Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) zu gewähren, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L. ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von 31.299,73 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.505,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31.07.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger schloss bei der Beklagten in 2003 eine Rentenversicherung mit der Auszahlungsoption statt einer Rentenzahlung eine einmalige Kapitalauszahlung (Zukunftsrente Auszahlungsoption Kapital) zu wählen ab (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Laut Mitteilung der Beklagten vom 27.07.2011 hatte die Versicherung an diesem Tag einen monatlichen Rentenwert in Höhe von 247,87 EUR oder - anstelle der Rente - bei Fortzahlung der Beiträge zum Ende der Laufzeit ein Garantiekapital in Höhe von 152.408,- EUR erreicht (Anlage K 2, Bl. 17 ff. d.A.).

2

Durch Gesetz vom 26.03.2007 waren die Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge mit Wirkung vom 31.03.2007 geändert worden. Der Kläger hatte hiervon in der Presse erfahren und sich deshalb mit Mail vom 23.09.2008 an die Beklagte gewandt und um die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses mit der ausdrücklichen Zusatzfrage "Schützt dieser Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz?" gebeten (Anlage K 3, Bl. 26 d.A.).

3

Der Kläger fragte mit Mail vom 05.10.2008 nach. Hieraufhin bot die Beklagte dem Kläger einen Verwertungsausschluss zur Nutzung des Freibetrages nach § 12 SGB II (HARTZ IV) an (vgl. Anlage K 5, Bl. 28 d.A.). In der Anlage zu diesem Schreiben vom 07.10.2008 übersandte die Beklagte das Formular für die Vereinbarung der Verwertungsausschlussklausel "nach § 168 Abs. 3 VVG" (Anlage K 5a, Bl. 29 d.A.).

4

Der Kläger unterschrieb diesen Verwertungsauschluss. Die Unterschrift datiert vom 10.10.2008. Zwischen den Parteien besteht Streit, wann der Kläger diese unterschriebene Anlage an die Beklagte zurücksandte. Jedenfalls erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2008 folgende Auskunft:

5

"Da dem Insolvenzverwalter jedoch nicht mehr Rechte zustehen als Ihnen als Versicherungsnehmer, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag in dem vereinbarten Umfang grundsätzlich nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn ein festgelegter Freibetrag überschritten wird. Die unterhalb des Freibetrags liegenden Werte sind dann von der Kündigung geschützt" (Anlage K 6, Bl. 30 d.A.).

6

Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte die Beklagte die Vormerkung des Verwertungsausschlusses mit. Dem Schreiben waren erneut die Bedingungen eines Verwertungsausschlusses nach § 168 Abs. 3 VVG" beigefügt (Anlagen K 7 und K 7a, Bl. 31 bzw. 32 d.A.).

7

Am 24.08.2011 wurde über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R. L. aus Rostock zum Treuhänder bestellt. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

8

Aufgrund des Verwertungsausschlusses ging die Beklagte zunächst davon aus, dass der Verwertungsausschluss zumindest bis zu einer bestimmten Höhe, abhängig von den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, greife. Mit Schreiben vom 24.11.2011 wandte sie sich daher an den Kläger und bat diesen um die erforderlichen Angaben (Anlage K 8, Bl. 33 d.A.). Der Kläger erteilte die Auskünfte daraufhin mit Schreiben vom 20.11.2011 (Anlage K 9, Bl. 34 d.A.).

9

Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt L., kündigte die Versicherung und zog den Rückkaufswert zur Masse. Die Beklagte zahlte im Ergebnis den Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter aus. Hiervon wurde der Kläger über ein an den Insolvenzverwalter gerichtetes Schreiben unterrichtet.

10

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schreiben vom 06.07.2012 direkt an die Beklagte gewandt und diese um Aufklärung gebeten bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen (Anlage K 11, Bl. 37 d.A.). Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Beklagte die Inanspruchnahme abgelehnt, indem sie sich ausschließlich auf die nach ihrer Auffassung geänderte Rechtsprechung bezog und insoweit auf einen Beschluss des BGH vom 01.12.2011 verwies (Anlage K 12, Bl. 38 d.A.).

11

Der Kläger meint, eine Änderung der Rechtsprechung sei nicht gegeben, sondern vielmehr der gesetzlichen Regelung. Die Beklagte habe bei ihrer Auskunft gemäß Schreiben vom 07.10.2008 (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.) schlicht die durch das Gesetz vom 26.03.2007 geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge übersehen. Dem entspreche es auch, dass die Beklagte dem Schreiben das einen Verwertungsausschluss betreffende Formular für die alte Vorschrift des § 168 Abs. 3 VVG beigelegt habe, statt richtig auf § 173 VVG a.F. oder § 167 VVG n.F. zu verweisen. Seine Erklärung, datierend vom 10.10.2008 habe er nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2008 abgesandt.

12

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die ausdrückliche Anfrage des Klägers, ob der Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz schütze, mit "nein" zu beantworten und stattdessen eine Vereinbarung gemäß § 173 VVG a.F. bzw. § 167 VVG n.F. anzuraten. Indem die Beklagte zu dieser konkreten Zusatzfrage geschwiegen habe, habe sie bei dem Kläger zwangsläufig den Eindruck erweckt, mit einer derartigen Vereinbarung auch im Falle einer Privatinsolvenz geschützt zu sein. Hätte die Beklagte die Frage zutreffend und richtig beantwortet, so hätte der Kläger selbstverständlich den Weg des § 173 VVG a.F. gewählt. Die Beklagte wäre aufgrund der ausdrücklichen Anfrage des Klägers verpflichtet gewesen, diesen richtig und vollständig zu beraten.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu den antragsgemäß geschuldeten und im Übrigen vereinbarten Bedingungen - nach Umwandlung in eine den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung - Versicherungsschutz unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) zu gewähren, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L., Rostock, ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von EUR 31.299,73.

15

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.505,35 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie trägt vor, erst nach Ergehen der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 01.12.2011 habe rechtlich festgestanden, dass der Insolvenzverwalter an einen durch den Insolvenzschuldner vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss nicht gebunden sei, den Lebensversicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte aufgrund der neuen Rechtsprechung den Vertrag mit Schreiben vom 25.05.2012 abgerechnet und den Betrag an den Treuhänder ausgezahlt - insoweit nicht streitig -.

19

Darüber hinaus liege keine Beratungspflichtverletzung vor. Die Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter an den Verwertungsausschluss gebunden sei und den Vertrag nicht vorzeitig kündigen könne, weil ihm nicht mehr Rechte zuständen, als dem Versicherungsnehmer selbst. Die Bindung des Insolvenzverwalters an den vertraglich vereinbarten Verwertungsausschluss mit Kündigungsverbot habe zum damaligen Zeitpunkt der geltenden Rechtsprechung entsprochen.

20

Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 07.10.2008, mit welchem sie die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses übersandte, nicht die geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz übersehen. Der Verwertungsausschluss sei seit dem 01.01.2008 im neuen § 168 Abs. 3 VVG geregelt. Gerade diesen Verwertungsausschluss habe der Kläger vereinbarten wollen, so dass das übersandte Formular der aktuellen Gesetzeslage entsprochen habe.

21

Soweit der Kläger auf die Möglichkeit hinweise, den Vertrags pfändungs- und damit insolvenzsicher durch Umwandlung in einen Vertrag, der unter die Vorschrift des § 851 c ZPO falle, zu machen, so habe die Beklagte auf die Anfrage des Klägers nach dem Verwertungsausschluss keine allgemeine insolvenzrechtliche Beratung geschuldet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Umwandlungsmöglichkeit nach § 167 VVG hinzuweisen, denn die Frage des Klägers sei konkret auf den Verwertungsausschluss bezogen gewesen. Daher habe kein Anlass bestanden, eine allgemeine Beratung zur Insolvenzsicherung durchzuführen.

22

Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger sich für eine solche Umwandlung entschieden hätte, denn im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wäre bei einer Umwandlung des Vertrages in einen Pfandgeschützten nach § 851 c ZPO kein Kapitalwahlrecht möglich gewesen, sondern ausschließlich Rentenzahlungen - soweit nicht bestritten -. Darüber hinaus fehle es an einer Kausalität sowie an einem entstandenen Schaden.

23

Die von dem Kläger unterzeichnete Erklärung vom 10.10.2008 habe dieser nicht nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2008 abgesandt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, bis zum 24.04.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet.

26

1. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung des geschuldeten Versicherungsschutzes unter der Rentenversicherungspolice Nr. (...) aus § 280 Abs. 1 BGB zu, und zwar unbeschadet der von dem Insolvenzverwalter des Klägers, Rechtsanwalt R. L., Rostock, ausgesprochenen Kündigung und der daraufhin erfolgten Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 31.299,73 EUR zur Insolvenzmasse.

27

Zwischen den Parteien ist - unstreitig - ein Rentenversicherungsvertrag entsprechend der Police gemäß Anlage K 1 zustande gekommen. Die Beklagte hat eine ihr nach diesem Vertrag obliegende Pflicht verletzt im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers, Rechtsanwalt L., hat mittlerweile die streitgegenständliche Versicherung gekündigt und den kompletten Rückkaufswert in Höhe von 35.250,- EUR zur Masse gezogen. Dieser Verlust des Rückkaufswertes an die Masse ist auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht darin, dass sie bei ihrer Auskunft gemäß Schreiben vom 07.10.2008 die durch Gesetzesänderungen geänderten Bestimmungen zum Pfändungsschutz im Rahmen der Altersvorsorge übersehen hatte. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Beklagte ein Schreiben beigefügt hatte, das einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG a.F. beinhaltete. Die Beklagte hätte jedoch auf § 167 VVG n.F. verweisen müssen. Hiernach kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 ZPO entspricht. Die Regelung entspricht § 173 VVG a.F.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in seiner Anfrage ausdrücklich danach erkundigt hatte, ob der Verwertungsausschluss auch im Falle einer Privatinsolvenz schütze. Es wäre mithin Aufgabe der Beklagten gewesen, die Frage zu verneinen und auf o.a. Vorschriften des VVG hinzuweisen und diese anzuraten. Die Beklagte hat jedoch nichts hierzu geäußert und dem Kläger statt dessen die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses angeboten. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung nach Schutz im Falle einer Privatinsolvenz, hätten die Mitarbeiter der Beklagten jedoch die Möglichkeit eines solchen Schutzes aufzeigen müssen.

28

Für die Beklagte bestand eine konkrete Aufklärungspflicht. Ein Versicherer ist nach § 6 VVG dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über alle für seine im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu treffenden Entscheidungen maßgeblichen Umstände vollständig und zutreffend zu informieren. Diese Verpflichtung besteht schon generell, erst recht jedoch bei entsprechender Nachfrage. Unabhängig von der erst später in Kraft getretenen Reglung in § 6 VVG bestanden diese Aufklärungs- und Informationspflichten bisher bereits unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbemerkung II Rn. 10). Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nunmehr durch Kodifizierung in § 6 VVG ausdrücklich formuliert. Das Anliegen hätte den Mitarbeitern der Beklagten bei der eindeutigen Formulierung auch klar sein müssen: Dem Kläger kam es erkennbar darauf an, auch im Falle der Insolvenz geschützt zu sein. Nicht entscheidend ist hierbei, ob das Anschreiben der Beklagten vom 22.10.2008 zum Zeitpunkt der Absendung der klägerischen Erklärung vom 10.10.2008 diesem bereits vorlag. Die Beklagte hätte das Anliegen des Klägers auf Schutz seiner Anlage im Falle einer Insolvenz bereits in dem Schreiben vom 07.10.2008 berücksichtigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist ein nicht mehr aktuelles Formular nach § 168 VVG a.F. übersandt worden.

29

Die fehlerhafte Aufklärung der Beklagten ist auch kausal für den behaupteten Schaden geworden. Durch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert zur Masse gezogen hat, ist dieser dem Kläger verlorengegangen. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er sich tatsächlich entsprechend verhalten hätte, so ist insoweit auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verweisen. Es ist grundsätzlich ein beratungsgerechtes Verhalten des Versicherungsnehmers zu unterstellen. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte zwar nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte. Dies ist aber hier der Fall: Jeder vernünftig und rational handelnde Mensch hätte einen Schutz seiner Einlagen vor einer Insolvenz vorangestellt. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Kläger - um diesen Schutz zu erreichen - auf eine monatliche Rentenzahlung umgestiegen wäre. Die Alternative, einen vollständigen Verlust zu erfahren, wäre lebensfern gewesen.

30

Auch ist dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden. Soweit die Beklagte den Schadenseintritt in Zweifel zieht, so ist ihre Argumentation nicht plausibel. Der Kläger wäre ohne Pflichtverletzung weiter aus der Rentenversicherung berechtigt gewesen. Soweit die Beklagte offenbar meint, insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ja durch das Ziehen des Versicherungsbetrages zur Masse auch von Verbindlichkeiten in dieser Höhe gegenüber seinen Gläubigern befreit wurde, so ist dem nicht zu folgen: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er habe sechs Jahre lang all seine Einkünfte abgeführt, bis auf den Pfändungsfreibetrag. Im Jahre 2017 könne er dann wieder über entstehende Einkünfte verfügen. Auch das gesamte Vermögen sei in die Insolvenz eingegangen. Diese Darstellung ist nachvollziehbar und entspricht den Regelungen einer Verbraucherinsolvenz. Durch den Ablauf der Wohlverhaltensphase, kommt es zu einer Zäsur, die eintritt, unabhängig von der Frage, welche Forderungen zur Masse gezogen worden sind. Der Kläger hat jedenfalls sein gesamtes Vermögen zur Deckung der Schulden gegenüber seinen Gläubigern aufgewandt. Die Versicherungssumme wäre nicht hierunter gefallen, wenn die Beklagte entsprechend gehandelt hätte. Der Kläger ist mithin so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Mithin besteht die Versicherung fort.

31

2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers vom 06.07.2012 (Anlage K 11, Bl. 37 d.A.), in welchem dieser Schadensersatz beanspruchte, mit Schreiben vom 16.07.2012 ablehnend reagiert. Insoweit sind die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt; der Kläger konnte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wie dies auch mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.06.2013 geschehen ist (Anlage K 14, Bl. 41 f. d.A.).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Das Gericht hat bei der Höhe der Sicherheitsleistung zunächst die Kosten berücksichtigt sowie den möglichen Schaden, welcher der Beklagten jedenfalls in einem Zeitraum vor dem 01.09.2029 entstehen kann. Im Todesfall hätte die Beklagte die entrichteten Beiträge zurückzuerstatten.

33

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2014 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Er bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO).

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes


Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspri

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Juli 2015 - 12 A 1693/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2013 Kostenerstattung in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherun

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(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.