Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2012 - 5 K 6/10

bei uns veröffentlicht am22.03.2012

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010.

2

Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat den Bau der rund 1220 km langen Erdgashochdruckleitung Nord Stream als Doppelröhre DN 1200 geplant. Diese beginnt in Vyborg nordwestlich von St. Petersburg in Russland und endet nahe Lubmin in Deutschland. Das Vorhaben besteht aus zwei parallelen Leitungssträngen ("Nord-West-Pipeline" und "Süd-Ost-Pipeline"), die über eine Transportkapazität von jeweils etwa 27,5 Mrd. cbm/a verfügen. Die Inbetriebnahme des ersten – nordwestlich liegenden – Leitungsstrangs ist wie geplant am 08. November 2011 erfolgt. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des zweiten Leitungsstrangs ist für November 2012 vorgesehen.

3

Ziel der Nord Stream Pipeline ist der tägliche unterbrechungslose Betrieb des Pipelinesystems zum Transport von Erdgas in den vertraglich festgelegten Mengen. Die Pipeline soll nach dem Konzept der Beigeladenen sowohl in Russland als auch in Deutschland in das Gasleitungsnetz eingebunden werden. Auf deutscher Seite soll die Vernetzung über die Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung ("OPAL") und die Norddeutsche Erdgas-Leitung ("NEL") erfolgen. Die OPAL wird die Fortführung von bis zu 36,5 Mrd. cbm/a der angelandeten Erdgasmengen nach Süden ermöglichen; sie ist im Juli 2011 fertig gestellt worden. Die NEL soll den weiteren landseitigen Transport und Transit der in Deutschland angelandeten Erdgasmengen nach Westen ermöglichen. Möglichst zeitgleich mit der Inbetriebnahme des zweiten Leitungsstranges der Nord Stream Pipeline im Jahr 2012 soll auch die NEL betriebsbereit sein.

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Die Nord Stream Pipeline verläuft im Bereich der 12-Seemeilen-Zone bzw. des deutschen Küstenmeeres – ebenso wie in der daran anschließenden deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) – durch das Artillerieschießgebiet (ASG) „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsschießgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe. Nachdem 1992 das Bundesministerium der Verteidigung zunächst die Einrichtung von Sperr- und Warngebieten für Übungszwecke der Marine in der Ostsee vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns beantragt hatte, wurde ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1993 im Wege der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die Eintragung entsprechender Übungsgebiete der Marine in der Ostsee in die Seekarten veranlasst. Die Übungsgebiete wurden bzw. werden sowohl von der Marine als auch von der Luftwaffe für Seeziel- und Luftzielschießübungen auf Ziele über Wasser genutzt. Die Marine übt dabei mit Schießrichtung von Süd nach Nord. Bei Seezielschießübungen liegt das Ziel- und mögliche Treffergebiet außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Nach Maßgabe der Sachstandsdarstellung in den im Bereich der Klägerin erarbeiteten Informationen über „Voraussichtliche Schussanzahlen (76 mm / 127 mm) im Artillerieschießgebiet POMMERSCHE BUCHT“ vom 25. März 2011 wurde das ASG Pommersche Bucht in der Vergangenheit „eher selten“ für Luftziel- und Seezielschießen verwendet. Die jährliche Schussanzahl mit dem Kaliber 76 mm lag unter 100 Schuss. Die Hauptlast der Luftziel- und Seezielschießen mit 76 mm trug in diesem Zeitpunkt das ASG Nordsee nordwestlich von Helgoland. Durch die geplante Errichtung von insgesamt acht Offshore-Windparks sei nunmehr das ASG Nordsee akut in seinem Bestand bedroht, sein Wegfall würde zu einer Verlagerung des Artillerie-Schießens vornehmlich auf das ASG Pommersche Bucht führen. Insgesamt sei mit jährlich 1.100 Schuss 76 mm-Munition (900 Seezielschießen, 200 Luftzielschießen) zu rechnen, mit der Einführung der Schiffsklasse Fregatte 125 ab den Jahren 2015 ff. zusätzlich mit 1.310 Schuss 127 mm-Munition (1.200 Seezielschießen, 110 Luftzielschießen). Die theoretische jährliche Schussanzahl betrage nach Vorschriftenlage insgesamt pro Jahr 8.046 Schuss 76 mm-Munition und voraussichtlich 1.764 Schuss 127 mm-Munition. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung vom 25. März 2011 verwiesen (Beiakte P).

5

Am 05. April 2006 fand eine gemeinsame Besprechung des Beklagten und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit Fach- und Genehmigungsbehörden sowie der Antragstellerin zum damals noch so bezeichneten Projekt „North European Gas Pipeline (NEGP)“ statt. Im November 2006 beantragte die Beigeladene beim Beklagten für die Errichtung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung Nord Stream die Planfeststellung des Vorhabens nach § 43 EnWG im deutschen Küstenmeer, die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG im deutschen Festlandsockel sowie beim BSH die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG. In dem „PROJECT INFORMATION DOCUMENT Offshore Pipeline through the Baltic Sea” aus November 2006 findet sich im Anhang A das „Thematische Diagramm Nr. 6.5 Militärübungsgelände und Deponiegebiete“, das auch die vorstehend bezeichneten Übungsgebiete der Bundeswehr und den Verlauf der Pipeline durch diese dokumentiert. Im November 2006 wurde u. a. die Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel (nachfolgend: Wehrbereichsverwaltung Nord), über die Antragstellung unter Übersendung einer Scoping-Unterlage, in der der geplante Trassenverlauf eingezeichnet war, informiert und um Stellungnahme gebeten.

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Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gab die Wehrbereichsverwaltung Nord eine Militärische Stellungnahme ab. Sie wies u.a. darauf hin, dass die geplante Pipeline insbesondere durch die vorerwähnten Übungsgebiete führe, und schlug vor, die Erdgashochdruckleitung innerhalb dieser Übungsgebiete in den Meeresboden zu versenken, so dass ein uneingeschränkter Schießbetrieb gewährleistet sei, ohne dass es zu Beschädigungen der Pipeline kommen könne. Für eventuelle Beschädigungen oder gar Zerstörungen werde keine Haftung übernommen.

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Am 30. Januar 2007 wurde der nationale Scopingtermin durchgeführt. Der voraussichtliche Untersuchungsrahmen wurde durch den Beklagten und das BSH im April 2007 festgelegt.

8

In einem weiteren Schreiben vom 04. Mai 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord insbesondere darauf hin, dass die Bundeswehr weder die Möglichkeit habe, die Übungsgebiete in der AWZ für Dritte zu sperren, noch, diese zu verlegen. Auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit sei nicht hinzunehmen. Weiter heißt es: „In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Auftragserfüllung der Streitkräfte. Demnach haben ‚Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 48, 127)’“. Unter dem 11. Dezember 2007 führte sie nochmals aus: „Die Erdgashochdruckleitung ist dementsprechend seitens des Betreibers zu schützen. Ich schlage vor, sie innerhalb des Artillerieschießgebiet(s) „Pommersche Bucht“ / der Schieß- und Übungsgebiete „ED-D 47 A, 47 B und 47 C“ in den Meeresboden zu versenken, so dass ein uneingeschränkter Schießbetrieb gewährleistet ist, ohne dass es zu Beschädigungen an der Pipeline kommen kann.“ Vom 18. Dezember 2008 datiert ein weiteres Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord mit ähnlichem Inhalt.

9

Neben diesem Schriftwechsel mit dem Beklagten stand die Klägerin – wie im Übrigen auch im weiteren Verwaltungsverfahren – in fortwährendem bilateralen Kontakt zur Beigeladenen, der in Gesprächsprotokollen der Klägerin und anderen Dokumenten beidseitig festgehalten ist. Die Klägerin wies dabei gegenüber der Beigeladenen auf die Risiken hin, die sich nach ihrer Auffassung aus der militärischen Nutzung ergeben würden. Im Zusammenhang mit der Forderung nach einer auch zukünftig uneingeschränkten Übungsmöglichkeit wurde von ihr zudem als Lösungsmöglichkeit eine Haftungsfreistellung zu ihren Gunsten bzw. der Abschluss einer entsprechenden Haftungsverteilungsvereinbarung – insoweit leitete die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. September 2009 einen umfänglichen Entwurf für eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zu – zu Lasten der Beigeladenen vorgeschlagen. In den Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist daneben die Möglichkeit in den Blick genommen worden, dass letztere das Risiko der Beschädigung der Pipeline durch Übungsvorhaben der Bundeswehr ggf. mittels Versicherung selbst tragen könne. Im Ergebnis kam es jedoch weder zum Abschluss einer solchen Versicherung noch zu einer Haftungsfreistellungs- oder -verteilungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladener.

10

Die Beigeladene reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 die Antragsunterlagen beim Antragsgegner ein und beantragte die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 EnWG für den Bereich der deutschen 12-Seemeilen-Zone einschließlich des Landfalls. Das Verfahren wurde nach Vorlage prüffähiger Unterlagen am 10. März 2009 eröffnet.

11

In der „Dokumentation zur Nord Stream Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Konsultation gemäß dem Espoo-Übereinkommen“ als Teil der Antragsunterlagen (Band I) findet sich im Rahmen der „Umweltbezogenen und sozioökonomischen Raumanalyse“ auch eine Betrachtung „Militärischer Operationen“ (Ziff. 8.12.6). Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass in der Ostsee noch immer regelmäßig militärische Übungen stattfänden, die sowohl von der NATO als auch den Ostseestaaten ausgingen. Die vorliegend betroffenen Übungsgebiete sind in Karten – im Übrigen auch noch an anderer Stelle in den Antragsunterlagen – dokumentiert. Die bevorzugte Pipelinetrasse verlaufe durch militärische Übungsgebiete in der Ostsee, in Deutschland durch Militärübungsgebiete und Luftwaffenübungsgebiete, die sich in der deutschen AWZ und in den Territorialgewässern rings um Rügen befänden. Der Wert bzw. die Empfindlichkeit der Militäroperationen im Ostseeraum werde insgesamt als niedrig bewertet. Militäroperationen seien sehr anpassungsfähig, weil sie, um Projektaktivitäten zu umgehen, planbar seien. Unter „Verträglichkeitsprüfung und Minderungsmaßnahmen“ (Band II) heißt es zum Risiko einer Beschädigung der Pipelines während der Betriebsphase – bedingt durch die Präsenz der Pipelines –, eine schädigende Auswirkung durch Militäraktivitäten auf den Pipelinebetrieb werde als nicht signifikant erachtet, da die Pipelines in Seekarten verzeichnet seien und mit der zuständigen Militärbehörde jedes betroffenen Landes Beratungen stattfänden (Ziff. 9.8.6).

12

Im Vorfeld einer seitens der Beigeladenen beabsichtigten externen Bewertung des Risikos einer möglichen Beschädigung der Pipeline durch Schießübungen hatte die Wehrbereichsverwaltung Nord der Beigeladenen auf deren Bitte mit Schreiben vom 26. Juni bzw. 07. Juli 2008 vom Bundesministerium der Verteidigung zusammengestellte Daten zum Übungsbetrieb mitgeteilt. Darin heißt es u. a., das Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht sei im Jahr 2007 von der Marine für Seezielschießen an 16 Tagen und für Luftzielschießen an 6 Tagen genutzt worden. Dabei habe der Munitionsverbrauch hinsichtlich des Munitionstyps 76 mm DM 248 (ÜB) „99 EA“ betragen. Bei den Schießabschnitten mit der 76 mm OTO Melara werde Gefechtsmunition für Ausbildungszwecke nur bei einer Wassertiefe von mehr als 200 m verwendet. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsrate werde nach momentaner Einschätzung zur Gesamtnutzung durch Marine und Luftwaffe in den nächsten Jahren die Nutzung des Artillerieschießgebietes Pommersche Bucht zwischen 30 und 40 Tagen im Jahr liegen. Die Nutzung sei 2008 leicht rückläufig.

13

Während des weiteren Verwaltungsverfahrens beauftragte die Beigeladene die Firma F. mit der Erstellung einer Risikoanalyse zur Frage möglicher Pipelineschäden durch Übungen der Bundeswehr im Bereich der deutschen AWZ. Der daraufhin vom F. erstellten „Stellungnahme zum Risiko von Pipelineschäden in Übungsgebieten der Bundeswehr“ vom 02. November 2009 wurden „Basisinformationen der Wehrbereichsverwaltung Nord“ zugrunde gelegt, die auf Aussagen verschiedener Vertreter der einzelnen Waffengattungen beruhten und im Rahmen von Besprechungen mit der Wehrbereichsverwaltung Nord zusammen getragen wurden. Insbesondere finden sich dabei die Angaben der Wehrbereichsverwaltung Nord gemäß deren Schreiben vom 26. Juni bzw. 07. Juli 2008 wieder. In seiner Stellungnahme vom 02. November 2009 gelangte der F. zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

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„Aus den Berechnungen und Analysen der betrachteten Szenarien geht unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe hervor, dass die derzeit von der Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse bis einschließlich Kaliber 76 mm kein Risiko für die geplante Pipeline darstellen. Im Umkehrschluss bestehen bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen außerhalb der Verlegphase und abgesehen vom späteren Unterwasserhindernis keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr.“

15

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene ein „Addendum“ des F. vom 16. August 2010 zum vorgenannten Gutachten vorgelegt, das sich mit den „aktuellen Einwänden im Planfeststellungsverfahren, den Diskussionen mit dem BMVg bzw. Vertretern der Bundeswehr und seitens Nord Stream zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen“ auseinandersetzt bzw. die vorherige Stellungnahme an den „derzeitigen Kenntnisstand“ angepasst und entsprechend überarbeitet hat. In der Zusammenfassung des „Addendums“ heißt es:

16

„Aus den Berechnungen und Analysen der betrachteten Szenarien geht unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe hervor, dass die derzeit von der Marine verwendeten Geschosse bis einschließlich Kaliber 76 mm (DM 241 als Worst-Case Szenario) kein Risiko für die geplante Pipeline darstellen. Im Umkehrschluss bestehen bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen außerhalb der Verlegphase und abgesehen vom späteren Unterwasserhindernis keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr.“

17

Für die weiteren Einzelheiten wird auf beide Stellungnahmen verwiesen, die sich bei den Gerichtsakten befinden.

18

Im Rahmen der Beteiligung von Behörden, Institutionen und Verbänden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG M-V übersandte der Beklagte auch der Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel mit Schreiben vom 10. März 2009 eine Ausfertigung der Planunterlagen (in Gestalt von zwei digitalen Datenträgern) und verband dies mit der Bitte um Stellungnahme zu den Antragsunterlagen bis zum 30. April 2009, soweit der Aufgabenbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord im Bereich der deutschen 12-Seemeilen-Zone berührt werde.

19

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden nach jeweils ortsüblicher Bekanntmachung die anonymisierten Planunterlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Ämter gemäß § 43a EnWG, § 73 Abs. 2, 3 VwVfG M-V zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich zur örtlichen ortsüblichen Bekanntmachung erschienen Veröffentlichungen – jeweils am 02. März 2009 – in den Regionalausgaben Greifswald und Rügen der Ostseezeitung. Die Auslegung der vollständigen Planunterlagen erfolgte im Amt Lubmin (ausweislich Protokoll über die Auslegung vom 21. April 2009), im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock jeweils in der Zeit vom 17. März bis zum 16. April 2009, beim Amt Usedom-Nord in der Zeit vom 02. April bis zum 04. Mai 2009 (ausweislich Protokoll über die Auslegung vom 05. Mai 2009; nicht, wie es im Planfeststellungsbeschluss, S. 55, fälschlich heißt: bis zum 02. Mai 2009).

20

Die Wehrbereichsverwaltung Nord nahm mit Schreiben vom 23. April 2009, beim Beklagten eingegangen am 13. Mai 2009, im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Ostsee-Pipeline Nord Stream von der Wehrbereichsverwaltung Nord – Außenstelle Kiel – abgegebenen bzw. noch abzugebenden Stellungnahmen würden für die gesamte Bundeswehr gelten, deren von dem Vorhaben betroffenen militärischen Dienststellen über die Wehrbereichsverwaltung Nord in das Verfahren eingebunden würden. Seitens der Bundeswehr sei die Beibringung weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Es werde jedoch um – näher bezeichnete – Änderungen der Antragsunterlagen gebeten. In dem Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ würden von der Marine ausschließlich Seezielschießübungen über Wasser durchgeführt. In diesem Bereich fänden keine U-Boot-Ausbildungsfahrten statt. Für eventuelle Beschädigungen oder Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden durch verschossene aber nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile werde seitens der Bundeswehr keine Haftung übernommen. Dies gelte auch für Munition bzw. Munitionsteile, welche ggf. später unter Wasser zur Umsetzung gelangen könnten. In diesem Zusammenhang werde auf die früheren Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007, 11. Dezember 2007 und 18. Dezember 2008 verwiesen. Die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der berührten Übungsgebiete angewiesen, um die Aus- und Fortbildung der schwimmenden Einheiten als auch der fliegenden Besatzung der Luftwaffe sicherstellen und gewährleisten zu können. Eine räumliche Einschränkung bzw. eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete sei für sie nicht hinnehmbar.

21

Im gemeinsam mit dem BSH in der Zeit vom 22. bis 25. Juni 2009 durchgeführten Erörterungstermin wurde neben anderen auch die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Nord erörtert. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie des Ergebnisses der Erörterung beantragte die Beigeladene die Änderung von Planunterlagen (Ergänzungsband: Konkretisierungen), die die Inanspruchnahme von Flächen für Ersatzmaßnahmen betrafen. Der Beklagte führte insoweit ein Anhörungsverfahren nach § 43a Nr. 6 EnWG, § 73 Abs. 8 VwVfG M-V durch.

22

Mit Schreiben vom 23. November 2009 nahm die Wehrbereichsverwaltung Nord sodann erneut Stellung und teilte ihre Bedenken zur Risikoanalyse des F. sowie hinsichtlich finanzieller Auswirkungen und operationeller Einschränkungen aufgrund zu besorgender Beschädigungen der Pipeline mit. Darin heißt es u. a., die militärischen Dienststellen hätten festgestellt, dass letztlich alle positiv bekannten, bundeswehrseitig zu berücksichtigenden Munitionsdaten in die Risikoanalyse aufgenommen worden seien. Die darin vorgenommene Bewertung werde von der Bundeswehr allerdings nicht geteilt, weil diese Aussage im Widerspruch zu einem in der Risikoanalyse berechneten Fallbeispiel stehe. Daraus werde deutlich, dass ein Restrisiko für die Bundeswehr bestehe; die Risikoanalyse könne daher nicht anerkannt werden. Ausdrücklich werde „nochmals zur Kenntnis gegeben, dass die Bundeswehr keinerlei Interesse an einer Versagung der Genehmigung habe“. Gleichwohl müsse im Abwägungsprozess den vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen werden, was durch Nebenbestimmungen erreicht werden könnte. Es werde um Mitteilung eines Termins gebeten, bis wann eine abschließende Stellungnahme des Verteidigungsressorts der Bundesrepublik Deutschland zum Genehmigungsverfahren Nord Stream abzugeben sei, so dass diese noch in den Entscheidungsprozess der Genehmigungsbehörden einbezogen werden könne.

23

Am 21. Dezember 2009 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss (Reg.Nr. 5000/09, Az: 663/Nord Stream/04) erlassen, der der Klägerin ausweislich „Empfangsbestätigung“ am 29. Dezember 2009 zugestellt worden ist.

24

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.2.1 UVPG sowie gemäß § 74 VwVfG M-V der „Plan für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream im Abschnitt der deutschen 12 sm-Zone (KP 1.170,4 bis KP 1.220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt“. Ferner wurden die von der Beigeladenen als Vorhabenträger auf dem Erörterungstermin gegebenen Zusagen für diese als verbindlich festgestellt und zum Bestandteil der Planfeststellung gemacht. Das Vorhaben ist danach nach Maßgabe der unter A.2 aufgeführten Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus den Nebenbestimmungen und der Begründung nicht etwas anderes ergibt.

25

Unter A.1.3 regelt der Planfeststellungsbeschluss Entscheidungsvorbehalte, wobei derjenige unter A.1.3.1 nachteilige Wirkungen des Vorhabens gegenüber der Umwelt oder Dritten, deren Umfang und Auswirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht absehbar sind, zum Gegenstand hat, während der Vorbehalt gemäß A.1.3.5 wie folgt lautet:

26

„A.1.3.5 Die abschließende Entscheidung darüber, ob die Pipeline von KP 1.193,4 bis zur Grenze der 12 sm-Zone (KP 1.170,4), Bauabschnitte 1b und 8 gemäß technischem Erläuterungsbericht, in diesem Bereich auf dem Meeresboden aufgelegt werden darf oder eingegraben werden muss, wird vorbehalten. … "

27

Zudem werden die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen in dem Planfeststellungsbeschluss, durch Planänderungen und/oder Zusagen des Vorhabenträgers entsprochen wurde oder sich diese im Laufe des Verfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben (A.1.4). Unter A.3 regelt der Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen, u. a. betreffend die Landesverteidigung (A.3.8). Gegenstand der Nebenbestimmung A.3.8.1 sind ausschließlich „die geplanten Verlegearbeiten“, soweit diese militärisches Übungs- oder militärisches Sperrgebiet berühren.

28

Im Abschnitt über die Abwägung öffentlicher Belange findet sich zum Belang der Landesverteidigung (B.4.8.17) im Wesentlichen folgende Begründung: Die Übungsgebiete der Bundeswehr würden durch den Betrieb der Pipelines nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt werden. Sie seien auch nach Verlegung der Rohrleitungen für die Bundeswehr räumlich und dauerhaft nutzbar. Deren normaler Regelübungsbetrieb nach den geltenden Dienstvorschriften sei auch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Weder habe die Beigeladene denkbare Einschränkungen beantragt, noch seien diese im Planfeststellungsverfahren in sonstiger Weise als regelungsbedürftig ermittelt worden. Soweit die Wehrbereichsverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2009 auf die Bedeutung der militärischen Sicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete hinweise, werde dies grundsätzlich als gewichtiger Belang gewertet. Es sei allerdings nicht aufgezeigt, inwiefern die militärische Sicherheit konkret dadurch beeinträchtigt sein solle, dass die Übungen auf das Vorhandensein der Nord Stream Pipeline Rücksicht zu nehmen hätten, weil die Sicherheit der Pipeline durch „nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile“ gefährdet wäre. Ein solcher Zusammenhang lasse sich nicht erkennen. Bei der Beurteilung des Risikos der Beschädigung der Rohrleitungen durch die Bundeswehr stütze sich der Beklagte auf die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des F. vom 18. November 2009. Die dieser Expertise zu Grunde gelegten Daten seien einvernehmlich mit der Bundeswehr abgestimmt gewesen. Dies habe die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Schreiben vom 23. November 2009 bestätigt. Auf Grund der Berechnungen und Analysen der betrachteten realistischen Szenarien unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe sei davon auszugehen, dass die derzeit von der Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse kein Risiko für die Pipelines darstellten und daher – so der F. weiter – bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr während der Betriebsphase der Pipeline bestünden. Dies zeige die gutachterliche Stellungnahme nachvollziehbar und anschaulich. Dabei werde in der Stellungnahme von dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Munition im Rahmen der Richtlinien der Bundeswehr ausgegangen. Betrachtet worden seien die eher konservativen Szenarien „direkter Aufprall auf die Pipeline ohne Wasserüberdeckung“, Verwendung von üblicher und maximal vorgesehener Gefechtsmunition mit und ohne Detonation an der Wasseroberfläche. Zur Berücksichtigung von großkalibrigen Gefechtsgeschossen sei anzumerken, dass diese nach den eigenen Vorgaben der Bundeswehr erst ab einer Wassertiefe von 200 m zum Einsatz kämen, also keinesfalls in den betroffenen Übungsgebieten. Bei den durch die Bundeswehr eingesetzten Geschossen handele es sich ausschließlich um Übungsmunition ohne Explosivstoff/Hartkern. Angaben zur Munition von anderen Staaten während internationaler Schießübungen hätten mangels ausreichend konkreter Angaben weder in die Expertise noch in die Bewertung einbezogen werden können; diese Frage sei im Rahmen der internationalen Konsultationen allerdings auch von Vertretern militärischer Belange nicht angesprochen worden. Keines der in der gutachterlichen Stellungnahme untersuchten Szenarien komme zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Beschädigung der Rohrleitung bestehe. Vielmehr habe ein solches Risiko ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich sei nicht auszuschließen, dass ein darüber hinausgehendes „Restrisiko“ verbleibe, also ein hypothetisches Risiko, das nach dem Stand der Wissenschaft unbekannt, aber nicht auszuschließen sei. Nach gegenwärtigem Wissensstand sei es ausgeschlossen, dass die verfahrensgegenständlichen Rohrleitungen durch die Übungstätigkeit der Bundeswehr im militärischen Übungsgebiet beschädigt würden. Ein gleichwohl bestehendes Restrisiko liege auf der Grundlage der heutigen Erfahrungssätze und simulierten Verläufe jenseits der Schwelle praktischer Vernunft und sei insofern als sozialadäquat nach dem gesetzlichen Leitbild hinzunehmen. Insoweit mangele es auch an einer Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Integrität des Staatshaushaltes. Unabhängig davon, ob dieses Interesse in diesem Zusammenhang in entscheidungserheblicher und rechtlich relevanter Weise bestehe, müsse festgestellt werden, dass ein solcher Belang hier nicht beeinträchtigt wäre. Des Weiteren könne bei einer fernliegenden Restrisikolage erst recht nicht abgeschätzt werden, ob es daneben rechtlich auch zu einer Haftung und damit zu einer Gefährdung des Haushalts kommen könnte bzw. würde. Im Übrigen fehle es – was näher ausgeführt wird – an einer rechtlichen Grundlage für die von der Wehrbereichsverwaltung verlangte Haftungsbeschränkung. Ferner wäre eine solche Regelung dem Zwecke der Ermächtigung des § 43 EnWG fremd und insoweit zweckwidrig (vgl. § 36 VwVfG M-V). Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten der Bundeswehr diene nicht dem Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und damit der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, vielmehr handele es sich hier um eine rein fiskalische Regelung. Belange der Landesverteidigung stünden deshalb dem Vorhaben nicht entgegen.

29

Als wesentlicher Grund für den Entscheidungsvorbehalt gemäß A.1.3.5 werden (unter B.7) die in der Stellungnahme der WSV vom 11. Dezember 2009 vorgetragenen Bedenken in Bezug auf den Schiffsverkehr genannt; da zur Zeit die Möglichkeit fehle, das Risiko einer auf dem Meeresboden aufgelegten Pipeline für den Schiffsverkehr unter Zugrundelegung zukünftiger Verkehrsszenarien und die in dem betreffenden Abschnitt verursachte Tiefgangsbeschränkung abschließend zu bewerten, sei diesem Belang durch einen Vorbehalt Rechnung zu tragen.

30

Mit – sofort vollziehbarem – Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2009 hat sodann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) auf den Antrag der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von zwei parallelen Erdgashochdruckrohrleitungen mit einem Durchmesser von jeweils 1450 mm für den Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee genehmigt. Als Schlussbestimmung ist dort unter laufender Nummer 29 geregelt:

31

„Vor Inbetriebnahme der ersten Rohrleitung hat der Vorhabenträger mit der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung – eine Haftungsverteilungsvereinbarung für eventuelle Schäden durch den regelmäßigen und richtlinienkonformen Übungsbetrieb der Bundeswehr im Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie in den Übungsschießgebieten ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe abzuschließen und dem BSH vorzulegen.“

32

Die Beigeladene hat gegen diesen Genehmigungsbescheid beschränkt auf die Schlussbestimmung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat keinen Widerspruch erhoben.

33

Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, Nebenbestimmungen zu dessen Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 zu erlassen, die den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung betreffen und das Ziel haben sollten, dem Vorhabenträger das Eingraben der Pipeline im Streckenverlauf von KP 1.190 bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone (KP 1.170,4) aufzugeben, wofür die erforderliche Detailplanung (technisch, naturschutzfachlich) unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vorzulegen wäre.

34

Ebenfalls am 25. Januar 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und diese mit am 08. März 2010 eingegangenem Schriftsatz sowie weiteren Schriftsätzen begründet.

35

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die WSV Nord, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund, mit der Beigeladenen („Unternehmer“) am 10. bzw. 24. März 2010 den Gestattungsvertrag Nr. 101 abgeschlossen. Nach dessen § 1 Abs. 1 (Nutzungsrecht) gestattet die WSV als Eigentümerin dem Unternehmer „auf unbestimmte Zeit die in den anliegenden Lageplänen dargestellte Fläche des Küstenmeeres als Teil der Bundeswasserstraße Ostsee für die Errichtung und zum Betrieb der in den Lageplänen rot eingetragenen Anlagen (nachfolgend auch als Rohrleitungen bezeichnet) mitzubenutzen“. Die „Art der Nutzung“ wird bezeichnet mit „Verlegen und Betreiben von bis zu zwei Rohrleitungen zum Transport von Erdgas zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland“. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der Unternehmer die in Absatz 1 bezeichnete Fläche nur zu dem angegeben Zweck nutzen. Weiter heißt es (Satz 2): „Dabei wird er folgende Beschränkungen zugunsten Dritter entschädigungslos dulden: Keine“. § 1 Abs. 4 bestimmt, dass der Vertrag „nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetzt“.

36

Vom 09. Juni 2010 datiert der 1. Planergänzungsbeschluss des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 (Reg.Nr. 2955/10, Az: 663/Nord Stream/07), der die mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 57 SeeSchStrO für den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen ergänzt.

37

Am 19. August 2010 hat der Beklagte den 2. Planergänzungsbeschluss des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 erlassen (Reg.Nr. 1748/10, Az: 663/Nord Stream/07), nach dessen Maßgaben die Pipeline in weiteren Bereichen mit dem Ergebnis eingegraben wird, dass in den Übungsgebieten lediglich noch ca. 1,5 bis 2 km der Leitung auf dem Meeresboden aufliegen.

38

Die Klägerin sieht sich als Betroffene und macht mit ihrer Klage geltend, dass die Marine wegen des Vorhabens das Übungsschießgebiet „Pommersche Bucht“ nicht mehr uneingeschränkt nutzen könne, da etwa die Hälfte des planfestgestellten Trassenverlaufs der Pipeline durch die Übungsschießgebiete in der 12-Seemeilen-Zone liege.

39

Ihre Klage sei zulässig. Zwar habe der Führungsstab der Marine unter dem 07. September 2011 das Flottenkommando gebeten, das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ für die Nutzung mit Kaliber >/= 76 mm bis auf weiteres zu sperren, wobei die Sperrung solange aufrechterhalten werde, bis geeignete Schutzmaßnahmen für die Pipeline getroffen worden seien oder durch weitere Gutachten, Simulationen oder Versuche der Gegenbeweis einer Schädigungsmöglichkeit erbracht worden sei. Durch diesen Befehl sei aber keine Erledigung eingetreten.

40

Ihr stehe die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss seien ihre Belange der Landesverteidigung nicht hinreichend gewahrt, weil die Trasse der planfestgestellten Pipeline innerhalb der hier streitgegenständlichen 12-Seemeilen-Zone durch das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe führe und die Übungstätigkeit dadurch beeinträchtigt werde. Ihr Recht zur Durchführung militärischer Übungen beruhe auf dem verfassungsrechtlich in Art. 87a GG verankerten Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, dem als Voraussetzung für die Aufstellung und Unterhaltung der Streitkräfte auch der Auftrag zur militärischen Ausbildung und ständigen Inübunghaltung der Soldaten innewohne. Umfasst seien auch das Recht und die Pflicht, die hierzu notwendigen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die betroffenen Übungsgebiete seien besonders ausgewiesen, mit entsprechender Zweckbestimmung versehen und hinreichend rechtlich verfestigt. Die Bundeswehr habe sowohl das Artillerieschießgebiet "Pommersche Bucht" als auch die Übungsgebiete der Luftwaffe ED-D 47 A und B aufgrund Völkergewohnheitsrechts eingerichtet, nach dem Staaten jeweils in ihrem Küstenmeer und auf hoher See militärische Seeübungen durchführen und zu diesem Zweck Übungsgebiete einrichten dürften. Durch die Ausweisung der Übungsgebiete konkretisiere sich der Nutzungszweck auf die Durchführung militärischer Übungen und seien die Gebiete damit jedenfalls durch faktische Indienststellung gewidmet. Das Übungsgebiet „Pommersche Bucht“ sei auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung mittels Ressortabstimmung und in Abstimmung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichtet und festgelegt worden. Die Einrichtung des Artillerieschießgebiets "Pommersche Bucht" sei mit Veröffentlichung in den "Nachrichten für Seefahrer" (NfS) 32/94 am 23. März 1994 und den "Nachrichten für Luftfahrer" formell der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. In gleicher Weise würden Hinweise zur fortlaufenden Nutzung bekannt gemacht. Zuvor habe sich im selben Seegebiet bis 1990 an nahezu identischer Stelle die "Luftschießzone Nr. 2" der Nationalen Volksarmee der DDR befunden. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 (LEP M-V) berücksichtige, dass seit Januar 1994 die Wasserfläche Ostsee östlich von Rügen mit dem Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie mit den Übungsschießgebieten ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe in Nutzung der Klägerin stehe. Die Begründung erkenne diese schützenswerten Bereiche für Landesverteidigungsbelange an. Es liege auch mit Blick auf die zukünftig geplanten Schusszahlen keine neue Nutzungskonzeption vor; vielmehr würden die mitgeteilten Schusszahlen der seit jeher möglichen Ausnutzung der Übungsgebiete entsprechen. Ihre Belange würden, weil der angefochtene Beschluss ohne jede Regelung zur Absicherung der jederzeitigen gefahrlosen Übungstätigkeit der Bundeswehr und darüber hinaus auch zum Schutz der Pipeline selbst geblieben sei, nachhaltig beeinträchtigt. Marine und Luftwaffe würden wegen der Gefährdung der Pipeline Manöver- und Übungsvorhaben im Bereich des Artillerieschießgebietes „Pommersche Bucht“ und in den Übungsgebieten der Luftwaffe nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr durchführen können. Mit der Berufung auf Belange der Landesverteidigung rüge sie die Beeinträchtigung eigener, verfassungsrechtlich gewährleisteter subjektiver Rechte, denn der Aufbau der Streitkräfte sei gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG Verfassungsauftrag und Aufgabe der Klägerin. In der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, liege zugleich auch das subjektive, in diesem Sinne wehrfähige und verfassungsrechtlich garantierte Recht, dieser Aufgabe nachzukommen und gegebenenfalls Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung abzuwehren. Der Verfassungsauftrag erstrecke sich dabei in Friedenszeiten auf sämtliche Tätigkeiten, die der Erlangung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte dienten, mithin gerade auch auf die militärische Ausbildung und ständige Inübunghaltung der Soldaten.

41

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stehe der am 10./24. März 2010 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit der Beigeladenen abgeschlossene Gestattungsvertrag über die Nutzung des hier fraglichen Gebietes der Klage nicht entgegen; die Klageerhebung stelle insbesondere auch kein widersprüchliches Verhalten dar. Der Gestattungsvertrag habe allein zivilrechtliche Wirkung, ohne dass hiervon die öffentlich-rechtliche Gestattung erfasst wäre, weil es in dessen § 1 Abs. 4 ausdrücklich heiße, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetze.

42

Die Klägerin hält ihre Klage auch für begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 sei abwägungsfehlerhaft, damit rechtswidrig und verletze sie, insbesondere die Bundeswehr, dadurch in ihren Rechten, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Regelung zur Lösung des Konflikts zwischen dem planfeststellungsgegenständlichen Vorhaben und den Manöver- und Übungsvorhaben der Klägerin vorsehe.

43

Sie hat ursprünglich geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss leide schon deswegen an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil mit Hinweis auf Abschnitt 7.2 LEP M-V auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet worden sei, obwohl eine verbindliche und nachvollziehbare Trassenführung als „marines Vorbehaltsgebiet Leitungen“ vom Greifswalder Bodden bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone nicht eingezeichnet sei.

44

Sie sei nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 43a Nr. 7 EnWG mit ihren Einwendungen präkludiert. Die Stellungnahme vom 23. April 2009 sei zwar erst am 13. Mai 2009 beim Beklagten eingegangen, die Einwendungen seien gleichwohl fristgerecht erhoben. Zwar seien die Anhörungsunterlagen neben anderen Behörden, Institutionen und Verbänden auch der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2009 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. April 2009 zugesandt worden. Hierbei habe es sich jedoch nicht um die Frist für die Erhebung von Einwendungen, sondern lediglich um die Frist zur Abgabe der Behördenstellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG M-V gehandelt. Außerdem fehle im Schreiben vom 10. März 2009 ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge der materiellen Präklusion gemäß § 43a Nr. 7, Satz 3 EnWG. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen habe gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist geendet. Die Anhörungsunterlagen seien jedenfalls im Amt Usedom Nord erst vom 02. April bis zum 02. Mai 2009 ausgelegt worden. Die Frist habe daher erst am 18. Mai 2009 geendet. Dem stehe nicht entgegen, dass für den Eintritt der Präklusion grundsätzlich die Bekanntmachung bzw. Auslegung in der Gemeinde maßgeblich sei, in der bei grundstücksbezogenen Einwendungen das betroffene Grundstück liege bzw. bei anderen Einwendungen der Einwender ortsansässig sei. Das betroffene Grundstück sei hier das Vorhaben selbst. Das Kriterium der Ortsansässigkeit sei für sie, die Klägerin, untauglich. Unabhängig davon habe sie mit Einwendungen allenfalls insoweit ausgeschlossen sein können, als diese innerhalb der Einwendungsfrist hätten vorgetragen werden können, was bei erst nachträglich entstandenen Einwendungen nicht der Fall sei. Das Gutachten des F., gegen dessen Ergebnis sie sich maßgeblich wende, habe bei Ablauf der Einwendungsfrist noch nicht vorgelegen. Weder zum Gutachten des F. vom 08. November 2009 noch zu dem erst im Prozess vorgelegten Addendum vom 16. August 2010 habe sie in der Frist Stellung nehmen können. Ihre Stellungnahme vom 23. April 2009 stelle sich auch nicht lediglich als Äußerung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V dar, sondern sei als Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 VwVfG M-V zu verstehen. Aus ihr sei eindeutig erkennbar, dass sie nicht nur im Rahmen der Behördenbeteiligung auf Belange der Landesverteidigung hinweise, sondern zur Wahrnehmung des ihr nach Art. 87a GG zugewiesenen Auftrages zur Landesverteidigung auf die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete angewiesen sei. Dass sie Einwendungen auch als Betroffene habe geltend machen wollen, habe sich auch aus ihren in Bezug genommenen Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007 und 11. Dezember 2007 sowie vom 18. Dezember 2008 ergeben. Der Beklagte habe ihre Stellungnahme schließlich insbesondere im Erörterungstermin als fristgerecht erhobene Einwendung berücksichtigt.

45

Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass die von ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – zuletzt mit Schreiben vom 23. November 2009 – vorgebrachten Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Abwägung sei damit fehlerhaft. Der Beklagte hätte die Wichtigkeit sinnvoller und erforderlicher Manöver- und Übungsvorhaben berücksichtigen müssen. Folglich sei nicht allein darauf abzustellen, dass Übungsschießgebiete im Gegensatz zu Sperrgebieten auf See auch von Dritten genutzt werden dürften, also der Bundeswehr kein Alleinnutzungsrecht verschafften. Vielmehr sei in die Abwägung mit einzubeziehen, dass Dritte – und somit auch der Vorhabenträger – grundsätzlich Verteidigungslasten hinzunehmen hätten. Schließlich umfasse der Verfassungsauftrag an die Bundeswehr, die Verteidigung sicherzustellen, auch das Recht und die Pflicht, die notwendigen Ausbildungs-, Übungs- sowie Erprobungs- und Prüfmöglichkeiten vorzuhalten und nutzen zu können. Diese Aspekte hätten mit dem planfeststellungsgegenständlichen Vorhaben vereinbart werden müssen. Insbesondere sei ihre Forderung, die Pipeline im Übungsschutzgebiet einzugraben, nicht umgesetzt worden. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland könne nicht mehr gewährleistet werden. weil die Manöver- und Übungsvorhaben der Bundeswehr auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses künftig nicht mehr in dem für den Erhalt der Einsatzfähigkeit erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten. Auf die betroffenen Übungsschießgebiete könne gerade bei der Weiterentwicklung der Waffensysteme und Munitionstypen, aber auch im Hinblick auf die Übung mit herkömmlichen Waffensystemen und herkömmlicher Munition nicht verzichtet werden. Ohne die Erprobungsmöglichkeit und den Einsatz moderner Waffensysteme und Munitionstypen könne die Verteidigungsfähigkeit als Verfassungsauftrag der Bundeswehr nicht mehr sichergestellt werden. Als Manöver- und Übungsgebiet sei das Seegebiet der Pommerschen Bucht für die deutsche Marine und Luftwaffe alternativlos. Die zunehmende Freigabe der Nutzung für Offshore-Windenergieparks oder Pipelines führe allmählich dazu, dass es in der Nordsee keine eigenen Übungs- und Schießgebiete und in der Ostsee nur noch die stark eingeschränkten Übungs- und Schießgebiete „Westliche Ostsee“ und „Pommersche Bucht“ und die eingeschränkten Tauchgebiete „Sargar“, „Grube“, „Trolle“ und „Arkona“ gebe. Die Übungs- und Schießgebiete innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und der AWZ ließen sich nicht verschieben. Die Annahme, die Nutzung der Übungsgebiete sei durch das Vorhaben nicht eingeschränkt, beziehe sich auf den Tenor der Risikoanalyse des F.. Die Behauptungen und Ausführungen des Beklagten seien nur teilweise zutreffend. Bei der Ermittlung des Sachverhalts habe dieser übersehen, dass es in den Manöver- und Übungsgebieten nicht nur jederzeit regelkonformen Übungsschießbetrieb gebe. Vielmehr dienten diese Gebiete auch der Ausbildung. Folglich sei unvorhersehbares Fehlverhalten einzelner Soldaten beim Schießbetrieb nicht unwahrscheinlich. Ein weiteres echtes Risiko – und damit nicht nur ein Restrisiko – bestehe selbst bei regelkonformem Übungsschießbetrieb. Spätestens als der Vorhabenträger nicht mehr gewillt gewesen sei, eine Haftungsverteilungsvereinbarung abzuschließen, hätten sich beim Beklagten Zweifel an der Sicherheit der Ostseepipeline regen müssen. Dieser habe den Sachverhalt zudem nicht nach objektiven Kriterien ermittelt, sondern ihn maßgeblich auf der Grundlage eines Parteigutachtens in Gestalt der Risikoanalyse des F. zusammengetragen. Es handele sich bei dieser Risikoanalyse keinesfalls um ein von allen Seiten als belastbar, valide und objektiv anerkanntes Sachverständigengutachten. Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen und Entscheidungsvorbehalte berücksichtigten die aufgezeigten Belange und Rechte der Klägerin nicht ausreichend. Der Beklagte hätte im Planfeststellungsbeschluss entsprechende Nebenbestimmungen erlassen können wie etwa die ausreichend tiefe Eingrabung der Ostseepipeline oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Klägerin. Die rechtlichen Grundlagen, den Bundeswehrbelangen in Form des Eingrabens als Nebenbestimmung gerecht zu werden, fänden sich in den §§ 36, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V bzw. in den Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang mit umfangreichen Ausführungen die Risikoanalyse des F. nach Maßgabe der Stellungnahme vom 02. November 2009 und des Addendums vom 16. August 2010 hinsichtlich des Untersuchungsumfangs, der eingegangenen Daten und der Untersuchungsmethodik an. Insbesondere habe der F. nicht alle zur Verfügung gestellten Munitionsdaten in die Risikoanalyse eingestellt und künftige Munitionstypen bzw. eine künftige Entwicklung der Rüstungsindustrie gar nicht betrachtet. Der F. habe eine Auswahl getroffen und dabei den bundeswehrseitig zur Verfügung gestellten Bericht der Wehrtechnischen Dienststelle (WTD) 52 nur selektiv berücksichtigt. Die Betrachtung der Munitionstypen durch den Beklagten berücksichtige etwa auch nicht, dass Marinevorschriften abänderbar seien. Die Risikoanalyse des F. gehe in großen Teilen auch nicht von konservativen Annahmen, bezogen auf Material, Umweltbedingungen und Szenarien, aus. Zudem hätte der Umstand betrachtet werden müssen, dass in den Bereichen der Schweißnähte der Pipeline keine Betonummantelung angebracht werde. Diese Bereiche von jeweils ca. 77 cm seien offensichtlich weniger geschützt als der Bereich mit Betonummantelung, denn die dort vorgesehene Ummantelung sei kein nicht näher definierter „Spezial-Kunststoff mit besonderer Festigkeit“, sondern ein offenzelliger, wassergefüllter PU-Schaum. Das Risiko sei nicht nur minimal. Ein Treffer eines 76 mm-Geschosses in diesem Bereich würde mit Sicherheit die Stahlhülle der Pipeline durchschlagen. Zudem fehlten jegliche Ausführungen zu den Auswirkungen von Druckschwankungen des Gases in der Pipeline, des Alterungsprozesses derselben, einer möglichen Materialermüdung und des Salzwasserkontaktes für die Betonummantelung. Ebenso wenig behandle die Risikoanalyse die Frage des möglichen Schadensumfangs bei einem eventuellen Gasaustritt und dessen Folgen. Entgegen einem Vorschlag der Bundeswehr habe die Risikoanalyse z. B. nicht eine Art Wendepunkt herausgearbeitet, bis zu welchem Kaliber- und Munitionstyp unter Berücksichtigung der im Bereich der technischen Sicherheit üblichen Berechnungsverfahren mit Sicherheitsmargen keinerlei Risiken für die Pipeline bestünden. In methodischer Hinsicht greife der F. auf zwei Ansätze zurück, um das Risiko zu bewerten, zum einen den DNV-Code, zum anderen auf eine Abschätzung der Eindringtiefen nach Pétri. Die Verwendung des DNV-Codes DNV-RP-F-107 erlaube nur die Betrachtung vergleichsweise langsamer, quasi statischer Vorgänge und sei für die hier zu betrachtenden sehr schnellen, hochdynamischen Vorgänge nicht geeignet. Die Abschätzung der Eindringtiefen nach Pétri beruhe auf einem empirischen Ansatz aus der Auslegung von Kraftwerken, d.h. man habe vorhandene Messwerte herangezogen, um daraus eine einigermaßen einfache Formel herzuleiten, die eine Abschätzung erlaube. Die Aussagegenauigkeit der Formel nach Pétri sei deswegen von vornherein begrenzt.

46

Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, von einem weitestgehenden Risikoausschluss bzw. der Annahme eines bloßen als sozialadäquat hinzunehmenden Restrisikos könne ausgegangen werden, wenn die Pipeline nicht lediglich auf den Meeresboden aufgelegt werde, sondern mit einer Überdeckung von mindestens 500 mm Meeresboden eingegraben werde, ist sie hiervon mit ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 abgerückt: Zwischenzeitlich seien Simulationen – hierzu macht die Klägerin nähere Erläuterungen – zur Ermittlung des Risikos einer Beschädigung der Pipeline bei verschiedenen Szenarien durchgeführt worden, in deren Ergebnis sich vier Szenarien ergeben hätten, in denen – auch bei einer Eingrabung von 0,5 m – mit einem Versagen der Pipeline zu rechnen und deren Eintreten nicht unrealistisch sei, Die Wahrscheinlichkeit für ein Schadensereignis liege bei etwa drei Schadensereignissen in 1.000 Jahren. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. G. von der Universität der Bundeswehr B-Stadt vom 26. April 2011, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird. Zwar ergebe sich aus dem Gutachten, dass das Treffergebiet beim Seezielschießen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liege, jedoch könne es für die Bundeswehr in diesem Verfahren nur um eine Gesamtbetrachtung des Artillerieschießgebietes insgesamt gehen und nicht nur um den Teil desselben innerhalb der 12-Seemeilen-Zone.

47

Die Klägerin hatte ursprünglich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt und diesen Antrag mit am 04. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz um weitere Hilfsanträge ergänzt. Diese richteten sich auf die Feststellung der Rechts-widrigkeit des Planfesstellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung der Rechtswidrigkeit (1. Hilfsantrag), auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die auf der Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.3.1 und A.1.3.5 zum einen die Eingrabung und zum anderen den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger vorsehen (2. Hilfsantrag), sowie – äußerst hilfsweise – auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die auf der Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.3.1 und A.1.3.5 entweder die Eingrabung oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger vorsehen (3. Hilfsantrag).

48

Mit am 27. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage „erstreckt auf den zweiten Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 19.08.2010“ und insoweit ihre “mit Schriftsatz vom 04. Februar 2010 angekündigten hilfsweisen Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass eine Eingrabung der Pipeline insoweit begehrt wird, als sie nicht bereits durch den zweiten Planergänzungsbeschluss vom 19.08.2010 erfolgt ist”.

49

Im Hinblick auf ihre im weiteren Verlauf des Verfahrens geäußerte Befürchtung, zu einer Beschädigung der Pipeline könne es auch bei einer Eingrabung von 0,5 m kommen, hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 ausgeführt, die „mit Schriftsatz vom 04. Februar 2010 angekündigten Hilfsanträge, d.h. der rein hilfsweise gestellte Antrag sowie der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, würden nunmehr wie folgt dahingehend zusammengefasst“, dass sie hilfsweise beantrage, den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs auf Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.1.3.1 und A.1.3.5 entweder geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsverein-barung zwischen dem Vorhabenträger und der Klägerin vorsehen.

50

In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 hat die Klägerin schließlich beantragt,

51

die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostseepipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 festzustellen,

52

hilfsweise,

53

den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen,

54

hilfshilfsweise,

55

die Klägerin insoweit erneut zu bescheiden.

56

Der Beklagte beantragt,

57

die Klage abzuweisen.

58

Nachdem im Rahmen der Erörterung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden ist, dass die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 vorgenommene Umstellung des zweiten und dritten Hilfsantrages im Verhältnis zur früheren Fassung der Antragstellung möglicherweise eine Klageänderung darstellen könnte, hat der Beklagte erklärt, dass er einer solchen Klageänderung nicht zustimme.

59

Zur Sache trägt er vor, die Nord Stream Pipeline diene der sicheren Versorgung mit leitungsgebundener Energie, indem zusätzliche Gasmengen effizient, umweltverträglich und verbraucherfreundlich nach Deutschland und Europa importiert würden und für bestehende Transportmengen eine alternative Route angeboten werde. Zu Unrecht erhalte die Klägerin die Auffassung aufrecht, dass die Landesverteidigung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline im Rahmen des Übungsbetriebs der Bundeswehr beeinträchtigt würden Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des F. vom 18. November 2009 werde im Planfeststellungsbeschluss festgestellt, dass die derzeit von Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse kein Risiko für die Pipelines darstellten. Er als Planfeststellungsbehörde habe keinen Grund, an der Objektivität der Studie zu zweifeln, und habe sie daher zur Grundlage seiner Entscheidung machen können.

60

Die Klage sei schon unzulässig. Der Klägerin fehle auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags insgesamt ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihr gemäß § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis vermitteln könne. Behörden hätten keine eigenen Belange oder Rechte, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Kompetenzen, hier – im Falle der Klägerin – die Kompetenz Landesverteidigung gemäß Art. 87a und 87b GG. Aus diesem Grunde fehle die erforderliche Klagebefugnis und komme eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Belange der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Betracht. Unzweifelhaft werde der öffentlich-rechtliche und der Klägerin von Verfassungs wegen gemäß Art. 87a GG übertragene Aufgabenbereich der Landesverteidigung durch die Nord Stream Pipeline berührt. Die Klägerin sei daher richtigerweise im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG M-V als Behörde beteiligt worden. Im Planfeststellungsbeschluss seien diese Belange der Landesverteidigung als öffentlicher Belang gemäß § 43 Satz 2 EnWG berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen worden.

61

Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einem Verfahrensfehler. Zum einen habe es schon keines Raumordnungsverfahrens bedurft, zum anderen stelle selbst das Fehlen eines etwa erforderlichen Raumordnungsverfahrens keinen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte.

62

Der Planfeststellungsbeschluss leide ferner nicht an einem Abwägungsfehler. Der öffentliche Belang der Landesverteidigung sei in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß mit den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden. Der Planfeststellungsbeschluss gehe zutreffend davon aus, dass durch die Übungstätigkeit der Bundeswehr kein Risiko für eine Beschädigung der Rohrleitungen bestehe.

63

Entgegen der Behauptung der Klägerin sei das Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und gewürdigt worden. Mit ihrer Behauptung, dass die Risikostudie des F. im Ergebnis nicht zutreffend sei und dem Planfeststellungsbeschluss nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, könne sie ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen sei die gerichtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der Risikostudie begrenzt. Da die Ermittlung des Gefährdungspotentials des militärischen Übungsbetriebs für die Pipeline letztlich eine Risikoprognose sei, habe das Gericht nur zu prüfen, ob diese Prognose nach einer geeigneten fachspezifischen Methode durchgeführt, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Die fachliche Bewertung der Planfeststellungsbehörde zum Risiko einer Beeinträchtigung der Nord Stream Pipeline durch die Übungstätigkeit der Klägerin sei nicht allein deswegen unvertretbar, weil die Klägerin – bei deren Meinung es sich lediglich um eine Einzelmeinung handele – zu einem anderen Ergebnis komme und den Aufbau der Risikostudie anders gestaltet hätte. Sofern die Klägerin jetzt vortrage, dass im Rahmen der militärischen Übungen die Erprobung neuer Waffensysteme und Munitionstypen erforderlich werde und zukünftig Munition größeren Kalibers als 76 mm zum Einsatz kommen könne, sei dies im Vergleich zu ihrer Stellungnahme im Rahmen der Behördenanhörung neuer Vortrag, mit dem sie gemäß § 43a Nr. 7 Satz 4 EnWG präkludiert sei. Nach den Anwendungsrichtlinien der Marine sei der Abschuss von Gefechtsmunition mit Kaliber 76 mm bei Wassertiefen von weniger als 200 Metern untersagt. Es sei davon auszugehen, dass dies künftig erst recht für Munition mit noch größerem Kaliber gelten werde.

64

Auch die als Hilfsanträge formulierten Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage, auf die eine nachträgliche Planergänzung mit Regelungen über das Eingraben der Nord Stream Pipeline gestützt werden könnte. Ferner seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V nicht erfüllt. Unter den Begriff der Schutzmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift fielen keine Maßnahmen, die eine Änderung des Vorhabens selbst zur Folge hätten. Die nachträgliche Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anordnung des Eingrabens der Pipeline im Bereich des militärischen Übungsgebietes ginge über eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V hinaus; es läge darin eine Planänderung und nicht lediglich eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen. Aus demselben Grunde komme auch eine Berufung auf § 36 VwVfG M-V als Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Aufnahme einer Anordnung, die Nord Stream Pipeline im Bereich des militärischen Übungsgebiets in den Meeresboden einzugraben, nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift ohnehin wegen der speziellen Regelungen von Schutzauflagen im Planfeststellungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 VwVfG M-V ausgeschlossen sei. Zudem wäre auch in diesem Fall ein Antrag der Beigeladenen auf Planänderung erforderlich. Schließlich bestünde selbst dann kein Anspruch auf die nachträgliche Anordnung des Eingrabens, wenn sich die Klägerin auf ein subjektives Recht berufen könnte und wenn es eine geeignete Anspruchsgrundlage gäbe. Der Planfeststellungsbeschluss sei sowohl mit Blick auf das Abwägungsgebot als auch mit Blick auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V objektiv rechtmäßig. Die Genehmigung des BSH für den Bereich der AWZ sei gegenüber der Klägerin bestandskräftig. Geschehnisse in dem von dieser Genehmigung erfassten Bereich könnten somit keine rechtlichen Auswirkungen entfalten in Bezug auf die Planfeststellung in der vorliegend streitigen 12-Seemeilen-Zone.

65

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie hält die Klage deswegen bereits für unzulässig, weil hinsichtlich der Übungsgebiete als Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten subjektiven Rechts eine rechtsverbindliche Darstellung bzw. „Ausweisung“ der Schießgebiete „Pommersche Bucht“ sowie ED D-47 A und ED D-47 B nicht existiere. Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für eine solche Ausweisung, geschweige denn eine Rechtsvorschrift, die der Bundeswehr ein eigenes Recht an solchen Übungsgebieten einräume. Eine „rechtliche Verfestigung“ von Übungsgebieten der Bundeswehr allein durch Indienststellung oder Bekanntmachung in den „Nachrichten für Seefahrer“ oder aufgrund von Völkergewohnheitsrecht erscheine fernliegend. Um von „rechtlicher Verfestigung“ sprechen zu können, hätte die Klägerin zunächst einmal einen Rechtsakt darlegen müssen, der geeignet wäre, eine militärische Nutzung der Ostsee für den Zeitraum nach Beitritt der DDR zu begründen. Ausweislich der dem Schriftsatz der Klägerin vom 06. Mai 2011 beigefügten Berechnung über Schusszahlen scheine zudem eine sehr grundsätzliche Veränderung der Übungsfrequenzen in der Pommerschen Bucht beabsichtigt zu sein, die nach den Ausführungen der Klägerin zu einer deutlichen Zunahme der Nutzung der Ostsee zu Übungszwecken führen würde. Hierfür bedürfte es – schon im Hinblick auf die von den Übungen der Klägerin ausgehenden Eingriffe jedenfalls in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG – zuvor der Durchführung eines planungsrechtlichen Verfahrens. Auch im Übrigen könne die Klägerin eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht aufzeigen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 87a GG berufe, könne sich hieraus keine Antragsbefugnis ergeben. Art. 87a GG weise schon aufgrund seiner systematischen Stellung im Grundgesetz dem Bund nur eine Verwaltungskompetenz zu, verleihe aber keine wehrfähige Rechtsposition. Die Wahrnehmung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Planfeststellungsverfahren sei nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht ausgestaltet und damit auf ein solches begrenzt.

68

Dem Begehren der Klägerin stehe im Übrigen auch schon entgegen, dass sie mit Vertrag vom 10./24. März 2010 ausdrücklich und schriftlich ihr, der Beigeladenen, die Nutzung des hier fraglichen Bereichs im Küstenmeer gestattet habe. Mit ihrer Klage verstoße die Klägerin gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn nunmehr Einwendungen gegen eine bestimmte Genehmigung erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt würden, obwohl die Klägerin sich privatrechtlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt habe. Hinzukomme, dass die Klage durch den von der Klägerin vorgelegten Befehl vom 07. September 2011 wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden sei.

69

Die Klage sei jedenfalls aber auch unbegründet. Die Wehrbereichsverwaltung Nord sei als Träger öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2, Abs. 3 a VwVfG M-V beteiligt worden, und zwar parallel zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 3, Abs. 4 VwVfG M-V. Die Stellungnahmefrist habe – wie die Einwendungsfrist nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V – am 30. April 2009 geendet. Während dieser Frist habe sich die Klägerin nicht geäußert. Mit ihrem Vortrag, die Frist für die Erhebung von Einwendungen ende für sie nicht am 30. April 2009, sondern erst am 18. Mai 2009, weil die Unterlagen im Amt Usedom-Nord etwas später ausgelegen hätten als im Amt Lubmin, im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock, könne die Klägerin nicht durchdringen. Die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen gegen den Plan seien selbst dann schon gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V ausgeschlossen, wenn die Klägerin sich auf eigene Rechte berufen könnte. Zudem enthielten die außerhalb der Einwendungsfrist dem Beklagten übermittelten Schreiben nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf eigene subjektive Rechte der Klägerin. Im Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. April 2009 sei nur die Rede davon, dass eine Haftung „für eventuelle Beschädigungen oder gar Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden“ nicht übernommen werde. Von einem Szenario, wonach entgegen der aktuellen Vorschriftenlage der Bundeswehr im fraglichen Bereich zukünftig überhaupt Gefechtsmunition und im Besonderen auch solche mit einem Kaliber von mehr als 76 mm eingesetzt werden solle, sei in der Stellungnahme nicht die Rede. Der alleinige Hinweis, die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der vorgenannten Übungsschutzgebiete angewiesen, entspreche nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Anforderungen, wonach eine Einwendung so konkret sein müsse, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen könne, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil schließlich nur die Bundeswehr selbst Angaben zu etwaigen zukünftigen Übungen, zu deren Art und Weise sowie zu der Wirkung der eingesetzten Übungsmunition machen könne. Vor Beginn der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen verhinderten den Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V schließlich ebenfalls nicht.

70

Dass ein Raumordnungsverfahren nicht geprüft worden sei, sei kein Gesichtspunkt, den die Klägerin rügen oder der sie gar in ihren Rechten verletzen könnte. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen objektiv abwägungsfehlerfrei. Was die mit der Klage erstmals geltend gemachte zukünftige Entwicklung der Rüstungstechnik und des Waffeneinsatzes der Übungs- und Bündnispartner angehe, sei selbst die Klägerin nicht in der Lage gewesen, hierfür hinreichende Daten zu übermitteln, die Grundlage einer Risikobetrachtung hätten sein können. Der Klägerin hätte insoweit – wenn sie sich heute darauf berufen wolle – eine entsprechende Mitwirkungspflicht oblegen. Die an der Stellungnahme und dem Addendum des F. geübte Kritik sei unberechtigt. Die Beigeladene tritt hierzu mit umfangreichem Vorbringen den Angriffen der Klägerin gegen den Untersuchungsumfang, die eingegangenen Daten und die Untersuchungsmethodik entgegen. Die Risikobeurteilung der Planfeststellungsbehörde sei nicht zu beanstanden. Nach Ablauf sämtlicher Stellungnahme- und Einwendungsfristen habe die Wehrbereichsverwaltung Nord jedenfalls in ihrem Schreiben vom 23. November 2009 noch einmal darauf hingewiesen, dass zwar „letztlich alle positiv benannten, bundeswehrseitig erforderlichen zu berücksichtigenden Munitionsdaten in der Risikoanalyse aufgenommen worden sind“, jedoch eine abschließende Prüfung durch die Bundeswehr insoweit nicht stattgefunden habe und dementsprechend auch keine Verantwortung hierfür übernommen werden könne. Im Übrigen sei auf den Gesamtbericht der wehrtechnischen Dienststelle vom 08. Oktober 2009 Bezug genommen, in dem zusammenfassend festgehalten werde, für die wahrscheinlichsten Szenarien halte die Pipeline nach den Berechnungen stand, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Berechnungen aufgrund fehlender Materialdaten mit Ungenauigkeiten behaftet sein könnten und für das unwahrscheinliche Szenario eines senkrechten Geschossdurchgangs durch das Wasser (der zu einer Restgeschwindigkeit von 140 m/s führe) mit einem Loch in der Stahlröhre zu rechnen sei.

71

Hinsichtlich des in die Abwägung einzustellenden Abwägungsmaterials bzw. der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses komme es auf die „Lage der Dinge“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 und danach spielten nicht nur deshalb keine Rolle, weil sie der Sache nach unzutreffend seien und zum Teil im Widerspruch zu früheren Behauptungen der Bundeswehr stünden, sondern auch weil sie zum Zeitpunkt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überhaupt noch nicht – insbesondere auch nicht seitens der Klägerin – zum Gegenstand von Erörterungen gemacht gewesen seien. Die von der Klägerin herangezogenen „überschlägigen Berechnungen“ von Prof. Dr. G. beruhten auf zahlreichen unzutreffenden Annahmen und führten so zu einer unrealistisch hohen Schadenseintrittswahrscheinlichkeit. Im Hinblick darauf, dass beim Seezielschießen das Treffergebiet vollständig außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liege, sei hier die Wahrscheinlichkeit eines Treffers auf der Pipeline sogar gleich Null.

72

In Erfüllung der mit dem Entscheidungsvorbehalt A.1.3.5 verbundenen, ihr, der Beigeladenen, auferlegten Pflicht zur Ergänzung von Unterlagen habe sie schließlich zwischenzeitlich eine Risikostudie vorgelegt, nach deren Ergebnis die Pipeline auf dem vom Entscheidungsvorbehalt betroffenen Abschnitt nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auf den Meeresboden aufgelegt werde, sondern aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs im wesentlichen Teil dieses Abschnitts in den Meeresboden einzubringen sei. Den hierfür erforderlichen Planänderungsantrag habe sie Anfang April 2010 gestellt. Die Pipeline sei nunmehr auf der Grundlage des 2. Planergänzungsbeschlusses aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs über weitere ca. 21 km in den Meeresboden eingegraben worden. Das von vorneherein ohnehin nur hypothetische Szenario einer Beschädigung der Pipeline durch den Übungsbetrieb der Klägerin habe sich somit für den gesamten im Küstenmeer belegenen Abschnitt noch weiter reduziert und zwar durch eine weitergehende Wasserüberdeckung von bisher 14 m auf mindestens 16 m und – soweit die Pipeline eingegraben werde – zusätzlich durch eine Überdeckung mit Sand von mindestens 50 cm Höhe. Insoweit komme die durch Belange der Seeschifffahrt veranlasste Planänderung auch dem Begehren der Klägerin entgegen. Folglich liege die Pipeline im Bereich der Übungsgebiete der Bundeswehr im Küstenmeer nur noch über eine Strecke von ca. 1,5 km auf dem Meeresboden auf.

73

Soweit das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten gerichtet sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Planergänzungsanspruchs enthalte das Gesetz nicht. Ein Eingraben der Pipeline bedeute eine wesentliche Änderung des planfestgestellten Vorhabens. Es könne daher nicht eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darstellen, sondern erfordere einen ausdrücklichen Antrag seitens der Vorhabenträgerin.

74

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten samt Beiakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

75

Die Klage hat mit den schließlich in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 gestellten Anträgen keinen Erfolg.

A.

76

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zu verfolgen, und demgemäß ihren ursprünglich als Hauptantrag formulierten Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt. Hierin ist eine jedenfalls schlüssig erklärte teilweise Klagerücknahme zu erblicken und das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B.

77

Die Erstreckung der Klage auf den 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ist zwar zulässig (I.). Die Klage bleibt jedoch sowohl im Hauptantrag (II.) als auch in den Hilfsanträgen (III., IV.) erfolglos.

78

I. Soweit die Klägerin mit Blick auf den zwischenzeitlichen Erlass des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ihre Klage mit am 27. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz zunächst „auf den 2. Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 19.08.2010 …,“ erstreckt und hieran in ihren zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen festgehalten hat, ist dies zulässig und geboten. Insbesondere ist die Einbeziehung nicht etwa verfristet, da für die „Erstreckung“ der Klage auf den 2. Planergänzungsbeschluss die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, NVwZ 2010, 63 – zitiert nach juris). Der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG M-V führt zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 – 9 VR 3.04 –, NVwZ 2005, 330 –; Beschl. v 28.07.1993 – 7 B 49.93 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 – jeweils zitiert nach juris). Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 – 4 C 68.78 –, BVerwGE 61, 307 – zitiert nach juris). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 4 C 25.90 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 – zitiert nach juris). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, NVwZ 2010, 63 –; Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 – jeweils zitiert nach juris).

79

Dementsprechend konnte und musste die Klägerin ihre Klage auch gegen den 2. Planergänzungsbeschluss richten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den 1. Planergänzungsbeschluss, auch wenn dieser die Klägerin vom Regelungsgegenstand her nicht „betrifft“, nicht ausdrücklich in der Antragstellung erwähnt worden ist und für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung hat.

80

II. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage im Hauptantrag zuletzt das Begehren verfolgt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von 2 Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 festzustellen, ist die Klage unzulässig (1.), zudem jedenfalls auch unbegründet (2.) und damit abzuweisen.

81

1. Die Klage im Hauptantrag, über die zu entscheiden das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern berufen ist (a), ist als Feststellungsklage unzulässig (b); auch wenn sie – weiterhin – als statthafte Anfechtungsklage gedeutet werden könnte, ist sie unabhängig davon unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt (c).

82

a) Nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug insbesondere über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter betreffen. Die planfestgestellte Gasversorgungsleitung Nord Stream weist je Röhre einen Durchmesser von DN 1.200 mm auf und erfüllt damit diese Kriterien. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO besteht nicht. Diese Sonderregelung schließt von den sonst geltenden Zuständigkeitsbestimmungen nur diejenigen Verfahren aus, deren Gegenstände durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt sind. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß nur bei Streitigkeiten begründet, die sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den „landläufigen“ Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Um Fälle dieser Art handelt es sich namentlich dann, wenn der Rechtsstreit durch die Frage geprägt ist, wie die Hoheitsrechte des Bundes einerseits und des Landes andererseits voneinander abzugrenzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003 – 4 A 14.03 –, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 22; Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23; vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 19.03.2008 – 7 A 4.07 –, NVwZ 2008, 696 – jeweils zitiert nach juris). Vorliegend geht es nicht um das Verhältnis der Verteidigungshoheit des Bundes zu Hoheitsrechten des Landes. Die Klägerin beruft sich zwar auf die Kompetenznorm des Art. 87a GG, macht aber nicht die fehlende Kompetenz des Beklagten für die angegriffene Verwaltungsentscheidung geltend, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass dessen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf Art. 87a GG bzw. die Belange der Landesverteidigung fehlerhaft sei. Nach Maßgabe des Begehrens der Klägerin geht es um einen Fall „normaler“ Drittbetroffenheit bzw. um einen „normalen“ Verwaltungsrechtsstreit betreffend einen Planfeststellungsbeschluss und nicht um eine kompetenzrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und einem Land.

83

b) Das von der Klägerin zuletzt zur Entscheidung gestellte Begehren, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 feststellen, ist als Feststellungsbegehren im Sinne einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu bewerten; diese ist unzulässig.

84

Zwar kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 hat die Klägerin nicht beantragt. Wird wie vorliegend jedoch nicht in zulässiger Weise (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) die Feststellung der Nichtigkeit, sondern lediglich der Rechtswidrigkeit eines streitgegenständlichen Verwaltungsaktes – um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss – begehrt, unterfällt diese Klage dem Subsidiaritätsgrundsatz nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dass die Klägerin ihr Begehren durch Gestaltungsklage verfolgen konnte, zeigt ohne weiteres bereits ihre zunächst schriftsätzlich angekündigte Antragstellung sowohl im ursprünglichen Hauptantrag als auch im ursprünglichen ersten Hilfsantrag.

85

Der zur Entscheidung durch den Senat gestellte Hauptantrag resultiert aus der erklärten Absicht der Klägerin, das Vorhaben der Beigeladenen nicht grundsätzlich in Frage stellen und auch den Betrieb der – teilweise bereits fertig gestellten und in Betrieb genomme- nen – Pipeline nicht behindern oder auch nur vorübergehend zum Erliegen bringen zu wollen. Diese insbesondere in der mündlichen Verhandlung noch einmal zum Ausdruck gebrachte Absicht ist dokumentiert in der Rücknahme des ursprünglich mit Klageerhebung verfolgten Aufhebungsantrages, aber auch in der Modifizierung des jetzigen Hauptantrages gegenüber dem mit Schriftsatz vom 09. Februar 2010 zunächst angekündigten ersten Hilfsantrag. Letzterer zielte noch sowohl auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses als auch auf die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit desselben bis zur Behebung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer aktuellen Antragstellung letzteren Teilantrag ausdrücklich fallen gelassen und in diesem Zusammenhang bzw. auch damit deutlich gemacht, dass sie die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht begehre. Dies mag im Hinblick auf ihr vorstehend erläutertes „negatives“ Prozessziel folgerichtig sein, ist jedoch prozessual nicht zulässig.

86

Der frühere erste Hilfsantrag hat ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu angeknüpft, welche Folgen für den Urteilsspruch daraus zu ziehen sind, dass zwar einerseits im Rahmen der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses vom Gericht ein erheblicher Abwägungsmangel festgestellt wird, dies andererseits nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen darf (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 – zitiert nach juris).

87

Nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG (vgl. auch § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG M-V) führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Vorschrift verbietet die Planaufhebung, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechtsfolge eines festgestellten erheblichen Abwägungsmangels das Gericht auszusprechen hat. Die Annahme, statt der im Rahmen einer Anfechtungsklage beantragten Kassation sei die Verpflichtung der Behörde zu einem ergänzenden Verfahren auszusprechen, das auf die behördliche Überprüfung und ggfs. Bestätigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, wird der Interessenlage der Beteiligten, wie sie in der Vorschrift Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht. Der Gesetzgeber will das Interesse des die Planaufhebung beantragenden Klägers an der Verhinderung des Vorhabens, jedenfalls soweit es seine Rechte verletzt, nicht umlenken oder umdeuten in ein Interesse an einem dem Abwägungsgebot genügenden Verfahren. Er will lediglich die radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Kassation, vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Folglich hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist. Damit ist dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden, einen Eingriff in seine Rechte durch ein abwägungsfehlerhaft planfestgestelltes Vorhaben abzuwehren, Genüge getan, aber auch dem Interesse der Verwaltung, wegen eines möglicherweise behebbaren Mangels nicht ein vollständig neues Verfahren durchführen zu müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 – zitiert nach juris).

88

Mit dem ursprünglichen ersten Hilfsantrag hatte die Klägerin also auf der Basis des Verfügungsgrundsatzes in grundsätzlich zulässiger Weise ebenfalls ein Anfechtungsbegehren im Rahmen einer Gestaltungsklage verfolgt, das wegen § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG lediglich zum Teil hinter einem Aufhebungsbegehren zurückblieb. Dass es sich insoweit dennoch um eine statthafte Anfechtungsklage handelte, konnte nicht zweifelhaft sein.

89

Die Klägerin hat jedoch mit der Fassung ihres Hauptantrages in der mündlichen Verhandlung diesen gesicherten Boden verlassen und ist hinter ein derart statthaftes Gestaltungsbegehrens zurückgegangen, indem sie mit der ausdrücklich gewollten Rücknahme hinsichtlich des ursprünglich – zusätzlich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit – begehrten Ausspruchs der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Behebung seiner Rechtswidrigkeit ihre Klage auf ein reines Feststellungsbegehren reduziert hat. Diese Antragstellung kann auch unter Berücksichtigung des Dispositionsgrundsatzes insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Gestaltungsbegehren im Rahmen einer statthaften Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss betrachtet werden, sondern erweist sich unzweifelhaft als – unzulässige – Feststellungsklage. Es wäre lediglich – entsprechend der ursprünglichen Fassung des früheren 1. Hilfsantrages – zulässig gewesen, zur seitens der Klägerin gewollten Vermeidung einer Kassation als einschneidende Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses das von ihr verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der aus ihrer Sicht hinreichenden, prozessual aber notwendigen Folge zu beschränken, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar sein soll. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbehebung sind insoweit grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden. Diese Verbindung hat die Klägerin jedoch auf der Grundlage ihrer Dispositionsfreiheit ausdrücklich aufheben wollen. Im Übrigen würde sonst auch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin aufgeworfen, da sie hinsichtlich der ausdrücklich gewollten Vollziehbarkeit die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte ohne weiteres und für unbestimmte Dauer hinnehmen wollte.

90

c) Aber auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage unzulässig. Selbst wenn man den Antrag der Klägerin noch als Gestaltungsantrag werten oder den früheren 1. Hilfsantrag als Hauptantrag auch hinsichtlich des Begehrens der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung der behaupteten Rechtswidrigkeit – entgegen den ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – als aufrecht erhalten betrachten wollte, fehlte ihr die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass ihr offensichtlich das von ihr geltend gemachte subjektive Recht aus Art. 87a GG nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen (aa) und/oder das betroffene Übungsgebiet nach keiner denkbaren Betrachtungsweise rechtliche Anerkennung finden könnte (bb). Die Klägerin muss sich jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten lassen (cc).

91

aa) Mit Blick auf die Frage, ob der Klägerin das von ihr geltend gemachte subjektive Recht aus Art. 87a GG zustehen und sie in diesem folglich auch verletzt sein kann, lässt sich die Klagebefugnis der Klägerin nicht verneinen.

92

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, soweit der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist nur dann nicht erfüllt, wenn subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1997 – 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115; Urt. v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, BVerwGE 117, 93 – jeweils zitiert nach juris). Sie dient dazu, Popularklagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1; Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 32.94 –, BVerwGE 99, 64 – jeweils zitiert nach juris). Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris). Solche ernsthaft streitigen Fragen sind vielmehr im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten, dort unter dem Blickwinkel der für den Erfolg der Klage erforderlichen Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

93

Die Nord Stream Pipeline verläuft im Bereich der 12-Seemeilen-Zone – ebenso wie in der deutschen AWZ – durch das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsschießgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe. Die Klägerin macht mit umfangreicher Begründung geltend, die uneingeschränkte – weitere – Nutzung der Schießgebiete sei für den Erhalt einer funktionsfähigen und effektiven Landesverteidigung bzw. der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr notwendig. Die Nutzung der Übungsgebiete und damit die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr würde durch die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Pipeline ohne jede Regelung zur jederzeitigen gefahrlosen Übungstätigkeit der Bundeswehr und zum Schutz der Pipeline nachhaltig beeinträchtigt. Marine und Luftwaffe würden wegen der Gefährdung der Pipeline nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr ihre Manöver- und Übungsvorhaben im Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ und in den Übungsgebieten der Luftwaffe durchführen können, weil der Planfeststellungsbeschluss die Belange der Landesverteidigung weder angemessen würdige noch fehlerfrei gewichte.

94

Damit ist jedenfalls hinreichend geltend gemacht, dass öffentliche Belange bzw. der mit Art. 87a Abs. 1 GG jedenfalls übertragene Aufgabenbereich der Klägerin durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss negativ berührt werden könnten. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis darüber hinausgehend jedoch auf eine Verletzung von Art. 87a Abs. 1 GG, weil sie die Auffassung vertritt, die darin verfassungsrechtlich verankerte Aufgabe der Landesverteidigung und deren Zuweisung an den Bund begründe zugleich ein ihr zustehendes subjektives Recht, auf das sie sich zur Abwehr einer Verletzung der Belange der Landesverteidigung durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss berufen könne. Insoweit kann letztlich nicht gesagt werden, subjektive Rechte der Klägerin könnten offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein.

95

Mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Die Landesverteidigung gehört nach Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zu den Aufgaben, die der Bund von Verfassungs wegen zu erfüllen hat. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.04.1985 – 2 BvF 2/83 u. a. –, BVerfGE 69,1 – zitiert nach juris, Rn. 43; Beschl. v. 26.05.1970 – 1 BvR 83/69 u. a. –, BVerfGE 28, 243 – zitiert nach juris, Rn. 59). Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.04.1978 – 2 BvF 1/77 u. a. –, BVerfGE 48, 127; BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, BVerwGE 112, 274; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2006 – OVG 2 S 20.06 –, LKV 2007, 273 – jeweils zitiert nach juris). Um dem in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG formulierten Auftrag zur Landesverteidigung gerecht zu werden, sind Maßnahmen vonnöten, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 30.07.1958 – 2 BvF 3, 6/58 –, BVerfGE 8, 104 und v. 13.04.1978 – 2 BvF 1/77 u.a. –, BVerfGE 48, 127; Beschl. v. 08.12.1982 – 2 BvL 12/79 –, BVerfGE 62, 354 – jeweils zitiert nach juris). Dazu gehören insbesondere auch Übungen, die dazu beitragen, die Einsatzbereitschaft jederzeit zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, BVerwGE 112, 274; Urt. v. 12.01.1990 – 7 C 88.88 –, BVerwGE 84, 247 – jeweils zitiert nach juris).

96

Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG positiviert demgemäß zweifelsohne eine staatliche Aufgabe, beinhaltet einen Verfassungsauftrag, nimmt eine Kompetenzzuordnung vor, enthält eine Verbotsnorm (Aufstellung nur zur Verteidigung) und zugleich eine institutionelle Garantie (vgl. Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 87a GG Rn. 1 ff.; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, § 42, S. 860 ff.; Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band IV, § 84 Rn. 2, 10 f.), gibt jedoch für ein subjektives Recht der Klägerin nicht ohne weiteres etwas her.

97

Auf dieser Grundlage liegt deshalb auf der einen Seite die Annahme nahe, die Klägerin bzw. die konkret für sie tätig gewordene Wehrbereichsverwaltung Nord sei wie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, darauf beschränkt, ihre öffentlichen Belange in dem dafür vorgegebenen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind in ihrem fachrechtlich begründeten Zuständigkeitsbereich bzw. aufgrund der ihnen insoweit übertragenen Aufgabe zur Wahrnehmung öffentlicher Belange zur Stellungnahme im Rahmen der Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V verpflichtet. Die Wahrnehmung des verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs der Landesverteidigung gegenüber der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes in der Planfeststellung nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern könnte im wesentlichen nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht zu betrachten sein. Über diese Mitwirkung in der Planfeststellung hinaus wäre die Landesverteidigung dann kein "eigener" Belang der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Die Vollzugshoheit der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung liegt nicht beim Bund; eine spezifisch auf den Belang der Landesverteidigung bezogene administrative Zuständigkeit des Bundes ist für das energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Der Bund ist auch im Zuge seiner Hoheitsbetätigung grundsätzlich an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden. Diese Bindung gilt zwar nicht ausnahmslos. Sie besteht nicht, wenn Bundesrecht im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eine andere Regelung trifft. So liegt es hier aber gerade nicht. Denn nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris). Das Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes sieht eine Beteiligung von Bundesbehörden nur als in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden in Gestalt der Möglichkeit zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren vor. Anders als etwa die Neuregelung des § 5 Abs. 6 Nr. 1 Seeanlagenverordnung (geändert durch Art. 1 der VO vom 15.01.2012 , in Kraft getreten am 31.01.2012), die die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung als „abwägungsfesten“ Belang regelt, der nicht beeinträchtigt werden darf, enthalten weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die §§ 72 ff. VwVfG M-V einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Belang der Landesverteidigung berührt ist. Vielmehr spricht die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG M-V, der in der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung gilt (vgl. § 43c EnWG), für das Gegenteil. Ihr verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht würde der Klägerin danach keine Klagebefugnis verleihen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 31.88 –, BVerwGE 82, 17 – zitiert nach juris; Urt. v. 29.04.1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 – zitiert nach juris). Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-) Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm – entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens – im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.10.1991 – 7 B 99.91, 7 ER 301.91 – NJW 1992, 256 – zitiert nach juris). Nicht ohne Berechtigung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang den Standpunkt eingenommen, angesichts der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte der Klägerin bestehe auch keine Notwendigkeit der Einräumung eines Klagerechts. Auf Art. 19 Abs. 4 GG kann sich die Klägerin nicht berufen; im Übrigen würde auch diese Norm keine materiellen Rechte begründen, sondern diese voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 – zitiert nach juris).

98

Auf der anderen Seite hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 – (BVerwGE 87, 332 – zitiert nach juris) ausgeführt, die dort beigeladene Bundesrepublik Deutschland habe gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergangenes Urteil selbständig Rechtsmittel einlegen können; eine materielle Beschwer sei dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf die vom Bund im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung als eigenständiger Aufgabenkreis wahrgenommene Koordinierung des nationalen und internationalen Luftverkehrs auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland haben könne. Mit der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil liege eine materielle Beschwer dann vor, wenn sie nicht nur formal bestehe, sondern auch sachlich von Bedeutung sei. Anknüpfend daran, dass der Abschluss bestimmter internationaler Vereinbarungen über den Luftverkehr zum originären Aufgabenkreis des Bundes (Art. 73 Nr. 1 und 6 GG) gehöre, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Bund sei für den Fall, dass eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung ihn in der Wahrnehmung eigener Aufgaben betreffe, nicht darauf beschränkt, sich zur Verteidigung seiner Interessen auf die Möglichkeit einer Einzelweisung an die Planfeststellungsbehörde etwa zur Rechtsmitteleinlegung zu beschränken. Er könne vielmehr die ihm von der Prozessordnung eingeräumten verfahrensrechtlichen Mittel zur Wahrung eigener subjektiver Rechte nutzen und als Verfahrensbeteiligter selbständig Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. An diese Rechtsprechung anknüpfend hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für eine Klage gegen Windenergieanlagen im Umfeld eines Fliegerhorstes der Marine der Bundeswehr bejaht; die Klagebefugnis sei voraussichtlich mit Blick auf die sich aus der Kompetenzzuweisung nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Aufgabenwahrnehmung gegeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2011 – 12 ME 201/10 –, NVwZ-RR 2011, 972 – zitiert nach juris; vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 – 12 B 3465/10 –, juris; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 73 Rn. 78 zur Frage der Einwendungsbefugnis). Soweit die Beigeladene meint, den betreffenden Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine einfachgesetzliche Bestimmung erforderlich sei, um mit Blick auf Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ein subjektives Recht der Klägerin begründen zu können, läge es nicht fern, das planungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 3 EnWG) und das in diesem Rahmen allen von einer Planung Betroffenen zustehende subjektiv öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.2011 – 7 A 9.09 –, NVwZ 2012, 47 – zitiert nach juris) im Wege der Auslegung zu Gunsten der Klägerin subjektiv „aufzuladen“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2011 – 12 ME 201/10 –, a. a. O., und VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 – 12 B 3456/10 –, a. a. O., bezogen auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB). Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf, dass in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine auf Land befindliche, gewidmete und rechtlich verfestigte Anlage der Bundeswehr vorgelegen habe, hier jedoch lediglich ein faktisches Verwaltungshandeln in Rede stehe, das zudem eine nicht genehmigte Sondernutzung der Bundeswasserstraße darstelle, zeitigte weiteren Klärungsbedarf und bestätigt letzten Endes die Einschätzung, dass die Frage nach dem Bestehen eines subjektiven Rechts der Klägerin sich als ernsthaft streitig darstellt und ihre abschließende Beantwortung nach dem Sinn der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis nicht bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erfolgen sollte.

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bb) Gleiches gilt hinsichtlich der insoweit zu beantwortenden Vorfrage, ob und wie die von der Klägerin reklamierten Übungsgebiete rechtlich verbindlich festgelegt worden sind bzw. ob die Bestimmung des betreffenden Seegebiets zum Übungsgebiet rechtmäßig erfolgt ist. Nur wenn offensichtlich davon ausgegangen werden könnte, dass die betreffenden Übungsgebiete schon nicht rechtswirksam begründet worden sind, fehlte die Grundlage für das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene subjektive Recht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

100

Zunächst ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass über die Frage, welche Maßnahmen zur Konkretisierung des Verfassungsauftrags zur Gewährleistung der Landesverteidigung erforderlich sind, der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden haben. Dem Bundesminister der Verteidigung steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2006 – 4 B 58/06 –, BauR 2007, 78 m. w. N. – zitiert nach juris). Nachdem 1992 das Bundesministerium der Verteidigung vor diesem Hintergrund zunächst die Einrichtung von Sperr- und Warngebieten für Übungszwecke der Marine in der Ostsee vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns beantragt hatte, wurde ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1993 im Wege der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die Eintragung entsprechender Übungsgebiete der Marine in der Ostsee in die Seekarten veranlasst. Ausweislich der Bekanntmachung für Seefahrer Nr. 32/94 (Wasser- und Schiffahrtsamt Stralsund) wurde u. a. in den näher bezeichneten Koordinaten das „Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht“ eingerichtet und dieses in die Seekarten eingetragen. Diese Verfahrensweise korrespondiert mit dem Vortrag der Klägerin, die Bundeswehr habe sowohl das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ als auch die Übungsgebiete der Luftwaffe ED-D 47 A und B aufgrund Völkergewohnheitsrecht eingerichtet, wonach Staaten jeweils in ihrem Küstenmeer und auf hoher See militärische Seeübungen durchführen und zu diesem Zweck Übungsgebiete einrichten dürften. Insoweit kann wohl tatsächlich eine Staatenpraxis dahingehend beobachtet werden, dass auf Wunsch der jeweiligen Streitkräfte von den zuständigen Stellen Schieß- und Manövergebiete nach Koordinaten bekannt gegeben werden (vgl. Jenisch, Das Recht zur Vornahme militärischer Übungen und Versuche auf Hoher See in Friedenszeiten, S. 16 f.).

101

Die betroffenen Übungsgebiete der Bundeswehr haben zudem mit der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband v. 18.12.2009, S. 1 – 31) eine rechtliche Verfestigung erfahren: Im Kartenteil sind dort die betroffenen Übungsgebiete eingezeichnet. Zur Berücksichtigung sonstiger Belange (4.) heißt es im Textteil:

102

„4.1 Militärische Nutzung

103

Die militärische Nutzung der AWZ ist im SeeRÜbk nicht ausdrücklich geregelt und stellt keinen Regelungstatbestand von § 18a ROG 1998 (vgl. § 17 Absatz 3 ROG) dar, daher werden im vorliegenden Plan keine Regelungen zur militärischen Nutzung getroffen. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist jedoch von großem nationalen Interesse. Daher wurden die bestehenden militärischen Übungsgebiete nachrichtlich in den Raumordnungsplan übernommen und bei den Gebietsfestlegungen für andere Nutzungen entsprechend koordinierend berücksichtigt (siehe auch Kapitel 3.5.2). Zudem orientiert sich die Mehrzahl der Gebietsfestlegungen nachvollziehend am Bestand (wie beispielsweise Schifffahrt und Rohrleitungen) oder wird rechtlich übernommen (wie die besonderen Eignungsgebiete für Windenergie nach der SeeAnlV), sodass es hier zu keinen weiteren Beeinträchtigungen der militärischen Nutzung kommen kann (siehe auch Kapitel 3.1.2). Im Übrigen bedürfen Anlagen in der AWZ einer Projektgenehmigung. Nach § 2 Absatz 1 SeeAnlV dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, für die Meeresumwelt und für sonstige überwiegende öffentliche Belange. Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere auch die Belange der Verteidigung.“

104

Schließlich ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland (bürgerlich-rechtliche) Eigentümerin des Küstenmeeres bzw. der Bundeswasserstraße in Gestalt der Seewasserstraße Ostsee ist und sich insoweit auch Verfügungsrechte betreffend die Einrichtung von Übungsgebieten ergeben könnten. Unter den im Sinne des § 1 Abs. 3 WaStrG im Eigentum des Bundes stehenden Seewasserstraßen sind im Grundsatz sämtliche Küstengewässer und nicht etwa nur die betonnten und gebaggerten Fahrrinnen zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1990 – 7 A 1.90 –, BVerwGE 87, 169; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 – 1 M 51/05 –, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 20.06.1996 – III ZR 116/94 –, NVwZ 1997, 99; Urt. v. 22.06.1989 – III ZR 266/87 –, BGHZ 108, 110; Urt. v. 01.06.1989 – III ZR 286/87 –, BGHZ 107, 342 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Friesecke, WaStrG, 6. Aufl., § 1 Rn. 12; vgl. Art. 89 Abs. 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen v. 21.05.1951 – BGBl. I S. 352). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1989 ging dabei noch von einer seewärtigen Erstreckung der Küstengewässer auf die Drei-Meilen-Zone aus. Maßgebend ist jedoch inzwischen der auf Art. 3 SRÜ beruhende Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (Bekanntmachung vom 11.11.1994, BGBl. I S. 3428), der am 01. Januar 1995 in Kraft trat. Im Grundsatz ist hier die seewärtige Grenze des Küstenmeeres in einem Abstand von 12 Seemeilen gezogen worden, auch wenn die Abgrenzung in der Ostsee weitgehend hinter diesem Abstand zurückbleibt (vgl. zum Ganzen auch Friesecke, a.a.O., § 1 Rn. 13); die Ausdehnung des Küstenmeeres kann auch dem Kartenteil der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (a. a. O.) entnommen werden, in dem zugleich die Übungsgebiete eingezeichnet sind.

105

Demgegenüber ist § 60 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2, 3 und Abs. 5 sowie Anlage III Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO; Neufassung vom 22.10.1998, BGBl. I S. 3209, BGBl. I 1999 S. 193) zu beachten, wonach die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, ermächtigt werden, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen. Eine solche Verordnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwaltungsgerichte bei der Einrichtung von Übungsgebieten die Einhaltung von Mindestvoraussetzungen zu überprüfen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 27.03.2009 – OVG 2 B 9.08 –, juris), kann vorliegend auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte nach alledem nicht angenommen werden, dass der Klägerin das geltend gemachte Recht nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen könnte.

106

cc) Dennoch fehlt der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis; denn die Beigeladene beruft sich zu Recht darauf, dass das Verhalten der Klägerin bzw. ihre Klageerhebung wegen des zwischen ihnen geschlossenen Gestattungsvertrages vom 10./24. März 2010 treuwidrig sei. Die Klägerin hat mit ihrer Klageerhebung und insbesondere der aktuell formulierten Antragstellung im Hauptantrag gegen ihre nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung verstoßen, alle Handlungen zu unterlassen, die das ihrerseits der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten.

107

Die Klagebefugnis kann einem Kläger auch dann fehlen, wenn ihm zwar an sich eine schutzwürdige Rechtsposition zusteht, ihn jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung trifft, der auch im Prozessrecht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 –, BVerwGE 112, 135 –; Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 – jeweils zitiert nach juris). Beruft sich z. B. der Kläger zur Abwehr eines Planvorhabens auf sein Eigentum, so reicht dies zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 –, BVerwGE 112, 135 – zitiert nach juris, zum „Sperrgrundstück“; vgl. auch Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Die Frage der unzulässigen Rechtsausübung lässt sich nur nach Maßgabe der Lage des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris).

108

Die Klägerin, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund (nachfolgend im Vertrag „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes “ genannt), hat mit der Beigeladenen („Unternehmer“) am 10. bzw. 24. März 2010 den Gestattungsvertrag Nr. 101 abgeschlossen. Nach dessen § 1 (Nutzungsrecht), dort Abs. 1, gestattet die WSV als Eigentümerin dem Unternehmer auf unbestimmte Zeit die in den anliegenden Lageplänen dargestellte Fläche des Küstenmeeres als Teil der Bundeswasserstraße Ostsee für die Errichtung und zum Betrieb der in den Lageplänen rot eingetragenen Anlagen (nachfolgend auch als Rohrleitungen bezeichnet) mitzubenutzen. Die „Art der Nutzung“ wird bezeichnet mit „Verlegen und Betreiben von bis zu zwei Rohrleitungen zum Transport von Erdgas zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland“. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Gestattungsvertrag wird der Unternehmer die in Absatz 1 bezeichnete Fläche nur zu dem angegeben Zweck nutzen. Weiter (Satz 2) heißt es: „Dabei wird er folgende Beschränkungen zugunsten Dritter entschädigungslos dulden: Keine“. § 1 Abs. 4 Gestattungsvertrag bestimmt, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetzt. Auf der Grundlage der Lagepläne und sonstigen Anlagen zu dem Gestattungsvertrag steht fest, dass sich der Gestattungsvertrag gerade auf den streitbefangenen Teil der Pipeline und den planfestgestellten Verlauf in der Gestalt des 2. Planergänzungsbeschlusses bezieht, folglich auch auf den dortigen Verlauf durch die Übungsschießgebiete der Bundeswehr.

109

Die Klägerin trifft im Hinblick auf diesen Vertrag nach Treu und Glauben die Verpflichtung, alle Handlungen zu unterlassen, die insbesondere das von ihrer Seite der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten.

110

Mit einem Schuldverhältnis der vorliegenden Art ist die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht verbunden, sich leistungstreu zu verhalten (sog. Leistungstreuepflicht), also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnte, insbesondere Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der anderen Vertragspartei gemäß § 242 BGB verwirken, sowie alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen (vgl. Ernst, in: MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91 ff. m.w.N. [Leistungs-/Vertragsuntreue]; Roth, in: MüKo, a.a.O., § 241 Rn. 72 f., 76 [Vertragsuntreue]; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Auflage, § 280 Rn. 25 f.; BGH, Urt. v. 11.07.1995 – X ZR 123/92 –, NJW-RR 1995, 1241 – zitiert nach juris; Urt. v. 30.03.1995 – IX ZR 182/94 –, NJW 1995, 1954; BGH, Urt. v. 12.10.1977 – VIII ZR 73/76 –, MDR 1978, 306 – zitiert nach juris; Urt. v. 14.03.1984 – VIII ZR 284/82 –, BGHZ 90, 302 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 15.10.1993 – V ZR 141/92 –, NJW-RR 1994, 372 – zitiert nach juris – zum sog. „tu-quoque-Einwand“). Daraus erwachsen eine Reihe vertraglicher Nebenpflichten, unter anderem Leistungstreue-, Schutz-, Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflichten. Es ist anerkannt, dass der Schuldner seine Vertragsleistung so zu erbringen hat, wie Treu und Glauben es gebieten. Er hat den geschuldeten Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Insbesondere hat er bei der Erfüllung so zu verfahren, dass sein Vertragspartner nicht geschädigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1995 – X ZR 123/92 –, NJW-RR 1995, 1241 – zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2011 – 7 U 133/10 –, juris).

111

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Klägerin nach Treu und Glauben folglich verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die das ihrerseits der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten, insbesondere Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der Beigeladenen gemäß § 242 BGB verwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene nicht nur zur Verlegung der Nord Stream Pipeline, sondern auch zu deren Betrieb berechtigt wird. Also darf die Klägerin keine Handlungen unternehmen, die den Betrieb der Pipelines in dieser Weise beträfen. Im Übrigen muss sie allerdings auch Handlungen unterlassen, die deren Verlegung als nutzlos erscheinen ließen.

112

Die Klage der Klägerin stellt eine Handlung dar, mit der sie dieser Leistungstreuepflicht zuwiderhandelt. Wäre die Klage im Hauptantrag erfolgreich, hätte dies folgende Konsequenzen: Ginge man davon aus, dass die Klägerin – wie eingangs erläutert allein zulässig – die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrte, hätte dies unmittelbar zur Folge, dass der Beigeladenen die Erlaubnis zum weiteren, bereits aufgenommenen Betrieb der Nord Stream Pipeline zumindest vorübergehend entzogen würde. Aber auch die beantragte bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerin, insbesondere das Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht ohne Einschränkung nutzen zu können, ein entsprechendes Tätigwerden des Beklagten nach sich ziehen. Der Beklagte würde es ggfs. nicht bei einem festgestellten Rechtsverstoß belassen, sondern der Beigeladenen den Betrieb bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands untersagen. Zumindest bestünde zu Lasten der Beigeladenen die Gefahr eines solchen Tätigwerdens. Abgesehen davon liegt die Überlegung nahe, dass sie allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen von sich aus den Betrieb einer rechtswidrig errichteten Pipeline entsprechend einstellen müsste. Die Klage als Handlung der Klägerin würde infolgedessen das vertraglich eingeräumte Recht zu eben dieser Nutzung im Ergebnis zeitweise vereiteln oder zumindest beeinträchtigen und gefährden, die Klägerin damit ihre Leistungstreuepflicht verletzen.

113

Ihr gegen diese Schlussfolgerung gerichteter Einwand, gemäß § 1 Abs. 4 Gestattungsvertrag sei bestimmt, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetze, trifft nicht den entscheidenden Punkt. Es geht bei der Leistungstreuepflicht der Klägerin betreffend die Einräumung des Nutzungsrechts nicht um die Ersetzung einer – fehlenden – behördlichen Genehmigung; die Leistungstreuepflicht steht auch nicht etwa unter dem Vorbehalt solcher Genehmigungen. Über die erforderliche Genehmigung verfügte die Beigeladene bei Vertragsschluss zudem bereits. Die Beigeladene bedarf auch nicht etwa einer Genehmigung durch die Klägerin. Es geht vielmehr darum, dass die Klägerin Handlungen unterlässt, die im Erfolgsfall dazu führen, die bereits vorliegende Genehmigung in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge wieder zu beseitigen, dass die Beigeladene öffentlich-rechtlich jedenfalls zeitweise gehindert wäre, ihr zivilrechtlich eingeräumtes Nutzungsrecht auszuüben. Es ist die eigene bzw. freie Entscheidung der Klägerin, ob sie den Übungsbetrieb in dem betroffenen Gebiet aufrechterhalten will. Ebenso war es ihre eigene und freie Entscheidung, der Beigeladenen das Nutzungsrecht nach Maßgabe des Gestattungsvertrages einzuräumen, und zwar ohne jede Einschränkung – im Sinne einer Bedingung – dahingehend, dass das Nutzungsrecht den Schießbetrieb der Bundeswehr – aus Sicht der Klägerin – nicht in Frage stellen darf. Beide positiven Entscheidungen sind jedoch, die Richtigkeit der Ausführungen der Klägerin und den Erfolgsfall der Klage unterstellt, in der Weise miteinander verbunden, dass die eine Entscheidung die jeweils andere in ihrer Umsetzung undurchführbar machte. Wenn die Klägerin ihr behauptetes „Recht“ aus Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zu weiterer Nutzung als Übungsgebiet wahrnehmen will und, um dies durchzusetzen, deshalb Klage erhebt, wird das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht für die Beigeladene wenn nicht wertlos, so doch in unüberschaubarer Weise beeinträchtigt und gefährdet.

114

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesministerium der Verteidigung nicht am Vertragsschluss beteiligt gewesen sei. Die Bundesrepublik Deutschland muss im Innenverhältnis sicherstellen, dass ihre von dem Vertragsschluss betroffenen Behörden in eine solche Entscheidung eingebunden werden. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft bzw. juristische Person und Rechtsträger grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt, auch wenn sie im Prozess grundsätzlich nur durch den Minister/die Ministerin gesetzlich vertreten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 – 2 C 25.82 –, BVerwGE 72, 165 – zitiert nach juris). Gerade mit Blick auf den Umstand, dass die Klage bei Vertragsschluss bereits anhängig war, ist es nicht Aufgabe der Beigeladenen als Vertragspartnerin gewesen, sich zu vergewissern, ob im Verantwortungsbereich der Klägerin alle möglicherweise betroffenen Stellen bzw. Ministerien in die Entscheidungsfindung in Vorbereitung des Vertragsschlusses einbezogen oder entsprechend etwaiger interner Vorgaben beteiligt worden sind. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass sowohl auf der Ebene des Bundesministeriums für Verkehr als auch der des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund zumindest aufgrund der damaligen Ressortabstimmung zur Einrichtung und Eintragung des Übungsgebietes in die Seekarten dessen Existenz und damit grundsätzlich eine Berührung der Belange der Bundeswehr bekannt war. Selbst wenn sich die Klägerin in Gestalt des Bundesministeriums der Verteidigung im Hinblick auf den Vertragsschluss gewissermaßen als außenstehender Dritter betrachten wollte, wäre sie dann folgerichtig jedenfalls auch „Dritter“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gestattungsvertrages, der gerade wegen Beschränkungen zugunsten Dritter keinerlei entschädigungslose Duldungspflichten zu Lasten der Beigeladenen vorsieht.

115

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedenfalls aber auch unbegründet. Eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ist weder in formeller Hinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (a) noch in materieller Hinsicht nach Maßgabe der berücksichtigungsfähigen Einwendungen der Klägerin (b) festzustellen.

116

a) Von ihrer ursprünglich erhobenen Rüge, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Verfahrensfehler, weil zu Unrecht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet worden sei, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Abstand genommen. Diese Rüge wäre nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen der Landesplanungsbehörden und der Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern, festgestellt durch Landesverordnung (LEP-LVO M-V) vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V, S. 308), auch unbegründet gewesen. Nach Abschn. 7.2 LEP M-V ist bei Verlegung innerhalb eines Korridors für marine Vorbehaltsgebiete kein Raumordnungsverfahren mehr erforderlich. Ersichtlich bringt die zeichnerische Darstellung in der Karte (Verlängerung durch Pfeil) zum Ausdruck, dass die Linienführung außerhalb des Greifswalder Boddens bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone ebenfalls durch das Vorbehaltsgebiet vorbestimmt wird, zumal in Abschn. 7.2 LEP M-V eine „Gaspipeline von Nordwestrussland durch die Ostsee nach Deutschland mit Anlandepunkt Lubmin“ ausdrücklich Erwähnung findet. Unabhängig davon wäre der Beklagte weder für die Entscheidung zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch für dessen Durchführung zuständig gewesen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1, 2 LPlG), weshalb er mit dem Unterlassen eines derartigen Verfahrens auch keinen Verfahrensfehler hätte begehen können. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 4 Satz 3 LPlG, dass auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht; dementsprechend wäre die von der Klägerin ursprünglich erhobene Rüge unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 – 4 VR 2000.05 –, NVwZ 2005, 940 – zitiert nach juris). Schließlich hätte sie keinen Anspruch auf eine objektiv-rechtliche Planprüfung und wäre nicht gleichsam Wächterin über die Belange der Raumordnung (vgl. – zum Überprüfungsanspruch der Gemeinden – BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 – 9 VR 14/02 –, NVwZ 2003, 211 –; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 9 VR 6/03 –, juris; Beschl. v. 17.04.2000 – 11 B 19/00 –, NVwZ 2001, 88; Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 26.94 –, BVerwGE 100, 388; Beschl. v. 09.10.2003 – 9 VR 6/03 –; Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 12.99 –, NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 24.06.2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 –; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004 – 1 C 10517/04 –, NVwZ-RR 2005, 404 – jeweils zitiert nach juris).

117

Der Beklagte ist im Übrigen gemäß § 2 LVO zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftszuständigkeitsverordnung – EnWZustLVO M-V) vom 29. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2006, S. 13) zuständige Behörde für die Ausführung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG und somit zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren gewesen.

118

b) In materieller Hinsicht kann ausgehend von den Rügen der Klägerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses festgestellt werden. Die Klägerin unterliegt mit ihren Einwendungen der Präklusion (aa); im Übrigen wäre ein erheblicher Abwägungsmangel aber auch nicht festzustellen (bb).

119

aa) Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nach § 43a Nr. 7 EnWG ausgeschlossen.

120

Nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG sind – verfassungsrechtlich unbedenklich – Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 VwVfG – dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Bestimmung stellt sich in der Betroffenenanhörung als gegenüber § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V speziellere Vorschrift dar.

121

Die damit geregelte Einwendungspräklusion besitzt ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts materiell-rechtlichen Charakter und führt dazu, dass der Betroffene mit verspäteten Einwendungen auch im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ausgeschlossen ist; diese können nicht mehr zum Erfolg der Klage führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – 4 A 38.95 –, NVwZ 1997, 489; Urt. v. 22.01.2004 – 4 A 4.03 –, NVwZ 2004, 86; vgl. auch Urt. v. 27.02.2003 – 4 A 59.01 –, BVerwGE 118, 15 – jeweils zitiert nach juris; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 73 Rn. 54). Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 – 4 A 38.95 –, NVwZ 1997, 489; OVG Münster, Urt. v. 19.08.2010 – 11 D 26/08.AK –, DVBl. 2010, 1392 – jeweils zitiert nach juris).

122

Die Einwendungsfrist bestimmt sich nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann danach bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der kreisfreien Stadt Einwendungen gegen den Plan erheben.

123

Die Auslegung der vollständigen Planunterlagen erfolgte gestützt auf § 43a Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 2, 3 Satz 1 VwVfG M-V im Amt Lubmin (auch im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock) in der Zeit vom 17. März bis zum 16. April 2009, beim Amt Usedom-Nord in der Zeit vom 02. April bis zum 04. Mai 2009. Die Einwendungsfrist lief nach § 31 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB mit Blick auf die Auslegung im Amt Lubmin am Donnerstag, dem 30. April 2009 ab, mit Blick auf die Auslegung im Amt Usedom-Nord ist die Frist am Montag, dem 18. Mai 2009 abgelaufen.

124

Die Klägerin bzw. die Wehrbereichsverwaltung Nord hat mit Schreiben vom 23. April 2009, das beim Beklagten erst am 13. Mai 2009 eingegangen ist, Stellung genommen.

125

Da für die Einhaltung der Einwendungsfrist bereits die Auslegung im Amt Lubmin maßgeblich war, folgt daraus, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen vollständig präkludiert ist. Weder kommt es auf die spätere Auslegung im Amt Usedom-Nord und einen daraus resultierenden späteren Fristablauf an, noch liegen Fehler im Anhörungsverfahren vor, die zur Nichtanwendbarkeit des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG führen würden (hierzu unter (1.)). Selbst wenn man unterstellte, dass die spätere Auslegung im Amt Usedom-Nord und ein entsprechend späterer Fristablauf maßgeblich wäre, wäre die Klägerin vollständig präkludiert (hierzu unter (2.)). Der Umstand, dass das Gutachten des F., dessen Addendum und auch der 2. Planergänzungsbeschluss erst nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegen haben, steht dem Einwendungsausschluss nicht entgegen (hierzu unter (3.)). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG M-V) sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

126

(1.) Wie § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG M-V und § 43a Nr. 4 EnWG zeigen, muss für die Frage, auf welche Auslegung für die Berechnung der Einwendungsfrist abzustellen ist, grundsätzlich die Auslegung in der Gemeinde bzw. dem Amt maßgeblich sein, in dem der Betroffene ortsansässig ist (vgl. BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris). Es liegt auf der Hand, dass sich z. B. ein im Bereich des Amtes Lubmin ortsansässiger Grundstückseigentümer nicht auf eine spätere Auslegung und einen daraus resultierenden späteren Ablauf der Einwendungsfrist im Bereich des Amtes Usedom-Nord berufen kann. Er ist von der Anstoßwirkung der Bekanntmachung und Auslegung im Bereich des Amtes Lubmin erfasst worden. Ob in anderen Gemeindegebieten eine zeitlich abweichende Bekanntmachung vorgenommen wurde, ist unerheblich. Mit den Bestimmungen der § 43a Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sowie des § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG – danach ist die Auslegung des Plans von den Gemeinden bekanntzugeben, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt – bezweckt der Gesetzgeber, dass die ortsansässigen Betroffenen die "Anstoßwirkung" der Auslegung der Planungsunterlagen erreicht. Er will ferner erreichen, dass die Planfeststellungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen abschließend erfahren kann, mit welchen Hindernissen sie im weiteren Verfahren zu rechnen hat. Das dient der vom Gesetzgeber erstrebten Verfahrensbeschleunigung. Diese Zielsetzung bleibt auch gegeben, wenn für eine andere Gemeinde in demselben Planungsabschnitt – aus welchen Gründen auch immer – andere Auslegungs- und damit Einwendungsfristen bestehen. Als Ausdruck des Gebots der Gleichbehandlung soll jeder Betroffene eines Bekanntmachungsgebietes denselben Zeitraum zur Verfügung haben, der Planfeststellungsbehörde seine Einwendungen vorzutragen. Jeder in seinen Belangen Betroffene kann selbstverständlich geltend machen, dass die Bekanntmachung in dem Gebiet rechtsfehlerhaft gewesen sei, in dem sein Grundstück belegen ist. Er kann allerdings nicht geltend machen, eine Bekanntmachung im Gebiet einer anderen Gemeinde sei fehlerhaft. Gerade damit wird hinsichtlich der Fristen ein hohes Maß an Rechtssicherheit begründet (vgl. zum Ganzen BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris). Dem Sinn und Zweck der Regelung würde zudem auch eine Auslegung nicht gerecht, die allein die einzelne bekanntmachungspflichtige Gemeinde und die von ihr ausgelöste Anstoßwirkung in den Blick nähme. Wenn der in dieser Gemeinde Betroffene nämlich in einer anderen Gemeinde von der Anstoßwirkung der dortigen Bekanntmachung erreicht wird, bedarf er nicht der individuellen Benachrichtigung für "nicht ortsansässige Betroffene" (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 – 11 A 2.95 –, NVwZ 1996, 267 – zitiert nach juris).

127

Nimmt man vor diesem Hintergrund an, die Bundesrepublik Deutschland sei gewissermaßen im gesamten Bundesgebiet ortsansässig, dann wäre die Anstoßwirkung gegenüber der Klägerin durch jede ordnungsgemäße Auslegung bewirkt. Folglich wäre für den Fristablauf auf die erste Auslegung im Amt Lubmin und den ersten Fristablauf abzustellen und die Klägerin präkludiert. Die betreffende Gemeinde wäre im Verhältnis zu den Gemeinden, in denen die Auslegung später erfolgte, die andere Gemeinde, in der die Klägerin von der Anstoßwirkung der dortigen Bekanntmachung erreicht worden wäre. Es wäre nicht ersichtlich, warum die Bundesrepublik Deutschland dadurch besser gestellt werden sollte als andere Betroffene, dass ihr gegenüber bereits die zeitlich erste Auslegung ihre Anstoßwirkung entfalten kann, die Frist aber erst nach Maßgabe der zeitlich letzten Auslegung ablaufen sollte. Denn dann würde es zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Verlängerung der Einwendungsfrist zu Gunsten der Klägerin kommen. Ihre Ortsansässigkeit im Bereich des Amtes Lubmin könnte auch mit der Erwägung zu bejahen sein, dass die Auslegung dort im Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord erfolgt ist.

128

Nimmt man demgegenüber an, die Bundesrepublik Deutschland wäre in keiner der Auslegungsgemeinden ortsansässig, weil ihre für Fragen der Landesverteidigung bzw. nach dem Verwaltungsaufbau konkret zuständige Behörde dort nicht ihren Sitz hat, ergibt sich allerdings auch kein abweichendes Ergebnis. Dann wäre § 43a Nr. 4 EnWG als gegenüber § 73 Abs. 3 Satz 3 VwVfG M-V speziellere Vorschrift in den Blick zu nehmen. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen danach auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG M-V benachrichtigt werden. Da die Vorgehensweise der Anhörungsbehörde diesen Anforderungen nach Maßgabe der nachfolgend näheren Betrachtung entsprochen hat, ist wiederum die Auslegung im Amt Lubmin maßgeblich mit der Folge der Präklusion der Klägerin. Wenn die Klägerin weder im Bereich des Amtes Lubmin noch dem des Amtes Usedom-Nord ortsansässig ist und auch das betroffene Recht außerhalb der Amtsbereiche liegt, kann ihr in diesem Fall die spätere Auslegung im Amt Usedom-Nord entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Zweck der gesetzlichen Bestimmungen wie auch zum Gebot der Gleichbehandlung ebenfalls nicht zugute kommen.

129

Eine individuelle Benachrichtigung der Klägerin als Betroffene nach § 43a Nr. 4 EnWG ist zwar nicht erfolgt. Soweit die Klägerin im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V von dem Vorhaben „benachrichtigt“ worden ist, stellt dies keine Benachrichtigung im Sinne des § 43a Nr. 4 EnWG dar. Auch wenn die Klägerin im Rahmen des behördlichen Stellungnahmeverfahrens nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden ist und so Gelegenheit hatte, sich über den tatsächlichen Umfang des Vorhabens zu informieren, ergeben sich daraus grundsätzlich keine rechtlichen Folgerungen für das Einwendungsverfahren nach § 73 Abs. 4 M-V VwVfG und die rechtlichen Voraussetzungen der Präklusion. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Doppelrolle von Gemeinden als Behörde und Einwender die Verschiedenartigkeit der beiden Verfahren und ihrer rechtlichen Voraussetzungen betont. Ebenso wie deswegen eine Privilegierung der Gemeinden hinsichtlich der Wahrung der Einwendungsfrist ausgeschlossen ist, verbietet es sich, sie gegenüber anderen Einwendern schlechter zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 – 11 A 2.98 –, NVwZ 2000, 68 – zitiert nach juris). Da die Klägerin sich vorliegend auf eine entsprechende Doppelrolle als einerseits Trägerin eines öffentlichen Belangs, andererseits Inhaberin eines subjektiven Rechts der Landesverteidigung beruft, können diese Grundsätze auch vorliegend fruchtbar gemacht werden.

130

Der Umstand, dass die Klägerin nicht nach § 43a Nr. 4 EnWG benachrichtigt worden ist, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn benachrichtigt werden sollen nur nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind. Ebenso wenig wie Betroffene, deren Person und Aufenthalt unbekannt sind, sollen solche Personen benachrichtigt werden, deren Betroffenheit unbekannt ist. Ist der Anhörungsbehörde eine Betroffenheit nicht bekannt, folgt daraus zugleich, dass ihr deren Zurechnung zur Person eines Betroffenen nicht möglich und ein solcher Betroffener in diesem Sinne unbekannt ist. Folglich kann sie keine Veranlassung erkennen, eine solche Person zu benachrichtigen.

131

Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles besteht darin, dass die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange als solche grundsätzlich keine Betroffenen sind bzw. sein können. Im Grundsatz wird sie deshalb die Anhörungsbehörde auch nicht ohne weiteres als Betroffene identifizieren können. Auch im Sonderfall von Gemeinden, die sich ggfs. auf ein subjektives Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen können und deren Auftreten als Einwenderinnen im Planfeststellungsverfahren vielfältig Gegenstand auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war, ist ein Benachrichtigungserfordernis nicht ohne weiteres gegeben bzw. erkennbar, wenn – was regelmäßig der Fall ist – sie selbst Auslegungsgemeinde und damit ortsansässig sind. Zumindest dann, wenn neben dem Umstand, dass sein Aufgabenbereich berührt ist, keine konkreten Anhaltspunkte für die besondere Betroffenheit eines Trägers öffentlicher Belange auch in subjektiven Rechten bestehen, darf deshalb die Anhörungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine solche Betroffenheit nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 – 7 C 28.85 –, BVerwGE 77, 128 – zitiert nach juris). Ist ihr in diesem Sinne die Betroffenheit eines Trägers öffentlicher Belange unbekannt geblieben bzw. musste diese ihr nicht bekannt sein, trifft sie folglich im Rahmen der Betroffenenanhörung keine Benachrichtigungspflicht nach § 43a Nr. 4 EnWG und kann es nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, wenn die Anhörungsbehörde einen solchen Träger öffentlicher Belange, der unerkannt in subjektiven Rechten betroffen zu sein meint, nicht benachrichtigt.

132

Diese Sichtweise harmoniert auch mit dem bereits vom Senat in Anknüpfung an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingenommenen Standpunkt, dass für die Zuordnung der einzelnen Belange zu ihrem Träger die objektive Rechtslage maßgeblich ist, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Beschl. des Senats v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris; BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – 4 C 12.84 –, NJW 1988, 1228 – zitiert nach juris).

133

Da dem Beklagten vorliegend neben der Berührung ihres Aufgabenbereichs als Trägerin öffentlicher Belange die von ihr geltend gemachte Betroffenheit der Klägerin in subjektiven Rechten unbekannt war und auch nicht bekannt sein musste, konnte bzw. sollte auch ihr gegenüber keine individuelle Benachrichtigung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten die behauptete Betroffenheit in subjektiven Rechten unbekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, erlangt der Umstand maßgebliche Bedeutung, dass anders als im Falle der Gemeinden als ungeklärt gelten durfte, ob sich die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich überhaupt auf ein subjektives Recht der Landesverteidigung oder ein subjektives Abwehrrecht als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung betreffend die Aufstellung von Streitkräften zur Verteidigung berufen konnte und kann. Dies wird schon aus den Ausführungen zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis deutlich. Für den Beklagten lag die Annahme, die Klägerin könnte ein solches subjektives Recht haben bzw. geltend machen, jedenfalls nicht nahe.

134

Für die Beurteilung, ob die Anhörungsbehörde die behauptete Betroffenheit der Klägerin in einem subjektiven Recht gekannt hat oder hätte kennen müssen, sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, wie sie nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Einwendungen einer Gemeinde gelten, die eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen will. Soweit sich ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen sieht und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen in seiner Eigenschaft als Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren; diese haben insoweit bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Ein Träger öffentlicher Belange muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht. Er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG).

135

Die Klägerin beruft sich dafür, dass sie schon im Vorfeld ihre Betroffenheit in eigenen Rechten geltend gemacht haben will, insbesondere auf ihre Schreiben vom 16. Januar 2007 und 04. Mai 2007. Auch hier ist zunächst von Bedeutung, dass – wie ausgeführt – eine subjektive Betroffenheit der Klägerin neben ihrer Berührung in öffentlichen Belangen nicht ohne weiteres für den Beklagten ersichtlich war und deshalb insoweit die erörterten Darlegungsanforderungen von ihr in besonderer Weise zu beachten waren. Ein erster Gesichtspunkt, der gegen eine hinreichende Bezeichnung ihrer Betroffenheit in eigenen Rechten spricht, ergibt sich daraus, dass diese Schreiben unter dem Behördenbriefkopf „Wehrbereichsverwaltung Nord“ und nicht etwa der Bundesrepublik Deutschland als in Rede stehendem Rechtsträger verfasst sind. Soweit ersteres Schreiben inhaltlich Ausführungen zur Notwendigkeit eines auch zukünftig uneingeschränkten Schießbetriebs enthält, bleibt es der Sache nach zudem bei Ausführungen, die ohne weiteres nur dem behördlichen Aufgabenbereich zuzuordnen sind bzw. zugeordnet werden konnten. Dass sich die Wehrbereichsverwaltung Nord und damit die Klägerin hier auf ein subjektives Recht berufen wollte, das ihr im späteren Planfeststellungsverfahren eine Betroffenenrolle zuweisen würde, ist bei objektiver Betrachtung nicht ansatzweise erkennbar. Das betroffene „Rechtsgut“ wird jedenfalls nicht hinreichend deutlich bezeichnet. In dem zweiten Schreiben wird zwar darauf hingewiesen, dass die Bundeswehr weder die Möglichkeit habe, die Übungsgebiete in der AWZ für Dritte zu sperren, noch, diese zu verlegen, und auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit nicht hinzunehmen sei. Weiter heißt es: „In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Auftragserfüllung der Streitkräfte. Demnach haben ‚Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr’ verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 48, 127)’“. Auch diese Ausführungen lassen bei objektiver Betrachtung vor dem erwähnten Hintergrund jedenfalls nicht hinreichend erkennen, dass die Wehrbereichsverwaltung Nord in Abgrenzung zu „Behördeneinwendungen“ eine besondere Betroffenheit der Bundesrepublik Deutschland in eigenen subjektiven Rechten bzw. ihre Stellung als Betroffene im Planfeststellungsverfahren reklamieren wollte. Im Gegenteil wird ausdrücklich der Auftrag der Streitkräfte und seine Erfüllung angesprochen, also gerade der Bereich, der Gegenstand der „Behördenanhörung“ wäre. Der Hinweis auf den „verfassungsrechtlichen Rang“ von Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt ebenso jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Annahme, es sollte eine über die Berührung des behördlichen Aufgabenbereichs hinausgehende Betroffenheit geltend gemacht werden. Der verfassungsrechtliche Rang der Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist mit Blick auf Art. 87a GG offensichtlich, besagt jedoch noch nichts über ein subjektives Recht der Klägerin. Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG positiviert wie oben bereits ausgeführt mit „Verfassungsrang“ zweifelsohne eine staatliche Aufgabe, beinhaltet einen Verfassungsauftrag, nimmt eine Kompetenzzuordnung vor, enthält eine Verbotsnorm (Aufstellung nur zur Verteidigung) und zugleich eine institutionelle Garantie; dass dem zugleich ein wehrfähiges Recht der Klägerin entnommen werden müsste, lässt sich der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht entnehmen.

136

Soweit sich die Klägerin in ihrem Anhörungsschreiben vom 23. April 2009 auch auf ihre Schreiben vom 11. Dezember 2007 und vom 18. Dezember 2008 beruft, findet sich gegenüber dem vorstehend Erörterten in beiden nichts wesentlich Neues.

137

Selbst wenn man die Kenntnis des Beklagten von einer Betroffenheit der Klägerin unterstellte, gelangte man zur Frage der Notwendigkeit ihrer individuellen Benachrichtigung zu keinem abweichenden Ergebnis. Bei der Regelung des § 43a Nr. 4 EnWG handelt es sich um eine Sollbestimmung, d. h. die Benachrichtigung muss grundsätzlich erfolgen, es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor, in dem der Anhörungsbehörde dann Ermessen zustünde. § 43a Nr. 4 EnWG ist eine Bestimmung im Rahmen der Betroffenenanhörung, d. h. sie findet keine Anwendung für Träger öffentlicher Belange als Behörden. Hierfür besteht mit Blick auf § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V auch regelmäßig kein Bedürfnis, werden doch vielfältig – wie gerade auch das vorliegende Verfahren zeigt – solche Träger öffentlicher Belange beteiligt, die nicht ortsansässig sind. Wäre es nun in dem Ausnahmefall, dass ein nach Maßgabe von § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V beteiligter Träger öffentlicher Belange auch in subjektiven Rechten betroffen sein kann, – zusätzlich – erforderlich, ihn nach § 43a Nr. 4 EnWG zu benachrichtigen, würde dies den Träger öffentlicher Belange gegenüber sonstigen Betroffenen besser stellen, da er jedenfalls regelmäßig wenigstens schon über die seinen Aufgabenbereich betreffenden Planunterlagen verfügt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 73 Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.1995 – 4 B 61.95 –, NVwZ-RR 1997, 212 – zitiert nach juris). Vorliegend sind der Wehrbereichsverwaltung Nord die Planunterlagen jedenfalls übermittelt worden. Dass eine solche Besserstellung vom Gesetzgeber gewollt sein könnte, ist nicht ersichtlich. In dem vom Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung des § 43a Nr. 4 EnWG nicht gesehenen Ausnahmefall der Rechtsbetroffenheit eines nicht ortsansässigen Trägers öffentlicher Belange kann deshalb in Abweichung von der Sollvorschrift des § 43a Nr. 4 EnWG seine zusätzliche individuelle Benachrichtigung auch als nicht ortsansässiger Betroffener ermessensfehlerfrei unterbleiben. Hinzukommt Folgendes: § 57a Abs. 1 Satz 3 BBergG bestimmt, dass bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz der Behörde. Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im Energiewirtschaftsgesetz, obwohl das vorliegende Verfahren auf ein Bedürfnis für eine entsprechende Regelung hindeutet. Wendete man diese Bestimmung analog an, hätte die Auslegung am Sitz des nach § 2 EnWZustLVO M-V für das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Beklagten in Stralsund erfolgen müssen. Eine solche Auslegung ist dort tatsächlich – zeitlich parallel zu der im Amt Lubmin – auch erfolgt. Gerade für die Belange der Marine können Vorhaben im Bereich des Festlandsockels von Bedeutung und Interesse sein. Die zentralisierte Auslegung im Bergamt Stralsund kommt diesem Interesse entgegen, ermöglicht sie doch die Kenntnisnahme von Vorhaben im gesamten Bereich des Festlandsockels vor Mecklenburg-Vorpommern an einem einzigen Ort. Da dieser Ort zudem im Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord belegen ist, liegt es nahe, der dortigen Auslegung ihr gegenüber eine hinreichende Anstoßwirkung jedenfalls dergestalt zuzubilligen, dass ihre gesonderte Benachrichtigung unterbleiben durfte. Schließlich ist in diesem Sinne zu erwähnen, dass die Auslegung zeitgleich auch in zwei Bundesbehörden, dem BSH Hamburg und dem BSH Rostock, erfolgt ist.

138

In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung ist in einer § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG genügenden Form auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden, auch wenn der Text insoweit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V entspricht („… Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.“). Letzteres ist jedoch unschädlich, da für die Klägerin keine Zweifel hinsichtlich des Einwendungsausschlusses bestehen konnten. Sonstige Mängel sind nicht ersichtlich. Auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten, mit dem die Klägerin nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V beteiligt worden ist, kommt es entgegen ihrem Vorbringen nicht an. Den ausgelegten Planunterlagen kam mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Belange offensichtlich – dies zeigt eindrücklich die Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung Nord von Beginn an – auch die erforderliche Anstoßwirkung zu.

139

Selbst wenn die Klägerin in dem der Anhörung nachfolgenden Verwaltungsverfahren als Betroffene angesehen und ihre Äußerungen nicht als verfristet behandelt worden wäre/wären, hätte dies keine rechtlichen Folgen zu ihren Gunsten, weil die materielle Präklusion von Gesetzes wegen bewirkt gewesen wäre.

140

(2.) Die Klägerin wäre aber auch dann vollständig präkludiert, wenn unterstellt würde, für die Fristeinhaltung sei die Auslegung im Amt Usedom-Nord maßgeblich gewesen und folglich ihr Schreiben vom 23. April 2009 fristgemäß beim Beklagten eingegangen.

141

Soweit die Klägerin als Betroffene hatte Einwendungen erheben wollen, gelten für sie ebenso wie für Einwendungen von Gemeinden in inhaltlicher Hinsicht folgende Anforderungen, sollen sie nicht der Präklusion unterliegen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris):

142

„… Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. … Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

143

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907). …“

144

Diesem Maßstab wird das Vorbringen der Klägerin im Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. April 2009 nicht gerecht. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, es werde um – näher bezeichnete – Änderungen der Antragsunterlagen gebeten, erklärt, dass für eventuelle Beschädigungen oder Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden durch verschossene aber nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile seitens der Bundeswehr keine Haftung übernommen werde, und auf frühere Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007, 11. Dezember 2007 und 18. Dezember 2008 verwiesen. Die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der berührten Übungsgebiete angewiesen, um die Aus- und Fortbildung der schwimmenden Einheiten als auch der fliegenden Besatzung der Luftwaffe sicherstellen und gewährleisten zu können. Eine räumliche Einschränkung bzw. eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete sei für die Bundeswehr nicht hinnehmbar.

145

Diese Ausführungen genügen den umrissenen Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 87a GG nicht. Dass eine Rechtsverletzung oder Betroffenheit über eine Berührung des behördlichen Aufgabenbereichs der Klägerin bzw. der Wehrbereichsverwaltung Nord hinausgehend geltend gemacht sein sollte, ist nicht hinreichend ersichtlich. Die Ausführungen beschränken sich auf die Frage der tatsächlichen Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete und enthalten keine Angaben zu einer rechtlichen Betroffenheit.

146

Auch die Bezugnahme auf die genannten früheren Schreiben hilft der Klägerin nicht; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wären Einwendungen, wären solche in diesen Schreiben enthalten, nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erhoben worden. Stellungnahmen, die vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, sind nicht als den Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V entsprechende, die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 – 9 VR 6.05 –, juris; Beschl. v. 29.09.1972 – 1 B 76.72 –, DVBl. 1973, 645 f.; VGH B-Stadt, Urt. v. 09.04.1979 – 167 VI 77 –, DVBl. 1979, 673, 684; VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2011 – AN 15 K 10.00567 –, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 09.12.2002 – B 3 K 01.592 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.04.1997 – 11 A 7.97 –, BVerwGE 104, 337 – zitiert nach juris). Denn im Interesse der Rechtssicherheit und der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht können nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die während der Einwendungsfrist erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 – 9 VR 6.05 –, juris). Zudem wird mit dem bloßen Hinweis auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, das in diesen enthaltene Vorbringen noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens, solange die Stellungnahmen nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden. Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen z. B. zunächst andere Akten – möglicherweise von anderen Behörden – beigezogen werden müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.08.1997 – 11 A 18.96 –, NVwZ-RR 1998, 290 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.04.2005 – 9 VR 6.05 –, juris). Es ist dem Einwender zumutbar, seine Bedenken nach Maßgabe von früheren Einwendungen zu wiederholen (vgl. VGH B-Stadt, Urt. v. 09.04.1979 – 167 VI 77 –, DVBl. 1979, 673, 684).

147

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Stellung als Betroffene in einem subjektiven Recht („Status“) präkludiert ist, wäre sie im Übrigen mit Blick auf ihr Stellungnahmeschreiben vom 23. April 2009 jedenfalls hinsichtlich des erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrags zu den Tatsachengrundlagen ihrer Risikobewertung und der konkreten Risikobewertung selbst ausgeschlossen: Ihre Stellungnahme in der Anhörung hat insoweit nicht den entsprechenden Darlegungsanforderungen genügt. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Ihr Vorbringen war nicht so konkret, dass für den Beklagten zu erkennen gewesen wäre, unter welchen Aspekten er bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dass sie zu entsprechenden Darlegungen nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, nachdem sich etwaige Äußerungen der Klägerin in dieser Hinsicht gegenüber der Beigeladenen in den zahlreichen bilateralen Kontakten finden, damit aber bezogen auf das Planfeststellungsverfahren gegenüber der „falschen Stelle“ angebracht worden wären. Es ist für den Senat letztlich nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Planfeststellungsbehörde bei diesen zahlreichen Kontakten nicht einbezogen, sondern sie weitestgehend „außen vor“ gelassen hat. Die materielle Präklusion steht – wie ausgeführt – auch insoweit nicht zur Disposition der Beteiligten. Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Beklagte die verspäteten Einwendungen in die Erörterungen etc. einbezogen hätte.

148

(3.) Dass das Gutachten des F., dessen Addendum und auch der 2. Planergänzungsbeschluss erst nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegen haben, steht dem Einwendungsausschluss nicht entgegen.

149

Soweit die Klägerin meint, sie sei mit ihrem während des gerichtlichen Verfahrens immer umfangreicher gewordenen Vortrag zu den Risiken ihres Übungsbetriebs für die Nord Stream Pipeline nicht präkludiert, weil das erst vom 02. November 2009 datierende Gutachten des F. nicht Teil der ausgelegten Planunterlagen gewesen sei und sie dazu während des Anhörungsverfahrens nicht habe Stellung nehmen können, dringt sie damit nicht durch. Mit Blick auf dieses Gutachten hätte die Klägerin die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen eingetretene Präklusion nur dann überwinden können, wenn festzustellen wäre, dass insoweit ein Fehler bei der Auslegung des Plans unterlaufen bzw. das Anhörungsverfahren jedenfalls ihr gegenüber erneut durchzuführen gewesen wäre.

150

Insbesondere der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 8 VwVfG M-V, § 43a Nr. 6 EnWG ist insoweit gar nicht berührt, wenn ohne Änderung des Plans nach Abschluss der Auslegung ergänzende oder überarbeitete Planunterlagen, namentlich Gutachten vorgelegt werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73 Rn. 135). Das Gutachten ändert den Plan nicht und es zählt auch nicht zu den nach A.2 des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten Planunterlagen. Dass die Klägerin in ihren Belangen durch das Gutachten als solches erstmalig oder stärker berührt worden sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Maßgeblich sind vielmehr dieselben Kriterien, nach denen sich bestimmt, welche Planunterlagen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V überhaupt ausgelegt werden müssen.

151

Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V besteht der auszulegende Plan "aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen". Die so umschriebene Planauslegung dient der Information der von dem geplanten Vorhaben Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 – 4 C 21.74 –, BVerwGE 48, 56; Urt. v. 14.04.1978 – 4 C 68.76 –, Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr.7 – jeweils zitiert nach juris). Diesem Zweck ist in aller Regel bereits dann genügt, wenn die Auslegung den von dem geplanten Vorhaben potentiell Betroffenen Anlass gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 – 4 C 40.81 u. a. –, BVerwGE 67, 206; Urt. v. 06.07.1984 – 4 C 22.80 –, BVerwGE 69, 344 – jeweils zitiert nach juris).

152

Ergänzende oder überarbeitete Planunterlagen erfordern vor diesem Hintergrund eine gesonderte bzw. ergänzende Auslegung nur dann, wenn durch ihre Offenlegung Betroffenheiten erstmals (vollständig) erkannt und geltend gemacht werden können, wenn also in ihrem Licht der ursprünglichen Auslegung die Anstoßwirkung (teilweise) gefehlt hat (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73 Rn. 135). Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die – aus der Sicht der potentiell Betroffenen – erforderlich sind, um ihnen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339; Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214 – jeweils zitiert nach juris). Das Einwendungsverfahren, an dessen Beginn die Auslegung der Planunterlagen steht, soll gerade dazu dienen, der Behörde weitere Erkenntnisse über Auswirkungen des beantragten Vorhabens und über etwa noch erforderliche weitere von Amts wegen anzustellende Ermittlungen zu verschaffen. Zur Auslegung des aus dem Verfahren gewonnenen Ertrags an Daten und gutachtlichen Bewertungen besteht nur Anlass, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten und deshalb eine – nachträgliche – Auslegung notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 –; Urt. v. 08.06.1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339 – jeweils zitiert nach juris). Dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens neue Erkenntnisse zu Einzelaspekten der Planungsentscheidung gewonnen werden, dürfte dabei, insbesondere bei Großprojekten mit erheblichen Auswirkungen und einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit, eher die Regel als die Ausnahme sein. Müsste in solchen Fällen das Anhörungsverfahren stets wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass der mit dem Anhörungsverfahren verbundene Zweck dies geböte; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden (§ 73 Abs. 4 VwVfG M-V), möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten. Die verfahrensökonomische Zielsetzung des Gesetzgebers gilt auch, wenn es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen neue Gutachten zu einem neuen Anhörungsverfahren zwingen. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn es geeignet ist, den Umfang oder die Art der Betroffenheit von Beteiligten in von dem Vorhaben berührten Belangen und die Möglichkeiten der Abhilfe in einem grundlegend anderen Licht erscheinen zu lassen. Es muss vielmehr erwartet werden können, dass ein neues Anhörungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der ergänzten Planunterlagen kraft der davon ausgehenden Anstoßwirkung für die von dem Vorhaben Betroffenen neue Erkenntnisse für die Planungsentscheidung liefern wird, die sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf andere Weise ebenso gut oder gar besser verschaffen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 – 4 C 29.94 –, BVerwGE 102, 331 – zitiert nach juris ).

153

Dass die vorliegend durchgeführte Planauslegung ungeeignet gewesen wäre, der Klägerin – gerade auch mit Blick auf die im Gutachten des F. diskutierten Risiken – als potentiell von dem Vorhaben Betroffene das ihrerseits gekennzeichnete Interesse bewusst zu machen, ist nicht ersichtlich. Mit der Planauslegung trat klar hervor – dies war auch Gegenstand der von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben sowie zahlreicher Gespräche zwischen ihr und der Beigeladenen –, dass die Pipeline durch die Übungsgebiete der Bundeswehr verlaufen würde. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne das Gutachten Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig hätte geltend machen können. Auch andere Gründe für eine erneute Anhörung der Klägerin liegen nicht vor. Hierbei gewinnt besonderes Gewicht, dass die zentralen Ausgangsdaten des Gutachtens des F. jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil von Stellen der Klägerin herrühren. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die maßgeblichen Kenntnisse über aus dem Übungsbetrieb der Klägerin resultierende bzw. von ihr behauptete Risiken mit Ausnahme der Daten über die Nord Stream Pipeline selbst liegen vermutlich ausschließlich bei der Klägerin vor. Jedenfalls verfügte zunächst nur sie über die entsprechenden Daten etwa zu von ihr verwendeter Munition oder Planungen der künftigen Bewaffnung ihrer Marine, der Beklagte und die Beigeladene demgegenüber nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass letztere sich als Auftraggeberin des Gutachtens alle insoweit maßgeblichen Informationen bei anderen Stellen als der Klägerin hätte beschaffen können. Nur die Bundeswehr und ihre Marine haben z. B. Kenntnis, ob, wie häufig und in welcher Form es in der Vergangenheit zu Fehlern und Verstößen gegen Dienstvorschriften im Übungsbetrieb gekommen ist, die ggf. relevant für die Risikobeurteilung sein könnten. Hinzu kommt das offensichtliche – und auch im Verwaltungsverfahren zu Tage getretene – Geheimhaltungsinteresse der Klägerin bezüglich verschiedenster Daten, die für die Risikoabschätzung von Bedeutung sind. Unter diesen Bedingungen bestand für die Klägerin eine erheblich gesteigerte Mitwirkungslast, der sie erst im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist, nicht jedoch im Verwaltungsverfahren.

154

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für das zwischenzeitlich vom F. vorgelegte Addendum.

155

Dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 auf der Grundlage des in ihm enthaltenen Entscheidungsvorbehalts A.1.3.5 (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG M-V) zwischenzeitlich durch den im Rahmen eines Änderungsverfahrens nach § 76 VwVfG, § 43d EnWG ergangenen 2. Planergänzungsbeschluss vom 19. August 2010 geändert worden ist, vermittelt der Klägerin nicht erneut eine Einwendungsbefugnis in dem nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen präkludierten Umfang. Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG eröffnet dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch diesen hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses. Angreifbar ist der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05. 1997 – 11 C 1.97 –, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27; VGH Kassel, Urt. v. 02.04.2003 – 2 A 2646/01 –, NVwZ-​RR 2003, 729 – jeweils zitiert nach juris). Dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.07.1993 – 7 B 49.93 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 – zitiert nach juris), ändert an dieser beschränkten Überprüfungsbefugnis nichts. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür im Gesetz, dass die Rechtssicherheit, die – namentlich zugunsten der Vorhabenträgerin, der Planfeststellungsbehörde und anderer Verfahrensbeteiligter – mit dem verfahrensrechtlichen Institut der Einwendungspräklusion im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erzielt worden ist, durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG aufgegeben werden sollte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 – 9 VR 3.04 –, NVwZ 2005, 330; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 76 Rn. 40; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl., § 76 Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 15.10.1985 – 10 S 822/82 –, NVwZ 1986, 663; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 – jeweils zitiert nach juris).

156

Die Klägerin ist daher weiterhin mit Einwendungen gegen solche Belastungen ausgeschlossen, die ihre Ursache in den Festsetzungen des (Ausgangs-) Planfeststellungsbeschlusses haben und die zu erheben sie in jenem Verfahren Anlass und Möglichkeit gehabt hätte.

157

Gegenstand des 2. Planänderungsbeschlusses sind gegenüber der ursprünglich festgestellten Planung zwei schifffahrtsbedingte Änderungen: die Umtrassierung zwischen KP 1.161,175 und KP 1.174,346, von der nur ca. 2,1 km auf das deutsche Küstenmeer entfallen (ca. 12,3 km auf die AWZ), und die Einbringung der Pipelines in den Meeresboden mit einer Überdeckung von mindestens 0,5 m über mehrere Kilometer im Bereich der 12-Seemeilen-Zone. Dass daraus neue oder weitergehende Beeinträchtigungen der von der Klägerin geltend gemachten Belange resultieren könnten, ist nicht ersichtlich. Für die Frage des Einwendungsausschlusses ist es folglich nicht von Bedeutung, ob die Klägerin die im Rahmen des Änderungsverfahrens gesetzte Stellungnahmefrist eingehalten hat.

158

bb) Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Auffassung auch ein erheblicher Abwägungsmangel nicht vorliegt. Dabei mag offen bleiben, ob die Klägerin mit Blick auf ihr Rechtsschutzziel und ihr Vorbringen weniger auf das Vorliegen eines Abwägungsmangels zielt oder vielmehr im Kern lediglich geltend macht, der Beklagte habe ihren Belangen nicht durch Anordnung notwendiger Schutzvorkehrungen Rechnung getragen.

159

Für die Prüfung des Abwägungsvorgangs ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, juris).

160

Ein Abwägungsmangel führt dann nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, wenn er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-​Verhältnis-​Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, juris).

161

Vorliegend käme eine Verletzung des Abwägungsgebots wohl nur unter dem Blickwinkel in Betracht, dass der Beklagte die Bedeutung der betroffenen und in die Abwägung einzustellenden Belange der Klägerin verkannt oder den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hätte, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Nach Maßgabe des Vorbringens der Klägerin soll die Ursache hierfür darin liegen, dass der Beklagte die maßgeblichen Tatsachen für das Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline als Folge des Übungsbetriebs der Marine – unabhängig von deren später Einführung in das Verfahren – unzureichend ermittelt bzw. verkannt habe. Damit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen.

162

Die Auswertung der in das Verfahren eingeführten Informationen über den bisherigen und geplanten Übungsbetrieb der Bundeswehr in den betroffenen Gebieten ergibt, dass für den weit überwiegenden Teil der Übungen der Marine keinerlei derartiges Risiko besteht. Insoweit ist zunächst zwischen dem Seeziel- und dem Luftzielschießen der Marine zu unterscheiden. Das Seezielschießen macht gegenüber dem Luftzielschießen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bzw. auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen den weitaus größten Teil des Übungsschießens aus (Faktor ca. 5 zu 1 bzw. 10 zu 1). Da für beide Übungsformen ausschließlich mit Schussrichtung von Süd nach Nord geschossen wird, ergibt sich aus dem von der Klägerin insoweit ausdrücklich bestätigten Gutachten von Prof. Dr. G., dass das mögliche Treffergebiet beim Seezielschießen vollständig außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, also außerhalb des Bereichs, der Gegenstand des hier streitigen Planfeststellungsbeschlusses ist, liegt. Schon daraus folgt, dass der weit überwiegende Übungsbetrieb in Gestalt des Seezielschießens kein Risiko für die Nord Stream Pipeline in diesem Bereich bedeutet. Unter Berücksichtigung der auch für das Luftzielschießen geltenden Schussrichtung von Süd nach Nord und des im Gutachten von Prof. Dr. G. in Figur 3 eingezeichneten „bevorzugten Abschussgebiets“ kann zudem allenfalls – wenn überhaupt – nur ein sehr kurzer, südwestlich gelegener Abschnitt der Nord Stream Pipeline gleichzeitig in der 12-Seemeilen-Zone und in einem potentiellen Treffergebiet für das Luftzielschießen liegen. Dazu hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2012 lediglich pauschal vorgetragen, „beim Luftzielschießen … ist das Zielgebiet größer und befindet sich auch innerhalb der 12-Seemeilen-Zone“. Diese Aussage kann aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. nicht nachvollzogen werden. Hinzukommt, dass das Bundesministerium der Verteidigung letzterem mit seiner E-Mail vom 13. August 2010 u. a. mitgeteilt hatte, beim Luftzielschießen ergebe sich eine höhere Verteilung der Aufschläge im Nordteil („d. h. nördlich ab Höhe der Trassenführung der Pipeline“). Dies belegt, dass die Klägerin, die allein über die entsprechenden Informationen verfügte, demnach bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine abweichende Risikoabschätzung für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone ableiten ließe (§ 43e Abs. 3 Satz 2 VwGO; vgl. dazu nachfolgend unter III. 3. b). Es fehlt damit an einer hinreichenden Tatsachenbasis, die die Schlussfolgerung zuließe, die Nord Stream Pipeline sei einem beachtlichen Risiko im Sinne des Vortrags der Klägerin ausgesetzt und dies begründe einen erheblichen Abwägungsmangel.

163

III. Die Klage hat auch mit dem schließlich in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss … mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen“, keinen Erfolg.

164

1. Über diesen Antrag ist schon deswegen nicht zu entscheiden, weil er sich als unzulässige Klageänderung darstellt. Er stimmt inhaltlich mit dem „zusammenfassenden“ Hilfsantrag nach Maßgabe des Schriftsatzes der Klägerin vom 06. Mai 2011 überein und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen lediglich dadurch, dass er entsprechend der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin abgegebenen Erklärung auf das alternative („oder“), auf die Verpflichtung der Beigeladenen zum Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung gerichtete Begehren verzichtet. Insoweit ist in der zuletzt formulierten Fassung des 1. Hilfsantrages der Sache nach der „zusammenfassende“ Hilfsantrag gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 06. Mai 2011 zu erblicken, der – lediglich – teilweise zurückgenommen worden ist.

165

Die im Schriftsatz vom 06. Mai 2011 enthaltene „Zusammenfassung“ des früheren 2. und 3. Hilfsantrages ist als Klageänderung zu bewerten, soweit anstelle der bis dahin begehrten Regelungen zur Eingrabung der Pipeline nunmehr Regelungen zu „geeigneten Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline“ begehrt worden sind. Diese Klageänderung ist unzulässig; die Unzulässigkeit erfasst nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen den jetzt noch eingeschränkt zur Entscheidung gestellten 1. Hilfsantrag.

166

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens, also das Klagebegehren (der prozessuale Anspruch) oder der Klagegrund (der ihm zugrunde gelegte Lebenssachverhalt), geändert wird. Wird anstelle des bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht, wird die Klage geändert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.05.1999 – 7 B 16.99 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11; Beschl. v. 21.10.1983 – 1 B 116.83 –, DVBl. 1984, 93 – jeweils zitiert nach juris).

167

Der Antrag nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 06. Mai 2011 ändert gegenüber den zuvor gestellten Hilfsanträgen zu 2. und 3. in der Fassung des Schriftsatzes vom 27. September 2010 sowohl den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) als auch den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) und damit den Streitgegenstand.

168

Mit der Modifizierung der ursprünglichen Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 27. September 2010 hat die Klägerin diese teilweise sinngemäß zurückgenommen. Die ursprünglichen Hilfsanträge zielten nämlich auch auf eine vollständige Eingrabung der Nord Stream Pipeline im Bereich der 12-Seemeilen-Zone bzw. auf eine Überdeckung von mindestens 0,5 m, wie sie dann weitgehend mit dem 2. Planergänzungsbeschluss planfestgestellt worden ist. Dass die bis dahin gestellten Hilfsanträge in diesem Sinne zu verstehen waren, verdeutlicht der Schriftsatz vom 27. September 2010, wenn darin ausgeführt wird, „entgegen dem Antrag der Klägerin“ sei ein Eingraben der Pipeline mit einer Überdeckung von 0,5 m Meeresboden nicht vollständig, jedoch im überwiegenden Teil der 12-Seemeilen-Zone angeordnet worden. Folgerichtig hat die Klägerin dann die „mit Schriftsatz der Klägerin vom 04. Februar 2010 angekündigten hilfsweisen Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass eine Eingrabung der Pipeline insoweit begehrt wird, als sie nicht bereits durch den 2. Planergänzungsbeschluss vom 19.08.2010 erfolgt ist”. Demgemäß ist räumlich betrachtet – auf der Ebene der vormaligen Hilfsanträge zu 2. und 3. – ein erheblicher Teil der Trasse nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Im Kern hatte die Klägerin demnach vor Antragstellung gemäß Schriftsatz vom 06. Mai 2011 lediglich zum einen eine Eingrabung bzw. Überdeckung der Pipeline mit 0,5 m begehrt und diese zum anderen räumlich auf einen nur noch vergleichsweise kleinen Teil der Pipeline im Bereich der 12-Seemeilen-Zone (ca. 1,5 bis 2 km) beschränkt. Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 hat die Klägerin dann ihr Begehren geändert und zum einen statt der Eingrabung bzw. Überdeckung der Pipeline mit 0,5 m “geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline auf Grundlage der Entscheidungsvorbehalte der Nummer A.1.3.1 und A.1.3.5“ beantragt. “Geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline“ umfassen auch andere Schutzmaßnahmen als eine Eingrabung oder Überdeckung bzw. eine jedenfalls tiefere Eingrabung als 0,5 m. Zum anderen hat die Klägerin ihr Begehren in räumlicher Hinsicht wieder auf den gesamten Verlauf der Pipeline im Bereich der 12-Seemeilen-Zone erstreckt und damit ganz erheblich erweitert.

169

Insoweit hat sie auch einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht. Diesen kann man schlagwortartig dahingehend zusammenfassen, dass die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, eine Eingrabung/Über-deckung von 0,5 m sei zum Schutz der Pipeline erforderlich, aber ausreichend. Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 hat sie demgegenüber das Gegenteil vorgetragen: Eine Eingrabung/Überdeckung von 0,5 m sei zum Schutz der Pipeline nicht ausreichend, es seien andere Maßnahmen oder eine – deutlich – tiefere Eingrabung erforderlich.

170

Zwar kann jeder Klageantrag prozessual Gegenstand einer Klageänderung sein, soweit die für eine Klageänderung erforderlichen besonderen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 – zitiert nach juris).

171

Der Beklagte hat sich weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er der Klageänderung nicht zustimme.

172

Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Das Gericht wird im Sinne der Prozessökonomie die Sachdienlichkeit regelmäßig dann bejahen können, wenn sich die eigentliche Beurteilungslage nicht oder doch nur unwesentlich geändert hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 – zitiert nach juris). Ob eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Das gilt auch dann, wenn durch die Zulassung der Änderung eine Beweisaufnahme notwendig wird oder der Prozessgegner eine zweite Tatsacheninstanz verliert. Gegen Sachdienlichkeit spricht es jedoch, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1983 – 1 B 116.83 –, DVBl. 1984, 93 – zitiert nach juris).

173

Mit der veränderten Antragstellung würden sich andere Tatsachen- und Rechtsfragen stellen und der Prozessstoff wesentlich verändert. Insbesondere müsste zunächst ermittelt werden, welche Maßnahmen überhaupt im Sinne des Antrags als geeignet zum Schutz der Pipeline in Betracht kommen, eine Frage, die sich angesichts der ursprünglichen Antragstellung nicht gestellt hat. Insoweit würde ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Zudem ist räumlich betrachtet der überwiegende Teil der Trasse in der 12-Seemeilen-Zone ausgehend von den Hilfsanträgen nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens gewesen, würde nunmehr aber wieder bzw. neu zum Gegenstand des Verfahrens. Demzufolge stellen sich naturschutzfachliche Fragestellungen zum einen wegen des quantitativ vervielfachten Ausmaßes des erforderlichen Eingriffs neu, zum anderen aber auch in qualitativer Hinsicht, soweit nunmehr Abschnitte der Pipeline betroffen sind, in denen nach der bisherigen Antragstellung kein – weiterer – Eingriff mehr erforderlich gewesen wäre. Auch insoweit würde räumlich betrachtet zusätzlicher Prüfungsbedarf ausgelöst werden und sich die eigentliche Beurteilungslage im Hinblick auf den geänderten Hilfsantrag wesentlich ändern. Schließlich knüpft der geänderte Antrag erstmals an einen „regelkonformen Betrieb“ in den Übungsschießgebieten an, der ebenfalls neuen Prüfungsbedarf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auslöste. Die von der Klägerin vor der Klageänderung formulierten Hilfsanträge, die auf Regelungen zum Eingraben mit 0,5 m Überdeckung entsprechend dem 2. Planergänzungsbeschluss zielten, hat sie im Übrigen ersichtlich schlüssig insgesamt zurückgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese Maßnahme keinen hinreichenden Schutz bietet.

174

2. Auch wenn ein von der Planfeststellung nachteilig Betroffener einen Anspruch auf Erteilung einer Schutzauflage im Grundsatz selbständig mit der Verpflichtungs- und Bescheidungsklage verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10 –, juris; Urt. v. 17.11.1972 – IV C 21.69 –, BVerwGE 41, 178 – zitiert nach juris), ist hier der erste Hilfsantrag unabhängig von den vorstehenden Erwägungen jedenfalls auch mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Hauptantrag verwiesen werden, die für den Hilfsantrag entsprechend gelten. Auch mit ihrem Verpflichtungsbegehren würde die Klägerin im Fall des Erfolgs der Klage offensichtlich das Nutzungsrecht der Beigeladenen nach dem Gestattungsvertrag beeinträchtigen und/oder gefährden. Zumindest bestünde die Gefahr, dass der Betrieb der Pipeline während des erforderlichen Baubetriebs für die Umsetzung nachträglicher Schutzmaßnahmen wenigstens zeitweilig zu unterbrechen wäre. Je nach Art und Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen könnte aber auch sowohl in technischer, genehmigungsrechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht das Vorhaben als Ganzes in Frage stehen.

175

3. Schließlich wäre die Klage in Gestalt des ersten Hilfsantrages auch unbegründet, da schon der Einwendungsausschluss entsprechend der vorstehenden Erwägungen zum Hauptantrag zu Lasten der Klägerin hier ebenfalls eingreift. Zudem ist eine Anspruchsgrundlage für das Begehren sicht ersichtlich ist (a); unabhängig von diesem Gesichtpunkt ist sie mit ihrem insoweit neuen Vorbringen auch bereits nach § 43e Abs. 3 Satz 1, 2 EnWG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen (b).

176

a) § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage trägt das Begehren der Klägerin nicht. Nach dieser Bestimmung hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer – hier vorrangig in den Blick zu nehmen – erforderlich sind. Auch wenn die Begriffe „Vorkehrungen“ und „Anlagen“ im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 – 4 C 58-81 –, BVerwGE 69, 256 – zitiert nach juris, Rn. 58), sind für den Senat Schutzmaßnahmen, die keine konzeptionelle Änderung des Vorhabens erfordern würden, nicht ersichtlich. Anordnungen aber, die zu einer konzeptionellen Änderung des Vorhabens zwingen bzw. aus dem beantragten Vorhaben ein „anderes“ Vorhaben machen würden, können jenseits der Frage, ob sie verfahrensrechtlich nach § 43d EnWG, § 76 VwVfG M-V zu behandeln wären, nicht auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V gestützt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 74 Rn. 99). Wegen des von der Behörde zu beachtenden Abwägungsgebots ist im Hinblick auf eine Änderung der ursprünglichen Planungsentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigte Änderung bereits entschiedene Fragen der Planung neu aufwirft. Mit einem Änderungsverfahren kann es dann sein Bewenden nicht haben, wenn die beabsichtigte Änderung die Gesamtkonzeption oder doch wesentliche Teile des übrigen Planinhalts in Frage stellt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214 – zitiert nach juris ). Eine Schutzauflage lässt sich nicht nachholen, wenn durch eine solche Nachholung die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird und in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – 4 C 34-38.89 u. a. –, BVerwGE 91, 17 – zitiert nach juris).

177

Soweit vorliegend zumindest theoretisch eine Vorkehrung dergestalt denkbar sein mag, dass für Übungen der Marine der Betrieb der Nord Stream Pipeline zeitweise eingestellt wird, und die Beigeladene dadurch vergleichsweise weniger stark belastet würde als durch bauliche Veränderungen, muss eine solche Vorkehrung als potentielle Schutzmaßnahme ausscheiden. Erstens hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gerade keine Betriebsunterbrechung begehrt. Zweitens ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob es so einfach möglich wäre, mehrfach im Jahr den Betrieb vollständig zu unterbrechen. Dies betrifft etwa die Frage des notwendigen technischen und administrativen Vorlaufs solcher Unterbrechungen, aber natürlich auch die Folgen der dann zeitweise entfallenden Gasversorgung, die von den Vertragspartnern der Beigeladenen aufzufangen wäre. Drittens würde auch mit einer solchen Vorkehrung die Nord Stream Pipeline – ausgehend von dem seitens der Klägerin angenommenen Bedrohungsszenario – in ihrem Bestand nicht geschützt. Ein direkter Treffer, der die Pipeline durchschlägt, hätte zudem unabsehbare Folgen für den weiteren Betrieb.

178

Unabhängig davon, dass die Klägerin selbst das entsprechende Begehren fallen gelassen hat, stellte sich eine Haftungsverteilungsvereinbarung als vom Beklagten anzuordnende denkbare Schutzmaßnahme bzw. Vorkehrung offensichtlich als untaugliches Mittel zur Beseitigung des von der Klägerin angenommenen Risikos ihres Übungsbetrieb für die Nord Stream Pipeline und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der weiteren Nutzung der Übungsgebiete dar. An diesem Risiko würde sich durch den Abschluss einer solchen Vereinbarung nichts ändern. Lediglich die Haftungsfolgen könnten in gewissem Umfang „eingefangen“ werden. Ihrem eigenen Vortrag folgend dürfte und könnte die Klägerin die Übungsgebiete wegen der Größe der Gefahr mit oder ohne Haftungsverteilungsvereinbarung nicht weiter nutzen. Stellt sich demgemäß eine solche Vereinbarung als untaugliches Mittel dar, wäre die Anordnung einer entsprechenden Schutzmaßnahme offensichtlich ungeeignet und damit unverhältnismäßig bzw. nicht „erforderlich zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer“ im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Die Planfeststellungsbehörde würde die Grenzen ihres planerischen Gestaltungsspielraums überschreiten.

179

Nimmt man denkbare Schutzanlagen in den Blick, die einem Beschuss mit Munition des Kalibers 76 mm und größer standhalten oder doch wenigstens die Geschosse so stark abbremsen oder unschädlich machen, dass sie die Substanz der Pipeline nicht mehr gefährden können – zu denken wäre etwa an eine zusätzliche Stahlhülle für beide (!) Pipelinestränge oder an eine auch im Antrag angesprochene jeweils deutlich tiefer als 0,5 m gehende Eingrabung – stünden hier Maßnahmen in Rede, die entweder sogar einen größeren Eingriff in Natur und Landschaft nach sich ziehen könnten als das eigentliche Vorhaben selbst, oder die zumindest zu einem erheblich größeren Eingriff, als er durch das planfestgestellte Vorhaben bislang bedingt ist, führen.

180

b) Auch wenn es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin fehlt, ist sie unabhängig von diesem Gesichtpunkt mit ihrem insoweit neuen Vorbringen bereits nach § 43e Abs. 3 Satz 1, 2 EnWG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen.

181

Nachdem die Klägerin – wie unter 1. näher erläutert – ursprünglich mit ihren Hilfsanträgen zu 2. und 3. jedenfalls auch die Eingrabung der Nord Stream Pipeline beansprucht hatte, um deren Schutz bzw. eine unbeeinträchtigte weitere Nutzung ihrer Übungsgebiete zu gewährleisten, hat sie diesen Anspruch mit ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 aufgegeben und die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Regelungen zu geeigneten Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline begehrt. Im Kern ist dieses Begehren auf den erstmals mit dem betreffenden Schriftsatz erfolgten umfangreichen Tatsachenvortrag dazu, dass die ursprünglich begehrte Eingrabung von wenigstens 0,5 m keinen hinreichenden Schutz gegen die von der Marine verwandten Kaliber größer/gleich 76 mm böte, zurückzuführen. Hinsichtlich dieses neuen Vorbringens muss sich die Klägerin einen Ausschluss der Sachbescheidung nach § 43e Abs. 3 Satz 1, 2 EnWG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO entgegen halten lassen, weil die Zulassung des verspäteten Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Innerhalb der Frist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG muss die Klägerin die – sie beschwerenden – Tatsachen zur Begründung der Klage so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem sie den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht, was späteren vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 –; Urt. v. 30.08.1993 – 7 A 14.93 –, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; Urt. v. 31.03.1995 – 4 A 1.93 –, BVerwGE 98, 126 – jeweils zitiert nach juris).

182

Die Klägerin hat ihren Tatsachenvortrag zur Begründung ihres Anspruchs auf Schutzvorkehrungen diametral geändert, indem sie den – schlagwortartig skizzierten – Vortrag „Eingrabung mit 0,5 m als Schutzvorkehrung ausreichend“ ausgetauscht hat durch den Vortrag „Eingrabung mit 0,5 m als Schutzvorkehrung nicht ausreichend“. Letzterer Vortrag kann offensichtlich nicht mehr als Vertiefung bzw. Teil des in der Klagebegründungsfrist unverwechselbar feststehenden Lebenssachverhalts betrachtet werden, aus dem die Klägerin den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet. Folglich handelt es sich diesbezüglich um verspätetes Vorbringen nach Ablauf der sechswöchigen Begründungsfrist.

183

Nach § 43e Abs. 3 Satz 2 EnWG gilt im Falle der Fristversäumnis § 87b Abs. 3 VwGO entsprechend. Die Verweisung bezieht sich ihrem Sinn nach nicht auf Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift. Die darin vorgeschriebene Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis gilt nur für eine richterlich gesetzte Frist, nicht aber für eine solche kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris). Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 zutreffend auf die Begründungsfrist gemäß § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hingewiesen worden. Folglich ist eine Entschuldigung der Verspätung gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein kaum denkbar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.02.2009 – 11 D 45/06.AK –, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris).

184

Gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht die unentschuldigte Verspätung zum Anlass nehmen, das Klagevorbringen zurückzuweisen, wenn die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Das gilt nach § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Für das Erfordernis einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris).

185

Danach ist im vorliegenden Fall eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits bei Zulassung des verspäteten Vorbringens zu bejahen. Dies folgt bereits daraus, dass sich – wie bereits zur Frage der zulässigen Klageänderung ausgeführt – die Frage der Sicherheit der Nord Stream Pipeline nach Ergehen des 2. Planergänzungsbeschlusses auch nach Auffassung der Klägerin zunächst nur noch auf einen vergleichsweise kleinen Abschnitt der Pipeline beschränkt hatte, nach Maßgabe des neuen Vorbringens die Frage von Schutzvorkehrungen aber wieder für den gesamten Abschnitt der Pipeline, der im Bereich der Übungsgebiete liegt, zu beantworten wäre. Während zuvor hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schutzvorkehrungen auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin weitgehend Erledigung – da Klaglosstellung – anzunehmen gewesen wäre, ist dies nach Umstellung des Tatsachenvortrags nicht mehr der Fall. Der Prüfungsrahmen würde sich damit erheblich erweitern. Es wären zudem neue Tatsachen- und Rechtsfragen in den Blick zu nehmen, insbesondere die Frage, ob überhaupt Schutzvorkehrungen denkbar sind oder nicht vielmehr eine grundlegende konzeptionelle Änderung des Vorhabens im Raum stünde. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung.

186

Eine Entschuldigung der Verspätung ist nicht erfolgt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie die entsprechenden Tatsachenkenntnisse, die sie zur Umstellung ihres Begehrens bewogen haben, erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erlangt habe. Die entsprechenden Erkenntnisse rühren aus der Sphäre der Klägerin. Im Sinne einer Obliegenheitsverletzung geht es zu ihren Lasten, wenn sie sich nicht rechtzeitig bzw. so schnell wie möglich erforderliche Informationen zur Risikobewertung verschafft.

187

Auch § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer Präklusion nicht entgegen. Angesichts der argumentativen „Kehrtwende“ der Klägerin und der damit verbundenen Fragestellungen kann ohne weiteres verneint werden, dass ihre in § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG normierte Mitwirkungspflicht im Einzelfall ihre Bedeutung verloren hat, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann.

188

IV. Die Klage hat auch mit dem zuletzt gestellten zweiten Hilfsantrag, „die Klägerin insoweit erneut zu bescheiden“, keinen Erfolg.

189

1. Dazu ist zunächst von Bedeutung, dass sich dieser Antrag bei näherer Betrachtung als inhaltlich identisch mit dem vorstehend erörterten ersten Hilfsantrag erweist. An diesen knüpft der zweite Hilfsantrag nämlich mit der Formulierung “insoweit“ ersichtlich an, bezieht sich also ebenfalls auf die angestrebte Ergänzung um „Regelungen …, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen“. Auch der Eindruck, dass mit dem Antrag auf Neubescheidung gegenüber dem vorhergehenden Antrag entsprechend dem üblicherweise bestehenden Verhältnis von Verpflichtungs- und Bescheidungsantrag hier ein Weniger beantragt würde, trifft nicht zu. Denn schon der erste Hilfsantrag ist inhaltlich ausweislich der Formulierung „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts“ und des Umstandes, dass konkrete Schutzmaßnahmen nicht begehrt, sondern nur beispielhaft benannt worden sind, der Sache nach als Bescheidungsantrag gefasst. Ist aber der zweite mit dem ersten Hilfsantrag identisch, gelten folglich die Ausführungen unter III.

190

2. Auch dieser zweite Hilfsantrag ist unabhängig von den vorstehenden Erwägungen jedenfalls mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Hauptantrag und ersten Hilfsantrag verwiesen werden, die für den zweiten Hilfsantrag entsprechend gelten. Auch mit dem Begehren auf Neubescheidung würde die Klägerin im Erfolgsfall das Nutzungsrecht der Beigeladenen nach Maßgabe des Gestattungsvertrages beeinträchtigen und/oder gefährden.

191

3. Schließlich wäre die Klage nach Maßgabe des zweiten Hilfsantrages ebenfalls unbegründet. Auch insoweit greift der Einwendungsausschluss entsprechend der vorstehenden Erwägungen zum Hauptantrag zu Lasten der Klägerin ein. Ebenso gelten die Erwägungen betreffend den ersten Hilfsantrag unter II. 3 entsprechend.

C.

192

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese sich mit ihrer Antragstellung ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und im Übrigen mit ihrem Vorbringen das Verfahren gefördert hat.

193

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

194

Der Senat lässt die Revision zu (§ 132 VwGO), da die Rechtssache eine Reihe von rechtsgrundsätzlichen Fragen des Verwaltungsprozessrechts im Allgemeinen und des energiewirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Planfeststellungsrechts im Besonderen aufwirft, die nach Verfahrensgegenstand und Beteiligtenkonstellation so noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung waren.

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(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 31 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87a


(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sonderverm

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen


(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgefüh

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren


(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwen

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 45 Enteignung


(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung1.eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt is

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43e Rechtsbehelfe


(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plang

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2012 - 5 K 6/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2012 - 5 K 6/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 278/09 – vom 08.07.2010 a b g e ä n d e r t : Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Koste

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Okt. 2009 - 5 M 146/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2009

Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 18/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 8 C 11025/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2012 - 5 K 6/10.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 19/09

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur H

Referenzen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) für die mit dem festgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Teil D, Nr. 13, Ordner 17 der Antragsunterlagen) vorsieht. Gegenstand des gesamten Vorhabenplanes sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL) einschließlich Anlandestation Lubmin, Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern. Die OPAL ist für den Weitertransport eines Teiles des durch die geplante Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) fließenden und in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmt. Sie soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 4,5 Mrd cbm/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u.a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Weidhaus transportiert werden. Die Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) ist mit Beschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den im Bereich der deutschen 12 sm-Zone verlaufenden Abschnitt planfestgestellt worden. Der Beschluss ist Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.

2

Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1. ist amtsangehörige Gemeinde des Antragstellers zu 2. im Landkreis .... Die Ortslage der Gemeinde befindet sich im Norden der nach der geplanten Kompensationsmaßnahme zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des "Martenschen Bruches" in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern.

3

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner unter anderem den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Antragsgegner u.a. für die Gemeinde ... (die Antragstellerin zu 1.) dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, Wildäsungsflächen, Brutplätzen, jagdlich nutzbaren Gebieten, des Wasserhaushaltes im Fenn sowie der Rückbau der Betonplattenwege und Spurbahnen sprächen dagegen. Bereits in jüngster Vergangenheit seien im Zusammenwirken mit der gleichen Stralsunder Fachfirma wie beim aktuellen Projekt verfolgte Pläne, die Flächen rund um ... durch Schaffung eines Stiftungs-Nationalparks der Öffentlichkeit zu entziehen, in der Region auf breiten Widerstand gestoßen. Eklatante Folgen für die Gemeinde ... hätten nur mit Hilfe des Innenministeriums vermieden werden können. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes würde Wasser unweigerlich Richtung Gorin abfließen und die dortige Wiesennutzung ebenfalls beeinträchtigen und Naturschutzflächen negativ tangieren.

5

Der Antragsteller zu 2. bestätigte dem Antragsgegner unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" am 18. März 2008 sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Antragstellerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht zu haben. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Antragsgegners sei ebenfalls die Antragstellerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Antragsgegner und Antragsteller stellten außerdem fest, dass nicht sämtliche Planungsordner zu den gleichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Antragstellerin zu 1., wiederholt (bzw. in der Gemeinde ... erstmals durchgeführt) werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008, die unter anderem den Hinweis nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V über den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen enthielt, wurde im Gebiet der Antragstellerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Zugleich machte das Bauamt des Antragstellers zu 2. die Auslegung der Planungsunterlagen für das OPAL-Vorhaben im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" (Nr. 08/07) bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

7

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. bestätigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planungsunterlagen in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle ... ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Antragsgegner unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über die "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch, Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung", die im Wesentlichen mit dem bereits ursprünglich eingereichten "Planungskonzept Martensches Bruch, Unterlage Nr. 13.3" inhaltlich übereinstimmt (zu etwaigen Abweichungen vgl. S. 68 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 04.11.2008), eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens soll die Überprüfung der im Planungskonzept zum "Martenschen Bruch" (Unterlage 13.3) beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation sowie die Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung sein. Nach Punkt 3.1 des Gutachtens wird eine von verschiedenen Grundwassermessstellen am Nordrand des "Martenschen Bruches" dort angesetzt, wo der Mühlengraben die Landstraße 283 unterquere. Dort könne der Nachweis geführt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiedervernässungsmaßnahme im "Martenschen Bruch" die Grundwasseroberfläche in Richtung ... beeinflusse. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage ... im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht, weshalb das Modell auch diesen Bereich überdecke. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde ..., keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Antragsgegner unter anderem dem Antragsteller zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen, die die Beigeladenenseite in Reaktion auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Einwendungen, Forderungen und Hinweise eingereicht habe. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von 2 Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Neben verschiedenen Hinweisen zur Ausgestaltung etwaiger Einwendungen enthält das Schreiben den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden ..., ... und ... unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Antragsteller zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage ... und der Einzelgehöfte des Ortsteiles .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 3560 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen.

11

Der Antragsgegner führte am 03. und 04. November 2008 zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden einen Erörterungstermin durch, wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift vom 04. November 2008 verwiesen wird. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Antragsteller zu 2. mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde ... in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. In der Gemeinde ... herrschten sehr sensible Grund-, Schichten- und Oberflächenwasserverhältnisse. Früher hätten bereits unzureichend gepflegte Gräben zu Vernässungen der Fundamente der nur wenige 100 Meter entfernt liegenden Wohnhäuser geführt. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es keine extremen Witterungsverhältnisse berücksichtige, sondern nur von einem - ungenau modellhaft beschriebenen - Normalzustand ausgehe. Das Vorhaben sei außerdem in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 04. Dezember 2008 verwiesen.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL und der Erdgashochdruckleitung NEL, jeweils für den Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Der Plan umfasst nach Punkt A.2 unter anderem die Anlage K 13, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie die Anlage K 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" sowie die von den Beigeladenen eingereichten Ergänzungen und Änderungen, mithin die "Ergänzung zur Unterlage 13.3, - Ausführungsplanung -" (vgl. Bl. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), insbesondere das grundwasserhydraulische Modell (vgl. Bl. 28 des Beschlusses). Unter Punkt A.3.10.1 ergeht der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand haben müsse. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde ... und den betroffenen Einwendern abzustimmen.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in Abschnitt B.4.5.11 "Kommunale Belange", die Einwendungen unter anderem der Gemeinde ... würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe Einwände sowohl hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus als auch der Betroffenheit von Einwohnern. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde ... befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage ... zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in ... durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Die entsprechende Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 verpflichte den Vorhabenträger, mit der Vorlage der Ausführungsplanung für die Ersatzmaßnahme auch ein Monitoringprogramm vorzulegen. Ein Gebot zur Abstimmung mit den Betroffenen und der Gemeinde sei den Vorhabenträgern ebenfalls aufgegeben worden. Damit werde eine Erfolgskontrolle und eine Beweissicherung vorgeschrieben. Gleichzeitig sei dadurch die Möglichkeit gegeben, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben (5 K 19/09) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

16

Zur Begründung machen sie geltend: Sie wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser die Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" betreffe, weil er die Antragstellerin zu 1. in ihrer Planungshoheit, ihrem Eigentum, ihrem Recht auf Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie der Entwicklung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur verletze. Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige die heimische Viehwirtschaft, in massiver Weise die Flora und Fauna, große Wald- und Wildäsungsflächen seien bedroht, der Betrieb von sanftem Tourismus in der Gemeinde ... sei beeinträchtigt ebenso wie das "Martensche Bruch" als Landschaftsteil von besonderer Schönheit. Die Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert und vor allem seien Auswirkungen auf das "Ahlbecker Fenn" zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit habe es aufgrund hoher Grundwasserstände Vernässungen an Wohngebäuden in ... gegeben. Die Grundstücke der Ortslage ..., zu denen auch verschiedene im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke gehörten, lägen unmittelbar an der zu überflutenden Fläche und seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser in einem Maße gefährdet, das niemand voraussagen könne. Ein umfassendes geohydrologisches Gutachten sei erforderlich. Das vorliegende, zu spät erstellte Gutachten sei unzureichend. Die Modellierungssoftware sei nicht geeignet. Das dem Gutachten zugrunde gelegte Datenmaterial stamme zum Teil aus dem Jahre 1966 und sei ungeprüft übernommen worden. In einem Informationsgespräch vom 12. Juni 2009 beim StAUN Stralsund habe sich herausgestellt, dass das geohydrologische Gutachten die Ortslage von ... nicht einbezogen habe. Der anwesende Landwirtschaftsminister habe dazu erklärt, das Gutachten müsse zwingend nachgebessert und das gesamte hydrologische System begutachtet werden.

17

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folge daraus, dass er als Betroffener am Verfahren beteiligt worden sei. Nur er könne die Belange der amtsangehörigen Gemeinden wahrnehmen. Möglicherweise sei die Regelung des § 73 Abs. 3a VwVfG M-V, wonach Stellungnahmen zu dem Planfeststellungsvorhaben unter anderem von den Ämtern abzugeben seien, als Regelung einer Prozessstandschaft anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller zu 2. auch selbst um Rechtsschutz nachgesucht, um nicht den Risiken einer fehlenden Aktivlegitimation oder einer unzulässigen Rubrumsberichtigung ausgesetzt zu sein.

18

Die Antragsteller haben sodann mit am 04. Januar 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme "Martensches Bruch" sei abwägungsfehlerhaft, weil dass das vorliegende geohydraulische Gutachten den tatsächlich zu erwartenden erheblichen Grundwasseranstieg in der gesamten Ortslage ... nicht darstelle. Zu befürchtende Bausubstanzschäden in der Ortslage führten dazu, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet nicht mehr großräumig geplant werden könne, das bebaute Eigentum der Antragstellerin zu 1. geschädigt werde, durch diese Schäden die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nur mit finanziellem Mehraufwand sichergestellt werden könne und die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde ... zerstört werde. Die Gemeinde sei mit ihrem auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken in der Ortslage bezogenen Einwendungen nicht präkludiert. Sie habe in dem Verfahrensabschnitt "Behördenbeteiligung" gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG mehrfach vorgetragen, dass die gesamte Ortslage... durch Grund -, Schichten- bzw. Oberflächenwasser gefährdet sei. Damit habe sie eindeutig erklärt, dass das Grundeigentum in der Ortslage gefährdet sei; dies habe sie dezidiert dargelegt. Der Antragsgegner habe wissen müssen, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in der Ortslage ... sei. Das habe er ihren Stellungnahmen entnehmen können. Zudem hätten die Planunterlagen das private Grundstückseigentum benennen müssen, das durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen oder nur mittelbar betroffen ist. Sie sei auch nicht deshalb präkludiert, weil sie bzw. der Antragsteller zu 2. Einwände in dem Verfahren der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V vorgetragen hätten. Denn die Anhörungsverfahren für Betroffene und Behörden seien parallel verlaufen und Einwände im Rahmen der Behördenbeteiligung genügten, wenn sie die über die objektiven Wahrnehmungskompetenzen hinausgehenden subjektiven Rechtsgüter erkennen ließen.

19

Zu den Defiziten des geohydrologischen Gutachtens sei zu ergänzen, dass die Umweltplan GmbH Stralsund bereits vor 12 Jahren im Zusammenhang mit damaligen Feuchteschäden in der Ortslage ... die Situation für das StAUN ... in einer 30seitigen Untersuchung richtig dargestellt habe. Danach befinde sich die Gemeinde ... inmitten des ehemaligen Haffstausees, umgeben von teilweise unterhalb des Wasserspiegels des Haffs liegenden Feuchtgebieten. Die zur Entwässerung des Gebietes errichteten Gräben seien vermutlich nach Einstellung von Meliorationsarbeiten Anfang der 90er Jahre verlandet. Dadurch habe sich der Wasserspiegel des Fenns im Bereich von ... (in den letzten vier Jahrzehnten) um etwa 30 cm erhöht. Mitte der 90er Jahre sei es daher zu Überschwemmungen in den Kellerräumen der Gebäude in der Ortslage ... gekommen, was in einer Fotodokumentation dargestellt werde. Aufgrund der Begutachtung durch die Umweltplan Stralsund sei es Ende der 90er Jahre zu durch Landesmittel geförderten wasserbaulichen Maßnahmen zugunsten der Ortslage ... gekommen, wodurch das prästabile Gleichgewicht in der Ortslage habe wiederhergestellt werden können. All diese Umstände vernachlässige und verschweige die Firma Umweltplan im aktuellen Planfeststellungsverfahren. Das Gutachten beziehe weder das hydrologische System des ehemaligen Haffstausees noch die Ortslage ... in seine Berechnungen ein. Dies sei ein gravierendes Manko, denn die gesamte Region des ehemaligen Haffstausees sei als ein zusammenhängendes natürliches geohydraulisches System anzusehen. Ein weiterer gravierender Fehler des Gutachtens liege darin, dass an den Systemgrenzen Festpotentiale festgelegt worden seien, weshalb hier der Modellrechner mit nicht änderbaren Wasserständen gerechnet habe. Bei richtiger Berechnung sei hingegen ein Wasserspiegelanstieg von zirka 30 cm in der Ortslage ... zu erwarten.

20

Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "Wastra-Plan" vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es - zusammengefasst - aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage ... zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von ... höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in ... jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens verwiesen.

21

Des Weiteren haben die Antragsteller ihren Vortrag zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und Wirtschaftsentwicklung ("sanfter Tourismus") durch Vorlage verschiedener Unterlagen (Eidesstattliche Versicherung der Bürgermeisterin der Gemeinde ..., Broschüre des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern) ergänzt.

22

Die Antragsteller haben im Klageverfahren 5 K 19/09 beantragt,

23

den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' bezieht - aufzuheben;

24

hilfsweise festzustellen, dass der teilweise angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;

25

hilfsweise zum Hilfsantrag den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

26

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

27

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage "gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2009" anzuordnen, wobei sich der Antrag auf den Regelungsgehalt des in Teil A der Klage- und Antragsschrift vom 14. September 2009 angefochtenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag, beziehe.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. September 2009 abzulehnen.

30

Er macht zur Begründung geltend, der Antrag beider Antragsteller sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

31

Der Antragsteller zu 2. sei im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies beruhe auf der nach § 125 Abs. 1 KV M-V zulässigen Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die Ämter in § 73 Abs. 2 VwVfG M-V, die zu einer Zuständigkeitsverlagerung führe. Trotz dieser Verlagerung der Zuständigkeit sei für die Antragsbefugnis weiterhin eine eigene Rechtsbetroffenheit vorausgesetzt. Allein die Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V genüge dafür nicht. Zu einer möglichen eigenen Rechtsbetroffenheit trage der Antragsteller zu 2. nichts vor. Die Konstruktion einer Prozessstandschaft seitens des Antragstellers zu 2. sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich selbst aktivlegitimiert sei.

32

Die Antragstellerin zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Zwar könne sie grundsätzlich eine Verletzung ihrer einfachrechtlichen Position als Grundstückseigentümerin geltend machen; sie unterliege jedoch der materiellen Präklusionswirkung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Sie habe im Anhörungsverfahren weder eingewandt noch sonst geltend gemacht, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken betroffen sei. Gemeinden unterlägen insbesondere hinsichtlich der Präklusion denselben Vorschriften wie private Einwender. Sie müssten damit im Rahmen der Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht Einwendungen erheben. In den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2. vom 29. April 2008 sowie vom 08., 16., und 20. Oktober 2008, mit denen die Einwände und Bedenken der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden seien, habe sie keine Einwendungen hinsichtlich der Inhaberschaft und auch nicht der Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums geltend gemacht. Dies sei erstmals in der Antragsschrift vom 14. September 2009 geschehen. In der Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit hergeleitet werden. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege dann vor, wenn das Planfeststellungsvorhaben entweder eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Realisierung des Vorhabens der Gemeinde jede Entwicklungschance nehme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entziehe. Insoweit treffe die Gemeinde eine Substantiierungslast, der die Antragstellerin hier nicht nachgekommen sei. Eine Entziehung von wesentlichen Teilen des Gemeindegebietes sei im Hinblick auf kommunale Planung nicht erkennbar. Von der Antragstellerin zu 1. angesprochene Raumplanungen kämen nicht in Betracht; es gehe auch nicht um wesentliche Teile des Gemeindegebietes, da die Kompensationsmaßnahme eine Fläche von zirka 204 ha bei einer Größe des Gemeindegebietes von 3880 ha umfasse. Außerdem sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet bereits aufgrund einer dreifachen Ausweisung als Naturschutz-, FFH- und Europäisches Vorgelschutzgebiet einer städtebaulichen Planung entzogen. Diese Schutzgebietsausweisungen seien eine zwingende rechtliche Schranke für die kommunale Bauleitplanung. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur scheide aus. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine drohende Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen. Die Eigentümerin der Flächen sei mit der Ausgleichsmaßnahme einverstanden und auch der Bewirtschafter der Flächen habe im Anhörungsverfahren keine wesentlichen Einschränkungen oder Nachteile für die Viehwirtschaft geltend gemacht. Der Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs sei ebenfalls präkludiert. Die Antragstellerin zu 1. habe auch keine Tatsachen dargelegt, die es möglich erscheinen ließen, dass die erforderliche sich abzeichnende oder ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Entwicklung zu einem Naherholungsort oder Ort des Fremdenverkehrs bestehe. Auch der Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen der Antragstellerin zu 1. führe hier nicht zur Bejahung der Klagebefugnis. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung des besonders wertvollen Orts- und Landschaftsbildes. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Die Wahrung von Naturschutzbelangen gehöre nicht zu ihrem Aufgabenkreis, sondern obliege den staatlichen Behörden.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie nehmen den Standpunkt ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig, und begründen dies ausführlich. Insbesondere habe die Antragstellerin zu 1. durch die Anstaumaßnahmen keine Gefahren für die Ortslage ... zu befürchten. Dies sei dem Gutachten vom 09. September 2008 zu entnehmen. Dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der WASTRA-PLAN vom 08. Dezember 2009 sei entgegenzutreten. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien durch die Festsetzung der "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Planungshoheit vermittele nur dann eine wehrfähige Position gegenüber Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung durch das Vorhaben nachhaltig gestört werde oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen der Großräumigkeit des Vorhabens einer durchsetzbaren Planung entzogen würden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Antragstellerin zu 1. habe aber nicht dargetan, dass es eine solche gemeindliche Planung gebe. Sie könne nicht nur keine hinreichend konkreten Planungen vorweisen, sondern sie sei noch nicht einmal in der Lage darzulegen, welche allgemeinen Arten von Planungen sie sich denn in dem fraglichen Bereich vorstellen könne. Solchen Planungen stünden zudem bereits die Ausweisung des Bereiches des "Martenschen Bruches" als Natura 2000-Gebiet sowie als Naturschutzgebiet entgegen. Touristische Vorhaben wären daher ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das Planvorhaben betreffe nicht große Teile des Gemeindegebietes, sondern es seien lediglich Flächen im unmittelbaren Randbereich zur polnischen Grenze betroffen, für die touristische oder wirtschaftliche Entwicklungspotenziale nahezu überhaupt nicht bestünden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsfreiheit für das Gemeindegebiet eingeschränkt werden könne, genüge für die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Verweis auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft herleiten, denn sie seien nicht berechtigt, private Interessen zu vertreten. Gleiches gelte im Ergebnis für die vermeintliche Verletzung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes oder allgemein des Umweltschutzes. Die Antragstellerin sei keine Eigentümerin von im Bereich der Ersatzmaßnahme gelegenen Flächen. Diese befänden sich vollständig im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Soweit es den Antragstellern um in der Ortslage von ... gelegene gemeindliche Grundstücke gehe, seien sie präkludiert.

II.

36

Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

37

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung.

38

Der Klageantrag der Antragsteller,

39

"den Planfeststellungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 663/OPAL/04 vom 11. August 2009, zugestellt am 14. August 2009, teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" bezieht - aufzuheben",

40

ist bei richtigem Verständnis als ein auf die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2008 gerichteter Anfechtungsantrag zu verstehen, dem ebenfalls nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat versteht den Antrag trotz seiner Formulierung "insoweit er (der Planfeststellungsbeschluss) sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 'Ersatzmaßnahme Martensches Bruch' bezieht", nicht als Anfechtung dieser Nebenbestimmung, sondern als teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Zulässigkeit und Durchführung der Kompensationsmaßnahme 'Martensches Bruch' regelt. Die Nebenbestimmung A.3.10.1 sieht vor, dass "die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' mit der zuständigen UWB, UNB und dem Wasser- und Bodenverband (WBV) abzustimmen ist". Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoringprogramm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch die Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand habe. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde und den betroffenen Einwendern abzustimmen. Damit enthält die Nebenbestimmung A.3.10.1 allein den Vorhabenträger belastende und u.a. die Antragstellerin zu 1. begünstigende, jedenfalls keinerlei sie belastende Regelungen. Eine Anfechtung dieser Nebenbestimmung wäre damit aus Sicht der Antragsteller sinnwidrig und mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Sie kann dementsprechend nicht das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages sein. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller lässt vielmehr allein den Schluss zu, dass sie sich aus den zahlreichen von ihnen vorgetragenen Gründen gegen die 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' als solche wenden. Die Ersatzmaßnahme ist nach Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses als in Band 14-18 , K 13.3 enthaltene Planunterlage Teil des Beschlusses. Gleiches gilt für die in Band 24 der Planunterlagen enthaltene Ergänzung zur Unterlage 13.3 -Ausführungsplanung und die ebenfalls in Band 24 enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell (K1-K5). Diese Unterlagen sind nach den Ausführungen auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses ein die Ausgangsunterlage von Januar 2008 ändernder Gegenstand der Planfeststellung. Die Anfechtungklage ist daher bei richtigem Verständnis des Klageantrages auf die Aufhebung der genannten, die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch" betreffenden Planregelungen und in diesem Sinne auf eine teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Diese Sicht bestätigt die Antragsschrift vom 14. September 2009 an anderer Stelle. Unter Punkt 2. der Antragsbegründung heißt es, der Antragsgegner habe in dem "(teilweise) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ...die Ersatzmaßnahme E2 Martenscher Bruch festgesetzt".

41

Die Anfechtung nur des zuvor genannten Teiles des Planfeststellungsbeschlusses dürfte auch nicht deshalb unzulässig sein, weil der Planfeststellungsbeschluss nur in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anfechtung sein könnte. Ein Verwaltungsakt - wie der Planfeststellungsbeschluss - ist teilbar und demzufolge auch teilweise anfechtbar, wenn der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Würde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbliebe oder dass jedenfalls in Folge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlte es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989, 510). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.05.1996 - 4 B 30/95 - NVwZ-RR 1997, 217, 218; s.a. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 20, Rn. 15; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage, E-4428) ist geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in dem Sinne teilbar sein kann, dass dem Vorhabenträger aufzugebende Ersatzmaßnahmen für durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachte naturschutzrechtliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Planergänzungsverfahrens nach § 74 Abs. 3 VwVfG sein können. Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach beschränkt auf die Regelungen zur "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" (mithin teilweise) angefochtenen werden kann, ist schließlich jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern der Begründetheit, wenn nicht eine isolierte Anfechtung von vornherein ausscheidet (BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Dies ist hier angesichts der grundsätzlich möglichen rechtlichen Abtrennung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen von den weiteren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Fall.

42

Der Senat sieht jedoch von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage ab. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (nachfolgend A.). Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ihre Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben (B.)

43

A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den oben genannten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 gerichteten Klage ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 2. fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

44

Der Antragsteller zu 2. trägt keine Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41). Das ist im vorliegenden Fall aber anzunehmen. Die von ihm nach seiner Auffassung als verletzt anzusehenden Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, der Planungshoheit, der gemeindlichen Infrastruktur und der Beeinträchtigung des gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ... stehen grundsätzlich nicht dem Amt, sondern der Antragstellerin zu 1. als Gemeinde selbst zu. Dies folgt aus § 125 Abs. 2 KV M-V, der auch angesichts der bestehenden Ämterstruktur die verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenz der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung regelt (vgl. Meyer, Kommunalrecht, Rn. 639). Danach bleibt das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung: BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, juris, Rn. 79). Das Amt kann sich demzufolge im Prozess als bloße sogenannte "Bundkörperschaft" nicht auf die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V herzuleitende Selbstverwaltungsgarantie berufen, denn die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft kommt ihm nicht zu (OVG M-V, 06.01.2005 - 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163).

45

Der Antragsteller zu 2. kann hier den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als Prozessstandschafter der Antragstellerin zu 1. stellen. In einem Verfahren, in dem - wie hier - eine amtsangehörige Gemeinde ihr unmittelbar zustehende Rechte gegenüber Dritten - auch gegenüber anderen Behörden - geltend macht bzw. gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie vorgeht, ist sie selbst, vertreten durch den Bürgermeister, prozessführungsbefugt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gemeinde sich in ihrem zivilrechtlichen Grundstückseigentum betroffen wähnt und sie damit eine Rechtsposition wahrnimmt, die sie wie jede andere Privatperson auch innehaben könnte. Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).

46

B. 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie hat ihn nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Amtsvorsteher am 13. August 2009 fristgerecht mit am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz gestellt und begründet. Eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere ihrer Planungshoheit, erscheint ebenso wie eine Verletzung in ihren aus dem Eigentum an bebauten Grundstücken in der Ortslage ... folgenden Rechten bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange jedenfalls nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines gemeindlichen Abwehrrechts wäre nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend machte, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Das ist hier nicht der Fall.

47

Darauf, ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren Einwendungen gegen die mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelte "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert und damit auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, wovon der Antragsgegner ausgeht, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Ob die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses im Einzelfall erfüllt sind, kann eine umfassende Prüfung zahlreicher Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens erfordern, von denen nicht bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs abhängen kann. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens reicht eine nicht auszuschließende Verletzung von eigenen Rechten der Gemeinde aus.

48

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den die "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" betreffenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage 5 K 19/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aufschubinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn 27).

49

Hier wird die Klage der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht (vgl. Antrags-/Klageschrift, Seite 2) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung der Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten scheitert bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

50

Die Voraussetzungen der Präklusion liegen hier für sämtliche von der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens angesprochenen Einwendungen vor. Sie hat es versäumt, ihre nunmehr gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke in ... vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG zu erheben.

51

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (BVerwG, 27.12.1995, a.a.O.). Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

52

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907).

53

Der Antragsteller zu 2. hat sich auf die (im Bereich des Antragstellers als erste Auslegung anzusehende) Auslegung der Planungsunterlagen im März/April 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 für die Antragstellerin zu 1. geäußert. Den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung präklusionsverhindernder Einwendungen für die Antragstellerin zu 1. genügt dieses dem Inhalt nach oben unter I. dargestellte Schreiben nicht. Es lässt jedenfalls nicht erkennen, welche ihrer Rechtsgüter die Antragstellerin zu 1. als gefährdet ansieht. Sämtliche Bedenken betreffen nach der Formulierung des Einwendungsschreibens im Gegenteil keine Belange der Antragstellerin zu 1., sondern solche der Allgemeinheit (Natur- und Gewässerschutz, Wasserhaushalt, Infrastruktur) oder Dritten zuzuordnende Rechtsgüter (Jagdangelegenheiten, Land- und Forstwirtschaft). Das Schreiben enthält auf Seite 3 in diesem Sinne die zusammenfassende Klarstellung, dass die Ablehnung der Pläne "mit Blick auf Naturschutz, Wasserhaushalt und das öffentliche Wohl als nicht zielführend geschehe". Soweit das Schreiben das Wasserregime des Ahlbecker Fenns zum Gegenstand hat, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, dass es der Antragstellerin zu 1. speziell um Probleme des Grundwasserstandes in der eigenen Ortslage mit nachteiligen Auswirkungen auf eigene dort befindliche bebaute Grundstücke geht. Solche tatsächlichen Folgen sind vielmehr erst im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer mehr in das Zentrum der Betrachtung gerückt. Dass den Planunterlagen ein Grundstücksverzeichnis beigefügt ist, aus dem auch die gemeindlichen Grundstücksverhältnisse ersichtlich sind, ändert daran - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - nichts. Da dem Schreiben vom 29. April 2008 ein Zusammenhang zwischen dem Aspekt von ungeklärten Auswirkungen auf das "Wasserregime des Ahlbecker Fenn" und befürchteten Feuchtigkeitsschäden in der Ortslage ... nicht zu entnehmen ist, hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, von sich aus weitere Erwägungen zu einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf eine Grundwasserproblematik für gemeindliche Gebäudegrundstücke in der Ortslage anzustellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu 2. das Schreiben vom 29. April 2009 als behördliche Stellungnahme i.S.d. § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V formuliert hat und nicht als Einwendungsschreiben einer betroffenen Gemeinde nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V. Dies reicht zur Vermeidung der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht aus. Will der Träger öffentlicher Belange eigene von dem Planvorhaben betroffene Rechtspositionen notfalls im Klagewege geltend machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht auch auf diese Rechtspositionen bezogene Einwendungen erheben.

54

Eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1. oder des antragstellenden Amtes ist auch im Verlauf der wiederholten und im Bereich der Antragstellerin zu 1. erstmalig bekanntgemachten Auslegung der Planungsunterlagen im Sommer 2008 nicht mehr erfolgt. Damit ist spätestens mit Ablauf der Einwendungsfrist der zweiten Auslegung im Bereich des Antragstellers zu 2. der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG für die Antragstellerin zu 1. eingetreten. Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Antragstellers zu 2. vom 20. Oktober 2008, deren Richtigkeit von den Antragstellern nicht in Frage gestellt worden ist, am 07. August 2008 ab, die Einwendungsfrist mithin am 21. August 2008. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. selbst oder des Antragstellers zu 2. als für solche Stellungnahmen zuständiges Amt sind daher mit Blick auf den Einwendungsausschluss als verspätet anzusehen. Erst danach angesprochene rechtliche Belange können schon deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

55

Das gilt nicht nur für den Belang gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ..., das die Antragstellerin zu 1. durch einen Anstieg des Grundwasserspiegels gefährdet sieht. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf die nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gemeindlichen Belange der Planungshoheit, der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur, der touristischen Entwicklung oder allgemein der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das oben behandelte Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2008 thematisiert auch diese Aspekte nicht in der für eine präklusionsverhindernde Einwendung erforderlichen Weise. Von dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung oder den genannten Teilaspekten (Planungshoheit etc.) ist darin nicht die Rede.

56

Der Ausschluss der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gilt insbesondere nach Überprüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter denen der Einwendungsausschluss allein eintreten kann. Zum anderen ändert am Eintritt der Präklusion der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der Ergänzung der Planunterlagen durch die Beigeladenen dem Antragsteller zu 2. diese Unterlagen übersandt und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

57

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion für die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Belange der Antragstellerin zu 1. liegen vor. Der Einwendungsausschluss tritt gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V mit Ablauf der Einwendungsfrist ein. Der Ablauf der Einwendungsfrist setzt voraus, dass die Auslegungsfrist abgelaufen ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Dies wiederum setzt voraus, dass die Auslegung der Planunterlagen nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG M-V in den Gemeinden (bzw. Ämtern) vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Was als ortsübliche Bekanntmachung anzusehen ist, ergibt sich aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (BVerwG, 23.04.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 340). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KV bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird in §§ 2 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - KV-DVO - geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 KV). § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 27. Oktober 2004 (HS 2004) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgen. Satzungen werden durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" bekanntgegeben. Nach § 7 Abs. 5 HS 2004 ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegung der Planunterlagen war daher an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde ... (vgl. § 7 Abs. 2 HS 2004) bekanntzumachen. Nach der Bestätigung des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 ist dies geschehen.

58

Darauf, dass die - wohl auf Initiative des Antragstellers zu 2. (vgl. dessen E-Mail v. 23.06.2008 sowie das Antwortschreiben des Antragsgegners v. 25.06.2008) zurückgehende - Bekanntmachung des Antragstellers ("Bauamt") im Amtlichen Mitteilungsblatt "Nr. 08/07" einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht enthält, kommt es nicht an. Die Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt ist im Gebiet der Antragstellerin zu 1. außer für Satzungen sowie zugehörige Pläne und Verzeichnisse - wie gesagt - nicht vorgeschrieben und damit nicht ortsüblich. Die den Vorschriften entsprechende Bekanntmachung der Auslegung an den Aushangtafeln reicht aus. Der Text der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt enthält keine unzutreffenden oder missverständlichen Hinweise, die es den von dem Vorhaben Betroffenen erschwert haben könnten, die Einwendungsfrist zu wahren. Insbesondere weist er zutreffend darauf hin, dass mögliche Einwendungen bis zum 21. August 2008 vorliegen mussten. Dieser Tag war der letzte Tag der sich an die am 07. August 2008 endende Auslegungsfrist anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist.

59

Die Auslegung der Planunterlagen hat auch die erforderliche Anstoßwirkung für die Planbetroffenen einschließlich der Antragstellerin zu 1. erreicht. Die Anstoßwirkung wird für die ansässigen Betroffenen bereits dadurch erzielt, dass die Planoffenlegung ortsüblich bekanntgemacht wird. Dadurch wird erreicht, dass sie die Betroffenen ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf als Einwender mitzuwirken (BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267, 268). Auch ohne dass die in dem Bekanntmachungstext enthaltene Beschreibung des Gasleitungsvorhabens einen Hinweis auf die das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. betreffende Kompensationsmaßnahme enthielt, hatte danach jeder im Gebiet der Antragstellerin ansässige Betroffene ebenso wie die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken hinreichend Veranlassung, sich für das Vorhaben zu interessieren und eine eigene Betroffenheit zu erwägen. Anders konnte der Hinweis der Bekanntmachung auf die für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bestehende Einwendungsmöglichkeit nicht verstanden werden. Eine Bekanntmachung im Gebiet der Antragstellerin hätte aus Sicht der dortigen potentiell Betroffenen sinnlos sein müssen, wenn eine Berührung ihrer Belange aufgrund der bestehenden Entfernung zur Gasleitungstrasse nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

60

Nachdem danach mit Ablauf der Einwendungsfrist am 21. August 2008 die Antragstellerin zu 1. mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen (Gefährdung ihres Grundstückseigentums in ..., Planungshoheit, gemeindliche Wirtschaftsstruktur) ausgeschlossen war, ist die Präklusionswirkung auch nicht später dadurch aufgehoben worden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu den von den Beigeladenen am 18. September 2008 eingereichten Planergänzungen angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei einen Hinweis auf einen Einwendungsausschluss (§ 43a Nr. 7 EnWG) nicht beigefügt hat.

61

Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist einer Behörde oder Dritten die Änderung eines ausgelegten Planes mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, wenn durch die Planänderung der Aufgabenbereich der Behörde oder die Belange der Dritten erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Nach § 43a Nr. 7 EnWG unterliegen auch die Stellungnahmen und Einwendungen zu Planänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Einwendungsausschluss. Darauf ist bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist hinzuweisen (vgl. dazu BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34/06 -, juris, Rn. 25; Wickel in Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, Kommentar, § 73, Rn. 129).

62

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2. und weiteren Behörden und Vereinigungen (vgl. die Liste Bl. 674 der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 19. September 2008 die "Änderungen 'Detailplanung Martensches Bruch'" übersandt und nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt werde. Das Schreiben enthält allein den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG M-V grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

63

Diese Verfahrensweise hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. deshalb nunmehr wieder mit gegen die im Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 geregelte Kompensationsmaßnahme gerichteten Rügen und Bedenken im gerichtlichen Verfahren gehört werden müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den im September 2008 von den Beigeladenen unter Beifügung mehrerer Aktenordner und des Gutachtens vom 09. September 2008 übersandten Änderungen und Ergänzungen zu der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' um eine Änderung des bereits ausgelegten Planes der Beigeladenen nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V gehandelt hätte und durch diese Änderung Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührt worden wären. Dann fehlte es an dem erforderlichen Hinweis auf den Einwendungsausschluss mit der Konsequenz, dass die in ihren Belangen durch die Änderungen Betroffenen mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht ausgeschlossen wären. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Änderungen und Ergänzungen der hier umstrittenen Kompensationsmaßnahme eine solche Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V sind.

64

Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist Bestandteil des Planes auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen darstellt. Im vorliegenden Fall hatten die beigeladenen Vorhabenträger zur Darstellung ihrer Kompensationsmaßnahme zunächst die Unterlage 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" eingereicht. Dieser von dem Antragsteller zu 2. ausgelegte Teil des Planes ist dann durch eine als "Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung" bezeichnete Darstellung der Kompensationsmaßnahme ergänzt und außerdem das "grundwasserhydraulische Gutachten" vom 09. September 2008 eingereicht worden. Insgesamt sind - wie aus dem Teil F der Planunterlagen (Planänderungen/Planergänzungen) ersichtlich - das "Martensche Bruch" betreffend drei weitere Ordner Unterlagen vorgelegt worden. In all dem liegt jedoch keine Änderung der ausgelegten Planunterlagen, die die Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührte.

65

Die im September 2008 eingereichte 18-seitige "Ergänzung zur Unterlage 13.3 - Ausführungsplanung" ist im Wesentlichen mit der der Darstellung der Kompensationsmaßnahme dienenden 15-seitigen "Unterlage 13.3 - Planungskonzept" inhaltlich identisch. Ein Vergleich beider Beschreibungen zeigt Unterschiede im Wesentlichen in der Reihenfolge der Darstellung und in einer Verschiebung von Textblöcken. Das jeweils beigefügte Quellen- und Arbeitsunterlagenverzeichnis ist mit Ausnahme des im September 2008 erstellten Geohydrologischen Gutachtens identisch. Soweit die Ausführungen Belange der Antragstellerin zu 1. überhaupt betreffen können und sich nicht mit der Beschreibung von Wasserhaltung, Staubauwerken, deren Unterhaltung, Verkehrsführung, Bauzeiträumen, Sicherungsmaßnahmen, Bautechnologie, Bauwerken, Baugruben, Konstruktionen und weiteren technischen Details beschäftigen, enthalten sie von den bisherigen Unterlagen Abweichendes lediglich hinsichtlich der erstmaligen Bezeichnung der Größenangabe des Untersuchungsgebietes (572 ha, vgl. Seite 3), der Gesamtwasserfläche (64,2 ha, Seite 11) sowie der Gesamtvernässungsfläche (140,7 ha, Seite 11). Den Angaben auf Seite 4 des Anhanges 5 zur Ergänzung zur Unterlage 13.3 ("Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente Maßnahme E 2 Renaturierung des Martenschen Bruches") ist zu entnehmen, dass die Überflutungsflächen nach dem ursprünglichen Planungskonzept 27,6 ha betragen sollten, die Vernässungsflächen 233,8 ha. Damit hat sich nach der "Planergänzung" die Überflutungsfläche vergrößert (auf 64,2 ha), die Vernässungsfläche verkleinert (auf 140,7 ha) und die Summe beider Flächenarten von 261,4 ha nach dem ursprünglichen Planungskonzept auf 204,9 ha verringert. Ermöglicht worden sei die differenziertere Betrachtung der Grundwasserstände durch das grundwasserhydrologische Modell.

66

Es ist nicht erkennbar und von Antragstellerseite auch nicht angesprochen, inwieweit die in der ergänzenden "Ausführungsplanung" mit ihren Anhängen enthaltenen einzelnen neuen Angaben auf eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1. hindeuten sollten. Anhaltspunkte für eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung umfangreichere oder anderweitig für die Antragstellerin belastendere Vernässungsmaßnahme können jedenfalls der 18-seitigen Ergänzungsplanung und ihren Anhängen nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die nachgereichten "Anhänge 1 bis 4" in Band 26 der Antragsunterlagen (Bohrprofile, Kornverteilungsanalysen, Wertbestimmungen und Aufmaße).

67

Auch das grundwasserhydraulische Gutachten, auf das die Ergänzungsplanung Bezug nimmt, führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1.. Die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen, ihre Art und ihr Umfang sind im Planungskonzept beschrieben. Das Gutachten selbst ändert daran nichts. Die Maßnahmen sollen mit dem dem Gutachten zugrundeliegenden grundwasserhydraulischen Modell nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüft werden. Neben der Überprüfung von Wirksamkeit und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen soll das Gutachten Optimierungsvorschläge unterbreiten und den Endzustand nach erfolgter Wiedervernässung darstellen (vgl. S. 5 des Gutachtens v. 09. September 2008). Schließlich soll es eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete wie die Gemeinde ... prognostizieren (vgl. S. 15 des Gutachtens). Weder die Prognose von Auswirkungen noch die Darstellung eines Vernässungszustandes können Auswirkungen auf die gemeindlichen oder grundstücksrechtlichen Belange der Antragstellerin haben. Solche hat unter Umständen die wasserbauliche Maßnahme selbst, die hier aber durch das nachgereichte Gutachten an sich in Art oder Umfang keine Veränderung erfährt (vgl. mit demselben Ergebnis: Kämper in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 73, Rn. 77; Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 2; OVG Schleswig, 19.10.2000 - 4 M 63/00 -, NordÖR 2001, 357, 358).

68

Die von den Vertretern des Antragsgegners in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 geäußerte Auffassung, dass die eingereichte (ergänzende) Detailplanung keine wesentliche grundsätzliche Planänderung sei, sondern lediglich eine Detaillierung der bereits ausgelegten Planung und man deshalb nach §§ 43a Nr.6 EnWG, 73 Abs. 8 VwVfG M-V (Beteiligung von Vereinigungen nach Änderung des bereits ausgelegten Planes) vorgegangen sei (vgl. Seite 55 des Erörterungsprotokolls), stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit den obigen Ausführungen überein und begegnet also keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsteller zu 2. in seinen an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Oktober und 04. Dezember 2008 sowie in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 formulierten Bedenken und Einwendungen sind daher insgesamt nach Eintritt des Einwendungsausschlusses erhoben worden und können deshalb ebensowenig wie die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen Berücksichtigung finden.

69

Die Antragstellerin zu 1. ist nicht aus Gründen unverschuldeter Versäumung der Einwendungsfrist (§ 32 Abs. 1 VwVfG) so zu stellen, wie sie mit ihrem Vorbringen stünde, wenn sie nicht formal präkludiert wäre (vgl. dazu BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. gegen die Rechtmäßigkeit der Kompensationsmaßnahme berechtigt sind. Die Antragstellerin zu 1. wird bei der sich ihr stellenden Frage, wie einschneidend sie diesen Rügeverlust für ihre Rechtspositionen zu bewerten hat, jedoch nicht darüber hinweg sehen können, dass sie hier ohnehin unter den Aspekten des Umweltschutzes, der touristischen Entwicklung und der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur von vornherein nicht wehrfähige Belange geltend gemacht haben dürfte (vgl. dazu OVG M-V, 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 ff.; allg. zur Planungshoheit auch OVG M-V, 14.10.2008 - 4 K 25/06 - , NordÖR 2009, 627 ff.). Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Fa. Wastra Plan vom 08. Dezember 2009 nur zu Zeiten hoher Wasserstände eine Aufhöhung des Grundwasserspiegels um 0,36 m am südlichen Ortsrand der Gemeinde zu erwarten sein könnte und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dabei unter Punkt A. 3.10.1 dem Vorhabenträger die Beweissicherung bezüglich eintretender Feuchtigkeitsschäden vorschreibt.

71

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit engegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464). Da die Antragstellerin zu 1. mit sämtlichen Belangen präkludiert ist, scheidet ein Fehler in der Abwägung der für das Vorhaben sprechenden (vgl. dazu OVG M-V, 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, NordÖR 2010, 68 ff.) mit den eigenen Belangen der Antragstellerin zu 1. aus.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.3 i.V.m 34.3) Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den im Klageverfahren angemessenen Streitwert auf die Hälfte reduziert.

74

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 18/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche Erdgas-Leitung (NEL), Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 663/OPAL/04). Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die ... plant nach derzeitigem Stand für das Jahr 2011 die Inbetriebnahme einer von Wyborg in Russland nach Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Boden der Ostsee verlaufenden Erdgashochdruckleitung. Diese soll mit einem ersten Leitungsstrang 27,5 Mrd m3/a Gas aus russischen Lagerstätten antransportieren, mit einem später zu errichtenden zweiten Strang soll die Transportkapazität auf 55 Mrd m3/a verdoppelt werden. Außer in Dänemark sind die in den betroffenen Ostseeanrainerstaaten vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner hat im energierechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream Erdgasleitung im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Juni 2009 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Erörterungstermin durchgeführt. Die Beigeladenen beabsichtigen mit dem Bau der OPAL und NEL, die an der Station Greifswald/Lubmin durch die Nord Stream Leitung anlandenden Gasmengen in das europäische Gasnetz weiterzuleiten. Der Netzbetrieb soll durch von den Beigeladenen verschiedene Netzbetreiber erfolgen, für die Beigeladene zu 1. durch die ..., für die Beigeladene zu 2. durch die ... .

3

Die für den Weitertransport eines Teiles des in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmte OPAL soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 36,5 Mrd m3/a auf einer Länge von 103 km durch Mecklenburg-Vorpommern (bis zur Landesgrenze) zunächst bis nach Groß Köris in Brandenburg (OPAL-Nord) verlaufen. Bei Groß Köris ist ein Ausspeisepunkt für eine Kapazität von 4,5 Mrd m3/a vorgesehen. Danach soll die Leitung (OPAL Süd) mit einer entsprechend geringeren Kapazität von 32 Mrd m3/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u. a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Waidhaus transportiert werden. Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden.

4

Die NEL soll von der Anlandestation Greifswald/Lubmin über eine Gesamtlänge von 440 km nach Niedersachsen verlaufen, davon über 241 km durch Mecklenburg-Vorpommern und auf den ersten ca. 6 Kilometern bis südlich des Ortes Wusterhusen im gemeinsamen Trassenverlauf mit der OPAL (Bündelungsbereich). Die NEL dient dem Weitertransport des durch die Nord Stream anlandenden und nicht von der OPAL nach Süden weitergeführten Gases in die westeuropäischen Gasnetze. Die NEL ist mit ihrem an das erste 6 km lange Trassenstück (Bündelungsbereich) anschließenden - weit überwiegenden - Teil bislang nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planung der OPAL befindet sich mit ihrem in Brandenburg liegenden Abschnitt noch im Planfeststellungsverfahren. Für den in Sachsen liegenden Trassenabschnitt ist der Plan festgestellt worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen anhängig.

5

Der Antragsteller ist aufgrund Auflassung vom 23. April 2008 seit dem 07. Juli 2009 als Eigentümer der in der Gemarkung ..., Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5, Flurstück 120 im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückseigentums war am 03. Juni 2008 aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vom 23. April 2008 zugunsten des Antragstellers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Der Antragsteller nutzt die Grundstücke eigenen Angaben zufolge land- und forstwirtschaftlich.

6

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL und einen ca. 6 km langen Teil der NEL.

7

Der Antragsgegner übersandte dem Amt ..., dem die Gemeinden ... und ... angehören, mit Schreiben vom 30. Februar 2008 die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren OPAL. Der Antragsgegner veranlasste die Auslegung des Vorhabenplanes in den betroffenen Ämtern und amtsfreien Städten sowie die vorherige ortsübliche Bekanntmachung und weitere Bekanntmachungen u. a. im Amtlichen Anzeiger und in verschiedenen Regionalzeitungen. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... (Nr. 05/2008) machte der Antragsgegner die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 26. März 2008 bis 25. April 2008 bekannt. Hier heißt es unter anderem, dass Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könnten und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Das Bauamt der Stadt ... bestätigte sodann unter dem 21. Mai 2008, dass die Planunterlagen in dem genannten Zeitraum im Bauamt des Amtes ... ausgelegen hätten.

8

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 06. Mai 2008, bei dem Antragsgegner eingegangen am 07. Mai 2008, Einwendungen gegen den ausgelegten Plan. Er machte geltend, die Trasse der Erdgasleitung solle über ihm gehörende, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke führen. Die Pläne seien nicht in den nächstliegenden Gemeinden ... oder ... ausgelegt worden, sondern im weiter entfernten ... . Er befürchte, dass bei dem Bau der Trasse ein Großteil seiner Wälder weichen müsse und das Land nicht mehr für forst- und landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könne, vor allem wäre im Trassenbereich ein Waldbewuchs nicht mehr möglich. Es sei bedenklich, dass die Beigeladene zu 1. auf die Ergebnisse eines acht Jahre alten Raumordnungsverfahrens zurückgreifen dürfe. Ihm seien die Auswirkungen des Gasleitungsbaus auf seinen Grundbesitz nicht deutlich. Wie auch immer dessen Konsequenzen aussehen sollten, er halte die Gasleitung in jedem Falle für illegal, weil sie nicht benötigt werde. Die Aufgabe einer Anbindung der Ostsee-Pipeline an das Gasnetz erfülle eine bereits vor einigen Jahren genehmigte andere Gasleitung, die das Gas der Ostsee-Pipeline aufnehmen und weitertransportieren solle. Es sei nicht verständlich, wieso nun eine weitere Gasleitung diese Aufgabe übernehmen solle, vor allem deshalb nicht, weil die Leitung durch Naturschutzgebiete und wertvolle Wälder verlaufen solle und daher kein umweltschonendes Projekt sei.

9

Die insgesamt rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 03., 04., 05., 10. und 11. November 2008 sowie am 13. und 14. Januar 2009 erörtert.

10

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (SP 0 - SP 102+375m) und für den Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Teilabschnitt SP 0 - SP 6 + 368m) einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest.

11

Zur Begründung heißt es in dem Abschnitt B.4.6 (Abwägung privater Belange/Entscheidungen), die Einwendungen des Antragstellers (Einwender 24) seien zurückzuweisen. Weder im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen noch im Zeitpunkt des Einwendungsfristablaufs am 09. Mai 2008 sei der Antragsteller als Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke eingetragen gewesen. Auch sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eintragungsbewilligung datiere vom 23. April 2008, die Auflassungsvormerkung sei jeweils erst am 03. Juni 2008 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 09. Mai 2008 eingetragen worden. Die Bekanntmachung der Auslegung habe ordnungsgemäß den Hinweis auf den Ausschluss sämtlicher Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist enthalten. Die früheren Eigentümer der Grundstücke hätten keine Einwendungen erhoben. Damit habe der Antragsteller keinen über seine eigenen Belange hinausgehenden Vollüberprüfungsanspruch. Dieser stehe nur den Grundstückseigentümern zu, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen seien. Auch Besitzer und Erwerber eines Grundstückes hätten in gleichem Umfang wie der Grundstückseigentümer ein Einwendungsrecht, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt sei sowie Besitz, Nutzung und Lasten auf ihn übergegangen seien. Diese an das Volleigentum angenäherte Rechtsposition setzte jedoch die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch voraus. Eine Eintragungsbewilligung innerhalb der Einwendungsfrist genüge nicht. Hier sei für den Antragsteller vor Ablauf der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen, sodass er keine Einwendungen als Eigentumsbetroffener habe erheben können. Da sich die Voreigentümer gegen den Plan nicht mit Einwendungen gewendet hätten, könne sich der Antragsteller als deren Rechtsnachfolger nicht auf Einwendungen berufen. Keine seiner Einwendungen habe der Antragsteller im Namen der Voreigentümer erhoben. Soweit er Einwendungen als Käufer der fraglichen Grundstücke erhoben habe, sei davon auszugehen, dass tatsächlich nur zwei der neun betroffenen Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Flurstücke seien Wiesenflächen. Der Schutzstreifen der Leitungstrasse nehme allenfalls 30 qm Waldfläche in Anspruch. Im Übrigen werde die Erdgasleitung mit einem Meter Überdeckung verlegt, sodass nach ihrer Errichtung die Grundstücke wie zuvor einschränkungslos genutzt werden könnten. Soweit sich der Antragsteller auf Gesichtspunkte einer fehlenden Planrechtfertigung, der technischen Planung, Raumordnung, naturschutzfachliche Themen und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens berufe, seien diese Einwendungen zurückzuweisen, da sie nicht zu den eigenen Belangen des Antragstellers gehörten und er mit einem Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen formell, verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich ordnungsgemäß.

12

Der Antragsteller hat am 28. August 2008 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 Klage (OVG Greifswald, 5 K 18/09) erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

13

Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis folge daraus, dass seine vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erworbenen Grundstücke durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommen bzw. enteignet werden sollten. Er habe einer Eigentumsaufgabe nicht zugestimmt und keine Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen bewilligt. Daher wäre, um die Gasleitung auf seinen Grundstücken verlegen zu können, seine Enteignung nötig. Wegen des geplanten Eigentumsentzuges entfalte der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung. Deswegen könne er über seine subjektiven Rechtsverletzungen hinaus auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten, geltend machen. Des Weiteren sei die Auffassung des Antragsgegners, er sei mit seinen Einwendungen als Grundstückseigentümer präkludiert, nicht zutreffend. Die von dem Antragsgegner zur Frage der Präklusion herangezogene Rechtsprechung beschäftige sich nicht mit der Einwendungs-, sondern mit der Klagebefugnis. Dies seien zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die nichts miteinander zu tun hätten, was der Antragsgegner verkenne. Die Einwendungsbefugnis gehe entschieden weiter als die Klagebefugnis und umfasse auch den Grundstückskäufer, dessen Belange als künftiger Eigentümer durch die bevorstehende Planfeststellung berührt seien. Zweck der Einwendungsbefugnis sei es, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher mache der Ausschluss von Käufern eines Grundstückes, die erst in Kürze Eigentümer werden, keinen Sinn. Wenn der "Noch-Eigentümer", der alsbald sein Eigentum verliere, seine Einwendungen selbst erheben müsste, werde man dem Zweck, der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen zu verschaffen, nicht gerecht. Denn der Eigentümer, der sein Grundstück verkauft und die Eintragung einer Vormerkung bewilligt habe, habe in der Regel kein Interesse mehr an dem Grundstück, was er durch dessen Verkauf gezeigt habe. Wegen dieses fehlenden Interesses werde er in einem Anhörungsverfahren nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen; die Anhörungsbehörde werde entscheidungserhebliche Informationen nur noch von dem Käufer des Grundstückes erwarten können. Es mache daher nur Sinn, wenn der künftige Eigentümer auf das Grundstückseigentum gestützte Einwendungen erhebe. Die Einwendungsbefugnis des Grundstückskäufers ergebe sich auch aus dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Behördenentscheidung über den Antrag auf Planfeststellung, welcher der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei. Das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für diesen Zeitpunkt zu liefern. Zeichne sich konkret ab, dass der Käufer des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt Eigentümer sein werde, dann müsse er berechtigt sein, seine Eigentümerrechte vorzutragen, denn nur auf diese Weise könne die Behörde zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eine sachgerechte Entscheidung treffen. Die im Planfeststellungsbeschluss herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09. Oktober 2000 (- 5 S 1885/99 -, VBlBW 2001, 315ff) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall habe der alte Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Einwendungen des damaligen Klägers noch gelebt. Der Kläger sei erst 3 1/2 Jahre später Eigentümer des Grundstückes geworden. Daher sei dieser nicht berechtigt gewesen, Einwendungen als Eigentumsbetroffener zu erheben. Im vorliegenden Falle sei der Kaufvertrag über die Übertragung des Grundeigentums zum Zeitpunkt der Einwendungen jedoch schon abgeschlossen gewesen, außerdem sei ihm im Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung bewilligt worden. Schließlich hätte der beurkundende Notar schon am 28. April 2008 veranlasst, die Eintragung der Auflassungsvormerkungen in die Grundbücher vorzunehmen.

14

Für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers reiche nach überwiegender Auffassung aus, dass dem Erwerb des Eigentums keine offensichtlich unüberwindbaren Hindernisse mehr entgegenstünden bzw. sich die zukünftige Eigentümerstellung konkret abzeichne bzw. aufdränge. Solche Hindernisse hätten zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Einwendungen nicht bestanden. Der Kaufvertrag sei am 23. April 2008 und damit vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen worden. Gleichzeitig hätten die Alteigentümer eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Eintragung am 28. April 2008 beim Grundbuchamt beantragt worden sei. Der Eigentumserwerb habe mithin nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abgehangen. Diese sei mittlerweile erfolgt. Er habe zum Zeitpunkt seiner Einwendungen sogar schon ein Anwartschaftsrecht, das im Wesen dem Eigentum gleichstehe, gehabt. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers der Abschluss des notariellen Kaufvertrages ausreiche. Danach sei der Empfänger von abgetretenen vermögensgesetzlichen Rückübertragungsansprüchen schon mit Abschluss des notariellen Vertrages berechtigt, Eigentümereinwendungen zu erheben.

15

Der Planfeststellungsbeschluss leide an zahlreichen formell- und materiellrechtlichen Mängeln, insbesondere fehle es wegen der schon genehmigten Gasleitung ... an einem nach § 1 Abs. 1 EnWG zu beurteilenden Bedarf für den Bau der OPAL. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die OPAL die Enteignung Dritter erfordere. Die bereits bestandskräftig genehmigte ... stehe der konkurrierenden, später beantragten OPAL unter Beachtung des Prioritätsprinzips entgegen. Eine nochmalige Inanspruchnahme von Grundstückseigentum sei nicht zulässig. Voraussetzung sei ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, an dem es wegen der schon genehmigten ... fehle. Anders als der Antragsgegner meine, sei die OPAL mit der ... auch im Hinblick auf die Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele, der Anlandestation und der zeitlichen Planungsziele funktionsgleich. Eine Alternativenprüfung fehle, die OPAL könne auf die Strecke von Börnicke bei Berlin verkürzt und an die ... angebunden werden, eine Trassenbündelung sei möglich gewesen und es könne im Sinne einer Nulllösung auf die OPAL auch völlig verzichtet werden. Er - der Antragsteller - habe bereits in seinem Einwendungsschreiben die Trassenwahl für die OPAL gerügt. Dem seitens der weiteren Beteiligten thematisierten Zeitdruck bei der Realisierung des OPAL-Vorhabens trete er entgegen. Der Vorhabenträger habe ausreichend Zeit zur Planung seines Pipelinevorhabens gehabt. Die ... -Planung sei mehrere Jahre alt. Gegen einen von den Beigeladenen und dem Antragsgegner dargestellten Termindruck spreche auch, dass für das Gesamtvorhaben vier weitere Planfeststellungsentscheidungen anderer Bundesländer erforderlich seien, von denen erst eine vorliege. Schließlich sei mit einer Anlieferung von Gas durch die Nord Stream schon im Herbst 2011 nicht zu rechnen. Aufgrund eines zu seinen Lasten eingeleiteten Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung sei zur Abwendung vollendeter Tatsachen effektiver Rechtsschutz durch die Gewährung von Eilrechtsschutz erforderlich. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die fraglichen Grundstücke nur erworben zu haben, um seine prozessrechtliche Stellung zu verbessern.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 für die OPAL-Leitung (Az.: 663/OPAL/04) anzuordnen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere sei dieser, wovon der Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgehe, mit Einwendungen auf der Grundlage einer Eigentumsbetroffenheit präkludiert. Daher sei bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers fraglich und allenfalls im Hinblick auf das subjektiv-rechtliche Abwägungsgebot zu bejahen. Eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses könne der Antragsteller nicht verlangen. Dieses Recht stehe nur dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zu. Insoweit sei der Antragsteller aber mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Ihm bleibe nur die Überprüfung, ob seine eigenen schutzwürdigen Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien. Dies sei der Fall. Die Einwendungen des Antragstellers seien allein aufgrund der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins umfassend erörtert worden. Eine Bezugnahme auf den Vortrag in den Parallelverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Dies gelte insbesondere für das Erfordernis der Planrechtfertigung. Das Konkurrenzvorhaben ... sei bislang nicht realisiert. Einer anderen Vorhabenplanung entgegenstehen könne aber grundsätzlich nur ein baulich schon vorhandenes Vorhaben. Außerdem unterschieden sich die beiden Vorhaben (OPAL und ... ) in verschiedener Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Vorhabens- und zeitlichen Planungsziele. Die ... sei bereits aus technischer Sicht nicht geeignet, das anlandende Gas weiter zu transportieren. Wegen weiterer Bedenken sei der Antragsteller präkludiert. Dies betreffe Fragen der Alternativenprüfung, der Anbindung der OPAL an die ... bei dem Ort Börnicke, einer Trassenbündelung bis Börnicke und der Prüfung der sog. Nulllösung. Die Interessen der Beigeladenen und die öffentlichen Interessen überwögen schließlich die Interessen des Antragstellers. Mit Blick auf den überragenden Beitrag der Gasleitung OPAL zur Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung der Transportrouten in Europa habe das Interesse an der Verschonung von der Grundstücksinanspruchnahme klaren Nachrang gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen.

21

Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

22

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Auch sie treten dem Vorbringen des Antragstellers mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertreten die Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller mit einem von ihm in Anspruch genommenen Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Außerdem sei seine formale Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich, denn er habe die Grundstücke erworben, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung (Klagebefugnis) zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten sei. Dafür sprächen, dass er den notariellen Kaufvertrag mit dem ehemaligen Eigentümer zum Erwerb der Grundstücke nur zwei Wochen vor Erhebung seiner Einwendungen geschlossen habe, außerdem Größe und Lage der Grundstücke, die einzeln nicht sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Im Übrigen stünden die beiden Vorhaben mangels übereinstimmender Versorgungsabsichten in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander. Für eine Anwendung des von Antragstellerseite angesprochenen Prioritätsprinzips sei daher kein Raum. Der Plan sei auch unter den Aspekten des Bedarfs, der Planrechtfertigung, einer Alternativenprüfung, der Trassenbündelung und sämtlicher weiterer von dem Antragsteller angesprochenen Punkte beanstandungsfrei und offensichtlich rechtmäßig. Auch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, was die Beigeladenen ausführlich begründen.

25

Der Antragsgegner hat den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 mit einer Planergänzung vom 14. September 2009 hinsichtlich der Entscheidungsgründe zu einem weiteren Einwender geändert. Grundstücke des Antragstellers sind von diesen Änderungen nicht betroffen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

27

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

28

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 gerichteten Anfechtungsklage (5 K 18/09) kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

29

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

30

Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 28. August 2009 fristgerecht binnen der nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt und begründet. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG M-V).

31

Der Antragsteller ist, wie in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderlich, antragsbefugt. Er trägt Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klage-/Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41; 10.10.2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93, 95). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

32

Der Antragsteller macht u.a. geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe enteignungsrechtliche Vorwirkung mit Blick auf die vorgesehene Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Leitungsrechten) für die beigeladenen Vorhabenträger zu Lasten der oben genannten Grundstücke in den Gemeinden ... und ... . Da der Beschluss aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei, verletze er ihn in seinem Recht als Eigentümer dieser land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Darauf, ob der Antragsteller eine umfassende (Voll-) Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer möglichen Verletzung seiner Eigentümerrechte verlangen kann oder ob er nicht insoweit nach § 43a Nr. 7 EnWG - wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht - präkludiert ist, kommt es an dieser Stelle nicht an. Eine Verletzung von Eigentümerrechten ist jedenfalls nicht auszuschließen.

33

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

34

Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage 5 K 18/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686).

35

Hier wird die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

36

Für diese Beurteilung ist nicht die objektivrechtliche Ordnungsgemäßheit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ausschlaggebend. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur, soweit dieser rechtswidrig ist und ihn zugleich in seinen Rechten verletzt. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kommt daher mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur in den Grenzen drittschützender Rechte des Antragstellers in Betracht. Etwas anderes gilt wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 1 EnWG) nur dann, wenn sich ein von der Planfeststellung in seinem Grundeigentum Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss wehrt. Er kann eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange. Dies beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388, 391).

37

Hier scheitert ein solcher auch öffentliche Belange umfassender Vollüberprüfungsanspruch des Antragstellers jedoch an dem in § 43a Nr. 7 EnWG normierten Einwendungsausschluss. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche materielle Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

38

Die Voraussetzungen der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG liegen hier für die Einwendungen vor, die nur dem Eigentümer der in der Gemarkung... , Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5 Flurstück 120 zustehen. Für ein Eigentum des Antragstellers an sonstigen von der OPAL betroffenen Grundstücken ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

39

Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Amtes ... , dem die Gemeinden ... und ... angehören, in deren Gebiet die Grundstücke des Antragstellers liegen, vom 26. März bis zum 25. April 2008. In dieser Zeit haben die Planunterlagen im Bauamt der Stadt ... zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Bestätigung des Amtes kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu (§ 98 VwGO, §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Umstände der Auslegung im Bauamt im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Anlass zu Zweifeln sieht auch der Senat nicht. Die Auslegung ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die dafür geltenden Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG M-V sind erfüllt. Die Auslegung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... Nr. 05/2008 öffentlich bekanntgemacht worden. Sie enthält sämtliche nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1. bis 4 VwVfG M-V vorgeschriebenen Hinweise. Dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes nach der dortigen Überschrift durch eine Bekanntmachung des Antragsgegners, die dieser selbst veranlasst hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners an das Amt ... vom 20.02.2008), geschehen ist, schadet nicht. Nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG M-V haben zwar die Gemeinden und Ämter, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Dem entspricht aber auch die gewählte Verfahrensweise. Die Bekanntmachung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes vorgenommen worden und in diesem Sinne eine Bekanntmachung des Amtes. Eine Rechtsvorschrift, gegen die es verstoßen würde, wenn das Amt den von ihm bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet, existiert nicht. Am Tatbestand der Bekanntmachung durch das Amt ändert dies nichts (BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64/95 -, NVwZ 1997, 391, 392).

40

Wenn der Antragsteller gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung grundsätzlich einwendet, die Auslegung des Planes hätte nicht in den Ämtern, sondern in den Gemeinden stattfinden müssen, entspricht das nicht den Vorschriften. Zwar haben nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG (des Bundes) die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, den Plan auszulegen. Nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG (vgl. dazu ausführlich: Wickel, Die Änderungen im Planfeststellungsverfahren durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, UPR 2007, 201) kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren jedoch grundsätzlich - jedenfalls, soweit es von dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelungen trifft - das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung, wovon zutreffend ebenfalls der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort Punkt B.3.1, Seite 69) ausgegangen ist. Nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V ist der Plan in den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten auszulegen.

41

Der somit nach § 73 Abs. 3 VwVfG M-V zulässigen Auslegung des Planes in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rn 4215, Fn 2077) steht auch nicht § 43 Satz 6 EnWG entgegen. Danach gelten die Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes für das Planfeststellungsverfahren entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Auslegung, anders als nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V vorgesehen, nur in den Gemeinden selbst und nicht mehr in den Ämtern stattfinden darf. Zwar enthält § 43a Nr. 1 EnWG die Maßgaben, dass die Auslegung nach § 73 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans in den Gemeinden erfolgt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Da mit diesen Maßgaben Abweichungen des Energiewirtschaftsgesetzes von den planfeststellungsrechtlichen Regelungen der §§ 72 bis 78 VwVfG sichergestellt werden sollen, kann aber § 43a EnWG von vornherein keine "Maßgaben" enthalten, soweit sein Inhalt von dem der §§ 72 bis 78 VwVfG überhaupt nicht abweicht. "Maßgaben" sind in § 43a Nr. 1 EnWG daher nur insoweit bestimmt, als die Auslegung in den Gemeinden erfolgen muss, in denen sich das Vorhaben nur "voraussichtlich auswirkt", nicht aber in den Gemeinden, in denen es sich (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG) "auswirkt", und außerdem die Auslegung in den Gemeinden nicht innerhalb "eines Monates", sondern innerhalb von nur "zwei Wochen" nach Zugang des Plans erfolgen muss. Eine Maßgabe, die für eine landesrechtliche Verfahrensregelung zu beachten wäre, kann hingegen nicht in der Bezeichnung der Stelle liegen, die für die Offenlegung zuständig ist. Denn dass dies die Gemeinde ist, regelt schon § 73 Abs. 2 VwVfG. § 43a Nr. 1 EnWG enthält insoweit keine Abweichung.

42

Dass es danach bei der Bestimmung der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. auch § 94 VwVfG) bleiben muss, folgt auch aus dem Sinn und Zweck von § 43a EnWG. Die Vorschrift dient dem Ziel, im Bereich der Zulassung von Infrastrukturvorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Als langwierig empfundene Planfeststellungsverfahren sollen abgekürzt werden. Speziell § 43 Abs. 6 EnWG dient dem Erfordernis einer einheitlichen Beschleunigung der Planung von mitunter - wofür der vorliegende Fall ein Beispiel ist - länderübergreifenden Infrastrukturvorhaben. Diesem Ziel widerspräche es offensichtlich, gerade die Aufgabe der Auslegung umfangreicher Vorhabenpläne für komplexe Infrastrukturvorhaben auf die einzelnen Verwaltungen kleiner Gemeinden zu verlagern, die gerade um ihre Verwaltung zu stärken (vgl. § 125 KV M-V) zu Ämtern zusammengeschlossen worden sind und häufig noch nicht einmal über die räumlichen Voraussetzungen für eine solche Planoffenlegung verfügen dürften.

43

Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen enthält auch den nach § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG vorgeschriebenen Hinweis auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses. Die Einwendungsfrist ist damit zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (25. April 2008), mithin am 09. Mai 2008 abgelaufen.

44

Die früheren Eigentümer der oben genannten, nunmehr dem Antragsteller gehörenden Grundstücke haben während der Einwendungsfrist unstreitig keine Einwendungen erhoben. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass dies doch der Fall gewesen sein könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Einwendungen sind bezüglich der Grundstücke des Antragstellers allein von ihm selbst in eigenem Namen, und zwar mit am 07. Mai 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenem Einwendungsschreiben erhoben worden. Der Antragsteller ist ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Eintragungsnachricht des Amtsgerichts ... jedoch erst am 07. Juli 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, nachdem zuvor am 03. Juni 2008 zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. Beides geschah nach Ende der Einwendungsfrist. Damit sind die Voreigentümer des Antragstellers seit Ablauf der Einwendungsfrist zweifelsfrei präkludiert. Das Grundeigentum, das der Antragsteller mit seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch von ihnen erlangt hat, war mit dieser Einwendungspräklusion belastet. Dass sich Grundstückserwerber entsprechende Versäumnisse ihrer Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen müssen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt. Die Einwendungen gegen den Plan sind rechtsgutbezogen, weshalb der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums den bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig machen kann (BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE, 60, 297, 315; 12.02.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171; 11.11.1998 - 11 A 13/97 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 41, S. 197; 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 341, 342).

45

Dem Eintritt der Präklusion steht nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 06. Mai 2008 Eigentümereinwendungen geltend gemacht hat, in dem er beanstandet hat, die Erdgasleitung habe Auswirkungen auf "meine Grundstücke". Diese Einwendungen konnte er wegen noch fehlenden vollständigen Eigentumserwerbs nicht als Grundstückseigentümer anbringen. Er ist zum Zeitpunkt des Einwendungsschreibens insoweit nicht einwendungsbefugt gewesen. Einwendungsbefugt ist nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können (vgl. dazu Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73, Rn. 71). Der Belang des Grundstückseigentums ist (noch) nicht ein solcher des Antragstellers gewesen. Seine dennoch auf dieses Recht gestützten Einwendungen waren damit unzulässig. Er konnte sie auch nicht als schon kaufvertraglich berechtigter Grundstückserwerber und zukünftiger Eigentümer neben bzw. anstelle seiner mit Blick auf ihre Einwendungsbefugnis untätigen Rechtsvorgänger präklusionsverhindernd geltend machen, auch wenn der Veräußerer der Grundstücke schon die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung erteilt hatte.

46

Auch für das Planfeststellungsrecht gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dass für die Zuordnung der einzelnen Belange zu ihrem Träger die objektive Rechtslage maßgeblich ist, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, NJW 1988, 1228). Diese Erkennbarkeit ist entscheidend für die Anhörungsbehörde, die nur die zulässigerweise von dem richtigen Träger und binnen der Einwendungsfrist vorgebrachten Belange in ihre Entscheidung über die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 43a Satz 2 EnWG) einzustellen hat. Das Planfeststellungsverfahren sieht gem. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V keine Einwendungsbefugnis ohne eigene Betroffenheit vor. Bei durch das geplante Vorhaben auftretenden Nutzungskonflikten werden die betroffenen Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert. Daher ist für die Erkennbarkeit der Rechtslage bei Konflikten mit dem Grundstückseigentum von besonderer Bedeutung das Grundbuch, aus dem der Eigentümer ersichtlich ist. Beruft sich der Erwerber eines Grundstückes, mithin eine Person, die ihre Stellung erst aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, für die Zulässigkeit und den Umfang ihrer Einwendungen auf die Betroffenheit des Grundstückseigentums, so muss ihre Erwerberstellung in eigentumsähnlicher Weise dinglich gesichert und durch Grundbucheintragung nach außen erkennbar sein. Dafür reicht die auf der Grundlage des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages nach § 883 BGB eingetragene Auflassungsvormerkung des Grundstückskäufers als Sicherungsmittel, das dem schuldrechtlichen Anspruch in gewissem Umfang eine dingliche Wirkung verleiht, aus (so auch BayVGH, 20.12.1988 - Nr. 20 A 88.40072 -, BayVBl. 89, 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 263). Die Vormerkung hat nicht nur die Wirkung, dass Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs in die Wege zu leiten, ihm den Rang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten. Hieraus ergibt sich, dass die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57 -, BGHZ 28, 182). Diese zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition kann durch Einwirkungen des angefochtenen Vorhabens in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie das zivilrechtliche Grundstückseigentum (BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51/79 -, NJW 1983, 1626; 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, a.a.O.; 16.09.1993 - 4 C 9/91 -, NJW 1994, 1233, 1234).

47

Fehlt es an einer nach außen gerichteten Erkennbarkeit der Belange desjenigen, der seine Stellung nur aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, so gehen diese Belange in denen des Eigentümers auf. Der Erwerber ist dann auf die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Eigentümer angewiesen (BVerwG, 16.09.1993, a.a.O.; zur Einwendungsbefugnis des Mieters vgl. Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rn. 74 m.w.N.).

48

Wenn der Antragsteller die Richtigkeit der oben ausgeführten, auch von dem Antragsgegner und den Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung mit dem Hinweis darauf in Frage stellt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Klagebefugnis ergangen sei und nicht zur planfeststellungsrechtlichen Einwendungsbefugnis, so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die Argumentation des Antragstellers berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße, dass die der Klagebefugnis zukommende Wirkung eines Ausschlusses nicht betroffener Dritter auch der Einwendungsbefugnis des Planfeststellungsverfahrens innewohnt. Wie oben ausgeführt ist einwendungsbefugt nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können. Fremde Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Einwender nicht zulässigerweise geltend machen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 73, Rn. 67). Insoweit besteht der von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellte Zweck der Einwendungsbefugnis, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen, nur in entsprechend eingeschränktem Umfang. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V ist zwingend zu entnehmen, dass Dritte zur Schaffung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage nur sollen beitragen können, wenn sie - nach außen hin für die Planfeststellungsbehörde erkennbar - in eigenen Belangen berührt sind.

49

Die Auffassung des Antragstellers, die Einwendungsbefugnis nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V sei aufgrund ihres besonderen Zweckes weiter und erfasse damit einen anderen und - so ist das Antragstellervorbringen wohl zu verstehen - größeren Personenkreis als die Klagebefugnis, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Es trifft zu, dass die Belange nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V über den Kreis der Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinausgehen und dazu außer eigenen Rechten auch wirtschaftliche, ökologische und weitere Interessen gehören können. Auch müssen diese Belange nur möglicherweise berührt und nicht, wie in § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, verletzt werden können (Bonk/Neumann, a.a.O.). Das heißt jedoch nicht, dass wegen des weiter gezogenen Kreises der Einwendungsberechtigten der einem bestimmten Einwender wie dem Eigentümer eines Grundstückes zuzuordnende Belang einer befürchteten Eigentumsbeeinträchtigung deshalb nunmehr auch von einem anderen Einwender geltend gemacht werden könnte. Wenn der Antragsteller als noch nicht weiter dinglich gesicherter Erwerber des Grundstückseigentums sein Interesse geltend macht, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des zu übertragenden, bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird, so beschränkt sich seine Einwendungsbefugnis auch nur auf genau diesen seinen Belang. Auf das rechtlich geschützte Interesse, eine womöglich nicht gerechtfertigte, in der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Leitungsrecht liegende Beschränkung des Eigentums abzuwenden, erstreckt sie sich nicht. Dieses Interesse bleibt ein ausschließlich dem Eigentümer zugeordneter Belang, den auch nur dieser zulässigerweise einwenden kann.

50

Die Erwägung des Antragstellers, der Grundstückskäufer müsse berechtigt sein, auf sein zukünftiges Eigentum gestützte Einwendungen schon im Verwaltungsverfahren vorzutragen, denn das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu liefern, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz schränkt den durch die privaten Einwendungen beabsichtigten Informationszweck durch die Präklusion von verspäteten Einwendungen bewusst ein, um innerhalb einer angemessenen Frist Rechts- und Verkehrssicherheit in bezug auf den Bestand der künftigen Planfeststellung, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht, herbeizuführen (BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7/97 -, BVerwGE 104, 337, 343).

51

Schließlich rechtfertigt auch die Bezugnahme des Antragstellers auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin, 05.09.1986 - OVG 2 A 1.85 -, DÖV 1986, 1068; OVG Saarlouis, 06.07.1984 - 2 N 2/82 -, NVwZ-RR 1985, 354, 355) kein für ihn günstigeres Ergebnis. Die Entscheidung vom 5. September 1986 beschäftigt sich nicht mit einer planfeststellungsrechtlichen Einwendungbefugnis eines Grundstückseigentümers, sondern mit der keiner Präklusionsfrist unterworfenen Antragsbefugnis von vom Zeitpunkt eines Bebauungsplanerlasses aus betrachtet künftigen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber aktuellen Grundstücksbewohnern. Dem ist für die hier streitige Frage der Befugnis des künftigen Grundstückserwerbers, binnen der Präklusionsfrist schon Eigentümereinwendungen erheben zu können, nichts Durchgreifendes zu entnehmen. Die Entscheidung vom 06. Juli 1984 hatte sich damit zu beschäftigen, dass sich dem Plangeber die Betroffenheit zukünftiger Grundstückserwerber durch die Ausweisung eines Spielplatzes aufdrängen musste und das entsprechende Schonungsinteresse für die Abwägung nicht deshalb belanglos war, weil die Grundstücke zunächst einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft gehörten. Auch diese Entscheidung trägt nichts zu der entscheidenden Frage bei, ob ein Einwender für seine speziellen Eigentümereinwendungen über die nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V erforderliche Befugnis verfügt.

52

Sind nach all dem bei der gebotenen rechtsgutbezogenen Betrachtung die auf das Grundstückseigentum aufbauenden Einwendungen gegen den Plan mit Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, so verbleibt als privater Belang des Antragstellers, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, nur sein Interesse an einem Erwerb unbeschränkten Grundstückseigentums von seinen Rechtsvorgängern. Dies verschafft ihm jedoch keinen Vollüberprüfungsanspruch, wie er dem Eigentumsbetroffenen zusteht, der sich gegen eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) zur Wehr setzen kann. Zwar unterfallen auch schuldrechtliche Ansprüche wie der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums aus einem entsprechenden Kaufvertrag dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02 -, NJW 2005, 589). Durch die Beschränkung des Grundstückseigentums mit einer Dienstbarkeit aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses wird jedoch nicht auch der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zum Gegenstand der Enteignung. Das Grundstückseigentum ist enteignungsbetroffen durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planes (§ 45 Abs. 2 EnWG). Im Planfeststellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit der Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum entschieden (§ 45 Abs. 1 EnWG). Mit Feststellung des Planes entscheidet die Behörde aber nicht über die Zulässigkeit der Entziehung oder Einschränkung von schuldrechtlichen Grundstücksübertragungsansprüchen. Insoweit handelt es sich um eine "Drittbeeinträchtigung", für die der Planfeststellungsbeschluss nicht als auf Eigentumsentzug gerichteter Eingriffsakt angesehen werden kann, unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigungen als vorhersehbar oder nicht vorhersehbar anzusehen sind (Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 14, Rn. 535).

53

Ist der Antragsteller somit mit Eigentümereinwendungen präkludiert, kann er den Planfeststellungsbeschluss mangels Vollüberprüfungsanspruch nur in den Grenzen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte überprüfen lassen. Auf eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in objektivrechtlicher Sicht kommt es daher für den Ausgang des Klageverfahrens (5 K 18/09) und die im vorliegenden Verfahren zu treffende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten nicht an.

54

Zu den präkludierten Eigentümereinwendungen zählt auch der Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Auch hierauf kann sich der Antragsteller nicht stützen. Die Planrechtfertigung ist zwar nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen (BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95, 102). Der Antragsteller ist aber mit sämtlichen aus dem Grundeigentum resultierenden Einwendungen präkludiert. Dass er durch die Belastung der Grundstücke mit der Eintragung von Dienstbarkeiten in seinem Eigentumserwerbsanspruch beeinträchtigt worden ist, reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen zwar über das zivilrechtliche Eigentum an Sachen hinaus auch schuldrechtliche Ansprüche unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Der lediglich obligatorisch Berechtigte hat jedoch auf einer grundstücksbezogen-planungsrechtlichen Ebene grundsätzlich gegen den Planfeststellungsbeschluss kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Daher vermitteln mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss beispielsweise ehe- oder familienrechtliche Positionen keine abwehrfähige Rechtsposition. Dies muss auch für den obligatorisch berechtigten Käufer gelten. Seine Rechtsposition berechtigt ihn erst dann zur Abwehr des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sein Anspruch vormerkungsrechtlich gesichert ist (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74/80 -, NVwZ 1983, 672; 16.09.1993, a.a.O.).

55

Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses führt unter dem damit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen und nicht präkludierten Rechten des Antragstellers zu keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

56

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464).

57

Ein Fehler in der Abwägung mit den eigenen Belangen des Antragstellers ist nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in die Abwägung nicht alle Belange des Antragstellers eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder dass der Antragsgegner die Bedeutung der insoweit betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dem Vorhaben der Beigeladenen kann zunächst nicht entgegengehalten werden, ihm fehle von vornherein jede Rechtfertigung, weil es angesichts des planfestgestellten Vorhabens ... nicht erforderlich sei und daher keinen entgegenstehenden privaten Belangen vorgehen könne. Solange die ... nicht existiert, mit ihrem Bau noch nicht begonnen worden und auch die Entscheidung zu einer entsprechenden Investition und ihrer Realisierung noch nicht getroffen ist, kann einem weiteren Gasleitungsvorhaben die Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Dies gilt selbst, wenn beide Vorhaben im Wesentlichen vergleichbar oder sogar identisch sein sollten, wie von Antragstellerseite vorgetragen wird. Denn solange der Bau der ... nicht gesichert ist und sogar die Investitionsentscheidung noch aussteht, könnte der Fall eintreten, dass nach einer Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses die OPAL nicht gebaut werden dürfte und die ... gleichwohl trotz bestandskräftiger Planfeststellung - aus welchen Gründen auch immer - faktisch nicht errichtet wird. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss für das ... -Vorhaben stellt nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest und gibt Errichtung und Inbetriebnahme frei (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75, Rn. 6). Eine Verpflichtung zum Bau einer Gasleitung enthält er nicht. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ebenfalls nicht vor. All das könnte mithin dazu führen, das eine Leitung gänzlich fehlte, die das mit der Nord Stream herantransportierte Gas weiterleiten könnte. Das wäre ein Zustand, der mit den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG, die möglichst sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, nicht vereinbar wäre.

58

Auf Seiten des Antragstellers kommt allein das oben erwähnte Interesse, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss enthält (unter "Einwender ...") Ausführungen zu einer Abwägung mit den mit einer leitungsgebundenen Versorgung notwendig verbundenen Grundstücksbeeinträchtigungen. Die Abwägung bezieht sich somit auf die Belange des Grundstückseigentümers und erfasst damit erst recht die Interessenlage des Grundstückserwerbers. Seine Belange gehen jedenfalls über die des Eigentümers eines Grundstückes nicht hinaus. Der Antragsgegner hat hier ausgeführt, dass von den - nunmehr dem Antragsteller gehörenden - neun betroffenen Flurstücken tatsächlich nur zwei Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Grundstücke seien Wiesenflächen. Durch den Schutzstreifen solle keinerlei Wald in Anspruch genommen werden. Nicht auszuschließen sei, dass auf einem Grundstück in der Gemarkung ... durch den Arbeitsstreifen der Trasse ca. 30 qm Wald betroffen sein könnten. Dem Vorhabenträger sei aber auch hierzu mit einer Nebenbestimmung aufgegeben worden, den Arbeitsstreifen soweit einzuengen, dass keine Forstflächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Nutzung der Grundstücke sei nach Bauende ohne Einschränkung wieder möglich, da die Gasleitung in einem Meter Tiefe unter Überdeckung verlegt werde. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Antragsteller den Angaben zu der nur in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß betroffenen Waldfläche, die der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft hat, nicht entgegengetreten. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz zu den Folgen des Leitungsbaus (insbesondere dort Seite 11), etwa einer Zerstörung des Wurzelsystems des Waldes, der Bildung von Schneisen, Abholzung von Wald, Infragestellung, ob Bebauung und Bewirtschaftung der Grundstücke überhaupt noch möglich sind, erscheint daran gemessen überzogen und im Übrigen insoweit unsubstantiiert. Zu der Darstellung des Antragsgegners zu einer weitgehenden Verschonung der Grundstücke durch Hubschrauberbefliegungen und Befahren sowie Begehung auf allgemein zugänglichen Wegen hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert. Der Senat hat daher - auch nach Einsichtnahme in die in den Akten (vgl. GA, Bl. 492 ff.) enthaltenen Lichtbilder und Pläne - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der antragsgegnerseitig geschilderten Situation auszugehen.

59

Auf die Richtigkeit der Auffassung der Beigeladenen, wonach der Antragsteller die verstreut liegenden Flurstücke in den Gemarkungen ... und ... letztlich nur erworben habe, um seine prozessrechtliche Stellung als Einwender zu stärken, kommt es danach nicht mehr an. Anzumerken ist jedoch, dass nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine solche Annahme durchaus naheliegt, wenn man die Lage der in der Gemarkung ... von dem Antragsteller erworbenen Flurstücke betrachtet. Diese scheint mangels entsprechend substantiellen Vortrags weniger von land- bzw. forstwirtschaftlichen oder sonstigen vom angegriffenen Vorhaben unabhängigen Interessen bestimmt zu sein, sondern ausschließlich am Verlauf der Gasleitungstrasse orientiert.

60

Sollte infolge dessen die Einschätzung der Beigeladenen zutreffend sein, so führte das zu einer weiteren Bedeutungseinbuße der abwägungserheblichen Belange des Antragstellers (vgl. insoweit zu nicht wirtschaftlich genutzten "Sperrgrundstücken": BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781, 784). Diese überwiegen jedoch - wie ausgeführt - bereits ohne Berücksichtigung dieses Aspektes nicht die entgegenstehenden, für das Vorhaben sprechenden Belange.

61

Wenn danach Abwägungsfehler bei Berücksichtigung des durch den Leitungsbau in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums nicht zu erkennen sind, dann hat das erst recht für den hier allein noch in Rede stehenden Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des Grundstücks zu gelten.

62

Der Antragsteller kann sich für ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht auf die von ihm thematisierten Verfahrensfehler berufen. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines formellen Fehlers kann der betroffene Dritte nur dann verlangen, wenn sich der Fehler auf seine nicht präkludierten materiellrechtlichen Rechtspositionen - einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen planbetroffenen Belange - ausgewirkt haben kann (vgl. Storost, Fachplanung und Wirtschaftsstandort Deutschland: Rechtfolgen fehlerhafter Planung, NVwZ 1998, 797, 799; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2, Rn. 266). Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (BVerwG, 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 25). Eine solche Auswirkung auf nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Antragstellers ist hier nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme (Schriftsatz vom 14.09.2009) auf die Antragsschrift des Verfahrens 5 M 144/09 sowie die Klageschrift des Verfahrens 5 K 17/09 - zu der von dem Antragsgegner bezweifelten Zulässigkeit dieser Bezugnahme muss sich der Senat an dieser Stelle nicht äußern - geltend macht, der Antrag auf Planfeststellung der OPAL sei von der falschen Vorhabenträgerin gestellt worden, enthalte eine unzulässige Bedingung und die Auslegung der Planunterlagen sei fehlerhaft gewesen, wäre eine mögliche Auswirkung auf seine Belange auch dann nicht zu erkennen, wenn die angesprochenen Bedenken berechtigt sein sollten. Dass sie im Hinblick auf die Frage der Planoffenlegung in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden nicht berechtigt sind, ist im Übrigen bereits oben ausgeführt. Weiter beanstandete Fehler der Auslegung in den Ämtern ... , ... , ... und ... können die Grundstücke im Bereich des Amtes ... nicht betroffen haben.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

64

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.2.1 i.V.m 34.2) ist für die hier geltend gemachte Wertminderung der verschiedenen Grundstücke von einem Betrag von 50.000,- auszugehen, was auch der Einschätzung des Antragstellers im zugehörigen Klageverfahren entspricht. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den Streitwert auf die Hälfte reduziert.

65

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen

1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
2.
zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
3.
zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
4.
zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraussetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.

(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Träger der Bundesraumordnung entsprechend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3 finden die §§ 8 und 10 keine Anwendung. Der Raumordnungsplan nach Absatz 3 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann. Elektronische Informationstechnologien sollen ergänzend genutzt werden; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 278/09 – vom 08.07.2010

a b g e ä n d e r t :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven Interesse, zu ersetzen, die sich aus der Beendigung des bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrags „Wealthmaster“ mit der Policen-Nr. 501 … durch die Kündigung des Klägers vom 22.05.2009 ergeben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 200.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für Schäden, die ihm wegen einer Kündigung nach Erfüllungsverweigerung aus einer Lebensversicherung des Produkttyps „wealthmaster“ entstanden seien.
Hilfsweise begehrt der Kläger Schadensersatz wegen (Vertrauens-) Schäden wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Lebensversicherung „wealthmaster“.
Die beklagte Versicherung ist ein seit 1995 auf dem deutschen Mark tätiges englisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien.
Auf der Grundlage der Beratung eines „Untervermittlers“, B. F., für die L. Vermögensverwaltung AG, zeichnete der am 02.04.1961 geborene Kläger im Jahr 1999 das Anlagemodell „L.-Konzept-Rente“ (Hebelgeschäft) mit einer Einmalanlage in die „C. M. Wealthmaster“ in Höhe von 169.831,-- DM, entsprechend 86.833,21 EUR (Anlage K 10, Bl. 246 ff.).
Die von der Beklagten angebotene Versicherung „wealthmaster“ ist eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der eingezahlte Einmalbetrag wurde in einen internen „Pool“, ein sog. „Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II)“, eingebracht. Er erhält dort bestimmte Pool-Einheiten zugeteilt, die Renditen mit Wertpapieren erwirtschaften sollen, welche sich durch „Fälligkeitsboni“ verbessern und durch „Marktpreisanpassungen“ vermindern können. Der Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung als eine der drei Bausteine des Anlagemodells „L.-Konzept-Rente“ (Lebensversicherung mit „Pool“, Darlehen, Investmentfonds) erfolgte in Deutschland über die inzwischen insolvente „L. Vermögensverwaltung AG“ als sog. „Masterdistributorin“, welche sich ihrerseits „Untervermittler“ vor Ort bediente.
Entsprechend diesem Anlagemodell stellte der Kläger am 02.03.1999 einen ausgefüllten Formularkreditantrag bei der „H. (S.) Landesbank H.-T. AG“ zur „Finanzierung der Einmalzahlung in die Renten-/Lebensversicherung“. Dieser lautet auszugsweise wie folgt (Anlage K 10, Bl. 149):
„Antrag. Zur Finanzierung der Einmalzahlung in eine Renten-/Lebensversicherung bei C. M. und des Disagios beantrage(n) ich/wir bei H. (S.), Landesbank H.-T., AG, .
        
einen Kredit in Schweizer Franken in Höhe des Gegenwertes von DM 259.192,00
        
Anteil Renten-/Lebensversicherung-Kredit
DM 197.073,00
        
Anteil Fondsdepot-Kredit
DM 62.119,00
        
…       
        
Der Antragsteller beauftragt die LKK, die Gesamtvermittlungsgebühr an die L. Vermögensverwaltung AG als Vermittler abzuführen. …“
Hieraufhin kam zwischen dem Kläger und der H. (S.), Landesbank H.-T., AG, Z. ein Kreditvertrag vom 08.05./27.05.1999 über insgesamt 259.192,00 DM (= 132.522,76 EUR) und einer Laufzeit bis 29.03.2013 für das ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in einem Betrag rückzahlbare Darlehen (= endfälliges Darlehen) zustande (Anlage K 12, Bl. 156 ff.). Im Kreditvertrag ist unter „§ 7 Sicherheiten“ vereinbart, dass als Sicherheit für den Kredit die „Lk. zu K.“ eine unbedingte Zahlungsgarantie in Kredithöhe übernimmt und die der Kläger zur Sicherstellung der unbedingten Zahlungsgarantie der „Lk. zu K.“ absichert, indem er alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Renten-/Lebensversicherung gemäß einer gesonderten Abtretungserklärung abtritt, alle Rechte und Ansprüche aus dem bei dem Bankhaus E.&G. für den Kläger geführten Wertpapierdepot gemäß einer gesonderten Verpfändungserklärung verpfändet und die Ehefrau des Klägers gemäß einer gesonderten Bürgschaftserklärung selbstschuldnerisch bürgt (Anlage K 12, Bl. 156 ff.). Die in der Urkunde genannten Abtretungs-, Verpfändungs- und Bürgschaftserklärungen wurden nicht vorgelegt.
Zusätzlich trat der Kläger mit Datum vom 08.05.1999 seine „gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem genannten Renten-/Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe“ an die „Lk. zu K.“ (LKK) ab (Anlage B 7, Bl. 249a, 249b ff.).
10 
Als „Einmalzahlung in Renten-/Lebensversicherung“ ist im Finanzierungsantrag vom 02.03.1999 (Anlage K 10, Bl. 149) ein Betrag in Höhe von 168.831,00 DM vereinbart. An Gebühren ist unter anderem Folgendes ausgewiesen (Anlage K 10):
11 
Disagio in Höhe von 10 % aus 259.192,-- DM
25.919,00 DM
Gesamtvermittlungsgebühr an die L. Vermögensverwaltung AG   
10.368,00 DM
=       
36.287,00 DM
12 
Zum endfällig zu tilgenden Darlehen des Klägers über den Nominalbetrag von 259.192 DM war ein Disagio in Höhe von 10 % („Auszahlungskurs beträgt 90,00 %“) vereinbart, so dass eine Nettodarlehensvaluta in Höhe von 233.272,80 DM zur Verfügung stand, wovon die „Gesamtvermittlungsgebühr an L. Vermögensverwaltung AG“ in Höhe von 10.368,00 DM (Anlage K 10, Bl. 149) u. a. in Abzug gebracht wurde.
13 
Nach „§ 8 Verwendungszweck“ des Kreditvertrags wurden die zwei im Kreditvertrag genannten Teilbeträge wie folgt verwendet (Anlage K 12, Bl. 156 ff.):
14 
„Finanzierung der Einmalzahlung in das Wertpapierdepot“
62.119,00 DM
„Finanzierung der Einmalzahlung in eine Renten-/Lebensversicherung,   
        
des Disagios, der Vermittlungsgebühr der Renten-/Lebensversicherung
        
und der Vermittlungsgebühr dieses Kredits“
197.073,00 DM
= Kreditbetrag
259.192,00 DM
15 
Als „Einmalzahlung in Renten-/Lebensversicherung“ wurde im Antrag vom 02.03.1999 an die H. (S.) ein Betrag in Höhe von 169.831,00 DM angegeben (Anlage K 10, Bl. 149).
16 
Ziel des „L.-Konzept-Rente“-Konzepts ist es, in den Investmentfonds einen Kapitalstock zu bilden, der bei Endfälligkeit des Bankdarlehens zu dessen Tilgung ausreicht. Die über diesen Zeitpunkt fortwährenden quartalsmäßigen Auszahlungen aus der Lebensversicherung sollen dann dem Versicherungsnehmer als fortlaufende Rente längstens bis zu dem im Versicherungsschein bestimmten letztmaligen Auszahlungstermin ungeschmälert zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erfolgt nach der „L.-Konzept-Rente“ bei Vertragsablauf der Lebensversicherung die Auszahlung des Lebensversicherungskapitals nach Maßgabe des dann bestehenden Vertragswerts.
17 
Ebenfalls mit Datum vom 02.03.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer „Wealthmaster“ Kapitallebensversicherung auf „Verbundene Leben auf Letztversterbensbasis“ mit einer Laufzeit von 58 Jahren (Anlage B 4, Bl. 246a). Als „Einmalbetrag“ wurde der „Betrag (in Vertragswährung)“ von 169.831,-- DM vereinbart (Anlage B 4, Bl. 264b).
18 
Im vorgedruckten Versicherungsantrag vom 02.03.1999 (Anlage B 4, Bl. 246 ff. = 360 f.) ist unter dem Buchstaben „N“, nach der Seite mit der Unterschrift des Klägers (Buchstabe „L“ – „Unterschriften“), unter anderem eine Erklärung, dass der Kläger die „Policenbedingungen“ und „Verbraucherinformationen“ erhalten habe. Buchstabe „G“ im Versicherungsantrag lautet mit einer in einem vorgesehenen Kästchen vorgenommenen Eintragung „100 %“ im Wortlaut auszugsweise wie folgt (Anlage B 4, Bl. 246 ff. = 360 f.):
19 
„G. Wahl des Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II)
20 
Die Mindestzahlung pro Pool beträgt 5 % des Betrags. Zugeteilten Beitragsprozentsatz bitte nur in ganzen Zahlen angeben (z. B. 33 % - nicht 33,5 % - der Gesamtbetrag muss 100 % sein).
21 
100 %    
DM …“
22 
Die Beklagte stellte hieraufhin einen „Versicherungsschein“ über die „Wealthmaster Kapitallebensversicherung“ mit der Policennummer 501… aus und übermittelte ihn dem Kläger (Anlage K 11, Bl. 150 ff.). Der Versicherungsschein weist den Kläger als Versicherungsnehmer und unter anderem seine Ehefrau und seine Kinder als Versicherte beziehungsweise weitere Versicherte aus. Ausweislich des Versicherungsscheins war der Versicherungsbeginn am 02.06.1999 und ist das „Ablaufdatum“ der Versicherung am 02.06.2056. Als Einmalbetrag sind die beantragten 169.831,00 DM aufgeführt. Als Todesfallleistung für den Todesfall des zuletzt versterbenden Versicherten, also voraussichtlich der 1992 und 1995 geborenen Kinder des Klägers, ist eine Leistung von „100,00 % des Policenwertes“ festgeschrieben (Anlage K 11, Bl. 150 ff.). Als „Pool bei Versicherungsbeginn“ ist der Pool „DM-Pool (Serie II)“ ausgewiesen (Anlage K 11).
23 
Der Versicherungsschein sieht im Wortlaut folgende „Regelmäßige Auszahlungen“ vor (Anlage K 11, Bl. 155):
24 
„AUSZAHLUNGSDETAILS
25 
Regelmäßige Auszahlungen
26 
Betrag
(Policenwährung)
Datum der
ersten Auszahlung
 Auszahlungsabstand 
 Auszahlungswährung 
Datum der
letzten Auszahlung
2.610,00
 25. September 1999 
vierteljährlich
Deutsche Mark
25. März 2056
27 
Vierteljährliche Auszahlungen steigen ab Versicherungsbeginn um 1 % pro Jahr.
28 
…“
29 
Zudem enthält der Versicherungsschein der Beklagten auf der ersten Seite zu den „Policebedingungen“ folgenden Hinweis (Anlage K 11, Bl. 150):
30 
„Ausgestellt von C. M. Ltd, Niederlassung L., vorbehaltlich der in diesem Versicherungsschein und in den Policebedingungen enthaltenen Einzelheiten“.
31 
Die von der Beklagten vorgelegten über zehnseitigen „Policenbedingungen“ enthalten unter anderem folgende Klauseln (Anlage B 1, Bl. 243 ff.):
32 
„2.1
Die folgenden Begriffe haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung(en) …
33 
„Ablaufdatum“
34 
das Datum, an dem ein Wealthmaster Classic Vertrag oder ein Wealthmaster Choice Account Vertrag abläuft, der Vertragswert auszuzahlen ist und der Anspruch auf die Todesfalleistung endet.
35 
36 
„Fälligkeitsbonus“
37 
eine Anpassung, die vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) eingelöst werden, um vorher vereinbarte Transaktionen, z. B. eine regelmäßige Auszahlung oder einen Versicherungsanspruch, zu erfüllen, wie in der Verbraucherinformation unter POOLS MIT GARANTIERTEM WERTZUWACHS (Serie II) im einzelnen beschrieben.
38 
39 
„Kontoauszug“
40 
ein an jedem Jahrestag des Vertragsbeginns an den Versicherungsnehmer geschickter Auszug, in dem das jeweilige Guthaben und die Leistungen des Vertrags ausgewiesen sind.
41 
42 
„Marktpreisanpassung“
43 
ein Abzug, der vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) in Verbindung mit nicht bei Vertragsbeginn vereinbarten Transaktionen eingelöst werden und kein Rückgabebonus gezahlt wird, oder wo Transaktionen zwar bei Vertragsbeginn vereinbart wurden, doch die Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) dem Vertrag nicht immer zugeteilt waren.“
44 
45 
„Regelmäßige Auszahlungen“
46 
in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abständen erfolgende Auszahlungen durch Einlösung einer entsprechenden Anzahl von Anteilen“
47 
48 
„Vertragswert“
49 
der jeweilige Rücknahmewert der einem Vertrag zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis zuzüglich eines eventuell zu zahlenden Fälligkeitsbonusses oder abzüglich einer eventuellen Rückgabeanpassung.“
50 
51 
„Rückgabeanpassung“
52 
eine Anpassung, die vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) aus irgendeinem Grund ohne vorherige Vereinbarung eingelöst werden, wie in der Verbraucherinformation unter POOLS MIT GARANTIERTEM WERTZUWACHS (Serie II) im einzelnen beschrieben. Es gibt 2 Arten von Rückgabeanpassung: negative Marktpreisanpassung und positiver Rückgabebonus.“
53 
54 
„Rücknahmepreis“
55 
der gemäß Abschnitt 3.7.2 ermittelte Preis von Anteilen
56 
57 
„Rücknahmewert“
58 
der Wert der dem Vertrag zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis.
59 
60 
3.7.2
Bei Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) erklärt C. M. am Anfang jedes Jahres eines Jahresdividende, die dem betreffenden Pool, für den sie erklärt wurde, gutgeschrieben wird, und zwar auf Tagesbasis anteilig entsprechend dem bis dahin abgelaufenen Teil des Jahres; der Rücknahmepreis für einen Anteil am jeweiligen Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) wird von C. M. dementsprechend berechnet, bei einer möglichen Abrundung des Ergebnisses um bis zu 1 %.
61 
62 
5. Zuteilung und Rücknahme von Anteilen in Bezug auf Gebühren und Vertragswert
63 
64 
5.5
Wenn der Gesamtbetrag der an einem Gebührentermin fälligen Gebühren den Vertragswert übersteigt, werden dem Vertrag nominelle, sogenannte „negative Anteile“ in Höhe der nicht durch Rücknahme von Anteilen gedeckten Gebühren zugeteilt, es sei denn, die Bedingungen in Abschnitt 4.2 (Beitragseinstellungsbedingungen) oder in Abschnitt 8.4 (Überprüfung des Vertrags) finden Anwendung. Diese negativen Anteile werden vorgetragen, bis C. M. sie gegen Anteile verrechnen kann, die infolge der Zahlung eines einmaligen oder eines regelmäßigen Beitrags für den Vertrag erworben wurden. C. M. nimmt solche Verrechnungen jeweils proportional zum relativen Wert der negativen Anteile in jedem Pool vor, nicht nach der Aufteilung der Beiträge. Wenn nach der Verrechnung aller negativen Anteile noch ein Teil des investierten Beitragsprozentsatzes übrig bleibt, wird dieser den gewählten Pools gemäß der Aufteilung der Beiträge zugeteilt.
65 
66 
9.1
Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt C. M. einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes bzw. des Anteilswertes, vorbehaltlich folgender Bestimmungen:
67 
9.1.1
Der Antrag wird von C. M. gemäß Abschnitt 13.6 angenommen.
68 
9.1.2
Für regelmäßige (und unregelmäßige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der zurückzunehmenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt. Bei allen anderen Auszahlungen wird der Rücknahmepreis der Anteile auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt.
69 
70 
9.4
Wenn sich die Auszahlung auf Anteile an Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) bezieht,
71 
9.4.1
und die Auszahlung wurde vom Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn festgelegt, wird dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugerechnet, vorausgesetzt die Anteile waren dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) immer zugeteilt;
72 
9.4.2
kann im Fall der Rückgabe des Vertrags im Fall einer Auszahlung, die vom Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn beantragt wurde, oder im Fall einer Auszahlung, die zwar bei Vertragsbeginn beantragt wurde, doch wo die Anteile dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) nicht immer zugeteilt waren, dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugerechnet werden. Wird kein Rückgabebonus vorgenommen, kann sich der Rücknahmewert der eingelösten Anteile möglicherweise durch eine Marktpreisanpassung reduzieren.“
73 
Der Kläger erhielt Kontoauszüge der Beklagten, in denen unter anderem der jeweils „aktuelle Vertragswert“ mitgeteilt wurde (Anlagen B 13 - B 16, Bl. 255 ff.). Ferner erhielt er Kontoauszüge der H. (Anlage K 15, Bl. 163 f.).
74 
Nachdem der vereinbarte Investmentfond, der den Kapitalstock für das endfällige Bankdarlehen und Zinsen bilden sollte, nach Auffassung des Klägers nicht ausreichte und bei weiterer Entwicklung ungefähr im Jahr 2016 die Substanz aufgebraucht gewesen wäre und die Zahlungen der Beklagten aus dem Versicherungsschein eingestellt würden, kündigte der Kläger den bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Kündigungserklärung vom 22.05.2009 (Anlage B 11, Bl. 253a).
75 
Die Beklagte zeigte dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2009 die „Auswirkungen“ vor Durchführung der Kündigung des Versicherungsvertrages auf (Anlage B 12, Bl. 254).
76 
Die Beklagte berechnete den „Rückgabewert“ in Höhe von 52.505,66 EUR zum 02.07.2009 wie folgt (Anlage B 12, Bl. 254b; Anlage B 10, Bl. 252b):
77 
Euro-Pool (Serie II)
76.095,16 EUR
abzgl. „Marktpreisanpassung“      
23.589,50 EUR
Rückgabewert
52.505,66 EUR
78 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, er sei falsch beraten worden. Es sei ihm vom Vermittler F. bei der Beratung mitgeteilt worden, dass aus der „L.-Konzept-Rente“ eine Mindestrendite von 7,8 % zu erzielen sei, was sich als falsch herausgestellt habe. Die Beklagte habe für die Falschberatung durch den Masterdistributor und deren Untervermittler gem. § 278 BGB einzustehen. Er sei so zu stellen, als sei es zur Beteiligung im L.-Konzept-Renten-Verbund im Jahr 1999 nicht gekommen.
79 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für etwaige Fehler Dritter nicht einzustehen habe. Die L. Vermögensverwaltung AG und deren Untervermittler seien als Versicherungsmakler für die Versicherungsnehmer, wie auch für den Kläger, tätig geworden. Diese seien deshalb keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten gem. § 278 BGB. Die vom Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 19.11.2010 (OLG Dresden - 7 U 1358/09; zit. nach juris) vorgenommene Zurechnung gem. § 278 BGB der Vermittler und Untervermittler als Erfüllungsgehilfen sei unzutreffend. Jedenfalls seien Ansprüche verjährt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Landgerichts Bezug genommen.
80 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die geltend gemachten und auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach dahinstehen lassen. Sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte seien verjährt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
81 
Die Berufung macht im zweiten Rechtszug zuletzt als Hauptantrag Feststellung gem. § 256 Abs.1 ZPO geltend. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle eingetretenen Schäden im Zusammenhang mit der von der Beklagten veranlassten Kündigung des Klägers im Jahr 2009 als positives Interesse zu ersetzen. Hilfsweise verfolgt sie mit ihrer Leistungsklage Schadensersatzansprüche, negatives Interesse wegen behaupteter und der Beklagten zurechenbarer Beratungspflichtsverletzung im Jahr 1999, samt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten weiter.
82 
Der Kläger hat nach der Kündigung mittlerweile den Kredit von der H. (S.) und damit die Darlehensvaluta insgesamt zurückbezahlt.
83 
Der Kläger berechnet seinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten (Vertrauens-) Schaden im zweiten Rechtszug zuletzt wie folgt (Bl. 684 f.):
84 
Bei Zeichnung aufgewendetes Eigenkapital
11.317,45 EUR
Zinszahlungen aus Eigenmitteln
27.638,10 EUR
Rückzahlung Darlehen aus Eigenmitteln
  65.833,94 EUR
= Schadensersatzanspruch auf negatives Interesse    
104.789,49 EUR
85 
Der Kläger behauptet, ihm habe bis zur Kündigung ein Anspruch auf Erfüllung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Höhe der dort genannten vierteljährlichen „regelmäßigen Auszahlungen“ zugestanden. Die von der Beklagten vorgelegten Versicherungsbedingungen entsprächen nicht den beim Antrag vorgelegten Versicherungsbedingungen. Im Übrigen seien die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wegen Intransparenz unwirksam. Aus den Policenbedingungen ergebe sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Beklagte für die vierteljährlichen Auszahlungen neben der erwirtschafteten Rendite des eingezahlten Kapitals auch dieses selbst heranziehen dürfe, so dass dieses sich entsprechend vermindere, wenn die erwirtschaftete Rendite zur Deckung des Auszahlungsvolumens nicht ausreiche. Es ergebe sich ferner nicht, dass die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag ende, wenn der Kapitalstock vollständig aufgezehrt sei. Auch auf die anfallenden Garantiekosten habe die Beklagte nicht hingewiesen.
86 
Die Behauptung der Beklagten, dass kein Anspruch auf die im Versicherungsschein genannten Auszahlungen mehr bestünde, sobald das ausgewiesene Guthaben durch die bisherigen Auszahlungen aufgebraucht sei, und die kategorische Ablehnung von Schadensersatzleistungen habe ihn zur Kündigung der Lebensversicherung veranlasst, um den Schaden mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und die Verwertung der Investmentdepots gering zu halten. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe ein Vermögensschaden vorgelegen, weil der Vertragswert nicht mehr ausgereicht habe, um das Darlehen auszugleichen (Bl. 527 ff., 685 ff.). Die Finanzierungskosten und die Aufwendungen für den Lebensversicherungsvertrag hätten zum Zeitpunkt der Kündigung über dem Vertragswert gelegen, wobei zu berücksichtigen sei, dass aus dem Lebensversicherungsvertrag das Darlehen zu tilgen gewesen wäre, soweit das dafür angesparte Investmentdepot nicht ausgereicht hätte. Die Darstellungen des Versicherungsverlaufs seien irreführend, da der Vertragswert um einen laufenden Fälligkeitsbonus erhöht werde, obwohl dieser nach den Versicherungsbedingungen nicht existiere.
87 
Schließlich sei der Kläger vom Vermittler falsch beraten worden. Das Anlagekonzept der „L.-Konzept-Rente“ und der Vertriebsapparat in Deutschland seien Teil des Vertriebs der Beklagten, dessen sie sich bei der Vermarktung ihrer Lebensversicherungen bedient habe.
88 
Der Kläger beantragt:
89 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven Interesse, zu ersetzen, die sich aus der Beendigung des bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrags „Wealthmaster“ mit der Policen-Nr. 501 … durch die Kündigung des Klägers vom 22.05.2009 ergeben.
90 
Hilfsweise:
91 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.789,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den im Zusammenhang mit der L.-Konzept-Rente erworbenen Investmentanteilen, zwischenzeitlich geführt auf dem Depot 235… bei dem Bankhaus E.&G. KG in S..
92 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.612,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
93 
Die Beklagte beantragt:
94 
Die Berufung wird zurück- und die Klage abgewiesen.
95 
Die Beklagte behauptet, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Policenbedingungen) und auch die Verbraucherinformationen seien wirksam in den Lebensversicherungsvertrag einbezogen worden (Anlage B 1 und B 2, Bl. 243 ff.). Die Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Verbraucherinformationen seien ausreichend klar und verständlich und deshalb nicht unwirksam. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die die Sekundäransprüche beinhaltende Teilrückabtretung der finanzierenden Bank an den Kläger vom 03.11.2009 (Anlage K 20, Bl. 345) wegen der Gefahr entstehender Gesamtgläubigerschaft der Beklagten nicht wirksam sei.
96 
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Versicherungsschein, ohne deutliche Einschränkung, eine regelmäßige Auszahlung von zunächst 2.610,-- DM vierteljährlich bis 25.03.2056 zugesagt habe (Verfügung vom 24.11.2010). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat ergänzende Hinweise zu einem Schadensersatzanspruch auf positives Interesse erteilt und der Beklagten ein Schriftsatzrecht zu etwaigem neuen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2011 (Bl. 683 ff.) und zur rechtlichen Stellungnahme zu den rechtlichen Hinweisen nachgelassen.
II.
97 
Die zulässige Berufung ist begründet.
98 
A. Zulässigkeit der Berufung
99 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
100 
Die Berufungsbegründung genügt gerade noch den Anforderungen des §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
101 
Die vom Kläger mit der Berufungsbegründung (Bl. 455 ff.) erfolgten Falschbezeichnungen machen das Rechtsmittel im Ergebnis noch nicht unzulässig. Der Kläger hat zwar in seiner Einleitung der Berufungsbegründung noch das richtige Landgericht, LG Heilbronn, genannt und auch als Einleitungssatz zu den Anträgen beantragt, das „Urteil des Landgerichts Heilbronn …“ abzuändern. Jedoch hat er Sachanträge gestellt, die zu einem anderen Verfahren mit der Beklagten gehören müssen. Lediglich die anscheinend in den Verfahren mit der C. M. standardmäßig gestellten (Feststellungs-) Anträge Ziff. 2 und 4 sind zutreffend gestellt. Die weiteren Anträge, Freistellungs-, Leistungs- und der weitere Feststellungsantrag, passen nicht zur Entscheidung des Landgerichts Heilbronn. Auch in der Begründung selbst schreibt der Klägervertreter in seiner Einleitung von einem Urteil des „Landgerichts Heidelberg“.
102 
Aus der weiteren Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger das angegriffene Urteil in „seinem gesamten Umfang“ zur „Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt“. Dies ergibt sich auch aus der Berufungseinlegungsschrift des Klägers, in der er den Beschwerdewert mit 171.478,31 EUR angegeben hat (Bl. 448). Der „Beschwerdewert“ entspricht der (Gesamt-) Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil des Landgerichts. Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass die Berufungsbegründung über weite Teile eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt. Immerhin, was ausreichend ist, setzt sich der Kläger in einem Teil der Berufungsbegründung (S. 6 - 8) mit der Verjährung der Ansprüche auseinander.
103 
Das Landgericht hat die Ansprüche selbst nicht behandelt, sondern dahinstehen lassen. Es hat sich in den Entscheidungsgründen, was aus seiner Sicht folgerichtig war, nur mit der Verjährung befasst. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn sich die Berufungsbegründung ebenfalls nur mit den tragenden Gründen des Urteils, hier die Verjährung, auseinandersetzt und nicht einen Teil oder den gesamten erstinstanzlich Vortrag zur Anspruchsbegründung wiederholt.
104 
Die Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der im Berufungsrechtszug hilfsweise fortgeführten ursprünglichen Klaganträge, sondern auch hinsichtlich des Hauptantrags. Dieser stützt, auf der Grundlage des bereits im ersten Rechtszug im Kern dargelegten Lebenssachverhalts, den schon bisher auf Geldzahlung gerichteten Teil des klägerische Begehrens lediglich auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Damit verfolgen sämtliche Berufungsanträge das Ziel, die in der umfassenden Abweisung der Klage begründete Beschwer durch das angefochtene Urteil zu beseitigen.
105 
B. Begründetheit der Berufung
106 
Die Berufung ist begründet.
107 
I. Zulässigkeit der Klage
108 
Die positive Feststellungsklage (Hauptantrag) ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO.
109 
1. Das Landgericht Heilbronn war international zuständig, Artt. 3, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO.
110 
2. Die Klagerweiterung im zweiten Rechtszug ist zulässig.
111 
Die Berufung macht im zweiten Rechtszug mit ihrem Hauptantrag Feststellung auf Schadensersatz auf positives Interesse wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten, die zur Kündigung des Klägers geführt hat, geltend. Anträge im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die auf einer behaupteten Pflichtverletzung im Jahr 1999 beruhen, verfolgt die Berufung mit ihren weiteren Anträgen weiter.
112 
Gegenstand der Entscheidung des Senats ist das Klagebegehren, wie es der Kläger auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung mit seinen Berufungsanträgen formuliert hat. Die darin liegende Klageerweiterung und -änderung wäre auch gem. § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat durch rügeloses Einlassen auf die Anträge in die - im Hinblick auf die erteilten rechtlichen Hinweise des Senats zudem sachdienliche - Änderung eingewilligt, §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, weil es sich bei der vorliegenden Klageänderung und Klagerweiterung, wie bereits dargelegt, nur um eine solche im Sinne von § 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO handelt.
113 
Die Klageänderung und -erweiterung erfüllte auch die weiteren berufungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 533 Nr. 2 ZPO. Die geänderte Klage kann nämlich aufgrund der Tatsachen beschieden werden, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, auch wenn sie nicht im Mittelpunkt der bisherigen rechtlichen Betrachtungen standen. Soweit die Parteien Details im Rahmen ihres bisherigen Sachvortrags im Hinblick auf die rechtlichen Hinweise des Senats erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, handelt es sich selbst bei neuen Tatsachen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um solche, die allesamt gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen sind, so dass diese gem. § 533 Nr. 2 ZPO einer zulässigen Klageänderung ebenfalls nicht entgegenstünden.
114 
3. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungsklage liegen vor, § 256 Abs. 1 ZPO.
115 
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellten Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (BGH NJW 1999, 3774 ff.; BGH NJW 1984, 1118 ff.; BGH VersR 1966, 673 f.; statt aller: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 8 m.w.N.). Seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachtet (RGZ 129, 31 ff. 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.). So liegt der Fall hier. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens ist es von entscheidender Bedeutung, eine Feststellungsklage zuzulassen. Es ist zu erwarten, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu einer abschließenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt. In solchen Fällen bestehen sei jeher und in ständiger Rechtsprechung keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens (RGZ 129, 31 ff., 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.). Ferner kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch, wie hier, geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen.
116 
II. Begründetheit der Klage
117 
Die Feststellungsklage ist begründet.
118 
Die Beklagte ist gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB verpflichtet, dem Kläger alle entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Kündigung vom 22.05.2009 entstanden sind. Der Kläger wurde durch die Leistungstreuepflichtverletzung der Beklagten, Erfüllungsverweigerung für die Zukunft, zur Kündigung veranlasst.
119 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG a. F., Art. 27 EGBGB a. F.
120 
Der Kläger hatte bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a. F.
121 
Im Übrigen haben die Parteien für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland deutsches Recht vereinbart (vgl. 13.7 der Policenbedingungen, Anlage B 1, Bl. 243m), Art. 27 EGBGB a. F. (seit 18.12.2009: Art. 3 Abs. 1, Art. 28 EG-VO „Rom I - IPR“, Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europ. Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I]).
122 
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
123 
Der Kläger hat seine Ansprüche am 08.05.1999 an die LKK umfassend abgetreten (Anlage K 10, Bl. 149; Anlage K 12, Bl. 158 f.; Anlage B 7, Bl. 249a/249b ff.).
124 
Die Teilrückabtretung vom 03.11.2009 der LKK/H. an den Kläger zur Geltendmachung von Sekundäransprüchen (Anlage K 20, Bl. 345) scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 385) nicht mangels Zustimmung des Schuldners, der Beklagten, an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 715 f.). Etwaige Erfüllungsansprüche sind nach der Kündigung des Klägers nicht mehr offen.
125 
Die Beklagte ist nicht der Gefahr der Gesamtgläubigerschaft ausgesetzt. Die Beklagte kann auf Erfüllung von einem weiteren Gläubiger, der finanzierenden Bank (H.) nicht mehr in Anspruch genommen werden, zumal der klägerische Kredit nach im zweiten Rechtszug unstreitigem Vortrag des Klägers inzwischen abgelöst und zurückbezahlt wurde.
126 
Eine selbständige Rückabtretung an den Kläger ist in den ursprünglichen Zessionen (Anlage B 7, Bl. 249d) nicht vorgesehen, sondern eine vom Zessionar vorzunehmende „Freigabe“ der Sicherheiten, sobald alle Ansprüche der finanzierenden Bank gegen „den Kreditnehmer“ befriedigt sind. Der Kläger hatte nach Rückzahlung des Darlehens einen uneingeschränkten Freigabeanspruch gegen die H./LKK.
127 
Im Übrigen ist der Kläger als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben. Eine solche Auslegung der Sicherungsabtretung (Anlage B 7, Bl. 249a ff.: „die gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus der genannten Renten-/Lebensversicherung in voller Höhe“)ist nach dem Wortlaut und dem Sicherungszweck so auszulegen, dass nur Primäransprüche, aber nicht auch Schadensersatzforderungen mit abgetreten wurden, §§ 133, 157 BGB. Soweit Zweifel zu Lasten des Klägers als Verbraucher verblieben, gingen diese zu Lasten des Klausel-Verwenders, der H./LKK, § 305c Abs. 2 BGB.
128 
Der von der Beklagten angegriffenen Teilrückabtretung der H./LKK vom 03.09.2009 (Anlage K 20, Bl. 345) bedurfte es hier demnach nicht.
129 
3. Dem Kläger stand vor der Kündigung aus dem Lebensversicherungsvertrag ein ungeschmälerter Erfüllungsanspruch zu.
130 
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB ist, dass dem Kläger ein wie im Versicherungsschein (Anlage K 11, Bl. 150 ff.) aufgeführter und uneingeschränkter Erfüllungsanspruch ohne Kündigung zugestanden hätte. Bei einem eingeschränkten Erfüllungsanspruch, wie ihn die Beklagte behauptet, bestünde keine Vertragsverletzung:
131 
Dem Kläger stand gem. § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a. F. (§ 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n. F.) ein Erfüllungsanspruch auf Versicherungsleistung in Höhe von 2.610,-- DM/Quartal (= 1.334,47 EUR/Quartal), jährlich um ein Prozent steigend, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Anlage K 11: Versicherungsschein, dort S. 6) zu.
132 
Dieser individuell im Versicherungsantrag (Anlage B 4, Bl. 246 ff.) beantragte und im Versicherungsschein ausgewiesene (Leistungs-) Anspruch wurde durch die AVB („Policenbedingungen“), auch unter Berücksichtigung der nicht einbezogenen „Verbraucherinformationen“ nicht eingeschränkt (§ 305b BGB) und wäre im Übrigen AGB-rechtlich wegen Verstoßes gegen das aus Treu und Glauben folgende Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.
133 
3.1 Der Versicherungsvertrag kam mit dem aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Inhalt zustande. Mit Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage K 11, Bl. 150 ff.), der inhaltlich mit dem schriftlichen Antrag vom 02.03.1999 (Anlage B 4, Bl. 246 ff.) übereinstimmte, nahm die Beklagte das Vertragsangebot an.
134 
3.2 Die aus dem Versicherungsschein geschuldeten „regelmäßigen Auszahlungen“ konnten nicht durch behauptete mündliche Vorbehalte des „Untervermittlers“ F., soweit diese tatsächlich bei der Beratung gefallen sein sollten, eingeschränkt werden, § 5 VVG a. F. (inhaltsgleich § 5 VVG n. F.).
135 
Enthielte der Versicherungsschein, so wie von den Beklagten hinsichtlich anderweitiger mündlicher Erklärungen behauptet, Abweichungen zugunsten des Klägers, wären diese ohne weitere Genehmigung des Versicherers oder eines ihm zuzurechnenden Versicherungsagenten wirksam. Ausdrückliche Einschränkungen zu den „regelmäßigen Auszahlungen“ beinhaltet der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein (Anlage K 11) nicht. Sowohl im schriftlichen Versicherungsantrag (vgl. Buchstabe „H“) der Beklagten als auch im Versicherungsschein sind identisch als „Regelmäßige Auszahlungen“ in Höhe von vierteljährlich 2.610,00 DM ausgewiesen.
136 
Wenn der Tatsachenvortrag der Beklagten als richtig unterstellt würde, enthielte der Versicherungsschein mit den vorbehaltlosen „regelmäßigen Auszahlungen“ nach anderweitigen mündlichen Erklärungen des „Untervermittlers“ F. bei der Antragstellung eine Abweichung zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer.
137 
§ 5 Abs. 2 und 3 VVG a. F. gelten indes, was die Beklagte versicherungsrechtlich grundlegend verkennt, nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bei (Versicherungsscheins-) Abweichungen, ungeachtet eines ebenfalls von der Beklagten nicht vorgenommenen Abweichungshinweises, zugunsten eines Versicherungsnehmers (BGH VersR 1976, 477 ff.; BGH VersR 1990, 887 ff.; BGH VersR 1995, 648 ff.). Etwaige Abweichungen im Versicherungsschein zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmers sind demnach wirksam.
138 
Die von der Beklagten zuletzt zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsrecht im Falle eines versehentlichen Verschreibens bei einer Lebensversicherungslaufzeit (BGH VersR 1995, 648 ff.) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um ein „Versehen“ oder um einen „Schreibfehler“ bei Vertragsabschluss geht, bei dem die Vertragslaufzeit im Ergebnis statt mit 16 Jahren mit 26 Jahren angegeben wurde und die Parteien von einem übereinstimmenden „wahren Willen“ der kürzeren Laufzeit ausgegangen waren. Hier weicht der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein nicht in einem Einzelfall wegen eines Schreib- oder Eingabefehlers in ein Programm o. ä. zugunsten des Klägers vom Versicherungsantrag ab, bei dem der Versicherer nachzuweisen vermag, dass der Versicherungsnehmer das wirklich Gewollte erkannt hat und ein Vertrag auf der Basis des tatsächlich übereinstimmenden Willens zustande kam (Prölss/Martin, 27. Auflage, § 5 Rn. 6 ff., 8, 16 zu § 5 VVG a. F.; Prölss/Martin, 28. Auflage, § 5 Rn. 7, 8: Grundsätze der „falsa demonstratio“).
139 
Die Beklagte vergisst zudem, dass sie nach dem Antragsformular zum Lebensversicherungsvertrag „Wealthmaster“ (vgl. Buchstabe „N“) in keiner Weise durch Aussagen oder Versprechungen Dritter gebunden sein wollte.
140 
Schließlich ist der Prozessvortrag der Beklagten widersprüchlich. Einerseits sollen Erklärungen der aus ihrer Sicht als Versicherungsmakler handelnden „Untervermittler“, hier des Vermittlers F., wenn es um Beratungspflichtsverletzungen geht, stets nicht gem. § 278 BGB zurechenbar sein. Umgekehrt sollen wohl Erklärungen gegenüber dem „Untervermittler“, wenn sie zugunsten der Beklagten als Versicherer wirken könnten, gem. § 164 BGB zugerechnet und der „Untervermittler“ als Versicherungsagent/-vertreter behandelt werden. Die von der Beklagten angestrebte Lösung bei der behaupteten mündlichen Einschränkung im Zusammenhang mit den „regelmäßigen Auszahlungen“ setzte eine Zurechnung gem. § 164 BGB voraus.
141 
Wenn die „Makler“, über die die Beklagte in großem Umfang den Vertrieb der Lebensversicherung organisierte, nicht mit ihrem „Wissen und Wollen“, also nicht als Erfüllungsgehilfen tätig gewesen sein sollen, dann könnten sie auch nicht beauftragt sein, vertragsgestaltende Erklärungen als Vertreter der Beklagten abzugeben.
142 
3.3 Die „Policenbedingungen“ sind nicht bereits mit dem Antrag wirksam einbezogen worden, § 305 BGB.
143 
Die Beklagte verkennt, dass die im Versicherungsantrag (Anlage B 4, Bl. 246 ff.) unter „N“ aufgeführte – mit winziger, nicht hervorgehobener und kaum lesbarer Schrifttype versehene – Erklärung zum Erhalt von „Policenbedingungen“ und „Verbraucherinformationen“ den Einbeziehungsvorschriften des § 305 BGB nicht standhält. Von einem hinreichenden Hinweis ist bei einem solch regelrecht unter anderen Erklärungen „versteckten“ und drucktechnisch nicht hervorgehobenen Einbeziehungsvermerk, welcher der Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der zuvor liegenden Seite im Übrigen nachfolgt, nicht zu sehen. Selbst erfahrene Kautelarjuristen hätten mit dem Auffinden einer solchen Einbeziehungsklausel bei einem Antragsformular größte Entdeckungsschwierigkeiten.
144 
Von einer Einbeziehung der von der Beklagten vorgelegten, aber bestrittenen „Policenbedingungen“ als AVB ist indes mit dem Versicherungsschein (Anlage K 11, Bl. 150) gem. § 5a VVG a. F. auszugehen. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins weist die Beklagte auf die Einzelheiten „im Versicherungsschein und in den „Policenbedingungen“ hin. Der Kläger bestreitet zwar, dass die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten AVB denen entsprechen, die er 1999 erhalten hat. Dies kann indes dahingestellt bleiben, weil auch die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsbedingungen („Policenbedingungen“), insbesondere wegen Intransparenz, unwirksam sind.
145 
Die „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2, Bl. 244 ff.), auf die unter anderem in Ziff. 1.2 der „Policenbedingungen“ Bezug genommen wird, wurde nicht wirksam in den Versicherungsvertrag mit einbezogen. Jedenfalls wäre die „Verbraucherinformation“ ebenfalls, insbesondere wegen Intransparenz, AGB-rechtlich unwirksam.
146 
3.4 Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen über die von der Beklagten zu erbringenden „regelmäßigen Auszahlungen“ nach Höhe, Zeitpunkt und Zeitdauer stellen Individualvereinbarungen nach § 305b BGB dar.
147 
Die Vereinbarung zu den „regelmäßigen Auszahlungen“ im Versicherungsschein hat Vorrang vor etwaigen Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier den „Policenbedingungen“.
148 
3.4.1 Die Erklärungen sind Individualvereinbarungen, weil sie nicht für eine Vielzahl von Fällen einseitig vorformuliert, sondern in Abhängigkeit von der vorgegebenen Zinsbelastung aus dem Bankdarlehen und entsprechend den Wünschen des Klägers bestimmt worden sind. Die Vereinbarung enthält keinen Vorbehalt, dass die Zahlungen nur bis zur vollständigen Aufzehrung aller dem Kläger zugewiesener Anteile am „Pool mit garantiertem Wertzuwachs Serie II“ („DM-Pool Serie II“ später nach der Euroumstellung: „Euro-Pool Serie II“) erfolgen sollen.
149 
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind.
150 
Zwar werden grundsätzlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe beziehungsweise in Höhe des Wertes eines Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks zum Fälligkeitstag vereinbart, so dass der Versicherungsnehmer die Chancen und Risiken der Wertveränderungen des Kapitalstocks trägt. Jedoch muss für den Todesfall immer eine Mindestleistung, hier die von der Beklagten garantierte „Todesfallleistung“ (Anlage K 11, Bl. 152), garantiert sein, ansonsten ist der zwingend notwendige Charakter eines Versicherungsgeschäfts nicht gegeben.
151 
Bezüglich der „regelmäßigen Auszahlungen“ sind aber konkrete Beträge zu den Fälligkeitsdaten ausgewiesen und das Ende der „regelmäßigen Auszahlungen“ am 25.03.2056 ist nicht als ein Zeitpunkt definiert, bis zu dem die Auszahlungspflicht „längstens“ läuft. Der Kläger kann als Versicherungsnehmer hieraus auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fondsgebundenen Lebensversicherung schließen, dass die Leistungspflicht mit Ausnahme der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt oder Kündigung nicht vor dem genannten Datum entfallen soll, und der Beklagten auch kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht.
152 
3.4.2 Eine Einschränkung der Leistungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Zahlungen nicht – wie etwa die Mindesttodesfallleistung – von der Beklagten „garantiert“ werden.
153 
Dies ist nicht erforderlich, denn jedes vertragliche Leistungsversprechen bindet und muss nicht mit dem Zusatz „garantiert“ bekräftigt werden. Tatsächlich kommt der „Garantie“ im Falle der Todesfallleistung die Funktion eines Mindestversprechens des der Höhe nach noch nicht endgültig bestimmten Leistungsversprechens zu. Ein solcher Fall liegt beim Versprechen bezüglich der „regelmäßigen Auszahlungen“ gerade nicht vor. Sie sind nicht nach Prozenten, sondern durch den Auszahlungsplan der Höhe nach und ohne Zahlungsspielräume bereits im Versicherungsschein genau definiert.
154 
3.4.3 Ein übereinstimmendes Verständnis beider Vertragspartner dahingehend, die uneingeschränkte Laufzeit der regelmäßigen Auszahlungen im Versicherungsschein sei als eingeschränkte Laufzeitvereinbarung gewollt, kann nicht festgestellt werden, auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten zum Verlauf des Beratungsgesprächs als wahr unterstellt.
155 
Inwieweit die Beklagte „davon ausgehen durfte“, der Untervermittler F. habe erläutert, unter „welchen Bedingungen die Auszahlungen geleistet“ würden oder dem Kläger die von der Beklagten gewünschten Vertragsbedingungen „bekannt waren“ (Bl. 707), ist weder verständlich noch entgegen der Auffassung der Beklagten aus den vorgelegten Unterlagen für den Kläger bei Vertragsschluss ersichtlich (Bl. 709 mit Anlage K 9, Bl. 131). Weder aus der im nachgelassenen, aber verspätet eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2011 (Bl. 705 ff.) genannten „Kurzübersicht L.-Konzept-Rente“ (Anlage K 9, Bl. 131 ff.) noch aus dem nur „exemplarisch“ vorgelegten „Verkaufsprospekt“ (Bl. 708, 207 mit Anlage B 3, Bl. 245) lässt sich die von der Beklagten behauptete Auslegung hinreichend belegen.
156 
Die „Kurzübersicht L.-Konzept-Rente“ (Anlage K 9, Bl. 245) weist im Ergebnis das Gegenteil von dem von der Beklagten Behaupteten aus. Die für einen Laien nur beschränkt übersichtliche „Kurzübersicht“ weist für die bis in das 1. Quartal „2013“ ausgewiesenen Zahlen - ohne weitere verständliche Einschränkungen - eine Berechnung aus, wie sie der Senat und der Kläger bei der in Streit stehenden Versicherung zugrundelegen. Die Berechnung in der Kurzübersicht entspricht der Laufzeit des endfälligen Darlehens bis „29.03.2013“ (vgl. Anlage K 12, Bl. 156 ff.), weshalb beispielsweise bei der „steuerlichen Betrachtung Wealthmaster-Police“ (Bl. 135) für die Zeit vor und „nach Ablauf“ der geplanten Refinanzierungszeit, das heißt vor und nach dem 1. Quartal 2013, unterschieden wird. In allen Teilen der Übersichten (Bl. 131 ff.) wird trotz und bei jährlich um 1 % steigenden (Quartals-) „Auszahlungen“ (synonym: „Wealthmasterentnahmen“) von einem steigenden „Fondskapital“ beziehungsweise von einem steigenden „Wealthmaster“-Vermögen (Pool-Vermögen) ausgegangen. Bei Zugrundelegung der von der Beklagten in Bezug genommenen Anlage K 9 (Bl. 131 ff.) ist von keiner Auszahlung aus der finanziellen Substanz, sondern umgekehrt von einer Vermehrung einer solchen auszugehen. Aus der „Kurzübersicht“ (Bl. 131) wird dem Kläger auch vorgerechnet und vorgespiegelt, dass seine für das L.-Konzept aufzunehmenden Schulden Anfang 2013 mit einem gestiegenen Betrag aus dem „Fondskapital“ in Höhe von 259.192 DM endfällig zu tilgen sein werden. Die Beklagte ist zu Unrecht der Auffassung, dass auf der vorgelegten Seite mit den „Zahlungsströmen“, die ebenfalls jährlich steigende „Auszahlungen“ und stetig steigende Pool-Werte („Wert Wealthmaster“) ausweisen, eine hinreichende Einschränkung der „Auszahlungen“ ersichtlich sei. Nur, weil dort optisch nicht hervorgehoben und versteckt wenig klar darauf hingewiesen wird, dass sich eine „geringere Entnahme“ für den Fall „empfiehlt“, wenn die Wachstumsraten niedriger ausfallen sollten (Bl. 134), ist ein wirksamer Hinweis oder sogar eine Einschränkung des später erteilten Versicherungsscheins nicht anzunehmen. In Verbindung mit diesen schriftlichen Unterlagen ist der behauptete mündliche Hinweis auf eine möglicherweise vorzeitige Erschöpfung der Versicherung nicht geeignet, ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Klägers beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu belegen. Aus dem Verhalten des Klägers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ergibt sich indiziell auch nichts anderes. Die hier zum Ausdruck kommende Rechtsunsicherheit beruht vielmehr auf der Schwierigkeit, das komplexe Anlagekonzept und die weitgehend intransparenten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zutreffend zu bewerten.
157 
3.5 Aber auch dann, wenn die Vereinbarung zu den regelmäßigen Auszahlungen nicht als Individualvereinbarung anzusehen wäre, ergäbe sich aus den „Policenbedingungen“, die durch die Hinweise im Versicherungsantrag und Versicherungsschein nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Inhalt des Vertrages wurden,keine Beschränkung der Leistungspflicht.
158 
3.5.1 Zwar können die Vertragsschließenden grundsätzlich eine Individualvereinbarung in der Form schließen, dass diese eine bewusste Regelungslücke enthält, die vereinbarungsgemäß durch die Policebedingungen geschlossen werden soll.
159 
Dies trifft beispielsweise für die Bestimmung der Mindesttodesfallsumme zu, die nach dem Versicherungsschein in Höhe von 100 % des Rücknahmewertes der Pool-Anteile/-Einheiten geschuldet ist. Wie der Rücknahmewert zu bestimmen ist, haben die Vertragsparteien nicht selbst individuell ausgehandelt, sondern nehmen hierfür auf die Policebedingungen als AVB Bezug, die eine vorformulierte Definition des Begriffs enthält. Im Gegensatz dazu lässt das Versprechen der Beklagten im Versicherungsschein, „regelmäßige Auszahlungen“ vorzunehmen, weder eine solche Lücke noch eine ausfüllende Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen erkennen.
160 
3.5.2 Der Hinweis, dass der Inhalt des Versicherungsscheins in Verbindung mit den Policenbedingungen zu lesen ist, reicht zwar für deren Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus, aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen zur Vervollständigung der Individualvereinbarung Regelungen zu den Modalitäten der „regelmäßigen Auszahlungen“ enthalten.
161 
3.6 Im Übrigen wäre eine unterstellte Beschränkung der Leistungspflichten aus dem Versicherungsschein durch die unter Ziffer 9 „Auszahlungen (und Rückgabe)“ enthaltenen Klauseln der „Policenbedingungen“ AGB-rechtlich überraschend, § 305c Abs. 1 BGB.
162 
Jedenfalls wären die „Policenbedingungen“ als AGB mehrdeutig, § 305c Abs. 2 BGB.
163 
Dies mit der Folge, dass die dem Kläger günstigere Auslegungsvariante heranzuziehen wäre, wenn die Beklagte damit auch Beschränkungen für die „regelmäßigen Auszahlungen“ nach dem im Versicherungsvertrag bereits bestimmten Auszahlungsplan zum Ausdruck bringen wollte.
164 
3.6.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268; BGHZ 123, 83; BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2010, 489).
165 
3.6.2 Gemessen an diesen Grundsätzen und Leitlinien der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung soll nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mit Ziffer 9 der „Policebedingungen“ keine Einschränkung des von vornherein individuell vereinbarten Auszahlungsplans beinhaltet sein. Vielmehr ergibt sich bereits aus Ziffer 9.1 und 9.1.2, dass jedenfalls nur bei einem nach Vertragsabschluss gestellten schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst werden und unter den Bedingungen der Ziffern 9.1.2 ff. und 9.4 ff. ein Betrag in Höhe des Rücknahmewertes der eingelösten Einheiten/Anteile gezahlt wird.
166 
In den Policenbedingungen wird zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anträge von der Beklagten auch angenommen werden müssen (vgl. 9.1.1 i.V.m. 13.6 der Policenbedingungen), weshalb sich diese Regelungen nicht auf das bereits im Versicherungsschein Vereinbarte beziehen können.
167 
Da es sich bei den im Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ um keine Überschussbeteiligung nach § 153 VVG handelt (vgl. BGHZ 147, 373 ff. = VersR 2001, 839 ff., 841 m.w.N.), rechnet der Versicherungsnehmer nicht mit erheblichen Unsicherheiten, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die konkret vereinbarten Auszahlungen erfolgen.
168 
Die Beklagte kann ihre Auffassung auch nicht darauf stützen, dass sich aus einer Gesamtschau eindeutig ergebe, sämtliche Auszahlungen stünden unter dem Vorbehalt ausreichender Kapitaldeckung durch Pool-Anteile/-Einheiten. Das Regelwerk ist viel zu umfangreich, komplex, unverständlich und verwirrend um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Überblick zu ermöglichen, der für eine solche Gesamtschau erforderlich ist.
169 
Hierfür würde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein Verständnis abverlangt, dass
170 
- sein eingezahltes Kapital auf zwei verschiedene Weisen in Rechnungsposten aufgeteilt werden kann, die für die Teilhabe an den erwirtschafteten Renditen maßgeblich sind, das heißt in Einheiten in internen Investmentfonds oder Anteilen an sog. Pools,
171 
- für Anteile und Einheiten unterschiedliche Bewertungsmethoden gelten,
172 
- die Verteilung der erwirtschafteten Renditen von einem Glättungsverfahren überlagert wird (vgl. Verbraucherinformation Ziff. 10),
173 
- jeder Auszahlungsvorgang die Einlösung von Investmenteinheiten/Poolanteilen bis zum Gegenwert der begehrten Auszahlung erfordert und hierdurch den Bestand an solchen Anteilen/Einheiten schmälert,
174 
- der Wert des nach der Auszahlung noch vorhandenen Kapitalstocks nur dann genau bestimmt werden kann, wenn neben den Kurswerten der jeweiligen Anteile/Einheiten die Höhe etwaiger Fälligkeits-/Rückgabeboni auf die eingelösten Anteile/Einheiten beziehungsweise die in Abzug gebrachten Marktpreisanpassungen bekannt sind und
175 
- schließlich diese Mechanismen strukturbedingt für jede Art der Auszahlung gelten müssen, obwohl in den Policenbedingungen solches ausdrücklich nur für die einseitig nach Vertragsschluss beantragten Auszahlungen (vgl. Ziffer 9.1 Policenbedingungen), die Auszahlungen am Ende der Vertragslaufzeit (vgl. Ausführungen unter „Ablaufdatum“ in den Policenbedingungen und Ziff. 12.7 der Verbraucherinformationen: Verfall des Vertragswerts), und darüber hinaus für die Todesfallleistung im Versicherungsschein selbst beschrieben ist, der auf den Rücknahmewert der zugeteilten Anteile/Einheiten abstellt.
176 
Zudem ist der Schluss, dass die dargestellten Bewertungs- und Verrechnungsmechanismen auch für die vertraglich bedungenen „regelmäßigen Auszahlungen“ gelten müssen, nicht zwingend.
177 
Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass weder die Policenbedingungen noch die Erklärungen im Versicherungsschein für die „regelmäßigen Auszahlungen“ auf die Rücknahme-/Einlösewerte Bezug nehmen, wie sie für die Todesfallleistung, die Ablaufleistung und die nachträglich beantragten Sonderauszahlungen ausdrücklich maßgeblich sind. Die genannten Fälle (Todesfall- und Ablaufleistung, Sonderauszahlungen) sind auch nicht mit dem vorliegenden Fall vertraglich bedungener Leistungen nach einem Auszahlungsplan vergleichbar. Die Leistungen bei Todesfall und einseitigem Auszahlungsantrag zeichnen sich dadurch aus, dass sie für die Beklagte nicht planbar sind. Gleiches gilt für die Ablaufleistung, da nicht vorhersehbar ist, in welchem Umfang sich für welchen Zeitraum der Kapitalstock durch Sonderauszahlungen verringert hat. Demgegenüber kann die Beklagte bei Leistungen nach einem Auszahlungsplan ihre Belastungen weit besser abschätzen als in den genannten anderen Fällen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr bis zur Ablaufleistung der Kapitalstock für eine erhebliche Zeit zur Erzielung von Renditen zur Verfügung stehen kann, mag der Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Risiko eines uneingeschränkten Versprechens „regelmäßiger Auszahlungen“ durchaus vertretbar erscheinen, und zwar gerade vor dem Hintergrund der eigenen Werbung der Beklagten, in der Vergangenheit regelmäßig Renditen von mehr als 10 Prozent erzielt zu haben.
178 
Etwas anderes ließe sich auch nicht aus der bei der Antragstellung nicht vorliegenden und nicht einbezogenen, aber unter Ziff. 1.2 in den „Policenbedingungen“ genannten „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2, Bl. 244 ff.) entnehmen. In den „Verbraucherinformationen“ heißt es in Ziffer 10.1.1:
179 
"…    
- Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.
        
- In der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.“
180 
Verbraucherinformation Ziffer 10.1.2 Absatz 2 lautet:
181 
"Um die von Ihnen gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für Ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von Ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf Ihre Rendite insgesamt aus."
182 
Zudem ist in der „Verbraucherinformation“ in Ziffer 6.3 unter der Überschrift "Auszahlungen" folgender Hinweis enthalten:
183 
"Sie können aus Ihrem Vertrag Auszahlungen erhalten, indem sie den gewünschten Betrag in der Vertragswährung angeben.
        
Für die Auszahlungen gilt ein bestimmter Mindestbetrag. Dieser Mindestbetrag beläuft sich derzeit, je nach Vertragswährung, auf DM 500 …
Sie haben die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen Auszahlungen aus Ihrem Vertrag zu erhalten. Regelmäßige Auszahlungen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen.“
184 
Auch aus den „Verbraucherinformationen“, die sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu jedem gesuchten Thema mit dem Versicherungsschein, den Policenbedingungen und den der Verbraucherinformation an versprengten Orten zusammensuchen müsste, würde in der Ziffer 10 und der Ziffer 6.3 nicht ausreichend deutlich, dass die ursprünglich vertraglich bestimmten Auszahlungen unter dem Vorbehalt eines Mindestwertes der noch verbliebenen Einheiten/Anteile steht beziehungsweise durch sie der Bestand an solchen Anteilen/Einheiten geschmälert wird. Zumal der Versicherungsnehmer in den Informationsbroschüren keine anderen Inhalte und Wertungen vermuten muss als in den maßgeblichen Vertragsbestandteilen selbst.
185 
3.7 Zudem verstießen insbesondere die Klauseln Ziffer 9 („Auszahlung“), auch im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen in der Ziffer 2 der Policenbedingungen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
186 
Der Kläger wird als Versicherungsnehmer durch die intransparenten Klauseln entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
187 
3.7.1 Der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Bedingung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2001, 839; BGH, VersR 2008, 816; BGH VersR 2009, 1622).
188 
Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373 ff.; BGHZ 141, 137 ff., 143 m.w.N.).
189 
3.7.2 Diesen Anforderungen genügen die „Policenbedingungen“ der Beklagten nicht.
190 
Erschwert wird das Verständnis der AVB bereits dadurch, dass im großen Umfang Definitionen der im Bedingungswerk verwendeten Begriffe den eigentlichen Regelungen vorangestellt werden. Der rechtlich nicht vorgebildete Versicherungsnehmer ist es nicht gewohnt, die für ihn maßgebende Regelungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung mehrerer Fundstellen zu ermitteln.
191 
Die Klauseln enthalten, wie beispielsweise in Ziffer 9.1 ff. und 9.4.2, oftmals mehrere Anpassungselemente (Pool mit garantiertem Wertzuwachs, Fälligkeitsbonus, Rückgabebonus und der Marktpreisanpassung). Trotz der Definition in Ziffer 2 ist die Unterscheidung dieser Berechnungselemente vor allem im weiteren Verlauf des Regelungswerkes selbst für in solchen Angelegenheiten Geübte äußerst schwer oder überhaupt nicht möglich. Zudem werden in der Ziffer 9.4 und den Ziffern 2, 3 und 5 „Rückgabebonus“ und „Marktpreisanpassung“ als aufeinander aufbauende Komponenten dargestellt, obwohl diese gegenläufige Anpassungsmechanismen an die Wertentwicklung des Poolkapitals sind. Bereits der Begriff „Marktpreisanpassung“ ist trotz des in der „Policenbedingungen-“Definition (vgl. Ziffer 2) verwendeten Wortes „Abzug“ und der Erläuterung des Zwecks in Ziffer 9 der Bedingungen irreführend. Die nachteilige Wirkung wird insbesondere durch die verharmlosende Darstellung mittels der Wörter „eventuell, kann, gegebenenfalls“ auch bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen in den Klauseln, insbesondere in den Ziffern 2, 3 und 9, nicht ausreichend erkennbar.
192 
In die Irre wird der Versicherungsnehmer auch in Bezug auf die zugesagte Garantie geführt. Der „garantierte Wertzuwachs“ (vgl. 3.7.2 der Policenbedingungen) wird nur für ein Kalenderjahr im Voraus nach freiem Ermessen des Versicherers festgelegt und hat damit im Ergebnis nur eine kurzfristige buchmäßige Bedeutung. Hierin ist aber keinerlei praktische „Wertgarantie“ enthalten, die längerfristig von Wert wäre. Im Folgejahr sind die so „garantierten“ Zuwächse ohne Weiteres wieder durch eine entsprechend angepasste Einschätzung des Versicherers auszugleichen.
193 
Zudem lassen sich aus den Policenbedingungen bezogen auf die konkreten Pools keine Angaben zur Reichweite der Marktanpassung und deren Höhe entnehmen. Es wird bei der Erläuterung der Marktpreisanpassung unter Ziffer 2 und 9 und in den schon nicht in den Versicherungsvertrag mit einbezogenen „Verbraucherinformation“ lediglich angegeben, dass die Anpassung in fairer Weise im Interesse anderer Versicherungsnehmer erfolgen könne, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft seien. Zum Beispiel soll eine solche erfolgen können, wenn der bei Auszahlung eines Vertrages fällige Betrag – einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge – von C. M. für bedeutsam gehalten wird. Ab welcher Größenordnung der Betrag für bedeutsam beziehungsweise „relevant“ gehalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Zudem hätte ausdrücklich klargestellt werden müssen, dass die Anpassung auch endgültig zu Gunsten einer anderen Poolbezeichnung Verwendung finden kann. Einseitige Bestimmungsvorbehalte sind nach § 315 BGB mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind, sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH NJW 2000, 651 [juris Rn. 18]). Die Richtlinien und Grenzen sind in den Policenbedingungen nicht einmal durch einen allgemeinen Verweis auf bilanzrechtliche oder versicherungsmathematische Grundsätze beschrieben. Eine weitere Konkretisierung wäre aber für die Beklagte zumutbar und würde den Versicherungsnehmer auch nicht unnötig verunsichern. Vor allem hätte die Beklagte beispielsweise mit Hilfe von Schaubildern das Zusammenspiel und die Grenzen der einzelnen Mechanismen ohne große Mühe einfach erläutern können, statt den Kläger als Versicherungsnehmer mit dem angerichteten Klauselwirrwarr alleine zu lassen (vgl. BGHZ 147, 373 ff.).
194 
Dem Kläger stünde demnach, ohne die ausgesprochene Kündigung im Jahr 2009, aus mehreren Gründen weiterhin die „regelmäßigen Auszahlungen“ als Erfüllungsanspruch zu, zu dem die Beklagte bis zum ersten Quartal des Jahres 2056, wie im Versicherungsschein (Anlage K 11, Seite 6) unbedingt versprochen, verpflichtet gewesen wäre.
195 
3.7.3 Im Übrigen könnte die von der Beklagten geforderte ergänzende Vertragsauslegung nicht dazu dienen, die uneingeschränkt zugesagte Laufzeit der Auszahlungen im Sinne der beanstandeten Klauseln zu verkürzen.
196 
Diese Auslegung müsste nach dem Interesse beider Vertragspartner erfolgen und würde deshalb, wenn überhaupt, Modifizierungen erst für die noch sehr lange Zeit nach Ablauf der regelmäßigen Auszahlungen ermöglichen. Sonst wäre ein aus der Sicht der Versicherungsnehmer wesentliches Vertragsziel bereits wenige Jahre nach Abschluss des auf viele Jahrzehnte abgeschlossenen Vertrages verfehlt.
197 
4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB wegen Nebenpflichtverstoßes gegen deren Leistungstreuepflicht zu.
198 
Dem Kläger stand, entgegen der bis zuletzt von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung (Bl. 606 f., 709 ff.), bis zu seiner Kündigung ein im Versicherungsschein ausgewiesener und ungeschmälerter Erfüllungsanspruch gem. § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a. F. (§ 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n. F. für die klägerischen Erfüllungsansprüche nach dem 01.01.2009) zu. Der Anspruch aus der Lebensversicherung umfasste ab dem 25.09.1999 vierteljährlich 2.610,-- DM (= 1.334,47 EUR), der nach dem Versicherungsschein jährlich um 1 % bis zum Versicherungsende, Tag der letzten Auszahlung am 25.03.2056, gestiegen wäre.
199 
Die Beklagte hat durch die angekündigte (Haupt-) Leistungspflichtverweigerung des Lebensversicherungsvertrags für die weiteren Folgejahre gegen ihre Nebenpflichten verstoßen. Der Kläger wurde durch das beharrliche Negieren der Beklagten hinsichtlich des vertraglichen Hauptleistungsanspruchs bis in das Jahr 2056 zur Kündigung veranlasst. Der hierdurch entstandene Schaden hat die Beklagte so zu ersetzen, wie wenn der Kläger nicht gekündigt und den Vertrag durchgeführt hätte (positives Interesse).
200 
4.1 Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB
201 
Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht, ihre Hauptleistungspflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag dauerhaft zu erfüllen, verstoßen, § 280 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB.
202 
Die Beklagte hat die im Versicherungsschein bis in das Jahr 2056 als „regelmäßige Auszahlungen“ bezeichnete und vereinbarte Hauptleistungspflicht von vierteljährlich 2.610,-- DM (= 1.334,47 EUR), zuzüglich einer jährlichen ein-prozentigen Erhöhung, mit der Übersendung von „Kontoauszügen“ in Abrede gestellt und auch in der Folge, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, kategorisch negiert. Darin ist eine ernsthaft und endgültig angekündigte Leistungsverweigerung für die Zukunft zu sehen, die bei einem Dauerschuldverhältnis ein Versicherungsnehmer nicht hinzunehmen hat.
203 
4.1.1 Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Stimmen in der Literatur ist eine Vertragspartei aus der sog. Leistungstreuepflicht verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln und Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der anderen Vertragspartei gem. § 242 BGB verwirken (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91 ff. m.w.N. [Leistungs-/Vertragsuntreue]; Roth: in MüKo, a.a.O., § 241 Rn. 72 f., 76 [Vertragsuntreue]; Palandt, BGB 70. Auflage, § 280 Rn. 25 f.; BGH NJW-RR 1995, 1241 f.; BGH MDR 1995, 854 f. [juris Rn. 15] m.w.N.; BGH MDR 1978, 306; BGHZ 90, 302 ff., 308).
204 
Mit einem Schuldverhältnis ist die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht verbunden, sich leistungstreu zu verhalten, also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte, und alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen. Werden die dadurch geschützten Interessen des Vertragspartners so beeinträchtigt, dass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, so liegt eine Nebenpflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB (vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [SMG]: positive Vertragsverletzung) vor. Als eine solche Vertragsverletzung ist auch eine Unzuverlässigkeit des Vertragspartners zu werten, die so schwerwiegend ist, dass dem anderen Teil eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH MDR 1995, 854 f. m.w.N.). Die Leistungstreuepflicht findet ihre Grenze erst an der Interessen- und Risikosphäre des anderen Teils (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91).
205 
Bei ernsthaften Zweifeln der Leistungsbereitschaft vor Eintritt der Fälligkeit kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Vertragstreuepflicht bei gekündigten Dauerschuldverhältnissen sofort verlangt werden. Dieser nicht für § 280 Abs. 1 BGB geregelte Grundsatz ergibt sich für den Schadensersatz aus dem Rechtsgedanken des für den Rücktritt normierten § 323 Abs. 4 BGB (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 92 unter Hinweis auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des SMG; vgl. hierzu Ulrich Huber, Leistungsstörungen II, § 52 I 3 [= S. 602 ff.]; BGHZ 146, 5 ff. m.w.N.) und dem Rechtsgedanken des für das außerordentliche Kündigungsrecht normierten § 314 Abs. 4 BGB. Hier gilt nichts anderes als bei Geltendmachung von Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB bei angekündigter Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit in einem ungekündigten Dauerschuldverhältnis (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 281 Rn. 14, 62 m.w.N.). Wenn der Schuldner endgültig und ernsthaft erklärt, er werde die Leistung bei deren Fälligkeit nicht erbringen, wäre es eine Förmelei, wenn der Gläubiger gehalten wäre, den Fälligkeitstermin abzuwarten (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 281 Rn. 62 mit Fn. 67).
206 
Die Rechtsprechung billigt auch in – zwar invers gelagerten –Fällen, in denen in Dauerschuldverhältnissen, etwa ein Vermieter, sich eines Gestaltungsrechts berühmt und eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, dem Mieter nach Rückgabe der Mietsache einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Vertragspflichten zu (Roth: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 241 Rn. 72; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 573 Rn. 58, § 280 Rn. 25 f.; BGHZ 51, 190 ff., 192; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 ff.).
207 
4.1.2 An den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung und der Literatur gemessen, ist der Beklagten eine Pflichtverletzung mittels Leugnen des bis 2056 zugunsten des Klägers fortbestehenden Erfüllungsanspruchs, wie im Versicherungsschein von 1999 ausgewiesen, zur Last zu legen.
208 
Die Beklagte hat bereits mit ihren Kontoauszügen („Informationen“: Anlagen B 13 - B 16, Bl. 255 - 258) dem Kläger aufgezeigt, dass sein „Vertragswert“ über die Jahre zum Teil fällt und insbesondere seine „Anteile“ am „Euro-Pool Serie II“, einem Pool mit „garantiertem Wertzuwachs“, sinkt.
209 
Der Kläger durfte nach den Informationen der Beklagten (Anlagen B 13 - B 16) und der ihm und seinem Prozessbevollmächtigten, der eine Vielzahl von Versicherungsnehmer in Rechtsstreiten gegen die Beklagte vertritt, erlangten Kenntnis von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgehen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedurfte es nicht (§ 281 BGB analog, §§ 314, 323 Abs. 2 BGB), zumal bei Ansprüchendirekt aus § 280 Abs. 1 BGB eine Anwendung von § 281 BGB, der nur über §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB zu erreichen ist, ausscheidet. Im Übrigen beharrte die Beklagte, was indiziell ebenfalls gegen sie spricht, selbst nach Hinweis des Senats noch im Berufungsverfahren darauf (Bl. 606 ff., 709 ff.), dass sie dem Kläger keine vierteljährlichen einschränkungslosen „regelmäßigen Auszahlungen“, wie im Versicherungsschein auf Seite 6 ausgewiesen (Anlage K 11, Bl. 150 ff., 155), und demnach keine uneingeschränkte Erfüllung aus der Lebensversicherung schulde. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2009, in dem sie beim Kläger vor „Durchführung“ der Kündigung beziehungsweise der Abrechnung eine Anfrage stellte, ergibt sich nichts anderes (Anlage B 12, Bl. 254).
210 
Die Beklagte hat durch ihre Bekundungen gezeigt, dass nach ihrem Vertragsverständnis durch die regelmäßigen Auszahlungen eine Verminderung der Pool-Anteile-/Einheiten möglich sei. Zudem ist durch die Bezugnahme auf die in den Ziffern 2, 3 und 5 der Policenbedingungen erfolgte Ankündigung, in der Zukunft eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Erlebensfall zu unterlassen, soweit - wie nach der bisherigen Entwicklung wegen unzureichender Renditen für die Zukunft prognostiziert - aufgrund der Auszahlungen die Pool-Anteile verbraucht seien, eine Leistungsverweigerung zu konstatieren. Auch durch die unstreitig jährlich übersandten Kontoauszüge (Bl. 688 f. und Anlagen B 13 - B 16, Bl. 255 ff.) hat die Beklagte explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Berechtigung zur Verminderung der Pool-Anteile-/Einheiten durch die „regelmäßigen Auszahlungen“ annimmt und hierzu ohne Weiteres vertraglich befugt ist.
211 
Zwar hat der Kläger zur Abwehr der subjektiven Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der von der Beklagten eingewandten Verjährung im Hinblick auf die erste Pflichtverletzung, der Beratungspflichtverletzung im Jahr 1999, vertreten, die Kontoauszüge nicht in der ganzen Tiefe und in allen Einzelheiten verstanden zu haben. Dass der Vertragswert nach und nach sinkt, konnte der Kläger den Kontoauszügen der Beklagten jedoch unschwer entnehmen. Desgleichen war aus dem Schreiben vom 21.04.2004 (Anlage K 32, Bl. 603) ersichtlich, dass die vertragsgemäß vereinbarten höheren Auszahlungen zu einer „Wertminderung“ der „Versicherungspolice“ führte. Dem Kläger wurde deshalb eine Anpassung der regelmäßigen Auszahlungen vorgeschlagen, die er auf Anraten der LKK auch vornahm (Anlage K 32, Bl. 603, Anlage K 33, Bl. 604 = Anlage B 18, Bl. 260). Im Schreiben vom 21.04.2004 ist vermerkt, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte beziehungsweise mit dem Schreiben zusätzlich Kenntnis erhielt (Anlage K 32 und K 33, Bl. 603 f.). Im Übrigen erfolgte die Kündigung erst am 22.05.2009 (Anlage B 11, Bl. 253a), nachdem die Rechtsauffassung der Beklagten auch dem Klägervertreter bekannt war. Dieser entnahm unter anderem der Veröffentlichung der Beklagten „Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung (PPFM) für den With-Profits Fund“ aus dem Jahr 2006 (Anlage K 8, Bl. 93 ff.), dass die Beklagte die Auszahlungen an den Versicherungsnehmer nicht losgelöst von dem anteiligen Verkehrswert festlegt.
212 
4.2 Kausalität
213 
Der Kläger wurde durch die Mitteilungen der Beklagten und deren Verhalten bezüglich der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht zur Kündigung veranlasst.
214 
Die Pflichtverletzung der Beklagten war für die Handlung des Klägers, Kündigung des Versicherungsvertrages, kausal. Die Kündigungserklärung des Klägers war hinsichtlich der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung für die späten Versicherungsfolgejahre sozial adäquat veranlasst.
215 
Die klägerische Kündigung des Vertrages durch die von der Beklagten in Aussicht gestellte Leistungsverweigerung wurde im weiteren Sinne jedenfalls herausgefordert. Es war hier keine außergewöhnliche Reaktion, dass auch nach anwaltlicher Beratung eine eigenverantwortliche Kündigung des Klägers ohne vorherige Durchführung eines Rechtsstreits zur Feststellung der Leistungspflicht erfolgte. Dass der Kläger mit der Kündigung seinen Erfüllungsanspruch selbst aufgegeben hat, führt nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. BGH MDR 2009, 794 f. [juris Rn. 14]: keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei einvernehmlicher Mietvertragsaufhebung nach unzulässiger Eigenbedarfkündigung). Zwar hatte der Kläger Anlass, an der Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zu zweifeln. Er war indes unter dem Eindruck der Rechtsauffassung der Beklagten jedenfalls von einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten überzeugt und wollte aufgrund der Einschätzung, dass eine kontinuierliche Verringerung der Pool-Anteile und des Vertragswerts erfolgt, einen weiteren Schaden, auch im Interesse der Beklagten, vermeiden. Die Grenze einer nicht mehr objektiven Zurechnung wegen durch den Geschädigten gesetzter Gefahren oder eigenschadensstiftender Handlungen, denen sich der Geschädigte aussetzt, ist weder erreicht noch überschritten (Oetker: in MüKo, BGB, 5. Auflage, 2. Bd., § 249 Rn. 161 ff., 171 ff.: Kausalität bei „Herausforderung“ außerhalb der entstehungsgeschichtlichen deliktischen „Verfolgungsfälle“; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 280 Rn. 38 mit Vorb. § 249 Rn. 41 ff., 46: „psychische Kausalität“).
216 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Partei, die ihre Vertragsposition durch Rücktritt bei einem punktuellen Austauschverhältnis oder bei einem Dauerschuldverhältnis nach Kündigung gem. § 314 BGB aufgibt, grundsätzlich keine Erfüllungsansprüche mehr geltend machen kann. Die Berechtigung gleichwohl Schadensersatz geltend zu machen, ergibt sich unter anderem aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 325 BGB (Rücktrittund Schadensersatz), der hier auch nicht die Geltendmachung einer Kündigung und daneben das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen (Neben-) Pflichtverletzungen ausschließt. In der Rechtsprechung ist dies bei Dauerschuldverhältnissen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach unberechtigter Ausübung von wirkungslosen, aber behaupteten Gestaltungsrechten (Kündigung eines Vermieters ohne Kündigungsgrund) ohne Weiteres anerkannt (Roth: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 241 Rn. 72; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 573 Rn. 58, § 280 Rn. 25 f.; BGHZ 51, 190 ff., 192; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 ff.). Der Kläger hat sich auch nicht nur durch die unzutreffende Rechtsauffassung seines Vertragspartners zu einer Kündigung vorschnell hinreißen lassen, wofür er grundsätzlich die Verantwortung trägt, sondern er hat durch die beharrliche Weigerung der Anerkennung von Vertragspflichten eines für einen einzelnen Versicherungsnehmer übermächtigen Vertragspartners unter anwaltlicher Beratung und Berücksichtigung des Umstands der Verweigerungshaltung der Beklagten zur Erfüllung des Vertrages, wie in anderen Fällen, nachgegeben. Dies ist mit Sachverhalten, in denen etwa ein Vermieter kündigt und sich seines Erfüllungsanspruchs gem. § 535 Abs. 2 BGB begibt, nachdem sein Mieter angekündigt hat, dieser werde beispielsweise in zwei Jahren wegen irgendwelcher vertraglicher Vereinbarungen keine Miete mehr bezahlen, nicht vergleichbar.
217 
Der Senat verkennt ferner nicht, dass der Kläger anwaltlich beraten war und deshalb besondere Anforderungen zu stellen sind, die hier allerdings erfüllt sind. Die Anwälte von Versicherungsnehmern, die bei der Beklagten Lebensversicherungen in der hier zu entscheidenden Art abgeschlossenen hatten, mussten keine aus ihrer Sicht nicht Erfolg versprechende Klagen mehr auf Erfüllung aus dem Versicherungsschein einreichen, nachdem es (auch) viele obergerichtliche Entscheidungen von zahlreichen Gerichten deutschlandweit gegeben hat, die keinen Erfüllungsanspruch angenommen haben. Im Übrigen stammt die im Rechtsstreit von der Beklagten vorgelegte Kündigung nicht vom Anwalt des Klägers, sondern vom Kläger selbst (Anlage B 11, Bl. 253a).
218 
Die Kündigung des Klägers ist der angekündigten Leistungsverweigerung, wie in Fällen der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung vor Fälligkeit, als Nebenpflichtverletzung zurechenbar.
219 
4.3 Verschulden, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
220 
Die Beklagte handelte schuldhaft, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
221 
Die Fehleinschätzung der Beklagten, die ihre uneingeschränkte Pflicht zur Leistung der versprochenen „regelmäßigen Auszahlungen“ in Abrede stellte, war nicht unvermeidbar. Insoweit schadet jede Form der Fahrlässigkeit, selbst in der leichtesten Ausprägung. Angesichts des klaren Wortlauts des Versicherungsscheins und der in vielen Punkten nicht transparent gefassten AVB war diese Fehleinschätzung für die Beklagte nicht unvermeidbar.
222 
4.4 Schaden, §§ 249 ff. BGB
223 
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung eingetretenen Schadens, der in der Aufgabe seines Erfüllungsanspruchs besteht. Der Kläger ist so zu stellen, wie wenn er den Versicherungsvertrag nicht gekündigt, sondern durchgeführt hätte (positives Interesse), § 249 BGB.
224 
4.4.1 Bei Neben-Pflichtverletzungen bestimmt sich die Schadensberechnung (positives Interesse oder negatives Interesse) nach der Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB und vor allem dem Schutzzweck.
225 
Bei Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB wegen Schadensersatzes statt der (Haupt-) Leistung besteht hinsichtlich der Schadensberechnung innerhalb der Differenzhypothese ein, jedenfalls weitgehend gültiges, „Wahlrecht“ (instruktiv Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, 2. Bd., vor § 281 Rn. 38 ff.: „Mindestschaden“; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 281 Rn. 18 ff.).
226 
Anders als bei §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ist ein Wahlrecht zwischen oder gar eine Kombination von negativem und positivem Interesse bei Ansprüchen aus Nebenpflichtverletzungen gem. § 280 Abs. 1 BGB (frühere positive Forderungsverletzung) nicht möglich.
227 
Der verlangte Schadensersatz muss bei Neben-Pflichtverletzungen im Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten Vertragspflicht liegen. Vom Schadensersatzanspruch auszunehmen sind nur Schadensfolgen, die jenseits des Schutzzwecks der verletzten Norm beziehungsweise Vertragspflicht liegen (BGHZ 107, 258 ff. [juris Rn. 24]; BGH VersR 1990, 534 f. [juris Rn. 17]).
228 
Die Frage nach der Schadensberechnung und der Ersatzfähigkeit von Schadenspositionen ergibt sich bei (Neben-) Pflichtverletzungen gem. § 280 Abs. 1 BGB zwanglos aus dieser und deren Zielrichtung selbst sowie aus der Verletzung der Gläubigerinteressen (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, 2. Bd., § 280 Rn. 9, 15, 27, 29, 32, 64 ff., 91 ff.).
229 
4.4.2 Gemessen an diesen Grundsätzen und dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht der Beklagten ist dem Kläger das positive Interesse zu ersetzen.
230 
Die Verletzung der Vertragspflicht liegt hier in der – bis zuletzt anhaltenden – Erfüllungsverweigerung der Beklagten. Dass bei einer Erfüllungsverweigerung oder bei einem Verstoß gegen die „Leistungstreuepflicht“ der Schutzzweck aus der Vertragspflicht auf Erfüllung – nach Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet ist, ergibt sich aus der Natur der Vertragspflichtverletzung. Bei Verletzung von Hauptleistungspflichten, die zu einer zurechenbaren Kündigung des Vertragspartners führen, hat der Erfüllungsverweigernde den Vertragspartner so zu stellen, wie bei Vertragsdurchführung. Erst die von der Beklagten verursachte Kündigung des Klägers beseitigte den Erfüllungsanspruch, den die Beklagte negierte. Die Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, soweit sie bei der gesetzten Nebenpflichtverletzung der Beklagten hinweggedacht wird, führt zu einem Schaden, der mangels Durchführung des Vertrages (positiven Interesses) entsteht.
231 
Das vom Kläger geltend gemachte positive Interesse zielt auch darauf ab, die Schadensfolgen und Schadenspositionen zu ersetzen, die mit der Durchführung des Vertrages und damit als Voraussetzung der Erlangung des Erfüllungsanspruchs notwendigerweise entstanden sind. Der Kläger erhält die Vermögensvorteile, welche die Beklagte, nach dem Verständnis des Klägers als Versicherungsnehmer, bei Vertragsschluss versprochen hat.
232 
Dem Kläger hätten ohne die Kündigung vom 22.05.2009 weitere Erfüllungsansprüche bis zum ersten Quartal 2056 zugestanden.
233 
5. Hilfsanträge: Erste Pflichtverletzung im Jahr 1999 – Beratungspflichtverletzung (negatives Interesse)
234 
Über die Hilfsanträge des Klägers zu Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.; §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) zur Geltendmachung des Vertrauensschadens (negatives Interesse) wegen behaupteter Falschberatung des Untervermittlers F., die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist wegen Begründetheit des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
235 
Die Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen können dahinstehen. Wegen der Zurechnung gem. § 278 BGB wird auf das zutreffende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.12.2010 (LG Stuttgart – 8 O 518/09; juris) und auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.11.2010 (OLG Dresden – 7 U 1358/09; juris) verwiesen.
236 
Im Übrigen hat sich die (Beratungs-) Pflichtverletzung nicht auf die Vermögenslage des Klägers ausgewirkt, soweit von einem bestehenden Erfüllungsanspruch auszugehen ist. Der durch den Versicherungsschein ausgewiesene Vertragsinhalt begründete – unabhängig von den tatsächlich von der Beklagten erwirtschafteten Renditen – die vom Kläger zu Recht erwartete und vereinbarte Leistungspflicht.
237 
6. Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB
238 
Die Ansprüche des Klägers aus der zweiten Pflichtverletzung mit Kündigung am 22.05.2009 sind nicht verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
239 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB konnte frühestens ab dem vierten Quartal des Jahres 2009 entstehen und fällig werden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
240 
Der Anspruch auf Schadensersatz ist demnach nicht verjährt, §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB.
241 
Der den Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 21.03.2011 (Bl. 705 ff.) gab gem. §§ 296a, 156 ZPO keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
III.
242 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Für den ersten Rechtszug verblieb es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, weil dort der jetzt zugesprochene Klagantrag noch nicht gestellt war.
243 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m § 709 S. 2 ZPO.
244 
Der Streitwert für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag war mit 4/5 des geschätzten (abgezinsten) Schadens festzusetzen, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, über den nicht entschieden zu werden brauchte, fand keine Berücksichtigung, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.
245 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil deutschlandweit nach Parteiangaben etwa 1.000 weitere Klagen gegen die Beklagte mit den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden oder inhaltlich wirkungsgleichen AVB („Policenbedingungen“ [„wealthmaster“ und „wealthmaster noble“]) rechtshängig sind.
246 
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts. Verschiedene Landgerichte, welche die Beklagte im Rechtsstreit zahlreich angeführt hat, und zudem alle Obergerichte (etwa OLG Dresden – 7 U 1358/09; juris), soweit bekannt geworden, sind bei einer großen Zahl von Klagen gegen die Beklagte weder von einem Erfüllungsanspruch zugunsten der Versicherungsnehmer aus dem jeweils erteilten „Versicherungsschein“ noch im Rahmen der AGB-Kontrolle von unwirksamen AVB ausgegangen (Divergenzgrundsatz).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 18/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche Erdgas-Leitung (NEL), Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 663/OPAL/04). Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die ... plant nach derzeitigem Stand für das Jahr 2011 die Inbetriebnahme einer von Wyborg in Russland nach Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Boden der Ostsee verlaufenden Erdgashochdruckleitung. Diese soll mit einem ersten Leitungsstrang 27,5 Mrd m3/a Gas aus russischen Lagerstätten antransportieren, mit einem später zu errichtenden zweiten Strang soll die Transportkapazität auf 55 Mrd m3/a verdoppelt werden. Außer in Dänemark sind die in den betroffenen Ostseeanrainerstaaten vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner hat im energierechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream Erdgasleitung im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Juni 2009 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Erörterungstermin durchgeführt. Die Beigeladenen beabsichtigen mit dem Bau der OPAL und NEL, die an der Station Greifswald/Lubmin durch die Nord Stream Leitung anlandenden Gasmengen in das europäische Gasnetz weiterzuleiten. Der Netzbetrieb soll durch von den Beigeladenen verschiedene Netzbetreiber erfolgen, für die Beigeladene zu 1. durch die ..., für die Beigeladene zu 2. durch die ... .

3

Die für den Weitertransport eines Teiles des in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmte OPAL soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 36,5 Mrd m3/a auf einer Länge von 103 km durch Mecklenburg-Vorpommern (bis zur Landesgrenze) zunächst bis nach Groß Köris in Brandenburg (OPAL-Nord) verlaufen. Bei Groß Köris ist ein Ausspeisepunkt für eine Kapazität von 4,5 Mrd m3/a vorgesehen. Danach soll die Leitung (OPAL Süd) mit einer entsprechend geringeren Kapazität von 32 Mrd m3/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u. a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Waidhaus transportiert werden. Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden.

4

Die NEL soll von der Anlandestation Greifswald/Lubmin über eine Gesamtlänge von 440 km nach Niedersachsen verlaufen, davon über 241 km durch Mecklenburg-Vorpommern und auf den ersten ca. 6 Kilometern bis südlich des Ortes Wusterhusen im gemeinsamen Trassenverlauf mit der OPAL (Bündelungsbereich). Die NEL dient dem Weitertransport des durch die Nord Stream anlandenden und nicht von der OPAL nach Süden weitergeführten Gases in die westeuropäischen Gasnetze. Die NEL ist mit ihrem an das erste 6 km lange Trassenstück (Bündelungsbereich) anschließenden - weit überwiegenden - Teil bislang nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planung der OPAL befindet sich mit ihrem in Brandenburg liegenden Abschnitt noch im Planfeststellungsverfahren. Für den in Sachsen liegenden Trassenabschnitt ist der Plan festgestellt worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen anhängig.

5

Der Antragsteller ist aufgrund Auflassung vom 23. April 2008 seit dem 07. Juli 2009 als Eigentümer der in der Gemarkung ..., Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5, Flurstück 120 im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückseigentums war am 03. Juni 2008 aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vom 23. April 2008 zugunsten des Antragstellers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Der Antragsteller nutzt die Grundstücke eigenen Angaben zufolge land- und forstwirtschaftlich.

6

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL und einen ca. 6 km langen Teil der NEL.

7

Der Antragsgegner übersandte dem Amt ..., dem die Gemeinden ... und ... angehören, mit Schreiben vom 30. Februar 2008 die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren OPAL. Der Antragsgegner veranlasste die Auslegung des Vorhabenplanes in den betroffenen Ämtern und amtsfreien Städten sowie die vorherige ortsübliche Bekanntmachung und weitere Bekanntmachungen u. a. im Amtlichen Anzeiger und in verschiedenen Regionalzeitungen. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... (Nr. 05/2008) machte der Antragsgegner die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 26. März 2008 bis 25. April 2008 bekannt. Hier heißt es unter anderem, dass Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könnten und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Das Bauamt der Stadt ... bestätigte sodann unter dem 21. Mai 2008, dass die Planunterlagen in dem genannten Zeitraum im Bauamt des Amtes ... ausgelegen hätten.

8

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 06. Mai 2008, bei dem Antragsgegner eingegangen am 07. Mai 2008, Einwendungen gegen den ausgelegten Plan. Er machte geltend, die Trasse der Erdgasleitung solle über ihm gehörende, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke führen. Die Pläne seien nicht in den nächstliegenden Gemeinden ... oder ... ausgelegt worden, sondern im weiter entfernten ... . Er befürchte, dass bei dem Bau der Trasse ein Großteil seiner Wälder weichen müsse und das Land nicht mehr für forst- und landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könne, vor allem wäre im Trassenbereich ein Waldbewuchs nicht mehr möglich. Es sei bedenklich, dass die Beigeladene zu 1. auf die Ergebnisse eines acht Jahre alten Raumordnungsverfahrens zurückgreifen dürfe. Ihm seien die Auswirkungen des Gasleitungsbaus auf seinen Grundbesitz nicht deutlich. Wie auch immer dessen Konsequenzen aussehen sollten, er halte die Gasleitung in jedem Falle für illegal, weil sie nicht benötigt werde. Die Aufgabe einer Anbindung der Ostsee-Pipeline an das Gasnetz erfülle eine bereits vor einigen Jahren genehmigte andere Gasleitung, die das Gas der Ostsee-Pipeline aufnehmen und weitertransportieren solle. Es sei nicht verständlich, wieso nun eine weitere Gasleitung diese Aufgabe übernehmen solle, vor allem deshalb nicht, weil die Leitung durch Naturschutzgebiete und wertvolle Wälder verlaufen solle und daher kein umweltschonendes Projekt sei.

9

Die insgesamt rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 03., 04., 05., 10. und 11. November 2008 sowie am 13. und 14. Januar 2009 erörtert.

10

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (SP 0 - SP 102+375m) und für den Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Teilabschnitt SP 0 - SP 6 + 368m) einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest.

11

Zur Begründung heißt es in dem Abschnitt B.4.6 (Abwägung privater Belange/Entscheidungen), die Einwendungen des Antragstellers (Einwender 24) seien zurückzuweisen. Weder im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen noch im Zeitpunkt des Einwendungsfristablaufs am 09. Mai 2008 sei der Antragsteller als Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke eingetragen gewesen. Auch sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eintragungsbewilligung datiere vom 23. April 2008, die Auflassungsvormerkung sei jeweils erst am 03. Juni 2008 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 09. Mai 2008 eingetragen worden. Die Bekanntmachung der Auslegung habe ordnungsgemäß den Hinweis auf den Ausschluss sämtlicher Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist enthalten. Die früheren Eigentümer der Grundstücke hätten keine Einwendungen erhoben. Damit habe der Antragsteller keinen über seine eigenen Belange hinausgehenden Vollüberprüfungsanspruch. Dieser stehe nur den Grundstückseigentümern zu, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen seien. Auch Besitzer und Erwerber eines Grundstückes hätten in gleichem Umfang wie der Grundstückseigentümer ein Einwendungsrecht, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt sei sowie Besitz, Nutzung und Lasten auf ihn übergegangen seien. Diese an das Volleigentum angenäherte Rechtsposition setzte jedoch die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch voraus. Eine Eintragungsbewilligung innerhalb der Einwendungsfrist genüge nicht. Hier sei für den Antragsteller vor Ablauf der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen, sodass er keine Einwendungen als Eigentumsbetroffener habe erheben können. Da sich die Voreigentümer gegen den Plan nicht mit Einwendungen gewendet hätten, könne sich der Antragsteller als deren Rechtsnachfolger nicht auf Einwendungen berufen. Keine seiner Einwendungen habe der Antragsteller im Namen der Voreigentümer erhoben. Soweit er Einwendungen als Käufer der fraglichen Grundstücke erhoben habe, sei davon auszugehen, dass tatsächlich nur zwei der neun betroffenen Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Flurstücke seien Wiesenflächen. Der Schutzstreifen der Leitungstrasse nehme allenfalls 30 qm Waldfläche in Anspruch. Im Übrigen werde die Erdgasleitung mit einem Meter Überdeckung verlegt, sodass nach ihrer Errichtung die Grundstücke wie zuvor einschränkungslos genutzt werden könnten. Soweit sich der Antragsteller auf Gesichtspunkte einer fehlenden Planrechtfertigung, der technischen Planung, Raumordnung, naturschutzfachliche Themen und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens berufe, seien diese Einwendungen zurückzuweisen, da sie nicht zu den eigenen Belangen des Antragstellers gehörten und er mit einem Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen formell, verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich ordnungsgemäß.

12

Der Antragsteller hat am 28. August 2008 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 Klage (OVG Greifswald, 5 K 18/09) erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

13

Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis folge daraus, dass seine vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erworbenen Grundstücke durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommen bzw. enteignet werden sollten. Er habe einer Eigentumsaufgabe nicht zugestimmt und keine Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen bewilligt. Daher wäre, um die Gasleitung auf seinen Grundstücken verlegen zu können, seine Enteignung nötig. Wegen des geplanten Eigentumsentzuges entfalte der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung. Deswegen könne er über seine subjektiven Rechtsverletzungen hinaus auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten, geltend machen. Des Weiteren sei die Auffassung des Antragsgegners, er sei mit seinen Einwendungen als Grundstückseigentümer präkludiert, nicht zutreffend. Die von dem Antragsgegner zur Frage der Präklusion herangezogene Rechtsprechung beschäftige sich nicht mit der Einwendungs-, sondern mit der Klagebefugnis. Dies seien zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die nichts miteinander zu tun hätten, was der Antragsgegner verkenne. Die Einwendungsbefugnis gehe entschieden weiter als die Klagebefugnis und umfasse auch den Grundstückskäufer, dessen Belange als künftiger Eigentümer durch die bevorstehende Planfeststellung berührt seien. Zweck der Einwendungsbefugnis sei es, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher mache der Ausschluss von Käufern eines Grundstückes, die erst in Kürze Eigentümer werden, keinen Sinn. Wenn der "Noch-Eigentümer", der alsbald sein Eigentum verliere, seine Einwendungen selbst erheben müsste, werde man dem Zweck, der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen zu verschaffen, nicht gerecht. Denn der Eigentümer, der sein Grundstück verkauft und die Eintragung einer Vormerkung bewilligt habe, habe in der Regel kein Interesse mehr an dem Grundstück, was er durch dessen Verkauf gezeigt habe. Wegen dieses fehlenden Interesses werde er in einem Anhörungsverfahren nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen; die Anhörungsbehörde werde entscheidungserhebliche Informationen nur noch von dem Käufer des Grundstückes erwarten können. Es mache daher nur Sinn, wenn der künftige Eigentümer auf das Grundstückseigentum gestützte Einwendungen erhebe. Die Einwendungsbefugnis des Grundstückskäufers ergebe sich auch aus dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Behördenentscheidung über den Antrag auf Planfeststellung, welcher der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei. Das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für diesen Zeitpunkt zu liefern. Zeichne sich konkret ab, dass der Käufer des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt Eigentümer sein werde, dann müsse er berechtigt sein, seine Eigentümerrechte vorzutragen, denn nur auf diese Weise könne die Behörde zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eine sachgerechte Entscheidung treffen. Die im Planfeststellungsbeschluss herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09. Oktober 2000 (- 5 S 1885/99 -, VBlBW 2001, 315ff) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall habe der alte Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Einwendungen des damaligen Klägers noch gelebt. Der Kläger sei erst 3 1/2 Jahre später Eigentümer des Grundstückes geworden. Daher sei dieser nicht berechtigt gewesen, Einwendungen als Eigentumsbetroffener zu erheben. Im vorliegenden Falle sei der Kaufvertrag über die Übertragung des Grundeigentums zum Zeitpunkt der Einwendungen jedoch schon abgeschlossen gewesen, außerdem sei ihm im Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung bewilligt worden. Schließlich hätte der beurkundende Notar schon am 28. April 2008 veranlasst, die Eintragung der Auflassungsvormerkungen in die Grundbücher vorzunehmen.

14

Für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers reiche nach überwiegender Auffassung aus, dass dem Erwerb des Eigentums keine offensichtlich unüberwindbaren Hindernisse mehr entgegenstünden bzw. sich die zukünftige Eigentümerstellung konkret abzeichne bzw. aufdränge. Solche Hindernisse hätten zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Einwendungen nicht bestanden. Der Kaufvertrag sei am 23. April 2008 und damit vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen worden. Gleichzeitig hätten die Alteigentümer eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Eintragung am 28. April 2008 beim Grundbuchamt beantragt worden sei. Der Eigentumserwerb habe mithin nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abgehangen. Diese sei mittlerweile erfolgt. Er habe zum Zeitpunkt seiner Einwendungen sogar schon ein Anwartschaftsrecht, das im Wesen dem Eigentum gleichstehe, gehabt. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers der Abschluss des notariellen Kaufvertrages ausreiche. Danach sei der Empfänger von abgetretenen vermögensgesetzlichen Rückübertragungsansprüchen schon mit Abschluss des notariellen Vertrages berechtigt, Eigentümereinwendungen zu erheben.

15

Der Planfeststellungsbeschluss leide an zahlreichen formell- und materiellrechtlichen Mängeln, insbesondere fehle es wegen der schon genehmigten Gasleitung ... an einem nach § 1 Abs. 1 EnWG zu beurteilenden Bedarf für den Bau der OPAL. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die OPAL die Enteignung Dritter erfordere. Die bereits bestandskräftig genehmigte ... stehe der konkurrierenden, später beantragten OPAL unter Beachtung des Prioritätsprinzips entgegen. Eine nochmalige Inanspruchnahme von Grundstückseigentum sei nicht zulässig. Voraussetzung sei ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, an dem es wegen der schon genehmigten ... fehle. Anders als der Antragsgegner meine, sei die OPAL mit der ... auch im Hinblick auf die Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele, der Anlandestation und der zeitlichen Planungsziele funktionsgleich. Eine Alternativenprüfung fehle, die OPAL könne auf die Strecke von Börnicke bei Berlin verkürzt und an die ... angebunden werden, eine Trassenbündelung sei möglich gewesen und es könne im Sinne einer Nulllösung auf die OPAL auch völlig verzichtet werden. Er - der Antragsteller - habe bereits in seinem Einwendungsschreiben die Trassenwahl für die OPAL gerügt. Dem seitens der weiteren Beteiligten thematisierten Zeitdruck bei der Realisierung des OPAL-Vorhabens trete er entgegen. Der Vorhabenträger habe ausreichend Zeit zur Planung seines Pipelinevorhabens gehabt. Die ... -Planung sei mehrere Jahre alt. Gegen einen von den Beigeladenen und dem Antragsgegner dargestellten Termindruck spreche auch, dass für das Gesamtvorhaben vier weitere Planfeststellungsentscheidungen anderer Bundesländer erforderlich seien, von denen erst eine vorliege. Schließlich sei mit einer Anlieferung von Gas durch die Nord Stream schon im Herbst 2011 nicht zu rechnen. Aufgrund eines zu seinen Lasten eingeleiteten Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung sei zur Abwendung vollendeter Tatsachen effektiver Rechtsschutz durch die Gewährung von Eilrechtsschutz erforderlich. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die fraglichen Grundstücke nur erworben zu haben, um seine prozessrechtliche Stellung zu verbessern.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 für die OPAL-Leitung (Az.: 663/OPAL/04) anzuordnen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

20

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere sei dieser, wovon der Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgehe, mit Einwendungen auf der Grundlage einer Eigentumsbetroffenheit präkludiert. Daher sei bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers fraglich und allenfalls im Hinblick auf das subjektiv-rechtliche Abwägungsgebot zu bejahen. Eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses könne der Antragsteller nicht verlangen. Dieses Recht stehe nur dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zu. Insoweit sei der Antragsteller aber mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Ihm bleibe nur die Überprüfung, ob seine eigenen schutzwürdigen Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien. Dies sei der Fall. Die Einwendungen des Antragstellers seien allein aufgrund der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins umfassend erörtert worden. Eine Bezugnahme auf den Vortrag in den Parallelverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Dies gelte insbesondere für das Erfordernis der Planrechtfertigung. Das Konkurrenzvorhaben ... sei bislang nicht realisiert. Einer anderen Vorhabenplanung entgegenstehen könne aber grundsätzlich nur ein baulich schon vorhandenes Vorhaben. Außerdem unterschieden sich die beiden Vorhaben (OPAL und ... ) in verschiedener Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Vorhabens- und zeitlichen Planungsziele. Die ... sei bereits aus technischer Sicht nicht geeignet, das anlandende Gas weiter zu transportieren. Wegen weiterer Bedenken sei der Antragsteller präkludiert. Dies betreffe Fragen der Alternativenprüfung, der Anbindung der OPAL an die ... bei dem Ort Börnicke, einer Trassenbündelung bis Börnicke und der Prüfung der sog. Nulllösung. Die Interessen der Beigeladenen und die öffentlichen Interessen überwögen schließlich die Interessen des Antragstellers. Mit Blick auf den überragenden Beitrag der Gasleitung OPAL zur Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung der Transportrouten in Europa habe das Interesse an der Verschonung von der Grundstücksinanspruchnahme klaren Nachrang gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen.

21

Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

22

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Auch sie treten dem Vorbringen des Antragstellers mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertreten die Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller mit einem von ihm in Anspruch genommenen Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Außerdem sei seine formale Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich, denn er habe die Grundstücke erworben, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung (Klagebefugnis) zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten sei. Dafür sprächen, dass er den notariellen Kaufvertrag mit dem ehemaligen Eigentümer zum Erwerb der Grundstücke nur zwei Wochen vor Erhebung seiner Einwendungen geschlossen habe, außerdem Größe und Lage der Grundstücke, die einzeln nicht sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Im Übrigen stünden die beiden Vorhaben mangels übereinstimmender Versorgungsabsichten in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander. Für eine Anwendung des von Antragstellerseite angesprochenen Prioritätsprinzips sei daher kein Raum. Der Plan sei auch unter den Aspekten des Bedarfs, der Planrechtfertigung, einer Alternativenprüfung, der Trassenbündelung und sämtlicher weiterer von dem Antragsteller angesprochenen Punkte beanstandungsfrei und offensichtlich rechtmäßig. Auch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, was die Beigeladenen ausführlich begründen.

25

Der Antragsgegner hat den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 mit einer Planergänzung vom 14. September 2009 hinsichtlich der Entscheidungsgründe zu einem weiteren Einwender geändert. Grundstücke des Antragstellers sind von diesen Änderungen nicht betroffen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

27

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

28

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 gerichteten Anfechtungsklage (5 K 18/09) kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

29

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

30

Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 28. August 2009 fristgerecht binnen der nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt und begründet. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG M-V).

31

Der Antragsteller ist, wie in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderlich, antragsbefugt. Er trägt Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klage-/Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41; 10.10.2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93, 95). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

32

Der Antragsteller macht u.a. geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe enteignungsrechtliche Vorwirkung mit Blick auf die vorgesehene Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Leitungsrechten) für die beigeladenen Vorhabenträger zu Lasten der oben genannten Grundstücke in den Gemeinden ... und ... . Da der Beschluss aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei, verletze er ihn in seinem Recht als Eigentümer dieser land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Darauf, ob der Antragsteller eine umfassende (Voll-) Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer möglichen Verletzung seiner Eigentümerrechte verlangen kann oder ob er nicht insoweit nach § 43a Nr. 7 EnWG - wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht - präkludiert ist, kommt es an dieser Stelle nicht an. Eine Verletzung von Eigentümerrechten ist jedenfalls nicht auszuschließen.

33

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

34

Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage 5 K 18/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686).

35

Hier wird die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

36

Für diese Beurteilung ist nicht die objektivrechtliche Ordnungsgemäßheit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ausschlaggebend. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur, soweit dieser rechtswidrig ist und ihn zugleich in seinen Rechten verletzt. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kommt daher mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur in den Grenzen drittschützender Rechte des Antragstellers in Betracht. Etwas anderes gilt wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 1 EnWG) nur dann, wenn sich ein von der Planfeststellung in seinem Grundeigentum Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss wehrt. Er kann eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange. Dies beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388, 391).

37

Hier scheitert ein solcher auch öffentliche Belange umfassender Vollüberprüfungsanspruch des Antragstellers jedoch an dem in § 43a Nr. 7 EnWG normierten Einwendungsausschluss. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche materielle Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

38

Die Voraussetzungen der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG liegen hier für die Einwendungen vor, die nur dem Eigentümer der in der Gemarkung... , Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5 Flurstück 120 zustehen. Für ein Eigentum des Antragstellers an sonstigen von der OPAL betroffenen Grundstücken ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

39

Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Amtes ... , dem die Gemeinden ... und ... angehören, in deren Gebiet die Grundstücke des Antragstellers liegen, vom 26. März bis zum 25. April 2008. In dieser Zeit haben die Planunterlagen im Bauamt der Stadt ... zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Bestätigung des Amtes kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu (§ 98 VwGO, §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Umstände der Auslegung im Bauamt im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Anlass zu Zweifeln sieht auch der Senat nicht. Die Auslegung ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die dafür geltenden Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG M-V sind erfüllt. Die Auslegung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... Nr. 05/2008 öffentlich bekanntgemacht worden. Sie enthält sämtliche nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1. bis 4 VwVfG M-V vorgeschriebenen Hinweise. Dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes nach der dortigen Überschrift durch eine Bekanntmachung des Antragsgegners, die dieser selbst veranlasst hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners an das Amt ... vom 20.02.2008), geschehen ist, schadet nicht. Nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG M-V haben zwar die Gemeinden und Ämter, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Dem entspricht aber auch die gewählte Verfahrensweise. Die Bekanntmachung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes vorgenommen worden und in diesem Sinne eine Bekanntmachung des Amtes. Eine Rechtsvorschrift, gegen die es verstoßen würde, wenn das Amt den von ihm bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet, existiert nicht. Am Tatbestand der Bekanntmachung durch das Amt ändert dies nichts (BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64/95 -, NVwZ 1997, 391, 392).

40

Wenn der Antragsteller gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung grundsätzlich einwendet, die Auslegung des Planes hätte nicht in den Ämtern, sondern in den Gemeinden stattfinden müssen, entspricht das nicht den Vorschriften. Zwar haben nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG (des Bundes) die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, den Plan auszulegen. Nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG (vgl. dazu ausführlich: Wickel, Die Änderungen im Planfeststellungsverfahren durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, UPR 2007, 201) kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren jedoch grundsätzlich - jedenfalls, soweit es von dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelungen trifft - das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung, wovon zutreffend ebenfalls der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort Punkt B.3.1, Seite 69) ausgegangen ist. Nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V ist der Plan in den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten auszulegen.

41

Der somit nach § 73 Abs. 3 VwVfG M-V zulässigen Auslegung des Planes in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rn 4215, Fn 2077) steht auch nicht § 43 Satz 6 EnWG entgegen. Danach gelten die Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes für das Planfeststellungsverfahren entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Auslegung, anders als nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V vorgesehen, nur in den Gemeinden selbst und nicht mehr in den Ämtern stattfinden darf. Zwar enthält § 43a Nr. 1 EnWG die Maßgaben, dass die Auslegung nach § 73 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans in den Gemeinden erfolgt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Da mit diesen Maßgaben Abweichungen des Energiewirtschaftsgesetzes von den planfeststellungsrechtlichen Regelungen der §§ 72 bis 78 VwVfG sichergestellt werden sollen, kann aber § 43a EnWG von vornherein keine "Maßgaben" enthalten, soweit sein Inhalt von dem der §§ 72 bis 78 VwVfG überhaupt nicht abweicht. "Maßgaben" sind in § 43a Nr. 1 EnWG daher nur insoweit bestimmt, als die Auslegung in den Gemeinden erfolgen muss, in denen sich das Vorhaben nur "voraussichtlich auswirkt", nicht aber in den Gemeinden, in denen es sich (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG) "auswirkt", und außerdem die Auslegung in den Gemeinden nicht innerhalb "eines Monates", sondern innerhalb von nur "zwei Wochen" nach Zugang des Plans erfolgen muss. Eine Maßgabe, die für eine landesrechtliche Verfahrensregelung zu beachten wäre, kann hingegen nicht in der Bezeichnung der Stelle liegen, die für die Offenlegung zuständig ist. Denn dass dies die Gemeinde ist, regelt schon § 73 Abs. 2 VwVfG. § 43a Nr. 1 EnWG enthält insoweit keine Abweichung.

42

Dass es danach bei der Bestimmung der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. auch § 94 VwVfG) bleiben muss, folgt auch aus dem Sinn und Zweck von § 43a EnWG. Die Vorschrift dient dem Ziel, im Bereich der Zulassung von Infrastrukturvorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Als langwierig empfundene Planfeststellungsverfahren sollen abgekürzt werden. Speziell § 43 Abs. 6 EnWG dient dem Erfordernis einer einheitlichen Beschleunigung der Planung von mitunter - wofür der vorliegende Fall ein Beispiel ist - länderübergreifenden Infrastrukturvorhaben. Diesem Ziel widerspräche es offensichtlich, gerade die Aufgabe der Auslegung umfangreicher Vorhabenpläne für komplexe Infrastrukturvorhaben auf die einzelnen Verwaltungen kleiner Gemeinden zu verlagern, die gerade um ihre Verwaltung zu stärken (vgl. § 125 KV M-V) zu Ämtern zusammengeschlossen worden sind und häufig noch nicht einmal über die räumlichen Voraussetzungen für eine solche Planoffenlegung verfügen dürften.

43

Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen enthält auch den nach § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG vorgeschriebenen Hinweis auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses. Die Einwendungsfrist ist damit zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (25. April 2008), mithin am 09. Mai 2008 abgelaufen.

44

Die früheren Eigentümer der oben genannten, nunmehr dem Antragsteller gehörenden Grundstücke haben während der Einwendungsfrist unstreitig keine Einwendungen erhoben. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass dies doch der Fall gewesen sein könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Einwendungen sind bezüglich der Grundstücke des Antragstellers allein von ihm selbst in eigenem Namen, und zwar mit am 07. Mai 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenem Einwendungsschreiben erhoben worden. Der Antragsteller ist ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Eintragungsnachricht des Amtsgerichts ... jedoch erst am 07. Juli 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, nachdem zuvor am 03. Juni 2008 zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. Beides geschah nach Ende der Einwendungsfrist. Damit sind die Voreigentümer des Antragstellers seit Ablauf der Einwendungsfrist zweifelsfrei präkludiert. Das Grundeigentum, das der Antragsteller mit seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch von ihnen erlangt hat, war mit dieser Einwendungspräklusion belastet. Dass sich Grundstückserwerber entsprechende Versäumnisse ihrer Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen müssen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt. Die Einwendungen gegen den Plan sind rechtsgutbezogen, weshalb der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums den bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig machen kann (BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE, 60, 297, 315; 12.02.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171; 11.11.1998 - 11 A 13/97 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 41, S. 197; 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 341, 342).

45

Dem Eintritt der Präklusion steht nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 06. Mai 2008 Eigentümereinwendungen geltend gemacht hat, in dem er beanstandet hat, die Erdgasleitung habe Auswirkungen auf "meine Grundstücke". Diese Einwendungen konnte er wegen noch fehlenden vollständigen Eigentumserwerbs nicht als Grundstückseigentümer anbringen. Er ist zum Zeitpunkt des Einwendungsschreibens insoweit nicht einwendungsbefugt gewesen. Einwendungsbefugt ist nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können (vgl. dazu Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73, Rn. 71). Der Belang des Grundstückseigentums ist (noch) nicht ein solcher des Antragstellers gewesen. Seine dennoch auf dieses Recht gestützten Einwendungen waren damit unzulässig. Er konnte sie auch nicht als schon kaufvertraglich berechtigter Grundstückserwerber und zukünftiger Eigentümer neben bzw. anstelle seiner mit Blick auf ihre Einwendungsbefugnis untätigen Rechtsvorgänger präklusionsverhindernd geltend machen, auch wenn der Veräußerer der Grundstücke schon die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung erteilt hatte.

46

Auch für das Planfeststellungsrecht gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dass für die Zuordnung der einzelnen Belange zu ihrem Träger die objektive Rechtslage maßgeblich ist, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, NJW 1988, 1228). Diese Erkennbarkeit ist entscheidend für die Anhörungsbehörde, die nur die zulässigerweise von dem richtigen Träger und binnen der Einwendungsfrist vorgebrachten Belange in ihre Entscheidung über die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 43a Satz 2 EnWG) einzustellen hat. Das Planfeststellungsverfahren sieht gem. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V keine Einwendungsbefugnis ohne eigene Betroffenheit vor. Bei durch das geplante Vorhaben auftretenden Nutzungskonflikten werden die betroffenen Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert. Daher ist für die Erkennbarkeit der Rechtslage bei Konflikten mit dem Grundstückseigentum von besonderer Bedeutung das Grundbuch, aus dem der Eigentümer ersichtlich ist. Beruft sich der Erwerber eines Grundstückes, mithin eine Person, die ihre Stellung erst aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, für die Zulässigkeit und den Umfang ihrer Einwendungen auf die Betroffenheit des Grundstückseigentums, so muss ihre Erwerberstellung in eigentumsähnlicher Weise dinglich gesichert und durch Grundbucheintragung nach außen erkennbar sein. Dafür reicht die auf der Grundlage des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages nach § 883 BGB eingetragene Auflassungsvormerkung des Grundstückskäufers als Sicherungsmittel, das dem schuldrechtlichen Anspruch in gewissem Umfang eine dingliche Wirkung verleiht, aus (so auch BayVGH, 20.12.1988 - Nr. 20 A 88.40072 -, BayVBl. 89, 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 263). Die Vormerkung hat nicht nur die Wirkung, dass Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs in die Wege zu leiten, ihm den Rang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten. Hieraus ergibt sich, dass die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57 -, BGHZ 28, 182). Diese zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition kann durch Einwirkungen des angefochtenen Vorhabens in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie das zivilrechtliche Grundstückseigentum (BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51/79 -, NJW 1983, 1626; 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, a.a.O.; 16.09.1993 - 4 C 9/91 -, NJW 1994, 1233, 1234).

47

Fehlt es an einer nach außen gerichteten Erkennbarkeit der Belange desjenigen, der seine Stellung nur aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, so gehen diese Belange in denen des Eigentümers auf. Der Erwerber ist dann auf die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Eigentümer angewiesen (BVerwG, 16.09.1993, a.a.O.; zur Einwendungsbefugnis des Mieters vgl. Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rn. 74 m.w.N.).

48

Wenn der Antragsteller die Richtigkeit der oben ausgeführten, auch von dem Antragsgegner und den Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung mit dem Hinweis darauf in Frage stellt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Klagebefugnis ergangen sei und nicht zur planfeststellungsrechtlichen Einwendungsbefugnis, so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die Argumentation des Antragstellers berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße, dass die der Klagebefugnis zukommende Wirkung eines Ausschlusses nicht betroffener Dritter auch der Einwendungsbefugnis des Planfeststellungsverfahrens innewohnt. Wie oben ausgeführt ist einwendungsbefugt nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können. Fremde Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Einwender nicht zulässigerweise geltend machen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 73, Rn. 67). Insoweit besteht der von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellte Zweck der Einwendungsbefugnis, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen, nur in entsprechend eingeschränktem Umfang. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V ist zwingend zu entnehmen, dass Dritte zur Schaffung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage nur sollen beitragen können, wenn sie - nach außen hin für die Planfeststellungsbehörde erkennbar - in eigenen Belangen berührt sind.

49

Die Auffassung des Antragstellers, die Einwendungsbefugnis nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V sei aufgrund ihres besonderen Zweckes weiter und erfasse damit einen anderen und - so ist das Antragstellervorbringen wohl zu verstehen - größeren Personenkreis als die Klagebefugnis, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Es trifft zu, dass die Belange nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V über den Kreis der Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinausgehen und dazu außer eigenen Rechten auch wirtschaftliche, ökologische und weitere Interessen gehören können. Auch müssen diese Belange nur möglicherweise berührt und nicht, wie in § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, verletzt werden können (Bonk/Neumann, a.a.O.). Das heißt jedoch nicht, dass wegen des weiter gezogenen Kreises der Einwendungsberechtigten der einem bestimmten Einwender wie dem Eigentümer eines Grundstückes zuzuordnende Belang einer befürchteten Eigentumsbeeinträchtigung deshalb nunmehr auch von einem anderen Einwender geltend gemacht werden könnte. Wenn der Antragsteller als noch nicht weiter dinglich gesicherter Erwerber des Grundstückseigentums sein Interesse geltend macht, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des zu übertragenden, bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird, so beschränkt sich seine Einwendungsbefugnis auch nur auf genau diesen seinen Belang. Auf das rechtlich geschützte Interesse, eine womöglich nicht gerechtfertigte, in der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Leitungsrecht liegende Beschränkung des Eigentums abzuwenden, erstreckt sie sich nicht. Dieses Interesse bleibt ein ausschließlich dem Eigentümer zugeordneter Belang, den auch nur dieser zulässigerweise einwenden kann.

50

Die Erwägung des Antragstellers, der Grundstückskäufer müsse berechtigt sein, auf sein zukünftiges Eigentum gestützte Einwendungen schon im Verwaltungsverfahren vorzutragen, denn das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu liefern, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz schränkt den durch die privaten Einwendungen beabsichtigten Informationszweck durch die Präklusion von verspäteten Einwendungen bewusst ein, um innerhalb einer angemessenen Frist Rechts- und Verkehrssicherheit in bezug auf den Bestand der künftigen Planfeststellung, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht, herbeizuführen (BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7/97 -, BVerwGE 104, 337, 343).

51

Schließlich rechtfertigt auch die Bezugnahme des Antragstellers auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin, 05.09.1986 - OVG 2 A 1.85 -, DÖV 1986, 1068; OVG Saarlouis, 06.07.1984 - 2 N 2/82 -, NVwZ-RR 1985, 354, 355) kein für ihn günstigeres Ergebnis. Die Entscheidung vom 5. September 1986 beschäftigt sich nicht mit einer planfeststellungsrechtlichen Einwendungbefugnis eines Grundstückseigentümers, sondern mit der keiner Präklusionsfrist unterworfenen Antragsbefugnis von vom Zeitpunkt eines Bebauungsplanerlasses aus betrachtet künftigen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber aktuellen Grundstücksbewohnern. Dem ist für die hier streitige Frage der Befugnis des künftigen Grundstückserwerbers, binnen der Präklusionsfrist schon Eigentümereinwendungen erheben zu können, nichts Durchgreifendes zu entnehmen. Die Entscheidung vom 06. Juli 1984 hatte sich damit zu beschäftigen, dass sich dem Plangeber die Betroffenheit zukünftiger Grundstückserwerber durch die Ausweisung eines Spielplatzes aufdrängen musste und das entsprechende Schonungsinteresse für die Abwägung nicht deshalb belanglos war, weil die Grundstücke zunächst einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft gehörten. Auch diese Entscheidung trägt nichts zu der entscheidenden Frage bei, ob ein Einwender für seine speziellen Eigentümereinwendungen über die nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V erforderliche Befugnis verfügt.

52

Sind nach all dem bei der gebotenen rechtsgutbezogenen Betrachtung die auf das Grundstückseigentum aufbauenden Einwendungen gegen den Plan mit Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, so verbleibt als privater Belang des Antragstellers, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, nur sein Interesse an einem Erwerb unbeschränkten Grundstückseigentums von seinen Rechtsvorgängern. Dies verschafft ihm jedoch keinen Vollüberprüfungsanspruch, wie er dem Eigentumsbetroffenen zusteht, der sich gegen eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) zur Wehr setzen kann. Zwar unterfallen auch schuldrechtliche Ansprüche wie der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums aus einem entsprechenden Kaufvertrag dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02 -, NJW 2005, 589). Durch die Beschränkung des Grundstückseigentums mit einer Dienstbarkeit aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses wird jedoch nicht auch der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zum Gegenstand der Enteignung. Das Grundstückseigentum ist enteignungsbetroffen durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planes (§ 45 Abs. 2 EnWG). Im Planfeststellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit der Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum entschieden (§ 45 Abs. 1 EnWG). Mit Feststellung des Planes entscheidet die Behörde aber nicht über die Zulässigkeit der Entziehung oder Einschränkung von schuldrechtlichen Grundstücksübertragungsansprüchen. Insoweit handelt es sich um eine "Drittbeeinträchtigung", für die der Planfeststellungsbeschluss nicht als auf Eigentumsentzug gerichteter Eingriffsakt angesehen werden kann, unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigungen als vorhersehbar oder nicht vorhersehbar anzusehen sind (Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 14, Rn. 535).

53

Ist der Antragsteller somit mit Eigentümereinwendungen präkludiert, kann er den Planfeststellungsbeschluss mangels Vollüberprüfungsanspruch nur in den Grenzen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte überprüfen lassen. Auf eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in objektivrechtlicher Sicht kommt es daher für den Ausgang des Klageverfahrens (5 K 18/09) und die im vorliegenden Verfahren zu treffende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten nicht an.

54

Zu den präkludierten Eigentümereinwendungen zählt auch der Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Auch hierauf kann sich der Antragsteller nicht stützen. Die Planrechtfertigung ist zwar nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen (BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95, 102). Der Antragsteller ist aber mit sämtlichen aus dem Grundeigentum resultierenden Einwendungen präkludiert. Dass er durch die Belastung der Grundstücke mit der Eintragung von Dienstbarkeiten in seinem Eigentumserwerbsanspruch beeinträchtigt worden ist, reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen zwar über das zivilrechtliche Eigentum an Sachen hinaus auch schuldrechtliche Ansprüche unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Der lediglich obligatorisch Berechtigte hat jedoch auf einer grundstücksbezogen-planungsrechtlichen Ebene grundsätzlich gegen den Planfeststellungsbeschluss kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Daher vermitteln mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss beispielsweise ehe- oder familienrechtliche Positionen keine abwehrfähige Rechtsposition. Dies muss auch für den obligatorisch berechtigten Käufer gelten. Seine Rechtsposition berechtigt ihn erst dann zur Abwehr des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sein Anspruch vormerkungsrechtlich gesichert ist (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74/80 -, NVwZ 1983, 672; 16.09.1993, a.a.O.).

55

Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses führt unter dem damit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen und nicht präkludierten Rechten des Antragstellers zu keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

56

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464).

57

Ein Fehler in der Abwägung mit den eigenen Belangen des Antragstellers ist nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in die Abwägung nicht alle Belange des Antragstellers eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder dass der Antragsgegner die Bedeutung der insoweit betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dem Vorhaben der Beigeladenen kann zunächst nicht entgegengehalten werden, ihm fehle von vornherein jede Rechtfertigung, weil es angesichts des planfestgestellten Vorhabens ... nicht erforderlich sei und daher keinen entgegenstehenden privaten Belangen vorgehen könne. Solange die ... nicht existiert, mit ihrem Bau noch nicht begonnen worden und auch die Entscheidung zu einer entsprechenden Investition und ihrer Realisierung noch nicht getroffen ist, kann einem weiteren Gasleitungsvorhaben die Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Dies gilt selbst, wenn beide Vorhaben im Wesentlichen vergleichbar oder sogar identisch sein sollten, wie von Antragstellerseite vorgetragen wird. Denn solange der Bau der ... nicht gesichert ist und sogar die Investitionsentscheidung noch aussteht, könnte der Fall eintreten, dass nach einer Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses die OPAL nicht gebaut werden dürfte und die ... gleichwohl trotz bestandskräftiger Planfeststellung - aus welchen Gründen auch immer - faktisch nicht errichtet wird. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss für das ... -Vorhaben stellt nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest und gibt Errichtung und Inbetriebnahme frei (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75, Rn. 6). Eine Verpflichtung zum Bau einer Gasleitung enthält er nicht. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ebenfalls nicht vor. All das könnte mithin dazu führen, das eine Leitung gänzlich fehlte, die das mit der Nord Stream herantransportierte Gas weiterleiten könnte. Das wäre ein Zustand, der mit den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG, die möglichst sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, nicht vereinbar wäre.

58

Auf Seiten des Antragstellers kommt allein das oben erwähnte Interesse, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss enthält (unter "Einwender ...") Ausführungen zu einer Abwägung mit den mit einer leitungsgebundenen Versorgung notwendig verbundenen Grundstücksbeeinträchtigungen. Die Abwägung bezieht sich somit auf die Belange des Grundstückseigentümers und erfasst damit erst recht die Interessenlage des Grundstückserwerbers. Seine Belange gehen jedenfalls über die des Eigentümers eines Grundstückes nicht hinaus. Der Antragsgegner hat hier ausgeführt, dass von den - nunmehr dem Antragsteller gehörenden - neun betroffenen Flurstücken tatsächlich nur zwei Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Grundstücke seien Wiesenflächen. Durch den Schutzstreifen solle keinerlei Wald in Anspruch genommen werden. Nicht auszuschließen sei, dass auf einem Grundstück in der Gemarkung ... durch den Arbeitsstreifen der Trasse ca. 30 qm Wald betroffen sein könnten. Dem Vorhabenträger sei aber auch hierzu mit einer Nebenbestimmung aufgegeben worden, den Arbeitsstreifen soweit einzuengen, dass keine Forstflächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Nutzung der Grundstücke sei nach Bauende ohne Einschränkung wieder möglich, da die Gasleitung in einem Meter Tiefe unter Überdeckung verlegt werde. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Antragsteller den Angaben zu der nur in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß betroffenen Waldfläche, die der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft hat, nicht entgegengetreten. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz zu den Folgen des Leitungsbaus (insbesondere dort Seite 11), etwa einer Zerstörung des Wurzelsystems des Waldes, der Bildung von Schneisen, Abholzung von Wald, Infragestellung, ob Bebauung und Bewirtschaftung der Grundstücke überhaupt noch möglich sind, erscheint daran gemessen überzogen und im Übrigen insoweit unsubstantiiert. Zu der Darstellung des Antragsgegners zu einer weitgehenden Verschonung der Grundstücke durch Hubschrauberbefliegungen und Befahren sowie Begehung auf allgemein zugänglichen Wegen hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert. Der Senat hat daher - auch nach Einsichtnahme in die in den Akten (vgl. GA, Bl. 492 ff.) enthaltenen Lichtbilder und Pläne - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der antragsgegnerseitig geschilderten Situation auszugehen.

59

Auf die Richtigkeit der Auffassung der Beigeladenen, wonach der Antragsteller die verstreut liegenden Flurstücke in den Gemarkungen ... und ... letztlich nur erworben habe, um seine prozessrechtliche Stellung als Einwender zu stärken, kommt es danach nicht mehr an. Anzumerken ist jedoch, dass nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine solche Annahme durchaus naheliegt, wenn man die Lage der in der Gemarkung ... von dem Antragsteller erworbenen Flurstücke betrachtet. Diese scheint mangels entsprechend substantiellen Vortrags weniger von land- bzw. forstwirtschaftlichen oder sonstigen vom angegriffenen Vorhaben unabhängigen Interessen bestimmt zu sein, sondern ausschließlich am Verlauf der Gasleitungstrasse orientiert.

60

Sollte infolge dessen die Einschätzung der Beigeladenen zutreffend sein, so führte das zu einer weiteren Bedeutungseinbuße der abwägungserheblichen Belange des Antragstellers (vgl. insoweit zu nicht wirtschaftlich genutzten "Sperrgrundstücken": BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781, 784). Diese überwiegen jedoch - wie ausgeführt - bereits ohne Berücksichtigung dieses Aspektes nicht die entgegenstehenden, für das Vorhaben sprechenden Belange.

61

Wenn danach Abwägungsfehler bei Berücksichtigung des durch den Leitungsbau in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums nicht zu erkennen sind, dann hat das erst recht für den hier allein noch in Rede stehenden Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des Grundstücks zu gelten.

62

Der Antragsteller kann sich für ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht auf die von ihm thematisierten Verfahrensfehler berufen. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines formellen Fehlers kann der betroffene Dritte nur dann verlangen, wenn sich der Fehler auf seine nicht präkludierten materiellrechtlichen Rechtspositionen - einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen planbetroffenen Belange - ausgewirkt haben kann (vgl. Storost, Fachplanung und Wirtschaftsstandort Deutschland: Rechtfolgen fehlerhafter Planung, NVwZ 1998, 797, 799; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2, Rn. 266). Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (BVerwG, 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 25). Eine solche Auswirkung auf nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Antragstellers ist hier nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme (Schriftsatz vom 14.09.2009) auf die Antragsschrift des Verfahrens 5 M 144/09 sowie die Klageschrift des Verfahrens 5 K 17/09 - zu der von dem Antragsgegner bezweifelten Zulässigkeit dieser Bezugnahme muss sich der Senat an dieser Stelle nicht äußern - geltend macht, der Antrag auf Planfeststellung der OPAL sei von der falschen Vorhabenträgerin gestellt worden, enthalte eine unzulässige Bedingung und die Auslegung der Planunterlagen sei fehlerhaft gewesen, wäre eine mögliche Auswirkung auf seine Belange auch dann nicht zu erkennen, wenn die angesprochenen Bedenken berechtigt sein sollten. Dass sie im Hinblick auf die Frage der Planoffenlegung in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden nicht berechtigt sind, ist im Übrigen bereits oben ausgeführt. Weiter beanstandete Fehler der Auslegung in den Ämtern ... , ... , ... und ... können die Grundstücke im Bereich des Amtes ... nicht betroffen haben.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

64

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.2.1 i.V.m 34.2) ist für die hier geltend gemachte Wertminderung der verschiedenen Grundstücke von einem Betrag von 50.000,- auszugehen, was auch der Einschätzung des Antragstellers im zugehörigen Klageverfahren entspricht. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den Streitwert auf die Hälfte reduziert.

65

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 18/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche Erdgas-Leitung (NEL), Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 663/OPAL/04). Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die ... plant nach derzeitigem Stand für das Jahr 2011 die Inbetriebnahme einer von Wyborg in Russland nach Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Boden der Ostsee verlaufenden Erdgashochdruckleitung. Diese soll mit einem ersten Leitungsstrang 27,5 Mrd m3/a Gas aus russischen Lagerstätten antransportieren, mit einem später zu errichtenden zweiten Strang soll die Transportkapazität auf 55 Mrd m3/a verdoppelt werden. Außer in Dänemark sind die in den betroffenen Ostseeanrainerstaaten vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner hat im energierechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream Erdgasleitung im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Juni 2009 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Erörterungstermin durchgeführt. Die Beigeladenen beabsichtigen mit dem Bau der OPAL und NEL, die an der Station Greifswald/Lubmin durch die Nord Stream Leitung anlandenden Gasmengen in das europäische Gasnetz weiterzuleiten. Der Netzbetrieb soll durch von den Beigeladenen verschiedene Netzbetreiber erfolgen, für die Beigeladene zu 1. durch die ..., für die Beigeladene zu 2. durch die ... .

3

Die für den Weitertransport eines Teiles des in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmte OPAL soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 36,5 Mrd m3/a auf einer Länge von 103 km durch Mecklenburg-Vorpommern (bis zur Landesgrenze) zunächst bis nach Groß Köris in Brandenburg (OPAL-Nord) verlaufen. Bei Groß Köris ist ein Ausspeisepunkt für eine Kapazität von 4,5 Mrd m3/a vorgesehen. Danach soll die Leitung (OPAL Süd) mit einer entsprechend geringeren Kapazität von 32 Mrd m3/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u. a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Waidhaus transportiert werden. Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden.

4

Die NEL soll von der Anlandestation Greifswald/Lubmin über eine Gesamtlänge von 440 km nach Niedersachsen verlaufen, davon über 241 km durch Mecklenburg-Vorpommern und auf den ersten ca. 6 Kilometern bis südlich des Ortes Wusterhusen im gemeinsamen Trassenverlauf mit der OPAL (Bündelungsbereich). Die NEL dient dem Weitertransport des durch die Nord Stream anlandenden und nicht von der OPAL nach Süden weitergeführten Gases in die westeuropäischen Gasnetze. Die NEL ist mit ihrem an das erste 6 km lange Trassenstück (Bündelungsbereich) anschließenden - weit überwiegenden - Teil bislang nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planung der OPAL befindet sich mit ihrem in Brandenburg liegenden Abschnitt noch im Planfeststellungsverfahren. Für den in Sachsen liegenden Trassenabschnitt ist der Plan festgestellt worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen anhängig.

5

Der Antragsteller ist aufgrund Auflassung vom 23. April 2008 seit dem 07. Juli 2009 als Eigentümer der in der Gemarkung ..., Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5, Flurstück 120 im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückseigentums war am 03. Juni 2008 aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vom 23. April 2008 zugunsten des Antragstellers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Der Antragsteller nutzt die Grundstücke eigenen Angaben zufolge land- und forstwirtschaftlich.

6

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL und einen ca. 6 km langen Teil der NEL.

7

Der Antragsgegner übersandte dem Amt ..., dem die Gemeinden ... und ... angehören, mit Schreiben vom 30. Februar 2008 die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren OPAL. Der Antragsgegner veranlasste die Auslegung des Vorhabenplanes in den betroffenen Ämtern und amtsfreien Städten sowie die vorherige ortsübliche Bekanntmachung und weitere Bekanntmachungen u. a. im Amtlichen Anzeiger und in verschiedenen Regionalzeitungen. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... (Nr. 05/2008) machte der Antragsgegner die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 26. März 2008 bis 25. April 2008 bekannt. Hier heißt es unter anderem, dass Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könnten und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Das Bauamt der Stadt ... bestätigte sodann unter dem 21. Mai 2008, dass die Planunterlagen in dem genannten Zeitraum im Bauamt des Amtes ... ausgelegen hätten.

8

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 06. Mai 2008, bei dem Antragsgegner eingegangen am 07. Mai 2008, Einwendungen gegen den ausgelegten Plan. Er machte geltend, die Trasse der Erdgasleitung solle über ihm gehörende, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke führen. Die Pläne seien nicht in den nächstliegenden Gemeinden ... oder ... ausgelegt worden, sondern im weiter entfernten ... . Er befürchte, dass bei dem Bau der Trasse ein Großteil seiner Wälder weichen müsse und das Land nicht mehr für forst- und landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könne, vor allem wäre im Trassenbereich ein Waldbewuchs nicht mehr möglich. Es sei bedenklich, dass die Beigeladene zu 1. auf die Ergebnisse eines acht Jahre alten Raumordnungsverfahrens zurückgreifen dürfe. Ihm seien die Auswirkungen des Gasleitungsbaus auf seinen Grundbesitz nicht deutlich. Wie auch immer dessen Konsequenzen aussehen sollten, er halte die Gasleitung in jedem Falle für illegal, weil sie nicht benötigt werde. Die Aufgabe einer Anbindung der Ostsee-Pipeline an das Gasnetz erfülle eine bereits vor einigen Jahren genehmigte andere Gasleitung, die das Gas der Ostsee-Pipeline aufnehmen und weitertransportieren solle. Es sei nicht verständlich, wieso nun eine weitere Gasleitung diese Aufgabe übernehmen solle, vor allem deshalb nicht, weil die Leitung durch Naturschutzgebiete und wertvolle Wälder verlaufen solle und daher kein umweltschonendes Projekt sei.

9

Die insgesamt rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 03., 04., 05., 10. und 11. November 2008 sowie am 13. und 14. Januar 2009 erörtert.

10

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (SP 0 - SP 102+375m) und für den Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Teilabschnitt SP 0 - SP 6 + 368m) einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest.

11

Zur Begründung heißt es in dem Abschnitt B.4.6 (Abwägung privater Belange/Entscheidungen), die Einwendungen des Antragstellers (Einwender 24) seien zurückzuweisen. Weder im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen noch im Zeitpunkt des Einwendungsfristablaufs am 09. Mai 2008 sei der Antragsteller als Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke eingetragen gewesen. Auch sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eintragungsbewilligung datiere vom 23. April 2008, die Auflassungsvormerkung sei jeweils erst am 03. Juni 2008 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 09. Mai 2008 eingetragen worden. Die Bekanntmachung der Auslegung habe ordnungsgemäß den Hinweis auf den Ausschluss sämtlicher Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist enthalten. Die früheren Eigentümer der Grundstücke hätten keine Einwendungen erhoben. Damit habe der Antragsteller keinen über seine eigenen Belange hinausgehenden Vollüberprüfungsanspruch. Dieser stehe nur den Grundstückseigentümern zu, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen seien. Auch Besitzer und Erwerber eines Grundstückes hätten in gleichem Umfang wie der Grundstückseigentümer ein Einwendungsrecht, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt sei sowie Besitz, Nutzung und Lasten auf ihn übergegangen seien. Diese an das Volleigentum angenäherte Rechtsposition setzte jedoch die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch voraus. Eine Eintragungsbewilligung innerhalb der Einwendungsfrist genüge nicht. Hier sei für den Antragsteller vor Ablauf der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen, sodass er keine Einwendungen als Eigentumsbetroffener habe erheben können. Da sich die Voreigentümer gegen den Plan nicht mit Einwendungen gewendet hätten, könne sich der Antragsteller als deren Rechtsnachfolger nicht auf Einwendungen berufen. Keine seiner Einwendungen habe der Antragsteller im Namen der Voreigentümer erhoben. Soweit er Einwendungen als Käufer der fraglichen Grundstücke erhoben habe, sei davon auszugehen, dass tatsächlich nur zwei der neun betroffenen Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Flurstücke seien Wiesenflächen. Der Schutzstreifen der Leitungstrasse nehme allenfalls 30 qm Waldfläche in Anspruch. Im Übrigen werde die Erdgasleitung mit einem Meter Überdeckung verlegt, sodass nach ihrer Errichtung die Grundstücke wie zuvor einschränkungslos genutzt werden könnten. Soweit sich der Antragsteller auf Gesichtspunkte einer fehlenden Planrechtfertigung, der technischen Planung, Raumordnung, naturschutzfachliche Themen und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens berufe, seien diese Einwendungen zurückzuweisen, da sie nicht zu den eigenen Belangen des Antragstellers gehörten und er mit einem Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen formell, verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich ordnungsgemäß.

12

Der Antragsteller hat am 28. August 2008 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 Klage (OVG Greifswald, 5 K 18/09) erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

13

Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis folge daraus, dass seine vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erworbenen Grundstücke durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommen bzw. enteignet werden sollten. Er habe einer Eigentumsaufgabe nicht zugestimmt und keine Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen bewilligt. Daher wäre, um die Gasleitung auf seinen Grundstücken verlegen zu können, seine Enteignung nötig. Wegen des geplanten Eigentumsentzuges entfalte der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung. Deswegen könne er über seine subjektiven Rechtsverletzungen hinaus auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten, geltend machen. Des Weiteren sei die Auffassung des Antragsgegners, er sei mit seinen Einwendungen als Grundstückseigentümer präkludiert, nicht zutreffend. Die von dem Antragsgegner zur Frage der Präklusion herangezogene Rechtsprechung beschäftige sich nicht mit der Einwendungs-, sondern mit der Klagebefugnis. Dies seien zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die nichts miteinander zu tun hätten, was der Antragsgegner verkenne. Die Einwendungsbefugnis gehe entschieden weiter als die Klagebefugnis und umfasse auch den Grundstückskäufer, dessen Belange als künftiger Eigentümer durch die bevorstehende Planfeststellung berührt seien. Zweck der Einwendungsbefugnis sei es, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher mache der Ausschluss von Käufern eines Grundstückes, die erst in Kürze Eigentümer werden, keinen Sinn. Wenn der "Noch-Eigentümer", der alsbald sein Eigentum verliere, seine Einwendungen selbst erheben müsste, werde man dem Zweck, der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen zu verschaffen, nicht gerecht. Denn der Eigentümer, der sein Grundstück verkauft und die Eintragung einer Vormerkung bewilligt habe, habe in der Regel kein Interesse mehr an dem Grundstück, was er durch dessen Verkauf gezeigt habe. Wegen dieses fehlenden Interesses werde er in einem Anhörungsverfahren nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen; die Anhörungsbehörde werde entscheidungserhebliche Informationen nur noch von dem Käufer des Grundstückes erwarten können. Es mache daher nur Sinn, wenn der künftige Eigentümer auf das Grundstückseigentum gestützte Einwendungen erhebe. Die Einwendungsbefugnis des Grundstückskäufers ergebe sich auch aus dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Behördenentscheidung über den Antrag auf Planfeststellung, welcher der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei. Das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für diesen Zeitpunkt zu liefern. Zeichne sich konkret ab, dass der Käufer des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt Eigentümer sein werde, dann müsse er berechtigt sein, seine Eigentümerrechte vorzutragen, denn nur auf diese Weise könne die Behörde zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eine sachgerechte Entscheidung treffen. Die im Planfeststellungsbeschluss herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09. Oktober 2000 (- 5 S 1885/99 -, VBlBW 2001, 315ff) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall habe der alte Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Einwendungen des damaligen Klägers noch gelebt. Der Kläger sei erst 3 1/2 Jahre später Eigentümer des Grundstückes geworden. Daher sei dieser nicht berechtigt gewesen, Einwendungen als Eigentumsbetroffener zu erheben. Im vorliegenden Falle sei der Kaufvertrag über die Übertragung des Grundeigentums zum Zeitpunkt der Einwendungen jedoch schon abgeschlossen gewesen, außerdem sei ihm im Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung bewilligt worden. Schließlich hätte der beurkundende Notar schon am 28. April 2008 veranlasst, die Eintragung der Auflassungsvormerkungen in die Grundbücher vorzunehmen.

14

Für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers reiche nach überwiegender Auffassung aus, dass dem Erwerb des Eigentums keine offensichtlich unüberwindbaren Hindernisse mehr entgegenstünden bzw. sich die zukünftige Eigentümerstellung konkret abzeichne bzw. aufdränge. Solche Hindernisse hätten zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Einwendungen nicht bestanden. Der Kaufvertrag sei am 23. April 2008 und damit vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen worden. Gleichzeitig hätten die Alteigentümer eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Eintragung am 28. April 2008 beim Grundbuchamt beantragt worden sei. Der Eigentumserwerb habe mithin nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abgehangen. Diese sei mittlerweile erfolgt. Er habe zum Zeitpunkt seiner Einwendungen sogar schon ein Anwartschaftsrecht, das im Wesen dem Eigentum gleichstehe, gehabt. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers der Abschluss des notariellen Kaufvertrages ausreiche. Danach sei der Empfänger von abgetretenen vermögensgesetzlichen Rückübertragungsansprüchen schon mit Abschluss des notariellen Vertrages berechtigt, Eigentümereinwendungen zu erheben.

15

Der Planfeststellungsbeschluss leide an zahlreichen formell- und materiellrechtlichen Mängeln, insbesondere fehle es wegen der schon genehmigten Gasleitung ... an einem nach § 1 Abs. 1 EnWG zu beurteilenden Bedarf für den Bau der OPAL. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die OPAL die Enteignung Dritter erfordere. Die bereits bestandskräftig genehmigte ... stehe der konkurrierenden, später beantragten OPAL unter Beachtung des Prioritätsprinzips entgegen. Eine nochmalige Inanspruchnahme von Grundstückseigentum sei nicht zulässig. Voraussetzung sei ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, an dem es wegen der schon genehmigten ... fehle. Anders als der Antragsgegner meine, sei die OPAL mit der ... auch im Hinblick auf die Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele, der Anlandestation und der zeitlichen Planungsziele funktionsgleich. Eine Alternativenprüfung fehle, die OPAL könne auf die Strecke von Börnicke bei Berlin verkürzt und an die ... angebunden werden, eine Trassenbündelung sei möglich gewesen und es könne im Sinne einer Nulllösung auf die OPAL auch völlig verzichtet werden. Er - der Antragsteller - habe bereits in seinem Einwendungsschreiben die Trassenwahl für die OPAL gerügt. Dem seitens der weiteren Beteiligten thematisierten Zeitdruck bei der Realisierung des OPAL-Vorhabens trete er entgegen. Der Vorhabenträger habe ausreichend Zeit zur Planung seines Pipelinevorhabens gehabt. Die ... -Planung sei mehrere Jahre alt. Gegen einen von den Beigeladenen und dem Antragsgegner dargestellten Termindruck spreche auch, dass für das Gesamtvorhaben vier weitere Planfeststellungsentscheidungen anderer Bundesländer erforderlich seien, von denen erst eine vorliege. Schließlich sei mit einer Anlieferung von Gas durch die Nord Stream schon im Herbst 2011 nicht zu rechnen. Aufgrund eines zu seinen Lasten eingeleiteten Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung sei zur Abwendung vollendeter Tatsachen effektiver Rechtsschutz durch die Gewährung von Eilrechtsschutz erforderlich. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die fraglichen Grundstücke nur erworben zu haben, um seine prozessrechtliche Stellung zu verbessern.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 für die OPAL-Leitung (Az.: 663/OPAL/04) anzuordnen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

20

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere sei dieser, wovon der Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgehe, mit Einwendungen auf der Grundlage einer Eigentumsbetroffenheit präkludiert. Daher sei bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers fraglich und allenfalls im Hinblick auf das subjektiv-rechtliche Abwägungsgebot zu bejahen. Eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses könne der Antragsteller nicht verlangen. Dieses Recht stehe nur dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zu. Insoweit sei der Antragsteller aber mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Ihm bleibe nur die Überprüfung, ob seine eigenen schutzwürdigen Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien. Dies sei der Fall. Die Einwendungen des Antragstellers seien allein aufgrund der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins umfassend erörtert worden. Eine Bezugnahme auf den Vortrag in den Parallelverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Dies gelte insbesondere für das Erfordernis der Planrechtfertigung. Das Konkurrenzvorhaben ... sei bislang nicht realisiert. Einer anderen Vorhabenplanung entgegenstehen könne aber grundsätzlich nur ein baulich schon vorhandenes Vorhaben. Außerdem unterschieden sich die beiden Vorhaben (OPAL und ... ) in verschiedener Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Vorhabens- und zeitlichen Planungsziele. Die ... sei bereits aus technischer Sicht nicht geeignet, das anlandende Gas weiter zu transportieren. Wegen weiterer Bedenken sei der Antragsteller präkludiert. Dies betreffe Fragen der Alternativenprüfung, der Anbindung der OPAL an die ... bei dem Ort Börnicke, einer Trassenbündelung bis Börnicke und der Prüfung der sog. Nulllösung. Die Interessen der Beigeladenen und die öffentlichen Interessen überwögen schließlich die Interessen des Antragstellers. Mit Blick auf den überragenden Beitrag der Gasleitung OPAL zur Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung der Transportrouten in Europa habe das Interesse an der Verschonung von der Grundstücksinanspruchnahme klaren Nachrang gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen.

21

Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

22

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Auch sie treten dem Vorbringen des Antragstellers mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertreten die Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller mit einem von ihm in Anspruch genommenen Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Außerdem sei seine formale Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich, denn er habe die Grundstücke erworben, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung (Klagebefugnis) zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten sei. Dafür sprächen, dass er den notariellen Kaufvertrag mit dem ehemaligen Eigentümer zum Erwerb der Grundstücke nur zwei Wochen vor Erhebung seiner Einwendungen geschlossen habe, außerdem Größe und Lage der Grundstücke, die einzeln nicht sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Im Übrigen stünden die beiden Vorhaben mangels übereinstimmender Versorgungsabsichten in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander. Für eine Anwendung des von Antragstellerseite angesprochenen Prioritätsprinzips sei daher kein Raum. Der Plan sei auch unter den Aspekten des Bedarfs, der Planrechtfertigung, einer Alternativenprüfung, der Trassenbündelung und sämtlicher weiterer von dem Antragsteller angesprochenen Punkte beanstandungsfrei und offensichtlich rechtmäßig. Auch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, was die Beigeladenen ausführlich begründen.

25

Der Antragsgegner hat den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 mit einer Planergänzung vom 14. September 2009 hinsichtlich der Entscheidungsgründe zu einem weiteren Einwender geändert. Grundstücke des Antragstellers sind von diesen Änderungen nicht betroffen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

27

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

28

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 gerichteten Anfechtungsklage (5 K 18/09) kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

29

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

30

Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 28. August 2009 fristgerecht binnen der nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt und begründet. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG M-V).

31

Der Antragsteller ist, wie in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderlich, antragsbefugt. Er trägt Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klage-/Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41; 10.10.2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93, 95). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

32

Der Antragsteller macht u.a. geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe enteignungsrechtliche Vorwirkung mit Blick auf die vorgesehene Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Leitungsrechten) für die beigeladenen Vorhabenträger zu Lasten der oben genannten Grundstücke in den Gemeinden ... und ... . Da der Beschluss aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei, verletze er ihn in seinem Recht als Eigentümer dieser land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Darauf, ob der Antragsteller eine umfassende (Voll-) Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer möglichen Verletzung seiner Eigentümerrechte verlangen kann oder ob er nicht insoweit nach § 43a Nr. 7 EnWG - wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht - präkludiert ist, kommt es an dieser Stelle nicht an. Eine Verletzung von Eigentümerrechten ist jedenfalls nicht auszuschließen.

33

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

34

Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage 5 K 18/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686).

35

Hier wird die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

36

Für diese Beurteilung ist nicht die objektivrechtliche Ordnungsgemäßheit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ausschlaggebend. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur, soweit dieser rechtswidrig ist und ihn zugleich in seinen Rechten verletzt. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kommt daher mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur in den Grenzen drittschützender Rechte des Antragstellers in Betracht. Etwas anderes gilt wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 1 EnWG) nur dann, wenn sich ein von der Planfeststellung in seinem Grundeigentum Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss wehrt. Er kann eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange. Dies beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388, 391).

37

Hier scheitert ein solcher auch öffentliche Belange umfassender Vollüberprüfungsanspruch des Antragstellers jedoch an dem in § 43a Nr. 7 EnWG normierten Einwendungsausschluss. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche materielle Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

38

Die Voraussetzungen der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG liegen hier für die Einwendungen vor, die nur dem Eigentümer der in der Gemarkung... , Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5 Flurstück 120 zustehen. Für ein Eigentum des Antragstellers an sonstigen von der OPAL betroffenen Grundstücken ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

39

Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Amtes ... , dem die Gemeinden ... und ... angehören, in deren Gebiet die Grundstücke des Antragstellers liegen, vom 26. März bis zum 25. April 2008. In dieser Zeit haben die Planunterlagen im Bauamt der Stadt ... zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Bestätigung des Amtes kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu (§ 98 VwGO, §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Umstände der Auslegung im Bauamt im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Anlass zu Zweifeln sieht auch der Senat nicht. Die Auslegung ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die dafür geltenden Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG M-V sind erfüllt. Die Auslegung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... Nr. 05/2008 öffentlich bekanntgemacht worden. Sie enthält sämtliche nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1. bis 4 VwVfG M-V vorgeschriebenen Hinweise. Dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes nach der dortigen Überschrift durch eine Bekanntmachung des Antragsgegners, die dieser selbst veranlasst hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners an das Amt ... vom 20.02.2008), geschehen ist, schadet nicht. Nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG M-V haben zwar die Gemeinden und Ämter, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Dem entspricht aber auch die gewählte Verfahrensweise. Die Bekanntmachung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes vorgenommen worden und in diesem Sinne eine Bekanntmachung des Amtes. Eine Rechtsvorschrift, gegen die es verstoßen würde, wenn das Amt den von ihm bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet, existiert nicht. Am Tatbestand der Bekanntmachung durch das Amt ändert dies nichts (BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64/95 -, NVwZ 1997, 391, 392).

40

Wenn der Antragsteller gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung grundsätzlich einwendet, die Auslegung des Planes hätte nicht in den Ämtern, sondern in den Gemeinden stattfinden müssen, entspricht das nicht den Vorschriften. Zwar haben nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG (des Bundes) die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, den Plan auszulegen. Nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG (vgl. dazu ausführlich: Wickel, Die Änderungen im Planfeststellungsverfahren durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, UPR 2007, 201) kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren jedoch grundsätzlich - jedenfalls, soweit es von dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelungen trifft - das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung, wovon zutreffend ebenfalls der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort Punkt B.3.1, Seite 69) ausgegangen ist. Nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V ist der Plan in den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten auszulegen.

41

Der somit nach § 73 Abs. 3 VwVfG M-V zulässigen Auslegung des Planes in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rn 4215, Fn 2077) steht auch nicht § 43 Satz 6 EnWG entgegen. Danach gelten die Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes für das Planfeststellungsverfahren entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Auslegung, anders als nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V vorgesehen, nur in den Gemeinden selbst und nicht mehr in den Ämtern stattfinden darf. Zwar enthält § 43a Nr. 1 EnWG die Maßgaben, dass die Auslegung nach § 73 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans in den Gemeinden erfolgt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Da mit diesen Maßgaben Abweichungen des Energiewirtschaftsgesetzes von den planfeststellungsrechtlichen Regelungen der §§ 72 bis 78 VwVfG sichergestellt werden sollen, kann aber § 43a EnWG von vornherein keine "Maßgaben" enthalten, soweit sein Inhalt von dem der §§ 72 bis 78 VwVfG überhaupt nicht abweicht. "Maßgaben" sind in § 43a Nr. 1 EnWG daher nur insoweit bestimmt, als die Auslegung in den Gemeinden erfolgen muss, in denen sich das Vorhaben nur "voraussichtlich auswirkt", nicht aber in den Gemeinden, in denen es sich (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG) "auswirkt", und außerdem die Auslegung in den Gemeinden nicht innerhalb "eines Monates", sondern innerhalb von nur "zwei Wochen" nach Zugang des Plans erfolgen muss. Eine Maßgabe, die für eine landesrechtliche Verfahrensregelung zu beachten wäre, kann hingegen nicht in der Bezeichnung der Stelle liegen, die für die Offenlegung zuständig ist. Denn dass dies die Gemeinde ist, regelt schon § 73 Abs. 2 VwVfG. § 43a Nr. 1 EnWG enthält insoweit keine Abweichung.

42

Dass es danach bei der Bestimmung der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. auch § 94 VwVfG) bleiben muss, folgt auch aus dem Sinn und Zweck von § 43a EnWG. Die Vorschrift dient dem Ziel, im Bereich der Zulassung von Infrastrukturvorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Als langwierig empfundene Planfeststellungsverfahren sollen abgekürzt werden. Speziell § 43 Abs. 6 EnWG dient dem Erfordernis einer einheitlichen Beschleunigung der Planung von mitunter - wofür der vorliegende Fall ein Beispiel ist - länderübergreifenden Infrastrukturvorhaben. Diesem Ziel widerspräche es offensichtlich, gerade die Aufgabe der Auslegung umfangreicher Vorhabenpläne für komplexe Infrastrukturvorhaben auf die einzelnen Verwaltungen kleiner Gemeinden zu verlagern, die gerade um ihre Verwaltung zu stärken (vgl. § 125 KV M-V) zu Ämtern zusammengeschlossen worden sind und häufig noch nicht einmal über die räumlichen Voraussetzungen für eine solche Planoffenlegung verfügen dürften.

43

Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen enthält auch den nach § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG vorgeschriebenen Hinweis auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses. Die Einwendungsfrist ist damit zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (25. April 2008), mithin am 09. Mai 2008 abgelaufen.

44

Die früheren Eigentümer der oben genannten, nunmehr dem Antragsteller gehörenden Grundstücke haben während der Einwendungsfrist unstreitig keine Einwendungen erhoben. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass dies doch der Fall gewesen sein könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Einwendungen sind bezüglich der Grundstücke des Antragstellers allein von ihm selbst in eigenem Namen, und zwar mit am 07. Mai 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenem Einwendungsschreiben erhoben worden. Der Antragsteller ist ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Eintragungsnachricht des Amtsgerichts ... jedoch erst am 07. Juli 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, nachdem zuvor am 03. Juni 2008 zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. Beides geschah nach Ende der Einwendungsfrist. Damit sind die Voreigentümer des Antragstellers seit Ablauf der Einwendungsfrist zweifelsfrei präkludiert. Das Grundeigentum, das der Antragsteller mit seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch von ihnen erlangt hat, war mit dieser Einwendungspräklusion belastet. Dass sich Grundstückserwerber entsprechende Versäumnisse ihrer Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen müssen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt. Die Einwendungen gegen den Plan sind rechtsgutbezogen, weshalb der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums den bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig machen kann (BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE, 60, 297, 315; 12.02.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171; 11.11.1998 - 11 A 13/97 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 41, S. 197; 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 341, 342).

45

Dem Eintritt der Präklusion steht nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 06. Mai 2008 Eigentümereinwendungen geltend gemacht hat, in dem er beanstandet hat, die Erdgasleitung habe Auswirkungen auf "meine Grundstücke". Diese Einwendungen konnte er wegen noch fehlenden vollständigen Eigentumserwerbs nicht als Grundstückseigentümer anbringen. Er ist zum Zeitpunkt des Einwendungsschreibens insoweit nicht einwendungsbefugt gewesen. Einwendungsbefugt ist nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können (vgl. dazu Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73, Rn. 71). Der Belang des Grundstückseigentums ist (noch) nicht ein solcher des Antragstellers gewesen. Seine dennoch auf dieses Recht gestützten Einwendungen waren damit unzulässig. Er konnte sie auch nicht als schon kaufvertraglich berechtigter Grundstückserwerber und zukünftiger Eigentümer neben bzw. anstelle seiner mit Blick auf ihre Einwendungsbefugnis untätigen Rechtsvorgänger präklusionsverhindernd geltend machen, auch wenn der Veräußerer der Grundstücke schon die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung erteilt hatte.

46

Auch für das Planfeststellungsrecht gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dass für die Zuordnung der einzelnen Belange zu ihrem Träger die objektive Rechtslage maßgeblich ist, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, NJW 1988, 1228). Diese Erkennbarkeit ist entscheidend für die Anhörungsbehörde, die nur die zulässigerweise von dem richtigen Träger und binnen der Einwendungsfrist vorgebrachten Belange in ihre Entscheidung über die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 43a Satz 2 EnWG) einzustellen hat. Das Planfeststellungsverfahren sieht gem. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V keine Einwendungsbefugnis ohne eigene Betroffenheit vor. Bei durch das geplante Vorhaben auftretenden Nutzungskonflikten werden die betroffenen Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert. Daher ist für die Erkennbarkeit der Rechtslage bei Konflikten mit dem Grundstückseigentum von besonderer Bedeutung das Grundbuch, aus dem der Eigentümer ersichtlich ist. Beruft sich der Erwerber eines Grundstückes, mithin eine Person, die ihre Stellung erst aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, für die Zulässigkeit und den Umfang ihrer Einwendungen auf die Betroffenheit des Grundstückseigentums, so muss ihre Erwerberstellung in eigentumsähnlicher Weise dinglich gesichert und durch Grundbucheintragung nach außen erkennbar sein. Dafür reicht die auf der Grundlage des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages nach § 883 BGB eingetragene Auflassungsvormerkung des Grundstückskäufers als Sicherungsmittel, das dem schuldrechtlichen Anspruch in gewissem Umfang eine dingliche Wirkung verleiht, aus (so auch BayVGH, 20.12.1988 - Nr. 20 A 88.40072 -, BayVBl. 89, 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 263). Die Vormerkung hat nicht nur die Wirkung, dass Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs in die Wege zu leiten, ihm den Rang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten. Hieraus ergibt sich, dass die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57 -, BGHZ 28, 182). Diese zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition kann durch Einwirkungen des angefochtenen Vorhabens in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie das zivilrechtliche Grundstückseigentum (BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51/79 -, NJW 1983, 1626; 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, a.a.O.; 16.09.1993 - 4 C 9/91 -, NJW 1994, 1233, 1234).

47

Fehlt es an einer nach außen gerichteten Erkennbarkeit der Belange desjenigen, der seine Stellung nur aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, so gehen diese Belange in denen des Eigentümers auf. Der Erwerber ist dann auf die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Eigentümer angewiesen (BVerwG, 16.09.1993, a.a.O.; zur Einwendungsbefugnis des Mieters vgl. Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rn. 74 m.w.N.).

48

Wenn der Antragsteller die Richtigkeit der oben ausgeführten, auch von dem Antragsgegner und den Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung mit dem Hinweis darauf in Frage stellt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Klagebefugnis ergangen sei und nicht zur planfeststellungsrechtlichen Einwendungsbefugnis, so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die Argumentation des Antragstellers berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße, dass die der Klagebefugnis zukommende Wirkung eines Ausschlusses nicht betroffener Dritter auch der Einwendungsbefugnis des Planfeststellungsverfahrens innewohnt. Wie oben ausgeführt ist einwendungsbefugt nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können. Fremde Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Einwender nicht zulässigerweise geltend machen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 73, Rn. 67). Insoweit besteht der von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellte Zweck der Einwendungsbefugnis, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen, nur in entsprechend eingeschränktem Umfang. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V ist zwingend zu entnehmen, dass Dritte zur Schaffung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage nur sollen beitragen können, wenn sie - nach außen hin für die Planfeststellungsbehörde erkennbar - in eigenen Belangen berührt sind.

49

Die Auffassung des Antragstellers, die Einwendungsbefugnis nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V sei aufgrund ihres besonderen Zweckes weiter und erfasse damit einen anderen und - so ist das Antragstellervorbringen wohl zu verstehen - größeren Personenkreis als die Klagebefugnis, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Es trifft zu, dass die Belange nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V über den Kreis der Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinausgehen und dazu außer eigenen Rechten auch wirtschaftliche, ökologische und weitere Interessen gehören können. Auch müssen diese Belange nur möglicherweise berührt und nicht, wie in § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, verletzt werden können (Bonk/Neumann, a.a.O.). Das heißt jedoch nicht, dass wegen des weiter gezogenen Kreises der Einwendungsberechtigten der einem bestimmten Einwender wie dem Eigentümer eines Grundstückes zuzuordnende Belang einer befürchteten Eigentumsbeeinträchtigung deshalb nunmehr auch von einem anderen Einwender geltend gemacht werden könnte. Wenn der Antragsteller als noch nicht weiter dinglich gesicherter Erwerber des Grundstückseigentums sein Interesse geltend macht, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des zu übertragenden, bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird, so beschränkt sich seine Einwendungsbefugnis auch nur auf genau diesen seinen Belang. Auf das rechtlich geschützte Interesse, eine womöglich nicht gerechtfertigte, in der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Leitungsrecht liegende Beschränkung des Eigentums abzuwenden, erstreckt sie sich nicht. Dieses Interesse bleibt ein ausschließlich dem Eigentümer zugeordneter Belang, den auch nur dieser zulässigerweise einwenden kann.

50

Die Erwägung des Antragstellers, der Grundstückskäufer müsse berechtigt sein, auf sein zukünftiges Eigentum gestützte Einwendungen schon im Verwaltungsverfahren vorzutragen, denn das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu liefern, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz schränkt den durch die privaten Einwendungen beabsichtigten Informationszweck durch die Präklusion von verspäteten Einwendungen bewusst ein, um innerhalb einer angemessenen Frist Rechts- und Verkehrssicherheit in bezug auf den Bestand der künftigen Planfeststellung, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht, herbeizuführen (BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7/97 -, BVerwGE 104, 337, 343).

51

Schließlich rechtfertigt auch die Bezugnahme des Antragstellers auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin, 05.09.1986 - OVG 2 A 1.85 -, DÖV 1986, 1068; OVG Saarlouis, 06.07.1984 - 2 N 2/82 -, NVwZ-RR 1985, 354, 355) kein für ihn günstigeres Ergebnis. Die Entscheidung vom 5. September 1986 beschäftigt sich nicht mit einer planfeststellungsrechtlichen Einwendungbefugnis eines Grundstückseigentümers, sondern mit der keiner Präklusionsfrist unterworfenen Antragsbefugnis von vom Zeitpunkt eines Bebauungsplanerlasses aus betrachtet künftigen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber aktuellen Grundstücksbewohnern. Dem ist für die hier streitige Frage der Befugnis des künftigen Grundstückserwerbers, binnen der Präklusionsfrist schon Eigentümereinwendungen erheben zu können, nichts Durchgreifendes zu entnehmen. Die Entscheidung vom 06. Juli 1984 hatte sich damit zu beschäftigen, dass sich dem Plangeber die Betroffenheit zukünftiger Grundstückserwerber durch die Ausweisung eines Spielplatzes aufdrängen musste und das entsprechende Schonungsinteresse für die Abwägung nicht deshalb belanglos war, weil die Grundstücke zunächst einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft gehörten. Auch diese Entscheidung trägt nichts zu der entscheidenden Frage bei, ob ein Einwender für seine speziellen Eigentümereinwendungen über die nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V erforderliche Befugnis verfügt.

52

Sind nach all dem bei der gebotenen rechtsgutbezogenen Betrachtung die auf das Grundstückseigentum aufbauenden Einwendungen gegen den Plan mit Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, so verbleibt als privater Belang des Antragstellers, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, nur sein Interesse an einem Erwerb unbeschränkten Grundstückseigentums von seinen Rechtsvorgängern. Dies verschafft ihm jedoch keinen Vollüberprüfungsanspruch, wie er dem Eigentumsbetroffenen zusteht, der sich gegen eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) zur Wehr setzen kann. Zwar unterfallen auch schuldrechtliche Ansprüche wie der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums aus einem entsprechenden Kaufvertrag dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02 -, NJW 2005, 589). Durch die Beschränkung des Grundstückseigentums mit einer Dienstbarkeit aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses wird jedoch nicht auch der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zum Gegenstand der Enteignung. Das Grundstückseigentum ist enteignungsbetroffen durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planes (§ 45 Abs. 2 EnWG). Im Planfeststellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit der Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum entschieden (§ 45 Abs. 1 EnWG). Mit Feststellung des Planes entscheidet die Behörde aber nicht über die Zulässigkeit der Entziehung oder Einschränkung von schuldrechtlichen Grundstücksübertragungsansprüchen. Insoweit handelt es sich um eine "Drittbeeinträchtigung", für die der Planfeststellungsbeschluss nicht als auf Eigentumsentzug gerichteter Eingriffsakt angesehen werden kann, unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigungen als vorhersehbar oder nicht vorhersehbar anzusehen sind (Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 14, Rn. 535).

53

Ist der Antragsteller somit mit Eigentümereinwendungen präkludiert, kann er den Planfeststellungsbeschluss mangels Vollüberprüfungsanspruch nur in den Grenzen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte überprüfen lassen. Auf eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in objektivrechtlicher Sicht kommt es daher für den Ausgang des Klageverfahrens (5 K 18/09) und die im vorliegenden Verfahren zu treffende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten nicht an.

54

Zu den präkludierten Eigentümereinwendungen zählt auch der Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Auch hierauf kann sich der Antragsteller nicht stützen. Die Planrechtfertigung ist zwar nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen (BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95, 102). Der Antragsteller ist aber mit sämtlichen aus dem Grundeigentum resultierenden Einwendungen präkludiert. Dass er durch die Belastung der Grundstücke mit der Eintragung von Dienstbarkeiten in seinem Eigentumserwerbsanspruch beeinträchtigt worden ist, reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen zwar über das zivilrechtliche Eigentum an Sachen hinaus auch schuldrechtliche Ansprüche unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Der lediglich obligatorisch Berechtigte hat jedoch auf einer grundstücksbezogen-planungsrechtlichen Ebene grundsätzlich gegen den Planfeststellungsbeschluss kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Daher vermitteln mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss beispielsweise ehe- oder familienrechtliche Positionen keine abwehrfähige Rechtsposition. Dies muss auch für den obligatorisch berechtigten Käufer gelten. Seine Rechtsposition berechtigt ihn erst dann zur Abwehr des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sein Anspruch vormerkungsrechtlich gesichert ist (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74/80 -, NVwZ 1983, 672; 16.09.1993, a.a.O.).

55

Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses führt unter dem damit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen und nicht präkludierten Rechten des Antragstellers zu keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

56

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464).

57

Ein Fehler in der Abwägung mit den eigenen Belangen des Antragstellers ist nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in die Abwägung nicht alle Belange des Antragstellers eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder dass der Antragsgegner die Bedeutung der insoweit betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dem Vorhaben der Beigeladenen kann zunächst nicht entgegengehalten werden, ihm fehle von vornherein jede Rechtfertigung, weil es angesichts des planfestgestellten Vorhabens ... nicht erforderlich sei und daher keinen entgegenstehenden privaten Belangen vorgehen könne. Solange die ... nicht existiert, mit ihrem Bau noch nicht begonnen worden und auch die Entscheidung zu einer entsprechenden Investition und ihrer Realisierung noch nicht getroffen ist, kann einem weiteren Gasleitungsvorhaben die Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Dies gilt selbst, wenn beide Vorhaben im Wesentlichen vergleichbar oder sogar identisch sein sollten, wie von Antragstellerseite vorgetragen wird. Denn solange der Bau der ... nicht gesichert ist und sogar die Investitionsentscheidung noch aussteht, könnte der Fall eintreten, dass nach einer Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses die OPAL nicht gebaut werden dürfte und die ... gleichwohl trotz bestandskräftiger Planfeststellung - aus welchen Gründen auch immer - faktisch nicht errichtet wird. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss für das ... -Vorhaben stellt nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest und gibt Errichtung und Inbetriebnahme frei (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75, Rn. 6). Eine Verpflichtung zum Bau einer Gasleitung enthält er nicht. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ebenfalls nicht vor. All das könnte mithin dazu führen, das eine Leitung gänzlich fehlte, die das mit der Nord Stream herantransportierte Gas weiterleiten könnte. Das wäre ein Zustand, der mit den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG, die möglichst sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, nicht vereinbar wäre.

58

Auf Seiten des Antragstellers kommt allein das oben erwähnte Interesse, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss enthält (unter "Einwender ...") Ausführungen zu einer Abwägung mit den mit einer leitungsgebundenen Versorgung notwendig verbundenen Grundstücksbeeinträchtigungen. Die Abwägung bezieht sich somit auf die Belange des Grundstückseigentümers und erfasst damit erst recht die Interessenlage des Grundstückserwerbers. Seine Belange gehen jedenfalls über die des Eigentümers eines Grundstückes nicht hinaus. Der Antragsgegner hat hier ausgeführt, dass von den - nunmehr dem Antragsteller gehörenden - neun betroffenen Flurstücken tatsächlich nur zwei Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Grundstücke seien Wiesenflächen. Durch den Schutzstreifen solle keinerlei Wald in Anspruch genommen werden. Nicht auszuschließen sei, dass auf einem Grundstück in der Gemarkung ... durch den Arbeitsstreifen der Trasse ca. 30 qm Wald betroffen sein könnten. Dem Vorhabenträger sei aber auch hierzu mit einer Nebenbestimmung aufgegeben worden, den Arbeitsstreifen soweit einzuengen, dass keine Forstflächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Nutzung der Grundstücke sei nach Bauende ohne Einschränkung wieder möglich, da die Gasleitung in einem Meter Tiefe unter Überdeckung verlegt werde. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Antragsteller den Angaben zu der nur in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß betroffenen Waldfläche, die der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft hat, nicht entgegengetreten. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz zu den Folgen des Leitungsbaus (insbesondere dort Seite 11), etwa einer Zerstörung des Wurzelsystems des Waldes, der Bildung von Schneisen, Abholzung von Wald, Infragestellung, ob Bebauung und Bewirtschaftung der Grundstücke überhaupt noch möglich sind, erscheint daran gemessen überzogen und im Übrigen insoweit unsubstantiiert. Zu der Darstellung des Antragsgegners zu einer weitgehenden Verschonung der Grundstücke durch Hubschrauberbefliegungen und Befahren sowie Begehung auf allgemein zugänglichen Wegen hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert. Der Senat hat daher - auch nach Einsichtnahme in die in den Akten (vgl. GA, Bl. 492 ff.) enthaltenen Lichtbilder und Pläne - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der antragsgegnerseitig geschilderten Situation auszugehen.

59

Auf die Richtigkeit der Auffassung der Beigeladenen, wonach der Antragsteller die verstreut liegenden Flurstücke in den Gemarkungen ... und ... letztlich nur erworben habe, um seine prozessrechtliche Stellung als Einwender zu stärken, kommt es danach nicht mehr an. Anzumerken ist jedoch, dass nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine solche Annahme durchaus naheliegt, wenn man die Lage der in der Gemarkung ... von dem Antragsteller erworbenen Flurstücke betrachtet. Diese scheint mangels entsprechend substantiellen Vortrags weniger von land- bzw. forstwirtschaftlichen oder sonstigen vom angegriffenen Vorhaben unabhängigen Interessen bestimmt zu sein, sondern ausschließlich am Verlauf der Gasleitungstrasse orientiert.

60

Sollte infolge dessen die Einschätzung der Beigeladenen zutreffend sein, so führte das zu einer weiteren Bedeutungseinbuße der abwägungserheblichen Belange des Antragstellers (vgl. insoweit zu nicht wirtschaftlich genutzten "Sperrgrundstücken": BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781, 784). Diese überwiegen jedoch - wie ausgeführt - bereits ohne Berücksichtigung dieses Aspektes nicht die entgegenstehenden, für das Vorhaben sprechenden Belange.

61

Wenn danach Abwägungsfehler bei Berücksichtigung des durch den Leitungsbau in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums nicht zu erkennen sind, dann hat das erst recht für den hier allein noch in Rede stehenden Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des Grundstücks zu gelten.

62

Der Antragsteller kann sich für ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht auf die von ihm thematisierten Verfahrensfehler berufen. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines formellen Fehlers kann der betroffene Dritte nur dann verlangen, wenn sich der Fehler auf seine nicht präkludierten materiellrechtlichen Rechtspositionen - einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen planbetroffenen Belange - ausgewirkt haben kann (vgl. Storost, Fachplanung und Wirtschaftsstandort Deutschland: Rechtfolgen fehlerhafter Planung, NVwZ 1998, 797, 799; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2, Rn. 266). Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (BVerwG, 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 25). Eine solche Auswirkung auf nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Antragstellers ist hier nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme (Schriftsatz vom 14.09.2009) auf die Antragsschrift des Verfahrens 5 M 144/09 sowie die Klageschrift des Verfahrens 5 K 17/09 - zu der von dem Antragsgegner bezweifelten Zulässigkeit dieser Bezugnahme muss sich der Senat an dieser Stelle nicht äußern - geltend macht, der Antrag auf Planfeststellung der OPAL sei von der falschen Vorhabenträgerin gestellt worden, enthalte eine unzulässige Bedingung und die Auslegung der Planunterlagen sei fehlerhaft gewesen, wäre eine mögliche Auswirkung auf seine Belange auch dann nicht zu erkennen, wenn die angesprochenen Bedenken berechtigt sein sollten. Dass sie im Hinblick auf die Frage der Planoffenlegung in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden nicht berechtigt sind, ist im Übrigen bereits oben ausgeführt. Weiter beanstandete Fehler der Auslegung in den Ämtern ... , ... , ... und ... können die Grundstücke im Bereich des Amtes ... nicht betroffen haben.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

64

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.2.1 i.V.m 34.2) ist für die hier geltend gemachte Wertminderung der verschiedenen Grundstücke von einem Betrag von 50.000,- auszugehen, was auch der Einschätzung des Antragstellers im zugehörigen Klageverfahren entspricht. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den Streitwert auf die Hälfte reduziert.

65

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) für die mit dem festgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Teil D, Nr. 13, Ordner 17 der Antragsunterlagen) vorsieht. Gegenstand des gesamten Vorhabenplanes sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL) einschließlich Anlandestation Lubmin, Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern. Die OPAL ist für den Weitertransport eines Teiles des durch die geplante Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) fließenden und in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmt. Sie soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 4,5 Mrd cbm/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u.a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Weidhaus transportiert werden. Die Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) ist mit Beschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den im Bereich der deutschen 12 sm-Zone verlaufenden Abschnitt planfestgestellt worden. Der Beschluss ist Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.

2

Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1. ist amtsangehörige Gemeinde des Antragstellers zu 2. im Landkreis .... Die Ortslage der Gemeinde befindet sich im Norden der nach der geplanten Kompensationsmaßnahme zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des "Martenschen Bruches" in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern.

3

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner unter anderem den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Antragsgegner u.a. für die Gemeinde ... (die Antragstellerin zu 1.) dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, Wildäsungsflächen, Brutplätzen, jagdlich nutzbaren Gebieten, des Wasserhaushaltes im Fenn sowie der Rückbau der Betonplattenwege und Spurbahnen sprächen dagegen. Bereits in jüngster Vergangenheit seien im Zusammenwirken mit der gleichen Stralsunder Fachfirma wie beim aktuellen Projekt verfolgte Pläne, die Flächen rund um ... durch Schaffung eines Stiftungs-Nationalparks der Öffentlichkeit zu entziehen, in der Region auf breiten Widerstand gestoßen. Eklatante Folgen für die Gemeinde ... hätten nur mit Hilfe des Innenministeriums vermieden werden können. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes würde Wasser unweigerlich Richtung Gorin abfließen und die dortige Wiesennutzung ebenfalls beeinträchtigen und Naturschutzflächen negativ tangieren.

5

Der Antragsteller zu 2. bestätigte dem Antragsgegner unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" am 18. März 2008 sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Antragstellerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht zu haben. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Antragsgegners sei ebenfalls die Antragstellerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Antragsgegner und Antragsteller stellten außerdem fest, dass nicht sämtliche Planungsordner zu den gleichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Antragstellerin zu 1., wiederholt (bzw. in der Gemeinde ... erstmals durchgeführt) werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008, die unter anderem den Hinweis nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V über den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen enthielt, wurde im Gebiet der Antragstellerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Zugleich machte das Bauamt des Antragstellers zu 2. die Auslegung der Planungsunterlagen für das OPAL-Vorhaben im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" (Nr. 08/07) bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

7

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. bestätigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planungsunterlagen in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle ... ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Antragsgegner unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über die "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch, Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung", die im Wesentlichen mit dem bereits ursprünglich eingereichten "Planungskonzept Martensches Bruch, Unterlage Nr. 13.3" inhaltlich übereinstimmt (zu etwaigen Abweichungen vgl. S. 68 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 04.11.2008), eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens soll die Überprüfung der im Planungskonzept zum "Martenschen Bruch" (Unterlage 13.3) beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation sowie die Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung sein. Nach Punkt 3.1 des Gutachtens wird eine von verschiedenen Grundwassermessstellen am Nordrand des "Martenschen Bruches" dort angesetzt, wo der Mühlengraben die Landstraße 283 unterquere. Dort könne der Nachweis geführt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiedervernässungsmaßnahme im "Martenschen Bruch" die Grundwasseroberfläche in Richtung ... beeinflusse. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage ... im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht, weshalb das Modell auch diesen Bereich überdecke. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde ..., keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Antragsgegner unter anderem dem Antragsteller zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen, die die Beigeladenenseite in Reaktion auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Einwendungen, Forderungen und Hinweise eingereicht habe. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von 2 Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Neben verschiedenen Hinweisen zur Ausgestaltung etwaiger Einwendungen enthält das Schreiben den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden ..., ... und ... unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Antragsteller zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage ... und der Einzelgehöfte des Ortsteiles .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 3560 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen.

11

Der Antragsgegner führte am 03. und 04. November 2008 zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden einen Erörterungstermin durch, wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift vom 04. November 2008 verwiesen wird. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Antragsteller zu 2. mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde ... in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. In der Gemeinde ... herrschten sehr sensible Grund-, Schichten- und Oberflächenwasserverhältnisse. Früher hätten bereits unzureichend gepflegte Gräben zu Vernässungen der Fundamente der nur wenige 100 Meter entfernt liegenden Wohnhäuser geführt. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es keine extremen Witterungsverhältnisse berücksichtige, sondern nur von einem - ungenau modellhaft beschriebenen - Normalzustand ausgehe. Das Vorhaben sei außerdem in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 04. Dezember 2008 verwiesen.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL und der Erdgashochdruckleitung NEL, jeweils für den Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Der Plan umfasst nach Punkt A.2 unter anderem die Anlage K 13, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie die Anlage K 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" sowie die von den Beigeladenen eingereichten Ergänzungen und Änderungen, mithin die "Ergänzung zur Unterlage 13.3, - Ausführungsplanung -" (vgl. Bl. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), insbesondere das grundwasserhydraulische Modell (vgl. Bl. 28 des Beschlusses). Unter Punkt A.3.10.1 ergeht der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand haben müsse. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde ... und den betroffenen Einwendern abzustimmen.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in Abschnitt B.4.5.11 "Kommunale Belange", die Einwendungen unter anderem der Gemeinde ... würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe Einwände sowohl hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus als auch der Betroffenheit von Einwohnern. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde ... befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage ... zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in ... durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Die entsprechende Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 verpflichte den Vorhabenträger, mit der Vorlage der Ausführungsplanung für die Ersatzmaßnahme auch ein Monitoringprogramm vorzulegen. Ein Gebot zur Abstimmung mit den Betroffenen und der Gemeinde sei den Vorhabenträgern ebenfalls aufgegeben worden. Damit werde eine Erfolgskontrolle und eine Beweissicherung vorgeschrieben. Gleichzeitig sei dadurch die Möglichkeit gegeben, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben (5 K 19/09) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

16

Zur Begründung machen sie geltend: Sie wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser die Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" betreffe, weil er die Antragstellerin zu 1. in ihrer Planungshoheit, ihrem Eigentum, ihrem Recht auf Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie der Entwicklung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur verletze. Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige die heimische Viehwirtschaft, in massiver Weise die Flora und Fauna, große Wald- und Wildäsungsflächen seien bedroht, der Betrieb von sanftem Tourismus in der Gemeinde ... sei beeinträchtigt ebenso wie das "Martensche Bruch" als Landschaftsteil von besonderer Schönheit. Die Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert und vor allem seien Auswirkungen auf das "Ahlbecker Fenn" zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit habe es aufgrund hoher Grundwasserstände Vernässungen an Wohngebäuden in ... gegeben. Die Grundstücke der Ortslage ..., zu denen auch verschiedene im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke gehörten, lägen unmittelbar an der zu überflutenden Fläche und seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser in einem Maße gefährdet, das niemand voraussagen könne. Ein umfassendes geohydrologisches Gutachten sei erforderlich. Das vorliegende, zu spät erstellte Gutachten sei unzureichend. Die Modellierungssoftware sei nicht geeignet. Das dem Gutachten zugrunde gelegte Datenmaterial stamme zum Teil aus dem Jahre 1966 und sei ungeprüft übernommen worden. In einem Informationsgespräch vom 12. Juni 2009 beim StAUN Stralsund habe sich herausgestellt, dass das geohydrologische Gutachten die Ortslage von ... nicht einbezogen habe. Der anwesende Landwirtschaftsminister habe dazu erklärt, das Gutachten müsse zwingend nachgebessert und das gesamte hydrologische System begutachtet werden.

17

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folge daraus, dass er als Betroffener am Verfahren beteiligt worden sei. Nur er könne die Belange der amtsangehörigen Gemeinden wahrnehmen. Möglicherweise sei die Regelung des § 73 Abs. 3a VwVfG M-V, wonach Stellungnahmen zu dem Planfeststellungsvorhaben unter anderem von den Ämtern abzugeben seien, als Regelung einer Prozessstandschaft anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller zu 2. auch selbst um Rechtsschutz nachgesucht, um nicht den Risiken einer fehlenden Aktivlegitimation oder einer unzulässigen Rubrumsberichtigung ausgesetzt zu sein.

18

Die Antragsteller haben sodann mit am 04. Januar 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme "Martensches Bruch" sei abwägungsfehlerhaft, weil dass das vorliegende geohydraulische Gutachten den tatsächlich zu erwartenden erheblichen Grundwasseranstieg in der gesamten Ortslage ... nicht darstelle. Zu befürchtende Bausubstanzschäden in der Ortslage führten dazu, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet nicht mehr großräumig geplant werden könne, das bebaute Eigentum der Antragstellerin zu 1. geschädigt werde, durch diese Schäden die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nur mit finanziellem Mehraufwand sichergestellt werden könne und die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde ... zerstört werde. Die Gemeinde sei mit ihrem auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken in der Ortslage bezogenen Einwendungen nicht präkludiert. Sie habe in dem Verfahrensabschnitt "Behördenbeteiligung" gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG mehrfach vorgetragen, dass die gesamte Ortslage... durch Grund -, Schichten- bzw. Oberflächenwasser gefährdet sei. Damit habe sie eindeutig erklärt, dass das Grundeigentum in der Ortslage gefährdet sei; dies habe sie dezidiert dargelegt. Der Antragsgegner habe wissen müssen, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in der Ortslage ... sei. Das habe er ihren Stellungnahmen entnehmen können. Zudem hätten die Planunterlagen das private Grundstückseigentum benennen müssen, das durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen oder nur mittelbar betroffen ist. Sie sei auch nicht deshalb präkludiert, weil sie bzw. der Antragsteller zu 2. Einwände in dem Verfahren der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V vorgetragen hätten. Denn die Anhörungsverfahren für Betroffene und Behörden seien parallel verlaufen und Einwände im Rahmen der Behördenbeteiligung genügten, wenn sie die über die objektiven Wahrnehmungskompetenzen hinausgehenden subjektiven Rechtsgüter erkennen ließen.

19

Zu den Defiziten des geohydrologischen Gutachtens sei zu ergänzen, dass die Umweltplan GmbH Stralsund bereits vor 12 Jahren im Zusammenhang mit damaligen Feuchteschäden in der Ortslage ... die Situation für das StAUN ... in einer 30seitigen Untersuchung richtig dargestellt habe. Danach befinde sich die Gemeinde ... inmitten des ehemaligen Haffstausees, umgeben von teilweise unterhalb des Wasserspiegels des Haffs liegenden Feuchtgebieten. Die zur Entwässerung des Gebietes errichteten Gräben seien vermutlich nach Einstellung von Meliorationsarbeiten Anfang der 90er Jahre verlandet. Dadurch habe sich der Wasserspiegel des Fenns im Bereich von ... (in den letzten vier Jahrzehnten) um etwa 30 cm erhöht. Mitte der 90er Jahre sei es daher zu Überschwemmungen in den Kellerräumen der Gebäude in der Ortslage ... gekommen, was in einer Fotodokumentation dargestellt werde. Aufgrund der Begutachtung durch die Umweltplan Stralsund sei es Ende der 90er Jahre zu durch Landesmittel geförderten wasserbaulichen Maßnahmen zugunsten der Ortslage ... gekommen, wodurch das prästabile Gleichgewicht in der Ortslage habe wiederhergestellt werden können. All diese Umstände vernachlässige und verschweige die Firma Umweltplan im aktuellen Planfeststellungsverfahren. Das Gutachten beziehe weder das hydrologische System des ehemaligen Haffstausees noch die Ortslage ... in seine Berechnungen ein. Dies sei ein gravierendes Manko, denn die gesamte Region des ehemaligen Haffstausees sei als ein zusammenhängendes natürliches geohydraulisches System anzusehen. Ein weiterer gravierender Fehler des Gutachtens liege darin, dass an den Systemgrenzen Festpotentiale festgelegt worden seien, weshalb hier der Modellrechner mit nicht änderbaren Wasserständen gerechnet habe. Bei richtiger Berechnung sei hingegen ein Wasserspiegelanstieg von zirka 30 cm in der Ortslage ... zu erwarten.

20

Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "Wastra-Plan" vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es - zusammengefasst - aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage ... zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von ... höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in ... jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens verwiesen.

21

Des Weiteren haben die Antragsteller ihren Vortrag zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und Wirtschaftsentwicklung ("sanfter Tourismus") durch Vorlage verschiedener Unterlagen (Eidesstattliche Versicherung der Bürgermeisterin der Gemeinde ..., Broschüre des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern) ergänzt.

22

Die Antragsteller haben im Klageverfahren 5 K 19/09 beantragt,

23

den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' bezieht - aufzuheben;

24

hilfsweise festzustellen, dass der teilweise angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;

25

hilfsweise zum Hilfsantrag den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

26

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

27

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage "gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2009" anzuordnen, wobei sich der Antrag auf den Regelungsgehalt des in Teil A der Klage- und Antragsschrift vom 14. September 2009 angefochtenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag, beziehe.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. September 2009 abzulehnen.

30

Er macht zur Begründung geltend, der Antrag beider Antragsteller sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

31

Der Antragsteller zu 2. sei im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies beruhe auf der nach § 125 Abs. 1 KV M-V zulässigen Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die Ämter in § 73 Abs. 2 VwVfG M-V, die zu einer Zuständigkeitsverlagerung führe. Trotz dieser Verlagerung der Zuständigkeit sei für die Antragsbefugnis weiterhin eine eigene Rechtsbetroffenheit vorausgesetzt. Allein die Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V genüge dafür nicht. Zu einer möglichen eigenen Rechtsbetroffenheit trage der Antragsteller zu 2. nichts vor. Die Konstruktion einer Prozessstandschaft seitens des Antragstellers zu 2. sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich selbst aktivlegitimiert sei.

32

Die Antragstellerin zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Zwar könne sie grundsätzlich eine Verletzung ihrer einfachrechtlichen Position als Grundstückseigentümerin geltend machen; sie unterliege jedoch der materiellen Präklusionswirkung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Sie habe im Anhörungsverfahren weder eingewandt noch sonst geltend gemacht, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken betroffen sei. Gemeinden unterlägen insbesondere hinsichtlich der Präklusion denselben Vorschriften wie private Einwender. Sie müssten damit im Rahmen der Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht Einwendungen erheben. In den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2. vom 29. April 2008 sowie vom 08., 16., und 20. Oktober 2008, mit denen die Einwände und Bedenken der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden seien, habe sie keine Einwendungen hinsichtlich der Inhaberschaft und auch nicht der Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums geltend gemacht. Dies sei erstmals in der Antragsschrift vom 14. September 2009 geschehen. In der Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit hergeleitet werden. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege dann vor, wenn das Planfeststellungsvorhaben entweder eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Realisierung des Vorhabens der Gemeinde jede Entwicklungschance nehme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entziehe. Insoweit treffe die Gemeinde eine Substantiierungslast, der die Antragstellerin hier nicht nachgekommen sei. Eine Entziehung von wesentlichen Teilen des Gemeindegebietes sei im Hinblick auf kommunale Planung nicht erkennbar. Von der Antragstellerin zu 1. angesprochene Raumplanungen kämen nicht in Betracht; es gehe auch nicht um wesentliche Teile des Gemeindegebietes, da die Kompensationsmaßnahme eine Fläche von zirka 204 ha bei einer Größe des Gemeindegebietes von 3880 ha umfasse. Außerdem sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet bereits aufgrund einer dreifachen Ausweisung als Naturschutz-, FFH- und Europäisches Vorgelschutzgebiet einer städtebaulichen Planung entzogen. Diese Schutzgebietsausweisungen seien eine zwingende rechtliche Schranke für die kommunale Bauleitplanung. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur scheide aus. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine drohende Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen. Die Eigentümerin der Flächen sei mit der Ausgleichsmaßnahme einverstanden und auch der Bewirtschafter der Flächen habe im Anhörungsverfahren keine wesentlichen Einschränkungen oder Nachteile für die Viehwirtschaft geltend gemacht. Der Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs sei ebenfalls präkludiert. Die Antragstellerin zu 1. habe auch keine Tatsachen dargelegt, die es möglich erscheinen ließen, dass die erforderliche sich abzeichnende oder ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Entwicklung zu einem Naherholungsort oder Ort des Fremdenverkehrs bestehe. Auch der Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen der Antragstellerin zu 1. führe hier nicht zur Bejahung der Klagebefugnis. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung des besonders wertvollen Orts- und Landschaftsbildes. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Die Wahrung von Naturschutzbelangen gehöre nicht zu ihrem Aufgabenkreis, sondern obliege den staatlichen Behörden.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie nehmen den Standpunkt ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig, und begründen dies ausführlich. Insbesondere habe die Antragstellerin zu 1. durch die Anstaumaßnahmen keine Gefahren für die Ortslage ... zu befürchten. Dies sei dem Gutachten vom 09. September 2008 zu entnehmen. Dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der WASTRA-PLAN vom 08. Dezember 2009 sei entgegenzutreten. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien durch die Festsetzung der "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Planungshoheit vermittele nur dann eine wehrfähige Position gegenüber Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung durch das Vorhaben nachhaltig gestört werde oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen der Großräumigkeit des Vorhabens einer durchsetzbaren Planung entzogen würden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Antragstellerin zu 1. habe aber nicht dargetan, dass es eine solche gemeindliche Planung gebe. Sie könne nicht nur keine hinreichend konkreten Planungen vorweisen, sondern sie sei noch nicht einmal in der Lage darzulegen, welche allgemeinen Arten von Planungen sie sich denn in dem fraglichen Bereich vorstellen könne. Solchen Planungen stünden zudem bereits die Ausweisung des Bereiches des "Martenschen Bruches" als Natura 2000-Gebiet sowie als Naturschutzgebiet entgegen. Touristische Vorhaben wären daher ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das Planvorhaben betreffe nicht große Teile des Gemeindegebietes, sondern es seien lediglich Flächen im unmittelbaren Randbereich zur polnischen Grenze betroffen, für die touristische oder wirtschaftliche Entwicklungspotenziale nahezu überhaupt nicht bestünden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsfreiheit für das Gemeindegebiet eingeschränkt werden könne, genüge für die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Verweis auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft herleiten, denn sie seien nicht berechtigt, private Interessen zu vertreten. Gleiches gelte im Ergebnis für die vermeintliche Verletzung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes oder allgemein des Umweltschutzes. Die Antragstellerin sei keine Eigentümerin von im Bereich der Ersatzmaßnahme gelegenen Flächen. Diese befänden sich vollständig im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Soweit es den Antragstellern um in der Ortslage von ... gelegene gemeindliche Grundstücke gehe, seien sie präkludiert.

II.

36

Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

37

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung.

38

Der Klageantrag der Antragsteller,

39

"den Planfeststellungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 663/OPAL/04 vom 11. August 2009, zugestellt am 14. August 2009, teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" bezieht - aufzuheben",

40

ist bei richtigem Verständnis als ein auf die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2008 gerichteter Anfechtungsantrag zu verstehen, dem ebenfalls nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat versteht den Antrag trotz seiner Formulierung "insoweit er (der Planfeststellungsbeschluss) sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 'Ersatzmaßnahme Martensches Bruch' bezieht", nicht als Anfechtung dieser Nebenbestimmung, sondern als teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Zulässigkeit und Durchführung der Kompensationsmaßnahme 'Martensches Bruch' regelt. Die Nebenbestimmung A.3.10.1 sieht vor, dass "die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' mit der zuständigen UWB, UNB und dem Wasser- und Bodenverband (WBV) abzustimmen ist". Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoringprogramm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch die Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand habe. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde und den betroffenen Einwendern abzustimmen. Damit enthält die Nebenbestimmung A.3.10.1 allein den Vorhabenträger belastende und u.a. die Antragstellerin zu 1. begünstigende, jedenfalls keinerlei sie belastende Regelungen. Eine Anfechtung dieser Nebenbestimmung wäre damit aus Sicht der Antragsteller sinnwidrig und mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Sie kann dementsprechend nicht das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages sein. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller lässt vielmehr allein den Schluss zu, dass sie sich aus den zahlreichen von ihnen vorgetragenen Gründen gegen die 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' als solche wenden. Die Ersatzmaßnahme ist nach Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses als in Band 14-18 , K 13.3 enthaltene Planunterlage Teil des Beschlusses. Gleiches gilt für die in Band 24 der Planunterlagen enthaltene Ergänzung zur Unterlage 13.3 -Ausführungsplanung und die ebenfalls in Band 24 enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell (K1-K5). Diese Unterlagen sind nach den Ausführungen auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses ein die Ausgangsunterlage von Januar 2008 ändernder Gegenstand der Planfeststellung. Die Anfechtungklage ist daher bei richtigem Verständnis des Klageantrages auf die Aufhebung der genannten, die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch" betreffenden Planregelungen und in diesem Sinne auf eine teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Diese Sicht bestätigt die Antragsschrift vom 14. September 2009 an anderer Stelle. Unter Punkt 2. der Antragsbegründung heißt es, der Antragsgegner habe in dem "(teilweise) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ...die Ersatzmaßnahme E2 Martenscher Bruch festgesetzt".

41

Die Anfechtung nur des zuvor genannten Teiles des Planfeststellungsbeschlusses dürfte auch nicht deshalb unzulässig sein, weil der Planfeststellungsbeschluss nur in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anfechtung sein könnte. Ein Verwaltungsakt - wie der Planfeststellungsbeschluss - ist teilbar und demzufolge auch teilweise anfechtbar, wenn der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Würde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbliebe oder dass jedenfalls in Folge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlte es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989, 510). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.05.1996 - 4 B 30/95 - NVwZ-RR 1997, 217, 218; s.a. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 20, Rn. 15; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage, E-4428) ist geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in dem Sinne teilbar sein kann, dass dem Vorhabenträger aufzugebende Ersatzmaßnahmen für durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachte naturschutzrechtliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Planergänzungsverfahrens nach § 74 Abs. 3 VwVfG sein können. Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach beschränkt auf die Regelungen zur "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" (mithin teilweise) angefochtenen werden kann, ist schließlich jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern der Begründetheit, wenn nicht eine isolierte Anfechtung von vornherein ausscheidet (BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Dies ist hier angesichts der grundsätzlich möglichen rechtlichen Abtrennung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen von den weiteren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Fall.

42

Der Senat sieht jedoch von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage ab. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (nachfolgend A.). Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ihre Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben (B.)

43

A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den oben genannten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 gerichteten Klage ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 2. fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

44

Der Antragsteller zu 2. trägt keine Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41). Das ist im vorliegenden Fall aber anzunehmen. Die von ihm nach seiner Auffassung als verletzt anzusehenden Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, der Planungshoheit, der gemeindlichen Infrastruktur und der Beeinträchtigung des gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ... stehen grundsätzlich nicht dem Amt, sondern der Antragstellerin zu 1. als Gemeinde selbst zu. Dies folgt aus § 125 Abs. 2 KV M-V, der auch angesichts der bestehenden Ämterstruktur die verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenz der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung regelt (vgl. Meyer, Kommunalrecht, Rn. 639). Danach bleibt das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung: BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, juris, Rn. 79). Das Amt kann sich demzufolge im Prozess als bloße sogenannte "Bundkörperschaft" nicht auf die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V herzuleitende Selbstverwaltungsgarantie berufen, denn die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft kommt ihm nicht zu (OVG M-V, 06.01.2005 - 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163).

45

Der Antragsteller zu 2. kann hier den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als Prozessstandschafter der Antragstellerin zu 1. stellen. In einem Verfahren, in dem - wie hier - eine amtsangehörige Gemeinde ihr unmittelbar zustehende Rechte gegenüber Dritten - auch gegenüber anderen Behörden - geltend macht bzw. gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie vorgeht, ist sie selbst, vertreten durch den Bürgermeister, prozessführungsbefugt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gemeinde sich in ihrem zivilrechtlichen Grundstückseigentum betroffen wähnt und sie damit eine Rechtsposition wahrnimmt, die sie wie jede andere Privatperson auch innehaben könnte. Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).

46

B. 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie hat ihn nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Amtsvorsteher am 13. August 2009 fristgerecht mit am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz gestellt und begründet. Eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere ihrer Planungshoheit, erscheint ebenso wie eine Verletzung in ihren aus dem Eigentum an bebauten Grundstücken in der Ortslage ... folgenden Rechten bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange jedenfalls nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines gemeindlichen Abwehrrechts wäre nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend machte, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Das ist hier nicht der Fall.

47

Darauf, ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren Einwendungen gegen die mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelte "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert und damit auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, wovon der Antragsgegner ausgeht, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Ob die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses im Einzelfall erfüllt sind, kann eine umfassende Prüfung zahlreicher Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens erfordern, von denen nicht bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs abhängen kann. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens reicht eine nicht auszuschließende Verletzung von eigenen Rechten der Gemeinde aus.

48

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den die "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" betreffenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage 5 K 19/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aufschubinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn 27).

49

Hier wird die Klage der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht (vgl. Antrags-/Klageschrift, Seite 2) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung der Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten scheitert bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

50

Die Voraussetzungen der Präklusion liegen hier für sämtliche von der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens angesprochenen Einwendungen vor. Sie hat es versäumt, ihre nunmehr gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke in ... vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG zu erheben.

51

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (BVerwG, 27.12.1995, a.a.O.). Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

52

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907).

53

Der Antragsteller zu 2. hat sich auf die (im Bereich des Antragstellers als erste Auslegung anzusehende) Auslegung der Planungsunterlagen im März/April 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 für die Antragstellerin zu 1. geäußert. Den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung präklusionsverhindernder Einwendungen für die Antragstellerin zu 1. genügt dieses dem Inhalt nach oben unter I. dargestellte Schreiben nicht. Es lässt jedenfalls nicht erkennen, welche ihrer Rechtsgüter die Antragstellerin zu 1. als gefährdet ansieht. Sämtliche Bedenken betreffen nach der Formulierung des Einwendungsschreibens im Gegenteil keine Belange der Antragstellerin zu 1., sondern solche der Allgemeinheit (Natur- und Gewässerschutz, Wasserhaushalt, Infrastruktur) oder Dritten zuzuordnende Rechtsgüter (Jagdangelegenheiten, Land- und Forstwirtschaft). Das Schreiben enthält auf Seite 3 in diesem Sinne die zusammenfassende Klarstellung, dass die Ablehnung der Pläne "mit Blick auf Naturschutz, Wasserhaushalt und das öffentliche Wohl als nicht zielführend geschehe". Soweit das Schreiben das Wasserregime des Ahlbecker Fenns zum Gegenstand hat, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, dass es der Antragstellerin zu 1. speziell um Probleme des Grundwasserstandes in der eigenen Ortslage mit nachteiligen Auswirkungen auf eigene dort befindliche bebaute Grundstücke geht. Solche tatsächlichen Folgen sind vielmehr erst im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer mehr in das Zentrum der Betrachtung gerückt. Dass den Planunterlagen ein Grundstücksverzeichnis beigefügt ist, aus dem auch die gemeindlichen Grundstücksverhältnisse ersichtlich sind, ändert daran - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - nichts. Da dem Schreiben vom 29. April 2008 ein Zusammenhang zwischen dem Aspekt von ungeklärten Auswirkungen auf das "Wasserregime des Ahlbecker Fenn" und befürchteten Feuchtigkeitsschäden in der Ortslage ... nicht zu entnehmen ist, hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, von sich aus weitere Erwägungen zu einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf eine Grundwasserproblematik für gemeindliche Gebäudegrundstücke in der Ortslage anzustellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu 2. das Schreiben vom 29. April 2009 als behördliche Stellungnahme i.S.d. § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V formuliert hat und nicht als Einwendungsschreiben einer betroffenen Gemeinde nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V. Dies reicht zur Vermeidung der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht aus. Will der Träger öffentlicher Belange eigene von dem Planvorhaben betroffene Rechtspositionen notfalls im Klagewege geltend machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht auch auf diese Rechtspositionen bezogene Einwendungen erheben.

54

Eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1. oder des antragstellenden Amtes ist auch im Verlauf der wiederholten und im Bereich der Antragstellerin zu 1. erstmalig bekanntgemachten Auslegung der Planungsunterlagen im Sommer 2008 nicht mehr erfolgt. Damit ist spätestens mit Ablauf der Einwendungsfrist der zweiten Auslegung im Bereich des Antragstellers zu 2. der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG für die Antragstellerin zu 1. eingetreten. Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Antragstellers zu 2. vom 20. Oktober 2008, deren Richtigkeit von den Antragstellern nicht in Frage gestellt worden ist, am 07. August 2008 ab, die Einwendungsfrist mithin am 21. August 2008. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. selbst oder des Antragstellers zu 2. als für solche Stellungnahmen zuständiges Amt sind daher mit Blick auf den Einwendungsausschluss als verspätet anzusehen. Erst danach angesprochene rechtliche Belange können schon deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

55

Das gilt nicht nur für den Belang gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ..., das die Antragstellerin zu 1. durch einen Anstieg des Grundwasserspiegels gefährdet sieht. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf die nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gemeindlichen Belange der Planungshoheit, der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur, der touristischen Entwicklung oder allgemein der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das oben behandelte Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2008 thematisiert auch diese Aspekte nicht in der für eine präklusionsverhindernde Einwendung erforderlichen Weise. Von dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung oder den genannten Teilaspekten (Planungshoheit etc.) ist darin nicht die Rede.

56

Der Ausschluss der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gilt insbesondere nach Überprüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter denen der Einwendungsausschluss allein eintreten kann. Zum anderen ändert am Eintritt der Präklusion der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der Ergänzung der Planunterlagen durch die Beigeladenen dem Antragsteller zu 2. diese Unterlagen übersandt und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

57

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion für die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Belange der Antragstellerin zu 1. liegen vor. Der Einwendungsausschluss tritt gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V mit Ablauf der Einwendungsfrist ein. Der Ablauf der Einwendungsfrist setzt voraus, dass die Auslegungsfrist abgelaufen ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Dies wiederum setzt voraus, dass die Auslegung der Planunterlagen nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG M-V in den Gemeinden (bzw. Ämtern) vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Was als ortsübliche Bekanntmachung anzusehen ist, ergibt sich aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (BVerwG, 23.04.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 340). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KV bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird in §§ 2 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - KV-DVO - geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 KV). § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 27. Oktober 2004 (HS 2004) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgen. Satzungen werden durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" bekanntgegeben. Nach § 7 Abs. 5 HS 2004 ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegung der Planunterlagen war daher an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde ... (vgl. § 7 Abs. 2 HS 2004) bekanntzumachen. Nach der Bestätigung des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 ist dies geschehen.

58

Darauf, dass die - wohl auf Initiative des Antragstellers zu 2. (vgl. dessen E-Mail v. 23.06.2008 sowie das Antwortschreiben des Antragsgegners v. 25.06.2008) zurückgehende - Bekanntmachung des Antragstellers ("Bauamt") im Amtlichen Mitteilungsblatt "Nr. 08/07" einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht enthält, kommt es nicht an. Die Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt ist im Gebiet der Antragstellerin zu 1. außer für Satzungen sowie zugehörige Pläne und Verzeichnisse - wie gesagt - nicht vorgeschrieben und damit nicht ortsüblich. Die den Vorschriften entsprechende Bekanntmachung der Auslegung an den Aushangtafeln reicht aus. Der Text der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt enthält keine unzutreffenden oder missverständlichen Hinweise, die es den von dem Vorhaben Betroffenen erschwert haben könnten, die Einwendungsfrist zu wahren. Insbesondere weist er zutreffend darauf hin, dass mögliche Einwendungen bis zum 21. August 2008 vorliegen mussten. Dieser Tag war der letzte Tag der sich an die am 07. August 2008 endende Auslegungsfrist anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist.

59

Die Auslegung der Planunterlagen hat auch die erforderliche Anstoßwirkung für die Planbetroffenen einschließlich der Antragstellerin zu 1. erreicht. Die Anstoßwirkung wird für die ansässigen Betroffenen bereits dadurch erzielt, dass die Planoffenlegung ortsüblich bekanntgemacht wird. Dadurch wird erreicht, dass sie die Betroffenen ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf als Einwender mitzuwirken (BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267, 268). Auch ohne dass die in dem Bekanntmachungstext enthaltene Beschreibung des Gasleitungsvorhabens einen Hinweis auf die das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. betreffende Kompensationsmaßnahme enthielt, hatte danach jeder im Gebiet der Antragstellerin ansässige Betroffene ebenso wie die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken hinreichend Veranlassung, sich für das Vorhaben zu interessieren und eine eigene Betroffenheit zu erwägen. Anders konnte der Hinweis der Bekanntmachung auf die für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bestehende Einwendungsmöglichkeit nicht verstanden werden. Eine Bekanntmachung im Gebiet der Antragstellerin hätte aus Sicht der dortigen potentiell Betroffenen sinnlos sein müssen, wenn eine Berührung ihrer Belange aufgrund der bestehenden Entfernung zur Gasleitungstrasse nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

60

Nachdem danach mit Ablauf der Einwendungsfrist am 21. August 2008 die Antragstellerin zu 1. mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen (Gefährdung ihres Grundstückseigentums in ..., Planungshoheit, gemeindliche Wirtschaftsstruktur) ausgeschlossen war, ist die Präklusionswirkung auch nicht später dadurch aufgehoben worden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu den von den Beigeladenen am 18. September 2008 eingereichten Planergänzungen angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei einen Hinweis auf einen Einwendungsausschluss (§ 43a Nr. 7 EnWG) nicht beigefügt hat.

61

Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist einer Behörde oder Dritten die Änderung eines ausgelegten Planes mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, wenn durch die Planänderung der Aufgabenbereich der Behörde oder die Belange der Dritten erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Nach § 43a Nr. 7 EnWG unterliegen auch die Stellungnahmen und Einwendungen zu Planänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Einwendungsausschluss. Darauf ist bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist hinzuweisen (vgl. dazu BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34/06 -, juris, Rn. 25; Wickel in Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, Kommentar, § 73, Rn. 129).

62

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2. und weiteren Behörden und Vereinigungen (vgl. die Liste Bl. 674 der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 19. September 2008 die "Änderungen 'Detailplanung Martensches Bruch'" übersandt und nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt werde. Das Schreiben enthält allein den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG M-V grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

63

Diese Verfahrensweise hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. deshalb nunmehr wieder mit gegen die im Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 geregelte Kompensationsmaßnahme gerichteten Rügen und Bedenken im gerichtlichen Verfahren gehört werden müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den im September 2008 von den Beigeladenen unter Beifügung mehrerer Aktenordner und des Gutachtens vom 09. September 2008 übersandten Änderungen und Ergänzungen zu der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' um eine Änderung des bereits ausgelegten Planes der Beigeladenen nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V gehandelt hätte und durch diese Änderung Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührt worden wären. Dann fehlte es an dem erforderlichen Hinweis auf den Einwendungsausschluss mit der Konsequenz, dass die in ihren Belangen durch die Änderungen Betroffenen mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht ausgeschlossen wären. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Änderungen und Ergänzungen der hier umstrittenen Kompensationsmaßnahme eine solche Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V sind.

64

Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist Bestandteil des Planes auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen darstellt. Im vorliegenden Fall hatten die beigeladenen Vorhabenträger zur Darstellung ihrer Kompensationsmaßnahme zunächst die Unterlage 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" eingereicht. Dieser von dem Antragsteller zu 2. ausgelegte Teil des Planes ist dann durch eine als "Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung" bezeichnete Darstellung der Kompensationsmaßnahme ergänzt und außerdem das "grundwasserhydraulische Gutachten" vom 09. September 2008 eingereicht worden. Insgesamt sind - wie aus dem Teil F der Planunterlagen (Planänderungen/Planergänzungen) ersichtlich - das "Martensche Bruch" betreffend drei weitere Ordner Unterlagen vorgelegt worden. In all dem liegt jedoch keine Änderung der ausgelegten Planunterlagen, die die Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührte.

65

Die im September 2008 eingereichte 18-seitige "Ergänzung zur Unterlage 13.3 - Ausführungsplanung" ist im Wesentlichen mit der der Darstellung der Kompensationsmaßnahme dienenden 15-seitigen "Unterlage 13.3 - Planungskonzept" inhaltlich identisch. Ein Vergleich beider Beschreibungen zeigt Unterschiede im Wesentlichen in der Reihenfolge der Darstellung und in einer Verschiebung von Textblöcken. Das jeweils beigefügte Quellen- und Arbeitsunterlagenverzeichnis ist mit Ausnahme des im September 2008 erstellten Geohydrologischen Gutachtens identisch. Soweit die Ausführungen Belange der Antragstellerin zu 1. überhaupt betreffen können und sich nicht mit der Beschreibung von Wasserhaltung, Staubauwerken, deren Unterhaltung, Verkehrsführung, Bauzeiträumen, Sicherungsmaßnahmen, Bautechnologie, Bauwerken, Baugruben, Konstruktionen und weiteren technischen Details beschäftigen, enthalten sie von den bisherigen Unterlagen Abweichendes lediglich hinsichtlich der erstmaligen Bezeichnung der Größenangabe des Untersuchungsgebietes (572 ha, vgl. Seite 3), der Gesamtwasserfläche (64,2 ha, Seite 11) sowie der Gesamtvernässungsfläche (140,7 ha, Seite 11). Den Angaben auf Seite 4 des Anhanges 5 zur Ergänzung zur Unterlage 13.3 ("Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente Maßnahme E 2 Renaturierung des Martenschen Bruches") ist zu entnehmen, dass die Überflutungsflächen nach dem ursprünglichen Planungskonzept 27,6 ha betragen sollten, die Vernässungsflächen 233,8 ha. Damit hat sich nach der "Planergänzung" die Überflutungsfläche vergrößert (auf 64,2 ha), die Vernässungsfläche verkleinert (auf 140,7 ha) und die Summe beider Flächenarten von 261,4 ha nach dem ursprünglichen Planungskonzept auf 204,9 ha verringert. Ermöglicht worden sei die differenziertere Betrachtung der Grundwasserstände durch das grundwasserhydrologische Modell.

66

Es ist nicht erkennbar und von Antragstellerseite auch nicht angesprochen, inwieweit die in der ergänzenden "Ausführungsplanung" mit ihren Anhängen enthaltenen einzelnen neuen Angaben auf eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1. hindeuten sollten. Anhaltspunkte für eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung umfangreichere oder anderweitig für die Antragstellerin belastendere Vernässungsmaßnahme können jedenfalls der 18-seitigen Ergänzungsplanung und ihren Anhängen nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die nachgereichten "Anhänge 1 bis 4" in Band 26 der Antragsunterlagen (Bohrprofile, Kornverteilungsanalysen, Wertbestimmungen und Aufmaße).

67

Auch das grundwasserhydraulische Gutachten, auf das die Ergänzungsplanung Bezug nimmt, führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1.. Die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen, ihre Art und ihr Umfang sind im Planungskonzept beschrieben. Das Gutachten selbst ändert daran nichts. Die Maßnahmen sollen mit dem dem Gutachten zugrundeliegenden grundwasserhydraulischen Modell nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüft werden. Neben der Überprüfung von Wirksamkeit und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen soll das Gutachten Optimierungsvorschläge unterbreiten und den Endzustand nach erfolgter Wiedervernässung darstellen (vgl. S. 5 des Gutachtens v. 09. September 2008). Schließlich soll es eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete wie die Gemeinde ... prognostizieren (vgl. S. 15 des Gutachtens). Weder die Prognose von Auswirkungen noch die Darstellung eines Vernässungszustandes können Auswirkungen auf die gemeindlichen oder grundstücksrechtlichen Belange der Antragstellerin haben. Solche hat unter Umständen die wasserbauliche Maßnahme selbst, die hier aber durch das nachgereichte Gutachten an sich in Art oder Umfang keine Veränderung erfährt (vgl. mit demselben Ergebnis: Kämper in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 73, Rn. 77; Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 2; OVG Schleswig, 19.10.2000 - 4 M 63/00 -, NordÖR 2001, 357, 358).

68

Die von den Vertretern des Antragsgegners in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 geäußerte Auffassung, dass die eingereichte (ergänzende) Detailplanung keine wesentliche grundsätzliche Planänderung sei, sondern lediglich eine Detaillierung der bereits ausgelegten Planung und man deshalb nach §§ 43a Nr.6 EnWG, 73 Abs. 8 VwVfG M-V (Beteiligung von Vereinigungen nach Änderung des bereits ausgelegten Planes) vorgegangen sei (vgl. Seite 55 des Erörterungsprotokolls), stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit den obigen Ausführungen überein und begegnet also keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsteller zu 2. in seinen an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Oktober und 04. Dezember 2008 sowie in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 formulierten Bedenken und Einwendungen sind daher insgesamt nach Eintritt des Einwendungsausschlusses erhoben worden und können deshalb ebensowenig wie die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen Berücksichtigung finden.

69

Die Antragstellerin zu 1. ist nicht aus Gründen unverschuldeter Versäumung der Einwendungsfrist (§ 32 Abs. 1 VwVfG) so zu stellen, wie sie mit ihrem Vorbringen stünde, wenn sie nicht formal präkludiert wäre (vgl. dazu BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. gegen die Rechtmäßigkeit der Kompensationsmaßnahme berechtigt sind. Die Antragstellerin zu 1. wird bei der sich ihr stellenden Frage, wie einschneidend sie diesen Rügeverlust für ihre Rechtspositionen zu bewerten hat, jedoch nicht darüber hinweg sehen können, dass sie hier ohnehin unter den Aspekten des Umweltschutzes, der touristischen Entwicklung und der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur von vornherein nicht wehrfähige Belange geltend gemacht haben dürfte (vgl. dazu OVG M-V, 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 ff.; allg. zur Planungshoheit auch OVG M-V, 14.10.2008 - 4 K 25/06 - , NordÖR 2009, 627 ff.). Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Fa. Wastra Plan vom 08. Dezember 2009 nur zu Zeiten hoher Wasserstände eine Aufhöhung des Grundwasserspiegels um 0,36 m am südlichen Ortsrand der Gemeinde zu erwarten sein könnte und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dabei unter Punkt A. 3.10.1 dem Vorhabenträger die Beweissicherung bezüglich eintretender Feuchtigkeitsschäden vorschreibt.

71

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit engegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464). Da die Antragstellerin zu 1. mit sämtlichen Belangen präkludiert ist, scheidet ein Fehler in der Abwägung der für das Vorhaben sprechenden (vgl. dazu OVG M-V, 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, NordÖR 2010, 68 ff.) mit den eigenen Belangen der Antragstellerin zu 1. aus.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.3 i.V.m 34.3) Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den im Klageverfahren angemessenen Streitwert auf die Hälfte reduziert.

74

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) für die mit dem festgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Teil D, Nr. 13, Ordner 17 der Antragsunterlagen) vorsieht. Gegenstand des gesamten Vorhabenplanes sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL) einschließlich Anlandestation Lubmin, Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern. Die OPAL ist für den Weitertransport eines Teiles des durch die geplante Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) fließenden und in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmt. Sie soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 4,5 Mrd cbm/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u.a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Weidhaus transportiert werden. Die Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) ist mit Beschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den im Bereich der deutschen 12 sm-Zone verlaufenden Abschnitt planfestgestellt worden. Der Beschluss ist Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.

2

Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1. ist amtsangehörige Gemeinde des Antragstellers zu 2. im Landkreis .... Die Ortslage der Gemeinde befindet sich im Norden der nach der geplanten Kompensationsmaßnahme zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des "Martenschen Bruches" in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern.

3

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner unter anderem den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Antragsgegner u.a. für die Gemeinde ... (die Antragstellerin zu 1.) dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, Wildäsungsflächen, Brutplätzen, jagdlich nutzbaren Gebieten, des Wasserhaushaltes im Fenn sowie der Rückbau der Betonplattenwege und Spurbahnen sprächen dagegen. Bereits in jüngster Vergangenheit seien im Zusammenwirken mit der gleichen Stralsunder Fachfirma wie beim aktuellen Projekt verfolgte Pläne, die Flächen rund um ... durch Schaffung eines Stiftungs-Nationalparks der Öffentlichkeit zu entziehen, in der Region auf breiten Widerstand gestoßen. Eklatante Folgen für die Gemeinde ... hätten nur mit Hilfe des Innenministeriums vermieden werden können. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes würde Wasser unweigerlich Richtung Gorin abfließen und die dortige Wiesennutzung ebenfalls beeinträchtigen und Naturschutzflächen negativ tangieren.

5

Der Antragsteller zu 2. bestätigte dem Antragsgegner unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" am 18. März 2008 sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Antragstellerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht zu haben. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Antragsgegners sei ebenfalls die Antragstellerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Antragsgegner und Antragsteller stellten außerdem fest, dass nicht sämtliche Planungsordner zu den gleichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Antragstellerin zu 1., wiederholt (bzw. in der Gemeinde ... erstmals durchgeführt) werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008, die unter anderem den Hinweis nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V über den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen enthielt, wurde im Gebiet der Antragstellerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Zugleich machte das Bauamt des Antragstellers zu 2. die Auslegung der Planungsunterlagen für das OPAL-Vorhaben im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" (Nr. 08/07) bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

7

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. bestätigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planungsunterlagen in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle ... ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Antragsgegner unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über die "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch, Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung", die im Wesentlichen mit dem bereits ursprünglich eingereichten "Planungskonzept Martensches Bruch, Unterlage Nr. 13.3" inhaltlich übereinstimmt (zu etwaigen Abweichungen vgl. S. 68 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 04.11.2008), eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens soll die Überprüfung der im Planungskonzept zum "Martenschen Bruch" (Unterlage 13.3) beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation sowie die Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung sein. Nach Punkt 3.1 des Gutachtens wird eine von verschiedenen Grundwassermessstellen am Nordrand des "Martenschen Bruches" dort angesetzt, wo der Mühlengraben die Landstraße 283 unterquere. Dort könne der Nachweis geführt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiedervernässungsmaßnahme im "Martenschen Bruch" die Grundwasseroberfläche in Richtung ... beeinflusse. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage ... im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht, weshalb das Modell auch diesen Bereich überdecke. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde ..., keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Antragsgegner unter anderem dem Antragsteller zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen, die die Beigeladenenseite in Reaktion auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Einwendungen, Forderungen und Hinweise eingereicht habe. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von 2 Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Neben verschiedenen Hinweisen zur Ausgestaltung etwaiger Einwendungen enthält das Schreiben den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden ..., ... und ... unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Antragsteller zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage ... und der Einzelgehöfte des Ortsteiles .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 3560 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen.

11

Der Antragsgegner führte am 03. und 04. November 2008 zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden einen Erörterungstermin durch, wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift vom 04. November 2008 verwiesen wird. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Antragsteller zu 2. mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde ... in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. In der Gemeinde ... herrschten sehr sensible Grund-, Schichten- und Oberflächenwasserverhältnisse. Früher hätten bereits unzureichend gepflegte Gräben zu Vernässungen der Fundamente der nur wenige 100 Meter entfernt liegenden Wohnhäuser geführt. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es keine extremen Witterungsverhältnisse berücksichtige, sondern nur von einem - ungenau modellhaft beschriebenen - Normalzustand ausgehe. Das Vorhaben sei außerdem in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 04. Dezember 2008 verwiesen.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL und der Erdgashochdruckleitung NEL, jeweils für den Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Der Plan umfasst nach Punkt A.2 unter anderem die Anlage K 13, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie die Anlage K 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" sowie die von den Beigeladenen eingereichten Ergänzungen und Änderungen, mithin die "Ergänzung zur Unterlage 13.3, - Ausführungsplanung -" (vgl. Bl. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), insbesondere das grundwasserhydraulische Modell (vgl. Bl. 28 des Beschlusses). Unter Punkt A.3.10.1 ergeht der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand haben müsse. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde ... und den betroffenen Einwendern abzustimmen.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in Abschnitt B.4.5.11 "Kommunale Belange", die Einwendungen unter anderem der Gemeinde ... würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe Einwände sowohl hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus als auch der Betroffenheit von Einwohnern. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde ... befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage ... zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in ... durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Die entsprechende Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 verpflichte den Vorhabenträger, mit der Vorlage der Ausführungsplanung für die Ersatzmaßnahme auch ein Monitoringprogramm vorzulegen. Ein Gebot zur Abstimmung mit den Betroffenen und der Gemeinde sei den Vorhabenträgern ebenfalls aufgegeben worden. Damit werde eine Erfolgskontrolle und eine Beweissicherung vorgeschrieben. Gleichzeitig sei dadurch die Möglichkeit gegeben, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben (5 K 19/09) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

16

Zur Begründung machen sie geltend: Sie wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser die Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" betreffe, weil er die Antragstellerin zu 1. in ihrer Planungshoheit, ihrem Eigentum, ihrem Recht auf Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie der Entwicklung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur verletze. Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige die heimische Viehwirtschaft, in massiver Weise die Flora und Fauna, große Wald- und Wildäsungsflächen seien bedroht, der Betrieb von sanftem Tourismus in der Gemeinde ... sei beeinträchtigt ebenso wie das "Martensche Bruch" als Landschaftsteil von besonderer Schönheit. Die Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert und vor allem seien Auswirkungen auf das "Ahlbecker Fenn" zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit habe es aufgrund hoher Grundwasserstände Vernässungen an Wohngebäuden in ... gegeben. Die Grundstücke der Ortslage ..., zu denen auch verschiedene im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke gehörten, lägen unmittelbar an der zu überflutenden Fläche und seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser in einem Maße gefährdet, das niemand voraussagen könne. Ein umfassendes geohydrologisches Gutachten sei erforderlich. Das vorliegende, zu spät erstellte Gutachten sei unzureichend. Die Modellierungssoftware sei nicht geeignet. Das dem Gutachten zugrunde gelegte Datenmaterial stamme zum Teil aus dem Jahre 1966 und sei ungeprüft übernommen worden. In einem Informationsgespräch vom 12. Juni 2009 beim StAUN Stralsund habe sich herausgestellt, dass das geohydrologische Gutachten die Ortslage von ... nicht einbezogen habe. Der anwesende Landwirtschaftsminister habe dazu erklärt, das Gutachten müsse zwingend nachgebessert und das gesamte hydrologische System begutachtet werden.

17

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folge daraus, dass er als Betroffener am Verfahren beteiligt worden sei. Nur er könne die Belange der amtsangehörigen Gemeinden wahrnehmen. Möglicherweise sei die Regelung des § 73 Abs. 3a VwVfG M-V, wonach Stellungnahmen zu dem Planfeststellungsvorhaben unter anderem von den Ämtern abzugeben seien, als Regelung einer Prozessstandschaft anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller zu 2. auch selbst um Rechtsschutz nachgesucht, um nicht den Risiken einer fehlenden Aktivlegitimation oder einer unzulässigen Rubrumsberichtigung ausgesetzt zu sein.

18

Die Antragsteller haben sodann mit am 04. Januar 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme "Martensches Bruch" sei abwägungsfehlerhaft, weil dass das vorliegende geohydraulische Gutachten den tatsächlich zu erwartenden erheblichen Grundwasseranstieg in der gesamten Ortslage ... nicht darstelle. Zu befürchtende Bausubstanzschäden in der Ortslage führten dazu, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet nicht mehr großräumig geplant werden könne, das bebaute Eigentum der Antragstellerin zu 1. geschädigt werde, durch diese Schäden die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nur mit finanziellem Mehraufwand sichergestellt werden könne und die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde ... zerstört werde. Die Gemeinde sei mit ihrem auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken in der Ortslage bezogenen Einwendungen nicht präkludiert. Sie habe in dem Verfahrensabschnitt "Behördenbeteiligung" gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG mehrfach vorgetragen, dass die gesamte Ortslage... durch Grund -, Schichten- bzw. Oberflächenwasser gefährdet sei. Damit habe sie eindeutig erklärt, dass das Grundeigentum in der Ortslage gefährdet sei; dies habe sie dezidiert dargelegt. Der Antragsgegner habe wissen müssen, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in der Ortslage ... sei. Das habe er ihren Stellungnahmen entnehmen können. Zudem hätten die Planunterlagen das private Grundstückseigentum benennen müssen, das durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen oder nur mittelbar betroffen ist. Sie sei auch nicht deshalb präkludiert, weil sie bzw. der Antragsteller zu 2. Einwände in dem Verfahren der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V vorgetragen hätten. Denn die Anhörungsverfahren für Betroffene und Behörden seien parallel verlaufen und Einwände im Rahmen der Behördenbeteiligung genügten, wenn sie die über die objektiven Wahrnehmungskompetenzen hinausgehenden subjektiven Rechtsgüter erkennen ließen.

19

Zu den Defiziten des geohydrologischen Gutachtens sei zu ergänzen, dass die Umweltplan GmbH Stralsund bereits vor 12 Jahren im Zusammenhang mit damaligen Feuchteschäden in der Ortslage ... die Situation für das StAUN ... in einer 30seitigen Untersuchung richtig dargestellt habe. Danach befinde sich die Gemeinde ... inmitten des ehemaligen Haffstausees, umgeben von teilweise unterhalb des Wasserspiegels des Haffs liegenden Feuchtgebieten. Die zur Entwässerung des Gebietes errichteten Gräben seien vermutlich nach Einstellung von Meliorationsarbeiten Anfang der 90er Jahre verlandet. Dadurch habe sich der Wasserspiegel des Fenns im Bereich von ... (in den letzten vier Jahrzehnten) um etwa 30 cm erhöht. Mitte der 90er Jahre sei es daher zu Überschwemmungen in den Kellerräumen der Gebäude in der Ortslage ... gekommen, was in einer Fotodokumentation dargestellt werde. Aufgrund der Begutachtung durch die Umweltplan Stralsund sei es Ende der 90er Jahre zu durch Landesmittel geförderten wasserbaulichen Maßnahmen zugunsten der Ortslage ... gekommen, wodurch das prästabile Gleichgewicht in der Ortslage habe wiederhergestellt werden können. All diese Umstände vernachlässige und verschweige die Firma Umweltplan im aktuellen Planfeststellungsverfahren. Das Gutachten beziehe weder das hydrologische System des ehemaligen Haffstausees noch die Ortslage ... in seine Berechnungen ein. Dies sei ein gravierendes Manko, denn die gesamte Region des ehemaligen Haffstausees sei als ein zusammenhängendes natürliches geohydraulisches System anzusehen. Ein weiterer gravierender Fehler des Gutachtens liege darin, dass an den Systemgrenzen Festpotentiale festgelegt worden seien, weshalb hier der Modellrechner mit nicht änderbaren Wasserständen gerechnet habe. Bei richtiger Berechnung sei hingegen ein Wasserspiegelanstieg von zirka 30 cm in der Ortslage ... zu erwarten.

20

Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "Wastra-Plan" vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es - zusammengefasst - aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage ... zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von ... höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in ... jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens verwiesen.

21

Des Weiteren haben die Antragsteller ihren Vortrag zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und Wirtschaftsentwicklung ("sanfter Tourismus") durch Vorlage verschiedener Unterlagen (Eidesstattliche Versicherung der Bürgermeisterin der Gemeinde ..., Broschüre des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern) ergänzt.

22

Die Antragsteller haben im Klageverfahren 5 K 19/09 beantragt,

23

den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' bezieht - aufzuheben;

24

hilfsweise festzustellen, dass der teilweise angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;

25

hilfsweise zum Hilfsantrag den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

26

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

27

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage "gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2009" anzuordnen, wobei sich der Antrag auf den Regelungsgehalt des in Teil A der Klage- und Antragsschrift vom 14. September 2009 angefochtenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag, beziehe.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. September 2009 abzulehnen.

30

Er macht zur Begründung geltend, der Antrag beider Antragsteller sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

31

Der Antragsteller zu 2. sei im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies beruhe auf der nach § 125 Abs. 1 KV M-V zulässigen Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die Ämter in § 73 Abs. 2 VwVfG M-V, die zu einer Zuständigkeitsverlagerung führe. Trotz dieser Verlagerung der Zuständigkeit sei für die Antragsbefugnis weiterhin eine eigene Rechtsbetroffenheit vorausgesetzt. Allein die Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V genüge dafür nicht. Zu einer möglichen eigenen Rechtsbetroffenheit trage der Antragsteller zu 2. nichts vor. Die Konstruktion einer Prozessstandschaft seitens des Antragstellers zu 2. sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich selbst aktivlegitimiert sei.

32

Die Antragstellerin zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Zwar könne sie grundsätzlich eine Verletzung ihrer einfachrechtlichen Position als Grundstückseigentümerin geltend machen; sie unterliege jedoch der materiellen Präklusionswirkung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Sie habe im Anhörungsverfahren weder eingewandt noch sonst geltend gemacht, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken betroffen sei. Gemeinden unterlägen insbesondere hinsichtlich der Präklusion denselben Vorschriften wie private Einwender. Sie müssten damit im Rahmen der Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht Einwendungen erheben. In den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2. vom 29. April 2008 sowie vom 08., 16., und 20. Oktober 2008, mit denen die Einwände und Bedenken der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden seien, habe sie keine Einwendungen hinsichtlich der Inhaberschaft und auch nicht der Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums geltend gemacht. Dies sei erstmals in der Antragsschrift vom 14. September 2009 geschehen. In der Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit hergeleitet werden. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege dann vor, wenn das Planfeststellungsvorhaben entweder eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Realisierung des Vorhabens der Gemeinde jede Entwicklungschance nehme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entziehe. Insoweit treffe die Gemeinde eine Substantiierungslast, der die Antragstellerin hier nicht nachgekommen sei. Eine Entziehung von wesentlichen Teilen des Gemeindegebietes sei im Hinblick auf kommunale Planung nicht erkennbar. Von der Antragstellerin zu 1. angesprochene Raumplanungen kämen nicht in Betracht; es gehe auch nicht um wesentliche Teile des Gemeindegebietes, da die Kompensationsmaßnahme eine Fläche von zirka 204 ha bei einer Größe des Gemeindegebietes von 3880 ha umfasse. Außerdem sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet bereits aufgrund einer dreifachen Ausweisung als Naturschutz-, FFH- und Europäisches Vorgelschutzgebiet einer städtebaulichen Planung entzogen. Diese Schutzgebietsausweisungen seien eine zwingende rechtliche Schranke für die kommunale Bauleitplanung. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur scheide aus. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine drohende Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen. Die Eigentümerin der Flächen sei mit der Ausgleichsmaßnahme einverstanden und auch der Bewirtschafter der Flächen habe im Anhörungsverfahren keine wesentlichen Einschränkungen oder Nachteile für die Viehwirtschaft geltend gemacht. Der Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs sei ebenfalls präkludiert. Die Antragstellerin zu 1. habe auch keine Tatsachen dargelegt, die es möglich erscheinen ließen, dass die erforderliche sich abzeichnende oder ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Entwicklung zu einem Naherholungsort oder Ort des Fremdenverkehrs bestehe. Auch der Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen der Antragstellerin zu 1. führe hier nicht zur Bejahung der Klagebefugnis. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung des besonders wertvollen Orts- und Landschaftsbildes. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Die Wahrung von Naturschutzbelangen gehöre nicht zu ihrem Aufgabenkreis, sondern obliege den staatlichen Behörden.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie nehmen den Standpunkt ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig, und begründen dies ausführlich. Insbesondere habe die Antragstellerin zu 1. durch die Anstaumaßnahmen keine Gefahren für die Ortslage ... zu befürchten. Dies sei dem Gutachten vom 09. September 2008 zu entnehmen. Dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der WASTRA-PLAN vom 08. Dezember 2009 sei entgegenzutreten. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien durch die Festsetzung der "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Planungshoheit vermittele nur dann eine wehrfähige Position gegenüber Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung durch das Vorhaben nachhaltig gestört werde oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen der Großräumigkeit des Vorhabens einer durchsetzbaren Planung entzogen würden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Antragstellerin zu 1. habe aber nicht dargetan, dass es eine solche gemeindliche Planung gebe. Sie könne nicht nur keine hinreichend konkreten Planungen vorweisen, sondern sie sei noch nicht einmal in der Lage darzulegen, welche allgemeinen Arten von Planungen sie sich denn in dem fraglichen Bereich vorstellen könne. Solchen Planungen stünden zudem bereits die Ausweisung des Bereiches des "Martenschen Bruches" als Natura 2000-Gebiet sowie als Naturschutzgebiet entgegen. Touristische Vorhaben wären daher ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das Planvorhaben betreffe nicht große Teile des Gemeindegebietes, sondern es seien lediglich Flächen im unmittelbaren Randbereich zur polnischen Grenze betroffen, für die touristische oder wirtschaftliche Entwicklungspotenziale nahezu überhaupt nicht bestünden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsfreiheit für das Gemeindegebiet eingeschränkt werden könne, genüge für die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Verweis auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft herleiten, denn sie seien nicht berechtigt, private Interessen zu vertreten. Gleiches gelte im Ergebnis für die vermeintliche Verletzung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes oder allgemein des Umweltschutzes. Die Antragstellerin sei keine Eigentümerin von im Bereich der Ersatzmaßnahme gelegenen Flächen. Diese befänden sich vollständig im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Soweit es den Antragstellern um in der Ortslage von ... gelegene gemeindliche Grundstücke gehe, seien sie präkludiert.

II.

36

Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

37

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung.

38

Der Klageantrag der Antragsteller,

39

"den Planfeststellungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 663/OPAL/04 vom 11. August 2009, zugestellt am 14. August 2009, teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" bezieht - aufzuheben",

40

ist bei richtigem Verständnis als ein auf die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2008 gerichteter Anfechtungsantrag zu verstehen, dem ebenfalls nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat versteht den Antrag trotz seiner Formulierung "insoweit er (der Planfeststellungsbeschluss) sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 'Ersatzmaßnahme Martensches Bruch' bezieht", nicht als Anfechtung dieser Nebenbestimmung, sondern als teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Zulässigkeit und Durchführung der Kompensationsmaßnahme 'Martensches Bruch' regelt. Die Nebenbestimmung A.3.10.1 sieht vor, dass "die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' mit der zuständigen UWB, UNB und dem Wasser- und Bodenverband (WBV) abzustimmen ist". Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoringprogramm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch die Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand habe. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde und den betroffenen Einwendern abzustimmen. Damit enthält die Nebenbestimmung A.3.10.1 allein den Vorhabenträger belastende und u.a. die Antragstellerin zu 1. begünstigende, jedenfalls keinerlei sie belastende Regelungen. Eine Anfechtung dieser Nebenbestimmung wäre damit aus Sicht der Antragsteller sinnwidrig und mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Sie kann dementsprechend nicht das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages sein. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller lässt vielmehr allein den Schluss zu, dass sie sich aus den zahlreichen von ihnen vorgetragenen Gründen gegen die 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' als solche wenden. Die Ersatzmaßnahme ist nach Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses als in Band 14-18 , K 13.3 enthaltene Planunterlage Teil des Beschlusses. Gleiches gilt für die in Band 24 der Planunterlagen enthaltene Ergänzung zur Unterlage 13.3 -Ausführungsplanung und die ebenfalls in Band 24 enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell (K1-K5). Diese Unterlagen sind nach den Ausführungen auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses ein die Ausgangsunterlage von Januar 2008 ändernder Gegenstand der Planfeststellung. Die Anfechtungklage ist daher bei richtigem Verständnis des Klageantrages auf die Aufhebung der genannten, die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch" betreffenden Planregelungen und in diesem Sinne auf eine teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Diese Sicht bestätigt die Antragsschrift vom 14. September 2009 an anderer Stelle. Unter Punkt 2. der Antragsbegründung heißt es, der Antragsgegner habe in dem "(teilweise) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ...die Ersatzmaßnahme E2 Martenscher Bruch festgesetzt".

41

Die Anfechtung nur des zuvor genannten Teiles des Planfeststellungsbeschlusses dürfte auch nicht deshalb unzulässig sein, weil der Planfeststellungsbeschluss nur in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anfechtung sein könnte. Ein Verwaltungsakt - wie der Planfeststellungsbeschluss - ist teilbar und demzufolge auch teilweise anfechtbar, wenn der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Würde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbliebe oder dass jedenfalls in Folge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlte es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989, 510). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.05.1996 - 4 B 30/95 - NVwZ-RR 1997, 217, 218; s.a. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 20, Rn. 15; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage, E-4428) ist geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in dem Sinne teilbar sein kann, dass dem Vorhabenträger aufzugebende Ersatzmaßnahmen für durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachte naturschutzrechtliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Planergänzungsverfahrens nach § 74 Abs. 3 VwVfG sein können. Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach beschränkt auf die Regelungen zur "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" (mithin teilweise) angefochtenen werden kann, ist schließlich jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern der Begründetheit, wenn nicht eine isolierte Anfechtung von vornherein ausscheidet (BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Dies ist hier angesichts der grundsätzlich möglichen rechtlichen Abtrennung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen von den weiteren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Fall.

42

Der Senat sieht jedoch von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage ab. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (nachfolgend A.). Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ihre Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben (B.)

43

A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den oben genannten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 gerichteten Klage ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 2. fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

44

Der Antragsteller zu 2. trägt keine Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41). Das ist im vorliegenden Fall aber anzunehmen. Die von ihm nach seiner Auffassung als verletzt anzusehenden Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, der Planungshoheit, der gemeindlichen Infrastruktur und der Beeinträchtigung des gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ... stehen grundsätzlich nicht dem Amt, sondern der Antragstellerin zu 1. als Gemeinde selbst zu. Dies folgt aus § 125 Abs. 2 KV M-V, der auch angesichts der bestehenden Ämterstruktur die verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenz der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung regelt (vgl. Meyer, Kommunalrecht, Rn. 639). Danach bleibt das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung: BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, juris, Rn. 79). Das Amt kann sich demzufolge im Prozess als bloße sogenannte "Bundkörperschaft" nicht auf die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V herzuleitende Selbstverwaltungsgarantie berufen, denn die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft kommt ihm nicht zu (OVG M-V, 06.01.2005 - 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163).

45

Der Antragsteller zu 2. kann hier den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als Prozessstandschafter der Antragstellerin zu 1. stellen. In einem Verfahren, in dem - wie hier - eine amtsangehörige Gemeinde ihr unmittelbar zustehende Rechte gegenüber Dritten - auch gegenüber anderen Behörden - geltend macht bzw. gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie vorgeht, ist sie selbst, vertreten durch den Bürgermeister, prozessführungsbefugt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gemeinde sich in ihrem zivilrechtlichen Grundstückseigentum betroffen wähnt und sie damit eine Rechtsposition wahrnimmt, die sie wie jede andere Privatperson auch innehaben könnte. Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).

46

B. 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie hat ihn nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Amtsvorsteher am 13. August 2009 fristgerecht mit am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz gestellt und begründet. Eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere ihrer Planungshoheit, erscheint ebenso wie eine Verletzung in ihren aus dem Eigentum an bebauten Grundstücken in der Ortslage ... folgenden Rechten bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange jedenfalls nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines gemeindlichen Abwehrrechts wäre nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend machte, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Das ist hier nicht der Fall.

47

Darauf, ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren Einwendungen gegen die mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelte "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert und damit auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, wovon der Antragsgegner ausgeht, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Ob die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses im Einzelfall erfüllt sind, kann eine umfassende Prüfung zahlreicher Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens erfordern, von denen nicht bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs abhängen kann. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens reicht eine nicht auszuschließende Verletzung von eigenen Rechten der Gemeinde aus.

48

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den die "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" betreffenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage 5 K 19/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aufschubinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn 27).

49

Hier wird die Klage der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht (vgl. Antrags-/Klageschrift, Seite 2) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung der Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten scheitert bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

50

Die Voraussetzungen der Präklusion liegen hier für sämtliche von der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens angesprochenen Einwendungen vor. Sie hat es versäumt, ihre nunmehr gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke in ... vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG zu erheben.

51

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (BVerwG, 27.12.1995, a.a.O.). Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

52

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907).

53

Der Antragsteller zu 2. hat sich auf die (im Bereich des Antragstellers als erste Auslegung anzusehende) Auslegung der Planungsunterlagen im März/April 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 für die Antragstellerin zu 1. geäußert. Den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung präklusionsverhindernder Einwendungen für die Antragstellerin zu 1. genügt dieses dem Inhalt nach oben unter I. dargestellte Schreiben nicht. Es lässt jedenfalls nicht erkennen, welche ihrer Rechtsgüter die Antragstellerin zu 1. als gefährdet ansieht. Sämtliche Bedenken betreffen nach der Formulierung des Einwendungsschreibens im Gegenteil keine Belange der Antragstellerin zu 1., sondern solche der Allgemeinheit (Natur- und Gewässerschutz, Wasserhaushalt, Infrastruktur) oder Dritten zuzuordnende Rechtsgüter (Jagdangelegenheiten, Land- und Forstwirtschaft). Das Schreiben enthält auf Seite 3 in diesem Sinne die zusammenfassende Klarstellung, dass die Ablehnung der Pläne "mit Blick auf Naturschutz, Wasserhaushalt und das öffentliche Wohl als nicht zielführend geschehe". Soweit das Schreiben das Wasserregime des Ahlbecker Fenns zum Gegenstand hat, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, dass es der Antragstellerin zu 1. speziell um Probleme des Grundwasserstandes in der eigenen Ortslage mit nachteiligen Auswirkungen auf eigene dort befindliche bebaute Grundstücke geht. Solche tatsächlichen Folgen sind vielmehr erst im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer mehr in das Zentrum der Betrachtung gerückt. Dass den Planunterlagen ein Grundstücksverzeichnis beigefügt ist, aus dem auch die gemeindlichen Grundstücksverhältnisse ersichtlich sind, ändert daran - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - nichts. Da dem Schreiben vom 29. April 2008 ein Zusammenhang zwischen dem Aspekt von ungeklärten Auswirkungen auf das "Wasserregime des Ahlbecker Fenn" und befürchteten Feuchtigkeitsschäden in der Ortslage ... nicht zu entnehmen ist, hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, von sich aus weitere Erwägungen zu einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf eine Grundwasserproblematik für gemeindliche Gebäudegrundstücke in der Ortslage anzustellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu 2. das Schreiben vom 29. April 2009 als behördliche Stellungnahme i.S.d. § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V formuliert hat und nicht als Einwendungsschreiben einer betroffenen Gemeinde nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V. Dies reicht zur Vermeidung der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht aus. Will der Träger öffentlicher Belange eigene von dem Planvorhaben betroffene Rechtspositionen notfalls im Klagewege geltend machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht auch auf diese Rechtspositionen bezogene Einwendungen erheben.

54

Eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1. oder des antragstellenden Amtes ist auch im Verlauf der wiederholten und im Bereich der Antragstellerin zu 1. erstmalig bekanntgemachten Auslegung der Planungsunterlagen im Sommer 2008 nicht mehr erfolgt. Damit ist spätestens mit Ablauf der Einwendungsfrist der zweiten Auslegung im Bereich des Antragstellers zu 2. der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG für die Antragstellerin zu 1. eingetreten. Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Antragstellers zu 2. vom 20. Oktober 2008, deren Richtigkeit von den Antragstellern nicht in Frage gestellt worden ist, am 07. August 2008 ab, die Einwendungsfrist mithin am 21. August 2008. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. selbst oder des Antragstellers zu 2. als für solche Stellungnahmen zuständiges Amt sind daher mit Blick auf den Einwendungsausschluss als verspätet anzusehen. Erst danach angesprochene rechtliche Belange können schon deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

55

Das gilt nicht nur für den Belang gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ..., das die Antragstellerin zu 1. durch einen Anstieg des Grundwasserspiegels gefährdet sieht. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf die nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gemeindlichen Belange der Planungshoheit, der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur, der touristischen Entwicklung oder allgemein der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das oben behandelte Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2008 thematisiert auch diese Aspekte nicht in der für eine präklusionsverhindernde Einwendung erforderlichen Weise. Von dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung oder den genannten Teilaspekten (Planungshoheit etc.) ist darin nicht die Rede.

56

Der Ausschluss der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gilt insbesondere nach Überprüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter denen der Einwendungsausschluss allein eintreten kann. Zum anderen ändert am Eintritt der Präklusion der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der Ergänzung der Planunterlagen durch die Beigeladenen dem Antragsteller zu 2. diese Unterlagen übersandt und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

57

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion für die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Belange der Antragstellerin zu 1. liegen vor. Der Einwendungsausschluss tritt gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V mit Ablauf der Einwendungsfrist ein. Der Ablauf der Einwendungsfrist setzt voraus, dass die Auslegungsfrist abgelaufen ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Dies wiederum setzt voraus, dass die Auslegung der Planunterlagen nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG M-V in den Gemeinden (bzw. Ämtern) vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Was als ortsübliche Bekanntmachung anzusehen ist, ergibt sich aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (BVerwG, 23.04.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 340). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KV bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird in §§ 2 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - KV-DVO - geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 KV). § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 27. Oktober 2004 (HS 2004) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgen. Satzungen werden durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" bekanntgegeben. Nach § 7 Abs. 5 HS 2004 ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegung der Planunterlagen war daher an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde ... (vgl. § 7 Abs. 2 HS 2004) bekanntzumachen. Nach der Bestätigung des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 ist dies geschehen.

58

Darauf, dass die - wohl auf Initiative des Antragstellers zu 2. (vgl. dessen E-Mail v. 23.06.2008 sowie das Antwortschreiben des Antragsgegners v. 25.06.2008) zurückgehende - Bekanntmachung des Antragstellers ("Bauamt") im Amtlichen Mitteilungsblatt "Nr. 08/07" einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht enthält, kommt es nicht an. Die Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt ist im Gebiet der Antragstellerin zu 1. außer für Satzungen sowie zugehörige Pläne und Verzeichnisse - wie gesagt - nicht vorgeschrieben und damit nicht ortsüblich. Die den Vorschriften entsprechende Bekanntmachung der Auslegung an den Aushangtafeln reicht aus. Der Text der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt enthält keine unzutreffenden oder missverständlichen Hinweise, die es den von dem Vorhaben Betroffenen erschwert haben könnten, die Einwendungsfrist zu wahren. Insbesondere weist er zutreffend darauf hin, dass mögliche Einwendungen bis zum 21. August 2008 vorliegen mussten. Dieser Tag war der letzte Tag der sich an die am 07. August 2008 endende Auslegungsfrist anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist.

59

Die Auslegung der Planunterlagen hat auch die erforderliche Anstoßwirkung für die Planbetroffenen einschließlich der Antragstellerin zu 1. erreicht. Die Anstoßwirkung wird für die ansässigen Betroffenen bereits dadurch erzielt, dass die Planoffenlegung ortsüblich bekanntgemacht wird. Dadurch wird erreicht, dass sie die Betroffenen ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf als Einwender mitzuwirken (BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267, 268). Auch ohne dass die in dem Bekanntmachungstext enthaltene Beschreibung des Gasleitungsvorhabens einen Hinweis auf die das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. betreffende Kompensationsmaßnahme enthielt, hatte danach jeder im Gebiet der Antragstellerin ansässige Betroffene ebenso wie die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken hinreichend Veranlassung, sich für das Vorhaben zu interessieren und eine eigene Betroffenheit zu erwägen. Anders konnte der Hinweis der Bekanntmachung auf die für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bestehende Einwendungsmöglichkeit nicht verstanden werden. Eine Bekanntmachung im Gebiet der Antragstellerin hätte aus Sicht der dortigen potentiell Betroffenen sinnlos sein müssen, wenn eine Berührung ihrer Belange aufgrund der bestehenden Entfernung zur Gasleitungstrasse nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

60

Nachdem danach mit Ablauf der Einwendungsfrist am 21. August 2008 die Antragstellerin zu 1. mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen (Gefährdung ihres Grundstückseigentums in ..., Planungshoheit, gemeindliche Wirtschaftsstruktur) ausgeschlossen war, ist die Präklusionswirkung auch nicht später dadurch aufgehoben worden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu den von den Beigeladenen am 18. September 2008 eingereichten Planergänzungen angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei einen Hinweis auf einen Einwendungsausschluss (§ 43a Nr. 7 EnWG) nicht beigefügt hat.

61

Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist einer Behörde oder Dritten die Änderung eines ausgelegten Planes mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, wenn durch die Planänderung der Aufgabenbereich der Behörde oder die Belange der Dritten erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Nach § 43a Nr. 7 EnWG unterliegen auch die Stellungnahmen und Einwendungen zu Planänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Einwendungsausschluss. Darauf ist bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist hinzuweisen (vgl. dazu BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34/06 -, juris, Rn. 25; Wickel in Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, Kommentar, § 73, Rn. 129).

62

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2. und weiteren Behörden und Vereinigungen (vgl. die Liste Bl. 674 der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 19. September 2008 die "Änderungen 'Detailplanung Martensches Bruch'" übersandt und nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt werde. Das Schreiben enthält allein den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG M-V grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

63

Diese Verfahrensweise hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. deshalb nunmehr wieder mit gegen die im Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 geregelte Kompensationsmaßnahme gerichteten Rügen und Bedenken im gerichtlichen Verfahren gehört werden müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den im September 2008 von den Beigeladenen unter Beifügung mehrerer Aktenordner und des Gutachtens vom 09. September 2008 übersandten Änderungen und Ergänzungen zu der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' um eine Änderung des bereits ausgelegten Planes der Beigeladenen nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V gehandelt hätte und durch diese Änderung Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührt worden wären. Dann fehlte es an dem erforderlichen Hinweis auf den Einwendungsausschluss mit der Konsequenz, dass die in ihren Belangen durch die Änderungen Betroffenen mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht ausgeschlossen wären. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Änderungen und Ergänzungen der hier umstrittenen Kompensationsmaßnahme eine solche Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V sind.

64

Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist Bestandteil des Planes auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen darstellt. Im vorliegenden Fall hatten die beigeladenen Vorhabenträger zur Darstellung ihrer Kompensationsmaßnahme zunächst die Unterlage 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" eingereicht. Dieser von dem Antragsteller zu 2. ausgelegte Teil des Planes ist dann durch eine als "Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung" bezeichnete Darstellung der Kompensationsmaßnahme ergänzt und außerdem das "grundwasserhydraulische Gutachten" vom 09. September 2008 eingereicht worden. Insgesamt sind - wie aus dem Teil F der Planunterlagen (Planänderungen/Planergänzungen) ersichtlich - das "Martensche Bruch" betreffend drei weitere Ordner Unterlagen vorgelegt worden. In all dem liegt jedoch keine Änderung der ausgelegten Planunterlagen, die die Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührte.

65

Die im September 2008 eingereichte 18-seitige "Ergänzung zur Unterlage 13.3 - Ausführungsplanung" ist im Wesentlichen mit der der Darstellung der Kompensationsmaßnahme dienenden 15-seitigen "Unterlage 13.3 - Planungskonzept" inhaltlich identisch. Ein Vergleich beider Beschreibungen zeigt Unterschiede im Wesentlichen in der Reihenfolge der Darstellung und in einer Verschiebung von Textblöcken. Das jeweils beigefügte Quellen- und Arbeitsunterlagenverzeichnis ist mit Ausnahme des im September 2008 erstellten Geohydrologischen Gutachtens identisch. Soweit die Ausführungen Belange der Antragstellerin zu 1. überhaupt betreffen können und sich nicht mit der Beschreibung von Wasserhaltung, Staubauwerken, deren Unterhaltung, Verkehrsführung, Bauzeiträumen, Sicherungsmaßnahmen, Bautechnologie, Bauwerken, Baugruben, Konstruktionen und weiteren technischen Details beschäftigen, enthalten sie von den bisherigen Unterlagen Abweichendes lediglich hinsichtlich der erstmaligen Bezeichnung der Größenangabe des Untersuchungsgebietes (572 ha, vgl. Seite 3), der Gesamtwasserfläche (64,2 ha, Seite 11) sowie der Gesamtvernässungsfläche (140,7 ha, Seite 11). Den Angaben auf Seite 4 des Anhanges 5 zur Ergänzung zur Unterlage 13.3 ("Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente Maßnahme E 2 Renaturierung des Martenschen Bruches") ist zu entnehmen, dass die Überflutungsflächen nach dem ursprünglichen Planungskonzept 27,6 ha betragen sollten, die Vernässungsflächen 233,8 ha. Damit hat sich nach der "Planergänzung" die Überflutungsfläche vergrößert (auf 64,2 ha), die Vernässungsfläche verkleinert (auf 140,7 ha) und die Summe beider Flächenarten von 261,4 ha nach dem ursprünglichen Planungskonzept auf 204,9 ha verringert. Ermöglicht worden sei die differenziertere Betrachtung der Grundwasserstände durch das grundwasserhydrologische Modell.

66

Es ist nicht erkennbar und von Antragstellerseite auch nicht angesprochen, inwieweit die in der ergänzenden "Ausführungsplanung" mit ihren Anhängen enthaltenen einzelnen neuen Angaben auf eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1. hindeuten sollten. Anhaltspunkte für eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung umfangreichere oder anderweitig für die Antragstellerin belastendere Vernässungsmaßnahme können jedenfalls der 18-seitigen Ergänzungsplanung und ihren Anhängen nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die nachgereichten "Anhänge 1 bis 4" in Band 26 der Antragsunterlagen (Bohrprofile, Kornverteilungsanalysen, Wertbestimmungen und Aufmaße).

67

Auch das grundwasserhydraulische Gutachten, auf das die Ergänzungsplanung Bezug nimmt, führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1.. Die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen, ihre Art und ihr Umfang sind im Planungskonzept beschrieben. Das Gutachten selbst ändert daran nichts. Die Maßnahmen sollen mit dem dem Gutachten zugrundeliegenden grundwasserhydraulischen Modell nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüft werden. Neben der Überprüfung von Wirksamkeit und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen soll das Gutachten Optimierungsvorschläge unterbreiten und den Endzustand nach erfolgter Wiedervernässung darstellen (vgl. S. 5 des Gutachtens v. 09. September 2008). Schließlich soll es eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete wie die Gemeinde ... prognostizieren (vgl. S. 15 des Gutachtens). Weder die Prognose von Auswirkungen noch die Darstellung eines Vernässungszustandes können Auswirkungen auf die gemeindlichen oder grundstücksrechtlichen Belange der Antragstellerin haben. Solche hat unter Umständen die wasserbauliche Maßnahme selbst, die hier aber durch das nachgereichte Gutachten an sich in Art oder Umfang keine Veränderung erfährt (vgl. mit demselben Ergebnis: Kämper in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 73, Rn. 77; Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 2; OVG Schleswig, 19.10.2000 - 4 M 63/00 -, NordÖR 2001, 357, 358).

68

Die von den Vertretern des Antragsgegners in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 geäußerte Auffassung, dass die eingereichte (ergänzende) Detailplanung keine wesentliche grundsätzliche Planänderung sei, sondern lediglich eine Detaillierung der bereits ausgelegten Planung und man deshalb nach §§ 43a Nr.6 EnWG, 73 Abs. 8 VwVfG M-V (Beteiligung von Vereinigungen nach Änderung des bereits ausgelegten Planes) vorgegangen sei (vgl. Seite 55 des Erörterungsprotokolls), stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit den obigen Ausführungen überein und begegnet also keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsteller zu 2. in seinen an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Oktober und 04. Dezember 2008 sowie in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 formulierten Bedenken und Einwendungen sind daher insgesamt nach Eintritt des Einwendungsausschlusses erhoben worden und können deshalb ebensowenig wie die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen Berücksichtigung finden.

69

Die Antragstellerin zu 1. ist nicht aus Gründen unverschuldeter Versäumung der Einwendungsfrist (§ 32 Abs. 1 VwVfG) so zu stellen, wie sie mit ihrem Vorbringen stünde, wenn sie nicht formal präkludiert wäre (vgl. dazu BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. gegen die Rechtmäßigkeit der Kompensationsmaßnahme berechtigt sind. Die Antragstellerin zu 1. wird bei der sich ihr stellenden Frage, wie einschneidend sie diesen Rügeverlust für ihre Rechtspositionen zu bewerten hat, jedoch nicht darüber hinweg sehen können, dass sie hier ohnehin unter den Aspekten des Umweltschutzes, der touristischen Entwicklung und der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur von vornherein nicht wehrfähige Belange geltend gemacht haben dürfte (vgl. dazu OVG M-V, 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 ff.; allg. zur Planungshoheit auch OVG M-V, 14.10.2008 - 4 K 25/06 - , NordÖR 2009, 627 ff.). Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Fa. Wastra Plan vom 08. Dezember 2009 nur zu Zeiten hoher Wasserstände eine Aufhöhung des Grundwasserspiegels um 0,36 m am südlichen Ortsrand der Gemeinde zu erwarten sein könnte und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dabei unter Punkt A. 3.10.1 dem Vorhabenträger die Beweissicherung bezüglich eintretender Feuchtigkeitsschäden vorschreibt.

71

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit engegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464). Da die Antragstellerin zu 1. mit sämtlichen Belangen präkludiert ist, scheidet ein Fehler in der Abwägung der für das Vorhaben sprechenden (vgl. dazu OVG M-V, 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, NordÖR 2010, 68 ff.) mit den eigenen Belangen der Antragstellerin zu 1. aus.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.3 i.V.m 34.3) Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den im Klageverfahren angemessenen Streitwert auf die Hälfte reduziert.

74

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 15. August 2008 festgestellte Änderung der Schallschutzmaßnahmen an einem ca. 1.000 m langen Teilstück der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main.

2

Die Schnellbahnstrecke durchquert das Gemeindegebiet nördlich der Ortslage in enger Bündelung mit der südlich der Bahntrasse verlaufenden Bundesautobahn BAB A 3. Die nächstgelegenen Häuser liegen von der Bahntrasse ca. 150 m bis 200 m entfernt.

3

Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1997 zum Abschnitt 73 sah für die Strecke Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 die Errichtung von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 3 m, 3,5 m bzw. 4 m über Schienenoberkante (SO) vor. Nach Aufnahme des Regelbetriebes am 16. Dezember 2002 traten aufgrund der dynamischen Einflüsse aus den Zugvorbeifahrten Schäden an den Aluminiumelementen dieser Schallschutzwände auf. Daraufhin wurden die Wände zur Sicherstellung des Eisenbahnbetriebes zum Teil zurückgebaut.

4

Am 30. Januar 2007 beantragte die Beigeladene, den Plan zum Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung der Schallschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042 festzustellen. Bei dem „Besonders überwachten Gleis“ handelt es sich um eine Maßnahme, mit der Verriffelungen der Schienen durch deren regelmäßiges Schleifen beseitigt und dadurch die Rollgeräusche der Züge herabgemindert werden sollen. Die dem Planfeststellungsantrag beigefügte schalltechnische Untersuchung der L. International GmbH vom 5. Januar 2007 ergab, dass sich die Immissionsbelastung für die Ortslage der Klägerin aufgrund der BüG-Maßnahme nicht verschlechtere, sich vielmehr die Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen von 17 auf 11 Objekte reduzierten.

5

Die Klägerin wandte hiergegen im Wesentlichen ein: Die bisherige Planfeststellung sei nur unzureichend umgesetzt worden. Die schalltechnische Untersuchung basiere offenbar auf den Unterlagen und Feststellungen aus dem Planfeststellungsverfahren von 1995. Zwischenzeitlich habe sich sowohl die örtliche Bauleitplanung als auch die tatsächliche Bebauung verändert. Der angenommene Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) sei insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeiten der Züge von bis zu 300 km/h nicht gerechtfertigt.

6

Am 15. August 2008 erließ das Eisenbahn-Bundesamt den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung von „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042. Darin wird festgestellt, dass nach der Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. März 1998 für das „BüG“ als Art des aktiven Schallschutzes bei Beachtung der Nebenbestimmungen das Erreichen einer Pegelminderung von 3 dB(A) anerkannt sei. Als Nebenbestimmung A.2.6 wird verfügt, dass in einem Abstand von 6 Monaten Schallmessungen mit dem Schallmesswagen durchzuführen seien, um den Zustand der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) - Gleispflegeabschlag - im Mittel eingehalten werde. Ergebe eine Messung, dass der für das „BüG“ festgesetzte Schallpegelabschlag und die Auslöseschwelle von 50 dB(A) überschritten werde, habe die Beigeladene das Schleifen der Schienenlaufflächen innerhalb von zwei Monaten zu veranlassen. Zur Begründung führte die Behörde aus: Das Vorhaben sei zur Beseitigung der aufgetretenen sicherheitsrelevanten Schäden an den Schallschutzwänden und zur Gewährleistung des erforderlichen Schallschutzes geboten. Zu den Einwendungen der Klägerin heißt es: Hinsichtlich ihrer Stellung als Kommune seien keine individuell geschützten Belange aufgezeigt worden. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen für den Schallschutz die §§ 2, 41 bis 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV, konkretisiert durch die Rechtvorschrift Schall 03, maßgebend seien. Auf der Grundlage dieser Regelwerke seien bei den schalltechnischen Berechnungen auch höhere Geschwindigkeiten bis 300 km/h mit den daraus folgenden höheren Emissionen berücksichtigt worden. Für die Erreichung des Planungsziels gebe es keine geeignetere Alternative.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Sie sei zur Klage befugt, weil sie durch das angefochtene Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen werde. Das Vorhaben führe zu einer nachhaltigen Störung der von ihr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom Oktober 1997 ausgewiesenen Baugebiete. Insofern seien zu nennen: Bebauungsplan „Neuwiese“ vom 26. April 2001 in der Fassung der Änderung vom 6. September 2005 (eingeschränktes Gewerbegebiet, Entfernung zur Bahntrasse ca. 300 m); Bebauungsplan „Auf den Gärten“ vom 19. Februar 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Mischgebiet nördlich und südlich der Limburger Straße, Entfernung zur Bahntrasse 150 m); Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ vom 3. Juli 2007 (allgemeines Wohngebiet südlich der Ortslage, Entfernung von der Bahntrasse ca. 600 m) sowie die Änderungssatzung zum Bebauungsplan „Im Strichen“ vom 19. Dezember 2000 (Überplanung eines allgemeines Wohngebiets mit weiterer Zulassung von Hinterlandbebauung, Entfernung zur Bahntrasse ca. 350 m). Auf die Betroffenheit ihrer in den letzten Jahren entwickelten Bauleitplanung habe sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hingewiesen, weshalb sie mit dieser Einwendung nicht präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig. Schon der Verfahrensgegenstand sei falsch gewählt. Es handele sich nicht bloß um eine Teiländerung, sondern um die Änderung der Identität des gesamten Streckenabschnitts 73, weshalb ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren geboten gewesen sei. Die ausgelegten Planunterlagen seien nicht aussagekräftig gewesen und hätten es nicht ermöglicht, die Auswirkungen auf die Planungshoheit beurteilen zu können. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins sei ermessensfehlerhaft. Auch in der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Lärmzuwachs und beeinträchtigte ihre Planungshoheit nachhaltig. Die schalltechnische Untersuchung vom 5. Januar 2007 sei mangelhaft. Es sei nicht gerechtfertigt, auch bei Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h einen Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Schließlich lasse der Planfeststellungsbeschluss eine Abwägung dahingehend vermissen, ob und inwieweit durch das Vorhaben Planungsmöglichkeiten der Kommune unmöglich gemacht würden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. August 2008 aufzuheben,

10

hilfsweise,

11

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass eine Lärmpegelminderung in Höhe von 3 dB(A) durch das sog. Besonders überwachte Gleis (BüG) auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke, auf der ICE-Züge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 300 km/h verkehren, nicht gewährleistet werden kann.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Nach ihrer Auffassung habe die Klägerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargelegt. Bei der Aufstellung der im gerichtlichen Verfahren erstmals benannten Bebauungspläne sei er nicht beteiligt worden. Im Übrigen komme es aus rechtlichen Gründen auf die Betroffenheit einer Bauleitplanung nicht an, weil mit dem Planfeststellungsbeschluss keine neuen lärmrelevanten baulichen Maßnahmen genehmigt würden. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss aus den dort dargelegten Gründen rechtmäßig.

15

Die Beigeladene tritt der Klage ebenfalls entgegen und führt zur Begründung aus: Die Klägerin habe eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargetan. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe sich, dass für die gesamte Ortslage die gleiche bzw. sogar eine geringfügig kleinere Belastung auftrete als unter Berücksichtigung der bislang festgesetzten Schallschutzwände. Dies bedeute, dass sich auch im Hinblick auf die Neuplanungen keine Veränderung der Verhältnisse ergeben habe. Im Übrigen zeige die ergänzende schalltechnische Stellungnahme, dass auch bei den jetzt benannten Baugebieten die Immissionsgrenzwerte eingehalten, überwiegend sogar deutlich unterschritten würden. Im Übrigen sei die Anrechnung eines Gleispflegeabschlags für das „Besonders überwachte Gleis“ von 3 dB(A) auch bei Zuggeschwindigkeiten bis 300 km/h anerkannt. Die Berechtigung des angenommenen Gleispflegeabschlags werde durch die vorliegenden regelmäßigen Berichte zur Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main bestätigt. Die bereits jetzt durchgeführten Kontrollmessungen hätten ergeben, dass die von der Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ verlangte Pegelminderung aufgrund des aktuellen Zustandes der Gleise bereits ohne Schleifmaßnahmen eingehalten werde.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Planaufstellungsakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die Klage ist zulässig.

18

Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

19

Als möglicherweise verletztes Recht kommt hier nur der Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer gemeindlichen Planungen in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Klägerin sich insofern auf einen abwägungserheblichen Belang in Form einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung und der Möglichkeit deren nachhaltiger Störung durch das Vorhaben berufen kann. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer solchen abwägungsbeachtlichen Betroffenheit im Hinblick auf die Plangebiete „Neuwiese“, „Auf den Gärten“, „Im Weidenfeld“ und „Im Strichen“ dargelegt. Ob diese Darlegungen eine materiell-rechtliche Überprüfung der Abwägung im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin eröffnet oder sie mit dieser Rüge nach § 18 a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ausgeschlossen ist, ist eine Frage der Begründetheit.

20

Soweit die Klägerin darüber hinaus in allgemeiner Form die Beachtung der Lärmschutzansprüche für die Bewohner des Ortes einfordert, fehlt ihr jedoch die Klagebefugnis. Über den Schutz bereits verwirklichter oder künftiger Planungsmöglichkeiten hinaus ist eine Gemeinde nämlich nicht berechtigt, sich durch Anrufung der Verwaltungsgerichte für die Wahrung allgemeiner öffentlicher Belange einzusetzen oder als Sachwalter privater Interessen aufzutreten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. April 2005, BayVBl. 2006, 403). Lärmschutzansprüche nach §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – stehen nur der „Nachbarschaft“, d.h. den betroffenen Anwohnern des Verkehrsweges zu. Gemeinden können sich hierauf grundsätzlich ebenso wenig berufen wie auf grundrechtliche Abwehransprüche gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2000 – 11 A 23.98 –, juris; Urteil des Senats vom 23. Nov. 2005 -8C 10728/05.OVG-, veröffentlicht in esovgrp). Gemeinden gehören allenfalls dann zum Kreis der Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne, wenn kommunales Eigentum oder kommunale Einrichtungen betroffen sind. Dies hat die Klägerin indessen weder innerhalb der Einwendungsfrist noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

II.

21

Die Klage ist nicht begründet.

22

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch auf die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich die angegriffene Änderung der Schallschutzmaßnahme an der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main in Höhe der Ortslage Görgeshausen zu Lasten der Klägerin als rechtsfehlerhaft, insbesondere als abwägungsfehlerhaft erweist.

23

1. Zunächst bestehen in formell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich die Klägerin wegen der fehlenden Verletzung einer materiellen Rechtsposition überhaupt auf den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften berufen kann.

24

Der Beklagte hat den Gegenstand der Planfeststellung zutreffend auf die teilweise Änderung der Schallschutzregelung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss beschränkt, ohne die Planfeststellung des gesamten Planfeststellungsabschnitts erneut zur Prüfung zu stellen. Aus § 18 AEG ergibt sich ohne weiteres, dass ein Planfeststellungsverfahren auch lediglich die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn zum Gegenstand haben kann. Die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens gilt nach § 76 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich auch bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Berechtigung, das Planfeststellungsverfahren auf die beabsichtigte Planänderung zu beschränken. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Ersetzen von Schallschutzwänden durch die Schallschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ zu einer Änderung der Identität der planfestgestellten Schnellbahnstrecke im Planfeststellungsabschnitt führt.

25

Der Beklagte hat die Anforderungen an die Offenlage der Planunterlagen nach § 18 AEG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Der Umfang der auszulegenden Unterlagen ist von der Anhörungsbehörde nach Ermessen festzulegen. Dabei muss sie sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen aufgrund der Unterlagen ausreichend Gelegenheit haben, mögliche Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu erkennen (sog. Anstoßfunktion, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dez. 1986, BVerwGE 75, 214 [224]; Ziekow, VwVfG-Kommentar 2006, § 73 Rn. 31). Diesen Anforderungen ist hier hinreichend Rechnung getragen worden. Die Klägerin konnte aufgrund der ausgelegten Pläne einschließlich des Erläuterungsberichts und der schalltechnischen Untersuchung hinreichend deutlich erkennen, dass sich die Planung auf die Ersetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen durch eine Maßnahme zur Emissionsminderung bezieht. Sie hat diese Betroffenheit ausweislich ihres Einwendungsschreibens vom 10. Juli 2007 auch erkannt und darin zum Ausdruck gebracht, dass sie infolge dieser Maßnahme eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für die Ortslage befürchte. Um die Betroffenheit in eigenen Rechten (hier: Planungshoheit) zu erkennen und darzulegen, war die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa zum Zwecke der eingehenden Überprüfung der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung, nicht erforderlich.

26

Schließlich hat die Anhörungsbehörde (Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz) ermessensfehlerfrei von der Ermächtigung in § 18 a Nr. 5 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht, auf eine Erörterung zu verzichten. Sie hat die hierzu angestellten Erwägungen in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2008 (Bl. 38 der Behördenakte) dargelegt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hätte die Durchführung eines Erörterungstermins nichts an dem Ablauf der Einwendungsfrist am 1. August 2007 geändert.

27

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt eine Rechtsverletzung der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihres Interesses an Rücksichtnahme auf ihre gemeindliche Bauleitplanung in Betracht. Insofern ist dem Senat indes eine Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses infolge des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG verwehrt.

28

a) Nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, NVwZ 1997, 489 - zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG -; VGH BW, Beschluss vom 2. Februar 2005, NVwZ-RR 2006, 136 [137] zur Eisenbahnplanfeststellung). Diese Ausschlussregelung gilt auch für Einwendungen von Gemeinden, soweit sie im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange Stellung nimmt, sondern die Beeinträchtigung ihres eigenen Rechtskreises (hier ihrer Planungshoheit) rügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997, BVerwGE 104, 79 und juris, Rn. 19; Ziekow, a.a.O., § 73, Rn. 47 f.). Die Klägerin hatte ihre Betroffenen-Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), hier also bis zum 1. August 2007, zu erheben. Der für den Eintritt der Ausschlusswirkung nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Hinweis ist erfolgt (vgl. den Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung der Offenlage in Bl. 154 der Behördenakte).

29

Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren bis zum Ablauf der Einwendungsfrist eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planung nicht in abwägungsbeachtlicher Art und Weise geltend gemacht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Planungshoheit einer Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägungsentscheidung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur dann vermittelt, wenn eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung vorliegt und durch das Fachplanungsvorhaben nachhaltig, das heißt durch unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art, gestört werden kann (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998, UPR 1998, 459). Die Planfeststellungsbehörde muss auf hinreichend konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung die in Betracht gezogenen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, 813). Geschützt sind dabei nicht nur die Interessen der Gemeinde an zukünftigen Planungsmöglichkeiten, sondern auch das Interesse an der Bewahrung der in einer bereits ausgewiesenen Planung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, DBVl. 2005, 1044; Beschluss vom 2. August 2006, DVBl. 2006, 1304). Der Umfang der sich aus dem Abwägungsgebot ergebenen Rechtsstellung der Gemeinde hängt insbesondere vom Gewicht der Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungen durch das Vorhaben ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, NVwZ 2006, 1290, Rn. 7).

30

Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dargelegt, dass sie durch die angegriffene Maßnahme in ihrer gemeindlichen Planung ungerechtfertigt beeinträchtigt werde. Dies hätte zumindest vorausgesetzt, die als beeinträchtigt angesehenen Plangebiete räumlich und gegenständlich zu bezeichnen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 23. November 2005, aaO., S. 10 d.U.; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, § 73 Rn. 64; zur Darlegungslast der Gemeinden allgemein: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, a.a.O., Rn. 7). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2007 lediglich beiläufig im Rahmen der Auseinandersetzung mit der schalltechnischen Untersuchung erwähnt, dass sich im Anschluss an den Planfeststellungsbeschluss vom Oktober 1997 die örtliche Bauleitplanung verändert habe. Eine eigene gemeindliche Planung ist jedoch nach den oben dargelegten Anforderungen nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sie hinreichend konkret bezeichnet und die Möglichkeit ihrer nachhaltigen Störung dargelegt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei wäre es auch bereits im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen, diejenigen Baugebiete, für die die Klägerin Rücksichtnahme beansprucht, näher zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern man diese Bauleitplanung durch die fachplanerische Änderung der Schallschutzregelung als beeinträchtigt oder gar entwertet betrachtet. Dies hätte die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde in den Stand versetzt, hierauf substantiiert einzugehen, so wie dies etwa im gerichtlichen Verfahren durch die schalltechnische Stellungnahme vom 26. Januar 2009 geschehen ist. Dass die Beigeladene an den – zum Teil bereits Jahre zurückliegenden – Bebauungsplanverfahren beteiligt worden ist, ändert zum einen nichts an der unzureichenden Unterrichtung der Planfeststellungsbehörde, befreit aber auch im Übrigen nicht von der Mitwirkungslast der Kommune, die Abwägungsbeachtlichkeit ihrer Planungshoheit im Planfeststellungsverfahren hinreichend deutlich zu machen.

31

Der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe jegliche Abwägung hinsichtlich kommunaler Planungen unterlassen, entbehrt deshalb jeder Grundlage, weil der Gegenstand der von der Klägerin geforderten Abwägung nicht in das Verfahren eingeführt worden ist. Lediglich aufgrund des beiläufigen Hinweises einer zwischenzeitlich veränderten örtlichen Bauleitplanung war es der Planfeststellungsbehörde auch nicht möglich, neben ihrem Hauptargument der schallschutztechnischen Neutralität der Maßnahme etwa differenzierend zur Betroffenheit der Gewerbegebiets- oder Mischgebietsausweisung einerseits und der Planung von Wohngebieten andererseits Stellung zu nehmen. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die im gerichtlichen Verfahren benannten Planungen durch die geänderte Schallschutzregelung entwertet würden. Dies bedarf für das Gewerbegebiet „Neuwiese“ keiner weiteren Ausführungen. Aber auch im Hinblick auf das – überwiegend für einen Verbrauchermarkt und Parkplätze – ausgewiesene Mischgebiet unterschreiten die von dem Sachverständigen Dr. S. errechneten Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte deutlich (tags um 10 dB(A), nachts um 3 dB(A)), so dass auch diese Planung selbst unter Berücksichtigung der kritischen Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Dasselbe gilbt für die innerorts im Baugebiet „Im Strichen“ zugelassene Intensivierung der Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Schließlich hat der Sachverständige auch für das in der Aufstellung befindliche ca. 600 m von der Bahntrasse entfernte Baugebiet „Im Weidenfeld“ eine deutliche Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 8 dB(A) für die Tagstunden sowie eine Unterschreitung von 1 dB(A) für die Nachtstunden errechnet, so dass auch insofern eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem Fachplanungsvorhaben nicht festzustellen ist.

32

Fehlt es somit aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG an der Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss in der Sache auf einen Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin hin zu überprüfen, erweist sich auch der hilfsweise gestellte Beweisantrag als unerheblich und damit unbegründet.

33

b) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung sowohl die Anwendbarkeit der 16. BImSchV auf den Hochgeschwindigkeitsverkehr als auch die Berechtigung eines Lärmminderungseffekts des akustischen Schienenschleifens von 3 dB(A) unabhängig von der jeweiligen Zugart anerkannt sind.

34

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Anwendbarkeit der 16. BImSchV und der Schall 03 nicht auf den Schienenverkehr bis zu Geschwindigkeiten von 250 km/h beschränkt ist, sondern die Berechnungsgrundlagen auch speziell auf den ICE-Verkehr auf der Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main mit Geschwindigkeiten bis zu 300 km/h Anwendung finden (vgl. Urteil vom 16. April 2002 – 2 A 1262/97 – juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003 – 9 B 59/02 – juris). Der Sachverständige Dr. Schorn hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass bei der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung die auf der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main erlaubten Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h und die damit verbundenen höheren Emissionen berücksichtigt worden sind. Den bei Zuggeschwindigkeiten ab 250 km/h insbesondere im Dachbereich (Stromabnehmer) auftretenden aerodynamischen Geräuschen sei dabei zusätzlich durch einen pauschalen Zuschlag von 1 dB(A) Rechnung getragen worden.

35

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000 (BVerwGE 110, 370 und juris) ist nachgewiesen, dass das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten D Fb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist. Der lärmmindernde Effekt des akustischen Schienenschleifens liege deutlich über 3 dB(A) (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 34). Dabei lasse die das „Besonders überwachte Gleis“ betreffende Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, NVwZ 2007, 1422 und juris, Rn. 4). Für die Anwendung des Korrekturwertes sei es ausreichend, wenn dieser nicht bei jeder Zugart, sondern gemittelt über alle Zugarten erreicht werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 36; Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 4). Darüber hinaus gelte die Mittelwertbetrachtung auch in zeitlicher Hinsicht mit der Folge, dass nicht zu jedem Zeitpunkt des Schleifzyklus ein Abstand von mindestens 3 dB(A) zu dem sich aus dem Diagramm I der Anlage 2 der 16. BImSchV ergebenden Grundwert von 51 dB(A) eingehalten werden müsse; ausreichend sei, dass dieser Durchschnittswert dauerhaft und im Mittel auf einen um 3 dB(A) niedriger liegenden Wert abgesenkt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 7). Dabei wirke sich die – auch in dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verfügte – Herabsetzung der Eingriffsschwelle auf 50 dB(A) als zusätzlicher Sicherheitszuschlag zu Gunsten der Lärmbetroffenen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 46).

36

Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Berechnungsverfahrens ein Gestaltungsspielraum zusteht, der auch Pauschalierungen zulässt. Einzelfragen der Lärmermittlung stellen sich nämlich nicht nur als rein physikalisch-technische Erkenntnisse, sondern auch als Akte wertender Betrachtung dar. Die dem Verordnungsgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative wird erst dann verletzt, wenn die Lärmberechnung die Wirklichkeit nur noch völlig unzulänglich wiedergibt (vgl. HessVGH, a.a.O., juris, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Voraussetzung wird man für die hier allein maßgebliche Betroffenheit der Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht bejahen können (vgl. zu diesem individuellen Bezug: BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 43).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese ihrerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3, 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.