Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2017 - 6 A 2822/16 SN

bei uns veröffentlicht am11.10.2017

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen, das heißt, soweit auch die Bescheidung bezogen auf die Elternbeiträge begehrt wird, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe laufender Geldleistungen für Kindertagespflege.

2

Der Kläger ist als selbständige Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock tätig. Er betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine sogenannte Großtagespflegestelle in von ihnen zu diesem Zweck angemieteten Räumen. Im streitgegenständlichen Zeitraum betreute er entsprechend der ihm erteilten Tagespflegeerlaubnis – ebenso wie seine Ehefrau – monatlich maximal fünf Kinder.

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Der Beklagte zahlte an ihn durch sein Amt für Jugend und Soziales (Jugendamt) monatlich laufende Geldleistungen. Davon umfasst waren insbesondere ein Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Die Höhe der monatlichen Zahlungen teilte der Beklagte dem Kläger regelmäßig mit; Bescheide erließ er insofern nicht. Einen Teil der laufenden Geldleistungen zahlte er selbst als Träger der Jugendhilfe und als Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts. Zudem leitete er Landesmittel an den Kläger weiter. Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten zahlte er an den Kläger, soweit er zuvor gegenüber den Eltern eine Übernahme bewilligt hatte. Im Übrigen verwies er den Kläger an die Eltern. Die Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten solle er selbst bei diesen erheben. Die Eltern seien aufgrund des jeweils mit ihm geschlossenen Betreuungsvertrages ihm gegenüber zur Zahlung der Elternbeiträge verpflichtet.

4

Bis April 2017 zahlte der Beklagte an den Kläger die laufenden Geldleistungen nach Maßgabe eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 zur „Regelung zur Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII in der Hansestadt Rostock“.

5

Für den Sachaufwand zahlte er danach pauschal 100 Euro pro Kind pro Monat, unabhängig vom Umfang der jeweiligen Betreuungszeit. Angemessene Sachkosten seien Verbrauchskosten (Miete/Nutzungsgebühren und Nebenkosten), Ausgaben für Pflegematerialien, Hygienebedarf, Ausstattung, Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie für Freizeitgestaltung. Der ausgewiesene Gesamtbetrag ermittle sich „aus ca. 28 % der Personalkosten“. Eine nähere Begründung enthält der Beschluss nicht.

6

Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung wurde in Anlehnung an die tarifliche Entgeltgruppe S3/Stufe 1 (Kinderpfleger/in) des TVöD Sozial- und Erziehungsdienste (SuE) mit Stand vom 1. August 2011 sowie nach Betreuungszeiten gestaffelt festgelegt.

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Bei einer Betreuung von fünf Kindern und einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche würden „Personalkosten mit 1.790 Euro finanziert, d.h. pro Kind 358 Euro“. Entsprechend wurde bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 20h/Woche“ ein Betrag für „Personalkosten“ in Höhe von 179 Euro, bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 30h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 269 Euro und bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 50h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 448 Euro festgelegt.

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Seit dem 1. Mai 2017 zahlte der Beklagte die laufenden Geldleistungen aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. April 2017.

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Für den Sachaufwand zahlte er auf dieser Basis weiterhin pauschal 100 Euro pro Kind pro Monat, unabhängig vom Umfang der jeweiligen Betreuungszeit. Dieser Betrag ermittle sich laut Anlage 1 zur Beschlussvorlage („Regelung zur Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII in der Hansestadt Rostock“) in Anlehnung an die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege 2017“ aus einem Betrag in Höhe von 89,40 Euro monatlich für die Bruttowarmmiete sowie „analog Entgelte Kindertageseinrichtungen“ für Ge- und Verbrauchsmaterial, Fachliteratur, geringwertige Wirtschaftsgüter und Büromaterial in Höhe von insgesamt 7,80 Euro pro Kind pro Monat.

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Die Bemessung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung erfolgte weiterhin in Orientierung an der Entgeltgruppe S3/Stufe 1 des TVöD SuE. Bei der Neuberechnung seien die „Grundlohnsummensteigerungen ab 2013“ berücksichtigt worden. Für eine Betreuung im Umfang „bis zu 20h/Woche“ wurde ein Betrag für „Personalkosten“ in Höhe von 203 Euro, bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 30h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 305 Euro, bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 40h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 406 Euro und bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 50h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 508 Euro festgelegt.

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Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter anderem die Neuberechnung des angemessenen Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der angemessenen Kosten für den Sachaufwand. Der den Zahlungen zugrunde gelegte Beschluss des Jugendhilfeausschusses aus dem Jahr 2011 sei veraltet. Der Bemessungsgrad der Entgeltgruppe S3/Stufe 1 des TVöD SuE sei völlig unzureichend. Auch die angesetzte Sachkostenpauschale reiche nicht aus für die Zahlung der Miete, der Mietnebenkosten und sonstiger Ausstattung. Dieses Begehren wies der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 zurück, wobei er zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt des Beschlusses vom 29. November 2011 wiedergab. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2016 um eine Bescheidung seines Antrages. Der Beklagte teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 27. Juli 2016 mit, dass dem nicht entsprochen werden könne, weil er nicht eine Einzelfallregelung, sondern eine generelle Änderung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 begehre.

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Mit Schreiben vom 15. August und 23. September 2016 forderte der Kläger den Beklagten außerdem zur Zahlung von Elternbeiträgen (450 Euro) und Essensgeld (102,95 Euro) für das von ihm seit April 2016 betreute Kind Maria Sietmann auf. Diese Beträge seien von den Eltern nicht bezahlt worden. Bundesrechtlich sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, den Gesamtbetrag laufender Geldleistungen an die Tagespflegeperson auszukehren. Dieses Begehren wies der Beklagte mit Schreiben vom 20. und 27. September 2016 unter Verweis auf den mit der Mutter des Kindes geschlossenen Betreuungsvertrag zurück. Er habe Elternbeiträge nur dann an den Kläger zu zahlen, wenn er diese nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V übernommen habe. Dies habe er diesem Fall nicht getan.

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Am 5. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er aus, die Festlegungen der Höhe der laufenden Geldleistung hätten für den Zeitraum ab Mai 2017 nicht durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock getroffen werden dürfen; dafür sei ausschließlich der Jugendhilfeausschuss zuständig.

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Die auf der Basis des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. Januar 2011 für die Zeit bis April 2017 von dem Beklagten geleisteten Pauschalen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand seien unangemessen niedrig. Die Bemessung des pauschalen Betrages von 100 Euro pro Kind pro Monat sei schon nicht hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere könnten Personalkosten kein Orientierungswert für die Bemessung der Sachkostenpauschale, sondern allenfalls für die Bemessung des Anerkennungsbetrages sein. Dabei erscheine auch der Faktor von 28 % willkürlich. Orientierungsmaßstab für die Festlegung angemessener sachlicher Aufwendungen müssten vielmehr die tatsächlichen Sachkosten der Tagespflegeperson sein. Überdies sei bei der Bemessung des Betrages zur Erstattung des Sachaufwands zu Unrecht nicht differenziert worden, ob die Kinder in von der Tagespflegeperson selbst bewohnten oder – wie hier – für die Tagespflege eigens angemieteten Räumen betreut werden. Im letzteren Fall seien die Kosten deutlich höher. Der Kläger habe allein für seinen Anteil an den Räumen 500 Euro zu zahlen. Jedenfalls könne hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Kosten für den Sachaufwand noch angemessen seien, ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 11. Mai 2009 herangezogen werden, in welchem für Sachaufwendungen pauschal ein Betrag von 300 Euro je Kind und Monat bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt werde.

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Auch die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung seien zu niedrig und deshalb nicht leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet. Leistungsgerecht sei allenfalls eine Orientierung an der Entgeltgruppe S4 des TVöD SuE. Anders als in der Entgeltgruppe S3 seien in diese Kinderpfleger/innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, insbesondere solche mit der Verantwortung für eine eigene Gruppe, eingruppiert. Eine solche alleinige Verantwortung übernehme der Kläger für die von ihm betreuten Kinder. Daneben müsse er den gesamten Tagesablauf der Gruppe, die Essensversorgung und den wirtschaftlichen Betrieb organisieren sowie für die kindgerechte und sichere Ausgestaltung der Betreuungsräume sorgen.

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Hinsichtlich ausstehender Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten dürfe der Beklagte ihn nicht auf die Eltern verweisen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sei § 23 SGB VIII so verstehen, dass die Tagespflegeperson gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf ungekürzte laufende Geldleistungen habe. Der Bund habe mit der Änderung des § 23 Abs. 1 SGB VIII durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 das Risiko der Beitreibung der Kostenbeteiligung von den Tagespflegepersonen auf den Jugendhilfeträger verlagert und nicht umgekehrt. Die Zahlungswege Jugendamt – Tagespflegeperson und Eltern – Jugendamt seien deshalb strikt zu trennen. Eine Verrechnung der Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten mit den laufenden Geldleistungen dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagespflegeperson nur die Differenz auszahle und der Restbetrag durch die von den Eltern an die Tagespflegeperson zu zahlenden Beiträge abgedeckt werde, sei unzulässig. Dies sei auch den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 9. Januar 2015 zu entnehmen. § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock, wonach der Elternbeitrag mit privatrechtlichem Vertrag durch den Träger der Einrichtung erhoben werde, sei deshalb mit § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII unvereinbar und daher unwirksam. Da § 23 SGB VIII hinsichtlich der Frage des Anspruchsinhabers und Anspruchsgegners abschließend sei, sei auch kein Raum für weitere Regelungen auf der Grundlage des Landesrechtsvorbehalts des § 26 SGB VIII. Hierfür spreche, dass § 23 Abs. 2a SGB VIII einen eigenen Landesrechtsvorbehalt ausschließlich bezogen auf die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung enthalte. Dieser wäre unnötig, sollte der allgemeine Vorbehalt des § 26 SGB VIII gelten. Von § 23 SGB VIII abweichende landesrechtliche Regelungen verstießen deshalb gegen das insoweit neuere Bundesrecht.

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Ursprünglich hat der Kläger angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2016 für die Betreuung einer jeweils pro Monat konkret bezifferten Anzahl von „Vollzeit-“ und „Teilzeitkindern“ laufende Geldleistungen zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie zur Erstattung angemessener sachlicher Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen, einschließlich ausstehender Elternbeiträge und Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 552,95 Euro für das Kind Maria Sietmann für die Monate Juni bis August 2016 gemäß Antrag vom 15. August 2016. Zwischenzeitig hat er die angekündigten Klageanträge dahingehend umgestellt, dass er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung laufender Geldleistungen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts für konkret benannte Kinder und den jeweiligen Betreuungszeitraum sowie die Feststellung begehrte, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Elternbeiträge von ihm bei den Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder erheben zu lassen und auf die laufende Geldleistung anzurechnen.

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Nunmehr beantragt er,

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den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017, einschließlich der mit dem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 geltend gemachten Elternbeiträge, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Für den Zeitraum ab Mai 2017 geht er davon aus, die Bürgerschaft habe die laufenden Geldleistungen durch Beschluss festlegen dürfen. Die Bürgerschaft habe die Festlegungen als wichtige Angelegenheit nach § 22 KV M-V beschlossen, da dies nicht als laufendes Geschäft der Verwaltung anzusehen und eine eindeutige Übertragung der Aufgabe an den Jugendhilfeausschuss durch § 4 Abs. 2 der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock fraglich sei. Diesem sei durch die Satzung die Beschlusskompetenz in Sachen Jugendhilfe nur im Rahmen der von der Bürgerschaft durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übertragen worden. Die Festlegungen seien jedoch nicht auf den Zeitraum der Geltung eines Haushalts beschränkt. Selbst wenn das Jugendamt bzw. der Jugendhilfeausschuss ausschließlich für die Festlegungen zuständig sei, sei dieser formelle Fehler unbeachtlich. Das Jugendamt habe der Bürgerschaft auf deren Verlangen selbst die entsprechende Vorlage unterbreitet. Zuvor habe der Jugendhilfeausschuss über diese beraten und ein positives Votum abgegeben. Schließlich habe die Bürgerschaft die Vorlage unverändert beschlossen.

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In jedem Fall könne ein Anspruch auf Neubescheidung nach allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen allenfalls ab Antragstellung, aber nicht rückwirkend, bestehen.

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Die festgelegten Pauschalen für die laufende Geldleistung seien nicht zu beanstanden.

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Insbesondere sei der festgelegte Betrag zur Erstattung angemessener Sachkosten auskömmlich. Der Kläger habe ohnehin keine höheren Kosten nachgewiesen. Der vom BMF festgesetzten Betriebskostenpauschale könne keine Indizwirkung zukommen. Diese bilde nicht einen vom zuständigen Jugendhilfeträger als angemessen erachteten Betrag zur Erstattung von Sachkosten ab, sondern diene durch eine großzügige Pauschalierung nur der Entlastung der Steuerbehörden und -schuldner. Regionale Besonderheiten seien darin nicht berücksichtigt.

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Die Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten dürften von der laufenden Geldleistung in Abzug gebracht werden. Diese Verfahrensweise verstoße nicht gegen das Bundesrecht. Die Kinder- und Jugendhilfe unterfalle dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Landesrechtsvorbehalt des § 26 Satz 1 SGB VIII mache deutlich, dass der Bund hiervon nicht umfassend Gebrauch gemacht habe. Die Finanzierung der Tagespflege sei im Bundesrecht gerade nicht geregelt. Derartige Regelungen seien deshalb in §§ 17 ff. KiföG M-V getroffen worden. Insbesondere sei in § 21 Abs. 6 KiföG M-V geregelt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in Ausnahmefällen, nämlich soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht zumutbar sei, den Elternbeitrag einschließlich der Verpflegungskosten übernehme und diesen an die Tagespflegeperson auszahle. Dies setze voraus, dass der Elternbeitrag im Regelfall von den Eltern an die Tagespflegeperson geleistet werde. Auf dieser Annahme würden sowohl § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock als auch die zivilrechtlichen Betreuungsverträge zwischen dem Kläger und den Eltern basieren, wonach die Eltern die Elternbeiträge an den Kläger zu entrichten hätten. Dies sei dem Kläger bei der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis aufgegeben worden, womit er sich auch konkludent einverstanden erklärt habe. Den Anspruch auf Zahlung von Elternbeiträgen müsse die Tagespflegeperson deshalb zivilrechtlich gegenüber den Eltern durchsetzen. § 90 Abs. 3 SGB VIII lasse sich zudem entnehmen, dass auch der Bundesgesetzgeber die Erhebung der Elternbeiträge durch den Erbringer der Förderungsleistung als legitim erachtet habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der zweiten Alternative der Regelung. Von einer Übernahme des Elternbeitrags könne nur dann gesprochen werden, wenn der Gläubiger nicht identisch mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei. Wäre der Beklagte immer Gläubiger, sei der Beitrag zu erlassen und nicht zu übernehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Bescheidung seines Antrags vom 2. Juni 2016 auf Gewährung höherer laufender Geldleistungen für Kindertagespflege einschließlich der noch offenen Elternbeiträge begehrt, ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).

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I. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017, nachdem er sein Begehren zunächst in mehrere Anträge gegliedert (objektive Klagehäufung, vgl. § 44 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO) und diese später umgestellt hatte, zulässigerweise nur einen Bescheidungsantrag gestellt, ohne dass er seine Klage dadurch weder im Sinne von § 91 VwGO geändert noch teilweise verdeckt nach § 92 VwGO zurückgenommen hat. Nach sachgerechter Auslegung der ursprünglichen sowie der umgestellten angekündigten Anträge gemäß § 88 VwGO hat der Kläger diese bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung lediglich zu einem Klageantrag zusammengefasst. Darin liegt keine teilweise Klagerücknahme im Sinne von § 92 VwGO, da sämtliche Anträge von vornherein im Wesentlichen auf dasselbe Klageziel gerichtet waren. Auf Seiten des Klägers bestanden bis zur mündlichen Verhandlung angesichts des Umstands, dass der Beklagte nicht durch Bescheide über seine Anträge entschieden hatte, nachvollziehbare Zweifel hinsichtlich der statthaften Klageart. Auch ist sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag, den Beklagten zu verpflichten, seinen außergerichtlichen Antrag „einschließlich der mit dem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 geltend gemachten Elternbeiträge“ zu bescheiden, nach § 88 VwGO anhand seines tatsächlichen Begehrens nicht etwa dahingehend auszulegen, dass er seine Klage hinsichtlich der Verpflegungskosten, die er zuvor noch ausdrücklich benannt hatte, zurückgenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach wie vor darüber – als Bestandteil der Elternbeiträge (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 1. April 2004 – Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) – entschieden werden soll. Soweit der Kläger seine Klage in zeitlicher Hinsicht auf einen Zeitraum bis September 2017 erweitert hat, ist dies dem Zeitablauf im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geschuldet und dürfte insofern ebenfalls nur eine Konkretisierung des ursprünglichen Begehrens darstellen. Jedenfalls hat sich der Beklagte hierauf in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen, sodass diese Klageerweiterung auch als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig ist.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1, Var. 3 VwGO) statthaft und nach § 75 Satz 1, Var 1. VwGO abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über die Anträge des Klägers vom 2. Juni 2016 und 15. August 2016 auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund bis zur mündlichen Verhandlung sachlich nicht entschieden. Die ablehnenden Schreiben des Beklagten stellen keine Verwaltungsakte i.S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar. Hiervon ging der Beklagte in seinem Schreiben vom 27. Juli 2017 im Hinblick auf den Antrag auf Neuberechnung der Höhe der laufenden Geldleistung selbst aus. Hierin teilte er dem Kläger mit, dass seinem Begehren, über seinen Antrag zu bescheiden, nicht entsprochen werden könne, weil er nicht eine Einzelfallregelung, sondern eine generelle Änderung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 begehre. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür, dass er über die Anträge des Klägers nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat, liegt nicht vor. Zwar ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung grundsätzlich unmittelbar aus § 23 Abs. 2, 2a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 – 2 K 1629/10 –, Rn. 20 ff., juris), hier in Verbindung mit den Festlegungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss bzw. die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock haben in ihren Beschlüssen jeweils konkrete Beträge für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung pauschalisierend festgelegt, sodass zunächst eine gesonderte Entscheidung über die Höhe der an den Kläger insgesamt zu zahlenden laufenden Geldleistung durch Verwaltungsakt nicht notwendig war, um einen bezifferbaren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen. Allerdings führt hier der Umstand, dass der Kläger mit seinen Schreiben vom 2. Juni 2016 und 15. August 2016 höhere laufende Geldleistungen sowie die Erstattung von durch einzelne Eltern an ihn nicht entrichteten Elternbeiträgen beantragte, dazu, dass der Beklagte über sein Begehren für seinen Einzelfall gesondert durch Bescheid hätte entscheiden können und müssen. Die Form, in der die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat, lässt § 23 Abs. 2a SGB VIII offen. Insofern ist neben einer generellen Festlegung auch eine Festlegung für den Einzelfall zulässig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14, Rn. 124; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 – 13 A 2020/10 –, Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 3 K 934/15, Rn. 3 ff., 19 f.; je unter juris). Dies tat der Beklagte trotz des ausdrücklichen Begehrens des Klägers nicht.

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II. Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 2. Juni 2016 auf Gewährung (höherer) laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung, jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (1.). Soweit er auch eine Bescheidung bezogen auf die geltend gemachten Elternbeiträge begehrt, ist die Klage unbegründet (2.).

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1. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts – der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf höhere laufende Geldleistungen – ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs. VwGO. Hinsichtlich des Zeitraums ab Mai 2017 fehlt es bereits an einer rechtmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII als Grundlage für die Gewährung derselben an den Kläger. Für die Festlegung der konkreten Höhe der laufenden Geldleistung ist die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock funktionell nicht zuständig, sondern der Jugendhilfeausschuss, der darüber für den Zeitraum bis April 2017 beschloss (a), sodass die Frage der Angemessenheit bzw. Leistungsgerechtigkeit der im Einzelnen an den Kläger gezahlten Beträge insoweit offen bleiben kann. Für den Zeitraum bis April 2017 werden die durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 festgelegten Pauschalen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung den Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII nicht gerecht (b).

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a) Die Unzuständigkeit der Bürgerschaft für die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Deren Höhe wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit – wie hier – Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (so bereits auch § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung). Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Bestimmung der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener Sachkunde zu treffen (vgl. nur OVG NRW, a.a.O., Rn. 118, m.w.N.; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12). Die Aufgaben der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden im Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Jugendamt wahrgenommen, § 69 Abs. 1, 3 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V). Dabei gilt für das Jugendamt gemäß § 2 KJHG-Org M-V die Kommunalverfassung, soweit das SGB VIII und das KJHG-Org M-V nichts anderes bestimmen. Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII) und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen, § 70 Abs. 1 SGB VIII. Der Jugendhilfeausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung (§ 71 Abs. 1 SGB VIII) und Aufgaben (§ 71 Abs. 2 SGB VIII) ein kommunaler Ausschuss eigener Art, nicht ein solcher der Vertretungskörperschaft, welche in der Hansestadt Rostock gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 KV M-V in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock als Bürgerschaft bezeichnet wird (vgl. zur Rechtsnatur des Jugendhilfeausschusses: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 5 C 30/91 –, Rn. 18, juris; Kunkel/Vondung: in LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 70 Rn. 5; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 70 Rn. 9, 10). Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss mit „allen Angelegenheiten der Jugendhilfe“; insofern ist er insbesondere befugt, für die Verwaltung des Jugendamtes das Grundsätzliche, gleichsam „Richtlinien der Aufgabenerfüllung“, vorzugeben (Kunkel/Vondung, a.a.O., Rn. 10).

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§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII räumt dem Jugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe ein originäres Beschlussrecht ein. Klarstellend regelt § 4 Abs. 1 KJHG-Org M-V, dass der Jugendhilfeausschuss auch ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung ist (vgl. § 33 Abs. 4 der Kommunalverfassung – KV M-V). Die Zuerkennung des Beschlussrechts bedeutet, dass der Jugendhilfeausschuss mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sein muss (OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1991, – 15 A 1429/88 –, Rn. 24, juris). Das Beschlussrecht nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist nach dem Wortlaut der Norm beschränkt auf Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Da sich sein Beschlussrecht danach gerade nicht auf „alle“ Angelegenheiten der Jugendhilfe bezieht, kann der dem Beschlussrecht offenliegende Aufgabenbereich kleiner sein als der nach § 71 Abs. 2 SGB VIII. Somit wird dem Jugendhilfeausschuss kein umfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe gewährt, sondern ein Beschlussrecht, das seine konkrete Gestaltung und Reichweite erst im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung mit dem Kommunalverfassungsrecht und der dort konstituierten Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der Vertretungskörperschaft hat. Folglich kann das originäre Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses in Angelegenheiten der Jugendhilfe durch Satzung eingeschränkt werden; eine Übertragung von Aufgaben aus diesem Bereich durch Satzung ist hingegen nicht erforderlich. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock vom 22. Juli 2008 wiederholt insofern nur den Wortlaut von § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

37

Von der Vertretungskörperschaft gefasste Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe gehen deshalb im Grundsatz dem Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. So hat die Vertretungskörperschaft im Vorfeld einzelner jugendhilferechtlicher Maßnahmen insbesondere die Befugnis, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII kommunale Planungen und Ziele vorzugeben sowie Grundsatzbeschlüsse in wichtigen Angelegenheiten (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V) zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016 – 5 C 12/15 –, Rn. 10 f., juris; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 19, 20; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. April 2003 – 5 K 3006/01 –, juris, Rn. 29 f.; Wiesner, a.a.O., § 71 Rn. 23, 24, m.w.N.; Gentner in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung M-V, 4. Auflage 2014, § 36 Rn. 14, § 114, Rn. 10). Selbst Einzelfallentscheidungen zu diesem Zweck sind denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 13). „Wichtige Angelegenheiten“ werden in § 22 Abs. 2 Satz 2 KV M-V – neben den der Vertretungskörperschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgaben – legaldefiniert als Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelfallentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Damit soll die Vertretungskörperschaft Grundsatzarbeit zur Entwicklung politischer Zielvorgaben leisten (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 17. Januar 2002 – 2 M 94/01 –, juris, Rn. 12; Gentner, a.a.O., § 22 Rn. 7). Das Bundesrecht schränkt den Vorrang von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft gegenüber solchen des Jugendhilfeausschusses allerdings insoweit ein, als es dessen Beschlussrecht mit § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Interesse effektiver Jugendarbeit eine Bestandsgarantie verleiht. Diese Gewährleistung schützt den Jugendhilfeausschuss vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Sein Beschlussrecht ist deshalb nicht verletzt, wenn ihm Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 10; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 30). Beschlüsse der Vertretungskörperschaft müssen deshalb so gefasst werden, dass sie noch ausfüllungsfähig und -bedürftig durch Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind (vgl. Wiesner, a.a.O., § 71 Rn. 26, m.w.N.).

38

Die Prüfung, ob eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses substantiell aushöhlt, ist zu beziehen auf die von dem Beschlussrecht erfassten Bereiche seiner Befassungskompetenz, wie sie insbesondere in § 71 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt sind. Dabei ist auf den im konkreten Fall betroffenen Bereich abzustellen. Das Beschlussrecht ist verletzt, wenn es mit Blick auf dieses Betätigungsfeld in quantitativer oder qualitativer Hinsicht substantiell ausgehöhlt wird. Aus quantitativer Sicht scheidet eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts aus, wenn dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich noch so viele Aufgaben verbleiben, dass von einer substantiellen Aushöhlung nicht gesprochen werden kann. In qualitativer Hinsicht wird das Beschlussrecht substantiell ausgehöhlt, wenn ein den maßgeblichen Bereich prägendes Merkmal angetastet wird (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 11; Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 20, 21).

39

Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. April 2017 rechtswidrig. Durch diesen hat die Bürgerschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses der Hansestadt Rostock aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Bereich der Aufgabe zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII sowohl quantitativ als auch qualitativ substanziell ausgehöhlt. Sie hat diese Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die gemäß § 1 Abs. 2 KHJG M-V, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (vgl. Kaiser, a.a.O., § 23 Rn. 15) – funktionell durch den Jugendhilfeausschuss wahrgenommen wird, vollständig an sich gezogen. Dies war – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – nicht etwa deshalb erforderlich, weil das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses nur im Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel besteht. Diese Einschränkung kann allenfalls zur Konsequenz haben, dass die Festlegungen der Höhe der laufenden Geldleistung durch den Jugendhilfeausschuss jeweils nur für die Geltung eines Haushalts beschlossen werden dürfen. Dadurch, dass die Bürgerschaft in ihrem Beschluss selbst konkrete Beträge für die Zahlung der laufenden Geldleistung ermittelte und festlegte, verblieb dem funktionell zuständigen Jugendhilfeausschuss in diesem Bereich seiner Befassungskompetenz jedoch keinerlei eigener Entscheidungsspielraum mehr und somit kein Raum für die Erfüllung der originär ihm zugewiesenen Aufgabe. Die Verwaltung des Jugendamtes konnte die Beschlüsse der Bürgerschaft vielmehr jeweils ohne weitere Konkretisierung durch den Jugendhilfeausschuss nach außen umsetzen, indem sie die Höhe des Gesamtbetrages der laufenden Geldleistung an den Kläger schlicht anhand der jeweiligen Festlegungen der Bürgerschaft errechnete und auszahlte.

40

Dieser Fehler ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil dem Beschluss auf Verlangen der Bürgerschaft eine Vorlage des Jugendamts und ein zustimmender Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorangegangen sind. Ungeachtet der Frage, woraus sich diese Rechtsfolge für die zuständigkeitsüberschreitend gefassten Beschlüsse der Bürgerschaft ergeben soll, käme dies allenfalls dann in Betracht, wenn offensichtlich wäre, dass der Jugendhilfeausschuss bei einer Beschlussfassung nach § 71 Abs. 3 SGB VIII einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss wie die Bürgerschaft getroffen hätte (vgl. für mit Verfahrensfehlern behaftete Verwaltungsakte § 42 SGB X). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar soll der Jugendhilfeausschuss gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Dem ist die Bürgerschaft nachgekommen; daraufhin hat sich der Jugendhilfeausschuss mittels eines zustimmenden Beschlusses geäußert. Eine Äußerung im Rahmen einer Anhörung, selbst durch Beschluss, hat jedoch nicht denselben Stellenwert wie eine Beschlussfassung aufgrund originärer, alleiniger Zuständigkeit mit Außenwirkung.

41

b) Die von dem Jugendhilfeausschuss mit Beschluss vom 29. November 2011 vorgenommene Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung entspricht hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums sowohl hinsichtlich des Betrages zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand als auch hinsichtlich der Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII.

42

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII ein – gerichtlich auf Beurteilungsfehler beschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu. Dies zeigen die Formulierungen „angemessen“ und „leistungsgerecht“ sowie der Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB VIII („nachgewiesene Aufwendungen“; vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 12 A 599/15 –, Rn. 21 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 –, Rn. 23; je unter juris). Bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums hat der Beklagte jedoch zu beachten, dass die Festlegungen ein stimmiges Gesamtkonzept enthalten müssen. Die streitgegenständlichen Bestandteile der laufenden Geldleistung sind dabei gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 2a SGB VIII nach unterschiedlichen Kriterien zu bemessen. Zu erfolgen hat die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und die Zahlung eines leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung. Eine den Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setzt daher zunächst voraus, dass die beiden Bestandteile jeweils ihrer Höhe nach bestimmt werden und die Kalkulation insoweit auch erkennbar gemacht wird. Überdies darf der jeweils festgeschriebene Betrag der Höhe nach nicht offensichtlich ungenügend sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 –, Rn. 120, m.w.N., OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 – 4 KN 319/09 –, Rn. 57; VG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 3 K 934/15 –, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 2 K 1300/14 –, Rn. 64; je unter juris; Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 12).

43

Vorliegend sind die festgeschriebenen Beträge in Zusammenschau mit ihrer jeweiligen Begründung offensichtlich ungenügend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

44

Dies gilt zunächst für den Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dieser Betrag muss denjenigen Kostenanteil abbilden, der etwa für Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht. Die Relativierung durch das Attribut "angemessen" erlaubt dabei eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung durch den Jugendhilfeträger (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O., Rn. 129 ff., m.w.N.). Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten sind, sind zunächst die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson. Für die Frage der Höhe des angemessenen Sachaufwands kann das Rundschreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ des BMF (zunächst vom 17. Dezember 2007, BStBl. I 2008, S. 17; zuletzt ersetzt durch Rundschreiben vom 11. November 2016, BStBl. I 2016, S. 1236) einbezogen werden. Das erscheint gerechtfertigt, weil nach der Regierungsbegründung der Vorschrift auch der Gesetzgeber des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) dieses Rundschreiben vor Augen hatte (BT-Drucks. 16/9299, S. 14, 22). Danach wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei sich diese Pauschale auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag bezieht. Dieser Betrag kann bundesweit als Orientierungswert für die Ermittlung angemessener Kosten für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dienen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, Rn. 127 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 57 ff.; VG Bremen, a.a.O., Rn. 42; Fischer, a.a.O., Rn. 13). Wegen des Gestaltungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der ihm zugebilligten Befugnis zu einer pauschalierten Betrachtung bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung bedarf eine erhebliche Unterschreitung dieses Orientierungswerts einer nachvollziehbaren Begründung. Dies kann etwa der Fall sein bei einer Tagespflegestelle in einem strukturschwachen Gebiet, in dem geringere Sachkosten anfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.).

45

Aus der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses des Jugendhilfeausschusses ist ersichtlich, dass diesem bei der Festlegung der Pauschale zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand Beurteilungsfehler unterlaufen sind. Die Ermittlung des Gesamtbetrages von 100 Euro „aus ca. 28 % der Personalkosten“ ist nicht sachgerecht. Die Höhe von Personalkosten kann kein Orientierungswert für die Bemessung einer Pauschale für angemessene Aufwendungen für den Sachaufwand sein. Zwischen beiden Kostenpositionen besteht keine hinreichende Korrelation. Überdies ist aus dem Beschluss nicht hinreichend nachvollziehbar, wie der Faktor von 28 % ermittelt wurde.

46

Offen bleiben kann daher die Frage, ob bei der Festlegung des Betrages zur Erstattung des Sachaufwands hätte differenziert werden müssen, ob die Kinder in von der Tagespflegeperson selbst bewohnten oder – wie hier – in von ihr für die Ausübung ihrer Tätigkeit eigens angemieteten Räumen betreut werden. Eine derartige Unterscheidung könnte womöglich – anders als eine Differenzierung gegenüber einer Leistungserbringung im Haushalt der Kindeseltern, bei der keine Kosten für Räumlichkeiten anfallen, – die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalisierung und Typisierung sprengen (so OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O., Rn. 142; vgl. auch VG Bremen, a.a.O., Rn. 55).

47

Auch die Bemessung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

48

Dieser ist gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen, § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII. Da das Gesetz keine unmittelbaren Vorgaben zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag" enthält, ist es Sache des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, entsprechende Kriterien zu entwickeln. Dazu ist es unumgänglich, dass er in irgendeiner Weise eine Bewertung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson vornimmt, weil das angestrebte Ergebnis eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags ohne eine solche Wertung nicht erreichbar ist (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 63 f.).

49

Dabei orientierte sich die Rechtsprechung zunächst an den Berechnungen aus dem „Finanziellen Teil“ der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299, S. 22), wonach sich umgerechnet ein Mindestbetrag in Höhe von 2,47 Euro pro Kind pro Stunde ergab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O., Rn. 176 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 70).

50

Soweit mittlerweile als mittelbares Bewertungskriterium regelmäßig die Vergütung, die für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird, herangezogen wird, kann insoweit auf die tarifliche Vergütung von Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen abgestellt werden. Mit Blick auf §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist jedenfalls für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Förderung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen als gleichwertig anzusehen, was den Rückschluss auf eine gewisse Gleichwertigkeit der dort jeweils verrichteten Tätigkeiten zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 56 ff., in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung, wobei es den vorher zugrunde gelegten Betrag für einen Zeitraum ab August 2013 als zu niedrig in Zweifel zog; ebenso VG Aachen, a.a.O., Rn. 129 ff.).

51

Die grundsätzliche Orientierung am TVöD SuE ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass von einer gewissen Gleichwertigkeit der Tätigkeiten in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen auszugehen ist, steigen jedoch die Anforderungen an die Begründung der Höhe des konkret festgelegten Anerkennungsbetrages, je niedriger dieser im Vergleich zur Vergütung des vergleichbaren Personals in Kindertageseinrichtungen festgelegt wird. Danach ist die in dem streitgegenständlichen Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorgenommene Anlehnung an die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE sowie die konkrete Umsetzung unzureichend, um das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages noch erfüllen zu können.

52

Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten hat in seinem Beschluss nicht begründet, weshalb er sich an der Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE orientiert hat. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Tagespflegeperson aus § 23 Abs. 3 SGB VIII finden sich in dieser jedenfalls nicht hinreichend wieder.

53

Die Entgeltgruppe S3 erfasst Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Im Vergleich dazu unterfallen der Entgeltgruppe S4 Kinderpfleger/innen, die schwierige fachliche Tätigkeiten ausüben, sowie insbesondere Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Als schwierige fachliche Tätigkeit gesehen wird nach den Protokollerklärungen (Nr. 2 b) zu den Eingruppierungsmerkmalen des TVöD SuE unter anderem eine „alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten“. Dieser Umstand ist gerade charakteristisch für die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, und zwar ganztägig. Angesichts dessen dürfte eine Tagespflegeperson auch im Wesentlichen dieselben kindbezogenen Tätigkeiten ausüben wie ein Erzieher bzw. eine Erzieherin in einer Krippe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages nicht die Entgeltgruppe S4 herangezogen wurde.

54

Insbesondere lässt sich die Orientierung an dieser vergleichsweise niedrigen Entgeltgruppe nicht etwa damit begründen, dass die Tätigkeit als Tagespflegeperson keine Berufsausbildung voraussetzt. Denn § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erfordert nach dem Vorstehenden eine leistungs-, nicht eine rein qualifikations- bzw. ausbildungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages. Die formelle Qualifikation der durchschnittlichen Tagespflegeperson ist lediglich ein Kriterium von mehreren für die vorgelagerte Frage der Geeignetheit für die Tätigkeit als Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII) als Voraussetzung für die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Geeignet sind nach § 23 Abs. 3 SGB VIII solche Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen; dabei „sollen“ sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Wird einer Person eine Tagespflegeerlaubnis erteilt, weil sie für geeignet erachtet wird, ist sie dazu berechtigt, die annähernd gleiche Leistung zu erbringen wie Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen.

55

Die Beklagtenseite wird bei der Neufestlegung des dem Kläger zu gewährenden Anerkennungsbetrages auch in ihre Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit – jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum – verlangt, dass mit dem geleisteten Anerkennungsbetrag bei einer generellen Betrachtungsweise der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson grundsätzlich angemessen sichergestellt werden kann. Diese Auslegung entspricht möglicherweise dem Willen des Bundes- und des Landesgesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zum KiföG des Bundes muss – zum Zwecke der Attraktivitätssteigerung für eine entsprechende Berufswahl und damit zur Sicherstellung einer hinreichenden Anzahl an entsprechenden Betreuungsplätzen – die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert (BT-Drs. 19/9299, S. 14, rechte Spalte). Die Sicherstellung einer angemessen hohen Vergütung für Tagepflegepersonen im Vergleich zu bereits anerkannten Berufen wird einleitend als mittelfristiges Ziel bezeichnet (BT-Drs. 19/9299, S. 10, rechte Spalte). Dies mag als bloße politische Absichtserklärung zu verstehen sein (so OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, – a.a.O., Rn. 46, für einen Zeitraum bis Juli 2015). Könnte man das Gesetz hingegen entsprechend der bundesgesetzgeberischen Zweckbestimmung, die Kindertagespflege mittelfristig als anerkanntes Berufsbild zu etablieren, auslegen, wäre für den streitgegenständlichen Zeitraum – beginnend circa sechs Jahre nach Inkrafttreten des KiföG im Jahre 2008 – davon auszugehen, dass der Beklagte in seiner Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, eine Vergütung sicherzustellen, von der eine vollberuflich in der Kindertagespflege tätige Person einen angemessenen Lebensunterhalt finanzieren kann (so VG Bremen, a.a.O., Rn. 58; wohl auch VG Aachen, a.a.O., Rn. 79 ff.). Auch aus den in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgeführten Kriterien (zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder) könnte zu schließen sein, dass eine leistungsgerechte Vergütung so zu bemessen ist, dass jedenfalls eine Tagespflegeperson, die ganztägig mehrere Kinder betreut, von der Vergütung einen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Dies erscheint auch deshalb erforderlich, weil für Tagespflegepersonen außerhalb der Kindertagespflege weitere Verdienstmöglichkeiten allenfalls beschränkt bestehen, da sie Betreuungsplätze im Regelfall über den ganzen Tag anbieten müssen. Ebenso dürfte es für sie schwierig sein, von den Eltern der betreuten Kinder auf vertraglicher Basis Zuschüsse zu erhalten, da diese bereits grundsätzlich schon nach § 21 KiföG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze in Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock in der jeweils geltenden Fassung vom 29. Mai 2013 bzw. 2. April 2014 (KiföG-Satzung) zu Elternbeiträgen herangezogen werden (vgl. auch VG Bremen, a.a.O., Rn. 58 f.).

56

Ein Ansatz dafür, dass mit dem Anerkennungsbetrag ein angemessener Lebensunterhalt für die Tagespflegepersonen bestritten werden können muss, könnte sich auch in § 19 Abs. 3 Satz 4 KiföG M-V wiederfinden. Seit dem 1. August 2013 gilt nach dieser Vorschrift für die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Absatz 2a SGB VIII der § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V entsprechend (Absatz 3 neugefasst durch das 4. Gesetz zur Änderung des KiföG M-V vom 16. Juli 2013, GVOBl. 2013, S. 452; vgl. LT-Drs. 6/1621 vom 4. März 2013). Dort heißt es, Landesmittel werden nur an solche Träger von (Kindertages-)Einrichtungen weitergeleitet, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Stundenentgelt in Höhe von 8,50 Euro brutto zu zahlen. Dieser Betrag entsprach bis einschließlich 31. Dezember 2016 dem gesetzlichen Mindestlohn (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz – MiLoG – und § 1 der Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 15. November 2016 – Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV). Durch das 5. Gesetz zur Änderung des KiföG M-V vom 22. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. September 2017 (GVOBl. 2017, S. 195), wurde § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V insofern geändert, als dass nunmehr anstatt auf einen konkreten Betrag im Wege einer dynamischen Verweisung allgemein auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgestellt wird. Zweck der Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn über § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V ist es, dass Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen eine existenzsichernde Vergütung ihrer Arbeitsleistung erhalten (LT-Drs. 6/1621, S. 33, 34; vgl. Baulig/Krenz/Deiters, Kindertagesbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern, zu § 19 KiföG M-V, 22.19, Rn. 3; auch ohne landesrechtliche Regelung auf den gesetzlichen Mindestlohn abstellend VG Bremen, a.a.O., Rn. 60 ff.; dies ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 86).

57

In ihre Erwägungen einzustellen haben wird die Beklagtenseite auch den Gesichtspunkt, dass dem Erfordernis aus § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIIII, bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen, am ehesten durch die Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind genüge getan wird. Denn hierdurch kann der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O.. Rn. 165 ff., m.w.N., juris; Fischer, a.a.O., Rn. 14). Führt eine solche Staffelung nach Stundenkorridoren dazu, dass der zu zahlende Betreuungssatz je Stunde erheblich variiert und zeitlich davon abhängt, wie lange ein Kind tatsächlich durchschnittlich betreut wird, wird sich die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages – da dann der Umfang der Leistung nicht hinreichend berücksichtigt wird – schwer begründen lassen. Manche Gerichte sprechen sich vor diesem Hintergrund generell gegen eine Staffelung oder auch eine Bemessung nach durchschnittlichen Betreuungszeiten aus (VG Aachen, a.a.O., Rn. 78 ff., m.w.N., OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 61). Teilweise werden unter Verweis auf die zulässige und gebotene Pauschalisierung der Festsetzung der laufenden Geldleistung Staffelintervalle von fünf Stunden für zulässig gehalten, wenn die Tagespflegeperson den Betreuungsumfang durch Einzelvereinbarung mit den Sorgeberechtigten selbst entsprechend steuern kann (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 31). Ebenso wird vertreten, dass dann von einer Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages ausgegangen werden kann, wenn dieser jeweils auf der Grundlage der höchsten Wochenstundenzahl einer Stundenstaffel gezahlt wird und der niedrigstmögliche Betrag pro Stunde und Kind für sich genommen leistungsgerecht ist – auch weil ein rechnerisch höherer Anerkennungsbetrag aufgrund eines geringeren Betreuungsumfangs im Einzelfall bei jeder Tagespflegeperson auftreten könne (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 95 ff.).

58

Überdies wären bei einer Neufestlegung des Anerkennungsbetrages in Orientierung am TVöD SuE jeweils die aktuell geltenden Tarife zugrunde zu legen, was für die Zukunft eine regelmäßige Neufestlegung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung erfordert.Vorliegend wurde den mit Beschluss vom 29. November 2011 getroffenen Festlegungen ein Betrag in Höhe von 1.790 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Der Tarif von 1.790,54 Euro galt für die Entgeltgruppe S3/Stufe 1 bis zum 29. Februar 2012. Unmittelbar vor der Neufassung der Festlegungen durch Beschluss der Bürgerschaft vom 5. April 2017 belief sich der Betrag für diese Entgeltgruppe hingegen mittlerweile auf 2.205,83 Euro (vgl. die Entgelttabellen zum TVöD 2011b bis 2017a, abrufbar unter http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/sue/).

59

Nach alledem ist der Beklagte antragsgemäß zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

60

Diese Verpflichtung ist nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auszusprechen. Der Anspruch auf die Gewährung laufender Geldleistung ergibt sich nach obigen Ausführungen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 i.V.m. § 24 SGB VIII waren in der Zeit ab dem 1. Januar 2014 unstreitig dem Grunde nach erfüllt; der Beklagte gewährte dem Kläger jedenfalls seitdem laufende Geldleistungen sowohl zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) als auch zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Für das auf die Zahlung höherer laufender Geldleistungen gerichtete Begehren besteht kein gesetzliches Antragserfordernis. Gegenüber der Geltendmachung derartiger Ansprüche kann allenfalls die Einrede der – hier nicht in Betracht kommenden – Verjährung (§ 45 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB I) erhoben werden.

61

2. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit der Kläger eine Bescheidung unter Einbeziehung der mit Antrag vom 15. August 2016 geltend gemachten Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten begehrt.

62

Auch wenn der Beklagte über den diesbezüglichen Antrag des Klägers nicht entschieden hat, ist dies er durch die Unterlassung des Verwaltungsakts nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung der streitbefangenen Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten, soweit diese nicht durch die Eltern an ihn entrichtet wurden. Der Beklagte ist insoweit weder primär zur Finanzierung der Förderung des Betreuungsplatzes noch zur Übernahme der Elternbeiträge verpflichtet. Der Kläger muss diese selbst bei den Eltern geltend machen und seinen Anspruch diesen gegenüber gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchsetzen.

63

Inhaber des Anspruchs auf laufende Geldleistungen ist nach § 23 Abs. 1 a.E. SGB VIII der Kläger als Tagespflegeperson. Mit der Änderung des § 23 SGB VIII durch das KiföG des Bundes wurde ausdrücklich aufgenommen, dass die Gewährung der laufenden Geldleistung „an die Tagespflegeperson“ erfolgt (BGBl. I 2008 Nr. 57, S. 2403). Laut der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht (BT-Drs. 16/9299, S. 14). Wer Verpflichteter ist, wird im Bundesrecht hingegen nicht ausdrücklich geregelt.

64

Dass der Beklagte nicht Schuldner des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten ist, sondern die jeweiligen Eltern, ergibt sich aus §§ 17 Abs. 1, 20, 21 KiföG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock. Gemäß § 17 Abs. 1 KiföG M-V wird die Förderung in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege gemeinsam finanziert durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier die Landeshauptstadt Schwerin als kreisfreie Stadt, deren Aufgaben durch ihr Jugendamt wahrgenommen werden, vgl. § 1 KJHG-Org M-V –, die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts – hier ebenfalls die Hansestadt Rostock – und die Eltern. Das Land und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Festbeträge an der Finanzierung; den restlichen Finanzierungsbedarf tragen die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und die Eltern. Nach § 19 Abs. 1, 2 KiföG M-V leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm nach § 18 Abs. 2 KiföG M-V gewährten Landesanteile an die Tagespflegeperson weiter. Nach § 20 KiföG M-V hat, soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes nicht vom Land und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen, jedoch ohne die Kosten der Verpflegung nach § 10 Abs. 1a KiföG M-V. Den übrigen Finanzierungsbedarf haben nach § 21 Abs. 1 KiföG M-V grundsätzlich die Eltern zu tragen. Nur soweit diesen die Belastung unter Berücksichtigung ihres Einkommens nicht oder nicht anteilig zumutbar ist, ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 3 KiföG M-V erfolgt die Auszahlung der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge an die Tagespflegeperson. Im Umkehrschluss hieraus folgt, dass nach der landesrechtlichen Konzeption die Elternbeiträge immer dann, wenn sie nicht vom Jugendhilfeträger übernommen werden, direkt von den Eltern an die Tagespflegeperson zu entrichten sind. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 21 Abs. 6 Satz 3 KiföG M-V überflüssig. Würde die nach § 23 SGB VIII der Tagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung stets einen Betrag in Höhe der Elternbeiträge einschließen, wäre dieser immer unmittelbar vom Jugendhilfeträger an die Tagespflegeperson zu zahlen, ohne dass es für den Fall der Übernahme des Elternbeitrags einer gesonderten Vorschrift bedürfte. Dafür, dass grundsätzlich die Eltern die Elternbeiträge an die Tagespflegeperson und nicht etwa an den Jugendhilfeträger zu entrichten haben, spricht auch der Wortlaut des § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V. Eine „Übernahme“ des Elternbeitrags durch den Jugendhilfeträger kommt nach der Wortbedeutung nur dann in Betracht, wenn dieser mit dem Gläubiger des Elternbeitrags nicht identisch ist – also grundsätzlich die Eltern diesen an die Tagespflegeperson zu entrichten haben. Würde zunächst der Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung einschließlich eines Betrages in Höhe der Elternbeiträge an die Tagespflegeperson zahlen und anschließend selbst die Eltern zu Elternbeiträgen heranziehen müssen, wie der Kläger meint, wären im Verhältnis zu den Eltern der Gläubiger des Elternbeitrags und der Jugendhilfeträger identisch. In diesem Fall käme gegenüber den Eltern, soweit diesen die Belastung nicht zumutbar ist, nur ein „Erlass“ des Elternbeitrages in Betracht. Ein solcher ist in § 21 Abs. 6 KiföG M-V nicht vorgesehen.

65

In Übereinstimmung hiermit geht auch der Satzungsgeber der KiföG-Satzung davon aus, dass die Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten von den Eltern an die Tagespflegeperson zu entrichten sind, sofern sie nicht vom Jugendhilfeträger übernommen werden. Nach § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung haben sich die Eltern gemäß § 21 KiföG M-V an den Platzkosten zu beteiligen, wobei diese Beteiligung als Elternbeitrag mit privatrechtlichem Vertrag durch den Leistungserbringer erhoben wird.

66

Sowohl die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V als auch die darauf basierende Regelung des § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung sind mit höherrangigem Bundesrecht, insbesondere mit § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII, vereinbar. Sie gestalten hinsichtlich der Frage der Finanzierung der Kindertagespflege und damit auch der Anspruchsgegner der Tagespflegeperson lediglich das insofern nicht abschließende Bundesrecht näher aus.

67

Das Recht der Kindertagesförderung unterfällt als Teil der öffentlichen Fürsorge der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes – GG (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 11, 12). Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Frage, durch wen die Förderung in Kindertagespflege finanziert wird, hat der Bund hiervon nicht abschließend Gebrauch gemacht. Er hat lediglich in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII geregelt, dass Tagespflegepersonen überhaupt eine laufende Geldleistung zu gewähren ist, welche Bestandteile diese umfassen muss und wie deren Höhe festzulegen ist. Das Bundesrecht enthält aber keine abschließende Aussage dazu, durch welche Kostenträger die laufende Geldleistung zu finanzieren ist und wer Anspruchsgegner der Tagespflegeperson ist. Es wird einzig in § 90 Abs. 1 SGB VIII die Grundlage dafür geregelt, dass vom Jugendhilfeträger überhaupt Kostenbeiträge für die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege festgesetzt werden können. Dies schließt aber nicht aus, dass die Geltendmachung der Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern erfolgen kann. So sieht für den Fall der Unzumutbarkeit der Belastung § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme von aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses erhobenen sogenannten Teilnahmebeiträgen und den Erlass von öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträgen durch den Jugendhilfeträger vor (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 18). Die Ausgestaltung der Finanzierung im Einzelnen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen. Gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt (Dritter Abschnitt – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – §§ 22 - 26 SGB VIII) geregelten Aufgaben und Leistungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) das Landesrecht. Hierzu gehört auch die Finanzierung der Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII. Dies wurde in §§ 17 ff. KiföG M-V umgesetzt. Der weitere speziellere Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII gilt allein für die Festlegung der Höhe der laufenden Leistungen und hat insofern eine eigene Bedeutung gegenüber dem allgemeinen Landesrechtsvorbehalt aus § 26 Satz 1 SGB VIII. Für den Fall, dass das Landesrecht gerade nichts dazu bestimmt, trifft er – anders als der allgemeine Landesrechtsvorbehalt – eine eigene Regelung dazu, wer die Höhe der laufenden Geldleistung festzulegen hat.

68

Der Kläger hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, der Bund habe mit der Änderung des § 23 Abs. 1 SGB VIII das Risiko der Beitreibung der Kostenbeteiligung von den Tagespflegepersonen auf den Jugendhilfeträger verlagert und nicht umgekehrt, weshalb stets der Jugendhilfeträger die Eltern nach § 90 Abs. 1 SGB VIII zu Elternbeiträgen heranzuziehen habe und eine Verrechnung der Elternbeiträge mit der laufenden Geldleistung unzulässig sei, auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 23 SGB VIII durch das KiföG des Bundes sowie ergänzend auf die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des BMFSFJ vom 9. Januar 2015 verwiesen. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass diese Auffassung weder im Bundesrecht noch in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9299) ausdrücklich Niederschlag gefunden hat. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, die Kindertagespflege solle wirtschaftlich attraktiver und mittelfristig als angemessen vergütete Vollzeittätigkeit anerkannt werden (BT-Drs. 16/9299, S. 10, 14). Die von dem Kläger vertretene, daraus offenbar abgeleitete Rechtsauffassung findet sich so lediglich in den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des BMFSFJ, zuletzt aktualisiert vom 9. Januar 2017 (seinerseits bezugnehmend auf OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 – a.a.O., Rn. 67, zum Bundesrecht), wieder. Diese sind für den Landesgesetzgeber nicht bindend. Da der Bund dem Landesgesetzgeber über § 26 SGB VIII einen eigenen Gestaltungsspielraum zur näheren Regelung des Inhalts und des Umfangs der Förderung in Kindertagespflege eingeräumt hat, bestand für diesen keine Verpflichtung, nach Inkrafttreten des KiföG die mögliche Idealvorstellung des Bundesgesetzgebers durch Änderung des Landesrechts umzusetzen. Vielmehr konnte er sein eigenes System zur Finanzierung der Kindertagespflege beibehalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem der Gesichtspunkt der vom Bundesgesetzgeber angestrebten wirtschaftlichen Attraktivität des Berufs der Tagespflegeperson entgegenstehen könnte (anders möglicherweise VG Dresden, Urteil vom 16. August 2017 – 1 K 1120/16, Rn. 18 ff.; juris). Im Übrigen ist im Vergleich zu den finanziellen Risiken anderer selbstständiger Tätigkeiten darauf hinzuweisen, dass der Elternbeitrag nur einen von vier Teilen des Einkommens der Tagespflegeperson darstellt und die übrigen Teile von staatlicher Seite getragen werden. Kommen einzelne Eltern ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, verbleibt der Tagespflegeperson außerdem die Möglichkeit, sie mit zivilrechtlichen Mitteln (beispielsweise Mahnung, Leistungsverweigerung) dazu anzuhalten oder notfalls den Betreuungsvertrag zu kündigen, um auflaufende Verbindlichkeiten möglichst gering zu halten. Letztlich steht ihr der Zivilrechtsweg offen, um ihre Ansprüche gegenüber den Eltern durchzusetzen.

69

Der Beklagte ist zuletzt auch nicht nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V zur Übernahme der ausstehenden Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Eine solche hat der Beklagte gegenüber den Eltern hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unstreitig weder erklärt noch wurde eine solche von den Eltern beantragt.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO.

71

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

72

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie kann der Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen dienen, die sich über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen im Land stellen.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2017 - 6 A 2822/16 SN zitiert 38 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 1 Mindestlohn


(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendam

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 26 Landesrechtsvorbehalt


Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss


(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der J

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 23 Aus- und Fortbildung


(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts


(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Ge

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Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Tatbestand

1

Der klagende Jugendhilfeausschuss begehrt die Feststellung, durch zwei Beschlüsse des beklagten Stadtrates in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein.

2

In seiner Sitzung am 14. April 2011 beschloss der Beklagte, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt sollte an das Ergebnis laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei anknüpfen. Die Förderung sei zu widerrufen, falls der betreffende Träger materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger stimmte in seiner Sitzung am 21. April 2011 der Fördervorlage zu, ohne in Bezug auf den betreffenden Träger einen Widerrufsvorbehalt vorzusehen. Daraufhin widersprach die Oberbürgermeisterin mit an die Mitglieder des Klägers gerichteten Schreiben vom 28. und 29. April 2011 der vorbehaltlosen Bewilligung von Fördergeldern an den Träger. Diese verstoße wegen des Unterbleibens der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts gegen die Weisung des Beklagten vom 14. April 2011. Es entspreche dessen Auffassung, dass eine Förderung des betreffenden Trägers "allenfalls unter einem speziellen Widerrufsvorbehalt zu gewähren" sei, wonach die Förderung "ausdrücklich (auch) dann zu widerrufen sein soll[e], wenn 'der Verein materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen wäre'". Der Beklagte dürfe jederzeit Angelegenheiten des Klägers an sich ziehen. Sie werde jenem in seiner Sitzung am 12. Mai 2011 eine Vorlage zur Änderung des Beschlusses des Klägers mit dem Ziel einer Ergänzung um den von ihm geforderten Widerrufsvorbehalt zur Entscheidung vorlegen. In seiner Sitzung vom 12. Mai 2011 zog der Beklagte die Angelegenheit an sich. Er beschloss, den Beschluss des Jugendhilfeausschusses wie folgt zu ergänzen: "Die Förderung des Vereins ... steht unter Widerrufsvorbehalt. Hinsichtlich dieses Vereins liegt ein Widerrufsgrund insbesondere auch dann vor, wenn die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... im Zusammenhang mit den extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei ... eine materielle oder personelle Beteiligung des Vereins an strafrechtlich relevanten Aktivitäten ergeben."

3

Der Kläger sieht sich durch die Beschlüsse des Beklagten in seinen organschaftlichen Rechten verletzt. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf seine Berufung hin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte das Anhörungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII 2011 dadurch verletzt habe, dass er diesem mit Beschluss vom 14. April 2011 eine Weisung erteilt habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

4

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, er sei durch die mit Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 erteilte Weisung in seinem Beschlussrecht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 verletzt worden. Dieses sei bestandsfest. Die Vertretungskörperschaft habe die dreigliedrige Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Jugendhilferecht zu beachten. Danach obliege dem Jugendhilfeausschuss die Entscheidung, welche Träger der freien Jugendhilfe in welchem Umfang gefördert würden. Die Anerkennung eines Weisungsrechts des Beklagten widerspreche dem Gebot der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit der mit der Jugendarbeit beauftragten Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieses schließe es aus, dass ein Kollegialorgan einem anderen Kollegialorgan im Einzelfall Weisungen erteile. Die am 12. Mai 2011 beschlossene Vorgabe eines Widerrufsvorbehalts verletze ihn sowohl in seinem Anhörungsrecht als auch in seinem Beschlussrecht. Der Grundsatz der Organtreue hätte es geboten, ihm im Vorfeld der Entscheidung die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung zu ermöglichen. Zudem hätte ihm der genaue Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung mitgeteilt werden müssen, zumal der Widerrufsvorbehalt gegenüber der Beschlussvorlage durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" deutlich erweitert worden sei. Dem Beklagten habe überdies die erforderliche Beschlusskompetenz gefehlt. Diese sei auf das Recht zum Satzungserlass und zur Mittelbereitstellung sowie auf bestimmte Grundsatz- und Strukturentscheidungen beschränkt. Bei der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in einen Fördermittelbescheid handele es sich hingegen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

5

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.), jedoch, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unbegründet (2.).

7

Das Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere erweist sich die Klage nicht etwa deshalb als unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 5<9>, vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 13 und vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 17, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren werden nicht umgangen, weil der Kläger solche Klagen gegen die streitigen Beschlüsse, die keine Verwaltungsakte darstellen, zulässigerweise nicht hätte erheben können. Es kann dahinstehen, ob ihm insoweit die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung stand. Auch in diesem Fall würden durch die hier erhobene Feststellungsklage die in Rede stehenden Bestimmungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht umgangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8.69 - BVerwGE 36, 179 <182>). Gegenüber einer etwa zulässigen allgemeinen Leistungsklage erweist sich die Feststellungsklage auch als rechtsschutzintensiver. Dies folgt schon daraus, dass bei einer allgemeinen Leistungsklage das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat, nur "Vorfrage" wäre. Es entspricht eher dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die erstrebten Feststellungen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines auf eine allgemeine Leistungsklage ergehenden Urteils "zu verstecken" (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 13 und vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 17).

8

Die Klage ist indes im Umfang ihrer Abweisung durch das Oberverwaltungsgericht unbegründet.

9

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Weisung mit Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 seine Rechte über das Anhörungsrecht hinaus verletzt hat.

10

Diese Weisung, die nach der den Senat bindenden Auslegung des irrevisiblen Landeskommunalverfassungsrechts durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) insoweit nicht zu beanstanden ist, hat den Kläger nicht in seinem Beschlussrecht nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), in den hier maßgeblichen Zeitpunkten des Ergehens der streitigen Beschlüsse des Beklagten zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - SGB VIII 2011 -, verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 verleiht kein allumfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Das Beschlussrecht gewinnt seine konkrete Gestalt und Reichweite erst im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung mit dem Kommunalverfassungsrecht der Länder und der dort konstituierten Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der politischen Vertretungskörperschaft. Die von dieser gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe, seien sie haushaltsrechtlicher, sonstiger normativer oder schlicht jugendpolitischer Natur, konstituieren den Rahmen, innerhalb dessen der Ausschuss Beschlussrecht hat. Das entspricht der besonderen demokratischen Rolle, die die Vertretungskörperschaft als die unmittelbar vom Volk legitimierte zentrale Instanz der kommunalen Gebietskörperschaft hat, und die ihr die Kompetenz-Kompetenz zuweist. Deshalb gehen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe im Grundsatz dem Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. Das Bundesrecht schränkt diesen Vorrang insoweit ein, als es mit § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 im Interesse effektiver Jugendarbeit dem Beschlussrecht eine Bestandsgarantie verleiht. Diese Gewährleistung schützt den Jugendhilfeausschuss hingegen nur vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Das Beschlussrecht ist nicht verletzt, wenn dem Ausschuss Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <229 ff.>).

11

Die Prüfung, ob eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses substantiell aushöhlt, ist zu beziehen auf die von dem Beschlussrecht erfassten Bereiche seiner Befassungskompetenz, wie sie insbesondere in § 71 Abs. 2 SGB VIII 2011 aufgeführt sind. Dabei ist auf den im konkreten Fall betroffenen Bereich abzustellen. Das Beschlussrecht ist verletzt, wenn es mit Blick auf dieses Betätigungsfeld in quantitativer oder qualitativer Hinsicht substantiell ausgehöhlt wird. Aus quantitativer Sicht scheidet eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts aus, wenn dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich noch so viele Aufgaben verbleiben, dass von einer substantiellen Aushöhlung nicht gesprochen werden kann. In qualitativer Hinsicht wird das Beschlussrecht substantiell ausgehöhlt, wenn ein den maßgeblichen Bereich prägendes Merkmal angetastet wird. Die unter qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Beschlussrecht der politischen Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und demjenigen des Jugendhilfeausschusses kann insbesondere nicht mit Kategorien des jugendhilferechtlichen Fachgehalts einer bestimmten Fragestellung vorgenommen werden. Dies gilt gleichermaßen für Anleihen bei den Grundsätzen der Rahmengesetzgebung und für Rückgriffe auf die für den Schutz verfassungsrechtlich verbürgter Institute und institutioneller Garantien entwickelte Kernbereichslehre sowie die dem Grundrechtsschutz dienende Wesensgehaltsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <231>).

12

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Beschlussrecht nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass der Beklagte den Kläger angewiesen hat, die beabsichtigte Förderung eines bestimmten Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines näher bezeichneten Widerrufs zu bewilligen. Eine Verletzung dieses Rechts liegt nicht schon darin, dass der Beklagte damit in einer Angelegenheit der Jugendhilfe eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen hat. Aus quantitativer Sicht wird das Beschlussrecht durch eine solche Entscheidung in der Regel nicht ausgehöhlt, weil dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich weitere Tätigkeitsfelder verbleiben. So lag es auch hier. Die Weisung führte nicht dazu, dass dem Kläger in dem hier betroffenen Bereich der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 2011) Aufgaben in einem Umfang entzogen wurden, dass von einer substantiellen Aushöhlung hätte gesprochen werden können. Die Weisung ließ insbesondere die Befugnis des Klägers unberührt, über die Förderung anderer Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen Vorgaben unbeschränkt zu befinden, und hinderte ihn nicht, eine Förderentscheidung zugunsten des betroffenen Trägers zu treffen.

13

Auch in qualitativer Hinsicht führt allein der Umstand, dass die Vertretungskörperschaft in einer Angelegenheit der Jugendhilfe eine Einzelfallentscheidung trifft, noch nicht zu einer Verletzung des § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Stand Juli 2014, K § 71 Rn. 17; Krug/Schmidt, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Juni 2015, § 71 Rn. 60; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 71 Rn. 20). Es gehört nicht zu den das Beschlussrecht prägenden Merkmalen, dass ausschließlich der Jugendhilfeausschuss Einzelfallentscheidungen in Jugendhilfeangelegenheiten treffen darf. Dagegen spricht insbesondere, dass - wie aufgezeigt - das Beschlussrecht die besondere demokratische Rolle der unmittelbar vom Volk legitimierten Vertretungskörperschaft und die dieser zugewiesenen Kompetenz-Kompetenz zu wahren hat. Der daraus folgende grundsätzliche Vorrang von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in Jugendhilfeangelegenheiten erfasst auch insoweit getroffene Einzelfallentscheidungen. Die Vertretungskörperschaft ist in Fragen der Jugendhilfe nicht darauf beschränkt, Grundsatz- oder Rahmenbeschlüsse zu fassen (so aber: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 23; Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 71 Rn. 37; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 71 Rn. 26; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl. 2009, § 71 Rn. 6). Mithin läuft eine von der Vertretungskörperschaft getroffene Entscheidung im Einzelfall nur dann dem Beschlussrecht zuwider, wenn sie dieses substantiell aushöhlt. So liegt es hier nicht.

14

Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die streitige Weisung lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers betraf und den Kläger nicht daran hinderte, eine Förderentscheidung zu dessen Gunsten zu treffen. Den Inhalt der Weisung und die ihr zugrunde liegenden politischen Beweggründe hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Gebot zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 SGB VIII 2011) und der Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3 SGB VIII 2011) nichts anderes. § 4 SGB VIII 2011 enthält Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Er sagt über Inhalt und Grenzen des Beschlussrechts im Sinne von § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 nichts aus.

16

Schließlich ist das Beschlussrecht auch nicht dadurch ausgehöhlt worden, dass dem Kläger durch die streitige Weisung von vornherein die Möglichkeit genommen werden sollte, im Rahmen eines diskursiven ergebnisoffenen Prozesses unter Einbeziehung seiner Fachkompetenz eine eigene Position auch zu der Frage, ob die Förderungsentscheidung zugunsten des betroffenen Trägers der freien Jugendhilfe mit dem streitigen Widerrufsvorbehalt zu versehen ist, zu entwickeln. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vertretungskörperschaft aufgrund des Beschlussrechts und trotz der Bindungen des Jugendhilfeausschusses auch an Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011) gehindert ist, die Entscheidungsfindung des Ausschusses vor Eintritt in seine Beratungen durch Weisung zu binden. Eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts scheidet insoweit hier jedenfalls deshalb aus, weil Gegenstand der Weisung lediglich eine Modalität der Förderung war und der Kläger im Übrigen in seiner Entscheidungsfindung frei war.

17

b) Der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2011, mit dem dieser den Beschluss des Klägers vom 21. April 2011 geändert hat und der nach der den Senat bindenden Auslegung des Kommunalverfassungsrechts durch die Vorinstanz mit diesem im Einklang steht, verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

18

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 71 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII 2011 nachgekommen ist. Danach soll der Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.

19

Inhalt und Grenzen dieser im Zusammenhang mit dem Beschlussrecht speziell geregelten Anhörungspflicht sind unter Berücksichtigung ihres Zwecks, der sich an den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ausrichtet, zu bestimmen. Dem Jugendhilfeausschuss ist die Aufgabe überantwortet, sich anregend und fördernd mit Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen (vgl. BT-Drs. 1/3641 S. 7). Als Teil des Jugendamtes ist ihm eine Mitverantwortung für die Erziehung der Jugend übertragen. Durch die Einbeziehung der von den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Bürger sollen deren Sachverstand und den großen Erfahrungen der freien Träger der Jugendhilfe auch in der öffentlichen Jugendarbeit Geltung verschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <227>). Die Anhörungspflicht verfolgt den Zweck, die Stellung des Jugendhilfeausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu stärken. Sie soll sicherstellen, dass bei den Beratungen der Vertretungskörperschaft in ausreichender Weise Klarheit über die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse besteht (vgl. BT-Drs. 1/3641 S. 7). Gemessen daran soll dem Jugendhilfeausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zu dem hinreichend konkret zu beschreibenden Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung und zu den für diese erheblichen Tatsachen gegeben werden. Die Information hat so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Ausschuss sowohl eine Meinungsbildung als auch die Abgabe einer Stellungnahme möglich ist.

20

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der Beklagte den Kläger zu dem am 12. Mai 2011 gefassten Beschluss ausreichend angehört. Die Anhörung erfolgte durch die Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 28. und 29. April 2011, die sich in den von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommen Akten befinden und deshalb vom Senat zu verwerten und mangels einer Auslegung durch die Vorinstanz vom Senat eigenständig auszulegen sind. Der Gegenstand des seinerzeit beabsichtigten Beschlusses vom 15. Mai 2011 war in diesen Schreiben hinreichend konkret beschrieben. In dem Schreiben vom 28. April 2011 wird dargelegt, dass der Kläger erfolglos angewiesen worden sei, die in Rede stehende Förderung allenfalls unter einem speziellen Widerrufsvorbehalt zu gewähren. Nach diesem Vorbehalt "soll die Förderung ausdrücklich (auch) dann zu widerrufen sein, wenn‚ 'der Verein materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt wäre'". Jedenfalls dem Schreiben vom darauffolgenden Tag war zweifelsfrei die Absicht zu entnehmen, dass in der Sitzung des Beklagten am 12. Mai 2011 der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21. April 2011 um den so umschriebenen speziellen Widerrufsvorbehalt ergänzt werden sollte. Aufgrund des Klammerzusatzes "auch" in der Beschreibung des verlangten speziellen Widerrufsvorbehalts in dem Schreiben vom 28. April 2011 war zweifelsfrei, dass neben diesem zumindest noch ein weiterer - unbenannter - Widerrufsvorbehalt gelten sollte. Zwar war der Hinweis auf einen solchen unbenannten Widerrufsgrund in der Weisung vom 12. April 2011 nicht enthalten. Dies ändert hingegen nichts daran, dass den Schreiben vom 28. und 29. April 2011 deutlich die Absicht zu entnehmen war, den Beschluss vom 21. April 2011 um den speziellen Widerrufsvorbehalt zu ergänzen, der neben mindestens einem unbenannten Vorbehalt Geltung beanspruchen sollte. Damit entsprach der in der Anhörung konkretisierte Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung dem Inhalt des Beschlusses vom 12. Mai 2011. In diesem findet sich sowohl der in der Anhörung angekündigte spezielle Widerrufsvorbehalt als auch der Hinweis auf das Bestehen zumindest eines weiteren unbenannten Vorbehalts, was dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der spezielle Vorbehalt "insbesondere" gilt. Die Anhörung erstreckte sich auf die der später getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen.

21

Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Gebot der Organtreue beanstandet, ihm sei es nach seinen Verfahrensregeln zeitlich nicht möglich gewesen, vor dem Beschluss vom 12. Mai 2011 Stellung zu nehmen, ist dem nicht zu folgen. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochten Urteil stand dem Kläger ausreichend Zeit zur Verfügung. An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat.

22

bb) Der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2011 verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

23

Ein Verstoß gegen das Beschlussrecht des § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 liegt nicht vor. Insoweit gelten die aufgezeigten Gründe, aus denen die vorangegangene Weisung das Beschlussrecht nicht substantiell aushöhlt, entsprechend.

24

Ins Leere geht die Rüge der Revision, der Beklagte habe kompetenzwidrig gehandelt, weil die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzurechnen sei, für die gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII 2011 der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes zuständig sei. Insoweit beanstandet die Revision eine Verletzung fremder Rechte, die von dem Streitgegenstand der erhobenen Feststellungsklage nicht erfasst sind.

25

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rüge, der Widerrufsvorbehalt sei zu unbestimmt und der vorbehaltene Widerrufsgrund stehe in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der Fördermittelvoraussetzungen wie auch der Fördermittelzwecke. Der Kläger ist im Rahmen des kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreits darauf beschränkt, die Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Eine Befugnis, das Ergehen eines ihn - wie dargestellt - nicht belastenden Widerrufsvorbehalts abzuwehren, steht ihm in diesem Verfahren nicht zu.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.