Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Apr. 2009 - 1 L 110/06

bei uns veröffentlicht am01.04.2009

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2006 - 3 A 1109/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

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Die Kläger vereinbarten "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit notariellem Vertrag des Notars B. vom 13. März 1992 den Erwerb eines Erbbaurechtes an in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichneten Flächen des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung G... mit einer Größe von ca. 3,35 ha. Der Vertrag enthält das Einverständnis des Erbbauausgebers, das Grundstück zu parzellieren, um die Eintragung von Einzelerbbaurechten an Teilflächen zu ermöglichen. Nach § 2 des Vertrages ist der Erbbauberechtigte berechtigt, das Gelände mit allen Bauwerken zu bebauen, die nach dem Bebauungsplan Nr. 22 "......", der sich in Aufstellung befinde, zulässig seien. Im Grundbuch (Erbbaurecht) von G..., Blatt .... sind die Kläger mit Geburtsdatum und Wohnort "in BGB-Gesellschaft" seit dem 9. Februar 1995 als Erbbauberechtigte für die unter der Nr. 2 im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke mit der Bezeichnung ..., ..., ..., ... und ... (hervorgegangen aus dem unter der Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Flurstück ...) eingetragen.

3

Der Beklagte ließ in den Jahren 1992 und 1993 die Verkehrsanlagen "...", "...." und "....", an denen die oben bezeichneten Flächen anliegen, unter Verwendung öffentlicher Fördermittel erstmalig herstellen. Die Verwendung der Mittel wurde nachgeprüft. Der entsprechende Bescheid erging unter dem 29. Januar 1999.

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Der Beklagte zog die Kläger für die Herstellung dieser Verkehrsanlagen zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heran. Mit Beitragsbescheid vom 17. November 2000 erhob er für das Flurstück ... den Beitrag von 1.765,50 DM für die Anlage "...", mit Bescheid vom 04.Dezember 2000 für das Flurstück ... einen Beitrag von 20.728,37 DM (Anlage: "...") und mit drei Bescheiden jeweils vom 25. Januar 2001 (jeweils für die Anlage "...") für die Flurstücke ..., ... und ... Beiträge in Höhe von 169.324,20 DM, 143.487,24 DM und 115.269,96 DM. In dem Adressfeld der jeweils an beide Kläger versandten Bescheide sind die Namen beider Kläger nebeneinander aufgeführt. In der Begründung der Bescheide wird Bezug genommen auf eine Miterbbauberechtigung sowie Gesamtschuldnerschaft der Kläger.

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Gegen die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 17. November 2000 erhoben die Kläger bei dem Beklagten jeweils mit Schreiben vom 07. Dezember 2000 unter dem Briefkopf "V... GbR" Widerspruch, der Kläger zu 1. - unter demselben Briefkopf - nochmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2000. Ebenfalls unter dem Briefkopf "V... GbR" erhoben die Kläger jeweils unter dem 31. Januar 2001 Widerspruch gegen die drei Bescheide vom 25. Januar 2001. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob schließlich mit Schreiben vom 22. Februar 2001 gegen alle zuvor genannten Bescheide nochmals - hier im Namen seiner Mandanten - Widerspruch.

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In der Folgezeit setzte der Beklagte die Beiträge für die Anlage "..." nach den Maßgaben der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren VG Greifswald 3 B 782/01 neu fest. Er hob die zugehörigen Bescheide vom 25. Januar 2001 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 08. April 2002 auf, soweit der festgesetzte Beitrag die Summe von 62.424,47 Euro (122.091,66 DM) für das Flurstück ..., von 52.899,20 Euro (103.461,85 DM) für das Flurstück ... sowie von 42.496,39 Euro (83.115,71 DM) für das Flurstück ... übersteigt. Die Widerspruchsbescheide stellte er dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich Empfangsbekenntnis am 15. April 2002 zu. Die Kläger haben wegen der Bescheide vom 25. Januar 2001 in jeweils eigenem Namen am 14. Mai 2002 Klage erhoben (3 A 1109/02).

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Die Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide vom 17. November 2000 und 04. Dezember 2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 04. Oktober 2004 - beide zugestellt am 13. Oktober 2004 - zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass auch nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kläger persönlich als Beitragsschuldner herangezogen werden konnten und er, der Beklagte, sich daher insoweit zutreffend an die Kläger gehalten habe. Die Kläger haben gegen beide Bescheide in jeweils eigenem Namen am 14. November 2004 Klage erhoben (3 A 3669/04). Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren sowie das schon anhängige Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 17. November 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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Die Kläger haben im Klageverfahren in der Sache eingewendet, der Beklagte habe gewusst, dass sie schon mit Verträgen aus September 1997 und März 2000 noch nicht im Grundbuch eingetragene Untererbbaurechte für die Beigeladenen zu 2. und 3. bestellt hätten. Es sei zumutbar gewesen, mit der Beitragserhebung bis zur Eintragung der Untererbbauberechtigten zu warten. Außerdem seien die Flurstücke ... und ... wegen einer Stromleitung nur eingeschränkt bebaubar, und schließlich habe die Herstellung der Straße "..." in ihrem nicht geförderten Teil die Gesamterschließung der anliegenden Grundstücke verschlechtert. Dieser Teil durchschneide nun ohne Notwendigkeit vorhandene Bauflächen.

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Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Beteiligten und vor dem Hintergrund der Regelungen des § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die "V... GbR", die "B... GbR" sowie die "W... GbR" beigeladen, letztere als nach Auffassung der Beteiligten als Untererbbauberechtigte für eine Beitragserhebung in Betracht kommende Schuldner. Der Beklagte hatte bezüglich der Beigeladenen zu 1. zuvor die Absicht bekundet, möglicherweise diese aus den Klägern bestehende Außengesellschaft in Anwendung von § 174 AO in Anspruch zu nehmen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte wegen einer mit der Stromleitung im Zusammenhang stehenden Nutzungsbeschränkung die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 25. Januar 2001 (jeweils für Flurstück ...) sowie den Bescheid vom 25.Januar 2001 für das Flurstück ... zum Teil aufgehoben. Die Beitragsfestsetzungen belaufen sich infolgedessen auf 19.745,60 DM (10.095,76 Euro), 79.175,04 DM (40.481,56 Euro) und 101.406,03 DM (51.884,08 Euro). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Hauptsacheerledigungserklärungen abgegeben.

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Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 01. März 2006, dem Beklagten zugestellt am 9. März 2006, im Umfang der Erledigung eingestellt, die angefochtenen Bescheide im Übrigen wegen unzutreffender Auswahl des persönlich Beitragspflichtigen aufgehoben und die Berufung zugelassen.

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Es hat im Wesentlichen aufgeführt, die Klagen seien zulässig. Es könne dahinstehen, ob die Kläger mit ihren unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfassten Schreiben wirksam Widerspruch erhoben hätten. Denn jedenfalls hätten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2001 im eigenen Namen Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche seien zwar verfristet gewesen (§ 70 Abs. 1 VwGO), der Beklagte habe diesen Fehler aber dadurch geheilt, dass er sich auf die Einwände der Kläger in seinen Widerspruchsbescheiden in der Sache eingelassen habe. Dadurch habe er eine erneute gerichtliche Überprüfung der Bescheide ermöglicht. Die Kläger seien nicht persönlich beitragspflichtig. Dies sei vielmehr die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstünden, jede Rechtsposition einnehmen könne. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die Gesellschaft gerichtet worden. Dagegen spreche, dass die Bescheide an die Kläger als natürliche Personen gerichtet seien und in der Begründung ausgeführt werde, die Kläger würden als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner herangezogen. Jeglicher Hinweis auf die von den Klägern gebildete Gesellschaft fehle. Der Beklagte habe den Adressaten auch im Widerspruchsverfahren nicht geändert. Die die Bescheide vom 25. Januar 2001 betreffenden Widerspruchsbescheide vom 8. April 2002 beschäftigten sich mit der Frage des richtigen Beitragsschuldners nicht. In den die Bescheide vom 17. November 2000 und 4. Dezember 2000 betreffenden Widerspruchsbescheiden vom 4. Oktober 2004 habe sich der Beklagte zwar zur Frage des Beitragspflichtigen geäußert. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass die Bescheide nunmehr an die Gesellschaft gerichtet werden sollten. Er habe lediglich ausgeführt, es könnten sowohl die Gesellschafter bürgerlichen Rechts als auch die Gesellschafter veranlagt werden. Den Bescheidadressaten habe er damit nicht bestimmt. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Kläger ihre Widersprüche zunächst allesamt unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegt hätten. Zwar komme es für die gebotene Auslegung unter Anwendung von § 133 BGB nach dem "Empfängerhorizont" darauf an, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dies sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, denn der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht den Willen gehabt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Diese sei nach damals herrschender Auffassung nicht rechtsfähig und somit keine taugliche Beitragsschuldnerin gewesen. Sei die Annahme fernliegend, der Beklagte habe die Gesellschaft heranziehen wollen, könne auch aus der ersten Reaktion der Kläger nicht Gegenteiliges hergeleitet werden. Desweiteren sei zwar der Einwand des Beklagten zutreffend, maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide bzw. der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Das führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung der Rechtsprechung könne nicht mit einer Änderung der Rechtslage gleichgesetzt werden. Dies sei nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen möglich. Für die gerichtliche Entscheidungsfindung und damit auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bleibe Maßstab die vorgegebene Rechtsordnung. Dafür spreche die zu § 51 VwVfG ergangene Rechtsprechung. Es werde nur die unveränderte, bis dahin lediglich verkannte Rechtslage in einem geläuterten Sinne erkannt. Dies könne einer geänderten Rechtslage nicht gleichgestellt werden. Das Ergebnis führe nicht zu einer schlechthin untragbaren Güterlage und damit nicht zu einer Ergebniskorrektur nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Der Beklagte sei dem Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gleichsam hilflos ausgeliefert gewesen. Vielmehr hätte er es in der Hand gehabt, den Fehler noch innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Widerspruchsverfahrens zu korrigieren. Festsetzungsverjährung sei frühestens Ende des Jahres 2003 eingetreten. Damit hätte der Beklagte ungefähr zwei Jahre Zeit gehabt, auf die Änderung der Rechtsprechung zu reagieren. Es sei von ihm zu vertreten, dass dies nicht geschehen sei.

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Der Beklagte hat am 05. April 2006 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 05. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Er macht geltend, richtige Beitragsschuldner seien die Kläger selbst und nicht die von diesen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bescheide unter Beachtung der früher herrschenden Auffassung zum Wesen der GbR rechtmäßig gewesen. Daran könne sich durch einen Wandel der Rechtsauffassung zu dieser Frage, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 dann auch im öffentlichen Abgabenrecht stattgefunden habe, nichts geändert haben. Im Übrigen werfe der hier vorliegende "GbR-Vermerk" im Grundbuch verschiedene Fragen der Individualisierung der GbR, ihres Charakters als Außengesellschaft und schließlich ihrer Identifizierung auf, wenn die Kläger selbst vortragen ließen, sie seien im Rahmen privater Vermögensverwaltung in verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, u.a. auch in Form der Beigeladenen zu 1. als Erbbauberechtigte der streitbefangenen Grundstücksflächen gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Es sei möglich, dass die Gesellschaft der Kläger nur eine zur Innehabung eigener Erbbaurechtspositionen nicht befähigte allein vermögensverwaltende Innengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr nicht teilnehme, mangels Eintragung von Bezeichnung und Sitz im Grundbuch nicht fassbar und nicht heranziehbar sei. Damit sei die Gesellschaft der Kläger womöglich denjenigen Gesellschaften zuzurechnen, für die das Konzept der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht passe. Die Ermittlung der Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften sei auch von gut ausgestatteten Behörden nicht zu leisten. Deshalb müsse zumindest bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts weiterhin eine Veranlagung der Gesellschafter in Person möglich bleiben. Anderenfalls sei rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausgeschlossen. Auch die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung halte die Heranziehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden nicht für zwingend, sondern allein für möglich. Beispielsweise sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verwalterin einer Wohnungseigentümergesellschaft ausgeschlossen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall sei die Veranlagung der Kläger persönlich rechtmäßig gewesen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe aller Beitragsbescheide seien die Kläger nach einhelliger Rechtsauffassung und damit geltender Rechtslage richtige Beitragsschuldner gewesen. Allein auf diesen Zeitpunkt komme es an. Auch der Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 sei nicht durch die GbR, sondern durch die Kläger selbst geschlossen worden. Wenn vorgetragen werde, der Beklagte habe mit den Klägern nicht den richtigen Beitragsschuldner herangezogen, sei zu betonen, dass man durchgehend zum Ausdruck gebracht habe, den richtigen Beitragsschuldner heranzuziehen. Eine Festlegung für die Kläger in Person als Schuldner der Forderung habe nicht stattgefunden.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. März 2006 abzuändern, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2004, den Bescheid vom 04. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 sowie die Bescheide vom 25. Januar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. April 2002 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beitragsbescheide seien sämtlich an die Kläger persönlich gerichtet. Dafür spreche, dass sie keinerlei Hinweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldnerin enthielten, darin vielmehr die Begriffe der Gesamtschuldnerschaft wie der Miterbbauberechtigung verwendet würden. Dass beide Gesellschafter in den Bescheiden namentlich als Adressaten erwähnt würden, sei kein entscheidendes Argument für eine Heranziehung der Gesellschaft. Dafür, dass sich die Bescheide an die Kläger persönlich richteten, spreche auch, dass der Beklagte durchgehend noch bis in das Jahr 2007 bei dieser Auffassung geblieben sei. Wenn dieser auf Schwierigkeiten in der Bezeichnung der Gesellschaft verweise, sei es zumutbar gewesen, die Kläger zu dieser Frage vor Erlass der Bescheide anzuhören. Damit hätten etwa bestehende Zweifel wegen des Namens der Gesellschaft ausgeräumt werden können. Die Gesellschaft der Kläger, die den aus den Widersprüchen der Kläger ersichtlichen Namen "V... GbR" trage, sei fähig, Trägerin von Rechten zu sein. Sie sei eine Außengesellschaft, da sie am Rechtsverkehr teilnehme. In zahlreichen Prozessen sei sie vor den Zivilgerichten auf Aktiv- wie auf Passivseite aufgetreten. Neben der hier interessierenden Gesellschaft seien die Kläger nur noch in einer weiteren Gesellschaft verbunden, die sich mit Immobilien in S... beschäftige.

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Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. beantragen ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen zu 2. und 3. weisen darauf hin, dass der Beklagte über die Identität der Gesellschaft bereits aufgrund der Verträge zwischen ihnen und den Klägern zur Bestellung der Untererbbaurechte informiert gewesen sei. Diese seien der Stadt schon vor der Bekanntgabe der streitbefangenen Beitragsbescheide zugeleitet worden. Anders als in anderen Verfahren habe der Beklagte zudem hier seine Bescheide nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die verschiedenen im November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide zutreffend für zulässig und begründet erachtet.

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Die Klage ist zunächst zulässig erhoben worden. Insbesondere können Fragen der Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) dahinstehen, da der Beklagte die anwaltlich im Namen der Kläger womöglich z. T. verspätet erhobenen Widersprüche gegen sämtliche Bescheide in der Sache beschieden, eine etwa vorliegende Fristversäumung angesichts vorheriger Erhebung von Widersprüchen nur unter dem Namen der "V... GbR" damit geheilt und somit den Weg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen offengehalten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 70, Rn. 9).

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sind sämtlich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vorliegend Inhaberin des Erbbaurechts gewesen und damit alleinige Beitragsschuldnerin (nachfolgend 1.). Die Bescheide des Beklagten sind jedoch an die Kläger persönlich als Schuldner der Erschließungsbeiträge gerichtet. Diese sind nicht die richtigen Beitragsschuldner. Ihre Heranziehung findet keine Grundlage im Gesetz (nachfolgend 2.).

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1. Nach § 134 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Im Zeitraum der Bekanntgabe der hier im Streit befindlichen Bescheide zwischen dem 17. November 2000 und dem 25. Januar 2001 ist die von den Klägern gebildete und von ihnen als natürliche Personen rechtlich streng zu unterscheidende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Erbbauberechtigte des hier veranlagten, aus den Flurstücken ..., ..., .... sowie ...., Flur ..., Gemarkung G... bestehenden Grundstückes gewesen. Die Kläger haben in § 1 des mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen notariellen Vertrages vom 13. März 1992 (Urkundennummer ...; Notar Peter B. in R.) "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" die Bestellung des Erbbaurechts an den Flächen u.a. der veranlagten Grundstücke vereinbart. Nach den Eintragungen in den Grundbüchern "Erbbaurecht" im Grundbuch von G..., Blatt ..., sind für die unter der laufenden Nummer 2. des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücke in dem fraglichen Zeitraum jeweils als Berechtigte verzeichnet gewesen:

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"a) ....,
geb. ...,
S...,
b)...,
geb. ...,
F...
in BGB-Gesellschaft"

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Damit war nach § 873 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) die aus den Klägern S... bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts und Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch Erbbauberechtigte hinsichtlich der veranlagten Grundstücke.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin und Erbbauberechtigte sein kann, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in das Grundbuch eingetragen sind. Dies entspricht der inzwischen auch im öffentlichen Abgabenrecht von Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Zweifel gezogenen Auffassung (vgl. grundlegend BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris; zuletzt: 04.12.2008 - V ZB 74/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149 f.; VGH Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris; BayVGH, 27.09.2007 - 6 CS 07.608 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 4 M 275/08 -, juris; Kreuter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldnerin von Kommunalabgaben, NVwZ 2008, 360 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rn. 58a; Stuttmann, Hinweise zur Festsetzung von Kommunalabgaben gegen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nach dem Urteil des BGH vom 29.1.2001, KStZ 2002, 50). Gegenüber den Gesellschaftern darf danach keine Beitragsfestsetzung für ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück erfolgen. Ihnen gegenüber kommt lediglich ein Haftungsbescheid nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 191 AO in Betracht, der voraussetzt, dass die Gesellschaft selbst zuvor als Beitragspflichtige herangezogen worden ist, da die Haftung des Gesellschafters von der Schuld der Gesellschaft abgeleitet wird und insoweit akzessorisch ist. Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin eines Erbbaurechts ist.

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Die Rechtsposition der Gesellschaft als Inhaberin des Erbbaurechts ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der das gemeinschaftliche Rechtsverhältnis der Kläger bezeichnende Grundbuchvermerk vorliegend nicht "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts", sondern "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" lautet. Dem Beklagten ist nicht zu folgen, wenn er hieraus meint schließen zu können, dass wegen dieser Formulierung nicht die Gesellschaft, sondern die Kläger selbst als Erbbauberechtigte eingetragen seien und das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt verkannt hätte. Die für den Grundbuchvermerk verwendeten Formulierungen "als" und "in" Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben keine unterschiedliche rechtliche Bedeutung. Beide dienen der Verwirklichung des in § 47 Grundbuchordnung (GBO) zum Ausdruck kommenden grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Sie haben allein die Bedeutung gehabt, im Grundbuchverkehr Art und Umfang der Verfügungsmacht der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76 -, juris). Beiden Vermerken ist bei Annahme der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr zu entnehmen, dass das Recht an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zusteht (vgl. BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716f; s.a. OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 8 W 223/06 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 240c; Driehaus, a.a.O.).

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Der Senat kann sich desweiteren nicht den Zweifeln des Beklagten an der Fähigkeit der aus den Klägern bestehenden Gesellschaft, Trägerin von Rechtspositionen zu sein, anschließen. Der Beklagte meint, er habe nicht wissen können, ob die in dem Grundbuchvermerk (Erbbaugrundbuch G..., Blatt ...) angesprochene Gesellschaft eine Außengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr teilnehme oder nicht vielmehr nur eine mit der eigenen Vermögensverwaltung beschäftigte Innengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzulehnen sei. Die Gesellschaft sei mangels Bezeichnung und Sitz für ihn als abgabenerhebende Behörde nicht fassbar und nicht heranziehbar gewesen.

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Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte bei zutreffender Betrachtung keinen Zweifel daran haben konnte, dass die Gesellschaft der Kläger Teilnehmerin am Rechtsverkehr war und unter diesem Gesichtspunkt ihre Rechtsfähigkeit nicht unklar gewesen sein konnte. Sie hatte nicht nur den Erwerb ihres eigenen Erbbaurechts vertraglich vereinbart, sondern auch Untererbbaurechte bestellt und schon deshalb am Rechtsverkehr teilgenommen, wie dem Beklagten aus dem Grundbuch bzw. der Korrespondenz mit den Klägern bekannt war oder wenigstens gewesen sein konnte. Wenn der Beklagte Bedenken wegen der Identifizierbarkeit der Gesellschaft geltend macht, weisen Kläger und Beigeladene zutreffend darauf hin, dass er vor Erlass der Beitragsbescheide die Kläger zu offenen Fragen hätte anhören und unter Beachtung des sein Handeln bestimmenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. §§ 88 AO, 24 VwVfG) alle sonst bedeutsamen Umstände hätte ermitteln können. Inwiefern solche Maßnahmen die Möglichkeiten einer Behörde überschreiten sollten, ist nicht erkennbar.

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Im Übrigen stellt der Beklagte an die ausreichende Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldnerin offenbar nicht gerechtfertigte Anforderungen, wenn er meint, die Gesellschaft der Kläger mangels Individualisierung nicht habe heranziehen können. Denn eine genauere Bezeichnung der Gesellschaft als mit ihren aus dem Grundbuchvermerk ersichtlichen Angaben wäre nicht erforderlich gewesen, um sie per Beitragsbescheid wirksam zur Leistung der Erschließungsbeiträge zu verpflichten. Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Gesellschaft unter entsprechender Anwendung von Buchungsvorschriften für andere rechtsfähige Personengesellschaften in das Grundbuch eingetragen werden kann und die notwendige Individualisierung in Anlehnung an die bisherige Buchungsform stets dadurch erfolgen kann, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" der Zusatz "bestehend aus" und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden (BGH, 04.12.2008, a.a.O., Rn. 22). Wenn eine derartige Bezeichnung dem grundbuchrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit genügt, der klare und unmißverständliche Eintragungen erfordert, so entspricht sie auch den Erfordernissen einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Adressaten eines Erschließungsbeitragsbescheides.

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Selbst wenn angesichts des Umstandes, dass die Kläger außer in der hier interessierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiteren Gesellschaften (nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in einer weiteren in S... tätigen Gesellschaft) verbunden sind, Fragen der Identität der berechtigten Gesellschaft offen geblieben wären, hätten diese durch Auslegung sicher beantwortet werden können (zur Auslegung von Grundbucheintragungen vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 172). Bei Auslegung der hier vorliegenden Erbbaugrundbucheintragungen kann der in den Akten des Grundbuchamtes enthaltene Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 herangezogen werden. Dieser lässt den Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. ... des Beklagten erkennen und zugleich die Absicht der Erbbauberechtigten, diesen baulich auszunutzen (vgl. § 2 des Erbbaurechtsvertrages). Dem kann entnommen werden, dass es sich bei der im Erbbaurechtsgrundbuch angesprochenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um diejenige mit dem Gesellschaftszweck einer Bebauung/Verwertung der das ehemalige Flurstück ... betreffenden Flächen nach dem B-Plan ... "....." handelt. Diesem Auslegungsergebnis entspräche der Umstand, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf "V... GbR" gegen die angefochtenen Beitragsbescheide persönlich Widerspruch erhoben hatten. Damit hatten die Kläger die Bezeichnung der Gesellschaft angegeben. Deren Heranziehung unter diesem Namen und mit Bezug auf die Eintragung im Erbbaugrundbuch hätte jegliche Zweifel an der Identität der Abgabenschuldnerin ausgeschlossen.

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2. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind jedoch nicht an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin des Erbbaurechts und infolgedessen nach § 134 Abs. 1 BauGB persönlich Beitragspflichtige gerichtet, sondern an die Kläger persönlich. Daran kann nach dem maßgeblichen Kriterium, wie der Betroffene den Regelungsinhalt des Bescheides bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, kein Zweifel bestehen. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es für die Frage, wer materieller Adressat der angefochtenen Bescheide ist, darauf abstellt, dass in den Ausgangsbescheiden jegliche Hinweise auf die von den Klägern gebildete BGB-Gesellschaft fehlt. Die Bescheide seien an die Kläger persönlich gerichtet und deren Begründung spreche von den Klägern als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner. Auch aus den Widerspruchsbescheiden vom 08. April 2002 und 04. Oktober 2004 ergebe sich kein Anhalt für eine Heranziehung der Gesellschaft.

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Der Senat hat gleichwohl erwogen, in der jeweiligen Benennung beider Kläger im Kopf der Bescheide einen Hinweis darauf zu sehen, dass die Bescheide an die Gesellschaft der Kläger gerichtet sein könnten. Dieser Umstand ist jedoch schon für sich allein betrachtet nicht zwingend, von geringem Aussagewert und kann auch angesichts der verschiedenen bereits genannten eindeutigen Anhaltspunkte für eine Heranziehung der Kläger in Person kein anderslautendes Ergebnis rechtfertigen. Der von dem Verwaltungsgericht erörterte Aspekt, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf der "V... GbR" Widerspruch erhoben hatten, tritt demgegenüber ebenfalls in den Hintergrund. Der Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Bescheide ist eindeutig. Sollten die unter dem Briefkopf der Gesellschaft "V... GbR" erhobenen Widersprüche nicht als Widersprüche der Kläger in Person auszulegen sein, hätte dies daher nur zur Folge, dass sie von einer nicht widerspruchsbefugten Gesellschaft erhoben worden wären. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, wie die Kläger die Bescheide selbst - hinsichtlich des Adressaten womöglich falsch - verstanden haben, sondern darauf, wie sie sie bei verständiger Würdigung hätte verstehen müssen. Daher kann nicht angenommen werden, dass allein wegen einer Erhebung der Widersprüche im Namen der Gesellschaft diese auch Adressatin der Bescheide wird.

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Die Bestimmung der Kläger persönlich als Bescheidadressaten durch den Beklagten erscheint auch deshalb als nicht zweifelhaft, weil der Beklagte selbst diese Auffassung nahezu durchgehend bis in das Berufungsverfahren hinein vertreten hat. Wenn er nun vorträgt, seinen Bemühungen sei immer zu entnehmen gewesen, den "richtigen Adressaten" verpflichten zu wollen, denn er habe sich in den Zeitpunkten, zu denen die Bescheide erlassen worden seien, an die damals herrschende Auffassung der fehlenden Rechtsfähigkeit der Gesellschaft gehalten, hilft das nicht weiter. Der Bescheidadressat muss sich allein aus dem Inhalt des Bescheides und etwaigen für seine Auslegung sonst bedeutsamen Umständen ergeben. Er kann sich demgegenüber nicht nach dem Grundsatz bestimmen, dass die Behörde den nach Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten "richtigen" meint, auch wenn sie einen anderen als Adressaten bezeichnet. Denn in diesem Falle wäre die Bestimmung des materiellen Bescheidadressaten für den in dieser Weise Betroffenen nicht mehr erkennbar und sie könnte sich ohne erneute Entscheidung der Behörde inhaltlich verändern. All dies wäre mit dem in § 37 Abs. 1 VwVfG und § 12 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO geregelten Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten, das sich auch auf den materiellen Adressaten der Entscheidung bezieht, nicht zu vereinbaren.

40

Wenn der Beklagte ganz grundsätzlich einwendet, die Bestimmung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger als richtige Beitragsschuldnerin scheitere daran, dass es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide allein auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ankomme, mithin auf den 20. November 2000, 7. Dezember 2000 bzw. 28. Januar 2001, spätere Änderungen der Eigentumslage bzw. Erbbaurechtsberechtigung unbeachtlich seien sowie einmal in Übereinstimmung mit der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung getroffene rechtmäßige Verwaltungsentscheidungen bei nachträglich geänderter Rechtslage dieser nicht angepasst werden müssten, so führt auch diese Argumentation nicht zu dem von dem Beklagten erwünschten Ergebnis.

41

Es ist nicht zutreffend, dass mit dem Wandel des Rechtsverständnisses von der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Trägerin von Rechten und Pflichten sein zu können, eine Änderung der Rechtslage verbunden gewesen wäre, die für die zuvor - nach früherer Auffassung - erlassenen Bescheide unerheblich wäre, sodass weiterhin die Kläger selbst die richtigen Beitragsschuldner wären. Für diese Einschätzung ist keine Auseinandersetzung mit den zu § 51 VwVfG vertretenen Meinungen erforderlich, ob in der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Entscheidung des BGH vom 29.01.2001, a.a.O.) eine Änderung der Rechtslage zu sehen ist. Unzweifelhaft kommt es für die Frage des richtigen Schuldners der geforderten Erschließungsbeiträge auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an. Schuldner ist der, der in diesem Zeitpunkt Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (§ 134 Abs. 1 BauGB). Spätere tatsächliche und rechtliche Veränderungen sind unbeachtlich. Das war Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und daran hat sich auch in der Folgezeit aufgrund der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts geändert. Ebensowenig hat hinsichtlich der hier der Beitragserhebung zugrundeliegenden Grundstücke ein Wechsel in der Person des Berechtigten stattgefunden. Jedenfalls kann nicht von einer Übertragung des Erbbaurechts von den Klägern auf ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rede sein. Die Erbbauberechtigung ist bis zu der Bestellung der Untererbbaurechte an die Beigeladenen zu 2. und 3., die unstreitig erst nach Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide geschehen ist, bei demselben Inhaber verblieben.

42

Damit geht es einzig um die Frage, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Erbbauberechtigter gewesen ist. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung durch das Gericht, die eine Antwort auf die allgemeine Rechtsfrage erforderlich macht, ob die Gesellschafter oder aber die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der Berechtigung ist. Diese Frage kann nicht in zeitlicher Abhängigkeit von der Änderung der diesbezüglichen Rechtsauffassung im Jahre 2001 beantwortet werden. Bei richtiger Rechtsauffassung war die Gesellschaft auch schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2001 fähig, Trägerin eines Erbbaurechtes zu sein. Wenn das Gericht von der Richtigkeit dieser Rechtsmeinung überzeugt ist, was auf den Senat - wie zuvor ausgeführt - zutrifft, ist es wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz angewiesen, seiner Entscheidung diese Auffassung auch zugrundezulegen. Die Argumentation des Beklagten liefe hingegen auf eine Bindung des Gerichtes an eine Rechtsauffassung, die den Bescheid früher einmal getragen hätte, nun aber nicht mehr vertreten wird, oder daran, wie es ein Rechtsproblem behandelt hätte, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt zur Entscheidung angestanden hätte, hinaus. Dies verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

43

Eine nähere Erörterung der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, gegenüber den Beigeladenen im rechtlichen Zusammenhang mit § 174 Abs. 4 und 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG mittlerweile ergangenen Heranziehungsbescheiden ist nicht angezeigt. Sie sind nicht Verfahrensgegenstand. Ihre Rechtmäßigkeit ist gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess zu prüfen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 74/08
vom
4. Dezember 2008
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GBV § 15

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das
Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag
für sie vorgesehen haben.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesellschafter
eingetragen.

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren
Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden
Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung
Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen
ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt
nicht.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - Kammergericht
LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Schöneberg vom 27. Juni 2006 und der Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. August 2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründen (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 43.228,55 €.

Gründe:


I.


1
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR], erwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem mitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin 40.157,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7. Dezember 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstattung von Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 € nebst Zinsen aufgegeben wurde. Wegen beider Zahlungsansprüche beantragte sie unter Vorlage der Titelausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2.
2
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Ihrer weiteren Beschwerde möchte das vorlegende Kammergericht entsprechen und das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des Oberlandesgerichts Schleswig (NJW 2008, 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (NJW 2008, 3444) hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


3
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 29 GBO lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und Verfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer Eintragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spreche auch, dass der Bundesgerichtshof der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe, Ver- walterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189).

III.


4
Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
5
Das vorlegende Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 2008, 304) einerseits und das Bayerische Oberste Landesgericht sowie das Oberlandesgericht Schleswig andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen werden kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen (wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage.

IV.


6
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht.
7
1. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrunde liegende Urteil gesetzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Annahme des Grundbuchamtes schon bei Antragstellung vor. Dem Antrag waren, wie das vorlegende Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des Antrags am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungshypothek steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
8
2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist allerdings umstritten. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG NJW 2003, 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006, 2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 f.; LG Aachen Rpfleger 2003, 496, 497; RNotZ 2006, 348, 349; LG Berlin Rpfleger 2004, 283 f.; LG Dresden NotBZ 2002, 384; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl auch OLG München BB 2005, 1621, 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19 Rdn. 108; Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rdn. 54 f.; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht , 9. Aufl., § 47 GBO Rdn. 182 b; Meikel/Ebeling, aaO; § 15 GBV Rdn. 30 c Anm. dd; Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197, 198; Armbrüster, Grundeigentum 2001, 821, 826; R. Böttcher, NJW 2008, 2088, 2094; Demharter, Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001, 2485, 2490; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders., DNotZ 2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; ders. DZWiR 2003, 120, 121; Kremer, RNotZ 2004, 239, 245; Münch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Prütting, Festschrift f. Wiedemann [2002], S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001, 244, 250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, NZG 2003, 117 f., Stöber , MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491, 492; Volmer, ZfIR 2006, 475 f.; Westermann, NZG 2001, 289, 293 f.; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart FGPrax 2007, 66, 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden NL-BzAR 2008, 349, 352; LG Magdeburg NotBZ 2008, 39 f.; Dümig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80, 82; MünchKomm -BGB/Ulmer, 4. Aufl., §705 Rdn. 314; Ulmer, ZIP 2001, 585, 595; Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.; L. Böttcher/Blasche, NZG 2007, 121, 122 ff.; Demuth, BB 2002, 1555, 1558 ff.; Eickmann, ZfIR 2001, 433, 436 f.; Elsing, BB 2003, 909, 914; Hadding, ZGR 2001, 712, 724; Heßeler/Kleinhenz, NZG 2007, 250, 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.; Kazemi, ZfIR 2007, 101 f.; Knöfel, AcP 205 [2005], 645, 663; ders. ZfIR 2006, 428, 429; Krebs, NL-BzAR 2008, 327, 329; Leipold, Festschrift f. Canaris [2007], 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430; Schmeken, Festschrift f. Streitbörger [2008], S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR 2007, 167, 168; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382, 384; G. Wagner, ZZP 117 [2004], 305, 348 f.; ders. ZIP 2005, 637, 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006, 408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 13 Rdn. 34 a.E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 240, 240b; Böhringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385; Kesseler, ZIP 2007, 421, 423; ders., ZNotP 2008, 231, 234; Lautner, MittBayNot 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen aber Demharter, FGPrax 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die GbR grundbuchfähig , aber – wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, 441, 442; Hertel, in: Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 1000 b ff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1, 4; Pohlmann, EWiR 2003, 107, 108; Priester, BB 2007, 837, 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92, 95 f.; Weidenmann, BWNotZ 2004, 130, 139).
9
3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung.
10
a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein (BGHZ 146, 341, 343; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 227 f.), (teil-) rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die GbR natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190).
11
b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die materielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderhei- ten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (BayObLG , NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der für das Grundstückssachen - und das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach führt die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann; daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung im Grundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717).
12
c) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entgegen , dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechte von einer GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt sich indessen anders als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register für die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f.). Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt (Senat, BGHZ 107, 268, 272; Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Senat , Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379) Behebung durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei jeder Eintragung den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen hat (so Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 232), oder ob es etwa genügte , wenn die Gesellschafter Änderungen des Gesellschafterbestands oder der Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und nachweisen oder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass solche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem anderen Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion des fehlenden Registers übernähme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die aufgezeigten Schwierigkeiten ändern an der Eigentumslage nichts. Sie sind vielmehr die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunderwerbs durch die GbR.
13
d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausführenden Grundbuchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s. noch im Folgenden) von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie aufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszurichten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder – wie hier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsanteilen an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
14
e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden.
15
aa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit dem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft. Sie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung eines im Gesellschaftseigentum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in der Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden.
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bb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits erwähnt und aus § 15 Abs. 1 GBV zu erschließen, dass das Eigentum (und beschränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder juristischen Personen oder registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen kann und dass Gesellschaftsvermögen einer GbR Vermögen natürlicher Personen ist, das einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Mit der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR aber auch zu den Gesellschaften, die im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Vermögen einer GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3 GBV vorausgesetzt, Vermögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Vermögen und unter deren Bezeichnung , und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht.
17
cc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorgesehene Form der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irreführend , weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder Recht an einem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sondern Gesellschaftsvermögen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung für die GbR auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche können nur durch diese selbst, nicht durch ihre Gesellschafter klageweise durchgesetzt werden. Eine Klage der Gesellschafter wäre als Klage der Gesellschaft anzusehen. Ein auf die Gesellschafter lautendes Rubrum ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu berichtigen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, 1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, XII ZR 136/05, juris). Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung hätte auch nur die GbR als Gläubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der Grundbuchverfügung an die neue rechtliche Ausgangslage steht aber keine passende Buchungsvorgabe zur Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der Sache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorgaben zur Form der Buchung können eine einheitliche und für den Rechtsverkehr eindeutige Führung der Grundbücher nicht gewährleistet und die Anforderungen an die Eintragungsnachweise nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den Gerichten entsprechend der materiellen Rechtslage erlassenen vollstreckbaren Entscheidungen zugunsten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten im Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart widersprüchliche Ergebnisse gefährdeten die Einheit der Rechtsordnung und müssen verhindert werden, indem die durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR aufgetretene Regelungslücke geschlossen wird.
18
dd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV möglich.
19
(1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 GBO zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsverhältnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, nämlich als Gesellschaftsvermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als Eigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen wird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesellschafter.
20
(2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Personengesellschaften , von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV für natürliche Personen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der GbR die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten.
21
(3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften für andere rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im Gegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit den Wirkungen der Registerpublizität versehenen Register in der Form des § 29 GBO leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher Einwand gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich daraus aber nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft nicht erst dann oHG ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes wächst und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch für eine solche noch nicht registrierte oHG gilt § 124 Abs. 1 HGB. Seine Voraussetzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger nachzuweisen sein. An der Form der Bezeichnung, unter welcher die Gesellschaft in das Grundbuch einzutragen ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei der Partnerschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Vollzug der Eintragung nach § 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des § 124 HGB anzuwenden , ohne dass sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Registerfähigkeit einer rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr „nur“ den Vollzug der Eintragung im Grundbuch.
22
(4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung führt. In solchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Bezeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (Leipold, FS Canaris [2007], S. 221, 232; Krüger, AcP 208 [2008], 699, 712). Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden. Das können zwar im Einzelfall, etwa bei Publikumsgesellschaften , sehr viele Gesellschafter sein. Das unterscheidet diese Form der Buchung aber nicht von der in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung.
23
ee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden.
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d) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
25
aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Leitet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus, dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich.
26
bb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des Gerichtsvollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grundbuchamt angeführten Gründe nicht entgegen.

V.


27
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die Erstattung von Auslagen fallen nach §§ 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO nicht an. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten ist nach §§ 1, 13 FGG nicht vorgesehen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 86 T 405/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 W 319/06 -

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 218/05 Verkündet am:
25. September 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen
, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob
die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte,
kommt es dabei nicht an.
BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - Kammergericht
- LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss am 27. Juli/9. August 1995 zur Finanzierung des von ihr betriebenen Bauvorhabens K. straße 11 in B. einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren Gründungsgesellschaftern P. und Z. vertreten. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13. August 1996 bestellten P. und Z. als damalige Eigentümer des Grundstücks K. straße 11 zugunsten der Beklagten an vier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld über 728.300,00 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft.
2
Zu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf einer gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe - wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen - bestand, während die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren und eine weitergehende Haftungsübernahme ablehnten. Die Beklagte macht deshalb einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung i.H.v. 72.878,57 € geltend und will wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in die von der Grundschuld erfassten Miteigentumsanteile an dem Grundstück betreiben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Hilfsweise hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung für unzulässig zu erklären.
3
Weiter begehrt die Klägerin Freistellung von Ansprüchen der H. AG (im Folgenden: H. ) auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung i.H.v. zuletzt noch 21.115,75 €. Dem liegt zugrunde, dass die Gesellschafter der Klägerin wegen der Weigerung der Beklagten , das vereinbarte Darlehen auszuzahlen, einen neuen Darlehensvertrag mit der H. geschlossen haben, der aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht durchgeführt werden konnte, weil sich die Beklagte weigert, auf die Rechte aus der - erstrangigen - Grundschuld zu verzichten.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung nicht gegen die Klägerin richte. Dabei könne offen bleiben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchfähig sei. Denn in den Grundbüchern seien als Wohnungseigentümer die Gesellschafter der Klägerin eingetragen. Jedenfalls deswegen sei nicht die Klägerin selbst Eigentümerin und damit Vollstreckungsschuldnerin.
7
2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des von der Vollstreckung betroffenen Grundstücks.
9
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 795 ZPO) ist von "dem Schuldner" zu erheben (BAG NJW 1964, 687, 689). Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem für vollstreckbar erklärten Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel aufgeführt ist (MünchKommZPO /K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 44). Erklärt - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den jeweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§§ 1191 f., 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns im Grundbuch eingetragene (Nachfolge-)Eigentümer Vollstreckungsschuldner. Das gleiche gilt bei einer Zwangsvollstreckung in einen in einem Wohnungsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil.
10
Als Wohnungseigentümer sind in den Wohnungsgrundbüchern betreffend der mit der Grundschuld belasteten Miteigentumsanteile mittlerweile die 22 derzeitigen Gesellschafter der Klägerin mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Regelung des § 47 Alt. 2 GBO. Ob nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die Senatsentscheidung BGHZ 146, 341 auch die Gesellschaft selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist streitig (siehe statt aller Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Klar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05, ZIP 2006, 1318 Tz. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, DB 2002, 1545; Wiedemann GesR II § 7 III 2 a). Ob dafür - wie im Schrifttum vorgeschlagen - ein bestimmter Organisationsgrad erforderlich ist (so MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 306; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.; Wiedemann, ZGR 1996, 286, 290 f., 298 f.), kann offen bleiben. Die Klägerin erfüllt jedenfalls diese Voraussetzung.
11
Wenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr - unabhängig von der Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden könnte - unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (ebenso schon Flume, ZHR 136 [1972], 177, 195). Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides kommt nicht ernsthaft in Betracht.
12
II. Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Zahlungspflichten gegenüber der H. scheide schon deshalb aus, weil der Darlehensvertrag mit dieser Bank nicht von der Klägerin, sondern von deren Gesellschaftern geschlossen worden sei, so dass die Klägerin daraus nicht verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden.
13
Das Berufungsgericht hat dabei unterstellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Klägerin bezeichnete Bank abzutreten, und dass sie mit dieser Pflicht in Verzug gekommen ist. Damit ist sie der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet. Nach dem - für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin sind die von der H. geltend gemachten Ansprüche auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung durch den Verzug der Beklagten verursacht worden. Entscheidend ist damit, ob sich die Ansprüche der H. gegen die Klägerin richten und damit einen Schaden der Klägerin darstellen.
14
Das ist der Fall. Der zugrunde liegende Darlehensvertrag ist zwischen dieser Bank und der Klägerin zustande gekommen. Die Gesellschafter der Klägerin haben den Vertrag mit dem Zusatz "zusammen in GbR K. str. 11" geschlossen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer gesamthänderischen Verbindung als GbR berechtigt und verpflichtet werden wollten. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die neuere Senatsrechtsprechung ist damit die GbR selbst berechtigt und verpflichtet. Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass unter Nr. 2.1.8 und 4.1. des Darlehensvertrages "jeder einzelne Darlehensnehmer" in Bezug auf den seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Teil der Darlehenssumme die persönliche Haftung übernommen hat. Damit ist lediglich klargestellt, dass die Gesellschafter - entgegen § 128 HGB - nicht unbeschränkt haften (siehe dazu BGHZ 142, 315, 318 ff.; 150, 1).
15
III. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
16
1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Grundschuld, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, durch Einigung der damaligen Grundstückseigentümer Z. und P. mit der Beklagten und Eintragung in die anschließend gebildeten Wohnungsgrundbücher gemäß § 873 Abs. 1 BGB wirksam bestellt worden.
17
2. Damit kommt es für den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage darauf an, ob den Rechten der Beklagten aus der Grundschuld der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entgegensteht, weil der Darlehensvertrag - wie das Landgericht angenommen hat - unwirksam ist.
18
Das Landgericht hat gemeint, die Gesellschafter Z. und P. seien aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt gewesen, die Mitgesellschafter einer unbeschränkten Haftung für die Darlehensverbindlichkeit zu unterwerfen, wie es in dem Darlehensvertrag geschehen sei, und deshalb sei der Darlehensvertrag - da die Mitgesellschafter die Genehmigung verweigert hätten - unwirksam.
19
a) Daran ist richtig, dass die Gesellschafter der Klägerin nicht schon analog § 128 HGB für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt haften - so dass es auf den Umfang der Vollmacht nicht ankäme. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat angenommen, dass sich die Anleger bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen vor der Rechtsprechungsänderung zu der Haftung der GbR-Gesellschafter durch die Urteile vom 27. September 1999 und 29. Januar 2001 (BGHZ 142, 315; 146, 341) abgeschlossenen Verträge unter den bis zur Aufgabe der früher gegenteiligen Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzungen (Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.Nachw.) auf die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen dürfen (BGHZ 150, 1, 5). Davon ist auch hier nach den bisherigen Feststellungen auszugehen.
20
b) Das Berufungsgericht wird aber durch Auslegung des Darlehensvertrages zu klären haben, ob die Mitgesellschafter tatsächlich zu einer unbeschränkten Haftung verpflichtet werden sollten, obwohl nach dem Wortlaut des Vertrages die Annahme näher liegt, es solle sich nur um eine Auszahlungsvoraussetzung handeln. Wenn aufgrund der Vertragsauslegung eine solche Pflicht anzunehmen und damit die entsprechende Klausel mangels einer darauf gerichteten Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter und mangels Genehmigung der Mitgesellschafter unwirksam sein sollte, ist weiter zu prüfen, ob diese Teilunwirksamkeit gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt. Nur dann steht den Rechten der Beklagten aus der Grundschuld die Bereicherungseinrede entgegen.
21
3. Sollte danach die Beklagte aus § 812 BGB verpflichtet sein, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Klägerin benannte Bank abzutreten, kommt eine Haftung der Beklagten wegen Verzugs im Hinblick auf die Ansprüche der H. auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung in Betracht. Dazu muss geklärt werden, ob die H. - wie die Klägerin behauptet - das von ihr zu gewährende Darlehen nur deshalb nicht ausgezahlt hat, weil die Klägerin wegen der Weigerung der Beklagten keine erstrangige Grundschuld bereitstellen konnte, oder ob das - wie die Beklagte geltend macht - auf einem davon unabhängigen Wunsch der Klägerin beruhte und somit nicht Folge des Verzugs der Beklagten war.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 20 U 109/04 -

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2005, Az. 1 T 4/04 (früher: 1 T 103/03) wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 13.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin will die Berichtigung eines Eigentümereintrags im Grundbuch durchsetzen. Sie will erreichen, dass der bisherige Eintrag ihrer Gesellschafter (zur Zeit der Eintragung) mit dem Zusatzvermerk „in Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB...“ dahin berichtigt wird, dass nur die GbR mit ihrem Namen und ihrem Sitz eingetragen werde. Im Einzelnen:
1 . Im Grundbuch von Ludwigsburg, Blatt 17.992, ist in Abt. I Nr. 1 folgender Eigentümereintrag vorhanden:
1. K. N., Bankdirektor a.D., Stuttgart
2. ... Wohnungsbaugesellschaft mbH, Stuttgart mit Sitz in Stuttgart
- Ziff. 1.1 und 1.2 in Gesellschaft nach §§ 705ff BGB unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S."
Diese Eintragung vom 11. August 1993 entspricht der Auflassung vom 2. März 1993 - UR-Nr. 382/1993 des Notars A., Stuttgart.
2 . Notar A. hat am 24. Juni 2003 beim Grundbuchamt Ludwigsburg die Ausfertigung seiner Urkunde UR 1774/2002 vom 6. Juni 2002 zum Vollzug im Grundbuch vorgelegt. In dieser Urkunde hat Herr W. K. als Bevollmächtigter der Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S., deren Bevollmächtigten ....-Hausverwaltungs GmbH, Stuttgart, und aller Gesellschafter der GbR die Berichtigung des Eigentümereintrags beantragt. Er hat erklärt, seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) sei die Rechts- und Parteifähigkeit und damit auch die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. Daraus folge, dass Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudegrundstücks nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst sei, die deshalb im Grundbuch unter ihrer Bezeichnung „Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." mit dem Sitz in Stuttgart (Postanschrift: ...Str. ..., S.) als Eigentümerin einzutragen sei.
Hilfsweise geht der Antrag dahin, neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (Hilfsantrag in II/Ziff. 2 der UR 1774/2002). Sollte dem nicht stattgegeben werden verfolgt der Antrag schließlich das Ziel, den Grundbucheintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Gesellschafter N. einerseits, die Firma ... infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens andererseits auf Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aus der GbR ausgeschieden seien, und die weiteren in der Liste aufgeführten Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." als Eigentümer des genannten Grundbesitzes im Grundbuch einzutragen seien (Hilfsantrag in II/Ziff. 3 der UR 1774/2002).
3 . Das Grundbuchamt Ludwigsburg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (VI GRG 677/2003) den Hauptantrag auf Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst als Eigentümerin des Grundstücks (UR 1774/2002, II/Ziff. 1) zurückgewiesen, weil die Grundbucheintragung, wie in der Auflassungsurkunde vom 2. März 2003 beantragt, vorgenommen worden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056) aber nicht grundbuchfähig sei und deshalb nicht als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen werden könne. Außerdem hat das Grundbuchamt mit diesem Beschluss beide Hilfsanträge als unzulässige Eventualanträge zurückgewiesen. Ergänzend hat es auf seinen Zurückweisungsbeschluss vom 19. Mai 2003 (VI GRG 238/2003, GB 22879, 17992) verwiesen.
10 
4 . Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes vom 25. Juni 2003 und vom 19. Mai 2003 hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." am 21. November 2003 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem Urteil des BGH vom 29. Januar 2001 als voll rechtsfähig und damit auch als grundbuchfähig anzuerkennen sei. Im übrigen seien die Hilfsanträge zulässig.
11 
5 . Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2005 die Beschwerde bezüglich des Hauptantrages zurückgewiesen, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sei. Gleichzeitig hat das Landgericht auf das Rechtsmittel hin den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der Hilfsanträge aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Hilfsanträge, sofern dem Hauptantrag im eventuellen weiteren Rechtsmittelverfahren nicht doch noch stattgegeben werden sollte, in der Sache zu bescheiden.
12 
6 . Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 24. Mai 2006 verfolgt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Ziel der Eintragung als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks weiter, widrigenfalls der Stattgabe der gestellten Hilfsanträge.
13 
Wegen des Sach- und Streitstandes wird im übrigen Bezug genommen auf die Beschlüsse des Notariats Ludwigsburg und des Landgerichts Stuttgart sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten nebst der vorgelegten Anlagen.
II.
14 
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist als Rechtsbeschwerde zulässig (§ 78 GBO). Sie hat - im Ergebnis - keinen Erfolg.
15 
1 . Einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist zu entsprechen, wenn derjenige, dessen Recht von der Berichtigung betroffen ist, diese bewilligt (§ 19 GBO). Sie ist auch ohne Bewilligung vorzunehmen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO).
16 
In vorliegender Sache trägt die Antragstellerin Tatsachen vor, die belegen sollen, dass das Grundbuch bezüglich der Eintragung des K. N. und der ... als Grundstückseigentümer verbunden mit einem GbR-Vermerk unrichtig geworden sei. Unrichtig soll die bisherige Eintragung deshalb geworden sein, weil
17 
a. nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof der Eigentum der Gründungsgesellschafter ausweisende Eintrag unrichtig sei, da das Grundstück zum Gesamthandseigentum der Antragstellerin gehöre und daher in ihrem Eigentum stehe.
18 
b. zwischenzeitlich eine Vielzahl neuer Gesellschafter in die GbR eingetreten sei,
19 
c. die (mit GbR-Vermerk) als Miteigentümer eingetragenen beiden Personen aus der GbR (Antragstellerin) ausgeschieden seien.
20 
In vorliegendem Rechtsbeschwerdeverfahren ist wiederum nur über die Frage der Berichtigung unter dem Gesichtpunkt 1 Buchst. a zu entscheiden. Die behaupteten Unrichtigkeiten der Buchst. b und c sind Gegenstand der Hilfsanträge, über die das Notariat noch zu entscheiden hat.
21 
2 . Das Landgericht hat den Hauptantrag, der auf Ersetzung des bisherigen Eintrags der Gründungsgesellschafter durch Eintragung der GbR mit ihrer Bezeichnung gerichtet ist, deshalb abgelehnt, weil eine GbR grundsätzlich nicht grundbuchfähig und daher nicht eintragungsfähig sei. Diese Begründung der Zurückweisung des Antrags ist rechtsfehlerhaft.
22 
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr - soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegen stehen - jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie - ohne juristische Person zu sein - rechtsfähig (Urteil vom 29. Januar 2001, Az. II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056). Als rechtsfähige Person ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGH NJW 2001, 1056).
23 
Kann die GbR eigene Rechte erwerben (§ 14 Abs. 2 BGB), so werden hiervon nicht nur Forderungen, sondern auch Eigentumsrechte erfasst. Die GbR kann nach den hierfür geltenden Regeln der §§ 929ff BGB Eigentum an beweglichen Sachen erlangen. Als rechtsfähige Person kann sie auch unbewegliche Güter erwerben (§§ 873ff BGB), es sei denn, „spezielle Gesichtspunkte“, also rechtliche Besonderheiten im Bereich des zu erwerbenden Gegenstands, stünden dem entgegen. Das BayObLG und das OLG Celle sind der Auffassung, es stünden gesetzliche Hindernisse einer Eintragung der GbR als Eigentümerin im Grundbuch entgegen (BayObLG Beschluss vom 31. Oktober 2002 (NJW 2003, 70), vom 4. September 2003 (NJW-RR 2004, 810) und vom 8. September 2004 (NJW-RR 2005, 43), OLG Celle (Beschluss vom 13. März 2006 (NJW 2006, 2194)). Ein solcher Erwerb scheitere an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der GbR. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz gefolgt. Auf die oben zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht:
24 
a. Die Annahme einer fehlenden Grundbuchfähigkeit steht im Widerspruch dazu, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zum Vermögen einer GbR auch Grundeigentum gehören kann (Urteil vom 25.9.2006, BB 2006, 2516). Wäre eine GbR grundsätzlich nicht grundbuchfähig, so würde ein Erwerb von Grundstücken und Rechten an Grundstücken jedoch bereits am Eintragungserfordernis des § 873 BGB scheitern.
25 
b. § 47 GBO und § 15 GBV stehen der Eintragung einer GbR ins Grundbuch nicht entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen von Demharter (NJW 2001, 329, 330, der aus anderen Gründen die GbR nicht für grundbuchfähig hält) und Wagner (ZIP 2005, 637, 638, 639) verwiesen. Ein Antrag, eine GbR als Eigentümerin oder Inhaberin eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ins Grundbuch einzutragen, berührt § 47 GBO nicht; diese Vorschrift betrifft nur die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte. Auch § 15 GBV enthält keine Regelung für die Eintragung einer GbR. Grund dafür ist die - wie inzwischen feststeht - falsche Rechtsauffassung, die GbR sei nicht rechtsfähig. Solange von dieser Auffassung auszugehen war, konnte die GbR mangels Rechtsfähigkeit keine Rechte erwerben; für die Regelung ihrer Eintragung als Rechtsinhaberin im Grundbuch bestand kein Regelungsbedürfnis. Die Bejahung der Rechtsfähigkeit der GbR deckt nunmehr eine Regelungslücke der GBV für die Voraussetzungen ihrer Eintragung im Grundbuch auf. Dies allein aber kann nicht zur Verweigerung der Eintragung führen. Vielmehr ist die Lücke durch Heranziehung der sachnächsten Regelungen zu schließen.
26 
c. Nach Auffassung des Senats geht es somit letztlich nicht darum, ob die GbR im Grundsatz grundbuchfähig ist - dies hat der BGH inzwischen mit seiner Entscheidung vom 25.9.06 (BB 2006, 2490) bejaht. Es geht „nur“ darum, welche Regeln für die Eintragung zu beachten sind, insbes. ob die GbR unter ihrem eigenen Namen eingetragen werden kann (offen gelassen vom BGH in BB 2006, 2490).
27 
3 . Der Senat ist der Auffassung, dass eine GbR unter ihrem eigenen Namen (ihrer eigenen Bezeichnung) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie - wie hier - einen eigenen unterscheidungskräftigen Namen führt.
28 
a. Grundstückerwerb verlangt nach § 873 BGB neben der Einigung die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Einzutragen ist der neue Eigentümer. Soll die GbR neue Eigentümerin sein, kann der Rechtserwerb am klarsten dadurch bewirkt werden, dass die GbR unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen wird.
29 
b. Gesetzliche Vorschriften stehen einer solchen Eintragung nicht entgegen. Die von der Gegenmeinung geltend gemachten Einwände, eine solche Eintragung verstoße gegen das Erfordernis der Bestimmtheit und Klarheit sowie gegen den Grundsatz der Registerpublizität (OLG Celle NJW 2006, 2184; BayObLG NJW 2003, 70) überzeugen nicht.
30 
Dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit und Klarheit (der Rechtslage im Grundbuch) wird genügt, wenn der wahre Eigentümer aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Das ist die GbR. Welche Angaben erforderlich sind, um die GbR als solche ausreichend bestimmt zu benennen, ist vom Einzelfall abhängig. Hat sich die GbR - wie hier - eine Bezeichnung zugelegt, die sie von anderen GbR klar unterscheidbar macht, sind Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Bestimmtheit der Eintragung nicht gerechtfertigt. Das Grundbuch soll den Eigentümer ausweisen, nicht die hinter diesem stehenden Gesellschafter. Die Angabe der Gesellschafter ist bei einer durch ihre Bezeichnung ausreichend gekennzeichneten GbR nicht geeignet, mehr an Klarheit und Bestimmtheit zu erbringen. Solche Angaben sind daher nur dann erforderlich, wenn sich die GbR keine unterscheidbare Bezeichnung zugelegt hat.
31 
Die GBO und die GBV kennen - wie schon oben dargelegt - keine Vorgaben für die Eintragung einer GbR im Grundbuch. Deshalb erscheint es dem Senat richtig, für die Eintragung der GbR vorrangig auf die Vorschriften zur Eintragung von juristischen Personen und Handelsgesellschaften (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBV) bzw. ergänzend auf die für natürliche Personen zurückzugreifen, soweit diese sachlich geeignet erscheinen, eine Eintragung zu bewirken, die klar und bestimmt ist. Hat eine GbR keinen ausreichend unterscheidbaren Namen, mag es zulässig sein, sie durch zusätzliche Benennung ihrer Gesellschafter eintragungsfähig zu machen. Hierüber hat der Senat aber nicht zu entscheiden.Auch ist hier nicht darüber zu befinden, ob - was das BayObLG verneint (NJW-RR 2004, 810 RN 15) - eine Neueintragung der Gesellschafter einer GbR unter Beifügung eines GbR-Vermerks - wie dies bis zur Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR praktiziert worden ist - heute noch als Eintragung der GbR als Eigentümerin möglich wäre.
32 
Der Grundsatz der Registerpublizität steht der Eintragung einer ausreichend unterscheidbaren GbR als Eigentümerin ebenfalls nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass die GbR nicht Gegenstand der Eintragung in einem Register ist und dass sie sich dadurch von Handels- und Partnerschaftsgesellschaften unterscheidet. Folge dieses Unterschieds ist zwar, dass ihr die Erleichterung des Nachweises der Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen durch Zeugnis des Registergerichts (§ 32 GBO) nicht zur Verfügung steht. Dies schließt aber ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch nicht aus. Vielmehr ist sie verpflichtet, will sie ihre Eintragung bewirken, den Nachweis der Eintragungsunterlagen gem. § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen. Die damit verbundenen praktischen Erschwernisse der Eintragung machen die Eintragung einer GbR umständlicher, schließen sie aber nicht aus (vgl. hierzu ausführlich Wagner, ZIP 2005, 637ff).
33 
4 . Im vorliegenden Fall aber geht es nicht um eine Neueintragung einer GbR. Vielmehr ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs vorliegen, d.h., ob der vorhandene Eintrag unrichtig ist. Dies ist zu verneinen:
34 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.9.06 zu einer Eigentümereintragung aus der Zeit vor 2001 festgestellt, dass dann, wenn im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „als GbR“ eingetragen sind, für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist. Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides komme nicht ernsthaft in Betracht (BGH BB 2006, 2490). Das aber bedeutet, dass jedenfalls ein früherer Eintrag, der die Gesellschafter mit GbR-Vermerk ausweist, die GbR selbst eindeutig als Eigentümerin ausweist. Das Grundbuch ist somit auch unter Berücksichtigung des heutigen Verständnisses von der GbR als einer Rechtsperson nicht unrichtig (geworden).
35 
Da vorliegend ebenfalls noch Gesellschafter unter Beifügung eines GbR-Vermerks eingetragen sind, gilt nichts Anderes. Der vorhandene Eintrag weist bereits die GbR selbst als Eigentümerin aus. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung scheidet daher aus. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.
36 
5 . Eine Vorlage an den BGH wegen der vom Senat einerseits, vom BayObLG und dem OLG Celle andererseits unterschiedlich beantworteten Frage der Grundbuchfähigkeit der GbR kommt nicht in Betracht, weil es für die vom Senat zu treffende Entscheidung über den Berichtigungsanspruch der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen (oben Ziff. 4) hierauf nicht ankommt.
37 
6 . Das Notariat - Grundbuchamt - Ludwigsburg ist bei der noch ausstehenden erneuten Prüfung und Entscheidung über die Hilfsanträge (Ziff. 2 des Beschlusstenors des Landgerichts Stuttgart vom 17.2.2005) nach Auffassung des Senats von Rechts wegen durch die vorliegende Entscheidung nicht gehindert, an Stelle einer sonst möglicherweise notwendig werdenden Korrektur der Einträge von bisherigen Eigentümern die Einträge der Gesellschafter von Amts wegen durch den Eintrag der GbR selbst unter ihrer Bezeichnung und ohne zusätzliche Eintragung von Gesellschaftern der GbR zu ersetzen. Das Einverständnis der GbR hierzu liegt, nachdem diese eine solche Änderung wünscht, aber nicht erzwingen kann, vor.
38 
7 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Für eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten besteht kein Anlass.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.