Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 4/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin übt den Beruf einer Tagespflegeperson aus. Sie begehrt von dem beklagten Landkreis nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII noch eine weitere Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010, während der sie ausschließlich zwei über dreijährige Kinder auf privater Basis betreute, welchen nicht zuvor seitens des Beklagten als dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Förderung in der Kindertagespflege gemäß den §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 22, 23 und 24 SGB VIII bewilligt worden war.
Der Sachverhalt im Einzelnen lässt sich dem Tatbestand des angegriffenen Urteils (nachgewiesen bei juris) entnehmen (§ 130 b S. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 30.07.2012 die Klage der Klägerin abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 23 SGB VIII begründe ab dem 01.01.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, weshalb diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setze jedoch voraus, dass in dem maßgeblichen Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht werde, von der Tagespflegeperson auch Kinder betreut worden seien, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Für die Auffassung des Gerichts spreche insbesondere der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, wonach die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Bestandteil der der Tagespflegeperson zu gewährenden laufenden Geldleistung sei, was bedeute, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden könnten. Dasselbe ergebe sich aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010.
Ob die von der Klägerin betreuten Kinder seinerzeit tatsächlich einen Förderungsanspruch gehabt hätten, spiele keine Rolle. Denn diese bzw. deren Eltern seien nicht verpflichtet, eine öffentlich-rechtliche Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Vor dem Hintergrund etwa, dass in Fällen einer öffentlich-rechtlichen Förderung geprüft werden müsse, ob die Eltern dazu in der Lage seien, einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII zu zahlen, sei es auch verständlich, wenn etwa gutverdienende Eltern gerade keine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die von ihr betreuten über drei-jährigen Kinder auch keineswegs bereits automatisch einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gehabt. Denn § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII in der noch im Jahr 2009 geltenden Fassung beinhalte einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen des Ermessens sei dabei unter anderem auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen.
Dass es seinerzeit nicht bekannt gewesen und von dem Beklagten nicht kommuniziert worden sei, dass Eltern einen Antrag auf Förderung hätten stellen müssen, sei ebenfalls nicht relevant. Denn die Klägerin sei als Tagesmutter selbstständig tätig und habe sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es liege in ihrer Sphäre, auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert würden, zumal sie nicht daran gehindert sei, mit den Eltern einen Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, der auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung mit abdecke. Für das vorliegende Verfahren sei es insbesondere nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern etwa über den Tageselternverein Kreis E. e.V. informiert habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 13.08.2012 zugestellt worden.
10 
Am 12.09.2012 hat sie hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 12.10.2012 wie folgt begründet:
11 
Das Verwaltungsgericht gehe zunächst zu Unrecht davon aus, dass die Bewilligung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII von einem zuvor durch das zu betreuende Kind gestellten Antrag sowie einer Bewilligung öffentlich finanzierter Kindertagespflege abhängig sei.
12 
§ 23 Abs. 1 SGB VIII umfasse seinem Wortlaut nach insgesamt fünf Leistungen, von welchen lediglich die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson unmittelbar dem Kind zu Gute komme. Alle weiteren Leistungen beträfen ausschließlich die Sphäre der Tagespflegeperson und stellten deshalb eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege dar. Selbst die Vermittlung des Kindes an eine Tagespflegeperson betreffe mittelbar auch die Tagespflegeperson. Gerade die vorliegend in Streit stehende Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson stelle - neben den vier weiteren Bausteinen - eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege dar. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Antrag des Kindes auf öffentliche Förderung auch notwendig, um der Tagespflegeperson Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung zukommen zu lassen. Auch eine Vermittlung dürfe erst auf Antrag des zu betreuenden Kindes erfolgen. Dem widerspreche aber zum einen die Praxis des Beklagten, wonach Eltern vor der Vermittlung keinen Antrag, sondern nur eine Vorabanfrage stellen könnten. Zum anderen widerspreche die Auffassung der Intention des Gesetzgebers. So beschränke sich die öffentliche Förderung der Kindertagespflege nicht nur auf die Zahlung einer laufenden Geldleistung, sondern sie setze sich aus den erwähnten fünf Bausteinen zusammen, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Es sei nicht regelungskonform, für einen Bestandteil dieser Förderung, der ausschließlich die Sphäre der Tagespflegeperson betreffe, einen Antrag des zu betreuenden Kindes zu verlangen. Solches führe dazu, dass eine Tagespflegeperson trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine öffentliche Förderung erhalte, wenn Eltern einfach keine Lust hätten, einen Antrag zu stellen. Es entspreche der Gesetzessystematik und auch dem Sinn und Zweck der Norm, dass die Kindertagespflege als solche als ein Bestandteil der Kinderbetreuung und nicht etwa das zu betreuende Kind gefördert werden solle. Zunächst sollten geeignete Tagespflegepersonen zur Verfügung gestellt werden; diese zu finden, zu beraten, zu begleiten und zu qualifizieren sei der Wille des Gesetzgebers. Ein zu betreuendes Kind könne erst vermittelt werden, wenn diese Voraussetzungen geschaffen seien. Erst dann habe es einen eigenen Anspruch auf Förderung, nämlich auf die Vermittlung einer im Sinne des Gesetzes bereits geförderten Tagespflegeperson.
13 
Die Beklagte habe im Übrigen lediglich die Höhe der beanspruchten Leistung beanstandet, niemals die Leistung dem Grunde nach. Im Hinblick auf die von der Klägerin betreuten über dreijährigen Kindern seien gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. auch gar keine Voraussetzungen zu prüfen gewesen. Das Verwaltungsgericht verlange demnach einen Antrag, ohne auszuführen, welche Fördervoraussetzungen überhaupt geprüft werden müssten.
14 
Das vorliegende Verfahren weise daneben die Besonderheit auf, dass die von der Klägerin betreuten Kinder auch tatsächlich öffentlich gefördert worden seien. Denn sie seien durch den Tageselternverein Kreis E. e.V., der im Auftrag des Beklagten handele, vermittelt worden; die Klägerin selbst sei durch den Tageselternverein beraten, begleitet und weiter qualifiziert worden. Diese Leistungen seien gewährt worden, ohne dass es eines Antrags der betreuten Kinder bedurft hätte. Der Klägerin seien etwa für das Jahr 2009 die gesamten hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Teil der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei insoweit zu keinem Zeitpunkt von einer diesbezüglichen freiwilligen Leistung die Rede gewesen. Auf einen fehlenden Antrag des Kindes habe sich der Beklagte nie berufen. Soweit er sich erst in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen habe, dass es sich bei der gewährten Zahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt habe, stelle dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung dar, zumal eine Beratung durch den Beklagten in Gestalt des Tageselternvereins gerade dahingehend stattgefunden habe, dass es eines Antrags nicht bedurfte. Der Tageselternverein habe im Auftrag des Beklagten gehandelt, ihm seien die Aufgaben der Beratung, Begleitung und Vermittlung sowie das Eignungsprüfungsverfahren der Tagespflegepersonen übertragen worden. Dass es eines Antrags nicht bedurfte, ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt einschlägigen E-Mail-Verkehrs, der der Anlage der Berufungsbegründung zu entnehmen sei. Auch später sei kein Hinweis des Beklagten dahingehend erfolgt, dass die zu betreuenden Kinder einen Antrag hätten stellen müssen, bevor Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden könnten. Es sei vielmehr die ständige Verwaltungspraxis gewesen, dass der Beklagte die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge an die Tagespflegepersonen auszahlte, ohne zu prüfen, ob das betreute Kind einen Antrag nach § 24 SGB VIII gestellt habe.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich die Klägerin als Selbstständige über ihre Rechte und Pflichten hätte informieren müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin alles getan habe, was zu tun gewesen sei. Sie habe sich bei dem Beklagten in Gestalt des Tageselternvereins informiert, worauf ihr erklärt worden sei, dass es eines Antrags des betreuten Kindes nicht bedürfe. Der Beklagte habe einen solchen Antrag zu keinem Zeitpunkt gefordert oder zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Er habe sogar im Gegenteil erklärt, dass ein Antrag der betreuten Kinder nicht erforderlich sei. Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis könne er sich nun nicht darauf berufen, dass ein solcher Antrag nicht vorgelegen habe.
16 
Wenn der Beklagte nun erkläre, er habe die gewährten Leistungen freiwillig erbracht, sei er bei der Entscheidung über die Höhe dieser freiwilligen Leistung nicht frei gewesen. Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis könne er nämlich nur darüber entscheiden, ob eine freiwillige Leistung gewährt werde oder ob nicht. Bezüglich der Entscheidung über die Höhe der Leistung sei er nicht frei; diese Entscheidung müsse gesetzeskonform ohne Ermessensspielraum getroffen werden.
17 
Zusammenfassend habe es einzig und allein der Beklagte verschuldet, dass ggf. zu stellende Anträge nicht gestellt worden seien. Er habe ab dem Jahr 2009 die Verfahren zur Beantragung der laufenden Geldleistung, der Kostenbeteiligung der Eltern und der wirtschaftlichen Jugendhilfe derart miteinander verknüpft, dass es für Eltern, die gut verdienten und die sich an den Kosten insgesamt hätten beteiligen müssen, keinen Sinn gemacht hätte, einen derartigen Antrag zu stellen. Diese Eltern seien vom Tageselternverein im Auftrag des Beklagten entsprechend beraten worden.
18 
Der Klägerin seien nach allem die hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, welche sie tatsächlich aufgewendet habe, denn sie habe keine Alternative gehabt, sich anders zu versichern. Insoweit werde auf die zutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 30.07.2012 - 4 K 3281/10 - Bezug genommen. Die Klägerin könne sich nicht familienversichern und habe sich letztlich zu einem normalen Tarif in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 4/11 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr über die im Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 bereits erstatteten Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinaus weitere 500,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. Juli 2010 zu erstatten sowie die ergangenen Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er führt aus, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, der Anspruch einer Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setze voraus, dass im maßgebenden Zeitraum von der Tagespflegeperson Kinder betreut würden, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe.
24 
Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege stelle eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dar, bei der es sich um eine Sozialleistung i.S.d. §§ 11 und 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I handele. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Sozialleistung seien in § 24 SGB VIII geregelt. Anspruchsinhaber seien die Kinder. Dies verdeutliche auch § 22 SGB VIII. Die in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelte laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson sei daher keine eigenständige Sozialleistung, sondern regele die Modalitäten der Erbringung der Leistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“. Die Klägerin verkenne, dass „öffentlich geförderte Kindertagespflege“ kein Synonym für „öffentliche Finanzierung von Kindertagespflege“ bedeute. Die Finanzierung der Tagespflege dürfe nicht mit der eigentlichen Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ verwechselt werden. Die zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich insbesondere aus den Gesetzgebungsmaterialen.
25 
Ein generelles Recht zur Förderung von Kindern im Alter von über drei Jahren in der Kindertagespflege bestehe im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII a.F. habe zwar der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung kein subjektives Recht, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vermittele. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens werde unter anderem auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückgegriffen.
26 
Die Klägerin versuche darzulegen, dass der Beklagte die Schuld daran trage, dass Eltern für ihre Kinder keinen Antrag auf Übernahme der Kosten in der Kindertagespflege gestellt hätten. Die entsprechende Beweisführung durch die Vorlage von E-Mails lasse sich indes nicht nachvollziehen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Korrespondenz auf mehrere Arten verstanden werden könne, sei es nicht möglich, aus ihr eine Anfrage der Klägerin herauszulesen. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich seine bisherige Praxis im Hinblick auf eine hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erläutert. Hierzu zähle auch die Möglichkeit nach § 24 Abs. 5 SGB VIII, Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII auch geeigneten Tagespflegepersonen zu erstatten, ohne dass damit eine laufende Geldleitung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt werde. Insoweit komme dem Beklagten Ermessen zu. Im Hinblick auf den Ausbau der Kindertagespflege im Landkreis E. sei dieses Ermessen regelmäßig dahingehend pflichtgemäß ausgeübt worden, dass die nachgewiesenen (hälftigen) Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die Unfallversicherungsbeiträge erstattet worden seien. Analog sei diese Regelung auch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung angewendet worden. Diese Ermessensentscheidung sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen. Eine etwaige unzureichende Begründung stelle im Übrigen lediglich einen Formfehler dar, der bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden könne. Insoweit seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ausreichend.
27 
Dass im Jahr 2009 die gesamte Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet worden sei, erkläre sich daraus, dass durch die Umstellung der Finanzierung der Kindertagespflege im Jahr 2009 viel Unkenntnis und Unsicherheit bestanden habe, weil die Empfehlungen der überörtlichen Träger erst verspätet vorgelegt worden seien. Diese Situation habe nicht zu Lasten der Tagespflegepersonen gehen sollen; im Jahr 2010 sei die Verfahrensweise dann aber geändert worden.
28 
Unbestritten sei, dass die Klägerin im klagerelevanten Zeitraum Kinder betreut habe, die von der zuständigen Behörde nicht öffentlich gefördert worden seien. Deren Eltern hätten sich entschieden, keine Übernahme der Kosten in der Kindertagespflege zu beantragen. Sie hätten sich bewusst dazu entschlossen, keine Unterstützung der Jugendhilfe bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder in Anspruch zu nehmen. Zu keiner Zeit habe der Beklagte den Tageselternverein Kreis E. e.V. angewiesen, Eltern dahingehend zu beraten, keinen Antrag auf Übernahme der laufenden Geldleistung nach den §§ 23 ff. SGB VIII zu stellen - auch dann nicht, wenn es sich um einkommensstarke Familien gehandelt habe.
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
31 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) kein Anspruch auf eine weitere Erstattung ihrer Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 27.07.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b S. 2 VwGO).
33 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
34 
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezwecken die von ihr herangezogenen Bestimmungen des SGB VIII keineswegs in erster Linie eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege oder gar eine von einem konkreten Betreuungsverhältnis losgelöste unmittelbare Unterstützung von Tagespflegepersonen.
35 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie entsprechend der Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein die Förderungvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als ausdrückliche Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Leistungen der Jugendhilfe sind allein den Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) zugeordnet, bei denen es sich nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VIII allein um junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, nicht aber auch um Tagespflegepersonen handeln kann.
36 
§ 22 Abs. 3 SGB VIII benennt als Auftrag der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Erziehung, Bildung und Betreuungdes Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Allein zu diesem Zweck sieht § 23 Abs. 1 SGB VIII als Einzelbestandteile der allein das Kind betreffenden Förderungsleistung die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Letztere stellt sich daher im Gesamtgefüge der Sozialleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls als eine - mittelbare - Leistung an das Kind dar.
37 
Die laufende Geldleitung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Abs. 2 Nr. 1), der Anerkennungsbeitrag (Abs. 2 Nr. 2) sowie nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3). Als eine Komponente der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind die Förderleistung auch bewilligt hat. Dies sieht im Übrigen auch § 8 b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vor, wonach eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt wird, „für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“
38 
Die von der Klägerin thematisierte und ohne Zweifel gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Förderung der Kindertagespflege als solcher einschließlich einer Qualifizierung, Förderung und Beratung von Personen, die für die Kindertagespflege geeignet sind, findet demgegenüber - unabhängig von den Vorschriften über die Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ - in § 43 SGB VIII i.V.m. den §§ 8 b und 8 c KiTaG ihre Grundlage, wobei insbesondere eine Unterstützung der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuwendungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen etwa Struck in Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., vor § 22, Rn. 28a, § 22 Rn. 2, 10, § 23 Rn. 10, 17, 20, 27c; Kaiser in Kunkel, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 8 und 14; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 9; Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., vor §§ 22 - 26 Rn. 2, § 23 Rn.6; Grube in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., EL 1/14, § 23 Rn. 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann-Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl., S. 81; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 589/11 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - ZKJ 2012, 498 sowie die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.12.2013).
39 
Von all dem abgesehen erschließt sich dem Senat in keiner Weise, aus welchem Bedürfnis heraus Tagespflegepersonen, welche auf der Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit mit den Eltern eines betreuungsbedürftigen Kindes einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und dabei die Höhe des Betreuungsentgelts einschließlich eines etwaigen Anteils zur Begleichung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regeln können, darüber hinaus noch die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beanspruchen.
40 
b) Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung sind auch die beiden von der Klägerin im fraglichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) betreuten Kinder nicht bereits deswegen als öffentlich geförderte Kinder anzusehen, weil sie durch den Tageselternverein Kreis E. e.V. an die Klägerin vermittelt worden seien. Denn auch wenn dem Tageselternverein seitens des Beklagten einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, wie etwa die Vermittlung und die Beratung von Tagespflegepersonen, überlassen worden sein sollten, fehlt es dem Verein jedenfalls an der notwendigen hoheitlichen Befugnis, eine konkrete Sozialleistung nach dem SGB VIII zu bewilligen.
41 
c) Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielt, ob die Klägerin selbst oder die Eltern der von ihr privat betreuten Kinder seitens des Tageselternvereins Kreis E. e.V. oder auch seitens des Beklagten selbst dahingehend - falsch - informiert worden sein sollten, dass auch im Falle einer rein privaten Betreuung von Kindern ohne die vorherige Bewilligung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII möglich sei. Denn eine falsche Beratung, eine fehler- oder lückenhafte Information oder irgend geartete nicht ausgeräumte Missverständnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen gesetzlich normierter Leistungsansprüche führen jedenfalls nicht dazu, dass jene Voraussetzungen nicht mehr einzuhalten wären und damit keinerlei Geltung mehr hätten.
42 
d) Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Umstand, dass der beklagte Landkreis für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum auch für ohne eine öffentlich-rechtliche Bewilligung privat betreute Kinder an Tagespflegepersonen den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage eigenen Ermessens gewährt hat. Jene Leistung ist auch der Klägerin selbst gewährt worden (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010, letzter Absatz). Eine noch darüber hinausgehende Leistung bis zu dem von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren beanspruchten Betrag vermag sie auch nicht auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Hinweis darauf zu beanspruchen, dass dieser Betrag im Fall einer öffentlich-rechtlich bewilligten Betreuung - unter sonst gleichen Voraussetzungen - zu gewähren sei. Denn ob die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege öffentlich-rechtlich bewilligt worden ist oder ob der Betreuung allein ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson zugrundeliegt, stellt gerade vor dem Hintergrund der im letztgenannten Fall möglichen freien Aushandlung eines Betreuungsentgelts, das auch einen Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags umfassen kann, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.
43 
e) Auch soweit der Beklagte die zu Gunsten der Klägerin tatsächlich erfolgte Erstattung des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine „analoge“ Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 2 HS 2 SGB VIII a.F. gestützt hat, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen von ihr tatsächlich insgesamt aufgewandten Beitrage, was sich bereits daraus erklärt, dass der Beklagte insoweit eine vollständig freiwillige Leistung erbracht hat, die ersichtlich gerade wegen des eindeutigen Wortlauts der herangezogenen Bestimmung keineswegs etwa wegen des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke geboten gewesen wäre.
44 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin bedarf.
45 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
30 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
31 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) kein Anspruch auf eine weitere Erstattung ihrer Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung in Anwendung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 27.07.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b S. 2 VwGO).
33 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
34 
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezwecken die von ihr herangezogenen Bestimmungen des SGB VIII keineswegs in erster Linie eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege oder gar eine von einem konkreten Betreuungsverhältnis losgelöste unmittelbare Unterstützung von Tagespflegepersonen.
35 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie entsprechend der Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein die Förderungvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als ausdrückliche Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Leistungen der Jugendhilfe sind allein den Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Abs. 1 SGB VIII) zugeordnet, bei denen es sich nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VIII allein um junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, nicht aber auch um Tagespflegepersonen handeln kann.
36 
§ 22 Abs. 3 SGB VIII benennt als Auftrag der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Erziehung, Bildung und Betreuungdes Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Allein zu diesem Zweck sieht § 23 Abs. 1 SGB VIII als Einzelbestandteile der allein das Kind betreffenden Förderungsleistung die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson vor. Letztere stellt sich daher im Gesamtgefüge der Sozialleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls als eine - mittelbare - Leistung an das Kind dar.
37 
Die laufende Geldleitung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso wie die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Abs. 2 Nr. 1), der Anerkennungsbeitrag (Abs. 2 Nr. 2) sowie nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Abs. 2 Nr. 3). Als eine Komponente der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind die Förderleistung auch bewilligt hat. Dies sieht im Übrigen auch § 8 b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vor, wonach eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt wird, „für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“
38 
Die von der Klägerin thematisierte und ohne Zweifel gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Förderung der Kindertagespflege als solcher einschließlich einer Qualifizierung, Förderung und Beratung von Personen, die für die Kindertagespflege geeignet sind, findet demgegenüber - unabhängig von den Vorschriften über die Sozialleistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ - in § 43 SGB VIII i.V.m. den §§ 8 b und 8 c KiTaG ihre Grundlage, wobei insbesondere eine Unterstützung der Gemeinden und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch Zuwendungen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen etwa Struck in Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., vor § 22, Rn. 28a, § 22 Rn. 2, 10, § 23 Rn. 10, 17, 20, 27c; Kaiser in Kunkel, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 8 und 14; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 23 Rn. 9; Lakies in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., vor §§ 22 - 26 Rn. 2, § 23 Rn.6; Grube in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., EL 1/14, § 23 Rn. 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann-Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl., S. 81; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 589/11 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - ZKJ 2012, 498 sowie die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.12.2013).
39 
Von all dem abgesehen erschließt sich dem Senat in keiner Weise, aus welchem Bedürfnis heraus Tagespflegepersonen, welche auf der Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit mit den Eltern eines betreuungsbedürftigen Kindes einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und dabei die Höhe des Betreuungsentgelts einschließlich eines etwaigen Anteils zur Begleichung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen regeln können, darüber hinaus noch die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII beanspruchen.
40 
b) Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung sind auch die beiden von der Klägerin im fraglichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2010) betreuten Kinder nicht bereits deswegen als öffentlich geförderte Kinder anzusehen, weil sie durch den Tageselternverein Kreis E. e.V. an die Klägerin vermittelt worden seien. Denn auch wenn dem Tageselternverein seitens des Beklagten einzelne Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, wie etwa die Vermittlung und die Beratung von Tagespflegepersonen, überlassen worden sein sollten, fehlt es dem Verein jedenfalls an der notwendigen hoheitlichen Befugnis, eine konkrete Sozialleistung nach dem SGB VIII zu bewilligen.
41 
c) Keine Rolle für das vorliegende Verfahren spielt, ob die Klägerin selbst oder die Eltern der von ihr privat betreuten Kinder seitens des Tageselternvereins Kreis E. e.V. oder auch seitens des Beklagten selbst dahingehend - falsch - informiert worden sein sollten, dass auch im Falle einer rein privaten Betreuung von Kindern ohne die vorherige Bewilligung einer Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII möglich sei. Denn eine falsche Beratung, eine fehler- oder lückenhafte Information oder irgend geartete nicht ausgeräumte Missverständnisse im Hinblick auf die Voraussetzungen gesetzlich normierter Leistungsansprüche führen jedenfalls nicht dazu, dass jene Voraussetzungen nicht mehr einzuhalten wären und damit keinerlei Geltung mehr hätten.
42 
d) Ebenso wenig ergibt sich für die Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Umstand, dass der beklagte Landkreis für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum auch für ohne eine öffentlich-rechtliche Bewilligung privat betreute Kinder an Tagespflegepersonen den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage eigenen Ermessens gewährt hat. Jene Leistung ist auch der Klägerin selbst gewährt worden (vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010, letzter Absatz). Eine noch darüber hinausgehende Leistung bis zu dem von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren beanspruchten Betrag vermag sie auch nicht auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Hinweis darauf zu beanspruchen, dass dieser Betrag im Fall einer öffentlich-rechtlich bewilligten Betreuung - unter sonst gleichen Voraussetzungen - zu gewähren sei. Denn ob die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege öffentlich-rechtlich bewilligt worden ist oder ob der Betreuung allein ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der Tagespflegeperson zugrundeliegt, stellt gerade vor dem Hintergrund der im letztgenannten Fall möglichen freien Aushandlung eines Betreuungsentgelts, das auch einen Teil des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags umfassen kann, ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar.
43 
e) Auch soweit der Beklagte die zu Gunsten der Klägerin tatsächlich erfolgte Erstattung des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine „analoge“ Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 2 HS 2 SGB VIII a.F. gestützt hat, folgt hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen von ihr tatsächlich insgesamt aufgewandten Beitrage, was sich bereits daraus erklärt, dass der Beklagte insoweit eine vollständig freiwillige Leistung erbracht hat, die ersichtlich gerade wegen des eindeutigen Wortlauts der herangezogenen Bestimmung keineswegs etwa wegen des Vorliegens einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke geboten gewesen wäre.
44 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin bedarf.
45 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1927/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1927/12 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 6 Geltungsbereich


(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,3. Angebote zur Förde

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1927/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1927/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2012 - 7 K 3/11

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälfti
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1927/12.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 591/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie ihrer Beiträge für die Altersvorsorge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
Die Klägerin ist seit dem 1.9.2009 bei der AOK freiwillig versichert. Vor diesem Zeitpunkt war sie über ihren Ehemann familienversichert. Bislang existiert nur eine vorläufige Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die AOK für diesen Zeitraum.
Am 15.7.2010 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die hälftige Erstattung der Alterssicherung und die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2010. Die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf insgesamt 258 EUR pro Monat, für die Rentenversicherung auf 205,07 EUR sowie für eine weitere private Altersversicherung auf 80 EUR pro Monat und für die Unfallversicherung auf 85,39 EUR pro Monat. Sie betreute in dieser Zeit 8 Kinder, eines davon ab 1.2.2010.
Mit Schreiben vom 30.7.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Höhe des monatlichen Pflegegelds je Tageskind anzugeben und zu erklären, ob noch anderes Einkommen erzielt werde. Die Klägerin teilte daraufhin mit Mail mit, wieviel Geld sie je Kind pro Monat erhalte und wie hoch der Pflegeaufwand in Stunden sei. Die monatlichen Einnahmen beliefen sich von Februar bis Juni auf 2.426,60 EUR bei 505,2 Stunden und im Januar auf 1.945 EUR bei 445 Stunden Betreuungsleistung.
Mit Bescheid vom 3.8.2010 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Altersversicherung für das 1. Halbjahr 2010 auf insgesamt 1.261,39 EUR fest. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung eine Erstattung von 88 EUR und für die Altersvorsorge von 108 EUR pro Monat erfolgte. Der Beklagte ging insoweit von einem monatlichen Einkommen von 1.967,83 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 1.082,31 EUR aus. Dieser Berechnung lag ein Stundensatz von 3,90 EUR zugrunde, von dessen Betrag Sachkosten in Höhe von 45 % abgezogen wurden. Für die Krankenversicherung wurde ein Anteil von 14,3 % und für die Pflegeversicherung von 1,95 % sowie für die Altersvorsorge ein Anteil von 19,9 % zugrundelegt.
Die Klägerin legte gegen die im Bescheid enthaltene Festsetzung der Erstattung für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 6.8.2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, der monatliche Beitrag für die Versicherungen belaufe sich für den beantragten Zeitraum auf 258 EUR. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrage 14,9 % und für die Pflegeversicherung 2,2 %.
Die Beklagte forderte die Klägerin auf mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung von der AOK festgesetzt worden sei und wie sich dieser Betrag zusammensetze, ob ggf. noch anderes Einkommen außer Tagepflege bestehe. Die Klägerin teilte mit Mail vom 29.9.2010 mit, dass dem Beitrag lediglich das Einkommen aus der Tagesmuttertätigkeit zugrundeliege. Die AOK habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr monatlicher Beitrag für die Krankenkasse 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 %, also 16,25 % betrage, was 205,95 EUR entspreche. Von diesem Beitrag stehe ihr die Hälfte, d.h. 102,98 EUR zu. Da ihr mit Bescheid 528 EUR erstattet worden seien, die eigentliche Summe aber 617,85 EUR betrage, stünden ihr noch weitere 89,85 EUR zu.
Eine telefonische Anfrage des Beklagten am 12.10.2010 bei der AOK ergab, dass der Beitragssatz der Pflegeversicherung (versehentlich) mit 2,2 % statt mit 1,95 % berechnet wurde. Zudem wurde ein zu versteuerndes Einkommen von monatlich 1.568,43 EUR zugrundegelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach ihrer Berechnung noch ein Differenzbetrag von 354,36 EUR ausstehe. Dieser setze sich zusammen aus einem Differenzbetrag von 194,44 EUR für die Altersvorsorge sowie aus einem Differenzbetrag von 159,92 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der beiliegenden Liste ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von durchschnittlich 1.411,12 EUR im Monat.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern und sei somit für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung betrage seit dem 1.7.2009 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.10.2010 liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.411,12 EUR und damit über dem Stundensatz von 3,90 EUR. Ausgehend von einem Stundensatz von 3,90 EUR liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.082,31 EUR.
11 
Die AOK teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2010 mit, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.11.2010 auf 187,78 EUR und 25,61 EUR, also insgesamt 213,39 EUR, festgesetzt worden seien.
12 
Die Klägerin hat am 31.12.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin sei angemessen im Sinne des Gesetzes. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien ebenso bestätigt wie durch die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung seien in jedem Fall zu übernehmen unabhängig davon, ob sie durch die Tagespflege entstanden seien. Im Übrigen sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch den Beklagten falsch. Dieser orientiere sich an den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg zu den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Dabei handele es sich um eine Verwaltungsanweisung ohne gesetzlichen Charakter. Die Anweisung entfalte auch keine Außenwirkung und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage gegenüber der Klägerin herangezogen werden. Zudem sei dieser Stundensatz nicht angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die Klägerin nicht 45 % der Kosten als Betriebskosten absetzen. Vom Bundesministerium für Finanzen werde lediglich eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR bei monatlicher Vollzeittätigkeit anerkannt. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16 % und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Vom Umsatz der Klägerin seien daher allenfalls 150 EUR in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Gewährung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags könne daher nur der Bescheid der Kranken- bzw. Rentenversicherung sein. Diese Institutionen ermittelten die Beiträge jährlich anhand der vorgelegten Steuerbescheide. Dies bedeute, dass sich der aktuelle Beitrag grundsätzlich auf das Einkommen des Vorjahres beziehe.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zu Sozialversicherungen noch weitere 246 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 207,21 EUR für Alterssicherung für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, nach der Gesetzesbegründung stehe die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Als Berechnungsgrundlage sei ein Stundensatz von 3,90 EUR je Kind pro Stunde zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Empfehlung des Städtetags, Landkreistags und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 18.5.2009. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen. Aus der Mail der Klägerin vom 1.8.2010 ergäben sich die monatlichen Betreuungsstunden für die Kinder. Auf der Grundlage von 3,90 EUR errechne sich hieraus ein monatliches Einkommen von 1.967,83 EUR. Das zu versteuernde Einkommen betrage daher 1.082,31 EUR.
18 
Die Klägerin hat in der Folgezeit am 20.1.2011 einen weiteren Antrag bei dem Beklagten auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur Altersvorsorge für das 2. Halbjahr 2010 gestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ab Juni 2010 205,96 EUR und ab November 2010 202,83 EUR betragen. Die Klägerin hat angegeben, im zweiten Halbjahr 2010 insgesamt 6.419,50 EUR eingenommen zu haben. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9.3.2011 die Erstattung für die Altersvorsorge auf 618 EUR und für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 532 EUR festgesetzt.
19 
Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis prüfe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen. Um Benachteiligungen zu vermeiden, würden auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, würden in diesen Fällen nicht überprüft, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt.
20 
Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.
21 
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.
22 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
48 
Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Gründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
48 
Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie ihrer Beiträge für die Altersvorsorge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
Die Klägerin ist seit dem 1.9.2009 bei der AOK freiwillig versichert. Vor diesem Zeitpunkt war sie über ihren Ehemann familienversichert. Bislang existiert nur eine vorläufige Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die AOK für diesen Zeitraum.
Am 15.7.2010 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die hälftige Erstattung der Alterssicherung und die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2010. Die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf insgesamt 258 EUR pro Monat, für die Rentenversicherung auf 205,07 EUR sowie für eine weitere private Altersversicherung auf 80 EUR pro Monat und für die Unfallversicherung auf 85,39 EUR pro Monat. Sie betreute in dieser Zeit 8 Kinder, eines davon ab 1.2.2010.
Mit Schreiben vom 30.7.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Höhe des monatlichen Pflegegelds je Tageskind anzugeben und zu erklären, ob noch anderes Einkommen erzielt werde. Die Klägerin teilte daraufhin mit Mail mit, wieviel Geld sie je Kind pro Monat erhalte und wie hoch der Pflegeaufwand in Stunden sei. Die monatlichen Einnahmen beliefen sich von Februar bis Juni auf 2.426,60 EUR bei 505,2 Stunden und im Januar auf 1.945 EUR bei 445 Stunden Betreuungsleistung.
Mit Bescheid vom 3.8.2010 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Altersversicherung für das 1. Halbjahr 2010 auf insgesamt 1.261,39 EUR fest. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung eine Erstattung von 88 EUR und für die Altersvorsorge von 108 EUR pro Monat erfolgte. Der Beklagte ging insoweit von einem monatlichen Einkommen von 1.967,83 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 1.082,31 EUR aus. Dieser Berechnung lag ein Stundensatz von 3,90 EUR zugrunde, von dessen Betrag Sachkosten in Höhe von 45 % abgezogen wurden. Für die Krankenversicherung wurde ein Anteil von 14,3 % und für die Pflegeversicherung von 1,95 % sowie für die Altersvorsorge ein Anteil von 19,9 % zugrundelegt.
Die Klägerin legte gegen die im Bescheid enthaltene Festsetzung der Erstattung für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 6.8.2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, der monatliche Beitrag für die Versicherungen belaufe sich für den beantragten Zeitraum auf 258 EUR. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrage 14,9 % und für die Pflegeversicherung 2,2 %.
Die Beklagte forderte die Klägerin auf mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung von der AOK festgesetzt worden sei und wie sich dieser Betrag zusammensetze, ob ggf. noch anderes Einkommen außer Tagepflege bestehe. Die Klägerin teilte mit Mail vom 29.9.2010 mit, dass dem Beitrag lediglich das Einkommen aus der Tagesmuttertätigkeit zugrundeliege. Die AOK habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr monatlicher Beitrag für die Krankenkasse 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 %, also 16,25 % betrage, was 205,95 EUR entspreche. Von diesem Beitrag stehe ihr die Hälfte, d.h. 102,98 EUR zu. Da ihr mit Bescheid 528 EUR erstattet worden seien, die eigentliche Summe aber 617,85 EUR betrage, stünden ihr noch weitere 89,85 EUR zu.
Eine telefonische Anfrage des Beklagten am 12.10.2010 bei der AOK ergab, dass der Beitragssatz der Pflegeversicherung (versehentlich) mit 2,2 % statt mit 1,95 % berechnet wurde. Zudem wurde ein zu versteuerndes Einkommen von monatlich 1.568,43 EUR zugrundegelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach ihrer Berechnung noch ein Differenzbetrag von 354,36 EUR ausstehe. Dieser setze sich zusammen aus einem Differenzbetrag von 194,44 EUR für die Altersvorsorge sowie aus einem Differenzbetrag von 159,92 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der beiliegenden Liste ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von durchschnittlich 1.411,12 EUR im Monat.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern und sei somit für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung betrage seit dem 1.7.2009 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.10.2010 liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.411,12 EUR und damit über dem Stundensatz von 3,90 EUR. Ausgehend von einem Stundensatz von 3,90 EUR liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.082,31 EUR.
11 
Die AOK teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2010 mit, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.11.2010 auf 187,78 EUR und 25,61 EUR, also insgesamt 213,39 EUR, festgesetzt worden seien.
12 
Die Klägerin hat am 31.12.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin sei angemessen im Sinne des Gesetzes. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien ebenso bestätigt wie durch die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung seien in jedem Fall zu übernehmen unabhängig davon, ob sie durch die Tagespflege entstanden seien. Im Übrigen sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch den Beklagten falsch. Dieser orientiere sich an den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg zu den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Dabei handele es sich um eine Verwaltungsanweisung ohne gesetzlichen Charakter. Die Anweisung entfalte auch keine Außenwirkung und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage gegenüber der Klägerin herangezogen werden. Zudem sei dieser Stundensatz nicht angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die Klägerin nicht 45 % der Kosten als Betriebskosten absetzen. Vom Bundesministerium für Finanzen werde lediglich eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR bei monatlicher Vollzeittätigkeit anerkannt. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16 % und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Vom Umsatz der Klägerin seien daher allenfalls 150 EUR in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Gewährung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags könne daher nur der Bescheid der Kranken- bzw. Rentenversicherung sein. Diese Institutionen ermittelten die Beiträge jährlich anhand der vorgelegten Steuerbescheide. Dies bedeute, dass sich der aktuelle Beitrag grundsätzlich auf das Einkommen des Vorjahres beziehe.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zu Sozialversicherungen noch weitere 246 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 207,21 EUR für Alterssicherung für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, nach der Gesetzesbegründung stehe die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Als Berechnungsgrundlage sei ein Stundensatz von 3,90 EUR je Kind pro Stunde zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Empfehlung des Städtetags, Landkreistags und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 18.5.2009. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen. Aus der Mail der Klägerin vom 1.8.2010 ergäben sich die monatlichen Betreuungsstunden für die Kinder. Auf der Grundlage von 3,90 EUR errechne sich hieraus ein monatliches Einkommen von 1.967,83 EUR. Das zu versteuernde Einkommen betrage daher 1.082,31 EUR.
18 
Die Klägerin hat in der Folgezeit am 20.1.2011 einen weiteren Antrag bei dem Beklagten auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur Altersvorsorge für das 2. Halbjahr 2010 gestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ab Juni 2010 205,96 EUR und ab November 2010 202,83 EUR betragen. Die Klägerin hat angegeben, im zweiten Halbjahr 2010 insgesamt 6.419,50 EUR eingenommen zu haben. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9.3.2011 die Erstattung für die Altersvorsorge auf 618 EUR und für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 532 EUR festgesetzt.
19 
Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis prüfe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen. Um Benachteiligungen zu vermeiden, würden auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, würden in diesen Fällen nicht überprüft, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt.
20 
Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.
21 
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.
22 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
48 
Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Gründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
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Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
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Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
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Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
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Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
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Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
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Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
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Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.