Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 8 C 11025/08

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2009:0423.8C11025.08.0A
published on 23/04/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 8 C 11025/08
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 15. August 2008 festgestellte Änderung der Schallschutzmaßnahmen an einem ca. 1.000 m langen Teilstück der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main.

2

Die Schnellbahnstrecke durchquert das Gemeindegebiet nördlich der Ortslage in enger Bündelung mit der südlich der Bahntrasse verlaufenden Bundesautobahn BAB A 3. Die nächstgelegenen Häuser liegen von der Bahntrasse ca. 150 m bis 200 m entfernt.

3

Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1997 zum Abschnitt 73 sah für die Strecke Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 die Errichtung von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 3 m, 3,5 m bzw. 4 m über Schienenoberkante (SO) vor. Nach Aufnahme des Regelbetriebes am 16. Dezember 2002 traten aufgrund der dynamischen Einflüsse aus den Zugvorbeifahrten Schäden an den Aluminiumelementen dieser Schallschutzwände auf. Daraufhin wurden die Wände zur Sicherstellung des Eisenbahnbetriebes zum Teil zurückgebaut.

4

Am 30. Januar 2007 beantragte die Beigeladene, den Plan zum Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung der Schallschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042 festzustellen. Bei dem „Besonders überwachten Gleis“ handelt es sich um eine Maßnahme, mit der Verriffelungen der Schienen durch deren regelmäßiges Schleifen beseitigt und dadurch die Rollgeräusche der Züge herabgemindert werden sollen. Die dem Planfeststellungsantrag beigefügte schalltechnische Untersuchung der L. International GmbH vom 5. Januar 2007 ergab, dass sich die Immissionsbelastung für die Ortslage der Klägerin aufgrund der BüG-Maßnahme nicht verschlechtere, sich vielmehr die Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen von 17 auf 11 Objekte reduzierten.

5

Die Klägerin wandte hiergegen im Wesentlichen ein: Die bisherige Planfeststellung sei nur unzureichend umgesetzt worden. Die schalltechnische Untersuchung basiere offenbar auf den Unterlagen und Feststellungen aus dem Planfeststellungsverfahren von 1995. Zwischenzeitlich habe sich sowohl die örtliche Bauleitplanung als auch die tatsächliche Bebauung verändert. Der angenommene Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) sei insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeiten der Züge von bis zu 300 km/h nicht gerechtfertigt.

6

Am 15. August 2008 erließ das Eisenbahn-Bundesamt den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung von „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042. Darin wird festgestellt, dass nach der Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. März 1998 für das „BüG“ als Art des aktiven Schallschutzes bei Beachtung der Nebenbestimmungen das Erreichen einer Pegelminderung von 3 dB(A) anerkannt sei. Als Nebenbestimmung A.2.6 wird verfügt, dass in einem Abstand von 6 Monaten Schallmessungen mit dem Schallmesswagen durchzuführen seien, um den Zustand der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) - Gleispflegeabschlag - im Mittel eingehalten werde. Ergebe eine Messung, dass der für das „BüG“ festgesetzte Schallpegelabschlag und die Auslöseschwelle von 50 dB(A) überschritten werde, habe die Beigeladene das Schleifen der Schienenlaufflächen innerhalb von zwei Monaten zu veranlassen. Zur Begründung führte die Behörde aus: Das Vorhaben sei zur Beseitigung der aufgetretenen sicherheitsrelevanten Schäden an den Schallschutzwänden und zur Gewährleistung des erforderlichen Schallschutzes geboten. Zu den Einwendungen der Klägerin heißt es: Hinsichtlich ihrer Stellung als Kommune seien keine individuell geschützten Belange aufgezeigt worden. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen für den Schallschutz die §§ 2, 41 bis 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV, konkretisiert durch die Rechtvorschrift Schall 03, maßgebend seien. Auf der Grundlage dieser Regelwerke seien bei den schalltechnischen Berechnungen auch höhere Geschwindigkeiten bis 300 km/h mit den daraus folgenden höheren Emissionen berücksichtigt worden. Für die Erreichung des Planungsziels gebe es keine geeignetere Alternative.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Sie sei zur Klage befugt, weil sie durch das angefochtene Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen werde. Das Vorhaben führe zu einer nachhaltigen Störung der von ihr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom Oktober 1997 ausgewiesenen Baugebiete. Insofern seien zu nennen: Bebauungsplan „Neuwiese“ vom 26. April 2001 in der Fassung der Änderung vom 6. September 2005 (eingeschränktes Gewerbegebiet, Entfernung zur Bahntrasse ca. 300 m); Bebauungsplan „Auf den Gärten“ vom 19. Februar 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Mischgebiet nördlich und südlich der Limburger Straße, Entfernung zur Bahntrasse 150 m); Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ vom 3. Juli 2007 (allgemeines Wohngebiet südlich der Ortslage, Entfernung von der Bahntrasse ca. 600 m) sowie die Änderungssatzung zum Bebauungsplan „Im Strichen“ vom 19. Dezember 2000 (Überplanung eines allgemeines Wohngebiets mit weiterer Zulassung von Hinterlandbebauung, Entfernung zur Bahntrasse ca. 350 m). Auf die Betroffenheit ihrer in den letzten Jahren entwickelten Bauleitplanung habe sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hingewiesen, weshalb sie mit dieser Einwendung nicht präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig. Schon der Verfahrensgegenstand sei falsch gewählt. Es handele sich nicht bloß um eine Teiländerung, sondern um die Änderung der Identität des gesamten Streckenabschnitts 73, weshalb ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren geboten gewesen sei. Die ausgelegten Planunterlagen seien nicht aussagekräftig gewesen und hätten es nicht ermöglicht, die Auswirkungen auf die Planungshoheit beurteilen zu können. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins sei ermessensfehlerhaft. Auch in der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Lärmzuwachs und beeinträchtigte ihre Planungshoheit nachhaltig. Die schalltechnische Untersuchung vom 5. Januar 2007 sei mangelhaft. Es sei nicht gerechtfertigt, auch bei Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h einen Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Schließlich lasse der Planfeststellungsbeschluss eine Abwägung dahingehend vermissen, ob und inwieweit durch das Vorhaben Planungsmöglichkeiten der Kommune unmöglich gemacht würden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. August 2008 aufzuheben,

10

hilfsweise,

11

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass eine Lärmpegelminderung in Höhe von 3 dB(A) durch das sog. Besonders überwachte Gleis (BüG) auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke, auf der ICE-Züge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 300 km/h verkehren, nicht gewährleistet werden kann.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Nach ihrer Auffassung habe die Klägerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargelegt. Bei der Aufstellung der im gerichtlichen Verfahren erstmals benannten Bebauungspläne sei er nicht beteiligt worden. Im Übrigen komme es aus rechtlichen Gründen auf die Betroffenheit einer Bauleitplanung nicht an, weil mit dem Planfeststellungsbeschluss keine neuen lärmrelevanten baulichen Maßnahmen genehmigt würden. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss aus den dort dargelegten Gründen rechtmäßig.

15

Die Beigeladene tritt der Klage ebenfalls entgegen und führt zur Begründung aus: Die Klägerin habe eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargetan. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe sich, dass für die gesamte Ortslage die gleiche bzw. sogar eine geringfügig kleinere Belastung auftrete als unter Berücksichtigung der bislang festgesetzten Schallschutzwände. Dies bedeute, dass sich auch im Hinblick auf die Neuplanungen keine Veränderung der Verhältnisse ergeben habe. Im Übrigen zeige die ergänzende schalltechnische Stellungnahme, dass auch bei den jetzt benannten Baugebieten die Immissionsgrenzwerte eingehalten, überwiegend sogar deutlich unterschritten würden. Im Übrigen sei die Anrechnung eines Gleispflegeabschlags für das „Besonders überwachte Gleis“ von 3 dB(A) auch bei Zuggeschwindigkeiten bis 300 km/h anerkannt. Die Berechtigung des angenommenen Gleispflegeabschlags werde durch die vorliegenden regelmäßigen Berichte zur Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main bestätigt. Die bereits jetzt durchgeführten Kontrollmessungen hätten ergeben, dass die von der Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ verlangte Pegelminderung aufgrund des aktuellen Zustandes der Gleise bereits ohne Schleifmaßnahmen eingehalten werde.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Planaufstellungsakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die Klage ist zulässig.

18

Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

19

Als möglicherweise verletztes Recht kommt hier nur der Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer gemeindlichen Planungen in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Klägerin sich insofern auf einen abwägungserheblichen Belang in Form einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung und der Möglichkeit deren nachhaltiger Störung durch das Vorhaben berufen kann. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer solchen abwägungsbeachtlichen Betroffenheit im Hinblick auf die Plangebiete „Neuwiese“, „Auf den Gärten“, „Im Weidenfeld“ und „Im Strichen“ dargelegt. Ob diese Darlegungen eine materiell-rechtliche Überprüfung der Abwägung im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin eröffnet oder sie mit dieser Rüge nach § 18 a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ausgeschlossen ist, ist eine Frage der Begründetheit.

20

Soweit die Klägerin darüber hinaus in allgemeiner Form die Beachtung der Lärmschutzansprüche für die Bewohner des Ortes einfordert, fehlt ihr jedoch die Klagebefugnis. Über den Schutz bereits verwirklichter oder künftiger Planungsmöglichkeiten hinaus ist eine Gemeinde nämlich nicht berechtigt, sich durch Anrufung der Verwaltungsgerichte für die Wahrung allgemeiner öffentlicher Belange einzusetzen oder als Sachwalter privater Interessen aufzutreten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. April 2005, BayVBl. 2006, 403). Lärmschutzansprüche nach §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – stehen nur der „Nachbarschaft“, d.h. den betroffenen Anwohnern des Verkehrsweges zu. Gemeinden können sich hierauf grundsätzlich ebenso wenig berufen wie auf grundrechtliche Abwehransprüche gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2000 – 11 A 23.98 –, juris; Urteil des Senats vom 23. Nov. 2005 -8C 10728/05.OVG-, veröffentlicht in esovgrp). Gemeinden gehören allenfalls dann zum Kreis der Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne, wenn kommunales Eigentum oder kommunale Einrichtungen betroffen sind. Dies hat die Klägerin indessen weder innerhalb der Einwendungsfrist noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

II.

21

Die Klage ist nicht begründet.

22

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch auf die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich die angegriffene Änderung der Schallschutzmaßnahme an der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main in Höhe der Ortslage Görgeshausen zu Lasten der Klägerin als rechtsfehlerhaft, insbesondere als abwägungsfehlerhaft erweist.

23

1. Zunächst bestehen in formell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich die Klägerin wegen der fehlenden Verletzung einer materiellen Rechtsposition überhaupt auf den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften berufen kann.

24

Der Beklagte hat den Gegenstand der Planfeststellung zutreffend auf die teilweise Änderung der Schallschutzregelung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss beschränkt, ohne die Planfeststellung des gesamten Planfeststellungsabschnitts erneut zur Prüfung zu stellen. Aus § 18 AEG ergibt sich ohne weiteres, dass ein Planfeststellungsverfahren auch lediglich die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn zum Gegenstand haben kann. Die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens gilt nach § 76 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich auch bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Berechtigung, das Planfeststellungsverfahren auf die beabsichtigte Planänderung zu beschränken. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Ersetzen von Schallschutzwänden durch die Schallschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ zu einer Änderung der Identität der planfestgestellten Schnellbahnstrecke im Planfeststellungsabschnitt führt.

25

Der Beklagte hat die Anforderungen an die Offenlage der Planunterlagen nach § 18 AEG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Der Umfang der auszulegenden Unterlagen ist von der Anhörungsbehörde nach Ermessen festzulegen. Dabei muss sie sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen aufgrund der Unterlagen ausreichend Gelegenheit haben, mögliche Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu erkennen (sog. Anstoßfunktion, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dez. 1986, BVerwGE 75, 214 [224]; Ziekow, VwVfG-Kommentar 2006, § 73 Rn. 31). Diesen Anforderungen ist hier hinreichend Rechnung getragen worden. Die Klägerin konnte aufgrund der ausgelegten Pläne einschließlich des Erläuterungsberichts und der schalltechnischen Untersuchung hinreichend deutlich erkennen, dass sich die Planung auf die Ersetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen durch eine Maßnahme zur Emissionsminderung bezieht. Sie hat diese Betroffenheit ausweislich ihres Einwendungsschreibens vom 10. Juli 2007 auch erkannt und darin zum Ausdruck gebracht, dass sie infolge dieser Maßnahme eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für die Ortslage befürchte. Um die Betroffenheit in eigenen Rechten (hier: Planungshoheit) zu erkennen und darzulegen, war die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa zum Zwecke der eingehenden Überprüfung der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung, nicht erforderlich.

26

Schließlich hat die Anhörungsbehörde (Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz) ermessensfehlerfrei von der Ermächtigung in § 18 a Nr. 5 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht, auf eine Erörterung zu verzichten. Sie hat die hierzu angestellten Erwägungen in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2008 (Bl. 38 der Behördenakte) dargelegt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hätte die Durchführung eines Erörterungstermins nichts an dem Ablauf der Einwendungsfrist am 1. August 2007 geändert.

27

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt eine Rechtsverletzung der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihres Interesses an Rücksichtnahme auf ihre gemeindliche Bauleitplanung in Betracht. Insofern ist dem Senat indes eine Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses infolge des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG verwehrt.

28

a) Nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, NVwZ 1997, 489 - zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG -; VGH BW, Beschluss vom 2. Februar 2005, NVwZ-RR 2006, 136 [137] zur Eisenbahnplanfeststellung). Diese Ausschlussregelung gilt auch für Einwendungen von Gemeinden, soweit sie im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange Stellung nimmt, sondern die Beeinträchtigung ihres eigenen Rechtskreises (hier ihrer Planungshoheit) rügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997, BVerwGE 104, 79 und juris, Rn. 19; Ziekow, a.a.O., § 73, Rn. 47 f.). Die Klägerin hatte ihre Betroffenen-Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), hier also bis zum 1. August 2007, zu erheben. Der für den Eintritt der Ausschlusswirkung nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Hinweis ist erfolgt (vgl. den Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung der Offenlage in Bl. 154 der Behördenakte).

29

Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren bis zum Ablauf der Einwendungsfrist eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planung nicht in abwägungsbeachtlicher Art und Weise geltend gemacht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Planungshoheit einer Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägungsentscheidung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur dann vermittelt, wenn eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung vorliegt und durch das Fachplanungsvorhaben nachhaltig, das heißt durch unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art, gestört werden kann (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998, UPR 1998, 459). Die Planfeststellungsbehörde muss auf hinreichend konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung die in Betracht gezogenen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, 813). Geschützt sind dabei nicht nur die Interessen der Gemeinde an zukünftigen Planungsmöglichkeiten, sondern auch das Interesse an der Bewahrung der in einer bereits ausgewiesenen Planung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, DBVl. 2005, 1044; Beschluss vom 2. August 2006, DVBl. 2006, 1304). Der Umfang der sich aus dem Abwägungsgebot ergebenen Rechtsstellung der Gemeinde hängt insbesondere vom Gewicht der Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungen durch das Vorhaben ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, NVwZ 2006, 1290, Rn. 7).

30

Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dargelegt, dass sie durch die angegriffene Maßnahme in ihrer gemeindlichen Planung ungerechtfertigt beeinträchtigt werde. Dies hätte zumindest vorausgesetzt, die als beeinträchtigt angesehenen Plangebiete räumlich und gegenständlich zu bezeichnen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 23. November 2005, aaO., S. 10 d.U.; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, § 73 Rn. 64; zur Darlegungslast der Gemeinden allgemein: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, a.a.O., Rn. 7). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2007 lediglich beiläufig im Rahmen der Auseinandersetzung mit der schalltechnischen Untersuchung erwähnt, dass sich im Anschluss an den Planfeststellungsbeschluss vom Oktober 1997 die örtliche Bauleitplanung verändert habe. Eine eigene gemeindliche Planung ist jedoch nach den oben dargelegten Anforderungen nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sie hinreichend konkret bezeichnet und die Möglichkeit ihrer nachhaltigen Störung dargelegt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei wäre es auch bereits im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen, diejenigen Baugebiete, für die die Klägerin Rücksichtnahme beansprucht, näher zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern man diese Bauleitplanung durch die fachplanerische Änderung der Schallschutzregelung als beeinträchtigt oder gar entwertet betrachtet. Dies hätte die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde in den Stand versetzt, hierauf substantiiert einzugehen, so wie dies etwa im gerichtlichen Verfahren durch die schalltechnische Stellungnahme vom 26. Januar 2009 geschehen ist. Dass die Beigeladene an den – zum Teil bereits Jahre zurückliegenden – Bebauungsplanverfahren beteiligt worden ist, ändert zum einen nichts an der unzureichenden Unterrichtung der Planfeststellungsbehörde, befreit aber auch im Übrigen nicht von der Mitwirkungslast der Kommune, die Abwägungsbeachtlichkeit ihrer Planungshoheit im Planfeststellungsverfahren hinreichend deutlich zu machen.

31

Der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe jegliche Abwägung hinsichtlich kommunaler Planungen unterlassen, entbehrt deshalb jeder Grundlage, weil der Gegenstand der von der Klägerin geforderten Abwägung nicht in das Verfahren eingeführt worden ist. Lediglich aufgrund des beiläufigen Hinweises einer zwischenzeitlich veränderten örtlichen Bauleitplanung war es der Planfeststellungsbehörde auch nicht möglich, neben ihrem Hauptargument der schallschutztechnischen Neutralität der Maßnahme etwa differenzierend zur Betroffenheit der Gewerbegebiets- oder Mischgebietsausweisung einerseits und der Planung von Wohngebieten andererseits Stellung zu nehmen. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die im gerichtlichen Verfahren benannten Planungen durch die geänderte Schallschutzregelung entwertet würden. Dies bedarf für das Gewerbegebiet „Neuwiese“ keiner weiteren Ausführungen. Aber auch im Hinblick auf das – überwiegend für einen Verbrauchermarkt und Parkplätze – ausgewiesene Mischgebiet unterschreiten die von dem Sachverständigen Dr. S. errechneten Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte deutlich (tags um 10 dB(A), nachts um 3 dB(A)), so dass auch diese Planung selbst unter Berücksichtigung der kritischen Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Dasselbe gilbt für die innerorts im Baugebiet „Im Strichen“ zugelassene Intensivierung der Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Schließlich hat der Sachverständige auch für das in der Aufstellung befindliche ca. 600 m von der Bahntrasse entfernte Baugebiet „Im Weidenfeld“ eine deutliche Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 8 dB(A) für die Tagstunden sowie eine Unterschreitung von 1 dB(A) für die Nachtstunden errechnet, so dass auch insofern eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem Fachplanungsvorhaben nicht festzustellen ist.

32

Fehlt es somit aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG an der Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss in der Sache auf einen Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin hin zu überprüfen, erweist sich auch der hilfsweise gestellte Beweisantrag als unerheblich und damit unbegründet.

33

b) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung sowohl die Anwendbarkeit der 16. BImSchV auf den Hochgeschwindigkeitsverkehr als auch die Berechtigung eines Lärmminderungseffekts des akustischen Schienenschleifens von 3 dB(A) unabhängig von der jeweiligen Zugart anerkannt sind.

34

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Anwendbarkeit der 16. BImSchV und der Schall 03 nicht auf den Schienenverkehr bis zu Geschwindigkeiten von 250 km/h beschränkt ist, sondern die Berechnungsgrundlagen auch speziell auf den ICE-Verkehr auf der Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main mit Geschwindigkeiten bis zu 300 km/h Anwendung finden (vgl. Urteil vom 16. April 2002 – 2 A 1262/97 – juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003 – 9 B 59/02 – juris). Der Sachverständige Dr. Schorn hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass bei der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung die auf der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main erlaubten Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h und die damit verbundenen höheren Emissionen berücksichtigt worden sind. Den bei Zuggeschwindigkeiten ab 250 km/h insbesondere im Dachbereich (Stromabnehmer) auftretenden aerodynamischen Geräuschen sei dabei zusätzlich durch einen pauschalen Zuschlag von 1 dB(A) Rechnung getragen worden.

35

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000 (BVerwGE 110, 370 und juris) ist nachgewiesen, dass das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten D Fb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist. Der lärmmindernde Effekt des akustischen Schienenschleifens liege deutlich über 3 dB(A) (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 34). Dabei lasse die das „Besonders überwachte Gleis“ betreffende Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, NVwZ 2007, 1422 und juris, Rn. 4). Für die Anwendung des Korrekturwertes sei es ausreichend, wenn dieser nicht bei jeder Zugart, sondern gemittelt über alle Zugarten erreicht werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 36; Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 4). Darüber hinaus gelte die Mittelwertbetrachtung auch in zeitlicher Hinsicht mit der Folge, dass nicht zu jedem Zeitpunkt des Schleifzyklus ein Abstand von mindestens 3 dB(A) zu dem sich aus dem Diagramm I der Anlage 2 der 16. BImSchV ergebenden Grundwert von 51 dB(A) eingehalten werden müsse; ausreichend sei, dass dieser Durchschnittswert dauerhaft und im Mittel auf einen um 3 dB(A) niedriger liegenden Wert abgesenkt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 7). Dabei wirke sich die – auch in dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verfügte – Herabsetzung der Eingriffsschwelle auf 50 dB(A) als zusätzlicher Sicherheitszuschlag zu Gunsten der Lärmbetroffenen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 46).

36

Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Berechnungsverfahrens ein Gestaltungsspielraum zusteht, der auch Pauschalierungen zulässt. Einzelfragen der Lärmermittlung stellen sich nämlich nicht nur als rein physikalisch-technische Erkenntnisse, sondern auch als Akte wertender Betrachtung dar. Die dem Verordnungsgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative wird erst dann verletzt, wenn die Lärmberechnung die Wirklichkeit nur noch völlig unzulänglich wiedergibt (vgl. HessVGH, a.a.O., juris, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Voraussetzung wird man für die hier allein maßgebliche Betroffenheit der Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht bejahen können (vgl. zu diesem individuellen Bezug: BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 43).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese ihrerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3, 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/03/2012 00:00

Tenor Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Ur
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Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Koste
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Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.