Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
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published on 06/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Androhung von Ordn
published on 07/09/2016 00:00
Tenor
Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgespro
published on 03/03/2015 00:00
Tenor
I.
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wird in Höhe von 40 Euro zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 20 Euro angeordnet.
II.
Mit der Vollstreckung wird das Finanzamt ... beauftragt.
III.
published on 09/01/2017 00:00
Tenor
I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 (Az.: M 22 K 13.4324) wird verfügt.
II. Das Finanzamt B Ȃ
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