Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Juli 2015 - 12 A 1693/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0720.12A1693.14.00
bei uns veröffentlicht am20.07.2015

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2013 Kostenerstattung in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung pro Monat zu gewähren.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen der Beklagte, die Klägerin und der Kläger zu je 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10a Zusätzliche Altersvorsorge


(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für1.Emp

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen


Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG | § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag


(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, 1. (weggefallen)2. die für den Vertragspartner eine l

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

Einkommensteuergesetz - EStG | § 93 Schädliche Verwendung


(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zert

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie


(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Te

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers


(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 65 Stationäre Pflege


Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf

Einkommensteuergesetz - EStG | § 97 Übertragbarkeit


1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengese

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter de

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Tenor 1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas

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Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Tenor

1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.008,00 Euro seit dem 15.07.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 18.08.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 14.09.2009 und auf weitere 112,00 Euro seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 73 Prozent und im Übrigen der Kläger.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang ein Schuldner, der nach einer Insolvenz Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 ff Insolvenzordnung (InsO) anstrebt, berechtigt ist, in der Wohlverhaltensphase aus seinem Arbeitseinkommen pfändungsfrei Beiträge auf Versicherungen zur Absicherung im Alter einzuzahlen.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn P. (Schuldner) mit Beschluss vom 29. September 2005 zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt (Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 29. September 2005 - 62 IK 350/04 -). Die Beklagte ist ein Unternehmen, bei dem der Schuldner in den letzten Jahren als Arbeitnehmer tätig war. Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einzelner Anteile des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit ab August 2008, die entweder nach der Zweckbestimmung durch die Beklagte oder nach der Zweckbestimmung durch den Schuldner zu Altersvorsorgezwecken zu Gunsten des Schuldners angelegt werden.

3

Der Schuldner hat wie in § 287 Absatz 2 InsO vorgesehen mit schriftlicher Erklärung vom 18. Juni 2004 alle pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens für die Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung, also vom 14. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2010 an den Kläger (Treuhänder) abgetreten.

4

Der 1959 geborene Schuldner, der keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, steht seit Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst zu einer GmbH, die inzwischen insolvent ist. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs entstanden, den die Parteien unstreitig auf Oktober 2008 datieren und den sie durch einen dreiseitigen Änderungsvertrag zwischen Arbeitnehmer (Schuldner), Altarbeitgeber und Neuarbeitgeber (Beklagte) zusätzlich rechtsgeschäftlich geregelt haben (Kopie des Vertrages vom 6. Oktober 2008 hier Blatt 115, es wird Bezug genommen).

5

Der Schuldner war bei seiner Einstellung im Juli 2005 zunächst als Tankwagenfahrer eingesetzt und verdiente anfangs 1.300,00 EUR brutto, später 1.350,00 EUR brutto und seit September 2006 1.400,00 EUR monatlich.

6

Zum 1. Juli 2008 schloss der Altarbeitgeber als betriebliche Altersversorgung für den Schuldner eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 50,00 EUR ab (vgl. Versicherungsschein der Allianz Lebensversicherungs-AG hier Blatt 199 f). In der Folgezeit hat die Beklagte die Versicherungsbeiträge auch abgeführt. In den Vergütungsabrechnungen war daher ab Juli 2008 zusätzlich jeweils eine Position "bAV zusätzlich AG frei" in Höhe von 50,00 EUR netto "oben" bei der Zusammenstellung der Einkommensanteile angeführt. "Unten", wo ausgewiesen ist, an wen der Arbeitgeber welche Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen leistet, ist dieser Betrag dann nochmals als Abzugsposten aufgeführt. Die in der Abrechnung ausgewiesene Gesamtvergütung erhöhte sich damit auf monatlich 1.450,00 EUR brutto. An den Kläger wurden aufgrund der Abtretung vor und nach diesem Ereignis konstant monatlich 17,40 EUR netto als pfändbare Vergütung abgeführt (vgl. Vergütungsabrechnungen für Juli bis September 2008 hier Blatt 201 ff und Blatt 76).

7

Unter dem 2. Oktober 2008 hat der Schuldner zusätzlich einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine DWS Riester-Rente abgeschlossen (Kopie des Vertragsantrages hier Blatt 106 f, es wird Bezug genommen) und im Anschluss daran die Beklagte beauftragt, von seinem Arbeitseinkommen monatlich beginnend mit Oktober 2008 163,00 EUR auf diesen Vertrag an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Die Beklagte hat auftragsgemäß monatlich von dem Einkommen des Schuldners 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu seinen Gunsten überwiesen. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte diese Zahlung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners einkommensmindernd wie einen pfändungsfreien Einkommensanteil angesetzt.

8

Zeitgleich kam es im Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der Beklagten allerdings abermals zu einer Gehaltserhöhung auf nunmehr 1.720,00 EUR zahlbar ab Oktober 2008. Die Arbeitsaufgabe wurde von Tankwagenfahrer auf Speditionsleiter geändert. Die bereits seit August 2008 gewährte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 50,00 EUR monatlich wurde weiterhin und zusätzlich dazu gewährt. Die Zahlungen an den Kläger nahm die Beklagte nach wie vor nur im Umfang von 17,40 EUR monatlich vor, da sich die Bruttoentgelterhöhung im Nettobereich mit dem zusätzlichen Abzug von 163,00 EUR in etwa die Waage hielt.

9

Mit Wirkung ab April 2009 vereinbarte der Schuldner mit der Beklagten abermals eine Anhebung seines Arbeitsentgeltes auf nunmehr monatlich 3.000,00 EUR brutto, weil er zwischenzeitlich die Leitung des Fuhrparks und der Disposition im Betrieb übernommen hatte (vgl. Nachtrag vom 1. April 2009 hier Blatt 82). Die monatlichen Nettoabzüge für Riester-Renten-Vertrag und betriebliche Altersversorgung behandelte die Beklagte unverändert als pfändungsfrei (vgl. Vergütungsabrechnungen für April bis September 2009 hier Blatt 61 bis 68). Der an den Kläger abgeführte Betrag stieg dann allerdings - über die einzelnen Monate leicht schwankend - auf rund 450,00 EUR monatlich an.

10

Die Beklagte hat an den Kläger im Streitzeitraum vom August 2008 bis einschließlich September 2009 auf Basis der Abtretungserklärung des Schuldners insgesamt 2.798,60 EUR ausgezahlt. Der Kläger meint, ihm stünden weitere 1.834,00 EUR zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass die monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR und 163,00 EUR nicht zum pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Schuldners gehörten und fordert daher von der Beklagten die zusätzliche Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge des pfändbaren Einkommens für die Monate August 2008 bis September 2009. Der geforderte und später eingeklagte Betrag ist rechnerisch unstreitig. Der Zahlbetrag setzt sich aus je 35,00 EUR für die Monate August und September 2008 sowie aus je 147,00 EUR für die 12 Monate von Oktober 2008 bis einschließlich September 2009 zusammen. Würde man nur die 163,00 EUR, die die Beklagte auf Anweisung des Schuldners monatlich an die DWS abführt, zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählen, würde sich der an den Kläger zu zahlende Betrag unstreitig um 112,00 EUR monatlich erhöhen.

11

Nachdem die Beklagte außergerichtlich Zahlung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 15. Juli 2009 die vorliegende Zahlungsklage erhoben und sie später mehrfach erweitert. Zwischenzeitlich endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners zur Beklagten Anfang 2010. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist dem Schuldner schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 2. Februar 2011 (62 IK 350/04) die begehrte Restschuldbefreiung gewährt worden.

12

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 1.834,00 EUR festgesetzt (5 Ca 1327/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

14

Der klagende Treuhänder hält die Verfügungen des Schuldners zugunsten seiner Altersversorgung für unwirksam. Zur Begründung verweist er auf ein BAG-Urteil vom 30. Juli 2008 (10 AZR 459/07). Danach dürfe ein Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine vermögensrechtlichen Verfügungen zu Lasten seiner Gläubiger treffen. Auch der Abschluss von Rentenversicherungsverträgen sei damit ausgeschlossen.

15

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche pfändbare Vergütung aus den Monaten August 2008 bis September 2009 insgesamt 1.834,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Beiträge zur Altersvorsorge gemäß § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG auch dann unpfändbar seien, wenn die entsprechenden Verträge während des Laufs eines Restschuldbefreiungsverfahrens geschlossen werden.

20

Im vorliegenden Falle liege auch keine (unzulässige) Gehaltsumwandlung zu Lasten der Gläubiger vor. Denn die monatlichen Beiträge seien durch entsprechende Vergütungserhöhungen finanziert worden. Im Übrigen habe der Schuldner - was klägerseits nicht bestritten wurde - nach aktueller Auskunft der DRV derzeit lediglich eine gesetzliche Rente von nicht einmal 400,00 EUR im Monat zu erwarten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zusätzlich zum Arbeitseinkommen zu Gunsten des Schuldners 50,00 EUR monatlich auf eine Direktversicherung eingezahlt hat und diesen Betrag als pfändungsfrei behandelt hat. Die Berufung ist erfolgreich, soweit die Beklagte von dem Einkommen des Schuldners auf seine Anweisung hin monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH gezahlt hat und diesen Einkommensanteil bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens außer Ansatz gelassen hat.

I.

23

Die Beklagte hat zu Recht die Nettobeträge, die sie bzw. der Vorarbeitgeber monatlich ab Juli 2008 in Höhe von 50,00 EUR als zusätzliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners an die Allianz Lebensversicherungs-AG abgeführt hat, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen des Schuldners angesehen. Davon ist auch das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten ausgegangen.

1.

24

Gemäß § 850 Absatz 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet und damit auch nur gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten werden. § 850 Absatz 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist. Dazu gehört insbesondere das laufende Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.

25

Bei einer Direktversicherung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, es entstehen jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (§ 850 Absatz 2 ZPO), die abtretbar sind oder der Pfändung unterliegen könnten. Die Erwähnung dieser Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung in den jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgt daher nur nachrichtlich und ist für die Bemessung des der Pfändung unterliegenden Einkommens gänzlich ohne Bedeutung.

2.

26

Dass in dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 2008 (aaO) entschieden hatte, die dortige Zahlung auf die Direktversicherung im Ergebnis dennoch als Anteil am Arbeitseinkommen bewertet wurde, liegt allein daran, dass im Falle des Bundesarbeitsgerichts die Zahlung auf die Direktversicherung Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Abrede der Arbeitsvertragsparteien zur Entgeltumwandlung war, die das Gericht zutreffend wegen der zuvor erfolgten Abtretung aller pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens (§ 287 Absatz 2 InsO) nach § 398 Satz 2 BGB als unwirksam angesehen hatte, soweit sie so zu verstehen sei, dass die Entgeltumwandlung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erfasse.

27

Ein solcher Fall einer rechtsgeschäftlichen Gehaltsumwandlung liegt hier allerdings nicht vor. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die monatliche Zahlung der Beklagten auf eine Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners auf einer rechtsgeschäftlichen Absprache beruht, mit der der Schuldner über die bereits abgetretene Forderung verfügt hat.

28

Eine derartige Absprache ist weder vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den Umständen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sich das Arbeitseinkommen des Schuldners zeitnah zu der Aufnahme der Zahlungen verringert hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die insgesamt ungewöhnlich positive Entwicklung des Arbeitseinkommens des Schuldners aufgrund der Eröffnung der Direktversicherung sich verlangsamt hat.

II.

29

Erfolgreich ist die Berufung allerdings, soweit der Kläger ab Oktober 2008 die Zahlung von weiteren monatlichen 112,00 EUR von der Beklagten verlangt. Denn bei den Zahlungen, die die Beklagte im Auftrag des Schuldners monatlich an die DWS-Investment GmbH auf die Riester-Rente des Schuldners vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das der Pfändung unterliegt. Die Beklagte hätte den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 163,00 EUR nicht vom pfändbaren Nettoeinkommen in Abzug bringen dürfen. Daraus ergibt sich für die streitgegenständlichen 12 Monate ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.344,00 EUR.

1.

30

Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung ist der Vergütungsanspruch des Schuldners in Verbindung mit dessen insolvenzrechtlicher Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO. Nach der Abtretungserklärung hat der Schuldner sein gesamtes nicht durch die Pfändungsfreigrenzen geschütztes Einkommen, also auch sein zukünftiges Einkommen und sein zukünftiges möglicherweise erhöhtes Einkommen schon im Oktober 2004 an den Kläger abgetreten. Über diesen Teil seines Einkommens konnte er daher im Oktober 2008, als er die Beklagte angewiesen hatte, aus seinem Einkommen monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu überweisen, gar nicht mehr verfügen (§ 398 Satz 2 BGB). Wenn man dieser Anweisung des Schuldners überhaupt einen rechtserheblichen Erklärungswert entnehmen will, kann es also nur die Anweisung gewesen sein, aus dem Arbeitseinkommensanteil, der ihm wegen der Pfändungsfreigrenzen noch zur eigenen Verfügung verbleibt, 163,00 EUR monatlich abzuzweigen und an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Diesen Sinn hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 (aaO) der ähnlich gelagerten Erklärung des Schuldners in jenem Fall gegeben (vgl. zu diesem Aspekt der Gerichtsentscheidung Bengelsdorf, SAE 2009, 196, 203 f).

31

Der Überlegung des Arbeitsgerichts, dass die Schmälerung des freien Arbeitseinkommens durch die zeitnahen Einkommensverbesserungen ausgeglichen oder gar übertroffen worden sei, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Schuldner einen Einkommenszuwachs verzeichnen konnte, über dessen pfändbaren Anteil er aber schon nicht mehr verfügen konnte, da der Anteil bereits abgetreten war.

2.

32

Das Berufungsgericht teilt nicht den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den streitigen 163,00 EUR um einen generell nicht der Pfändung unterliegenden Anteil am Arbeitseinkommen des Schuldners handelt. Insbesondere kann die Unpfändbarkeit nicht aus § 97 EStG oder aus § 851c ZPO abgeleitet werden.

a)

33

§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind.

34

Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Riester-Renten-Vertrag, den der Schuldner mit der DWS abgeschlossen hat, um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne von § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI handelt. Damit handelt es sich bei den 163,00 EUR, die der Schuldner mittels der Beklagten monatlich auf sein Altersvorsorgevermögen eingezahlt hat, um "die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge" im Sinne von § 97 EStG.

35

Als Rechtsfolge schreibt § 97 EStG vor, dass diese Beiträge "nicht übertragbar" sein sollen. Da nach § 851 ZPO nicht übertragbare Forderungen nicht der Pfändung unterworfen sind, wird durch das gesetzliche Übertragungsverbot in § 97 EStG indirekt der gewollte Pfändungsschutz bewirkt. Soweit sich § 97 EStG auf Forderungen bezieht, deren Gläubiger der (Pfändungs-)Schuldner ist, ist die gesetzliche Regelung ohne weiteres nachvollziehbar. Das bereits angesammelte Vermögen nebst seinen Erträgen (Anspruch des Schuldners gegen die Versicherung) und sein Anspruch auf die staatliche Förderung ist nach § 851 ZPO unpfändbar, da er diese Ansprüche nach § 97 EStG rechtsgeschäftlich nicht übertragen kann und darf.

aa)

36

Unklar bleibt allerdings, was der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch die laufenden Altersvorsorgebeiträge nach § 97 EStG nicht übertragbar sein sollen, denn hier handelt es sich nicht um eine Forderung, deren Gläubiger der Schuldner ist, sondern allenfalls um eine Schuld, die dieser gegenüber der Versicherung zu begleichen hat. Möglicherweise ist es aber auch nicht einmal eine Schuld gegenüber der Versicherung, sondern nur eine Obliegenheit des Schuldners, von deren Erfüllung die staatliche Förderung abhängt. Damit kann man hinsichtlich der laufenden Beiträge auf keinen Fall zum Anwendungsbereich von § 851 ZPO gelangen, der tatbestandlich eine Forderung voraussetzt, bei der der Schuldner Gläubiger ist, die also einen Vermögenswert darstellt.

37

Es muss also festgestellt werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsziel verfolgt hat, das sich aber auf die von ihm vorgenommene Weise nicht verwirklichen lässt. Man kann daraus den Schluss ziehen, dass § 97 EStG hinsichtlich der laufenden Altersvorsorgebeiträge gar keinen Schutz eröffnet. Damit könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von ihr monatlich als pfändungsfrei behandelten 163,00 EUR nach dieser Vorschrift vor dem Gläubigerzugriff geschützt seien.

bb)

38

Aber selbst dann, wenn man § 97 EStG durch Auslegung einen Sinn beimisst, der das gesetzgeberische Ziel des Pfändungsschutzes für die laufenden Beiträge berücksichtigt, bleibt die vorliegende Klage erfolgreich.

39

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2006 - 3 Sa 414/06) hat dazu die Vorstellung entwickelt, der Schutz von § 97 EStG erfasse bereits das "Vorfeld" der Vermögensbildung mittels Einzahlung auf eine Versicherung. Gemeint ist damit wohl eine Art Widmung von Vermögensanteilen des Schuldners für den Zweck der Einzahlung auf die Altersvorsorgeversicherung. Allein diese Widmung, die hier durch die Anweisung des Schuldners an die Beklagte zur Überweisung des monatlichen Beitrages an die DWS-Investment GmbH klar zum Ausdruck kommt, soll nach der Vorstellung des LAG Rheinland-Pfalz schon den Pfändungsschutz auslösen. Dies wird mit der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Altersvorsorgebeiträge mit Beiträgen zu staatlichen Versorgungssystemen (§ 850 e Nr. 1 ZPO) begründet. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass es der Gesetzgeber verabsäumt hat, den so verstandenen Schutz rechtssystematisch zutreffend auch in § 850e ZPO zu regeln (so insbesondere Bengelsdorf FA 2009, 376, 378).

40

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob der weiten Auslegung des § 97 EStG durch das LAG Rheinland-Pfalz gefolgt werden kann. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte man im Falle vorausgegangener Pfändungen oder Abtretungen nicht dazu kommen, dem Schuldner zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen einen pfändungsfreien Betrag zu Lasten seiner Gläubiger einzuräumen. Die vom LAG Rheinland-Pfalz bevorzugte weitere Auslegung des § 97 EStG kann nur da eine Bedeutung haben, wo ein bereits bestehender Riester-Renten-Vertrag in Konkurrenz zu einer späteren bewirkten Pfändung oder einer später erklärten Abtretung tritt.

41

Denn entweder muss die Anweisung des Schuldners an die Beklage so verstanden werden, dass die 163,00 EUR aus dem nach den allgemeinen Regeln unpfändbaren Teil des Einkommens abzuführen sind. Dann besteht aber neben den normalen Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850 ff ZPO kein Schutz für weitere Einkommensbestandteile und die 163,00 EUR hätte die Beklagte monatlich einkommenserhöhend berücksichtigen müssen und dementsprechend mehr an den Kläger auszahlen müssen.

42

Wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Schuldner die Beklagte angewiesen hat, aus dem pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens monatlich 163,00 EUR an die DWS zu zahlen, durfte die Beklagte dieser Anweisung keine Folge leisten, da der Schuldner insoweit nicht mehr Gläubiger dieses Anteils seines Arbeitseinkommens war. Auch der Schuldner hätte bei dieser Auslegung seiner Erklärung mit seiner Anweisung gegen das Verfügungsverbot aus § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO verstoßen (so auch Bengelsdorf FA 2009, 376, 379). Im Übrigen wäre in diesem Falle wohl nicht einmal ein förderungsfähiger Riester-Renten-Vertrag im Sinne von § 97 EStG zustande gekommen, da der Schuldner bei dieser Auslegung seiner Anweisung an die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Gesetzgeber gewollten Eigenbeitrag zu der Altersversorgung beizusteuern. § 97 EStG schützt nur denjenigen, der aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage ist, laufend Geld für die Vorsorge im Alter bei Seite zu legen. Seine Entscheidung, auf die Annehmlichkeiten des Geldverbrauchs in der Gegenwart zu Gunsten einer gesicherten Zukunft zu verzichten, soll geschützt sein gegenüber dem Zugriff seiner Gläubiger. Nicht geschützt ist dagegen der, der wegen anderweitiger Dispositionen in der Vergangenheit oder mangels eigenes Einkommens oder Vermögens schon zu Beginn des Sparplanes gar nicht in der Lage ist, die Sparbeiträge zu leisten. Diese Grenze des Schutzes ist die notwendige Folge der gesetzgeberischen Idee der Freiwilligkeit der geförderten privaten Zusatzversorgung in Form eines Riester-Vertrages. Die Freiwilligkeit setzt nicht nur den Wunsch nach zusätzlicher Altersversorgung voraus, sondern auch die Möglichkeit, dafür Beiträge aufzubringen.

b)

43

Ein weitergehender Schutz lässt sich auch nicht aus § 851c Absatz 2 ZPO ableiten, der durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) in die ZPO eingefügt wurde. Nach dieser Vorschrift kann jeder Schuldner innerhalb dort näher bezeichneter Grenzen, die hier nicht überschritten wären, jährlich einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Form geförderter Verträgen ansammeln, der nicht der Pfändung unterliegt.

44

Auf diese Vorschrift kann sich der Schuldner und die Beklagte nicht beziehen, da es im Vermögen des Schuldners keine "Ansammlung" gibt, die nach dem Gesetz besonders gegen Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.

aa)

45

Die Regelungstechnik des gewünschten Zugriffsschutzes in § 851c Absatz 2 ZPO unterscheidet sich von der Regelungstechnik in der nur wenige Jahre älteren Vorschrift aus § 97 EStG. Das oben zu § 97 EStG aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen erkennbarem Regelungsziel und verfehlter Regelungstechnik bezüglich des Schutzes der laufenden Altersvorsorgebeiträge wird in § 851c Absatz 2 ZPO vermieden. Es wird nun nicht mehr mit dem Instrument der gesetzlich vorgeschriebenen fehlenden Übertragbarkeit der Forderung auf § 851 ZPO abgehoben, sondern der Schutz wird direkt in der Norm auf das "angesammelte Vermögen" bezogen, möglicherweise sogar auf den vorgelagerten Vorgang des Ansammelns im Vermögen des Schuldners.

46

Der Schutzumfang des § 851c Absatz 2 ZPO ist allerdings teilweise noch ungeklärt. Während es unstreitig ist, dass die Vorschrift das bereits auf die Altersvorsorgeversicherung eingezahlte Vermögen vor Zugriff durch Gläubiger schützt, ist ungeklärt, wieweit die Vermögensanteile, die der Schuldner zwar schon für den Zweck der Einzahlung auf den Vertrag gewidmet hat, sie aber noch nicht eingezahlt hat, vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt sind. Die gläubigerfreundliche Auslegung des Gesetzes entnimmt der Wendung im Gesetzestext "unter Berücksichtigung ... der Höhe der Pfändungsfreigrenze", dass nur das vom Schuldner bereits gewidmete Vermögen geschützt sein kann, über das er überhaupt noch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen verfügen könne. § 851c Absatz 2 ZPO bewirke daher keine Veränderung der Pfändungsfreigrenzen für alle Schuldner, die sich zum Abschluss und zur Bedienung eines zertifizierten Vertrages entschließen (LG Bonn 3. April 2009 - 6 T 101/08 - ZVI 2009, 214; LG Bonn 4. März 2009 - 6 T 221/08; LG Lüneburg 2. März 2010 - 3 T 15/10; die zuletzt genannte Entscheidung ist allerdings durch Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 55/10 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden; ebenso LAG Niedersachsen 19. August 2010 - 4 Sa 970/09 B - und aus der Literatur Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?, NJW 2008, 3259; ihm folgend Musilak ZPO § 851c RNr. 4; Bengelsdorf, Pfändungsschutz und Altersvorsorge, FA 2007, 336, 339). Die Gegenauffassung betont das gesetzgeberische Ziel des Aufbaus eines weiteren Standbeins für die Altersversorgung und die damit verbundene Hoffnung des Gesetzgebers, so auch die Sozialkassen entlasten zu können (LG Osnabrück 2. November 2009 - 5 T 452/09 - aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben durch BGH mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).

bb)

47

Das Gericht schließt sich für seine Entscheidung der oben skizzierten gläubigerfreundlichen Auslegung des Gesetzes an. Der schuldnerfreundlichen Gegenauffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der daraus gewonnenen Begrenzung des Schutzes des Vermögens des Schuldners auseinander setzt. Nach Überzeugung des Gerichts setzt auch § 851 c Absatz 2 ZPO voraus, dass der Schuldner überhaupt über Geldmittel verfügt, die er zum Zwecke der Altersvorsorge ansammeln kann. Ist der Schuldner ein Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase für die Restschuldbefreiung, hat er bereits durch seine Abtretung nach § 297 Absatz 2 InsO über sein gesamtes pfändbares Einkommen wirksam verfügt, so dass er während dieser Zeit gar nicht die Rechtsmacht hat, über weitere Anteile seines pfändbaren Einkommens zum Zwecke des Aufbaus eines Altersvorsorgekapitals zu verfügen. Geschützt wird ein solcher Schuldner durch § 851c Absatz 2 ZPO nur insoweit, wie er aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen gebildet hat, mit der Absicht, dieses zum vereinbarten Termin auf die Altersvorsorgeversicherung einzuzahlen.

c)

48

Da die Beklagte die 163,00 EUR, die sie monatlich an die DWS gezahlt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Klägers außer Acht gelassen hat, hat sie die klägerischen Ansprüche auf den abgetretenen Lohn bisher nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt. Vielmehr stehen dem Kläger in den streitigen 12 Monaten von Oktober 2008 bis September 2009 jeweils weitere 112,00 EUR monatlich zu. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien seiner Höhe nach unstreitig und er ergibt sich unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen, wenn man das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen in den fraglichen Monaten um 163,00 EUR erhöht.

III.

49

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 292 BGB iV.m. § 262 ZPO.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und sie entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der beiden Parteien.

51

Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Pfändungsschutzes zugelassen.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1)1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Fall des Todes des Zulageberechtigten.3Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Satzes 1; der Rückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der für die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewährten Förderung.4Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,

a)
der auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;
b)
der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind;
c)
der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
d)
der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.

(1a)1Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird; die auf das übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über.2Eine schädliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen Person aus der steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils entfallen.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit.4Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.5Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit.6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung.

(2)1Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine schädliche Verwendung dar.2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der in § 82 Absatz 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung übertragen und eine lebenslange Altersversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, wie auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe a.3In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.4Auch keine schädliche Verwendung sind der gesetzliche Forderungs- und Vermögensübergang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes und die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende Übertragung nach § 8 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes.

(3)1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr gelten nicht als schädliche Verwendung.2Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

1.
nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und
2.
sich dadurch die Rente verringert.

(4)1Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine schädliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet.2Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und die Aufgabe der Absicht zur Kapitalübertragung mitzuteilen.3Wird die Absicht zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) zu gewähren, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L. ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 31.299,73 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.505,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31.07.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger schloss bei der Beklagten in 2003 eine Rentenversicherung mit der Auszahlungsoption statt einer Rentenzahlung eine einmalige Kapitalauszahlung (Zukunftsrente Auszahlungsoption Kapital) zu wählen ab (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Laut Mitteilung der Beklagten vom 27.07.2011 hatte die Versicherung an diesem Tag einen monatlichen Rentenwert in Höhe von 247,87 EUR oder - anstelle der Rente - bei Fortzahlung der Beiträge zum Ende der Laufzeit ein Garantiekapital in Höhe von 152.408,- EUR erreicht (Anlage K 2, Bl. 17 ff. d.A.).

2

Durch Gesetz vom 26.03.2007 waren die Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge mit Wirkung vom 31.03.2007 geändert worden. Der Kläger hatte hiervon in der Presse erfahren und sich deshalb mit Mail vom 23.09.2008 an die Beklagte gewandt und um die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses mit der ausdrücklichen Zusatzfrage "Schützt dieser Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz?" gebeten (Anlage K 3, Bl. 26 d.A.).

3

Der Kläger fragte mit Mail vom 05.10.2008 nach. Hieraufhin bot die Beklagte dem Kläger einen Verwertungsausschluss zur Nutzung des Freibetrages nach § 12 SGB II (HARTZ IV) an (vgl. Anlage K 5, Bl. 28 d.A.). In der Anlage zu diesem Schreiben vom 07.10.2008 übersandte die Beklagte das Formular für die Vereinbarung der Verwertungsausschlussklausel "nach § 168 Abs. 3 VVG" (Anlage K 5a, Bl. 29 d.A.).

4

Der Kläger unterschrieb diesen Verwertungsauschluss. Die Unterschrift datiert vom 10.10.2008. Zwischen den Parteien besteht Streit, wann der Kläger diese unterschriebene Anlage an die Beklagte zurücksandte. Jedenfalls erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2008 folgende Auskunft:

5

"Da dem Insolvenzverwalter jedoch nicht mehr Rechte zustehen als Ihnen als Versicherungsnehmer, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag in dem vereinbarten Umfang grundsätzlich nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn ein festgelegter Freibetrag überschritten wird. Die unterhalb des Freibetrags liegenden Werte sind dann von der Kündigung geschützt" (Anlage K 6, Bl. 30 d.A.).

6

Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte die Beklagte die Vormerkung des Verwertungsausschlusses mit. Dem Schreiben waren erneut die Bedingungen eines Verwertungsausschlusses nach § 168 Abs. 3 VVG" beigefügt (Anlagen K 7 und K 7a, Bl. 31 bzw. 32 d.A.).

7

Am 24.08.2011 wurde über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R. L. aus Rostock zum Treuhänder bestellt. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

8

Aufgrund des Verwertungsausschlusses ging die Beklagte zunächst davon aus, dass der Verwertungsausschluss zumindest bis zu einer bestimmten Höhe, abhängig von den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, greife. Mit Schreiben vom 24.11.2011 wandte sie sich daher an den Kläger und bat diesen um die erforderlichen Angaben (Anlage K 8, Bl. 33 d.A.). Der Kläger erteilte die Auskünfte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2011 (Anlage K 9, Bl. 34 d.A.).

9

Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt L., kündigte die Versicherung und zog den Rückkaufswert zur Masse. Die Beklagte zahlte im Ergebnis den Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter aus. Hiervon wurde der Kläger über ein an den Insolvenzverwalter gerichtetes Schreiben unterrichtet.

10

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schreiben vom 06.07.2012 direkt an die Beklagte gewandt und diese um Aufklärung gebeten bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen (Anlage K 11, Bl. 37 d.A.). Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Beklagte die Inanspruchnahme abgelehnt, indem sie sich ausschließlich auf die nach ihrer Auffassung geänderte Rechtsprechung bezog und insoweit auf einen Beschluss des BGH vom 01.12.2011 verwies (Anlage K 12, Bl. 38 d.A.).

11

Der Kläger meint, eine Änderung der Rechtsprechung sei nicht gegeben, sondern vielmehr der gesetzlichen Regelung. Die Beklagte habe bei ihrer Auskunft gemäß Schreiben vom 07.10.2008 (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.) schlicht die durch das Gesetz vom 26.03.2007 geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge übersehen. Dem entspreche es auch, dass die Beklagte dem Schreiben das einen Verwertungsausschluss betreffende Formular für die alte Vorschrift des § 168 Abs. 3 VVG beigelegt habe, statt richtig auf § 173 VVG a.F. oder § 167 VVG n.F. zu verweisen. Seine Erklärung, datierend vom 10.10.2008 habe er nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2008 abgesandt.

12

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die ausdrückliche Anfrage des Klägers, ob der Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz schütze, mit "nein" zu beantworten und stattdessen eine Vereinbarung gemäß § 173 VVG a.F. bzw. § 167 VVG n.F. anzuraten. Indem die Beklagte zu dieser konkreten Zusatzfrage geschwiegen habe, habe sie bei dem Kläger zwangsläufig den Eindruck erweckt, mit einer derartigen Vereinbarung auch im Falle einer Privatinsolvenz geschützt zu sein. Hätte die Beklagte die Frage zutreffend und richtig beantwortet, so hätte der Kläger selbstverständlich den Weg des § 173 VVG a.F. gewählt. Die Beklagte wäre aufgrund der ausdrücklichen Anfrage des Klägers verpflichtet gewesen, diesen richtig und vollständig zu beraten.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) zu gewähren, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L., Rostock, ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von EUR 31.299,73.

15

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.505,35 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie trägt vor, erst nach Ergehen der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 01.12.2011 habe rechtlich festgestanden, dass der Insolvenzverwalter an einen durch den Insolvenzschuldner vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss nicht gebunden sei, den Lebensversicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte aufgrund der neuen Rechtsprechung den Vertrag mit Schreiben vom 25.05.2012 abgerechnet und den Betrag an den Treuhänder ausgezahlt - insoweit nicht streitig -.

19

Darüber hinaus liege keine Beratungspflichtverletzung vor. Die Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter an den Verwertungsausschluss gebunden sei und den Vertrag nicht vorzeitig kündigen könne, weil ihm nicht mehr Rechte zuständen, als dem Versicherungsnehmer selbst. Die Bindung des Insolvenzverwalters an den vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss mit Kündigungsverbot habe zum damaligen Zeitpunkt der geltenden Rechtsprechung entsprochen.

20

Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 07.10.2008, mit welchem sie die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses übersandte, nicht die geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz übersehen. Der Verwertungsausschluss sei seit dem 01.01.2008 im neuen § 168 Abs. 3 VVG geregelt. Gerade diesen Verwertungsausschluss habe der Kläger vereinbarten wollen, so dass das übersandte Formular der aktuellen Gesetzeslage entsprochen habe.

21

Soweit der Kläger auf die Möglichkeit hinweise, den Vertrags pfändungs- und damit insolvenzsicher durch Umwandlung in einen Vertrag, der unter die Vorschrift des § 851 c ZPO falle, zu machen, so habe die Beklagte auf die Anfrage des Klägers nach dem Verwertungsausschluss keine allgemeine insolvenzrechtliche Beratung geschuldet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Umwandlungsmöglichkeit nach § 167 VVG hinzuweisen, denn die Frage des Klägers sei konkret auf den Verwertungsausschluss bezogen gewesen. Daher habe kein Anlass bestanden, eine allgemeine Beratung zur Insolvenzsicherung durchzuführen.

22

Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger sich für eine solche Umwandlung entschieden hätte, denn im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wäre bei einer Umwandlung des Vertrages in einen Pfandgeschützten nach § 851 c ZPO kein Kapitalwahlrecht möglich gewesen, sondern ausschließlich Rentenzahlungen - soweit nicht bestritten -. Darüber hinaus fehle es an einer Kausalität sowie an einem entstandenen Schaden.

23

Die von dem Kläger unterzeichnete Erklärung vom 10.10.2008 habe dieser nicht nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2008 abgesandt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, bis zum 24.04.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet.

26

1. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung des geschuldeten Versicherungsschutzes unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) aus § 280 Abs. 1 BGB zu, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L., Rostock, ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 31.299,73 EUR zur Insolvenzmasse.

27

Zwischen den Parteien ist - unstreitig - ein Rentenversicherungsvertrag entsprechend der Police gemäß Anlage K 1 zustande gekommen. Die Beklagte hat eine ihr nach diesem Vertrag obliegende Pflicht verletzt im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers, Rechtsanwalt L., hat mittlerweile die streitgegenständliche Versicherung gekündigt und den kompletten Rückkaufswert in Höhe von 35.250,- EUR zur Masse gezogen. Dieser Verlust des Rückkaufswertes an die Masse ist auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht darin, dass sie bei ihrer Auskunft gemäß Schreiben vom 07.10.2008 die durch Gesetzesänderungen geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge übersehen hatte. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Beklagte ein Schreiben beigefügt hatte, das einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG a.F. beinhaltete. Die Beklagte hätte jedoch auf § 167 VVG n.F. verweisen müssen. Hiernach kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entspricht. Die Regelung entspricht § 173 VVG a.F.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in seiner Anfrage ausdrücklich danach erkundigt hatte, ob der Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz schütze. Es wäre mithin Aufgabe der Beklagten gewesen, die Frage zu verneinen und auf o.a. Vorschriften des VVG hinzuweisen und diese anzuraten. Die Beklagte hat jedoch nichts hierzu geäußert und dem Kläger statt dessen die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses angeboten. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung nach Schutz im Falle einer Privatinsolvenz, hätten die Mitarbeiter der Beklagten jedoch die Möglichkeit eines solchen Schutzes aufzeigen müssen.

28

Für die Beklagte bestand eine konkrete Aufklärungspflicht. Ein Versicherer ist nach § 6 VVG dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über alle für seine im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu treffenden Entscheidungen maßgeblichen Umstände vollständig und zutreffend zu informieren. Diese Verpflichtung besteht schon generell, erst recht jedoch bei entsprechender Nachfrage. Unabhängig von der erst später in Kraft getretenen Reglung in § 6 VVG bestanden diese Aufklärungs- und Informationspflichten bisher bereits unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbemerkung II Rn. 10). Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nunmehr durch Kodifizierung in § 6 VVG ausdrücklich formuliert. Das Anliegen hätte den Mitarbeitern der Beklagten bei der eindeutigen Formulierung auch klar sein müssen: Dem Kläger kam es erkennbar darauf an, auch im Falle der Insolvenz geschützt zu sein. Nicht entscheidend ist hierbei, ob das Anschreiben der Beklagten vom 22.10.2008 zum Zeitpunkt der Absendung der klägerischen Erklärung vom 10.10.2008 diesem bereits vorlag. Die Beklagte hätte das Anliegen des Klägers auf Schutz seiner Anlage im Falle einer Insolvenz bereits in dem Schreiben vom 07.10.2008 berücksichtigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist ein nicht mehr aktuelles Formular nach § 168 VVG a.F. übersandt worden.

29

Die fehlerhafte Aufklärung der Beklagten ist auch kausal für den behaupteten Schaden geworden. Durch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert zur Masse gezogen hat, ist dieser dem Kläger verlorengegangen. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er sich tatsächlich entsprechend verhalten hätte, so ist insoweit auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verweisen. Es ist grundsätzlich ein beratungsgerechtes Verhalten des Versicherungsnehmers zu unterstellen. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte zwar nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte. Dies ist aber hier der Fall: Jeder vernünftig und rational handelnde Mensch hätte einen Schutz seiner Einlagen vor einer Insolvenz vorangestellt. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Kläger - um diesen Schutz zu erreichen - auf eine monatliche Rentenzahlung umgestiegen wäre. Die Alternative, einen vollständigen Verlust zu erfahren, wäre lebensfern gewesen.

30

Auch ist dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden. Soweit die Beklagte den Schadenseintritt in Zweifel zieht, so ist ihre Argumentation nicht plausibel. Der Kläger wäre ohne Pflichtverletzung weiter aus der Rentenversicherung berechtigt gewesen. Soweit die Beklagte offenbar meint, insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ja durch das Ziehen des Versicherungsbetrages zur Masse auch von Verbindlichkeiten in dieser Höhe gegenüber seinen Gläubigern befreit wurde, so ist dem nicht zu folgen: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er habe sechs Jahre lang all seine Einkünfte abgeführt, bis auf den Pfändungsfreibetrag. Im Jahre 2017 könne er dann wieder über entstehende Einkünfte verfügen. Auch das gesamte Vermögen sei in die Insolvenz eingegangen. Diese Darstellung ist nachvollziehbar und entspricht den Regelungen einer Verbraucherinsolvenz. Durch den Ablauf der Wohlverhaltensphase, kommt es zu einer Zäsur, die eintritt, unabhängig von der Frage, welche Forderungen zur Masse gezogen worden sind. Der Kläger hat jedenfalls sein gesamtes Vermögen zur Deckung der Schulden gegenüber seinen Gläubigern aufgewandt. Die Versicherungssumme wäre nicht hierunter gefallen, wenn die Beklagte entsprechend gehandelt hätte. Der Kläger ist mithin so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Mithin besteht die Versicherung fort.

31

2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers vom 06.07.2012 (Anlage K 11, Bl. 37 d.A.), in welchem dieser Schadensersatz beanspruchte, mit Schreiben vom 16.07.2012 ablehnend reagiert. Insoweit sind die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt; der Kläger konnte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wie dies auch mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.06.2013 geschehen ist (Anlage K 14, Bl. 41 f. d.A.).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Das Gericht hat bei der Höhe der Sicherheitsleistung zunächst die Kosten berücksichtigt sowie den möglichen Schaden, welcher der Beklagten jedenfalls in einem Zeitraum vor dem 01.09.2029 entstehen kann. Im Todesfall hätte die Beklagte die entrichteten Beiträge zurückzuerstatten.

33

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2014 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Er bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO).

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.