Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 899/01

published on 15/12/2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 899/01
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine Entscheidung des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - Landesbergdirektion - (künftig: Landesamt), mit der diese Behörde den Betriebsplan der Beigeladenen für einen Probebetrieb des Phonolithabbaus auf der Gemarkung B... im Gewann „E...“ nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes - BBergG - zugelassen hat.
Die Klägerin Ziff. 1 ist die Gemeinde, auf deren Gemarkung der zugelassene Phonolitabbau stattfinden soll. Der Kläger Ziff. 2 ist ein Gemeindeverwaltungsverband, dem neben der Klägerin Ziff. 1 die Gemeinden E... und G... angehören und dem die vorbereitende Bauleitplanung der Verbandsgemeinden obliegt.
Die Beigeladene betreibt seit dem Jahre 1964 auf der Gemarkung der Klägerin Ziff. 1 einen Steinbruch und auf der Sohle des Steinbruchgeländes ein Schotterwerk und Steinmehlanlagen. Das Steinbruchareal wird im Südwesten von der L 115, von der aus die Zufahrt erfolgt, und im übrigen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken begrenzt. Das von der Beigeladenen abgebaute Phonolit wurde früher hauptsächlich für den Straßen- und Flussbau verwendet, findet heute jedoch als aufgemahlenes Gesteinsmehl in den Bereichen Umweltschutz, Medizin, Landwirtschaft, Tiernahrung, als Zementsubstitution und in der Glasindustrie Einsatz.
Bereits gegen die teilweise Zulassung eines Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen im Bescheid des früheren Landesbergamtes vom 29.08.1983 suchten die Kläger um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) zurück. Die Anfechtungsklagen (1 K 20/84) nahmen die Kläger zurück.
Am 20.04.1998 beantragte die Beigeladene beim Landesbergamt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für den Phonolitabbau im Gewann „E...“ auf der Gemarkung der Klägerin Ziff. 1. Die Beigeladene führte in dem Antrag aus: Der Phonolitstock im Gewann „E...“ sei Luftlinie ca. 1 km von ihrem Steinbruchgelände entfernt. Seine Abbaumächtigkeit und Ausdehnung sei durch Probebohrungen und geoelektrische Untersuchungen nachgewiesen worden. Es handele sich um ein abbauwürdiges Vorkommen, das jedoch eine andere chemisch-mineralogische Zusammensetzung als das bisher abgebaute Gestein aufweise. Sie beabsichtige auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst-Nr. 2761 eine Probeschürfung, mit der 9000 m³ Phonolit abgebaut werden sollten. Die Grundfläche des Abbaus betrage 0,208 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Falls dieser Probeabbau die erwarteten Werte und Ergebnisse bringe, werde voraussichtlich ein Rahmenbetriebsplan über eine Gesamtfläche von 3,2 Hektar beantragt werden. Das Lösen des Gesteins erfolge durch Sprengungen. Das Gestein werde über vorhandene Wirtschaftswege mit Lastkraftwagen auf ihr Betriebsgelände im Steinbruch transportiert.
Mit Schreiben vom 23.07.1998 ergänzte die Beigeladene ihren Antrag.
Die Bergbehörde beteiligte im Zulassungsverfahren nach § 54 Abs. 2 BBergG das Regierungspräsidium Freiburg, das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Freiburg, den Regionalverband Südlicher Oberrhein sowie die Kläger.
Die Klägerin Ziff. 1 teilte der Bergbehörde mit, ihr Gemeinderat habe in öffentlicher Sitzung den Antrag der Beigeladenen abgelehnt. Der geplante Abbaubetrieb verletze sie in ihrer Planungshoheit. Weder der Flächennutzungsplan noch der Regionalplan wiesen die vorgesehene Fläche als Abbaufläche für Rohstoffe aus. Sie lehne auch den geplanten Transport des Gesteins mit Lastkraftwagen auf ihren Wirtschaftswegen ab. Diese Wege seien für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke zugelassen und für den geplanten Gesteinstransport ungeeignet. Eine Zulassung des Betriebes habe negative Folgen für den Weinbau auf ihrer Gemarkung und für den Fremdenverkehr. Er sei auch ein unvertretbarer Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild.
Auch der Kläger Ziff. 2 äußerte sich ablehnend zu dem Antrag.
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Während des Zulassungsverfahrens wurden auf Anforderung der Bergbehörde mehrere Gutachten erstellt.
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Mit Bescheid vom 21.09.2000 ließ das Landesamt den Betriebsplan für einen Probebetrieb des Phonolitabbaus im Gewann „E...“ nach Maßgabe der Unterlagen, Nebenbestimmungen und Hinweise zu (I, 1). Die Entscheidung wurde bis 30.09.2005 befristet (I, 2). Außerdem wurde die Zulassung unter der aufschiebenden Bedingung einer erteilten Genehmigung zum Benutzen des Transportweges vom Probeabbau zur Aufbereitung „F...“ erteilt (I, 3). Der Bescheid enthält unter III. zahlreiche Nebenbestimmungen. Nach Nr. 1.5 sind für den Abtransport des Materials Zwei-Achs-Lkw mit maximaler Achslast von 10 t einzusetzen. Nach Nr. 2.1 darf der Abbau und Abtransport des Phonolits nur in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar stattfinden. Zur Begründung führte die Bergbehörde aus: Nach §§ 55 und 48 Abs. 2 BBergG bestehe für sämtliche Arten von Betriebsplänen ein Rechtsanspruch auf Zulassung, wenn die dort aufgeführten einzelnen Voraussetzungen gegeben seien. Das treffe für den Hauptbetriebsplan der Beigeladenen zu. Die Zulassung sei jedoch an die Erfüllung und Einhaltung von Nebenbestimmungen gebunden worden, die für die sichere Errichtung, den sicheren Betrieb und den Schutz der Umwelt während des Abbaus und danach erforderlich seien. Die Fristsetzung sei nach dem Zeitraum bemessen worden, der für das gesamte Vorhaben benötigt werde. Sie ergebe sich aus den insgesamt vorgesehenen vier Abbauschritten, von denen pro Jahr ein Abbauschritt in den Monaten November bis Februar durchgeführt werden könne, sowie einem weiteren Jahr für die Rekultivierung der in Anspruch genommenen Fläche. Die Betriebsplanzulassung erfasse nicht die Nutzung der vorhandenen Wege zum Transport des gewonnenen Materials. Für die Erlaubnis zur Benutzung dieser Wege sei die Klägerin Ziff. 1 als Trägerin der Straßenbaulast zuständig. Ein Betriebsplan könne jedoch nur zugelassen werden, wenn technisch und rechtlich die wegemäßige Erschließung zumindest möglich sei. Davon sei nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten auszugehen. Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis könne von der Klägerin Ziff. 1 aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei nicht versagt werden. Ihre Erteilung sei als aufschiebende Bedingung in die Zulassung aufgenommen worden.
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Der Bescheid wurde den Klägern jeweils am 25.09.2000 zugestellt.
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Die Klägerin Ziff. 1 erhob am 23.10.2000 und der Kläger Ziff. 2 am 18.10.2000 dagegen Widerspruch, den sie durch ihre Prozessbevollmächtigten in einem umfangreichen Schreiben begründen ließen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies das Landesamt beide Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Die Widersprüche seien bereits unzulässig. Alle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans seien aber auch unbegründet. Für die Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde lediglich festzustellen, ob die wegemäßige Erschließung tatsächlich und rechtlich grundsätzlich möglich sei. Das sei nach den hierzu eingeholten Gutachten zu bejahen. Die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis könne die Bergbehörde aber selbst nicht erteilen. Hierfür sei die Klägerin Ziff. 1 zuständig. Die Zulassung des Betriebsplanes sei deshalb unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass die Sondernutzungserlaubnis von der Klägerin Ziff. 1 erteilt werde. Diese Bedingung sei bis heute nicht eingetreten. Bereits deshalb scheide eine eigene Rechtsverletzung der Klägerin Ziff. 1 unter dem Gesichtspunkt der wegemäßigen Erschließung aus. Die Klägerin werde auch sonst durch die Zulassung des Betriebsplans nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt. Durch den zeitlich befristeten Phonolitabbau auf einer kleinen Fläche von ca. 1 Hektar Größe werde keine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört. Wesentliche Teile des Gemeindegebietes würden dadurch einer durchsetzbaren Planung nicht entzogen.
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Die Bergbehörde habe ihre Entscheidung zwingend auf den von der Beigeladenen beantragten Abbau beschränken müssen. Es sei nach den bergrechtlichen Bestimmungen nicht zu prüfen gewesen, ob der großflächige und erweiterte Abbau von Phonolit, den die Beigeladene für den Fall eines erfolgreichen Probeabbaus in der Zukunft beabsichtige, zulässig sei. Ein später evtl. folgender weiterer Abbau werde hierdurch nicht präjudiziert. Für das konkret beantragte und zugelassene Vorhaben sei auch kein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Zulassung des beantragten Hauptbetriebsplans hätte nicht auf fünf Jahre befristet werden dürfen. Die von der Bergbehörde verfügte Befristung erkläre sich zwanglos aus dem Umstand, dass abweichend vom Antrag der Abbau aus Umweltschutzgründen nicht ganzjährig, sondern nur in den Monaten November bis Februar zugelassen worden sei. Um die beantragte Phonolitmenge gewinnen und das Gelände anschließend wieder rekultivieren zu können, sei die Laufzeit von 5 Jahren erforderlich gewesen. Die Beigeladene habe dies akzeptiert.
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Das zugelassene Vorhaben verursache auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Seine ökologische Bewertung durch die Firma Beller Consult GmbH und die beteiligten staatlichen Fachbehörden habe ergeben, dass die Grundwasserverhältnisse nicht berührt würden, aufgrund des geringen Eingriffs und der geographischen Lage die klimatischen Verhältnisse in der Umgebung des Abbaus nicht in relevanter Weise berührt würden und Staubimmissionen durch Abbau und Transport in den Monaten November bis Februar den Obst- und Weinabbau nicht schädigten. Auch die Behauptung, der Eingriff sei naturschutzrechtlich unzulässig, treffe nicht zu. Auch hier sei nicht auf einen möglichen künftigen Endabbau auf einer Fläche von 3 bis 4 Hektar, sondern auf den konkret beantragten Abbau abzustellen. Die Abbaufläche liege nicht in einem Vogelschutzgebiet. Vielmehr handele es sich bei dem Abbaugelände um eine sehr kleine Fläche am Rande eines großen Vogelschutzgebietes. Es sei nicht erkennbar, dass das Schutzziel dieses fast den gesamten K... umgreifenden, eine Fläche von 5229,9 Hektar umfassenden Vogelschutzgebietes Nr. 7912491 „K...“ ohne Einbeziehung der streitbefangenen kleinen Randfläche von 1 Hektar Größe nicht erreichbar oder gefährdet sei. Auch der Kläger Ziff. 2 werde nicht in seiner Planungshoheit beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan weise im Bereich der Abbaufläche einerseits landwirtschaftliche Fläche und andererseits eine abfallrechtliche Altablagerung aus. Der Flächennutzungsplan schließe eine Phonolitgewinnung außerhalb des bereits bestehenden Abbaus nicht aus.
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Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 10.05.2001 zugestellt.
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Am 30.05.2001 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihr umfangreiches Vorbringen im Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend und zusammenfassend vor: Die Zulassung des beantragten Betriebsplanes sei rechtswidrig und verletze die Kläger auch in eigenen Rechten. Aufgrund der zu bewältigenden naturschutzrechtlichen Probleme sei ein Rahmenbetriebsplan für das Gesamtvorhaben erforderlich gewesen. Sei wie hier ein Rahmenbetriebsplan entweder obligatorisch oder bestehe ein zwingendes Bedürfnis für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan, könne sich die Bergbehörde der gebotenen umfassenden Prüfung nicht dadurch entziehen, dass sie lediglich eine Hauptbetriebsplan zulasse. Der vom Beigeladenen gestellte Antrag auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans sei wegen des Fehlens eines erforderlichen Rahmenbetriebsplans nicht zulassungsfähig.
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Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stünden der Zulassung des Hauptbetriebsplanes entgegen. Die vorgesehene Abbaufläche sei ein faktisches Vogelschutzgebiet und unterliege dem Schutzregime des Art. 4 der Richtlinie 79/409 EWG vom 02.04.1979. Die Europäische Kommission habe gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der unzureichenden Abgrenzung des Vogelschutzgebietes „K...“ auf den Gemarkungen B... und E... eingeleitet. Wie sich aus dem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 17.03.2004 im Konsultationsverfahren zur Erweiterung des Vogelschutzgebietes ergebe, sei beabsichtigt, auch die vorgesehene Abbaufläche in der Gemarkung „E...“ als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen hätte deshalb nicht zugelassen werden dürfen. Unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergäben sich für die Kläger eigene Klagerechte. Das Abbauvorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Ihm stünden jedoch eine Vielzahl höherwertigere öffentlicher Belange entgegen. Das seien Belange des Immissionsschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes. Auch der Flächennutzungsplan, der im Bereich des Abbauvorhabens eine landwirtschaftliche Nutzung durch Weinbau darstelle, stehe dem Vorhaben entgegen. Schließlich sei auch die Erschließung nicht ausreichend gesichert. Der Ausbauzustand und die Führung und Breite der vorhandenen Wirtschaftswege genügten nicht dem zu bewältigenden Verkehrsaufkommen. Die vorgesehene wegemäßige Erschließung sei auch aus Gründen des Naturschutzes rechtlich unzulässig. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin Ziff. 1 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteile oder erteilen müsse.
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Die Kläger würden durch die rechtswidrige Betriebsplanzulassung auch in eigenen Rechten verletzt. Sie greife in den Aufgabenbereich des Klägers Ziff. 2 ein, da dieser die Aufgabe der Flächennutzungsplanung erfülle, die eine eigenverantwortlich zu regelnde Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstelle. Die Klägerin Ziff. 1 werde in ihrem Eigentum an den Wirtschaftswegen verletzt, auf denen der Transport des abgebauten Gesteins stattfinden solle.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 21.09.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es trägt vor: Öffentlich-rechtlich geschützte Interessen der Kläger seien durch die Betriebsplanzulassung nicht berührt. Es sei Aufgabe der hierfür zuständigen Naturschutzverwaltung, Belange des Naturschutzes zu beachten. Die angefochtene Betriebsplanzulassung sei im Benehmen mit den zuständigen staatlichen Naturschutzbehörden ergangen. Eigene Rechte der Kläger seien nicht berührt. Das Bundesberggesetz enthalte keine Bestimmung, wonach ein Hauptbetriebsplan nur zugelassen werden dürfe, wenn zuvor ein fakultativer Rahmenbetriebsplan zugelassen worden wäre. Soweit der Flächennutzungsplan im streitigen Gewann Flächen für Landwirtschaft darstelle, handele es sich nicht um eine Positivplanung, sondern um die Wiedergabe bundesgesetzlicher Vorgaben für Außenbereichsvorhaben.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Klagen seien bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Kläger durch die Zulassung des Hauptbetriebsplanes in eigenen subjektiven Rechten verletzt würden. Die gemeindliche Planungshoheit vermittle nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn das angegriffene Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtige. Das sei hier nicht der Fall. Unzutreffend sei die Auffassung, es habe zunächst die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans und erst danach die Zulassung eines Hauptbetriebsplans beantragt werden müssen. Diese Auffassung widerspreche den Bestimmungen des Bergrechts. Der zugelassene Abbaubetrieb verursache keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stünden der Zulassung nicht entgegen. Unabhängig hiervon würden die Kläger durch die behaupteten Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Auch der Flächennutzungsplan stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen.
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Dem Gericht liegen 8 Hefte Verwaltungsakten des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau sowie 2 Hefte Gerichtsakten (1 K 71/84, 1 K 20/84) und 1 Heft Gerichtsakten im Parallelverfahren (1 K 1287/01) vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die rechtzeitig erhobenen (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung vom 21.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2001 verletze sie in ihrer Planungshoheit.
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1. Die Kläger besitzen für die begehrte gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Betriebsplanzulassung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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Die Betriebsplanzulassung hat sich durch Zeitablauf nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), was das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Aufhebung entfallen ließe; denn die Bergbehörde hat die Betriebsplanzulassung bis 30.09.2005 befristet (vgl. I. 2. des angefochtenen Bescheids), und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
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Zwar hat die Betriebsplanzulassung noch keine innere Wirksamkeit erlangt, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) der Genehmigung zur Benutzung des vorgesehenen Transportweges erteilt wurde (vgl. I.3. des angefochtenen Bescheids), und diese Bedingung bis heute noch nicht eingetreten ist, weshalb die Beigeladene ihren Abbaubetrieb auf der Basis der Betriebsplanzulassung noch nicht aufnehmen darf. Das schließt das Rechtsschutzinteresse an der von den Klägern begehrten gerichtlichen Aufhebung aber nicht aus. Die Betriebsplanzulassung hat durch Bekanntgabe an die Beigeladene äußere Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und ist deshalb tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklagen. Die gerichtliche Entscheidung, ob die Betriebsplanzulassung die Kläger in eigenen Rechten verletzt, ist für diese bereits deshalb von rechtlichem Vorteil, weil sich diese Frage gleichermaßen in dem Verfahren auf Verlängerung der Betriebsplanzulassung (§ 56 Abs. 3 BBergG) stellt, dass die Beigeladene durch einen entsprechenden Antrag bereits eingeleitet hat.
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2. Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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Für ihre Anfechtungsklagen gegen die Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag des Klägers zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.
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Soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze sie in ihrer Planungshoheit, weil der zugelassene Abbaubetrieb der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, sind sie nach den oben genannten Maßstäben klagebefugt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, vermitteln die für die Betriebsplanzulassung einschlägigen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, DVBl. 1994, 1152). Nach dem Vortrag der Kläger zur inhaltlichen Bedeutung der Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der für den Phonolitabbau vorgesehenen Flächen ist nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass die Planungshoheit beeinträchtigt wird. Das ist für die Annahme der Klagebefugnis ausreichend. Ob eine Beeinträchtigung der Planungshoheit tatsächlich vorliegt, ist der Begründetheitsprüfung vorzubehalten.
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Auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit können sich beide Kläger berufen. Der Kläger Ziff. 2 ist der von der Klägerin Ziff. 1 und weiteren Gemeinden gebildete Gemeindeverwaltungsverband im Sinne von § 59 GemO. Bei ihm handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Gemäß § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO erfüllt er an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit unter anderem die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung als Erfüllungsaufgabe. Ihm ist durch Art. 71 LVerf ebenso wie den Gemeinden selbst das Recht der Selbstverwaltung garantiert. Diese ausdrückliche Garantie geht über Art. 28 Abs. 2 GG hinaus (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 71 Rdnr. 15).
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Obwohl die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung somit auf den Kläger Ziff. 2 übergegangen ist, kann sich auch die Klägerin Ziff. 1 auf die Verletzung ihrer Planungshoheit als eigene Rechtsverletzung berufen. Denn sie ist weiterhin zuständig für die Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung auf ihrem Hoheitsgebiet, auf welchem der Phonolitabbau der Beigeladenen stattfinden soll (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 25.02.1985 - 1 K 71/84 -).
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II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung der Bergbehörde nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Für die Beurteilung einer eigenen Rechtsverletzung der Kläger hat die Kammer auf den räumlich und zeitlich beschränkten Abbau von 9000 m³ Phonolit auf einer Abbaugrundfläche von 0,208 Hektar und einer Gesamtfläche von 0,9692 Hektar im Gewann „E...“ abzustellen, den die Beigeladene mit ihrem Hauptbetriebsplan zur Zulassung unterbreitet und den die Bergbehörde schließlich - unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen - mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen hat. Danach darf die Beigeladene auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken im Gewann „E...“ befristet bis 30.09.2005 jeweils in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. 9000 m³ Phonolit abbauen.
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Der räumlich und zeitlich weit über den zugelassenen Hauptbetriebsplan hinausgehende Endabbau von Phonolit auf einer Gesamtfläche von ca. 3,2 Hektar, den die Beigeladene für den Fall positiver Untersuchungsergebnisse des Probeabbaus künftig beabsichtigt, war dagegen weder Gegenstand des eingereichten Hauptbetriebsplans noch ist ein solcher Endabbau mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen worden. Aus diesem Grunde ist der zeitlich und räumlich weit umfangreichere Endabbau auch nicht Prüfungsgegenstand der Anfechtungsklagen. Alle dagegen erhobenen Rügen der Kläger führen nicht zum Erfolg.
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Die Bergbehörde ist in Anlehnung an das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom April 2000 zutreffend davon ausgegangen, dass der Prüfungsgegenstand der von ihr begehrten Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Hauptbetriebsplan der Beigeladenen festgelegt wird. Der Hauptbetriebsplan, den die Beigeladene gem. § 54 Abs. 1 BBergG vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen hatte, legt wie bei allen Verwaltungsverfahren, die einen Antrag voraussetzen, den Genehmigungsgegenstand der behördlichen Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG fest.
43 
Im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsgutachten ist die Bergbehörde ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei der Entscheidung über die Zulassung des eingereichten Hauptbetriebsplans, auf die gem. §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu prüfen hatte, ob das evtl. von der Beigeladenen beabsichtigte künftige Abbauvorhaben zulassungsfähig ist. Diese Frage ist vielmehr eigenständig und ohne Rechtsbindung durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen eines künftigen Betriebsplanzulassungsverfahrens zu prüfen.
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Diese Rechtsauffassung entspricht der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen und dem im Bundesberggesetz vorgesehenen Betriebsplanzulassungsverfahren. Für das Bergrecht ist kennzeichnend, dass es die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren gerade nicht nach dem Vorbild der Anlagengenehmigung des Bau-, Immissionsschutz- und Atomrechts regelt, sondern der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen Rechnung trägt und diese einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten, gestuften Kontrolle unterwirft. Hauptbetriebspläne sind gem. § 52 Abs. 1 BBergG für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Auch fakultative Rahmenbetriebspläne, deren Aufstellung die Behörde gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG verlangen kann, sind für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufzustellen. Das verdeutlicht, dass mit dem Betriebsplan und der Zulassungsentscheidung immer nur ein bestimmter Zeitabschnitt in den Blick genommen wird. Was danach kommt, bleibt noch offen. Das damit verbundene Investitionsrisiko trägt der Bergbauunternehmer (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991 - BVerwG 7 C 25.90 -, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 1).
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Der von den Klägern der Staatlichen Bergbehörde angesonnene Weg, von der Beigeladenen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, der das gesamte, zeitlich und räumlich umfangreichere, künftige Abbauvorhaben erfasst, scheidet aus. Gegen die Annahme ein Rahmenbetriebsplan habe sich auf das bergbauliche Gesamtvorhaben zu erstrecken, spricht bereits, dass Rahmenbetriebspläne nicht in jedem Fall aufzustellen sind, sondern nur, wenn die Bergbehörde es verlangt. Einen Rahmenbetriebsplan wird sie beispielsweise dann verlangen, wenn die Koordination der durch Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen zu gestattenden vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten es gebietet. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat aber nicht eine der ersten Teilgenehmigung etwa im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion, weil sie noch nicht die Errichtung von Teilanlagen oder Teileinrichtungen freigibt. Der Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG kommt nicht die Funktion eines vorläufigen positiven Gesamturteils für das bergbauliche Gesamtvorhaben zu (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O.).
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Die Beschränkung auf das mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan unterbreitete bergbauliche Vorhaben wird auch durch die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 (BVerwGE 87, 241) bestätigt, die das Verhältnis von Betriebsplanzulassung und Grundabtretung betrifft. Das Bundes-verwaltungsgericht ist in diesem Urteil der Forderung entgegengetreten, im Rahmen der Entscheidung über eine Grundabtretung für vorbereitende Tätigkeiten, die eine Grundlage für die Entscheidung über die Errichtung eines Tagebaus liefern sollen, sei die Zulässigkeit des Tagebaus selbst anhand aller einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist die angefochtene Betriebsplanzulassung auch nicht deshalb zu ihren Lasten rechtswidrig, weil die Bergbehörde gem. § 52 Abs. 2 a BBergG zwingend die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans hätte verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchführen müssen.
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Ein solches Verfahren sieht das Gesetz zwingend vor, wenn ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 57c BBergG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (§ 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG). Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I. S. 1420) - UVP-V Bergbau - erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) dieser Verordnung bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 Hektar oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gem. den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten.
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Der mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan beabsichtigte Phonolitabbau bleibt aber hinsichtlich der Größe der beanspruchten Abbaufläche weit unterhalb der Grenze von 10 Hektar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den künftig geplanten Endabbau. Die vorgesehene Abbaufläche im Gewann „E...“ liegt derzeit auch nicht im Bereich des gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes „K...“ Das beklagte Land beabsichtigt lediglich, die streitige Fläche im Gewann „E...“ in das besondere Schutzgebiet aufzunehmen und betrachtet die vorgesehene Abbaufläche dementsprechend derzeit als sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet. Ob die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) UVP-V Bergbau sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass diese Verordnungsbestimmung auch faktische Vogelschutzgebiete erfasse, kann die Kammer offen lassen.
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Offen bleiben kann auch die weitere Frage, ob bei einer unterstellten Anwendbarkeit von § 52 Abs. 2 a BBergG der danach aufzustellende Rahmenbetriebsplan sich auf den von der Beigeladenen beabsichtigten ersten Probeabbau beschränken dürfte, oder auch den gesamten zeitlich und räumlich umfangreicheren erst für die Zukunft beabsichtigten Endausbau erfassen müsste. Zwar soll die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 4) eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedürfe ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, solle es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen grundsätzlich als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
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§ 52 Abs. 2 b, Satz 1 BBergG sieht jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch in mehreren Schritten vor. Danach kann für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a, Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird.
52 
Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Kläger würden allein durch einen unterstellten Verstoß gegen das Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans und dessen Zulassung im Planfeststellungsverfahren nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Das „zugunsten“ der Kläger - unterstellte - Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens würde im vorliegenden Fall ausschließlich darauf beruhen, dass die vorgesehene Abbaufläche in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt. Das besondere Verfahren würde damit der Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen der gesamte Lebensraum besonders geschützter Vogelarten beeinträchtigt wird. Die Beurteilung dieser Frage betrifft aber keine schutz- und wehrfähige Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich öffentliche Belange. Dass das von der Bergbehörde durchgeführte Betriebsplanzulassungsverfahren gem. § 55 BBergG die Kläger an der effektiven Geltendmachung eigener Rechtsverletzung hindert, ist nicht ersichtlich.
53 
2. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung nicht in ihrer Planungshoheit oder sonst in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
54 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nur vor, wenn ein durch staatliche Behörden zugelassenes Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95, 107). Dieser allgemeine Schutz der gemeindlichen Planungshoheit, wie er insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelt wurde, gilt auch für die Anfechtung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durch die Gemeinde. Im Bundesberggesetz findet sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier weiterreichen soll. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist. Einen weitergehenden Schutz anzuerkennen, würde auch den gesetzlichen Wertungen des Bundesberggesetzes widersprechen. Denn bei Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die stärkere Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) gerade nicht. Eine Gemeinde hat es daher nicht in der Hand durch Versagung ihres Einvernehmens ein bergbauliches Vorhaben zunächst zu verhindern. Vielmehr sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass die Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans von der Bergbehörde zu beteiligen sind, wenn sie als Planungsträger von dem Vorhaben berührt werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.).
55 
Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch die angefochtene Betriebsplanzulassung in ihrer Planungshoheit oder sonst in schutzfähigen Rechtspositionen verletzt werden.
56 
a) Mit ihrer Rüge hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung des Abbaubetriebs der Beigeladenen kann die Klägerin Ziff. 1 keine eigene Rechtsverletzung mit Erfolg geltend machen.
57 
Zwar geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass der Transport des abgebauten Phonolits von der Abbaufläche im Gewann „E...“ zum Betriebsgelände im vorhandenen Steinbruch, wie ihn die Beklagte nach den Angaben in ihrem Hauptbetriebsplan beabsichtigt und wie ihn die Bergbehörde ihrer Prüfung zugrundegelegt hat, auf öffentlichen Wegen stattfinden soll, die in der Straßenbaulast der Klägerin Ziff. 1 stehen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 4a, 44 StrG). Die Straßenbaulast ist auch eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, die die Klägerin Ziff. 1 im Selbstverwaltungsbereich wahrnimmt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GemO; § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Deshalb kann eine Gemeinde gegen die staatliche Zulassung eines Vorhabens auch grundsätzlich als eigene Rechtsverletzung geltend machen, das zugelassene Vorhaben verletze sie in ihrer wegerechtlichen Erfüllung der Aufgabe als Trägerin der Straßenbaulast (so BVerwG, Urt. v. 11.05.1984, NVwZ 1984, 584).
58 
Mit ihren Einwendungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Wegebenutzung stehen, kann die Klägerin Ziff. 1 eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtene Betriebsplanzulassung aber hier nicht mit Erfolg geltend machen. Denn mit dieser Betriebsplanzulassung hat die Bergbehörde nicht verbindlich entschieden, dass die Beigeladene die öffentlichen Wege für den Abtransport des abgebauten Gesteins zum Betriebsgelände im Steinbruch benutzen darf. Dazu war sie auch nicht befugt, weil das Befördern des gewonnenen Phonolitgesteins von der Abbaufläche zum Steinbruch vom Geltungsbereich des Bundesberggesetzes ausgenommen ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG gilt dieses Gesetz nämlich nicht für das Befördern von Bodenschätzen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Über die Frage, ob der Beigeladenen der Abtransport mittels Lastkraftwagen auf den beschränkt öffentlichen Wegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrG) erlaubt wird, hat die Klägerin Ziff. 1 vielmehr als Trägerin der Straßenbaulast selbst zu entscheiden. Von der Erteilung einer solchen Erlaubnis zum Benutzen der beschränkt öffentlichen Wege (entweder durch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) hat die Bergbehörde die innere Wirksamkeit der Betriebsplanzulassung durch eine aufschiebende Bedingung abhängig gemacht.
59 
Die Klägerin Ziff. 1 ist uneingeschränkt in der Lage, die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden wehrfähigen eigenen Rechte in noch ausstehenden Verfahren - etwa auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - geltend zu machen. Als Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) hat sie gem. § 16 Abs. 2 StrG über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden und damit selbst über den Bedingungseintritt zu befinden. In diesem noch ausstehenden Verfahren kann sie die von ihr bisher stets angekündigte Ablehnung auf die Gründe stützen, die aus dem Zweck des § 16 StrG unter Beachtung, insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten sind. Die Ermessensausübung kann sich somit auf alle wegerechtlich relevanten, das heißt mit Bestand und Nutzung der Straße zusammenhängenden Erwägung stützen. Hierzu gehören die Belange der Straßenbaulast ebenso wie die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Berücksichtigt werden dürfen alle rechtlichen Belange, mithin alle Umstände, die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängen, etwa die Schonung der Straßensubstanz selbst in allen durch § 2 Abs. 2 StrG aufgeführten Bestandteilen, ferner ihr verkehrssicherer Zustand, des weiteren insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung auf den Gemeingebrauch sowie auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 16 Rdnr. 17 ff.).
60 
Zwar hat die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BBergG geprüft, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB); sie kommt in dem angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Erschließung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Diese Feststellung bindet aber die Klägerin Ziff. 1 nicht im ausstehenden straßenrechtlichen Verfahren.
61 
Die Klägerin Ziff. 1 ist deshalb mit ihren Rügen auf das künftige Verfahren zu verweisen, in dem sie zu entscheiden hat, ob sie der Beigeladenen die Benutzung ihrer beschränkt öffentlichen Wege zum Gesteinstransport erlaubt.
62 
b) Dass die angefochtene Betriebsplanzulassung die Kläger nach den oben dargestellten Maßstäben in ihrer Planungshoheit verletzt, können diese mit dem Argument, der beabsichtigte Phonolitabbau auf der streitigen Fläche im Gewann „E...“ widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nicht mit Erfolg geltend machen.
63 
Im maßgeblichen Flächennutzungsplan, der am 30.10.1997 vom Landratsamt genehmigt wurde (die am 08.05.2003 genehmigte erste Änderung des Flächennutzungsplans ist hier nicht von Bedeutung), sind Flächen für Abgrabungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB) nur für den bisherigen Abbaubetrieb im Steinbruch F... er Beigeladenen dargestellt. Hierbei dürfte es sich um die nachrichtliche Übernahme des Bestandes handeln. Die für den zugelassenen Probeabbau im Gewann „E...“ vorgesehene Grundstücksfläche ist dagegen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bergbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellung des Flächennutzungsplans dem zugelassenen Abbaubetrieb der Beigeladenen nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB entgegensteht. Der zugelassene Abbaubetrieb ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der geplante Phonolitabbau auf der vorgesehenen Grundstücksfläche dient einem ortsgebundenen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; denn der Abbau und die Gewinnung von Phonolit ist auf die geologische Eigenart der vorgesehenen Abbaufläche angewiesen. Auch die Gewinnung von Bodenschätzen fällt unter diese Privilegierung (Brügelmann, BauGB, Band 2, § 35 Rdnr. 53 ff.). Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten der Kläger hätten nur dann das erforderliche Gewicht, die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zurückzudrängen, wenn sie eine konkrete Standortaussage hinsichtlich der Nutzung einer bestimmten Fläche im Außenbereich enthielten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Außenbereich nur die ihm bereits vom Gesetz zugewiesene Rolle als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, DVBl. 1984, 627).
64 
Die Darstellung der für den zugelassenen Phonolitabbau in Aussicht genommenen Fläche ist keine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten der Landwirtschaft. Denn im Flächennutzungsplan werden vielmehr sämtliche Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft dargestellt.
65 
Auch die Tatsache, dass der Bereich des bisherigen Abbaubetriebs der Beigeladenen im Gewann „F...“ im Flächennutzungsplan als bestehende Flächen für Abgrabungen übernommen wurden, begründet kein anderes Ergebnis. Eine positive Standortzuweisung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der durch die BauGB-Novelle 1996 (BGBl. 1. S. 1189) in das Baugesetzbuch aufgenommen wurde, ist dadurch nicht erfolgt. Hierfür müssten dem zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans und dem Erläuterungsbericht Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Abbau von Phonolit auf die Flächen im Gewann F... konzentriert werden solle und in allen anderen Bereichen ausgeschlossen sein solle. Anhaltspunkte hierfür finden sich im gesamten Flächennutzungsplan jedoch nicht. Eine positive Standortausweisung für den Phonolitabbau ausschließlich im Gewann „F...“ folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Ziff. 2 die Anregung des Landesbergamts im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans, auch im Gewann „E...“ Flächen für einen künftigen Phonolitabbau darzustellen, nicht aufgenommen hat. Die hierfür angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger Ziff. 2 habe einen Phonolitabbau in dem dafür vorgesehenen Bereich definitiv ausschließen wollen. Vielmehr kommt in der Begründung, die der Kläger Ziff. 2 im damaligen Verfahren abgegeben hat, deutlich zum Ausdruck, dass die vom Landesbergamt gewünschte Aufnahme noch weitere Abklärungen erfordere, das Flächennutzungsplanverfahren aber zügig abgeschlossen werden solle. Eine planerische abwägende Entscheidung zugunsten einer positiven Standortzuweisung hat nicht stattgefunden. Hierbei hätte dann auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG in die Abwägung einfließen müssen, wonach dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierfür finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans.
66 
c) Die Klägerin Ziff. 1 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht. Darunter wird in der Rechtsprechung das von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige Recht einer Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst zu bestimmen. Da dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann, kommen hierauf gestützte Klagerechte nur in Betracht, wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen VGH können sich Gemeinden gegen Planungen unter Berufung auf dieses Selbstgestaltungsrecht nur dann mit Aussicht auf Erfolg wenden, wenn ein solches Recht in seinem eigentlichen Kern berührt, inhaltlich ausgehöhlt und damit fast wertlos würde (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 23.04.1985, Bayr. Verwaltungsblätter 1985, 626; BVerwG, NJW 1976, 2175; vgl. auch Stühler, JUS 1999, 234, 238).
67 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen beansprucht nur eine sehr geringe Fläche; die Abbaufläche beträgt 0,20 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Das ist nur ein äußerst geringer Anteil der gesamten Gemarkungsfläche der Klägerin Ziff. 1. Von den insgesamt 340 Hektar Rebanbauflächen auf der Gemarkung der Klägerin wird für die Dauer des Vorhabens ebenfalls nur ein äußerst geringer Anteil in Anspruch genommen. Bei der Klägerin Ziff. 1 handelt es sich auch nicht um eine Gemeinde, die so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägt wird. Vielmehr ist ein Teil des Gemeindegebietes auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zu dieser gewerblichen Nutzung gehört auch der seit langem bestehende Abbaubetrieb der Beigeladenen, der das Bild der Gemeinde mitprägt.
68 
Von einer grundlegenden Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen kann deshalb nicht gesprochen werden.
69 
d) Soweit die Kläger rügen, die angegriffene Betriebsplanzulassung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen verursache, gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, mit der Vogelschutzrichtlinie nicht vereinbar sei, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte, können sie damit eine eigene Rechtsverletzung nicht geltend machen.
70 
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Gemeinden Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch den Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren können. Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Es gehört nicht zum gemeindlichen Aufgabenkreis, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebensowenig obliegt es den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte ihrer Einwohner kann die Gemeinde insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es ihre Aufgabe und Verpflichtung sei, das Leben und die Gesundheit der Gemeindemitglieder durch die Erhaltung einer intakten Umwelt zu schützen, weshalb sie etwa bei der gemeindlichen Bauleitplanung Umweltgefahren zu berücksichtigen habe und daher auch berechtigt sein müsse, staatliches Handeln abzuwehren, das zu einer Gefährdung der Umwelt im Gemeindegebiet führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Planungshoheit nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz in der Weise angereichert, dass die Gemeinde sich insgesamt zum Hüter dieses Rechtsguts aufschwingen und dieses auch gegenüber anderen Hoheitsträgern notfalls auf gerichtlichem Weg durchsetzen kann. Insbesondere machen die in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Planungsgrundsätze für die gemeindliche Bauleitplanung die Gemeinde nicht zum gesamtverantwortlichen Wächter des Umweltschutzes gegenüber anderen Planungsträgern. Sie statten die Gemeinde auch nicht mit Klagebefugnissen gegenüber deren Hoheitsakten aus (BVerwG; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; VGH Bad.-Württ., Beschl. v .17.05.1999 - 10 S 2948/98 -, NVwZ-RR 1999, 631).
71 
Das hat die Kammer bereits in ihrem früheren Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
72 
Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Rüge der Kläger, mit der angefochtenen Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde das für faktische Vogelschutzgebiete geltende Schutzregime verletzt. Eine eigene Rechtsverletzung können die Kläger damit nicht geltend machen. Es gehört - wie oben dargelegt wurde - nicht zum Aufgabenbereich der Kläger, den Naturschutz - und damit auch den Vogelschutz - gegenüber staatlichen Entscheidungen unter Anrufung der Verwaltungsgerichte zu wahren. Die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Vogelarten zu treffen. Sie räumt dagegen den Klägern keine eigenen Rechtspositionen ein. Der von ihnen betonte Grundsatz, staatliche Stellen und damit auch die Verwaltungsgerichte hätten für eine effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, Drittbetroffenen Rechtsschutz gegenüber staatlichen Entscheidungen nur dann zu gewähren, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind. Dieser Grundsatz erfährt durch das Interesse der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (noch) keine Durchbrechung.
73 
3. Die Kläger werden schließlich auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die staatliche Bergbehörde den Hauptbetriebsplan für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet hat.
74 
Der Zweijahreszeitraum des § 52 Abs. 1 BBergG ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern bildet nur die Regel. Damit kann der Verschiedenartigkeit der Betriebsarten in der Praxis Rechnung getragen werden. Eine längere Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans ist vor allem bei Betrieben gerechtfertigt, in denen während eines Zweijahreszeitraums nur wenig Veränderungen stattfinden (vgl. Boldt, Weller, BBergG, 1984, § 52 Rdnr. 3). Der in der angefochtenen Zulassungsentscheidung ausgesprochene längere Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bergbehörde den Abbau, die Gewinnung und den Transport auf die Zeit vom 1. November bis 28. Februar beschränkt hat. Das geschah deshalb, um Beeinträchtigungen der Umwelt in die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode zu verlegen. Durch diese Einschränkung wird für die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen ein längerer Zeitraum benötigt. Eine Verletzung der Rechte der Kläger kann darin nicht gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O., wonach keine Rechtsverletzung eines Drittbetroffenen angenommen werden könne, wenn ein Rahmenbetriebsplan entgegen § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ohne jede zeitliche Begrenzung zugelassen wurde).
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
30 
I. Die rechtzeitig erhobenen (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung vom 21.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2001 verletze sie in ihrer Planungshoheit.
31 
1. Die Kläger besitzen für die begehrte gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Betriebsplanzulassung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Betriebsplanzulassung hat sich durch Zeitablauf nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), was das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Aufhebung entfallen ließe; denn die Bergbehörde hat die Betriebsplanzulassung bis 30.09.2005 befristet (vgl. I. 2. des angefochtenen Bescheids), und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
33 
Zwar hat die Betriebsplanzulassung noch keine innere Wirksamkeit erlangt, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) der Genehmigung zur Benutzung des vorgesehenen Transportweges erteilt wurde (vgl. I.3. des angefochtenen Bescheids), und diese Bedingung bis heute noch nicht eingetreten ist, weshalb die Beigeladene ihren Abbaubetrieb auf der Basis der Betriebsplanzulassung noch nicht aufnehmen darf. Das schließt das Rechtsschutzinteresse an der von den Klägern begehrten gerichtlichen Aufhebung aber nicht aus. Die Betriebsplanzulassung hat durch Bekanntgabe an die Beigeladene äußere Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und ist deshalb tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklagen. Die gerichtliche Entscheidung, ob die Betriebsplanzulassung die Kläger in eigenen Rechten verletzt, ist für diese bereits deshalb von rechtlichem Vorteil, weil sich diese Frage gleichermaßen in dem Verfahren auf Verlängerung der Betriebsplanzulassung (§ 56 Abs. 3 BBergG) stellt, dass die Beigeladene durch einen entsprechenden Antrag bereits eingeleitet hat.
34 
2. Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
35 
Für ihre Anfechtungsklagen gegen die Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag des Klägers zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.
36 
Soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze sie in ihrer Planungshoheit, weil der zugelassene Abbaubetrieb der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, sind sie nach den oben genannten Maßstäben klagebefugt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, vermitteln die für die Betriebsplanzulassung einschlägigen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, DVBl. 1994, 1152). Nach dem Vortrag der Kläger zur inhaltlichen Bedeutung der Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der für den Phonolitabbau vorgesehenen Flächen ist nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass die Planungshoheit beeinträchtigt wird. Das ist für die Annahme der Klagebefugnis ausreichend. Ob eine Beeinträchtigung der Planungshoheit tatsächlich vorliegt, ist der Begründetheitsprüfung vorzubehalten.
37 
Auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit können sich beide Kläger berufen. Der Kläger Ziff. 2 ist der von der Klägerin Ziff. 1 und weiteren Gemeinden gebildete Gemeindeverwaltungsverband im Sinne von § 59 GemO. Bei ihm handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Gemäß § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO erfüllt er an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit unter anderem die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung als Erfüllungsaufgabe. Ihm ist durch Art. 71 LVerf ebenso wie den Gemeinden selbst das Recht der Selbstverwaltung garantiert. Diese ausdrückliche Garantie geht über Art. 28 Abs. 2 GG hinaus (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 71 Rdnr. 15).
38 
Obwohl die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung somit auf den Kläger Ziff. 2 übergegangen ist, kann sich auch die Klägerin Ziff. 1 auf die Verletzung ihrer Planungshoheit als eigene Rechtsverletzung berufen. Denn sie ist weiterhin zuständig für die Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung auf ihrem Hoheitsgebiet, auf welchem der Phonolitabbau der Beigeladenen stattfinden soll (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 25.02.1985 - 1 K 71/84 -).
39 
II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung der Bergbehörde nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
1. Für die Beurteilung einer eigenen Rechtsverletzung der Kläger hat die Kammer auf den räumlich und zeitlich beschränkten Abbau von 9000 m³ Phonolit auf einer Abbaugrundfläche von 0,208 Hektar und einer Gesamtfläche von 0,9692 Hektar im Gewann „E...“ abzustellen, den die Beigeladene mit ihrem Hauptbetriebsplan zur Zulassung unterbreitet und den die Bergbehörde schließlich - unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen - mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen hat. Danach darf die Beigeladene auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken im Gewann „E...“ befristet bis 30.09.2005 jeweils in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. 9000 m³ Phonolit abbauen.
41 
Der räumlich und zeitlich weit über den zugelassenen Hauptbetriebsplan hinausgehende Endabbau von Phonolit auf einer Gesamtfläche von ca. 3,2 Hektar, den die Beigeladene für den Fall positiver Untersuchungsergebnisse des Probeabbaus künftig beabsichtigt, war dagegen weder Gegenstand des eingereichten Hauptbetriebsplans noch ist ein solcher Endabbau mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen worden. Aus diesem Grunde ist der zeitlich und räumlich weit umfangreichere Endabbau auch nicht Prüfungsgegenstand der Anfechtungsklagen. Alle dagegen erhobenen Rügen der Kläger führen nicht zum Erfolg.
42 
Die Bergbehörde ist in Anlehnung an das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom April 2000 zutreffend davon ausgegangen, dass der Prüfungsgegenstand der von ihr begehrten Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Hauptbetriebsplan der Beigeladenen festgelegt wird. Der Hauptbetriebsplan, den die Beigeladene gem. § 54 Abs. 1 BBergG vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen hatte, legt wie bei allen Verwaltungsverfahren, die einen Antrag voraussetzen, den Genehmigungsgegenstand der behördlichen Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG fest.
43 
Im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsgutachten ist die Bergbehörde ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei der Entscheidung über die Zulassung des eingereichten Hauptbetriebsplans, auf die gem. §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu prüfen hatte, ob das evtl. von der Beigeladenen beabsichtigte künftige Abbauvorhaben zulassungsfähig ist. Diese Frage ist vielmehr eigenständig und ohne Rechtsbindung durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen eines künftigen Betriebsplanzulassungsverfahrens zu prüfen.
44 
Diese Rechtsauffassung entspricht der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen und dem im Bundesberggesetz vorgesehenen Betriebsplanzulassungsverfahren. Für das Bergrecht ist kennzeichnend, dass es die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren gerade nicht nach dem Vorbild der Anlagengenehmigung des Bau-, Immissionsschutz- und Atomrechts regelt, sondern der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen Rechnung trägt und diese einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten, gestuften Kontrolle unterwirft. Hauptbetriebspläne sind gem. § 52 Abs. 1 BBergG für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Auch fakultative Rahmenbetriebspläne, deren Aufstellung die Behörde gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG verlangen kann, sind für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufzustellen. Das verdeutlicht, dass mit dem Betriebsplan und der Zulassungsentscheidung immer nur ein bestimmter Zeitabschnitt in den Blick genommen wird. Was danach kommt, bleibt noch offen. Das damit verbundene Investitionsrisiko trägt der Bergbauunternehmer (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991 - BVerwG 7 C 25.90 -, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 1).
45 
Der von den Klägern der Staatlichen Bergbehörde angesonnene Weg, von der Beigeladenen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, der das gesamte, zeitlich und räumlich umfangreichere, künftige Abbauvorhaben erfasst, scheidet aus. Gegen die Annahme ein Rahmenbetriebsplan habe sich auf das bergbauliche Gesamtvorhaben zu erstrecken, spricht bereits, dass Rahmenbetriebspläne nicht in jedem Fall aufzustellen sind, sondern nur, wenn die Bergbehörde es verlangt. Einen Rahmenbetriebsplan wird sie beispielsweise dann verlangen, wenn die Koordination der durch Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen zu gestattenden vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten es gebietet. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat aber nicht eine der ersten Teilgenehmigung etwa im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion, weil sie noch nicht die Errichtung von Teilanlagen oder Teileinrichtungen freigibt. Der Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG kommt nicht die Funktion eines vorläufigen positiven Gesamturteils für das bergbauliche Gesamtvorhaben zu (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O.).
46 
Die Beschränkung auf das mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan unterbreitete bergbauliche Vorhaben wird auch durch die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 (BVerwGE 87, 241) bestätigt, die das Verhältnis von Betriebsplanzulassung und Grundabtretung betrifft. Das Bundes-verwaltungsgericht ist in diesem Urteil der Forderung entgegengetreten, im Rahmen der Entscheidung über eine Grundabtretung für vorbereitende Tätigkeiten, die eine Grundlage für die Entscheidung über die Errichtung eines Tagebaus liefern sollen, sei die Zulässigkeit des Tagebaus selbst anhand aller einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen.
47 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die angefochtene Betriebsplanzulassung auch nicht deshalb zu ihren Lasten rechtswidrig, weil die Bergbehörde gem. § 52 Abs. 2 a BBergG zwingend die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans hätte verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchführen müssen.
48 
Ein solches Verfahren sieht das Gesetz zwingend vor, wenn ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 57c BBergG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (§ 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG). Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I. S. 1420) - UVP-V Bergbau - erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) dieser Verordnung bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 Hektar oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gem. den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten.
49 
Der mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan beabsichtigte Phonolitabbau bleibt aber hinsichtlich der Größe der beanspruchten Abbaufläche weit unterhalb der Grenze von 10 Hektar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den künftig geplanten Endabbau. Die vorgesehene Abbaufläche im Gewann „E...“ liegt derzeit auch nicht im Bereich des gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes „K...“ Das beklagte Land beabsichtigt lediglich, die streitige Fläche im Gewann „E...“ in das besondere Schutzgebiet aufzunehmen und betrachtet die vorgesehene Abbaufläche dementsprechend derzeit als sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet. Ob die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) UVP-V Bergbau sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass diese Verordnungsbestimmung auch faktische Vogelschutzgebiete erfasse, kann die Kammer offen lassen.
50 
Offen bleiben kann auch die weitere Frage, ob bei einer unterstellten Anwendbarkeit von § 52 Abs. 2 a BBergG der danach aufzustellende Rahmenbetriebsplan sich auf den von der Beigeladenen beabsichtigten ersten Probeabbau beschränken dürfte, oder auch den gesamten zeitlich und räumlich umfangreicheren erst für die Zukunft beabsichtigten Endausbau erfassen müsste. Zwar soll die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 4) eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedürfe ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, solle es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen grundsätzlich als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
51 
§ 52 Abs. 2 b, Satz 1 BBergG sieht jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch in mehreren Schritten vor. Danach kann für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a, Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird.
52 
Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Kläger würden allein durch einen unterstellten Verstoß gegen das Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans und dessen Zulassung im Planfeststellungsverfahren nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Das „zugunsten“ der Kläger - unterstellte - Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens würde im vorliegenden Fall ausschließlich darauf beruhen, dass die vorgesehene Abbaufläche in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt. Das besondere Verfahren würde damit der Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen der gesamte Lebensraum besonders geschützter Vogelarten beeinträchtigt wird. Die Beurteilung dieser Frage betrifft aber keine schutz- und wehrfähige Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich öffentliche Belange. Dass das von der Bergbehörde durchgeführte Betriebsplanzulassungsverfahren gem. § 55 BBergG die Kläger an der effektiven Geltendmachung eigener Rechtsverletzung hindert, ist nicht ersichtlich.
53 
2. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung nicht in ihrer Planungshoheit oder sonst in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
54 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nur vor, wenn ein durch staatliche Behörden zugelassenes Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95, 107). Dieser allgemeine Schutz der gemeindlichen Planungshoheit, wie er insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelt wurde, gilt auch für die Anfechtung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durch die Gemeinde. Im Bundesberggesetz findet sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier weiterreichen soll. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist. Einen weitergehenden Schutz anzuerkennen, würde auch den gesetzlichen Wertungen des Bundesberggesetzes widersprechen. Denn bei Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die stärkere Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) gerade nicht. Eine Gemeinde hat es daher nicht in der Hand durch Versagung ihres Einvernehmens ein bergbauliches Vorhaben zunächst zu verhindern. Vielmehr sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass die Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans von der Bergbehörde zu beteiligen sind, wenn sie als Planungsträger von dem Vorhaben berührt werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.).
55 
Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch die angefochtene Betriebsplanzulassung in ihrer Planungshoheit oder sonst in schutzfähigen Rechtspositionen verletzt werden.
56 
a) Mit ihrer Rüge hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung des Abbaubetriebs der Beigeladenen kann die Klägerin Ziff. 1 keine eigene Rechtsverletzung mit Erfolg geltend machen.
57 
Zwar geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass der Transport des abgebauten Phonolits von der Abbaufläche im Gewann „E...“ zum Betriebsgelände im vorhandenen Steinbruch, wie ihn die Beklagte nach den Angaben in ihrem Hauptbetriebsplan beabsichtigt und wie ihn die Bergbehörde ihrer Prüfung zugrundegelegt hat, auf öffentlichen Wegen stattfinden soll, die in der Straßenbaulast der Klägerin Ziff. 1 stehen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 4a, 44 StrG). Die Straßenbaulast ist auch eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, die die Klägerin Ziff. 1 im Selbstverwaltungsbereich wahrnimmt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GemO; § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Deshalb kann eine Gemeinde gegen die staatliche Zulassung eines Vorhabens auch grundsätzlich als eigene Rechtsverletzung geltend machen, das zugelassene Vorhaben verletze sie in ihrer wegerechtlichen Erfüllung der Aufgabe als Trägerin der Straßenbaulast (so BVerwG, Urt. v. 11.05.1984, NVwZ 1984, 584).
58 
Mit ihren Einwendungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Wegebenutzung stehen, kann die Klägerin Ziff. 1 eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtene Betriebsplanzulassung aber hier nicht mit Erfolg geltend machen. Denn mit dieser Betriebsplanzulassung hat die Bergbehörde nicht verbindlich entschieden, dass die Beigeladene die öffentlichen Wege für den Abtransport des abgebauten Gesteins zum Betriebsgelände im Steinbruch benutzen darf. Dazu war sie auch nicht befugt, weil das Befördern des gewonnenen Phonolitgesteins von der Abbaufläche zum Steinbruch vom Geltungsbereich des Bundesberggesetzes ausgenommen ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG gilt dieses Gesetz nämlich nicht für das Befördern von Bodenschätzen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Über die Frage, ob der Beigeladenen der Abtransport mittels Lastkraftwagen auf den beschränkt öffentlichen Wegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrG) erlaubt wird, hat die Klägerin Ziff. 1 vielmehr als Trägerin der Straßenbaulast selbst zu entscheiden. Von der Erteilung einer solchen Erlaubnis zum Benutzen der beschränkt öffentlichen Wege (entweder durch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) hat die Bergbehörde die innere Wirksamkeit der Betriebsplanzulassung durch eine aufschiebende Bedingung abhängig gemacht.
59 
Die Klägerin Ziff. 1 ist uneingeschränkt in der Lage, die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden wehrfähigen eigenen Rechte in noch ausstehenden Verfahren - etwa auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - geltend zu machen. Als Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) hat sie gem. § 16 Abs. 2 StrG über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden und damit selbst über den Bedingungseintritt zu befinden. In diesem noch ausstehenden Verfahren kann sie die von ihr bisher stets angekündigte Ablehnung auf die Gründe stützen, die aus dem Zweck des § 16 StrG unter Beachtung, insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten sind. Die Ermessensausübung kann sich somit auf alle wegerechtlich relevanten, das heißt mit Bestand und Nutzung der Straße zusammenhängenden Erwägung stützen. Hierzu gehören die Belange der Straßenbaulast ebenso wie die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Berücksichtigt werden dürfen alle rechtlichen Belange, mithin alle Umstände, die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängen, etwa die Schonung der Straßensubstanz selbst in allen durch § 2 Abs. 2 StrG aufgeführten Bestandteilen, ferner ihr verkehrssicherer Zustand, des weiteren insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung auf den Gemeingebrauch sowie auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 16 Rdnr. 17 ff.).
60 
Zwar hat die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BBergG geprüft, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB); sie kommt in dem angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Erschließung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Diese Feststellung bindet aber die Klägerin Ziff. 1 nicht im ausstehenden straßenrechtlichen Verfahren.
61 
Die Klägerin Ziff. 1 ist deshalb mit ihren Rügen auf das künftige Verfahren zu verweisen, in dem sie zu entscheiden hat, ob sie der Beigeladenen die Benutzung ihrer beschränkt öffentlichen Wege zum Gesteinstransport erlaubt.
62 
b) Dass die angefochtene Betriebsplanzulassung die Kläger nach den oben dargestellten Maßstäben in ihrer Planungshoheit verletzt, können diese mit dem Argument, der beabsichtigte Phonolitabbau auf der streitigen Fläche im Gewann „E...“ widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nicht mit Erfolg geltend machen.
63 
Im maßgeblichen Flächennutzungsplan, der am 30.10.1997 vom Landratsamt genehmigt wurde (die am 08.05.2003 genehmigte erste Änderung des Flächennutzungsplans ist hier nicht von Bedeutung), sind Flächen für Abgrabungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB) nur für den bisherigen Abbaubetrieb im Steinbruch F... er Beigeladenen dargestellt. Hierbei dürfte es sich um die nachrichtliche Übernahme des Bestandes handeln. Die für den zugelassenen Probeabbau im Gewann „E...“ vorgesehene Grundstücksfläche ist dagegen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bergbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellung des Flächennutzungsplans dem zugelassenen Abbaubetrieb der Beigeladenen nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB entgegensteht. Der zugelassene Abbaubetrieb ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der geplante Phonolitabbau auf der vorgesehenen Grundstücksfläche dient einem ortsgebundenen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; denn der Abbau und die Gewinnung von Phonolit ist auf die geologische Eigenart der vorgesehenen Abbaufläche angewiesen. Auch die Gewinnung von Bodenschätzen fällt unter diese Privilegierung (Brügelmann, BauGB, Band 2, § 35 Rdnr. 53 ff.). Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten der Kläger hätten nur dann das erforderliche Gewicht, die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zurückzudrängen, wenn sie eine konkrete Standortaussage hinsichtlich der Nutzung einer bestimmten Fläche im Außenbereich enthielten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Außenbereich nur die ihm bereits vom Gesetz zugewiesene Rolle als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, DVBl. 1984, 627).
64 
Die Darstellung der für den zugelassenen Phonolitabbau in Aussicht genommenen Fläche ist keine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten der Landwirtschaft. Denn im Flächennutzungsplan werden vielmehr sämtliche Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft dargestellt.
65 
Auch die Tatsache, dass der Bereich des bisherigen Abbaubetriebs der Beigeladenen im Gewann „F...“ im Flächennutzungsplan als bestehende Flächen für Abgrabungen übernommen wurden, begründet kein anderes Ergebnis. Eine positive Standortzuweisung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der durch die BauGB-Novelle 1996 (BGBl. 1. S. 1189) in das Baugesetzbuch aufgenommen wurde, ist dadurch nicht erfolgt. Hierfür müssten dem zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans und dem Erläuterungsbericht Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Abbau von Phonolit auf die Flächen im Gewann F... konzentriert werden solle und in allen anderen Bereichen ausgeschlossen sein solle. Anhaltspunkte hierfür finden sich im gesamten Flächennutzungsplan jedoch nicht. Eine positive Standortausweisung für den Phonolitabbau ausschließlich im Gewann „F...“ folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Ziff. 2 die Anregung des Landesbergamts im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans, auch im Gewann „E...“ Flächen für einen künftigen Phonolitabbau darzustellen, nicht aufgenommen hat. Die hierfür angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger Ziff. 2 habe einen Phonolitabbau in dem dafür vorgesehenen Bereich definitiv ausschließen wollen. Vielmehr kommt in der Begründung, die der Kläger Ziff. 2 im damaligen Verfahren abgegeben hat, deutlich zum Ausdruck, dass die vom Landesbergamt gewünschte Aufnahme noch weitere Abklärungen erfordere, das Flächennutzungsplanverfahren aber zügig abgeschlossen werden solle. Eine planerische abwägende Entscheidung zugunsten einer positiven Standortzuweisung hat nicht stattgefunden. Hierbei hätte dann auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG in die Abwägung einfließen müssen, wonach dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierfür finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans.
66 
c) Die Klägerin Ziff. 1 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht. Darunter wird in der Rechtsprechung das von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige Recht einer Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst zu bestimmen. Da dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann, kommen hierauf gestützte Klagerechte nur in Betracht, wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen VGH können sich Gemeinden gegen Planungen unter Berufung auf dieses Selbstgestaltungsrecht nur dann mit Aussicht auf Erfolg wenden, wenn ein solches Recht in seinem eigentlichen Kern berührt, inhaltlich ausgehöhlt und damit fast wertlos würde (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 23.04.1985, Bayr. Verwaltungsblätter 1985, 626; BVerwG, NJW 1976, 2175; vgl. auch Stühler, JUS 1999, 234, 238).
67 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen beansprucht nur eine sehr geringe Fläche; die Abbaufläche beträgt 0,20 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Das ist nur ein äußerst geringer Anteil der gesamten Gemarkungsfläche der Klägerin Ziff. 1. Von den insgesamt 340 Hektar Rebanbauflächen auf der Gemarkung der Klägerin wird für die Dauer des Vorhabens ebenfalls nur ein äußerst geringer Anteil in Anspruch genommen. Bei der Klägerin Ziff. 1 handelt es sich auch nicht um eine Gemeinde, die so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägt wird. Vielmehr ist ein Teil des Gemeindegebietes auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zu dieser gewerblichen Nutzung gehört auch der seit langem bestehende Abbaubetrieb der Beigeladenen, der das Bild der Gemeinde mitprägt.
68 
Von einer grundlegenden Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen kann deshalb nicht gesprochen werden.
69 
d) Soweit die Kläger rügen, die angegriffene Betriebsplanzulassung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen verursache, gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, mit der Vogelschutzrichtlinie nicht vereinbar sei, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte, können sie damit eine eigene Rechtsverletzung nicht geltend machen.
70 
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Gemeinden Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch den Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren können. Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Es gehört nicht zum gemeindlichen Aufgabenkreis, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebensowenig obliegt es den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte ihrer Einwohner kann die Gemeinde insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es ihre Aufgabe und Verpflichtung sei, das Leben und die Gesundheit der Gemeindemitglieder durch die Erhaltung einer intakten Umwelt zu schützen, weshalb sie etwa bei der gemeindlichen Bauleitplanung Umweltgefahren zu berücksichtigen habe und daher auch berechtigt sein müsse, staatliches Handeln abzuwehren, das zu einer Gefährdung der Umwelt im Gemeindegebiet führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Planungshoheit nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz in der Weise angereichert, dass die Gemeinde sich insgesamt zum Hüter dieses Rechtsguts aufschwingen und dieses auch gegenüber anderen Hoheitsträgern notfalls auf gerichtlichem Weg durchsetzen kann. Insbesondere machen die in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Planungsgrundsätze für die gemeindliche Bauleitplanung die Gemeinde nicht zum gesamtverantwortlichen Wächter des Umweltschutzes gegenüber anderen Planungsträgern. Sie statten die Gemeinde auch nicht mit Klagebefugnissen gegenüber deren Hoheitsakten aus (BVerwG; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; VGH Bad.-Württ., Beschl. v .17.05.1999 - 10 S 2948/98 -, NVwZ-RR 1999, 631).
71 
Das hat die Kammer bereits in ihrem früheren Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
72 
Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Rüge der Kläger, mit der angefochtenen Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde das für faktische Vogelschutzgebiete geltende Schutzregime verletzt. Eine eigene Rechtsverletzung können die Kläger damit nicht geltend machen. Es gehört - wie oben dargelegt wurde - nicht zum Aufgabenbereich der Kläger, den Naturschutz - und damit auch den Vogelschutz - gegenüber staatlichen Entscheidungen unter Anrufung der Verwaltungsgerichte zu wahren. Die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Vogelarten zu treffen. Sie räumt dagegen den Klägern keine eigenen Rechtspositionen ein. Der von ihnen betonte Grundsatz, staatliche Stellen und damit auch die Verwaltungsgerichte hätten für eine effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, Drittbetroffenen Rechtsschutz gegenüber staatlichen Entscheidungen nur dann zu gewähren, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind. Dieser Grundsatz erfährt durch das Interesse der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (noch) keine Durchbrechung.
73 
3. Die Kläger werden schließlich auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die staatliche Bergbehörde den Hauptbetriebsplan für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet hat.
74 
Der Zweijahreszeitraum des § 52 Abs. 1 BBergG ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern bildet nur die Regel. Damit kann der Verschiedenartigkeit der Betriebsarten in der Praxis Rechnung getragen werden. Eine längere Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans ist vor allem bei Betrieben gerechtfertigt, in denen während eines Zweijahreszeitraums nur wenig Veränderungen stattfinden (vgl. Boldt, Weller, BBergG, 1984, § 52 Rdnr. 3). Der in der angefochtenen Zulassungsentscheidung ausgesprochene längere Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bergbehörde den Abbau, die Gewinnung und den Transport auf die Zeit vom 1. November bis 28. Februar beschränkt hat. Das geschah deshalb, um Beeinträchtigungen der Umwelt in die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode zu verlegen. Durch diese Einschränkung wird für die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen ein längerer Zeitraum benötigt. Eine Verletzung der Rechte der Kläger kann darin nicht gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O., wonach keine Rechtsverletzung eines Drittbetroffenen angenommen werden könne, wenn ein Rahmenbetriebsplan entgegen § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ohne jede zeitliche Begrenzung zugelassen wurde).
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je
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Annotations

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.

(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,

1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.

(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,

1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.