Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Aug. 2014 - 1 BvR 3001/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140828.1bvr300111
bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2011 - I-11 W 83/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Im Zeitraum vom 12. September 2008 bis 13. Oktober 2008 war er dabei gemeinsam mit drei weiteren Gefangenen in einem 15,57 m2 großen Haftraum, dessen Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, untergebracht. Im Zeitraum vom 13. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 war er in einem 12,57 m2 großen Haftraum untergebracht, wobei streitig sind, ob er stets gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen oder zeitweise auch nur mit einem weiteren Gefangenen in diesem Haftraum untergebracht war und ob aufgrund der Verbindung des Haftfensters mit dem Toilettenfenster die Toilettenluft in den Haftraum hineinzog. Im Zeitraum vom 5. April 2009 bis 15. September 2009 war er zumindest zeitweise gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen in Einzelhafträumen untergebracht, deren Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, wobei streitig ist, ob diese Hafträume 7,8 m2 oder 9,5 m2 groß waren. Im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 6. November 2009 war er schließlich wiederum gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen in einem 12,57 m2 großen Haftraum untergebracht.

3

2. Aufgrund dieser Unterbringungssituation beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung gegen das Land Nordrhein-Westfalen.

4

3. Das Landgericht wies den Antrag mit angegriffenem Beschluss zurück. Dahingestellt bleiben könne, ob die Unterbringung im geltend gemachten Zeitraum menschenunwürdig gewesen sei und einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach rechtfertige. Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sei jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es der Beschwerdeführer schuldhaft versäumt habe, Rechtsmittel gegen seine Unterbringung einzulegen. Unstreitig habe der Beschwerdeführer kein formelles Rechtsmittel im Sinne des § 109 StVollzG eingelegt. Die Nichteinlegung sei auch schuldhaft erfolgt. Im Übrigen mangele es an einem substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Beschwerdeführer überhaupt um eine Verlegung in eine Einzelzelle gebeten und sich damit ausdrücklich gegen die gemeinschaftliche Unterbringung gewehrt habe. Der Beschwerdeführer habe konkret darzulegen, wann und gegenüber wem er solche Anträge gestellt habe.

5

4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwer-de ein. In der Beschwerdebegründung konkretisierte er erstmals, dass er um den 12. September 2008 herum, dem Zeitraum der erstmaligen Verlegung in einen Gemeinschaftshaftraum, im Beisein eines Mitgefangenen einen Verlegungsantrag bei mehreren Beamten der Justizvollzugsanstalt gestellt habe, der mit der Auskunft, er würde auf eine Warteliste eingetragen, beschieden worden sei. Auch etwa am 13. Oktober 2008 sowie mehrfach Anfang April 2009 und im Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 6. November 2009 habe er bei Beamten der Justizvollzugsanstalt Verlegungsanträge gestellt, die jeweils mit dem Hinweis auf die Warteliste beantwortet worden seien. Als Zeugen für diesen Vortrag benannte der Beschwerdeführer für jeden der Zeiträume einen Mitgefangenen unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift.

6

5. Mit angegriffenem Beschluss wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit einem Rechtsmittel gegen seine als menschenunwürdig beanstandete Haftunterbringung hätte zur Wehr setzen können und so seine anderweitige Unterbringung unter menschenwürdigen Umständen hätte erreichen können. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden förmlichen Rechtsmittels sei selbst dann regelmäßig fahrlässig, wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt sei, da den Gefangenen insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder notfalls bei einem Rechtsanwalt treffe. Etwas anderes könne allerdings in Betracht kommen, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vermittelt worden sei, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung sei aussichtslos. Dies komme etwa in Betracht, wenn der Gefangene auf seinen Verlegungsantrag hin auf eine Warteliste gesetzt worden sei, die in vielen überbelegten Vollzugsanstalten für Einzelhaftbewerber geführt werde. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer aber mangels konkreter zeitlicher Angaben und Angaben zu dem jeweiligen Beamten der Justizvollzugsanstalt bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt habe, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz habe er den diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme sich bereits zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung verbiete. Sei demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer suggeriert worden sei, die Ergreifung weiterer förmlicher Rechtsmittel nach §§ 109 ff. StVollzG sei ohne Aussicht auf Erfolg, wäre ihm die Antragstellung nach §§ 109 ff. StVollzG auch nicht unzumutbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten vermittelten Eindrucks fehlender Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel ändere sich hieran aber nichts. Denn für die Annahme einer Unzumutbarkeit reiche die vom Beschwerdeführer behauptete Mitteilung, es seien keine Einzelhafträume frei und eine Verlegung nicht möglich, schon mit Blick auf die vom Land vorgetragene und in einem Senatstermin in einem anderen Verfahren durch die hierzu vernommenen Zeugen bestätigte hohe Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt Hagen mit der Folge (vorübergehend) frei werdender Einzelhafträume nicht aus, die auch dem Beschwerdeführer schwerlich entgehen habe können. Mit der Verwertung dieser Zeugenbekundungen habe sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers auch einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund könne sich der Antragsteller insbesondere auch nicht darauf berufen, dass ein förmlicher Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zur zeitnahen Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.

7

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

7. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Äußerung wurde abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

10

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).

11

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

12

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069 m.w.N.).

13

Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Daher dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren auch die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden und im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>).

14

Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (BVerfGE 81, 347 <358>).

15

b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

16

aa) Anders als noch das Landgericht durfte das Oberlandesgericht seine Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten nicht darauf stützen, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, er habe anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Denn in seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Vortrag wesentlich konkretisiert. So hat er insbesondere in einer mittels Beweiserhebung nachprüfbaren Weise die Zeiträume angegeben, an denen er die abschlägig beschiedenen Anträge gestellt haben will, und konkrete Zeugen für die behaupteten Antragstellungen benannt. Die benannten Zeugen dienen unmittelbar dem Beweis seines Tatsachenvortrags und nicht erst der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (zum unzulässigen Ausforschungsbeweis Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 5). Hier zur Substantiierung des Vortrags darüber hinaus die Benennung konkreter Bediensteter der Justizvollzugsanstalt, bei denen er die Anträge gestellt haben will, zu fordern, überspannte die Anforderungen wesentlich, die an die Darstellung des Sachvortrags im Rahmen der Prozesskostenhilfe gestellt werden können, zumal auch das Oberlandesgericht nach der von ihm zitierten eigenen Rechtsprechung materiellrechtlich nicht nach Funktion oder Rang der die fehlenden Erfolgsaussichten eines Verlegungsantrags vermittelnden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt unterscheidet.

17

bb) Auch auf die Hilfserwägung der durch Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren bestätigten hohen Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt lässt sich die Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten im Rahmen der insofern bloß summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht stützen. Denn zum einen liegt dieser das Ergebnis der Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmenden Argumentation letztlich die Unterstellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe die vom Antragsgegner behauptete hohe Fluktuation tatsächlich wahrgenommen. Zum anderen handelt es sich bei der streiterheblichen Frage der Zumutbarkeit der Einlegung förmlicher Rechtsmittel um eine Frage, bei der eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGHZ 113, 17 <25>), die sich nicht in das bloß summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorverlegen lässt. Dies gilt unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Situation des Betroffenen und des hohen Stellenwerts der Menschenwürde gerade für die Haftunterbringung (vgl. zu Fragen der Prozesskostenhilfe bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043). Hieran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, NJW 2013, S. 3176 <3178, Rn. 22>). Zumindest nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung scheint das Oberlandesgericht hier auch von der eigenen bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

18

c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten Fehleinschätzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

19

3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Landgerichts angreift, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme des Landgerichts, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Vortrag des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen Fragen der Verletzung der Schadensabwendungsobliegenheit gemäß § 839 Abs. 3 BGB noch nicht hinreichend substantiiert war, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird insoweit von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 342/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 B, Ca, H; GG Art. 1 Abs. 1; EMRK Art. 3, Art. 5 Abs. 5

a) Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.

b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist,
steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5
EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche,
nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen
werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines
Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in
Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom
29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann
, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T. . Er war dort im Zeitraum vom 14. September 2009 bis zum 2. Februar 2010 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm untergebracht. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 3.460 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


I.


2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu.
3
Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen, über die sich der Senat anlässlich einer Ortsbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten Teilanstalt I der JVA T. informiert habe, stellten, wie vom Verfassungsgerichtshof Berlin in der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung vom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde dar. Der Amtshaftungsanspruch scheitere aber im Zeitraum vom 14. September bis 19. November 2009 jedenfalls daran, dass der Beklagte seine gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht fahrlässig gehandelt. Es sei seinerzeit auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar gewesen, davon auszugehen , dass die Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten. Auch nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs am 5. November 2009 hätten die Amtsträger durch die weitere Unterbringung für eine Übergangsfrist von zwei Wochen ihre Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt. Eine solche Übergangsfrist sei dem Beklagten für die Prüfung und Überlegung einzuräumen, wie die Haft- situation vieler Betroffener in der Teilanstalt I der JVA T. hätte geändert werden können. Es habe auf der Hand gelegen, dass der Beklagte die Entscheidung nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage hätte anpassen können. Für die restliche Haftzeit des Beklagten bis zum 2. Februar 2010 seien Ansprüche jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte habe keinen Verlegungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG gestellt. Dies sei schuldhaft gewesen. Ein solcher Verlegungsantrag hätte auch Erfolg gehabt, da der Kläger - wie zur Überzeugung des Senats feststehe - bei einem entsprechenden Antrag an die Anstaltsleitung sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre.
4
Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK beziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten der Haft. Die streitgegenständlichen Haftbedingungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs.

II.


5
Die zulässige Revision ist unbegründet.
6
1. Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstraktgenerell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375). Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO).
7
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt hätten. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin; der Beklagte erhebt insoweit keine Gegenrügen.
8
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Februar 2012 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der Bewertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag, die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen, wodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt und insoweit - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geprüft. Er hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten gefehlt habe.
10
a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 204 ff).
11
b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Abrede stellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amtsträger des Beklagten als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt dahin überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 mwN). Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
12
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen oberund höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren ; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31). Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84). Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde ; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die Menschenwürde ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häftlingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unterbringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in einem Raum von 9,06 qm - jeweils einschließlich separater Toilette - als Verstoß gegen die Menschenwürde; das OLG Hamm ging insoweit von einem "Grenzwert" von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29: Einzelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde ). Aus keiner der genannten Entscheidungen mussten die zuständigen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Klägers verstoße gegen die Menschenwürde.
13
bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." ) anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein (siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88). Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung , dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK - zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten - nicht unbeachtet bleiben kann.
14
cc) Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der JVA T. nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach im Übrigen der - bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG, NStZRR 2008, 222, 223 f). Zwar gilt insoweit - weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte - die so genannte Kollegialgerichts-Richtlinie nicht (vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen.
15
dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist.
16
Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , die Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers verstoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu dieser - für die Berliner Behörden maßgebenden - Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in untauglicher Weise seine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.
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ee) Soweit das Berufungsgericht dem beklagten Land zwischen dem 5. und 19. November 2009 eine Übergangsfrist von zwei Wochen zur Umsetzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Berlin eingeräumt hat, wendet sich die Revision hiergegen unmittelbar nicht; revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind auch nicht ersichtlich (siehe hierzu auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 791; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 205).
18
3. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Würdigung des Berufungsgerichts , dass für den Zeitraum ab 19. November 2009 ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
19
Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte. Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 1312, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt, und vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, NJW-RR 2004, 706, 707; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 337 f mwN). Hierzu gehört auch ein Verlegungsantrag an den Anstaltsleiter im Rahmen des § 108 Abs. 1 StVollzG.
20
Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger /Wöstmann aaO Rn. 347 mwN). Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).
21
Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt die Sachverhaltsbewertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen.
22
Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Revision angesprochenen Vortrag des Klägers zu der Auskunft des "zuständigen Stationsbeamten" befasst - die in der Revisionsbegründung in Bezug genommene diesbezügliche Passage im Schriftsatz vom 29. Juli 2011 bezieht sich auf Angaben vor der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs -, jedoch die Auffassung vertreten und näher begründet, dass es dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum nach der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ungeachtet dessen zumutbar gewesen sei, einen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung zu stellen. Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Senatsrechtsprechung , wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel" begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auchStaudinger/ Wöstmann aaO Rn. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16). Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S. bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.
23
Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. In seinen von den Instanzgerichten beigezogenen Gefangenenpersonalakten befindet sich eine anwaltliche Vollmacht vom 10. November 2009 in Sachen "Ausweisungsverfahren, Aufenthaltsrecht, Strafvollstreckung , Strafvollzug". Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, falls ihm die Möglichkeit eines Verlegungsantrags an die Anstaltsleitung unbekannt gewesen sei (dies wird mit der Revisionsbegründung allerdings nicht einmal vorgetragen ), trotzdem Fahrlässigkeit angelastet hat, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter , Betreuungspersonal) bestanden habe und der Kläger notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts hätte in Anspruch nehmen müssen, wobei er dann auch auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs hingewiesen worden wäre, ist dem nichts hinzuzufügen.
24
Die tatrichterliche und ausführlich begründete Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger wäre im Fall eines Antrags nach § 108 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden, wird mit der Revision schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Der bloße Hinweis auf die gegenteilige Wertung des Landgerichts ist schon deshalb unbehelflich, weil das Berufungsgericht maßgeblich auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten und die dort aufgeführten Beispielsfälle abgestellt hat, in denen Abhilfe geschaffen wurde. Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T. unter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14).
25
Hat ein Verletzter es aber auch nur fahrlässig versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, führt dies - anders als bei § 254 BGB - ohne Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zum vollständigen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB. Der Einwand des Klägers, angesichts des seiner Meinung nach "vorsätzlichen" Verhaltens des Beklagten verstoße der Einwand des Mitverschuldens gegen § 242 BGB, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Senats von einem treuwidrigen Verhalten auch keine Rede sein kann.
26
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint.
27
Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz , die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.
28
a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/69, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270).
29
b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG, OLGR 2005, 813; OLG Nürnberg , Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, nv. Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26).
30
Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg , aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer-Ladewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Art. 3 EMRK enthält aber - anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nationalem Recht, in Deutschland also nach § 839, §§ 249 ff BGB. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wieder- gutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR -, kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der EGMR im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig ist.
31
Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den Häftling abzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglichkeiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Rechtmäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
32
Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall - für dessen Vorliegen hier allerdings nichts ersichtlich ist - wird jedoch der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftbedingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst.
33
Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des öster- reichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2012 - 86 O 90/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2012 - 9 U 34/12 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.