Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2017 - 6 A 2822/16 SN
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen, das heißt, soweit auch die Bescheidung bezogen auf die Elternbeiträge begehrt wird, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe laufender Geldleistungen für Kindertagespflege.
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Der Kläger ist als selbständige Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock tätig. Er betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine sogenannte Großtagespflegestelle in von ihnen zu diesem Zweck angemieteten Räumen. Im streitgegenständlichen Zeitraum betreute er entsprechend der ihm erteilten Tagespflegeerlaubnis – ebenso wie seine Ehefrau – monatlich maximal fünf Kinder.
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Der Beklagte zahlte an ihn durch sein Amt für Jugend und Soziales (Jugendamt) monatlich laufende Geldleistungen. Davon umfasst waren insbesondere ein Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Die Höhe der monatlichen Zahlungen teilte der Beklagte dem Kläger regelmäßig mit; Bescheide erließ er insofern nicht. Einen Teil der laufenden Geldleistungen zahlte er selbst als Träger der Jugendhilfe und als Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts. Zudem leitete er Landesmittel an den Kläger weiter. Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten zahlte er an den Kläger, soweit er zuvor gegenüber den Eltern eine Übernahme bewilligt hatte. Im Übrigen verwies er den Kläger an die Eltern. Die Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten solle er selbst bei diesen erheben. Die Eltern seien aufgrund des jeweils mit ihm geschlossenen Betreuungsvertrages ihm gegenüber zur Zahlung der Elternbeiträge verpflichtet.
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Bis April 2017 zahlte der Beklagte an den Kläger die laufenden Geldleistungen nach Maßgabe eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 zur „Regelung zur Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII in der Hansestadt Rostock“.
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Für den Sachaufwand zahlte er danach pauschal 100 Euro pro Kind pro Monat, unabhängig vom Umfang der jeweiligen Betreuungszeit. Angemessene Sachkosten seien Verbrauchskosten (Miete/Nutzungsgebühren und Nebenkosten), Ausgaben für Pflegematerialien, Hygienebedarf, Ausstattung, Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie für Freizeitgestaltung. Der ausgewiesene Gesamtbetrag ermittle sich „aus ca. 28 % der Personalkosten“. Eine nähere Begründung enthält der Beschluss nicht.
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Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung wurde in Anlehnung an die tarifliche Entgeltgruppe S3/Stufe 1 (Kinderpfleger/in) des TVöD Sozial- und Erziehungsdienste (SuE) mit Stand vom 1. August 2011 sowie nach Betreuungszeiten gestaffelt festgelegt.
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Bei einer Betreuung von fünf Kindern und einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche würden „Personalkosten mit 1.790 Euro finanziert, d.h. pro Kind 358 Euro“. Entsprechend wurde bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 20h/Woche“ ein Betrag für „Personalkosten“ in Höhe von 179 Euro, bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 30h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 269 Euro und bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 50h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 448 Euro festgelegt.
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Seit dem 1. Mai 2017 zahlte der Beklagte die laufenden Geldleistungen aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. April 2017.
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Für den Sachaufwand zahlte er auf dieser Basis weiterhin pauschal 100 Euro pro Kind pro Monat, unabhängig vom Umfang der jeweiligen Betreuungszeit. Dieser Betrag ermittle sich laut Anlage 1 zur Beschlussvorlage („Regelung zur Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII in der Hansestadt Rostock“) in Anlehnung an die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege 2017“ aus einem Betrag in Höhe von 89,40 Euro monatlich für die Bruttowarmmiete sowie „analog Entgelte Kindertageseinrichtungen“ für Ge- und Verbrauchsmaterial, Fachliteratur, geringwertige Wirtschaftsgüter und Büromaterial in Höhe von insgesamt 7,80 Euro pro Kind pro Monat.
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Die Bemessung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung erfolgte weiterhin in Orientierung an der Entgeltgruppe S3/Stufe 1 des TVöD SuE. Bei der Neuberechnung seien die „Grundlohnsummensteigerungen ab 2013“ berücksichtigt worden. Für eine Betreuung im Umfang „bis zu 20h/Woche“ wurde ein Betrag für „Personalkosten“ in Höhe von 203 Euro, bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 30h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 305 Euro, bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 40h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 406 Euro und bei einer Betreuung im Umfang „bis zu 50h/Woche“ ein Betrag in Höhe von 508 Euro festgelegt.
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Bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter anderem die Neuberechnung des angemessenen Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der angemessenen Kosten für den Sachaufwand. Der den Zahlungen zugrunde gelegte Beschluss des Jugendhilfeausschusses aus dem Jahr 2011 sei veraltet. Der Bemessungsgrad der Entgeltgruppe S3/Stufe 1 des TVöD SuE sei völlig unzureichend. Auch die angesetzte Sachkostenpauschale reiche nicht aus für die Zahlung der Miete, der Mietnebenkosten und sonstiger Ausstattung. Dieses Begehren wies der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 zurück, wobei er zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt des Beschlusses vom 29. November 2011 wiedergab. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2016 um eine Bescheidung seines Antrages. Der Beklagte teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 27. Juli 2016 mit, dass dem nicht entsprochen werden könne, weil er nicht eine Einzelfallregelung, sondern eine generelle Änderung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 begehre.
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Mit Schreiben vom 15. August und 23. September 2016 forderte der Kläger den Beklagten außerdem zur Zahlung von Elternbeiträgen (450 Euro) und Essensgeld (102,95 Euro) für das von ihm seit April 2016 betreute Kind Maria Sietmann auf. Diese Beträge seien von den Eltern nicht bezahlt worden. Bundesrechtlich sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, den Gesamtbetrag laufender Geldleistungen an die Tagespflegeperson auszukehren. Dieses Begehren wies der Beklagte mit Schreiben vom 20. und 27. September 2016 unter Verweis auf den mit der Mutter des Kindes geschlossenen Betreuungsvertrag zurück. Er habe Elternbeiträge nur dann an den Kläger zu zahlen, wenn er diese nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V übernommen habe. Dies habe er diesem Fall nicht getan.
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Am 5. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung führt er aus, die Festlegungen der Höhe der laufenden Geldleistung hätten für den Zeitraum ab Mai 2017 nicht durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock getroffen werden dürfen; dafür sei ausschließlich der Jugendhilfeausschuss zuständig.
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Die auf der Basis des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. Januar 2011 für die Zeit bis April 2017 von dem Beklagten geleisteten Pauschalen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand seien unangemessen niedrig. Die Bemessung des pauschalen Betrages von 100 Euro pro Kind pro Monat sei schon nicht hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere könnten Personalkosten kein Orientierungswert für die Bemessung der Sachkostenpauschale, sondern allenfalls für die Bemessung des Anerkennungsbetrages sein. Dabei erscheine auch der Faktor von 28 % willkürlich. Orientierungsmaßstab für die Festlegung angemessener sachlicher Aufwendungen müssten vielmehr die tatsächlichen Sachkosten der Tagespflegeperson sein. Überdies sei bei der Bemessung des Betrages zur Erstattung des Sachaufwands zu Unrecht nicht differenziert worden, ob die Kinder in von der Tagespflegeperson selbst bewohnten oder – wie hier – für die Tagespflege eigens angemieteten Räumen betreut werden. Im letzteren Fall seien die Kosten deutlich höher. Der Kläger habe allein für seinen Anteil an den Räumen 500 Euro zu zahlen. Jedenfalls könne hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Kosten für den Sachaufwand noch angemessen seien, ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 11. Mai 2009 herangezogen werden, in welchem für Sachaufwendungen pauschal ein Betrag von 300 Euro je Kind und Monat bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt werde.
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Auch die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung seien zu niedrig und deshalb nicht leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet. Leistungsgerecht sei allenfalls eine Orientierung an der Entgeltgruppe S4 des TVöD SuE. Anders als in der Entgeltgruppe S3 seien in diese Kinderpfleger/innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, insbesondere solche mit der Verantwortung für eine eigene Gruppe, eingruppiert. Eine solche alleinige Verantwortung übernehme der Kläger für die von ihm betreuten Kinder. Daneben müsse er den gesamten Tagesablauf der Gruppe, die Essensversorgung und den wirtschaftlichen Betrieb organisieren sowie für die kindgerechte und sichere Ausgestaltung der Betreuungsräume sorgen.
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Hinsichtlich ausstehender Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten dürfe der Beklagte ihn nicht auf die Eltern verweisen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sei § 23 SGB VIII so verstehen, dass die Tagespflegeperson gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf ungekürzte laufende Geldleistungen habe. Der Bund habe mit der Änderung des § 23 Abs. 1 SGB VIII durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 das Risiko der Beitreibung der Kostenbeteiligung von den Tagespflegepersonen auf den Jugendhilfeträger verlagert und nicht umgekehrt. Die Zahlungswege Jugendamt – Tagespflegeperson und Eltern – Jugendamt seien deshalb strikt zu trennen. Eine Verrechnung der Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten mit den laufenden Geldleistungen dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagespflegeperson nur die Differenz auszahle und der Restbetrag durch die von den Eltern an die Tagespflegeperson zu zahlenden Beiträge abgedeckt werde, sei unzulässig. Dies sei auch den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 9. Januar 2015 zu entnehmen. § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock, wonach der Elternbeitrag mit privatrechtlichem Vertrag durch den Träger der Einrichtung erhoben werde, sei deshalb mit § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII unvereinbar und daher unwirksam. Da § 23 SGB VIII hinsichtlich der Frage des Anspruchsinhabers und Anspruchsgegners abschließend sei, sei auch kein Raum für weitere Regelungen auf der Grundlage des Landesrechtsvorbehalts des § 26 SGB VIII. Hierfür spreche, dass § 23 Abs. 2a SGB VIII einen eigenen Landesrechtsvorbehalt ausschließlich bezogen auf die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung enthalte. Dieser wäre unnötig, sollte der allgemeine Vorbehalt des § 26 SGB VIII gelten. Von § 23 SGB VIII abweichende landesrechtliche Regelungen verstießen deshalb gegen das insoweit neuere Bundesrecht.
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Ursprünglich hat der Kläger angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2016 für die Betreuung einer jeweils pro Monat konkret bezifferten Anzahl von „Vollzeit-“ und „Teilzeitkindern“ laufende Geldleistungen zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie zur Erstattung angemessener sachlicher Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen, einschließlich ausstehender Elternbeiträge und Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 552,95 Euro für das Kind Maria Sietmann für die Monate Juni bis August 2016 gemäß Antrag vom 15. August 2016. Zwischenzeitig hat er die angekündigten Klageanträge dahingehend umgestellt, dass er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung laufender Geldleistungen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts für konkret benannte Kinder und den jeweiligen Betreuungszeitraum sowie die Feststellung begehrte, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Elternbeiträge von ihm bei den Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder erheben zu lassen und auf die laufende Geldleistung anzurechnen.
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Nunmehr beantragt er,
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den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017, einschließlich der mit dem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 geltend gemachten Elternbeiträge, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Für den Zeitraum ab Mai 2017 geht er davon aus, die Bürgerschaft habe die laufenden Geldleistungen durch Beschluss festlegen dürfen. Die Bürgerschaft habe die Festlegungen als wichtige Angelegenheit nach § 22 KV M-V beschlossen, da dies nicht als laufendes Geschäft der Verwaltung anzusehen und eine eindeutige Übertragung der Aufgabe an den Jugendhilfeausschuss durch § 4 Abs. 2 der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock fraglich sei. Diesem sei durch die Satzung die Beschlusskompetenz in Sachen Jugendhilfe nur im Rahmen der von der Bürgerschaft durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übertragen worden. Die Festlegungen seien jedoch nicht auf den Zeitraum der Geltung eines Haushalts beschränkt. Selbst wenn das Jugendamt bzw. der Jugendhilfeausschuss ausschließlich für die Festlegungen zuständig sei, sei dieser formelle Fehler unbeachtlich. Das Jugendamt habe der Bürgerschaft auf deren Verlangen selbst die entsprechende Vorlage unterbreitet. Zuvor habe der Jugendhilfeausschuss über diese beraten und ein positives Votum abgegeben. Schließlich habe die Bürgerschaft die Vorlage unverändert beschlossen.
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In jedem Fall könne ein Anspruch auf Neubescheidung nach allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen allenfalls ab Antragstellung, aber nicht rückwirkend, bestehen.
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Die festgelegten Pauschalen für die laufende Geldleistung seien nicht zu beanstanden.
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Insbesondere sei der festgelegte Betrag zur Erstattung angemessener Sachkosten auskömmlich. Der Kläger habe ohnehin keine höheren Kosten nachgewiesen. Der vom BMF festgesetzten Betriebskostenpauschale könne keine Indizwirkung zukommen. Diese bilde nicht einen vom zuständigen Jugendhilfeträger als angemessen erachteten Betrag zur Erstattung von Sachkosten ab, sondern diene durch eine großzügige Pauschalierung nur der Entlastung der Steuerbehörden und -schuldner. Regionale Besonderheiten seien darin nicht berücksichtigt.
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Die Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten dürften von der laufenden Geldleistung in Abzug gebracht werden. Diese Verfahrensweise verstoße nicht gegen das Bundesrecht. Die Kinder- und Jugendhilfe unterfalle dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Landesrechtsvorbehalt des § 26 Satz 1 SGB VIII mache deutlich, dass der Bund hiervon nicht umfassend Gebrauch gemacht habe. Die Finanzierung der Tagespflege sei im Bundesrecht gerade nicht geregelt. Derartige Regelungen seien deshalb in §§ 17 ff. KiföG M-V getroffen worden. Insbesondere sei in § 21 Abs. 6 KiföG M-V geregelt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in Ausnahmefällen, nämlich soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht zumutbar sei, den Elternbeitrag einschließlich der Verpflegungskosten übernehme und diesen an die Tagespflegeperson auszahle. Dies setze voraus, dass der Elternbeitrag im Regelfall von den Eltern an die Tagespflegeperson geleistet werde. Auf dieser Annahme würden sowohl § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock als auch die zivilrechtlichen Betreuungsverträge zwischen dem Kläger und den Eltern basieren, wonach die Eltern die Elternbeiträge an den Kläger zu entrichten hätten. Dies sei dem Kläger bei der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis aufgegeben worden, womit er sich auch konkludent einverstanden erklärt habe. Den Anspruch auf Zahlung von Elternbeiträgen müsse die Tagespflegeperson deshalb zivilrechtlich gegenüber den Eltern durchsetzen. § 90 Abs. 3 SGB VIII lasse sich zudem entnehmen, dass auch der Bundesgesetzgeber die Erhebung der Elternbeiträge durch den Erbringer der Förderungsleistung als legitim erachtet habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der zweiten Alternative der Regelung. Von einer Übernahme des Elternbeitrags könne nur dann gesprochen werden, wenn der Gläubiger nicht identisch mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei. Wäre der Beklagte immer Gläubiger, sei der Beitrag zu erlassen und nicht zu übernehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Bescheidung seines Antrags vom 2. Juni 2016 auf Gewährung höherer laufender Geldleistungen für Kindertagespflege einschließlich der noch offenen Elternbeiträge begehrt, ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
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I. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017, nachdem er sein Begehren zunächst in mehrere Anträge gegliedert (objektive Klagehäufung, vgl. § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und diese später umgestellt hatte, zulässigerweise nur einen Bescheidungsantrag gestellt, ohne dass er seine Klage dadurch weder im Sinne von § 91 VwGO geändert noch teilweise verdeckt nach § 92 VwGO zurückgenommen hat. Nach sachgerechter Auslegung der ursprünglichen sowie der umgestellten angekündigten Anträge gemäß § 88 VwGO hat der Kläger diese bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung lediglich zu einem Klageantrag zusammengefasst. Darin liegt keine teilweise Klagerücknahme im Sinne von § 92 VwGO, da sämtliche Anträge von vornherein im Wesentlichen auf dasselbe Klageziel gerichtet waren. Auf Seiten des Klägers bestanden bis zur mündlichen Verhandlung angesichts des Umstands, dass der Beklagte nicht durch Bescheide über seine Anträge entschieden hatte, nachvollziehbare Zweifel hinsichtlich der statthaften Klageart. Auch ist sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag, den Beklagten zu verpflichten, seinen außergerichtlichen Antrag „einschließlich der mit dem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 geltend gemachten Elternbeiträge“ zu bescheiden, nach § 88 VwGO anhand seines tatsächlichen Begehrens nicht etwa dahingehend auszulegen, dass er seine Klage hinsichtlich der Verpflegungskosten, die er zuvor noch ausdrücklich benannt hatte, zurückgenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach wie vor darüber – als Bestandteil der Elternbeiträge (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 1. April 2004 – Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) – entschieden werden soll. Soweit der Kläger seine Klage in zeitlicher Hinsicht auf einen Zeitraum bis September 2017 erweitert hat, ist dies dem Zeitablauf im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geschuldet und dürfte insofern ebenfalls nur eine Konkretisierung des ursprünglichen Begehrens darstellen. Jedenfalls hat sich der Beklagte hierauf in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen, sodass diese Klageerweiterung auch als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig ist.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1, Var. 3 VwGO) statthaft und nach § 75 Satz 1, Var 1. VwGO abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über die Anträge des Klägers vom 2. Juni 2016 und 15. August 2016 auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund bis zur mündlichen Verhandlung sachlich nicht entschieden. Die ablehnenden Schreiben des Beklagten stellen keine Verwaltungsakte i.S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar. Hiervon ging der Beklagte in seinem Schreiben vom 27. Juli 2017 im Hinblick auf den Antrag auf Neuberechnung der Höhe der laufenden Geldleistung selbst aus. Hierin teilte er dem Kläger mit, dass seinem Begehren, über seinen Antrag zu bescheiden, nicht entsprochen werden könne, weil er nicht eine Einzelfallregelung, sondern eine generelle Änderung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 begehre. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür, dass er über die Anträge des Klägers nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat, liegt nicht vor. Zwar ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung grundsätzlich unmittelbar aus § 23 Abs. 2, 2a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 – 2 K 1629/10 –, Rn. 20 ff., juris), hier in Verbindung mit den Festlegungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss bzw. die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock haben in ihren Beschlüssen jeweils konkrete Beträge für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung pauschalisierend festgelegt, sodass zunächst eine gesonderte Entscheidung über die Höhe der an den Kläger insgesamt zu zahlenden laufenden Geldleistung durch Verwaltungsakt nicht notwendig war, um einen bezifferbaren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu begründen. Allerdings führt hier der Umstand, dass der Kläger mit seinen Schreiben vom 2. Juni 2016 und 15. August 2016 höhere laufende Geldleistungen sowie die Erstattung von durch einzelne Eltern an ihn nicht entrichteten Elternbeiträgen beantragte, dazu, dass der Beklagte über sein Begehren für seinen Einzelfall gesondert durch Bescheid hätte entscheiden können und müssen. Die Form, in der die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat, lässt § 23 Abs. 2a SGB VIII offen. Insofern ist neben einer generellen Festlegung auch eine Festlegung für den Einzelfall zulässig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14, Rn. 124; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 – 13 A 2020/10 –, Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 3 K 934/15, Rn. 3 ff., 19 f.; je unter juris). Dies tat der Beklagte trotz des ausdrücklichen Begehrens des Klägers nicht.
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II. Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 2. Juni 2016 auf Gewährung (höherer) laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung, jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (1.). Soweit er auch eine Bescheidung bezogen auf die geltend gemachten Elternbeiträge begehrt, ist die Klage unbegründet (2.).
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1. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts – der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf höhere laufende Geldleistungen – ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, 1. Hs. VwGO. Hinsichtlich des Zeitraums ab Mai 2017 fehlt es bereits an einer rechtmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII als Grundlage für die Gewährung derselben an den Kläger. Für die Festlegung der konkreten Höhe der laufenden Geldleistung ist die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock funktionell nicht zuständig, sondern der Jugendhilfeausschuss, der darüber für den Zeitraum bis April 2017 beschloss (a), sodass die Frage der Angemessenheit bzw. Leistungsgerechtigkeit der im Einzelnen an den Kläger gezahlten Beträge insoweit offen bleiben kann. Für den Zeitraum bis April 2017 werden die durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 festgelegten Pauschalen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung den Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII nicht gerecht (b).
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a) Die Unzuständigkeit der Bürgerschaft für die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Deren Höhe wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit – wie hier – Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (so bereits auch § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung). Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Bestimmung der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener Sachkunde zu treffen (vgl. nur OVG NRW, a.a.O., Rn. 118, m.w.N.; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12). Die Aufgaben der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden im Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Jugendamt wahrgenommen, § 69 Abs. 1, 3 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V). Dabei gilt für das Jugendamt gemäß § 2 KJHG-Org M-V die Kommunalverfassung, soweit das SGB VIII und das KJHG-Org M-V nichts anderes bestimmen. Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII) und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen, § 70 Abs. 1 SGB VIII. Der Jugendhilfeausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung (§ 71 Abs. 1 SGB VIII) und Aufgaben (§ 71 Abs. 2 SGB VIII) ein kommunaler Ausschuss eigener Art, nicht ein solcher der Vertretungskörperschaft, welche in der Hansestadt Rostock gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 KV M-V in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock als Bürgerschaft bezeichnet wird (vgl. zur Rechtsnatur des Jugendhilfeausschusses: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 5 C 30/91 –, Rn. 18, juris; Kunkel/Vondung: in LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 70 Rn. 5; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 70 Rn. 9, 10). Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss mit „allen Angelegenheiten der Jugendhilfe“; insofern ist er insbesondere befugt, für die Verwaltung des Jugendamtes das Grundsätzliche, gleichsam „Richtlinien der Aufgabenerfüllung“, vorzugeben (Kunkel/Vondung, a.a.O., Rn. 10).
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§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII räumt dem Jugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe ein originäres Beschlussrecht ein. Klarstellend regelt § 4 Abs. 1 KJHG-Org M-V, dass der Jugendhilfeausschuss auch ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung ist (vgl. § 33 Abs. 4 der Kommunalverfassung – KV M-V). Die Zuerkennung des Beschlussrechts bedeutet, dass der Jugendhilfeausschuss mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sein muss (OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1991, – 15 A 1429/88 –, Rn. 24, juris). Das Beschlussrecht nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist nach dem Wortlaut der Norm beschränkt auf Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Da sich sein Beschlussrecht danach gerade nicht auf „alle“ Angelegenheiten der Jugendhilfe bezieht, kann der dem Beschlussrecht offenliegende Aufgabenbereich kleiner sein als der nach § 71 Abs. 2 SGB VIII. Somit wird dem Jugendhilfeausschuss kein umfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe gewährt, sondern ein Beschlussrecht, das seine konkrete Gestaltung und Reichweite erst im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung mit dem Kommunalverfassungsrecht und der dort konstituierten Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der Vertretungskörperschaft hat. Folglich kann das originäre Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses in Angelegenheiten der Jugendhilfe durch Satzung eingeschränkt werden; eine Übertragung von Aufgaben aus diesem Bereich durch Satzung ist hingegen nicht erforderlich. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Jugendamtes der Hansestadt Rostock vom 22. Juli 2008 wiederholt insofern nur den Wortlaut von § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
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Von der Vertretungskörperschaft gefasste Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe gehen deshalb im Grundsatz dem Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. So hat die Vertretungskörperschaft im Vorfeld einzelner jugendhilferechtlicher Maßnahmen insbesondere die Befugnis, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII kommunale Planungen und Ziele vorzugeben sowie Grundsatzbeschlüsse in wichtigen Angelegenheiten (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V) zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016 – 5 C 12/15 –, Rn. 10 f., juris; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 19, 20; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. April 2003 – 5 K 3006/01 –, juris, Rn. 29 f.; Wiesner, a.a.O., § 71 Rn. 23, 24, m.w.N.; Gentner in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung M-V, 4. Auflage 2014, § 36 Rn. 14, § 114, Rn. 10). Selbst Einzelfallentscheidungen zu diesem Zweck sind denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 13). „Wichtige Angelegenheiten“ werden in § 22 Abs. 2 Satz 2 KV M-V – neben den der Vertretungskörperschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgaben – legaldefiniert als Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelfallentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Damit soll die Vertretungskörperschaft Grundsatzarbeit zur Entwicklung politischer Zielvorgaben leisten (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 17. Januar 2002 – 2 M 94/01 –, juris, Rn. 12; Gentner, a.a.O., § 22 Rn. 7). Das Bundesrecht schränkt den Vorrang von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft gegenüber solchen des Jugendhilfeausschusses allerdings insoweit ein, als es dessen Beschlussrecht mit § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Interesse effektiver Jugendarbeit eine Bestandsgarantie verleiht. Diese Gewährleistung schützt den Jugendhilfeausschuss vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Sein Beschlussrecht ist deshalb nicht verletzt, wenn ihm Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 10; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 30). Beschlüsse der Vertretungskörperschaft müssen deshalb so gefasst werden, dass sie noch ausfüllungsfähig und -bedürftig durch Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind (vgl. Wiesner, a.a.O., § 71 Rn. 26, m.w.N.).
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Die Prüfung, ob eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses substantiell aushöhlt, ist zu beziehen auf die von dem Beschlussrecht erfassten Bereiche seiner Befassungskompetenz, wie sie insbesondere in § 71 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt sind. Dabei ist auf den im konkreten Fall betroffenen Bereich abzustellen. Das Beschlussrecht ist verletzt, wenn es mit Blick auf dieses Betätigungsfeld in quantitativer oder qualitativer Hinsicht substantiell ausgehöhlt wird. Aus quantitativer Sicht scheidet eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts aus, wenn dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich noch so viele Aufgaben verbleiben, dass von einer substantiellen Aushöhlung nicht gesprochen werden kann. In qualitativer Hinsicht wird das Beschlussrecht substantiell ausgehöhlt, wenn ein den maßgeblichen Bereich prägendes Merkmal angetastet wird (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 11; Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 20, 21).
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Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. April 2017 rechtswidrig. Durch diesen hat die Bürgerschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses der Hansestadt Rostock aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Bereich der Aufgabe zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII sowohl quantitativ als auch qualitativ substanziell ausgehöhlt. Sie hat diese Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die gemäß § 1 Abs. 2 KHJG M-V, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (vgl. Kaiser, a.a.O., § 23 Rn. 15) – funktionell durch den Jugendhilfeausschuss wahrgenommen wird, vollständig an sich gezogen. Dies war – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – nicht etwa deshalb erforderlich, weil das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses nur im Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel besteht. Diese Einschränkung kann allenfalls zur Konsequenz haben, dass die Festlegungen der Höhe der laufenden Geldleistung durch den Jugendhilfeausschuss jeweils nur für die Geltung eines Haushalts beschlossen werden dürfen. Dadurch, dass die Bürgerschaft in ihrem Beschluss selbst konkrete Beträge für die Zahlung der laufenden Geldleistung ermittelte und festlegte, verblieb dem funktionell zuständigen Jugendhilfeausschuss in diesem Bereich seiner Befassungskompetenz jedoch keinerlei eigener Entscheidungsspielraum mehr und somit kein Raum für die Erfüllung der originär ihm zugewiesenen Aufgabe. Die Verwaltung des Jugendamtes konnte die Beschlüsse der Bürgerschaft vielmehr jeweils ohne weitere Konkretisierung durch den Jugendhilfeausschuss nach außen umsetzen, indem sie die Höhe des Gesamtbetrages der laufenden Geldleistung an den Kläger schlicht anhand der jeweiligen Festlegungen der Bürgerschaft errechnete und auszahlte.
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Dieser Fehler ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil dem Beschluss auf Verlangen der Bürgerschaft eine Vorlage des Jugendamts und ein zustimmender Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorangegangen sind. Ungeachtet der Frage, woraus sich diese Rechtsfolge für die zuständigkeitsüberschreitend gefassten Beschlüsse der Bürgerschaft ergeben soll, käme dies allenfalls dann in Betracht, wenn offensichtlich wäre, dass der Jugendhilfeausschuss bei einer Beschlussfassung nach § 71 Abs. 3 SGB VIII einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss wie die Bürgerschaft getroffen hätte (vgl. für mit Verfahrensfehlern behaftete Verwaltungsakte § 42 SGB X). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar soll der Jugendhilfeausschuss gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Dem ist die Bürgerschaft nachgekommen; daraufhin hat sich der Jugendhilfeausschuss mittels eines zustimmenden Beschlusses geäußert. Eine Äußerung im Rahmen einer Anhörung, selbst durch Beschluss, hat jedoch nicht denselben Stellenwert wie eine Beschlussfassung aufgrund originärer, alleiniger Zuständigkeit mit Außenwirkung.
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b) Die von dem Jugendhilfeausschuss mit Beschluss vom 29. November 2011 vorgenommene Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung entspricht hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums sowohl hinsichtlich des Betrages zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand als auch hinsichtlich der Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII.
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Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII ein – gerichtlich auf Beurteilungsfehler beschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu. Dies zeigen die Formulierungen „angemessen“ und „leistungsgerecht“ sowie der Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB VIII („nachgewiesene Aufwendungen“; vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 12 A 599/15 –, Rn. 21 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 –, Rn. 23; je unter juris). Bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums hat der Beklagte jedoch zu beachten, dass die Festlegungen ein stimmiges Gesamtkonzept enthalten müssen. Die streitgegenständlichen Bestandteile der laufenden Geldleistung sind dabei gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 2a SGB VIII nach unterschiedlichen Kriterien zu bemessen. Zu erfolgen hat die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und die Zahlung eines leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung. Eine den Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setzt daher zunächst voraus, dass die beiden Bestandteile jeweils ihrer Höhe nach bestimmt werden und die Kalkulation insoweit auch erkennbar gemacht wird. Überdies darf der jeweils festgeschriebene Betrag der Höhe nach nicht offensichtlich ungenügend sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 –, Rn. 120, m.w.N., OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 – 4 KN 319/09 –, Rn. 57; VG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 3 K 934/15 –, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 2 K 1300/14 –, Rn. 64; je unter juris; Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 12).
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Vorliegend sind die festgeschriebenen Beträge in Zusammenschau mit ihrer jeweiligen Begründung offensichtlich ungenügend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
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Dies gilt zunächst für den Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dieser Betrag muss denjenigen Kostenanteil abbilden, der etwa für Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht. Die Relativierung durch das Attribut "angemessen" erlaubt dabei eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung durch den Jugendhilfeträger (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O., Rn. 129 ff., m.w.N.). Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten sind, sind zunächst die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson. Für die Frage der Höhe des angemessenen Sachaufwands kann das Rundschreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ des BMF (zunächst vom 17. Dezember 2007, BStBl. I 2008, S. 17; zuletzt ersetzt durch Rundschreiben vom 11. November 2016, BStBl. I 2016, S. 1236) einbezogen werden. Das erscheint gerechtfertigt, weil nach der Regierungsbegründung der Vorschrift auch der Gesetzgeber des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) dieses Rundschreiben vor Augen hatte (BT-Drucks. 16/9299, S. 14, 22). Danach wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei sich diese Pauschale auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag bezieht. Dieser Betrag kann bundesweit als Orientierungswert für die Ermittlung angemessener Kosten für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dienen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, Rn. 127 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 57 ff.; VG Bremen, a.a.O., Rn. 42; Fischer, a.a.O., Rn. 13). Wegen des Gestaltungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der ihm zugebilligten Befugnis zu einer pauschalierten Betrachtung bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung bedarf eine erhebliche Unterschreitung dieses Orientierungswerts einer nachvollziehbaren Begründung. Dies kann etwa der Fall sein bei einer Tagespflegestelle in einem strukturschwachen Gebiet, in dem geringere Sachkosten anfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.).
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Aus der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses des Jugendhilfeausschusses ist ersichtlich, dass diesem bei der Festlegung der Pauschale zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand Beurteilungsfehler unterlaufen sind. Die Ermittlung des Gesamtbetrages von 100 Euro „aus ca. 28 % der Personalkosten“ ist nicht sachgerecht. Die Höhe von Personalkosten kann kein Orientierungswert für die Bemessung einer Pauschale für angemessene Aufwendungen für den Sachaufwand sein. Zwischen beiden Kostenpositionen besteht keine hinreichende Korrelation. Überdies ist aus dem Beschluss nicht hinreichend nachvollziehbar, wie der Faktor von 28 % ermittelt wurde.
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Offen bleiben kann daher die Frage, ob bei der Festlegung des Betrages zur Erstattung des Sachaufwands hätte differenziert werden müssen, ob die Kinder in von der Tagespflegeperson selbst bewohnten oder – wie hier – in von ihr für die Ausübung ihrer Tätigkeit eigens angemieteten Räumen betreut werden. Eine derartige Unterscheidung könnte womöglich – anders als eine Differenzierung gegenüber einer Leistungserbringung im Haushalt der Kindeseltern, bei der keine Kosten für Räumlichkeiten anfallen, – die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalisierung und Typisierung sprengen (so OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O., Rn. 142; vgl. auch VG Bremen, a.a.O., Rn. 55).
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Auch die Bemessung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Dieser ist gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen, § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII. Da das Gesetz keine unmittelbaren Vorgaben zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag" enthält, ist es Sache des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, entsprechende Kriterien zu entwickeln. Dazu ist es unumgänglich, dass er in irgendeiner Weise eine Bewertung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson vornimmt, weil das angestrebte Ergebnis eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags ohne eine solche Wertung nicht erreichbar ist (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 63 f.).
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Dabei orientierte sich die Rechtsprechung zunächst an den Berechnungen aus dem „Finanziellen Teil“ der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299, S. 22), wonach sich umgerechnet ein Mindestbetrag in Höhe von 2,47 Euro pro Kind pro Stunde ergab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O., Rn. 176 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 70).
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Soweit mittlerweile als mittelbares Bewertungskriterium regelmäßig die Vergütung, die für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird, herangezogen wird, kann insoweit auf die tarifliche Vergütung von Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen abgestellt werden. Mit Blick auf §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist jedenfalls für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Förderung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen als gleichwertig anzusehen, was den Rückschluss auf eine gewisse Gleichwertigkeit der dort jeweils verrichteten Tätigkeiten zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 56 ff., in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung, wobei es den vorher zugrunde gelegten Betrag für einen Zeitraum ab August 2013 als zu niedrig in Zweifel zog; ebenso VG Aachen, a.a.O., Rn. 129 ff.).
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Die grundsätzliche Orientierung am TVöD SuE ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass von einer gewissen Gleichwertigkeit der Tätigkeiten in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen auszugehen ist, steigen jedoch die Anforderungen an die Begründung der Höhe des konkret festgelegten Anerkennungsbetrages, je niedriger dieser im Vergleich zur Vergütung des vergleichbaren Personals in Kindertageseinrichtungen festgelegt wird. Danach ist die in dem streitgegenständlichen Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorgenommene Anlehnung an die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE sowie die konkrete Umsetzung unzureichend, um das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages noch erfüllen zu können.
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Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten hat in seinem Beschluss nicht begründet, weshalb er sich an der Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE orientiert hat. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Tagespflegeperson aus § 23 Abs. 3 SGB VIII finden sich in dieser jedenfalls nicht hinreichend wieder.
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Die Entgeltgruppe S3 erfasst Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Im Vergleich dazu unterfallen der Entgeltgruppe S4 Kinderpfleger/innen, die schwierige fachliche Tätigkeiten ausüben, sowie insbesondere Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Als schwierige fachliche Tätigkeit gesehen wird nach den Protokollerklärungen (Nr. 2 b) zu den Eingruppierungsmerkmalen des TVöD SuE unter anderem eine „alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten“. Dieser Umstand ist gerade charakteristisch für die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, und zwar ganztägig. Angesichts dessen dürfte eine Tagespflegeperson auch im Wesentlichen dieselben kindbezogenen Tätigkeiten ausüben wie ein Erzieher bzw. eine Erzieherin in einer Krippe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages nicht die Entgeltgruppe S4 herangezogen wurde.
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Insbesondere lässt sich die Orientierung an dieser vergleichsweise niedrigen Entgeltgruppe nicht etwa damit begründen, dass die Tätigkeit als Tagespflegeperson keine Berufsausbildung voraussetzt. Denn § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erfordert nach dem Vorstehenden eine leistungs-, nicht eine rein qualifikations- bzw. ausbildungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages. Die formelle Qualifikation der durchschnittlichen Tagespflegeperson ist lediglich ein Kriterium von mehreren für die vorgelagerte Frage der Geeignetheit für die Tätigkeit als Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII) als Voraussetzung für die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Geeignet sind nach § 23 Abs. 3 SGB VIII solche Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen; dabei „sollen“ sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Wird einer Person eine Tagespflegeerlaubnis erteilt, weil sie für geeignet erachtet wird, ist sie dazu berechtigt, die annähernd gleiche Leistung zu erbringen wie Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen.
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Die Beklagtenseite wird bei der Neufestlegung des dem Kläger zu gewährenden Anerkennungsbetrages auch in ihre Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit – jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum – verlangt, dass mit dem geleisteten Anerkennungsbetrag bei einer generellen Betrachtungsweise der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson grundsätzlich angemessen sichergestellt werden kann. Diese Auslegung entspricht möglicherweise dem Willen des Bundes- und des Landesgesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zum KiföG des Bundes muss – zum Zwecke der Attraktivitätssteigerung für eine entsprechende Berufswahl und damit zur Sicherstellung einer hinreichenden Anzahl an entsprechenden Betreuungsplätzen – die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert (BT-Drs. 19/9299, S. 14, rechte Spalte). Die Sicherstellung einer angemessen hohen Vergütung für Tagepflegepersonen im Vergleich zu bereits anerkannten Berufen wird einleitend als mittelfristiges Ziel bezeichnet (BT-Drs. 19/9299, S. 10, rechte Spalte). Dies mag als bloße politische Absichtserklärung zu verstehen sein (so OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, – a.a.O., Rn. 46, für einen Zeitraum bis Juli 2015). Könnte man das Gesetz hingegen entsprechend der bundesgesetzgeberischen Zweckbestimmung, die Kindertagespflege mittelfristig als anerkanntes Berufsbild zu etablieren, auslegen, wäre für den streitgegenständlichen Zeitraum – beginnend circa sechs Jahre nach Inkrafttreten des KiföG im Jahre 2008 – davon auszugehen, dass der Beklagte in seiner Funktion als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, eine Vergütung sicherzustellen, von der eine vollberuflich in der Kindertagespflege tätige Person einen angemessenen Lebensunterhalt finanzieren kann (so VG Bremen, a.a.O., Rn. 58; wohl auch VG Aachen, a.a.O., Rn. 79 ff.). Auch aus den in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgeführten Kriterien (zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder) könnte zu schließen sein, dass eine leistungsgerechte Vergütung so zu bemessen ist, dass jedenfalls eine Tagespflegeperson, die ganztägig mehrere Kinder betreut, von der Vergütung einen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Dies erscheint auch deshalb erforderlich, weil für Tagespflegepersonen außerhalb der Kindertagespflege weitere Verdienstmöglichkeiten allenfalls beschränkt bestehen, da sie Betreuungsplätze im Regelfall über den ganzen Tag anbieten müssen. Ebenso dürfte es für sie schwierig sein, von den Eltern der betreuten Kinder auf vertraglicher Basis Zuschüsse zu erhalten, da diese bereits grundsätzlich schon nach § 21 KiföG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze in Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock in der jeweils geltenden Fassung vom 29. Mai 2013 bzw. 2. April 2014 (KiföG-Satzung) zu Elternbeiträgen herangezogen werden (vgl. auch VG Bremen, a.a.O., Rn. 58 f.).
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Ein Ansatz dafür, dass mit dem Anerkennungsbetrag ein angemessener Lebensunterhalt für die Tagespflegepersonen bestritten werden können muss, könnte sich auch in § 19 Abs. 3 Satz 4 KiföG M-V wiederfinden. Seit dem 1. August 2013 gilt nach dieser Vorschrift für die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Absatz 2a SGB VIII der § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V entsprechend (Absatz 3 neugefasst durch das 4. Gesetz zur Änderung des KiföG M-V vom 16. Juli 2013, GVOBl. 2013, S. 452; vgl. LT-Drs. 6/1621 vom 4. März 2013). Dort heißt es, Landesmittel werden nur an solche Träger von (Kindertages-)Einrichtungen weitergeleitet, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Stundenentgelt in Höhe von 8,50 Euro brutto zu zahlen. Dieser Betrag entsprach bis einschließlich 31. Dezember 2016 dem gesetzlichen Mindestlohn (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz – MiLoG – und § 1 der Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 15. November 2016 – Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV). Durch das 5. Gesetz zur Änderung des KiföG M-V vom 22. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. September 2017 (GVOBl. 2017, S. 195), wurde § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V insofern geändert, als dass nunmehr anstatt auf einen konkreten Betrag im Wege einer dynamischen Verweisung allgemein auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgestellt wird. Zweck der Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn über § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V ist es, dass Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen eine existenzsichernde Vergütung ihrer Arbeitsleistung erhalten (LT-Drs. 6/1621, S. 33, 34; vgl. Baulig/Krenz/Deiters, Kindertagesbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern, zu § 19 KiföG M-V, 22.19, Rn. 3; auch ohne landesrechtliche Regelung auf den gesetzlichen Mindestlohn abstellend VG Bremen, a.a.O., Rn. 60 ff.; dies ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 86).
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In ihre Erwägungen einzustellen haben wird die Beklagtenseite auch den Gesichtspunkt, dass dem Erfordernis aus § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIIII, bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen, am ehesten durch die Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind genüge getan wird. Denn hierdurch kann der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a.a.O.. Rn. 165 ff., m.w.N., juris; Fischer, a.a.O., Rn. 14). Führt eine solche Staffelung nach Stundenkorridoren dazu, dass der zu zahlende Betreuungssatz je Stunde erheblich variiert und zeitlich davon abhängt, wie lange ein Kind tatsächlich durchschnittlich betreut wird, wird sich die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages – da dann der Umfang der Leistung nicht hinreichend berücksichtigt wird – schwer begründen lassen. Manche Gerichte sprechen sich vor diesem Hintergrund generell gegen eine Staffelung oder auch eine Bemessung nach durchschnittlichen Betreuungszeiten aus (VG Aachen, a.a.O., Rn. 78 ff., m.w.N., OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 61). Teilweise werden unter Verweis auf die zulässige und gebotene Pauschalisierung der Festsetzung der laufenden Geldleistung Staffelintervalle von fünf Stunden für zulässig gehalten, wenn die Tagespflegeperson den Betreuungsumfang durch Einzelvereinbarung mit den Sorgeberechtigten selbst entsprechend steuern kann (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 31). Ebenso wird vertreten, dass dann von einer Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages ausgegangen werden kann, wenn dieser jeweils auf der Grundlage der höchsten Wochenstundenzahl einer Stundenstaffel gezahlt wird und der niedrigstmögliche Betrag pro Stunde und Kind für sich genommen leistungsgerecht ist – auch weil ein rechnerisch höherer Anerkennungsbetrag aufgrund eines geringeren Betreuungsumfangs im Einzelfall bei jeder Tagespflegeperson auftreten könne (OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016, a.a.O., Rn. 95 ff.).
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Überdies wären bei einer Neufestlegung des Anerkennungsbetrages in Orientierung am TVöD SuE jeweils die aktuell geltenden Tarife zugrunde zu legen, was für die Zukunft eine regelmäßige Neufestlegung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung erfordert.Vorliegend wurde den mit Beschluss vom 29. November 2011 getroffenen Festlegungen ein Betrag in Höhe von 1.790 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Der Tarif von 1.790,54 Euro galt für die Entgeltgruppe S3/Stufe 1 bis zum 29. Februar 2012. Unmittelbar vor der Neufassung der Festlegungen durch Beschluss der Bürgerschaft vom 5. April 2017 belief sich der Betrag für diese Entgeltgruppe hingegen mittlerweile auf 2.205,83 Euro (vgl. die Entgelttabellen zum TVöD 2011b bis 2017a, abrufbar unter http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/sue/).
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Nach alledem ist der Beklagte antragsgemäß zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
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Diese Verpflichtung ist nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auszusprechen. Der Anspruch auf die Gewährung laufender Geldleistung ergibt sich nach obigen Ausführungen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 i.V.m. § 24 SGB VIII waren in der Zeit ab dem 1. Januar 2014 unstreitig dem Grunde nach erfüllt; der Beklagte gewährte dem Kläger jedenfalls seitdem laufende Geldleistungen sowohl zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) als auch zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Für das auf die Zahlung höherer laufender Geldleistungen gerichtete Begehren besteht kein gesetzliches Antragserfordernis. Gegenüber der Geltendmachung derartiger Ansprüche kann allenfalls die Einrede der – hier nicht in Betracht kommenden – Verjährung (§ 45 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB I) erhoben werden.
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2. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit der Kläger eine Bescheidung unter Einbeziehung der mit Antrag vom 15. August 2016 geltend gemachten Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten begehrt.
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Auch wenn der Beklagte über den diesbezüglichen Antrag des Klägers nicht entschieden hat, ist dies er durch die Unterlassung des Verwaltungsakts nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung der streitbefangenen Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten, soweit diese nicht durch die Eltern an ihn entrichtet wurden. Der Beklagte ist insoweit weder primär zur Finanzierung der Förderung des Betreuungsplatzes noch zur Übernahme der Elternbeiträge verpflichtet. Der Kläger muss diese selbst bei den Eltern geltend machen und seinen Anspruch diesen gegenüber gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchsetzen.
- 63
Inhaber des Anspruchs auf laufende Geldleistungen ist nach § 23 Abs. 1 a.E. SGB VIII der Kläger als Tagespflegeperson. Mit der Änderung des § 23 SGB VIII durch das KiföG des Bundes wurde ausdrücklich aufgenommen, dass die Gewährung der laufenden Geldleistung „an die Tagespflegeperson“ erfolgt (BGBl. I 2008 Nr. 57, S. 2403). Laut der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht (BT-Drs. 16/9299, S. 14). Wer Verpflichteter ist, wird im Bundesrecht hingegen nicht ausdrücklich geregelt.
- 64
Dass der Beklagte nicht Schuldner des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten ist, sondern die jeweiligen Eltern, ergibt sich aus §§ 17 Abs. 1, 20, 21 KiföG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock. Gemäß § 17 Abs. 1 KiföG M-V wird die Förderung in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege gemeinsam finanziert durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier die Landeshauptstadt Schwerin als kreisfreie Stadt, deren Aufgaben durch ihr Jugendamt wahrgenommen werden, vgl. § 1 KJHG-Org M-V –, die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts – hier ebenfalls die Hansestadt Rostock – und die Eltern. Das Land und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Festbeträge an der Finanzierung; den restlichen Finanzierungsbedarf tragen die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und die Eltern. Nach § 19 Abs. 1, 2 KiföG M-V leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm nach § 18 Abs. 2 KiföG M-V gewährten Landesanteile an die Tagespflegeperson weiter. Nach § 20 KiföG M-V hat, soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes nicht vom Land und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen, jedoch ohne die Kosten der Verpflegung nach § 10 Abs. 1a KiföG M-V. Den übrigen Finanzierungsbedarf haben nach § 21 Abs. 1 KiföG M-V grundsätzlich die Eltern zu tragen. Nur soweit diesen die Belastung unter Berücksichtigung ihres Einkommens nicht oder nicht anteilig zumutbar ist, ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 3 KiföG M-V erfolgt die Auszahlung der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge an die Tagespflegeperson. Im Umkehrschluss hieraus folgt, dass nach der landesrechtlichen Konzeption die Elternbeiträge immer dann, wenn sie nicht vom Jugendhilfeträger übernommen werden, direkt von den Eltern an die Tagespflegeperson zu entrichten sind. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 21 Abs. 6 Satz 3 KiföG M-V überflüssig. Würde die nach § 23 SGB VIII der Tagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung stets einen Betrag in Höhe der Elternbeiträge einschließen, wäre dieser immer unmittelbar vom Jugendhilfeträger an die Tagespflegeperson zu zahlen, ohne dass es für den Fall der Übernahme des Elternbeitrags einer gesonderten Vorschrift bedürfte. Dafür, dass grundsätzlich die Eltern die Elternbeiträge an die Tagespflegeperson und nicht etwa an den Jugendhilfeträger zu entrichten haben, spricht auch der Wortlaut des § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V. Eine „Übernahme“ des Elternbeitrags durch den Jugendhilfeträger kommt nach der Wortbedeutung nur dann in Betracht, wenn dieser mit dem Gläubiger des Elternbeitrags nicht identisch ist – also grundsätzlich die Eltern diesen an die Tagespflegeperson zu entrichten haben. Würde zunächst der Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung einschließlich eines Betrages in Höhe der Elternbeiträge an die Tagespflegeperson zahlen und anschließend selbst die Eltern zu Elternbeiträgen heranziehen müssen, wie der Kläger meint, wären im Verhältnis zu den Eltern der Gläubiger des Elternbeitrags und der Jugendhilfeträger identisch. In diesem Fall käme gegenüber den Eltern, soweit diesen die Belastung nicht zumutbar ist, nur ein „Erlass“ des Elternbeitrages in Betracht. Ein solcher ist in § 21 Abs. 6 KiföG M-V nicht vorgesehen.
- 65
In Übereinstimmung hiermit geht auch der Satzungsgeber der KiföG-Satzung davon aus, dass die Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten von den Eltern an die Tagespflegeperson zu entrichten sind, sofern sie nicht vom Jugendhilfeträger übernommen werden. Nach § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung haben sich die Eltern gemäß § 21 KiföG M-V an den Platzkosten zu beteiligen, wobei diese Beteiligung als Elternbeitrag mit privatrechtlichem Vertrag durch den Leistungserbringer erhoben wird.
- 66
Sowohl die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V als auch die darauf basierende Regelung des § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung sind mit höherrangigem Bundesrecht, insbesondere mit § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII, vereinbar. Sie gestalten hinsichtlich der Frage der Finanzierung der Kindertagespflege und damit auch der Anspruchsgegner der Tagespflegeperson lediglich das insofern nicht abschließende Bundesrecht näher aus.
- 67
Das Recht der Kindertagesförderung unterfällt als Teil der öffentlichen Fürsorge der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes – GG (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 11, 12). Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Frage, durch wen die Förderung in Kindertagespflege finanziert wird, hat der Bund hiervon nicht abschließend Gebrauch gemacht. Er hat lediglich in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII geregelt, dass Tagespflegepersonen überhaupt eine laufende Geldleistung zu gewähren ist, welche Bestandteile diese umfassen muss und wie deren Höhe festzulegen ist. Das Bundesrecht enthält aber keine abschließende Aussage dazu, durch welche Kostenträger die laufende Geldleistung zu finanzieren ist und wer Anspruchsgegner der Tagespflegeperson ist. Es wird einzig in § 90 Abs. 1 SGB VIII die Grundlage dafür geregelt, dass vom Jugendhilfeträger überhaupt Kostenbeiträge für die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege festgesetzt werden können. Dies schließt aber nicht aus, dass die Geltendmachung der Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern erfolgen kann. So sieht für den Fall der Unzumutbarkeit der Belastung § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme von aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses erhobenen sogenannten Teilnahmebeiträgen und den Erlass von öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträgen durch den Jugendhilfeträger vor (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 18). Die Ausgestaltung der Finanzierung im Einzelnen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen. Gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt (Dritter Abschnitt – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – §§ 22 - 26 SGB VIII) geregelten Aufgaben und Leistungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) das Landesrecht. Hierzu gehört auch die Finanzierung der Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII. Dies wurde in §§ 17 ff. KiföG M-V umgesetzt. Der weitere speziellere Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII gilt allein für die Festlegung der Höhe der laufenden Leistungen und hat insofern eine eigene Bedeutung gegenüber dem allgemeinen Landesrechtsvorbehalt aus § 26 Satz 1 SGB VIII. Für den Fall, dass das Landesrecht gerade nichts dazu bestimmt, trifft er – anders als der allgemeine Landesrechtsvorbehalt – eine eigene Regelung dazu, wer die Höhe der laufenden Geldleistung festzulegen hat.
- 68
Der Kläger hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, der Bund habe mit der Änderung des § 23 Abs. 1 SGB VIII das Risiko der Beitreibung der Kostenbeteiligung von den Tagespflegepersonen auf den Jugendhilfeträger verlagert und nicht umgekehrt, weshalb stets der Jugendhilfeträger die Eltern nach § 90 Abs. 1 SGB VIII zu Elternbeiträgen heranzuziehen habe und eine Verrechnung der Elternbeiträge mit der laufenden Geldleistung unzulässig sei, auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 23 SGB VIII durch das KiföG des Bundes sowie ergänzend auf die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des BMFSFJ vom 9. Januar 2015 verwiesen. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass diese Auffassung weder im Bundesrecht noch in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9299) ausdrücklich Niederschlag gefunden hat. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, die Kindertagespflege solle wirtschaftlich attraktiver und mittelfristig als angemessen vergütete Vollzeittätigkeit anerkannt werden (BT-Drs. 16/9299, S. 10, 14). Die von dem Kläger vertretene, daraus offenbar abgeleitete Rechtsauffassung findet sich so lediglich in den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des BMFSFJ, zuletzt aktualisiert vom 9. Januar 2017 (seinerseits bezugnehmend auf OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 – a.a.O., Rn. 67, zum Bundesrecht), wieder. Diese sind für den Landesgesetzgeber nicht bindend. Da der Bund dem Landesgesetzgeber über § 26 SGB VIII einen eigenen Gestaltungsspielraum zur näheren Regelung des Inhalts und des Umfangs der Förderung in Kindertagespflege eingeräumt hat, bestand für diesen keine Verpflichtung, nach Inkrafttreten des KiföG die mögliche Idealvorstellung des Bundesgesetzgebers durch Änderung des Landesrechts umzusetzen. Vielmehr konnte er sein eigenes System zur Finanzierung der Kindertagespflege beibehalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem der Gesichtspunkt der vom Bundesgesetzgeber angestrebten wirtschaftlichen Attraktivität des Berufs der Tagespflegeperson entgegenstehen könnte (anders möglicherweise VG Dresden, Urteil vom 16. August 2017 – 1 K 1120/16, Rn. 18 ff.; juris). Im Übrigen ist im Vergleich zu den finanziellen Risiken anderer selbstständiger Tätigkeiten darauf hinzuweisen, dass der Elternbeitrag nur einen von vier Teilen des Einkommens der Tagespflegeperson darstellt und die übrigen Teile von staatlicher Seite getragen werden. Kommen einzelne Eltern ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, verbleibt der Tagespflegeperson außerdem die Möglichkeit, sie mit zivilrechtlichen Mitteln (beispielsweise Mahnung, Leistungsverweigerung) dazu anzuhalten oder notfalls den Betreuungsvertrag zu kündigen, um auflaufende Verbindlichkeiten möglichst gering zu halten. Letztlich steht ihr der Zivilrechtsweg offen, um ihre Ansprüche gegenüber den Eltern durchzusetzen.
- 69
Der Beklagte ist zuletzt auch nicht nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V zur Übernahme der ausstehenden Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Eine solche hat der Beklagte gegenüber den Eltern hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unstreitig weder erklärt noch wurde eine solche von den Eltern beantragt.
- 70
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO.
- 71
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
- 72
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie kann der Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen dienen, die sich über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen im Land stellen.
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Anforderungen, welche die Förderung in Kinder-tagespflege nach §§ 23, 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII wechselseitig an sie stellt.
3Aufgrund entsprechender Erlaubnisse der Beklagten betreiben die Klägerinnen in deren Zuständigkeitsbereich die Großtagespflegestelle „L. G. “ in eigens hierfür angemieteten Räumen.
4Unter dem 25. April 2013 beantragten die Eheleute L1. für ihre am 2012 geborene Tochter N. für die Zeit ab dem 1. August 2013 bei der Beklagten öffentlich finanzierte Tagespflege mit einem Umfang von 45 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 bewilligte die Beklagte gegenüber den Eltern einen Platz in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege und schlug den Eltern zwei Tagespflegepersonen, die in der Nähe wohnten, vor. Hierauf meldete sich die Mutter bei der Beklagten und erklärte, dass die Tochter in der Großtagespflegestelle der Klägerinnen betreut werden solle. Die Beklagte wies hierauf mit Schreiben vom 13. Mai 2013 die Mutter darauf hin, dass die Klägerinnen einen Betreuungsvertrag verwendeten, der vom von ihr vorgeschlagenen Muster-vertrag abweiche. Dieser Vertrag werde von ihr im Sinne öffentlichen Finanzie-rung nicht akzeptiert. Die Übernahme der Betreuungskosten komme erst nach Prüfung in Betracht; es könne sein, dass die Betreuungskosten selbst getragen werden müssten.
5Einen entsprechenden Antrag stellten die Eltern des am 2012 ge-borenen K. K1. H. F. unter dem 6. Juni 2013 und erklärten zu-gleich, sie hätten schon einen Betreuungsplatz bei den Klägerinnen. Die Beklagte wies die Eltern mit Schreiben vom 17. Juni 2013 darauf hin, dass für die Bewilli-gung eines Platzes in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege gewährleistet sein müsse, dass die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kin-dertagespflege in Solingen“ von der Kindertagespflegestelle anerkannt würden; hierbei gehe es insbesondere um die Punkte:
6Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson
7Ausfall der Tagespflegeperson
8Elternbeitrag für die Kindertagespflege.
9Es sei daher entweder der Betreuungsvertrag zwecks Prüfung vorzulegen oder die Erklärung der Klägerinnen, dass sie die vorgenannten Richtlinien anerkennen würden.
10Auch die Eltern des am 2012 geborenen K2. G1. hatten unter dem 15. Februar 2013 die Bewilligung von Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden beantragt und gaben dabei an, dass das Kind von den Klägerinnen betreut werden solle. Hierbei war die Zeit vom 1. Juli bis 14. Juli 2013 als eine Eingewöhnungszeit gedacht. Die Beklagte bewilligte den Eltern unter dem 28. Februar 2013 eine Tagesbetreuung im Umfang von 45 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015. Dies teilte sie auch den Klägerinnen mit.
11Ferner beantragten die Eltern der am 2012 geborenen T. Z. unter dem 21. Februar 2013 für die Zeit ab dem 1. August 2013 für ihre Tochter bei der Beklagten die Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden durch die Klägerinnen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. April 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015 Kindertagespflege. Entsprechend informierte sie die Klägerinnen mit Schreiben vom gleichen Tage.
12In den Betreuungsverträgen, die nicht dem Muster der Beklagten entsprechen, vereinbarten die Klägerinnen mit den Eltern eine eigene Urlaubszeit von 25 Urlaubstagen, also 5 Wochen. Sie verlangten zwar keine sonstige Zuzahlung, jedoch ein Verpflegungsgeld.
13In der Folgezeit erstellte die Beklagte neue Richtlinien für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege in T1. , die der Jugendhilfeausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 8. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August beschloss.
14In den vorgenannten Richtlinien der Beklagten heißt es u.a.:
15„...
166. Voraussetzungen der Gewährung von öffentlich finanzierter Kindertagespflege
17(1) ...
18(2) Voraussetzung für die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung der Elternbeiträge durch die Stadt T1. ist ein unter Berücksichtigung und Einhaltung dieser Richtlinien abgeschlossener Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson. Die Verwendung des von der Stadt T1. vorgeschlagenen Vertragsmusters wird empfohlen.
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209. Mitteilungspflichten
21(1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Stadtdienst Jugend unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit ggfs. der Förderbescheid bzw. der Elternbeitrag angepasst werden kann. Die Mitteilungspflicht gilt vor allem in Bezug auf
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Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit.
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Unterbrechung der Kindertagespflege
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Erkrankung des Kindes, durch die die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeperson nicht möglich ist.
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Ausfall der Tagespflegeperson
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Wohnungswechsel
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.
2910. Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson
30(1) Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Betreuungsjahr.
31(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen, da diese dann die Betreuung in der Regel selbst übernehmen oder organisieren.
32(3) Der zu leistende Elternbeitrag ist ein laufender, monatlicher Kostenbeitrag an den Kosten für die Tagespflege. Auf dieser Grundlage ist auch für betreuungsfreie Zeiten der Elternbeitrag zu leisten.
3311. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson
34(1) Bei Ausfall der Tagespflegeperson aus wichtigem Grund stellt die Tagespflegeperson eine Vertretung. Die Sicherstellung erfolgt im Rahmen der Vernetzung einzelner Kindertagespflegestellen. Hierfür werden zusätzliche, nicht dauerhaft belegte Pflegeplätze geschaffen, die im Bedarfsfall einen Vertretungsbedarf abdecken können. Die Finanzierung dieser Plätze erfolgt im Rahmen einer Freihaltepauschale, die sich aus dem Entgeltanteil nach Punkt 12(1)1 und der durchschnittlichen, wöchentlichen Inanspruchnahme aller öffentlich finanzierten Tagespflegeplätze bemisst.
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3612. Kindertagespflegeentgelt
37(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst
381. einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und
392. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,
403. ...
414. ...
425. die Zahlung erfolgt Ende des Monats.
43(2) Das Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Höhe von 4,10 € pro Stunde gewährt. Auf Abs. 1 Nummer 1 entfallen dabei 1,30 €, auf Abs. 1 Nummer 2 entfallen 2,80 €.
44(3) Wird die Tagespflegestelle außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson in eigens dafür angemieteten Räumen, die ausschließlich für den Zweck der Tages-pflege genutzt werden und die über einen separaten Zugang verfügen, ausge-führt, so wird das Entgelt nach Ziffer 2 um 0,30 € pro Stunde erhöht.
45(4) Wird ein Kind mit einer Behinderung i.S. des § 53 SGB XII betreut, so wird bei Eignung der Pflegestelle (entsprechend der jeweiligen Pflegeerlaubnis) das Stundenentgelt verdoppelt, sofern gleichzeitig ein weiterer genehmigter Platz in der gleichen Pflegestelle freigehalten wird.
46(5) ...
4713. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
48(1) ...
49(2) Die Tagespflegeperson kann zusätzlich ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Im Rahmen der öffentlich finanzierten Tagespflege darf die Tagespflegeperson weitere finanzielle Forderungen gegen die Eltern oder das Kind nicht geltend machen.
5014. Antrags- und Bewilligungsverfahren
51(1) ...
52(3) Im Falle der Kündigung ist das Kindertagespflegeverhältnis vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von der/den Personensorgeberechtigten / der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner / der Vertragspartnerin zu kündigen. Eine Kopie der Kündigung ist dem Stadtdienst Jugend umgehend zuzusenden.
5315. Übergangsbestimmungen
54Für alle öffentlichen Kindertagespflegeverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten der Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. bestanden haben und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
5516. Inkrafttreten
56Die Richtlinien treten in dieser Fassung am 01.08.2013 in Kraft.“
57Unter Bezugnahme auf diese Richtlinien wies die Beklagte die Klägerinnen und die genannten Eltern der Kinder darauf hin, dass die Pflege nicht den Richtlinien entspreche, da ein Urlaub von mehr als 4 Wochen (20 Urlaubstage) vertraglich vereinbart sei. Dies stimme nicht dem von ihr entwickelten System der öffentlich finanzierten Kindertagespflege in T1. überein. Soweit die Klägerinnen da-rauf verwiesen, dass die Eltern privat die „Betreuungskosten“ für die eine Woche zusätzlichen Urlaub bezahlen würden, verwies die Beklagte auf das in den Richt-linien statuierte Verbot, Zuzahlungen zu verlangen, denn um eine solche handele es sich letztlich.
58Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 gab die Beklagte den Klägerinnen Gelegenheit, die neu gefassten Richtlinien nunmehr anzuerkennen und zu erklären, hiernach zu handeln.
59Die Klägerinnen gaben die Erklärung nicht ab, betreuten die Kinder dennoch weiter, vereinbarten mit den Eltern indes, einstweilen lediglich den insoweit ersparten Elternbeitrag zu verlangen.
60Die Klägerinnen haben am 12. Juli 2013 die den Gegenstand des Berufungsver-fahrens bildende Klage erhoben.
61Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Beklagte könne sie durch ihre Richtlinien nicht von der öffentlich finanzierten Betreuung ausschließen. Die Kindertagespflege sei vom Gesetzgeber als selbständige Tätigkeit konstruiert und gewollt, als die die Beklagte sie nicht durch Richtlinien reglementieren könne. Die gesetzliche Regelung des § 23 SGB VIII gewähre einen uneingeschränkten Anspruch auf Finanzierung. Daher sei es auch nicht möglich, auf dem Umweg über die Finanzierung in das vom Gesetzgeber gewollte zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Eltern einzugreifen. Damit seien die Regelungen der Nummern 6, 10, 11, 13 und 14 der Richtlinien unzulässig, da sie in die Privatautonomie eingriffen.
62Ferner sei die festgesetzte Vergütung unangemessen niedrig.
63Die Klägerinnen haben beantragt,
64- 65
1. die Beklagte zu verpflichten,
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a. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes T. Z. für die Zeit ab dem 1. August 2013
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b. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des K2. G1. für die Zeit ab dem 1. Juli 2013
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c. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes N. L1. für die Zeit ab dem 1. August 2013 und
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d. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes H. F. für die Zeit ab dem 1. August 2013
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden;
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2. festzustellen, dass sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ge-währung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Um-fang und ohne Einschränkungen anzuerkennen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten mitzu-teilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegen-über den Klägerinnen nur bei Verwendung des Musterver-trages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
76die Klage abzuweisen.
77Sie hat die Regelungen in den Richtlinien für zulässig gehalten, da sie nur für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege gelten würden. Wer öffentliche Leistun-gen in Anspruch nehmen wolle, müsse sich auch an die Vergabekriterien halten. Die Beschränkung auf 4 Wochen Urlaub entspreche dem, was an Urlaubs- bzw. Schließungszeiten auch in Kindertageseinrichtungen üblich sei. Im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Betreuung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sei es auch geboten und zulässig, die Zeiten, in denen eine Betreuung nicht erfolgen müsse, zu regeln. Entsprechendes gelte für das Zuzahlungsverbot. Im Bereich der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen würden und dürften bis auf das Verpflegungsgeld Zuzahlungen nicht geltend gemacht werden. Um auch hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, müsse die Zuzahlung unzulässig sein. Anderenfalls würde beiden Betreuungsarten nicht die vom Gesetzgeber gewollte Gleichrangigkeit zukommen.
78Schließlich seien auch die in den Richtlinien geregelten Vergütungen nicht zu beanstanden. Die Förderleistung orientiere sich an der Vergütung einer Erzieherin. Zudem sei zu berücksichtigen, dass den Tagespflegepersonen auch das Entgelt während des Urlaubs von 4 Wochen, bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes gezahlt werde und zwar auf der Basis der zunächst bewilligten Betreuungsstunden. Wenn man nur auf den Stundensatz schaue, müsse dieser um ein 1/12 des Betrages, der für die Urlaubszeit gezahlt werde, erhöht werden, so dass der Stundensatz dann bei rund 4,44 Euro liege.
79Ferner sei im Falle der Klägerinnen zu berücksichtigen, dass sie pro Stunde noch weitere 0,30 Euro hinzubekämen, da sie die Kinder in extra angemieteten Räu-men betreuen würden.
80Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Klägerinnen hätten - so die Begründung - für die Betreuung der besagten Kinder gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB VIII, deren Höhe sich jedoch nicht bestimmen lasse, weil die Beklagte auch über den jeweiligen Stundensatz neu zu befinden habe. Das in den Richtlinien der Beklagten insoweit festgelegte Entgelt von 4,10 Euro pro Stunde entspreche, obgleich nach Sachleistungs- und Förderungsleistungsbetrag differenziert, nicht den Vorgaben des § 23 SGB VIII. Der Regelung in der Richtlinie fehle jedwede Angabe, was genau mit dem jeweiligen Betrag für Sachleistungen einerseits und als Förderungsleistung andererseits abgegolten sein solle.
81Bei den Sachkosten gelte es, verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Zuordnungen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass nach den steuerlichen Regelungen, die auf einer statistischen Erhebung der Finanzverwaltung beruhen sollten, nicht nur 1,30 Euro pro Stunde sondern im Ergebnis 1,732 Euro pro Stunde als Betriebskosten geltend gemacht werden könnten. Eine Kompen-sation dieses höheren Betrages dadurch, dass die Beklagte - jedenfalls in der Praxis - das Entgelt in der Urlaubszeit weiterleiste und bei Anmietung von aus-schließlich für die Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten weitere 0,30 Euro pro Stunde und Kind zahle, lasse sich insbesondere auch vor dem Hinter-grund, dass die Pflegeerlaubnisse keine vollschichtige Auslastung mit 5 gleich-zeitig anwesenden Kindern zuließen, nicht annehmen.
82Die Höhe der Förderleistung sei schon im Ansatz einer Angemessenheitsprüfung nicht zugänglich, weil sich die Regelung zur Förderleistung als zu unbestimmt darstelle, wenn sie sich in der Zahlung von 2,80 Euro pro Stunde erschöpfe, ohne zu definieren oder hinreichende Anhaltspunkte zu liefern, welche Stunde - Soll- oder Istzeit - gemeint sei. Ferner lasse sich der in den Richtlinien gegebenen Begründung der Beklagten nicht entnehmen, welcher Ansatz überhaupt für die Bemessung gewählt worden sei. Die in der mündlichen Verhandlung nachgereichte Vergleichsberechnung mit dem Verdienst einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst sei mangels erforderlicher Eckdaten weder nachvollziehbar noch - mit Blick auf die Abweichungen bei der Berufsausübung im Bereich von Verwaltungsaufgaben und Organisation - aus sich heraus schlüssig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson im Regelfall ausdrücklich nicht als nichtselbständige Tätigkeit verstehen wolle, sondern dem Bereich einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit zuordne, bei der vom Auftraggeber üblicherweise kein Urlaubs- und Krankengeld gezahlt werde und Ausfallzeiten in den Risikobereich des Betreuenden fielen. Bei einem Vergleich mit angestellten Erziehern o. ä. müssten deshalb die diesen über das Jahr zustehenden Lohnnebenleistungen sowie eine etwaige Lohnfort-zahlung z. B. im Krankheitsfall Berücksichtigung finden. Ob bzw. dass die Be-klagte bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt habe, lasse sich der Begründung der Richtlinie ebenfalls nicht entnehmen.
83Mit dem Feststellungsantrag - und dementsprechend mit ihrem Unterlassungsbegehren - haben die Klägerinnen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen, auf die die Tagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII einen Anspruch habe, davon abhän-gig zu machen, dass die Klägerinnen die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gül-tigen Fassung anerkennen. Die Beklagte greife mit den Nummern 6 (2), 10 (1) und (2), 11 (1) und (2), 13 (2) und 14 (3) in die nach der gesetzlichen Ausgestal-tung der Kindertagesbetreuung bestehende Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsverhältnisses ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächti-gungsgrundlage bestehe. Der selbständig Tätige sei aufgrund seiner Selbstän-digkeit berechtigt, selbst zu bestimmen, wann er arbeiten wolle und wann nicht, wann er also z. B. Urlaub mache und wann nicht. Gleiches gelte für die Frage der Vertretung der Kindertagespflegeperson. Ebenso unzulässig sei das in der Richt-linie statuierte Verbot, neben den Leistungen nach § 23 SGB VIII - mit Ausnahme von Verpflegungsgeld - von den Eltern oder dem betreuten Kind Zuzahlungen zu verlangen. Zwar seien solche Zuzahlungen nach der gesetzlichen Konstruktion unzulässig. Dennoch greife ein derartiges Verbot bzw. dessen Beachtung als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB VIII mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig in die Privatautonomie ein, denn § 23 SGB VIII statuiere keinen entsprechenden Vorbehalt. Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, den Parteien des Betreuungsvertrages vorzugeben, welche Kün-digungsfristen sie vereinbaren bzw. einbehalten müssten. Wegen weiterer Einzel-heiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Dezember 2013 verwiesen.
84Die Beklagte hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptiert, sondern ist in die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegangen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind seitens der Beklagten wegen der fortgesetzten Weigerung der Klägerinnen, die Richtlinien vollumfänglich anzuerkennen bzw. entsprechende Musterbetreuungsverträge mit den Eltern zu schließen, keinerlei Zahlungen erfolgt. Die Beklagte ist auch fortgefahren, interessierten Eltern unter Benennung etwaiger Alternativen mitzuteilen, dass eine Betreuung bei den „L. G. “ wegen der Nichtanerkennung der Richtlinien bzw. des Nichtabschlusses des Mustervertrages nicht öffentlich gefördert werde. Die Klägerinnen haben gel-tend gemacht, infolge dieses Verhaltens der Beklagten in Existenznöte gekom-men zu sein. Die Eltern seien verunsichert und scheuten ein finanzielles Risiko, wie es mit einer Klage auf Förderung eines Betreuungsplatzes bei den Kläger-innen verbunden sei. Von 9 Betreuungsplätzen sollen wegen diverser Rückzieher zum 1. August 2014 nur noch 5 besetzt sein. Es ist auch bereits zu einer Kündi-gung eines bestehenden Betreuungsverhältnisses zum 1. August 2014 gekom-men. Die Beklagte bestreitet eine wachsende Existenzbedrohung der Klägerin-nen. Es stehe ihnen frei, die Verträge mit den Eltern so zu gestalten, wie sie möchten, und dementsprechend auch, in Abstimmung mit den Eltern ein aus-reichend hohes Betreuungsentgelt zu vereinbaren. Durch die Leistung von Kin-dertagespflege seitens der Klägerinnen erhalte die Beklagte keine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht erfülle. Zum 1. August 2014 ist im Land NRW § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in Kraft gesetzt worden, wonach - soweit die Förderung in Kindertages-pflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt - weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sein sollen.
85Ihre Berufung begründet die Beklagte dementsprechend im wesentlichen damit, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Neubescheidung der Anträge auf Förder-leistungen nicht zustehe und sie insbesondere berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig zu machen, dass die Kläger-innen die „Richtlinien für die öffentliche Finanzierung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden.
86Der von ihr nach den Richtlinien in Ansatz gebrachte Geldbetrag sei zudem aus-reichend, um zum einen die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und zum anderen die erbrachten Förderungsleistungen leistungsgerecht zu vergüten. Insoweit seien die Regelungen insbesondere auch hinreichend bestimmt genug. Den Richtlinien lasse sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 4,10 Euro pro Kind und Stunde an die Pflegeperson gezahlt werde. 1,30 Euro von diesem Betrag entfielen auf die Sachleistungen; 2,80 Euro entfielen auf den Förderleistungsbetrag. Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setze lediglich voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert werde und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt würden. Wenn das Verwaltungsgericht rüge, dass nicht ausreichen definiert worden sei, was mit dem Sachleistungsbetrag in Höhe von 1,30 Euro abgegolten werden solle, überspanne dies die Anforderungen an die Bestimmtheit. Vom Sachaufwand erfasst würden unzweifelhaft solche Ausgaben, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfielen, wie z. B. Pflegematerialen und Hygienebedarf, Spielmaterialen, Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.). Die vom Verwaltungsgericht geforderte Differenzierung im Hinblick auf Sachverhalte, die sowohl den Sachleistungen als auch den Förderleistungen zugeordnet werden könnten, sei die Beklagte zu leisten nicht in der Lage. Es sei für eine Richtlinie unmöglich, den Umfang der Sachleistungen bzw. der Förderleistungen für eine Vielzahl von gedachten Einzelfällen festzuschreiben.
87Den Richtlinien lasse sich auch ohne weiteres entnehmen, dass ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen in Höhe von 2,80 Euro für jedes Kind und für jede Stunde anfalle. Einer weiteren Definition, welche Stunden erfasst würden, bedürfe es nicht. Die gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII begründeten für die Pflegeperson ebenso wenig einen Anspruch auf eine Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt werde. Soweit sich dies als mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/9299 S. 14/15) ergebe, begründete eine solche rein gesellschafts- und ar-beitsmarktpolitische Zielvorstellung noch keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch der Pflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII. Zu einem derartigen Anspruch führe auch nicht der Wortlaut des Gesetzes, denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spreche lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgeltes im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeper-son in Geld. Maßgeblich sei dabei allein die Frage, ob die Leistungen der Beklag-ten vorliegend ausreichend seien, um die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und die Förderleistungen der Klägerin leistungsgerecht zu vergüten. Dies sei bei einem in den Richtlinien festgelegten Entgelt in Höhe von 4,10 Euro pro Stunde und Kind der Fall.
88Der seitens der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro pro Stunde und Kind sei leistungsgerecht. In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz würden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht, wobei in diesem Betrag eine Pauschale für fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,00 Euro enthalten sei, die der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt werde. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.052,00 Euro umfasse einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der genannte Jahresbetrag von 8.052,00 Euro entspreche einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, in dem rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 Euro enthalten sei, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde ergebe. Unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommenssteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richte, allerdings im hier relevanten Einkommensbereich kaum ins Gewicht fallen dürfte, errechne sich bei einer 8stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Monats-einkommen von etwa 730,00 - 850,00 Euro. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der vom Gesetzgeber im Rahmen der Kostenkalkulation ermittelte Betrag nur eine Rechnungsgröße darstelle, so dass auch schon ein geringerer Stundensatz durchaus noch leistungsgerecht sein könne. Das OVG Lüneburg habe in einer grundlegenden Entscheidung einen Betrag von 2,00 Euro pro Stunde noch für leistungsgerecht erachtet, denn bei diesem Stundensatz könne die Tagespflege-person bei einer 8stündigen Betreuung von gleichwertig 5 Kindern an 5 Tagen der Woche ein Einkommen erzielen, dass der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten entspreche. Mit 2,80 Euro pro Kind und Stunde liege die von der Beklagten hier gewährte Förderleistung noch deutlich über dem besagten Betrag, so dass die einzelne Pflegepersonen selbst bei einer 40stündigen Betreuung von nur 3 Kindern noch ein steuerrechtlich relevantes Einkommen i. H. v. 1.454,88 Euro (40 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen pro Monat x 3 Kinder x 2,80 Euro), d. h. ein Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 Euro erzielen könne, das der Höhe nach dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin bzw. Kinderpflegerin im öffentlichen Dienst entspreche. Dabei sei er-gänzend zu berücksichtigen, dass das Entgelt auch während der betreuungs-freien Zeit, d. h. auch während des Urlaubs der Tagespflegeperson oder zu Zeiten von Krankheit, auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt werde. Für den Fall, dass die Tagespflegepersonen im Jahr 4 Wochen Urlaub machten, führe diese Regelung dazu, dass „de facto“ ein um 1/12 erhöhter Stundensatz von 3,03 Euro gezahlt werde.
89Der seitens der Beklagten gewährte Sachleistungsbetrag mit seinem Anteil von 1,30 Euro sei gleichfalls sachgerecht ausgestaltet. Er werde ebenso wie der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung auch während der betreuungsfreien Zeit auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt, so dass er sich für den Fall, dass die Tagespflegeperson im Jahr 4 Wochen Urlaub mache, „de facto“ gleichfalls um 1/12 auf 1,41 Euro pro Stunde erhöhe. Zu berücksich-tigen sei darüber hinaus, dass die Klägerinnen neben dem pauschalen Betrag i. H. v. 1,30 Euro weitere 0,30 Euro für die angemieteten Räumlichkeiten erhielten. Insgesamt werde den Klägerinnen damit ein Betrag i. H. v. 1,60 Euro pro Kind und Stunde gewährt. Dies entspreche bei einer Betreuung von 173,2 Stunden pro Monat einem Betrag i. H. v. 277,00 Euro pro Kind, der - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tagespflegepersonen neben diesem Betrag von den Eltern zusätzlich Essensgeld i. H. v. 44,00 Euro erhielten - ohne weiteres ausreichend sei, um die laufenden Sachkosten der Tagespflegepersonen abzudecken. Dies verdeutliche insbesondere auch ein Vergleich mit dem Pflegegeld, welches Pflegeeltern zur Deckung der laufenden Sachkosten monatlich ausgezahlt werde und das - anders als der Sachaufwand nach § 23 SGB VIII - sämtliche Kosten der Pflege des Kindes, d. h. auch Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Freizeitaktivitäten, Vereinsbeiträge, Möblierung des Kinderzimmers, Arztbesuche etc., abdecke. Das Pflegegeld für Kinder unter 7 Jahren belaufe sich nach den Angaben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. Dezember 2013 auf monatlich 489,00 Euro und liege damit lediglich um 1/3 höher als die seitens der Beklagten gewährte Sachleistung, obwohl durch das Pflegegeld ein Vielfaches mehr an Kosten abgedeckt werden solle.
90Wenn sie - die Beklagte - die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig mache, dass die Klägerinnen die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden, greife sie auch mitnichten in Grund-rechte der Klägerinnen ein. Diese seien vielmehr frei, die Verträge mit den Eltern der Anspruchsinhaber so zu gestalten, wie sie es gerne möchten. Die Klägerin-nen könnten im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten bzw. den Eltern etwa frei bestimmen, in welchem Umfang Urlaubszeiten vereinbart würden und wie hoch das Betreuungsgeld ausfallen solle. Den Klägerinnen werde insoweit nicht einseitig und mit Zwang seitens der Beklagten vorgeschrieben, wie die Betreu-ungsverträge auszugestalten seien. Lediglich wenn die Klägerinnen Geldleistung-en nach § 23 SGB VIII beanspruchen wollten, müssten sie sich an die von der Beklagten aufgestellten Richtlinien halten. Durch die Richtlinien stelle die Beklag-te nämlich sicher, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleis-tungen nach § 23 SGB VIII erhielten, deren Tätigkeit den Anspruch auf frühkind-liche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllten. Es werde lediglich umgesetzt, was bereits immanente Voraussetzung des Anspruchs aus § 24 SGB VIII sei. Eine Tagespflegeperson, die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII anbiete, habe ihrerseits einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII, was bereits aus dem Wortlaut der Vor-schrift des § 23 Abs. 1 SGB VIII folge. Allein mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII sei noch kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 23 SGB VIII verbunden. Insbesondere erfülle ein zuzahlungspflichtiger Betreuungs-platz nicht den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, so dass gerade das Zuzahlungsverbot unter Ziffer 13 Abs. 2 der Richt-linie gerechtfertigt sei. Nur auf diese Weise könne die Beklagte sicherstellen, dass die Tagespflegepersonen, die von der öffentlichen Förderung profitierten, durch ihre Leistung den Anspruch auf frühkindliche Förderung erfüllten. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. März 2013 festgestellt habe, sei es dabei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege davon abhängig mache, dass durch die Vertragsgestaltung zwischen der Tagespflegeperson und den Perso-nensorgeberechtigten sichergestellt werde, dass dann, wenn die Voraussetzun-gen für eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vorlägen, die Pflegeperson als Vergütung nur die städtische Förderung erhalte.
91Gleiches gelte für die in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelungen und die Regeln zu den Kündigungsfristen. Der Gesetzgeber habe die Betreuungsformen der Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen als gleichwertige Betreuungsalternativen ausgestaltet. Um die Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, die durchweg höchstens 4 Wochen im Jahr geschlossen hätten, sicher zu stellen, könne die Beklagte die Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII deshalb davon abhängig machen, dass die Tagespflegepersonen der in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelung zustimmten.
92Die Beklagte beantragt,
93das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
94Die Klägerinnen beantragen,
95die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 - zurückzuweisen.
96Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen ergänzend vor: § 23 Abs. 2 SGB VIII bestimme, dass die laufenden Geldleistungen nach Abs. 1 die Erstattung angemessener Kosten umfasse, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstünden. Dabei handele es sich bei dem Begriff der Angemes-senheit um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Orientierungsmaßstab für den Umfang der Geldleistungen seien insoweit grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen. Diese seien zu „erstatten“, wobei die Höhe dadurch begrenzt werde, dass sie „angemessen“ sein müssten. Allein die Tatsache, dass das Bundesfinanzministerium bei dem Ansatz der Betriebsausgabenpauschale einen Stundensatz von 1,88 Euro (300,00 Euro: 160 Stunden) zugrunde gelegt habe, zeige, dass ein Betrag i. H. v. 1,30 Euro indes nicht ausreichend sein könne. Daran vermöge auch der Zuschlag i. H. v. 0,30 Euro, der für die Betreuung in zusätzlich angemieteten Räumen gezahlt werde, nichts zu ändern. In der zusätzlich von den Eltern zu zahlenden Verpflegungspauschale i. H. v. 44,00 Euro monatlich sei ein weiterer Hinweis darauf zu sehen, dass der Betrag zur Erstattung von Sachaufwendungen nicht angemessen sei. Der Gesetzgeber gehe nämlich davon aus, dass im Betrag zur Erstattung des Sachaufwandes die Verpflegungs-kosten bereits enthalten seien; zusätzliche Zahlungen seitens der Eltern seien nach der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen. Fielen bei der Tagespflege-person Verpflegungskosten als Sachaufwand an, seien diese deshalb im Ansatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Habe nämlich das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf zur Förderung der Kindestages-pflege im Einzelfall festgestellt, so trage es die gesamten Kosten der Kinderta-gespflege und ziehe die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Eltern-beitrag heran (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeute aber, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zustehe, den Gesamtbetrag einschließlich der Verpflegungskosten vom Jugendamt erhalte. Eine Befugnis des Jugendamtes, einzelne Bestandteile der der Tages-pflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen heraus zu nehmen und die Tagespflegeperson insoweit auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende private Betreuungsverhältnis zu verweisen, bestehe hingegen schon im Ansatz nicht. Eine Erstattung des Verpflegungsaufwandes als Bestandteil der Sachkosten habe nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Tagespflegeperson derartige Aufwendungen tatsächlich nicht entstünden. Durch das Verpflegungsgeld errechne sich im Übrigen auch nur ein Zuschlag i. H. v. 0,25 Euro pro Stunde, so dass die vom Bundesfinanzministerium angesetzte Betriebsausgabenpauschale auch durch eine solche Hinzurechnung nicht erreicht werde, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte keine weitere Aufschlüsselung vorgelegt habe, was mit der Pauschale für den Sachauf-wand konkret abgegolten sein solle, so dass eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit nicht erfolgen könne. Wenn die Beklagte lapidar ausführe, un-zweifelhaft seien Ausgaben für Spielmaterialien, Pflegematerialien und auch Verbrauchskosten erfasst, differenziere sie unzureichend zwischen verschiedenen Fallvarianten, in denen beispielweise - nämlich bei einer denkbaren Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten - anstelle des genannten Aufwandes Fahrkosten anfielen, die auch bei pauschaler Betrachtung kaum gleich hoch wie die Material- und Verbrauchskosten angesetzt werden könnten. Demzufolge erscheine es zweifelhaft, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwandes hinreichend an den „entstehenden“ Kosten der Tagespflegeperson orientiere, wenn die Richtlinien nicht danach differenzierten, ob die Kindertagesbetreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten erfolge. Mit dem Hinweis auf das für die Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII) gezahlte Pflegegeld könne die Beklagte die Festsetzung des Sachaufwandes hier nicht rechtfertigen, weil das Pflegegeld als steuerfreie Beihilfe gem. § 3 Nr. 11 EStG gezahlt werde und bereits allein aus diesem Grunde nicht mit der Erstattung des Sachaufwandes vergleichbar sei.
97Die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Anerkennungsbetrages gingen ebenfalls fehl. Bei dessen Festsetzung habe sie nämlich die nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestimmten Kriterien zu berücksichtigen. Insoweit erfordere die leistungsgerechte Ausgestaltung eines Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, dass neben dem zeitlichen Umfang der Leistung und der Anzahl der betreuten Kinder auch ihr Förderbedarf berücksichtigt werde. Dies geschehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn der von der Beklagten bewilligte Betrag von 2,80 Euro erhöhe sich zwar je betreutem Kind nach dem jeweiligen Betreuungsumfang, so dass dem zeitlichen Umfang und der Anzahl der betreuten Kinder noch Rechnung getragen werde; der Förderbedarf der betreuten Kinder bleibe indes gänzlich unberücksichtigt. Weitere Leistungsmerkmale habe die Beklagte nämlich nicht angeführt, sondern sich bei der Frage nach der Höhe allein auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. No-vember 2012 - 4 KN 319/09 - berufen. Letzteres habe jedoch in seiner Urteilsbe-gründung ausschließlich darauf abgestellt, dass der lt. zugrundeliegendem Urteil gezahlte Anerkennungsbetrag der Höhe nach nicht ausreichend gewesen sei, da er beitragsmäßig unter dem rechnerisch ermittelten Stundensatz liege. Das OVG Lüneburg habe weiterhin ausgeführt, ein Anerkennungsbetrag i. H. v. beispiels-weise 2,00 Euro könne - vorbehaltlich ggfs. bei der Festlegung durch den Ju-gendhilfeträge zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - leistungsgerecht sein. Inwieweit sie die örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne berücksichtigt habe, werde von der Beklagten jedoch gerade nicht vorgetragen. Zudem verkenne die Beklagte, dass die dem Kinderförderungsgesetz zugrunde gelegten Zahlen längst überholt seien; diese stammten aus den Jahren 2008/2009, so dass sich die Beklagte bei der Änderung ihrer Richtlinie im Jahre 2013 an ihnen nicht mehr hätte orientieren dürfen. Ebenso wenig verfange das Argument, der Stundensatz von 2,80 Euro liege über dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst. Eine festangestellte Erzieherin habe ein monatlich fixes Einkommen, das nicht davon abhänge, wie viele Kinder sie in einer Gruppe betreue oder wie viele Betreuungsstunden die Kinder in der Woche gebucht hätten. Sie erhalte ihr Gehalt auch dann, wenn sie oder eines der Kitakinder erkrankt seien oder wenn die Kinder das Betreuungsangebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnähmen.
98Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, die Gewährung der laufenden Geldleistung von der Anerkennung der Richtlinie abhängig zu machen. Damit greife die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein; dies wäre jedoch nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage möglich. Die Beklagte verkenne zudem die Bedeutung des § 24 SGB VIII, wenn sie die Formulierung in § 23 Abs. 1 „nach Maßgabe von § 24“ dahingehend auslege, eine Tagespflegeperson erhalte die laufenden Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII nur dann, wenn sie ihre Leistungen gem. § 24 SGB VIII zuzahlungsfrei anbiete. Der Verweis auf § 24 SGB VIII bezie-he sich lediglich zum einen auf die nach Altersgruppen differenzierten Leistungs-voraussetzungen des § 24 Abs. 1 - 3 SGB VIII, zum anderen auf die im Ermes-sen des Jugendamtes stehende Aufgabe, Tagespflegepersonen zu vermitteln, ohne dass diese Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Gemeint seien also die Voraussetzungen auf Seiten der Tageskinder und nicht solche auf Seiten der Tagespflegepersonen; aus § 24 SGB VIII ergebe sich nur der Leistungsanspruch des Kindes auf Kindertagespflege. Ebenso wenig könne die Beklagte verlangen, dass die Klägerinnen einem von der Beklagten ausgesprochenen Zuzahlungsver-bot zustimmten, solange - wie hier - die laufende Geldleistung nicht inhaltlich und der Höhe nach den Vorgaben des Gesetzgebers entspreche.
99Die zwingenden Vorgaben der Beklagten zu Urlaubszeiten und Kündigungsfristen seien ebenfalls rechtswidrig, da sie in unzulässiger Weise in die Privatautonomie eingriffen und die Begründung der Beklagten hierfür nicht greife. Wenn der Ge-setzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und institutionelle Betreuung gleichwertig ausgestaltet habe, so beziehe sich das nämlich auf die Inhalte, sprich den Förderauftrag.
100Es liege aber neben der Sache, wenn die Beklagte meine, hieraus ableiten zu können, dass auch die Tagespflegeperson - ebenso wie eine Kita - nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen dürfe. Auch die Erzieherinnen in der Kita hätten einen höheren Urlaubsanspruch; dieser sei nicht mit den Schließzeiten/Betriebsferien gleich zu setzen. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson - sei es wegen Krankheit oder Urlaub - müsse die Beklagte ihrerseits durch geeignete Vertretungsrege-lungen auffangen. Zur Vertretungsregelung als solcher ließe sich die Berufungs-begründung der Beklagten bezeichnenderweise nicht ein, zumal auch die diesbe-zügliche Regelung in den Richtlinien rechtswidrig sei, weil aus § 23 Abs. 4 SGB VIII deutlich hervorgehe, dass es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei, der bei Ausfällen der Tagespflegeperson eine Vertretung sicher zu stellen habe. Zu-dem erhalte das Jugendamt gem. § 22 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tages-kind einen Zuschuss in Höhe von derzeit 736,00 Euro unter der besonderen Voraussetzung, dass „für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird“, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 KiBiZ. Dieser Vorgabe komme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nach, indem er die Tagespflegeperson verpflichte, eine qualifizierte Vertretung zu stellen und dies durch Vernetzung sicher zu stellen. Die Tagespflegeperson könne nicht beurteilen, ob die Vertretungskraft hinreichend qualifiziert sei; dies sei ureigenste Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
101Die Vorgabe einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende greife in gleicher Weise ohne Ermächtigungsgrundlage in die Privatautonomie ein. Eine Frist von 4 Wochen sei für die Tagespflegeperson unter Umständen nämlich nicht ausreichend, um einen frei werdenden Betreuungsplatz neu zu besetzen, was sodann mit finanziellen Einbußen einhergehe. Deshalb könne bei der Tagespfle-geperson der Wunsch bestehen, sich möglicherweise im Rahmen der bestehen-den Vertragsfreiheit längere Kündigungsfristen einräumen zu lassen. In Bezug auf längere Urlaubs- und Kündigungszeiten erwarteten die Klägerinnen von der Beklagten im Übrigen nicht, dass sie finanziell einspringe. Es gehe vorliegend ausschließlich darum, dass sich die Klägerinnen keine Vorgaben hinsichtlich dieser Regelungen machen lassen wollten.
102Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren 19 K 9459/13 und 19 K 5765/13 sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
104Die Berufung hat keinen Erfolg.
105Die Klage auf Bescheidung der Begehren der Klägerinnen auf die Gewährung laufender Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in den Kindertages-pflegebetreuungsfällen T. Z. , K2. G1. , N. L1. und H. F. als auch ihre Feststellungs- sowie ihre Unterlassungsklage sind zulässig und jedenfalls im Ergebnis auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht für die Bescheidung vorgegebenen Maßgaben bedürfen teilweise einer Korrektur und werden neu gefasst.
106Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII („Geldleistung an die Tages-pflegeperson“) allein der Tagespflegeperson zu.
107Vgl. OVG Lüneburg. Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013,594, juris; VG München, Urteil vom 27. November 2013 - M 18 K 13.1005 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 2869/10 -, juris; VG Frank-furt, Urteil vom 4. März 2013 - 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594.
108Dies ist vom Gesetzgeber in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, ausdrücklich klargestellt worden. Mit der Bestimmung sollte entsprechend dem Ziel, mehr Kindertagespflegeplätze zu schaffen, die Rechtsstellung der Kindertagespflegepersonen durch die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf eine Geldleistung ausgebaut werden, damit die Kindertagespflege mittelfristig eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden kann.
109Vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14; ferner: Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 23 Rn. 27 ff.
110Soweit Tagespflegepersonen ihre Betreuungstätigkeit nur nach Maßgabe der vom Jugendhilfeträger aufgestellten Vorgaben ausüben können, um nach § 23 Abs. 1 SGB VIII in den Genuss der öffentlichen Förderung in Form von Vermittlung, fachlicher Beratung, Begleitung sowie Qualifizierung und insbesondere der besagten laufenden Geldleistung zu kommen, kann dies einen Eingriff in ihre - durch Art. 12 und 14 GG geschützte - Berufsfreiheit bedeuten. Denn bei der Kindertagespflege handelt es sich - anders als etwa bei der Pflege nach § 44 SGB VIII - um einen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne, mit dem die Tagespflegeperson ihren Lebensunterhalt sicherstellen will,
111vgl. etwa: Gutachten zur Frage der Zulässigkeit von Einschränkenden Vereinbarungen in der Kin-dertagespflege vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38, m. w. N.,
112und der entsprechend den Motiven zum Kinderförderungsgesetz insoweit durch die öffentliche Förderung entscheidend geprägt wird. Die Klägerinnen können deshalb nicht auf die Möglichkeit der freien Ausgestaltung des Betreuungsver-hältnisses zu den Sorgeberechtigten verwiesen werden, wenn man auf die öffentliche Förderung verzichte. Die öffentliche Förderung gehört untrennbar zum Berufsbild.
113Als eine gleichzeitige Komponente auch der Förderung des Kindes selbst in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung aller-dings nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d. h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i. S. v. § 24 festgestellt hat.
114Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. April 2014 - 12 S 1925/12 und 12 S 1927/12 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, 498, juris, m. w. N.; VG Aa-chen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 589/11 -.
115Davon ist hier aufgrund der behördlichen Verfügungen vom 12. April 2013 (T. Z. ), vom 28. Februar 2013 (K2. G1. ), vom 3./13. Mai 2013 (N. L1. ) und vom 17. Juni 2013 (H. F. ) auszugehen, die allesamt zumindest konkludent darauf beruhen, dass die Kindertagespflegestelle „L. G. “ im jeweiligen Einzelfall eine bedarfsdeckende Betreuung bieten könne.
116Eine Bescheidung der zu den genannten Betreuungsfällen geltend gemachten Ansprüche auf laufende Geldleistungen,
117vgl. dazu, dass der Träger der Jugendhilfe aus eigener Sachkunde über die laufende Geldleis-tung zu entscheiden hat und dies das Gericht an der Herbeiführung der Spruchreife hindert: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris; dem folgend etwa: Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2014, K § 23 Rn. 25,
118ist schon deshalb geboten, weil die Beklagte mit ihrer Verweigerung jedweder laufender Geldleistungen, solange die Klägerinnen nicht – weil sie den nach Nummer 6 (2) der Richtlinie lediglich empfohlenen und entsprechend gestalteten Mustertext für den Betreuungsvertrag mit den Sorgeberechtigten zulässigerweise nicht verwenden - die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kin-dertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung aner-kennen, den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Gewährung von Geldleistungen von einer vollstän-digen Anerkennung der von ihr gemachten Vorgaben für die Ausgestaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses,
119vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40 ff.,
120abhängig zu machen. Die Beklagte greift mit den Richtlinien - namentlich deren Nummern 6 (2), 10 (1), 11 (1), 13 (2) und 14 (3) - in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigtem ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben wäre.
121Dies gilt zunächst für das Zuzahlungsverbot nach Nummer 13 (2) Satz 2 der Richtlinien. Die mit der Berufung angegriffene Entscheidung stellt zu Recht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der beiden Tagesmütter,
122siehe dazu etwa auch Fischer, in: Schellhorn/Fi-scher/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 23 Rn. 21; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 50,
123und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson heraus, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
124So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris.
125Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, wie ihn auch das Kinderförderungsgesetz etablieren will, ist untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern; gerade gesetzliche Vergütungsregeln sind daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen.
126Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, BVerfGE 88, 145 (159), juris; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u. a. -, BVerfGE 101, 331 (343), juris, jeweils m. w. N.
127Besitzt die Tagespflegeperson einen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden „Vergütungsanspruch“, bedarf es etwa keines Kostenübernahmeaktes durch den Leistungsträger. Mangels Vereinbarung nach § 78b SGB VIII ist die Kindertages-pflegeperson weder zur Leistungserbringung verpflichtet, noch ist sie im zivil-rechtlichen Verhältnis zu den Eltern - wie es Nummer 13 (2) der Richtlinie vorsieht - gehindert, eigenständige Vergütungen über die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII hinaus zu vereinbaren.
128Vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40; grundlegend: DiJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.
129Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertages-pflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält.
130So etwa: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013
131- 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594, juris; VG Aa-chen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris, jeweils m. w. N.
132Es entspricht nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist.
133So Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 28.
134Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten.
135So auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O., m. w. N.
136Dies bedeutet aber kein ausdrückliches Verbot, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte.
137Namentlich kann nicht im Wege der teleologischen Reduktion,
138vgl. zu dieser Rechtsfigur in Zusammenhang mit einer eingeschränkten Auslegung des § 43 Abs. 3 SGB VIII: Gutachten vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38,
139eine Ausweitung des Wortlautes des § 23 SGB VIII entsprechend einer mutmaß-lichen gesetzlichen Zielsetzung erfolgen, denn damit würde schon den rechts-staatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm nicht genüge getan. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
140Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992
141- 1 BvR 8/87 -, BVerfGE 87,234; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370.
142Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheiden-den Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleich-heitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt.
143Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981
144- 2 BvL 3/77, 9/77 -, NJW 1981, 1311.
145Ungeachtet dessen lässt sich ein Verbot der Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgeltes durch die Sorgeberechtigten des Kindes auch nicht aus der Zielsetzung der §§ 23, 24 SGB VIII heraus, die diese mit Blick auf die Tages-pflegeperson verfolgen, ableiten. Es würde nicht der Intention der genannten Vorschriften entsprechen, durch ein solches Zuzahlungsverbot - anders als die Beklagte es sieht - sicherzustellen, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erhalten, deren Tätigkeit den An-spruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllt, d. h. die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII a. F. anbieten. Bezogen auf das hier allein in Rede stehende Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Jugendhilfeträger genügt vielmehr auch ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz der „Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII“, wie sie § 23 Abs. 1 SGB VIII als Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung vorsieht. Mit § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 nunmehr gültigen und damit maßgeblichen Fassung werden nur die objektiv-rechtliche Förderungsverpflichtung des Jugend-hilfeträgers, die i. V. m. § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Vorhaltung von Betreu-ungsplätzen bei Kindern vor Vollendung des ersten Lebensjahres gewährleisten soll,
146vgl. zur alternativen rechtlichen Einordnung: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 24 Rn. 64-66 m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 11-18,
147bzw. der entsprechende individuelle Rechtsanspruch des Kindes spätestens ab Vollendung des ersten Lebensjahres einerseits,
148vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 24 Rn. 67-70; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 18-23,
149und die jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen zur Wahrnehmung eines entsprechenden Förderungsangebotes in Kindertagespflege auf Seiten des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten andererseits geregelt, also nur das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, wie es zwischen den anspruchsberechtigten Kindern bzw. ihren Sorgeberechtigten und dem Jugendamt als Leistungsträger besteht. Wenn danach das Angebot eines Tagespflegeplatzes den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend erfüllt, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 ff. SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben,
150vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014
151- 12 B 74/14 -, m. w. N.,
152berechtigt das den Jugendhilfeträger nicht gleichzeitig, im Verhältnis zu den Tagespflegepersonen die Zuzahlungsfreiheit vorzuschreiben. Es ist nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der seiner Pflicht zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Anzahl von Betreuungsplätzen insoweit, als manche Kindertagespflegepersonen, ein zusätzliches Betreuungsentgelt verlangen, nicht hinreichend nachkommt und damit ein Planungsrisiko eingeht.
153So auch wohl: DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O.
154Er hat es aber in der Hand, durch Gewährung einer angemessenen Vergütung dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Zahl von zuzahlungsfreien Be-treuungsplätzen zur Verfügung steht. Dann bleibt es den Eltern überlassen, sich ggfs. – aus welchen Gründen auch immer – dennoch für einen zuzahlungs-pflichtigen Betreuungsplatz zu entscheiden.
155Vgl. dazu, dass die Eltern dennoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dürften: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 41. Zum Sonderfall eines Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 12 B 74/14 -.
156Im § 24 Abs. 5 SGB VIII, der die Pflichten des Trägers gegenüber dem Kind bzw. seinen Sorgeberechtigten beschreibt, bleibt die Frage des Umfangs der Kostenübernahme im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege bezeichnenderweise außen vor. Dass die Zusatzkostenfreiheit nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII elementares Moment der „Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII“ ist, verdeutlicht im Rückblick auch der § 24 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung, der eine ausdrückliche Regelung zum Wegfall der Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldzahlung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII als eines Anspruchs allein der Tagespflegeperson enthielt, den diese Vorschrift damals wie heute originär und damit außerhalb der Maßgaben des § 24 SGB VIII regelt. Dass § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII von einer Systematik des § 23 SGB VIII ausgeht, nach der Zuzahlungen der Sorgeberechtigten gänzlich ausgeschlossen sein sollen,
157so wohl: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013, a. a. O.,
158lässt sich danach nicht feststellen.
159Vielmehr deuten gerade die Gesetzesmotive in eine andere Richtung. Begründen die in § 23 SGB VIII enthaltenen Vorgaben für die Tagespflegeperson keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt wird, sondern stellt dies entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15) nur das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 dar,
160vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,
161wäre es widersprüchlich, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Tages-pflegepersonen bis zur Erreichung seiner gesellschafts- und marktpolitischen Zielvorstellung untersagen wollen, die Lücke zu einem „auskömmlichen Einkom-men“ durch die Vereinbarung von Zuzahlungen seitens der Sorgeberechtigten zu schließen.
162Eine Rechtsgrundlage für das in den Richtlinien der Beklagten angeordnete Zuzahlungsverbot folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in der zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW S. 336), wonach weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Zwar ist auch für die Verpflichtungsklage auf Bescheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechts-lage maßgeblich. Nach welchen Regelungen die erstrebte Bescheidung in ihren Voraussetzungen zu erfolgen hat, bestimmt sich hingegen nach dem materiellen Recht, nach dem sich der Streitgegenstand richtet.
163Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 6 B 37.11 - , Buchholz 421.2 Hochschul-Recht Nr. 177, juris.
164Streitgegenstand ist vorliegend die Kindertagesbetreuung diverser Kinder ab dem 1. August 2013. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz noch nicht, so dass hier – ungeachtet der Wirksamkeit der neuen Vorschrift - allein auf § 23 SGB VIII abzustellen ist. Der Landesgesetzgeber geht selbst davon aus, dass das Zuzahlungsverbot aufgrund des Vertrauensschutzes nur für Betreu-ungsverträge gilt, die nach dem 1. August 2014 abgeschlossen werden.
165Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des KiBiz und anderer Gesetze vom 18. März 2014, LT-Drs. 16/5293, S. 101, Begründung B Besonderer Teil, Zu Nr. 26 (§ 23) 2. Abs.
166Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt auch für die Regelung der betreuungsfreien Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson - in Nummer 10 (1) der Richtlinien. Der selbständig Tätige ist gerade aufgrund seiner Selbständigkeit berechtigt, über die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen,
167so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.,
168und etwa festzulegen, wann er arbeiten will und wann nicht, d. h. wann er z. B. Urlaub macht. Es der Tagespflegeperson beschränkend vorzugeben, dass sie nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen darf, wenn sie ihren Beruf ausüben will, ist eine Einschränkung der Handlungsfreiheit des selbständig Berufstätigen, die we-der in § 24 noch in § 23 SGB VIII ihren Niederschlag findet. Allerdings ist die Ta-gespflegeperson gehalten, sich nur in dem Maße Urlaub vorzubehalten, wie es dem Charakter der Kindertagespflege als einer fortlaufenden Einrichtung zur Kin-desförderung entspricht, und in die Betreuungsverträge mit den Sorgeberechtigten eine hinreichend klare Urlaubsplanung aufzunehmen, auf die sich die Eltern dann ggfs. vorausschauend einlassen können. Dementsprechend beinhaltet Nummer 10 (2) der Richtlinien, wonach die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen ist, auch lediglich ein Gebot des objektiven Rechts, das nicht zu beanstanden ist und keinen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Kindertagespflegeperson darstellt. Im Übrigen gilt, wenn der Gesetzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung als gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern einstuft,
169vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, JAmt 2014, 267, juris, m. w. N.,
170dass sich das maßgeblich auf die Inhalte der gebotenen Förderung bezieht, also darauf, dass beide Formen dem Auftrag zur alterspezifischen Kindesbetreuung in vergleichbarer Weise nachkommen. Hieraus lässt sich wegen der strukturellen Unterschiede nicht ableiten, dass die Tagespflegeperson nur so viel Urlaub ma-chen darf, wie eine Kindertagesstätte im Jahr geschlossen wird, zumal § 17 Abs. 1 KiBiZ in der ab dem 1. August 2014 gültigen Fassung den § 13e Abs. 2 KiBiZ n. F., der die Schließtage von Kindertageseinrichtungen regelt, nicht auch für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege für entsprechend anwendbar erklärt und den Erzieherinnen einer Kindertagesstätte regelmäßig ein längerer Urlaubsanspruch als die Schließzeiten zusteht.
171Nach dem TVöD-VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst (Kommunen) soll ab dem 1. Januar 2013 ein Urlaubsanspruch von 29 (Arbeits-)Tagen und ab Vollendung des 55. Lebensjahres von 30 Tagen bestehen.
172Einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt es gleichfalls, soweit mit Nummer 11 (1) Satz 1 der Richtlinien der Tagespflegeperson die Verpflichtung übertragen werden soll, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen. Wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist, wendet sich diese Verpflichtung vielmehr an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten.
173Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 23 Rn. 41; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 35; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 27.
174Wie bei § 22a Abs. 3 SGB VIII für Tageseinrichtungen ist durch ihn die Betreuungskontinuität sicherzustellen.
175So Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 29.
176Eine bloße Rückverlagerung der Verantwortlichkeit auf die verhinderte Tages-pflegeperson genügt dem nicht. Die Tagespflegeperson ist vielmehr lediglich zur intensiven Mitwirkung bei der Installation eines Vertretungssystems oder einer Ersatzbetreuung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet. Be-zeichnenderweise erhält das Jugendamt gem. § 22 Abs. 1 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tagespflegekind einen jährlichen Zuschuss in Höhe von früher 736,- Euro und derzeit 758,- Euro, wenn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiBiZ „für Aus-fallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird“ (a. F. mit Gültigkeit bis 31. Juli 2014) bzw. „für Aus-fallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird“ (n. F. gültig ab 1. August 2014). Auch die Neufassung lässt nicht erkennen, dass die Verant-wortlichkeit für eine geeignete Vertretung auf die Tagespflegeperson übergehen soll.
177Schließlich engt auch Nummer 14 (3) der Richtlinien die Dispositionsbefugnisse einer Tagespflegeperson als selbständig Tätige ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage ein. Gesetzliche Vorgaben für eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages, wie sie etwa für Schüler in Berlin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der dortigen Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Okto-ber 2011 bestehen, sind für das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis zwi-schen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten nicht ersichtlich. Die bei dem Mischcharakter des Betreuungsverhältnisses für maßgeblich zu erachtenden Regelungen des Dienstvertrages,
178vgl. AG München, Entscheidung vom 14. April 2011 - 222 C 8644/11 -, juris (Nachricht),
179d. h. hier § 621 BGB, sind insoweit nicht zwingend, sondern abdingbar.
180Vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 621 Rn. 2, m. w. N.
181§ 623 BGB schreibt die Schriftform der Kündigung auch nur für ein - hier nicht in Betracht kommendes - Arbeitsverhältnis vor. Allerdings darf die Beklagte wegen ihrer Organisationsverantwortlichkeit von der Betreuungsperson wohl aus eigenem Recht eine kurzfristige Benachrichtigung über eine erfolgte Kündigung verlangen. Darüber hinaus muss hingegen Beachtung finden, dass eine Frist von vier Wochen, wie sie die Richtlinie vorschreibt, für eine Tagespflegeperson unter Umständen nicht ausreichend ist, um einen frei werdenden Betreuungsplatz in absehbarer und mit finanziell noch tragbaren Einbußen verbundener Zeit neu zu besetzen. Den organisatorischen Interessen des Trägers der öffentlichen Ju-gendhilfe könnte durch die Einführung einer Verpflichtung zur zeitigen Infor-mation über das evtl. außerplanmäßige Ende der Betreuung Rechnung getragen werden.
182Dass die Beklagte in ihren Richtlinien verbindlich festlegt, in welcher Höhe i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eine Erstattung angemessener Kosten erfolgt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und welcher Betrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 zur Anerkennung ihrer Förderleistung gezahlt wird, geschieht hingegen mit Blick auf § 23 Abs. 2a SGB VIII,
183vgl. dazu, dass es sich bei § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 B 1443/12 und 12 B 1445/12 - , a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 - , a. a. O.,
184nicht ohne Ermächtigungsgrundlage und greift insoweit, als der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zulasten der jeweiligen Tagespflegeperson von den im Gesetz verankerten Kalkulationsvorgaben abweicht, nicht in schutzwürdige Rechtspositionen des selbständig in der Kindertagesbetreuung Tätigen ein.
185Soweit eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung verlangt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden,
186grundlegend insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris; vergl. auch: DIJuf-Rechtsgutachen vom 20. Februar 2013 - J 5.320 Bm -, a. a. O., m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 15,
187ist die Beklagte dem in ihrer Richtlinie in Hinsicht auf die hier allein streitigen Posten - Aufwandserstattung und Anerkennungsbetrag - nachgekommen. Dass keine Erstattungsbeträge bezüglich der Beiträge zu den Versicherungen ange-geben werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII), schlägt nicht durch, weil sich die Höhe der Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen insoweit aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
188So auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 26.
189Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestimmung, wie die Geld-leistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen ist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt,
190vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a O., § 23 Rn. 24, m. w. N.,
191braucht eine Richtlinie auch nicht zugunsten der Tagespflegeperson eine abschließende und vollständige Erstattungsregelung enthalten. Anders als etwa im Falle der verbindlichen Festsetzung durch Satzung, würden die Klägerinnen bei Anerkennung der Richtlinie nicht konkludent auf eine Erstattung solcher angemessener Kosten verzichten, die höher als in der Richtlinie ausgewiesen zu veranschlagen sind. Ebenso wenig besteht ein selbständiger Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegende Kalkulation enthält. Eine solche muss lediglich in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
192Orientierungsmaßstab sind insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson, die allerdings angemessen sein müssen.
193Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
194Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Was-ser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht.
195Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 27; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 21.
196Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und ggfs. Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung.
197Vgl. Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; davon gehen wohl auch das OVG Lüne-burg, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O., juris Rn. 42 und 58/59, sowie der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., juris Rn. 6, 7, 13, 15, 30, 34 und 40, aus.
198Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes im jeweiligen Einzelfall und eine insoweit abschließende Aufzählung der umfassten Positionen ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel nicht mit angemessenen Mitteln zu bewerkstelligen und würde jedenfalls bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit vielen Betreuungsfällen – wie der Beklagten - dem Effektivitätsgebot des § 9 SGB X widersprechen.
199Als Ausgangspunkt für eine hier demnach unumgängliche Pauschalierung, die auch den Fall einer Kindertagesbetreuung in eigenen Räumlichkeiten erfasst, kann ein Betrag in Höhe von 300,- Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Kinderförderungsgesetz,
200siehe BT-Drs. 16/9299 S. 22,
201und unverändert auch in den im Internet abrufbaren und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 5. Dezember 2013 veranschlagt wird, genommen werden.
202Siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 15 m. H. a. VG Stuttgart, Urteil vom 16. De-zember 2011 - 7 K 956/10 - , das allerdings von einem Gesamtbetrag aus Erstattung und Anerkennung der Förderleistung ausgeht.
203Der Senat folgt für den vorliegenden Fall der Berechnung des Verwaltungsgerichtes, das aus dem Pauschalbetrag von 300,- Euro bei voller Betreuung, d. h. 40 Stunden pro Woche bzw. 173,2 Stunden im Monat, einen Stundensatz von 1,732 Euro abgeleitet hat.
204Der Senat hält es im Rahmen der zulässigen pauschalierenden Betrachtung für unschädlich, wenn der sich danach für die Betreuung des einzelnen Kindes ergebende Monatsbetrag nicht auf die tatsächlich geleistete Betreuungszeit (Ist-Zeit), sondern auf die Soll-Zeit aufgeteilt und auch - wie die Beklagte nochmals mit der Berufungsbegründung versichert hat - während der gewollt betreuungsfreien Zeit - namentlich der Urlaubszeit - geleistet wird. Dabei handelt es sich um bloße Rechenschritte, die den Zufluss der laufenden Geldleistungen lediglich auf das ganze Betreuungsjahr verteilen und - soweit ersichtlich - keine beachtenswerte Benachteiligung der Betreuungsperson beinhalten. Diese Vorgehensweise würde den in den Richtlinien angegebenen Grundbetrag von 1,30 Euro pro Stunde hier
205- bei Annahme von 4 Wochen Urlaub im Jahr - um 1/13 (52 Wochen : 4 Wochen) = 0,10 Euro auf 1,40 Euro erhöhen.
206Der Senat hält es auch nicht für systemfremd, sondern eher einer Orientierung an den tatsächlich „entstehenden“ Kosten sogar geschuldet, wenn die Beklagte bei den Sachkosten zusätzlich gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zwischen der „traditionellen Form“ der Kindertagespflege im Haushalt der Pflegeperson und der Kindesbetreuung unterscheidet, die im Haushalt des Personensorgeberechtigten erfolgt.
207Vgl. zur Begriffsentwicklung: Grube, in: Hauk/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 9, m. w. N.; Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 22 Rn. 7.
208Denn bei einer Leistungserbringung im jeweiligen Haushalt der Kindeseltern oder auch in wechselnden fremden Haushalten bei mehreren betreuten Kindern aus unterschiedlichen Familien fällt naturgemäß ein Teil der oben genannten Sachkosten von vornherein nicht an, weil Verbrauchsgüter und Materialien von den Sorgeberechtigten ohne Berechnung gestellt bzw. untereinander verrechnet zu werden pflegen und die Raumkosten regelmäßig ebenfalls nicht zu Lasten der Pflegeperson sondern der Eltern gehen, ohne dass die damit einhergehende Er-sparnis im Normalfall durch andererseits entstehende Fahrtkosten der Pflege-person auch nur annähernd ausgeglichen wird. Dass eine solche Unterscheidung in der als Ausgangsgröße genommenen Pauschale von 300,- Euro Eingang gefunden hat, lässt sich diesem einheitlichen Betrag – weil er nach den zugrunde liegenden Ermittlungen sowie der Handhabung durch die Finanzverwaltung wohl bei Raumkosten der Tagespflegeperson, nicht aber bei einer Betreuung in den Räumlichkeiten der Eltern oder in kostenlos etwa vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten greift – bei einem Jahres-betrag von üppig erscheinenden 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind nicht annehmen. Eine noch feinere Unterscheidung – etwa zwischen Raumkosten, wie sie bei einer Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson anfallen, und solchen bei Unterhaltung gesonderter Räumlichkeiten - würde die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalierung und Typisierung sprengen. Wenn die Beklagte der Tagespflegeperson bei einer Kin-desbetreuung außerhalb ihrer eigenen Wohnung in eigens hierfür angemieteten und genutzten Räumen, die über einen separaten Eingang verfügen, nach Num-mer 12 (3) ihrer Richtlinien, wie sie trotz missverständlicher Formulierung im Lich-te von Punkt 5 der „Begründung zu der Kalkulation“ in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 zu verstehen ist und nach Auskunft der Sit-zungsvertreter von der Beklagten gehandhabt wird, einen zusätzlichen Sach-kostenausgleich von 0,30 Euro pro Kind und Stunde gewähren, kommt das vor-liegend auf alle Fälle auch den Klägerinnen zugute, so dass sich deren Sach-kostenerstattung auf 1,70 Euro pro Kind und Stunde erhöht und der Richtwert von 1,732 Euro annähernd erreicht wird.
209Darauf, dass die Abgrenzung zu den mit weniger Sachkosten belasteten Tagespflegepersonen mit nur 0,30 Euro und nur bei eigens für die Kindertagespflege angemieteten und separat genutzten Räumlichkeiten dabei zugunsten der Tagespflegepersonen, die die Betreuung ohne Anfall von Raumkosten auswärts durchführen, möglicherweise zu günstig ausfällt, d. h. bei sachgerechter Handhabung der Grundbetrag niedriger und der Zuschlag höher und evtl. unter Erweiterung des Kreises der Berechtigten hätte festgesetzt werden müssen, kön-nen sich die Klägerinnen vor diesem Hintergrund mangels Betroffenheit in ihren subjektiven Rechten nicht berufen und braucht vom Senat deswegen im vorlie-genden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden. Soweit den Klägerinnen jeden-falls in der Summe angemessene Kosten erstattet werden, die ihnen für den Sachaufwand entstehen, kommt es auf die Zusammensetzung des Erstattungs-betrages für die Erfüllung ihres Anspruchs auf laufende Geldleistungen, soweit er auf § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gründet, nicht an.
210In Anbetracht dessen, dass deshalb zu Recht weiterhin von einer nur gering-fügigen Unterschreitung des im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2008 ange-nommenen Richtwertes auszugehen ist, wird bei einer Bescheidung zu bedenken sein, ob eine Anpassung der Sachkostenerstattung an die zwischenzeitliche Ent-wicklung der Lebenshaltungskosten oder an den Anstieg eines spezielleren Index erforderlich ist.
211Vgl. zur Dynamisierungspflicht: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 35.
212Auch wenn sich die steuerrechtliche Behandlung des durch die Kindertagespflege verursachten Sachaufwandes in der Praxis der Finanzbehörden nicht geändert haben sollte, könnten die realen Kosten, die die Tagespflegeperson im Schnitt pro Kind und Stunde aufzubringen hat, möglicherweise so angestiegen sein, dass ein Festhalten an den den Einzelfall beleuchtenden Ergebnissen der Studie, die von der Finanzverwaltung zum Sachaufwand durchgeführt worden sein soll, trotz der Bandbreite, die eine Jahresinvestitionssumme von 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind angesichts der Haltbarkeit etwa von Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien sowie von Ausstattungsgegenständen und Möbeln und deren Nutzung meistens - wie auch hier - durch mehrere betreute Kinder verkörpert, nicht mehr dem Erfordernis der „Angemessenheit“ genügt. Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40). Vor dem Hintergrund des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Begriff der „Angemessenheit“ eingeräumten Beurteilungsspielraumes,
213vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25, m. w. N.,
214und in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Fassung der „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Tagespflege“ vom 5. Dezember 2013 an dem Pauschalbetrag von 300 Euro pro ganztags betreutem Kind weiter festgehalten hat, sieht auch der Senat eine von ihm zu beachtende Grenze der „Gestaltungsfrei-heit“,
215vgl. zu diesem Begriff die Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz, BT-Drs. 16/9299, S. 15,
216infolge eines Anstiegs der realen Kosten lt. Index - vorbehaltlich besserer Erkenntnisse, die sich künftig ergeben könnten - gegenwärtig noch nicht erreicht. Vielmehr hält er die geringe Unterschreitung des Richtwertes um rd. 0,03 Euro pro Kind und Stunde schon im Hinblick auf die bei der Bildung des Richtwertes offensichtlich nicht berücksichtigten Synergieeffekte für hinnehmbar.
217Vgl. zu den Zweifeln daran, dass die Summierung der Betriebskostenpauschale von 300,- Euro bei mehreren Kindern die tatsächliche Höhe der im Durchschnitt monatlich entstehenden Sachaufwendungen widerspiegelt: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - , a. a. O. (juris Rn. 70).
218Bei 1,70 Euro pro Kind bei 45 Betreuungsstunden wöchentlich = 76,50 Euro errechnet sich bei 52 Wochen im Jahr und max. 5 vollbetreuten Kindern hier sogar eine Investitionssumme pro Jahr nicht nur von 18.000,- Euro, sondern von 19.890,- Euro. Soweit deshalb Ersparnisse aufgrund der parallelen Betreuung mehrerer Kinder vor dem Hintergrund eines Verständnisses der Erlaubnispraxis der Beklagten dahingehend, dass einschränkend zum Wortlaut und damit der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht die Betreuung von 5gleichzeitig anwesenden Kindern, sondern nur generell die Betreuung von 5 Kindern gestat-tet wird, so dass durch den Abschluss von 5 Betreuungsverträgen nicht zwingend auch eine vollschichtige Auslastung garantiert wäre, nicht im maximalen Umfang eintreten sollten, ist dies - solange der Synergieeffekt dennoch merklich bleiben würde - hinzunehmen. Dass tatsächlich vorhandene Betreuungskapazitäten nicht ausgenutzt werden können, gehört in das Erlaubnisverfahren nach § 43 SGB VIII und fällt im Rahmen der laufenden Geldleistungen in das unternehmerische Ri-siko der Klägerinnen.
219Vor dem Hintergrund, dass eine Sachkostenerstattung von 1,70 Euro pro Kind und Stunde danach jedenfalls nicht als unangemessen niedrig zu werten ist, kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte bei der Erstattung angemessener Kosten des Sachaufwandes auch gegenrechnen darf, dass sich die Tagespflegeperson hinsichtlich von Verpflegungskosten zusätzlich bei den Eltern schadlos halten kann (siehe Nummer 13 (2) der Richtlinien). Fallen der Tagespflegeperson Ver-pflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese im angemessenen Umfang grundsätzlich allerdings durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstat-ten und in seine Kalkulation des Sachaufwandes einzubeziehen. Dies geschieht gerade auch dann, wenn man sich an dem o. g. Richtwert von 1,732 Euro pro Kind und Stunde orientiert. Hat das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf an Aufwandsersatz auf diese Weise festgestellt, trägt es auch insoweit die ge-samten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geld-leistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält. Eine Befugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einzelne Bestandteile der der Tagespflege-person nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen her-auszunehmen und die Tagespflegeperson diesbezüglich auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht im Ansatz nicht.
220Vgl. zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
221An diesen von § 23 SGB VIII vorgegebenen Strukturen vermag auch der ohnehin erst zum 1. August 2014 in Kraft gesetzte § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz in der Fas-sung durch Art. 1 des ÄndG vom 17. Juni 2014, wonach das Jugendamt gegen-über den Eltern die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen kann, nichts zu ändern. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift allenfalls für die Frage der generellen Zulässigkeit von Zuzahlungen als solche Bedeutung hat.
222Mit Blick auf den nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII als Teil der laufenden Geldleistung geschuldeten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson hat die Beklagte bei einer Neubescheidung zuvorderst den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Anerkennungsbetrages, wie sie schon das Verwaltungsgericht vorgegeben hat, genüge zu leisten. Zwar sieht der Senat auch hier keine Hindernisse, den an sich an die „Förderleistung“ - also zumindest das tatsächliche Vorhalten der Betreuung - anknüpfende Anerkenntnisbetrag auf die Sollzeit der Betreuung - also nicht nur auf die Stunden, in denen das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt das Betreuungsangebot nicht wahrnehmen kann, sondern auch auf die Urlaubszeiten der Betreuungsperson ihrerseits - zu verteilen und so eine sozial gerechte und auf den ersten Blick für die Klägerinnen hier auch nicht nachteilige Angleichung an festangestellte Tagespflegepersonen herbeizuführen.
223Vgl. zur Geldbemessung bei der Festanstellung von Tagespflegepersonen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 20. Februar 2013 - J5.320 Bm -, JAmt 2014, 191.
224Da in Ausfallzeiten keine Leistungen erbracht werden, an der die Gerechtigkeit des Anerkennungsbetrages zu messen wäre,
225siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.,
226muss der Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro, wie er in den Richtlinien der Beklagten ausgewiesen ist, bei Annahme von insgesamt 4 Wochen Jahresurlaub der Kinderpflegeperson um 1/13 = 0,22 Euro auf einen Stundensatz pro Kind von 3,02 Euro hochgerechnet werden.
227Dabei muss die Höhe des entsprechenden Anteils an der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII aber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe so festgelegt werden, dass nachvollziehbar bleibt, welcher Anerkennungsbetrag auf die für die reale „Förderleistung“ maßgebliche Zeiteinheit entfällt. Die bloße Andeutung im ersten Unterpunkt der in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr.
228vom 25. Juni 2013 angeführten „Begründung zu der Kalkulation“ reicht inso-weit nicht.
229Ferner hat die Beklagte bei der Neubescheidung zu beachten, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei gem. § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt werden muss. Insoweit sind die maßgeblichen Begriffe in § 23 SGB VIII nicht allein sog. „unbestimmte Rechtsbe-griffe“, sondern billigen den Ländern bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch erkennbar einen Beurteilungsspielraum zu,
230vgl. im einzelnen die grundlegenden Beschlüsse des Senates vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25,
231der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
232Der Anforderung der „leistungsgerechten Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrages wird durch ein Abstellen auf den zeitlichen Umfang, in dem die Betreuungsleistung angeboten bzw. vorgehalten wird, und auf die Anzahl der betreuten Kinder - mithin durch Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind - am „sachgerechtesten“ genügt.
233So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.
234Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden.
235So schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Novem-ber 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.; ebenso Wies-ner, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 32b.
236Ein degressiver Maßstab dergestalt, dass der Stundensatz mit der Anzahl der in dieser Zeit betreuten Kinder abnimmt, ist vor dem Hintergrund auch insoweit auf-tretender Synergieeffekte denkbar, mangels Verletzung der Tagespflegeperson-en in ihren rechtlichen Interessen aber nicht zwingend.
237Der Gesichtspunkt der leistungsgerechten Berücksichtigung eines konkreten För-derbedarfs der betreuten Kinder begründet im vorliegenden Verfahren keine wie-tergehende Differenzierungsnotwendigkeit, da eine besondere und von der im Rahmen des Üblichen deutlich abweichende Betreuungsbedürftigkeit für keines der von den Klägerinnen aufgenommenen Kinder geltend gemacht wird. Diesem Gesichtspunkt könnte voraussichtlich schon dadurch hinreichend Rechnung ge-tragen werden, dass bei Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf, wie insbe-sondere bei Kindern mit Behinderungen - sollten die Voraussetzungen nach dem SGB XII für die Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen vorlie-gen - ein höheres Stundenentgelt gezahlt wird.
238Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.
239Ein derartiger besonderer Betreuungsbedarf ist hier in Nummer 12 (4) 1. Halbsatz der Richtlinien erfasst. Dass in einem solchen Fall gleichzeitig auf die Besetzung eines weiteren genehmigten Betreuungsplatzes verzichtet werden muss, wie es Nr. 12 (4) 2. Halbsatz der Richtlinien völlig ungeachtet der tatsächlich verbliebe-nen Leistungskapazität der Kindertagespflegeperson verlangt, geht dabei aller-dings zu weit. Weil die Berufsausübung betroffen ist, ist derartiges einer Rege-lung im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII vorbehalten.
240Soweit die Beklagte weiteren Leistungsmerkmalen - wie etwa der unterschiedlichen Qualifizierung der Tagespflegeperson, ihrer Fortbildungsbereitschaft und informell erworbenen Kompetenzen - bisher in ihren Richtlinien nicht erkennbar Rechnung getragen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien lediglich entnehmen, dass der Grundsatz der „Leistungsgerechtigkeit“ bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbenen Kompetenzen der Tagespflegeperson ansetzt und deshalb die Einstellung der Qualifizierung und ggfs. die Fortbildungsbereitschaft in die Bewertung der von der Pflegeperson erbrachten Leistung für möglich gehalten wird. Was nur „in Betracht kommt“, ver-langt jedoch keine strikte Beachtung im Sinne einer spiegelbildlichen Umsetzung, sondern fordert - und zwar bereits auf der Ebene des „ob überhaupt“ und mit of-fenem Ergebnis - eine bloße Einstellung des Gesichtspunktes in die Überlegun-gen zur Bemessung des Leistungswerts,
241so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.
242wie es hier unter dem dritten Punkt der Begründung zur Kalkulation in der Be-schlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 geschehen ist.
243Zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Stundenansatzes kann im Aus-gangspunkt ebenfalls an die der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsge-setz zugrunde liegende Kalkulation angeknüpft werden. Dort werden für die Kin-dertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag ist ein Pauschal-betrag für fachliche Begleitung i. H. v. 1.392,00 Euro enthalten, der der Tages-pflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.058,00 Euro umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von besagten 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevan-tes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.058,00 Euro entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, woraus das OVG Lüneburg unter Berücksichtigung des Sachkostenanteils ein steuerlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde errechnet hat.
244Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., juris Rn. 70.
245Die “Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege” vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -,
246vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,
247m. w. N. (juris Rn. 47),
248inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3,90 Euro pro Stunde auf 5,50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2,16 Euro um 1,60 Euro auf 3,76 Euro empfohlen.
249Vgl. das Rundschreiben der Kommunalverbände
250vom 5. April 2012, http://www.kvjs.de/fileadmin/
251dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/
252kindertagespflege/gem_RS_lfde_Geldleistung_ab_05_12.pdf.
253Dass der von der Beklagten bisher vorgesehene Anerkennungsbetrag von im Ergebnis 3,02 Euro pro Kind und Stunde unter dem Betrag von 3,76 Euro liegt, kann - wie auch die Klägerinnen einräumen - nicht mit dem Argument angegriffen werden, die laufende Geldleistung sei deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen. Denn die gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung durch die öffentliche Hand in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sicherge-stellt ist.
254Vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).
255Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes,
256vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15,
257das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, sondern bedeutet lediglich ein unverbindliches Programm. Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld.
258Vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.
259Andererseits muss dem Umstand, dass das Bundesministerium und KJVS, Landkreistag und Städtetag in Baden-Württemberg in ihren Empfehlungen nicht auf die Richtgröße von 4,20 Euro mit einem Anteil von 2,16 bzw. 2,32 Euro als Anerkennungsbetrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zurückgegriffen haben, nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass ein Betrag in dieser geringen Höhe unter den gegenwärtigen Bedingungen, wie sie schon Mitte des Jahres 2012 und erst recht am 1. August 2013 zu Beginn der hier streitbefangenen Betreuungsverhältnisse geherrscht haben dürften, als nicht mehr „leistungsgerecht“ i. S. v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden kann. Dass in Baden-Württemberg ausschließlich besonderen örtlichen Verhältnissen, wie sie in Nord-rhein-Westfalen nicht herrschen, Rechnung getragen werden sollte,
260vgl. zu diesem Kriterium etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris,
261drängt sich nicht auf.
262Für die Frage, ob schon ein Anerkennungsbetrag von 3,02 Euro pro Kind und Stunde leistungsgerecht ist, kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Auffassung des Senates im Rahmen des ihm zustehenden - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraumes trotz der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereiches durchaus auch am tariflichen Einkommen von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern orientieren.
263So wohl auch schon: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.
264Das gilt insbesondere, wenn der Jugendhilfeträger - wie hier - das jeweilige Aus-fallrisiko in Krankheits- und Urlaubszeiten annähert. Der Referentenentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 7.März 2008 soll nach den glaubhaften Angaben des Kommentators Hartmut Gerstein,
265GK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 23 Rn. 21,
266noch vorgesehen haben, dass sich der Betrag an der tariflichen Vergütung vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten orientieren sollte (zustimmend hierzu die Stellungnahme der AGJ im Forum Jugendhilfe 2008, S. 8). Diese Präzisie-rung sei im Gesetzgebungsverfahren offenbar mit Rücksicht auf die Gestaltungs-freiheit der Länder bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgegeben wor-den, zumal bei einer Orientierung der laufenden Geldleistung an tariflichen Leis-tungen die Frage, mit welchen Ausbildungsberufen Tagespflegepersonen ver-glichen werden können, problematisch geworden wäre. Bei einer Orientierung an einer tariflichen Angestelltenvergütung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass der Anerkennungsbetrag – anders als der tarifliche Lohn – noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet sein muss.
267Dies eingedenk lassen sich einem Vergleich mit Tarifentgelten, wie ihn der Senat in der mündlichen Verhandlung gezogen hat, keine Anhaltspunkte dafür entneh-men, dass der von der Beklagten bestimmte Anerkennungsbetrag nicht leis-tungsgerecht ist. Das Jahresbruttoeinkommen einer Erzieherin beträgt nach dem TVöD S6 auf Stufe 1 28.653,61 Euro und auf Stufe 3 33.710,28 Euro. Das Jah-respflegeentgelt auf der Grundlage eines Erstattungsbetrages für den Sachaufwand von 1,60 Euro pro Kind und Stunde und eines Anerkennungsbetrages von 2,80 Euro pro Kind und Stunde führt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 (45) Stunden bei 52 Wochen im Jahr zu einer Sachkostenerstattung von 3.328,00 Euro (3.744,00 Euro) pro Kind und zu einem Anerkennungsbetrag i. H. v. 5.824,00 Euro (6.552,00 Euro). Zusammen gerechnet ergibt sich ein Bruttojahrespflegeentgelt pro Kind, zu dem noch die Erstattung der Hälfte der Beiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII hinzutritt, von 9.152,00 Euro (10.296,00 Euro). Hieraus errechnet sich bei 4 betreuten Kindern ein Jahresbetrag von 36.608,00 Euro (41.184,00 Euro) und bei 5 betreuten Kindern eine Jahressumme von 45.760,00 Euro (51.480,00 Euro), Beträge, die jeweils deutlich über dem Jahresbruttoeinkommen nach dem TVöD S6 Stufe 1/Stufe 3 liegen, von dem noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten. Legt man allein den Jahresanerkennungsbetrag pro Kind von 5.824,00 (40 Std. pro Woche) bzw. 6.552,00 Euro (45 Std. pro Woche) zugrunde, errechnet sich bei 4 Kindern ein Gesamtbetrag von 23.296,00 Euro bzw. 26.208,00 Euro und bei 5 Kindern ein Gesamtbetrag von 29.120,00 Euro bzw. 32.760,00 Euro. Soweit hier bei der Betreuung von 4 Kindern der Gesamtbetrag unterhalb des Jahresbruttoeinkommens nach TVöD S6 Stufe 1 von 28.653,61 Euro liegt, ist zu berücksichtigen, dass zur Herstellung der Vergleichsbasis von dem Jahresbruttoeinkommen Sozialversi-cherungsbeiträge in Höhe von rd. 5.600,00 Euro in Abzug zu bringen sind, so dass die Gesamtjahresanerkennungsbeträge jeweils höher ausfallen. Darüber hinaus gilt, dass die tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich 4 Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflege-erlaubnis als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers fällt und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
268Rechnet man nur auf den anteiligen Anerkennungsbetrag herunter (5.824,00 bzw. 6.552,00 Euro pro Jahr und Kind), folgt daraus bei 5 betreuten Kindern ein Monatsbruttoeinkommen von 2.426,67 Euro (40 Std. pro Woche) bzw. 2.730,00 Euro (45 Std. pro Woche). Legt man die jeweiligen Betreuungszeiten pro Woche zugrunde, errechnet sich ein Stundensatz von jeweils brutto 15,17 Euro bzw. 15,10 Euro (2,80 Euro + 1/13 x 5 Kinder). Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen nach TVöD S6 von 28.653,61 Euro (Stufe 1) bzw. 33.710,28 Euro (Stufe 3) errechnet sich bei der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stun-den und 52 Wochen im Jahr ein Bruttostundenlohn von 14,12 Euro bzw. 16,62 Euro. Berücksichtigt man zusätzlich die von den Tarifbeschäftigten zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge als Abzugsposten, erweist sich auch insoweit die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen durch die Beklagte - gemessen an den Zielen des Gesetzgebers - als auskömmlich.
269Der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in seiner zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung Zuzahlungen der Eltern verbietet, führt dementspre-chend nicht zu einer anderen Bewertung. Sollte sich die Frage der Angemessen-heit des Anerkennungsbetrages als dann einzigem Entgelt, aus dem sich ein auskömmliches Berufseinkommen ergeben kann, mit Blick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten, neu stellen, stünde der Träger der öffentlichen Jugend-hilfe vor dem Hintergrund der gesetzlich bestimmten Gleichwertigkeit der Betreu-ungsangebote in der Verantwortung, nun allein eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen.
270Vgl. zu dieser Problematik: Kleine Anfrage 2562 vom 4. August 2014, LT-Drs. 16/6463.
271Solange kann auch dahinstehen, ob das in die Berufsausübung eingreifende Zu-zahlungsverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere des Art 12 GG überhaupt Bestand hat und nicht den Rahmen der vom Bundesgesetz-geber mit § 26 SGB VIII erteilten Regelungsermächtigung sprengt, weil § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII sich nur zur Höhe der laufenden Geldleistungen verhält und § 24 Abs. 6 SGB VIII nicht einschlägig ist.
272Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass das Verwaltungsgericht auch zu Recht unter 2. festgestellt hat, dass die Klägerinnen hinsichtlich ihres An-spruchs auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Umfang und ohne Einschränkungen anzuerkennen.
273Ebenso rechtfertigt sich die vom Verwaltungsgericht unter 3. getroffene Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegenüber den Klägerinnen nur bei Verwendung des Mustervertrages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.
274Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
275Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
276Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 2.
der Jugendhilfeplanung und - 3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 2.
der Jugendhilfeplanung und - 3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
Tatbestand
- 1
-
Der klagende Jugendhilfeausschuss begehrt die Feststellung, durch zwei Beschlüsse des beklagten Stadtrates in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein.
- 2
-
In seiner Sitzung am 14. April 2011 beschloss der Beklagte, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt sollte an das Ergebnis laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei anknüpfen. Die Förderung sei zu widerrufen, falls der betreffende Träger materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger stimmte in seiner Sitzung am 21. April 2011 der Fördervorlage zu, ohne in Bezug auf den betreffenden Träger einen Widerrufsvorbehalt vorzusehen. Daraufhin widersprach die Oberbürgermeisterin mit an die Mitglieder des Klägers gerichteten Schreiben vom 28. und 29. April 2011 der vorbehaltlosen Bewilligung von Fördergeldern an den Träger. Diese verstoße wegen des Unterbleibens der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts gegen die Weisung des Beklagten vom 14. April 2011. Es entspreche dessen Auffassung, dass eine Förderung des betreffenden Trägers "allenfalls unter einem speziellen Widerrufsvorbehalt zu gewähren" sei, wonach die Förderung "ausdrücklich (auch) dann zu widerrufen sein soll[e], wenn 'der Verein materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen wäre'". Der Beklagte dürfe jederzeit Angelegenheiten des Klägers an sich ziehen. Sie werde jenem in seiner Sitzung am 12. Mai 2011 eine Vorlage zur Änderung des Beschlusses des Klägers mit dem Ziel einer Ergänzung um den von ihm geforderten Widerrufsvorbehalt zur Entscheidung vorlegen. In seiner Sitzung vom 12. Mai 2011 zog der Beklagte die Angelegenheit an sich. Er beschloss, den Beschluss des Jugendhilfeausschusses wie folgt zu ergänzen: "Die Förderung des Vereins ... steht unter Widerrufsvorbehalt. Hinsichtlich dieses Vereins liegt ein Widerrufsgrund insbesondere auch dann vor, wenn die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... im Zusammenhang mit den extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei ... eine materielle oder personelle Beteiligung des Vereins an strafrechtlich relevanten Aktivitäten ergeben."
- 3
-
Der Kläger sieht sich durch die Beschlüsse des Beklagten in seinen organschaftlichen Rechten verletzt. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf seine Berufung hin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte das Anhörungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII 2011 dadurch verletzt habe, dass er diesem mit Beschluss vom 14. April 2011 eine Weisung erteilt habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
- 4
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Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, er sei durch die mit Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 erteilte Weisung in seinem Beschlussrecht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 verletzt worden. Dieses sei bestandsfest. Die Vertretungskörperschaft habe die dreigliedrige Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Jugendhilferecht zu beachten. Danach obliege dem Jugendhilfeausschuss die Entscheidung, welche Träger der freien Jugendhilfe in welchem Umfang gefördert würden. Die Anerkennung eines Weisungsrechts des Beklagten widerspreche dem Gebot der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit der mit der Jugendarbeit beauftragten Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieses schließe es aus, dass ein Kollegialorgan einem anderen Kollegialorgan im Einzelfall Weisungen erteile. Die am 12. Mai 2011 beschlossene Vorgabe eines Widerrufsvorbehalts verletze ihn sowohl in seinem Anhörungsrecht als auch in seinem Beschlussrecht. Der Grundsatz der Organtreue hätte es geboten, ihm im Vorfeld der Entscheidung die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung zu ermöglichen. Zudem hätte ihm der genaue Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung mitgeteilt werden müssen, zumal der Widerrufsvorbehalt gegenüber der Beschlussvorlage durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" deutlich erweitert worden sei. Dem Beklagten habe überdies die erforderliche Beschlusskompetenz gefehlt. Diese sei auf das Recht zum Satzungserlass und zur Mittelbereitstellung sowie auf bestimmte Grundsatz- und Strukturentscheidungen beschränkt. Bei der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in einen Fördermittelbescheid handele es sich hingegen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
- 5
-
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 6
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.), jedoch, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unbegründet (2.).
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Das Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere erweist sich die Klage nicht etwa deshalb als unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 5<9>, vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 13 und vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 17, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren werden nicht umgangen, weil der Kläger solche Klagen gegen die streitigen Beschlüsse, die keine Verwaltungsakte darstellen, zulässigerweise nicht hätte erheben können. Es kann dahinstehen, ob ihm insoweit die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung stand. Auch in diesem Fall würden durch die hier erhobene Feststellungsklage die in Rede stehenden Bestimmungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht umgangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8.69 - BVerwGE 36, 179 <182>). Gegenüber einer etwa zulässigen allgemeinen Leistungsklage erweist sich die Feststellungsklage auch als rechtsschutzintensiver. Dies folgt schon daraus, dass bei einer allgemeinen Leistungsklage das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat, nur "Vorfrage" wäre. Es entspricht eher dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die erstrebten Feststellungen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines auf eine allgemeine Leistungsklage ergehenden Urteils "zu verstecken" (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 13 und vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 17).
- 8
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Die Klage ist indes im Umfang ihrer Abweisung durch das Oberverwaltungsgericht unbegründet.
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Weisung mit Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 seine Rechte über das Anhörungsrecht hinaus verletzt hat.
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Diese Weisung, die nach der den Senat bindenden Auslegung des irrevisiblen Landeskommunalverfassungsrechts durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) insoweit nicht zu beanstanden ist, hat den Kläger nicht in seinem Beschlussrecht nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), in den hier maßgeblichen Zeitpunkten des Ergehens der streitigen Beschlüsse des Beklagten zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - SGB VIII 2011 -, verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 verleiht kein allumfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Das Beschlussrecht gewinnt seine konkrete Gestalt und Reichweite erst im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung mit dem Kommunalverfassungsrecht der Länder und der dort konstituierten Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der politischen Vertretungskörperschaft. Die von dieser gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe, seien sie haushaltsrechtlicher, sonstiger normativer oder schlicht jugendpolitischer Natur, konstituieren den Rahmen, innerhalb dessen der Ausschuss Beschlussrecht hat. Das entspricht der besonderen demokratischen Rolle, die die Vertretungskörperschaft als die unmittelbar vom Volk legitimierte zentrale Instanz der kommunalen Gebietskörperschaft hat, und die ihr die Kompetenz-Kompetenz zuweist. Deshalb gehen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe im Grundsatz dem Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. Das Bundesrecht schränkt diesen Vorrang insoweit ein, als es mit § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 im Interesse effektiver Jugendarbeit dem Beschlussrecht eine Bestandsgarantie verleiht. Diese Gewährleistung schützt den Jugendhilfeausschuss hingegen nur vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Das Beschlussrecht ist nicht verletzt, wenn dem Ausschuss Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <229 ff.>).
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Die Prüfung, ob eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses substantiell aushöhlt, ist zu beziehen auf die von dem Beschlussrecht erfassten Bereiche seiner Befassungskompetenz, wie sie insbesondere in § 71 Abs. 2 SGB VIII 2011 aufgeführt sind. Dabei ist auf den im konkreten Fall betroffenen Bereich abzustellen. Das Beschlussrecht ist verletzt, wenn es mit Blick auf dieses Betätigungsfeld in quantitativer oder qualitativer Hinsicht substantiell ausgehöhlt wird. Aus quantitativer Sicht scheidet eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts aus, wenn dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich noch so viele Aufgaben verbleiben, dass von einer substantiellen Aushöhlung nicht gesprochen werden kann. In qualitativer Hinsicht wird das Beschlussrecht substantiell ausgehöhlt, wenn ein den maßgeblichen Bereich prägendes Merkmal angetastet wird. Die unter qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Beschlussrecht der politischen Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und demjenigen des Jugendhilfeausschusses kann insbesondere nicht mit Kategorien des jugendhilferechtlichen Fachgehalts einer bestimmten Fragestellung vorgenommen werden. Dies gilt gleichermaßen für Anleihen bei den Grundsätzen der Rahmengesetzgebung und für Rückgriffe auf die für den Schutz verfassungsrechtlich verbürgter Institute und institutioneller Garantien entwickelte Kernbereichslehre sowie die dem Grundrechtsschutz dienende Wesensgehaltsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <231>).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Beschlussrecht nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass der Beklagte den Kläger angewiesen hat, die beabsichtigte Förderung eines bestimmten Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines näher bezeichneten Widerrufs zu bewilligen. Eine Verletzung dieses Rechts liegt nicht schon darin, dass der Beklagte damit in einer Angelegenheit der Jugendhilfe eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen hat. Aus quantitativer Sicht wird das Beschlussrecht durch eine solche Entscheidung in der Regel nicht ausgehöhlt, weil dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich weitere Tätigkeitsfelder verbleiben. So lag es auch hier. Die Weisung führte nicht dazu, dass dem Kläger in dem hier betroffenen Bereich der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 2011) Aufgaben in einem Umfang entzogen wurden, dass von einer substantiellen Aushöhlung hätte gesprochen werden können. Die Weisung ließ insbesondere die Befugnis des Klägers unberührt, über die Förderung anderer Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen Vorgaben unbeschränkt zu befinden, und hinderte ihn nicht, eine Förderentscheidung zugunsten des betroffenen Trägers zu treffen.
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Auch in qualitativer Hinsicht führt allein der Umstand, dass die Vertretungskörperschaft in einer Angelegenheit der Jugendhilfe eine Einzelfallentscheidung trifft, noch nicht zu einer Verletzung des § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Stand Juli 2014, K § 71 Rn. 17; Krug/Schmidt, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Juni 2015, § 71 Rn. 60; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 71 Rn. 20). Es gehört nicht zu den das Beschlussrecht prägenden Merkmalen, dass ausschließlich der Jugendhilfeausschuss Einzelfallentscheidungen in Jugendhilfeangelegenheiten treffen darf. Dagegen spricht insbesondere, dass - wie aufgezeigt - das Beschlussrecht die besondere demokratische Rolle der unmittelbar vom Volk legitimierten Vertretungskörperschaft und die dieser zugewiesenen Kompetenz-Kompetenz zu wahren hat. Der daraus folgende grundsätzliche Vorrang von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in Jugendhilfeangelegenheiten erfasst auch insoweit getroffene Einzelfallentscheidungen. Die Vertretungskörperschaft ist in Fragen der Jugendhilfe nicht darauf beschränkt, Grundsatz- oder Rahmenbeschlüsse zu fassen (so aber: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 23; Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 71 Rn. 37; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 71 Rn. 26; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl. 2009, § 71 Rn. 6). Mithin läuft eine von der Vertretungskörperschaft getroffene Entscheidung im Einzelfall nur dann dem Beschlussrecht zuwider, wenn sie dieses substantiell aushöhlt. So liegt es hier nicht.
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Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die streitige Weisung lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers betraf und den Kläger nicht daran hinderte, eine Förderentscheidung zu dessen Gunsten zu treffen. Den Inhalt der Weisung und die ihr zugrunde liegenden politischen Beweggründe hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Gebot zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 SGB VIII 2011) und der Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3 SGB VIII 2011) nichts anderes. § 4 SGB VIII 2011 enthält Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Er sagt über Inhalt und Grenzen des Beschlussrechts im Sinne von § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 nichts aus.
- 16
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Schließlich ist das Beschlussrecht auch nicht dadurch ausgehöhlt worden, dass dem Kläger durch die streitige Weisung von vornherein die Möglichkeit genommen werden sollte, im Rahmen eines diskursiven ergebnisoffenen Prozesses unter Einbeziehung seiner Fachkompetenz eine eigene Position auch zu der Frage, ob die Förderungsentscheidung zugunsten des betroffenen Trägers der freien Jugendhilfe mit dem streitigen Widerrufsvorbehalt zu versehen ist, zu entwickeln. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vertretungskörperschaft aufgrund des Beschlussrechts und trotz der Bindungen des Jugendhilfeausschusses auch an Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011) gehindert ist, die Entscheidungsfindung des Ausschusses vor Eintritt in seine Beratungen durch Weisung zu binden. Eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts scheidet insoweit hier jedenfalls deshalb aus, weil Gegenstand der Weisung lediglich eine Modalität der Förderung war und der Kläger im Übrigen in seiner Entscheidungsfindung frei war.
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b) Der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2011, mit dem dieser den Beschluss des Klägers vom 21. April 2011 geändert hat und der nach der den Senat bindenden Auslegung des Kommunalverfassungsrechts durch die Vorinstanz mit diesem im Einklang steht, verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.
- 18
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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 71 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII 2011 nachgekommen ist. Danach soll der Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.
- 19
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Inhalt und Grenzen dieser im Zusammenhang mit dem Beschlussrecht speziell geregelten Anhörungspflicht sind unter Berücksichtigung ihres Zwecks, der sich an den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ausrichtet, zu bestimmen. Dem Jugendhilfeausschuss ist die Aufgabe überantwortet, sich anregend und fördernd mit Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen (vgl. BT-Drs. 1/3641 S. 7). Als Teil des Jugendamtes ist ihm eine Mitverantwortung für die Erziehung der Jugend übertragen. Durch die Einbeziehung der von den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Bürger sollen deren Sachverstand und den großen Erfahrungen der freien Träger der Jugendhilfe auch in der öffentlichen Jugendarbeit Geltung verschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <227>). Die Anhörungspflicht verfolgt den Zweck, die Stellung des Jugendhilfeausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu stärken. Sie soll sicherstellen, dass bei den Beratungen der Vertretungskörperschaft in ausreichender Weise Klarheit über die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse besteht (vgl. BT-Drs. 1/3641 S. 7). Gemessen daran soll dem Jugendhilfeausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zu dem hinreichend konkret zu beschreibenden Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung und zu den für diese erheblichen Tatsachen gegeben werden. Die Information hat so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Ausschuss sowohl eine Meinungsbildung als auch die Abgabe einer Stellungnahme möglich ist.
- 20
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In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der Beklagte den Kläger zu dem am 12. Mai 2011 gefassten Beschluss ausreichend angehört. Die Anhörung erfolgte durch die Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 28. und 29. April 2011, die sich in den von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommen Akten befinden und deshalb vom Senat zu verwerten und mangels einer Auslegung durch die Vorinstanz vom Senat eigenständig auszulegen sind. Der Gegenstand des seinerzeit beabsichtigten Beschlusses vom 15. Mai 2011 war in diesen Schreiben hinreichend konkret beschrieben. In dem Schreiben vom 28. April 2011 wird dargelegt, dass der Kläger erfolglos angewiesen worden sei, die in Rede stehende Förderung allenfalls unter einem speziellen Widerrufsvorbehalt zu gewähren. Nach diesem Vorbehalt "soll die Förderung ausdrücklich (auch) dann zu widerrufen sein, wenn‚ 'der Verein materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt wäre'". Jedenfalls dem Schreiben vom darauffolgenden Tag war zweifelsfrei die Absicht zu entnehmen, dass in der Sitzung des Beklagten am 12. Mai 2011 der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21. April 2011 um den so umschriebenen speziellen Widerrufsvorbehalt ergänzt werden sollte. Aufgrund des Klammerzusatzes "auch" in der Beschreibung des verlangten speziellen Widerrufsvorbehalts in dem Schreiben vom 28. April 2011 war zweifelsfrei, dass neben diesem zumindest noch ein weiterer - unbenannter - Widerrufsvorbehalt gelten sollte. Zwar war der Hinweis auf einen solchen unbenannten Widerrufsgrund in der Weisung vom 12. April 2011 nicht enthalten. Dies ändert hingegen nichts daran, dass den Schreiben vom 28. und 29. April 2011 deutlich die Absicht zu entnehmen war, den Beschluss vom 21. April 2011 um den speziellen Widerrufsvorbehalt zu ergänzen, der neben mindestens einem unbenannten Vorbehalt Geltung beanspruchen sollte. Damit entsprach der in der Anhörung konkretisierte Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung dem Inhalt des Beschlusses vom 12. Mai 2011. In diesem findet sich sowohl der in der Anhörung angekündigte spezielle Widerrufsvorbehalt als auch der Hinweis auf das Bestehen zumindest eines weiteren unbenannten Vorbehalts, was dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der spezielle Vorbehalt "insbesondere" gilt. Die Anhörung erstreckte sich auf die der später getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen.
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Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Gebot der Organtreue beanstandet, ihm sei es nach seinen Verfahrensregeln zeitlich nicht möglich gewesen, vor dem Beschluss vom 12. Mai 2011 Stellung zu nehmen, ist dem nicht zu folgen. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochten Urteil stand dem Kläger ausreichend Zeit zur Verfügung. An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat.
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bb) Der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2011 verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.
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Ein Verstoß gegen das Beschlussrecht des § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 liegt nicht vor. Insoweit gelten die aufgezeigten Gründe, aus denen die vorangegangene Weisung das Beschlussrecht nicht substantiell aushöhlt, entsprechend.
- 24
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Ins Leere geht die Rüge der Revision, der Beklagte habe kompetenzwidrig gehandelt, weil die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzurechnen sei, für die gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII 2011 der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes zuständig sei. Insoweit beanstandet die Revision eine Verletzung fremder Rechte, die von dem Streitgegenstand der erhobenen Feststellungsklage nicht erfasst sind.
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Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rüge, der Widerrufsvorbehalt sei zu unbestimmt und der vorbehaltene Widerrufsgrund stehe in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der Fördermittelvoraussetzungen wie auch der Fördermittelzwecke. Der Kläger ist im Rahmen des kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreits darauf beschränkt, die Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Eine Befugnis, das Ergehen eines ihn - wie dargestellt - nicht belastenden Widerrufsvorbehalts abzuwehren, steht ihm in diesem Verfahren nicht zu.
- 26
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 2.
der Jugendhilfeplanung und - 3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 2.
der Jugendhilfeplanung und - 3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- 1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- 1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 2.
der Jugendhilfeplanung und - 3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist aufgrund einer von der Beklagten erteilten "Erlaubnis nach § 43 SGB VIII" berechtigt, "bis zu fünf Kinder im Rahmen der Kindertagespflege in Ihrem Haushalt … zu betreuen". Anfang September 2014 schloss sie mit den Eltern des seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes N. H. einen Vertrag über die Betreuung des Kindes im Umfang von 20 Wochenstunden (montags bis freitags jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr) im (voraussichtlichen) Betreuungszeitraum 22. September 2014 bis 31. Juli 2015. Unter Beifügung einer Kopie des Vertrags beantragte die Klägerin bei der Beklagten Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII.
3Die nach der zuvor genannten Vorschrift zu zahlenden Geldleistungen hat die Beklagte in durch ihren Rat beschlossenen "Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII" (im Folgenden: Förderrichtlinien) näher geregelt. Diese sehen in ihrer ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung vor, dass pauschal je Betreuungsstunde und je Kind für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) 1,80 € und für die "Förderleistung" (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) 2,70 € gezahlt werden. Auf dieser Grundlage ergeben sich je nach Stundenanzahl, die in Staffeln von jeweils fünf Stunden zusammengefasst werden, pauschale monatliche Beträge pro Kind, die in einer in den Förderrichtlinien abgebildeten Tabelle ausgewiesen sind.
4Mit an die Eltern des vorgenannten Kindes gerichtetem Schreiben vom 17. September 2014 bewilligte die Beklagte Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden für den genannten Betreuungszeitraum. Zugleich gewährte sie der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2014 für den Betreuungszeitraum u. a. eine monatliche Geldleistung nach § 23 SGB VIII in Höhe von 378,00 €. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Höhe der Geldleistung aus ihren Förderrichtlinien ergebe und je Betreuungsstunde ein Betrag von 4,50 € gezahlt werde, und zwar zur Erstattung der Aufwendungen für den Sachaufwand und zur Anerkennung der Erziehungsleistung.
5Am 6. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sinngemäß zusammengefasst im Ergebnis vorgetragen, dass die Beklagte bei dem bewilligten monatlichen Betrag und bei dem Betrag pro Betreuungsstunde die sich aus einem Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem parallel gelagerten Fall ergebenden Vorgaben nicht beachtet habe und es darüber hinaus aufgrund zahlreicher Mängel an einer eigenen nachvollziehbaren Kalkulation der Beklagten fehle.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 19. September 2014 zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Kindertagespflege für das Kind N. H. für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie
8festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr, der Klägerin, zu untersagen, Zuzahlungen zur Kindertagespflege zu verlangen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrags ist sie dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr gewährten Beträge den gesetzlichen Vorgaben genügten.
12Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte entsprechend dem ersten Klageantrag zur Neubescheidung verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der tenorierten Neubescheidung hat es sinngemäß ausgeführt, dass die in dem Stundenbetrag von 4,50 € enthaltenen 1,80 € für den Sachaufwand nicht zu beanstanden seien, während der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (2,70 € je Stunde) nicht hinreichend hoch festgesetzt worden sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
13Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte zusammengefasst sinngemäß im Wesentlichen vor: Streitgegenständlich im Berufungsverfahren sei lediglich die Höhe des Anerkennungsbetrags für die Förderleistung. Dieser müsse lediglich leistungsgerecht sein. Von daher sei der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend, darauf abzustellen, ob ein angemessener Lebensunterhalt der Tagespflegeperson sichergestellt werde. Entsprechendes gelte, soweit das Verwaltungsgericht auf das Mindestlohngesetz abstelle. Im Übrigen dürften das Unternehmerrisiko und die Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson nicht auf sie, die Beklagte, verschoben werden. Soweit sich aufgrund ihrer Stundenstaffelung unterschiedlich hohe Anerkennungsbeträge ergäben, sei dies unschädlich, weil jedenfalls ein (leistungsgerechter) Anerkennungsbetrag von 2,70 € pro Kind und Stunde erreicht werde; die Stundenstaffelung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aufgenommen worden, welche die sich ergebenden Unterschiede bei der Höhe der Anerkennungsbeträge rechtfertige.
14Die Beklagte beantragt sinngemäß,
15das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung ihres Antrags macht sie im Wesentlichen geltend: Der gewährte Anerkennungsbetrag sei deshalb nicht leistungsgerecht, weil sich aufgrund der Stundenstaffelung je nach tatsächlicher Betreuungsstundenzahl deutliche Unterschiede bei der Höhe des Anerkennungsbetrags ergäben. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten bei der Abrechnung scheide als Rechtfertigungsgrund aus, weil er nicht zulasten der Tagespflegeperson gehen dürfe. Der Anerkennungsbetrag sei zudem angesichts des gesetzlichen Zuzahlungsverbots nicht (mehr) leistungsgerecht. Entsprechendes gelte mit Blick auf gesetzliche Vorgaben und Vorgaben der Beklagten, durch welche die Tätigkeit der Tagespflegepersonen eingeschränkt werde.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
22Das angegriffene Urteil ist teilweise zu ändern, weil die Klägerin auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Frage, ob die ihr mit dem Bescheid der Beklagten vom 17. September 2014 bewilligte Geldleistung hinsichtlich des darin enthaltenen Betrags gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII (im Folgenden: Anerkennungsbetrag) rechtswidrig zu niedrig bemessen ist, keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
23Die Klägerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags
24- vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014- 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., m. w. N.; siehe jüngst auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. April 2016 - 6 A 4/15 -, juris Rn. 23, 31 -
25von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht käme, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Indes steht der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung zu.
26Die Höhe des Anerkennungsbetrags, welcher ihr mit dem Bescheid vom 17. September 2014 bewilligt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat ausgehend von den im Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinien und den von ihr übersandten Materialien, auf deren Grundlage die Förderrichtlinien vom Rat der Beklagten beschlossen wurden, von ihrem Beurteilungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht; der der Klägerin entsprechend den Förderrichtlinien bewilligte monatliche Anerkennungsbetrag hält sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums. Die anderslautenden Ausführungen der Klägerin und des Verwaltungsgerichts missachten weitgehend den Beurteilungsspielraum der Beklagten, im Wesentlichen weil sie (unzutreffend) diesen einschränkende rechtliche Vorgaben annehmen. Insoweit gilt Folgendes:
27Ungeachtet des bestehenden Beurteilungsspielraums normiert § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII den unbestimmten Rechtsbegriff "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" (bereits zuvor verkürzt als "Anerkennungsbetrag" bezeichnet). Erweitert wird dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff "leistungsgerecht" in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII. Beide Bestimmungen gehen auf das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) zurück. Da der Bundesgesetzgeber jedenfalls nach dem Entwurf des Kinderförderungsgesetzes
28- vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15 (Satz 3 unter "Zu Absatz 2a") -
29unter Berufung auf die Gestaltungsfreiheit unter anderem der Länder - wie auch im Folgenden noch zu zeigen ist - keine unmittelbar auf eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriff des (leistungsgerechten) Anerkennungsbetrags führenden Vorgaben gemacht hat und das Land Nordrhein-Westfalen die Verantwortung, durch entsprechende Vorgaben für landesweit einheitliche Verhältnisse zu sorgen, nicht wahrgenommen hat, was nach § 23 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII möglich und nach Auffassung des Senats spätestens mit der Normierung des sog. Zuzahlungsverbots in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kibiz angezeigt gewesen wäre, ist es Sache der Beklagten (gewesen), zunächst den unbestimmten Rechtsbegriff des (leistungsgerechten) Anerkennungsbetrags sachgerecht auszufüllen. Dabei ist, auch was die Handhabung des dabei bestehenden Beurteilungsspielraums anbelangt, Folgendes zu beachten gewesen:
30Nach dem zuvor zitierten Gesetzentwurf ist der Bundesgesetzgeber eher davon ausgegangen, dass der (leistungsgerechte) Anerkennungsbetrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall geregelt wird.
31Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15 (Satz 5 unter "Zu Absatz 2a").
32Dies schließt jedoch generelle(re) und pauschalierende Regelungen, wie sie hier die Beklagte in Form der im angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinien getroffen hat, insbesondere angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraums nicht aus. Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass erkennbar und nachvollziehbar ist, welches Konzept oder welcher Maßstab den Regelungen zugrundeliegt, um zu einem leistungsgerechten Anerkennungsbetrag zu kommen. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob eine sachgerechte Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgt ist.
33Ausgangspunkt diesbezüglicher Überlegungen und Ausführungen muss stets die Leistung der Tagespflegeperson sein, weil es jedenfalls nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson geht. Entsprechendes ergibt sich aus dem Wort "leistungsgerecht" in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII. Ansonsten enthalten das Gesetz selbst und die Gesetzesmaterialien, insbesondere der zuvor bereits zitierte Entwurf des Kinderförderungsgesetzes, kaum etwas, was zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des (leistungsgerechten) Anerkennungsbetrags beiträgt.
34Klarzustellen ist zunächst, dass mit "Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, die den Bezugspunkt des Anerkennungsbetrags bildet, die gesamte kindbezogene Tätigkeit der Tagespflegeperson gemeint ist. Zwar liegt die Hauptzielrichtung des Kinderförderungsgesetzes, wie bereits der Name zum Ausdruck bringt, in der Förderung der Kinder. Es gibt jedoch über den Wortlaut "Förderungsleistung" der Vorschrift hinaus keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit diesem Begriff bewusst zwischen den verschiedenen (kindbezogenen) Tätigkeiten einer Tagespflegeperson differenziert werden sollte in dem Sinne, dass ausschließlich die Förderungsleistung anerkannt werden sollte und die übrigen Tätigkeiten der Tagespflegeperson wie etwa die allgemeine Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege der anvertrauten Kinder außer Betracht bleiben sollten. Vielmehr spricht § 22 Abs. 3 SGB VIII, der durch das Kinderförderungsgesetz nicht geändert worden ist, für das dargestellte weite(re) Verständnis des Begriffs der Förderungsleistung. Anderes ergibt sich auch aus der bereits zuvor zitierten Begründung des Entwurfs zum Kinderförderungsgesetz nicht. Zwar klingt in ihr an, dass der Begriff der Förderungsleistung auch als Abgrenzung zur reinen Betreuungsleistung verstanden worden ist. So heißt es dort, dass die Kommunen für die reine Betreuungsleistung teilweise weniger als 1 € pro Kind zahlten und der Bund zur Attraktivitätssteigerung Vorgaben für die Höhe des Betrags machen müsse, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegepersonen entgelten würden.
35Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 14 (Abs. 2 Satz 2 und 3 unter "Zu Nummer 5 (§ 23)").
36Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs der Förderungsleistung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, der bereits mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) eingeführt worden war, nunmehr dazu dienen sollte, dem Anerkennungsbetrag einen insoweit eingeschränkten "Abgeltungsbereich" zuzuweisen. Vielmehr liegt die Deutung nahe, dass lediglich hervorgehoben oder betont werden sollte, dass sich die Tätigkeit der Tagespflegeperson nicht auf die "reine Betreuung" beschränkt und vor allem die Förderungsleistung bei der betragsmäßigen Anerkennung berücksichtigt werden muss.
37Klarzustellen ist ferner, dass eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Anerkennungsbetrags" durch den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff "leistungsgerecht" nicht erfolgt ist. Zwar geht der Entwurf des Kinderförderungsgesetzes davon aus, dass der Anerkennungsbetrag einer Konkretisierung bedarf und es insoweit einer klaren Vorgabe auf Bundesebene bedarf.
38Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15 (Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 unter "Zu Absatz 2a").
39Die dort im Weiteren geäußerte Auffassung, eine solche Vorgabe liege in der Einführung des Kriteriums der leistungsgerechten Vergütung
40- vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15 (Satz 4 unter "Zu Absatz 2a" -
41trifft indes nicht zu, weil diesem Kriterium mangels hinreichender Bestimmtheit offensichtlich die Eignung fehlt, eine Konkretisierung herbeizuführen.
42Vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes, BT-Drucks. 16/10173, Anlage 3, S. 9 (unter Nr. 3).
43Im Ergebnis beschränkt sich das zur Konkretisierung gedachte Merkmal "leistungsgerecht" in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII nämlich auf "gerecht", weil dem weiter angesprochenen Element der Leistung von vornherein keine konkretisierende Funktion zukommt. Da nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklicher Bezugspunkt des Anerkennungsbetrags die Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist, stellt sich das "leistungs…" in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII als bloße Wiederholung oder Bezugnahme darauf dar.
44Weitere Schwierigkeiten bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des (leistungsgerechten) Anerkennungsbetrags ergeben sich daraus, dass sich anhand des Gesetzes und der Begründung des Entwurfs zum Kinderförderungsgesetz nicht erschließt, warum § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII den entsprechenden Teil der der Tagespflegeperson zu gewährenden Geldleistung gerade als Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung bezeichnet. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dieser Begriff nicht näher erläutert, sondern dort ist statt dessen häufig - wie auch an der zuvor zitierten Stelle der Drucksache 16/9299 - von Vergütung, Entgelt o. ä. die Rede. Auch sonst bringt die Begründung des Gesetzentwurfs insoweit keine Klarheit. Nach der Begründung ist mittelfristiges Ziel des Gesetzes, aus der Kindertagespflege ein anerkanntes, angemessen vergütetes Berufsbild zu machen. Gleichbedeutend sind die dortigen weiteren Aussagen, die Kindertagespflege solle mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden, und, die Ausübung der Kindertagesbetreuung müsse mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichere.
45Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 10 (rechte Spalte, vierter Absatz), S. 14 (linke Spalte, vorletzter Absatz, und rechte Spalte, vorletzter Absatz).
46Das danach angestrebte mittelfristige Ziel einer angemessenen Vergütung könnte darauf hindeuten, dass mit der Verwendung des Begriffs des Anerkennungsbetrages in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII eine Abgrenzung eben zur - erst mittelfristig angestrebten - angemessenen Vergütung vorgenommen werden sollte dahingehend, dass für einen vorübergehenden Zeitraum lediglich ein - hinter einer angemessenen Vergütung zurückbleibender - Anerkennungsbetrag gezahlt wird. Abgesehen davon, dass eine solche Abgrenzung schon deshalb wenig für eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Anerkennungsbetrags brächte, weil auch der Begriff der angemessenen Vergütung jedenfalls auf den ersten Blick eher unbestimmt erscheint, ergibt sich bei dieser Deutung das weitere Problem, dass der Anerkennungsbetrag leistungsgerecht sein soll. Wie ein leistungsgerechter Anerkennungsbetrag von einer angemessen Vergütung abzugrenzen sein sollte, erschließt sich anhand der Begründung des Gesetzentwurfs in keiner Weise, zumal nach den zuvor zitierten Gesetzmaterialien das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit zunächst einmal zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Anerkennungsbetrags gedacht ist, zugleich aber auch anklingt, dass dieses Kriterium auch dazu führen oder beitragen soll, das mittelfristig angestrebte Ziel zu erreichen.
47Vgl. etwa die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10173, Anlage 4, S. 15 (unter "Zu Nummer 3") zu einem vor allem auf eine Streichung des Begriffs "leistungsgerecht" abzielenden Änderungsvorschlag des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10173, Anlage 3, S. 9 Nr. 3.
48Jedenfalls ist festzustellen, dass das mittelfristige Ziel nicht mehr als eine politische Absichtserklärung darstellt, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und dementsprechend als Anknüpfungspunkt darauf gestützter Ansprüche nicht in Betracht kommt.
49Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 182 ff., m. w. N.
50Diese Einschätzung bestätigt ein Blick auf die vormalige, ebenfalls auf das bereits zuvor erwähnte Tagesbetreuungsausbaugesetz zurückgehende Fassung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, nach der die in der Kindertagespflege zu zahlende Geldleistung "einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" enthielt. Nach den zugehörigen Gesetzmaterialien war damit nicht die Erwartung einer den Lebensunterhalt sicherstellenden Vergütung oder eines entsprechenden Einkommens der Tagespflegeperson verbunden, sondern es bestand die Orientierung an dem nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) gezahlten Pflegegeld, verbunden mit der Vorstellung, ein solches diene der oder enthalte die Anerkennung der Erziehungsleistung der Tagespflegeperson.
51Vgl. BR-Drucks. 586/04, S. 60.
52Daraus kann als Ergebnis lediglich festgehalten werden, dass der leistungsgerechte Anerkennungsbetrag nicht das gleiche ist oder meint wie die - mittelfristig angestrebte - angemessene Vergütung und dementsprechend eine angemessene oder auskömmliche Vergütung im Sinne eines den Lebensunterhalt sicherstellenden Einkommens vom Grundsatz her nicht oder jedenfalls nicht ohne Abstriche als Maßstab zur Bemessung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags herangezogen werden kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zum Kinderförderungsgesetz nichts Konkretes dazu ergibt, welche Umstände in einem mittelfristigen Zeitraum (sukzessive) eintreten sollen oder müssen, damit sich die politische Zielvorstellung eines auskömmlichen Einkommens realisiert. Allein der Zeitablauf kann es jedenfalls nicht sein, weil die Vorgabe eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags bereits ab Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes gilt, insoweit schon zu diesem Zeitpunkt ein Maßstab zu dessen Bemessung gefunden werden musste und allein der Zeitablauf ("mittelfristig") keine Änderung der Bemessung des Anerkennungsbetrags herbeiführt. Sollten im Übrigen die Gesetzmaterialien dahin zu verstehen sein, dass die mittelfristig angestrebte angemessene Vergütung auch von einer weiteren Qualifizierung der Tagespflegepersonen abhängig ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den zugehörigen Materialien, was insoweit konkret (in einem mittelfristigen Zeitraum) erwartet worden ist. Zudem ist in diesem Verfahren weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes im Bereich der Qualifizierung der Tagespflegepersonen eine Entwicklung begonnen hat und zum Abschluss gekommen ist, welche die Feststellung erlaubte, nunmehr gelte mit Blick auf die Qualifikation der Maßstab der (mittelfristig angestrebten) angemessenen Vergütung. In Bezug auf die in den Materialien weiter anklingende Vorstellung, der angestrebte weitere Ausbau der Kindertagespflege im Sinne der Bereitstellung der für erforderlich erachteten Anzahl an Pflegeplätzen werde nur gelingen, wenn genügend Personen durch Zahlung einer angemessenen Vergütung für ein Engagement als Tagespflegeperson gewonnen werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, mit welchem Maßstab ihr Rechnung getragen werden könnte.
53Auch darüber hinaus kann dem Gesetz selbst und der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes nichts Hinreichendes entnommen werden, was zu einer Konkretisierung beiträgt. Dies gilt auch im Hinblick auf § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII. Die dort genannten Kriterien geben für die Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags selbst nichts her, sondern sind allenfalls Mittel, um zu einem solchen zu gelangen. Dies lässt sich beispielsweise daran aufzeigen, dass bei einem Betrag von 0,01 € pro Kind und Stunde und einem Aufschlag pro Kind und Stunde von 0,01 € bei besonderem Förderbedarf die Kriterien des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII berücksichtigt wären, obwohl offensichtlich kein leistungsgerechter Anerkennungsbetrag vorläge. Entsprechendes gilt, soweit in der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes als weiteres Kriterium die individuelle Qualifikation der Tagespflegeperson genannt wird.
54Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15 (Satz 5 unter "Zu Absatz 2a").
55Die in der Begründung des Gesetzentwurfs, wie zuvor zitiert, anklingende Auffassung, ein Stundensatz von 1 € pro Kind und Stunde für die reine Betreuungstätigkeit sei "unattraktiv", hilft bei der Konkretisierung ebenfalls nicht weiter, da im gleichen Zusammenhang die von den Tagespflegepersonen zu erbringende Förderungsleistung betont wird. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, um welchen Betrag der für die reine Betreuungstätigkeit gezahlte Stundensatz zu erhöhen ist, um der Förderungsleistung im Sinne eines (leistungsgerechten) Anerkennungsbetrags Rechnung zu tragen.
56Nicht in Betracht kommt, aus dem Finanziellen Teil der Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes
57- BT-Drucks. 16/9299, S. 21 ff -
58entsprechende Vorgaben abzuleiten. Bereits nach der Gliederung der Begründung des Gesetzentwurfs in einen Allgemeinen (A.), einen Besonderen (B.) und einen Finanziellen (C.) Teil kann ausgeschlossen werden, dass die Ausführungen im Finanziellen Teil dazu gedacht und bestimmt sind, Vorgaben zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII zu liefern. Dies gilt auch deshalb, weil die Begründung im Besonderen Teil, die insbesondere auf die Regelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII eingeht, sich nach den vorstehenden Ausführungen mit (hinreichend konkreten) Vorgaben deutlich zurückhält. Von daher ist es nicht zulässig, aus den Ausführungen im Finanziellen Teil, insbesondere aus dem dort als Kalkulationsgröße genannten Betreuungssatz pro Stunde von ca. 4,20 €
59- BT-Drucks. 16/9299, S. 22 -
60Rückschlüsse zur Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags zu ziehen. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Ausführungen im Finanziellen Teil in irgendeiner Weise auf einer Bewertung der Förderungsleistung beruhen. Mit Blick darauf wird an der anderslautenden Auffassung in der vorherigen Senatsrechtsprechung
61- Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 176; so u. a. auch Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70 -
62nicht festgehalten.
63Die Ausschussberatungen zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes sind hinsichtlich einer Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag" schließlich ebenfalls unergiebig.
64Vgl. BT-Drucks. 16/10357.
65Da das Gesetz und die Gesetzesmaterialien nach dem Vorstehenden keine Vorgaben zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag" enthalten, ist es Sache des jeweiligen öffentlichen Jugendhilfeträgers, entsprechende Vorgaben selbst zu entwickeln. Dazu ist es unumgänglich, dass er in irgendeiner Weise eine Bewertung der (Förderungs-)Leistung der Tagespflegeperson vornimmt, weil das angestrebte Ergebnis eines (leistungs-)gerechten Anerkennungsbetrags für die Tagespflegeperson ohne eine solche Wertung oder Bewertung nicht erreichbar ist.
66Eine solche (Be-)Wertung erscheint schwierig, weil unmittelbar auf einen bestimmten finanziellen Betrag führende Kriterien zur Bewertung der (Förderungs-) Leistung der Tagespflegeperson nicht zur Verfügung stehen. Da die Kindertagespflege wesentlich von der öffentlichen Förderung und den von der öffentlichen Hand gezahlten Geldleistungen beeinflusst wird, gibt es - soweit ersichtlich - keinen freien Markt für die Leistungen der Tagespflegepersonen. Von daher stehen als Bewertungskriterium Marktpreise, die als Ausdruck einer angemessenen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson angesehen und als Grundlage zur Bemessung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags hergezogen werden könnten, nicht zur Verfügung. Angesichts dessen bleibt als (mittelbares) Bewertungskriterium nur die Vergütung, die für vergleichbare Tätigkeiten ("Förderungsleistungen") gezahlt wird. Insoweit bietet es sich an, auf die (tarifliche) Vergütung von Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen abzustellen
67- so im Ergebnis auch schon OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 191 ff. -,
68weil mit Blick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII jedenfalls für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Förderung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen als gleichwertig anzusehen ist, was den Rückschluss auf eine gewisse Gleichwertigkeit der dort jeweils verrichteten Tätigkeiten zulässt.
69Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihren Förderrichtlinien sowohl den unbestimmten Rechtsbegriff des (leistungsgerechten) Anerkennungsbetrags zutreffend konkretisiert als auch dabei in nicht zu beanstandender Weise von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht.
70Die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge betreffend das Zustandekommen ihrer Förderrichtlinien, insbesondere ihre interne Stellungnahme vom 7. September 2012, zeigen, dass sich die Beklagte bereits bei ihren im März 2013 beschlossenen Förderrichtlinien bei der Bewertung der Förderungsleistung in Anlehnung an ein vom Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz entwickeltes Vergütungsmodell an den tariflichen Vergütungen von in (Kindertages-)Einrichtungen beschäftigten Erziehern und Kinderpflegern (Entgeltgruppen S 4 und S 6 des TVöD - Sozial- und Erziehungsdienste) orientiert hat. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen auf jeden Fall sachgerecht und vom Grundsatz her weder von der Klägerin noch vom Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung beanstandet worden. Dies gilt auch, soweit in der zuvor in Bezug genommenen internen Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass die der Tagespflegeperson gewährte Geldleistung einen Abstand zum Gehalt einer Erzieherin bzw. einer Kinderpflegerin in jeder Entgeltstufe einhalte. Aus der Stellungnahme ergibt sich nämlich, dass auf diese Weise (auch) der unterschiedlichen Qualifikation der in der Kindertagespflege Tätigen Rechnung getragen werden sollte. Sinngemäß wird damit berücksichtigt, dass die in der Kindertagespflege Tätigen regelmäßig keine abgeschlossene (staatlich geregelte) Ausbildung als Erzieher oder Kinderpfleger vorweisen können, was in ähnlicher Weise auch in den zuvor behandelten Materialien zum Kinderförderungsgesetz anklingt. Dass die Qualifikation ein Kriterium darstellt, das bei der Bewertung der Förderungsleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII herangezogen werden kann, ist nicht zweifelhaft. Die Sachgerechtigkeit eines solchermaßen begründeten "Abstands" kann zudem nicht mit der Argumentation in Frage gestellt werden, die in der Kindertagespflege Tätigen hätten eine Vielzahl von (organisatorischen) Tätigkeiten wahrzunehmen, die Erzieher ohne Führungs- oder Leitungsfunktion in Tageseinrichtungen nicht zu erbringen hätten.
71So aber wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 48.
72Da der (leistungsgerechte) Anerkennungsbetrag nach den vorstehenden Ausführungen in erster Linie die kindbezogene (Förderungs-)Leistung der Tagespflegeperson betrifft, ist es jedenfalls nicht zwingend, außerhalb dessen liegende Tätigkeiten oder Leistungen bei der Bewertung der Förderungsleistung zu berücksichtigen. Zwar erscheint eine solche Berücksichtigung nicht von vornherein als ausgeschlossen, weil die Förderungsleistung insoweit in einem deutlich weitergehenden Sinn interpretiert werden könnte, als ihr darüber hinausgehende (organisatorische, verwaltende) Tätigkeiten quasi zugerechnet werden, weil ohne diese weiteren Tätigkeiten die Förderungsleistung (im engeren Sinn) in der Tagespflege nicht erbracht werden kann. Indes handelt es sich um eine Entscheidung, die in den Beurteilungsspielraum der Beklagten fällt, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht dahingehend eingeschränkt ist, dass nur im Fall der Berücksichtigung der angesprochenen weiteren Tätigkeiten ein sachgerechter Gebrauch vorliegt. Ferner hält es sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn die Beklagte die regelmäßig gegenüber ausgebildeten, staatlich anerkannten Erziehern und Kinderpflegern niedrigere Qualifikation von in der Kindertagespflege Tätigen nicht dadurch als ausglichen ansieht, dass in der Kindertagespflege ausgehend von dem Berufsbild eines Selbstständigen eine Vielzahl von organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten zu bewältigen ist.
73Anknüpfend an die Ausführungen zum "Abstand" begegnet es ferner keinen Bedenken, dass die Förderrichtlinien der Beklagten keinen Zuschlag o. ä. für Tagespflegepersonen mit besonderer Qualifikation - etwa der einer staatlich anerkannten Erzieherin - vorsehen. Zum einen ist die Berücksichtigung dieses Merkmals nach dem Gesetz selbst, insbesondere in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII nicht vorgesehen, auch wenn es in den Gesetzesmaterialien, wie bereits erwähnt, angesprochen wird. Zum anderen ist der Anerkennungsbetrag - wie noch zu zeigen ist - nach den Förderrichtlinien der Beklagten so bemessen, dass ohnehin das Gehalt einer staatlich anerkannten Erzieherin erreicht werden kann.
74Die bei der Bewertung der Förderungsleistung im Rahmen der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags erfolgte - und nach dem Vorstehenden sachgerechte - Orientierung an der tariflichen Vergütung von Erziehern bzw. Kinderpflegern ist auch bei der Neufassung der Förderrichtlinien im Juni 2014, auf die der angegriffene Bescheid Bezug nimmt, nicht aufgegeben worden. Nach der entsprechenden Beschlussvorlage für den Rat der Beklagten vom 6. Juni 2014 sollte mit der Neufassung vor allem der Änderung des § 23 Abs. 1 Kibiz ("Zuzahlungsverbot" in der Kindertagespflege nach Satz 3 der Vorschrift) sowie dem zuvor zitierten Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Neufassung eine völlig neue, die ursprüngliche Orientierung an der tariflichen Vergütung von Erziehern bzw. Kinderpflegern aufgebende Konzeption der Leistungsbewertung zugrunde liegt, ergeben sich aus der Beschlussvorlage nicht. Dies gilt auch, soweit in dieser zur Begründung des angenommenen "Förderaufwandes" - das ist der in den Förderrichtlinien für die "Förderleistung" festgelegte Stundensatz von 2,70 € - vor allem auf die vergleichbaren Arbeitsmarktstrukturen in der Stadt E. und den dort für den "Förderaufwand" gezahlten Stundensatz von 2,70 € hingewiesen wird. Aus der Beschlussvorlage ergibt sich, dass diese Ausführungen allein darauf zurückgehen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der zuvor zitierten Entscheidung vergleichend eben auf die Stadt E. abgestellt hatte.
75Soweit die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, es sei keine Orientierung an der tariflichen Vergütung vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten erfolgt, ist dies unzutreffend, weil sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der oben bereits behandelten verwaltungsinternen Stellungnahme vom 7. September 2012, Gegenteiliges ergibt. Im Übrigen hat die Beklagte die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebende Orientierung dadurch bestätigt, dass sie mit der Klageerwiderung Vergleichsberechnungen vorgelegt hat, die als Maßstab gerade auf die Vergütung einer (staatlich anerkannten) Erzieherin abstellen.
76Ausgehend von der tariflichen Vergütung von Erziehern bzw. Kinderpflegern als Vergleichs- oder Bewertungsmaßstab für die Förderungsleistung und damit für den leistungsgerechten Anerkennungsbetrag kann nicht festgestellt werden, dass der in den Förderrichtlinien festgelegte Anerkennungsbetrag von 2,70 € pro Kind und Stunde nicht leistungsgerecht und damit rechtswidrig zu niedrig bemessen ist.
77Zunächst ist der Ausgangspunkt des in den Förderrichtlinien niedergelegten Abrechnungssystems, von einem Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde auszugehen (und daraus im Wege pauschalierender Berechnungen einen monatlich zu zahlenden Anerkennungsbetrag zu ermitteln), in Ansehung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei wird ausdrücklich offen gelassen, ob dieses System angesichts des sehr großen Gewichts der Anzahl der betreuten Kinder für die Höhe des Anerkennungsbetrags die sachgerechteste Lösung darstellt.
78Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014, a. a. O., Rn. 165 ff., m. w. N.
79Der genannte Betrag führt nach der erstinstanzlich von der Beklagten vorgelegten Aufstellung im Fall der Vollzeittätigkeit einer Tagespflegeperson (40 Wochenstunden) zu einem Jahres(anerkennungs)betrag, der bei vier betreuten Kindern um knapp 1.300 € hinter der - um Sozialversicherungsbeiträge bereinigten - Jahresvergütung einer Erzieherin (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) zurückbleibt und bei fünf betreuten Kindern die Vergütung der Erzieherin um mehr als 4.100 € übersteigt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die die Annahme eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags bestätigenden Vergleichsberechnungen des Senats in seinem bereits zitierten Urteil vom 12. August 2014 (juris Rn. 196 f.) verwiesen werden. Die dortigen Berechnungen können auch für den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, weil in dem dort entschiedenen Fall ein Anerkennungsbetrag von 2,80 € pro Kind und Stunde zu beurteilen war, so dass die angestellten Berechnungen für den hier in Rede stehenden Betrag nicht wesentlich anders ausfallen. Erst recht erweist sich der von der Beklagten festgelegte Anerkennungsbetrag als leistungsgerecht, wenn als Vergleichsmaßstab nicht auf die Entgeltgruppe S 6 des TVöD - Sozial- und Erziehungsdienste, die im Wesentlichen für staatlich anerkannte Erzieher gilt, abgestellt wird, sondern auf die niedriger vergütete Entgeltgruppe S 4, die unter anderem für Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern mit staatlicher Anerkennung gilt.
80Soweit die Klägerin und das Verwaltungsgericht einen rechtswidrig zu niedrig bemessenen Anerkennungsbetrag annehmen, gehen sie teilweise von unzutreffenden Annahmen aus und verkennen oder missachten im Übrigen vor dem Hintergrund (weitgehend) fehlender gesetzlicher Vorgaben zur Konkretisierung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrags den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum.
81Der tragende sinngemäße Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der von der Beklagten in ihren Förderrichtlinien festgelegte Anerkennungsbetrag deshalb nicht leistungsgerecht sei, weil nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen in X. Kindertagespflege stattfinde, das Gehalt einer Erzieherin nach dem TVöD nicht erreicht werden könne, geht an den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben vorbei und verkennt die hinter den Förderrichtlinien der Beklagten stehende Konzeption.
82Nach den vorstehenden Ausführungen orientiert sich der in den Förderrichtlinien festgelegte Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde nicht an einem unmittelbaren Einkommensvergleich. Die tarifliche Vergütung etwa einer Erzieherin ist lediglich ein mittelbares Bewertungs- oder Vergleichskriterium, um die Leistungsgerechtigkeit des Betrags, mit dem gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII die Förderungsleistung "anerkannt" werden soll, zu bestimmen. Eine solchermaßen an der tariflichen Vergütung ausgerichtete vergleichende Bewertung macht nur Sinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d. h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 13d Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Kibiz sowie die in der Anlage zu der zuletzt genannten Vorschrift angeführten Gruppenstärken) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt. Diese Betrachtungsweise liegt auch den zuvor angesprochenen Berechnungsbeispielen zugrunde, die für die Tagespflegeperson von Betreuungszeiten im Umfang von 40 und 45 Wochenstunden sowie von vier und fünf gleichzeitig betreuten Kindern ausgehen. Dabei sind diese Annahmen für die Tagespflegeperson nach der dargestellten Konzeption von vornherein nicht dahingehend zu verstehen, es werde das übliche Geschehen im Rahmen der Kindertagespflege dargestellt in dem Sinne, dass die Tagespflegepersonen regelmäßig tatsächlich in dem dargestellten Umfang "ausgelastet" sind. Vielmehr handelt es sich um "Soll-Werte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung etwa einer Erzieherin in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können. Führt diese Vorgehensweise, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag, weil die Tagespflegeperson unter den aus der Tätigkeit einer Erzieherin abgeleiteten Verhältnissen für die Förderungsleistung einen Geldbetrag erzielen kann, der jedenfalls in die Nähe des tariflichen Gehalts einer Erzieherin reicht, steht die Leistungsgerechtigkeit nicht deshalb in Frage, weil der einer Tagespflegeperson tatsächlich gewährte Anerkennungsbetrag aufgrund einer kleineren Anzahl betreuter Kinder und/oder geringerer wöchentlicher Betreuungszeiten hinter der Vergütung einer Erzieherin zurückbleibt.
83Diese Zusammenhänge lässt das Verwaltungsgericht bei seiner Vorgehensweise außer Betracht. Zum einen missachtet es so den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sich die Bewertung der Förderungsleistung anhand oder im Vergleich zu der tariflichen Vergütung von Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeiten hält. Zum anderen misst das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis den leistungsgerechten Anerkennungsbetrag am Maßstab der angemessenen, den Lebensunterhalt sicherstellenden Vergütung oder setzt ihn einer solchen gleich, was nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht zulässig ist. Insoweit ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung im Übrigen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nach dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes eine Entwicklung begonnen hat und inzwischen (weitgehend) abgeschlossen ist, aufgrund derer für den streitgegenständlichen "Vergütungszeitraum" ein Erreichen der in den Gesetzmaterialien angeführten (mittelfristigen) Zielvorstellung angenommen werden und dementsprechend die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags hier am Maßstab der angemessen, den Lebensunterhalt sicherstellenden Vergütung beurteilt werden müsste. Unabhängig davon spricht Einiges dafür, dass bei einem solchen Maßstab nicht nur der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu betrachten, sondern weitere Teile der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII in den Blick zu nehmen wären, wenn - wie hier - (auch) die Sachkostenerstattung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Form eines Satzes pro Kind und Betreuungsstunde geleistet wird.
84Im Übrigen überzeugt die angegriffene Entscheidung selbst dann nicht, wenn ihrem Ansatz gefolgt und auf ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen abgestellt wird. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für das nach den Gesetzesmaterialien mittelfristig angestrebte Ziel jedenfalls von einer Vollzeittätigkeit der Tagespflegeperson ausgegangen und die Sicherung des Auskommens erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit gefordert worden ist. Wenn dementsprechend - unabhängig von einer unternehmerischen Entscheidung, die Tagespflegeerlaubnis nicht im vollen Umfang auszunutzen - aufgrund zu geringer Nachfrage, was die Anzahl der in Kindertagespflege zu betreuenden Kinder anbelangt, und/oder zu geringen Betreuungsbedarfs, was den zeitlichen Umfang der nachgesuchten Betreuung anbelangt, eine Tagespflegeperson nicht "vollschichtig" ausgelastet ist und deshalb der gezahlte oder zu erreichende Anerkennungsbetrag nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ausreicht, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es an der Leistungsgerechtigkeit fehlt, also der Anerkennungsbetrag zu niedrig bemessen ist. Ungeachtet dessen, dass bei dem Maßstab des sicherzustellenden Lebensunterhalts, wie bereits ausgeführt, nicht allein auf den Anerkennungsbetrag abzustellen sein dürfte, fiele es in den Beurteilungsspielraum der Beklagten, ab welchem Umfang der Ausübung der Tätigkeit einer Tagespflegeperson ein (unterstellt allein) das Auskommen sicherstellender Anerkennungsbetrag gewährt wird.
85Vgl. dazu auch VG Leipzig, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 1074/12 -, juris Rn. 62.
86Dabei gehört zum Umfang der Ausübung der Tätigkeit auch die Anzahl der betreuten Kinder, was sich jedenfalls mittelbar aus § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ableiten lässt. Diesbezüglich konkretisierende Vorgaben ergeben sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Gesetzesmaterialien. Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass der Beurteilungsspielraum bereits dann überschritten ist, wenn - worauf das Verwaltungsgericht abstellt - mit der gleichzeitigen "vollschichtigen" Betreuung von drei Kindern kein Anerkennungsbetrag erreicht werden kann, der (unterstellt allein) den Lebensunterhalt sicherstellt.
87Von vornherein kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bei vom Verwaltungsgericht nicht näher konkretisierten "Schulungsveranstaltungen" regelmäßig mit drei besetzten Plätzen kalkuliert. Zum einen zweifelt das Verwaltungsgericht selbst daran, ob in diesem Fall eine vollschichtige Auslastung vorliegt. Zum anderen werden dadurch die zuvor dargestellten, einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag belegenden Berechnungsbeispiele nicht in Frage gestellt. Insoweit ist mit Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Berechnungsbeispiele nicht sämtlich darauf abstellen, es würden durchgängig fünf Kinder gleichzeitig über 45 Wochenstunden betreut.
88Soweit das Verwaltungsgericht - unabhängig von seinem abweichenden Ansatz oder Maßstab - eine Neubescheidung auch deshalb für erforderlich hält, um bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags auch (organisatorische) Tätigkeiten der Tagespflegeperson zu berücksichtigen, die - über die Förderungsleistung im engeren Sinne hinaus - aufgrund der selbstständigen Tätigkeit notwendigerweise anfallen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen zeigen die angeführten Berechnungsbeispiele, dass der von der Beklagten festgelegte Anerkennungsbetrag auch ohne eine solche Berücksichtigung leistungsgerecht ist. Zum anderen ist bereits zuvor darauf hingewiesen worden, dass eine solche Berücksichtigung gerade bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags nicht zwingend ist, weil die angesprochenen Tätigkeiten nicht zur Förderungsleistung im engeren Sinn gehören. Dementsprechend weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eher eine Berücksichtigung im Rahmen von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Betracht kommt. Angesichts dessen missachtet die Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn die Berücksichtigung gerade bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags gefordert wird. Damit hat es auch in diesem Berufungsverfahren sein Bewenden, weil nicht die gesamte der Klägerin mit dem Bescheid vom 17. September 2014 gewährte Geldleistung zur Überprüfung steht, sondern nur der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII.
89Soweit sich aus der angegriffenen Entscheidung ergibt, dass das Verwaltungsgericht sinngemäß den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als geeignetes Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags ansieht, kann auch dem nicht gefolgt werden. Unmittelbar kann § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG nur für Arbeitnehmer gilt, zu denen Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören. Als mittelbares Bewertungskriterium ist er wenig(er) geeignet, weil es, wie ausgeführt, um die Bemessung des Betrags geht, mit dem der Förderungsleistung Rechnung getragen werden soll, und der Mindestlohn dazu - anders als die tarifliche Vergütung von Beschäftigten, die wie eine Tagespflegeperson mit der Förderung von Kindern betraut sind - keinen direkten Bezug aufweist. Unabhängig davon liegt auf jeden Fall eine Missachtung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums vor, wenn ihr eine Orientierung an § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgegeben wird, da die Vorschrift, wie ausgeführt, nicht unmittelbar anwendbar ist und auch keine anderweitigen gesetzlichen Vorgaben existieren, welche eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift gebieten. Darüber hinaus könnte bei einer vergleichenden Leistungsbewertung mit Blick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG nicht lediglich mit drei regelmäßig gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreuten Kindern kalkuliert werden, weil auch insoweit bloße Schulungsveranstaltungen der Beklagten keinen Maßstab setzen. Geht man beispielsweise entsprechend den oben dargestellten Berechnungsbeispielen von vier betreuten Kindern aus, läge der stündliche Anerkennungsbetrag bereits bei 10,80 € und damit deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn.
90Das ab dem 1. August 2014 landesrechtlich geltende sog. Zuzahlungsverbot (§ 23 Abs. 1 Satz 3 Kibiz) spielt hier im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine Rolle. Wird nämlich die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags anhand eines Vergleichs mit der tariflichen Vergütung von abhängig Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeiten bestimmt und führt dieses Vorgehen auf einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag, weil eine Tagespflegeperson, wie zuvor dargelegt, bei einem bestimmten Umfang der Tätigkeit auf einen Anerkennungsbetrag kommt, der jedenfalls in der Nähe der tariflichen Vergütung einer Erzieherin liegt, kommt es auf das sog. Zuzahlungsverbot nicht an. Dementsprechend bedarf hier auch die Frage nach dessen Verfassungsmäßigkeit keiner Beantwortung. Im Übrigen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Bemessung des öffentlichen "Förderbeitrages" müssten die früher üblichen Zuzahlungen der Eltern berücksichtigt werden, auch auf der Grundlage seines Ansatzes, die Tagespflegeperson müsse ihren Lebensunterhalt aus den öffentlichen "Förderbeiträgen" gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestreiten können, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, über den Anerkennungsbetrag hinaus weitere Teile der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in den Blick zu nehmen sein dürften, wenn auf ein den Lebensunterhalt der Tagespflegeperson sicherstellendes Einkommen abgestellt wird, wäre der Ansatz des Verwaltungsgerichts nur verständlich, wenn vor der Normierung des sog. Zuzahlungsverbots die (üblichen) Zuzahlungen in irgendeiner Weise bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII berücksichtigt worden wären oder hätten berücksichtigt werden müssen. Hierfür ist indessen weder etwas ersichtlich noch erschließt es sich, wie die Berücksichtigung bei rechtskonformer Anwendung der zuvor genannten Vorschrift hätte erfolgen sollen. Da § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine öffentlich-rechtlich zu erbringende Geldleistung regelt und für den Anerkennungsbetrag eine Leistungsgerechtigkeit vorschreibt, dürfte es ausgeschlossen (gewesen) sein, bei der Bemessung des Anerkennungsbetrags in Konkretisierung des Merkmals der Leistungsgerechtigkeit auf außerhalb des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses erbrachte Geldleistungen, insbesondere auf zwischen den Eltern eines Kinders und der Tagespflegeperson vereinbarte (Zu‑)Zahlungen, abzustellen und diese - in welcher Weise auch immer - zu berücksichtigen. Dementsprechend findet sich in der angegriffenen Entscheidung nichts dazu, in welcher Weise die Berücksichtigung der früher üblichen Zuzahlungen erfolgen sollte. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass, soweit in anderen Kommunen höhere Anerkennungsbeträge gezahlt werden, die Differenz zum von der Beklagten festgelegten Anerkennungsbetrag gerade auf das sog. Zuzahlungsverbot zurückgeht und dazu gedacht ist, dessen Folgen auszugleichen. Auch im Übrigen sind die in anderen Kommunen teilweise gezahlten höhere Anerkennungsbeträge (pro Kind und Stunde) kein Indiz dafür, dass der von der Beklagten festgelegte Anerkennungsbetrag nicht leistungsgerecht ist. Es spricht nichts dafür, dass den Festlegungen der anderen Kommunen allein "richtige" Bewertungen der Förderungsleistung zugrunde liegen, welche im vorliegenden Fall zur Annahme einer Überschreitung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums führen.
91Der in den Förderrichtlinien festgelegte Anerkennungsbetrag begegnet auch nicht deshalb Bedenken, die eine Neubescheidung erfordern, weil die Beklagte es durch über gesetzliche Vorgaben hinausgehende Beschränkungen einer Tagespflegeperson erschwert oder unmöglich macht, entsprechend den aufgezeigten Berechnungsbeispielen auf einen an die tarifliche Vergütung einer Erzieherin heranreichenden und deshalb leistungsgerechten Anerkennungsbetrag zu kommen.
92Dies gilt zum einen mit Blick auf die Regelung unter Gliederungspunkt I.2.2 der Förderrichtlinien der Beklagten (Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2), wonach regelmäßig ein wöchentlicher Betreuungsbedarf von 20 Stunden einschließlich Wegezeit angenommen wird. Zwar liegt es auf der Hand, dass bei einer solchen Wochenstundenzahl der Anerkennungsbetrag der Tagespflegeperson auch nicht ansatzweise in die Nähe der tariflichen Vergütung einer Erzieherin gelangt. Indes kann die zuvor genannte Regelung nicht als von der Beklagten gewillkürte Beschränkung der Tätigkeit der Tagespflegepersonen angesehen werden. Maßgeblich für den Betreuungsumfang ist nach § 3a Abs. 3 Satz 1 und 2 Kibiz der individuelle Bedarf der Eltern des Kindes. Das sehen die Förderrichtlinien der Beklagten nicht anders (vgl. Gliederungspunkt I.2.2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1). Darüber hinaus haben die Eltern nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Kibiz Betreuungsbedarf und -umfang dem Jugendamt anzuzeigen. Angesichts dessen kann die Regelung in den Förderrichtlinien über einen regelmäßig angenommenen Betreuungsbedarf von 20 Wochenstunden nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Eltern keinen anderen Betreuungsbedarf angezeigt oder mitgeteilt haben. Bei einem solchen Verständnis wird die Tätigkeit der Tagespflegepersonen jedoch nicht durch die Beklagte in der Weise eingeschränkt, dass den Tagespflegepersonen Betreuungszeiten quasi entzogen werden. Dies wäre nur der Fall, wenn Eltern einen über 20 Wochenstunden hinausgehenden Betreuungsbedarf für ihr Kind hätten und die Beklagte diesen Bedarf allein wegen der in den Förderrichtlinien festgelegten regelmäßigen Wochenstundenanzahl nicht anerkennen würde. Für eine solche Handhabung der Förderrichtlinien liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Kommt die Regelung über die regelmäßige Wochenstundenanzahl zur Anwendung, weil die Eltern keinen anderen Betreuungsbedarf angezeigt haben, stellt dies keine Beschränkung der Tagespflegepersonen dar, eben weil ein darüber hinausgehender Betreuungsbedarf nicht besteht oder jedenfalls nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hätten es Eltern, gegebenenfalls unterstützt durch die Tagespflegeperson, in der Hand, einen von der Beklagten entsprechend der in den Förderrichtlinien festgelegten regelmäßigen Wochenstundenanzahl bewilligten Betreuungsumfang zu korrigieren, sollte ein darüber hinausgehender Bedarf bestehen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Betreuungsvertrag zwischen der Klägerin und den Eltern des betreuten Kindes vor der Entscheidung der Beklagten über den Betreuungsumfang geschlossen wurde und bei Abschluss des Vertrags dem individuellen Betreuungsbedarf Rechnung getragen werden konnte; in diesem Verhältnis kommt es auf die Förderrichtlinien nicht an. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Betreuungsverträgen, die hinsichtlich des Betreuungsumfangs dem individuellen, über 20 Wochenstunden hinausgehenden Bedarf der Eltern Rechnung tragen, die "Anerkennung" verweigert, indem sie lediglich die in der Förderrichtlinien festgelegte regelmäßige Wochenstundenanzahl als Betreuungsumfang bewilligt.
93Den Tagespflegepersonen in X. wird es ferner nicht durch die von der Beklagten erteilten Erlaubnisse erschwert, auf einen an die tarifliche Vergütung einer Erzieherin heranreichenden Anerkennungsbetrag zu kommen. Ausgehend davon, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis (aus Juni 2011 und nunmehr vom 25. Mai 2016) repräsentativ für sämtliche von der Beklagten erteilten Erlaubnisse ist, trifft es entgegen ihrer in diesem Verfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht zu, dass die Erlaubnis die Anzahl der zu betreuenden fremden Kinder auf fünf beschränkt und dementsprechend auch nur den Abschluss von Betreuungsverträgen für fünf fremde Kinder zulässt. Zwar deutet der Wortlaut der Erlaubnis "bis zu fünf Kinder … zu betreuen" auf den ersten Blick auf ein solches Verständnis hin. Dabei bleibt jedoch außer Betracht, dass die Erlaubnis ausdrücklich unter Hinweis oder Bezugnahme auf § 43 SGB VIII erteilt worden ist und die Überschrift "Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII" lautet. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Damit stimmt zwar der Wortlaut der von der Beklagten erteilten Erlaubnis nicht überein, weil nur auf fünf Kinder abgestellt wird, nicht jedoch auf fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder. Bei Auslegung der der Klägerin erteilten Erlaubnis von einem (objektivierten) Empfängerhorizont aus kann sie insbesondere aufgrund der Bezugnahme auf § 43 SGB VIII jedoch nur im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden, zumal sich ansonsten aus der Erlaubnis nicht ergibt, dass der Wortlaut bewusst gewählt wurde, um einen von § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abweichenden Inhalt der Erlaubnis festzulegen. Dementsprechend kann von einem (objektivierten) Empfängerhorizont aus der auf bis zu fünf zu betreuende Kinder abstellende Wortlaut der Erlaubnis nur zu verstanden werden, dass damit die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern gemeint ist; der Wortlaut der Erlaubnis stellt sich als lediglich verkürzte oder ungenaue Wiedergabe des Wortlauts des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dar. Da die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zwar die Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden (fremden) Kinder auf fünf beschränkt, darüber hinaus jedoch keine Vorgaben macht, ist die Klägerin ebenso wie die anderen Tagespflegepersonen in X. mit gleichlautenden Erlaubnissen hinsichtlich der Anzahl der zu betreuenden Kinder und damit hinsichtlich der Anzahl der abzuschließenden Betreuungsverträge frei; sie haben lediglich zu beachten und sicherzustellen, dass nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig anwesend sind.
94Darauf, dass die Beklagte unter anderem unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Kibiz meint, die von ihr erteilten Erlaubnisse würden die Anzahl der betreuten Kinder auf fünf beschränken, kommt es nicht an, weil sich der Inhalt, wie zuvor dargelegt, nach dem Empfängerhorizont beurteilt, zumal die zuvor genannte Vorschrift in der der Klägerin erteilten Erlaubnis nicht erwähnt wird. Im Übrigen ergäbe sich jedoch auch dann keine Beschränkung der Tagespflegepersonen, wenn die Auffassung der Beklagte zuträfe. Denn es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer Auffassung Tagespflegepersonen eine Erweiterung der Anzahl der betreuten Kinder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Kibiz verweigert hat oder verweigert, zumal die Vorschrift die Erweiterung - anders als etwa § 43 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII, der die Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern behandelt - nicht von einer bestimmten Qualifikation der Tagespflegeperson abhängig macht.
95Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung der Beklagten auch in der Sache nicht zutreffen dürfte. § 4 Abs. 1 Satz 1 Kibiz stimmt weitgehend mit § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII überein. Hinsichtlich der Bundesvorschrift ergibt sich aus den Gesetzmaterialien, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit der Festlegung der Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder keine Festlegung der insgesamt von einer Tagespflegeperson zu betreuenden Kindern verbunden ist oder verbunden sein sollte. Insoweit wird auf die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verwiesen.
96Vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 17.
97Aus der von der Beklagten zitierten Landtags-Drucksache (Nr. 14/4410, S. 41), insbesondere der Begründung zum Entwurf des § 4 Abs. 1 Satz 2 Kibiz, ergibt sich jedoch, dass der Landesgesetzgeber inzident davon ausgegangen ist, dass mit der durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Kibiz festgelegten Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kindern zugleich auch die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder festgelegt ist. Ansonsten machte die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Kibiz, wonach im Einzelfall die Erlaubnis zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden kann, von vornherein keinen Sinn. Indes trifft diese inzidente Annahme nicht zu, weil die Festlegung der Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder nicht gleichbedeutend mit der Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder ist, was in den zuvor zitierten Materialien zur im Wesentlichen gleichlautenden Bundesnorm auch ausdrücklich betont wird. Die Lösung der sich daraus ergebenden Problematik dürfte in einer einschränkenden Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Kibiz zu sehen sein, indem die Vorschrift als generelle, landesrechtlich zulässige Regelung der Höchstzahl der von einer Tagespflegeperson betreuten Kinder angesehen und so verstanden wird, dass die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Kibiz nicht geregelte (und damit auch nicht begrenzte) Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Kibiz auf maximal acht begrenzt wird, und zwar generell und nicht lediglich durch die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis im Einzelfall. In diesem Sinne scheint die Vorschrift auch von einer Vielzahl von Kommunen gehandhabt zu werden, die jedenfalls nach dem Klägervorbringen nicht nur im Einzelfall, sondern generell Erlaubnisse für die Betreuung von bis zu acht Kindern erteilen.
98Eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung in Bezug auf den Anerkennungsbetrag ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sie mit ihren Förderrichtlinien die Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII weitgehend pauschaliert hat und die im Rahmen dessen vorgenommene Bemessung des monatlich zu zahlenden Anerkennungsbetrags anhand von in Fünf-Stunden-Schritten gestaffelten wöchentlichen Betreuungszeiten dazu führt, dass sich rechnerisch höhere Anerkennungsbeträge je tatsächlich geleisteter Betreuungsstunde ergeben, wenn die wöchentliche tatsächlich geleistete Stundenzahl hinter der Stundenzahl zurückbleibt, welcher der Bemessung des monatlichen Anerkennungsbetrags zugrunde gelegt worden ist.
99Zunächst einmal wird dadurch die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags nicht in Frage gestellt. Ist ein Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde von 2,70 €, wie zuvor dargelegt, leistungsgerecht, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht daraus, dass sich rechnerisch ein höherer Anerkennungsbetrag pro Kind und tatsächlich geleisteter Betreuungsstunde ergibt, wenn die Tagespflegeperson tatsächlich weniger Betreuungsstunden pro Woche leistet als die bewilligte Wochenstundenanzahl, auf deren Grundlage der monatliche Anerkennungsbetrag ermittelt wird. Diese rechnerischen Abweichungen beruhen, wie ausgeführt, darauf, dass die Beklagte zur Ermittlung des monatlichen Anerkennungsbetrags pauschalierend auf Stundenstaffelungen abstellt. Der Grund für diese Pauschalierung liegt darin, Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung der Leistungen der Tagespflegepersonen zu reduzieren. Angesichts dessen können die rechnerisch ermittelten Anerkennungsbeträge pro tatsächlich geleisteter Betreuungsstunde, die den in den Förderrichtlinien festgelegte Anerkennungsbetrag von 2,70 € pro Kind und Stunde teilweise deutlich überschreiten, nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass der in den Förderrichtlinie festgelegte Betrag zu niedrig bemessen ist. Denn die rechnerisch ermittelten höheren Beträge beruhen nicht auf einer bewussten, eine andere Bewertung der Förderungsleistungen beinhaltenden Entscheidung der Beklagten.
100Im Übrigen ist durch das von der Beklagten gewählte Abrechnungssystem sichergestellt, dass jedenfalls ein Anerkennungsbetrag von 2,70 € pro Kind und Stunde erreicht wird, weil der monatlich gezahlte Anerkennungsbetrag nach der in den Förderrichtlinien abgebildeten Tabelle jeweils auf Grundlage der höchsten Wochenstundenanzahl einer Stundenstaffel berechnet wird. Soweit die Klägerin dem mit einem Berechnungsbeispiel entgegentritt, dringt sie damit nicht durch. Ihr anderes, zu einem Anerkennungsbetrag von unter 2,70 € führendes Ergebnis beruht (allein) darauf, dass sie bei der Berechnung des monatlichen Anerkennungsbetrags (pauschalierend) von durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat ausgeht, während die von der Beklagten in den Förderrichtlinien ausgewiesenen Monatsbeträge durchgehend auf der Grundlage von 4,2 Wochen pro Monat berechnet sind. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass sich dieser Unterschied daraus ergibt, dass die Beklagte bei ihren Berechnungen 10 Feiertage berücksichtigt. So gelangt sie ausweislich der Förderrichtlinien unter Berücksichtigung eben dieser Feiertage und weiterer 104 Tage für die Wochenenden zu 251 Betreuungstagen im Jahr und (durchschnittlich) 21 Betreuungstagen im Monat. Daraus errechnen sich bei einer 5-Tage-Woche durchschnittlich 4,2 Wochen pro Monat. Diese Berechnungsweise erscheint schlüssig und sachgerecht, zumal die Klägerin insoweit nichts rügt, sondern lediglich auf ihre andere (von durchschnittlich 4,33 Wochen im Monat ausgehende) Berechnungsweise verweist. Unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums kann ihre Berechnungsweise erst recht nicht beanstandet werden.
101Soweit sich aus den vorstehenden Ausführungen eine "Ungleichbehandlung" dahingehend ergibt, dass eine Tagespflegeperson, die tatsächlich weniger Betreuungsstunden leistet als die höchste Wochenstundenzahl einer Stundenstaffel, rechnerisch einen höheren Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde erzielt als eine Tagespflegeperson, welche die höchsten Wochenstundenanzahl einer Stundenstaffel tatsächlich erbringt, begründet diese ebenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Abrechnungssystem der Beklagten nicht auf eine Ungleichbehandlung angelegt ist, weil der monatliche Anerkennungsbetrag, wie ausgeführt, einheitlich nach der jeweils höchsten (bewilligten) Wochenstundenanzahl einer Stundenstaffel bemessen wird. Der zuvor beschriebene unterschiedliche (rechnerische) Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde ist lediglich Folge der von der Beklagten vorgenommenen Pauschalierung in Gestalt der Stundenstaffelungen und ergibt sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, erst dann, wenn die tatsächlich geleistete wöchentliche Betreuungsstundenzahl hinter der bewilligten zurückbleibt. Ausgehend hiervon ist bereits zweifelhaft, ob es überhaupt zu (rechnerisch) ungleichen Anerkennungsbeträgen kommt, weil die Klägerin selbst darauf hingewiesen hat, dass die Eltern auf der Leistung der bewilligten Wochenstundenanzahl bestehen. Unabhängig davon sind die (rechnerischen) Unterschiede beim Anerkennungsbetrag jedenfalls durch den die Pauschalierung tragenden Grund (Verwaltungsvereinfachung), der im Übrigen auch den Tagespflegepersonen in Gestalt eines geringen Verwaltungsaufwands zugutekommt, gerechtfertigt. Dies gilt auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass der Vorteil eines (rechnerisch) höheren Anerkennungsbetrags bei allen Tagespflegepersonen gleichermaßen auftreten kann, da er lediglich davon abhängt, dass innerhalb einer Stundenstaffel die tatsächlich erbrachte wöchentliche Betreuungsstundenanzahl hinter der bewilligten zurückbleibt. Da nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass die rechnerischen Abweichungen jedenfalls nicht häufig auftreten, kann schließlich eine Überschreitung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums durch die gewählte Pauschalierung nicht mit dem Argument begründet werden, dass sich in einzelnen Konstellationen große prozentuale Abweichungen bei den rechnerisch ermittelten stündlichen Anerkennungsbeträgen ergeben können.
102Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit die Klägerin erstinstanzlich mit Blick auf die pauschalierende Regelung in den Förderrichtlinien zu Fehl- und Ausfallzeiten rechnerische Abweichungen in Abhängigkeit von den Betreuungstagen pro Woche aufzeigt.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
104Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
105Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, den unbestimmten Rechtsbegriff des leistungsgerechten Anerkennungsbetrags (§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII) zu klären.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Anforderungen, welche die Förderung in Kinder-tagespflege nach §§ 23, 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII wechselseitig an sie stellt.
3Aufgrund entsprechender Erlaubnisse der Beklagten betreiben die Klägerinnen in deren Zuständigkeitsbereich die Großtagespflegestelle „L. G. “ in eigens hierfür angemieteten Räumen.
4Unter dem 25. April 2013 beantragten die Eheleute L1. für ihre am 2012 geborene Tochter N. für die Zeit ab dem 1. August 2013 bei der Beklagten öffentlich finanzierte Tagespflege mit einem Umfang von 45 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 bewilligte die Beklagte gegenüber den Eltern einen Platz in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege und schlug den Eltern zwei Tagespflegepersonen, die in der Nähe wohnten, vor. Hierauf meldete sich die Mutter bei der Beklagten und erklärte, dass die Tochter in der Großtagespflegestelle der Klägerinnen betreut werden solle. Die Beklagte wies hierauf mit Schreiben vom 13. Mai 2013 die Mutter darauf hin, dass die Klägerinnen einen Betreuungsvertrag verwendeten, der vom von ihr vorgeschlagenen Muster-vertrag abweiche. Dieser Vertrag werde von ihr im Sinne öffentlichen Finanzie-rung nicht akzeptiert. Die Übernahme der Betreuungskosten komme erst nach Prüfung in Betracht; es könne sein, dass die Betreuungskosten selbst getragen werden müssten.
5Einen entsprechenden Antrag stellten die Eltern des am 2012 ge-borenen K. K1. H. F. unter dem 6. Juni 2013 und erklärten zu-gleich, sie hätten schon einen Betreuungsplatz bei den Klägerinnen. Die Beklagte wies die Eltern mit Schreiben vom 17. Juni 2013 darauf hin, dass für die Bewilli-gung eines Platzes in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege gewährleistet sein müsse, dass die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kin-dertagespflege in Solingen“ von der Kindertagespflegestelle anerkannt würden; hierbei gehe es insbesondere um die Punkte:
6Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson
7Ausfall der Tagespflegeperson
8Elternbeitrag für die Kindertagespflege.
9Es sei daher entweder der Betreuungsvertrag zwecks Prüfung vorzulegen oder die Erklärung der Klägerinnen, dass sie die vorgenannten Richtlinien anerkennen würden.
10Auch die Eltern des am 2012 geborenen K2. G1. hatten unter dem 15. Februar 2013 die Bewilligung von Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden beantragt und gaben dabei an, dass das Kind von den Klägerinnen betreut werden solle. Hierbei war die Zeit vom 1. Juli bis 14. Juli 2013 als eine Eingewöhnungszeit gedacht. Die Beklagte bewilligte den Eltern unter dem 28. Februar 2013 eine Tagesbetreuung im Umfang von 45 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015. Dies teilte sie auch den Klägerinnen mit.
11Ferner beantragten die Eltern der am 2012 geborenen T. Z. unter dem 21. Februar 2013 für die Zeit ab dem 1. August 2013 für ihre Tochter bei der Beklagten die Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von 45 Wochenstunden durch die Klägerinnen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. April 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem das Kind zum Stichtag 1. November das 3. Lebensjahr vollendet habe, also bis zum 31. Juli 2015 Kindertagespflege. Entsprechend informierte sie die Klägerinnen mit Schreiben vom gleichen Tage.
12In den Betreuungsverträgen, die nicht dem Muster der Beklagten entsprechen, vereinbarten die Klägerinnen mit den Eltern eine eigene Urlaubszeit von 25 Urlaubstagen, also 5 Wochen. Sie verlangten zwar keine sonstige Zuzahlung, jedoch ein Verpflegungsgeld.
13In der Folgezeit erstellte die Beklagte neue Richtlinien für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege in T1. , die der Jugendhilfeausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 8. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August beschloss.
14In den vorgenannten Richtlinien der Beklagten heißt es u.a.:
15„...
166. Voraussetzungen der Gewährung von öffentlich finanzierter Kindertagespflege
17(1) ...
18(2) Voraussetzung für die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung der Elternbeiträge durch die Stadt T1. ist ein unter Berücksichtigung und Einhaltung dieser Richtlinien abgeschlossener Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson. Die Verwendung des von der Stadt T1. vorgeschlagenen Vertragsmusters wird empfohlen.
19...
209. Mitteilungspflichten
21(1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Stadtdienst Jugend unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit ggfs. der Förderbescheid bzw. der Elternbeitrag angepasst werden kann. Die Mitteilungspflicht gilt vor allem in Bezug auf
22- 23
Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit.
- 24
Unterbrechung der Kindertagespflege
- 25
Erkrankung des Kindes, durch die die Inanspruchnahme der Kindertagespflegeperson nicht möglich ist.
- 26
Ausfall der Tagespflegeperson
- 27
Wohnungswechsel
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.
2910. Betreuungsfreie Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson
30(1) Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Betreuungsjahr.
31(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen, da diese dann die Betreuung in der Regel selbst übernehmen oder organisieren.
32(3) Der zu leistende Elternbeitrag ist ein laufender, monatlicher Kostenbeitrag an den Kosten für die Tagespflege. Auf dieser Grundlage ist auch für betreuungsfreie Zeiten der Elternbeitrag zu leisten.
3311. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson
34(1) Bei Ausfall der Tagespflegeperson aus wichtigem Grund stellt die Tagespflegeperson eine Vertretung. Die Sicherstellung erfolgt im Rahmen der Vernetzung einzelner Kindertagespflegestellen. Hierfür werden zusätzliche, nicht dauerhaft belegte Pflegeplätze geschaffen, die im Bedarfsfall einen Vertretungsbedarf abdecken können. Die Finanzierung dieser Plätze erfolgt im Rahmen einer Freihaltepauschale, die sich aus dem Entgeltanteil nach Punkt 12(1)1 und der durchschnittlichen, wöchentlichen Inanspruchnahme aller öffentlich finanzierten Tagespflegeplätze bemisst.
35...
3612. Kindertagespflegeentgelt
37(1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst
381. einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und
392. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,
403. ...
414. ...
425. die Zahlung erfolgt Ende des Monats.
43(2) Das Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Höhe von 4,10 € pro Stunde gewährt. Auf Abs. 1 Nummer 1 entfallen dabei 1,30 €, auf Abs. 1 Nummer 2 entfallen 2,80 €.
44(3) Wird die Tagespflegestelle außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson in eigens dafür angemieteten Räumen, die ausschließlich für den Zweck der Tages-pflege genutzt werden und die über einen separaten Zugang verfügen, ausge-führt, so wird das Entgelt nach Ziffer 2 um 0,30 € pro Stunde erhöht.
45(4) Wird ein Kind mit einer Behinderung i.S. des § 53 SGB XII betreut, so wird bei Eignung der Pflegestelle (entsprechend der jeweiligen Pflegeerlaubnis) das Stundenentgelt verdoppelt, sofern gleichzeitig ein weiterer genehmigter Platz in der gleichen Pflegestelle freigehalten wird.
46(5) ...
4713. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
48(1) ...
49(2) Die Tagespflegeperson kann zusätzlich ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Im Rahmen der öffentlich finanzierten Tagespflege darf die Tagespflegeperson weitere finanzielle Forderungen gegen die Eltern oder das Kind nicht geltend machen.
5014. Antrags- und Bewilligungsverfahren
51(1) ...
52(3) Im Falle der Kündigung ist das Kindertagespflegeverhältnis vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von der/den Personensorgeberechtigten / der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner / der Vertragspartnerin zu kündigen. Eine Kopie der Kündigung ist dem Stadtdienst Jugend umgehend zuzusenden.
5315. Übergangsbestimmungen
54Für alle öffentlichen Kindertagespflegeverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten der Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. bestanden haben und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt werden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
5516. Inkrafttreten
56Die Richtlinien treten in dieser Fassung am 01.08.2013 in Kraft.“
57Unter Bezugnahme auf diese Richtlinien wies die Beklagte die Klägerinnen und die genannten Eltern der Kinder darauf hin, dass die Pflege nicht den Richtlinien entspreche, da ein Urlaub von mehr als 4 Wochen (20 Urlaubstage) vertraglich vereinbart sei. Dies stimme nicht dem von ihr entwickelten System der öffentlich finanzierten Kindertagespflege in T1. überein. Soweit die Klägerinnen da-rauf verwiesen, dass die Eltern privat die „Betreuungskosten“ für die eine Woche zusätzlichen Urlaub bezahlen würden, verwies die Beklagte auf das in den Richt-linien statuierte Verbot, Zuzahlungen zu verlangen, denn um eine solche handele es sich letztlich.
58Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 gab die Beklagte den Klägerinnen Gelegenheit, die neu gefassten Richtlinien nunmehr anzuerkennen und zu erklären, hiernach zu handeln.
59Die Klägerinnen gaben die Erklärung nicht ab, betreuten die Kinder dennoch weiter, vereinbarten mit den Eltern indes, einstweilen lediglich den insoweit ersparten Elternbeitrag zu verlangen.
60Die Klägerinnen haben am 12. Juli 2013 die den Gegenstand des Berufungsver-fahrens bildende Klage erhoben.
61Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Beklagte könne sie durch ihre Richtlinien nicht von der öffentlich finanzierten Betreuung ausschließen. Die Kindertagespflege sei vom Gesetzgeber als selbständige Tätigkeit konstruiert und gewollt, als die die Beklagte sie nicht durch Richtlinien reglementieren könne. Die gesetzliche Regelung des § 23 SGB VIII gewähre einen uneingeschränkten Anspruch auf Finanzierung. Daher sei es auch nicht möglich, auf dem Umweg über die Finanzierung in das vom Gesetzgeber gewollte zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Eltern einzugreifen. Damit seien die Regelungen der Nummern 6, 10, 11, 13 und 14 der Richtlinien unzulässig, da sie in die Privatautonomie eingriffen.
62Ferner sei die festgesetzte Vergütung unangemessen niedrig.
63Die Klägerinnen haben beantragt,
64- 65
1. die Beklagte zu verpflichten,
- 67
a. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes T. Z. für die Zeit ab dem 1. August 2013
- 68
b. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des K2. G1. für die Zeit ab dem 1. Juli 2013
- 69
c. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes N. L1. für die Zeit ab dem 1. August 2013 und
- 70
d. den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes H. F. für die Zeit ab dem 1. August 2013
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden;
72- 73
2. festzustellen, dass sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ge-währung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Um-fang und ohne Einschränkungen anzuerkennen;
- 74
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten mitzu-teilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegen-über den Klägerinnen nur bei Verwendung des Musterver-trages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
76die Klage abzuweisen.
77Sie hat die Regelungen in den Richtlinien für zulässig gehalten, da sie nur für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege gelten würden. Wer öffentliche Leistun-gen in Anspruch nehmen wolle, müsse sich auch an die Vergabekriterien halten. Die Beschränkung auf 4 Wochen Urlaub entspreche dem, was an Urlaubs- bzw. Schließungszeiten auch in Kindertageseinrichtungen üblich sei. Im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Betreuung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sei es auch geboten und zulässig, die Zeiten, in denen eine Betreuung nicht erfolgen müsse, zu regeln. Entsprechendes gelte für das Zuzahlungsverbot. Im Bereich der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen würden und dürften bis auf das Verpflegungsgeld Zuzahlungen nicht geltend gemacht werden. Um auch hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, müsse die Zuzahlung unzulässig sein. Anderenfalls würde beiden Betreuungsarten nicht die vom Gesetzgeber gewollte Gleichrangigkeit zukommen.
78Schließlich seien auch die in den Richtlinien geregelten Vergütungen nicht zu beanstanden. Die Förderleistung orientiere sich an der Vergütung einer Erzieherin. Zudem sei zu berücksichtigen, dass den Tagespflegepersonen auch das Entgelt während des Urlaubs von 4 Wochen, bei Krankheit der Tagespflegeperson oder des Kindes gezahlt werde und zwar auf der Basis der zunächst bewilligten Betreuungsstunden. Wenn man nur auf den Stundensatz schaue, müsse dieser um ein 1/12 des Betrages, der für die Urlaubszeit gezahlt werde, erhöht werden, so dass der Stundensatz dann bei rund 4,44 Euro liege.
79Ferner sei im Falle der Klägerinnen zu berücksichtigen, dass sie pro Stunde noch weitere 0,30 Euro hinzubekämen, da sie die Kinder in extra angemieteten Räu-men betreuen würden.
80Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Klägerinnen hätten - so die Begründung - für die Betreuung der besagten Kinder gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB VIII, deren Höhe sich jedoch nicht bestimmen lasse, weil die Beklagte auch über den jeweiligen Stundensatz neu zu befinden habe. Das in den Richtlinien der Beklagten insoweit festgelegte Entgelt von 4,10 Euro pro Stunde entspreche, obgleich nach Sachleistungs- und Förderungsleistungsbetrag differenziert, nicht den Vorgaben des § 23 SGB VIII. Der Regelung in der Richtlinie fehle jedwede Angabe, was genau mit dem jeweiligen Betrag für Sachleistungen einerseits und als Förderungsleistung andererseits abgegolten sein solle.
81Bei den Sachkosten gelte es, verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Zuordnungen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass nach den steuerlichen Regelungen, die auf einer statistischen Erhebung der Finanzverwaltung beruhen sollten, nicht nur 1,30 Euro pro Stunde sondern im Ergebnis 1,732 Euro pro Stunde als Betriebskosten geltend gemacht werden könnten. Eine Kompen-sation dieses höheren Betrages dadurch, dass die Beklagte - jedenfalls in der Praxis - das Entgelt in der Urlaubszeit weiterleiste und bei Anmietung von aus-schließlich für die Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten weitere 0,30 Euro pro Stunde und Kind zahle, lasse sich insbesondere auch vor dem Hinter-grund, dass die Pflegeerlaubnisse keine vollschichtige Auslastung mit 5 gleich-zeitig anwesenden Kindern zuließen, nicht annehmen.
82Die Höhe der Förderleistung sei schon im Ansatz einer Angemessenheitsprüfung nicht zugänglich, weil sich die Regelung zur Förderleistung als zu unbestimmt darstelle, wenn sie sich in der Zahlung von 2,80 Euro pro Stunde erschöpfe, ohne zu definieren oder hinreichende Anhaltspunkte zu liefern, welche Stunde - Soll- oder Istzeit - gemeint sei. Ferner lasse sich der in den Richtlinien gegebenen Begründung der Beklagten nicht entnehmen, welcher Ansatz überhaupt für die Bemessung gewählt worden sei. Die in der mündlichen Verhandlung nachgereichte Vergleichsberechnung mit dem Verdienst einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst sei mangels erforderlicher Eckdaten weder nachvollziehbar noch - mit Blick auf die Abweichungen bei der Berufsausübung im Bereich von Verwaltungsaufgaben und Organisation - aus sich heraus schlüssig. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson im Regelfall ausdrücklich nicht als nichtselbständige Tätigkeit verstehen wolle, sondern dem Bereich einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit zuordne, bei der vom Auftraggeber üblicherweise kein Urlaubs- und Krankengeld gezahlt werde und Ausfallzeiten in den Risikobereich des Betreuenden fielen. Bei einem Vergleich mit angestellten Erziehern o. ä. müssten deshalb die diesen über das Jahr zustehenden Lohnnebenleistungen sowie eine etwaige Lohnfort-zahlung z. B. im Krankheitsfall Berücksichtigung finden. Ob bzw. dass die Be-klagte bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt habe, lasse sich der Begründung der Richtlinie ebenfalls nicht entnehmen.
83Mit dem Feststellungsantrag - und dementsprechend mit ihrem Unterlassungsbegehren - haben die Klägerinnen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen, auf die die Tagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII einen Anspruch habe, davon abhän-gig zu machen, dass die Klägerinnen die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gül-tigen Fassung anerkennen. Die Beklagte greife mit den Nummern 6 (2), 10 (1) und (2), 11 (1) und (2), 13 (2) und 14 (3) in die nach der gesetzlichen Ausgestal-tung der Kindertagesbetreuung bestehende Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsverhältnisses ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächti-gungsgrundlage bestehe. Der selbständig Tätige sei aufgrund seiner Selbstän-digkeit berechtigt, selbst zu bestimmen, wann er arbeiten wolle und wann nicht, wann er also z. B. Urlaub mache und wann nicht. Gleiches gelte für die Frage der Vertretung der Kindertagespflegeperson. Ebenso unzulässig sei das in der Richt-linie statuierte Verbot, neben den Leistungen nach § 23 SGB VIII - mit Ausnahme von Verpflegungsgeld - von den Eltern oder dem betreuten Kind Zuzahlungen zu verlangen. Zwar seien solche Zuzahlungen nach der gesetzlichen Konstruktion unzulässig. Dennoch greife ein derartiges Verbot bzw. dessen Beachtung als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB VIII mangels gesetzlicher Ermächtigung unzulässig in die Privatautonomie ein, denn § 23 SGB VIII statuiere keinen entsprechenden Vorbehalt. Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, den Parteien des Betreuungsvertrages vorzugeben, welche Kün-digungsfristen sie vereinbaren bzw. einbehalten müssten. Wegen weiterer Einzel-heiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Dezember 2013 verwiesen.
84Die Beklagte hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptiert, sondern ist in die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegangen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind seitens der Beklagten wegen der fortgesetzten Weigerung der Klägerinnen, die Richtlinien vollumfänglich anzuerkennen bzw. entsprechende Musterbetreuungsverträge mit den Eltern zu schließen, keinerlei Zahlungen erfolgt. Die Beklagte ist auch fortgefahren, interessierten Eltern unter Benennung etwaiger Alternativen mitzuteilen, dass eine Betreuung bei den „L. G. “ wegen der Nichtanerkennung der Richtlinien bzw. des Nichtabschlusses des Mustervertrages nicht öffentlich gefördert werde. Die Klägerinnen haben gel-tend gemacht, infolge dieses Verhaltens der Beklagten in Existenznöte gekom-men zu sein. Die Eltern seien verunsichert und scheuten ein finanzielles Risiko, wie es mit einer Klage auf Förderung eines Betreuungsplatzes bei den Kläger-innen verbunden sei. Von 9 Betreuungsplätzen sollen wegen diverser Rückzieher zum 1. August 2014 nur noch 5 besetzt sein. Es ist auch bereits zu einer Kündi-gung eines bestehenden Betreuungsverhältnisses zum 1. August 2014 gekom-men. Die Beklagte bestreitet eine wachsende Existenzbedrohung der Klägerin-nen. Es stehe ihnen frei, die Verträge mit den Eltern so zu gestalten, wie sie möchten, und dementsprechend auch, in Abstimmung mit den Eltern ein aus-reichend hohes Betreuungsentgelt zu vereinbaren. Durch die Leistung von Kin-dertagespflege seitens der Klägerinnen erhalte die Beklagte keine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht erfülle. Zum 1. August 2014 ist im Land NRW § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in Kraft gesetzt worden, wonach - soweit die Förderung in Kindertages-pflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt - weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sein sollen.
85Ihre Berufung begründet die Beklagte dementsprechend im wesentlichen damit, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Neubescheidung der Anträge auf Förder-leistungen nicht zustehe und sie insbesondere berechtigt sei, die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig zu machen, dass die Kläger-innen die „Richtlinien für die öffentliche Finanzierung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden.
86Der von ihr nach den Richtlinien in Ansatz gebrachte Geldbetrag sei zudem aus-reichend, um zum einen die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und zum anderen die erbrachten Förderungsleistungen leistungsgerecht zu vergüten. Insoweit seien die Regelungen insbesondere auch hinreichend bestimmt genug. Den Richtlinien lasse sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 4,10 Euro pro Kind und Stunde an die Pflegeperson gezahlt werde. 1,30 Euro von diesem Betrag entfielen auf die Sachleistungen; 2,80 Euro entfielen auf den Förderleistungsbetrag. Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setze lediglich voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert werde und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt würden. Wenn das Verwaltungsgericht rüge, dass nicht ausreichen definiert worden sei, was mit dem Sachleistungsbetrag in Höhe von 1,30 Euro abgegolten werden solle, überspanne dies die Anforderungen an die Bestimmtheit. Vom Sachaufwand erfasst würden unzweifelhaft solche Ausgaben, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfielen, wie z. B. Pflegematerialen und Hygienebedarf, Spielmaterialen, Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.). Die vom Verwaltungsgericht geforderte Differenzierung im Hinblick auf Sachverhalte, die sowohl den Sachleistungen als auch den Förderleistungen zugeordnet werden könnten, sei die Beklagte zu leisten nicht in der Lage. Es sei für eine Richtlinie unmöglich, den Umfang der Sachleistungen bzw. der Förderleistungen für eine Vielzahl von gedachten Einzelfällen festzuschreiben.
87Den Richtlinien lasse sich auch ohne weiteres entnehmen, dass ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen in Höhe von 2,80 Euro für jedes Kind und für jede Stunde anfalle. Einer weiteren Definition, welche Stunden erfasst würden, bedürfe es nicht. Die gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII begründeten für die Pflegeperson ebenso wenig einen Anspruch auf eine Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt werde. Soweit sich dies als mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/9299 S. 14/15) ergebe, begründete eine solche rein gesellschafts- und ar-beitsmarktpolitische Zielvorstellung noch keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch der Pflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII. Zu einem derartigen Anspruch führe auch nicht der Wortlaut des Gesetzes, denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spreche lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgeltes im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeper-son in Geld. Maßgeblich sei dabei allein die Frage, ob die Leistungen der Beklag-ten vorliegend ausreichend seien, um die Sachkosten der Klägerinnen zu decken und die Förderleistungen der Klägerin leistungsgerecht zu vergüten. Dies sei bei einem in den Richtlinien festgelegten Entgelt in Höhe von 4,10 Euro pro Stunde und Kind der Fall.
88Der seitens der Beklagten gewährte Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro pro Stunde und Kind sei leistungsgerecht. In der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz würden für die Kindertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht, wobei in diesem Betrag eine Pauschale für fachliche Begleitung in Höhe von 1.392,00 Euro enthalten sei, die der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt werde. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.052,00 Euro umfasse einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der genannte Jahresbetrag von 8.052,00 Euro entspreche einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, in dem rechnerisch ein Sachkostenanteil von 1,88 Euro enthalten sei, so dass sich ein steuerrechtlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde ergebe. Unter Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommenssteuer, deren Höhe sich nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall richte, allerdings im hier relevanten Einkommensbereich kaum ins Gewicht fallen dürfte, errechne sich bei einer 8stündigen Betreuung von 5 Kindern pro Tag ein Monats-einkommen von etwa 730,00 - 850,00 Euro. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der vom Gesetzgeber im Rahmen der Kostenkalkulation ermittelte Betrag nur eine Rechnungsgröße darstelle, so dass auch schon ein geringerer Stundensatz durchaus noch leistungsgerecht sein könne. Das OVG Lüneburg habe in einer grundlegenden Entscheidung einen Betrag von 2,00 Euro pro Stunde noch für leistungsgerecht erachtet, denn bei diesem Stundensatz könne die Tagespflege-person bei einer 8stündigen Betreuung von gleichwertig 5 Kindern an 5 Tagen der Woche ein Einkommen erzielen, dass der Höhe nach dem Einkommen einer Erzieherin bzw. eines Erziehers oder einer sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines sozialpädagogischen Assistenten entspreche. Mit 2,80 Euro pro Kind und Stunde liege die von der Beklagten hier gewährte Förderleistung noch deutlich über dem besagten Betrag, so dass die einzelne Pflegepersonen selbst bei einer 40stündigen Betreuung von nur 3 Kindern noch ein steuerrechtlich relevantes Einkommen i. H. v. 1.454,88 Euro (40 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen pro Monat x 3 Kinder x 2,80 Euro), d. h. ein Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 Euro erzielen könne, das der Höhe nach dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin bzw. Kinderpflegerin im öffentlichen Dienst entspreche. Dabei sei er-gänzend zu berücksichtigen, dass das Entgelt auch während der betreuungs-freien Zeit, d. h. auch während des Urlaubs der Tagespflegeperson oder zu Zeiten von Krankheit, auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt werde. Für den Fall, dass die Tagespflegepersonen im Jahr 4 Wochen Urlaub machten, führe diese Regelung dazu, dass „de facto“ ein um 1/12 erhöhter Stundensatz von 3,03 Euro gezahlt werde.
89Der seitens der Beklagten gewährte Sachleistungsbetrag mit seinem Anteil von 1,30 Euro sei gleichfalls sachgerecht ausgestaltet. Er werde ebenso wie der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung auch während der betreuungsfreien Zeit auf der Grundlage der bewilligten Betreuungsstunden gezahlt, so dass er sich für den Fall, dass die Tagespflegeperson im Jahr 4 Wochen Urlaub mache, „de facto“ gleichfalls um 1/12 auf 1,41 Euro pro Stunde erhöhe. Zu berücksich-tigen sei darüber hinaus, dass die Klägerinnen neben dem pauschalen Betrag i. H. v. 1,30 Euro weitere 0,30 Euro für die angemieteten Räumlichkeiten erhielten. Insgesamt werde den Klägerinnen damit ein Betrag i. H. v. 1,60 Euro pro Kind und Stunde gewährt. Dies entspreche bei einer Betreuung von 173,2 Stunden pro Monat einem Betrag i. H. v. 277,00 Euro pro Kind, der - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tagespflegepersonen neben diesem Betrag von den Eltern zusätzlich Essensgeld i. H. v. 44,00 Euro erhielten - ohne weiteres ausreichend sei, um die laufenden Sachkosten der Tagespflegepersonen abzudecken. Dies verdeutliche insbesondere auch ein Vergleich mit dem Pflegegeld, welches Pflegeeltern zur Deckung der laufenden Sachkosten monatlich ausgezahlt werde und das - anders als der Sachaufwand nach § 23 SGB VIII - sämtliche Kosten der Pflege des Kindes, d. h. auch Kosten für Nahrungsmittel, Kleidung, Freizeitaktivitäten, Vereinsbeiträge, Möblierung des Kinderzimmers, Arztbesuche etc., abdecke. Das Pflegegeld für Kinder unter 7 Jahren belaufe sich nach den Angaben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 3. Dezember 2013 auf monatlich 489,00 Euro und liege damit lediglich um 1/3 höher als die seitens der Beklagten gewährte Sachleistung, obwohl durch das Pflegegeld ein Vielfaches mehr an Kosten abgedeckt werden solle.
90Wenn sie - die Beklagte - die Gewährung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII davon abhängig mache, dass die Klägerinnen die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kindertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung anerkennen würden, greife sie auch mitnichten in Grund-rechte der Klägerinnen ein. Diese seien vielmehr frei, die Verträge mit den Eltern der Anspruchsinhaber so zu gestalten, wie sie es gerne möchten. Die Klägerin-nen könnten im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten bzw. den Eltern etwa frei bestimmen, in welchem Umfang Urlaubszeiten vereinbart würden und wie hoch das Betreuungsgeld ausfallen solle. Den Klägerinnen werde insoweit nicht einseitig und mit Zwang seitens der Beklagten vorgeschrieben, wie die Betreu-ungsverträge auszugestalten seien. Lediglich wenn die Klägerinnen Geldleistung-en nach § 23 SGB VIII beanspruchen wollten, müssten sie sich an die von der Beklagten aufgestellten Richtlinien halten. Durch die Richtlinien stelle die Beklag-te nämlich sicher, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleis-tungen nach § 23 SGB VIII erhielten, deren Tätigkeit den Anspruch auf frühkind-liche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllten. Es werde lediglich umgesetzt, was bereits immanente Voraussetzung des Anspruchs aus § 24 SGB VIII sei. Eine Tagespflegeperson, die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII anbiete, habe ihrerseits einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII, was bereits aus dem Wortlaut der Vor-schrift des § 23 Abs. 1 SGB VIII folge. Allein mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII sei noch kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 23 SGB VIII verbunden. Insbesondere erfülle ein zuzahlungspflichtiger Betreuungs-platz nicht den Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII, so dass gerade das Zuzahlungsverbot unter Ziffer 13 Abs. 2 der Richt-linie gerechtfertigt sei. Nur auf diese Weise könne die Beklagte sicherstellen, dass die Tagespflegepersonen, die von der öffentlichen Förderung profitierten, durch ihre Leistung den Anspruch auf frühkindliche Förderung erfüllten. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. März 2013 festgestellt habe, sei es dabei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege davon abhängig mache, dass durch die Vertragsgestaltung zwischen der Tagespflegeperson und den Perso-nensorgeberechtigten sichergestellt werde, dass dann, wenn die Voraussetzun-gen für eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vorlägen, die Pflegeperson als Vergütung nur die städtische Förderung erhalte.
91Gleiches gelte für die in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelungen und die Regeln zu den Kündigungsfristen. Der Gesetzgeber habe die Betreuungsformen der Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen als gleichwertige Betreuungsalternativen ausgestaltet. Um die Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, die durchweg höchstens 4 Wochen im Jahr geschlossen hätten, sicher zu stellen, könne die Beklagte die Zahlung der Geldleistung nach § 23 SGB VIII deshalb davon abhängig machen, dass die Tagespflegepersonen der in den Richtlinien enthaltenen Urlaubsregelung zustimmten.
92Die Beklagte beantragt,
93das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
94Die Klägerinnen beantragen,
95die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 - 19 K 6016/13 - zurückzuweisen.
96Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen ergänzend vor: § 23 Abs. 2 SGB VIII bestimme, dass die laufenden Geldleistungen nach Abs. 1 die Erstattung angemessener Kosten umfasse, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstünden. Dabei handele es sich bei dem Begriff der Angemes-senheit um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Orientierungsmaßstab für den Umfang der Geldleistungen seien insoweit grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen. Diese seien zu „erstatten“, wobei die Höhe dadurch begrenzt werde, dass sie „angemessen“ sein müssten. Allein die Tatsache, dass das Bundesfinanzministerium bei dem Ansatz der Betriebsausgabenpauschale einen Stundensatz von 1,88 Euro (300,00 Euro: 160 Stunden) zugrunde gelegt habe, zeige, dass ein Betrag i. H. v. 1,30 Euro indes nicht ausreichend sein könne. Daran vermöge auch der Zuschlag i. H. v. 0,30 Euro, der für die Betreuung in zusätzlich angemieteten Räumen gezahlt werde, nichts zu ändern. In der zusätzlich von den Eltern zu zahlenden Verpflegungspauschale i. H. v. 44,00 Euro monatlich sei ein weiterer Hinweis darauf zu sehen, dass der Betrag zur Erstattung von Sachaufwendungen nicht angemessen sei. Der Gesetzgeber gehe nämlich davon aus, dass im Betrag zur Erstattung des Sachaufwandes die Verpflegungs-kosten bereits enthalten seien; zusätzliche Zahlungen seitens der Eltern seien nach der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen. Fielen bei der Tagespflege-person Verpflegungskosten als Sachaufwand an, seien diese deshalb im Ansatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Habe nämlich das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf zur Förderung der Kindestages-pflege im Einzelfall festgestellt, so trage es die gesamten Kosten der Kinderta-gespflege und ziehe die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Eltern-beitrag heran (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeute aber, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geldleistung zustehe, den Gesamtbetrag einschließlich der Verpflegungskosten vom Jugendamt erhalte. Eine Befugnis des Jugendamtes, einzelne Bestandteile der der Tages-pflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen heraus zu nehmen und die Tagespflegeperson insoweit auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende private Betreuungsverhältnis zu verweisen, bestehe hingegen schon im Ansatz nicht. Eine Erstattung des Verpflegungsaufwandes als Bestandteil der Sachkosten habe nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Tagespflegeperson derartige Aufwendungen tatsächlich nicht entstünden. Durch das Verpflegungsgeld errechne sich im Übrigen auch nur ein Zuschlag i. H. v. 0,25 Euro pro Stunde, so dass die vom Bundesfinanzministerium angesetzte Betriebsausgabenpauschale auch durch eine solche Hinzurechnung nicht erreicht werde, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte keine weitere Aufschlüsselung vorgelegt habe, was mit der Pauschale für den Sachauf-wand konkret abgegolten sein solle, so dass eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit nicht erfolgen könne. Wenn die Beklagte lapidar ausführe, un-zweifelhaft seien Ausgaben für Spielmaterialien, Pflegematerialien und auch Verbrauchskosten erfasst, differenziere sie unzureichend zwischen verschiedenen Fallvarianten, in denen beispielweise - nämlich bei einer denkbaren Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten - anstelle des genannten Aufwandes Fahrkosten anfielen, die auch bei pauschaler Betrachtung kaum gleich hoch wie die Material- und Verbrauchskosten angesetzt werden könnten. Demzufolge erscheine es zweifelhaft, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwandes hinreichend an den „entstehenden“ Kosten der Tagespflegeperson orientiere, wenn die Richtlinien nicht danach differenzierten, ob die Kindertagesbetreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten erfolge. Mit dem Hinweis auf das für die Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII) gezahlte Pflegegeld könne die Beklagte die Festsetzung des Sachaufwandes hier nicht rechtfertigen, weil das Pflegegeld als steuerfreie Beihilfe gem. § 3 Nr. 11 EStG gezahlt werde und bereits allein aus diesem Grunde nicht mit der Erstattung des Sachaufwandes vergleichbar sei.
97Die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Anerkennungsbetrages gingen ebenfalls fehl. Bei dessen Festsetzung habe sie nämlich die nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestimmten Kriterien zu berücksichtigen. Insoweit erfordere die leistungsgerechte Ausgestaltung eines Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, dass neben dem zeitlichen Umfang der Leistung und der Anzahl der betreuten Kinder auch ihr Förderbedarf berücksichtigt werde. Dies geschehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn der von der Beklagten bewilligte Betrag von 2,80 Euro erhöhe sich zwar je betreutem Kind nach dem jeweiligen Betreuungsumfang, so dass dem zeitlichen Umfang und der Anzahl der betreuten Kinder noch Rechnung getragen werde; der Förderbedarf der betreuten Kinder bleibe indes gänzlich unberücksichtigt. Weitere Leistungsmerkmale habe die Beklagte nämlich nicht angeführt, sondern sich bei der Frage nach der Höhe allein auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. No-vember 2012 - 4 KN 319/09 - berufen. Letzteres habe jedoch in seiner Urteilsbe-gründung ausschließlich darauf abgestellt, dass der lt. zugrundeliegendem Urteil gezahlte Anerkennungsbetrag der Höhe nach nicht ausreichend gewesen sei, da er beitragsmäßig unter dem rechnerisch ermittelten Stundensatz liege. Das OVG Lüneburg habe weiterhin ausgeführt, ein Anerkennungsbetrag i. H. v. beispiels-weise 2,00 Euro könne - vorbehaltlich ggfs. bei der Festlegung durch den Ju-gendhilfeträge zu berücksichtigender besonderer örtlicher Verhältnisse - leistungsgerecht sein. Inwieweit sie die örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne berücksichtigt habe, werde von der Beklagten jedoch gerade nicht vorgetragen. Zudem verkenne die Beklagte, dass die dem Kinderförderungsgesetz zugrunde gelegten Zahlen längst überholt seien; diese stammten aus den Jahren 2008/2009, so dass sich die Beklagte bei der Änderung ihrer Richtlinie im Jahre 2013 an ihnen nicht mehr hätte orientieren dürfen. Ebenso wenig verfange das Argument, der Stundensatz von 2,80 Euro liege über dem Einkommen einer tariflich beschäftigten Erzieherin im öffentlichen Dienst. Eine festangestellte Erzieherin habe ein monatlich fixes Einkommen, das nicht davon abhänge, wie viele Kinder sie in einer Gruppe betreue oder wie viele Betreuungsstunden die Kinder in der Woche gebucht hätten. Sie erhalte ihr Gehalt auch dann, wenn sie oder eines der Kitakinder erkrankt seien oder wenn die Kinder das Betreuungsangebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnähmen.
98Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, die Gewährung der laufenden Geldleistung von der Anerkennung der Richtlinie abhängig zu machen. Damit greife die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein; dies wäre jedoch nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage möglich. Die Beklagte verkenne zudem die Bedeutung des § 24 SGB VIII, wenn sie die Formulierung in § 23 Abs. 1 „nach Maßgabe von § 24“ dahingehend auslege, eine Tagespflegeperson erhalte die laufenden Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII nur dann, wenn sie ihre Leistungen gem. § 24 SGB VIII zuzahlungsfrei anbiete. Der Verweis auf § 24 SGB VIII bezie-he sich lediglich zum einen auf die nach Altersgruppen differenzierten Leistungs-voraussetzungen des § 24 Abs. 1 - 3 SGB VIII, zum anderen auf die im Ermes-sen des Jugendamtes stehende Aufgabe, Tagespflegepersonen zu vermitteln, ohne dass diese Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Gemeint seien also die Voraussetzungen auf Seiten der Tageskinder und nicht solche auf Seiten der Tagespflegepersonen; aus § 24 SGB VIII ergebe sich nur der Leistungsanspruch des Kindes auf Kindertagespflege. Ebenso wenig könne die Beklagte verlangen, dass die Klägerinnen einem von der Beklagten ausgesprochenen Zuzahlungsver-bot zustimmten, solange - wie hier - die laufende Geldleistung nicht inhaltlich und der Höhe nach den Vorgaben des Gesetzgebers entspreche.
99Die zwingenden Vorgaben der Beklagten zu Urlaubszeiten und Kündigungsfristen seien ebenfalls rechtswidrig, da sie in unzulässiger Weise in die Privatautonomie eingriffen und die Begründung der Beklagten hierfür nicht greife. Wenn der Ge-setzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und institutionelle Betreuung gleichwertig ausgestaltet habe, so beziehe sich das nämlich auf die Inhalte, sprich den Förderauftrag.
100Es liege aber neben der Sache, wenn die Beklagte meine, hieraus ableiten zu können, dass auch die Tagespflegeperson - ebenso wie eine Kita - nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen dürfe. Auch die Erzieherinnen in der Kita hätten einen höheren Urlaubsanspruch; dieser sei nicht mit den Schließzeiten/Betriebsferien gleich zu setzen. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson - sei es wegen Krankheit oder Urlaub - müsse die Beklagte ihrerseits durch geeignete Vertretungsrege-lungen auffangen. Zur Vertretungsregelung als solcher ließe sich die Berufungs-begründung der Beklagten bezeichnenderweise nicht ein, zumal auch die diesbe-zügliche Regelung in den Richtlinien rechtswidrig sei, weil aus § 23 Abs. 4 SGB VIII deutlich hervorgehe, dass es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei, der bei Ausfällen der Tagespflegeperson eine Vertretung sicher zu stellen habe. Zu-dem erhalte das Jugendamt gem. § 22 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tages-kind einen Zuschuss in Höhe von derzeit 736,00 Euro unter der besonderen Voraussetzung, dass „für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird“, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 KiBiZ. Dieser Vorgabe komme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nach, indem er die Tagespflegeperson verpflichte, eine qualifizierte Vertretung zu stellen und dies durch Vernetzung sicher zu stellen. Die Tagespflegeperson könne nicht beurteilen, ob die Vertretungskraft hinreichend qualifiziert sei; dies sei ureigenste Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
101Die Vorgabe einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende greife in gleicher Weise ohne Ermächtigungsgrundlage in die Privatautonomie ein. Eine Frist von 4 Wochen sei für die Tagespflegeperson unter Umständen nämlich nicht ausreichend, um einen frei werdenden Betreuungsplatz neu zu besetzen, was sodann mit finanziellen Einbußen einhergehe. Deshalb könne bei der Tagespfle-geperson der Wunsch bestehen, sich möglicherweise im Rahmen der bestehen-den Vertragsfreiheit längere Kündigungsfristen einräumen zu lassen. In Bezug auf längere Urlaubs- und Kündigungszeiten erwarteten die Klägerinnen von der Beklagten im Übrigen nicht, dass sie finanziell einspringe. Es gehe vorliegend ausschließlich darum, dass sich die Klägerinnen keine Vorgaben hinsichtlich dieser Regelungen machen lassen wollten.
102Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren 19 K 9459/13 und 19 K 5765/13 sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
104Die Berufung hat keinen Erfolg.
105Die Klage auf Bescheidung der Begehren der Klägerinnen auf die Gewährung laufender Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in den Kindertages-pflegebetreuungsfällen T. Z. , K2. G1. , N. L1. und H. F. als auch ihre Feststellungs- sowie ihre Unterlassungsklage sind zulässig und jedenfalls im Ergebnis auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht für die Bescheidung vorgegebenen Maßgaben bedürfen teilweise einer Korrektur und werden neu gefasst.
106Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII („Geldleistung an die Tages-pflegeperson“) allein der Tagespflegeperson zu.
107Vgl. OVG Lüneburg. Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013,594, juris; VG München, Urteil vom 27. November 2013 - M 18 K 13.1005 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 2869/10 -, juris; VG Frank-furt, Urteil vom 4. März 2013 - 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594.
108Dies ist vom Gesetzgeber in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, ausdrücklich klargestellt worden. Mit der Bestimmung sollte entsprechend dem Ziel, mehr Kindertagespflegeplätze zu schaffen, die Rechtsstellung der Kindertagespflegepersonen durch die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf eine Geldleistung ausgebaut werden, damit die Kindertagespflege mittelfristig eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden kann.
109Vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14; ferner: Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 23 Rn. 27 ff.
110Soweit Tagespflegepersonen ihre Betreuungstätigkeit nur nach Maßgabe der vom Jugendhilfeträger aufgestellten Vorgaben ausüben können, um nach § 23 Abs. 1 SGB VIII in den Genuss der öffentlichen Förderung in Form von Vermittlung, fachlicher Beratung, Begleitung sowie Qualifizierung und insbesondere der besagten laufenden Geldleistung zu kommen, kann dies einen Eingriff in ihre - durch Art. 12 und 14 GG geschützte - Berufsfreiheit bedeuten. Denn bei der Kindertagespflege handelt es sich - anders als etwa bei der Pflege nach § 44 SGB VIII - um einen Beruf im verfassungsrechtlichen Sinne, mit dem die Tagespflegeperson ihren Lebensunterhalt sicherstellen will,
111vgl. etwa: Gutachten zur Frage der Zulässigkeit von Einschränkenden Vereinbarungen in der Kin-dertagespflege vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38, m. w. N.,
112und der entsprechend den Motiven zum Kinderförderungsgesetz insoweit durch die öffentliche Förderung entscheidend geprägt wird. Die Klägerinnen können deshalb nicht auf die Möglichkeit der freien Ausgestaltung des Betreuungsver-hältnisses zu den Sorgeberechtigten verwiesen werden, wenn man auf die öffentliche Förderung verzichte. Die öffentliche Förderung gehört untrennbar zum Berufsbild.
113Als eine gleichzeitige Komponente auch der Förderung des Kindes selbst in der Kindertagespflege kann die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung aller-dings nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe dem betreffenden Kind zuvor den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege in der entsprechenden Pflegestelle bewilligt, d. h. einen dort zu befriedigenden Betreuungsbedarf i. S. v. § 24 festgestellt hat.
114Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. April 2014 - 12 S 1925/12 und 12 S 1927/12 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, 498, juris, m. w. N.; VG Aa-chen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 589/11 -.
115Davon ist hier aufgrund der behördlichen Verfügungen vom 12. April 2013 (T. Z. ), vom 28. Februar 2013 (K2. G1. ), vom 3./13. Mai 2013 (N. L1. ) und vom 17. Juni 2013 (H. F. ) auszugehen, die allesamt zumindest konkludent darauf beruhen, dass die Kindertagespflegestelle „L. G. “ im jeweiligen Einzelfall eine bedarfsdeckende Betreuung bieten könne.
116Eine Bescheidung der zu den genannten Betreuungsfällen geltend gemachten Ansprüche auf laufende Geldleistungen,
117vgl. dazu, dass der Träger der Jugendhilfe aus eigener Sachkunde über die laufende Geldleis-tung zu entscheiden hat und dies das Gericht an der Herbeiführung der Spruchreife hindert: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris; dem folgend etwa: Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2014, K § 23 Rn. 25,
118ist schon deshalb geboten, weil die Beklagte mit ihrer Verweigerung jedweder laufender Geldleistungen, solange die Klägerinnen nicht – weil sie den nach Nummer 6 (2) der Richtlinie lediglich empfohlenen und entsprechend gestalteten Mustertext für den Betreuungsvertrag mit den Sorgeberechtigten zulässigerweise nicht verwenden - die „Richtlinien für die öffentlich finanzierte Förderung der Kin-dertagespflege in T1. “ in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung aner-kennen, den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Gewährung von Geldleistungen von einer vollstän-digen Anerkennung der von ihr gemachten Vorgaben für die Ausgestaltung des sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses,
119vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40 ff.,
120abhängig zu machen. Die Beklagte greift mit den Richtlinien - namentlich deren Nummern 6 (2), 10 (1), 11 (1), 13 (2) und 14 (3) - in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigtem ein, ohne dass dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben wäre.
121Dies gilt zunächst für das Zuzahlungsverbot nach Nummer 13 (2) Satz 2 der Richtlinien. Die mit der Berufung angegriffene Entscheidung stellt zu Recht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der beiden Tagesmütter,
122siehe dazu etwa auch Fischer, in: Schellhorn/Fi-scher/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 23 Rn. 21; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 50,
123und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson heraus, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
124So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris.
125Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, wie ihn auch das Kinderförderungsgesetz etablieren will, ist untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern; gerade gesetzliche Vergütungsregeln sind daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen.
126Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, BVerfGE 88, 145 (159), juris; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u. a. -, BVerfGE 101, 331 (343), juris, jeweils m. w. N.
127Besitzt die Tagespflegeperson einen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden „Vergütungsanspruch“, bedarf es etwa keines Kostenübernahmeaktes durch den Leistungsträger. Mangels Vereinbarung nach § 78b SGB VIII ist die Kindertages-pflegeperson weder zur Leistungserbringung verpflichtet, noch ist sie im zivil-rechtlichen Verhältnis zu den Eltern - wie es Nummer 13 (2) der Richtlinie vorsieht - gehindert, eigenständige Vergütungen über die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII hinaus zu vereinbaren.
128Vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 40; grundlegend: DiJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.
129Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertages-pflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält.
130So etwa: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013
131- 7 K 1299/11.F -, JAmt 2013, 594, juris; VG Aa-chen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris, jeweils m. w. N.
132Es entspricht nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist.
133So Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 28.
134Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten.
135So auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O., m. w. N.
136Dies bedeutet aber kein ausdrückliches Verbot, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte.
137Namentlich kann nicht im Wege der teleologischen Reduktion,
138vgl. zu dieser Rechtsfigur in Zusammenhang mit einer eingeschränkten Auslegung des § 43 Abs. 3 SGB VIII: Gutachten vom 20. September 2013 - G 13/11 -, NDV 2014, 38,
139eine Ausweitung des Wortlautes des § 23 SGB VIII entsprechend einer mutmaß-lichen gesetzlichen Zielsetzung erfolgen, denn damit würde schon den rechts-staatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingriffsnorm nicht genüge getan. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
140Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992
141- 1 BvR 8/87 -, BVerfGE 87,234; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370.
142Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheiden-den Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleich-heitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt.
143Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981
144- 2 BvL 3/77, 9/77 -, NJW 1981, 1311.
145Ungeachtet dessen lässt sich ein Verbot der Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgeltes durch die Sorgeberechtigten des Kindes auch nicht aus der Zielsetzung der §§ 23, 24 SGB VIII heraus, die diese mit Blick auf die Tages-pflegeperson verfolgen, ableiten. Es würde nicht der Intention der genannten Vorschriften entsprechen, durch ein solches Zuzahlungsverbot - anders als die Beklagte es sieht - sicherzustellen, dass nur diejenigen Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII erhalten, deren Tätigkeit den An-spruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllt, d. h. die ihre Leistungen entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII a. F. anbieten. Bezogen auf das hier allein in Rede stehende Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Jugendhilfeträger genügt vielmehr auch ein zuzahlungspflichtiger Betreuungsplatz der „Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII“, wie sie § 23 Abs. 1 SGB VIII als Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung vorsieht. Mit § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 nunmehr gültigen und damit maßgeblichen Fassung werden nur die objektiv-rechtliche Förderungsverpflichtung des Jugend-hilfeträgers, die i. V. m. § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Vorhaltung von Betreu-ungsplätzen bei Kindern vor Vollendung des ersten Lebensjahres gewährleisten soll,
146vgl. zur alternativen rechtlichen Einordnung: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 24 Rn. 64-66 m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 11-18,
147bzw. der entsprechende individuelle Rechtsanspruch des Kindes spätestens ab Vollendung des ersten Lebensjahres einerseits,
148vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 24 Rn. 67-70; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 18-23,
149und die jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen zur Wahrnehmung eines entsprechenden Förderungsangebotes in Kindertagespflege auf Seiten des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten andererseits geregelt, also nur das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, wie es zwischen den anspruchsberechtigten Kindern bzw. ihren Sorgeberechtigten und dem Jugendamt als Leistungsträger besteht. Wenn danach das Angebot eines Tagespflegeplatzes den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend erfüllt, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 ff. SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben,
150vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014
151- 12 B 74/14 -, m. w. N.,
152berechtigt das den Jugendhilfeträger nicht gleichzeitig, im Verhältnis zu den Tagespflegepersonen die Zuzahlungsfreiheit vorzuschreiben. Es ist nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der seiner Pflicht zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Anzahl von Betreuungsplätzen insoweit, als manche Kindertagespflegepersonen, ein zusätzliches Betreuungsentgelt verlangen, nicht hinreichend nachkommt und damit ein Planungsrisiko eingeht.
153So auch wohl: DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, a. a. O.
154Er hat es aber in der Hand, durch Gewährung einer angemessenen Vergütung dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Zahl von zuzahlungsfreien Be-treuungsplätzen zur Verfügung steht. Dann bleibt es den Eltern überlassen, sich ggfs. – aus welchen Gründen auch immer – dennoch für einen zuzahlungs-pflichtigen Betreuungsplatz zu entscheiden.
155Vgl. dazu, dass die Eltern dennoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dürften: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 41. Zum Sonderfall eines Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 12 B 74/14 -.
156Im § 24 Abs. 5 SGB VIII, der die Pflichten des Trägers gegenüber dem Kind bzw. seinen Sorgeberechtigten beschreibt, bleibt die Frage des Umfangs der Kostenübernahme im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege bezeichnenderweise außen vor. Dass die Zusatzkostenfreiheit nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII elementares Moment der „Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII“ ist, verdeutlicht im Rückblick auch der § 24 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung, der eine ausdrückliche Regelung zum Wegfall der Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldzahlung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII als eines Anspruchs allein der Tagespflegeperson enthielt, den diese Vorschrift damals wie heute originär und damit außerhalb der Maßgaben des § 24 SGB VIII regelt. Dass § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII von einer Systematik des § 23 SGB VIII ausgeht, nach der Zuzahlungen der Sorgeberechtigten gänzlich ausgeschlossen sein sollen,
157so wohl: VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013, a. a. O.,
158lässt sich danach nicht feststellen.
159Vielmehr deuten gerade die Gesetzesmotive in eine andere Richtung. Begründen die in § 23 SGB VIII enthaltenen Vorgaben für die Tagespflegeperson keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt wird, sondern stellt dies entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15) nur das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 dar,
160vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,
161wäre es widersprüchlich, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Tages-pflegepersonen bis zur Erreichung seiner gesellschafts- und marktpolitischen Zielvorstellung untersagen wollen, die Lücke zu einem „auskömmlichen Einkom-men“ durch die Vereinbarung von Zuzahlungen seitens der Sorgeberechtigten zu schließen.
162Eine Rechtsgrundlage für das in den Richtlinien der Beklagten angeordnete Zuzahlungsverbot folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in der zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW S. 336), wonach weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt. Zwar ist auch für die Verpflichtungsklage auf Bescheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechts-lage maßgeblich. Nach welchen Regelungen die erstrebte Bescheidung in ihren Voraussetzungen zu erfolgen hat, bestimmt sich hingegen nach dem materiellen Recht, nach dem sich der Streitgegenstand richtet.
163Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 6 B 37.11 - , Buchholz 421.2 Hochschul-Recht Nr. 177, juris.
164Streitgegenstand ist vorliegend die Kindertagesbetreuung diverser Kinder ab dem 1. August 2013. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz noch nicht, so dass hier – ungeachtet der Wirksamkeit der neuen Vorschrift - allein auf § 23 SGB VIII abzustellen ist. Der Landesgesetzgeber geht selbst davon aus, dass das Zuzahlungsverbot aufgrund des Vertrauensschutzes nur für Betreu-ungsverträge gilt, die nach dem 1. August 2014 abgeschlossen werden.
165Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des KiBiz und anderer Gesetze vom 18. März 2014, LT-Drs. 16/5293, S. 101, Begründung B Besonderer Teil, Zu Nr. 26 (§ 23) 2. Abs.
166Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt auch für die Regelung der betreuungsfreien Zeit - Urlaub der Tagespflegeperson - in Nummer 10 (1) der Richtlinien. Der selbständig Tätige ist gerade aufgrund seiner Selbständigkeit berechtigt, über die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen,
167so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O.,
168und etwa festzulegen, wann er arbeiten will und wann nicht, d. h. wann er z. B. Urlaub macht. Es der Tagespflegeperson beschränkend vorzugeben, dass sie nur 4 Wochen im Jahr Urlaub machen darf, wenn sie ihren Beruf ausüben will, ist eine Einschränkung der Handlungsfreiheit des selbständig Berufstätigen, die we-der in § 24 noch in § 23 SGB VIII ihren Niederschlag findet. Allerdings ist die Ta-gespflegeperson gehalten, sich nur in dem Maße Urlaub vorzubehalten, wie es dem Charakter der Kindertagespflege als einer fortlaufenden Einrichtung zur Kin-desförderung entspricht, und in die Betreuungsverträge mit den Sorgeberechtigten eine hinreichend klare Urlaubsplanung aufzunehmen, auf die sich die Eltern dann ggfs. vorausschauend einlassen können. Dementsprechend beinhaltet Nummer 10 (2) der Richtlinien, wonach die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen ist, auch lediglich ein Gebot des objektiven Rechts, das nicht zu beanstanden ist und keinen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Kindertagespflegeperson darstellt. Im Übrigen gilt, wenn der Gesetzgeber die Betreuungsformen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung als gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern einstuft,
169vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, JAmt 2014, 267, juris, m. w. N.,
170dass sich das maßgeblich auf die Inhalte der gebotenen Förderung bezieht, also darauf, dass beide Formen dem Auftrag zur alterspezifischen Kindesbetreuung in vergleichbarer Weise nachkommen. Hieraus lässt sich wegen der strukturellen Unterschiede nicht ableiten, dass die Tagespflegeperson nur so viel Urlaub ma-chen darf, wie eine Kindertagesstätte im Jahr geschlossen wird, zumal § 17 Abs. 1 KiBiZ in der ab dem 1. August 2014 gültigen Fassung den § 13e Abs. 2 KiBiZ n. F., der die Schließtage von Kindertageseinrichtungen regelt, nicht auch für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege für entsprechend anwendbar erklärt und den Erzieherinnen einer Kindertagesstätte regelmäßig ein längerer Urlaubsanspruch als die Schließzeiten zusteht.
171Nach dem TVöD-VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst (Kommunen) soll ab dem 1. Januar 2013 ein Urlaubsanspruch von 29 (Arbeits-)Tagen und ab Vollendung des 55. Lebensjahres von 30 Tagen bestehen.
172Einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt es gleichfalls, soweit mit Nummer 11 (1) Satz 1 der Richtlinien der Tagespflegeperson die Verpflichtung übertragen werden soll, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen. Wenn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist, wendet sich diese Verpflichtung vielmehr an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten.
173Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O. § 23 Rn. 41; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 35; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 27.
174Wie bei § 22a Abs. 3 SGB VIII für Tageseinrichtungen ist durch ihn die Betreuungskontinuität sicherzustellen.
175So Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 29.
176Eine bloße Rückverlagerung der Verantwortlichkeit auf die verhinderte Tages-pflegeperson genügt dem nicht. Die Tagespflegeperson ist vielmehr lediglich zur intensiven Mitwirkung bei der Installation eines Vertretungssystems oder einer Ersatzbetreuung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet. Be-zeichnenderweise erhält das Jugendamt gem. § 22 Abs. 1 KiBiZ vom Land NRW für jedes Tagespflegekind einen jährlichen Zuschuss in Höhe von früher 736,- Euro und derzeit 758,- Euro, wenn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiBiZ „für Aus-fallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird“ (a. F. mit Gültigkeit bis 31. Juli 2014) bzw. „für Aus-fallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird“ (n. F. gültig ab 1. August 2014). Auch die Neufassung lässt nicht erkennen, dass die Verant-wortlichkeit für eine geeignete Vertretung auf die Tagespflegeperson übergehen soll.
177Schließlich engt auch Nummer 14 (3) der Richtlinien die Dispositionsbefugnisse einer Tagespflegeperson als selbständig Tätige ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage ein. Gesetzliche Vorgaben für eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages, wie sie etwa für Schüler in Berlin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der dortigen Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Okto-ber 2011 bestehen, sind für das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis zwi-schen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten nicht ersichtlich. Die bei dem Mischcharakter des Betreuungsverhältnisses für maßgeblich zu erachtenden Regelungen des Dienstvertrages,
178vgl. AG München, Entscheidung vom 14. April 2011 - 222 C 8644/11 -, juris (Nachricht),
179d. h. hier § 621 BGB, sind insoweit nicht zwingend, sondern abdingbar.
180Vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 621 Rn. 2, m. w. N.
181§ 623 BGB schreibt die Schriftform der Kündigung auch nur für ein - hier nicht in Betracht kommendes - Arbeitsverhältnis vor. Allerdings darf die Beklagte wegen ihrer Organisationsverantwortlichkeit von der Betreuungsperson wohl aus eigenem Recht eine kurzfristige Benachrichtigung über eine erfolgte Kündigung verlangen. Darüber hinaus muss hingegen Beachtung finden, dass eine Frist von vier Wochen, wie sie die Richtlinie vorschreibt, für eine Tagespflegeperson unter Umständen nicht ausreichend ist, um einen frei werdenden Betreuungsplatz in absehbarer und mit finanziell noch tragbaren Einbußen verbundener Zeit neu zu besetzen. Den organisatorischen Interessen des Trägers der öffentlichen Ju-gendhilfe könnte durch die Einführung einer Verpflichtung zur zeitigen Infor-mation über das evtl. außerplanmäßige Ende der Betreuung Rechnung getragen werden.
182Dass die Beklagte in ihren Richtlinien verbindlich festlegt, in welcher Höhe i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eine Erstattung angemessener Kosten erfolgt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und welcher Betrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 zur Anerkennung ihrer Förderleistung gezahlt wird, geschieht hingegen mit Blick auf § 23 Abs. 2a SGB VIII,
183vgl. dazu, dass es sich bei § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 B 1443/12 und 12 B 1445/12 - , a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 - , a. a. O.,
184nicht ohne Ermächtigungsgrundlage und greift insoweit, als der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zulasten der jeweiligen Tagespflegeperson von den im Gesetz verankerten Kalkulationsvorgaben abweicht, nicht in schutzwürdige Rechtspositionen des selbständig in der Kindertagesbetreuung Tätigen ein.
185Soweit eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung verlangt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden,
186grundlegend insoweit: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris; vergl. auch: DIJuf-Rechtsgutachen vom 20. Februar 2013 - J 5.320 Bm -, a. a. O., m. w. N.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 29; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 23 Rn. 15,
187ist die Beklagte dem in ihrer Richtlinie in Hinsicht auf die hier allein streitigen Posten - Aufwandserstattung und Anerkennungsbetrag - nachgekommen. Dass keine Erstattungsbeträge bezüglich der Beiträge zu den Versicherungen ange-geben werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII), schlägt nicht durch, weil sich die Höhe der Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen insoweit aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
188So auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 26.
189Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestimmung, wie die Geld-leistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen ist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt,
190vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a O., § 23 Rn. 24, m. w. N.,
191braucht eine Richtlinie auch nicht zugunsten der Tagespflegeperson eine abschließende und vollständige Erstattungsregelung enthalten. Anders als etwa im Falle der verbindlichen Festsetzung durch Satzung, würden die Klägerinnen bei Anerkennung der Richtlinie nicht konkludent auf eine Erstattung solcher angemessener Kosten verzichten, die höher als in der Richtlinie ausgewiesen zu veranschlagen sind. Ebenso wenig besteht ein selbständiger Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegende Kalkulation enthält. Eine solche muss lediglich in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
192Orientierungsmaßstab sind insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson, die allerdings angemessen sein müssen.
193Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
194Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Was-ser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht.
195Vgl. Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 27; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 21.
196Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und ggfs. Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung.
197Vgl. Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 12; davon gehen wohl auch das OVG Lüne-burg, Urteil vom 20. November 2012, a. a. O., juris Rn. 42 und 58/59, sowie der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., juris Rn. 6, 7, 13, 15, 30, 34 und 40, aus.
198Die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes im jeweiligen Einzelfall und eine insoweit abschließende Aufzählung der umfassten Positionen ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel nicht mit angemessenen Mitteln zu bewerkstelligen und würde jedenfalls bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit vielen Betreuungsfällen – wie der Beklagten - dem Effektivitätsgebot des § 9 SGB X widersprechen.
199Als Ausgangspunkt für eine hier demnach unumgängliche Pauschalierung, die auch den Fall einer Kindertagesbetreuung in eigenen Räumlichkeiten erfasst, kann ein Betrag in Höhe von 300,- Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Kinderförderungsgesetz,
200siehe BT-Drs. 16/9299 S. 22,
201und unverändert auch in den im Internet abrufbaren und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 5. Dezember 2013 veranschlagt wird, genommen werden.
202Siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner Kaiser, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 15 m. H. a. VG Stuttgart, Urteil vom 16. De-zember 2011 - 7 K 956/10 - , das allerdings von einem Gesamtbetrag aus Erstattung und Anerkennung der Förderleistung ausgeht.
203Der Senat folgt für den vorliegenden Fall der Berechnung des Verwaltungsgerichtes, das aus dem Pauschalbetrag von 300,- Euro bei voller Betreuung, d. h. 40 Stunden pro Woche bzw. 173,2 Stunden im Monat, einen Stundensatz von 1,732 Euro abgeleitet hat.
204Der Senat hält es im Rahmen der zulässigen pauschalierenden Betrachtung für unschädlich, wenn der sich danach für die Betreuung des einzelnen Kindes ergebende Monatsbetrag nicht auf die tatsächlich geleistete Betreuungszeit (Ist-Zeit), sondern auf die Soll-Zeit aufgeteilt und auch - wie die Beklagte nochmals mit der Berufungsbegründung versichert hat - während der gewollt betreuungsfreien Zeit - namentlich der Urlaubszeit - geleistet wird. Dabei handelt es sich um bloße Rechenschritte, die den Zufluss der laufenden Geldleistungen lediglich auf das ganze Betreuungsjahr verteilen und - soweit ersichtlich - keine beachtenswerte Benachteiligung der Betreuungsperson beinhalten. Diese Vorgehensweise würde den in den Richtlinien angegebenen Grundbetrag von 1,30 Euro pro Stunde hier
205- bei Annahme von 4 Wochen Urlaub im Jahr - um 1/13 (52 Wochen : 4 Wochen) = 0,10 Euro auf 1,40 Euro erhöhen.
206Der Senat hält es auch nicht für systemfremd, sondern eher einer Orientierung an den tatsächlich „entstehenden“ Kosten sogar geschuldet, wenn die Beklagte bei den Sachkosten zusätzlich gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zwischen der „traditionellen Form“ der Kindertagespflege im Haushalt der Pflegeperson und der Kindesbetreuung unterscheidet, die im Haushalt des Personensorgeberechtigten erfolgt.
207Vgl. zur Begriffsentwicklung: Grube, in: Hauk/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 9, m. w. N.; Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 22 Rn. 7.
208Denn bei einer Leistungserbringung im jeweiligen Haushalt der Kindeseltern oder auch in wechselnden fremden Haushalten bei mehreren betreuten Kindern aus unterschiedlichen Familien fällt naturgemäß ein Teil der oben genannten Sachkosten von vornherein nicht an, weil Verbrauchsgüter und Materialien von den Sorgeberechtigten ohne Berechnung gestellt bzw. untereinander verrechnet zu werden pflegen und die Raumkosten regelmäßig ebenfalls nicht zu Lasten der Pflegeperson sondern der Eltern gehen, ohne dass die damit einhergehende Er-sparnis im Normalfall durch andererseits entstehende Fahrtkosten der Pflege-person auch nur annähernd ausgeglichen wird. Dass eine solche Unterscheidung in der als Ausgangsgröße genommenen Pauschale von 300,- Euro Eingang gefunden hat, lässt sich diesem einheitlichen Betrag – weil er nach den zugrunde liegenden Ermittlungen sowie der Handhabung durch die Finanzverwaltung wohl bei Raumkosten der Tagespflegeperson, nicht aber bei einer Betreuung in den Räumlichkeiten der Eltern oder in kostenlos etwa vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten greift – bei einem Jahres-betrag von üppig erscheinenden 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind nicht annehmen. Eine noch feinere Unterscheidung – etwa zwischen Raumkosten, wie sie bei einer Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson anfallen, und solchen bei Unterhaltung gesonderter Räumlichkeiten - würde die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Grenzen einer sinnvollen Pauschalierung und Typisierung sprengen. Wenn die Beklagte der Tagespflegeperson bei einer Kin-desbetreuung außerhalb ihrer eigenen Wohnung in eigens hierfür angemieteten und genutzten Räumen, die über einen separaten Eingang verfügen, nach Num-mer 12 (3) ihrer Richtlinien, wie sie trotz missverständlicher Formulierung im Lich-te von Punkt 5 der „Begründung zu der Kalkulation“ in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 zu verstehen ist und nach Auskunft der Sit-zungsvertreter von der Beklagten gehandhabt wird, einen zusätzlichen Sach-kostenausgleich von 0,30 Euro pro Kind und Stunde gewähren, kommt das vor-liegend auf alle Fälle auch den Klägerinnen zugute, so dass sich deren Sach-kostenerstattung auf 1,70 Euro pro Kind und Stunde erhöht und der Richtwert von 1,732 Euro annähernd erreicht wird.
209Darauf, dass die Abgrenzung zu den mit weniger Sachkosten belasteten Tagespflegepersonen mit nur 0,30 Euro und nur bei eigens für die Kindertagespflege angemieteten und separat genutzten Räumlichkeiten dabei zugunsten der Tagespflegepersonen, die die Betreuung ohne Anfall von Raumkosten auswärts durchführen, möglicherweise zu günstig ausfällt, d. h. bei sachgerechter Handhabung der Grundbetrag niedriger und der Zuschlag höher und evtl. unter Erweiterung des Kreises der Berechtigten hätte festgesetzt werden müssen, kön-nen sich die Klägerinnen vor diesem Hintergrund mangels Betroffenheit in ihren subjektiven Rechten nicht berufen und braucht vom Senat deswegen im vorlie-genden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden. Soweit den Klägerinnen jeden-falls in der Summe angemessene Kosten erstattet werden, die ihnen für den Sachaufwand entstehen, kommt es auf die Zusammensetzung des Erstattungs-betrages für die Erfüllung ihres Anspruchs auf laufende Geldleistungen, soweit er auf § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gründet, nicht an.
210In Anbetracht dessen, dass deshalb zu Recht weiterhin von einer nur gering-fügigen Unterschreitung des im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2008 ange-nommenen Richtwertes auszugehen ist, wird bei einer Bescheidung zu bedenken sein, ob eine Anpassung der Sachkostenerstattung an die zwischenzeitliche Ent-wicklung der Lebenshaltungskosten oder an den Anstieg eines spezielleren Index erforderlich ist.
211Vgl. zur Dynamisierungspflicht: Lakies, in: FK-SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 35.
212Auch wenn sich die steuerrechtliche Behandlung des durch die Kindertagespflege verursachten Sachaufwandes in der Praxis der Finanzbehörden nicht geändert haben sollte, könnten die realen Kosten, die die Tagespflegeperson im Schnitt pro Kind und Stunde aufzubringen hat, möglicherweise so angestiegen sein, dass ein Festhalten an den den Einzelfall beleuchtenden Ergebnissen der Studie, die von der Finanzverwaltung zum Sachaufwand durchgeführt worden sein soll, trotz der Bandbreite, die eine Jahresinvestitionssumme von 3.600,- Euro pro vollbetreutem Kind angesichts der Haltbarkeit etwa von Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien sowie von Ausstattungsgegenständen und Möbeln und deren Nutzung meistens - wie auch hier - durch mehrere betreute Kinder verkörpert, nicht mehr dem Erfordernis der „Angemessenheit“ genügt. Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40). Vor dem Hintergrund des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Begriff der „Angemessenheit“ eingeräumten Beurteilungsspielraumes,
213vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25, m. w. N.,
214und in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Fassung der „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Tagespflege“ vom 5. Dezember 2013 an dem Pauschalbetrag von 300 Euro pro ganztags betreutem Kind weiter festgehalten hat, sieht auch der Senat eine von ihm zu beachtende Grenze der „Gestaltungsfrei-heit“,
215vgl. zu diesem Begriff die Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz, BT-Drs. 16/9299, S. 15,
216infolge eines Anstiegs der realen Kosten lt. Index - vorbehaltlich besserer Erkenntnisse, die sich künftig ergeben könnten - gegenwärtig noch nicht erreicht. Vielmehr hält er die geringe Unterschreitung des Richtwertes um rd. 0,03 Euro pro Kind und Stunde schon im Hinblick auf die bei der Bildung des Richtwertes offensichtlich nicht berücksichtigten Synergieeffekte für hinnehmbar.
217Vgl. zu den Zweifeln daran, dass die Summierung der Betriebskostenpauschale von 300,- Euro bei mehreren Kindern die tatsächliche Höhe der im Durchschnitt monatlich entstehenden Sachaufwendungen widerspiegelt: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - , a. a. O. (juris Rn. 70).
218Bei 1,70 Euro pro Kind bei 45 Betreuungsstunden wöchentlich = 76,50 Euro errechnet sich bei 52 Wochen im Jahr und max. 5 vollbetreuten Kindern hier sogar eine Investitionssumme pro Jahr nicht nur von 18.000,- Euro, sondern von 19.890,- Euro. Soweit deshalb Ersparnisse aufgrund der parallelen Betreuung mehrerer Kinder vor dem Hintergrund eines Verständnisses der Erlaubnispraxis der Beklagten dahingehend, dass einschränkend zum Wortlaut und damit der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht die Betreuung von 5gleichzeitig anwesenden Kindern, sondern nur generell die Betreuung von 5 Kindern gestat-tet wird, so dass durch den Abschluss von 5 Betreuungsverträgen nicht zwingend auch eine vollschichtige Auslastung garantiert wäre, nicht im maximalen Umfang eintreten sollten, ist dies - solange der Synergieeffekt dennoch merklich bleiben würde - hinzunehmen. Dass tatsächlich vorhandene Betreuungskapazitäten nicht ausgenutzt werden können, gehört in das Erlaubnisverfahren nach § 43 SGB VIII und fällt im Rahmen der laufenden Geldleistungen in das unternehmerische Ri-siko der Klägerinnen.
219Vor dem Hintergrund, dass eine Sachkostenerstattung von 1,70 Euro pro Kind und Stunde danach jedenfalls nicht als unangemessen niedrig zu werten ist, kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte bei der Erstattung angemessener Kosten des Sachaufwandes auch gegenrechnen darf, dass sich die Tagespflegeperson hinsichtlich von Verpflegungskosten zusätzlich bei den Eltern schadlos halten kann (siehe Nummer 13 (2) der Richtlinien). Fallen der Tagespflegeperson Ver-pflegungskosten als Sachaufwand an, sind diese im angemessenen Umfang grundsätzlich allerdings durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstat-ten und in seine Kalkulation des Sachaufwandes einzubeziehen. Dies geschieht gerade auch dann, wenn man sich an dem o. g. Richtwert von 1,732 Euro pro Kind und Stunde orientiert. Hat das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf an Aufwandsersatz auf diese Weise festgestellt, trägt es auch insoweit die ge-samten Kosten der Kindertagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Dies bedeutet, dass die Kindertagespflegeperson, der der Anspruch auf Gewährung der Geld-leistung zusteht, den Gesamtbetrag vom Jugendamt erhält. Eine Befugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einzelne Bestandteile der der Tagespflege-person nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachaufwendungen her-auszunehmen und die Tagespflegeperson diesbezüglich auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen, besteht im Ansatz nicht.
220Vgl. zu Vorstehendem: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., m. w. N.
221An diesen von § 23 SGB VIII vorgegebenen Strukturen vermag auch der ohnehin erst zum 1. August 2014 in Kraft gesetzte § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz in der Fas-sung durch Art. 1 des ÄndG vom 17. Juni 2014, wonach das Jugendamt gegen-über den Eltern die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen kann, nichts zu ändern. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift allenfalls für die Frage der generellen Zulässigkeit von Zuzahlungen als solche Bedeutung hat.
222Mit Blick auf den nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII als Teil der laufenden Geldleistung geschuldeten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson hat die Beklagte bei einer Neubescheidung zuvorderst den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Anerkennungsbetrages, wie sie schon das Verwaltungsgericht vorgegeben hat, genüge zu leisten. Zwar sieht der Senat auch hier keine Hindernisse, den an sich an die „Förderleistung“ - also zumindest das tatsächliche Vorhalten der Betreuung - anknüpfende Anerkenntnisbetrag auf die Sollzeit der Betreuung - also nicht nur auf die Stunden, in denen das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt das Betreuungsangebot nicht wahrnehmen kann, sondern auch auf die Urlaubszeiten der Betreuungsperson ihrerseits - zu verteilen und so eine sozial gerechte und auf den ersten Blick für die Klägerinnen hier auch nicht nachteilige Angleichung an festangestellte Tagespflegepersonen herbeizuführen.
223Vgl. zur Geldbemessung bei der Festanstellung von Tagespflegepersonen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 20. Februar 2013 - J5.320 Bm -, JAmt 2014, 191.
224Da in Ausfallzeiten keine Leistungen erbracht werden, an der die Gerechtigkeit des Anerkennungsbetrages zu messen wäre,
225siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.,
226muss der Anerkennungsbetrag von 2,80 Euro, wie er in den Richtlinien der Beklagten ausgewiesen ist, bei Annahme von insgesamt 4 Wochen Jahresurlaub der Kinderpflegeperson um 1/13 = 0,22 Euro auf einen Stundensatz pro Kind von 3,02 Euro hochgerechnet werden.
227Dabei muss die Höhe des entsprechenden Anteils an der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII aber vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe so festgelegt werden, dass nachvollziehbar bleibt, welcher Anerkennungsbetrag auf die für die reale „Förderleistung“ maßgebliche Zeiteinheit entfällt. Die bloße Andeutung im ersten Unterpunkt der in der Beschlussvorlage der Beklagten Nr.
228vom 25. Juni 2013 angeführten „Begründung zu der Kalkulation“ reicht inso-weit nicht.
229Ferner hat die Beklagte bei der Neubescheidung zu beachten, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei gem. § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt werden muss. Insoweit sind die maßgeblichen Begriffe in § 23 SGB VIII nicht allein sog. „unbestimmte Rechtsbe-griffe“, sondern billigen den Ländern bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch erkennbar einen Beurteilungsspielraum zu,
230vgl. im einzelnen die grundlegenden Beschlüsse des Senates vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 23 Rn. 25,
231der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
232Der Anforderung der „leistungsgerechten Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrages wird durch ein Abstellen auf den zeitlichen Umfang, in dem die Betreuungsleistung angeboten bzw. vorgehalten wird, und auf die Anzahl der betreuten Kinder - mithin durch Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind - am „sachgerechtesten“ genügt.
233So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.
234Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden.
235So schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Novem-ber 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.; ebenso Wies-ner, SGB VIII, a. a. O., § 23 Rn. 32b.
236Ein degressiver Maßstab dergestalt, dass der Stundensatz mit der Anzahl der in dieser Zeit betreuten Kinder abnimmt, ist vor dem Hintergrund auch insoweit auf-tretender Synergieeffekte denkbar, mangels Verletzung der Tagespflegeperson-en in ihren rechtlichen Interessen aber nicht zwingend.
237Der Gesichtspunkt der leistungsgerechten Berücksichtigung eines konkreten För-derbedarfs der betreuten Kinder begründet im vorliegenden Verfahren keine wie-tergehende Differenzierungsnotwendigkeit, da eine besondere und von der im Rahmen des Üblichen deutlich abweichende Betreuungsbedürftigkeit für keines der von den Klägerinnen aufgenommenen Kinder geltend gemacht wird. Diesem Gesichtspunkt könnte voraussichtlich schon dadurch hinreichend Rechnung ge-tragen werden, dass bei Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf, wie insbe-sondere bei Kindern mit Behinderungen - sollten die Voraussetzungen nach dem SGB XII für die Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen vorlie-gen - ein höheres Stundenentgelt gezahlt wird.
238Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.
239Ein derartiger besonderer Betreuungsbedarf ist hier in Nummer 12 (4) 1. Halbsatz der Richtlinien erfasst. Dass in einem solchen Fall gleichzeitig auf die Besetzung eines weiteren genehmigten Betreuungsplatzes verzichtet werden muss, wie es Nr. 12 (4) 2. Halbsatz der Richtlinien völlig ungeachtet der tatsächlich verbliebe-nen Leistungskapazität der Kindertagespflegeperson verlangt, geht dabei aller-dings zu weit. Weil die Berufsausübung betroffen ist, ist derartiges einer Rege-lung im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII vorbehalten.
240Soweit die Beklagte weiteren Leistungsmerkmalen - wie etwa der unterschiedlichen Qualifizierung der Tagespflegeperson, ihrer Fortbildungsbereitschaft und informell erworbenen Kompetenzen - bisher in ihren Richtlinien nicht erkennbar Rechnung getragen hat, lässt sich den Gesetzesmaterialien lediglich entnehmen, dass der Grundsatz der „Leistungsgerechtigkeit“ bei der Ausbildung, der Qualifizierung und vorhandenen, möglicherweise informell erworbenen Kompetenzen der Tagespflegeperson ansetzt und deshalb die Einstellung der Qualifizierung und ggfs. die Fortbildungsbereitschaft in die Bewertung der von der Pflegeperson erbrachten Leistung für möglich gehalten wird. Was nur „in Betracht kommt“, ver-langt jedoch keine strikte Beachtung im Sinne einer spiegelbildlichen Umsetzung, sondern fordert - und zwar bereits auf der Ebene des „ob überhaupt“ und mit of-fenem Ergebnis - eine bloße Einstellung des Gesichtspunktes in die Überlegun-gen zur Bemessung des Leistungswerts,
241so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.
242wie es hier unter dem dritten Punkt der Begründung zur Kalkulation in der Be-schlussvorlage der Beklagten Nr. vom 25. Juni 2013 geschehen ist.
243Zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Stundenansatzes kann im Aus-gangspunkt ebenfalls an die der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsge-setz zugrunde liegende Kalkulation angeknüpft werden. Dort werden für die Kin-dertagespflege durchschnittliche Bruttokosten pro Betreuungsplatz von 9.450,00 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. In dem veranschlagten Betrag ist ein Pauschal-betrag für fachliche Begleitung i. H. v. 1.392,00 Euro enthalten, der der Tages-pflegeperson nicht ausgezahlt wird. Der danach verbleibende Betrag i. H. v. 8.058,00 Euro umfasst einen Sachaufwand der Tagespflegeperson von besagten 3.600,00 Euro im Jahr und ein steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevan-tes Einkommen von 4.458,00 Euro im Jahr. Der Jahresbetrag von 8.058,00 Euro entspricht einem Betreuungssatz von 4,20 Euro die Stunde, woraus das OVG Lüneburg unter Berücksichtigung des Sachkostenanteils ein steuerlich relevantes Einkommen von 2,32 Euro pro Stunde errechnet hat.
244Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O., juris Rn. 70.
245Die “Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege” vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -,
246vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.,
247m. w. N. (juris Rn. 47),
248inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3,90 Euro pro Stunde auf 5,50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2,16 Euro um 1,60 Euro auf 3,76 Euro empfohlen.
249Vgl. das Rundschreiben der Kommunalverbände
250vom 5. April 2012, http://www.kvjs.de/fileadmin/
251dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/
252kindertagespflege/gem_RS_lfde_Geldleistung_ab_05_12.pdf.
253Dass der von der Beklagten bisher vorgesehene Anerkennungsbetrag von im Ergebnis 3,02 Euro pro Kind und Stunde unter dem Betrag von 3,76 Euro liegt, kann - wie auch die Klägerinnen einräumen - nicht mit dem Argument angegriffen werden, die laufende Geldleistung sei deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen. Denn die gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung durch die öffentliche Hand in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sicherge-stellt ist.
254Vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).
255Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes,
256vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15,
257das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, sondern bedeutet lediglich ein unverbindliches Programm. Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld.
258Vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.
259Andererseits muss dem Umstand, dass das Bundesministerium und KJVS, Landkreistag und Städtetag in Baden-Württemberg in ihren Empfehlungen nicht auf die Richtgröße von 4,20 Euro mit einem Anteil von 2,16 bzw. 2,32 Euro als Anerkennungsbetrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zurückgegriffen haben, nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass ein Betrag in dieser geringen Höhe unter den gegenwärtigen Bedingungen, wie sie schon Mitte des Jahres 2012 und erst recht am 1. August 2013 zu Beginn der hier streitbefangenen Betreuungsverhältnisse geherrscht haben dürften, als nicht mehr „leistungsgerecht“ i. S. v. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII angesehen werden kann. Dass in Baden-Württemberg ausschließlich besonderen örtlichen Verhältnissen, wie sie in Nord-rhein-Westfalen nicht herrschen, Rechnung getragen werden sollte,
260vgl. zu diesem Kriterium etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris,
261drängt sich nicht auf.
262Für die Frage, ob schon ein Anerkennungsbetrag von 3,02 Euro pro Kind und Stunde leistungsgerecht ist, kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Auffassung des Senates im Rahmen des ihm zustehenden - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraumes trotz der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereiches durchaus auch am tariflichen Einkommen von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern orientieren.
263So wohl auch schon: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a. a. O.
264Das gilt insbesondere, wenn der Jugendhilfeträger - wie hier - das jeweilige Aus-fallrisiko in Krankheits- und Urlaubszeiten annähert. Der Referentenentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 7.März 2008 soll nach den glaubhaften Angaben des Kommentators Hartmut Gerstein,
265GK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 23 Rn. 21,
266noch vorgesehen haben, dass sich der Betrag an der tariflichen Vergütung vergleichbarer Qualifikationen und Tätigkeiten orientieren sollte (zustimmend hierzu die Stellungnahme der AGJ im Forum Jugendhilfe 2008, S. 8). Diese Präzisie-rung sei im Gesetzgebungsverfahren offenbar mit Rücksicht auf die Gestaltungs-freiheit der Länder bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgegeben wor-den, zumal bei einer Orientierung der laufenden Geldleistung an tariflichen Leis-tungen die Frage, mit welchen Ausbildungsberufen Tagespflegepersonen ver-glichen werden können, problematisch geworden wäre. Bei einer Orientierung an einer tariflichen Angestelltenvergütung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass der Anerkennungsbetrag – anders als der tarifliche Lohn – noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet sein muss.
267Dies eingedenk lassen sich einem Vergleich mit Tarifentgelten, wie ihn der Senat in der mündlichen Verhandlung gezogen hat, keine Anhaltspunkte dafür entneh-men, dass der von der Beklagten bestimmte Anerkennungsbetrag nicht leis-tungsgerecht ist. Das Jahresbruttoeinkommen einer Erzieherin beträgt nach dem TVöD S6 auf Stufe 1 28.653,61 Euro und auf Stufe 3 33.710,28 Euro. Das Jah-respflegeentgelt auf der Grundlage eines Erstattungsbetrages für den Sachaufwand von 1,60 Euro pro Kind und Stunde und eines Anerkennungsbetrages von 2,80 Euro pro Kind und Stunde führt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 (45) Stunden bei 52 Wochen im Jahr zu einer Sachkostenerstattung von 3.328,00 Euro (3.744,00 Euro) pro Kind und zu einem Anerkennungsbetrag i. H. v. 5.824,00 Euro (6.552,00 Euro). Zusammen gerechnet ergibt sich ein Bruttojahrespflegeentgelt pro Kind, zu dem noch die Erstattung der Hälfte der Beiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII hinzutritt, von 9.152,00 Euro (10.296,00 Euro). Hieraus errechnet sich bei 4 betreuten Kindern ein Jahresbetrag von 36.608,00 Euro (41.184,00 Euro) und bei 5 betreuten Kindern eine Jahressumme von 45.760,00 Euro (51.480,00 Euro), Beträge, die jeweils deutlich über dem Jahresbruttoeinkommen nach dem TVöD S6 Stufe 1/Stufe 3 liegen, von dem noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten. Legt man allein den Jahresanerkennungsbetrag pro Kind von 5.824,00 (40 Std. pro Woche) bzw. 6.552,00 Euro (45 Std. pro Woche) zugrunde, errechnet sich bei 4 Kindern ein Gesamtbetrag von 23.296,00 Euro bzw. 26.208,00 Euro und bei 5 Kindern ein Gesamtbetrag von 29.120,00 Euro bzw. 32.760,00 Euro. Soweit hier bei der Betreuung von 4 Kindern der Gesamtbetrag unterhalb des Jahresbruttoeinkommens nach TVöD S6 Stufe 1 von 28.653,61 Euro liegt, ist zu berücksichtigen, dass zur Herstellung der Vergleichsbasis von dem Jahresbruttoeinkommen Sozialversi-cherungsbeiträge in Höhe von rd. 5.600,00 Euro in Abzug zu bringen sind, so dass die Gesamtjahresanerkennungsbeträge jeweils höher ausfallen. Darüber hinaus gilt, dass die tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich 4 Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflege-erlaubnis als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers fällt und nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
268Rechnet man nur auf den anteiligen Anerkennungsbetrag herunter (5.824,00 bzw. 6.552,00 Euro pro Jahr und Kind), folgt daraus bei 5 betreuten Kindern ein Monatsbruttoeinkommen von 2.426,67 Euro (40 Std. pro Woche) bzw. 2.730,00 Euro (45 Std. pro Woche). Legt man die jeweiligen Betreuungszeiten pro Woche zugrunde, errechnet sich ein Stundensatz von jeweils brutto 15,17 Euro bzw. 15,10 Euro (2,80 Euro + 1/13 x 5 Kinder). Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen nach TVöD S6 von 28.653,61 Euro (Stufe 1) bzw. 33.710,28 Euro (Stufe 3) errechnet sich bei der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stun-den und 52 Wochen im Jahr ein Bruttostundenlohn von 14,12 Euro bzw. 16,62 Euro. Berücksichtigt man zusätzlich die von den Tarifbeschäftigten zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge als Abzugsposten, erweist sich auch insoweit die finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen durch die Beklagte - gemessen an den Zielen des Gesetzgebers - als auskömmlich.
269Der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz in seiner zum 1. August 2014 in Kraft gesetzten Fassung Zuzahlungen der Eltern verbietet, führt dementspre-chend nicht zu einer anderen Bewertung. Sollte sich die Frage der Angemessen-heit des Anerkennungsbetrages als dann einzigem Entgelt, aus dem sich ein auskömmliches Berufseinkommen ergeben kann, mit Blick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten, neu stellen, stünde der Träger der öffentlichen Jugend-hilfe vor dem Hintergrund der gesetzlich bestimmten Gleichwertigkeit der Betreu-ungsangebote in der Verantwortung, nun allein eine auskömmliche Bezahlung der Tagespflegepersonen sicherzustellen.
270Vgl. zu dieser Problematik: Kleine Anfrage 2562 vom 4. August 2014, LT-Drs. 16/6463.
271Solange kann auch dahinstehen, ob das in die Berufsausübung eingreifende Zu-zahlungsverbot unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere des Art 12 GG überhaupt Bestand hat und nicht den Rahmen der vom Bundesgesetz-geber mit § 26 SGB VIII erteilten Regelungsermächtigung sprengt, weil § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII sich nur zur Höhe der laufenden Geldleistungen verhält und § 24 Abs. 6 SGB VIII nicht einschlägig ist.
272Aus den obenstehenden Ausführungen folgt, dass das Verwaltungsgericht auch zu Recht unter 2. festgestellt hat, dass die Klägerinnen hinsichtlich ihres An-spruchs auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht verpflichtet sind, die Richtlinien der Beklagten für die öffentlich finanzierte Tagespflege (ÖFIT) in der Fassung vom 8. Juli 2013 - gültig ab dem 1. August 2013 - in vollem Umfang und ohne Einschränkungen anzuerkennen.
273Ebenso rechtfertigt sich die vom Verwaltungsgericht unter 3. getroffene Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Dritten mitzuteilen, dass eine Übernahme der Betreuungskosten gegenüber den Klägerinnen nur bei Verwendung des Mustervertrages der Beklagten oder alternativ der vollumfänglichen Anerkennung der ÖFIT-Richtlinien durch die Klägerinnen erfolgen wird.
274Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
275Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
276Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.
(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.