Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 591/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0822.12A591.14.00
bei uns veröffentlicht am22.08.2014

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts


(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verba

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen


Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spä

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 26 Landesrechtsvorbehalt


Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22a Förderung in Tageseinrichtungen


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundla

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1925/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1927/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 4/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - 12 S 352/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2013 - 12 B 793/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2012 - 7 K 3/11

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälfti

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 7 K 956/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.2 Der Klägerin wurde nach Ablegung
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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 18 K 14.3472

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2017 - 6 A 835/16 SN

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2015 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Okto

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2017 - 6 A 2822/16 SN

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Januar 20

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Aug. 2016 - 12 A 599/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Steuerfrei sind

1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;
11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
(weggefallen)
22.
(weggefallen)
23.
Leistungen nach
a)
dem Häftlingshilfegesetz,
b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40.
40 Prozent
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;
40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
41.
(weggefallen)
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49.
(weggefallen)
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
(weggefallen)
53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend
a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;
56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen,
c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und
d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.5Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
70.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist,
bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen;
72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin übt den Beruf einer Tagespflegeperson aus. Sie begehrt im Berufungsverfahren von dem beklagten Landkreis nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII noch eine weitere Erstattung ihrer im Jahr 2009 in den Monaten Januar bis August aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Von Februar bis August 2009 betreute die Klägerin ausschließlich zwei über dreijährige Kinder auf privater Basis, welchen nicht zuvor seitens des Beklagten als dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Förderung in der Kindertagespflege gemäß den §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22, 23 und 24 SGB VIII bewilligt worden war.
Der Sachverhalt im Einzelnen lässt sich dem Tatbestand des angegriffenen Urteils (nachgewiesen bei juris) entnehmen (§ 130 b S. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 30.07.2012 die Klage der Klägerin insoweit abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 23 SGB VIII begründe ab dem 01.01.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, weshalb diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setze jedoch voraus, dass in dem maßgeblichen Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht werde, von der Tagespflegeperson auch Kinder betreut worden seien, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe. Dies sei bei der Klägerin im Jahr 2009 nur in den Monaten September bis Dezember der Fall gewesen.
Für die Auffassung des Gerichts spreche insbesondere der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, wonach die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Bestandteil der der Tagespflegeperson zu gewährenden laufenden Geldleistung sei, was bedeute, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden könnten. Dasselbe ergebe sich aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010.
Ob die von der Klägerin im Jahr 2009 bis einschließlich August betreuten Kinder seinerzeit tatsächlich einen Förderungsanspruch gehabt hätten, spiele keine Rolle. Denn diese bzw. deren Eltern seien nicht verpflichtet, eine öffentlich-rechtliche Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Vor dem Hintergrund etwa, dass in Fällen einer öffentlich-rechtlichen Förderung geprüft werden müsse, ob die Eltern dazu in der Lage seien, einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII zu zahlen, sei es auch verständlich, wenn etwa gutverdienende Eltern gerade keine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die von ihr betreuten über drei-jährigen Kinder auch keineswegs bereits automatisch einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gehabt. Denn § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII in der noch im Jahr 2009 geltenden Fassung beinhalte einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen des Ermessens sei dabei unter anderem auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen.
Dass es seinerzeit nicht bekannt gewesen und von dem Beklagten nicht kommuniziert worden sei, dass Eltern einen Antrag auf Förderung hätten stellen müssen, sei ebenfalls nicht relevant. Denn die Klägerin sei als Tagesmutter selbstständig tätig und habe sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es liege in ihrer Sphäre, auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert würden, zumal sie nicht daran gehindert sei, mit den Eltern einen Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, der auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung mit abdecke. Für das vorliegende Verfahren sei es insbesondere nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern etwa über den Tageselternverein Kreis E. e.V. informiert habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 13.08.2012 zugestellt worden.
10 
Am 12.09.2012 hat sie hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 12.10.2012 wie folgt begründet:
11 
Das Verwaltungsgericht gehe zunächst zu Unrecht davon aus, dass die Bewilligung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII von einem zuvor durch das zu betreuende Kind gestellten Antrag sowie einer Bewilligung öffentlich finanzierter Kindertagespflege abhängig sei.
12 
§ 23 Abs. 1 SGB VIII umfasse seinem Wortlaut nach insgesamt fünf Leistungen, von welchen lediglich die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson unmittelbar dem Kind zu Gute komme. Alle weiteren Leistungen beträfen ausschließlich die Sphäre der Tagespflegeperson und stellten deshalb eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege dar. Selbst die Vermittlung des Kindes an eine Tagespflegeperson betreffe mittelbar auch die Tagespflegeperson. Gerade die vorliegend in Streit stehende Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson stelle - neben den vier weiteren Bausteinen - eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege dar. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Antrag des Kindes auf öffentliche Förderung auch notwendig, um der Tagespflegeperson Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung zukommen zu lassen. Auch eine Vermittlung dürfe erst auf Antrag des zu betreuenden Kindes erfolgen. Dem widerspreche aber zum einen die Praxis des Beklagten, wonach Eltern vor der Vermittlung keinen Antrag, sondern nur eine Vorabanfrage stellen könnten. Zum anderen widerspreche die Auffassung der Intention des Gesetzgebers. So beschränke sich die öffentliche Förderung der Kindertagespflege nicht nur auf die Zahlung einer laufenden Geldleistung, sondern sie setze sich aus den erwähnten fünf Bausteinen zusammen, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Es sei nicht regelungskonform, für einen Bestandteil dieser Förderung, der ausschließlich die Sphäre der Tagespflegeperson betreffe, einen Antrag des zu betreuenden Kindes zu verlangen. Solches führe dazu, dass eine Tagespflegeperson trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine öffentliche Förderung erhalte, wenn Eltern einfach keine Lust hätten, einen Antrag zu stellen. Es entspreche der Gesetzessystematik und auch dem Sinn und Zweck der Norm, dass die Kindertagespflege als solche als ein Bestandteil der Kinderbetreuung und nicht etwa das zu betreuende Kind gefördert werden solle. Zunächst sollten geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung gestellt werden; diese zu finden, zu beraten, zu begleiten und zu qualifizieren sei der Wille des Gesetzgebers. Ein zu betreuendes Kind könne erst vermittelt werden, wenn diese Voraussetzungen geschaffen seien. Erst dann habe es einen eigenen Anspruch auf Förderung, nämlich auf die Vermittlung einer im Sinne des Gesetzes bereits geförderten Tagespflegeperson.
13 
Die Beklagte habe im Übrigen lediglich die Höhe der beanspruchten Leistung beanstandet, niemals die Leistung dem Grunde nach. Im Hinblick auf die von der Klägerin betreuten über dreijährigen Kindern seien gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. auch gar keine Voraussetzungen zu prüfen gewesen. Das Verwaltungsgericht verlange demnach einen Antrag, ohne auszuführen, welche Fördervoraussetzungen überhaupt geprüft werden müssten.
14 
Das vorliegende Verfahren weise daneben die Besonderheit auf, dass die von der Klägerin betreuten Kinder auch tatsächlich öffentlich gefördert worden seien. Denn sie seien durch den Tageselternverein Kreis E. e.V., der im Auftrag des Beklagten handele, vermittelt worden; die Klägerin selbst sei durch den Tageselternverein beraten, begleitet und weiter qualifiziert worden. Diese Leistungen seien gewährt worden, ohne dass es eines Antrags der betreuten Kinder bedurft hätte. Ihr sei auch ein Teil ihrer hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei insoweit zu keinem Zeitpunkt von einer diesbezüglichen freiwilligen Leistung die Rede gewesen. Auf einen fehlenden Antrag des Kindes habe sich der Beklagte nie berufen. Soweit er sich erst in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen habe, dass es sich bei der gewährten Zahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt habe, stelle dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung dar, zumal eine Beratung durch den Beklagten in Gestalt des Tageselternvereins gerade dahingehend stattgefunden habe, dass es eines Antrags nicht bedurfte. Der Tageselternverein habe im Auftrag des Beklagten gehandelt, ihm seien die Aufgaben der Beratung, Begleitung und Vermittlung sowie das Eignungsprüfungsverfahren der Tagespflegepersonen übertragen worden. Dass es eines Antrags nicht bedurfte, ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt einschlägigen E-Mail-Verkehrs, der der Anlage der Berufungsbegründung zu entnehmen sei. Auch später sei kein Hinweis des Beklagten dahingehend erfolgt, dass die zu betreuenden Kinder einen Antrag hätten stellen müssen, bevor Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden könnten. Es sei vielmehr die ständige Verwaltungspraxis gewesen, dass der Beklagte die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge an die Tagespflegepersonen auszahlte, ohne zu prüfen, ob das betreute Kind einen Antrag nach § 24 SGB VIII gestellt habe.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich die Klägerin als Selbstständige über ihre Rechte und Pflichten hätte informieren müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin alles getan habe, was zu tun gewesen sei. Sie habe sich bei dem Beklagten in Gestalt des Tageselternvereins informiert, worauf ihr erklärt worden sei, dass es eines Antrags des betreuten Kindes nicht bedürfe. Der Beklagte habe einen solchen Antrag zu keinem Zeitpunkt gefordert oder zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Er habe sogar im Gegenteil erklärt, dass ein Antrag der betreuten Kinder nicht erforderlich sei. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis könne er sich nun nicht darauf berufen, dass ein solcher Antrag nicht vorgelegen habe.
16 
Wenn der Beklagte nun erkläre, er habe die gewährten Leistungen freiwillig erbracht, sei er bei der Entscheidung über die Höhe dieser freiwilligen Leistung nicht frei gewesen. Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis könne er nämlich nur darüber entscheiden, ob eine freiwillige Leistung gewährt werde oder ob nicht. Bezüglich der Entscheidung über die Höhe der Leistung sei er nicht frei; diese Entscheidung müsse gesetzeskonform ohne Ermessensspielraum getroffen werden.
17 
Zusammenfassend habe es einzig und allein der Beklagte verschuldet, dass ggf. zu stellende Anträge nicht gestellt worden seien. Er habe ab dem Jahr 2009 die Verfahren zur Beantragung der laufenden Geldleistung, der Kostenbeteiligung der Eltern und der wirtschaftlichen Jugendhilfe derart miteinander verknüpft, dass es für Eltern, die gut verdienten und die sich an den Kosten insgesamt hätten beteiligen müssen, keinen Sinn gemacht hätte, einen derartigen Antrag zu stellen. Diese Eltern seien vom Tageselternverein im Auftrag des Beklagten entsprechend beraten worden.
18 
Der Klägerin seien nach allem die hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, welche ihr tatsächlich entstanden seien, denn sie habe keine Alternative gehabt, sich anders zu versichern.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr über die im Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 bereits erstatteten und im Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinaus weitere 811,88 EUR für das Jahr 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie die ergangenen Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er führt aus, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, der Anspruch einer Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setze voraus, dass im maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut würden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe.
24 
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege stelle eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dar, bei der es sich um eine Sozialleistung i.S.d. §§ 11 und 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I handele. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Sozialleistung seien in § 24 SGB VIII geregelt. Anspruchsinhaber seien die Kinder. Dies verdeutliche auch § 22 SGB VIII. Die in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelte laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson sei daher keine eigenständige Sozialleistung, sondern regele die Modalitäten der Erbringung der Leistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“. Die Klägerin verkenne, dass „öffentlich geförderte Kindertagespflege“ kein Synonym für „öffentliche Finanzierung von Kindertagespflege“ bedeute. Die Finanzierung der Tagespflege dürfe nicht mit der eigentlichen Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ verwechselt werden. Die zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich insbesondere aus den Gesetzgebungsmaterialen.
25 
Ein generelles Recht zur Förderung von Kindern im Alter von über drei Jahren in der Kindertagespflege bestehe im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. habe zwar der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung kein subjektives Recht, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vermittele. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens werde unter anderem auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückgegriffen.
26 
Die Klägerin versuche darzulegen, dass der Beklagte die Schuld daran trage, dass Eltern für ihre Kinder keinen Antrag auf Übernahme der Kosten in der Kindertagespflege gestellt hätten. Die entsprechende Beweisführung durch die Vorlage von E-Mails lasse sich indes nicht nachvollziehen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Korrespondenz auf mehrere Arten verstanden werden könne, sei es nicht möglich, aus ihr eine Anfrage der Klägerin herauszulesen. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich seine bisherige Praxis im Hinblick auf eine hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erläutert. Hierzu zähle auch die Möglichkeit nach § 24 Abs. 5 SGB VIII, Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII auch geeigneten Tagespflegepersonen zu erstatten, ohne dass damit eine laufende Geldleitung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt werde. Insoweit komme dem Beklagten Ermessen zu. Im Hinblick auf den Ausbau der Kindertagespflege im Landkreis E. sei dieses Ermessen regelmäßig dahingehend pflichtgemäß ausgeübt worden, dass die nachgewiesenen (hälftigen) Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die Unfallversicherungsbeiträge erstattet worden seien. Analog sei diese Regelung auch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung angewendet worden. Diese Ermessensentscheidung sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen. Eine etwaige unzureichende Begründung stelle im Übrigen lediglich einen Formfehler dar, der bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden könne. Insoweit seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ausreichend.
27 
Unbestritten sei, dass die Klägerin im klagerelevanten Zeitraum Kinder betreut habe, die von der zuständigen Behörde nicht öffentlich gefördert worden seien. Deren Eltern hätten sich entschieden, keine Übernahme der Kosten in der Kindertagespflege zu beantragen. Sie hätten sich bewusst dazu entschlossen, keine Unterstützung der Jugendhilfe bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder in Anspruch zu nehmen. Zu keiner Zeit habe der Beklagte den Tageselternverein Kreis E. e.V. angewiesen, Eltern dahingehend zu beraten, keinen Antrag auf Übernahme der laufenden Geldleistung nach den §§ 23 ff. SGB VIII zu stellen - auch dann nicht, wenn es sich um einkommensstarke Familien gehandelt habe.
28 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin, was den noch in Streit stehenden Anspruch betrifft, zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den noch streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) kein Anspruch auf eine weitere Erstattung ihrer Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b S. 2 VwGO).
32 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
33 
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezwecken die von ihr herangezogenen Bestimmungen des SGB VIII keineswegs in erster Linie eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege oder gar eine von einem konkreten Betreuungsverhältnis losgelöste unmittelbare Unterstützung von Tagespflegepersonen.
34 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie entsprechend der Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein die Förderungvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als ausdrückliche Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Leistungen der Jugendhilfe sind allein den Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) zugeordnet, bei denen es sich nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VIII allein um junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, nicht aber auch um Tagespflegepersonen handeln kann.
35 
§ 22 Abs. 3 SGB VIII benennt als Auftrag der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Erziehung, Bildung und Betreuungdes Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Allein zu diesem Zweck sieht § 23 Abs. 1 SGB VIII als Einzelbestandteile der allein das Kind betreffenden Förderungsleistung die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Letztere stellt sich daher im Gesamtgefüge der Sozialleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls als eine - mittelbare - Leistung an das Kind dar.
36 
Die laufende Geldleitung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Abs. 2 Nr. 1), der Anerkennungsbeitrag (Abs. 2 Nr. 2) sowie nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3). Als eine Komponente der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind die Förderleistung auch bewilligt hat. Dies sieht im Übrigen auch § 8 b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vor, wonach eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt wird, „für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“
37 
Die von der Klägerin thematisierte und ohne Zweifel gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Förderung der Kindertagespflege als solcher einschließlich einer Qualifizierung, Förderung und Beratung von Personen, die für die Kindertagespflege geeignet sind, findet demgegenüber - unabhängig von den Vorschriften über die Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ - in § 43 SGB VIII i.V.m. den §§ 8 b und 8 c KiTaG ihre Grundlage, wobei insbesondere eine Unterstützung der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuwendungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen etwa Struck in Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., vor § 22, Rn. 28a, § 22 Rn. 2, 10, § 23 Rn. 10, 17, 20, 27c; Kaiser in Kunkel, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 8 und 14; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 9; Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., vor §§ 22 - 26 Rn. 2, § 23 Rn.6; Grube in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., EL 1/14, § 23 Rn. 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann-Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl., S. 81; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 589/11 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - ZKJ 2012, 498 sowie die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.12.2013).
38 
Von all dem abgesehen erschließt sich dem Senat in keiner Weise, aus welchem Bedürfnis heraus Tagespflegepersonen, welche auf der Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit mit den Eltern eines betreuungsbedürftigen Kindes einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und dabei die Höhe des Betreuungsentgelts einschließlich eines etwaigen Anteils zur Begleichung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regeln können, darüber hinaus noch die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beanspruchen.
39 
b) Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung sind auch die beiden von der Klägerin betreuten Kinder nicht bereits deswegen als öffentlich geförderte Kinder anzusehen, weil sie durch den Tageselternverein Kreis E. e.V. an die Klägerin vermittelt worden seien. Denn auch wenn dem Tageselternverein seitens des Beklagten einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, wie etwa die Vermittlung und die Beratung von Tagespflegepersonen, überlassen worden sein sollten, fehlt es dem Verein jedenfalls an der notwendigen hoheitlichen Befugnis, eine konkrete Sozialleistung nach dem SGB VIII zu bewilligen.
40 
c) Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielt, ob die Klägerin selbst oder die Eltern der von ihr privat betreuten Kinder seitens des Tageselternvereins Kreis E. e.V. oder auch seitens des Beklagten selbst dahingehend - falsch - informiert worden sein sollten, dass auch im Falle einer rein privaten Betreuung von Kindern ohne die vorherige Bewilligung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII möglich sei. Denn eine falsche Beratung, eine fehler- oder lückenhafte Information oder irgendgeartete nicht ausgeräumte Missverständnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen gesetzlich normierter Leistungsansprüche führen jedenfalls nicht dazu, dass jene Voraussetzungen nicht mehr einzuhalten wären und damit keinerlei Geltung mehr hätten.
41 
d) Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Umstand, dass der beklagte Landkreis für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum auch für ohne eine öffentlich-rechtliche Bewilligung privat betreute Kinder an Tagespflegepersonen den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage eigenen Ermessens gewährt hat. Jene Leistung ist auch der Klägerin selbst gewährt worden (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2010, letzter Absatz). Eine noch darüber hinausgehende Leistung bis zu dem von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren beanspruchten Betrag vermag sie auch nicht auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Hinweis darauf zu beanspruchen, dass dieser Betrag im Fall einer öffentlich-rechtlich bewilligten Betreuung - unter sonst gleichen Voraussetzungen - zu gewähren sei. Denn ob die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege öffentlich-rechtlich bewilligt worden ist oder ob der Betreuung allein ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson zugrundeliegt, stellt gerade vor dem Hintergrund der im letztgenannten Fall möglichen freien Aushandlung eines Betreuungsentgelts, das auch einen Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags umfassen kann, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.
42 
e) Auch soweit der Beklagte die zu Gunsten der Klägerin tatsächlich erfolgte Erstattung des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine „analoge“ Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 2 HS 2 SGB VIII a.F. gestützt hat, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen von ihr tatsächlich insgesamt aufgewandten Beitrage, was sich bereits daraus erklärt, dass der Beklagte insoweit eine vollständig freiwillige Leistung erbracht hat, die ersichtlich gerade wegen des eindeutigen Wortlauts der herangezogenen Bestimmung keineswegs etwa wegen des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke geboten gewesen wäre.
43 
f) Schließlich kommt, was allein den Monat Januar 2009 anbetrifft, eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die Klägerin schon deswegen nicht in Betracht, weil die in dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenakten keinen Hinweis darauf geben, dass die Klägerin in diesem Monat überhaupt ein Kind in der Kindertagespflege betreut hat.
44 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
45 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin, was den noch in Streit stehenden Anspruch betrifft, zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den noch streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) kein Anspruch auf eine weitere Erstattung ihrer Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b S. 2 VwGO).
32 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
33 
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezwecken die von ihr herangezogenen Bestimmungen des SGB VIII keineswegs in erster Linie eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege oder gar eine von einem konkreten Betreuungsverhältnis losgelöste unmittelbare Unterstützung von Tagespflegepersonen.
34 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie entsprechend der Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein die Förderungvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als ausdrückliche Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Leistungen der Jugendhilfe sind allein den Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) zugeordnet, bei denen es sich nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VIII allein um junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, nicht aber auch um Tagespflegepersonen handeln kann.
35 
§ 22 Abs. 3 SGB VIII benennt als Auftrag der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Erziehung, Bildung und Betreuungdes Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Allein zu diesem Zweck sieht § 23 Abs. 1 SGB VIII als Einzelbestandteile der allein das Kind betreffenden Förderungsleistung die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Letztere stellt sich daher im Gesamtgefüge der Sozialleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls als eine - mittelbare - Leistung an das Kind dar.
36 
Die laufende Geldleitung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Abs. 2 Nr. 1), der Anerkennungsbeitrag (Abs. 2 Nr. 2) sowie nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3). Als eine Komponente der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind die Förderleistung auch bewilligt hat. Dies sieht im Übrigen auch § 8 b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vor, wonach eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt wird, „für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“
37 
Die von der Klägerin thematisierte und ohne Zweifel gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Förderung der Kindertagespflege als solcher einschließlich einer Qualifizierung, Förderung und Beratung von Personen, die für die Kindertagespflege geeignet sind, findet demgegenüber - unabhängig von den Vorschriften über die Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ - in § 43 SGB VIII i.V.m. den §§ 8 b und 8 c KiTaG ihre Grundlage, wobei insbesondere eine Unterstützung der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuwendungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen etwa Struck in Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., vor § 22, Rn. 28a, § 22 Rn. 2, 10, § 23 Rn. 10, 17, 20, 27c; Kaiser in Kunkel, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 8 und 14; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 9; Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., vor §§ 22 - 26 Rn. 2, § 23 Rn.6; Grube in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., EL 1/14, § 23 Rn. 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann-Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl., S. 81; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 589/11 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - ZKJ 2012, 498 sowie die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.12.2013).
38 
Von all dem abgesehen erschließt sich dem Senat in keiner Weise, aus welchem Bedürfnis heraus Tagespflegepersonen, welche auf der Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit mit den Eltern eines betreuungsbedürftigen Kindes einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und dabei die Höhe des Betreuungsentgelts einschließlich eines etwaigen Anteils zur Begleichung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regeln können, darüber hinaus noch die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beanspruchen.
39 
b) Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung sind auch die beiden von der Klägerin betreuten Kinder nicht bereits deswegen als öffentlich geförderte Kinder anzusehen, weil sie durch den Tageselternverein Kreis E. e.V. an die Klägerin vermittelt worden seien. Denn auch wenn dem Tageselternverein seitens des Beklagten einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, wie etwa die Vermittlung und die Beratung von Tagespflegepersonen, überlassen worden sein sollten, fehlt es dem Verein jedenfalls an der notwendigen hoheitlichen Befugnis, eine konkrete Sozialleistung nach dem SGB VIII zu bewilligen.
40 
c) Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielt, ob die Klägerin selbst oder die Eltern der von ihr privat betreuten Kinder seitens des Tageselternvereins Kreis E. e.V. oder auch seitens des Beklagten selbst dahingehend - falsch - informiert worden sein sollten, dass auch im Falle einer rein privaten Betreuung von Kindern ohne die vorherige Bewilligung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII möglich sei. Denn eine falsche Beratung, eine fehler- oder lückenhafte Information oder irgendgeartete nicht ausgeräumte Missverständnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen gesetzlich normierter Leistungsansprüche führen jedenfalls nicht dazu, dass jene Voraussetzungen nicht mehr einzuhalten wären und damit keinerlei Geltung mehr hätten.
41 
d) Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Umstand, dass der beklagte Landkreis für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum auch für ohne eine öffentlich-rechtliche Bewilligung privat betreute Kinder an Tagespflegepersonen den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage eigenen Ermessens gewährt hat. Jene Leistung ist auch der Klägerin selbst gewährt worden (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2010, letzter Absatz). Eine noch darüber hinausgehende Leistung bis zu dem von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren beanspruchten Betrag vermag sie auch nicht auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Hinweis darauf zu beanspruchen, dass dieser Betrag im Fall einer öffentlich-rechtlich bewilligten Betreuung - unter sonst gleichen Voraussetzungen - zu gewähren sei. Denn ob die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege öffentlich-rechtlich bewilligt worden ist oder ob der Betreuung allein ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson zugrundeliegt, stellt gerade vor dem Hintergrund der im letztgenannten Fall möglichen freien Aushandlung eines Betreuungsentgelts, das auch einen Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags umfassen kann, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.
42 
e) Auch soweit der Beklagte die zu Gunsten der Klägerin tatsächlich erfolgte Erstattung des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine „analoge“ Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 2 HS 2 SGB VIII a.F. gestützt hat, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen von ihr tatsächlich insgesamt aufgewandten Beitrage, was sich bereits daraus erklärt, dass der Beklagte insoweit eine vollständig freiwillige Leistung erbracht hat, die ersichtlich gerade wegen des eindeutigen Wortlauts der herangezogenen Bestimmung keineswegs etwa wegen des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke geboten gewesen wäre.
43 
f) Schließlich kommt, was allein den Monat Januar 2009 anbetrifft, eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die Klägerin schon deswegen nicht in Betracht, weil die in dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenakten keinen Hinweis darauf geben, dass die Klägerin in diesem Monat überhaupt ein Kind in der Kindertagespflege betreut hat.
44 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
45 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 4/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin übt den Beruf einer Tagespflegeperson aus. Sie begehrt von dem beklagten Landkreis nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII noch eine weitere Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010, während der sie ausschließlich zwei über dreijährige Kinder auf privater Basis betreute, welchen nicht zuvor seitens des Beklagten als dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Förderung in der Kindertagespflege gemäß den §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22, 23 und 24 SGB VIII bewilligt worden war.
Der Sachverhalt im Einzelnen lässt sich dem Tatbestand des angegriffenen Urteils (nachgewiesen bei juris) entnehmen (§ 130 b S. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 30.07.2012 die Klage der Klägerin abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 23 SGB VIII begründe ab dem 01.01.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, weshalb diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setze jedoch voraus, dass in dem maßgeblichen Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht werde, von der Tagespflegeperson auch Kinder betreut worden seien, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Für die Auffassung des Gerichts spreche insbesondere der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, wonach die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Bestandteil der der Tagespflegeperson zu gewährenden laufenden Geldleistung sei, was bedeute, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden könnten. Dasselbe ergebe sich aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010.
Ob die von der Klägerin betreuten Kinder seinerzeit tatsächlich einen Förderungsanspruch gehabt hätten, spiele keine Rolle. Denn diese bzw. deren Eltern seien nicht verpflichtet, eine öffentlich-rechtliche Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Vor dem Hintergrund etwa, dass in Fällen einer öffentlich-rechtlichen Förderung geprüft werden müsse, ob die Eltern dazu in der Lage seien, einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII zu zahlen, sei es auch verständlich, wenn etwa gutverdienende Eltern gerade keine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die von ihr betreuten über drei-jährigen Kinder auch keineswegs bereits automatisch einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gehabt. Denn § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII in der noch im Jahr 2009 geltenden Fassung beinhalte einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen des Ermessens sei dabei unter anderem auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen.
Dass es seinerzeit nicht bekannt gewesen und von dem Beklagten nicht kommuniziert worden sei, dass Eltern einen Antrag auf Förderung hätten stellen müssen, sei ebenfalls nicht relevant. Denn die Klägerin sei als Tagesmutter selbstständig tätig und habe sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es liege in ihrer Sphäre, auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert würden, zumal sie nicht daran gehindert sei, mit den Eltern einen Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, der auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung mit abdecke. Für das vorliegende Verfahren sei es insbesondere nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern etwa über den Tageselternverein Kreis E. e.V. informiert habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 13.08.2012 zugestellt worden.
10 
Am 12.09.2012 hat sie hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 12.10.2012 wie folgt begründet:
11 
Das Verwaltungsgericht gehe zunächst zu Unrecht davon aus, dass die Bewilligung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII von einem zuvor durch das zu betreuende Kind gestellten Antrag sowie einer Bewilligung öffentlich finanzierter Kindertagespflege abhängig sei.
12 
§ 23 Abs. 1 SGB VIII umfasse seinem Wortlaut nach insgesamt fünf Leistungen, von welchen lediglich die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson unmittelbar dem Kind zu Gute komme. Alle weiteren Leistungen beträfen ausschließlich die Sphäre der Tagespflegeperson und stellten deshalb eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege dar. Selbst die Vermittlung des Kindes an eine Tagespflegeperson betreffe mittelbar auch die Tagespflegeperson. Gerade die vorliegend in Streit stehende Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson stelle - neben den vier weiteren Bausteinen - eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege dar. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Antrag des Kindes auf öffentliche Förderung auch notwendig, um der Tagespflegeperson Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung zukommen zu lassen. Auch eine Vermittlung dürfe erst auf Antrag des zu betreuenden Kindes erfolgen. Dem widerspreche aber zum einen die Praxis des Beklagten, wonach Eltern vor der Vermittlung keinen Antrag, sondern nur eine Vorabanfrage stellen könnten. Zum anderen widerspreche die Auffassung der Intention des Gesetzgebers. So beschränke sich die öffentliche Förderung der Kindertagespflege nicht nur auf die Zahlung einer laufenden Geldleistung, sondern sie setze sich aus den erwähnten fünf Bausteinen zusammen, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Es sei nicht regelungskonform, für einen Bestandteil dieser Förderung, der ausschließlich die Sphäre der Tagespflegeperson betreffe, einen Antrag des zu betreuenden Kindes zu verlangen. Solches führe dazu, dass eine Tagespflegeperson trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine öffentliche Förderung erhalte, wenn Eltern einfach keine Lust hätten, einen Antrag zu stellen. Es entspreche der Gesetzessystematik und auch dem Sinn und Zweck der Norm, dass die Kindertagespflege als solche als ein Bestandteil der Kinderbetreuung und nicht etwa das zu betreuende Kind gefördert werden solle. Zunächst sollten geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung gestellt werden; diese zu finden, zu beraten, zu begleiten und zu qualifizieren sei der Wille des Gesetzgebers. Ein zu betreuendes Kind könne erst vermittelt werden, wenn diese Voraussetzungen geschaffen seien. Erst dann habe es einen eigenen Anspruch auf Förderung, nämlich auf die Vermittlung einer im Sinne des Gesetzes bereits geförderten Tagespflegeperson.
13 
Die Beklagte habe im Übrigen lediglich die Höhe der beanspruchten Leistung beanstandet, niemals die Leistung dem Grunde nach. Im Hinblick auf die von der Klägerin betreuten über dreijährigen Kindern seien gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. auch gar keine Voraussetzungen zu prüfen gewesen. Das Verwaltungsgericht verlange demnach einen Antrag, ohne auszuführen, welche Fördervoraussetzungen überhaupt geprüft werden müssten.
14 
Das vorliegende Verfahren weise daneben die Besonderheit auf, dass die von der Klägerin betreuten Kinder auch tatsächlich öffentlich gefördert worden seien. Denn sie seien durch den Tageselternverein Kreis E. e.V., der im Auftrag des Beklagten handele, vermittelt worden; die Klägerin selbst sei durch den Tageselternverein beraten, begleitet und weiter qualifiziert worden. Diese Leistungen seien gewährt worden, ohne dass es eines Antrags der betreuten Kinder bedurft hätte. Der Klägerin seien etwa für das Jahr 2009 die gesamten hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Teil der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei insoweit zu keinem Zeitpunkt von einer diesbezüglichen freiwilligen Leistung die Rede gewesen. Auf einen fehlenden Antrag des Kindes habe sich der Beklagte nie berufen. Soweit er sich erst in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen habe, dass es sich bei der gewährten Zahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt habe, stelle dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung dar, zumal eine Beratung durch den Beklagten in Gestalt des Tageselternvereins gerade dahingehend stattgefunden habe, dass es eines Antrags nicht bedurfte. Der Tageselternverein habe im Auftrag des Beklagten gehandelt, ihm seien die Aufgaben der Beratung, Begleitung und Vermittlung sowie das Eignungsprüfungsverfahren der Tagespflegepersonen übertragen worden. Dass es eines Antrags nicht bedurfte, ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt einschlägigen E-Mail-Verkehrs, der der Anlage der Berufungsbegründung zu entnehmen sei. Auch später sei kein Hinweis des Beklagten dahingehend erfolgt, dass die zu betreuenden Kinder einen Antrag hätten stellen müssen, bevor Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden könnten. Es sei vielmehr die ständige Verwaltungspraxis gewesen, dass der Beklagte die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge an die Tagespflegepersonen auszahlte, ohne zu prüfen, ob das betreute Kind einen Antrag nach § 24 SGB VIII gestellt habe.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich die Klägerin als Selbstständige über ihre Rechte und Pflichten hätte informieren müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin alles getan habe, was zu tun gewesen sei. Sie habe sich bei dem Beklagten in Gestalt des Tageselternvereins informiert, worauf ihr erklärt worden sei, dass es eines Antrags des betreuten Kindes nicht bedürfe. Der Beklagte habe einen solchen Antrag zu keinem Zeitpunkt gefordert oder zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Er habe sogar im Gegenteil erklärt, dass ein Antrag der betreuten Kinder nicht erforderlich sei. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis könne er sich nun nicht darauf berufen, dass ein solcher Antrag nicht vorgelegen habe.
16 
Wenn der Beklagte nun erkläre, er habe die gewährten Leistungen freiwillig erbracht, sei er bei der Entscheidung über die Höhe dieser freiwilligen Leistung nicht frei gewesen. Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis könne er nämlich nur darüber entscheiden, ob eine freiwillige Leistung gewährt werde oder ob nicht. Bezüglich der Entscheidung über die Höhe der Leistung sei er nicht frei; diese Entscheidung müsse gesetzeskonform ohne Ermessensspielraum getroffen werden.
17 
Zusammenfassend habe es einzig und allein der Beklagte verschuldet, dass ggf. zu stellende Anträge nicht gestellt worden seien. Er habe ab dem Jahr 2009 die Verfahren zur Beantragung der laufenden Geldleistung, der Kostenbeteiligung der Eltern und der wirtschaftlichen Jugendhilfe derart miteinander verknüpft, dass es für Eltern, die gut verdienten und die sich an den Kosten insgesamt hätten beteiligen müssen, keinen Sinn gemacht hätte, einen derartigen Antrag zu stellen. Diese Eltern seien vom Tageselternverein im Auftrag des Beklagten entsprechend beraten worden.
18 
Der Klägerin seien nach allem die hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, welche sie tatsächlich aufgewendet habe, denn sie habe keine Alternative gehabt, sich anders zu versichern. Insoweit werde auf die zutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 30.07.2012 - 4 K 3281/10 - Bezug genommen. Die Klägerin könne sich nicht familienversichern und habe sich letztlich zu einem normalen Tarif in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 4/11 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr über die im Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 bereits erstatteten Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinaus weitere 500,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. Juli 2010 zu erstatten sowie die ergangenen Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er führt aus, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, der Anspruch einer Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setze voraus, dass im maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut würden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe.
24 
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege stelle eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dar, bei der es sich um eine Sozialleistung i.S.d. §§ 11 und 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I handele. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Sozialleistung seien in § 24 SGB VIII geregelt. Anspruchsinhaber seien die Kinder. Dies verdeutliche auch § 22 SGB VIII. Die in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelte laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson sei daher keine eigenständige Sozialleistung, sondern regele die Modalitäten der Erbringung der Leistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“. Die Klägerin verkenne, dass „öffentlich geförderte Kindertagespflege“ kein Synonym für „öffentliche Finanzierung von Kindertagespflege“ bedeute. Die Finanzierung der Tagespflege dürfe nicht mit der eigentlichen Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ verwechselt werden. Die zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich insbesondere aus den Gesetzgebungsmaterialen.
25 
Ein generelles Recht zur Förderung von Kindern im Alter von über drei Jahren in der Kindertagespflege bestehe im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. habe zwar der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung kein subjektives Recht, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vermittele. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens werde unter anderem auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückgegriffen.
26 
Die Klägerin versuche darzulegen, dass der Beklagte die Schuld daran trage, dass Eltern für ihre Kinder keinen Antrag auf Übernahme der Kosten in der Kindertagespflege gestellt hätten. Die entsprechende Beweisführung durch die Vorlage von E-Mails lasse sich indes nicht nachvollziehen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Korrespondenz auf mehrere Arten verstanden werden könne, sei es nicht möglich, aus ihr eine Anfrage der Klägerin herauszulesen. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich seine bisherige Praxis im Hinblick auf eine hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erläutert. Hierzu zähle auch die Möglichkeit nach § 24 Abs. 5 SGB VIII, Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII auch geeigneten Tagespflegepersonen zu erstatten, ohne dass damit eine laufende Geldleitung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt werde. Insoweit komme dem Beklagten Ermessen zu. Im Hinblick auf den Ausbau der Kindertagespflege im Landkreis E. sei dieses Ermessen regelmäßig dahingehend pflichtgemäß ausgeübt worden, dass die nachgewiesenen (hälftigen) Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die Unfallversicherungsbeiträge erstattet worden seien. Analog sei diese Regelung auch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung angewendet worden. Diese Ermessensentscheidung sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen. Eine etwaige unzureichende Begründung stelle im Übrigen lediglich einen Formfehler dar, der bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden könne. Insoweit seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ausreichend.
27 
Dass im Jahr 2009 die gesamte Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet worden sei, erkläre sich daraus, dass durch die Umstellung der Finanzierung der Kindertagespflege im Jahr 2009 viel Unkenntnis und Unsicherheit bestanden habe, weil die Empfehlungen der überörtlichen Träger erst verspätet vorgelegt worden seien. Diese Situation habe nicht zu Lasten der Tagespflegepersonen gehen sollen; im Jahr 2010 sei die Verfahrensweise dann aber geändert worden.
28 
Unbestritten sei, dass die Klägerin im klagerelevanten Zeitraum Kinder betreut habe, die von der zuständigen Behörde nicht öffentlich gefördert worden seien. Deren Eltern hätten sich entschieden, keine Übernahme der Kosten in der Kindertagespflege zu beantragen. Sie hätten sich bewusst dazu entschlossen, keine Unterstützung der Jugendhilfe bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder in Anspruch zu nehmen. Zu keiner Zeit habe der Beklagte den Tageselternverein Kreis E. e.V. angewiesen, Eltern dahingehend zu beraten, keinen Antrag auf Übernahme der laufenden Geldleistung nach den §§ 23 ff. SGB VIII zu stellen - auch dann nicht, wenn es sich um einkommensstarke Familien gehandelt habe.
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
31 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) kein Anspruch auf eine weitere Erstattung ihrer Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 27.07.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b S. 2 VwGO).
33 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
34 
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezwecken die von ihr herangezogenen Bestimmungen des SGB VIII keineswegs in erster Linie eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege oder gar eine von einem konkreten Betreuungsverhältnis losgelöste unmittelbare Unterstützung von Tagespflegepersonen.
35 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie entsprechend der Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein die Förderungvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als ausdrückliche Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Leistungen der Jugendhilfe sind allein den Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) zugeordnet, bei denen es sich nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VIII allein um junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, nicht aber auch um Tagespflegepersonen handeln kann.
36 
§ 22 Abs. 3 SGB VIII benennt als Auftrag der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Erziehung, Bildung und Betreuungdes Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Allein zu diesem Zweck sieht § 23 Abs. 1 SGB VIII als Einzelbestandteile der allein das Kind betreffenden Förderungsleistung die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Letztere stellt sich daher im Gesamtgefüge der Sozialleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls als eine - mittelbare - Leistung an das Kind dar.
37 
Die laufende Geldleitung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Abs. 2 Nr. 1), der Anerkennungsbeitrag (Abs. 2 Nr. 2) sowie nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3). Als eine Komponente der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind die Förderleistung auch bewilligt hat. Dies sieht im Übrigen auch § 8 b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vor, wonach eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt wird, „für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“
38 
Die von der Klägerin thematisierte und ohne Zweifel gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Förderung der Kindertagespflege als solcher einschließlich einer Qualifizierung, Förderung und Beratung von Personen, die für die Kindertagespflege geeignet sind, findet demgegenüber - unabhängig von den Vorschriften über die Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ - in § 43 SGB VIII i.V.m. den §§ 8 b und 8 c KiTaG ihre Grundlage, wobei insbesondere eine Unterstützung der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuwendungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen etwa Struck in Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., vor § 22, Rn. 28a, § 22 Rn. 2, 10, § 23 Rn. 10, 17, 20, 27c; Kaiser in Kunkel, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 8 und 14; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 9; Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., vor §§ 22 - 26 Rn. 2, § 23 Rn.6; Grube in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., EL 1/14, § 23 Rn. 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann-Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl., S. 81; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 589/11 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - ZKJ 2012, 498 sowie die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.12.2013).
39 
Von all dem abgesehen erschließt sich dem Senat in keiner Weise, aus welchem Bedürfnis heraus Tagespflegepersonen, welche auf der Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit mit den Eltern eines betreuungsbedürftigen Kindes einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und dabei die Höhe des Betreuungsentgelts einschließlich eines etwaigen Anteils zur Begleichung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regeln können, darüber hinaus noch die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beanspruchen.
40 
b) Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung sind auch die beiden von der Klägerin im fraglichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) betreuten Kinder nicht bereits deswegen als öffentlich geförderte Kinder anzusehen, weil sie durch den Tageselternverein Kreis E. e.V. an die Klägerin vermittelt worden seien. Denn auch wenn dem Tageselternverein seitens des Beklagten einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, wie etwa die Vermittlung und die Beratung von Tagespflegepersonen, überlassen worden sein sollten, fehlt es dem Verein jedenfalls an der notwendigen hoheitlichen Befugnis, eine konkrete Sozialleistung nach dem SGB VIII zu bewilligen.
41 
c) Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielt, ob die Klägerin selbst oder die Eltern der von ihr privat betreuten Kinder seitens des Tageselternvereins Kreis E. e.V. oder auch seitens des Beklagten selbst dahingehend - falsch - informiert worden sein sollten, dass auch im Falle einer rein privaten Betreuung von Kindern ohne die vorherige Bewilligung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII möglich sei. Denn eine falsche Beratung, eine fehler- oder lückenhafte Information oder irgend geartete nicht ausgeräumte Missverständnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen gesetzlich normierter Leistungsansprüche führen jedenfalls nicht dazu, dass jene Voraussetzungen nicht mehr einzuhalten wären und damit keinerlei Geltung mehr hätten.
42 
d) Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Umstand, dass der beklagte Landkreis für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum auch für ohne eine öffentlich-rechtliche Bewilligung privat betreute Kinder an Tagespflegepersonen den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage eigenen Ermessens gewährt hat. Jene Leistung ist auch der Klägerin selbst gewährt worden (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010, letzter Absatz). Eine noch darüber hinausgehende Leistung bis zu dem von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren beanspruchten Betrag vermag sie auch nicht auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Hinweis darauf zu beanspruchen, dass dieser Betrag im Fall einer öffentlich-rechtlich bewilligten Betreuung - unter sonst gleichen Voraussetzungen - zu gewähren sei. Denn ob die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege öffentlich-rechtlich bewilligt worden ist oder ob der Betreuung allein ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson zugrundeliegt, stellt gerade vor dem Hintergrund der im letztgenannten Fall möglichen freien Aushandlung eines Betreuungsentgelts, das auch einen Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags umfassen kann, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.
43 
e) Auch soweit der Beklagte die zu Gunsten der Klägerin tatsächlich erfolgte Erstattung des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine „analoge“ Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 2 HS 2 SGB VIII a.F. gestützt hat, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen von ihr tatsächlich insgesamt aufgewandten Beitrage, was sich bereits daraus erklärt, dass der Beklagte insoweit eine vollständig freiwillige Leistung erbracht hat, die ersichtlich gerade wegen des eindeutigen Wortlauts der herangezogenen Bestimmung keineswegs etwa wegen des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke geboten gewesen wäre.
44 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin bedarf.
45 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
30 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
31 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) kein Anspruch auf eine weitere Erstattung ihrer Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 27.07.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b S. 2 VwGO).
33 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
34 
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezwecken die von ihr herangezogenen Bestimmungen des SGB VIII keineswegs in erster Linie eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege oder gar eine von einem konkreten Betreuungsverhältnis losgelöste unmittelbare Unterstützung von Tagespflegepersonen.
35 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie entsprechend der Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein die Förderungvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als ausdrückliche Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Leistungen der Jugendhilfe sind allein den Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) zugeordnet, bei denen es sich nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VIII allein um junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, nicht aber auch um Tagespflegepersonen handeln kann.
36 
§ 22 Abs. 3 SGB VIII benennt als Auftrag der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Erziehung, Bildung und Betreuungdes Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Allein zu diesem Zweck sieht § 23 Abs. 1 SGB VIII als Einzelbestandteile der allein das Kind betreffenden Förderungsleistung die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Letztere stellt sich daher im Gesamtgefüge der Sozialleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls als eine - mittelbare - Leistung an das Kind dar.
37 
Die laufende Geldleitung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Abs. 2 Nr. 1), der Anerkennungsbeitrag (Abs. 2 Nr. 2) sowie nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3). Als eine Komponente der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind die Förderleistung auch bewilligt hat. Dies sieht im Übrigen auch § 8 b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vor, wonach eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt wird, „für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“
38 
Die von der Klägerin thematisierte und ohne Zweifel gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Förderung der Kindertagespflege als solcher einschließlich einer Qualifizierung, Förderung und Beratung von Personen, die für die Kindertagespflege geeignet sind, findet demgegenüber - unabhängig von den Vorschriften über die Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ - in § 43 SGB VIII i.V.m. den §§ 8 b und 8 c KiTaG ihre Grundlage, wobei insbesondere eine Unterstützung der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuwendungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen etwa Struck in Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., vor § 22, Rn. 28a, § 22 Rn. 2, 10, § 23 Rn. 10, 17, 20, 27c; Kaiser in Kunkel, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 8 und 14; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 9; Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., vor §§ 22 - 26 Rn. 2, § 23 Rn.6; Grube in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., EL 1/14, § 23 Rn. 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann-Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl., S. 81; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 589/11 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - ZKJ 2012, 498 sowie die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.12.2013).
39 
Von all dem abgesehen erschließt sich dem Senat in keiner Weise, aus welchem Bedürfnis heraus Tagespflegepersonen, welche auf der Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit mit den Eltern eines betreuungsbedürftigen Kindes einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und dabei die Höhe des Betreuungsentgelts einschließlich eines etwaigen Anteils zur Begleichung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regeln können, darüber hinaus noch die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beanspruchen.
40 
b) Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung sind auch die beiden von der Klägerin im fraglichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) betreuten Kinder nicht bereits deswegen als öffentlich geförderte Kinder anzusehen, weil sie durch den Tageselternverein Kreis E. e.V. an die Klägerin vermittelt worden seien. Denn auch wenn dem Tageselternverein seitens des Beklagten einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, wie etwa die Vermittlung und die Beratung von Tagespflegepersonen, überlassen worden sein sollten, fehlt es dem Verein jedenfalls an der notwendigen hoheitlichen Befugnis, eine konkrete Sozialleistung nach dem SGB VIII zu bewilligen.
41 
c) Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielt, ob die Klägerin selbst oder die Eltern der von ihr privat betreuten Kinder seitens des Tageselternvereins Kreis E. e.V. oder auch seitens des Beklagten selbst dahingehend - falsch - informiert worden sein sollten, dass auch im Falle einer rein privaten Betreuung von Kindern ohne die vorherige Bewilligung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII möglich sei. Denn eine falsche Beratung, eine fehler- oder lückenhafte Information oder irgend geartete nicht ausgeräumte Missverständnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen gesetzlich normierter Leistungsansprüche führen jedenfalls nicht dazu, dass jene Voraussetzungen nicht mehr einzuhalten wären und damit keinerlei Geltung mehr hätten.
42 
d) Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Umstand, dass der beklagte Landkreis für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum auch für ohne eine öffentlich-rechtliche Bewilligung privat betreute Kinder an Tagespflegepersonen den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage eigenen Ermessens gewährt hat. Jene Leistung ist auch der Klägerin selbst gewährt worden (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010, letzter Absatz). Eine noch darüber hinausgehende Leistung bis zu dem von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren beanspruchten Betrag vermag sie auch nicht auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Hinweis darauf zu beanspruchen, dass dieser Betrag im Fall einer öffentlich-rechtlich bewilligten Betreuung - unter sonst gleichen Voraussetzungen - zu gewähren sei. Denn ob die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege öffentlich-rechtlich bewilligt worden ist oder ob der Betreuung allein ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson zugrundeliegt, stellt gerade vor dem Hintergrund der im letztgenannten Fall möglichen freien Aushandlung eines Betreuungsentgelts, das auch einen Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags umfassen kann, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.
43 
e) Auch soweit der Beklagte die zu Gunsten der Klägerin tatsächlich erfolgte Erstattung des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine „analoge“ Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 2 HS 2 SGB VIII a.F. gestützt hat, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen von ihr tatsächlich insgesamt aufgewandten Beitrage, was sich bereits daraus erklärt, dass der Beklagte insoweit eine vollständig freiwillige Leistung erbracht hat, die ersichtlich gerade wegen des eindeutigen Wortlauts der herangezogenen Bestimmung keineswegs etwa wegen des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke geboten gewesen wäre.
44 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin bedarf.
45 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie ihrer Beiträge für die Altersvorsorge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
Die Klägerin ist seit dem 1.9.2009 bei der AOK freiwillig versichert. Vor diesem Zeitpunkt war sie über ihren Ehemann familienversichert. Bislang existiert nur eine vorläufige Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die AOK für diesen Zeitraum.
Am 15.7.2010 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die hälftige Erstattung der Alterssicherung und die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2010. Die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf insgesamt 258 EUR pro Monat, für die Rentenversicherung auf 205,07 EUR sowie für eine weitere private Altersversicherung auf 80 EUR pro Monat und für die Unfallversicherung auf 85,39 EUR pro Monat. Sie betreute in dieser Zeit 8 Kinder, eines davon ab 1.2.2010.
Mit Schreiben vom 30.7.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Höhe des monatlichen Pflegegelds je Tageskind anzugeben und zu erklären, ob noch anderes Einkommen erzielt werde. Die Klägerin teilte daraufhin mit Mail mit, wieviel Geld sie je Kind pro Monat erhalte und wie hoch der Pflegeaufwand in Stunden sei. Die monatlichen Einnahmen beliefen sich von Februar bis Juni auf 2.426,60 EUR bei 505,2 Stunden und im Januar auf 1.945 EUR bei 445 Stunden Betreuungsleistung.
Mit Bescheid vom 3.8.2010 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Altersversicherung für das 1. Halbjahr 2010 auf insgesamt 1.261,39 EUR fest. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung eine Erstattung von 88 EUR und für die Altersvorsorge von 108 EUR pro Monat erfolgte. Der Beklagte ging insoweit von einem monatlichen Einkommen von 1.967,83 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 1.082,31 EUR aus. Dieser Berechnung lag ein Stundensatz von 3,90 EUR zugrunde, von dessen Betrag Sachkosten in Höhe von 45 % abgezogen wurden. Für die Krankenversicherung wurde ein Anteil von 14,3 % und für die Pflegeversicherung von 1,95 % sowie für die Altersvorsorge ein Anteil von 19,9 % zugrundelegt.
Die Klägerin legte gegen die im Bescheid enthaltene Festsetzung der Erstattung für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 6.8.2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, der monatliche Beitrag für die Versicherungen belaufe sich für den beantragten Zeitraum auf 258 EUR. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrage 14,9 % und für die Pflegeversicherung 2,2 %.
Die Beklagte forderte die Klägerin auf mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung von der AOK festgesetzt worden sei und wie sich dieser Betrag zusammensetze, ob ggf. noch anderes Einkommen außer Tagepflege bestehe. Die Klägerin teilte mit Mail vom 29.9.2010 mit, dass dem Beitrag lediglich das Einkommen aus der Tagesmuttertätigkeit zugrundeliege. Die AOK habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr monatlicher Beitrag für die Krankenkasse 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 %, also 16,25 % betrage, was 205,95 EUR entspreche. Von diesem Beitrag stehe ihr die Hälfte, d.h. 102,98 EUR zu. Da ihr mit Bescheid 528 EUR erstattet worden seien, die eigentliche Summe aber 617,85 EUR betrage, stünden ihr noch weitere 89,85 EUR zu.
Eine telefonische Anfrage des Beklagten am 12.10.2010 bei der AOK ergab, dass der Beitragssatz der Pflegeversicherung (versehentlich) mit 2,2 % statt mit 1,95 % berechnet wurde. Zudem wurde ein zu versteuerndes Einkommen von monatlich 1.568,43 EUR zugrundegelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach ihrer Berechnung noch ein Differenzbetrag von 354,36 EUR ausstehe. Dieser setze sich zusammen aus einem Differenzbetrag von 194,44 EUR für die Altersvorsorge sowie aus einem Differenzbetrag von 159,92 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der beiliegenden Liste ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von durchschnittlich 1.411,12 EUR im Monat.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern und sei somit für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung betrage seit dem 1.7.2009 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.10.2010 liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.411,12 EUR und damit über dem Stundensatz von 3,90 EUR. Ausgehend von einem Stundensatz von 3,90 EUR liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.082,31 EUR.
11 
Die AOK teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2010 mit, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.11.2010 auf 187,78 EUR und 25,61 EUR, also insgesamt 213,39 EUR, festgesetzt worden seien.
12 
Die Klägerin hat am 31.12.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin sei angemessen im Sinne des Gesetzes. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien ebenso bestätigt wie durch die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung seien in jedem Fall zu übernehmen unabhängig davon, ob sie durch die Tagespflege entstanden seien. Im Übrigen sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch den Beklagten falsch. Dieser orientiere sich an den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg zu den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Dabei handele es sich um eine Verwaltungsanweisung ohne gesetzlichen Charakter. Die Anweisung entfalte auch keine Außenwirkung und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage gegenüber der Klägerin herangezogen werden. Zudem sei dieser Stundensatz nicht angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die Klägerin nicht 45 % der Kosten als Betriebskosten absetzen. Vom Bundesministerium für Finanzen werde lediglich eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR bei monatlicher Vollzeittätigkeit anerkannt. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16 % und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Vom Umsatz der Klägerin seien daher allenfalls 150 EUR in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Gewährung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags könne daher nur der Bescheid der Kranken- bzw. Rentenversicherung sein. Diese Institutionen ermittelten die Beiträge jährlich anhand der vorgelegten Steuerbescheide. Dies bedeute, dass sich der aktuelle Beitrag grundsätzlich auf das Einkommen des Vorjahres beziehe.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zu Sozialversicherungen noch weitere 246 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 207,21 EUR für Alterssicherung für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, nach der Gesetzesbegründung stehe die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Als Berechnungsgrundlage sei ein Stundensatz von 3,90 EUR je Kind pro Stunde zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Empfehlung des Städtetags, Landkreistags und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 18.5.2009. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen. Aus der Mail der Klägerin vom 1.8.2010 ergäben sich die monatlichen Betreuungsstunden für die Kinder. Auf der Grundlage von 3,90 EUR errechne sich hieraus ein monatliches Einkommen von 1.967,83 EUR. Das zu versteuernde Einkommen betrage daher 1.082,31 EUR.
18 
Die Klägerin hat in der Folgezeit am 20.1.2011 einen weiteren Antrag bei dem Beklagten auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur Altersvorsorge für das 2. Halbjahr 2010 gestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ab Juni 2010 205,96 EUR und ab November 2010 202,83 EUR betragen. Die Klägerin hat angegeben, im zweiten Halbjahr 2010 insgesamt 6.419,50 EUR eingenommen zu haben. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9.3.2011 die Erstattung für die Altersvorsorge auf 618 EUR und für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 532 EUR festgesetzt.
19 
Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis prüfe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen. Um Benachteiligungen zu vermeiden, würden auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, würden in diesen Fällen nicht überprüft, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt.
20 
Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.
21 
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.
22 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
48 
Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Gründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
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Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.
Der Klägerin wurde nach Ablegung einer Eignungsprüfung vom Beklagten am 21.04.2006 gemäß § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege für zunächst maximal fünf Kinder erteilt. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen.
Im Februar 2009 beantragten die Eltern der am 25.02.2007 geborenen C. für ihre Tochter Betreuung durch eine Tagespflegeperson. Die Kindesmutter ist als Krankenschwester im Schichtdienst tätig, so dass die notwendigen Betreuungszeiten dienstplanabhängig sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für ihr Pflegekind C. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund der geänderten Empfehlungen des KVJS für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig, Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin durch verschiedene Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering und nicht auskömmlich. Zwar sei in § 8 b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg, des Städtetages Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein. Hieran fehle es. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwandes sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege von qualifizierten Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung, so dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwandes und Anerkennung der Förderleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrages. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Pflegegeldes von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei im Übrigen zu bedenken, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe. Insoweit betrage ihr Stundensatz 19,50 EUR.
Dagegen hat die Klägerin am 16.03.2010 Klage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt zur Begründung zusammengefasst Folgendes vor:
Streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009, für den eine Neuberechnung der Stundensätze vorgenommen worden sei. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene wirtschaftliche Betrachtungsweise sei, gemessen an der Realität der Klägerin, unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auf die steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Neue Belastungen für Kindertagesmütter hätten vermieden werden sollen. Es habe sichergestellt werden sollen, dass alle Tagespflegepersonen einen Sozialversicherungsschutz zu Bedingungen erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stünden. Die Kindertagespflege habe sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln sollen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse weiterhin einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten“ sei. Hierbei seien der Zeitaufwand und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Zu den Betriebsausgaben werde in den o.g. Fakten und Empfehlungen ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutes Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie sich der von ihr zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die Vergütung der Klägerin als Tagesmutter sei damit nicht mit deren Verdienst gleichzusetzen, da sie auch noch die Betriebskosten enthalte. Die wesentlichen Faktoren dieser Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel wie Bastelmaterial o.ä. auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Wie dargelegt seien bei drei Vollzeitkindern 900,-- EUR (3 x 300,-- EUR) Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR pro Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR monatlich zu erzielen. Da bei einer selbständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien ungefähr fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzung. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten dann noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Die maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten zustande. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit acht Tageskindern, von denen nur fünf gleichzeitig anwesend sein dürften, entstehe durch die unterschiedliche Betreuungszeit der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Werde die bereitgestellte Dienstleistung Kinderbetreuung von Seiten der Eltern, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch genommen, dürfe hierdurch kein Entgeltverlust für die Klägerin entstehen. Die Klägerin habe im Jahr 2009 462 Betreuungsstunden geleistet. Maximal seien bei Vollzeittätigkeit 480 Stunden planbar. Obwohl die Klägerin nahezu vollzeitig ausgelastet gewesen sei, habe sie 2009 nur 10.499,-- EUR eingenommen. Damit sei die Klägerin steuerfrei geblieben.
10 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der schriftsätzlich zunächst nur pauschal die Bewilligung eines höheren Pflegegeldes für das Kind C. beantragt hatte, hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert und beantragt nunmehr,
11 
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 der Klägerin Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch die Klägerin als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen,
14 
und trägt zur Begründung Folgendes vor:
15 
Der Landkreis habe als Vergütung der Klägerin die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) 2004 gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen Bundesländern.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.