Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag.
Sie war seit langem unter der Teilnehmernummer ... und der Anschrift ... mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtete die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig.
Unter dem 21.03.2012 wurde die Klägerin über die durch den zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eintretenden Neuerungen und insbesondere den künftig wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag informiert. Daraufhin stellte sie unter dem 20.04.2012 vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass die Klägerin Anfang April 2012 die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragt hatte. Sie wurde daraufhin gebeten, zu gegebener Zeit die Entscheidung der Versorgungsbehörde mitzuteilen, damit über ihren Befreiungsantrag entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde eine Zahlungserinnerung an die Klägerin gerichtet. Daraufhin wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter unter dem 19.02.2013 an den Beklagten und teilte mit, die Klägerin halte nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit. Im Übrigen berief er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, weil Rundfunkteilnehmer, die nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit hielten, nunmehr überproportional belastet würden. Deshalb wurde beantragt, den anfallenden Rundfunkbeitrag gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen entsprechend auf die Höhe der bisherigen Grundgebühr zu ermäßigen, hilfsweise die Klägerin wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RGebStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte lehnte diese Anträge durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26.06.2013 ab.
Bereits zuvor hatte die Klägerin unter dem 20.06.2013 gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (Landes-)Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Diese wurde durch Beschluss vom 19.08.2013 - 65/13,1VB 65/13 - (VBlBW 2014, 218) im Hinblick auf deren Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschreitung des vorgängigen fachgerichtlichen Rechtsweges und insbesondere die Geltendmachung einer teilweisen Befreiung sei vorliegend nicht ausnahmsweise nach § 55 Abs. 2 StGHG oder wegen sonstiger Unzumutbarkeit entbehrlich.
Nach Austausch zahlreicher weiterer Schriftsätze setzte der Beklagte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 03.01.2014 für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 119,04 fest. Hierbei ging er davon aus, dass für die genannten Monate Rundfunkbeiträge in Höhe von EUR 17,98 pro Monat, insgesamt EUR 161,82, angefallen waren. Dem standen Zahlungen der Klägerin in Höhe von EUR 51,57 (am 13.09.2013), wovon EUR 33,59 auf den Zeitraum von Februar bis April 2013 zugeordnet wurden, und EUR 17,19 (am 14.11.2013) gegenüber. Zusätzlich war ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 8,00 angesetzt worden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verstießen gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verletzten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sei es unzulässig, dass die Beitragsschuld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RBStV voraussetzungslos als materielle Folge der formellen Wohnungsinhaberschaft des volljährigen Beitragsschuldners und damit unabhängig von der Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils entstehe. Hinzu komme, dass der Rundfunkbeitrag die typischen abgaberechtlichen Kriterien nicht erfülle. Im Übrigen sei der abgabenrechtliche Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag als Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV einzustufen. Eine solche Systemänderung dürfe indessen erst erfolgen, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliege, was jedoch nicht der Fall sei. Schließlich stehe die Einführung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags, der Fernsehen und Hörfunk zu einer undifferenzierten Einheit zusammenfasse, nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es sei dem Gesetzgeber verwehrt, unterschiedliche Gruppen von Rundfunkteilnehmern in identischer Weise zu belasten. Wegen weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.01.2014 verwiesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Deshalb hätten die Bundesländer für die Einführung des Beitrags die Gesetzgebungskompetenz gehabt. Im Gegensatz zu Steuern, die gemäß § 3 AO der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt würden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellten, diene der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er werde auch nicht - wie Steuern - durch den Staat erhoben, sondern durch die Landesrundfunkanstalten selbst. Steuerpflichtig seien grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger mit eigenem Einkommen. Dagegen müsse der Rundfunkbeitrag nur von volljährigen Wohnungsinhabern und nur mit einem gemeinsamen Beitrag pro Wohnung erbracht werden. Schließlich hänge die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von der Höhe des Einkommens ab, sondern betrage pauschal 17,98 EUR pro Monat. Zuletzt würden Beiträge anders als Steuern für die Möglichkeit erhoben, Angebote öffentlicher Einrichtungen zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit erhoben, den überall verbreiteten öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können. Zwar knüpfe die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr an das Bereithalten von Empfangsgeräten an. Dennoch bestehe nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Denn die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes hätten im Jahre 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kämen (Auto-)Radios etc. Insgesamt sei im Privatbereich also von einer fast hundertprozentigen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen. Durch die Verschmelzung von Medien und Verbreitungswegen sei es nicht länger möglich, zwischen verschiedenen Arten von Rundfunkgeräten zu differenzieren. Denn die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines bestimmten Rundfunkempfangsgeräts sei wegen der zunehmenden Annäherung verschiedener Einzelmedien, insbesondere von internetfähigen PC‘s und internetfähigen Mobilfunkgeräten, die alle den Fernsehempfang ermöglichten, an Fernsehgeräte und der darin begründeten Möglichkeit der Flucht aus der Rundfunkgebühr, indem Fernsehgeräte abgemeldet und Fernsehprogramme statt dessen über nicht angemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfangen würden, kaum noch praktikabel. Nach der Rechtsprechung verstoße dies auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse, sei der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Der Gleichheitssatz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255) nur dann verletzt, wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abwichen. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamtes jedoch nicht der Fall. Deshalb sei die Erhebung eines Rundfunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten werde. Erst recht sei es daher zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall nur ein Hörfunkgerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Schließlich sei auch die auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gestützte Festsetzung eines Säumniszuschlags rechtmäßig. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2014 zugestellt.
Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, der Landesgesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass für den Beklagten die „Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk“ (ABl. Nr. C 257 vom 27.10.2009) gelte. Unzutreffend sei auch, dass der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Dies folge bereits aus den ersten beiden Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts. Besonderer Ausdruck der immanenten Steuertendenz des Rundfunkbeitrags sei dessen Zweckbestimmung in § 1 RBStV. Denn dort werde die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine staatliche Aufgabe im Sinne von Art. 30 GG wahrnehme, ausdrücklich hervorgehoben. Wesentlich geprägt werde die neue Abgabenregelung durch die Privilegierung der Rundfunkanstalten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Daraus ergebe sich zu Lasten aller volljähriger Wohnungsinhaber die lebenslange steuerliche Leistungspflicht. Darüber hinaus fehle es an einer Gegenleistung für eine besondere Leistung. Denn es werde keine auf den jeweiligen Beitragsschuldner ausgerichtete, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene individuelle Leistung zur Inanspruchnahme angeboten. Daraus ergebe sich zugleich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk entindividualisierte, sondervorteilsfreie Ziele verfolge und unter den Zwecksteuerbegriff des Bundesverfassungsgerichts falle. Unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag durch die Rundfunkanstalten selbst erhoben werde. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass bei der Frage nach der Rechtsnatur der Abgabe allein ihr materieller Gehalt maßgebend sei. Die Mehrheit der Wohnungsinhaber stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Sektor Fernsehen ablehnend gegenüber. Dieses seit Jahren vorhandene Akzeptanzdefizit könne nicht durch die Unterstellung eines hinreichenden Zusammenhangs neutralisiert werden. Bereits im Widerspruchsverfahren habe sie unter Angabe konkreter Marktanteilsdaten nachgewiesen, dass der ARD-ZDF-Verbund an fast zwei Dritteln des mit einem pauschalen Finanzierungsbeitrag belasteten Publikums vorbei sende. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung alle volljährigen Wohnungsinhaber in die geräteunabhängige Gebührenpflicht mit einbezogen. Damit habe er den ihm zustehenden Spielraum überschritten, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und sich über das Willkürverbot des Art. 3 GG hinweggesetzt. Schließlich habe sich der Beklagte über ihre Sondersituation als „Nur-Radiohörerin“ hinweg gesetzt. Da sie nie Eigentümerin eines Fernsehgeräts gewesen sei und auch nachweisbar zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an der Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bekundet habe, verstoße es gegen Art. 3 GG, wenn sie mit einem Beitrag belastet werde, der zu etwa 75 % die Kosten des von ihr abgelehnten öffentlich-rechtlichen Fernsehens abdecke. Für die typisierende gebührenrechtliche Gleichstellung von „Nur-Radiohörern“ mit Rezipienten, die Hör- und Fernsehfunk nutzten, sei ein verfassungsrechtlich plausibler Grund nicht ersichtlich. Eine entsprechende gesetzgeberische Befugnis könne insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1999 hergeleitet werden. Denn die Typisierung habe ihren Ursprung im steuerlichen Massenverfahren. Durch sie würden die individuellen Besonderheiten verdrängt und Ungleichbehandlungen in Kauf genommen. In diese Struktur lasse sich der Rundfunkbeitrag nicht einfügen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 ließen offen, ob die gesetzliche Neuorientierung der Rundfunkfinanzierung mit den überlieferten Prinzipien des auf Länderebene praktizierten Beitragsrechts in Einklang stehe. Schließlich sei im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht berücksichtigt worden, dass nach Seite 46 Abs. 167 der Entscheidung der Europäischen Kommission - Generaldirektion für Wettbewerb - vom 24.04.2007 - K (2007) 1761 - Änderungen wesentlich seien, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Rechtsgrundlage für die Gebühr. Durch den Übergang von einer Gebühr zum pauschalen Beitrag werde der Kernbestandteil des Systems, nämlich die Rechtsgrundlage, berührt. Mithin liege eine Umgestaltung der Beihilfe im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vor. Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
11 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.
15 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
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Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
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Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
36 
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag der Klägerin für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht geworden war, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet hatte. Ebenso ist die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 8.- auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt.
20 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
21 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
22 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern), sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
23 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags von der Klägerin verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
24 
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
25 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt auch nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
26 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
27 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
28 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist.
29 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
30 
Schließlich wird dieses Austauschverhältnis nicht, wie die Klägerin meint, dadurch infrage gestellt, dass die Mehrheit der Rundfunkbeitragspflichtigen seit Jahren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnend gegenüberstehe und dieses Akzeptanzdefizit dazu führe, dass der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Zwar haben sich die Marktanteile der ARD-Sender im Zeitraum von 2011 bis 2013 reduziert, während sich die Marktanteile der privaten Veranstalter im gleichen Zeitraum entsprechend erhöht haben und zwar sowohl im Bereich des Hörfunks als auch des Fernsehens (vgl. hierzu Deutsches Steuerzahlerinstitut, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland: Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen, S. 17 ff.). So wurde etwa für das Jahr 2009 ein Marktanteil für die öffentlich-rechtlichen Sender von 42,8 % ermittelt (Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 76). Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nur noch weniger als die Hälfte aller Rundfunkteilnehmer überhaupt öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme in Anspruch nehmen. Denn der Marktanteil gibt nicht etwa den Anteil der Nutzer öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme im Verhältnis zur Gesamtzahl der Nutzer aller Rundfunkprogramme an, sondern den relativen Anteil der Hördauer bzw. Sehdauer einer Sendung an der Gesamtdauer aller Programme im jeweiligen Zeitintervall ( Deutsches Steuerzahlerinstitut, a.a.O., S. 17;), gelegentlich auch verstanden als „relative Reichweite“ (www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard, Stichwort Marktanteile). Hieraus kann deshalb nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzt. Dagegen sagt der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzen, nichts aus.
31 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
32 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
33 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
34 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfällt, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ ist oder auch Fernsehdarbietungen empfangen kann. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen, wie bereits vorstehend ausgeführt. Wenn es aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag selbst dann zu erheben, wenn im Einzelfall in einer Wohnung überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, muss dies erst recht auch dann gelten, wenn in der betreffenden Wohnung im Einzelfall nur bestimmte nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte wie ein Radiogerät bereitgehalten werden. Denn die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die vorstehend dargestellten legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt (so auch VG Hamburg a.a.O.).
35 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 12 BvR 809/06, 1 BvR 830/06-, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
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Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 1360/14

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 1360/14 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 1360/14 zitiert oder wird zitiert von 27 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbar

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 2 K 1446/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08

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Gründe 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Sa
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Sept. 2016 - 2 A 1005/15

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2016 - 2 A 791/15

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Sept. 2016 - 2 A 760/16

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Sept. 2016 - 2 A 2243/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

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(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und sieht sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4

Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen weder auf einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beruhen, noch bei deren Anwendung dieses Grundrecht verletzt haben.

5

Zunächst verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber der entsprechenden Kraftfahrzeuge auch dann zuzuordnen, wenn dieser keine Nutzungsmöglichkeit hieran hat. Damit verbundene Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt, ohne dass die Nutzungsmöglichkeit, welche die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung darstellt, das einzige zulässige Kriterium einer Differenzierung zwischen Schuldnern und Nichtschuldnern der Rundfunkgebühren bildete, neben dem jede andere Differenzierung willkürlich wäre. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden, Nutzungsmöglichkeit stellt eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Zudem ist die Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von Ausweichmöglichkeiten durch vertragliche Weitergabe an die Leasingnehmer nicht sehr intensiv.

6

Darüber hinaus wäre auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Ob die genannten Maßstäbe auf die Erhebung von Rundfunkgebühren anwendbar sind, kann hier offenbleiben. Sie sind jedenfalls nicht verletzt. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
11 
Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und sieht sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4

Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen weder auf einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beruhen, noch bei deren Anwendung dieses Grundrecht verletzt haben.

5

Zunächst verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber der entsprechenden Kraftfahrzeuge auch dann zuzuordnen, wenn dieser keine Nutzungsmöglichkeit hieran hat. Damit verbundene Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt, ohne dass die Nutzungsmöglichkeit, welche die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung darstellt, das einzige zulässige Kriterium einer Differenzierung zwischen Schuldnern und Nichtschuldnern der Rundfunkgebühren bildete, neben dem jede andere Differenzierung willkürlich wäre. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden, Nutzungsmöglichkeit stellt eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Zudem ist die Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von Ausweichmöglichkeiten durch vertragliche Weitergabe an die Leasingnehmer nicht sehr intensiv.

6

Darüber hinaus wäre auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Ob die genannten Maßstäbe auf die Erhebung von Rundfunkgebühren anwendbar sind, kann hier offenbleiben. Sie sind jedenfalls nicht verletzt. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.