Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2014 - 13 E 827/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerinnen wenden sich gegen die teilweise Verweisung eines von ihnen beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Rechtsstreits an das Landgericht Köln.
4Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg, über die gegenwärtig ungefähr 7 Millionen Haushalte in der Bundesrepublik mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms des Beklagten bereitzustellen (sog. Must-Carry-Verpflichtung). Zwischen den Beteiligten bestand in der Vergangenheit eine vertragliche Vereinbarung, wonach den Klägerinnen ein Entgelt für die Bereitstellung der Übertragungskapazität und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen zustand und umgekehrt der Beklagte ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung" seiner Programme erhielt. Der Beklagte kündigte diesen Vertrag zum 31. Dezember 2012 und stellte die Zahlungen an die Klägerinnen ein. Als Reaktion darauf haben die Klägerinnen, nach deren Rechtsauffassung die Kündigung aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam ist, bei verschiedenen Landgerichten Zahlungsklagen im Urkundenprozess erhoben.
5Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must-Carry-Status hat. Hilfsweise beantragen sie, diese Feststellung unabhängig von dem Attribut „entgeltlich" zu treffen (Klageantrag zu 1.). Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist (Klageantrag zu 2.).
6Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Köln den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich des Klageantrages zu 1. - nach dessen vorheriger Abtrennung - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen. Nach deren Rechtsauffassung ist nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies beruhe in erster Linie darauf, dass die Vertragsabschlussverpflichtung des Beklagten, deren Feststellung sie begehrten, auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsauftrag der Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG und §§ 11, 19 RStV in Verbindung mit weiteren landesrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Regulierung digitaler Plattform nach §§ 52 ff. RStV, beruhe. Dem tritt der Beklagte, dessen Argumentation das Verwaltungsgericht gefolgt ist, mit dem Einwand entgegen, die von den Klägerinnen zur Klagebegründung herangezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vermittelten keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch. Deswegen sei ihr Begehren auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags rein zivilrechtlich zu beurteilen.
7II.
8Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die vorliegende Streitigkeit der von den Klägerinnen beschrittene Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Der Verweisungsbeschluss war deswegen aufzuheben.
9Die Art einer Streitigkeit - öffentlich oder bürgerlich rechtlich - bestimmt sich, vorbehaltlich der in § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO geregelten Sonderfälle, die hier nicht vorliegen, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Hierfür kommt es u. a. darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des Öffentlichen Rechts geprägt ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.
11Kommt danach eine materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, in Betracht, steht dies einer Verweisung grundsätzlich entgegen. Ist die Anspruchsgrundlage - wie hier - dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist auch der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen des auf dieser Grundlage geltend gemachten Anspruchs als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
12Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 271.
13Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen und die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris, Rn. 3.
15Die Klägerinnen leiten den von ihnen angenommenen Anspruch auf Abschluss eines synallagmatischen Vertrages aus rundfunkrechtlichen Vorschriften, namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 11, 19, 52 ff. RStV, her. Diese Vorschriften sind - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dass - unbestritten - keine dieser Vorschriften originär als Anspruchsgrundlage konzipiert ist, steht der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich nicht entgegen. Denn die Argumentation der Klägerinnen, dass sich aus ihnen bzw. ihrem Zusammenspiel der angenommene Kontrahierungszwang ergebe, ist - ungeachtet der nicht von der Hand zu weisenden Einwände des Beklagten hiergegen - nicht von vornherein abwegig. Die Aussage, dass ein hieraus resultierender Anspruch der Klägerinnen auf Abschluss eines Vertrages mit entsprechender Entgeltverpflichtung des Beklagten evident zu verneinen wäre, vermag der Senat nicht mit der für eine Rechtswegverweisung erforderlichen Bestimmtheit zu treffen. Ein Fall, in dem die Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ausnahmsweise bereits für die Frage des Rechtsweges und nicht erst im Rahmen der Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, liegt deswegen nicht vor.
16Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 4 So 62/14 ‑; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 ‑.
17Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände des Beklagten, soweit sie die Zulässigkeit und Begründetheit des Klagebegehrens betreffen.
18Der Einwand des Beklagten, die Klägerinnen hätten vor den Landgerichten Köln und Mannheim zivilrechtliche Klagen mit identischem Streitgegenstand erhoben, rechtfertigt ebenfalls keine Rechtswegverweisung an das Landgericht Köln. Denn das Prozesshindernis, denselben Streitgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit anderweitig rechtshängig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) führt nicht zu einer Verweisung der verbotswidrig erhobenen zweiten Klage, sondern zu deren Abweisung als unzulässig.
19Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des §§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.
22Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 ‑.
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Gründe
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I.
- 1
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Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Die Klägerin nahm den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH mit Haftungsbescheid aus dem Jahr 2005 für Gewerbesteuerschulden der GmbH in Anspruch. Nachdem der (jetzige) Beklagte gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben hatte, wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Forderung gegen den Beklagten zur Insolvenztabelle an und teilte der Insolvenzverwalterin mit, dass die Forderung auch auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt werde. Die Forderung der Klägerin aus dem Haftungsbescheid wurde nachträglich von der Insolvenzverwalterin anerkannt. Der Beklagte widersprach dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
- 2
-
Die Klägerin hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Klageverfahren wieder aufgenommen und die Feststellung beantragt, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren angemeldeten Haftungsschuld um eine Verbindlichkeit des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Nach der Abtrennung des diesen Antrag betreffenden Teils des Verfahrens von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht in dem abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2012 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Freiburg verwiesen.
- 3
-
Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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II.
- 4
-
1. Die nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); vielmehr liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor (§ 13 GVG).
- 5
-
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren angemeldeten Haftungsschuld um eine Verbindlichkeit des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB handelt mit dem Ziel, diesen Zahlungsanspruch von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO auszunehmen.
- 6
-
Die Art einer Streitigkeit - öffentlich - oder bürgerlich-rechtlich - bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 <112> und vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 <73> = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - NJW 2006, 2568 und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298, jeweils Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042). Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 <314> und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 <283>; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81 - BGHZ 89, 250 <252> und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 - BGHZ 103, 255 <257>).
- 7
-
Danach liegt hier eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. Denn die Frage, ob derjenige schadensersatzpflichtig ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt (§ 826 BGB), ist in gleicher Weise nach Maßgabe des Zivilrechts zu beurteilen wie die Frage, ob derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin, wie sie in der Beschwerdebegründung hervorhebt, keinen Zahlungsanspruch aus unerlaubter Handlung erheben, sondern - wie in § 302 Nr. 1 InsO vorgesehen - den deliktischen Rechtsgrund ihres mit Haftungsbescheid festgesetzten und zur Insolvenztabelle angemeldeten steuerrechtlichen Haftungsanspruchs aus § 69 AO geltend machen will. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09 - WM 2011, 142 = juris Rn. 5) an, wonach der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zivilrechtlicher Natur und daher vor den Zivilgerichten zu führen ist. Denn die für die Feststellung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO maßgeblichen Bestimmungen (§ 823 Abs. 1, § 826 BGB) sind zivilrechtlicher Art und berühren das öffentlich-rechtlich geprägte Grundverhältnis der Beteiligten zueinander nicht (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 a.a.O. unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 15 A 56/09 - NZI 2009, 699 = juris Rn. 3 und LG Verden, Beschluss vom 16. September 2009 - 6 T 146/09 - NZI 2009, 775 = juris Rn. 7).
- 8
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Unerheblich ist für die Bestimmung des Rechtswegs, ob die Regelungen des öffentlichen Rechts über den Haftungsanspruch (§ 69 AO) die ergänzende Anwendung der §§ 823 ff. BGB zulassen (verneinend: BFH, Urteil vom 19. August 2008 - VII R 6/07 - BFHE 222, 199 <201 f.>, wonach Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1991 - 2 K 141/85 - NVwZ-RR 1993, 61 <62 f.>; dem folgend Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand November 2012, § 69 Rn. 2; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand Dezember 2012, § 69 Rn. 8). Ob Gründe des öffentlichen Rechts den deliktischen Anspruch ausschließen, ist eine Vorfrage, die die Qualifizierung des Rechtsstreits als zivilrechtlich nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 a.a.O.). Gleiches gilt für die Frage, ob der Verstoß gegen steuerrechtliche Pflichten, insbesondere die Steuerhinterziehung, überhaupt in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB fällt (zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft der Steuerhinterziehungsstraftatbestände BFH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94 - BFHE 181, 552 <557 ff.> und vom 19. August 2008 a.a.O.).
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Die Klägerin kann die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht daraus herleiten, dass mit der Rechtsgrundfeststellungsklage eine Auseinandersetzung vorweggenommen wird, die sonst im Rahmen der Vollstreckung stattzufinden hätte und ihrerseits im Verwaltungsrechtsweg auszutragen wäre. Der Umstand, dass die deliktische Qualität der geltend gemachten Verbindlichkeit in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren den Charakter einer zivilrechtlichen Vorfrage haben könnte, ändert nichts daran, dass sie in der hier gegebenen Konstellation die Natur des Rechtsverhältnisses und damit den Rechtsweg bestimmt.
- 10
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Die Zuordnung zum öffentlichen Recht folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 185 Satz 1 InsO. Danach ist die Feststellung einer Forderung, wenn für sie der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Unter diese Sondervorschrift fällt die Feststellung der Delikteigenschaft einer Forderung nicht. Zwar ist die Verwaltungsbehörde nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO berechtigt, einen im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend gemachten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt festzustellen. Das Steuerschuldverhältnis betrifft nach § 37 AO den Steueranspruch, den Steuervergütungsanspruch, den Haftungsanspruch, den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, den Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Steuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsaktes beschränkt sich aber auf die Anspruchsfeststellung als solche; die Feststellung des (auch) deliktischen Rechtsgrundes eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wird von § 251 Abs. 3 AO nicht gedeckt (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 185 Rn. 5; wohl auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - NJW 2009, 1280, der ansonsten die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses hätte abweisen müssen; ebenso für Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 13. April 2011 - 3 T 23/11 - juris Rn. 14; a.A. für einen Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen LG Itzehoe, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 9 T 27/08 - juris Rn. 14 f.).
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Zu einer anderen Entscheidung veranlasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung der Insolvenzordnung vom 28. März 2001 (BTDrucks 14/5680 S. 27). Dort ist das Gläubigerprivileg bei Vorliegen des Schuldgrunds der unerlaubten Handlung nur verfahrenstechnisch mit der Behandlung eines Konkursvorrechts nach altem Recht verglichen worden. Der Gläubiger sowohl der Insolvenzordnung wie auch der Konkursordnung nach altem Recht sollte ein beanspruchtes Vorrecht unter Angabe der Tatsachen, auf die sich gestützt wird, mit anmelden müssen, um bei der Feststellung der Forderung berücksichtigt zu werden. Eine Aussage zum Rechtsweg im Falle eines Streits um die Feststellung der unerlaubten Handlung lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (so zutreffend LG Freiburg, Beschluss vom 13. April 2011 a.a.O. Rn. 15).
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2. Die Entscheidung über die Kosten folgt § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich. Denn die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Das Beschwerdegericht hat daher über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 1 DB 34.92 - BVerwGE 103, 26 <32> und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - Rn. 18
; Zimmermann, in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 3, § 17b GVG Rn. 10; a.A. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41 <§§ 17 - 17b GVG> Rn. 45).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht München hat - aufgrund der vom Beklagten gerügten Zulässigkeit des Rechtswegs - mit streitgegenständlichem Beschluss vom 2. Juni 201 den Verwaltungsrechtsweg vorab für eröffnet erklärt (§ 17a Abs. 3 GVG). Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
II.
Der von den Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsanspruch zur Verpflichtung des Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms „Bayerisches Fernsehen“ über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must Carry“ - Status hat, beruht - wie die Klägerinnen vortragen -auf der öffentlichrechtlichen Verpflichtung, das Fernsehprogramm des Beklagten in die Kabelnetze der Klägerinnen einzuspeisen und zu verbreiten. Ihr Anspruch korrespondiert mit ihrer „Must Carry“ - Verpflichtung und ist, wenn er sich - wie die Klägerinnen weiter vortragen - ebenfalls rundfunkrechtlich begründen lässt, ohne weiteres als öffentlichrechtlich normierter Anspruch zu beurteilen. Die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang ergänzend auf die öffentlichrechtliche Bestimmung des § 52d Satz 2 RStV hin, wonach (u. a.) die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV (das sind u. a. die Dritten Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks) zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Ob sich aus dieser oder anderen öffentlichrechtlichen Bestimmungen der von den Klägerinnen behauptete Feststellungsanspruch ergeben kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, auf die es im Rahmen der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, grundsätzlich nicht ankommt. Eine Ausnahme gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann mit der Folge, dass eine Verweisung des Rechtsstreits in Betracht kommt, wenn - im Fall einer Anspruchsnormenkonkurrenz - eine einzelne materielle Anspruchsgrundlage, für die allein der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.12.1992 NVwZ 1993, 358). Eine solche offensichtliche Unbegründetheit des geltend gemachten Hauptantrags besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.