Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 628,91 € festgesetzt.

Gründe

1.

1

Die Antragstellerin wehrt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Bescheid des Antragsgegners über Friedhofsgebühren in Höhe von 1.480 € sowie gegen weiter geltend gemachte Nebenkosten, insbesondere Säumniszuschläge.

2

Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid hatte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 18. März 2011 – 1 A 1196/10 – abgewiesen. Das Urteil ist nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 08. Juli 2014 – 1 L 164/11 –, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen worden war, rechtskräftig geworden.

3

Nachdem der Antragsgegner mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02. Februar 2015 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.316,80 € die Vollstreckung in ein Bankkonto der Antragstellerin bei der Sparkasse Mecklenburg Nordwest betrieb, hat die Antragstellerin am 12. Februar 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (4 A 573/15), zuletzt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

4

Am 20. Februar 2015 hat die Antragstellerin zudem beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

5

im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage vom 10. Februar 2015 ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 08. Juni 2015 den Antrag abgelehnt.

7

Nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juli 2015 hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und diese gleichermaßen begründet.

8

Über die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hinaus beantragt sie,

9

die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 zum Az. AE/2015/4429 aufzuheben.

10

Mit dieser Verfügung (Anlage BB1) pfändete der Antragsgegner gegenüber der Wohnungsgenossenschaft „Union“, A-Stadt, das gesamte Genossenschafts-Gesellschaftsguthaben und Genossenschaftsanteile der Antragstellerin sowie den darauf anfallenden Gewinn (Dividenden und Zinsen) wegen Forderungen in Höhe von 2.515,65 €.

2.

11

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

a.

12

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung in ihr Genossenschafts-Gesellschaftsguthaben und ihre Genossenschaftsanteile wehrt und die Aufhebung dieser konkreten Vollstreckungsmaßnahme begehrt, handelt es sich um neuen Vortrag, der auf dem erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen Pfändungsversuch des Antragsgegners mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 basiert. Insoweit ist die Beschwerde nicht statthaft und deshalb bereits unzulässig. Für diesen Vortrag steht der Antragstellerin ein anderes Rechtsschutzverfahren offen, nämlich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin bezogen auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 nicht gestellt. Es fehlt insoweit schon an einer beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheidung.

13

Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt insoweit schon daraus, dass für die jeweils konkrete Vollstreckungsmaßnahme eine – wie von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erhobene – Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und ein zugehöriger Eilantrag nach § 769 ZPO nicht die statthafte Klage- bzw. Antragsart sind. Zwar bestimmt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt. Damit orientiert die Norm jedoch auf Vollstreckungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sowie aus den weiteren in § 168 VwGO genanntengerichtlichen Vollstreckungstiteln, so dass sich die Vollstreckung aus kommunalen Verwaltungsakten unmittelbar nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern richtet. Das gilt sowohl für den Grundverwaltungsakt (hier den Friedhofsgebührenbescheid) als auch den Vollstreckungsverwaltungsakt (hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Folgerichtig enthält die an die Wohnungsgenossenschaft adressierte und der Antragstellerin als Schuldnerin zur Kenntnis gegebene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung für den Vollstreckungsschuldner. Rechtsschutz kann somit über die Einlegung eines Widerspruchs sowie über einen Antrag nach § 80 Abs. 4 oder bei bereits angekündigter Vollstreckung wegen § 80 Abs. 6 VwGO unmittelbar nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Es besteht somit keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung des § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 – VII C 69.65, BVerwGE 27, 141; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 167 Rn. 6, Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 167, Rn. 14 ff.; siehe auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.04.2012 – 5 B 177/12, LKV 2012, 318, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 S 1317/11 –, NVwZ-RR 2012, 129, juris Rn. 4 u. 7: Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO bei Leistungsbescheid).

14

Auch das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG oder Überlegungen zur Prozessökonomie vermögen diese systematische Einordnung nicht zu überspielen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es sowohl im Interesse des Vollstreckungsschuldners als auch in dem des Vollstreckungsgläubigers liegen dürfte, hinsichtlich der Vollstreckung einer Gebührenforderung zeitnah Klarheit zu haben. Es ist jedoch nicht prozessökonomisch das Beschwerdegericht (erstmals) mit neuem Vortrag zu belasten. Das widerspricht auch dem Beschleunigungsgedanken aus § 146 Abs. 4 VwGO.

15

Im Übrigen dürfte die Beschwerde insoweit auch unbegründet sein, da nicht ersichtlich ist, warum die Vollstreckung – wie die Antragstellerin meint – unverhältnismäßig sein oder eine besondere Härte darstellen sollte. Der bloße Hinweis der Antragstellerin darauf, dass nach dem Mietvertrag (dort II. (5) S. 2) die Genossenschaft berechtigt sei, das Nutzungsverhältnis mit der Antragstellerin aufgrund ihres Ausscheidens – infolge der Pfändung – zu kündigen, reicht auch unter Hinweis auf § 11 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft dafür nicht aus.

16

Zudem dürfte die Pfändung nicht zwangsläufig zu einer Wohnungskündigung führen müssen. Denn die „miet“vertragliche Bestimmung setzt für die Kündigung des Nutzungsverhältnisses seitens der Genossenschaft das vorherige Ausscheiden des Mitgliedes aus der Genossenschaft voraus. Die Pfändung der Genossenschaftsanteile führt jedoch nicht automatisch zu einem solchen Ausscheiden. Vielmehr endet nach § 6 der Satzung die Mitgliedschaft u. a. durch Ausschließung des Mitgliedes, hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Es kann dahinstehen, ob der Verlust der Genossenschaftsanteile – jedenfalls der Pflichtanteile – eine solche Entscheidung nach sich zieht. Davon bleibt jedoch die Pfändung als solche unberührt. Denn die Pfändung ist geboten, weil nur dadurch der Pfändungsgläubiger die materiell-rechtliche Inhaberschaft über die Forderung erlangt und so einen Vollstreckungszugriff anderer Prätendenten verhindern kann (vgl. nur Geißler, Der Vollstreckungszugriff auf die bei einer Wohnungsbaugenossenschaft gehaltenen Geschäftsanteile, KKZ 2012, 121, 122). Auch stellt eine solche Pfändung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unzumutbare Härte i. S. v. § 765a ZPO dar, auch wenn sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2009 – VII ZB 41/08 –, NJW-RR 2010, 49, juris)

17

Auch nach der zum Schutz der Rechte des Pfändungsgläubigers durchgeführten Pfändung ist das Genossenschaftsmitglied als Schuldner noch hinreichend vor der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gläubiger über die Regelungen der § 66 u. § 67c Genossenschaftsgesetz (GenG) geschützt. Nach § 66 Abs. 1 GenG steht dem Gläubiger das (ordentliche) Kündigungsrecht (des Mitglieds) erst zu, wenn die vorherige Pfändung in das sonstige Vermögen des Schuldners sechs Monate lang erfolglos verlaufen war. Eine solche Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft ist nach § 67c GenG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall dürfte eine Kündigung wohl schon daran scheitern, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens 2.000 € beträgt. Der Antragsgegner beziffert die Geschäftsanteile der Antragstellerin selbst nur mit 1.480,00 €.

18

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der genossenschaftliche Geschäftsanteil als solcher nicht pfändungsfähig ist, da er nur eine rechnerische Größe ist (siehe Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1632; Geißler, KKZ 2012, 121, 122). Gepfändet werden kann vielmehr lediglich das Auseinandersetzungsguthaben des Genossen nach seinem Ausscheiden (§ 73 GenG) sowie ggf. eine jährliche Dividende auf die Geschäftsanteile.

b.

19

Auch mit ihrem Vortrag, es seien keine Säumniszuschläge entstanden, weil der Antragsgegner die Vollstreckung in Folge einer (Kosten)Niederschlagung aufgehoben habe, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Denn einen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann sie daraus nicht ableiten.

20

Säumniszuschläge auf die Forderung aus dem Gebührenbescheid für den Zeitraum vom 17. August 2010 – 12. Dezember 2014 in Höhe von 754,00 € forderte der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 ein, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben ihres Sohnes vom 22. Dezember 2014 Widerspruch einlegte, den wiederum der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015, ergänzt durch Schreiben vom 26. Januar 2015, zurückwies. Diese Säumniszuschläge sowie weitere für den Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis 02. Februar 2015 in Höhe von 29,00 € wurden vom Antragsgegner mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02. Februar 2015 im Rahmen der Pfändung des Bankkontos der Antragstellerin bei der Sparkasse Mecklenburg-Nordwest geltend gemacht. Auch hierfür steht das oben ausgeführte Rechtschutzsystem zur Verfügung. Die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht unzulässig, da das Verwaltungsgericht sich erstinstanzlich mit diesem Vortrag auch materiell-rechtlich auseinandergesetzt hat und deshalb den Eilantrag der Antragstellerin wohl konkludent auch als einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls bezogen auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02. Februar 2015 betrachtet hat. Insoweit kann deshalb die Antragstellerin vom Senat nicht auf ein gesondertes Rechtsschutzverfahren verwiesen werden.

21

Die Beschwerde ist jedoch insoweit in der Sache unbegründet. Denn gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Diese Vorschrift ist gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) auf kommunale Abgaben – wie hier Friedhofsgebühren – entsprechend anwendbar. Da die Antragstellerin auf den Gebührenbescheid bei Fälligkeit nicht gezahlt hat, sind Säumniszuschläge für die Folgezeit unmittelbar gesetzlich entstanden.

22

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Vollstreckung weder aufgehoben noch ausgesetzt worden; letzteres mit der Folge, dass lediglich Aussetzungszinsen i. S. v. § 237 AO (nach vorheriger Festsetzung) zu entrichten wären. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Widerspruchschreiben vom 19. Juli 2010 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (gemäß § 80 Abs. 4 VwGO) gestellt, den der Antragsgegner nach seiner Erklärung im Schreiben vom 04. November 2010 (Anlage K 10) versehentlich nicht bearbeitet hat. Aus dieser Erklärung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner diesem Antrag mit dem genannten Schreiben stattgegeben hat. Vielmehr hat er damit lediglich erklärt, dass keine Mahngebühren geltend gemacht werden. (Dass diese dennoch in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgeführt sind, hat die Antragstellerin nicht gerügt.) Auch die Mitteilung des Antragsgegners in diesem Schreiben, „dass die angekündigte Vollstreckung umgehend ausgesetzt wurde“, ist nicht dahingehend zu verstehen. Das folgt zum Einen schon daraus, dass es um die (konkrete) angekündigte Vollstreckung geht und nicht um die Vollziehung des Verwaltungsaktes und zum Anderen daraus, dass schon in dem zweiten Halbsatz dieses Satzes die „Aussetzung“ zeitlich eingeschränkt wird, da „bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag keine Vollzugsmaßnahmen eingeleitet werden“. Damit hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht etwa bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuwarten, sondern lediglich während des Eilverfahrens nicht vollstrecken will. Ein solches Zuwarten ist jedoch keine Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 237 Abs. 1 AO. Denn diese Vorschrift bezieht sich für die Aussetzungszinsen darauf, dass der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig keinen Erfolg haben, mithin in der Hauptsache entschieden worden ist und bis dahin die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kennt das Gesetz nicht. Vielmehr wird dem Anliegen des Schuldners, von Säumniszuschlägen befreit zu werden, bereits dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 237 Abs. 2 AO bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag der Zinslauf bereits am Tag des Eingangs des Rechtsbehelfs bei der Behörde bzw. der Rechtshängigkeit beim Gericht beginnt (siehe OVG M-V, Beschl. v. 20.05.2003 – 1 L 137/02 –, NordÖR 2003, 365).

23

Die Erklärung des Antragsgegners kann somit nur als (vorläufiger) Vollstreckungsaufschub i. S. v. § 258 AO angesehen werden. Bei einem solchen Aufschub fallen jedoch grundsätzlich weiter Säumniszuschläge an (vgl. nur Rüsken in: Klein, AO, § 240 Rn. 62). Diese können allenfalls nachträglich im Erlassverfahren wegen Unbilligkeit entfallen.

24

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht zu dieser Frage darauf hin, dass der Sachantrag des Antragsgegners und dessen Begründung im Schreiben vom 04. November 2010 im gerichtlichen Verfahren einer Auslegung als Aussetzung der Vollziehung entgegenstehen. Hätte der Antragsgegner dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin nach § 80 Abs. 4 VwGO entsprochen, würde dem Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann das Rechtschutzbedürfnis fehlen, weil sie ihr Rechtsschutzziel schon erreicht hätte. Das kann mit der Begründung des Antragsgegners im genannten Schreiben zur Sache nicht in Übereinstimmung gebracht werden.

25

Vor diesem Hintergrund reicht auch die von dem Sohn der Antragstellerin abgegebene Versicherung an Eides statt vom 04. Juni 2015 nicht aus, um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Insbesondere kann damit die Tatsache einer „Niederschlagung“ nicht glaubhaft gemacht werden, schon weil eine solche nicht behauptet wird. Vielmehr erklärt der Sohn der Antragstellerin lediglich, dass die Aufhebung auf einer Niederschlagung beruhen „könne“. Auch Angaben zu einem „Aufhebung“bescheid hat der Sohn der Antragstellerin nicht gemacht. Darauf, welche telefonischen Angaben Mitarbeiterinnen des Antragsgegners gegenüber dem Sohn der Antragstellerin gemacht haben, kommt es danach nicht an. Selbst ein Vermerk in der Vollstreckungsdatei mit dem Inhalt, dass die Vollstreckung „aufgehoben“ sei, könnte eine Aufhebungsentscheidung als solche nicht ersetzen.

c.

26

Letztlich kann die Antragstellerin auch keinen Erfolg haben, soweit sie – unter Vorlage der nunmehr (neu) gefundenen, alten Friedhofsordnungen geltend macht, dass sie Eigentümerin und nicht gebührenpflichtige Nutzerin der Grabstelle sei. Für diesen Vortrag bezieht sie sich ausdrücklich zur Begründung auf die aus der Vollstreckungsabwehrklage (in der Hauptsache, § 767 ZPO) geltend gemachten Gründe und beantragt eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. v. m. 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch nach Übernahme der Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B. hält sie daran fest, dass sie im Hauptsacheverfahren keine Restitutionsklage begehrt, sondern die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels gemäß § 767 ZPO.

27

Mit diesem Vortrag kann die Antragstellerin jedoch im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft; auch für solche Entscheidungen gilt (in entsprechender Anwendung) der Rechtsmittelausschluss des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (VGH Mannheim, Beschl. v. 26.02.2014 – 5 S 2583/13 –, DöV 2014, 500 m. w. Nachw.; BayVGH, Beschl. v. 28.08.2014 – 8 C 12.2559 –, BayVBl. 2015, 65). Gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung eines Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den in § 707 Abs. 1 ZPO genannten Fällen nicht statt. Dieser Ausschluss der zivilprozessualen sofortigen Beschwerde gilt analog auch für die einstweiligen Anordnungen gemäß § 769 ZPO (vgl. nur Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 769 Rn. 13). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer Übertragung dieses zivilprozessualen Rechtsschutzsystems über § 167 Abs. 1 VwGO in den Verwaltungsprozess die Beschwerdemöglichkeiten erweitert werden sollen.

28

Im Übrigen wäre dieses Beschwerdevorbringen der Antragstellerin auch im Ergebnis unbegründet (§ 146 Abs. 4 VwGO).

29

Mit ihrem Vortrag, an der Grabstelle stünde ihr ein Eigentumsrecht und nicht ein bloßes – und deshalb entgeltpflichtiges – Nutzungsrecht zu, wendet sich die Antragstellerin gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes. Damit ist sie im Rahmen des hier streitigen Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass sie hierzu vorträgt, ihr Sohn habe im damaligen gerichtlichen Verfahren über den Gebührenbescheid erst in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2011 erstmals die Grabschrift (Anlage K 04) vorgelegt, diese sei vom damaligen Vorsitzenden lediglich zur Kenntnis genommen worden und erst nach der Zustellung des Urteils habe sie erfahren, dass die Auslegung der Grabschrift durch das Verwaltungsgericht nicht den alten Friedhofsordnungen entsprochen habe. Denn damit greift die Antragstellerin im Kern die damalige rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an und beruft sich nicht auf eine nach der mündlichen Verhandlung i. S. v. § 167 VwGO i. V. m. § 767 Abs. 2 ZPO (neu) entstandene Tatsache. Die Überprüfung der rechtlichen Würdigung erfolgt jedoch nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage sondern im Instanzenzug auf die Berufung. Dass die Berufung der Antragstellerin als unzulässig verworfen wurde, liegt in ihrer Sphäre und eröffnet ihr nicht die Möglichkeit, diese Überprüfung durch Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage nachzuholen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren erhöht, da von der Forderung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15. Juli 2015 auszugehen war.

32

Hinweis:

33

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2015 - 1 M 319/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2015 - 1 M 319/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2015 - 1 M 319/15 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

Abgabenordnung - AO 1977 | § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung


(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied


(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 66 Kündigung durch Gläubiger


(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Ver

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften


(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn 1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und2. das G

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2015 - 1 M 319/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Okt. 2015 - 1 M 319/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2014 - 8 C 12.2559

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. März 2016 - 4 A 573/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2012 mit ihren Kindern M. A.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2014 - 5 S 2583/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2013 - 2 K 2514/13 - wird verworfen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde ist unzulässi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2011 - 3 S 1317/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.Der Antragsteller trä

Referenzen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2012 mit ihren Kindern M. A. und Y. A., beide ebenfalls türkische Staatsangehörige, ohne Visum in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.

3

Am 05. September 2012 stellte sie für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Az. 5570123-163). Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. September 2013 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylVfG a. F. abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG a. F. lagen nach der Begründung des Bescheides nicht vor. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. nicht vorliegen. Am 15. Oktober 2013 wurde der Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig. Seitdem wurde die Klägerin geduldet. Letztmalig wurde die Duldung bis zum 17. Juli 2016 verlängert.

4

Ebenfalls im Jahr 2012 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Dieses Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.

5

Am 05. Oktober 2012 gebar die Klägerin ihren Sohn Ö. S.. Herr M. S. erkannte die Vaterschaft für Ö. S. am 19. Februar 2013 an. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung hat das Kind Ö. S. die deutsche Staatsbürgerschaft nach § 4 Abs. 3 StAG erworben.

6

Unter dem 03. Mai 2013 beantragte der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes Ö. S..

7

In der Folgezeit wurde die Klägerin durch die Beklagte mehrmals aufgefordert, verschiedene Unterlagen vorzulegen, die sie für die Prüfung ihres Antrages benötige.

8

Unter dem 09. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Der damals Bevollmächtigte der Klägerin bat mit Schriftsatz vom 17. August 2015 um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 28. August 2015.

9

Am 17. August 2015 hat die Klägerin, vertreten durch den nunmehr Bevollmächtigten, Klage erhoben.

10

Mit Bescheid vom 10. September 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Klägerin habe aufgrund ihres deutschen Kindes keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da die Vaterschaftsanerkennung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt wäre, der Klägerin einen Nachzug ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Da keine sozial-familiäre Bindung zwischen Vater und Kind bestehe, regele sich die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin nach § 60a Abs. 2 Satz 3 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Daneben erfülle die Klägerin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Sie sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Auch liege bei der Klägerin keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise vor.

11

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 25. September 2015 Widerspruch. Durch die Vaterschaftsanerkennung sei kein Verwandtschaftsverhältnis nach § 27 Abs. 1a AufenthG begründet worden. Dieses bestehe vielmehr zwischen der Klägerin als Mutter und ihrem Kind. Die Geburt eines Kindes werde aber nicht zu einem bestimmten Zweck begründet, sondern bestehe durch den natürlichen Vorgang der Geburt. Daneben setze der Ausschlusstatbestand des § 27 Abs. 1a AufenthG voraus, dass durch die Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses die Einreise ins und der Aufenthalts im Bundesgebiet ermöglicht werde. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte aber erst ca. drei Monate nach der Einreise der Klägerin ins Bundesgebiet und habe der Klägerin die Einreise damit schon nicht ermöglicht. Daneben komme es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf eine biologische Vaterschaft an, sondern allein um die rechtliche.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis komme lediglich nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, da keine sozial-familiäre Bindung zwischen dem Vater und dem deutschen Kind bestehe. Die Klägerin erfülle schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Es liege keine unverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise vor. Diese könnte sich zwar aus der Verwandtschaft mit einem deutschen Kind ergeben, jedoch sei die Vaterschaftsanerkennung rechtsmissbräuchlich erfolgt, sodass die Unmöglichkeit durch die Klägerin selbst verursacht worden sei. Die Klägerin erfülle weiter nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Die Klägerin sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und sei auch nicht von der Visumspflicht befreit. Von dieser Voraussetzung könne auch nicht abgesehen werden, da die Klägerin eben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Hiervon könne nur im Ermessenwege abgesehen werden.

13

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

14

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

19

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 01.03.2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

20

Das Gericht kann zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftsätzlich verzichtet haben.

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Ablehnung des durch die Klägerin gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

23

Gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden, es sei denn der Ausländer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

24

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin ist ausländische Mutter des deutschen Kindes Ö. S. und zur Personensorge berechtigt (vgl. Bl. 38 f. der Beiakte A).

25

Der Familiennachzug ist auch nicht nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Vorliegend wurde kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerin als Nachziehenden und ihrem Kind begründet, um der Klägerin die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Vielmehr besteht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mutter und Kind ohne jede Zweckbindung oder weitere Voraussetzungen gesetzlich nach § 1591 BGB.

26

Die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Ausländer mit unbefristeten Aufenthaltsrecht – mit der Wirkung, dass das Kind deutscher Staatsangehöriger wird – findet in der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keine Erwähnung. Die Bestimmung befasst sich nach ihrem Wortlaut nicht mit jedwedem aufenthaltsrechtlichen Missbrauch von Familienrechtsinstituten, sondern betrifft Ehen und Verwandtschaftsverhältnisse, durch die Nachziehenden grundsätzlich die Einreise in das und der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Sie regelt Ausnahmefälle, in denen der Nachzug nicht erlaubt wird. Vorliegend wird der Nachziehenden (der Klägerin) der Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht durch eine Ehe und auch nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – durch die Anerkennung ihres Kindes seitens eines Ausländers mit unbefristeten Aufenthaltsrecht ermöglicht, sondern durch die Tatsache der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Kindes, deren aufenthaltsrechtliche Wirkungen – anders als es bei den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Ehe und Verwandtschaft der Fall ist – vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft o. ä. nicht abhängen. Der vorliegende Sachverhalt wird somit von der Bestimmung nicht erfasst. Dieses Ergebnis wird durch die Begründung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970, mit Wirkung vom 28.8.2007) bestätigt, durch das der Absatz 1a in die Bestimmung des § 27 AufenthG eingefügt worden ist. Die Entwurfsbegründung erwähnt lediglich die Zweckehe und die Zweckadoption als Ziel der Neuregelung, nicht aber eine „Zweckanerkennung“ (BT-Drs. 16/5065 S. 170).

27

Die Beklagte stützt ihre gegenteilige Auffassung auf entsprechende Ausführungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.03.2008 (Az. 7 A 11276/07, juris), welche Bezug nehmen auf die Hinweise des Bundesministerium des Inneren vom 02.10.2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 (BMI-Hinweise). Diese gehen zwar davon aus, die Neuregelung erfasse auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen (S. 47/48 Rn. 183), begründen diese Auffassung jedoch nicht anhand des Gesetzes. Den Ausführungen unter Rn. 184 der BMI-Hinweise ist zu entnehmen, dass die in Rn. 183 geäußerte Auffassung in Zusammenhang mit dem Umstand steht, dass sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur behördlichen Anfechtung von Scheinvaterschaften bereits im Gesetzgebungsverfahren befunden hat (Gesetz v. 13.3.2008, BGBl I S. 313). Diese Überschneidung rechtfertigt jedoch keine Auslegung des § 27 Abs. 1a AufenthG über den klaren Wortlaut hinaus. Sie spricht eher gegen eine solche erweiternde Auslegung, weil es bei deren Richtigkeit nicht erforderlich gewesen wäre, eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft zu ermöglichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.08.2012 – 18 A 537/11 –, juris). Der genannte Zusammenhang besteht jedoch nicht mehr, sodass es nunmehr an jeglicher Grundlage für die in Rn. 183 der BMI-Hinweise geäußerte Auffassung fehlt. Die am 01.06.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB betreffend eine behördliche Anfechtung von Vaterschaften ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (1 BvL 6/10 – BGBl 2014 I S. 110) für nichtig erklärt worden (zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 20.10.2015 – 19 C 15.820 –, juris).

28

Sofern der VGH Baden-Württemberg – wie von der Beklagten zitiert – mit Beschluss vom 04.11.2014 (Az. 11 S 1886/14, juris) zu dem Ergebnis kommt, dass auch sog. Scheinvaterschaften von § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfasst werden, ist diese Rechtsprechung nach dem oben ausgeführten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da die Vaterschaftsanerkennung – wie ausgeführt – kein unmittelbares Verwandtschaftsverhältnis gegenüber der Klägerin vermittelt. Es besteht vielmehr eigenständig nach § 1591 BGB, also unabhängig von einer etwaigen Vaterschaftsanerkennung.

29

Schließlich wäre die Bestimmung des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegend selbst dann unanwendbar, wenn sie die von der Beklagten angenommene Bedeutung hätte. Das deutsche Kind der Klägerin ist aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsrecht deutscher Staatsangehöriger nach § 4 Abs. 3 StAG. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.03.2011 in der Sache „Zambrano“ (Az. C-34/09) erwächst den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes, das – wie im Falle eines deutschen Kindes – Unionsbürger ist, aus dessen Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht (ohne dass vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht worden sein muss), weil im Falle der Verweigerung eines solchen Aufenthaltsrechts im Wohnsitzmitgliedstaat des Kindes dem Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil die Klägerin Inhaberin der Personensorge für das Kind ist und zwischen diesem und dem Vater, wie von der Beklagten selbst festgestellt wurde, keine familiären Beziehungen bestehen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die Sorge und Betreuung durch die Mutter zu ersetzen und dadurch den faktischen Zwang zur Ausreise (auch) des Kindes zu beseitigen.

30

Vorliegend erfüllt die Klägerin auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Lebensunterhalt der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Neben den übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, die sämtlich in der Person der Klägerin erfüllt sind, besteht auch kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Die Klägerin hat keinen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister der Klägerin enthält keine Eintragungen (Bl. 56 der Beiakte A). Die Klägerin ist zwar nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist, da sie den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besaß, jedoch wurde diese nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbewehrte vereinzelte Tat wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage gebracht, sondern das Ermittlungsverfahren eingestellt (Bl. 57 der Beiakte A). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 – 1 C 9/94 –, BVerwGE 102, 63; BayVGH, Beschl. v. 15.12.2003 – 10 B 03.1725, juris). Es erscheint vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung sachgerecht, die strafprozessuale Entscheidung über eine geringwertige Tat auch im ausländerrechtlichen Verfahren zu beachten. Die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden sind insoweit sachnäher an der rechtlichen Beurteilung darüber, ob eine Straftat als geringwertig anzusehen ist. Auch in Ziffer 55.2.2.2 der AufenthG-VwV des Bundesministerium des Innern vom 26.10.2009 heißt es, dass Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben, als geringwertig i. S. d. AufenthG anzusehen sind.

31

Letztlich steht auch § 5 Abs. 2 AufenthG dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Danach müsste die Klägerin mit dem erforderlichen Visum eingereist sein. Dies ist wie bereits festgestellt nicht gegeben. Jedoch ist die Klägerin nach § 39 Nr. 5 AufenthV privilegiert. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Abschiebung der Klägerin ist nach § 60a AufenthG ausgesetzt. Wie bereits festgestellt hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Geburt ihres deutschen Kindes im Bundesgebiet.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2011 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 K 292/11 - zu bewilligen, denn sein Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.01.2009 einstweilen bis zum Erlass des Urteils in diesem Rechtsstreit einzustellen, hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Prozessausgang war im vorliegenden Fall nicht offen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen würde. Der Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war vielmehr fernliegend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn es fehlte - und fehlt nach wie vor - an der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
1. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 123 Abs. 1 VwGO. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Vorschrift des § 769 ZPO über die einstweilige Anordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nicht in Betracht.
a) Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht zwar in § 167 Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Dies gilt jedoch nur für die in § 168 VwGO genannten Vollstreckungstitel (vgl.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris m. w. Nachweisen der Literatur). Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber dem Antragsteller ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom 23.01.2009 nicht.
b) Auch über § 15 Abs. 1 LVwVG ergibt sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO nicht. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG erklärt für die Beitreibung einer Geldforderung - um die es hier geht - bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar. Hierzu zählt auch § 322 Abs. 1 Satz 2 AO. Nach dieser Bestimmung sind auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Der Verweis in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO auf die zivilprozessualen Vorschriften umfasst nicht nur die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern auch die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, d.h. die §§ 704 bis 802 ZPO (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann, Hepp, Spitaler, Kommentar zur AO, § 322 Rn. 64) und damit dem Wortlaut nach auch die §§ 767 und 769 ZPO.
Gleichwohl ist über die Verweisungskette des § 15 LVwVG und des § 322 Abs. 1 AO weder die Vorschrift des § 767 ZPO noch die des § 769 ZPO anzuwenden, da sich § 15 LVwVG nur an die Vollstreckungsbehörden richtet; deren Verfahren hat sich an die Vorgaben der Abgabenordnung und der durch die Abgabenordnung für anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten. Den Rechtsschutz im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung regelt § 15 LVwVG dagegen nicht. Dieser richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 15 LVwVG entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 VwVG, wonach sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Fall des § 4 VwVG nach bestimmten Vorschriften der Abgabenordnung richten. Aus der Einschränkung „im Falle des § 4“ wird gefolgert, dass sich die in § 4 VwVG genannten Vollstreckungsbehörden in ihrem Verfahren nach der Abgabenordnung zu richten haben, der Rechtsschutz in dieser Vorschrift aber nicht ausdrücklich geregelt ist; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtsschutzes (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum VwVG und VwZG, 9. Aufl. 2011, § 5 VwVG Rn. 3 und 5; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 167 Rn. 14). § 15 LVwVG enthält diese Einschränkung zwar nicht in dieser Form. Er ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften der Abgabenordnung jedoch „mit der Maßgabe“ an, „dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt“. Diese Einschränkung macht deutlich, dass durch § 15 LVwVG und die dadurch für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung sowie der Zivilprozessordnung nur das Vollstreckungsverfahren geregelt wird, nicht aber das Rechtsschutzverfahren in der Zwangsvollstreckung. Für dieses sind daher, auch soweit es die Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz betrifft, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig.
c) Eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO - und auch des § 767 ZPO - über die Verweisungsnorm des § 173 VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nur insoweit entsprechend anzuwenden, als die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Die entsprechende Anwendung der §§ 767 und 769 ZPO ist daher ausgeschlossen, wenn im Verfahren der Hauptsache eine Klage nach § 42 oder § 43 VwGO und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - VII C 69.65 - BVerwGE 27, 141; VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger konnte sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom 23.01.2009 feststellen zu lassen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war daher ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.
a) In einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann der Antragsteller grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sind im Rahmen eines Prozesses gegen eine Vollstreckungsmaßnahme neben rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nur diejenigen rechtshindernden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsakts rechtswidrig erscheinen lassen; dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2011 - 10 S 48.10 - juris). Eine solche entgegenstehende gesetzliche Regelung besteht im vorliegenden Fall allerdings nicht.
10 
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu gewähren, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum einen trägt er nur Einwendungen gegen die bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen vom 24.02.2006 und vom 27.11.2008 vor, mit denen er verpflichtet wurde, die auf seinem Grundstück in rechtswidriger Weise errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen und die auf dem Grundstück befindlichen Schafe in eine andere Unterkunft zu verbringen. Zum anderen erhebt er Einwendungen gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 23.01.2009, mit dem die Kosten für die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen festgesetzt wurden. Sämtliche Einwendungen hat er entweder bereits in den gegen die genannten Bescheide gerichteten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren vorgebracht oder hätte sie vorbringen können. Auch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen trägt er nicht vor.
II.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden.

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und
2.
das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt.

(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2013 - 2 K 2514/13 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 03.12.2013, mit der der Antrag der Antragstellerin, die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.05.2012 - 2 K 711/11 - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin gegen dieses Urteil gemäß § 769 ZPO einzustellen, abgelehnt wurde, ist kein Rechtsmittel gegeben. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14) schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht nur in den in §§ 707 Abs. 1 und 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich geregelten Fällen, sondern - in entsprechender Anwendung der Vorschrift - auch im Falle des § 769 Abs. 1 ZPO aus. Maßgebend für die analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor allem die Erwägung, dass Verfahren nach § 769 ZPO mit Verfahren, für die der Rechtsmittelausschluss nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unmittelbar gilt, insoweit vergleichbar sind, als in diesen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert und die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verzögert werden soll. Daneben entspricht es auch der Wertung des Gesetzgebers, dass das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen kann, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 10/3054 S. 14). Schließlich spricht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die analoge Anwendung des Rechtsmittelausschlusses nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Umstand, dass einstweilige Anordnungen nach den genannten Vorschriften in jeder Instanz frei abänderbar sind und jeweils mit der Entscheidung in der Hauptsache enden.
Der Rechtsmittelausschluss in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 21.04.2004 a.a.O. gelten gleicherweise auch für das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren; dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt, dass im Hinblick auf die Effektivität der Vollstreckung gerichtlicher Titel die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen verzögert werden soll. Auch Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen - im Hinblick auf die in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur subsidiär und entsprechend angeordnete Anwendung der Vorschriften des Achten Buchs der ZPO - keine andere Beurteilung (ebenso Hess.VGH, Beschluss vom 30.04.2009 - 7 B 675/09 -, NVwZ-RR 2009, 989; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2013 - OVG 1 L 128.12 -; a. A. - jedoch ohne nähere Begründung - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2010 - 13 B 1018/10 -, RdL 2011, 21; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.2006 - 9 S 2407/06 -, juris und BayVGH, Beschluss vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 -, NVwZ-RR 2007, 353).
Die Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt grundsätzlich die besonderen Rechtsbehelfe des zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahrens ein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1988 - 9 S 2550/88 -, VBlBW 1989, 137; Eyermann/Kraft, VwGO, 13. Aufl., § 167 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 Rn. 2). So ist etwa entsprechend § 766 ZPO die Erinnerung in Bezug auf die Art und Weise der Vollstreckung und des bei ihr zu beachtenden Verfahrens zulässig, soweit es um eine reine Vollstreckungsmaßnahme geht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.09.1988, a.a.O.). Dagegen verdrängt allerdings die Beschwerde nach § 146 VwGO die in § 793 ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde, soweit eine Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach vorheriger Anhörung des Vollstreckungsschuldners in Rede steht (vgl. ebenfalls VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1988, a.a.O.; Eyermann/Kraft, a.a.O., Rn. 15). Da aber im Falle der hier mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.), nicht gegeben ist, kann insoweit auch die sofortige Beschwerde nach dieser Vorschrift nicht durch die Beschwerde nach § 146 VwGO ersetzt werden. Auch sonst ist im Hinblick auf die aufgezeigte Vergleichbarkeit des Zwecks und der Interessenlage bei der Vollstreckung zivil- und verwaltungsgerichtlicher Titel nicht ersichtlich, dass die Eigenart der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November 2012, mit dem das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Einstellung der gegen sie betriebenen Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich abgelehnt hat.

Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 hat die Antragstellerin das Verfahren wieder aufgenommen.

Die vom Senat angeregte Mediation ist nicht zustande gekommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier des Verwaltungsgerichts Regensburg als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.

Der diesbezügliche Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist. Gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die Anfechtung eines Beschlusses, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den dort benannten Fällen (wie beispielsweise dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, aus dem ein Vollstreckungstitel vorliegt) zum Gegenstand hat, nicht statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich der Senat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anschließt, begründet sich die analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO maßgeblich aus einer gleichen Interessenlage bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO und § 707 ZPO. Nach der gesetzgeberischen Wertung kann das im Vollstreckungsverfahren mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht jeweils am besten beurteilen, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache soll im Vollstreckungsverfahren nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. Hinzu kommt, dass es auch im Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO geboten erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verzögern (vgl. BGH, B.v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14/15 ff. m. w. N.; vgl. auch BT-Drucks. 10/3054 S. 14). Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen keine andere Beurteilung (wie hier auch HessVGH, B.v. 30.4.2009 - 7 B 675/09 - NVwZ-RR 2009, 989 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.8.2013 - OVG 1 L 128.12 - NVwZ-RR 2013, 945 f.; VGH BW, B.v. 26.2.2014 - 5 S 2583/13 - juris Rn. 2 ff.).

Von der Erhebung von Kosten wird im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts abgesehen, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es hiernach nicht.

Diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.