Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, die Beiträge zur gesetzlichen Kran
published on 26/10/2015 00:00

Tenor 1. Unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.12.2013 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2013 einen monatlichen Zuschuss von 32,45 EUR (= insgesamt 389,40 EUR) zu den Kosten für den Be
published on 06/11/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.2.2016 sowie der Bescheid vom 17.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt
published on 10/04/2014 00:00

Tatbestand Der Kläger beklagt, dass er keinen telefonischen Rückruf von Mitarbeitern des Beklagten erhielt. Der Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner 1995 geborenen Tochter. Die Familie bezieht seit ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.