(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Gesellschaftsrecht: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

14.09.2017

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausländerrecht: Zur Ausweisung nach neuem Ausweisungsrecht

21.07.2016

Die in den §§ 54, 55 AufenthG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung aufgeführten Bleibe- und Ausweisungsinteressen sind nicht abschließend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 149


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E9 16.36467

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 (M 4 E 16.36001) wird aufgehoben; das Verfahren wird fortgeführt. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, kam mit dem

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2018 - M 11 K9 17.70003

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 lehnte das Bundesamt insbesondere die Anträge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 20 S 19.384

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 22 CS 19.280

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 10 C 19.614

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe I. Die Anhörungsrüge, mit der d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 21 S9 17.49342

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Am 28. April 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Ve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 1 ZB 19.195

bei uns veröffentlicht am 11.03.2019

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die nach § 152a VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 8 ZB 19.248

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 9. Januar 2019 (Az. 8 ZB 18.2119

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 ZB 15.706

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 1 ZB 16.756

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die gem. § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 13 M 16.2464

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Verfahren 13 A 16.35 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. März 2017 - Au 5 E 17.31530

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. März 2017 (Az. Au 5 E 17.31264) wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. März 2017 - Au 5 K 15.50310

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor Die Gegenvorstellung im Verfahren Au 5 K 15.50310 wird zurückgewiesen. Gründe Zunächst verweist das Gericht darauf, dass im Verfahren Au 5 K 15.50310 zwar eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 20 B 18.31445

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Angesichts der Möglichk

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 3 CE 16.2314

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Das Polizeipräsidium München hat den Antragsteller mit Schreiben vom 3. November 2016 a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 3 CE 17.43

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 10 ZB 19.30464

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss des Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - 11 CS 17.200

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2017, de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - 10 CE 19.310, 10 C 19.311

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 19.310 und 10 C 19.311 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 20 ZB 14.2439

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers wird kostenpflichtig verworfen. Gründe Die Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 2014 und 7. November 2014, eingegangen am 28. Oktober und 10. November 2014, sind als Anhörungsrüge

Landgericht München I Urteil, 30. Nov. 2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15 (2)

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden als unbegründet verworfen. II. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Die Kosten der Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 9 ZB 16.1846

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 CS 14.1933

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Gründe I. Die Antr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 S7 16.270

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 518,50 Euro festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sachverhal

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2017 - M 17 S9 17.31807

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am … November 2015 in den Niederlanden geborene Antragsteller ist St

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2017 - M 21 S7 17.49599

bei uns veröffentlicht am 15.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 11 ZB 14.1603

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 23. September 2013 verpflichtete das Landratsamt Amberg-Sulzbach die Mutter

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 11 C 14.1481

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Anhörungsrüge wird verworfen. Gründe I. Im Klageverfahren, Az. RO 5 K 13.1734, setzte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 den vorläufigen Streitwert auf 2500 Euro fest.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 1 ZB 17.2199

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch di

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2014 - M 13B K9 14.4875

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Das Verfahren M 13B DK 12.4882 wird aufgrund der Anhörungsrüge des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 unter dem Aktenzeichen M 13B K9 14.4875 fortgesetzt. II. Der Beschluss vom 30. September 2014 im Verfahren M 13B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 1 ZB 16.226

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 2 Satz 1 VwGO statthafte un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 11 CE 16.499

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2016 (11 CE 16.15), mit de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 20 CS 15.864

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - 7 CE 16.10078

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 20 CS 15.869

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Nach

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 20 CS 15.868

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 20 CS 15.867

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 20 CS 15.866

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 20 CS 15.865

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 8 ZB 16.2521

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat die Zwei-Wochen-Frist nach § 152a Abs. 2 Sa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 3 C 19.1218

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Beschwerden und die Anhörungsrüge werden verworfen. II. Die Kostenentscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag, eine Zwischenverfügung zu erlassen (Hauptantrag), bleibt der Endentscheidung über den Antrag auf Erla

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2015 - 11 ZB 14.2785

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 26. November 2014 - 11 ZB 14.1081 - wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungs

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 16.528

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 (3 ZB 15.2401), der dem Prozes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 22 CS 14.1834

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.1736

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO ist auf Rüge ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2017 - 4 ZB 17.1734

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe I. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 3 CE 17.1779

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte, innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 10 ZB 14.1874

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Ur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 6 CS 18.1548

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2018 – 6 CS 18.1205 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 7 ZB 14.1387

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Juni 2014, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Antr

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der...
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