Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Feb. 2010 - 3 A 345/09

bei uns veröffentlicht am23.02.2010

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

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(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1)1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags

1.
Beiträge,
2.
Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden.4Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht.5Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.6Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.7Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.8Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
1.
im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2.
im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.

(2)1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch

a)
die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
b)
Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt.
2Satz 1 gilt nur, wenn
1.
a)
vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und
b)
ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
2.
bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
3Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen

1.
Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2.
prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
4.
Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder
5.
Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.

(5)1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn

1.
der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
2.
in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3.
im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
4.
die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
5.
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
2Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen.3Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden.4Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche werden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gebildet. In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Sie setzen sich zusammen aus

1.
13 Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer,
2.
sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie
3.
fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Marine, Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum.

(2) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatzregelungen ihres Organisationsbereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich entfalten. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(3) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Kommando eines militärischen Organisationsbereichs und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos und des Vertrauenspersonenausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an den militärischen Organisationsbereich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 1964 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005.

2

Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes lebt seit dem 12. August 1998 auch das Kind S., für das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit einem am 15. November 2005 versandten Schreiben wies dieser die Klägerin darauf hin, dass ihr deshalb im Falle einer entsprechenden Antragstellung bis zum 30. November 2005 aufgrund einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung rückwirkend ab diesem Tag ihre Aufwendungen für eine Unfallversicherung ganz und für eine angemessene Altersicherung hälftig erstattet würden. Daraufhin stellte die Klägerin am 28. November 2005 einen dahingehenden Antrag und fügte die Kopien eines eine Unfallversicherung betreffenden Versicherungsscheines sowie eines Versicherungsscheines vom 21. Mai 1996 über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei. Danach sind vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2020 bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Tod der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 155,80 DM = 79,66 € zu zahlen, die Versicherungssumme in Höhe von 60.279,00 DM = 30.820,16 € ist im Erlebensfall am 1. Juni 2020 an die Klägerin und im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann auszuzahlen.

3

Nach Mitteilung des Beklagten erfolgte wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zunächst keine Antragsbearbeitung. Nachdem auf seine Bitte vom 14. November 2006 hin die Klägerin aktuelle Nachweise für ihre Beitragszahlungen vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Erstattung von Aufwendungen für ihre Unfallversicherung in Höhe von 6,62 €/M, lehnte jedoch die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, als Alterssicherung könnten nur Modelle anerkannt werden, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werde. Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung könnten deshalb nur dann erstattet werden, wenn diese eine Rente garantiere, nicht aber als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei.

4

Über den hiergegen am 23. Januar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden worden.

5

Am 30. April 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe die Anerkennung von Kapitallebensversicherungen als angemessene Alterssicherung nicht aus. Dies habe ihr auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bestätigt. Zwar habe das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 zunächst gegenteiliges geäußert, vertrete in einem Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 jedoch nunmehr die Auffassung, dass Altersicherung durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden könne, dass § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Jugendamt nicht die Befugnis einräume, diesbezüglich in die Selbstverantwortlichkeit der Pflegeeltern einzugreifen, und dass daher die von jenen gewählte Anlageform, wenn deren grundsätzliche Eignung als Alterssicherung nicht fern liege, vom Jugendamt zu akzeptieren sei.

6

Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kapitallebensversicherung stelle keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Eine Alterssicherung müsse nämlich nicht nur in betragsmäßiger Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Art der Vorsorgemaßnahme "angemessen" sein. Es sei aber ein anerkannter Grundsatz des sozialen Leistungsrechts, dass dieses beim Leistungsempfänger nicht zur Vermögensbildung führen dürfe. Deshalb könnten Aufwendungen zur Alterssicherung – ungeachtet der Selbstverantwortung bei deren Ausgestaltung – nur erstattet werden, wenn diese der Form nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. So komme auch eine auf privater Basis beruhende Alterssicherung in Betracht, solange nur im Alter eine regelmäßig erfolgende rentengleiche Dauerleistung erfolge. Dies sei bei einer in einem Betrag fällig werdenden Kapitallebensversicherung aber gerade nicht der Fall, die eine Alterssicherung mithin nicht sicherstelle. Deshalb gingen auch die Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 2. Juli 2007 zur vergleichbaren Bestimmung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dahin, Aufwendungen für kapitalbildende und drittbegünstigende Versicherungen anders als für private Rentenversicherungen nicht zu erstatten. Diese Auffassung habe in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertreten. Dessen davon nunmehr abweichende Auffassung im Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 treffe aus den aufgezeigten Gründen nicht zu und sei auch noch nicht umgesetzt worden.

7

Mit Schreiben ebenfalls vom 29. August 2007 beantragte die Klägerin vorsorglich die Erstattung ihrer Aufwendungen für eine private Rentenversicherung in Höhe von nunmehr 200 €/M. Nachdem sie dem Beklagten den entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein per 1. August 2007 nachgereicht hatte, bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 rückwirkend ab dem 29. August 2007 die Erstattung des monatlichen Höchstbetrages von 39,80 €.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin geltend: Da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie die Kapitallebensversicherung bewusst zur Altersvorsorge abgeschlossen. Diese stelle auch eine "angemessene Altersicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII dar. Sie werde steuerlich gefördert, sei also staatlich gewünscht. Dass die Auszahlung nicht in Form einer Rente erfolge, ändere nichts an ihrer Zweckbestimmung zur Altersvorsorge. Wie sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. Juni 2006 sowie aus einer Empfehlung des Hessischen Landkreistages vom 15. Juli 2006 ergebe, würden Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in anderen Bundesländern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII anteilig erstattet. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute somit eine Ungleichbehandlung und sei deshalb ermessensfehlerhaft, stelle aber auch einen eklatanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Pflegeeltern sowie eine rechtswidrige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese Ansicht sei mittlerweile auch in einem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 28. September 2007 sowie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 vertreten worden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zu ihrer Kapitallebensversicherung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe der Hälfte der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirtschaftlich genutzt werden könne. Insoweit unterscheide sich eine Kapitallebensversicherung nicht von einem Sparguthaben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII der regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sowie für die Kosten seiner Erziehung gedeckt werden sollen, unter anderem auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt jedoch auch nach Auffassung des Senats keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.

18

Wie diesbezüglich schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Kriterium der "Angemessenheit" nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der die Alterssicherung garantierenden Institution (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 22 sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e). Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung der "angemessenen Alterssicherung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Ausfüllung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; diesem steht mithin bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzesmerkmals kein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (so auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 39 Rn. 20d sowie Wiesner, a.a.O. Rn. 32b; so ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43.01 – BVerwGE 116, 342 [343] = FEVS 54, 5 [6] m.w.N. sowie VGH BW, Urteil vom 22. November 1995 – 6 S 971/93 – juris und BayVGH, Beschluss vom 8. September 1980 – 111 XII 78 – FEVS 31, 464 [467], alle zu § 14 BSHG). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 deshalb nicht ermessensfehlerhaft sein oder wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

19

Zu Unrecht gehen allerdings der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von der Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung stelle deshalb keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, weil diese zu einer Vermögensbildung führe. Denn dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es etwa durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG zu Kapitalansammelungen kommt, um zur Altersversorgung daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplanes ("Riesterrente") zu erhalten. Deshalb ist dieses Kapital beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzen bzw. darf die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) – anders als bei sonstigem Vermögen – nicht von der Verwertung eines solchen Kapitals abhängig gemacht werden. Für Beiträge zu einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung gilt je nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SBG II und § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) entsprechendes.

20

Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Solange nämlich beispielsweise geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BSHG) vom Einkommen abzusetzen sind, ermöglicht es der dementsprechend höhere Sozialleistungsbezug dem Hilfeempfänger, aus seinem Einkommen auch weiterhin Altersvorsorgebeiträge zu erbringen, damit aber Kapital anzusammeln und so Vermögen zu bilden; gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 33 SGB XII (früher: § 14 BSHG) können Altersvorsorgebeiträge unter Umständen sogar unmittelbar aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe übernommen werden. Auch dies alles gilt etwa für eine herkömmliche private Rentenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3b und § 26 SGB II sowie gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 33 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 14 BSHG) entsprechend.

21

Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherungsdauer in einem Betrag fällig wird und deshalb die Funktion der Alterssicherung nicht in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei der regelmäßig erfolgenden Zahlung einer Rente oder einer rentengleichen Dauerleistung ab einem bestimmten erreichten Lebensalter. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34 [36 f.] = FEVS 56, 490 [491 f.] geäußert, die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, eine Kapitallebensversicherung sei "objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet", stehe in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 – FEVS 48, 145 [147]zur Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Schutz dieser Härtevorschrift nur denjenigen zuteil werden könne, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden, weil bei der Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme ohne jede Zweckbindung zur Verfügung stehe und sich insofern nicht von einem Sparguthaben unterscheide. Gleichwohl vermag der Senat nicht davon auszugehen, eine Kapitallebensversicherung sei zur "angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet.

22

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten nämlich im Zusammenhang mit der Härtevorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und stellten dabei auf eine Eignung zur "langfristigen" Altersicherung sowie darauf ab, dass im Zusammenhang damit bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht "ohne weiteres" zur Herausnahme aus dem zu verwertenden Vermögen führen könnten und dass angesichts des Schutzes von angemessenen Hausgrundstücken und von "Riesterrenten" zur Altersvorsorge im Rahmen dieser Härteregelung bei einer Kapitallebensversicherung kein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es rechtfertige, das hierdurch erworbene frei verfügbare Kapital ebenfalls von der vorrangigen Verwertungspflicht auszunehmen. Um die Anwendung einer solchen Härtefallregelung geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Vor allem aber hat der Gesetzgeber in der am 24. Dezember 2003 ausgefertigten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen "geldwerte Ansprüche", also auch Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (vgl. nur BT-Drucks. 15/1749 S. 31) abzusetzen sind, "die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann" und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt. Ist aber der Sozialgesetzbuchgeber in dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass geldwerte Ansprüche, die zwar nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand, mithin aber bei Eintritt in den Ruhestand – vollständig – verwertbar sind, gleichwohl der Altersvorsorge dienen können, so verbietet sich nach Auffassung des Senats die Annahme, als "angemessene Alterssicherung" im Sinne der am 27. Dezember 2004 ausgefertigten und ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die unter gleichzeitiger Anpassung des Wortlautes in die am 8. September 2005 ausgefertigte und am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII übernommen wurde, scheide eine Kapitallebensversicherung weiterhin aus, nur weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen nur mindestens 70 Prozent des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden müssen, bis zu 30 Prozent aber bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden dürfen und weil eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung sogar vollständig verwertet werden kann.

23

Indessen ist ein bestehendes bzw. noch oder weiter zu schaffendes Vermögen zu einer Altersversorgung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn es nicht schon vor dem Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Ein solcher Verwertungsausschluss besteht bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG. Ferner gewährt § 851c ZPO nur bei einem solchen Verwertungsausschluss einen gewissen Pfändungsschutz. Einen solchen Verwertungsausschluss verlangt des Weiteren – wie oben bereits erwähnt – die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschlusses ermöglicht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG in seiner am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (früher: § 165 Abs. 3 VVG). Angesichts von alledem geht der Senat, auch wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen solchen Verwertungsausschluss von Vermögensgegenständen, die bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, nicht verlangt – bei Sachen ist ein rechtswirksamer Verwertungsausschluss wohl auch gar nicht möglich –, gleichwohl davon aus, dass jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorliegen, wenn deren Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Dies ist bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin gleich aus zwei Gründen nicht der Fall.

24

Zum einen wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig werden. Dann wird die am 14. November 1964 geborene Klägerin mithin noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Nach Auffassung des Senats kann jedoch grundsätzlich von einem Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden.

25

Gemäß § 35 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt ein Anspruch von in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf Regelaltersrente unter anderem voraus, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben; zuvor wurde nach dieser Vorschrift die (Regel-)Altersgrenze schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Zwar haben und hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rentenansprüche auch schon vor Vollendung des 67. bzw. 65 Lebensjahres, wenn auch zum Teil nur in geringerer Höhe. So genügte bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI früher die Vollendung des 63. und genügt heute die Vollendung des 65. Lebensjahres, doch konnten bzw. können diese früher bereits ab Vollendung des 60. und heute ab Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner mussten gemäß § 36 SGB VI langjährig Versicherte früher nur das 62. Lebensjahr vollendet haben und können heute ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen. Des Weiteren mussten bzw. müssen gemäß § 40 SGB VI langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute früher nur das 60. und heute nur das 62. Lebensjahr vollendet haben; lediglich das 60. Lebensjahr vollendet haben mussten früher gemäß § 38 und § 39 SGB VI auch Arbeitslose, Altersteilzeitarbeiter und Frauen. Damit ergab sich jedenfalls früher – in Ausnahmefällen – als Untergrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente die Vollendung des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus werden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erbracht werden. Ferner gilt gemäß § 92a Abs. 2 Satz 5 Teilsatz 2 EStG in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des sich aus dem Wohnförderkonto ergebenden Gesamtbetrages als Beginn der Auszahlungsphase ein vereinbarter Zeitpunkt, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen darf. Schließlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG aufgrund eines Altersvorsorgevertrages Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sofern nicht schon zuvor Leistungen aus einem gesetzlichen Altersicherungssystem beginnen.

26

Dem allen entnimmt der Senat, dass vom Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Rede sein kann, sofern nicht etwa im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes (vgl. etwa die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten in § 45 Abs. 2 SG), tarifvertraglich (wie etwa für Piloten verschiedener Fluggesellschaften) oder aufgrund persönlicher Umstände (wie etwa bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit) etwas anderes gilt. Etwas derartig anderes gilt im Fall der Klägerin jedoch nicht. Ob es grundsätzlich ausreicht, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R – juris Rn. 18), und deshalb beispielsweise eine "Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genügt (so LSG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 90/05 AS ER – juris Rn. 2 a.E.), kann offen bleiben. Denn im Erlebensfalle wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem diese noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben wird.

27

Zum anderen und unabhängig davon kann die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung auch schon vor der Fälligkeit der Versicherungssumme und damit lange vor dem Eintritt in den Ruhestand jederzeit verwerten. Einen Verwertungsausschluss etwa im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat sie mit dem betreffenden Versicherungsunternehmen nämlich nicht, auch nicht etwa nach Inkrafttreten von § 165 Abs. 3 VVG (jetzt: § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachträglich vereinbart. Zumindest deshalb kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr auf ihre Kapitallebensversicherung zu leistenden Beiträge als "Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Fragen zukommt, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherungssumme bereits – deutlich – vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers fällig wird bzw. wenn dieser seine Kapitallebensversicherung jederzeit wirtschaftlich verwerten kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 1964 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005.

2

Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes lebt seit dem 12. August 1998 auch das Kind S., für das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit einem am 15. November 2005 versandten Schreiben wies dieser die Klägerin darauf hin, dass ihr deshalb im Falle einer entsprechenden Antragstellung bis zum 30. November 2005 aufgrund einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung rückwirkend ab diesem Tag ihre Aufwendungen für eine Unfallversicherung ganz und für eine angemessene Altersicherung hälftig erstattet würden. Daraufhin stellte die Klägerin am 28. November 2005 einen dahingehenden Antrag und fügte die Kopien eines eine Unfallversicherung betreffenden Versicherungsscheines sowie eines Versicherungsscheines vom 21. Mai 1996 über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei. Danach sind vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2020 bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Tod der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 155,80 DM = 79,66 € zu zahlen, die Versicherungssumme in Höhe von 60.279,00 DM = 30.820,16 € ist im Erlebensfall am 1. Juni 2020 an die Klägerin und im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann auszuzahlen.

3

Nach Mitteilung des Beklagten erfolgte wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zunächst keine Antragsbearbeitung. Nachdem auf seine Bitte vom 14. November 2006 hin die Klägerin aktuelle Nachweise für ihre Beitragszahlungen vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Erstattung von Aufwendungen für ihre Unfallversicherung in Höhe von 6,62 €/M, lehnte jedoch die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, als Alterssicherung könnten nur Modelle anerkannt werden, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werde. Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung könnten deshalb nur dann erstattet werden, wenn diese eine Rente garantiere, nicht aber als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei.

4

Über den hiergegen am 23. Januar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden worden.

5

Am 30. April 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe die Anerkennung von Kapitallebensversicherungen als angemessene Alterssicherung nicht aus. Dies habe ihr auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bestätigt. Zwar habe das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 zunächst gegenteiliges geäußert, vertrete in einem Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 jedoch nunmehr die Auffassung, dass Altersicherung durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden könne, dass § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Jugendamt nicht die Befugnis einräume, diesbezüglich in die Selbstverantwortlichkeit der Pflegeeltern einzugreifen, und dass daher die von jenen gewählte Anlageform, wenn deren grundsätzliche Eignung als Alterssicherung nicht fern liege, vom Jugendamt zu akzeptieren sei.

6

Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kapitallebensversicherung stelle keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Eine Alterssicherung müsse nämlich nicht nur in betragsmäßiger Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Art der Vorsorgemaßnahme "angemessen" sein. Es sei aber ein anerkannter Grundsatz des sozialen Leistungsrechts, dass dieses beim Leistungsempfänger nicht zur Vermögensbildung führen dürfe. Deshalb könnten Aufwendungen zur Alterssicherung – ungeachtet der Selbstverantwortung bei deren Ausgestaltung – nur erstattet werden, wenn diese der Form nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. So komme auch eine auf privater Basis beruhende Alterssicherung in Betracht, solange nur im Alter eine regelmäßig erfolgende rentengleiche Dauerleistung erfolge. Dies sei bei einer in einem Betrag fällig werdenden Kapitallebensversicherung aber gerade nicht der Fall, die eine Alterssicherung mithin nicht sicherstelle. Deshalb gingen auch die Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 2. Juli 2007 zur vergleichbaren Bestimmung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dahin, Aufwendungen für kapitalbildende und drittbegünstigende Versicherungen anders als für private Rentenversicherungen nicht zu erstatten. Diese Auffassung habe in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertreten. Dessen davon nunmehr abweichende Auffassung im Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 treffe aus den aufgezeigten Gründen nicht zu und sei auch noch nicht umgesetzt worden.

7

Mit Schreiben ebenfalls vom 29. August 2007 beantragte die Klägerin vorsorglich die Erstattung ihrer Aufwendungen für eine private Rentenversicherung in Höhe von nunmehr 200 €/M. Nachdem sie dem Beklagten den entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein per 1. August 2007 nachgereicht hatte, bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 rückwirkend ab dem 29. August 2007 die Erstattung des monatlichen Höchstbetrages von 39,80 €.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin geltend: Da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie die Kapitallebensversicherung bewusst zur Altersvorsorge abgeschlossen. Diese stelle auch eine "angemessene Altersicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII dar. Sie werde steuerlich gefördert, sei also staatlich gewünscht. Dass die Auszahlung nicht in Form einer Rente erfolge, ändere nichts an ihrer Zweckbestimmung zur Altersvorsorge. Wie sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. Juni 2006 sowie aus einer Empfehlung des Hessischen Landkreistages vom 15. Juli 2006 ergebe, würden Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in anderen Bundesländern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII anteilig erstattet. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute somit eine Ungleichbehandlung und sei deshalb ermessensfehlerhaft, stelle aber auch einen eklatanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Pflegeeltern sowie eine rechtswidrige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese Ansicht sei mittlerweile auch in einem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 28. September 2007 sowie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 vertreten worden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zu ihrer Kapitallebensversicherung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe der Hälfte der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirtschaftlich genutzt werden könne. Insoweit unterscheide sich eine Kapitallebensversicherung nicht von einem Sparguthaben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII der regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sowie für die Kosten seiner Erziehung gedeckt werden sollen, unter anderem auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt jedoch auch nach Auffassung des Senats keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.

18

Wie diesbezüglich schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Kriterium der "Angemessenheit" nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der die Alterssicherung garantierenden Institution (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 22 sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e). Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung der "angemessenen Alterssicherung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Ausfüllung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; diesem steht mithin bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzesmerkmals kein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (so auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 39 Rn. 20d sowie Wiesner, a.a.O. Rn. 32b; so ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43.01 – BVerwGE 116, 342 [343] = FEVS 54, 5 [6] m.w.N. sowie VGH BW, Urteil vom 22. November 1995 – 6 S 971/93 – juris und BayVGH, Beschluss vom 8. September 1980 – 111 XII 78 – FEVS 31, 464 [467], alle zu § 14 BSHG). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 deshalb nicht ermessensfehlerhaft sein oder wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

19

Zu Unrecht gehen allerdings der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von der Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung stelle deshalb keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, weil diese zu einer Vermögensbildung führe. Denn dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es etwa durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG zu Kapitalansammelungen kommt, um zur Altersversorgung daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplanes ("Riesterrente") zu erhalten. Deshalb ist dieses Kapital beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzen bzw. darf die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) – anders als bei sonstigem Vermögen – nicht von der Verwertung eines solchen Kapitals abhängig gemacht werden. Für Beiträge zu einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung gilt je nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SBG II und § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) entsprechendes.

20

Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Solange nämlich beispielsweise geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BSHG) vom Einkommen abzusetzen sind, ermöglicht es der dementsprechend höhere Sozialleistungsbezug dem Hilfeempfänger, aus seinem Einkommen auch weiterhin Altersvorsorgebeiträge zu erbringen, damit aber Kapital anzusammeln und so Vermögen zu bilden; gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 33 SGB XII (früher: § 14 BSHG) können Altersvorsorgebeiträge unter Umständen sogar unmittelbar aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe übernommen werden. Auch dies alles gilt etwa für eine herkömmliche private Rentenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3b und § 26 SGB II sowie gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 33 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 14 BSHG) entsprechend.

21

Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherungsdauer in einem Betrag fällig wird und deshalb die Funktion der Alterssicherung nicht in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei der regelmäßig erfolgenden Zahlung einer Rente oder einer rentengleichen Dauerleistung ab einem bestimmten erreichten Lebensalter. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34 [36 f.] = FEVS 56, 490 [491 f.] geäußert, die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, eine Kapitallebensversicherung sei "objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet", stehe in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 – FEVS 48, 145 [147]zur Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Schutz dieser Härtevorschrift nur denjenigen zuteil werden könne, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden, weil bei der Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme ohne jede Zweckbindung zur Verfügung stehe und sich insofern nicht von einem Sparguthaben unterscheide. Gleichwohl vermag der Senat nicht davon auszugehen, eine Kapitallebensversicherung sei zur "angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet.

22

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten nämlich im Zusammenhang mit der Härtevorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und stellten dabei auf eine Eignung zur "langfristigen" Altersicherung sowie darauf ab, dass im Zusammenhang damit bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht "ohne weiteres" zur Herausnahme aus dem zu verwertenden Vermögen führen könnten und dass angesichts des Schutzes von angemessenen Hausgrundstücken und von "Riesterrenten" zur Altersvorsorge im Rahmen dieser Härteregelung bei einer Kapitallebensversicherung kein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es rechtfertige, das hierdurch erworbene frei verfügbare Kapital ebenfalls von der vorrangigen Verwertungspflicht auszunehmen. Um die Anwendung einer solchen Härtefallregelung geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Vor allem aber hat der Gesetzgeber in der am 24. Dezember 2003 ausgefertigten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen "geldwerte Ansprüche", also auch Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (vgl. nur BT-Drucks. 15/1749 S. 31) abzusetzen sind, "die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann" und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt. Ist aber der Sozialgesetzbuchgeber in dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass geldwerte Ansprüche, die zwar nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand, mithin aber bei Eintritt in den Ruhestand – vollständig – verwertbar sind, gleichwohl der Altersvorsorge dienen können, so verbietet sich nach Auffassung des Senats die Annahme, als "angemessene Alterssicherung" im Sinne der am 27. Dezember 2004 ausgefertigten und ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die unter gleichzeitiger Anpassung des Wortlautes in die am 8. September 2005 ausgefertigte und am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII übernommen wurde, scheide eine Kapitallebensversicherung weiterhin aus, nur weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen nur mindestens 70 Prozent des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden müssen, bis zu 30 Prozent aber bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden dürfen und weil eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung sogar vollständig verwertet werden kann.

23

Indessen ist ein bestehendes bzw. noch oder weiter zu schaffendes Vermögen zu einer Altersversorgung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn es nicht schon vor dem Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Ein solcher Verwertungsausschluss besteht bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG. Ferner gewährt § 851c ZPO nur bei einem solchen Verwertungsausschluss einen gewissen Pfändungsschutz. Einen solchen Verwertungsausschluss verlangt des Weiteren – wie oben bereits erwähnt – die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschlusses ermöglicht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG in seiner am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (früher: § 165 Abs. 3 VVG). Angesichts von alledem geht der Senat, auch wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen solchen Verwertungsausschluss von Vermögensgegenständen, die bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, nicht verlangt – bei Sachen ist ein rechtswirksamer Verwertungsausschluss wohl auch gar nicht möglich –, gleichwohl davon aus, dass jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorliegen, wenn deren Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Dies ist bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin gleich aus zwei Gründen nicht der Fall.

24

Zum einen wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig werden. Dann wird die am 14. November 1964 geborene Klägerin mithin noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Nach Auffassung des Senats kann jedoch grundsätzlich von einem Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden.

25

Gemäß § 35 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt ein Anspruch von in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf Regelaltersrente unter anderem voraus, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben; zuvor wurde nach dieser Vorschrift die (Regel-)Altersgrenze schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Zwar haben und hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rentenansprüche auch schon vor Vollendung des 67. bzw. 65 Lebensjahres, wenn auch zum Teil nur in geringerer Höhe. So genügte bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI früher die Vollendung des 63. und genügt heute die Vollendung des 65. Lebensjahres, doch konnten bzw. können diese früher bereits ab Vollendung des 60. und heute ab Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner mussten gemäß § 36 SGB VI langjährig Versicherte früher nur das 62. Lebensjahr vollendet haben und können heute ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen. Des Weiteren mussten bzw. müssen gemäß § 40 SGB VI langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute früher nur das 60. und heute nur das 62. Lebensjahr vollendet haben; lediglich das 60. Lebensjahr vollendet haben mussten früher gemäß § 38 und § 39 SGB VI auch Arbeitslose, Altersteilzeitarbeiter und Frauen. Damit ergab sich jedenfalls früher – in Ausnahmefällen – als Untergrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente die Vollendung des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus werden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erbracht werden. Ferner gilt gemäß § 92a Abs. 2 Satz 5 Teilsatz 2 EStG in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des sich aus dem Wohnförderkonto ergebenden Gesamtbetrages als Beginn der Auszahlungsphase ein vereinbarter Zeitpunkt, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen darf. Schließlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG aufgrund eines Altersvorsorgevertrages Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sofern nicht schon zuvor Leistungen aus einem gesetzlichen Altersicherungssystem beginnen.

26

Dem allen entnimmt der Senat, dass vom Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Rede sein kann, sofern nicht etwa im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes (vgl. etwa die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten in § 45 Abs. 2 SG), tarifvertraglich (wie etwa für Piloten verschiedener Fluggesellschaften) oder aufgrund persönlicher Umstände (wie etwa bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit) etwas anderes gilt. Etwas derartig anderes gilt im Fall der Klägerin jedoch nicht. Ob es grundsätzlich ausreicht, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R – juris Rn. 18), und deshalb beispielsweise eine "Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genügt (so LSG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 90/05 AS ER – juris Rn. 2 a.E.), kann offen bleiben. Denn im Erlebensfalle wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem diese noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben wird.

27

Zum anderen und unabhängig davon kann die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung auch schon vor der Fälligkeit der Versicherungssumme und damit lange vor dem Eintritt in den Ruhestand jederzeit verwerten. Einen Verwertungsausschluss etwa im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat sie mit dem betreffenden Versicherungsunternehmen nämlich nicht, auch nicht etwa nach Inkrafttreten von § 165 Abs. 3 VVG (jetzt: § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachträglich vereinbart. Zumindest deshalb kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr auf ihre Kapitallebensversicherung zu leistenden Beiträge als "Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Fragen zukommt, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherungssumme bereits – deutlich – vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers fällig wird bzw. wenn dieser seine Kapitallebensversicherung jederzeit wirtschaftlich verwerten kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 211/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass
der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht
wird, ist ohne Bedeutung.

b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten
- Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts
ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen
und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen.
Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber
der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.

c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind
haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und
der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu
bleiben.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der
Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der
Teilungsversteigerung erworben hat.

e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten
ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen
Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung
hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - OLG Schleswig
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt), der Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) macht Kindesunterhalt geltend. Die Klägerin und der Beklagte haben am 26. März 1970 die Ehe geschlossen , aus der der Sohn A. (geboren 1971) und der Kläger (geboren 1978), hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
21. Juli 1999 ist die Ehe geschieden worden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 28. Dezember 1999 rechtskräftig. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der Beklagte ist Prokurist. Er ist Vater des am 7. April 1995 nichtehelich geborenen Kindes L., dessen - aus Kolumbien stammende - Mutter er am 20. April 2000 geheiratet hat. Diese hat ein weiteres Kind, den am 4. Januar 1985 in B. (Kolumbien) geborenen J., der bei ihr und dem Beklagten lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin und der Beklagte waren Eigentümer eines Hauses, in dem sich die eheliche Wohnung befand. Diese war der Klägerin gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 800 DM durch das Scheidungsverbundurteil zugewiesen worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück am 4. März 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben; die Kläger haben das Haus Ende März 2002 geräumt. Der Kläger hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen Wehrdienst geleistet. Seit September 2000 studiert er an der Universität K. Die Klägerin hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.555 DM ab März 2001 sowie einen Unterhaltsrückstand von 5.110 DM geltend gemacht. Der Kläger hat - ebenfalls ab März 2001 - laufenden Kindesunterhalt von monatlich 567 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.126 DM verlangt. Für den Fall, daß kein oder nur ein geringerer Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, hat er hilfsweise beantragt, ihm laufenden Unterhalt von monatlich 834 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.660 DM zuzuerkennen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt von 1.857 DM, davon 371 DM als Altersvorsorgeunterhalt, und
an den Kläger monatlichen Unterhalt von 567 DM, jeweils ab März 2001, zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Unterhaltsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt; die Klägerin hat nur noch in Höhe von 1.345 DM für Februar 2001 und in Höhe weiterer 120 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) für die Zeit ab März 2001 Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit er verurteilt worden ist, monatlich höheren Ehegattenunterhalt als (insgesamt ) 1.000 DM ab März 2001 und höheren Kindesunterhalt als 480 DM ab Mai 2001 zu zahlen. Die Berufungen hatten jeweils Teilerfolge, diejenigen der Kläger allerdings nur in geringem Umfang. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zugelassene - Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt, da ein solcher Anspruch bereits zur Zeit der Scheidung bestanden habe. Zur Begründung der Ansprüche auf Ehegattenund Kindesunterhalt hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die jetzige Ehefrau des Beklagten gehe der Klägerin im Rang nach, denn die erste Ehe des Beklagten sei von langer Dauer gewesen. Auch der Unterhaltsanspruch des Klägers sei vor demjenigen der Ehefrau zu berücksichtigen, weil deren eheliche Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung geprägt seien. Daß der Kläger als volljähriges Kind gemäß § 1609 Abs. 2 BGB gegenüber der Ehefrau nachrangig sei, habe demgegenüber nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten Bedeutung. Der steuerliche Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund der erneuten Heirat zugute komme, sei auch bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötige, sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem Splittingvorteil teilhaben würde. Der Beklagte lebe jedoch in guten Einkommensverhältnissen, so daß er mit dem verbleibenden Einkommen auch seine Ehefrau unterhalten könne. Die Kosten für den Unterhalt des Stiefsohnes J. hätten - im Gegensatz zu der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind L. - bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe sich zwar am 9. März 1999 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes, der das Gymnasium besuche, aufzukommen. Dieser sei aber weder ein Kind des Beklagten noch von diesem adoptiert worden, so daß eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe. Die Verpflichtungserklärung könne auch einer Adoption nicht gleichgestellt werden. Die nur sittliche Pflicht des Beklagten , für den Unterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, könne indessen keinen Gleichrang mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin bzw. keinen Vorrang gegenüber demjenigen des volljährigen Klägers begründen. Da die Verpflichtung seitens des Beklagten freiwillig nach der Trennung von der Klägerin eingegangen worden sei, scheide - anders als bei sonstigen laufenden Zahlungsver-
pflichtungen - ein Vorwegabzug vom Einkommen des Beklagten ebenfalls aus. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - ausreichende Mittel vorhanden seien, um den Stiefsohn zu unterhalten. Allerdings dürfe mit Rücksicht auf dieses Ergebnis der steuerliche Vorteil, den der Beklagte aufgrund des Stiefsohnes habe, den Klägern nicht zugute kommen. Die Steuerbelastung sei deshalb fiktiv auf der Grundlage des Freibetrages für nur ein Kind zu ermitteln. Von dem Einkommen der Klägerin sei der Aufwand für die Direktversicherung von 3.408 DM jährlich in Abzug zu bringen, da diese als betriebliche Zusatzversorgung der Altersversorgung diene. Der Wohnwert des von der Klägerin genutzten Hauses sei mit monatlich 1.600 DM anzusetzen. Da sie an den Beklagten eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800 DM zu zahlen habe, verbleibe ein Wohnvorteil von ebenfalls 800 DM. Zinseinkünfte seien der Klägerin in Höhe von 198,10 DM monatlich zuzurechnen. Ausgehend von den auf dieser Grundlage ermittelten Einkommensverhältnissen sei - soweit in zeitlicher Hinsicht beantragt - zunächst der Anspruch der Klägerin auf Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Differenzmethode zu errechnen. Danach sei der dem Kläger zustehende Unterhalt zu bestimmen. Da die Klägerin und der Beklagte hierfür anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen hätten, sei dem Einkommen der Klägerin der zu beanspruchende Elementarunterhalt hinzuzurechnen, während von dem Einkommen des Beklagten der Gesamtbetrag des Ehegattenunterhalts in Abzug zu bringen sei. Der geschuldete Kindesunterhalt ergebe sich sodann nach dem Verhältnis der beiderseitigen , um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkünfte der Eltern. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

Ehegattenunterhalt 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Die in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen wären nicht verständlich, wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Zeit der Scheidung als Einsatzzeit gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 126; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 285; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 439). Daß der Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, ist ohne Bedeutung. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Klägerin bereits zur Zeit der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 2. Die - eingeschränkte - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin stellt der Beklagte nicht in Abrede, da er - für die Zeit ab Mai 2001 - nur die über einen Gesamtunterhalt von monatlich 1.000 DM hinausgehende Verurteilung angreift. Das Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die wesentlich durch die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten geprägt werden. Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß - abgesehen von der gebotenen Außerachtlas-
sung des Kinderfreibetrages für den Stiefsohn - auf die reale steuerliche Belastung abzustellen sei mit der Folge, daß der Splittingvorteil, der dem Beklagten zugute komme, sich auch zugunsten der Kläger auswirke. Das steht mit der früheren Rechtsprechung des Senats in Einklang. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, daß der Gesetzgeber den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen könne, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen habe. Der Splittingtarif falle deshalb weg, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt lebten oder sich scheiden ließen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, habe der Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet sei, wie die Unterhaltsverpflichtung bestehe. Gehe der Unterhaltspflichtige aber eine neue Ehe ein, sei dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbegründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei handele es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, in dessen Genuß die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekommen seien oder hätten kommen können. Vielmehr entstehe mit der neuen Ehe eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander verbundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür sei, ob und inwieweit ihre Ehe durch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfahre. Der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen solle also eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Eine andere Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfGE 108, 351, 363 ff.).
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung kann die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht aufrechterhalten werden. Da eine hierauf beruhende steuerliche Entlastung von Verfassungs wegen der neuen Ehe zugewiesen ist, hat der betreffende Gesichtspunkt als ein die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen, soweit es um die Inanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geht. Demgegenüber kommt Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die reale Steuerbelastung ankommt. Für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts kann danach - im Gegensatz zum Kindesunterhalt, vgl. dazu III. 2. - nicht von dem vom Berufungsgericht festgestellten Einkommen des Beklagten ausgegangen werden , denn von dessen Bruttoerwerbseinkommen ist Lohnsteuer nach Steuerklasse III abgeführt worden. Erforderlich ist deshalb die Feststellung, welche steuerliche Belastung sich für den Beklagten in seiner konkreten steuerrechtlichen Situation bei Anwendung der Grundtabelle - gegebenenfalls aber unter Berücksichtigung eines Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting bezüglich des in Höhe von monatlich 1.000 DM freiwillig gezahlten Ehegattenunterhalts - ergeben würde. 3. Als von dem Einkommen des Beklagten vorweg zu berücksichtigende Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht den für die Tochter L. aufzubringenden eheprägenden Unterhalt angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung
des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368). Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die für den Stiefsohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Demgegenüber macht die Revision geltend, insoweit bestehe nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern eine Rechtspflicht, die der Beklagte habe übernehmen müssen, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Dessen neue Familie, der auch der Stiefsohn angehöre, stehe unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb die mit der Familienzusammenführung verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60). Richtig ist auch, daß der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den die Familie mit ausländischen Angehörigen beanspruchen kann, hauptsächlich in den Regelungen des Ausländerrechts über das familiäre Zusammenleben (Aufenthaltsrecht, Familiennachzug , Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen) zur Geltung kommt (Badura aaO Art. 6 Rdn. 63). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gilt jedoch unterschiedslos jeder Ehe. Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364). Damit erstreckt sich der Schutz auch auf die nach der Scheidung bestehenden Unterhaltsansprüche, die
als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander anzusehen sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten durch § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Anspruch des geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegangen worden ist, beide Ehegatten von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten Ehe gewußt haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (BVerfGE 66, 84, 98). Das sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Unterhaltsberechtigten rechtfertigen (BVerfGE 108 aaO 365). Der neuen Ehe werden demgegenüber die steuerlichen Vorteile eingeräumt, deren Entstehen vom Eheschluß ausgelöst wird und die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen. Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe den Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausformung seine Konkretisierung findet (BVerfGE 108 aaO 365). In das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge würde aber eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mitglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden. Das wird im vorliegenden Fall
auch aus folgender Erwägung deutlich: Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen geht der geschiedenen Ehefrau im Rang nach, obwohl ihr ebenfalls ein Unterhaltsanspruch, nämlich ein solcher auf Familienunterhalt, zusteht. Dann muß das Kind der neuen Ehefrau, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes besteht, bei der Bemessung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Das gilt entsprechend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erstehelichen Kindes. Dessen Unterhaltsanspruch kann nicht dadurch geschmälert werden, dass der Ehemann für den Sohn seiner zweiten Ehefrau aufkommen muss. Das ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Ist das ersteheliche Kind minderjährig, so steht es seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau, im Rang gleich, geht also ebenso wie diese der neuen Ehefrau vor. Ist das Kind volljährig, so geht es der neuen Ehefrau zwar im Rang nach. Durch den diesem Kind geschuldeten Unterhalt wurden aber die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden Ehe geprägt, so daß auch der Unterhalt des volljährigen Kindes bei der Bedarfsbemessung vorweg zu berücksichtigen ist. Ein Stiefkind kann aber auch insoweit nicht besser stehen als seine Mutter. Das muß erst recht gelten, wenn die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen es diesem - wie im vorliegenden Fall - erlauben, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzukommen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die gegenüber der Ausländerbehörde begründete Zahlungsverpflichtung nicht als sonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Ob vom Unterhaltspflichtigen eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu beachten sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld
und andere Umstände ankommt (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). Danach ist hier von Bedeutung, daß es sich nicht um eine - in Bezug auf die erste Ehe des Unterhaltspflichtigen - ehebedingte Verbindlichkeit handelt. Vielmehr hat er die Verpflichtungserklärung in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht für die Klägerin im Interesse der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau abgegeben. Ein Vorwegabzug kommt auf der Stufe der Bedarfsbemessung aber nur in Betracht, wenn und soweit es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt, weil die entsprechenden Einkommensteile auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat die Verpflichtungserklärung deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
c) Mit Rücksicht darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht andererseits auch den steuerlichen Vorteil, der dem Beklagten durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukommt, außer Betracht gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). Das ist hier der Fall. 4. Das Berufungsgericht hat den Wohnwert des zunächst im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses allein dadurch berücksichtigt, daß es dem Einkommen der Klägerin bis einschließlich Februar 2002 einen Betrag von 800 DM als Wohnvorteil (Wohnwert: 1.600 DM ./. Nutzungsentschädigung: 800 DM) hinzugerechnet hat. Für März 2002 hat es hiervon abgesehen, obwohl die Klägerin das Haus noch bewohnt hat, weil sie für diesen Monat sowohl Nutzungsent-
schädigung als auch Mietzins gezahlt habe. Auf seiten des Beklagten hat das Berufungsgericht einen Wohnwert bzw. ein an dessen Stelle getretenes Surrogat nicht angesetzt. Für die Zeit, nachdem dieser das Haus im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hatte, hat es dazu ausgeführt: Ein Wohnvorteil sei dem Einkommen des Beklagten nicht hinzuzurechnen, da die Zinslasten zur Zeit noch den Wohnwert überstiegen bzw. nahezu erreichten. Der Beklagte habe nachgewiesen, daß er ein Darlehen über 120.000 € habe aufnehmen müssen , für das für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 4.055,14 € an Zinsen aufzubringen seien. Hinzu kämen die Zinsen für das Darlehen in Höhe von 92.000 €, das nach Ablösung mit dem dem Beklagten zugeflossenen Verteilungserlös noch in Höhe von 18.000 € bestanden habe. Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Beklagten waren dadurch geprägt, daß sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie mietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92). Das gilt auch dann, wenn das Haus nicht an einen Dritten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der
Teilungsversteigerung erwirbt. In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlierenden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle Wohnwert anzusetzen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO). Wird das Haus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, so verbleibt ihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine von ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf dessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils.
b) Deshalb hätte die von der Klägerin entrichtete Nutzungsentschädigung bei dem Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr erhöhte sie sein Einkommen, soweit davon nicht Hauslasten, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, zu begleichen waren. In welchem Umfang dies der Fall war und ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin an den Hauslasten beteiligt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Zeit nach dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten ist bei diesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der Wohnvorteil zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im Rahmen einer Teilungsversteigerung aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur hinsichtlich des Zinsaufwands mindern. Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen grundsätzlich nicht zu kürzen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 f. und vom 1. Dezember 2004 aaO). Allerdings können Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der zusätzlichen Altersversorgung zu berücksichtigen sein (vgl. unter II. 5.).
Ob das Berufungsgericht danach im Ergebnis zu Recht davon abgesehen hat, dem Einkommen des Beklagten einen Wohnvorteil zuzurechnen, läßt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, daß Zinsen von durchschnittlich 580 € monatlich sowie aus einem weiteren Darlehen von letztlich 18.000 € den Wohnwert von 818 € (= 1.600 DM) nahezu erreichen. 5. Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 105, 120 f.). Von dem deshalb schon für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung abgezogen, die der Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten abgeschlossen hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Wegen des Jahresbeitrags von 3.408 DM findet eine Gehaltsumwandlung statt, der Betrag wird vom Gehalt der Klägerin abgezogen und vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt. Die Revision wendet sich gegen den vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzug und macht geltend: Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine angemessene Vorsorge für das Alter getroffen werde, wenn einerseits Rentenanwartschaften aufgrund Erwerbstätigkeit aufgebaut würden, andererseits der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, stellten Lebensversicherungen zwecks Kapitalbildung keine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen dar. Zumindest habe es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob die Klägerin eine Direktversicherung benötige, um eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Die Erklärung der Klägerin, bei der Direktversicherung handele es sich um eine Altersversorgung im Sinne einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, sei - wie sich aus dem Versicherungsantrag erge-
be - offensichtlich unrichtig. Danach bestehe vielmehr eine Versicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Darüber hinaus habe sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin neben der Direktversicherung noch auf eine weitere Altersversorgung angewiesen sei, zu deren Finanzierung sie Altersvorsorgeunterhalt benötige. Damit hat die Revision nur teilweise Erfolg.
a) Der Prämisse, durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde eine angemessene Altersversorgung erreicht, kann im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zugestimmt werden. Vielmehr hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt , daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1330, 1335). Die zusätzliche , auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative beruhende Altersversorgung wird vom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen, u.a. durch die im Einkommensteuerrecht geregelte sog. "Riester-Rente", gefördert. Dabei kann der Berechtigte zwischen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeart wählen. Eine Art der betrieblichen Altersversorgung stellt die sog. Direktversicherung dar, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt , aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Die Beitragszahlung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Leistungen an eine Direktversicherung sind pauschal mit 20 % zu versteuern (§ 40 b EStG); sozialversicherungsrechtlich gelten sie bis zum
31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt (vgl. Strohal FamRZ 2002, 277, 280).
b) Mit Rücksicht auf diese Entwicklung hat der Senat bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt Leistungen des Unterhaltspflichtigen für eine zusätzliche Altersversorgung als vom Einkommen abzugsfähig anerkannt, soweit sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Dabei ist er davon ausgegangen, daß in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegender Betrag als angemessen angesehen, also etwa in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
c) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung kann indessen nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden. Die Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden. Im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz vor, daß zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören (§ 1578 Abs. 3 BGB). Da eine solche allein durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (ebenso Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 988 a, Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 597 a; Bergschneider FamRZ 2003, 1609, 1615; Strohal aaO 281). Ob ein Ehegatte sich zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge für die "Riester-Rente" entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt
wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben.
d) Mit Rücksicht darauf bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken, Aufwendungen der zusätzlichen Altersversorgung unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen. Im übrigen erbringt nicht nur die Klägerin - im Wege des Direktabzugs vom Lohn - durch die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Auch der Beklagte sorgt in zusätzlicher Weise für sein Alter, da er das frühere Familienheim erworben hat und erhebliche Wohnkosten sparen wird, wenn er die Kreditverpflichtungen (und zwar sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile) zurückgeführt haben wird. Das kommt ihm auch im Alter zugute. Danach kann es dem Grunde nach jedenfalls nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht hat. Was die Höhe der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung anzusehen. Darüber hinausgehende Leistungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Im übrigen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit davon ab, ob der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Außerdem obliegt die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten Unterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung.

e) Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall allerdings ein voller Abzug der Aufwendungen für die Direktversicherung der Klägerin in Höhe von 3.408 DM aus. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verdienstbescheinigungen überschreiten die Aufwendungen der Klägerin für ihre zusätzliche Altersversorgung 4 % ihres jährlichen Gesamtbruttoeinkommens. Ob eine (eingeschränkte) Berücksichtigung der Leistungen letztlich zu einem angemessenen Ergebnis führt, läßt sich im übrigen erst beurteilen, wenn das Einkommen des Beklagten unter Außerachtlassung des Splittingvorteils einerseits und unter Hinzurechnung eines eventuellen Wohnvorteils andererseits festgestellt worden ist. 6. Das Berufungsgericht hat dem Einkommen der Klägerin Zinseinkünfte von 198,10 DM für das Jahr 2000, von 216,26 DM für die Zeit ab Januar 2001 und von zusätzlichen 347,76 € ab Juni 2002 (für die Anlage ihres Anteils am Versteigerungserlös) hinzugerechnet. Die Berücksichtigung dieser Beträge rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft. Sie macht geltend, in dem vorausgegangenen Rechtsstreit über den Trennungsunterhalt sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1998 über mindestens 120.000 DM verfügt habe und daraus Zinseinkünfte von monatlich 400 DM habe erzielen können. Aus dem Zugewinnausgleich habe sie weitere 37.000 DM erhalten. Der Beklagte habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin müsse über ein Vermögen von mindestens 157.000 DM verfügen und sich hieraus Zinsen von monatlich jedenfalls 523,33 DM anrechnen lassen. Hinzuzurechnen seien noch die Zinsen aus dem Versteigerungserlös von 104.000 €. Die Klägerin habe diesen Sachvortrag nicht substantiiert bestritten. Zumindest habe sie eine sekundäre Darlegungslast dahingehend getroffen, sich über die Verwendung des Geldes zu erklären, weshalb der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen sei. In jedem Fall habe das Berufungsgericht aber den vom Beklagten
gestellten Beweisantrag, die Klägerin als Partei zu dem Vorhandensein von Vermögen zu vernehmen, übergangen und die Klägerin hierzu nur informatorisch befragt. Diese Rüge hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin allerdings die Behauptung, über ein Vermögen von 157.000 DM zu verfügen, hinreichend substantiiert bestritten. Sie hat angegeben, einen Betrag von 30.000 € (= 58.674 DM) angelegt und daraus im Jahr 2000 Zinsen von 2.377,18 DM erhalten zu haben; über weiteres Vermögen verfüge sie nicht. Eine sekundäre Darlegungslast bestand für die Klägerin nicht. Vielmehr trifft sie selbst die Darlegungslast für ihren Unterhaltsbedarf. Da der Umfang des Vermögens der Klägerin aber streitig war, hätte das Berufungsgericht über das substantiierte und deshalb erhebliche Vorbringen des Beklagten den angebotenen Beweis - Parteivernehmung der Klägerin - erheben müssen. Es durfte sich nicht damit begnügen, sie zu ihren Vermögensverhältnissen informatorisch anzuhören. 7. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Beklagten über den der Klägerin zustehenden Unterhalt entschieden worden ist, keinen Bestand haben.

III.

Kindesunterhalt 1. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten für den Kläger steht dem Grunde nach nicht im Streit. Den Bedarf des Klägers hat das Berufungsgericht zunächst ausgehend von dem zusammengerechneten Ein-
kommen der Eltern bemessen und für die Zeit nach dem Bezug einer eigenen Wohnung mit dem in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Bedarf eines Studenten angesetzt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe die Leistungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend beurteilt und sei deshalb von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist - wie bereits ausgeführt wurde - nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Beklagten, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, hat auch im Verhältnis zu dem Kläger außer Betracht zu bleiben. 3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Berechnung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen der Klägerin zugrunde gelegt , ist dagegen gerechtfertigt. Das gilt zum einen hinsichtlich des Abzugs für die Direktversicherung und zum anderen hinsichtlich des Zinseinkommens. Da die Eltern, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Unterhalt des volljährigen Sohnes gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig aufzukommen haben, verschiebt sich die Haftungsquote, wenn sich das Einkommen der Eltern ändert. 4. Daß das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt vorweg errechnet und die anteilige Haftung der Eltern unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts bestimmt hat, nämlich nach Hinzurechnen des Elementarunterhalts auf seiten der Klägerin und nach Abzug des Gesamtunterhalts auf seiten des Beklagten , ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar umfaßt der Ehegattenunterhalt nur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen eines Kindes. Dies schließt es
aber nicht aus, daß ein Elternteil, der Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind unterhaltspflichtig ist. Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von seinem Ehegatten als Unterhalt erhält, kann höher sein als der Eigenbedarf, der ihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 BGB verbleiben muß. Das gilt auch im Verhältnis zu einem volljährigen Kind (vgl. Wendl/Scholz, aaO § 2 Rdn. 148 f.). Im Hinblick darauf wird sich auch eine Änd erung des Ehegattenunterhalts , die sich infolge des außer Betracht zu lassenden Splittingvorteils ergibt , auf die Anteilshaftung auswirken. 5. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich des Kindesunterhalts der Aufhebung.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Revision hat ausgeführt und belegt, daß der Beklagte den Sohn seiner Ehefrau inzwischen adoptiert hat. Von der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses an besteht deshalb eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten für J., falls dieser noch unterhaltsbedürftig ist. Für den Rang des Unterhaltsanspruchs ist entscheidend, ob der Sohn sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und weiterhin im Haushalt der Eltern lebt (§ 1609 Abs. 2 BGB).
2. Der Unterhaltsbedarf des Klägers ist für die Zeit ab Juni 2002 - anders als für Mai 2002 - mit monatlich 622 € angesetzt worden. Der Kläger war aber ersichtlich weiterhin Student mit eigener Wohnung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche werden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gebildet. In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Sie setzen sich zusammen aus

1.
13 Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer,
2.
sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie
3.
fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen Marine, Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum.

(2) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatzregelungen ihres Organisationsbereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich entfalten. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(3) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Kommando eines militärischen Organisationsbereichs und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Kommandos und des Vertrauenspersonenausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an den militärischen Organisationsbereich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 1964 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005.

2

Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes lebt seit dem 12. August 1998 auch das Kind S., für das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit einem am 15. November 2005 versandten Schreiben wies dieser die Klägerin darauf hin, dass ihr deshalb im Falle einer entsprechenden Antragstellung bis zum 30. November 2005 aufgrund einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung rückwirkend ab diesem Tag ihre Aufwendungen für eine Unfallversicherung ganz und für eine angemessene Altersicherung hälftig erstattet würden. Daraufhin stellte die Klägerin am 28. November 2005 einen dahingehenden Antrag und fügte die Kopien eines eine Unfallversicherung betreffenden Versicherungsscheines sowie eines Versicherungsscheines vom 21. Mai 1996 über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei. Danach sind vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2020 bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Tod der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 155,80 DM = 79,66 € zu zahlen, die Versicherungssumme in Höhe von 60.279,00 DM = 30.820,16 € ist im Erlebensfall am 1. Juni 2020 an die Klägerin und im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann auszuzahlen.

3

Nach Mitteilung des Beklagten erfolgte wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zunächst keine Antragsbearbeitung. Nachdem auf seine Bitte vom 14. November 2006 hin die Klägerin aktuelle Nachweise für ihre Beitragszahlungen vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Erstattung von Aufwendungen für ihre Unfallversicherung in Höhe von 6,62 €/M, lehnte jedoch die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, als Alterssicherung könnten nur Modelle anerkannt werden, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werde. Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung könnten deshalb nur dann erstattet werden, wenn diese eine Rente garantiere, nicht aber als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei.

4

Über den hiergegen am 23. Januar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden worden.

5

Am 30. April 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe die Anerkennung von Kapitallebensversicherungen als angemessene Alterssicherung nicht aus. Dies habe ihr auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bestätigt. Zwar habe das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 zunächst gegenteiliges geäußert, vertrete in einem Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 jedoch nunmehr die Auffassung, dass Altersicherung durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden könne, dass § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Jugendamt nicht die Befugnis einräume, diesbezüglich in die Selbstverantwortlichkeit der Pflegeeltern einzugreifen, und dass daher die von jenen gewählte Anlageform, wenn deren grundsätzliche Eignung als Alterssicherung nicht fern liege, vom Jugendamt zu akzeptieren sei.

6

Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kapitallebensversicherung stelle keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Eine Alterssicherung müsse nämlich nicht nur in betragsmäßiger Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Art der Vorsorgemaßnahme "angemessen" sein. Es sei aber ein anerkannter Grundsatz des sozialen Leistungsrechts, dass dieses beim Leistungsempfänger nicht zur Vermögensbildung führen dürfe. Deshalb könnten Aufwendungen zur Alterssicherung – ungeachtet der Selbstverantwortung bei deren Ausgestaltung – nur erstattet werden, wenn diese der Form nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. So komme auch eine auf privater Basis beruhende Alterssicherung in Betracht, solange nur im Alter eine regelmäßig erfolgende rentengleiche Dauerleistung erfolge. Dies sei bei einer in einem Betrag fällig werdenden Kapitallebensversicherung aber gerade nicht der Fall, die eine Alterssicherung mithin nicht sicherstelle. Deshalb gingen auch die Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 2. Juli 2007 zur vergleichbaren Bestimmung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dahin, Aufwendungen für kapitalbildende und drittbegünstigende Versicherungen anders als für private Rentenversicherungen nicht zu erstatten. Diese Auffassung habe in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertreten. Dessen davon nunmehr abweichende Auffassung im Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 treffe aus den aufgezeigten Gründen nicht zu und sei auch noch nicht umgesetzt worden.

7

Mit Schreiben ebenfalls vom 29. August 2007 beantragte die Klägerin vorsorglich die Erstattung ihrer Aufwendungen für eine private Rentenversicherung in Höhe von nunmehr 200 €/M. Nachdem sie dem Beklagten den entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein per 1. August 2007 nachgereicht hatte, bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 rückwirkend ab dem 29. August 2007 die Erstattung des monatlichen Höchstbetrages von 39,80 €.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin geltend: Da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie die Kapitallebensversicherung bewusst zur Altersvorsorge abgeschlossen. Diese stelle auch eine "angemessene Altersicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII dar. Sie werde steuerlich gefördert, sei also staatlich gewünscht. Dass die Auszahlung nicht in Form einer Rente erfolge, ändere nichts an ihrer Zweckbestimmung zur Altersvorsorge. Wie sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. Juni 2006 sowie aus einer Empfehlung des Hessischen Landkreistages vom 15. Juli 2006 ergebe, würden Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in anderen Bundesländern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII anteilig erstattet. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute somit eine Ungleichbehandlung und sei deshalb ermessensfehlerhaft, stelle aber auch einen eklatanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Pflegeeltern sowie eine rechtswidrige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese Ansicht sei mittlerweile auch in einem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 28. September 2007 sowie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 vertreten worden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zu ihrer Kapitallebensversicherung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe der Hälfte der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirtschaftlich genutzt werden könne. Insoweit unterscheide sich eine Kapitallebensversicherung nicht von einem Sparguthaben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII der regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sowie für die Kosten seiner Erziehung gedeckt werden sollen, unter anderem auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt jedoch auch nach Auffassung des Senats keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.

18

Wie diesbezüglich schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Kriterium der "Angemessenheit" nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der die Alterssicherung garantierenden Institution (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 22 sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e). Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung der "angemessenen Alterssicherung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Ausfüllung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; diesem steht mithin bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzesmerkmals kein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (so auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 39 Rn. 20d sowie Wiesner, a.a.O. Rn. 32b; so ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43.01 – BVerwGE 116, 342 [343] = FEVS 54, 5 [6] m.w.N. sowie VGH BW, Urteil vom 22. November 1995 – 6 S 971/93 – juris und BayVGH, Beschluss vom 8. September 1980 – 111 XII 78 – FEVS 31, 464 [467], alle zu § 14 BSHG). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 deshalb nicht ermessensfehlerhaft sein oder wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

19

Zu Unrecht gehen allerdings der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von der Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung stelle deshalb keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, weil diese zu einer Vermögensbildung führe. Denn dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es etwa durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG zu Kapitalansammelungen kommt, um zur Altersversorgung daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplanes ("Riesterrente") zu erhalten. Deshalb ist dieses Kapital beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzen bzw. darf die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) – anders als bei sonstigem Vermögen – nicht von der Verwertung eines solchen Kapitals abhängig gemacht werden. Für Beiträge zu einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung gilt je nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SBG II und § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) entsprechendes.

20

Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Solange nämlich beispielsweise geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BSHG) vom Einkommen abzusetzen sind, ermöglicht es der dementsprechend höhere Sozialleistungsbezug dem Hilfeempfänger, aus seinem Einkommen auch weiterhin Altersvorsorgebeiträge zu erbringen, damit aber Kapital anzusammeln und so Vermögen zu bilden; gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 33 SGB XII (früher: § 14 BSHG) können Altersvorsorgebeiträge unter Umständen sogar unmittelbar aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe übernommen werden. Auch dies alles gilt etwa für eine herkömmliche private Rentenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3b und § 26 SGB II sowie gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 33 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 14 BSHG) entsprechend.

21

Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherungsdauer in einem Betrag fällig wird und deshalb die Funktion der Alterssicherung nicht in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei der regelmäßig erfolgenden Zahlung einer Rente oder einer rentengleichen Dauerleistung ab einem bestimmten erreichten Lebensalter. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34 [36 f.] = FEVS 56, 490 [491 f.] geäußert, die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, eine Kapitallebensversicherung sei "objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet", stehe in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 – FEVS 48, 145 [147]zur Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Schutz dieser Härtevorschrift nur denjenigen zuteil werden könne, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden, weil bei der Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme ohne jede Zweckbindung zur Verfügung stehe und sich insofern nicht von einem Sparguthaben unterscheide. Gleichwohl vermag der Senat nicht davon auszugehen, eine Kapitallebensversicherung sei zur "angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet.

22

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten nämlich im Zusammenhang mit der Härtevorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und stellten dabei auf eine Eignung zur "langfristigen" Altersicherung sowie darauf ab, dass im Zusammenhang damit bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht "ohne weiteres" zur Herausnahme aus dem zu verwertenden Vermögen führen könnten und dass angesichts des Schutzes von angemessenen Hausgrundstücken und von "Riesterrenten" zur Altersvorsorge im Rahmen dieser Härteregelung bei einer Kapitallebensversicherung kein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es rechtfertige, das hierdurch erworbene frei verfügbare Kapital ebenfalls von der vorrangigen Verwertungspflicht auszunehmen. Um die Anwendung einer solchen Härtefallregelung geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Vor allem aber hat der Gesetzgeber in der am 24. Dezember 2003 ausgefertigten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen "geldwerte Ansprüche", also auch Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (vgl. nur BT-Drucks. 15/1749 S. 31) abzusetzen sind, "die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann" und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt. Ist aber der Sozialgesetzbuchgeber in dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass geldwerte Ansprüche, die zwar nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand, mithin aber bei Eintritt in den Ruhestand – vollständig – verwertbar sind, gleichwohl der Altersvorsorge dienen können, so verbietet sich nach Auffassung des Senats die Annahme, als "angemessene Alterssicherung" im Sinne der am 27. Dezember 2004 ausgefertigten und ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die unter gleichzeitiger Anpassung des Wortlautes in die am 8. September 2005 ausgefertigte und am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII übernommen wurde, scheide eine Kapitallebensversicherung weiterhin aus, nur weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen nur mindestens 70 Prozent des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden müssen, bis zu 30 Prozent aber bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden dürfen und weil eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung sogar vollständig verwertet werden kann.

23

Indessen ist ein bestehendes bzw. noch oder weiter zu schaffendes Vermögen zu einer Altersversorgung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn es nicht schon vor dem Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Ein solcher Verwertungsausschluss besteht bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG. Ferner gewährt § 851c ZPO nur bei einem solchen Verwertungsausschluss einen gewissen Pfändungsschutz. Einen solchen Verwertungsausschluss verlangt des Weiteren – wie oben bereits erwähnt – die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschlusses ermöglicht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG in seiner am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (früher: § 165 Abs. 3 VVG). Angesichts von alledem geht der Senat, auch wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen solchen Verwertungsausschluss von Vermögensgegenständen, die bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, nicht verlangt – bei Sachen ist ein rechtswirksamer Verwertungsausschluss wohl auch gar nicht möglich –, gleichwohl davon aus, dass jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorliegen, wenn deren Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Dies ist bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin gleich aus zwei Gründen nicht der Fall.

24

Zum einen wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig werden. Dann wird die am 14. November 1964 geborene Klägerin mithin noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Nach Auffassung des Senats kann jedoch grundsätzlich von einem Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden.

25

Gemäß § 35 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt ein Anspruch von in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf Regelaltersrente unter anderem voraus, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben; zuvor wurde nach dieser Vorschrift die (Regel-)Altersgrenze schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Zwar haben und hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rentenansprüche auch schon vor Vollendung des 67. bzw. 65 Lebensjahres, wenn auch zum Teil nur in geringerer Höhe. So genügte bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI früher die Vollendung des 63. und genügt heute die Vollendung des 65. Lebensjahres, doch konnten bzw. können diese früher bereits ab Vollendung des 60. und heute ab Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner mussten gemäß § 36 SGB VI langjährig Versicherte früher nur das 62. Lebensjahr vollendet haben und können heute ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen. Des Weiteren mussten bzw. müssen gemäß § 40 SGB VI langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute früher nur das 60. und heute nur das 62. Lebensjahr vollendet haben; lediglich das 60. Lebensjahr vollendet haben mussten früher gemäß § 38 und § 39 SGB VI auch Arbeitslose, Altersteilzeitarbeiter und Frauen. Damit ergab sich jedenfalls früher – in Ausnahmefällen – als Untergrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente die Vollendung des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus werden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erbracht werden. Ferner gilt gemäß § 92a Abs. 2 Satz 5 Teilsatz 2 EStG in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des sich aus dem Wohnförderkonto ergebenden Gesamtbetrages als Beginn der Auszahlungsphase ein vereinbarter Zeitpunkt, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen darf. Schließlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG aufgrund eines Altersvorsorgevertrages Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sofern nicht schon zuvor Leistungen aus einem gesetzlichen Altersicherungssystem beginnen.

26

Dem allen entnimmt der Senat, dass vom Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Rede sein kann, sofern nicht etwa im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes (vgl. etwa die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten in § 45 Abs. 2 SG), tarifvertraglich (wie etwa für Piloten verschiedener Fluggesellschaften) oder aufgrund persönlicher Umstände (wie etwa bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit) etwas anderes gilt. Etwas derartig anderes gilt im Fall der Klägerin jedoch nicht. Ob es grundsätzlich ausreicht, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R – juris Rn. 18), und deshalb beispielsweise eine "Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genügt (so LSG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 90/05 AS ER – juris Rn. 2 a.E.), kann offen bleiben. Denn im Erlebensfalle wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem diese noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben wird.

27

Zum anderen und unabhängig davon kann die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung auch schon vor der Fälligkeit der Versicherungssumme und damit lange vor dem Eintritt in den Ruhestand jederzeit verwerten. Einen Verwertungsausschluss etwa im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat sie mit dem betreffenden Versicherungsunternehmen nämlich nicht, auch nicht etwa nach Inkrafttreten von § 165 Abs. 3 VVG (jetzt: § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachträglich vereinbart. Zumindest deshalb kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr auf ihre Kapitallebensversicherung zu leistenden Beiträge als "Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Fragen zukommt, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherungssumme bereits – deutlich – vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers fällig wird bzw. wenn dieser seine Kapitallebensversicherung jederzeit wirtschaftlich verwerten kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 1964 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005.

2

Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes lebt seit dem 12. August 1998 auch das Kind S., für das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit einem am 15. November 2005 versandten Schreiben wies dieser die Klägerin darauf hin, dass ihr deshalb im Falle einer entsprechenden Antragstellung bis zum 30. November 2005 aufgrund einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung rückwirkend ab diesem Tag ihre Aufwendungen für eine Unfallversicherung ganz und für eine angemessene Altersicherung hälftig erstattet würden. Daraufhin stellte die Klägerin am 28. November 2005 einen dahingehenden Antrag und fügte die Kopien eines eine Unfallversicherung betreffenden Versicherungsscheines sowie eines Versicherungsscheines vom 21. Mai 1996 über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei. Danach sind vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2020 bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Tod der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 155,80 DM = 79,66 € zu zahlen, die Versicherungssumme in Höhe von 60.279,00 DM = 30.820,16 € ist im Erlebensfall am 1. Juni 2020 an die Klägerin und im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann auszuzahlen.

3

Nach Mitteilung des Beklagten erfolgte wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zunächst keine Antragsbearbeitung. Nachdem auf seine Bitte vom 14. November 2006 hin die Klägerin aktuelle Nachweise für ihre Beitragszahlungen vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Erstattung von Aufwendungen für ihre Unfallversicherung in Höhe von 6,62 €/M, lehnte jedoch die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, als Alterssicherung könnten nur Modelle anerkannt werden, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werde. Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung könnten deshalb nur dann erstattet werden, wenn diese eine Rente garantiere, nicht aber als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei.

4

Über den hiergegen am 23. Januar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden worden.

5

Am 30. April 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe die Anerkennung von Kapitallebensversicherungen als angemessene Alterssicherung nicht aus. Dies habe ihr auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bestätigt. Zwar habe das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 zunächst gegenteiliges geäußert, vertrete in einem Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 jedoch nunmehr die Auffassung, dass Altersicherung durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden könne, dass § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Jugendamt nicht die Befugnis einräume, diesbezüglich in die Selbstverantwortlichkeit der Pflegeeltern einzugreifen, und dass daher die von jenen gewählte Anlageform, wenn deren grundsätzliche Eignung als Alterssicherung nicht fern liege, vom Jugendamt zu akzeptieren sei.

6

Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kapitallebensversicherung stelle keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Eine Alterssicherung müsse nämlich nicht nur in betragsmäßiger Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Art der Vorsorgemaßnahme "angemessen" sein. Es sei aber ein anerkannter Grundsatz des sozialen Leistungsrechts, dass dieses beim Leistungsempfänger nicht zur Vermögensbildung führen dürfe. Deshalb könnten Aufwendungen zur Alterssicherung – ungeachtet der Selbstverantwortung bei deren Ausgestaltung – nur erstattet werden, wenn diese der Form nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. So komme auch eine auf privater Basis beruhende Alterssicherung in Betracht, solange nur im Alter eine regelmäßig erfolgende rentengleiche Dauerleistung erfolge. Dies sei bei einer in einem Betrag fällig werdenden Kapitallebensversicherung aber gerade nicht der Fall, die eine Alterssicherung mithin nicht sicherstelle. Deshalb gingen auch die Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 2. Juli 2007 zur vergleichbaren Bestimmung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dahin, Aufwendungen für kapitalbildende und drittbegünstigende Versicherungen anders als für private Rentenversicherungen nicht zu erstatten. Diese Auffassung habe in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertreten. Dessen davon nunmehr abweichende Auffassung im Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 treffe aus den aufgezeigten Gründen nicht zu und sei auch noch nicht umgesetzt worden.

7

Mit Schreiben ebenfalls vom 29. August 2007 beantragte die Klägerin vorsorglich die Erstattung ihrer Aufwendungen für eine private Rentenversicherung in Höhe von nunmehr 200 €/M. Nachdem sie dem Beklagten den entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein per 1. August 2007 nachgereicht hatte, bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 rückwirkend ab dem 29. August 2007 die Erstattung des monatlichen Höchstbetrages von 39,80 €.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin geltend: Da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie die Kapitallebensversicherung bewusst zur Altersvorsorge abgeschlossen. Diese stelle auch eine "angemessene Altersicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII dar. Sie werde steuerlich gefördert, sei also staatlich gewünscht. Dass die Auszahlung nicht in Form einer Rente erfolge, ändere nichts an ihrer Zweckbestimmung zur Altersvorsorge. Wie sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. Juni 2006 sowie aus einer Empfehlung des Hessischen Landkreistages vom 15. Juli 2006 ergebe, würden Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in anderen Bundesländern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII anteilig erstattet. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute somit eine Ungleichbehandlung und sei deshalb ermessensfehlerhaft, stelle aber auch einen eklatanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Pflegeeltern sowie eine rechtswidrige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese Ansicht sei mittlerweile auch in einem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 28. September 2007 sowie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 vertreten worden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zu ihrer Kapitallebensversicherung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe der Hälfte der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirtschaftlich genutzt werden könne. Insoweit unterscheide sich eine Kapitallebensversicherung nicht von einem Sparguthaben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII der regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sowie für die Kosten seiner Erziehung gedeckt werden sollen, unter anderem auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt jedoch auch nach Auffassung des Senats keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.

18

Wie diesbezüglich schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Kriterium der "Angemessenheit" nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der die Alterssicherung garantierenden Institution (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 22 sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e). Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung der "angemessenen Alterssicherung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Ausfüllung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; diesem steht mithin bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzesmerkmals kein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (so auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 39 Rn. 20d sowie Wiesner, a.a.O. Rn. 32b; so ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43.01 – BVerwGE 116, 342 [343] = FEVS 54, 5 [6] m.w.N. sowie VGH BW, Urteil vom 22. November 1995 – 6 S 971/93 – juris und BayVGH, Beschluss vom 8. September 1980 – 111 XII 78 – FEVS 31, 464 [467], alle zu § 14 BSHG). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 deshalb nicht ermessensfehlerhaft sein oder wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

19

Zu Unrecht gehen allerdings der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von der Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung stelle deshalb keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, weil diese zu einer Vermögensbildung führe. Denn dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es etwa durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG zu Kapitalansammelungen kommt, um zur Altersversorgung daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplanes ("Riesterrente") zu erhalten. Deshalb ist dieses Kapital beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzen bzw. darf die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) – anders als bei sonstigem Vermögen – nicht von der Verwertung eines solchen Kapitals abhängig gemacht werden. Für Beiträge zu einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung gilt je nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SBG II und § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) entsprechendes.

20

Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Solange nämlich beispielsweise geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BSHG) vom Einkommen abzusetzen sind, ermöglicht es der dementsprechend höhere Sozialleistungsbezug dem Hilfeempfänger, aus seinem Einkommen auch weiterhin Altersvorsorgebeiträge zu erbringen, damit aber Kapital anzusammeln und so Vermögen zu bilden; gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 33 SGB XII (früher: § 14 BSHG) können Altersvorsorgebeiträge unter Umständen sogar unmittelbar aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe übernommen werden. Auch dies alles gilt etwa für eine herkömmliche private Rentenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3b und § 26 SGB II sowie gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 33 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 14 BSHG) entsprechend.

21

Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherungsdauer in einem Betrag fällig wird und deshalb die Funktion der Alterssicherung nicht in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei der regelmäßig erfolgenden Zahlung einer Rente oder einer rentengleichen Dauerleistung ab einem bestimmten erreichten Lebensalter. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34 [36 f.] = FEVS 56, 490 [491 f.] geäußert, die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, eine Kapitallebensversicherung sei "objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet", stehe in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 – FEVS 48, 145 [147]zur Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Schutz dieser Härtevorschrift nur denjenigen zuteil werden könne, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden, weil bei der Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme ohne jede Zweckbindung zur Verfügung stehe und sich insofern nicht von einem Sparguthaben unterscheide. Gleichwohl vermag der Senat nicht davon auszugehen, eine Kapitallebensversicherung sei zur "angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet.

22

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten nämlich im Zusammenhang mit der Härtevorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und stellten dabei auf eine Eignung zur "langfristigen" Altersicherung sowie darauf ab, dass im Zusammenhang damit bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht "ohne weiteres" zur Herausnahme aus dem zu verwertenden Vermögen führen könnten und dass angesichts des Schutzes von angemessenen Hausgrundstücken und von "Riesterrenten" zur Altersvorsorge im Rahmen dieser Härteregelung bei einer Kapitallebensversicherung kein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es rechtfertige, das hierdurch erworbene frei verfügbare Kapital ebenfalls von der vorrangigen Verwertungspflicht auszunehmen. Um die Anwendung einer solchen Härtefallregelung geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Vor allem aber hat der Gesetzgeber in der am 24. Dezember 2003 ausgefertigten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen "geldwerte Ansprüche", also auch Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (vgl. nur BT-Drucks. 15/1749 S. 31) abzusetzen sind, "die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann" und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt. Ist aber der Sozialgesetzbuchgeber in dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass geldwerte Ansprüche, die zwar nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand, mithin aber bei Eintritt in den Ruhestand – vollständig – verwertbar sind, gleichwohl der Altersvorsorge dienen können, so verbietet sich nach Auffassung des Senats die Annahme, als "angemessene Alterssicherung" im Sinne der am 27. Dezember 2004 ausgefertigten und ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die unter gleichzeitiger Anpassung des Wortlautes in die am 8. September 2005 ausgefertigte und am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII übernommen wurde, scheide eine Kapitallebensversicherung weiterhin aus, nur weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen nur mindestens 70 Prozent des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden müssen, bis zu 30 Prozent aber bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden dürfen und weil eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung sogar vollständig verwertet werden kann.

23

Indessen ist ein bestehendes bzw. noch oder weiter zu schaffendes Vermögen zu einer Altersversorgung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn es nicht schon vor dem Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Ein solcher Verwertungsausschluss besteht bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG. Ferner gewährt § 851c ZPO nur bei einem solchen Verwertungsausschluss einen gewissen Pfändungsschutz. Einen solchen Verwertungsausschluss verlangt des Weiteren – wie oben bereits erwähnt – die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschlusses ermöglicht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG in seiner am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (früher: § 165 Abs. 3 VVG). Angesichts von alledem geht der Senat, auch wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen solchen Verwertungsausschluss von Vermögensgegenständen, die bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, nicht verlangt – bei Sachen ist ein rechtswirksamer Verwertungsausschluss wohl auch gar nicht möglich –, gleichwohl davon aus, dass jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorliegen, wenn deren Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Dies ist bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin gleich aus zwei Gründen nicht der Fall.

24

Zum einen wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig werden. Dann wird die am 14. November 1964 geborene Klägerin mithin noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Nach Auffassung des Senats kann jedoch grundsätzlich von einem Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden.

25

Gemäß § 35 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt ein Anspruch von in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf Regelaltersrente unter anderem voraus, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben; zuvor wurde nach dieser Vorschrift die (Regel-)Altersgrenze schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Zwar haben und hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rentenansprüche auch schon vor Vollendung des 67. bzw. 65 Lebensjahres, wenn auch zum Teil nur in geringerer Höhe. So genügte bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI früher die Vollendung des 63. und genügt heute die Vollendung des 65. Lebensjahres, doch konnten bzw. können diese früher bereits ab Vollendung des 60. und heute ab Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner mussten gemäß § 36 SGB VI langjährig Versicherte früher nur das 62. Lebensjahr vollendet haben und können heute ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen. Des Weiteren mussten bzw. müssen gemäß § 40 SGB VI langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute früher nur das 60. und heute nur das 62. Lebensjahr vollendet haben; lediglich das 60. Lebensjahr vollendet haben mussten früher gemäß § 38 und § 39 SGB VI auch Arbeitslose, Altersteilzeitarbeiter und Frauen. Damit ergab sich jedenfalls früher – in Ausnahmefällen – als Untergrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente die Vollendung des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus werden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erbracht werden. Ferner gilt gemäß § 92a Abs. 2 Satz 5 Teilsatz 2 EStG in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des sich aus dem Wohnförderkonto ergebenden Gesamtbetrages als Beginn der Auszahlungsphase ein vereinbarter Zeitpunkt, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen darf. Schließlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG aufgrund eines Altersvorsorgevertrages Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sofern nicht schon zuvor Leistungen aus einem gesetzlichen Altersicherungssystem beginnen.

26

Dem allen entnimmt der Senat, dass vom Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Rede sein kann, sofern nicht etwa im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes (vgl. etwa die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten in § 45 Abs. 2 SG), tarifvertraglich (wie etwa für Piloten verschiedener Fluggesellschaften) oder aufgrund persönlicher Umstände (wie etwa bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit) etwas anderes gilt. Etwas derartig anderes gilt im Fall der Klägerin jedoch nicht. Ob es grundsätzlich ausreicht, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R – juris Rn. 18), und deshalb beispielsweise eine "Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genügt (so LSG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 90/05 AS ER – juris Rn. 2 a.E.), kann offen bleiben. Denn im Erlebensfalle wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem diese noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben wird.

27

Zum anderen und unabhängig davon kann die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung auch schon vor der Fälligkeit der Versicherungssumme und damit lange vor dem Eintritt in den Ruhestand jederzeit verwerten. Einen Verwertungsausschluss etwa im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat sie mit dem betreffenden Versicherungsunternehmen nämlich nicht, auch nicht etwa nach Inkrafttreten von § 165 Abs. 3 VVG (jetzt: § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachträglich vereinbart. Zumindest deshalb kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr auf ihre Kapitallebensversicherung zu leistenden Beiträge als "Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Fragen zukommt, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherungssumme bereits – deutlich – vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers fällig wird bzw. wenn dieser seine Kapitallebensversicherung jederzeit wirtschaftlich verwerten kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 211/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass
der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht
wird, ist ohne Bedeutung.

b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten
- Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts
ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen
und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen.
Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber
der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.

c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind
haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und
der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu
bleiben.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der
Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der
Teilungsversteigerung erworben hat.

e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten
ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen
Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung
hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - OLG Schleswig
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt), der Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) macht Kindesunterhalt geltend. Die Klägerin und der Beklagte haben am 26. März 1970 die Ehe geschlossen , aus der der Sohn A. (geboren 1971) und der Kläger (geboren 1978), hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
21. Juli 1999 ist die Ehe geschieden worden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 28. Dezember 1999 rechtskräftig. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der Beklagte ist Prokurist. Er ist Vater des am 7. April 1995 nichtehelich geborenen Kindes L., dessen - aus Kolumbien stammende - Mutter er am 20. April 2000 geheiratet hat. Diese hat ein weiteres Kind, den am 4. Januar 1985 in B. (Kolumbien) geborenen J., der bei ihr und dem Beklagten lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin und der Beklagte waren Eigentümer eines Hauses, in dem sich die eheliche Wohnung befand. Diese war der Klägerin gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 800 DM durch das Scheidungsverbundurteil zugewiesen worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück am 4. März 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben; die Kläger haben das Haus Ende März 2002 geräumt. Der Kläger hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen Wehrdienst geleistet. Seit September 2000 studiert er an der Universität K. Die Klägerin hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.555 DM ab März 2001 sowie einen Unterhaltsrückstand von 5.110 DM geltend gemacht. Der Kläger hat - ebenfalls ab März 2001 - laufenden Kindesunterhalt von monatlich 567 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.126 DM verlangt. Für den Fall, daß kein oder nur ein geringerer Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, hat er hilfsweise beantragt, ihm laufenden Unterhalt von monatlich 834 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.660 DM zuzuerkennen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt von 1.857 DM, davon 371 DM als Altersvorsorgeunterhalt, und
an den Kläger monatlichen Unterhalt von 567 DM, jeweils ab März 2001, zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Unterhaltsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt; die Klägerin hat nur noch in Höhe von 1.345 DM für Februar 2001 und in Höhe weiterer 120 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) für die Zeit ab März 2001 Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit er verurteilt worden ist, monatlich höheren Ehegattenunterhalt als (insgesamt ) 1.000 DM ab März 2001 und höheren Kindesunterhalt als 480 DM ab Mai 2001 zu zahlen. Die Berufungen hatten jeweils Teilerfolge, diejenigen der Kläger allerdings nur in geringem Umfang. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zugelassene - Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt, da ein solcher Anspruch bereits zur Zeit der Scheidung bestanden habe. Zur Begründung der Ansprüche auf Ehegattenund Kindesunterhalt hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die jetzige Ehefrau des Beklagten gehe der Klägerin im Rang nach, denn die erste Ehe des Beklagten sei von langer Dauer gewesen. Auch der Unterhaltsanspruch des Klägers sei vor demjenigen der Ehefrau zu berücksichtigen, weil deren eheliche Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung geprägt seien. Daß der Kläger als volljähriges Kind gemäß § 1609 Abs. 2 BGB gegenüber der Ehefrau nachrangig sei, habe demgegenüber nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten Bedeutung. Der steuerliche Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund der erneuten Heirat zugute komme, sei auch bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötige, sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem Splittingvorteil teilhaben würde. Der Beklagte lebe jedoch in guten Einkommensverhältnissen, so daß er mit dem verbleibenden Einkommen auch seine Ehefrau unterhalten könne. Die Kosten für den Unterhalt des Stiefsohnes J. hätten - im Gegensatz zu der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind L. - bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe sich zwar am 9. März 1999 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes, der das Gymnasium besuche, aufzukommen. Dieser sei aber weder ein Kind des Beklagten noch von diesem adoptiert worden, so daß eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe. Die Verpflichtungserklärung könne auch einer Adoption nicht gleichgestellt werden. Die nur sittliche Pflicht des Beklagten , für den Unterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, könne indessen keinen Gleichrang mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin bzw. keinen Vorrang gegenüber demjenigen des volljährigen Klägers begründen. Da die Verpflichtung seitens des Beklagten freiwillig nach der Trennung von der Klägerin eingegangen worden sei, scheide - anders als bei sonstigen laufenden Zahlungsver-
pflichtungen - ein Vorwegabzug vom Einkommen des Beklagten ebenfalls aus. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - ausreichende Mittel vorhanden seien, um den Stiefsohn zu unterhalten. Allerdings dürfe mit Rücksicht auf dieses Ergebnis der steuerliche Vorteil, den der Beklagte aufgrund des Stiefsohnes habe, den Klägern nicht zugute kommen. Die Steuerbelastung sei deshalb fiktiv auf der Grundlage des Freibetrages für nur ein Kind zu ermitteln. Von dem Einkommen der Klägerin sei der Aufwand für die Direktversicherung von 3.408 DM jährlich in Abzug zu bringen, da diese als betriebliche Zusatzversorgung der Altersversorgung diene. Der Wohnwert des von der Klägerin genutzten Hauses sei mit monatlich 1.600 DM anzusetzen. Da sie an den Beklagten eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800 DM zu zahlen habe, verbleibe ein Wohnvorteil von ebenfalls 800 DM. Zinseinkünfte seien der Klägerin in Höhe von 198,10 DM monatlich zuzurechnen. Ausgehend von den auf dieser Grundlage ermittelten Einkommensverhältnissen sei - soweit in zeitlicher Hinsicht beantragt - zunächst der Anspruch der Klägerin auf Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Differenzmethode zu errechnen. Danach sei der dem Kläger zustehende Unterhalt zu bestimmen. Da die Klägerin und der Beklagte hierfür anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen hätten, sei dem Einkommen der Klägerin der zu beanspruchende Elementarunterhalt hinzuzurechnen, während von dem Einkommen des Beklagten der Gesamtbetrag des Ehegattenunterhalts in Abzug zu bringen sei. Der geschuldete Kindesunterhalt ergebe sich sodann nach dem Verhältnis der beiderseitigen , um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkünfte der Eltern. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

Ehegattenunterhalt 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Die in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen wären nicht verständlich, wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Zeit der Scheidung als Einsatzzeit gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 126; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 285; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 439). Daß der Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, ist ohne Bedeutung. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Klägerin bereits zur Zeit der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 2. Die - eingeschränkte - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin stellt der Beklagte nicht in Abrede, da er - für die Zeit ab Mai 2001 - nur die über einen Gesamtunterhalt von monatlich 1.000 DM hinausgehende Verurteilung angreift. Das Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die wesentlich durch die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten geprägt werden. Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß - abgesehen von der gebotenen Außerachtlas-
sung des Kinderfreibetrages für den Stiefsohn - auf die reale steuerliche Belastung abzustellen sei mit der Folge, daß der Splittingvorteil, der dem Beklagten zugute komme, sich auch zugunsten der Kläger auswirke. Das steht mit der früheren Rechtsprechung des Senats in Einklang. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, daß der Gesetzgeber den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen könne, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen habe. Der Splittingtarif falle deshalb weg, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt lebten oder sich scheiden ließen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, habe der Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet sei, wie die Unterhaltsverpflichtung bestehe. Gehe der Unterhaltspflichtige aber eine neue Ehe ein, sei dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbegründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei handele es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, in dessen Genuß die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekommen seien oder hätten kommen können. Vielmehr entstehe mit der neuen Ehe eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander verbundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür sei, ob und inwieweit ihre Ehe durch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfahre. Der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen solle also eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Eine andere Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfGE 108, 351, 363 ff.).
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung kann die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht aufrechterhalten werden. Da eine hierauf beruhende steuerliche Entlastung von Verfassungs wegen der neuen Ehe zugewiesen ist, hat der betreffende Gesichtspunkt als ein die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen, soweit es um die Inanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geht. Demgegenüber kommt Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die reale Steuerbelastung ankommt. Für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts kann danach - im Gegensatz zum Kindesunterhalt, vgl. dazu III. 2. - nicht von dem vom Berufungsgericht festgestellten Einkommen des Beklagten ausgegangen werden , denn von dessen Bruttoerwerbseinkommen ist Lohnsteuer nach Steuerklasse III abgeführt worden. Erforderlich ist deshalb die Feststellung, welche steuerliche Belastung sich für den Beklagten in seiner konkreten steuerrechtlichen Situation bei Anwendung der Grundtabelle - gegebenenfalls aber unter Berücksichtigung eines Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting bezüglich des in Höhe von monatlich 1.000 DM freiwillig gezahlten Ehegattenunterhalts - ergeben würde. 3. Als von dem Einkommen des Beklagten vorweg zu berücksichtigende Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht den für die Tochter L. aufzubringenden eheprägenden Unterhalt angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung
des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368). Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die für den Stiefsohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Demgegenüber macht die Revision geltend, insoweit bestehe nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern eine Rechtspflicht, die der Beklagte habe übernehmen müssen, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Dessen neue Familie, der auch der Stiefsohn angehöre, stehe unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb die mit der Familienzusammenführung verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60). Richtig ist auch, daß der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den die Familie mit ausländischen Angehörigen beanspruchen kann, hauptsächlich in den Regelungen des Ausländerrechts über das familiäre Zusammenleben (Aufenthaltsrecht, Familiennachzug , Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen) zur Geltung kommt (Badura aaO Art. 6 Rdn. 63). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gilt jedoch unterschiedslos jeder Ehe. Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364). Damit erstreckt sich der Schutz auch auf die nach der Scheidung bestehenden Unterhaltsansprüche, die
als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander anzusehen sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten durch § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Anspruch des geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegangen worden ist, beide Ehegatten von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten Ehe gewußt haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (BVerfGE 66, 84, 98). Das sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Unterhaltsberechtigten rechtfertigen (BVerfGE 108 aaO 365). Der neuen Ehe werden demgegenüber die steuerlichen Vorteile eingeräumt, deren Entstehen vom Eheschluß ausgelöst wird und die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen. Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe den Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausformung seine Konkretisierung findet (BVerfGE 108 aaO 365). In das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge würde aber eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mitglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden. Das wird im vorliegenden Fall
auch aus folgender Erwägung deutlich: Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen geht der geschiedenen Ehefrau im Rang nach, obwohl ihr ebenfalls ein Unterhaltsanspruch, nämlich ein solcher auf Familienunterhalt, zusteht. Dann muß das Kind der neuen Ehefrau, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes besteht, bei der Bemessung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Das gilt entsprechend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erstehelichen Kindes. Dessen Unterhaltsanspruch kann nicht dadurch geschmälert werden, dass der Ehemann für den Sohn seiner zweiten Ehefrau aufkommen muss. Das ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Ist das ersteheliche Kind minderjährig, so steht es seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau, im Rang gleich, geht also ebenso wie diese der neuen Ehefrau vor. Ist das Kind volljährig, so geht es der neuen Ehefrau zwar im Rang nach. Durch den diesem Kind geschuldeten Unterhalt wurden aber die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden Ehe geprägt, so daß auch der Unterhalt des volljährigen Kindes bei der Bedarfsbemessung vorweg zu berücksichtigen ist. Ein Stiefkind kann aber auch insoweit nicht besser stehen als seine Mutter. Das muß erst recht gelten, wenn die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen es diesem - wie im vorliegenden Fall - erlauben, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzukommen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die gegenüber der Ausländerbehörde begründete Zahlungsverpflichtung nicht als sonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Ob vom Unterhaltspflichtigen eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu beachten sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld
und andere Umstände ankommt (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). Danach ist hier von Bedeutung, daß es sich nicht um eine - in Bezug auf die erste Ehe des Unterhaltspflichtigen - ehebedingte Verbindlichkeit handelt. Vielmehr hat er die Verpflichtungserklärung in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht für die Klägerin im Interesse der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau abgegeben. Ein Vorwegabzug kommt auf der Stufe der Bedarfsbemessung aber nur in Betracht, wenn und soweit es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt, weil die entsprechenden Einkommensteile auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat die Verpflichtungserklärung deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
c) Mit Rücksicht darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht andererseits auch den steuerlichen Vorteil, der dem Beklagten durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukommt, außer Betracht gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). Das ist hier der Fall. 4. Das Berufungsgericht hat den Wohnwert des zunächst im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses allein dadurch berücksichtigt, daß es dem Einkommen der Klägerin bis einschließlich Februar 2002 einen Betrag von 800 DM als Wohnvorteil (Wohnwert: 1.600 DM ./. Nutzungsentschädigung: 800 DM) hinzugerechnet hat. Für März 2002 hat es hiervon abgesehen, obwohl die Klägerin das Haus noch bewohnt hat, weil sie für diesen Monat sowohl Nutzungsent-
schädigung als auch Mietzins gezahlt habe. Auf seiten des Beklagten hat das Berufungsgericht einen Wohnwert bzw. ein an dessen Stelle getretenes Surrogat nicht angesetzt. Für die Zeit, nachdem dieser das Haus im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hatte, hat es dazu ausgeführt: Ein Wohnvorteil sei dem Einkommen des Beklagten nicht hinzuzurechnen, da die Zinslasten zur Zeit noch den Wohnwert überstiegen bzw. nahezu erreichten. Der Beklagte habe nachgewiesen, daß er ein Darlehen über 120.000 € habe aufnehmen müssen , für das für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 4.055,14 € an Zinsen aufzubringen seien. Hinzu kämen die Zinsen für das Darlehen in Höhe von 92.000 €, das nach Ablösung mit dem dem Beklagten zugeflossenen Verteilungserlös noch in Höhe von 18.000 € bestanden habe. Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Beklagten waren dadurch geprägt, daß sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie mietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92). Das gilt auch dann, wenn das Haus nicht an einen Dritten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der
Teilungsversteigerung erwirbt. In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlierenden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle Wohnwert anzusetzen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO). Wird das Haus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, so verbleibt ihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine von ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf dessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils.
b) Deshalb hätte die von der Klägerin entrichtete Nutzungsentschädigung bei dem Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr erhöhte sie sein Einkommen, soweit davon nicht Hauslasten, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, zu begleichen waren. In welchem Umfang dies der Fall war und ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin an den Hauslasten beteiligt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Zeit nach dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten ist bei diesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der Wohnvorteil zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im Rahmen einer Teilungsversteigerung aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur hinsichtlich des Zinsaufwands mindern. Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen grundsätzlich nicht zu kürzen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 f. und vom 1. Dezember 2004 aaO). Allerdings können Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der zusätzlichen Altersversorgung zu berücksichtigen sein (vgl. unter II. 5.).
Ob das Berufungsgericht danach im Ergebnis zu Recht davon abgesehen hat, dem Einkommen des Beklagten einen Wohnvorteil zuzurechnen, läßt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, daß Zinsen von durchschnittlich 580 € monatlich sowie aus einem weiteren Darlehen von letztlich 18.000 € den Wohnwert von 818 € (= 1.600 DM) nahezu erreichen. 5. Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 105, 120 f.). Von dem deshalb schon für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung abgezogen, die der Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten abgeschlossen hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Wegen des Jahresbeitrags von 3.408 DM findet eine Gehaltsumwandlung statt, der Betrag wird vom Gehalt der Klägerin abgezogen und vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt. Die Revision wendet sich gegen den vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzug und macht geltend: Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine angemessene Vorsorge für das Alter getroffen werde, wenn einerseits Rentenanwartschaften aufgrund Erwerbstätigkeit aufgebaut würden, andererseits der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, stellten Lebensversicherungen zwecks Kapitalbildung keine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen dar. Zumindest habe es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob die Klägerin eine Direktversicherung benötige, um eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Die Erklärung der Klägerin, bei der Direktversicherung handele es sich um eine Altersversorgung im Sinne einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, sei - wie sich aus dem Versicherungsantrag erge-
be - offensichtlich unrichtig. Danach bestehe vielmehr eine Versicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Darüber hinaus habe sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin neben der Direktversicherung noch auf eine weitere Altersversorgung angewiesen sei, zu deren Finanzierung sie Altersvorsorgeunterhalt benötige. Damit hat die Revision nur teilweise Erfolg.
a) Der Prämisse, durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde eine angemessene Altersversorgung erreicht, kann im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zugestimmt werden. Vielmehr hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt , daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1330, 1335). Die zusätzliche , auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative beruhende Altersversorgung wird vom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen, u.a. durch die im Einkommensteuerrecht geregelte sog. "Riester-Rente", gefördert. Dabei kann der Berechtigte zwischen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeart wählen. Eine Art der betrieblichen Altersversorgung stellt die sog. Direktversicherung dar, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt , aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Die Beitragszahlung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Leistungen an eine Direktversicherung sind pauschal mit 20 % zu versteuern (§ 40 b EStG); sozialversicherungsrechtlich gelten sie bis zum
31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt (vgl. Strohal FamRZ 2002, 277, 280).
b) Mit Rücksicht auf diese Entwicklung hat der Senat bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt Leistungen des Unterhaltspflichtigen für eine zusätzliche Altersversorgung als vom Einkommen abzugsfähig anerkannt, soweit sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Dabei ist er davon ausgegangen, daß in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegender Betrag als angemessen angesehen, also etwa in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
c) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung kann indessen nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden. Die Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden. Im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz vor, daß zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören (§ 1578 Abs. 3 BGB). Da eine solche allein durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (ebenso Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 988 a, Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 597 a; Bergschneider FamRZ 2003, 1609, 1615; Strohal aaO 281). Ob ein Ehegatte sich zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge für die "Riester-Rente" entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt
wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben.
d) Mit Rücksicht darauf bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken, Aufwendungen der zusätzlichen Altersversorgung unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen. Im übrigen erbringt nicht nur die Klägerin - im Wege des Direktabzugs vom Lohn - durch die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Auch der Beklagte sorgt in zusätzlicher Weise für sein Alter, da er das frühere Familienheim erworben hat und erhebliche Wohnkosten sparen wird, wenn er die Kreditverpflichtungen (und zwar sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile) zurückgeführt haben wird. Das kommt ihm auch im Alter zugute. Danach kann es dem Grunde nach jedenfalls nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht hat. Was die Höhe der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung anzusehen. Darüber hinausgehende Leistungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Im übrigen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit davon ab, ob der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Außerdem obliegt die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten Unterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung.

e) Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall allerdings ein voller Abzug der Aufwendungen für die Direktversicherung der Klägerin in Höhe von 3.408 DM aus. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verdienstbescheinigungen überschreiten die Aufwendungen der Klägerin für ihre zusätzliche Altersversorgung 4 % ihres jährlichen Gesamtbruttoeinkommens. Ob eine (eingeschränkte) Berücksichtigung der Leistungen letztlich zu einem angemessenen Ergebnis führt, läßt sich im übrigen erst beurteilen, wenn das Einkommen des Beklagten unter Außerachtlassung des Splittingvorteils einerseits und unter Hinzurechnung eines eventuellen Wohnvorteils andererseits festgestellt worden ist. 6. Das Berufungsgericht hat dem Einkommen der Klägerin Zinseinkünfte von 198,10 DM für das Jahr 2000, von 216,26 DM für die Zeit ab Januar 2001 und von zusätzlichen 347,76 € ab Juni 2002 (für die Anlage ihres Anteils am Versteigerungserlös) hinzugerechnet. Die Berücksichtigung dieser Beträge rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft. Sie macht geltend, in dem vorausgegangenen Rechtsstreit über den Trennungsunterhalt sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1998 über mindestens 120.000 DM verfügt habe und daraus Zinseinkünfte von monatlich 400 DM habe erzielen können. Aus dem Zugewinnausgleich habe sie weitere 37.000 DM erhalten. Der Beklagte habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin müsse über ein Vermögen von mindestens 157.000 DM verfügen und sich hieraus Zinsen von monatlich jedenfalls 523,33 DM anrechnen lassen. Hinzuzurechnen seien noch die Zinsen aus dem Versteigerungserlös von 104.000 €. Die Klägerin habe diesen Sachvortrag nicht substantiiert bestritten. Zumindest habe sie eine sekundäre Darlegungslast dahingehend getroffen, sich über die Verwendung des Geldes zu erklären, weshalb der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen sei. In jedem Fall habe das Berufungsgericht aber den vom Beklagten
gestellten Beweisantrag, die Klägerin als Partei zu dem Vorhandensein von Vermögen zu vernehmen, übergangen und die Klägerin hierzu nur informatorisch befragt. Diese Rüge hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin allerdings die Behauptung, über ein Vermögen von 157.000 DM zu verfügen, hinreichend substantiiert bestritten. Sie hat angegeben, einen Betrag von 30.000 € (= 58.674 DM) angelegt und daraus im Jahr 2000 Zinsen von 2.377,18 DM erhalten zu haben; über weiteres Vermögen verfüge sie nicht. Eine sekundäre Darlegungslast bestand für die Klägerin nicht. Vielmehr trifft sie selbst die Darlegungslast für ihren Unterhaltsbedarf. Da der Umfang des Vermögens der Klägerin aber streitig war, hätte das Berufungsgericht über das substantiierte und deshalb erhebliche Vorbringen des Beklagten den angebotenen Beweis - Parteivernehmung der Klägerin - erheben müssen. Es durfte sich nicht damit begnügen, sie zu ihren Vermögensverhältnissen informatorisch anzuhören. 7. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Beklagten über den der Klägerin zustehenden Unterhalt entschieden worden ist, keinen Bestand haben.

III.

Kindesunterhalt 1. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten für den Kläger steht dem Grunde nach nicht im Streit. Den Bedarf des Klägers hat das Berufungsgericht zunächst ausgehend von dem zusammengerechneten Ein-
kommen der Eltern bemessen und für die Zeit nach dem Bezug einer eigenen Wohnung mit dem in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Bedarf eines Studenten angesetzt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe die Leistungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend beurteilt und sei deshalb von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist - wie bereits ausgeführt wurde - nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Beklagten, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, hat auch im Verhältnis zu dem Kläger außer Betracht zu bleiben. 3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Berechnung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen der Klägerin zugrunde gelegt , ist dagegen gerechtfertigt. Das gilt zum einen hinsichtlich des Abzugs für die Direktversicherung und zum anderen hinsichtlich des Zinseinkommens. Da die Eltern, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Unterhalt des volljährigen Sohnes gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig aufzukommen haben, verschiebt sich die Haftungsquote, wenn sich das Einkommen der Eltern ändert. 4. Daß das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt vorweg errechnet und die anteilige Haftung der Eltern unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts bestimmt hat, nämlich nach Hinzurechnen des Elementarunterhalts auf seiten der Klägerin und nach Abzug des Gesamtunterhalts auf seiten des Beklagten , ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar umfaßt der Ehegattenunterhalt nur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen eines Kindes. Dies schließt es
aber nicht aus, daß ein Elternteil, der Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind unterhaltspflichtig ist. Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von seinem Ehegatten als Unterhalt erhält, kann höher sein als der Eigenbedarf, der ihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 BGB verbleiben muß. Das gilt auch im Verhältnis zu einem volljährigen Kind (vgl. Wendl/Scholz, aaO § 2 Rdn. 148 f.). Im Hinblick darauf wird sich auch eine Änd erung des Ehegattenunterhalts , die sich infolge des außer Betracht zu lassenden Splittingvorteils ergibt , auf die Anteilshaftung auswirken. 5. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich des Kindesunterhalts der Aufhebung.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Revision hat ausgeführt und belegt, daß der Beklagte den Sohn seiner Ehefrau inzwischen adoptiert hat. Von der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses an besteht deshalb eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten für J., falls dieser noch unterhaltsbedürftig ist. Für den Rang des Unterhaltsanspruchs ist entscheidend, ob der Sohn sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und weiterhin im Haushalt der Eltern lebt (§ 1609 Abs. 2 BGB).
2. Der Unterhaltsbedarf des Klägers ist für die Zeit ab Juni 2002 - anders als für Mai 2002 - mit monatlich 622 € angesetzt worden. Der Kläger war aber ersichtlich weiterhin Student mit eigener Wohnung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.