Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 18 K 14.3472

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 2011 im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis.

Am .... September 2013 schloss die Klägerin mit den Eltern des Kindes ... ... sowie dem Verein ... ... e.V. als weiterer Vertragspartei einen Betreuungsvertrag. Nach § 1 Abs. 1 ist Gegenstand der Vereinbarung die Betreuung von Kindern durch eine qualifizierte Tagespflegeperson, die von... ... e.V. vermittelt wird. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages beginnt die Betreuung am.... Oktober 2013 und nach § 2 Abs. 3 wurden Betreuungszeiten von Montag bis Freitag von 11:30 bis 15:00 Uhr, wobei Tage und Zeiten variieren, insgesamt 10 Wochenstunden vereinbart. In § 5 Abs. 1 ist geregelt, dass das Stadtjugendamt an die Tagespflegeperson für jedes betreute Kind laufende Geldleistung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (SGB VIII, BayKiBiG) zahlt, wobei nach § 5 Abs. 2 die jeweiligen Beträge vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten festgelegt werden. Nach § 5 Abs. 4 ist die Tagespflegeperson nicht berechtigt, von den Eltern zusätzliche finanzielle Leistungen für die Kinderbetreuung zu verlangen oder anzunehmen.

Am .... Oktober 2013 beantragten die Eltern die Förderung des Kindes ... ... in Kindertagespflege gem. §§ 22 ff. SGB VIII durch die Beklagte. Der Antrag wurde über ... ... e.V. an die Beklagte eingereicht. Mit an die Eltern des Kindes ... ... gerichteten Bescheid vom .... Oktober 2013 bewilligte das Stadtjugendamt der Beklagten für das Kind Jugendhilfe in Form von Förderung in Tagespflege bei der Klägerin. Gewährt wurde ein Tagespflegegeld in Höhe von monatlich 103,00 € sowie ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% des Tagespflegegeldes, monatlich 20,60 €, insgesamt 123,60 €. Es wurde festgesetzt, dass die Geldleistung direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird. In Ziffer 3. des Bescheidstenors wird festgesetzt, dass der Pflegeperson bestimmte Versicherungsbeiträge (Unfallversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sowie nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung erstattet werden. Ziffer 4 des Bescheidstenors regelt weiter, dass die Eltern des Kindes verpflichtet sind, einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Der Bescheid erhält vor der Rechtsbehelfsbelehrung den ausdrücklich als solchen bezeichneten Hinweis, dass die Pflegeperson einen Abdruck des Bescheids erhält.

Der Bescheidsabdruck wurde an die Klägerin mit dem schriftlichen Hinweis erteilt, sie erhalte diesen Abdruck zur Kenntnisnahme.

Mit Schreiben vom .... April 2014 bat die Klägerin die Beklagte, die durch den Bescheid vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... bewilligte Geldleistung nach den Teilbeträgen Förderleistung, Qualifizierungszuschuss, Sachaufwand und Erstattungsbeiträge aufzuschlüsseln. Weiter bat die Klägerin um Mitteilung der Berechnungsgrundlage und der Berechnungsfaktoren hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge. Schließlich bat die Klägerin darum, ihr einen eigenen Bescheid mit Rechtsbelehrung zukommen zu lassen.

Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom .... Mai 2014 legt die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom .... Oktober 2013 bezüglich des Kindes ... ... ein. Gegen den Bescheid könne noch Widerspruch erhoben werden, da der Bescheid nicht direkt an die Klägerin gerichtet gewesen sei und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin versehen gewesen sei. Die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung entspreche nicht den Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII.

Mit Schreiben vom .... Juli 2014 erwiderte die Beklagte, die Klägerin habe einen Abdruck des Bewilligungsbescheids lediglich zur Kenntnis erhalten. Nicht die Klägerin, sondern die Erziehungsberechtigten hätten einen Anspruch auf die gewährte Hilfe, so dass die Klägerin nicht Adressat des Bescheids gewesen sei, sondern als Erbringerin der Leistung lediglich informiert worden sei. Die Klägerin sei daher nicht in ihren eigenen Rechten verletzt, so dass eine Widerspruchsbefugnis nicht gegeben sei. Der Widerspruch sei auch nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden.

Der Betreuungsvertrag für das Kind ... ... wurde zum 31. August 2015 gekündigt.

Die Beklagte regelt die Höhe der laufenden Geldleistung für die Tagespflege nach dem SGB VIII durch Richtlinien, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden.

In Ziffer 3. der ab 01. Januar 2009 gültigen Richtlinien ist u. a. festgelegt, bei der Höhe der Geldleistung sei aufgrund der landesrechtlichen Bindung der staatlichen Förderung an die Förderung der Aufenthaltsgemeinde zwischen nichtgeförderten und geförderten Angeboten der Tagespflege zu unterscheiden. Mit dem sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergebenden, monatlich gewährten Pauschalbetrags sei die Kostenerstattung für den Sachaufwand und der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII) abgegolten. Qualifizierte Tagespflegepersonen im Sinn des Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG erhielten noch einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% der Grundpauschale.

Nach Ziffer 3. der ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien über die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG wird für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche gewährt. Im Sachaufwand seien alle Nebenkosten einschließlich Essen, Spiel-, Getränkegeld usw. enthalten. Bei der Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG angeknüpft. Darüber hinaus ist ein differenzierter Qualifizierungszuschlag, abhängig von der Qualifizierung der Tagespflegeperson, in Höhe von 10% bzw. 20% vorgesehen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom .... August 2014, der am 08. August 2014 bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... ab dem .... Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens neu zu bescheiden.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld zu verlangen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom .... Oktober 2013 sei noch statthaft, da die Klägerin selbst nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Die Klägerin habe auch Widerspruch einlegen können, weil die Beklagte mit dem Bescheid über eine Leistung entschieden habe, die einen Anspruch der Klägerin betreffe. Insoweit sei unschädlich, dass der Bescheid der Klägerin nur „zur Kenntnis“ zugegangen sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verbescheidung ihr selbst gegenüber. Der Bescheid sei aufzuheben und unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts neu auszufertigen, weil aus dem Bescheid weder eindeutig hervorgehe, mit welchem Faktor die Beklagte rechne und wie viele Stunden mit dieser Geldleistung abgegolten sein sollten. Die Sachaufwendung müsste ausgewiesen sein. Nach Auffassung der Klägerin habe sie bislang wahrscheinlich keine leistungsgerechte Vergütung erhalten, da ihre Qualifikation und Erfahrung nicht berücksichtigt seien. Zwar habe die Beklagte ein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der konkreten Höhe der leistungsgerechten Vergütung, dürfe diese aber nicht willkürlich festsetzen. Irrelevant sei daher, ob die Beklagte Refinanzierungsprobleme gegenüber dem Freistaat Bayern habe. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin mit denjenigen einer Erzieherin zu vergleichen. Die Beklagte rechne wahrscheinlich mit einem Faktor von 4,0 anstatt mit einem solchen von 4,33 (gemeint: Wochen pro Monat). Dies ergebe einen Stundenunterschied von insgesamt 60 Stunden im Monat. Die Klägerin dürfe Zuzahlungen von den Eltern verlangen, weil keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich sei, aus der sich ein entsprechendes Verbot ergebe. Die vertragliche Regelung in § 5 Abs. 3 des Betreuungsvertrages, zu der die Klägerin gezwungen worden sei, verstoße gegen die Vertragsfreiheit. Die Klägerin habe insoweit ein Feststellungsinteresse. Sie benötige Elternzuzahlungen, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu kommen. Sie müsse auch für zukünftige Vertragsverhandlungen wissen, ob sie sich weiterhin auf diese nachteilige Vertragsklausel gegen ihren Willen einlassen müsse. Der Klägerin als selbstständig tätiger Kindertagespflegeperson könne wegen Art. 12 Abs. 1 GG weder verboten noch untersagt werden, mit den Sorgeberechtigten eines zu betreuenden Kindes einen privaten, eigenen Betreuungsvertrag zu schließen. Dieses Grundrecht könne allenfalls durch Bundesgesetz eingeschränkt werden. § 26 SGB VIII könne nicht als Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot herangezogen werden. Es bestehe auch kein systemimmanentes Zuzahlungsverbot.

Mit Schriftsatz vom .... November 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Kindertagespflege sei zwischen den Parteien durch den jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Betreuungsvertrag geregelt. Die Beklagte biete über den Verein ... ... e.V. eine Vermittlung von Tagespflegestellen an. Bei entsprechenden Anfragen würden also Eltern die Adressen von Personen mit Pflegeerlaubnis benannt. Bei der Festlegung des Zahlbetrags orientiere sich die Beklagte am Basiswert der Förderung gem. Art. 21 BayKiBiG. Rechnerisch ließe sich dabei der Grundbetrag in Sachaufwand und Förderleistung aufteilen, wobei es sich aber um eine rein mathematische Berechnung handle. Nach dem Rechtsverständnis der Beklagten gehe der Förderbescheid an die Eltern des geförderten Kindes und werde der Tagespflegeperson nur nachrichtlich übermittelt. Richtig sei, dass die Beklagte den Inhalt der zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern abzuschließenden Verträge vorgebe. Die Forderung der Klägerin, hinsichtlich der Vergütung mit einer Erzieherin gleichgestellt zu werden, erscheine unangemessen. Der Beruf der Erzieherin setze eine spezialisierte fünfjährige Berufsausbildung voraus. Die Klägerin sei nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheids und sei daher nicht klagebefugt. Der Förderantrag werde von den Eltern gestellt. Wäre die Klägerin als klagebefugt anzusehen, müsste sie auch die Rechtsbehelfsbelehrung gegen sich gelten lassen und den Widerspruch binnen Monatsfrist erheben. Die Klägerin habe kein Bescheidungsinteresse, da Normziel der §§ 22 ff. SGB VIII allein das Kindeswohl sei. Die Regelung des § 23 SGB VIII, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson direkt zu bezahlen sei, solle lediglich Missbrauch vorbeugen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Durch den bestehenden Vertrag sei die Vergütung der Klägerin zwischen den Parteien verbindlich festgelegt, so dass es einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderbeträge nicht bedürfe. Das Unterlassen von Zuzahlungen sei zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Einer gesetzlichen Regelung bedürfe es daher nicht. Der Behauptung der Klägerin, sie sei zum Vertrag gezwungen worden, sei ausdrücklich zu widersprechen. Die Klägerin könne jederzeit private Pflegeverträge mit abschlusswilligen Eltern schließen.

Mit Schriftsatz vom .... Januar 2015 brachte die Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte sei nicht erforderlich und sachgerecht. Es stehe eine ureigene und originäre Aufgabe der Beklagten inmitten, zu deren Durchführung die Beklagte über eine Rechtsabteilung verfüge. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts habe der Kostendruck auf die Klägerin erhöht werden sollen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerbevollmächtigte ihren Rechtsstandpunkt.

Mit Schriftsatz vom .... März 2015 verteidigte der Bevollmächtigte der Beklagten seine Bevollmächtigung. Im Übrigen wurde die vertretene Rechtsauffassung vertieft.

Mit Schriftsatz vom .... April 2015 äußerte sich nochmals die Bevollmächtigte der Klägerin, mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 der Bevollmächtigte der Beklagten.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 24. Februar 2016 mündlich verhandelt. Die Parteien widerholten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Ohne Erfolg bleibt die Klage allerdings, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom .... Oktober 2013 erreichen will. Der Klägerin fehlt insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Bei dem Bescheid vom .... Oktober 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind u. a. diejenigen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften nicht Adressatin des Bescheids vom .... Oktober 2013. Als solche kann sie nicht geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte nicht über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII entschieden, sondern ausschließlich über den Anspruch des Kindes... ... auf Förderung in Kindertagespflege, wofür § 23 Abs. 1 SGB VIII auf § 24 SGB VIII verweist.

Dies folgt zunächst schon aus dem Umstand, dass sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf den Antrag vom .... September 2013 auf Förderung des Kindes in Kindertagespflege bezieht. Folgerichtig sind auch die Erziehungsberechtigten des Kindes im Adressfeld des Bescheids genannt. Weiter hat die Beklagte mit dem im Bescheid enthaltenen Hinweis, die Pflegeperson erhalte einen Abdruck des Bescheides, deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Klägerin nicht Bescheidsadressatin sein soll. Bestätigt wird dies auch durch den Text des Anschreibens, mit dem der Bescheidsabdruck an die Klägerin übermittelt wurde, da dort ausgeführt ist, die Klägerin erhalte den Abdruck zu ihrer Kenntnisnahme. Die Beklagte hat auch in der Klageerwiderung ihres Bevollmächtigten vom .... November 2014 nochmals klargestellt, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der von den Eltern gestellte Förderantrag verbeschieden werden sollte.

Der streitgegenständliche Bescheid betrifft nach alledem lediglich den Anspruch des Kindes ... ... auf Förderung in Kindertagespflege und nicht den Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 SGB VIII. Die Verbescheidung des letztgenannten Anspruchs hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom .... April 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Eine Entscheidung der Beklagten über diesen Anspruch liegt noch nicht vor.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Widerspruch in offener Widerspruchsfrist erhoben wurde, kommt es damit nicht mehr an, da die Klägerin schon nicht Adressatin des angefochtenen Bescheids ist. Wäre sie dies, wäre die Frist wohl nicht gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. An einer den Fristverlauf auslösenden ordnungsgemäßen Bekanntgabe würde es insoweit nichts ändern, dass in dem Bescheid nicht die Klägerin als Adressatin angegeben ist, ebenso wenig die Tatsache, dass die Klägerin nur einen Abdruck des Bescheides erhalten hat, der keine Unterschrift trägt, sondern nur den Namen der Person erkennen lässt, die den Bescheid im Original unterschrieben hat (vgl. BayVGH vom 28.07.1999 Az. 9 B 94.2533 - juris Rn. 18).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

2.1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Verbescheidungsanspruch hinsichtlich ihres Antrags auf Festsetzung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... zu.

Der Bescheid vom .... Oktober 2013 steht einem solchen Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin nicht Adressatin dieses Bescheids ist (vgl. oben 1.).

Nach § 23 Abs.1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift steht der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung allein der Tagespflegeperson zu (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 Az. 12 A 591/14 - juris Rn. 46 f., m. w. N.)

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach Abs. 1

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei nach Satz 3 der Vorschrift der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jungendamt der Beklagten die Höhe der laufenden Geldleistung fest. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist die Beklagte dieser Verpflichtung durch den Erlass der ab dem 01. Januar 2009 bzw. der ab dem 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien grundsätzlich nachgekommen. Die beiden Richtlinienfassungen werden indes den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII nicht gerecht. Streitgegenständlich für das vorliegende Verfahren sind dabei allein die Höhe des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) sowie die Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Da die laufende Geldleistung zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Tagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen ist. (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23, Rn. 30a; vgl. auch OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 120 f., m. w. N.).

Die ab 01. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Richtlinien werden schon diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Beklagte setzt hier vielmehr einen Pauschalbetrag, der sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergibt, fest, der einheitlich die Kostenerstattung für den Sachaufwand und den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung abgelten soll. Die notwendige Differenzierung findet also gerade nicht statt. Der Bevollmächtige der Beklagten hat insoweit im Schriftsatz vom .... November 2014 auch bestätigt, dass sich der Pauschalbetrag rechnerisch in einen Betrag für Sachaufwand und einen weiteren Betrag für Förderleistung aufteilen lässt, dass es sich dabei aber um eine rein mathematische Berechnung handelt.

Die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien differenzieren zwar zwischen den Kosten für den Sachaufwand und der Höhe des Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung. Hinsichtlich dieser beiden Bestandteile der laufenden Geldleistung werden aber auch die neuen Richtlinien den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII nicht gerecht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Beklagte knüpft als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG an. Diese Regelung betrifft aber den Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat. Die Beklagte orientiert sich also an dem, was sie selbst an staatlicher Förderung erlangen kann. Dieser Anknüpfungspunkt ist aber mit § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII nicht zu vereinbaren. Diese Regelung fordert vielmehr, dass der Anerkennungsbetrag leistungsgerecht auszugestalten ist. Richtiger Anknüpfungspunkt ist also die Leistung der Tagespflegeperson und nicht die von der Beklagten erlangbare staatliche Förderung, auch wenn diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG kindbezogen erfolgt.

Dieser rechtlich fehlerhafte Grundansatz führt also dazu, dass die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten nicht den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII entsprechen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Regelung mit der Berücksichtigung von Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG) und von Gewichtungsfaktoren (Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG) sich im Übrigen an den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII orientiert.

Auch soweit die Richtlinien für den Sachaufwand eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche vorsehen, begegnet dies rechtlichen Bedenken.

Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitenentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 129 f., m.w.N). Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandsteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 131 f., m. w. N.). Ausgangspunkt für eine solche Pauschalierung kann dabei ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreuten Kind und Monat unter Anknüpfung an die Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299 S. 22) sein (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 134).

Zwar setzt die Beklagte in ihren nunmehr gültigen Richtlinien eine Pauschale in der vorgenannten Höhe (monatlich 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche) an. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesetzentwurf, der dieser Pauschale zugrunde liegt, bereits vom 27. Mai 2008 datiert und dass dieser Pauschalsatz auch nur Ausgangspunkt sein und nicht im Sinn einer Deckelung verstanden werden kann. Im Hinblick auf den seit dem Gesetzentwurf verstrichenen Zeitraum wäre es erforderlich, diese Pauschale zu dynamisieren. Dies ist in den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten aber nicht vorgesehen.

Nach alledem lagen für den gesamten Betreuungszeitraum des Kindes ... ... (.... Oktober 2013 bis .... August 2015) keine gesetzeskonformen Richtlinien zur Ausgestaltung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII vor. Die Beklagte wird daher eine erneute Festsetzung nach Art. 42 Abs. 3 AGSG über die maßgeblichen Leistungsparameter treffen müssen und auf dieser Grundlage über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der laufenden Geldleistung zu entscheiden haben. Der mit der Klage verfolgte Verbescheidungsanspruch steht der Klägerin damit zu.

Hinsichtlich des Ausfüllens des Begriffs der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sowie des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Gestaltungsspielraum zur Seite. Es liegt also eine Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit einem Beurteilungsspielraum vor, so dass § 114 Satz 1 VwGO entsprechend gilt mit der Folge, dass das Gericht, wie bei einer Ermessensentscheidung, seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann (vgl. OVG NRW vom 15.10.2012 Az. 12 A 1443/12 - juris, Rn. 4 ff.). Dies bedeutet, dass das Gericht vorliegend nicht im Einzelnen bestimmen kann, wie die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung im Detail zu bestimmen sind. Die Klägerin hat folgerichtig lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung ihres Anspruchs beantragt, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zu einer konkreten laufenden Geldleistung.

Aufgrund des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums kann hinsichtlich des festzusetzenden Anerkennungsbetrags nur auf einzelne zwischen den Parteien strittigen Aspekte hingewiesen werden.

Der Anerkennungsbetrag muss nicht so ausgestaltet werden, dass mit der laufenden Geldleistung ein „auskömmliches Einkommen“ erreicht werden kann. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson in Geld (vgl. OVG NRW vom 15.11.2013 Az. 12 S 352/12 - juris, Rn. 41 f., m. w. N.).

Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums kann sich die Beklagte trotz der Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereichs auch am tariflichen Einkommen vom im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnern/Erziehern orientieren (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 191 f., m. w. N.). Verpflichtet ist die Beklagte hierzu allerdings nicht, da unterschiedliche berufliche Qualifizierungen unterschiedliche Vergütungen rechtfertigen können.

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach § 191 BGB ein Jahr 365 Tage hat. Davon ausgehend ist ein Monat mit 4,35 Wochen anzusetzen (365 : 12 : 7, gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma).

2.2. Auch die Klageanträge 3. und 4. haben Erfolg.

Statthafte Klageart ist insoweit die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Nach der Formulierung der beiden Feststellungsanträge wird die Feststellung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über Zuzahlungen abstrakt für die von der Klägerin betreuten Tagespflegekinder begehrt. Dies ist konsequent, da einem entsprechenden Feststellungsantrag konkret bezogen auf die Betreuung des Kindes ... ... das Rechtschutzbedürfnis fehlen würde, da sich die Klägerin insoweit durch den Betreuungsvertrag vom .... September 2013 gebunden hat.

Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, auch wenn die Beklagte nicht Vertragspartei der Betreuungsverträge ist. Vertragspartei ist aber der Verein ... ... e.V., der nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bei der Vermittlung von Tagespflegepersonen beauftragt wird (vgl. a. Art. 42 Abs. 1 AGSG). Im Rahmen dieser Beauftragung wurde ein Vertragsmuster erstellt, wonach die Tagespflegeperson nicht berechtigt ist, von den Eltern der betreuten Kinder Zuzahlungen zu verlangen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch bekräftigt, nach ihrer Auffassung sei dieses Vertragsmuster auch verbindlich. Die Beklagte vertritt damit gegenüber der Klägerin den Standpunkt, letztere dürfe von den Eltern der von ihr betreuten Kinder keine Zuzahlungen verlangen. Damit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor.

Die Feststellungsanträge haben auch in der Sache Erfolg.

Mit einem Zuzahlungsverbot greift die Beklagte in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten ein. Hierfür wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 60 f.). Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich.

Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertagespflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält; es entspricht also nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist. Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten, wobei dies aber kein ausdrückliches Verbot bedeutet, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 69 ff., m. w. N.).

Die Klägerin kann also von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass sie berechtigt ist, mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen, die über die von der Beklagten als verbindlich angesehenen vertraglichen Vorgaben hinausgehen, zu schließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 155 Abs. 4 VwGO einen Ausspruch dahingehend erreichen will, dass die Beklagte die Kosten ihres eigenen Prozessvertreters zu tragen hat, kann dem nicht gefolgt werden. § 155 Abs. 4 VwGO knüpft an das Verschulden einer Partei an. Ein solches kann jedoch in der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nicht gesehen werden. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten, also nach § 63 Nr. 2 VwGO auch die Beklagte, im Verwaltungsrechtsstreit durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Macht die Beklagte von dieser ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch, kann darin nicht zugleich ein Verschulden im Sinn von § 155 Abs. 4 VwGO gesehen werden.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 18 K 14.3472 zitiert 19 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 12 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 191 Berechnung von Zeiträumen


Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 26 Landesrechtsvorbehalt


Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 18 K 14.3472 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 591/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - 12 S 352/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes … … vom 16. März 2015 bis 29. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu besche

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.