Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0312.2A2423.14.00
12.03.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 80


(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 128


Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 1


Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14 zitiert oder wird zitiert von 47 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 11. Feb. 2015 - RO 3 K 13.1642

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 wird aufgehoben, soweit er über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festsetzt. II. Der Beklagte wird verurteil

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Okt. 2014 - 7 A 10820/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für da

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 4897/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.2 Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Numme

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 1360/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.2 Sie war seit langem unter der Teilnehmernummer ... und d

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbar

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 2 K 1446/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 02. Mai 2012 - 1 BvL 20/09

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

Gründe A. 1 Die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts betri

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2008 - 2 S 2163/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 wer
38 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2016 - Au 7 K 15.1685

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - M 26 S 16.61

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 44,10 EUR festgesetzt. Gründe I. Im Rahmen des einmalig

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juni 2016 - M 26 K 16.735

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - M 26 K 15.3972

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Referenzen

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren von mehr als 503,22 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug.
Die Klägerin ist seit Oktober 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist sie seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig. Zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nutzte sie seit Januar 1997 das auf sie zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten am 23.9.2004 anlässlich eines Besuchs der Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. bei der Klägerin bekannt.
Mit Gebührenbescheid vom 5.4.2005 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 2005 zu Rundfunkgebühren für das Zweitgerät im Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt 515,87 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin am 6.5.2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.7.2005 zugestellt.
Am 24.8.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.5.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.1.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rundfunkgerät nicht um ein gebührenfreies Zweitgerät handele. Es könne bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Selbständige - wie die Klägerin - ihr Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass ihrer Geschäftstätigkeit nutze. Nach § 5 Abs. 2 RGebStV 1991 falle unter die Gebührenfreiheit nur die ausschließlich private Nutzung, während die teilweise geschäftliche Nutzung von der Gebührenpflicht erfasst werde.
Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren seien auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 richte sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der Beklagte habe erst seit dem Besuch seiner Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. am 23.9.2004 Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereithalte und ihr Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze. Auch im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens eines Rundfunkgebührenanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin habe nichts wesentlich anderes gegolten. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sei der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung habe diese Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, wenn einer Rundfunkanstalt die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen bekannt geworden seien. Die Nichtanmeldung des Rundfunkempfangsgeräts durch die Klägerin habe gegen die gesetzliche Anzeigepflicht verstoßen und sei deshalb rechtswidrig. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht darüber hinaus schuldhaft gewesen sein müsse, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Anmeldung die Rundfunkgebühr gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können und dies lediglich deshalb nicht getan habe, weil ihm wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin der Gebührenanspruch unbekannt gewesen sei.
Die Regeln des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie gegen Art. 87 EG verstießen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handele, könne sich die Klägerin mangels eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Falle nicht darauf berufen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenerhebung um eine unzulässige Beihilfe handele. Zwar sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung des EuGH, dass nicht nur der Wettbewerber des durch eine Beihilfe unmittelbar Begünstigten, sondern auch der Schuldner von Abgaben und Steuern, mit denen die eigentliche Beihilfemaßnahme finanziert werde, ein Rechtsschutzbedürfnis dartun könne, wenn er sich z.B. auf Art. 88 Abs. 3 EG berufe. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1.5.1999 bestanden habe und der EG-Vertrag gemäß Art. 311 EG in Verb. mit dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten gestattet habe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch durch die Erhebung von Rundfunkgebühren zu finanzieren. Damit handele es sich bei den Rundfunkgebühren um eine bestehende Beihilfe, weshalb sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen konzentriere, nicht aber die Finanzierung in der Vergangenheit untersuche. Bei einer eventuellen Feststellung der Unvereinbarkeit müsse deshalb auch nicht mit einer Rückforderung gerechnet werden. Beschränke sich aber eine Überprüfung gemäß Art. 88 EG auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei mit der Folge, dass auch die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht zurückverlangen könne.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 18.9.2006 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die bis einschließlich 31.12.2000 geforderten Rundfunkgebühren seien verjährt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Denn für einen Rechtsmissbrauch sei erforderlich, dass sie den Beklagten durch aktives Handeln von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten hätte; ein bloßes Unterlassen bzw. Schweigen reiche dagegen nicht aus.
Der Gebührenbescheid sei auch rechtswidrig, soweit Rundfunkgebühren ab dem Jahr 2001 festgesetzt worden seien. Mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei es nämlich unvereinbar, wenn abgabenrechtlich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenentstehung durch Auslegung geschaffen würden. Sie nutze den Pkw nur in ganz geringem Maße - unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung - für ihre Rechtsanwaltstätigkeit. Dennoch wolle der Beklagte, obwohl er sich im Abgabenrecht bewege, die Nutzung des Pkw zu Erwerbszwecken im Gebührenrecht anders behandeln als im Steuerrecht. Steuerrechtlich gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden. Unabhängig davon stellten die Rundfunkgebühren eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe dar. Vor diesem Hintergrund könne ihr auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Eine Qualifizierung der Rundfunkgebühr als eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe führe dazu, dass ihre Erhebung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht rechtswidrig sei und sie damit in ihren Rechten verletze. Die Erhebung der Rundfunkgebühren verstoße schließlich gegen im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) getroffene völkerrechtliche Vereinbarungen. Nach Art. 25 GG seien völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts. Ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge durch innerstaatliche Regelungen führe in der Folge zu deren Rechtswidrigkeit.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.1.2006 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Gebührenansprüche seien im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 5.4.2005 nicht verjährt gewesen. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht entsprechend § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 verstoßen habe.
15 
Die Rundfunkgebühren stellten auch keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG dar. Auch wenn man das Vorliegen einer Beihilfe unterstelle, könne es sich bei den Rundfunkgebühren allenfalls um eine bestehende Beihilfe handeln. In einem solchen Fall bestehe aber bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kommission sei insofern in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Zukunft verwiesen. Bei einer - unterstellten - Unvereinbarkeit des deutschen Gebührenfinanzierungssystems mit europäischem Recht müsse der Südwestrundfunk deshalb auch nicht mit einer Rückforderung rechnen. Beschränke sich aber eine Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit - geschweige denn für den zurückliegenden streitgegenständlichen Gebührenzeitraum - von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei. Dies wiederum habe zur Rechtsfolge, dass die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht verweigern könne, selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln würde.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.
Sie war seit langem unter der Teilnehmernummer ... und der Anschrift ... mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtete die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig.
Unter dem 21.03.2012 wurde die Klägerin über die durch den zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eintretenden Neuerungen und insbesondere den künftig wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag informiert. Daraufhin stellte sie unter dem 20.04.2012 vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass die Klägerin Anfang April 2012 die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragt hatte. Sie wurde daraufhin gebeten, zu gegebener Zeit die Entscheidung der Versorgungsbehörde mitzuteilen, damit über ihren Befreiungsantrag entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde eine Zahlungserinnerung an die Klägerin gerichtet. Daraufhin wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter unter dem 19.02.2013 an den Beklagten und teilte mit, die Klägerin halte nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit. Im Übrigen berief er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, weil Rundfunkteilnehmer, die nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit hielten, nunmehr überproportional belastet würden. Deshalb wurde beantragt, den anfallenden Rundfunkbeitrag gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen entsprechend auf die Höhe der bisherigen Grundgebühr zu ermäßigen, hilfsweise die Klägerin wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte lehnte diese Anträge durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26.06.2013 ab.
Bereits zuvor hatte die Klägerin unter dem 20.06.2013 gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (Landes-)Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Diese wurde durch Beschluss vom 19.08.2013 - 65/13,1VB 65/13 - (VBlBW 2014, 218) im Hinblick auf deren Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschreitung des vorgängigen fachgerichtlichen Rechtsweges und insbesondere die Geltendmachung einer teilweisen Befreiung sei vorliegend nicht ausnahmsweise nach § 55 Abs. 2 StGHG oder wegen sonstiger Unzumutbarkeit entbehrlich.
Nach Austausch zahlreicher weiterer Schriftsätze setzte der Beklagte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 03.01.2014 für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 119,04 fest. Hierbei ging er davon aus, dass für die genannten Monate Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 17,98 pro Monat, insgesamt EUR 161,82, angefallen waren. Dem standen Zahlungen der Klägerin in Höhe von EUR 51,57 (am 13.09.2013), wovon EUR 33,59 auf den Zeitraum von Februar bis April 2013 zugeordnet wurden, und EUR 17,19 (am 14.11.2013) gegenüber. Zusätzlich war ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 8,00 angesetzt worden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verstießen gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verletzten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sei es unzulässig, dass die Beitragsschuld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RBStV voraussetzungslos als materielle Folge der formellen Wohnungsinhaberschaft des volljährigen Beitragsschuldners und damit unabhängig von der Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils entstehe. Hinzu komme, dass der Rundfunkbeitrag die typischen abgaberechtlichen Kriterien nicht erfülle. Im Übrigen sei der abgabenrechtliche Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag als Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV einzustufen. Eine solche Systemänderung dürfe indessen erst erfolgen, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliege, was jedoch nicht der Fall sei. Schließlich stehe die Einführung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags, der Fernsehen und Hörfunk zu einer undifferenzierten Einheit zusammenfasse, nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es sei dem Gesetzgeber verwehrt, unterschiedliche Gruppen von Rundfunkteilnehmern in identischer Weise zu belasten. Wegen weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.01.2014 verwiesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Deshalb hätten die Bundesländer für die Einführung des Beitrags die Gesetzgebungskompetenz gehabt. Im Gegensatz zu Steuern, die gemäß § 3 AO der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt würden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellten, diene der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er werde auch nicht - wie Steuern - durch den Staat erhoben, sondern durch die Landesrundfunkanstalten selbst. Steuerpflichtig seien grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger mit eigenem Einkommen. Dagegen müsse der Rundfunkbeitrag nur von volljährigen Wohnungsinhabern und nur mit einem gemeinsamen Beitrag pro Wohnung erbracht werden. Schließlich hänge die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von der Höhe des Einkommens ab, sondern betrage pauschal 17,98 EUR pro Monat. Zuletzt würden Beiträge anders als Steuern für die Möglichkeit erhoben, Angebote öffentlicher Einrichtungen zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit erhoben, den überall verbreiteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können. Zwar knüpfe die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr an das Bereithalten von Empfangsgeräten an. Dennoch bestehe nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Denn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hätten im Jahre 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kämen (Auto-)Radios etc. Insgesamt sei im Privatbereich also von einer fast hundertprozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Durch die Verschmelzung von Medien und Verbreitungswegen sei es nicht länger möglich, zwischen verschiedenen Arten von Rundfunkgeräten zu differenzieren. Denn die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines bestimmten Rundfunkempfangsgeräts sei wegen der zunehmenden Annäherung verschiedener Einzelmedien, insbesondere von internetfähigen PC‘s und internetfähigen Mobilfunkgeräten, die alle den Fernsehempfang ermöglichten, an Fernsehgeräte und der darin begründeten Möglichkeit der Flucht aus der Rundfunkgebühr, indem Fernsehgeräte abgemeldet und Fernsehprogramme statt dessen über nicht angemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfangen würden, kaum noch praktikabel. Nach der Rechtsprechung verstoße dies auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse, sei der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Der Gleichheitssatz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255) nur dann verletzt, wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abwichen. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamtes jedoch nicht der Fall. Deshalb sei die Erhebung eines Rundfunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten werde. Erst recht sei es daher zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall nur ein Hörfunkgerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Schließlich sei auch die auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gestützte Festsetzung eines Säumniszuschlags rechtmäßig. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2014 zugestellt.
Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, der Landesgesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass für den Beklagten die „Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk“ (ABl. Nr. C 257 vom 27.10.2009) gelte. Unzutreffend sei auch, dass der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Dies folge bereits aus den ersten beiden Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts. Besonderer Ausdruck der immanenten Steuertendenz des Rundfunkbeitrags sei dessen Zweckbestimmung in § 1 RBStV. Denn dort werde die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine staatliche Aufgabe im Sinne von Art. 30 GG wahrnehme, ausdrücklich hervorgehoben. Wesentlich geprägt werde die neue Abgabenregelung durch die Privilegierung der Rundfunkanstalten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Daraus ergebe sich zu Lasten aller volljähriger Wohnungsinhaber die lebenslange steuerliche Leistungspflicht. Darüber hinaus fehle es an einer Gegenleistung für eine besondere Leistung. Denn es werde keine auf den jeweiligen Beitragsschuldner ausgerichtete, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene individuelle Leistung zur Inanspruchnahme angeboten. Daraus ergebe sich zugleich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk entindividualisierte, sondervorteilsfreie Ziele verfolge und unter den Zwecksteuerbegriff des Bundesverfassungsgerichts falle. Unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag durch die Rundfunkanstalten selbst erhoben werde. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass bei der Frage nach der Rechtsnatur der Abgabe allein ihr materieller Gehalt maßgebend sei. Die Mehrheit der Wohnungsinhaber stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Sektor Fernsehen ablehnend gegenüber. Dieses seit Jahren vorhandene Akzeptanzdefizit könne nicht durch die Unterstellung eines hinreichenden Zusammenhangs neutralisiert werden. Bereits im Widerspruchsverfahren habe sie unter Angabe konkreter Marktanteilsdaten nachgewiesen, dass der ARD-ZDF-Verbund an fast zwei Dritteln des mit einem pauschalen Finanzierungsbeitrag belasteten Publikums vorbei sende. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung alle volljährigen Wohnungsinhaber in die geräteunabhängige Gebührenpflicht mit einbezogen. Damit habe er den ihm zustehenden Spielraum überschritten, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und sich über das Willkürverbot des Art. 3 GG hinweggesetzt. Schließlich habe sich der Beklagte über ihre Sondersituation als „Nur-Radiohörerin“ hinweg gesetzt. Da sie nie Eigentümerin eines Fernsehgeräts gewesen sei und auch nachweisbar zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an der Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bekundet habe, verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn sie mit einem Beitrag belastet werde, der zu etwa 75 % die Kosten des von ihr abgelehnten öffentlich-rechtlichen Fernsehens abdecke. Für die typisierende gebührenrechtliche Gleichstellung von „Nur-Radiohörern“ mit Rezipienten, die Hör- und Fernsehfunk nutzten, sei ein verfassungsrechtlich plausibler Grund nicht ersichtlich. Eine entsprechende gesetzgeberische Befugnis könne insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1999 hergeleitet werden. Denn die Typisierung habe ihren Ursprung im steuerlichen Massenverfahren. Durch sie würden die individuellen Besonderheiten verdrängt und Ungleichbehandlungen in Kauf genommen. In diese Struktur lasse sich der Rundfunkbeitrag nicht einfügen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 ließen offen, ob die gesetzliche Neuorientierung der Rundfunkfinanzierung mit den überlieferten Prinzipien des auf Länderebene praktizierten Beitragsrechts in Einklang stehe. Schließlich sei im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht berücksichtigt worden, dass nach Seite 46 Abs. 167 der Entscheidung der Europäischen Kommission - Generaldirektion für Wettbewerb - vom 24.04.2007 - K (2007) 1761 - Änderungen wesentlich seien, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Rechtsgrundlage für die Gebühr. Durch den Übergang von einer Gebühr zum pauschalen Beitrag werde der Kernbestandteil des Systems, nämlich die Rechtsgrundlage, berührt. Mithin liege eine Umgestaltung der Beihilfe im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vor. Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.
15 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.
Sie war seit langem unter der Teilnehmernummer ... und der Anschrift ... mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtete die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig.
Unter dem 21.03.2012 wurde die Klägerin über die durch den zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eintretenden Neuerungen und insbesondere den künftig wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag informiert. Daraufhin stellte sie unter dem 20.04.2012 vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass die Klägerin Anfang April 2012 die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragt hatte. Sie wurde daraufhin gebeten, zu gegebener Zeit die Entscheidung der Versorgungsbehörde mitzuteilen, damit über ihren Befreiungsantrag entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde eine Zahlungserinnerung an die Klägerin gerichtet. Daraufhin wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter unter dem 19.02.2013 an den Beklagten und teilte mit, die Klägerin halte nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit. Im Übrigen berief er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, weil Rundfunkteilnehmer, die nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit hielten, nunmehr überproportional belastet würden. Deshalb wurde beantragt, den anfallenden Rundfunkbeitrag gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen entsprechend auf die Höhe der bisherigen Grundgebühr zu ermäßigen, hilfsweise die Klägerin wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte lehnte diese Anträge durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26.06.2013 ab.
Bereits zuvor hatte die Klägerin unter dem 20.06.2013 gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (Landes-)Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Diese wurde durch Beschluss vom 19.08.2013 - 65/13,1VB 65/13 - (VBlBW 2014, 218) im Hinblick auf deren Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschreitung des vorgängigen fachgerichtlichen Rechtsweges und insbesondere die Geltendmachung einer teilweisen Befreiung sei vorliegend nicht ausnahmsweise nach § 55 Abs. 2 StGHG oder wegen sonstiger Unzumutbarkeit entbehrlich.
Nach Austausch zahlreicher weiterer Schriftsätze setzte der Beklagte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 03.01.2014 für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 119,04 fest. Hierbei ging er davon aus, dass für die genannten Monate Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 17,98 pro Monat, insgesamt EUR 161,82, angefallen waren. Dem standen Zahlungen der Klägerin in Höhe von EUR 51,57 (am 13.09.2013), wovon EUR 33,59 auf den Zeitraum von Februar bis April 2013 zugeordnet wurden, und EUR 17,19 (am 14.11.2013) gegenüber. Zusätzlich war ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 8,00 angesetzt worden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verstießen gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verletzten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sei es unzulässig, dass die Beitragsschuld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RBStV voraussetzungslos als materielle Folge der formellen Wohnungsinhaberschaft des volljährigen Beitragsschuldners und damit unabhängig von der Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils entstehe. Hinzu komme, dass der Rundfunkbeitrag die typischen abgaberechtlichen Kriterien nicht erfülle. Im Übrigen sei der abgabenrechtliche Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag als Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV einzustufen. Eine solche Systemänderung dürfe indessen erst erfolgen, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliege, was jedoch nicht der Fall sei. Schließlich stehe die Einführung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags, der Fernsehen und Hörfunk zu einer undifferenzierten Einheit zusammenfasse, nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es sei dem Gesetzgeber verwehrt, unterschiedliche Gruppen von Rundfunkteilnehmern in identischer Weise zu belasten. Wegen weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.01.2014 verwiesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Deshalb hätten die Bundesländer für die Einführung des Beitrags die Gesetzgebungskompetenz gehabt. Im Gegensatz zu Steuern, die gemäß § 3 AO der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt würden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellten, diene der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er werde auch nicht - wie Steuern - durch den Staat erhoben, sondern durch die Landesrundfunkanstalten selbst. Steuerpflichtig seien grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger mit eigenem Einkommen. Dagegen müsse der Rundfunkbeitrag nur von volljährigen Wohnungsinhabern und nur mit einem gemeinsamen Beitrag pro Wohnung erbracht werden. Schließlich hänge die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von der Höhe des Einkommens ab, sondern betrage pauschal 17,98 EUR pro Monat. Zuletzt würden Beiträge anders als Steuern für die Möglichkeit erhoben, Angebote öffentlicher Einrichtungen zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit erhoben, den überall verbreiteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können. Zwar knüpfe die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr an das Bereithalten von Empfangsgeräten an. Dennoch bestehe nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Denn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hätten im Jahre 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kämen (Auto-)Radios etc. Insgesamt sei im Privatbereich also von einer fast hundertprozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Durch die Verschmelzung von Medien und Verbreitungswegen sei es nicht länger möglich, zwischen verschiedenen Arten von Rundfunkgeräten zu differenzieren. Denn die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines bestimmten Rundfunkempfangsgeräts sei wegen der zunehmenden Annäherung verschiedener Einzelmedien, insbesondere von internetfähigen PC‘s und internetfähigen Mobilfunkgeräten, die alle den Fernsehempfang ermöglichten, an Fernsehgeräte und der darin begründeten Möglichkeit der Flucht aus der Rundfunkgebühr, indem Fernsehgeräte abgemeldet und Fernsehprogramme statt dessen über nicht angemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfangen würden, kaum noch praktikabel. Nach der Rechtsprechung verstoße dies auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse, sei der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Der Gleichheitssatz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255) nur dann verletzt, wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abwichen. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamtes jedoch nicht der Fall. Deshalb sei die Erhebung eines Rundfunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten werde. Erst recht sei es daher zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall nur ein Hörfunkgerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Schließlich sei auch die auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gestützte Festsetzung eines Säumniszuschlags rechtmäßig. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2014 zugestellt.
Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, der Landesgesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass für den Beklagten die „Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk“ (ABl. Nr. C 257 vom 27.10.2009) gelte. Unzutreffend sei auch, dass der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Dies folge bereits aus den ersten beiden Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts. Besonderer Ausdruck der immanenten Steuertendenz des Rundfunkbeitrags sei dessen Zweckbestimmung in § 1 RBStV. Denn dort werde die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine staatliche Aufgabe im Sinne von Art. 30 GG wahrnehme, ausdrücklich hervorgehoben. Wesentlich geprägt werde die neue Abgabenregelung durch die Privilegierung der Rundfunkanstalten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Daraus ergebe sich zu Lasten aller volljähriger Wohnungsinhaber die lebenslange steuerliche Leistungspflicht. Darüber hinaus fehle es an einer Gegenleistung für eine besondere Leistung. Denn es werde keine auf den jeweiligen Beitragsschuldner ausgerichtete, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene individuelle Leistung zur Inanspruchnahme angeboten. Daraus ergebe sich zugleich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk entindividualisierte, sondervorteilsfreie Ziele verfolge und unter den Zwecksteuerbegriff des Bundesverfassungsgerichts falle. Unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag durch die Rundfunkanstalten selbst erhoben werde. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass bei der Frage nach der Rechtsnatur der Abgabe allein ihr materieller Gehalt maßgebend sei. Die Mehrheit der Wohnungsinhaber stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Sektor Fernsehen ablehnend gegenüber. Dieses seit Jahren vorhandene Akzeptanzdefizit könne nicht durch die Unterstellung eines hinreichenden Zusammenhangs neutralisiert werden. Bereits im Widerspruchsverfahren habe sie unter Angabe konkreter Marktanteilsdaten nachgewiesen, dass der ARD-ZDF-Verbund an fast zwei Dritteln des mit einem pauschalen Finanzierungsbeitrag belasteten Publikums vorbei sende. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung alle volljährigen Wohnungsinhaber in die geräteunabhängige Gebührenpflicht mit einbezogen. Damit habe er den ihm zustehenden Spielraum überschritten, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und sich über das Willkürverbot des Art. 3 GG hinweggesetzt. Schließlich habe sich der Beklagte über ihre Sondersituation als „Nur-Radiohörerin“ hinweg gesetzt. Da sie nie Eigentümerin eines Fernsehgeräts gewesen sei und auch nachweisbar zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an der Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bekundet habe, verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn sie mit einem Beitrag belastet werde, der zu etwa 75 % die Kosten des von ihr abgelehnten öffentlich-rechtlichen Fernsehens abdecke. Für die typisierende gebührenrechtliche Gleichstellung von „Nur-Radiohörern“ mit Rezipienten, die Hör- und Fernsehfunk nutzten, sei ein verfassungsrechtlich plausibler Grund nicht ersichtlich. Eine entsprechende gesetzgeberische Befugnis könne insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1999 hergeleitet werden. Denn die Typisierung habe ihren Ursprung im steuerlichen Massenverfahren. Durch sie würden die individuellen Besonderheiten verdrängt und Ungleichbehandlungen in Kauf genommen. In diese Struktur lasse sich der Rundfunkbeitrag nicht einfügen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 ließen offen, ob die gesetzliche Neuorientierung der Rundfunkfinanzierung mit den überlieferten Prinzipien des auf Länderebene praktizierten Beitragsrechts in Einklang stehe. Schließlich sei im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht berücksichtigt worden, dass nach Seite 46 Abs. 167 der Entscheidung der Europäischen Kommission - Generaldirektion für Wettbewerb - vom 24.04.2007 - K (2007) 1761 - Änderungen wesentlich seien, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Rechtsgrundlage für die Gebühr. Durch den Übergang von einer Gebühr zum pauschalen Beitrag werde der Kernbestandteil des Systems, nämlich die Rechtsgrundlage, berührt. Mithin liege eine Umgestaltung der Beihilfe im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vor. Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.
15 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 wird aufgehoben, soweit er über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festsetzt.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.707,01 € zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Oktober 2013.

III.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

IV.

Die Klägerin hat von den Kosten des Verfahrens 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.

V.

Das Urteil ist in den Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin, die bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte für Automobilzubehör unterhält, wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.

Die Klägerin wurde beim Beklagten seit 1. Januar 1986 als nicht private Rundfunkteilnehmerin mit Hörfunk- und Fernsehgeräten unter der Teilnehmernummer ... geführt. Zum 1. Januar 2013 stellte der Beklagte das Rundfunkkonto von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag um.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Berechnung des Rundfunkbeitrags auf einem Fragebogen die Zahl ihrer Betriebsstätten und ihrer dort jeweils Beschäftigten sowie die Zahl ihrer betriebseigenen Kraftfahrzeuge anzugeben. Der ausgefüllte Fragebogen wurde dem Beklagten unter dem 25. Juli 2012 durch die Klägerin übersandt.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 1. Februar 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 1. September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2013 in Höhe von 47.190,24 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 471,90 € (insgesamt 47.662,14 €) fest. Die Beiträge bezogen sich ausweislich des Bescheids auf 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2, auf drei Betriebsstätten der Beitragsstaffel 4, auf eine Betriebsstätte der Beitragsstaffel 6 sowie auf 726 Kraftfahrzeuge. Die Klägerin überwies den Betrag von 47.662,14 € am 9. Oktober 2013 an den Beklagten unter Vorbehalt der Rückforderung wegen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 1. September 2013.

Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2013 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2014, wonach bestimmte Ausführungen in der Klageschrift vom 1. Oktober 2013 nicht mehr aufrecht erhalten werden, im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Bescheid sei schon insoweit rechtswidrig, als der Beklagte von 598 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 2 anstatt von 1.196 Betriebsstätten der Beitragsstaffel 1 ausgehe, was zu einem um ca. 21.500 € zu hohen Beitrag führe. Der Betriebsstättenbegriff in § 6 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) knüpfe an einen eigenständigen Zweck einer nicht ausschließlich privat genutzten ortsfesten Raumeinheit oder Fläche an. Der Beklagte habe unzulässigerweise die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Betriebsstätten der Klägerin zum Verkauf von Automobilzubehör einerseits und zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen andererseits als eine Betriebsstätte angesehen; denn diese würden eigenständige Zwecke verfolgen und deshalb zwei separate Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV darstellen. Die Anforderungen an die räumliche Ausstattung beider baulich voneinander getrennten Betriebe seien völlig andere und auch die Beschäftigten in den meisten Fällen eindeutig entweder dem Verkauf oder dem technischen Service zugeordnet. Daran ändere nichts, dass es eine gemeinsame Kasse im Fachmarkt für Automobilzubehör gebe. Der Fachmarkt für Automobilzubehör und die Werkstatt könnten unabhängig voneinander betrieben werden.

Abgesehen von der Teilrechtswidrigkeit wegen falscher Betriebsstättenfestlegung sei der streitgegenständliche Bescheid auch im Ganzen rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragsfestsetzung mit der Verfassung nicht in Einklang stehe.

Der Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Es fehle den Ländern schon die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag, da die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) eine Rundfunksteuer nicht vorsehen würden und der sogenannte Rundfunkbeitrag weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe angesehen werden könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag selbst dann fällig werde, wenn der Abgabepflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit habe, das Rundfunkangebot zu nutzen, werde der Boden einer zulässigen Beitragserhebung verlassen. Der Rundfunkbeitrag stelle wegen des gesamtgesellschaftlichen Nutzens eine Gemeinlast in Form einer Zwecksteuer dar und keine Vorzugslast als Ausgleich für individuelle Vorteile. Ferner verstoße der Betriebsstättenbeitrag gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag auf die Steigerung des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt; zum anderen hätten den Landesparlamenten bei der Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keinerlei Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen vorgelegen, wohl aber hinreichende Warnungen vor einem erheblichen Zuwachs des gesamten Ertrags aus diesen Abgaben.

Der Betriebsstättenbeitrag stehe auch im Widerspruch zum Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ihm liege eine unzutreffende Annahme über die Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten zugrunde. Auch wenn in einigen Betriebsstätten Rundfunkempfang stattfinde, sei dies wegen der Arbeitssicherheit, des Kundenkontakts oder aus sonstigen Gründen in Betriebsstätten die Ausnahme und nicht die Regel. Als unzutreffend stelle sich die Annahme des Beklagten dar, dass den Betriebsstätten, die Rundfunk empfangen, ein kommunikativer Nutzen entstehe, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Im Übrigen dürfte dieser Nutzen eher den Mitarbeitern als dem abgabepflichtigen Betriebsinhaber zufließen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergebe sich auch daraus, dass die Betriebsstättenabgabe zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Das führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden; sie hätten ein Vielfaches der Abgaben zu entrichten, die - bei insgesamt gleichen Beschäftigtenzahlen - beispielsweise auf Unternehmen mit großen industriellen Fertigungsanlagen unter dem Dach einer Betriebsstätte entfallen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde ferner aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits verfehlt. Insbesondere bei rechtlich unselbstständigen Unternehmenseinheiten ohne Kundenverkehr werde die Einbeziehung in die Beitragserhebung nicht gelingen, wenn die Schuldner dafür nicht von sich aus durch entsprechende Angaben sorgen. Es gehe dabei z. B. um interne Verwaltungsabteilungen, Lagergebäude oder Werkstätten für die Wartung unternehmenseigener Betriebsmittel, für die kein zentrales Register bei öffentlichen oder privaten Stellen bestehe. Die Regelung zur Datenerhebung nach § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung erweise sich zur Ermittlung solcher verschwiegener Betriebsstätten als ineffektiv und praxisuntauglich. Zudem seien die Bestimmungen über Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner inkonsistent, was zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe. So gebe es für die Begrenzungen der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 RBStV für bestimmte Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen keinen sachlichen Grund. Die Norm schränke die Beitragspflicht nicht einheitlich nach dem Gemeinwohlkriterium ein, so dass im Unterschied zu Einrichtungen für behinderte Menschen, öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der Polizei gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Bibliotheken, Kindergärten oder Gerichte nicht in den Genuss von Vergünstigungen gelangen würden. Nicht sachgerecht sei auch die vollständige Befreiung der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV.

Gegen die Verfassung verstoße ebenso der Beitrag für die betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Der Fahrzeugbeitrag verletze wie der Betriebsstättenbeitrag die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, weil er als Steuer mit der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus sei er mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Der KfZ-Beitrag enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner. Wenn Beiträge gleichheitskonform auf die potentiellen Rundfunknutzer ausgerichtet sein müssen, könne es nicht auf die Anzahl der der jeweiligen Betriebsstätte zugeordneten Kraftfahrzeuge ankommen. Die Kraftfahrzeuge würden keinen zusätzlichen kommunikativen Nutzen begründen, während die Nutzer der Kraftfahrzeuge bereits als Beschäftigte der jeweiligen Betriebsstätte erfasst seien. Außerdem könnten Personen nicht gleichzeitig innerhalb der Betriebsstätte und im Fahrzeug Rundfunk empfangen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Wohnungsabgabe im privaten Bereich den Vorteil der Rundfunknutzung im privaten Kraftfahrzeug vollständig mit abdecke, im betrieblichen Bereich hingegen nicht. Ferner bestehe auch bezüglich der KfZ-Beitragspflicht ein strukturelles Vollzugsdefizit. Denn sie setze eine pflichtgemäße Anzeige nach § 8 Abs. 1 RBStV voraus. Die Kontrollinstrumente nach § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 RBStV würden nicht ausreichen. Schließlich werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.

Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Normen werde eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt.

Da der Bescheid vom 1. September 2013 rechtswidrig und deshalb vom Gericht aufzuheben sei, habe der Beklagte den von der Klägerin damit rechtsgrundlos geleisteten Rundfunkbeitrag in Höhe von 47.662,14 € nach § 10 Abs. 3 RBStV zurück zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, 47.662,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10. Oktober 2013 an die Klägerin zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagtenvertreter im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12), wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungskonform sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1. September 2013 sowie Rückzahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen haben teilweise Erfolg.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 ist rechtswidrig, soweit er mehr als 25.698,15 € Rundfunkbeiträge und mehr als 256,98 € Säumniszuschläge festsetzt; er verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb auf die Anfechtungsklage hin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Umfang aufzuheben.

1.1 Die Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und ab 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV), mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV), mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV) und bei Betriebsstätten mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV). Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 4 RBStV alle im Jahressdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Ein Rundfunkbeitrag beläuft sich laut § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011, auf monatlich 17,98 €.

Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt mit Bescheid festgesetzt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld erheben.

Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 als teilweise rechtswidrig. Für die Klägerin bestand im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis März 2013 (lediglich) eine Beitragsschuld in Höhe von 25.698,15 €, die Mitte Februar 2013 nach § 7 Abs. 3 RBStV fällig war und mangels Bezahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als rückständig festgesetzt werden konnte.

1.1.1 In nicht zu beanstandender Weise sieht der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandenen drei Betriebsstätten mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 269,70 € monatlich bzw. 809,10 € vierteljährlich, und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RBStV für die unstreitig bei der Klägerin vorhandene eine Betriebsstätte mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge im Monat, mithin 359,60 € monatlich bzw. 1.078,80 € vierteljährlich, vor.

1.1.2 Im Übrigen geht der Bescheid in unzutreffender Weise von 598 Betriebsstätten der Staffel 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV aus. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzustimmen, dass 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV vorliegen.

Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privatem Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte, wobei es nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt.

Die Frage, ob bei mehreren Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, eine Betriebsstätte oder mehrere vorliegen, hängt mithin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV davon ab, ob diese Raumeinheiten eigenständige Zwecke verfolgen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander betrieben werden können (so auch Schneider in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 6 RBStV). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV, wonach mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten. Denn diese Formulierung gilt - worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hinweist - nur dann, wenn - wie von § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV als Grund- und Ausgangsnorm vorausgesetzt - einheitliche und nicht selbstständige Zwecke in den Raumeinheiten verwirklicht werden. Dies stellt die Gesetzesbegründung auch klar, indem sie zu § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV darlegt (BayLT/Drs. 16/7001 S. 19 - Unterstreichung durch das Gericht):

„Satz 2 fasst mehrere Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die zum gleichen Zweck genutzt werden (im Sinne von Haupt- und Nebengebäuden), zu einer Betriebsstätte zusammen.“

Hiervon ausgehend sind die auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken befindlichen Raumeinheiten der Klägerin, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten anzusehen. Denn sie haben eine eigenständige Zweckbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Der Verkauf von Automobilzubehör steht nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen. Beides kann grundsätzlich unabhängig voneinander betrieben werden. Mag beides zusammen nützlich sein, steht es jedoch nicht in einem unauflösbarem Verhältnis zueinander. Der Verkauf von Fahrzeugzubehör kann unabhängig von einer vorhandenen Reparaturwerkstatt erfolgen und umgekehrt. Damit sind nicht - wie im Bescheid zugrunde gelegt - 598 Betriebsstätten der Staffel 2, sondern 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegeben, mit der Folge, dass für diese 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 nur 7.164,04 € monatlich (und nicht 10.752,04 €) bzw. 21.492,12 € vierteljährlich (und nicht 32.256,12 €) zu entrichten waren. Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 21.492,12 € noch 10.764 € festsetzt.

1.1.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Hinblick darauf teilweise fehlerhaft, dass er von 726 und nicht von 129 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen der Klägerin ausgeht. Da - wie vorstehend dargelegt - 1.200 Betriebsstätten (1.196 der Staffel 1, drei der Staffel 4 und eine der Staffel 6) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben sind, waren gemäß der Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV 1.200 Kraftfahrzeuge von den insgesamt zugelassenen 1.329 Kraftfahrzeugen der Klägerin beitragsfrei und somit nur 129 Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV fiel damit ein Drittel des Rundfunkbeitrags (5,99 €) für nur 129 Kraftfahrzeuge an. Dies führt zu einem monatlichen Betrag von 772,71 € und zu einem Betrag von 2.318,13 € im Quartal (und nicht wie im Bescheid vorgesehen zu einem Quartalsbetrag von 13.046,22 €). Der Bescheid erweist sich deshalb insoweit als rechtswidrig als er über die geschuldeten 2.318,13 € noch 10.728,09 € festsetzt.

1.2 Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Säumniszuschlag ist um 214,92 € zu hoch und insoweit rechtswidrig. Die Klägerin war nach den vorstehenden Ausführungen nicht - wie bescheidlich festgesetzt - mit 47.190,24 €, sondern nur mit 25.698,15 € in Rückstand (809 € für drei Betriebstätten der Staffel 4, 1.078,80 € für eine Betriebsstätte der Staffel 6, 21.492,12 € für 1.196 Betriebsstätten der Staffel 1 und 2.318,13 € für 129 Kraftfahrzeuge). Demzufolge beträgt der Säumniszuschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ein Prozent von 25.698,15 €, mithin 256,98 € und nicht wie festgesetzt 471,90 €.

1.3 Die Klägerin kann der Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 25.698,15 € zuzüglich 256,98 € Säumniszuschlag nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rechtsgrundlagen für die Abgabenschuld verfassungswidrig sei.

1.3.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Beitrag für nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt.

1.3.2 Ein Verstoß der vorgenannten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen das Grundgesetz ist ebenso nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Schrifttum eine gegenteilige Meinung vertreten wird, teilt das Gericht diesen Rechtsstandpunkt nicht. Demzufolge war für das Gericht auch kein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird weder durch die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV noch durch die Beitragspflicht für gewerbliche genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verletzt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 66-100) Bezug, die auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar sind:

„Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften belasten die Inhaber von Wohnungen, Betriebsstätten und bestimmten Kraftfahrzeugen mit einer Abgabenforderung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und beeinträchtigen sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Nicht berührt ist Art. 101 BV allerdings in der Ausprägung als Berufsfreiheit (vgl. VerfGH vom 24.5.2012 BayVBl 2013, 431/432), weil die Beitragspflicht auch im nicht privaten Bereich weder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit noch objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Diese ist durch Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d).

a) (…) Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (aa), ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (bb).

aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93). Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/13; vom 4.2.2009 BVerfGE 123, 1/16). Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dieser stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218; vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Die Zahlungsverpflichtung kann nach dem zentralen Ziel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht durch den Einwand abgewendet werden, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11, 13). Das wird bestätigt durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände (§§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV). Sie lassen, abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen, eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven - durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren - Gründen ausgeschlossen ist, dass also mit dem Programmangebot keine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit verbunden ist. Das gilt etwa für Betriebsstätten, die vorübergehend stillgelegt sind (§ 5 Abs. 4 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Im privaten Bereich sind Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil der Rundfunk sie nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichen kann; demgegenüber haben etwa hörgeschädigte oder behinderte Menschen, die das Programmangebot physisch jedenfalls teilweise nutzen können, folgerichtig nur einen Anspruch auf Ermäßigung (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16). Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt. Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.). Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).

bb) Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537; vom 6.11.2012 BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m. w. N.).

(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.). Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist freilich die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des - unmittelbaren oder mittelbaren (vgl. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) - Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerfGE 108, 1/18). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 132, 334 Rn. 51) überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei „konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung“ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte. Ob der Gesetzgeber einzelne Regelungselemente, insbesondere den konkreten Kreis der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze im nicht privaten Bereich, in verfassungsmäßiger Weise bestimmt hat, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiellen Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 123, 1/17).

(…)

d) Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.“

(2) Die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV und die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV steht auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 102-131) Bezug genommen, die auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind. Dort heißt es:

„Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106). Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106).

(…)

b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.

bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.

cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich (VI. A. 2. a) bb) (1) in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

dd) Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden. Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnimmt und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsieht. Solchermaßen begünstigt sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (Nrn. 1 bis 3), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (Nr. 4), ferner Schulen und Hochschulen (Nr. 5) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (Nr. 6). Diese Beitragsbegrenzung ist durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber sie nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, ausgedehnt hat und es insoweit bei der allgemeinen Beitragsbemessung belässt, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein Systembruch, der zur Gleichheitswidrigkeit der allgemeinen Bemessungsregelungen führt, liegt nicht vor.“

Entgegen dem klägerischen Vortrag geht das Gericht nicht von einem strukturellen, mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden Vollzugsdefizit bei der Erhebung und Durchsetzung der Rundfunkbeiträge aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris) verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

Hieran gemessen, liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor (so auch VG Hannover, U.v. 22.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das neue Rundfunkbeitragsmodell unzweifelhaft weniger anfällig für Vollzugsdefizite ist als das frühere Gebührenmodell, das ein Ermitteln hinter der Wohnungs- oder Betriebsstättentür erforderte. Da die Rechtsprechung bei der Rundfunkgebühr kein die Verfassungswidrigkeit begründendes Vollzugsdefizit angenommen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.2.2011 - 1 BvR 2480/08; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.3.2009 - 7 A 10959/08; BayVGH, U.v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 - jeweils juris), muss dies erst Recht für den für Vollzugsdefizite weniger anfälligen Rundfunkbeitrag gelten. Im Übrigen geht das Gericht zumindest für die weit überwiegenden Fälle bei Verschweigen der beitragsbegründenden Tatbestände von einem hohes Entdeckungsrisiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus; denn die Beitragspflicht knüpft nicht mehr an Geräte innerhalb einer Raumeinheit, sondern an von außen erkennbare Raumeinheiten in Form von Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Solche Raumeinheiten lassen sich nur schwerlich verstecken. Recherchen im Internet und in Telefonbüchern zu Betriebsstätten eines Unternehmens sind ohne größeren Aufwand möglich. Sollten sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass eine Betriebsstätte verschwiegen wird, sind Nachfragen bei öffentlichen und privaten Stellen (z. B. Gemeinden, Grundbuchämtern, Handels-, Gewerberegister, Vermietern/Verpächtern) möglich. Die auf einen bestimmten Betriebsstätteninhaber zugelassenen Fahrzeuge lassen sich durch entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden ermitteln (so auch VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 - juris). Die Befugnisse gibt § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 f. der Rundfunkbeitragssatzung. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschriebenen Fälle, in denen vorstehende Instrumentarien nicht zum Ziel führen, sind nach Auffassung des Gerichts die vereinzelte Ausnahme und nicht die Regel sowie nicht von so erheblichem Gewicht, dass von einem strukturellen Defizit bei der Ermittlung von Betriebsstätten die Rede sein kann. Förderlich für den Vollzug ist ferner, dass Falschaussagen bzw. Nichtmeldungen bzgl. der beitragspflichtigen Betriebsstätten und Fahrzeuge bußgeldbewehrt sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass effektivere Kontrollmethoden als die beschriebenen und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugelassenen weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Nach alledem kann die Klage auf Aufhebung des Rundfunkbeitragsbescheids des Beklagten vom 1. September 2013 nur insoweit Erfolg haben, als über 25.698,15 € hinaus Rundfunkbeiträge und über 256,98 € hinaus Säumniszuschläge festgesetzt wurden; im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig, insbesondere beruht er auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage.

2. Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.707,01 € für zu viel bezahlte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Oktober 2013 (dass bei der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung als Beginn für die Verzinsung der 10. Oktober 2014 angegeben wurde, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die im Tenor berichtigt wurde).

Der Rückzahlungsanspruch, welcher im vorliegenden Prozess gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusammen mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden konnte, folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Danach kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Rundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.

Da - wie oben dargelegt - lediglich ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in Höhe von 25.698,15 € zu entrichten ist und dementsprechend der Säumniszuschlag nur mit 256,98 € zu bemessen war, liegt mit der am 9. Oktober 2013 erfolgten Überweisung in Höhe von 47.662,14 € eine rechtsgrundlose Zahlung in Höhe von 21.707,01 € vor, die nach § 10 Abs. 3 RBStV herauszugeben ist. Die Gewährung der beantragten Prozesszinsen ab 10. Oktober 2013 ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 18. 3. 2004 - 3 C 23/03 - juris).

3. Die Kostenentscheidung bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und der Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 21.707,01 € nebst Zinsen folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (U.v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) und der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (U.v. 13.05.2014 - B 35/12 - juris) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris). Das Gericht weicht mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.
Sie war seit langem unter der Teilnehmernummer ... und der Anschrift ... mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtete die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig.
Unter dem 21.03.2012 wurde die Klägerin über die durch den zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eintretenden Neuerungen und insbesondere den künftig wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag informiert. Daraufhin stellte sie unter dem 20.04.2012 vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass die Klägerin Anfang April 2012 die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragt hatte. Sie wurde daraufhin gebeten, zu gegebener Zeit die Entscheidung der Versorgungsbehörde mitzuteilen, damit über ihren Befreiungsantrag entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde eine Zahlungserinnerung an die Klägerin gerichtet. Daraufhin wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter unter dem 19.02.2013 an den Beklagten und teilte mit, die Klägerin halte nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit. Im Übrigen berief er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, weil Rundfunkteilnehmer, die nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit hielten, nunmehr überproportional belastet würden. Deshalb wurde beantragt, den anfallenden Rundfunkbeitrag gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen entsprechend auf die Höhe der bisherigen Grundgebühr zu ermäßigen, hilfsweise die Klägerin wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte lehnte diese Anträge durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26.06.2013 ab.
Bereits zuvor hatte die Klägerin unter dem 20.06.2013 gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (Landes-)Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Diese wurde durch Beschluss vom 19.08.2013 - 65/13,1VB 65/13 - (VBlBW 2014, 218) im Hinblick auf deren Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschreitung des vorgängigen fachgerichtlichen Rechtsweges und insbesondere die Geltendmachung einer teilweisen Befreiung sei vorliegend nicht ausnahmsweise nach § 55 Abs. 2 StGHG oder wegen sonstiger Unzumutbarkeit entbehrlich.
Nach Austausch zahlreicher weiterer Schriftsätze setzte der Beklagte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 03.01.2014 für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 119,04 fest. Hierbei ging er davon aus, dass für die genannten Monate Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 17,98 pro Monat, insgesamt EUR 161,82, angefallen waren. Dem standen Zahlungen der Klägerin in Höhe von EUR 51,57 (am 13.09.2013), wovon EUR 33,59 auf den Zeitraum von Februar bis April 2013 zugeordnet wurden, und EUR 17,19 (am 14.11.2013) gegenüber. Zusätzlich war ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 8,00 angesetzt worden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verstießen gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verletzten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sei es unzulässig, dass die Beitragsschuld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RBStV voraussetzungslos als materielle Folge der formellen Wohnungsinhaberschaft des volljährigen Beitragsschuldners und damit unabhängig von der Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils entstehe. Hinzu komme, dass der Rundfunkbeitrag die typischen abgaberechtlichen Kriterien nicht erfülle. Im Übrigen sei der abgabenrechtliche Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag als Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV einzustufen. Eine solche Systemänderung dürfe indessen erst erfolgen, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliege, was jedoch nicht der Fall sei. Schließlich stehe die Einführung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags, der Fernsehen und Hörfunk zu einer undifferenzierten Einheit zusammenfasse, nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es sei dem Gesetzgeber verwehrt, unterschiedliche Gruppen von Rundfunkteilnehmern in identischer Weise zu belasten. Wegen weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.01.2014 verwiesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Deshalb hätten die Bundesländer für die Einführung des Beitrags die Gesetzgebungskompetenz gehabt. Im Gegensatz zu Steuern, die gemäß § 3 AO der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt würden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellten, diene der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er werde auch nicht - wie Steuern - durch den Staat erhoben, sondern durch die Landesrundfunkanstalten selbst. Steuerpflichtig seien grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger mit eigenem Einkommen. Dagegen müsse der Rundfunkbeitrag nur von volljährigen Wohnungsinhabern und nur mit einem gemeinsamen Beitrag pro Wohnung erbracht werden. Schließlich hänge die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von der Höhe des Einkommens ab, sondern betrage pauschal 17,98 EUR pro Monat. Zuletzt würden Beiträge anders als Steuern für die Möglichkeit erhoben, Angebote öffentlicher Einrichtungen zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit erhoben, den überall verbreiteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können. Zwar knüpfe die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr an das Bereithalten von Empfangsgeräten an. Dennoch bestehe nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Denn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hätten im Jahre 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kämen (Auto-)Radios etc. Insgesamt sei im Privatbereich also von einer fast hundertprozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Durch die Verschmelzung von Medien und Verbreitungswegen sei es nicht länger möglich, zwischen verschiedenen Arten von Rundfunkgeräten zu differenzieren. Denn die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines bestimmten Rundfunkempfangsgeräts sei wegen der zunehmenden Annäherung verschiedener Einzelmedien, insbesondere von internetfähigen PC‘s und internetfähigen Mobilfunkgeräten, die alle den Fernsehempfang ermöglichten, an Fernsehgeräte und der darin begründeten Möglichkeit der Flucht aus der Rundfunkgebühr, indem Fernsehgeräte abgemeldet und Fernsehprogramme statt dessen über nicht angemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfangen würden, kaum noch praktikabel. Nach der Rechtsprechung verstoße dies auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse, sei der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Der Gleichheitssatz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255) nur dann verletzt, wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abwichen. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamtes jedoch nicht der Fall. Deshalb sei die Erhebung eines Rundfunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten werde. Erst recht sei es daher zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall nur ein Hörfunkgerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Schließlich sei auch die auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gestützte Festsetzung eines Säumniszuschlags rechtmäßig. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2014 zugestellt.
Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, der Landesgesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass für den Beklagten die „Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk“ (ABl. Nr. C 257 vom 27.10.2009) gelte. Unzutreffend sei auch, dass der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Dies folge bereits aus den ersten beiden Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts. Besonderer Ausdruck der immanenten Steuertendenz des Rundfunkbeitrags sei dessen Zweckbestimmung in § 1 RBStV. Denn dort werde die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine staatliche Aufgabe im Sinne von Art. 30 GG wahrnehme, ausdrücklich hervorgehoben. Wesentlich geprägt werde die neue Abgabenregelung durch die Privilegierung der Rundfunkanstalten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Daraus ergebe sich zu Lasten aller volljähriger Wohnungsinhaber die lebenslange steuerliche Leistungspflicht. Darüber hinaus fehle es an einer Gegenleistung für eine besondere Leistung. Denn es werde keine auf den jeweiligen Beitragsschuldner ausgerichtete, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene individuelle Leistung zur Inanspruchnahme angeboten. Daraus ergebe sich zugleich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk entindividualisierte, sondervorteilsfreie Ziele verfolge und unter den Zwecksteuerbegriff des Bundesverfassungsgerichts falle. Unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag durch die Rundfunkanstalten selbst erhoben werde. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass bei der Frage nach der Rechtsnatur der Abgabe allein ihr materieller Gehalt maßgebend sei. Die Mehrheit der Wohnungsinhaber stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Sektor Fernsehen ablehnend gegenüber. Dieses seit Jahren vorhandene Akzeptanzdefizit könne nicht durch die Unterstellung eines hinreichenden Zusammenhangs neutralisiert werden. Bereits im Widerspruchsverfahren habe sie unter Angabe konkreter Marktanteilsdaten nachgewiesen, dass der ARD-ZDF-Verbund an fast zwei Dritteln des mit einem pauschalen Finanzierungsbeitrag belasteten Publikums vorbei sende. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung alle volljährigen Wohnungsinhaber in die geräteunabhängige Gebührenpflicht mit einbezogen. Damit habe er den ihm zustehenden Spielraum überschritten, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und sich über das Willkürverbot des Art. 3 GG hinweggesetzt. Schließlich habe sich der Beklagte über ihre Sondersituation als „Nur-Radiohörerin“ hinweg gesetzt. Da sie nie Eigentümerin eines Fernsehgeräts gewesen sei und auch nachweisbar zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an der Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bekundet habe, verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn sie mit einem Beitrag belastet werde, der zu etwa 75 % die Kosten des von ihr abgelehnten öffentlich-rechtlichen Fernsehens abdecke. Für die typisierende gebührenrechtliche Gleichstellung von „Nur-Radiohörern“ mit Rezipienten, die Hör- und Fernsehfunk nutzten, sei ein verfassungsrechtlich plausibler Grund nicht ersichtlich. Eine entsprechende gesetzgeberische Befugnis könne insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1999 hergeleitet werden. Denn die Typisierung habe ihren Ursprung im steuerlichen Massenverfahren. Durch sie würden die individuellen Besonderheiten verdrängt und Ungleichbehandlungen in Kauf genommen. In diese Struktur lasse sich der Rundfunkbeitrag nicht einfügen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 ließen offen, ob die gesetzliche Neuorientierung der Rundfunkfinanzierung mit den überlieferten Prinzipien des auf Länderebene praktizierten Beitragsrechts in Einklang stehe. Schließlich sei im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht berücksichtigt worden, dass nach Seite 46 Abs. 167 der Entscheidung der Europäischen Kommission - Generaldirektion für Wettbewerb - vom 24.04.2007 - K (2007) 1761 - Änderungen wesentlich seien, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Rechtsgrundlage für die Gebühr. Durch den Übergang von einer Gebühr zum pauschalen Beitrag werde der Kernbestandteil des Systems, nämlich die Rechtsgrundlage, berührt. Mithin liege eine Umgestaltung der Beihilfe im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vor. Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.
15 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.
Sie war seit langem unter der Teilnehmernummer ... und der Anschrift ... mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtete die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig.
Unter dem 21.03.2012 wurde die Klägerin über die durch den zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eintretenden Neuerungen und insbesondere den künftig wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag informiert. Daraufhin stellte sie unter dem 20.04.2012 vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass die Klägerin Anfang April 2012 die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragt hatte. Sie wurde daraufhin gebeten, zu gegebener Zeit die Entscheidung der Versorgungsbehörde mitzuteilen, damit über ihren Befreiungsantrag entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde eine Zahlungserinnerung an die Klägerin gerichtet. Daraufhin wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter unter dem 19.02.2013 an den Beklagten und teilte mit, die Klägerin halte nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit. Im Übrigen berief er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, weil Rundfunkteilnehmer, die nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit hielten, nunmehr überproportional belastet würden. Deshalb wurde beantragt, den anfallenden Rundfunkbeitrag gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen entsprechend auf die Höhe der bisherigen Grundgebühr zu ermäßigen, hilfsweise die Klägerin wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte lehnte diese Anträge durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26.06.2013 ab.
Bereits zuvor hatte die Klägerin unter dem 20.06.2013 gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (Landes-)Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Diese wurde durch Beschluss vom 19.08.2013 - 65/13,1VB 65/13 - (VBlBW 2014, 218) im Hinblick auf deren Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschreitung des vorgängigen fachgerichtlichen Rechtsweges und insbesondere die Geltendmachung einer teilweisen Befreiung sei vorliegend nicht ausnahmsweise nach § 55 Abs. 2 StGHG oder wegen sonstiger Unzumutbarkeit entbehrlich.
Nach Austausch zahlreicher weiterer Schriftsätze setzte der Beklagte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 03.01.2014 für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 119,04 fest. Hierbei ging er davon aus, dass für die genannten Monate Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 17,98 pro Monat, insgesamt EUR 161,82, angefallen waren. Dem standen Zahlungen der Klägerin in Höhe von EUR 51,57 (am 13.09.2013), wovon EUR 33,59 auf den Zeitraum von Februar bis April 2013 zugeordnet wurden, und EUR 17,19 (am 14.11.2013) gegenüber. Zusätzlich war ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 8,00 angesetzt worden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verstießen gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verletzten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sei es unzulässig, dass die Beitragsschuld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RBStV voraussetzungslos als materielle Folge der formellen Wohnungsinhaberschaft des volljährigen Beitragsschuldners und damit unabhängig von der Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils entstehe. Hinzu komme, dass der Rundfunkbeitrag die typischen abgaberechtlichen Kriterien nicht erfülle. Im Übrigen sei der abgabenrechtliche Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag als Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV einzustufen. Eine solche Systemänderung dürfe indessen erst erfolgen, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliege, was jedoch nicht der Fall sei. Schließlich stehe die Einführung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags, der Fernsehen und Hörfunk zu einer undifferenzierten Einheit zusammenfasse, nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es sei dem Gesetzgeber verwehrt, unterschiedliche Gruppen von Rundfunkteilnehmern in identischer Weise zu belasten. Wegen weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.01.2014 verwiesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Deshalb hätten die Bundesländer für die Einführung des Beitrags die Gesetzgebungskompetenz gehabt. Im Gegensatz zu Steuern, die gemäß § 3 AO der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt würden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellten, diene der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er werde auch nicht - wie Steuern - durch den Staat erhoben, sondern durch die Landesrundfunkanstalten selbst. Steuerpflichtig seien grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger mit eigenem Einkommen. Dagegen müsse der Rundfunkbeitrag nur von volljährigen Wohnungsinhabern und nur mit einem gemeinsamen Beitrag pro Wohnung erbracht werden. Schließlich hänge die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von der Höhe des Einkommens ab, sondern betrage pauschal 17,98 EUR pro Monat. Zuletzt würden Beiträge anders als Steuern für die Möglichkeit erhoben, Angebote öffentlicher Einrichtungen zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit erhoben, den überall verbreiteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können. Zwar knüpfe die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr an das Bereithalten von Empfangsgeräten an. Dennoch bestehe nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Denn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hätten im Jahre 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kämen (Auto-)Radios etc. Insgesamt sei im Privatbereich also von einer fast hundertprozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Durch die Verschmelzung von Medien und Verbreitungswegen sei es nicht länger möglich, zwischen verschiedenen Arten von Rundfunkgeräten zu differenzieren. Denn die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines bestimmten Rundfunkempfangsgeräts sei wegen der zunehmenden Annäherung verschiedener Einzelmedien, insbesondere von internetfähigen PC‘s und internetfähigen Mobilfunkgeräten, die alle den Fernsehempfang ermöglichten, an Fernsehgeräte und der darin begründeten Möglichkeit der Flucht aus der Rundfunkgebühr, indem Fernsehgeräte abgemeldet und Fernsehprogramme statt dessen über nicht angemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfangen würden, kaum noch praktikabel. Nach der Rechtsprechung verstoße dies auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse, sei der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Der Gleichheitssatz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255) nur dann verletzt, wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abwichen. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamtes jedoch nicht der Fall. Deshalb sei die Erhebung eines Rundfunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten werde. Erst recht sei es daher zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall nur ein Hörfunkgerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Schließlich sei auch die auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gestützte Festsetzung eines Säumniszuschlags rechtmäßig. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2014 zugestellt.
Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, der Landesgesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass für den Beklagten die „Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk“ (ABl. Nr. C 257 vom 27.10.2009) gelte. Unzutreffend sei auch, dass der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Dies folge bereits aus den ersten beiden Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts. Besonderer Ausdruck der immanenten Steuertendenz des Rundfunkbeitrags sei dessen Zweckbestimmung in § 1 RBStV. Denn dort werde die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine staatliche Aufgabe im Sinne von Art. 30 GG wahrnehme, ausdrücklich hervorgehoben. Wesentlich geprägt werde die neue Abgabenregelung durch die Privilegierung der Rundfunkanstalten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Daraus ergebe sich zu Lasten aller volljähriger Wohnungsinhaber die lebenslange steuerliche Leistungspflicht. Darüber hinaus fehle es an einer Gegenleistung für eine besondere Leistung. Denn es werde keine auf den jeweiligen Beitragsschuldner ausgerichtete, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene individuelle Leistung zur Inanspruchnahme angeboten. Daraus ergebe sich zugleich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk entindividualisierte, sondervorteilsfreie Ziele verfolge und unter den Zwecksteuerbegriff des Bundesverfassungsgerichts falle. Unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag durch die Rundfunkanstalten selbst erhoben werde. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass bei der Frage nach der Rechtsnatur der Abgabe allein ihr materieller Gehalt maßgebend sei. Die Mehrheit der Wohnungsinhaber stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Sektor Fernsehen ablehnend gegenüber. Dieses seit Jahren vorhandene Akzeptanzdefizit könne nicht durch die Unterstellung eines hinreichenden Zusammenhangs neutralisiert werden. Bereits im Widerspruchsverfahren habe sie unter Angabe konkreter Marktanteilsdaten nachgewiesen, dass der ARD-ZDF-Verbund an fast zwei Dritteln des mit einem pauschalen Finanzierungsbeitrag belasteten Publikums vorbei sende. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung alle volljährigen Wohnungsinhaber in die geräteunabhängige Gebührenpflicht mit einbezogen. Damit habe er den ihm zustehenden Spielraum überschritten, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und sich über das Willkürverbot des Art. 3 GG hinweggesetzt. Schließlich habe sich der Beklagte über ihre Sondersituation als „Nur-Radiohörerin“ hinweg gesetzt. Da sie nie Eigentümerin eines Fernsehgeräts gewesen sei und auch nachweisbar zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an der Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bekundet habe, verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn sie mit einem Beitrag belastet werde, der zu etwa 75 % die Kosten des von ihr abgelehnten öffentlich-rechtlichen Fernsehens abdecke. Für die typisierende gebührenrechtliche Gleichstellung von „Nur-Radiohörern“ mit Rezipienten, die Hör- und Fernsehfunk nutzten, sei ein verfassungsrechtlich plausibler Grund nicht ersichtlich. Eine entsprechende gesetzgeberische Befugnis könne insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1999 hergeleitet werden. Denn die Typisierung habe ihren Ursprung im steuerlichen Massenverfahren. Durch sie würden die individuellen Besonderheiten verdrängt und Ungleichbehandlungen in Kauf genommen. In diese Struktur lasse sich der Rundfunkbeitrag nicht einfügen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 ließen offen, ob die gesetzliche Neuorientierung der Rundfunkfinanzierung mit den überlieferten Prinzipien des auf Länderebene praktizierten Beitragsrechts in Einklang stehe. Schließlich sei im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht berücksichtigt worden, dass nach Seite 46 Abs. 167 der Entscheidung der Europäischen Kommission - Generaldirektion für Wettbewerb - vom 24.04.2007 - K (2007) 1761 - Änderungen wesentlich seien, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Rechtsgrundlage für die Gebühr. Durch den Übergang von einer Gebühr zum pauschalen Beitrag werde der Kernbestandteil des Systems, nämlich die Rechtsgrundlage, berührt. Mithin liege eine Umgestaltung der Beihilfe im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vor. Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.
15 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

Gründe

I.

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) vom 18. Mai 2004 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag für im Flugbetrieb Beschäftigte errichteten Vertretungen nicht wahlvorschlagsberechtigt sind.

2

1. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 500, aber nicht mehr als 2000 Arbeitnehmern regelt das Drittelbeteiligungsgesetz die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Das Recht, zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Wahlvorschläge einzureichen, ergibt sich aus § 6 DrittelbG. Er lautet:

3

"Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein."

4

Angelegenheiten der Betriebsräte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dieses findet auf Landbetriebe in Luftfahrtunternehmen Anwendung, aber nicht auf deren im Flugbetrieb Beschäftigte (§ 117 Abs. 1 BetrVG). Allerdings kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden, die für diese Beschäftigten betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt (§ 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

5

2. Dem Ausgangsverfahren liegt die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Luftfahrtunternehmens zugrunde. Für das Cockpit-Personal ist dort auf tarifvertraglicher Grundlage eine Personalvertretung gebildet worden, die in Vorbereitung der Aufsichtsratswahl einen Wahlvorschlag eingereicht hatte. Der Unternehmenswahlvorstand ließ diesen Wahlvorschlag unter Berufung auf § 6 DrittelbG nicht zur Wahl zu, weil die Personalvertretung kein Betriebsrat im Sinne des Gesetzes sei. Die Personalvertretung beantragt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.

6

3. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 DrittelbG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Satz 1 DrittelbG komme nicht in Betracht. Nach dem fachspezifischen Sprachgebrauch in der parallel erlassenen "Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz" (WODrittelbG) und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erfasse die Norm nur Betriebsräte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Norm verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Chancengleichheit aller bei der Wahl antretenden Gruppen nicht wahre. § 6 Satz 1 DrittelbG versage 25 % der Gesamtbelegschaft, die die Personalvertretung Cockpit repräsentiere, und im Hinblick auf die Personalvertretung Kabine insgesamt der Hälfte der Belegschaft die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen, was auch nicht organisatorischer Effizienz diene.

II.

7

Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.

8

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.

9

Um den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen, muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildern und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 88, 187 <194> m.w.N.), die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift eingehen (vgl. BVerfGE 127, 335 <356> m.w.N.). Der Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.>). Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 124, 251 <262>). Es muss insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.).

10

2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht. Es kann dabei offen bleiben, ob die Darlegungen des Landesarbeitsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Norm hinreichend wären (a), denn es fehlt an einer hinreichenden Begründung, warum eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm zwingend ausgeschlossen sein soll, die grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten weniger stark beeinträchtigt (b).

11

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Überzeugung des Landesarbeitsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt worden ist. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Grundsatz der Wahlgleichheit aus dem Bereich von allgemeinpolitischen Wahlen auf Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich übertragen werden kann und muss, inwieweit der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, auf das Gewicht bestimmter Gruppen Rücksicht zu nehmen, und inwieweit bei Aufsichtsratswahlen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 111, 289 <300 f.>), fehlt insoweit jedenfalls. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob der Gesetzgeber das im Flugbetrieb beschäftigte Personal - jenseits etwaiger europarechtlicher Bedenken (vgl. Bayreuther, NZA 2010, 262; Kania, in: ErfK, 14. Aufl. 2014, § 117 BetrVG, Rn. 1; a.A. Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 117, Rn. 2; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 TaBVGa 2284/09 -, juris, Rn. 26) - überhaupt vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausnehmen darf (bejahend BAG, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 ABR 56/83 -, juris, Rn. 33 ff. = AP Nr. 4 zu § 117 BetrVG 1972, nicht in amtlicher Sammlung veröffentlicht; Kania, in: ErfK, 14. Aufl. 2014, § 117 BetrVG, Rn. 1; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 117, Rn. 2; a.A. Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 117 Rn. 4 ff.; differenzierend Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 117, Rn. 5 ff., wonach ein Tarifvertrag zwingend die Vertretung zulassen müsse). Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte jedenfalls nahe gelegen, denn sie ist eng mit dem hier entscheidungserheblichen Wahlvorschlagsrecht verbunden. Nach verbreiteter Auffassung ist es verfassungsrechtlich zulässig, das fliegende Personal, sofern keine besondere tarifvertragliche Regelung besteht, vollständig von der betrieblichen Mitbestimmung auszunehmen. Damit wären auch Wahlvorschläge durch ein Vertretungsorgan des fliegenden Personals ausgeschlossen. Die fehlende Möglichkeit einer bestehenden Personalvertretung, Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, schränkt die Mitbestimmungsrechte des fliegenden Personals demgegenüber weit weniger schwerwiegend ein. Daher bedürfte es der Erklärung, aus welchen Gründen eine umfassende Einschränkung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte verfassungsrechtlich zulässig sein sollte, die hier entscheidungserhebliche punktuelle Einschränkung in Bezug auf das Wahlvorschlagsrecht dagegen nicht.

12

b) Auch wenn den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts verfassungsrechtliche Bedenken zu entnehmen sein sollten, hat es jedenfalls nicht hinreichend überzeugend dargelegt, warum eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt. Der fachspezifische Sprachgebrauch in § 2 Abs. 4 WODrittelbG, der zwischen Betriebsrat und Personalvertretung differenziert, zwingt nicht ohne weiteres dazu, auch § 6 Satz 1 DrittelbG derart eng zu verstehen. Es handelt sich um unterschiedliche Normgeber und Rechtsquellen unterschiedlicher Ebenen, denn das Drittelbeteiligungsgesetz ist ein förmliches Parlamentsgesetz, wohingegen die Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz durch die Bundesregierung erlassen wurde. Zudem normiert die Durchführungsverordnung durchaus ein wenngleich eingeschränktes Mitwirkungsrecht einer Personalvertretung bei der Durchführung von Aufsichtsratswahlen, was dafür sprechen könnte, dies auch beim Vorschlagsrecht anzuerkennen. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die eine verfassungskonforme Auslegung der Begrifflichkeit des § 6 Abs. 1 DrittelbG zumindest als möglich erscheinen lassen. So findet nach dem hier anwendbaren § 1 Abs. 3 Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 25. Juli 2007 das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich auch für das Cockpit-Personal und dessen Personalvertretung Anwendung. Jedenfalls nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien ist also die Stellung der Personalvertretung derjenigen des Betriebsrats angenähert. Auch hat das Bundesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang die Personalvertretung für das fliegende Personal unter den Begriff des Betriebsrats subsumiert (BAG, Teilurteil vom 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 -, juris, Rn. 50 = ZIP 2007, 2136 ff., nicht in amtlicher Sammlung veröffentlicht). Die dort tragenden Überlegungen zur Effizienz des Insolvenzverfahrens liegen auch hier nahe, denn Wahlvorschläge lassen sich, wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, durchaus effizient auch über die Personalvertretungen organisieren.

13

Für die Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung der streitentscheidenden Norm spricht zudem, dass diese in der Fachliteratur angesprochen und unterschiedlich gesehen, jedenfalls aber entgegen der Darstellung im Vorlagebeschluss auch befürwortet wird (dagegen Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 DrittelbG Rn. 4; dafür im Ergebnis Wißmann, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 285 Rn. 17).

14

Einer weiten Auslegung der Norm steht ihre historische Deutung nicht entgegen. Nach den Darlegungen des vorlegenden Gerichts bleibt offen, ob der Gesetzgeber die Vertretungen für das fliegende Personal bewusst vom Vorschlagsrecht nach § 6 Satz 1 DrittelbG ausgenommen hat. Jedenfalls deckt die gesetzgeberische Vorstellung, das Wahlvorschlagsrecht der Betriebsräte solle als organisatorisch einfaches Verfahren erhalten bleiben, wie das Gericht überzeugend darlegt, durchaus auch ein Vorschlagsrecht der Personalvertretungen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Auch die in der vorgelegten Norm erfolgte Nennung der Arbeitnehmer neben den Betriebsräten ließe sich als Hinweis auf die Möglichkeit einer weiten, Betriebsräte und vergleichbare Vertretungen berücksichtigenden Auslegung verstehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

A.

1

Die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts betrifft die Frage, ob § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.

2

1. a) Das Rentenrecht kennt derzeit drei Regelungen, nach denen bei Versterben des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Rente nach dem Sozialgesetzbuch VI zustehen kann: für Verheiratete die Witwen- und Witwerrente und für Geschiedene die Erziehungsrente sowie die Geschiedenenwitwenrente als Altfallregelung für Scheidungen vor dem 1. Juli 1977.

3

b) Hat die Ehe bis zum Tod des Ehegatten bestanden, regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente. Absatz 1 regelt die sogenannte kleine, Absatz 2 die sogenannte große Witwen- und Witwerrente.

4

Die Vorschrift lautet:

5

§ 46 Witwenrente und Witwerrente

6

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

7

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

8

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,

9

2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

10

3. erwerbsgemindert sind.

11

Als Kinder werden auch berücksichtigt:

12

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

13

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

14

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

15

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

16

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

17

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

18

...

19

c) Wurde die Ehe geschieden und ist der geschiedene Ehegatte verstorben, hängt der Rentenanspruch davon ab, wann die Ehe geschieden wurde. Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, dem Stichtag für das Inkrafttreten des neuen Ehe- und Ehescheidungsrechts mit Versorgungsausgleich, gewährt § 243 SGB VI eine Geschiedenenwitwen- oder -witwerrente (Altfallregelung). Der Anspruch auf diese Rente setzt nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI voraus, dass der Anspruchsberechtigte im letzen Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten oder zumindest einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten hat.

20

d) Bei einer Ehescheidung am oder nach dem Stichtag, dem 1. Juli 1977, ist hingegen § 47 SGB VI anwendbar.

21

Die Vorschrift lautet:

22

§ 47 Erziehungsrente

23

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

24

1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,

25

2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),

26

3. sie nicht wieder geheiratet haben und

27

4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

28

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

29

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

30

1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),

31

2. sie nicht wieder geheiratet haben und

32

3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

33

...

34

Verfassungsbeschwerden gegen die rechtliche Zuordnung von Scheidungsfolgen in Abhängigkeit von dem genannten Stichtag wurden vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1978 - 1 BvR 814/77, 1 BvR 926/77, 1 BvR 965/77, 1 BvR 966/77, 1 BvR 983/77, 1 BvR 1060/77, 1 BvR 1073/77, 1 BvR 1198/77, 1 BvR 29/78 -, ZfSH 1978, S. 274 f.).

35

e) Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI ist wie die Witwen- und Witwerrente eine Rente wegen Todes, aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus eigener Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten. Sie knüpft an die Versichertenstellung und an die Erfüllung der Wartezeit des überlebenden, geschiedenen Ehegatten, nicht des verstorbenen Ehegatten an. Es ist kein Ausschlussgrund für die Renten nach den §§ 46, 47 SGB VI, wenn die erziehende Person bei Versterben des Ehegatten in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Anders als die Altfallregelung § 243 SGB VI setzt § 47 SGB VI nicht voraus, dass der geschiedene Ehegatte tatsächlich Unterhalt gewährt hat oder ein Unterhaltsanspruch bestand.

36

Der Kreis der Kinder, deren Erziehung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI einen Anspruch auf Rente auslöst, wird einheitlich bestimmt. Das Gesetz stellt darauf ab, dass ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzogen wird. Dabei muss es sich nicht um ein Kind aus der gemeinsamen Ehe, sondern kann es sich auch um ein eigenes, nichteheliches Kind oder um ein eigenes, eheliches Kind aus einer früheren Ehe handeln. Die Erziehung nichtehelicher Kinder des verstorbenen Ehegatten aus einer früheren Beziehung wirkt ebenso anspruchsbegründend wie die Erziehung ehelicher Kinder des Verstorbenen aus einer früheren Ehe. Als "eigene Kinder" gelten ebenfalls Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister sowohl des verstorbenen als auch des erziehenden Ehegatten.

37

2. a) Eine Witwenrente gab es im Rentenversicherungssystem bereits seit 1911 (vgl. Butzer, in: Ruland/Försterling , GK-SGB VI, § 46 Rn. 1). Die Hinterbliebenenrente an geschiedene Ehegatten wurde erst 1942 eingeführt. Mit der Eherechtsreform 1977, die unter anderem das Institut des Versorgungsausgleichs schuf, wurde die Geschiedenenwitwenrente für Ehen gestrichen, die nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden Recht geschieden wurden. Für sie sah der Gesetzgeber grundsätzlich kein Bedürfnis mehr, weil über den Versorgungsausgleich alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften von Mann und Frau je zur Hälfte aufgeteilt werden. Der geschiedene und nicht wieder verheiratete Ehegatte profitiert von den ihm übertragenen Rentenanwartschaften aber grundsätzlich erst bei Bewilligung einer eigenen Rente. Die Absicherung derjenigen geschiedenen Person, die wegen der Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig sein kann oder aber nur ein geringes Einkommen erzielt, übernahm daher ab 1. Juli 1977 die Erziehungsrente.

38

b) Die Rentenversicherungsträger gingen bei der Auslegung des Begriffs des "waisenrentenberechtigten Kindes" in Vorläufervorschriften zunächst davon aus, dass eine Erziehungsrente nur zu gewähren war, wenn es sich bei dem zu erziehenden Kind um ein Kind des Verstorbenen handelte. Mit Urteilen vom 18. März 1983 - 11 RA 22/82 -, SozR 2200 § 1265 Nr. 70 und vom 13. April 1983 - 4 RJ 53/82 -, SozR 2200, § 1268 Nr. 21 entschied das Bundessozialgericht, dass die früheren wegen Kindererziehung erhöhten Renten auch zu leisten seien, wenn die Waisenrentenberechtigung des Kindes nicht aus demselben Versicherungsverhältnis wie die Witwenrente abzuleiten ist. Damit muss das waisenrentenberechtigte Kind seine Rentenberechtigung nicht aus einem Abstammungsverhältnis zum verstorbenen Ehegatten ableiten. Dadurch war zugleich der Wegfall eines Unterhaltsanspruchs des Kindes und eines Betreuungsunterhaltsanspruchs des überlebenden Ehegatten durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr Voraussetzung für den Anspruch auf derartige Renten nach früherem Recht. Entscheidend war nach dieser Rechtsprechung, dass die erhöhten Renten gewährt wurden, um der Witwe, die ein "potentiell waisenrentenberechtigtes" Kind erzieht, im Regelfall den Unterhalt der Familie ohne Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 RJ 53/82 -, SozR 2200, § 1268 Nr. 21). In der Folgezeit haben die Rentenversicherungsträger die zu den Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf die Erziehungsrente übertragen und diese auch bei Erziehung von eigenen Kindern des überlebenden Elternteils gewährt, die nicht vom Verstorbenen abstammten.

39

c) Die Witwen- und Witwerrente und die Erziehungsrente wurden zum 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch übernommen und umgestaltet. In Erweiterung des früheren Rechts kommt es auf die Waisenrentenberechtigung des Kindes nunmehr nicht mehr an. Berücksichtigung findet damit ein größerer Kreis von Kindern, die der überlebende Ehegatte erzieht.

40

3. Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI weist in der Praxis nur eine geringe Bedeutung auf. Am 31. Dezember 2009 bezogen 9.788 Personen eine Erziehungsrente. Demgegenüber bezogen 4.891.844 Frauen eine große Witwen- und 540.496 Männer eine große Witwerrente (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31. Dezember 2009, Abschnitt 406.00 G, S. 58), davon allerdings nur ein kleiner, nicht näher ausgewiesener Teil wegen Kindererziehung, das Gros wegen Vollendung des 47. Lebensjahres (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Im Jahr 2009 kamen 1.432 neue Erziehungsrentner hinzu, davon 157 Männer und 1.275 Frauen. Ihr Alter lag zwischen 25 und 64 Jahren, die Mehrheit davon zwischen 41 und 45 Jahren. Die durchschnittliche, monatliche Höhe der Erziehungsrente betrug für Frauen 673,85 €, für Männer 570,05 € und lag damit über der durchschnittlichen großen Witwen- und Witwerrente (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2009, Abschnitt 402.00 Z, S. 85). Die durchschnittliche Erziehungsrente von Frauen lag in Ostdeutschland pro Monat (704,15 €) etwas höher als in den alten Bundesländern (668,28 €). Bei den Männern war es umgekehrt (Ost: 566,18 €; West: 571,78 €; vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2009, Abschnitt 402.10 Z, S. 143 und Abschnitt 402.20 Z, S. 199).

II.

41

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Gewährung einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. Die 38-jährige Klägerin hat drei Kinder mit drei verschiedenen Männern. Sie war nie verheiratet. Zwei der Kinder sind minderjährig und leben bei ihr. Dabei handelt es sich um eine 1996 geborene Tochter und einen im April 2007 geborenen Sohn. Das älteste Kind, ein 1989 geborener Sohn, besitzt einen eigenen Hausstand. Der Vater des 2007 geborenen Sohnes ist im Mai 2008 verstorben. Er war zwei Monate nach der Geburt dieses Sohnes in eine separate Wohnung in dem Haus gezogen, in dem die Klägerin mit ihren zwei Kindern schon wohnte. Bis zu seinem Tod stand die Klägerin in einer Beziehung zu ihm, die sie als "feste Partnerschaft" bezeichnet. Der Verstorbene habe viel Zeit in der Wohnung der Klägerin verbracht, was diese als "richtige Familie" empfand. Außer einer Rente hatte er kein Einkommen. Unterhalt für seinen Sohn zahlte er nicht, beteiligte sich nach Schilderung der Klägerin aber finanziell an den Einkäufen und machte seinem Sohn ab und zu kleine Geschenke. Die Klägerin bestreitet den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder aus Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung, aus einer Halbwaisenrente für den Sohn, aus dem Kindesunterhalt, den der Vater ihrer Tochter leistet, aus Kindergeld für beide Kinder und aus ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

42

Die von der Klägerin beantragte Erziehungsrente lehnte die Rentenversicherung ab, weil die Klägerin mit dem Verstorbenen nie verheiratet war. In ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie strebe die Gleichbehandlung mit geschiedenen oder verheirateten Menschen an. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.

43

Die Berufung begründete die Klägerin damit, sie fühle sich in ihren Grundrechten, insbesondere in Art. 3 GG, verletzt. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn eine Person, deren Ehe geschieden worden sei, bei Versterben des früheren Ehegatten Erziehungsrente erhalte, eine ledige Person, deren Partner verstorben sei, jedoch nicht. Eine Heiratsabsicht zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen habe bestanden.

44

2. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat das Bayerische Landessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vorgelegt, ob § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der Fassung von Artikel 1 Nr. 15 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) insoweit mit

45

1. Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt,

46

2. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt, andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder dafür genügen kann,

47

3. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, die Erziehung gemeinsamer ehelicher dagegen schon.

48

Das Landessozialgericht hält § 47 SGB VI für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt fest, dass die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen für eine Erziehungsrente nicht erfülle. Sie sei zwar Versicherte im Sinne von § 47 Abs. 1 SGB VI, erziehe ein eigenes Kind (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und habe "nicht wieder", nämlich nie geheiratet (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Des Weiteren habe sie die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch sei der Vater ihres 2007 geborenen Sohnes verstorben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Ein Anspruch scheitere jedoch daran, dass sie von ihm nicht nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, weil sie nie mit ihm verheiratet gewesen sei.

49

a) Das Landessozialgericht hält die Vorschrift des § 47 SGB VI für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5 GG, weil ein Leistungsausschluss, der auf dem Fehlen einer Scheidung beruhe, verfassungswidrig sei. § 47 SGB VI verletze Art. 6 Abs. 5 GG, weil das gemeinsame Kind der Klägerin und des Verstorbenen gerade wegen seines Nichtehelichenstatus benachteiligt werde. Es werde deswegen schlechter gestellt, weil seine Eltern nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Wären sie geschieden, wäre es eheliches Kind, und seine Mutter, die Klägerin, besäße einen Anspruch auf Erziehungsrente. Das nichteheliche Kind erhielte vermutlich wegen der finanziellen Schlechterstellung seiner Mutter weniger persönliche Betreuung, als wenn seine Eltern geschieden wären, es also ein eheliches Kind wäre, und die Klägerin deshalb eine Erziehungsrente erhalten würde. Wegen des Zusammenhangs einer finanziellen Schlechterstellung der Mutter mit diesem Nachteil für das Kind verweist das Landessozialgericht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts für eheliche und nichteheliche Kinder (Hinweis auf BVerfGE 118, 45 <63, 65 bis 67>). Die dort angestellten Erwägungen gälten ohne Einschränkung auch für die Vorenthaltung einer Erziehungsrente. Dass die Erziehungsrente der Klägerin und nicht dem Kind gewährt werde, sei unerheblich. Denn Art. 6 Abs. 5 GG verbiete schon die mittelbare Schlechterstellung (Hinweis auf BVerfGE 118, 45 <62>).

50

Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn eine unterschiedliche tatsächliche Lebenssituation sie zwingend erfordere, um nichteheliche mit ehelichen Kindern gleichzustellen. Fehle es an solchen Gründen, sei eine Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen (BVerfGE 118, 45 <62> m.w.N.). Danach könne die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt werden. Vielmehr sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen.

51

Zwar benachteilige § 47 Abs. 1 SGB VI nach seinem Wortlaut nicht spezifisch nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen. Nur im Fall gemeinsamer Kinder ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Die diskriminierende Tendenz des § 47 SGB VI folge nicht aus dem Tatbestand der Norm, sondern daraus, dass von ihr in der Realität meistens gemeinsame Kinder aus einer geschiedenen Ehe erfasst und einen Anspruch auf Erziehungsrente auslösen würden, während er bei gemeinsamen Kindern nie verheirateter Eltern nicht entstünde.

52

Der Maßstab zur Beurteilung einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung müsse der gleiche sein, den das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 118, 45 angelegt habe. Das verfassungsrechtliche Problem entspreche im Wesentlichen dem im Unterhaltsrecht, weil der Erziehungsrente in erster Linie Unterhaltsersatzfunktion zukomme.

53

Es ließen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Unterschiede feststellen, die geeignet wären, die Schlechterstellung der gemeinsamen nichtehelichen gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern zu rechtfertigen. Weder unterschiedliche tatsächliche Lebensbedingungen noch die nacheheliche Solidarität eigneten sich dazu, die Benachteiligung zu rechtfertigen. Dass die Ehepartner mit der Heirat eine Solidar- und Einstandsgemeinschaft begründeten, die bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermieden werde, rechtfertige die Ungleichbehandlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 118, 45) nicht. Der gegenwärtige Rechtszustand zur Erziehungsrente könne auch nicht mit einer Prüfungsfrist für den Gesetzgeber für eine rentenrechtliche Folgeregelung gerechtfertigt werden.

54

Der Gesetzgeber könne die Erziehungsrente nicht als reine Leistung für Geschiedene reservieren. Die Erziehungsrente verfolge zwar das Ziel, eine finanzielle Unterstützung bei Wegfall der Geschiedenenwitwenrente bereitzustellen. Auch sei die Erziehungsrente keine obligatorische Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Schutzzweck und Disposivität der Leistung ergäben aber keine Rechtfertigung für eine Differenzierung zu Lasten gemeinsamer nichtehelicher Kinder. Der überlebende Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder dürfe von der Erziehungsrente nicht systematisch ausgeschlossen werden. Weil die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung der Erziehungsperson darstelle, dürfe der Ehe zwischen ihr und dem verstorbenen Partner keine derart dominierende Bedeutung beigemessen werden.

55

b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sieht das Landessozialgericht darin, dass gemeinsame Kinder nicht Verheirateter nicht für eine Erziehungsrente ausreichten, während nicht gemeinsame (eheliche oder nichteheliche) Kinder zur Erziehungsrente führen könnten. Von § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI würden auch Kinder privilegiert, welche die erziehende Person oder der verstorbene Ehegatte in eine später geschiedene Ehe eingebracht habe. Solche "Patchwork-Kinder" würden gegenüber dem gemeinsamen Kind aus einer nichtehelichen Beziehung bevorzugt. Waren Eltern nie verheiratet, führe nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer Erziehungsrente, während bei "Patchwork-Kindern" schon der Tod eines Stiefelternteils diese Rechtsfolge auslösen könne, wenn der Elternteil und der Stiefelternteil voneinander geschieden seien.

56

c) Die nicht mit dem verstorbenen Partner verheirateten Erziehungspersonen würden gegenüber denjenigen gleichheitswidrig benachteiligt, die mit ihm verheiratet gewesen seien. Dabei sei es unerheblich, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bis zu dessen Tod intakt gewesen sei, obwohl § 47 SGB VI nur zerbrochene Beziehungen erfasse. Denn die entscheidende Gemeinsamkeit, welche die Vergleichbarkeit letztlich herstelle, bestehe darin, dass einerseits in beiden Fällen Mütter nicht in den Genuss einer Witwenrente kommen könnten, weil sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners nicht mit diesem verheiratet gewesen seien, andererseits in beiden Fällen durch dessen Tod bei typisierender Betrachtung ein Unterhaltszahler verloren gehe. Diese Übereinstimmung werde nicht dadurch in relevanter Weise berührt, dass im einen Fall die Beziehung zum Zeitpunkt des Todes bereits zerbrochen gewesen sei, im anderen Fall nicht. Im Übrigen setze auch § 47 SGB VI nicht stets ein Scheitern der Beziehung voraus, so etwa nicht nach § 47 Abs. 2 SGB VI bei Nichtigerklärung der Ehe wegen Doppelehe. Der strenge Rechtfertigungsmaßstab des Art. 6 Abs. 5 GG müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Schlechterstellung der Erziehungsperson selbst übertragen werden.

III.

57

Zur Vorlage haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Deutsche Familiengerichtstag e.V. und der Deutsche Juristinnenbund geäußert.

58

1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass § 47 SGB VI weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

59

Grundsätzlich behandele § 47 Abs. 1 SGB VI alle ehelichen und nichtehelichen Kinder gleich. Lediglich diejenigen Elternteile nichtehelicher Kinder, die niemals verheiratet gewesen seien, könnten nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten einer Erziehungsrente kommen. Insoweit würden allenfalls nichteheliche Kinder ungleich behandelt, deren Elternteile nie eine Ehe geschlossen hätten. Entscheidend sei das Fehlen einer Ehe und in der Folge davon einer Scheidung. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe wegen ihres verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensformen begünstigen (Hinweis auf BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>). Die Anwendung des § 47 Abs. 1 SGB VI auf Fälle ohne Ehe würde zu sozialpolitisch unangemessenen Ergebnissen führen. Ein Verzicht auf die Scheidung als Anspruchsvoraussetzung würde eine Erziehungsrente allein aufgrund des Tatbestandes auslösen, dass ein nicht verheirateter Elternteil ein Kind erziehe und eine mit ihm zusammenlebende Person gestorben sei. Die Beziehung zwischen beiden Personen bliebe völlig offen. Eine Begrenzung des Tatbestandes auf leibliche Kinder sei rechtlich ausgeschlossen.

60

2. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund verstößt die Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VI nicht gegen das Grundgesetz. § 47 SGB VI benachteilige nichteheliche Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern weder unmittelbar noch mittelbar. Eine unmittelbare Ungleichbehandlung sei schon deswegen zu verneinen, weil der Anspruch aus § 47 SGB VI der Erziehungsperson und nicht dem Kind zustehe. Von einer Ungleichbehandlung sei auch deshalb nicht auszugehen, weil der Wortlaut des § 47 SGB VI nicht nach dem Status des Kindes als ehelich oder nichtehelich differenziere.

61

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (BVerfGE 118, 45) führe zu keiner anderen Beurteilung. Dort gehe es um Unterhaltansprüche, hier sei die Erziehungsrente vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen unabhängig. Die Erziehungsrente habe zwar ursprünglich dem Unterhaltsersatz gedient. Mit ihrer Überführung in das SGB VI sei der Zusammenhang zwischen Erziehungsrente und Unterhaltsrecht aber gelöst worden. Nach neuem Recht komme es allein darauf an, dass ein Kind erzogen werde. Auch habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont, dass Ehegatten finanziell besser gestellt werden dürfen als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zudem lägen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Regelungsziele zugrunde. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche seien auf den Interessenausgleich zwischen Personen gerichtet. Bei Rentenansprüchen entscheide der Gesetzgeber über die Absicherung von Risiken. Die gesetzliche Rentenversicherung sei nicht dafür bestimmt, das Risiko abzusichern, wegen Kindererziehung keine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.

62

3. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass ein Ausschluss von der Erziehungsrente wegen des Fehlens einer Scheidung gegen Art. 3 Abs. 1 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und 5 GG verstoße. Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Erziehungsrente von einer Scheidung verletze sowohl die Grundrechte der Betreuenden als auch mittelbar die des betreuten Kindes, widerspreche dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und benachteilige gemeinsame nichteheliche Kinder gegenüber anderen Kindern.

63

4. Der Deutsche Juristinnenbund verneint einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil die Möglichkeit des Verzichtes auf eigene Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung maßgeblich durch andere Regelungen vorstrukturiert sei und nur einen kurzen, völligen Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit nahe lege. Es liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG in der Diskriminierung nichtverheirateter Versicherter gegenüber ursprünglich verheirateten Versicherten und ihren Familien vor. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Förderung der Familien nach Art. 6 Abs. 1 GG sei überschritten. Das Gleichstellungsgebot aus Art. 6 Abs. 5 GG erlaube es nicht, an die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit von Familien anzuknüpfen. Rechtfertigende Gründe bestünden weder in der tatsächlichen Lebenssituation noch in den rechtlichen Rahmensetzungen.

B.

64

Die Vorlage ist unzulässig.

65

Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>; 105, 48 <56>).

I.

66

Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 <334>; 107, 218 <232>; stRspr). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 31, 47 <52>; 100, 209 <212>; 105, 61 <67>; stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. BVerfGE 46, 268 <284>; 63, 1 <27>).

67

Die Entscheidungserheblichkeit ist vom vorlegenden Gericht zu begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 107, 59 <85>; stRspr), und sich unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 47, 109 <114 f.>; 105, 61 <67>; stRspr). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist.

68

Das vorlegende Gericht muss ferner deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Auch insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; stRspr).

II.

69

1. Diesen Darlegungsanforderungen werden alle drei Vorlagefragen nicht gerecht. Das Landessozialgericht formuliert im Vorlagebeschluss die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs. 1 SGB VI. Dabei versäumt es, die Vorschrift in den Gesamtregelungszusammenhang mit den Renten wegen Todes zu stellen, und zieht für einen möglichen Rentenanspruch der Klägerin die Bestimmung über die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gar nicht in Betracht.

70

Bei dem Verstorbenen handelte es sich um den letzten Lebensgefährten der Klägerin, der nach ihrem Vortrag mit ihr wie in einer "richtigen Familie" zusammenlebte. Nach Angaben der Klägerin bestand Heiratsabsicht. Bei diesem Sachverhalt ist es begründungsbedürftig, warum nicht die Vorschrift zur großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in die Gleichheitsprüfung einbezogen wird, sondern allein die Regelung zur Erziehungsrente, die zusätzlich zum Eingehen einer Ehe noch eine Ehescheidung voraussetzt. Eine Ehescheidung setzt ein Scheitern der Ehe voraus. Hier lebten die Klägerin und ihr verstorbener Partner nach dem Vortrag der Klägerin bis zu dessen Tod jedoch in einer intakten Lebensgemeinschaft. Deshalb hätte das Landessozialgericht darlegen müssen, warum es eine Parallele zur Ehe und damit eine Anwendung des § 46 SGB VI als Bezugspunkt der Gleichheitsprüfung ausschließt und allein auf die Regelung des Scheidungsfolgenrechts abstellt.

71

Die notwendige Einbeziehung des § 46 SGB VI erübrigt sich nicht schon dadurch, dass die Klägerin bei der Rentenversicherung einen Antrag nach § 47 SGB VI und nicht nach § 46 SGB VI gestellt hat und die Klage auf Gewährung einer Erziehungsrente aus § 47 SGB VI gerichtet ist. Denn über das Begehren eines Antragstellers ist im Rentenrecht nach der objektiven Rechtslage zu entscheiden. Wird ein Antrag auf eine bestimmte Rentenart gestellt, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der aber den Voraussetzungen für eine andere Rentenart genügt, hat der Rentenversicherungsträger Versicherte so zu stellen, als sei der zutreffende Antrag eingereicht worden, wenn für ihn der Sachverhalt erkennbar war (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 1996 - L 8 Ar 640/95 -, Breithaupt 1997, S. 533). Wenn sich im Verwaltungsverfahren ein konkreter Anlass ergibt, Versicherte spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würden, so folgt der Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, ohne dass Versicherte um Auskunft und Beratung nachgesucht hätten (sogenannte Spontanberatung, vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 -, BSGE 81, 251). Die Klägerin hatte in ihrem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vorgetragen, sie strebe die Gleichbehandlung mit geschiedenen oder verheirateten Menschen an. Damit hatte sie auf eine angestrebte Rentengewährung nach § 47 SGB VI oder nach § 46 SGB VI hingewiesen. Eine Berücksichtigung des § 46 SGB VI würde nicht an versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern, da der verstorbene Lebensgefährte der Klägerin seit 1. November 2007 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezog.

72

Der Vorlagebeschluss führt aus, ein Anspruch der Klägerin scheitere lediglich am Tatbestandsmerkmal der "Geschiedenheit". § 47 SGB VI setze aber nicht stets ein Scheitern der Beziehung voraus, nämlich nicht bei Nichtigerklärung der Ehe im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB VI mit der Folge rückwirkender Kraft (vgl. RGZ 88, 328), zum Beispiel bei einer Doppelehe. Dieser Hinweis trifft nicht mehr zu. Denn zum 1. Juli 1998 ist die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe entfallen. §§ 1313, 1314 BGB regeln die Aufhebung der Ehe durch richterliche Entscheidung mit Rechtskraft ex nunc abschließend. Diese Änderung im Familienrecht ist vom Gesetzgeber in § 47 SGB VI noch nicht redaktionell nachvollzogen worden (Butzer, in: Ruland/Försterling , GK-SGB VI, § 47 Rn. 54). § 47 Abs. 2 SGB VI kann sich jetzt nur noch auf die Aufhebung der Ehe ex nunc beziehen (§ 1313 Satz 2 BGB).

73

§ 46 SGB VI setzt nur das Bestehen einer Ehe voraus, während § 47 SGB VI die Eingehung einer Ehe und deren Scheidung voraussetzt. Ein Scheitern der Ehe ist Voraussetzung einer Scheidung und einer Eheaufhebung und damit implizites Tatbestandsmerkmal des § 47 SGB VI. Für die von der Klägerin geltend gemachten Gleichheitsfragen drängt es sich dabei auf, nicht allein auf eine Bestimmung abzustellen, die greift, wenn die Ehe geschieden wurde, sondern angesichts einer bestehenden, intakten Beziehung auch auf diejenige, die für nicht geschiedene Ehen gilt, also auf § 46 SGB VI. Das Landessozialgericht hätte diese mit § 47 SGB VI im Zusammenhang stehende Bestimmung in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen müssen.

74

Auf bis zum Tod eines Ehegatten bestehende Ehen wird § 47 SGB VI nur angewendet, wenn Ehegatten ein Rentensplitting nach §§ 120a ff. SGB VI durchgeführt haben und dadurch eine Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2b SGB VI ausgeschlossen wird. Da dieses Institut aber nur Ehegatten und Lebenspartnern offensteht und ein dem Splitting vergleichbares Arrangement nicht ersichtlich ist, hätte sich das Landessozialgericht damit auseinandersetzen müssen, warum es im Falle der mit ihrem Partner nicht verheirateten Klägerin gerade eine Parallele zu Ehegatten sieht, die ein Rentensplitting durchgeführt haben.

75

Das Landessozialgericht hat in seiner Vorlage § 47 SGB VI nicht von § 46 SGB VI und § 243 SGB VI abgegrenzt und die Norm nicht in das Gesamtleistungssystem der Versorgung bei Versterben eines Ehegatten eingeordnet. Damit ist nicht dargetan, dass es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 47 SGB VI entscheidungserheblich ankommt.

76

2. Die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zur zweiten Vorlagefrage zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG werden auch in anderer Hinsicht den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

77

Das Landessozialgericht sieht Art. 3 Abs. 1 GG für die Vorlagefrage als einschlägig an. Verglichen werden gemeinsame leibliche Kinder, deren Eltern bis zum Tod des einen Partners eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten, mit Kindern eines geschiedenen Paares, die nicht aus der gemeinsamen Verbindung stammen. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schließt das Landessozialgericht a minore ad maius aus seinen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 5 GG: "Wenn schon im Vergleich eheliche/nichteheliche Kinder eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, so muss man diese - auch wenn nicht Art. 6 Abs. 5 GG, sondern der allgemeine Gleichheitssatz einschlägig ist - hier erst recht annehmen". Das Landessozialgericht sieht das Problem im Ausgangsfall darin, dass "nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer Erziehungsrente" an die Mutter führt, während "Patchwork-Kinder", also mit dem Verstorbenen nicht verwandte Kinder der Erziehungsperson, diese Rente auslösen können, wenn der Eltern- und der Stiefelternteil voneinander geschieden sind. Letztlich möchte das Landessozialgericht daher aus der besonderen Nähe des Kindes zum Verstorbenen, nämlich seiner leiblichen Abstammung, die Erst-recht-Rentenberechtigung der Erziehungsperson herleiten.

78

Hier setzt sich das Landessozialgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG im Fürsorgerecht auseinander. Danach kann eine Hinterbliebenenversorgung wie für Witwen und Witwer bei Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder durch den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein (vgl. BVerfGE 112, 50 <67 ff.>).

79

3. Die dritte Vorlagefrage stellt zusätzlich darauf ab, dass die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder für einen Anspruch nach § 47 SGB VI nicht genüge, die Erziehung gemeinsamer ehelicher Kinder dafür aber ausreiche. Das Landessozialgericht sieht darin eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung der mit dem verstorbenen Partner nicht verheirateten Erziehungsperson gegenüber einer solchen Erziehungsperson, die mit ihm verheiratet war. Die über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte nacheheliche Solidarität sei ungeeignet, einen Differenzierungsgrund zu liefern. Vielmehr müsse der strenge Rechtfertigungsmaßstab des Art. 6 Abs. 5 GG, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auf die Schlechterstellung der Erziehungsperson selbst übertragen werden. Damit wird letztlich angenommen, Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften dürften nach Art. 3 Abs. 1 GG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterschiedlich behandelt werden, soweit der Tatbestand auch an die Erziehung eines Kindes anknüpft, denn nach Art. 6 Abs. 5 GG seien eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe unter Art. 6 Abs. 1 GG findet nicht statt (BVerfGE 105, 313<348 f.>).Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, wann eine rechtlich nicht ausgeformte, nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, in der auf Dauer rechtlich verbindlich Verantwortung für einander übernommen wird (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>). Weiter fehlen Überlegungen dazu, ob es für die den Art. 3 Abs. 1 GG mit prägende Wertung des Art. 6 Abs. 5 GG von Bedeutung ist, dass es nicht um einen Betreuungsunterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils gegen den anderen Elternteil geht (vgl. dazu BVerfGE 118, 45), sondern um einen Anspruch gegen einen Dritten, die Rentenversicherung, der in keiner Weise davon abhängig ist, ob durch den Todesfall etwaige Betreuungsunterhaltsansprüche verloren gegangen sind.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.