Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Dez. 2010 - 5 Sa 203/10

published on 07/12/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Dez. 2010 - 5 Sa 203/10
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Tenor

1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.008,00 Euro seit dem 15.07.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 18.08.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 14.09.2009 und auf weitere 112,00 Euro seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 73 Prozent und im Übrigen der Kläger.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang ein Schuldner, der nach einer Insolvenz Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 ff Insolvenzordnung (InsO) anstrebt, berechtigt ist, in der Wohlverhaltensphase aus seinem Arbeitseinkommen pfändungsfrei Beiträge auf Versicherungen zur Absicherung im Alter einzuzahlen.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn P. (Schuldner) mit Beschluss vom 29. September 2005 zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt (Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 29. September 2005 - 62 IK 350/04 -). Die Beklagte ist ein Unternehmen, bei dem der Schuldner in den letzten Jahren als Arbeitnehmer tätig war. Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einzelner Anteile des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit ab August 2008, die entweder nach der Zweckbestimmung durch die Beklagte oder nach der Zweckbestimmung durch den Schuldner zu Altersvorsorgezwecken zu Gunsten des Schuldners angelegt werden.

3

Der Schuldner hat wie in § 287 Absatz 2 InsO vorgesehen mit schriftlicher Erklärung vom 18. Juni 2004 alle pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens für die Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung, also vom 14. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2010 an den Kläger (Treuhänder) abgetreten.

4

Der 1959 geborene Schuldner, der keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, steht seit Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst zu einer GmbH, die inzwischen insolvent ist. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs entstanden, den die Parteien unstreitig auf Oktober 2008 datieren und den sie durch einen dreiseitigen Änderungsvertrag zwischen Arbeitnehmer (Schuldner), Altarbeitgeber und Neuarbeitgeber (Beklagte) zusätzlich rechtsgeschäftlich geregelt haben (Kopie des Vertrages vom 6. Oktober 2008 hier Blatt 115, es wird Bezug genommen).

5

Der Schuldner war bei seiner Einstellung im Juli 2005 zunächst als Tankwagenfahrer eingesetzt und verdiente anfangs 1.300,00 EUR brutto, später 1.350,00 EUR brutto und seit September 2006 1.400,00 EUR monatlich.

6

Zum 1. Juli 2008 schloss der Altarbeitgeber als betriebliche Altersversorgung für den Schuldner eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 50,00 EUR ab (vgl. Versicherungsschein der Allianz Lebensversicherungs-AG hier Blatt 199 f). In der Folgezeit hat die Beklagte die Versicherungsbeiträge auch abgeführt. In den Vergütungsabrechnungen war daher ab Juli 2008 zusätzlich jeweils eine Position "bAV zusätzlich AG frei" in Höhe von 50,00 EUR netto "oben" bei der Zusammenstellung der Einkommensanteile angeführt. "Unten", wo ausgewiesen ist, an wen der Arbeitgeber welche Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen leistet, ist dieser Betrag dann nochmals als Abzugsposten aufgeführt. Die in der Abrechnung ausgewiesene Gesamtvergütung erhöhte sich damit auf monatlich 1.450,00 EUR brutto. An den Kläger wurden aufgrund der Abtretung vor und nach diesem Ereignis konstant monatlich 17,40 EUR netto als pfändbare Vergütung abgeführt (vgl. Vergütungsabrechnungen für Juli bis September 2008 hier Blatt 201 ff und Blatt 76).

7

Unter dem 2. Oktober 2008 hat der Schuldner zusätzlich einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine DWS Riester-Rente abgeschlossen (Kopie des Vertragsantrages hier Blatt 106 f, es wird Bezug genommen) und im Anschluss daran die Beklagte beauftragt, von seinem Arbeitseinkommen monatlich beginnend mit Oktober 2008 163,00 EUR auf diesen Vertrag an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Die Beklagte hat auftragsgemäß monatlich von dem Einkommen des Schuldners 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu seinen Gunsten überwiesen. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte diese Zahlung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners einkommensmindernd wie einen pfändungsfreien Einkommensanteil angesetzt.

8

Zeitgleich kam es im Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der Beklagten allerdings abermals zu einer Gehaltserhöhung auf nunmehr 1.720,00 EUR zahlbar ab Oktober 2008. Die Arbeitsaufgabe wurde von Tankwagenfahrer auf Speditionsleiter geändert. Die bereits seit August 2008 gewährte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 50,00 EUR monatlich wurde weiterhin und zusätzlich dazu gewährt. Die Zahlungen an den Kläger nahm die Beklagte nach wie vor nur im Umfang von 17,40 EUR monatlich vor, da sich die Bruttoentgelterhöhung im Nettobereich mit dem zusätzlichen Abzug von 163,00 EUR in etwa die Waage hielt.

9

Mit Wirkung ab April 2009 vereinbarte der Schuldner mit der Beklagten abermals eine Anhebung seines Arbeitsentgeltes auf nunmehr monatlich 3.000,00 EUR brutto, weil er zwischenzeitlich die Leitung des Fuhrparks und der Disposition im Betrieb übernommen hatte (vgl. Nachtrag vom 1. April 2009 hier Blatt 82). Die monatlichen Nettoabzüge für Riester-Renten-Vertrag und betriebliche Altersversorgung behandelte die Beklagte unverändert als pfändungsfrei (vgl. Vergütungsabrechnungen für April bis September 2009 hier Blatt 61 bis 68). Der an den Kläger abgeführte Betrag stieg dann allerdings - über die einzelnen Monate leicht schwankend - auf rund 450,00 EUR monatlich an.

10

Die Beklagte hat an den Kläger im Streitzeitraum vom August 2008 bis einschließlich September 2009 auf Basis der Abtretungserklärung des Schuldners insgesamt 2.798,60 EUR ausgezahlt. Der Kläger meint, ihm stünden weitere 1.834,00 EUR zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass die monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR und 163,00 EUR nicht zum pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Schuldners gehörten und fordert daher von der Beklagten die zusätzliche Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge des pfändbaren Einkommens für die Monate August 2008 bis September 2009. Der geforderte und später eingeklagte Betrag ist rechnerisch unstreitig. Der Zahlbetrag setzt sich aus je 35,00 EUR für die Monate August und September 2008 sowie aus je 147,00 EUR für die 12 Monate von Oktober 2008 bis einschließlich September 2009 zusammen. Würde man nur die 163,00 EUR, die die Beklagte auf Anweisung des Schuldners monatlich an die DWS abführt, zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählen, würde sich der an den Kläger zu zahlende Betrag unstreitig um 112,00 EUR monatlich erhöhen.

11

Nachdem die Beklagte außergerichtlich Zahlung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 15. Juli 2009 die vorliegende Zahlungsklage erhoben und sie später mehrfach erweitert. Zwischenzeitlich endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners zur Beklagten Anfang 2010. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist dem Schuldner schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 2. Februar 2011 (62 IK 350/04) die begehrte Restschuldbefreiung gewährt worden.

12

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 1.834,00 EUR festgesetzt (5 Ca 1327/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

14

Der klagende Treuhänder hält die Verfügungen des Schuldners zugunsten seiner Altersversorgung für unwirksam. Zur Begründung verweist er auf ein BAG-Urteil vom 30. Juli 2008 (10 AZR 459/07). Danach dürfe ein Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine vermögensrechtlichen Verfügungen zu Lasten seiner Gläubiger treffen. Auch der Abschluss von Rentenversicherungsverträgen sei damit ausgeschlossen.

15

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche pfändbare Vergütung aus den Monaten August 2008 bis September 2009 insgesamt 1.834,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Beiträge zur Altersvorsorge gemäß § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG auch dann unpfändbar seien, wenn die entsprechenden Verträge während des Laufs eines Restschuldbefreiungsverfahrens geschlossen werden.

20

Im vorliegenden Falle liege auch keine (unzulässige) Gehaltsumwandlung zu Lasten der Gläubiger vor. Denn die monatlichen Beiträge seien durch entsprechende Vergütungserhöhungen finanziert worden. Im Übrigen habe der Schuldner - was klägerseits nicht bestritten wurde - nach aktueller Auskunft der DRV derzeit lediglich eine gesetzliche Rente von nicht einmal 400,00 EUR im Monat zu erwarten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zusätzlich zum Arbeitseinkommen zu Gunsten des Schuldners 50,00 EUR monatlich auf eine Direktversicherung eingezahlt hat und diesen Betrag als pfändungsfrei behandelt hat. Die Berufung ist erfolgreich, soweit die Beklagte von dem Einkommen des Schuldners auf seine Anweisung hin monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH gezahlt hat und diesen Einkommensanteil bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens außer Ansatz gelassen hat.

I.

23

Die Beklagte hat zu Recht die Nettobeträge, die sie bzw. der Vorarbeitgeber monatlich ab Juli 2008 in Höhe von 50,00 EUR als zusätzliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners an die Allianz Lebensversicherungs-AG abgeführt hat, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen des Schuldners angesehen. Davon ist auch das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten ausgegangen.

1.

24

Gemäß § 850 Absatz 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet und damit auch nur gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten werden. § 850 Absatz 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist. Dazu gehört insbesondere das laufende Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.

25

Bei einer Direktversicherung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, es entstehen jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (§ 850 Absatz 2 ZPO), die abtretbar sind oder der Pfändung unterliegen könnten. Die Erwähnung dieser Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung in den jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgt daher nur nachrichtlich und ist für die Bemessung des der Pfändung unterliegenden Einkommens gänzlich ohne Bedeutung.

2.

26

Dass in dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 2008 (aaO) entschieden hatte, die dortige Zahlung auf die Direktversicherung im Ergebnis dennoch als Anteil am Arbeitseinkommen bewertet wurde, liegt allein daran, dass im Falle des Bundesarbeitsgerichts die Zahlung auf die Direktversicherung Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Abrede der Arbeitsvertragsparteien zur Entgeltumwandlung war, die das Gericht zutreffend wegen der zuvor erfolgten Abtretung aller pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens (§ 287 Absatz 2 InsO) nach § 398 Satz 2 BGB als unwirksam angesehen hatte, soweit sie so zu verstehen sei, dass die Entgeltumwandlung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erfasse.

27

Ein solcher Fall einer rechtsgeschäftlichen Gehaltsumwandlung liegt hier allerdings nicht vor. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die monatliche Zahlung der Beklagten auf eine Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners auf einer rechtsgeschäftlichen Absprache beruht, mit der der Schuldner über die bereits abgetretene Forderung verfügt hat.

28

Eine derartige Absprache ist weder vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den Umständen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sich das Arbeitseinkommen des Schuldners zeitnah zu der Aufnahme der Zahlungen verringert hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die insgesamt ungewöhnlich positive Entwicklung des Arbeitseinkommens des Schuldners aufgrund der Eröffnung der Direktversicherung sich verlangsamt hat.

II.

29

Erfolgreich ist die Berufung allerdings, soweit der Kläger ab Oktober 2008 die Zahlung von weiteren monatlichen 112,00 EUR von der Beklagten verlangt. Denn bei den Zahlungen, die die Beklagte im Auftrag des Schuldners monatlich an die DWS-Investment GmbH auf die Riester-Rente des Schuldners vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das der Pfändung unterliegt. Die Beklagte hätte den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 163,00 EUR nicht vom pfändbaren Nettoeinkommen in Abzug bringen dürfen. Daraus ergibt sich für die streitgegenständlichen 12 Monate ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.344,00 EUR.

1.

30

Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung ist der Vergütungsanspruch des Schuldners in Verbindung mit dessen insolvenzrechtlicher Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO. Nach der Abtretungserklärung hat der Schuldner sein gesamtes nicht durch die Pfändungsfreigrenzen geschütztes Einkommen, also auch sein zukünftiges Einkommen und sein zukünftiges möglicherweise erhöhtes Einkommen schon im Oktober 2004 an den Kläger abgetreten. Über diesen Teil seines Einkommens konnte er daher im Oktober 2008, als er die Beklagte angewiesen hatte, aus seinem Einkommen monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu überweisen, gar nicht mehr verfügen (§ 398 Satz 2 BGB). Wenn man dieser Anweisung des Schuldners überhaupt einen rechtserheblichen Erklärungswert entnehmen will, kann es also nur die Anweisung gewesen sein, aus dem Arbeitseinkommensanteil, der ihm wegen der Pfändungsfreigrenzen noch zur eigenen Verfügung verbleibt, 163,00 EUR monatlich abzuzweigen und an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Diesen Sinn hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 (aaO) der ähnlich gelagerten Erklärung des Schuldners in jenem Fall gegeben (vgl. zu diesem Aspekt der Gerichtsentscheidung Bengelsdorf, SAE 2009, 196, 203 f).

31

Der Überlegung des Arbeitsgerichts, dass die Schmälerung des freien Arbeitseinkommens durch die zeitnahen Einkommensverbesserungen ausgeglichen oder gar übertroffen worden sei, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Schuldner einen Einkommenszuwachs verzeichnen konnte, über dessen pfändbaren Anteil er aber schon nicht mehr verfügen konnte, da der Anteil bereits abgetreten war.

2.

32

Das Berufungsgericht teilt nicht den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den streitigen 163,00 EUR um einen generell nicht der Pfändung unterliegenden Anteil am Arbeitseinkommen des Schuldners handelt. Insbesondere kann die Unpfändbarkeit nicht aus § 97 EStG oder aus § 851c ZPO abgeleitet werden.

a)

33

§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind.

34

Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Riester-Renten-Vertrag, den der Schuldner mit der DWS abgeschlossen hat, um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne von § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI handelt. Damit handelt es sich bei den 163,00 EUR, die der Schuldner mittels der Beklagten monatlich auf sein Altersvorsorgevermögen eingezahlt hat, um "die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge" im Sinne von § 97 EStG.

35

Als Rechtsfolge schreibt § 97 EStG vor, dass diese Beiträge "nicht übertragbar" sein sollen. Da nach § 851 ZPO nicht übertragbare Forderungen nicht der Pfändung unterworfen sind, wird durch das gesetzliche Übertragungsverbot in § 97 EStG indirekt der gewollte Pfändungsschutz bewirkt. Soweit sich § 97 EStG auf Forderungen bezieht, deren Gläubiger der (Pfändungs-)Schuldner ist, ist die gesetzliche Regelung ohne weiteres nachvollziehbar. Das bereits angesammelte Vermögen nebst seinen Erträgen (Anspruch des Schuldners gegen die Versicherung) und sein Anspruch auf die staatliche Förderung ist nach § 851 ZPO unpfändbar, da er diese Ansprüche nach § 97 EStG rechtsgeschäftlich nicht übertragen kann und darf.

aa)

36

Unklar bleibt allerdings, was der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch die laufenden Altersvorsorgebeiträge nach § 97 EStG nicht übertragbar sein sollen, denn hier handelt es sich nicht um eine Forderung, deren Gläubiger der Schuldner ist, sondern allenfalls um eine Schuld, die dieser gegenüber der Versicherung zu begleichen hat. Möglicherweise ist es aber auch nicht einmal eine Schuld gegenüber der Versicherung, sondern nur eine Obliegenheit des Schuldners, von deren Erfüllung die staatliche Förderung abhängt. Damit kann man hinsichtlich der laufenden Beiträge auf keinen Fall zum Anwendungsbereich von § 851 ZPO gelangen, der tatbestandlich eine Forderung voraussetzt, bei der der Schuldner Gläubiger ist, die also einen Vermögenswert darstellt.

37

Es muss also festgestellt werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsziel verfolgt hat, das sich aber auf die von ihm vorgenommene Weise nicht verwirklichen lässt. Man kann daraus den Schluss ziehen, dass § 97 EStG hinsichtlich der laufenden Altersvorsorgebeiträge gar keinen Schutz eröffnet. Damit könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von ihr monatlich als pfändungsfrei behandelten 163,00 EUR nach dieser Vorschrift vor dem Gläubigerzugriff geschützt seien.

bb)

38

Aber selbst dann, wenn man § 97 EStG durch Auslegung einen Sinn beimisst, der das gesetzgeberische Ziel des Pfändungsschutzes für die laufenden Beiträge berücksichtigt, bleibt die vorliegende Klage erfolgreich.

39

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2006 - 3 Sa 414/06) hat dazu die Vorstellung entwickelt, der Schutz von § 97 EStG erfasse bereits das "Vorfeld" der Vermögensbildung mittels Einzahlung auf eine Versicherung. Gemeint ist damit wohl eine Art Widmung von Vermögensanteilen des Schuldners für den Zweck der Einzahlung auf die Altersvorsorgeversicherung. Allein diese Widmung, die hier durch die Anweisung des Schuldners an die Beklagte zur Überweisung des monatlichen Beitrages an die DWS-Investment GmbH klar zum Ausdruck kommt, soll nach der Vorstellung des LAG Rheinland-Pfalz schon den Pfändungsschutz auslösen. Dies wird mit der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Altersvorsorgebeiträge mit Beiträgen zu staatlichen Versorgungssystemen (§ 850 e Nr. 1 ZPO) begründet. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass es der Gesetzgeber verabsäumt hat, den so verstandenen Schutz rechtssystematisch zutreffend auch in § 850e ZPO zu regeln (so insbesondere Bengelsdorf FA 2009, 376, 378).

40

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob der weiten Auslegung des § 97 EStG durch das LAG Rheinland-Pfalz gefolgt werden kann. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte man im Falle vorausgegangener Pfändungen oder Abtretungen nicht dazu kommen, dem Schuldner zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen einen pfändungsfreien Betrag zu Lasten seiner Gläubiger einzuräumen. Die vom LAG Rheinland-Pfalz bevorzugte weitere Auslegung des § 97 EStG kann nur da eine Bedeutung haben, wo ein bereits bestehender Riester-Renten-Vertrag in Konkurrenz zu einer späteren bewirkten Pfändung oder einer später erklärten Abtretung tritt.

41

Denn entweder muss die Anweisung des Schuldners an die Beklage so verstanden werden, dass die 163,00 EUR aus dem nach den allgemeinen Regeln unpfändbaren Teil des Einkommens abzuführen sind. Dann besteht aber neben den normalen Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850 ff ZPO kein Schutz für weitere Einkommensbestandteile und die 163,00 EUR hätte die Beklagte monatlich einkommenserhöhend berücksichtigen müssen und dementsprechend mehr an den Kläger auszahlen müssen.

42

Wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Schuldner die Beklagte angewiesen hat, aus dem pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens monatlich 163,00 EUR an die DWS zu zahlen, durfte die Beklagte dieser Anweisung keine Folge leisten, da der Schuldner insoweit nicht mehr Gläubiger dieses Anteils seines Arbeitseinkommens war. Auch der Schuldner hätte bei dieser Auslegung seiner Erklärung mit seiner Anweisung gegen das Verfügungsverbot aus § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO verstoßen (so auch Bengelsdorf FA 2009, 376, 379). Im Übrigen wäre in diesem Falle wohl nicht einmal ein förderungsfähiger Riester-Renten-Vertrag im Sinne von § 97 EStG zustande gekommen, da der Schuldner bei dieser Auslegung seiner Anweisung an die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Gesetzgeber gewollten Eigenbeitrag zu der Altersversorgung beizusteuern. § 97 EStG schützt nur denjenigen, der aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage ist, laufend Geld für die Vorsorge im Alter bei Seite zu legen. Seine Entscheidung, auf die Annehmlichkeiten des Geldverbrauchs in der Gegenwart zu Gunsten einer gesicherten Zukunft zu verzichten, soll geschützt sein gegenüber dem Zugriff seiner Gläubiger. Nicht geschützt ist dagegen der, der wegen anderweitiger Dispositionen in der Vergangenheit oder mangels eigenes Einkommens oder Vermögens schon zu Beginn des Sparplanes gar nicht in der Lage ist, die Sparbeiträge zu leisten. Diese Grenze des Schutzes ist die notwendige Folge der gesetzgeberischen Idee der Freiwilligkeit der geförderten privaten Zusatzversorgung in Form eines Riester-Vertrages. Die Freiwilligkeit setzt nicht nur den Wunsch nach zusätzlicher Altersversorgung voraus, sondern auch die Möglichkeit, dafür Beiträge aufzubringen.

b)

43

Ein weitergehender Schutz lässt sich auch nicht aus § 851c Absatz 2 ZPO ableiten, der durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) in die ZPO eingefügt wurde. Nach dieser Vorschrift kann jeder Schuldner innerhalb dort näher bezeichneter Grenzen, die hier nicht überschritten wären, jährlich einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Form geförderter Verträgen ansammeln, der nicht der Pfändung unterliegt.

44

Auf diese Vorschrift kann sich der Schuldner und die Beklagte nicht beziehen, da es im Vermögen des Schuldners keine "Ansammlung" gibt, die nach dem Gesetz besonders gegen Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.

aa)

45

Die Regelungstechnik des gewünschten Zugriffsschutzes in § 851c Absatz 2 ZPO unterscheidet sich von der Regelungstechnik in der nur wenige Jahre älteren Vorschrift aus § 97 EStG. Das oben zu § 97 EStG aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen erkennbarem Regelungsziel und verfehlter Regelungstechnik bezüglich des Schutzes der laufenden Altersvorsorgebeiträge wird in § 851c Absatz 2 ZPO vermieden. Es wird nun nicht mehr mit dem Instrument der gesetzlich vorgeschriebenen fehlenden Übertragbarkeit der Forderung auf § 851 ZPO abgehoben, sondern der Schutz wird direkt in der Norm auf das "angesammelte Vermögen" bezogen, möglicherweise sogar auf den vorgelagerten Vorgang des Ansammelns im Vermögen des Schuldners.

46

Der Schutzumfang des § 851c Absatz 2 ZPO ist allerdings teilweise noch ungeklärt. Während es unstreitig ist, dass die Vorschrift das bereits auf die Altersvorsorgeversicherung eingezahlte Vermögen vor Zugriff durch Gläubiger schützt, ist ungeklärt, wieweit die Vermögensanteile, die der Schuldner zwar schon für den Zweck der Einzahlung auf den Vertrag gewidmet hat, sie aber noch nicht eingezahlt hat, vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt sind. Die gläubigerfreundliche Auslegung des Gesetzes entnimmt der Wendung im Gesetzestext "unter Berücksichtigung ... der Höhe der Pfändungsfreigrenze", dass nur das vom Schuldner bereits gewidmete Vermögen geschützt sein kann, über das er überhaupt noch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen verfügen könne. § 851c Absatz 2 ZPO bewirke daher keine Veränderung der Pfändungsfreigrenzen für alle Schuldner, die sich zum Abschluss und zur Bedienung eines zertifizierten Vertrages entschließen (LG Bonn 3. April 2009 - 6 T 101/08 - ZVI 2009, 214; LG Bonn 4. März 2009 - 6 T 221/08; LG Lüneburg 2. März 2010 - 3 T 15/10; die zuletzt genannte Entscheidung ist allerdings durch Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 55/10 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden; ebenso LAG Niedersachsen 19. August 2010 - 4 Sa 970/09 B - und aus der Literatur Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?, NJW 2008, 3259; ihm folgend Musilak ZPO § 851c RNr. 4; Bengelsdorf, Pfändungsschutz und Altersvorsorge, FA 2007, 336, 339). Die Gegenauffassung betont das gesetzgeberische Ziel des Aufbaus eines weiteren Standbeins für die Altersversorgung und die damit verbundene Hoffnung des Gesetzgebers, so auch die Sozialkassen entlasten zu können (LG Osnabrück 2. November 2009 - 5 T 452/09 - aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben durch BGH mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).

bb)

47

Das Gericht schließt sich für seine Entscheidung der oben skizzierten gläubigerfreundlichen Auslegung des Gesetzes an. Der schuldnerfreundlichen Gegenauffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der daraus gewonnenen Begrenzung des Schutzes des Vermögens des Schuldners auseinander setzt. Nach Überzeugung des Gerichts setzt auch § 851 c Absatz 2 ZPO voraus, dass der Schuldner überhaupt über Geldmittel verfügt, die er zum Zwecke der Altersvorsorge ansammeln kann. Ist der Schuldner ein Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase für die Restschuldbefreiung, hat er bereits durch seine Abtretung nach § 297 Absatz 2 InsO über sein gesamtes pfändbares Einkommen wirksam verfügt, so dass er während dieser Zeit gar nicht die Rechtsmacht hat, über weitere Anteile seines pfändbaren Einkommens zum Zwecke des Aufbaus eines Altersvorsorgekapitals zu verfügen. Geschützt wird ein solcher Schuldner durch § 851c Absatz 2 ZPO nur insoweit, wie er aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen gebildet hat, mit der Absicht, dieses zum vereinbarten Termin auf die Altersvorsorgeversicherung einzuzahlen.

c)

48

Da die Beklagte die 163,00 EUR, die sie monatlich an die DWS gezahlt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Klägers außer Acht gelassen hat, hat sie die klägerischen Ansprüche auf den abgetretenen Lohn bisher nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt. Vielmehr stehen dem Kläger in den streitigen 12 Monaten von Oktober 2008 bis September 2009 jeweils weitere 112,00 EUR monatlich zu. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien seiner Höhe nach unstreitig und er ergibt sich unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen, wenn man das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen in den fraglichen Monaten um 163,00 EUR erhöht.

III.

49

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 292 BGB iV.m. § 262 ZPO.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und sie entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der beiden Parteien.

51

Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Pfändungsschutzes zugelassen.

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published on 11/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/09 vom 11. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 4 Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwische
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der
published on 20/07/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2013 Kostenerstattung in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherun
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Annotations

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.