Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2015 - 6 B 58/14
Gründe
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I
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Die Klägerinnen wenden sich mit der weiteren Beschwerde gegen die teilweise Verweisung ihrer Klage an das Landgericht.
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Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze; der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Fernseh- und Hörfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über ihre Kabelnetze zu verbreiten (Programme mit sog. Must-Carry-Status). Hierfür speisen sie die ausgestrahlten Programmsignale in ihre Kabelnetze ein. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zahlten den Klägerinnen für deren Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einspeisung ein vertraglich vereinbartes Entgelt, bis sie den Vertrag zum 31. Dezember 2012 kündigten. Die Klägerinnen haben bislang erfolglos im ordentlichen Rechtsweg Klagen mit dem Ziel erhoben, das Fortbestehen des Vertrags festzustellen.
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Die Klägerinnen haben vor dem Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen erhoben, festzustellen, dass der Beklagte zum Abschluss eines Vertrags über die entgeltliche Verbreitung seines Programms über ihre Netze verpflichtet ist, sowie festzustellen, dass sie bis zum Abschluss eines solchen Vertrags nicht zur Einspeisung und Verbreitung der Programme mit Must-Carry-Status verpflichtet sind.
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Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des ersten Klageantrags an das Landgericht verwiesen; hinsichtlich des zweiten Klageantrags hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verweisung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der erste Klageantrag sei darauf gerichtet, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis fortzusetzen oder erneut zu begründen. Zwar seien die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und der Landesmediengesetze über Inhalt und Reichweite des Must-Carry-Status öffentlich-rechtlicher Programme öffentlich-rechtlicher Natur. Der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachte Kontrahierungszwang könne sich aber nicht aus diesen Regelungen, sondern in erster Linie aus Regelungen des bürgerlichen Rechts, nämlich aus §§ 138, 242, 315 und § 826 BGB, ergeben.
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Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen weiteren Beschwerde tragen die Klägerinnen vor, der Verwaltungsrechtsweg für den ersten Klageantrag sei schon deshalb eröffnet, weil ihre Rechtsauffassung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Must-Carry-Status öffentlich-rechtlicher Programme räumten den Kabelnetzbetreibern einen Anspruch auf Entgelt für die Verbreitung ein, jedenfalls nicht unhaltbar sei.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Verweisung. Er trägt vor, die öffentlich-rechtliche Verbreitungspflicht bestehe nicht gegenüber den Rundfunkanstalten, sondern wirke sich nur als Rechtsreflex zu ihren Gunsten aus.
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II
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Die nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässige weitere Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht teilweise an das Landgericht verwiesen.
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Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt auch insoweit vor, als die Klägerinnen mit dem ersten Klageantrag die Pflicht des Beklagten festgestellt wissen wollen, mit ihnen ein Entgelt für die Verbreitung seiner Programme mit Must-Carry-Status zu vereinbaren. Da diese Streitigkeit keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - NVwZ 1993, 358 <359>; vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 Rn. 4 und vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - NJW 2013, 2298 Rn. 6).
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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der von den Klägerinnen nunmehr beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - NVwZ 1993, 358 <359>).
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Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bringt es zwangsläufig mit sich, dass für ein Klagebegehren mehrere Rechtswege eröffnet und damit mehrere Gerichtsbarkeiten zuständig sein können. Hat der Kläger einen zulässigen Rechtsweg beschritten, kann er das Klagebegehren während der Rechtshängigkeit in diesem Rechtsweg nicht anderweitig gerichtlich verfolgen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Ruft er ein anderes Gericht an, für das ebenfalls eine Rechtswegzuständigkeit besteht, muss dieses Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist ausgeschlossen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 - Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 - BA S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 13 E 827/14 - BA S. 5).
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2. Die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur digitalen Verbreitung der Fernseh- und Hörfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Rundfunkstaatsvertrags vom 31. August 1991 in der Fassung vom 15. Dezember 2010 - RStV -. Nach § 52d Satz 2 RStV hat die Verbreitung zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Die Mediengesetze der Länder enthalten eine inhaltsgleiche Pflicht für die analoge Verbreitung.
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Die gesetzlichen Verbreitungspflichten tragen dem Umstand Rechnung, dass rund die Hälfte der Zuschauer bzw. Zuhörer Rundfunkprogramme über Kabelnetze empfängt (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2014 - VI-U (Kart) 16/13 - UA S. 14). Diese Pflichten sind daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den ihnen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 11 RStV obliegenden Versorgungsauftrag erfüllen können. Dieser Auftrag umfasst die Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen für Information, Kultur und Unterhaltung mit dem Ziel, die in der Gesellschaft verfügbare Vielfalt der Meinungen möglichst breit und vollständig abzubilden (BVerfG, Urteile vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 <214, 218> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 - NVwZ 2014, 867 Rn. 35 f.).
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Die Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen, die in ihrer Gesamtheit an dem Gebot der Vielfaltsicherung orientiert sind, stellt eine staatliche Aufgabe dar, die die hierfür verantwortlichen Länder wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne des Rundfunks nicht unmittelbar erfüllen können. Aufgrund der Zuordnung des der Vielfalt verpflichteten Rundfunks zum Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung und seiner Organisation in Form von Anstalten des öffentlichen Rechts haben die Sendetätigkeit und die Normen, die sich damit befassen, öffentlich-rechtlichen Charakter. Hierzu gehören Normen über die Verbreitung der Rundfunkprogramme zur Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 <329> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 - NVwZ 2014, 867 Rn. 44; Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - BVerfGE 69, 257 <266>).
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Dementsprechend gehören diejenigen Normen dem öffentlichen Recht an, die die Erfüllung des Versorgungsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährleisten sollen. Wie dargelegt, liegt diese Zielsetzung denjenigen Normen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) RStV, und der Landesmediengesetze zugrunde, die die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Programme statuieren und inhaltlich ausgestalten.
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Auf diese öffentlich-rechtlichen Normen stützen die Klägerinnen ihre Ansprüche auf vertragliche Vereinbarung eines Entgelts als Gegenleistung für die Verbreitung, die sie mit dem ersten Klagebegehren geltend machen. Nach ihrer Rechtsauffassung ergibt die Auslegung dieser Normen, dass der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegende Versorgungsauftrag diesen gegenüber nicht unentgeltlich sichergestellt werden muss.
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Diese Rechtsauffassung, die die Klägerinnen mit der weiteren Beschwerde nochmals eingehend begründet haben, erscheint nicht unhaltbar. Hiergegen spricht bereits, dass sie drei Oberverwaltungsgerichte als nicht offensichtlich unvertretbar angesehen haben (VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 - Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 - BA S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 13 E 827/14 - BA S. 4). Darüber hinaus war die Rechtsauffassung von der bis Ende 2012 bestehenden Praxis gedeckt.
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3. Weder das Oberverwaltungsgericht noch der Beklagte stellen den öffentlich-rechtlichen Charakter der Normen über die Pflicht zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme in Frage. Sie verneinen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für das darauf gestützte erste Klagebegehren, indem sie jeweils das Ergebnis der Auslegung der von den Klägerinnen herangezogenen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen vorwegnehmen. Wie unter 2. dargelegt, kann die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens abhängen.
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Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Annahme, ein Entgeltanspruch bzw. ein Kontrahierungszwang könne sich allenfalls aus Bestimmungen des BGB ergeben, nicht selbst, sondern verweist lediglich auf andere, insbesondere auf zivilgerichtliche Entscheidungen. Die Rechtsauffassung der Zivilgerichte über den Inhalt der öffentlich-rechtlichen Normen über die Pflicht zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Programme beruht auf einer eingehenden Auslegung dieser Normen, von deren Ergebnis die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht abhängig gemacht werden darf.
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Entsprechendes gilt für den Vortrag des Beklagten, die öffentlich-rechtlichen Normen über die Verbreitungspflicht begründeten nur Rechtsbeziehungen zwischen den Kabelnetzbetreibern und den Landesmedienanstalten, die für die Überwachung und Durchsetzung dieser Pflicht zuständig seien. Damit legt auch der Beklagte einen bestimmten Norminhalt zugrunde, auf den es für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht ankommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühr gesetzlich bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht München hat - aufgrund der vom Beklagten gerügten Zulässigkeit des Rechtswegs - mit streitgegenständlichem Beschluss vom 2. Juni 201 den Verwaltungsrechtsweg vorab für eröffnet erklärt (§ 17a Abs. 3 GVG). Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
II.
Der von den Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsanspruch zur Verpflichtung des Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms „Bayerisches Fernsehen“ über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must Carry“ - Status hat, beruht - wie die Klägerinnen vortragen -auf der öffentlichrechtlichen Verpflichtung, das Fernsehprogramm des Beklagten in die Kabelnetze der Klägerinnen einzuspeisen und zu verbreiten. Ihr Anspruch korrespondiert mit ihrer „Must Carry“ - Verpflichtung und ist, wenn er sich - wie die Klägerinnen weiter vortragen - ebenfalls rundfunkrechtlich begründen lässt, ohne weiteres als öffentlichrechtlich normierter Anspruch zu beurteilen. Die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang ergänzend auf die öffentlichrechtliche Bestimmung des § 52d Satz 2 RStV hin, wonach (u. a.) die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV (das sind u. a. die Dritten Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks) zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Ob sich aus dieser oder anderen öffentlichrechtlichen Bestimmungen der von den Klägerinnen behauptete Feststellungsanspruch ergeben kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, auf die es im Rahmen der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, grundsätzlich nicht ankommt. Eine Ausnahme gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann mit der Folge, dass eine Verweisung des Rechtsstreits in Betracht kommt, wenn - im Fall einer Anspruchsnormenkonkurrenz - eine einzelne materielle Anspruchsgrundlage, für die allein der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.12.1992 NVwZ 1993, 358). Eine solche offensichtliche Unbegründetheit des geltend gemachten Hauptantrags besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerinnen wenden sich gegen die teilweise Verweisung eines von ihnen beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Rechtsstreits an das Landgericht Köln.
4Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg, über die gegenwärtig ungefähr 7 Millionen Haushalte in der Bundesrepublik mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms des Beklagten bereitzustellen (sog. Must-Carry-Verpflichtung). Zwischen den Beteiligten bestand in der Vergangenheit eine vertragliche Vereinbarung, wonach den Klägerinnen ein Entgelt für die Bereitstellung der Übertragungskapazität und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen zustand und umgekehrt der Beklagte ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung" seiner Programme erhielt. Der Beklagte kündigte diesen Vertrag zum 31. Dezember 2012 und stellte die Zahlungen an die Klägerinnen ein. Als Reaktion darauf haben die Klägerinnen, nach deren Rechtsauffassung die Kündigung aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam ist, bei verschiedenen Landgerichten Zahlungsklagen im Urkundenprozess erhoben.
5Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must-Carry-Status hat. Hilfsweise beantragen sie, diese Feststellung unabhängig von dem Attribut „entgeltlich" zu treffen (Klageantrag zu 1.). Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist (Klageantrag zu 2.).
6Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Köln den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich des Klageantrages zu 1. - nach dessen vorheriger Abtrennung - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen. Nach deren Rechtsauffassung ist nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies beruhe in erster Linie darauf, dass die Vertragsabschlussverpflichtung des Beklagten, deren Feststellung sie begehrten, auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsauftrag der Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG und §§ 11, 19 RStV in Verbindung mit weiteren landesrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Regulierung digitaler Plattform nach §§ 52 ff. RStV, beruhe. Dem tritt der Beklagte, dessen Argumentation das Verwaltungsgericht gefolgt ist, mit dem Einwand entgegen, die von den Klägerinnen zur Klagebegründung herangezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vermittelten keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch. Deswegen sei ihr Begehren auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags rein zivilrechtlich zu beurteilen.
7II.
8Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die vorliegende Streitigkeit der von den Klägerinnen beschrittene Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Der Verweisungsbeschluss war deswegen aufzuheben.
9Die Art einer Streitigkeit - öffentlich oder bürgerlich rechtlich - bestimmt sich, vorbehaltlich der in § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO geregelten Sonderfälle, die hier nicht vorliegen, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Hierfür kommt es u. a. darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des Öffentlichen Rechts geprägt ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.
11Kommt danach eine materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, in Betracht, steht dies einer Verweisung grundsätzlich entgegen. Ist die Anspruchsgrundlage - wie hier - dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist auch der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen des auf dieser Grundlage geltend gemachten Anspruchs als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
12Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 271.
13Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen und die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris, Rn. 3.
15Die Klägerinnen leiten den von ihnen angenommenen Anspruch auf Abschluss eines synallagmatischen Vertrages aus rundfunkrechtlichen Vorschriften, namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 11, 19, 52 ff. RStV, her. Diese Vorschriften sind - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dass - unbestritten - keine dieser Vorschriften originär als Anspruchsgrundlage konzipiert ist, steht der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich nicht entgegen. Denn die Argumentation der Klägerinnen, dass sich aus ihnen bzw. ihrem Zusammenspiel der angenommene Kontrahierungszwang ergebe, ist - ungeachtet der nicht von der Hand zu weisenden Einwände des Beklagten hiergegen - nicht von vornherein abwegig. Die Aussage, dass ein hieraus resultierender Anspruch der Klägerinnen auf Abschluss eines Vertrages mit entsprechender Entgeltverpflichtung des Beklagten evident zu verneinen wäre, vermag der Senat nicht mit der für eine Rechtswegverweisung erforderlichen Bestimmtheit zu treffen. Ein Fall, in dem die Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ausnahmsweise bereits für die Frage des Rechtsweges und nicht erst im Rahmen der Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, liegt deswegen nicht vor.
16Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 4 So 62/14 ‑; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 ‑.
17Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände des Beklagten, soweit sie die Zulässigkeit und Begründetheit des Klagebegehrens betreffen.
18Der Einwand des Beklagten, die Klägerinnen hätten vor den Landgerichten Köln und Mannheim zivilrechtliche Klagen mit identischem Streitgegenstand erhoben, rechtfertigt ebenfalls keine Rechtswegverweisung an das Landgericht Köln. Denn das Prozesshindernis, denselben Streitgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit anderweitig rechtshängig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) führt nicht zu einer Verweisung der verbotswidrig erhobenen zweiten Klage, sondern zu deren Abweisung als unzulässig.
19Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des §§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.
22Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 ‑.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht München hat - aufgrund der vom Beklagten gerügten Zulässigkeit des Rechtswegs - mit streitgegenständlichem Beschluss vom 2. Juni 201 den Verwaltungsrechtsweg vorab für eröffnet erklärt (§ 17a Abs. 3 GVG). Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
II.
Der von den Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsanspruch zur Verpflichtung des Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms „Bayerisches Fernsehen“ über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen „Must Carry“ - Status hat, beruht - wie die Klägerinnen vortragen -auf der öffentlichrechtlichen Verpflichtung, das Fernsehprogramm des Beklagten in die Kabelnetze der Klägerinnen einzuspeisen und zu verbreiten. Ihr Anspruch korrespondiert mit ihrer „Must Carry“ - Verpflichtung und ist, wenn er sich - wie die Klägerinnen weiter vortragen - ebenfalls rundfunkrechtlich begründen lässt, ohne weiteres als öffentlichrechtlich normierter Anspruch zu beurteilen. Die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang ergänzend auf die öffentlichrechtliche Bestimmung des § 52d Satz 2 RStV hin, wonach (u. a.) die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV (das sind u. a. die Dritten Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks) zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. Ob sich aus dieser oder anderen öffentlichrechtlichen Bestimmungen der von den Klägerinnen behauptete Feststellungsanspruch ergeben kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, auf die es im Rahmen der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, grundsätzlich nicht ankommt. Eine Ausnahme gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann mit der Folge, dass eine Verweisung des Rechtsstreits in Betracht kommt, wenn - im Fall einer Anspruchsnormenkonkurrenz - eine einzelne materielle Anspruchsgrundlage, für die allein der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.12.1992 NVwZ 1993, 358). Eine solche offensichtliche Unbegründetheit des geltend gemachten Hauptantrags besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerinnen wenden sich gegen die teilweise Verweisung eines von ihnen beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Rechtsstreits an das Landgericht Köln.
4Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg, über die gegenwärtig ungefähr 7 Millionen Haushalte in der Bundesrepublik mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms des Beklagten bereitzustellen (sog. Must-Carry-Verpflichtung). Zwischen den Beteiligten bestand in der Vergangenheit eine vertragliche Vereinbarung, wonach den Klägerinnen ein Entgelt für die Bereitstellung der Übertragungskapazität und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen zustand und umgekehrt der Beklagte ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung" seiner Programme erhielt. Der Beklagte kündigte diesen Vertrag zum 31. Dezember 2012 und stellte die Zahlungen an die Klägerinnen ein. Als Reaktion darauf haben die Klägerinnen, nach deren Rechtsauffassung die Kündigung aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam ist, bei verschiedenen Landgerichten Zahlungsklagen im Urkundenprozess erhoben.
5Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must-Carry-Status hat. Hilfsweise beantragen sie, diese Feststellung unabhängig von dem Attribut „entgeltlich" zu treffen (Klageantrag zu 1.). Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist (Klageantrag zu 2.).
6Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Köln den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich des Klageantrages zu 1. - nach dessen vorheriger Abtrennung - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen. Nach deren Rechtsauffassung ist nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies beruhe in erster Linie darauf, dass die Vertragsabschlussverpflichtung des Beklagten, deren Feststellung sie begehrten, auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsauftrag der Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG und §§ 11, 19 RStV in Verbindung mit weiteren landesrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Regulierung digitaler Plattform nach §§ 52 ff. RStV, beruhe. Dem tritt der Beklagte, dessen Argumentation das Verwaltungsgericht gefolgt ist, mit dem Einwand entgegen, die von den Klägerinnen zur Klagebegründung herangezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vermittelten keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch. Deswegen sei ihr Begehren auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags rein zivilrechtlich zu beurteilen.
7II.
8Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die vorliegende Streitigkeit der von den Klägerinnen beschrittene Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Der Verweisungsbeschluss war deswegen aufzuheben.
9Die Art einer Streitigkeit - öffentlich oder bürgerlich rechtlich - bestimmt sich, vorbehaltlich der in § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO geregelten Sonderfälle, die hier nicht vorliegen, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Hierfür kommt es u. a. darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des Öffentlichen Rechts geprägt ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.
11Kommt danach eine materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, in Betracht, steht dies einer Verweisung grundsätzlich entgegen. Ist die Anspruchsgrundlage - wie hier - dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist auch der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen des auf dieser Grundlage geltend gemachten Anspruchs als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
12Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 271.
13Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen und die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris, Rn. 3.
15Die Klägerinnen leiten den von ihnen angenommenen Anspruch auf Abschluss eines synallagmatischen Vertrages aus rundfunkrechtlichen Vorschriften, namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 11, 19, 52 ff. RStV, her. Diese Vorschriften sind - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dass - unbestritten - keine dieser Vorschriften originär als Anspruchsgrundlage konzipiert ist, steht der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich nicht entgegen. Denn die Argumentation der Klägerinnen, dass sich aus ihnen bzw. ihrem Zusammenspiel der angenommene Kontrahierungszwang ergebe, ist - ungeachtet der nicht von der Hand zu weisenden Einwände des Beklagten hiergegen - nicht von vornherein abwegig. Die Aussage, dass ein hieraus resultierender Anspruch der Klägerinnen auf Abschluss eines Vertrages mit entsprechender Entgeltverpflichtung des Beklagten evident zu verneinen wäre, vermag der Senat nicht mit der für eine Rechtswegverweisung erforderlichen Bestimmtheit zu treffen. Ein Fall, in dem die Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ausnahmsweise bereits für die Frage des Rechtsweges und nicht erst im Rahmen der Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, liegt deswegen nicht vor.
16Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 4 So 62/14 ‑; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 ‑.
17Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände des Beklagten, soweit sie die Zulässigkeit und Begründetheit des Klagebegehrens betreffen.
18Der Einwand des Beklagten, die Klägerinnen hätten vor den Landgerichten Köln und Mannheim zivilrechtliche Klagen mit identischem Streitgegenstand erhoben, rechtfertigt ebenfalls keine Rechtswegverweisung an das Landgericht Köln. Denn das Prozesshindernis, denselben Streitgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit anderweitig rechtshängig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) führt nicht zu einer Verweisung der verbotswidrig erhobenen zweiten Klage, sondern zu deren Abweisung als unzulässig.
19Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des §§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.
22Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 ‑.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.