Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Sept. 2011 - 3 A 821/10

bei uns veröffentlicht am07.09.2011

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 23.02.2007 – Nr. – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28.06.2010 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist eine von den Herren S. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Erbbauberechtigte des Grundstücks G1 in einer Größe von 1.061 m². Das Grundstück grenzt an die Anbaustraße „ J.“. Die Straße „ J.“ beginnt an der Einmündung in die Straße „ B.“, verläuft östlich parallel zur Straße „ T.“ in südliche Richtung und endet in einem Wendehammer südlich der Straße „ K.“. Die Straße befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 der Hansestadt Greifswald.

3

Die Verkehrsanlage wurde in den Jahren 1992/93 erstmalig hergestellt. Bereits am 27.12.1990 wurden durch das Wirtschaftsministerium Fördermittel im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährt. Unter dem 29.01.1999 erging der Bescheid zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. Dieser liegt dem Beklagten seit dem 03.02.1999 vor.

4

Mit Bescheid vom 17.11.2000 zog der Beklagte die Herren S. als Gesamtschuldner zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück G1 i.H.v. 1.765,50 DM (entspricht 902,69 EUR) heran, wogegen die Herren S. unter dem Briefkopf „V-GbR“ Widerspruch einlegten. Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 zurückgewiesen. Die von den Herren S. in der Folgezeit zum Az. 3 A 3669/04 erhobene Anfechtungsklage verband das Gericht mit dem - weitere gegenüber den Herren S. ergangene Erschließungsbeitragsbescheide betreffenden - Verfahren 3 A 1109/02 unter Führung dieses Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 18.07.2005 regte der Beklagte die Beiladung der Klägerin an. Mit Beschluss vom 24.08.2005 wurde diese gemäß § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu dem Verfahren beigeladen. Die gegen die Beiladung gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 03.01.2006 - 1 O 117/05 – zurück. Mit Urteil vom 01.03.2006 hob das Verwaltungsgericht u.a. den Beitragsbescheid vom 17.11.2000 auf und führte zur Begründung aus, die Herren S. seien nicht beitragspflichtig, da Inhaberin des Erbbaurechts und somit beitragspflichtig die Klägerin sei. Mit Urteil vom 01.04.2009 - 1 L 110/06 - wies das OVG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung des Beklagten zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

5

Bereits mit Bescheid vom 23.07.2007 hatte der Beklagte die Klägerin für das Grundstück G1 zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 902,69 EUR herangezogen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2010 - zugestellt am 05.07.2010 - zurück.

6

Am 04.08.2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, da der Beitragsanspruch des Beklagten infolge Festsetzungsverjährung erloschen sei. Die Vorschrift des § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) finde in Bezug auf die Klägerin keine Anwendung. Sie habe das Verfahren, das mit der Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2000 geendet sei, nicht eingeleitet und genieße daher Vertrauensschutz. Die Beiladung zum Verfahren 3 A 1109/02 sei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt. Im Übrigen habe der Beklagte seinen Beitragsanspruch verwirkt.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2007 - Nr. - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28.06.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, die Heranziehung der Klägerin sei frei von Fehlern. Die Vorschrift des § 174 Abs. 4 und 5 AO sei vorliegend anwendbar. Ihre Voraussetzungen seien erfüllt. Da § 174 Abs. 5 Satz 1 AO auf § 174 Abs. 4 AO einschließlich seines Satzes 3 verweise, sei es unerheblich, ob für den Dritten - also die Klägerin - Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte zur Beitragserhebung verpflichtet sei. Er sei für die Baureifmachung der Grundstücke im Gewerbegebiet H. in erhebliche Vorleistungen getreten. Scheitere die Heranziehung der Klägerin, so seien diese Mittel der Allgemeinheit entzogen, so dass weitere Erschließungsmaßnahmen unterbleiben müssten.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1109/02 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid vom 23.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitige Beitragsanspruch ist mit Ablauf des Jahres 2003 infolge Festsetzungsverjährung (§ 47 AO) erloschen (1.). Auch eine „Durchbrechung“ der Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 und 5 AO scheidet vorliegend aus (2.).

14

1. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden ist die sachliche Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 der 3. Änderungssatzung der Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Hansestadt Greifswald vom 28.06.1995 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „ J.“. Maßgeblich ist dabei nicht nur ihre bereits Anfang der 1990er Jahren erfolgte bautechnische Herstellung entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, das Vorliegen der Unternehmerrechnungen, die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs und die straßenrechtliche Widmung der Anlage. Da das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter sachlicher Beitragspflichten wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe von dem Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen und vom umzulegenden Aufwand abhängt, liegt eine endgültige Herstellung erst dann vor, wenn auch die Größe der erschlossenen Grundflächen bestimmbar ist und der umlagefähige Aufwand feststeht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Auflage 2007, § 19 Rn. 6 m.w.N.).

15

Dies ist seit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung vom 29.01.1999 beim Beklagten am 03.02.1999 der Fall. Für die Baumaßnahme waren u.a. Fördermittel im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ verwandt worden, die u.a. den beitragspflichtigen Grundeigentümern zugute kamen. Die Bescheide, aufgrund derer Fördermittel gewährt werden, bilden keine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendungen. Hierüber wird erst in der Verwendungsnachweisprüfung entschieden. Damit hängt von diesem Prüfergebnis auch die Höhe des umlagefähigen Aufwandes ab. Da die sachliche Beitragspflicht sonach im Jahre 1999 entstanden ist, lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 an und mit Ablauf des Jahres 2003 ab.

16

Die mit der Widerspruchseinlegung und der nachfolgenden Klage zum Az. 3 A 3669/04 (später 3 A 1109/02) eingetretene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO betrifft nur das Abgabenschuldverhältnis zwischen den Klägern jenes Verfahrens und dem Beklagten. Das Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten - und damit auch der Ablauf der Festsetzungsfrist - wird dadurch nicht berührt.

17

2. Eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4, Abs. 5 AO scheidet vorliegend ebenfalls aus. Zwar findet die Bestimmung kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auch auf Kommunalabgaben Anwendung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.04.2001 - 1 M 21/00 - juris Rn. 22 [Anschlussbeitrag]; unklar dagegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.01.2006 - 1 O 117/05 - juris Rn. 14: keine Anwendung „eins zu eins“).

18

Allerdings liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde oder durch das Gericht zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dabei ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Gegenüber Dritten gilt diese Regelung nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren.

19

An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es. Zwar ist die Klägerin „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift. Dritter in diesem Zusammenhang ist - im Hinblick auf den zu ändernden fehlerhaften Bescheid - jeder, der darin nicht als Steuerschuldner angegeben ist (BFH, Urt. v. 05.05.1993 - X R 111/91 - juris Rn. 15). Dies trifft auf die Klägerin zu, da der Bescheid vom 17.11.2000 an die Herren S. gerichtet ist. Auch ist die Klägerin in dem Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 24.08.2005 beigeladen worden. Allerdings erfolgte die Beiladung der Klägerin erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschl. v. 14.02.2001 - I B 136/00 - juris Rn. 8) eine Anwendung des § 174 Abs. 4, Abs. 5 AO ausschließt. Hierzu hat er bereits in dem Urteil vom 05.05.1993 (a.a.O. Rn. 17 ff.) ausgeführt:

20

„Zur angemessenen Rechtswahrung setzt die Erstreckung der Korrekturbefugnis auf „Nichtadressaten“ gemäß § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO 1977, in Einengung des reinen Gesetzeswortlauts, voraus, dass dem Dritten gegenüber zum Zeitpunkt seiner Verfahrensbeteiligung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war: Die in § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 getroffene gesetzgeberische Wertentscheidung einer Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit setzt Identität des Adressaten von ursprünglichem und neuem Bescheid voraus. Sie ist gerechtfertigt, weil derjenige, der das Korrekturverfahren mit Erfolg betrieben hat (§ 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977), innerhalb einer gewissen Zeitspanne gewärtigen muss, dass die damit verbundenen weiteren Folgerungen auch außerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist gezogen werden. Insoweit fehlt eine schützenswerte Vertrauensposition.

21

Grundlegend anders ist dies beim Dritten: Er hat, bezogen auf die in § 174 Abs. 4 AO 1977 vorausgesetzte Fallgestaltung, nicht durch eigene verfahrensrechtliche Initiativen auf eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids hingewirkt; bei ihm können - typischerweise - Kenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen der Korrektur nicht vorausgesetzt werden. Insofern gibt es keinen rechtfertigenden Grund dafür, ihm ohne Weiteres die Folgerungen aus der nachträglich richtigen Beurteilung des Sachverhalts auch jenseits der allgemeinen Festsetzungsverjährung anzulasten.

22

Diese Ausgangslage verändert sich in entscheidender Weise erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte an dem vom bisherigen Steuerschuldner betriebenen Verfahren förmlich beteiligt wird und dieses durch eigene Verfahrenserklärungen wirksam beeinflussen kann. Eine solche Einwirkung ist rechtlich nur möglich, solange noch keine Verjährung eingetreten ist. Daraus folgt, dass § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 dem Dritten gegenüber nur anwendbar ist, wenn dieservor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen wurde.“

23

Dieser Auffassung folgt die Kammer. Da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen war, erfolgte die Beiladung der Klägerin in dem Verfahren 3 A 1109/02 verspätet und kann die Rechtsfolge des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO nicht mehr auslösen.

24

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschafter der Klägerin als Kläger des Verfahrens 3 A 1109/02 auf die bevorstehenden Korrekturen tatsächlich vorbereitet waren. Denn die allgemeinen Rechtsgrundsätze (Treu und Glauben, Vertrauensschutz) wirken rechtsbegrenzend lediglich innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses und erfordern Identität der Rechtssubjekte - mit der Folge, dass der Klägerin auch materiell-rechtlich nur Kenntnisse und Verhaltensweisen aus ihrer Sphäre als Abgabenschuldner bzw. Verfahrensbeteiligter zugerechnet werden können (vgl. BFH a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend.

25

Die Kammer verkennt nicht, dass die vom Bundesfinanzhof getroffene Auslegung des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO enger ist, als der reine Gesetzeswortlaut, der nicht danach unterscheidet, ob die Beteiligung des Dritten vor oder nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist. Sie hat daher mit Blick auf das dictum des OVG Mecklenburg-Vorpommern, eine Anwendung der Vorschrift „eins zu eins“ scheide aus (a.a.O.), erwogen, ob § 174 Abs. 5 Satz 1 AO im Geltungsbereich der Verweisung nach § 12 Abs. 1 KAG M-V so ausgelegt werden kann, dass es auf den Zeitpunkt der Beiladung nicht ankommt. Hierfür spricht zwar, dass in Bezug auf Erschließungsbeiträge auch nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern eine Pflicht zur Beitragserhebung besteht (Beschl. v. 19.11.2007 - 1 L 1/07 - juris Rn. 8) und nach dem Kommunalabgabengesetz das „besondere“ Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs gilt, das keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliegt (Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 - juris Rn. 59 f. [Anschlussbeitrag]). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genannten Entscheidungen die Nacherhebung von Beiträgen innerhalb der durch die Festsetzungsfrist gesetzten zeitlichen Grenze betreffen. Für eine Durchbrechung dieser Grenze geben sie nichts her. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof seine Auffassung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet. Dieser Grundsatz genießt Verfassungsrang (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG). Hiermit wäre eine erweiternde Auslegung des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO im Geltungsbereich der landesrechtlichen Verweisung nicht zu vereinbaren. Sie scheidet damit aus.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2006 - 3 A 1109/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

2

Die Kläger vereinbarten "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit notariellem Vertrag des Notars B. vom 13. März 1992 den Erwerb eines Erbbaurechtes an in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichneten Flächen des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung G... mit einer Größe von ca. 3,35 ha. Der Vertrag enthält das Einverständnis des Erbbauausgebers, das Grundstück zu parzellieren, um die Eintragung von Einzelerbbaurechten an Teilflächen zu ermöglichen. Nach § 2 des Vertrages ist der Erbbauberechtigte berechtigt, das Gelände mit allen Bauwerken zu bebauen, die nach dem Bebauungsplan Nr. 22 "......", der sich in Aufstellung befinde, zulässig seien. Im Grundbuch (Erbbaurecht) von G..., Blatt .... sind die Kläger mit Geburtsdatum und Wohnort "in BGB-Gesellschaft" seit dem 9. Februar 1995 als Erbbauberechtigte für die unter der Nr. 2 im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke mit der Bezeichnung ..., ..., ..., ... und ... (hervorgegangen aus dem unter der Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Flurstück ...) eingetragen.

3

Der Beklagte ließ in den Jahren 1992 und 1993 die Verkehrsanlagen "...", "...." und "....", an denen die oben bezeichneten Flächen anliegen, unter Verwendung öffentlicher Fördermittel erstmalig herstellen. Die Verwendung der Mittel wurde nachgeprüft. Der entsprechende Bescheid erging unter dem 29. Januar 1999.

4

Der Beklagte zog die Kläger für die Herstellung dieser Verkehrsanlagen zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heran. Mit Beitragsbescheid vom 17. November 2000 erhob er für das Flurstück ... den Beitrag von 1.765,50 DM für die Anlage "...", mit Bescheid vom 04.Dezember 2000 für das Flurstück ... einen Beitrag von 20.728,37 DM (Anlage: "...") und mit drei Bescheiden jeweils vom 25. Januar 2001 (jeweils für die Anlage "...") für die Flurstücke ..., ... und ... Beiträge in Höhe von 169.324,20 DM, 143.487,24 DM und 115.269,96 DM. In dem Adressfeld der jeweils an beide Kläger versandten Bescheide sind die Namen beider Kläger nebeneinander aufgeführt. In der Begründung der Bescheide wird Bezug genommen auf eine Miterbbauberechtigung sowie Gesamtschuldnerschaft der Kläger.

5

Gegen die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 17. November 2000 erhoben die Kläger bei dem Beklagten jeweils mit Schreiben vom 07. Dezember 2000 unter dem Briefkopf "V... GbR" Widerspruch, der Kläger zu 1. - unter demselben Briefkopf - nochmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2000. Ebenfalls unter dem Briefkopf "V... GbR" erhoben die Kläger jeweils unter dem 31. Januar 2001 Widerspruch gegen die drei Bescheide vom 25. Januar 2001. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob schließlich mit Schreiben vom 22. Februar 2001 gegen alle zuvor genannten Bescheide nochmals - hier im Namen seiner Mandanten - Widerspruch.

6

In der Folgezeit setzte der Beklagte die Beiträge für die Anlage "..." nach den Maßgaben der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren VG Greifswald 3 B 782/01 neu fest. Er hob die zugehörigen Bescheide vom 25. Januar 2001 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 08. April 2002 auf, soweit der festgesetzte Beitrag die Summe von 62.424,47 Euro (122.091,66 DM) für das Flurstück ..., von 52.899,20 Euro (103.461,85 DM) für das Flurstück ... sowie von 42.496,39 Euro (83.115,71 DM) für das Flurstück ... übersteigt. Die Widerspruchsbescheide stellte er dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich Empfangsbekenntnis am 15. April 2002 zu. Die Kläger haben wegen der Bescheide vom 25. Januar 2001 in jeweils eigenem Namen am 14. Mai 2002 Klage erhoben (3 A 1109/02).

7

Die Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide vom 17. November 2000 und 04. Dezember 2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 04. Oktober 2004 - beide zugestellt am 13. Oktober 2004 - zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass auch nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kläger persönlich als Beitragsschuldner herangezogen werden konnten und er, der Beklagte, sich daher insoweit zutreffend an die Kläger gehalten habe. Die Kläger haben gegen beide Bescheide in jeweils eigenem Namen am 14. November 2004 Klage erhoben (3 A 3669/04). Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren sowie das schon anhängige Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 17. November 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

8

Die Kläger haben im Klageverfahren in der Sache eingewendet, der Beklagte habe gewusst, dass sie schon mit Verträgen aus September 1997 und März 2000 noch nicht im Grundbuch eingetragene Untererbbaurechte für die Beigeladenen zu 2. und 3. bestellt hätten. Es sei zumutbar gewesen, mit der Beitragserhebung bis zur Eintragung der Untererbbauberechtigten zu warten. Außerdem seien die Flurstücke ... und ... wegen einer Stromleitung nur eingeschränkt bebaubar, und schließlich habe die Herstellung der Straße "..." in ihrem nicht geförderten Teil die Gesamterschließung der anliegenden Grundstücke verschlechtert. Dieser Teil durchschneide nun ohne Notwendigkeit vorhandene Bauflächen.

9

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Beteiligten und vor dem Hintergrund der Regelungen des § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die "V... GbR", die "B... GbR" sowie die "W... GbR" beigeladen, letztere als nach Auffassung der Beteiligten als Untererbbauberechtigte für eine Beitragserhebung in Betracht kommende Schuldner. Der Beklagte hatte bezüglich der Beigeladenen zu 1. zuvor die Absicht bekundet, möglicherweise diese aus den Klägern bestehende Außengesellschaft in Anwendung von § 174 AO in Anspruch zu nehmen.

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte wegen einer mit der Stromleitung im Zusammenhang stehenden Nutzungsbeschränkung die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 25. Januar 2001 (jeweils für Flurstück ...) sowie den Bescheid vom 25.Januar 2001 für das Flurstück ... zum Teil aufgehoben. Die Beitragsfestsetzungen belaufen sich infolgedessen auf 19.745,60 DM (10.095,76 Euro), 79.175,04 DM (40.481,56 Euro) und 101.406,03 DM (51.884,08 Euro). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Hauptsacheerledigungserklärungen abgegeben.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 01. März 2006, dem Beklagten zugestellt am 9. März 2006, im Umfang der Erledigung eingestellt, die angefochtenen Bescheide im Übrigen wegen unzutreffender Auswahl des persönlich Beitragspflichtigen aufgehoben und die Berufung zugelassen.

12

Es hat im Wesentlichen aufgeführt, die Klagen seien zulässig. Es könne dahinstehen, ob die Kläger mit ihren unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfassten Schreiben wirksam Widerspruch erhoben hätten. Denn jedenfalls hätten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2001 im eigenen Namen Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche seien zwar verfristet gewesen (§ 70 Abs. 1 VwGO), der Beklagte habe diesen Fehler aber dadurch geheilt, dass er sich auf die Einwände der Kläger in seinen Widerspruchsbescheiden in der Sache eingelassen habe. Dadurch habe er eine erneute gerichtliche Überprüfung der Bescheide ermöglicht. Die Kläger seien nicht persönlich beitragspflichtig. Dies sei vielmehr die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstünden, jede Rechtsposition einnehmen könne. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die Gesellschaft gerichtet worden. Dagegen spreche, dass die Bescheide an die Kläger als natürliche Personen gerichtet seien und in der Begründung ausgeführt werde, die Kläger würden als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner herangezogen. Jeglicher Hinweis auf die von den Klägern gebildete Gesellschaft fehle. Der Beklagte habe den Adressaten auch im Widerspruchsverfahren nicht geändert. Die die Bescheide vom 25. Januar 2001 betreffenden Widerspruchsbescheide vom 8. April 2002 beschäftigten sich mit der Frage des richtigen Beitragsschuldners nicht. In den die Bescheide vom 17. November 2000 und 4. Dezember 2000 betreffenden Widerspruchsbescheiden vom 4. Oktober 2004 habe sich der Beklagte zwar zur Frage des Beitragspflichtigen geäußert. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass die Bescheide nunmehr an die Gesellschaft gerichtet werden sollten. Er habe lediglich ausgeführt, es könnten sowohl die Gesellschafter bürgerlichen Rechts als auch die Gesellschafter veranlagt werden. Den Bescheidadressaten habe er damit nicht bestimmt. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Kläger ihre Widersprüche zunächst allesamt unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegt hätten. Zwar komme es für die gebotene Auslegung unter Anwendung von § 133 BGB nach dem "Empfängerhorizont" darauf an, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dies sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, denn der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht den Willen gehabt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Diese sei nach damals herrschender Auffassung nicht rechtsfähig und somit keine taugliche Beitragsschuldnerin gewesen. Sei die Annahme fernliegend, der Beklagte habe die Gesellschaft heranziehen wollen, könne auch aus der ersten Reaktion der Kläger nicht Gegenteiliges hergeleitet werden. Desweiteren sei zwar der Einwand des Beklagten zutreffend, maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide bzw. der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Das führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung der Rechtsprechung könne nicht mit einer Änderung der Rechtslage gleichgesetzt werden. Dies sei nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen möglich. Für die gerichtliche Entscheidungsfindung und damit auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bleibe Maßstab die vorgegebene Rechtsordnung. Dafür spreche die zu § 51 VwVfG ergangene Rechtsprechung. Es werde nur die unveränderte, bis dahin lediglich verkannte Rechtslage in einem geläuterten Sinne erkannt. Dies könne einer geänderten Rechtslage nicht gleichgestellt werden. Das Ergebnis führe nicht zu einer schlechthin untragbaren Güterlage und damit nicht zu einer Ergebniskorrektur nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Der Beklagte sei dem Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gleichsam hilflos ausgeliefert gewesen. Vielmehr hätte er es in der Hand gehabt, den Fehler noch innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Widerspruchsverfahrens zu korrigieren. Festsetzungsverjährung sei frühestens Ende des Jahres 2003 eingetreten. Damit hätte der Beklagte ungefähr zwei Jahre Zeit gehabt, auf die Änderung der Rechtsprechung zu reagieren. Es sei von ihm zu vertreten, dass dies nicht geschehen sei.

13

Der Beklagte hat am 05. April 2006 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 05. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Er macht geltend, richtige Beitragsschuldner seien die Kläger selbst und nicht die von diesen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bescheide unter Beachtung der früher herrschenden Auffassung zum Wesen der GbR rechtmäßig gewesen. Daran könne sich durch einen Wandel der Rechtsauffassung zu dieser Frage, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 dann auch im öffentlichen Abgabenrecht stattgefunden habe, nichts geändert haben. Im Übrigen werfe der hier vorliegende "GbR-Vermerk" im Grundbuch verschiedene Fragen der Individualisierung der GbR, ihres Charakters als Außengesellschaft und schließlich ihrer Identifizierung auf, wenn die Kläger selbst vortragen ließen, sie seien im Rahmen privater Vermögensverwaltung in verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, u.a. auch in Form der Beigeladenen zu 1. als Erbbauberechtigte der streitbefangenen Grundstücksflächen gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Es sei möglich, dass die Gesellschaft der Kläger nur eine zur Innehabung eigener Erbbaurechtspositionen nicht befähigte allein vermögensverwaltende Innengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr nicht teilnehme, mangels Eintragung von Bezeichnung und Sitz im Grundbuch nicht fassbar und nicht heranziehbar sei. Damit sei die Gesellschaft der Kläger womöglich denjenigen Gesellschaften zuzurechnen, für die das Konzept der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht passe. Die Ermittlung der Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften sei auch von gut ausgestatteten Behörden nicht zu leisten. Deshalb müsse zumindest bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts weiterhin eine Veranlagung der Gesellschafter in Person möglich bleiben. Anderenfalls sei rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausgeschlossen. Auch die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung halte die Heranziehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden nicht für zwingend, sondern allein für möglich. Beispielsweise sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verwalterin einer Wohnungseigentümergesellschaft ausgeschlossen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall sei die Veranlagung der Kläger persönlich rechtmäßig gewesen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe aller Beitragsbescheide seien die Kläger nach einhelliger Rechtsauffassung und damit geltender Rechtslage richtige Beitragsschuldner gewesen. Allein auf diesen Zeitpunkt komme es an. Auch der Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 sei nicht durch die GbR, sondern durch die Kläger selbst geschlossen worden. Wenn vorgetragen werde, der Beklagte habe mit den Klägern nicht den richtigen Beitragsschuldner herangezogen, sei zu betonen, dass man durchgehend zum Ausdruck gebracht habe, den richtigen Beitragsschuldner heranzuziehen. Eine Festlegung für die Kläger in Person als Schuldner der Forderung habe nicht stattgefunden.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. März 2006 abzuändern, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2004, den Bescheid vom 04. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 sowie die Bescheide vom 25. Januar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. April 2002 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beitragsbescheide seien sämtlich an die Kläger persönlich gerichtet. Dafür spreche, dass sie keinerlei Hinweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldnerin enthielten, darin vielmehr die Begriffe der Gesamtschuldnerschaft wie der Miterbbauberechtigung verwendet würden. Dass beide Gesellschafter in den Bescheiden namentlich als Adressaten erwähnt würden, sei kein entscheidendes Argument für eine Heranziehung der Gesellschaft. Dafür, dass sich die Bescheide an die Kläger persönlich richteten, spreche auch, dass der Beklagte durchgehend noch bis in das Jahr 2007 bei dieser Auffassung geblieben sei. Wenn dieser auf Schwierigkeiten in der Bezeichnung der Gesellschaft verweise, sei es zumutbar gewesen, die Kläger zu dieser Frage vor Erlass der Bescheide anzuhören. Damit hätten etwa bestehende Zweifel wegen des Namens der Gesellschaft ausgeräumt werden können. Die Gesellschaft der Kläger, die den aus den Widersprüchen der Kläger ersichtlichen Namen "V... GbR" trage, sei fähig, Trägerin von Rechten zu sein. Sie sei eine Außengesellschaft, da sie am Rechtsverkehr teilnehme. In zahlreichen Prozessen sei sie vor den Zivilgerichten auf Aktiv- wie auf Passivseite aufgetreten. Neben der hier interessierenden Gesellschaft seien die Kläger nur noch in einer weiteren Gesellschaft verbunden, die sich mit Immobilien in S... beschäftige.

20

Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. beantragen ebenfalls,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Auch sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen zu 2. und 3. weisen darauf hin, dass der Beklagte über die Identität der Gesellschaft bereits aufgrund der Verträge zwischen ihnen und den Klägern zur Bestellung der Untererbbaurechte informiert gewesen sei. Diese seien der Stadt schon vor der Bekanntgabe der streitbefangenen Beitragsbescheide zugeleitet worden. Anders als in anderen Verfahren habe der Beklagte zudem hier seine Bescheide nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die verschiedenen im November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide zutreffend für zulässig und begründet erachtet.

26

Die Klage ist zunächst zulässig erhoben worden. Insbesondere können Fragen der Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) dahinstehen, da der Beklagte die anwaltlich im Namen der Kläger womöglich z. T. verspätet erhobenen Widersprüche gegen sämtliche Bescheide in der Sache beschieden, eine etwa vorliegende Fristversäumung angesichts vorheriger Erhebung von Widersprüchen nur unter dem Namen der "V... GbR" damit geheilt und somit den Weg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen offengehalten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 70, Rn. 9).

27

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sind sämtlich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vorliegend Inhaberin des Erbbaurechts gewesen und damit alleinige Beitragsschuldnerin (nachfolgend 1.). Die Bescheide des Beklagten sind jedoch an die Kläger persönlich als Schuldner der Erschließungsbeiträge gerichtet. Diese sind nicht die richtigen Beitragsschuldner. Ihre Heranziehung findet keine Grundlage im Gesetz (nachfolgend 2.).

28

1. Nach § 134 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Im Zeitraum der Bekanntgabe der hier im Streit befindlichen Bescheide zwischen dem 17. November 2000 und dem 25. Januar 2001 ist die von den Klägern gebildete und von ihnen als natürliche Personen rechtlich streng zu unterscheidende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Erbbauberechtigte des hier veranlagten, aus den Flurstücken ..., ..., .... sowie ...., Flur ..., Gemarkung G... bestehenden Grundstückes gewesen. Die Kläger haben in § 1 des mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen notariellen Vertrages vom 13. März 1992 (Urkundennummer ...; Notar Peter B. in R.) "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" die Bestellung des Erbbaurechts an den Flächen u.a. der veranlagten Grundstücke vereinbart. Nach den Eintragungen in den Grundbüchern "Erbbaurecht" im Grundbuch von G..., Blatt ..., sind für die unter der laufenden Nummer 2. des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücke in dem fraglichen Zeitraum jeweils als Berechtigte verzeichnet gewesen:

29

"a) ....,
geb. ...,
S...,
b)...,
geb. ...,
F...
in BGB-Gesellschaft"

30

Damit war nach § 873 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) die aus den Klägern S... bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts und Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch Erbbauberechtigte hinsichtlich der veranlagten Grundstücke.

31

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin und Erbbauberechtigte sein kann, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in das Grundbuch eingetragen sind. Dies entspricht der inzwischen auch im öffentlichen Abgabenrecht von Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Zweifel gezogenen Auffassung (vgl. grundlegend BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris; zuletzt: 04.12.2008 - V ZB 74/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149 f.; VGH Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris; BayVGH, 27.09.2007 - 6 CS 07.608 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 4 M 275/08 -, juris; Kreuter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldnerin von Kommunalabgaben, NVwZ 2008, 360 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rn. 58a; Stuttmann, Hinweise zur Festsetzung von Kommunalabgaben gegen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nach dem Urteil des BGH vom 29.1.2001, KStZ 2002, 50). Gegenüber den Gesellschaftern darf danach keine Beitragsfestsetzung für ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück erfolgen. Ihnen gegenüber kommt lediglich ein Haftungsbescheid nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 191 AO in Betracht, der voraussetzt, dass die Gesellschaft selbst zuvor als Beitragspflichtige herangezogen worden ist, da die Haftung des Gesellschafters von der Schuld der Gesellschaft abgeleitet wird und insoweit akzessorisch ist. Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin eines Erbbaurechts ist.

32

Die Rechtsposition der Gesellschaft als Inhaberin des Erbbaurechts ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der das gemeinschaftliche Rechtsverhältnis der Kläger bezeichnende Grundbuchvermerk vorliegend nicht "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts", sondern "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" lautet. Dem Beklagten ist nicht zu folgen, wenn er hieraus meint schließen zu können, dass wegen dieser Formulierung nicht die Gesellschaft, sondern die Kläger selbst als Erbbauberechtigte eingetragen seien und das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt verkannt hätte. Die für den Grundbuchvermerk verwendeten Formulierungen "als" und "in" Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben keine unterschiedliche rechtliche Bedeutung. Beide dienen der Verwirklichung des in § 47 Grundbuchordnung (GBO) zum Ausdruck kommenden grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Sie haben allein die Bedeutung gehabt, im Grundbuchverkehr Art und Umfang der Verfügungsmacht der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76 -, juris). Beiden Vermerken ist bei Annahme der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr zu entnehmen, dass das Recht an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zusteht (vgl. BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716f; s.a. OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 8 W 223/06 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 240c; Driehaus, a.a.O.).

33

Der Senat kann sich desweiteren nicht den Zweifeln des Beklagten an der Fähigkeit der aus den Klägern bestehenden Gesellschaft, Trägerin von Rechtspositionen zu sein, anschließen. Der Beklagte meint, er habe nicht wissen können, ob die in dem Grundbuchvermerk (Erbbaugrundbuch G..., Blatt ...) angesprochene Gesellschaft eine Außengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr teilnehme oder nicht vielmehr nur eine mit der eigenen Vermögensverwaltung beschäftigte Innengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzulehnen sei. Die Gesellschaft sei mangels Bezeichnung und Sitz für ihn als abgabenerhebende Behörde nicht fassbar und nicht heranziehbar gewesen.

34

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte bei zutreffender Betrachtung keinen Zweifel daran haben konnte, dass die Gesellschaft der Kläger Teilnehmerin am Rechtsverkehr war und unter diesem Gesichtspunkt ihre Rechtsfähigkeit nicht unklar gewesen sein konnte. Sie hatte nicht nur den Erwerb ihres eigenen Erbbaurechts vertraglich vereinbart, sondern auch Untererbbaurechte bestellt und schon deshalb am Rechtsverkehr teilgenommen, wie dem Beklagten aus dem Grundbuch bzw. der Korrespondenz mit den Klägern bekannt war oder wenigstens gewesen sein konnte. Wenn der Beklagte Bedenken wegen der Identifizierbarkeit der Gesellschaft geltend macht, weisen Kläger und Beigeladene zutreffend darauf hin, dass er vor Erlass der Beitragsbescheide die Kläger zu offenen Fragen hätte anhören und unter Beachtung des sein Handeln bestimmenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. §§ 88 AO, 24 VwVfG) alle sonst bedeutsamen Umstände hätte ermitteln können. Inwiefern solche Maßnahmen die Möglichkeiten einer Behörde überschreiten sollten, ist nicht erkennbar.

35

Im Übrigen stellt der Beklagte an die ausreichende Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldnerin offenbar nicht gerechtfertigte Anforderungen, wenn er meint, die Gesellschaft der Kläger mangels Individualisierung nicht habe heranziehen können. Denn eine genauere Bezeichnung der Gesellschaft als mit ihren aus dem Grundbuchvermerk ersichtlichen Angaben wäre nicht erforderlich gewesen, um sie per Beitragsbescheid wirksam zur Leistung der Erschließungsbeiträge zu verpflichten. Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Gesellschaft unter entsprechender Anwendung von Buchungsvorschriften für andere rechtsfähige Personengesellschaften in das Grundbuch eingetragen werden kann und die notwendige Individualisierung in Anlehnung an die bisherige Buchungsform stets dadurch erfolgen kann, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" der Zusatz "bestehend aus" und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden (BGH, 04.12.2008, a.a.O., Rn. 22). Wenn eine derartige Bezeichnung dem grundbuchrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit genügt, der klare und unmißverständliche Eintragungen erfordert, so entspricht sie auch den Erfordernissen einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Adressaten eines Erschließungsbeitragsbescheides.

36

Selbst wenn angesichts des Umstandes, dass die Kläger außer in der hier interessierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiteren Gesellschaften (nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in einer weiteren in S... tätigen Gesellschaft) verbunden sind, Fragen der Identität der berechtigten Gesellschaft offen geblieben wären, hätten diese durch Auslegung sicher beantwortet werden können (zur Auslegung von Grundbucheintragungen vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 172). Bei Auslegung der hier vorliegenden Erbbaugrundbucheintragungen kann der in den Akten des Grundbuchamtes enthaltene Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 herangezogen werden. Dieser lässt den Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. ... des Beklagten erkennen und zugleich die Absicht der Erbbauberechtigten, diesen baulich auszunutzen (vgl. § 2 des Erbbaurechtsvertrages). Dem kann entnommen werden, dass es sich bei der im Erbbaurechtsgrundbuch angesprochenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um diejenige mit dem Gesellschaftszweck einer Bebauung/Verwertung der das ehemalige Flurstück ... betreffenden Flächen nach dem B-Plan ... "....." handelt. Diesem Auslegungsergebnis entspräche der Umstand, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf "V... GbR" gegen die angefochtenen Beitragsbescheide persönlich Widerspruch erhoben hatten. Damit hatten die Kläger die Bezeichnung der Gesellschaft angegeben. Deren Heranziehung unter diesem Namen und mit Bezug auf die Eintragung im Erbbaugrundbuch hätte jegliche Zweifel an der Identität der Abgabenschuldnerin ausgeschlossen.

37

2. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind jedoch nicht an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin des Erbbaurechts und infolgedessen nach § 134 Abs. 1 BauGB persönlich Beitragspflichtige gerichtet, sondern an die Kläger persönlich. Daran kann nach dem maßgeblichen Kriterium, wie der Betroffene den Regelungsinhalt des Bescheides bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, kein Zweifel bestehen. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es für die Frage, wer materieller Adressat der angefochtenen Bescheide ist, darauf abstellt, dass in den Ausgangsbescheiden jegliche Hinweise auf die von den Klägern gebildete BGB-Gesellschaft fehlt. Die Bescheide seien an die Kläger persönlich gerichtet und deren Begründung spreche von den Klägern als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner. Auch aus den Widerspruchsbescheiden vom 08. April 2002 und 04. Oktober 2004 ergebe sich kein Anhalt für eine Heranziehung der Gesellschaft.

38

Der Senat hat gleichwohl erwogen, in der jeweiligen Benennung beider Kläger im Kopf der Bescheide einen Hinweis darauf zu sehen, dass die Bescheide an die Gesellschaft der Kläger gerichtet sein könnten. Dieser Umstand ist jedoch schon für sich allein betrachtet nicht zwingend, von geringem Aussagewert und kann auch angesichts der verschiedenen bereits genannten eindeutigen Anhaltspunkte für eine Heranziehung der Kläger in Person kein anderslautendes Ergebnis rechtfertigen. Der von dem Verwaltungsgericht erörterte Aspekt, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf der "V... GbR" Widerspruch erhoben hatten, tritt demgegenüber ebenfalls in den Hintergrund. Der Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Bescheide ist eindeutig. Sollten die unter dem Briefkopf der Gesellschaft "V... GbR" erhobenen Widersprüche nicht als Widersprüche der Kläger in Person auszulegen sein, hätte dies daher nur zur Folge, dass sie von einer nicht widerspruchsbefugten Gesellschaft erhoben worden wären. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, wie die Kläger die Bescheide selbst - hinsichtlich des Adressaten womöglich falsch - verstanden haben, sondern darauf, wie sie sie bei verständiger Würdigung hätte verstehen müssen. Daher kann nicht angenommen werden, dass allein wegen einer Erhebung der Widersprüche im Namen der Gesellschaft diese auch Adressatin der Bescheide wird.

39

Die Bestimmung der Kläger persönlich als Bescheidadressaten durch den Beklagten erscheint auch deshalb als nicht zweifelhaft, weil der Beklagte selbst diese Auffassung nahezu durchgehend bis in das Berufungsverfahren hinein vertreten hat. Wenn er nun vorträgt, seinen Bemühungen sei immer zu entnehmen gewesen, den "richtigen Adressaten" verpflichten zu wollen, denn er habe sich in den Zeitpunkten, zu denen die Bescheide erlassen worden seien, an die damals herrschende Auffassung der fehlenden Rechtsfähigkeit der Gesellschaft gehalten, hilft das nicht weiter. Der Bescheidadressat muss sich allein aus dem Inhalt des Bescheides und etwaigen für seine Auslegung sonst bedeutsamen Umständen ergeben. Er kann sich demgegenüber nicht nach dem Grundsatz bestimmen, dass die Behörde den nach Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten "richtigen" meint, auch wenn sie einen anderen als Adressaten bezeichnet. Denn in diesem Falle wäre die Bestimmung des materiellen Bescheidadressaten für den in dieser Weise Betroffenen nicht mehr erkennbar und sie könnte sich ohne erneute Entscheidung der Behörde inhaltlich verändern. All dies wäre mit dem in § 37 Abs. 1 VwVfG und § 12 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO geregelten Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten, das sich auch auf den materiellen Adressaten der Entscheidung bezieht, nicht zu vereinbaren.

40

Wenn der Beklagte ganz grundsätzlich einwendet, die Bestimmung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger als richtige Beitragsschuldnerin scheitere daran, dass es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide allein auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ankomme, mithin auf den 20. November 2000, 7. Dezember 2000 bzw. 28. Januar 2001, spätere Änderungen der Eigentumslage bzw. Erbbaurechtsberechtigung unbeachtlich seien sowie einmal in Übereinstimmung mit der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung getroffene rechtmäßige Verwaltungsentscheidungen bei nachträglich geänderter Rechtslage dieser nicht angepasst werden müssten, so führt auch diese Argumentation nicht zu dem von dem Beklagten erwünschten Ergebnis.

41

Es ist nicht zutreffend, dass mit dem Wandel des Rechtsverständnisses von der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Trägerin von Rechten und Pflichten sein zu können, eine Änderung der Rechtslage verbunden gewesen wäre, die für die zuvor - nach früherer Auffassung - erlassenen Bescheide unerheblich wäre, sodass weiterhin die Kläger selbst die richtigen Beitragsschuldner wären. Für diese Einschätzung ist keine Auseinandersetzung mit den zu § 51 VwVfG vertretenen Meinungen erforderlich, ob in der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Entscheidung des BGH vom 29.01.2001, a.a.O.) eine Änderung der Rechtslage zu sehen ist. Unzweifelhaft kommt es für die Frage des richtigen Schuldners der geforderten Erschließungsbeiträge auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an. Schuldner ist der, der in diesem Zeitpunkt Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (§ 134 Abs. 1 BauGB). Spätere tatsächliche und rechtliche Veränderungen sind unbeachtlich. Das war Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und daran hat sich auch in der Folgezeit aufgrund der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts geändert. Ebensowenig hat hinsichtlich der hier der Beitragserhebung zugrundeliegenden Grundstücke ein Wechsel in der Person des Berechtigten stattgefunden. Jedenfalls kann nicht von einer Übertragung des Erbbaurechts von den Klägern auf ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rede sein. Die Erbbauberechtigung ist bis zu der Bestellung der Untererbbaurechte an die Beigeladenen zu 2. und 3., die unstreitig erst nach Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide geschehen ist, bei demselben Inhaber verblieben.

42

Damit geht es einzig um die Frage, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Erbbauberechtigter gewesen ist. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung durch das Gericht, die eine Antwort auf die allgemeine Rechtsfrage erforderlich macht, ob die Gesellschafter oder aber die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der Berechtigung ist. Diese Frage kann nicht in zeitlicher Abhängigkeit von der Änderung der diesbezüglichen Rechtsauffassung im Jahre 2001 beantwortet werden. Bei richtiger Rechtsauffassung war die Gesellschaft auch schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2001 fähig, Trägerin eines Erbbaurechtes zu sein. Wenn das Gericht von der Richtigkeit dieser Rechtsmeinung überzeugt ist, was auf den Senat - wie zuvor ausgeführt - zutrifft, ist es wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz angewiesen, seiner Entscheidung diese Auffassung auch zugrundezulegen. Die Argumentation des Beklagten liefe hingegen auf eine Bindung des Gerichtes an eine Rechtsauffassung, die den Bescheid früher einmal getragen hätte, nun aber nicht mehr vertreten wird, oder daran, wie es ein Rechtsproblem behandelt hätte, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt zur Entscheidung angestanden hätte, hinaus. Dies verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

43

Eine nähere Erörterung der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, gegenüber den Beigeladenen im rechtlichen Zusammenhang mit § 174 Abs. 4 und 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG mittlerweile ergangenen Heranziehungsbescheiden ist nicht angezeigt. Sie sind nicht Verfahrensgegenstand. Ihre Rechtmäßigkeit ist gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess zu prüfen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. November 2007 - 3 A 1562/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1 278,38 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung an ihren Bevollmächtigten am 01. Dezember 2006 - am 24. Dezember 2006 und damit fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangen. Der Senat geht im Ergebnis auch davon aus, dass die Begründung des Zulassungsantrages fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Zwar trägt der auf den 01. Februar 2007 datierte Begründungsschriftsatz den "normalen" Eingangsstempel des Gerichts vom 02. Februar 2007, nicht den Stempel, mit dem Post aus dem Nachtbriefkasten gekennzeichnet wird. Die Kläger haben jedoch durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und einer Zeugin hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich hier um einen Fehler des Gerichts handeln müsse, weil der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz in einem weißen Umschlag noch am 01. Februar 2007 gegen 19.15 Uhr persönlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe; mit dem Inhalt der sehr allgemein gehaltenen Stellungnahme der Wachtmeister des Gerichts vom 14. Februar 2007 kann diese Angabe nicht widerlegt werden, zumal auch der Briefumschlag nicht mehr bei den Gerichtsakten vorhanden ist.

2

Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren auf Aufhebung eines auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts ergangenen Nacherhebungsbescheids weiter verfolgen, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Der Senat sieht diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

5

Mit seinem gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich erhobenen Einwand, dass hier die Kläger nicht nochmals hätten herangezogen werden dürfen, weil insbesondere die über § 12 Abs. 1 Abs. 1 KAG M-V anwendbare Vorschrift des § 172 AO - es handele sich hier um Verfahrensvorschriften, für deren Erlass die Länderzuständigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG gegeben sei - der Nacherhebung entgegenstehe, berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend den Wortlaut des § 12 Abs. 1 KAG M-V sowie den Umstand, dass vorliegend Streitgegenstand ein Nacherhebungsbescheid auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts ist.

6

Das Verwaltungsgericht ist insoweit in Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur und in Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass hier der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung der Nacherhebung deswegen nicht entgegen steht, weil § 127 Abs. 1 BauGB den Gemeinden eine Beitragserhebungspflicht auferlegt, die verlange, den Beitragsanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und deswegen gegebenenfalls auch fehlerhafte Berechnungen zu korrigieren und Differenzen nachzufordern, jedenfalls soweit nicht Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden nicht entgegen; insbesondere § 172 AO greife - was im Einzelnen dargelegt ist - nicht. Hier kann zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

7

Entgegen der im Zulassungsantrag formulierten Auffassung hat der Gesetzgeber in M-V nämlich keine "vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der AO" getroffen. Zum einen liegt schon in dem Begriff der "entsprechenden" Anwendung eine Einschränkung; diese erfordert bei jeder Einzelnorm der Abgabenordnung die Prüfung ihrer Zielsetzung und der Vergleichbarkeit der Anwendungsbereiche (siehe auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Anm. 1.2). Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern nicht bestimmte Regelungen der Abgabenordnung ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat, nicht umgekehrt geschlossen werden, sie seien grundsätzlich anwendbar.

8

Zum anderen blendet der Zulassungsantrag aus, dass § 12 Abs. 1, letzter HS KAG M-V die entsprechende Anwendung ohnehin nur insoweit anordnet, als "nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten". Eine solche spezielle Reglung bildet jedenfalls für das Erschließungsbeitragsrecht § 127 Abs. 1 BauGB; danach sind die Gemeinden verpflichtet, einen entstandenen Beitragsanspruch bis zu dessen Erlöschen in voller Höhe auszuschöpfen. Dies schließt die Befugnis der Länder aus, die Zulässigkeit der (Nach-)Erhebung eines bisher nicht geltend gemachten Teils eines noch bestehenden Erschließungsbeitragsanspruchs von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163). Damit ist ein Nacherhebungsbescheid im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts nicht an den Vorschriften der §§ 172 ff AO zu messen. Entgegen der Auffassung der Kläger steht somit ein bestandskräftiger Erschließungsbeitragsbescheid, durch den der gemeindliche Anspruch auf Erschließungsbeiträge nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist, dem Erlass eines (weiteren) Erschließungsbeitragsbescheides grundsätzlich nicht entgegen.

9

An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass das Erschließungsbeitragsrecht seit der Änderung des Grundgesetzes durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist, wie der einschränkende Zusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG deutlich macht; denn nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt "Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1,... nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort". Da das Land Mecklenburg-Vorpommern bisher von der Ermächtigung zur eigenständigen Regelung des Erschließungsbeitragsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, gilt weiterhin der Vorrang des Bundesrechts.

10

Offen bleiben kann vorliegend nach alledem, ob die Frage der Nacherhebung für originäre Beiträge nach den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen anders zu beantworten ist (vgl. hierzu ausführlich die Darstellung bei Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 50.2 ff.). Der Senat hat - soweit er bisher mit dieser Frage befasst war - in Zusammenhang mit der Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen - also kommunalen Abgaben, die ausschließlich auf Landesrecht beruhen - z. B. erwogen, aus einer Gesamtschau der Regelungen des § 172 Abs. 1 AO im Bereich des kommunalen Abgabenrechts eine im Ermessen der erhebenden Behörde stehende Kompetenz zu bejahen, Abgabenbescheide zu ändern, ebenso wie dies bundesrechtlich für Verbrauchsteuern geregelt ist (vgl. OVG Greifswald, 28.11.2005 - 1 M 140/05 -, juris), also eine begrenzte Analogie gezogen.

11

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist, denn ihre Beantwortung ist höchstrichterlich geklärt und ergibt sich - jedenfalls für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts - ohne Weiteres aus dem Gesetz; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es somit nicht. Eine konkrete Rechtsfrage, die trotz der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung und Literatur noch als offen zu betrachten wäre, hat der Zulassungsantrag nicht formuliert.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

13

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

15

Hinweis:

16

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung eines Anschlussbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus und einem Ferienhaus bebauten und 2.191 qm großen Grundstücks Gemarkung ##, Flur #, Flurstück ###. Es ist an die von der Gemeinde Zingst betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 hatte der Beklagte den Kläger zu Anschlussbeiträgen in Höhe von 5.076,36 EUR (9.928,50 DM) herangezogen, mit Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 zu weiteren 1.514,47 (2.962,05 DM). Der Berechnung des Beitrages gemäß Bescheid vom 28. Juni 1995 war eine Grundstücksfläche von 1.500 m² (x 4,65 DM = 6.975,00 DM) und eine Geschossfläche von 179 m² (x 16,50 DM = 2.953,50 DM) zugrunde gelegt worden. Der Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 legte eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.137 m² zugrunde (2.191 abzüglich 54 m² Wasserfläche), von der die bereits veranlagte Fläche von 1.500 m² in Abzug gebracht wurde. Den Betrag von 5.076,36 EUR zahlte der Kläger. Ein gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1999 anhängig gemachtes Klageverfahren (VG Greifswald, Az. 3 A 1288/01) ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden.

3

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 zum Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 setzte der Beklagte im Wege der Nacherhebung einen Anschlussbeitrag in Höhe von 12.263,10 EUR fest. Im Bescheid heißt es, die Differenz zwischen dem bereits gezahlten und dem neu festgesetzten Anschlussbeitrag betrage 7.186,74 .

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Auf den unter dem 23. Juni 2003 dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004, zugestellt am 18. August 2004, den zu zahlenden Beitrag auf 3.656,80 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die bereits 1995 veranlagte Teilfläche von 1.500 m² habe wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht erneut veranlagt werden dürfen. Für die Restfläche von 637 m² errechne sich eine beitragspflichtige Fläche von 891,80 m² (erstes Vollgeschoss: 100 %, zweites Vollgeschoss: 40 % - § 4 Abs. 3 der Abwasserbeitragssatzung). Bei einem Beitragssatz von 4,10 EUR ergebe sich ein Nacherhebungsbeitrag von 3.656,38 EUR.

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Dagegen hat der Kläger am 20. September 2004 (Montag) Klage erhoben.

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Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

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seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Satzungsgrundlage. Die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 10. April 2003 sei bereits nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Der "Zingster Strandbote", jedenfalls dessen Ausgabe vom April 2003, genüge wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 KV-DVO a. F nicht den gesetzlichen Anforderungen für ein amtliches Bekanntmachungsblatt. Die Satzung sei auch materiell-rechtlich unwirksam. §4 Abs. 2 Buchst. d ABS verstoße gegen den Gleichheitssatz. Zudem halte § 3 Abs. 2 ABS einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, indem die Bestimmung ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff zugunsten des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes auch dann zulasse, wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffes nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führen würde. Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerhaft. Eine Nacherhebung sei wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung unzulässig.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen,

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die formell-rechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung seien unbegründet. Gleichwohl sei der "Zingster Strandbote" in seinem Erscheinungsbild geändert und die Abwasserbeitragssatzung im Februar 2005 vorsorglich erneut bekannt gemacht worden. § 4 Abs. 2 Buchst. d ABS verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei rechtlich zulässig, die Grenze der baulichen oder gewerblichen Nutzung bei der am weitesten entfernten Gebäudegrenze zu ziehen. Außerdem gebe es in der Gemeinde Zingst keine übergreifende, nicht-bauliche gewerbliche Nutzung und damit den vom Kläger angesprochenen Fall nicht. Auch § 3 Abs. 2 ABS sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei auch kein einziges Mal angewendet, sondern stets das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zugrundegelegt und herangezogen worden.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. September 2006 - 3 A 2268/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der rechtmäßige Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Seeheilbad Zingst (Abwasserbeitragssatzung) vom 10. April 2003, bekanntgemacht durch Veröffentlichung im "Zingster Strandboten" vom 16. April 2003. Die Vorgängersatzungen vom 26. Juni 1993 und

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24. Mai 1996 seien unwirksam und schieden deswegen als Rechtsgrundlage aus.

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Die Abwasserbeitragssatzung vom 10. April 2003 sei rechtswirksam. Sie sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Zingst vom 07. Dezember 2001 erfolgten öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde, dem monatlich erscheinenden "Zingster Strandboten". Dieser genüge den Anforderungen des §6 Abs. 1 KV-DVO, insoweit werde auf den Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2005 - 3 B 3820/04 - Bezug genommen. Darüber hinaus dürfte der klägerische Einwand wegen der Neubekanntmachung im "Zingster Strandboten" vom 18. Februar 2005 hinfällig geworden sein.

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Die Satzung sei auch materiell-rechtlich wirksam und weise den erforderlichen Mindestinhalt auf.

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Entgegen der Auffassung des Klägers sei insbesondere § 4 Abs. 2 Buchst. d ABS fehlerfrei. Die Bestimmung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die in der Tiefenbegrenzung liegende Vermutung, wonach jenseits der Tiefengrenze der Außenbereich beginne, in Fällen sogenannter übergreifender baulicher bzw. gewerblicher Nutzung widerlegt sei und daher in diesen Fällen die beitragspflichtige Fläche durch die hintere Grenze der Nutzung begrenzt werde. Wenn der Kläger meine, dass die Regelung eine übergreifende gewerbliche Nutzung, die nicht zugleich bauliche Nutzung sei, nicht erfasse, berücksichtige er nicht, dass eine "nur gewerbliche" Nutzung, die nicht auch bauliche Nutzung sei, in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung kaum denkbar sei. Der Hinweis auf "zahlreiche" gewerbliche Grundstücksnutzungen, deren Grenze nicht durch eine bauliche Anlage gezogen werde, treffe nicht zu. Mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit habe der Beklagte zudem unwidersprochen dargelegt, dass es jedenfalls im Gebiet der Gemeinde Zingst kein Grundstück gebe, das jenseits der Tiefenbegrenzungslinie "nur gewerblich" genutzt würde, ohne dass zugleich eine (übergreifende) Gebäudenutzung vorhanden wäre. Fehlerhaft und damit unwirksam sei allerdings § 3 Abs. 2 ABS, wenn die Gemeinde nach dieser Bestimmung ermächtigt werde, unter dort näher genannten Voraussetzungen im Einzelfall den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff anzuwenden. Der Fehler wirke sich aber auf die Rechtswirksamkeit der Satzung insgesamt nicht aus. An die Stelle der insoweit nichtigen Regelung trete der gesetzliche Grundstücksbegriff mit der Folge, dass die Satzung weiterhin zur Beitragserhebung geeignet sei. Der Satzungsfehler in § 3 Abs. 2 ABS habe sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation ausgewirkt. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Regelung für die Berechnung der Beitragseinheiten in keinem einzigen Fall angewendet worden sei.

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Auch die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Rechtmäßig sei insbesondere die Nacherhebung des Beitrages. Ihr stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang gehe das Verwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen - nach Maßgabe seines Beschlusses vom 27. Februar 2006 - 3 B 3023/05 - aus: Dem Beitragswesen immanent sei das Merkmal der Einmaligkeit. Der Grundsatz der Einmaligkeit schränke zugleich auch die Möglichkeit einer Nacherhebung ein. Jedoch schließe die grundsätzlich bestehende - auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V fortgeltende - Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, die Verpflichtung ein, einen entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Sei ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne rechtfertigenden Grund (versehentlich) nur zum Teil berücksichtigt worden sei - oder seien alle Beitragspflichtigen - etwa weil ein Rechnungsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes übersehen worden sei - zu niedrig veranlagt worden, sei die Gemeinde regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um dadurch ihren Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt worden sei, stehe einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruch gefordert werde, nicht entgegen. Insbesondere hinderten Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Nacherhebung nicht. Denn der Betroffene müsse sich entgegenhalten lassen, dass die Gemeinde ihre Leistungen unter anderem auch zu seinen Gunsten erbracht habe und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern könnten, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts der Gemeinde, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Allerdings seien über die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V die §§ 172 ff. AO über die nachträgliche Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden entsprechend anwendbar. Diese Vorschriften stünden aber einer Nachveranlagung nicht entgegen, weil durch den Nacherhebungsbescheid der (bestandskräftige) frühere Heranziehungsbescheid nicht im Sinne der genannten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert, sondern lediglich der Beitragsanspruch ausgeschöpft werde. Die Gegenauffassung berücksichtige nicht genügend das den Entgeltabgaben zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Die §§ 172 ff. AO basierten auf einem vorrangigen Vertrauensschutz gegenüber bestandskräftigen Steuerbescheiden, wobei Steuern ohne Gegenleistung geschuldet würden. Bei Entgeltabgaben stehe demgegenüber die Zahlungspflicht in unmittelbarer Beziehung zu einer von der Allgemeinheit erbrachten Leistung. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, dass eine fehlerhafte Abgabenfestsetzung nicht innerhalb der Festsetzungsfrist auch zu Lasten des Abgabenschuldners behoben werden sollte. Dabei sei zu beachten, dass die Unabänderbarkeit fehlerhafter Bescheide, die Beiträge zu niedrig festgesetzt hätten, zu einem Defizit führen würde, das entweder durch Abgabenerhöhung von den übrigen Benutzern der Einrichtung oder vom Steuerzahler getragen werden müsste.

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Gemessen an diesen Grundsätzen sei die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nachveranlagung nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe lediglich den in den vorherigen Beitragsbescheiden unberücksichtigt gebliebenen Teilbetrag des Anschlussbeitrags festgesetzt. Hierzu sei er nach der Beitragssatzung und dem genannten Grundsatz, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen, auch verpflichtet gewesen. Im Übrigen komme es für die Frage, ob die Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzt sei, auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Das bedeute, eine Nacherhebung sei immer dann zulässig und geboten, wenn - wie vorliegend - der (niedrigere) Beitrag zunächst auf Grundlage einer Satzung errechnet und erhoben worden sei, die sich später als rechtsunwirksam erwiesen habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass die sachliche Beitragspflicht erstmals mit Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung von 2003 entstanden sei. Offen bleiben könne, ob die Reduzierung des Nacherhebungsbetrages im Widerspruchsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Denn dies verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Schließlich sei die Beitragsforderung nicht in Folge Festsetzungsverjährung erloschen.

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Das Urteil ist dem Kläger am 02. Oktober 2006 zugestellt worden. Auf den am 01. November 2006 eingegangenen und unter dem 04. Dezember 2006 (Montag) begründeten Antrag hin hat der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009, dem Kläger am 26. Oktober 2009 zugestellt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter dem 16. November 2009 hat der Kläger seine Berufung begründet.

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Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid stünde trotz Bestandskraft des ursprünglichen Heranziehungsbescheides §12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§172 ff. AO nicht entgegen, für unzutreffend. Gegenstand der Kanalbaubeitragspflicht sei nach dem KAG M-V (a.F.) der auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke umzulegende Aufwand für die - hier erstmalige - Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Zingst, wobei die Beiträge "nach den Vorteilen zu bemessen" seien. Die Vorteilsbemessung bzw. gleichheitsgerechte Verteilung des Aufwandes auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke habe der Gesetzgeber den Kommunen überlassen. Anknüpfungspunkt für die gleichheitsgerechte Bemessung des Beitragssatzes für einen Kanalbaubeitrag könne richtigerweise nur die Größe bzw. Bebaubarkeit des bevorteilten Grundstücks selbst sein. Hieran habe sich die Gemeinde Zingst mit ihren Vorgängersatzungen vom 26. Juni 1993 und vom 24. Mai 1996 auch gehalten, selbst wenn diese Satzungen - wovon auch er ausgehe - im Ergebnis nichtig gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe sich weder die Grundstücksfläche noch die Bebaubarkeit seines Grundstücks im Zuge der Nacherhebung verändert. Die Nacherhebung sei nichts anderem geschuldet gewesen als dem mehrfach geänderten Satzungsrecht der Gemeinde Zingst, nicht aber dem Umstand, dass sein Grundstück etwa "nur teilweise" von den Vorgängersatzungen berücksichtigt und veranlagt worden sei, sodass er "für" sein Grundstück mit dem Ursprungsbescheid hinsichtlich des Herstellungsaufwandes für die öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Zingst bereits "vollständig" und bestandskräftig veranlagt worden sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die §§ 172 ff. AO vorliegend deswegen nicht anwendbar seien, weil Steuern grundsätzlich ohne, Beiträge dagegen für eine Gegenleistung des Staates erhoben würden, möge allenfalls als Hinweis an den Gesetzgeber verstanden werden. Dieser habe nämlich auch mit § 12 Abs. 1 KAG M-V n. F. geregelt, dass auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anwendbar seien, während eine ganze Anzahl von Bundesländern mit ihren Kommunalabgabengesetzen insoweit Einschränkungen gemacht hätten. Es bedürfe keiner richterlichen "Korrektur" des § 12 Abs. 1 KAG M-V im Sinne der Gesetze anderer Bundesländer. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern habe nämlich den Abgaben erhebenden Behörden durch vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung genügend Instrumente an die Hand gegeben, im Zweifel genau die Probleme zugunsten der öffentlichen Haushalte zu lösen, die das Verwaltungsgericht wegen Satzungsfehlern - d. h. wegen Fehlern von Rechtsnormen - zulasten der Bürger lösen wolle. Denn eine Abgaben erhebende Behörde sei durch nichts daran gehindert (gewesen), wegen § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 164 AO einen Kanalbaubeitragsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Dass die Behörden dies regelmäßig nicht tun würden, dürfe die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dazu veranlassen, entgegen § 12 Abs. 1 KAG M-V die Abgabenordnung nur auf kommunale Steuern anzuwenden. Angesichts dessen, dass kommunale Steuern gegenüber Beiträgen und Gebühren nur einen verschwindend geringen Anteil ausmachten, wäre es nicht erklärlich, wenn der Gesetzgeber die §§172 ff. AO nur auf kommunale Steuern angewendet wissen wollte. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V sei nicht mehr zu fragen, ob auch auf Kanalbaubeiträge die §§ 172 AO ff. "entsprechend" anwendbar seien. Schließlich seien dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Kommentierungen zum KAG a. F. die Konsequenzen für eine Nacherhebung bekannt gewesen, wenn er die Anwendung der §§ 172 ff. AO nicht bei Novellierung des KAG ausschließen würde. Er habe dennoch an der uneingeschränkten Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V festgehalten.

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Er, der Kläger, halte außerdem die Abwasserbeitragssatzung der Gemeinde Zingst vom 10. April 2003 (ABS) auch in ihrer Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. April 2008 deshalb für nichtig, weil sie einen fehlerhaften Beitragsmaßstab aufweise. So regele § 4 Abs. 2 Buchst. e ABS den Fall einer gegenüber einer baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks "sonstigen" Nutzung, also eine solche, die gerade nicht baulich oder gewerblich sei. Es sei widersprüchlich, dass die Regelung für eine sonstige Nutzung zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche gleichwohl an eine anschließbare Baulichkeit und weitergehend gar an ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude anknüpfe. Zudem sei auch § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ABS rechtswidrig. Wegen der mit dieser Regelung erfolgenden "doppelten" Anwendung der Tiefenbegrenzung wäre ein 140 m tiefes Grundstück, welches in dieser Tiefe beidseits durch jeweils eine Straße erschlossen wäre, ohne sachlichen Grund beitragsfrei. Er halte schließlich daran fest, dass eine Beitragssatzung nur dann ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden könne, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde in Bezug auf ihre Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. September 2006 - 3 A 2268/04 - zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, der Grundsatz der Einmaligkeit stehe einer Nacherhebung nicht entgegen; dieser sei nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides. Der Kläger gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 12 Abs. 1 KAG M-V die Anwendung der Abgabenordnung vorbehaltlos anordne. Denn die Abgabenordnung gelte nur "entsprechend". Die Aufnahme des Begriffs "entsprechend" berücksichtige die Unterschiede bei den Regelungsgegenständen der Abgabenordnung einerseits und des Kommunalabgabenrechts andererseits. Es sei jeweils zu prüfen, ob eine in der Abgabenordnung getroffene, sich auf Steuern beziehende Regelung dem Wesen etwa kommunaler Entgeltabgaben gerecht werde. Das den Entgeltabgaben zugrundeliegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung verlange, dass eine - gleichgültig aus welchem Grunde - zu niedrig festgesetzte Abgabe innerhalb der Festsetzungsfrist bis zur richtigen Höhe nacherhoben werden müsse, um die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Diesem Prinzip stünden die §§ 172 ff. AO von ihrem Sinn und Zweck her nicht unproblematisch, wenn nicht sogar unvereinbar gegenüber. Sie könnten daher im Bereich der Entgeltangaben keine strikte Anwendung finden. So habe das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits entschieden, dass die §§ 172 ff. AO auf Erschließungsbeiträge nicht anwendbar seien. Entsprechendes müsse für Anschlussbeiträge gelten. § 9 Abs. 1 KAG M-V verlange eine Ausschöpfung des Beitragsanspruchs. Jedenfalls habe er sein ihm in der Gesamtschau der Regelungen der §§ 172 ff. AO zustehendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein hinsichtlich der Beitragshöhe zu niedriger Bescheid sei im Übrigen ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der keine begünstigenden Elemente aufweise. Eine Begünstigung liege nur vor, soweit sie im Verwaltungsakt ausdrücklich ausgesprochen worden sei, wenn also die Behörde ausnahmsweise und verbindlich zum Ausdruck bringe, dass sie von einer Mehrforderung absehen wolle. Einen solchen Anschein habe er nicht erweckt. Auch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes stehe einem Nachveranlagungsbescheid nicht entgegen. Der Beitragsschuldner müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass der Beitrag ein Entgelt für eine Leistung der Gemeinde sei. Er könne nicht erwarten, diese zu Lasten der Allgemeinheit ohne volle Gegenleistung und kostengünstiger als andere zu erhalten. Erst durch die Nacherhebung sei eine "nach den Vorteilen zu bemessende" Veranlagung erfolgt. Der Beklagte verteidigt schließlich die Maßstabsregelungen des §4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und Buchst. e ABS.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 1 L 324/06 samt Beiakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der angefochtene Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Seeheilbad Zingst (Abwasserbeitragssatzung - ABS) vom 10. April 2003; der Senat legt dabei in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Vorläufersatzungen nicht wirksam gewesen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.04.2002 - 1 M 1/02 -, juris; VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2005 - 3 A 2331/01 -). Die Satzung ist wirksam (1.) und die konkrete Rechtsanwendung nicht zu beanstanden (2.).

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1. Die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung unterliegt weder unter dem Blickwinkel ihrer ordnungsgemäßen Bekanntmachung (a) noch hinsichtlich ihrer seitens des Klägers angegriffenen Maßstabsregelungen (b) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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a) Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu, dass die Abwasserbeitragssatzung - jedenfalls zwischenzeitlich - wirksam bekannt gemacht worden sei (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bekanntmachung im "Zingster Strandboten" im April 2003 auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden ist, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen muss. Denn insoweit sind - ohne dass dies den normunterworfenen Bürger überfordern würde - "Zingster Strandbote" und die konkrete Beilage, in der die Abwasserbeitragssatzung abgedruckt worden ist, im Zusammenhang zu betrachten. Schon die äußere Gestaltung der Beilage mit dem Aufdruck "Gemeinde Seeheilbad Zingst", dem darunter befindlichen Gemeindewappen, das sich - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - auch auf dem "Zingster Strandboten" findet, und der Auflistung der verschiedenen Satzungen, die im Inhalt zu finden sind, lässt keinen Zweifel am amtlichen Charakter des Bekanntmachungsblattes und hinsichtlich des herausgebenden Trägers der öffentlichen Verwaltung zu (vgl. auch das Impressum der Beilage, in dem die Gemeindeverwaltung Zingst als Herausgeber bezeichnet ist). Zudem ist die Bekanntmachung jedenfalls im Februar 2005 wirksam nachgeholt worden. Soweit der Kläger - nachdem er den rechtlichen Gesichtspunkt der Bekanntmachung zunächst zweitinstanzlich nicht mehr thematisiert hatte - in seinem Schriftsatz vom 07. Dezember 2009 vorgetragen hat, er halte daran fest, dass eine Beitragssatzung nur dann ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden könne, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde in Bezug auf ihre Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen selbst ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei, handelt es sich lediglich um eine rechtliche Feststellung. Der Kläger trägt damit schon selbst nicht ausdrücklich vor, dass die Bekanntmachung der Hauptsatzung fehlerhaft gewesen sein könnte. Jedenfalls ist dieses Vorbringen dermaßen unspezifiziert, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, hier gleichsam "ins Blaue" weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Schließlich spricht mit Blick auf das vorliegende Exemplar der Hauptsatzung, das als Beilage zum "Zingster Strandboten" im Dezember 2001 erschienen ist, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nichts für einen Bekanntmachungsfehler.

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b) Die in der Abwasserbeitragssatzung enthaltenen, vom Kläger angegriffenen maßstäblichen Regelungen sind wirksam.

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Soweit der Kläger rügt, die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. e ABS sei mit Blick auf die Bestimmungen, die Grundstücke mit baulicher bzw. möglicher baulicher Nutzung erfassten, widersprüchlich und damit gleichheitswidrig, dringt er damit nicht durch.

36

Nach § 4 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Sportplatz, Grünfläche, Friedhof) festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. In den nachfolgenden Sätzen schließen sich Regelungen zur Zuordnung der so ermittelten Abgeltungsfläche an.

37

Diese Vorschrift regele - so meint der Kläger - den Fall einer gegenüber einer baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks "sonstigen" Nutzung, also nur eine solche, die gerade nicht baulich oder gewerblich sei. Es sei daher ein Widerspruch in sich, dass die Regelung für eine sonstige Nutzung in diesem Sinne zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche gleichwohl an eine anschließbare Baulichkeit und sodann weitergehend gar an ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude anknüpfe.

38

Dieses Vorbringen geht fehl. Das Merkmal der "sonstigen" Nutzung will nicht besagen, dass mit der Satzungsregelung nur Grundstücke ohne jede Bebauung/Bebauungsmöglichkeit erfasst werden sollen, sondern will - so das zutreffende Vorbringen des Beklagten - Grundstücke mit bestimmten "sonstigen" (= untergeordneten baulichen) Nutzungen wie Sportplätze durch einen Artabschlag erfassen und begünstigen, ohne dass damit auf den entsprechenden Flächen angeschlossene oder anschließbare Baulichkeiten ausgeschlossen würden. Eine solche Regelung, die den atypisch niedrigen Vorteil solcher Flächen berücksichtigen will, begegnet keinen Bedenken und liegt im ortsgesetzgeberischen Ermessen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, juris).

39

Auch die Rüge, die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ABS stelle als "doppelte" Anwendung der Tiefenbegrenzung eine sachwidrige Privilegierung dar, führt nicht zum Erfolg der Berufung. Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c ABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze der dem Innenbereich zugewandten Straße und einer im Abstand von siebzig Meter dazu verlaufenden Parallelen (Satz 1). Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straßenseite zugewandten Grundstücksseite anzusetzen (Satz 2).

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Der Kläger meint, wegen der in Satz 2 der Regelung aus seiner Sicht vorgesehenen "doppelten" Anwendung der Tiefenbegrenzung wäre ein 140 m tiefes Grundstück, welches beidseits durch eine Straße erschlossen ist, beitragsfrei. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist jedoch das Gegenteil der Fall, die Gesamtfläche wäre in diesem Fall beitragspflichtig. Die von jeweils einer Straße aus gesehen der Beitragspflicht unterliegende Fläche mit einer Tiefe von siebzig Metern geht der Freistellung derselben Fläche durch die Tiefenbegrenzung ausgehend von der anderen Straße vor.

41

2. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Beitragsnacherhebung, mit der der Kläger zusätzlich zu dem durch Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 ursprünglich festgesetzten und bezahlten Beitrag von 5.076,36 EUR (9.928,50 DM) nochmals zu einem Betrag 3.656,38 EUR herangezogen wird, ist rechtmäßig.

42

Eine solche Nacherhebung ist unter den vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten, insbesondere der Unwirksamkeit der Vorgängersatzungen, grundsätzlich zulässig und auch in der konkreten Rechtsanwendung ohne Rechtsfehler durchgeführt worden.

43

Der Beklagte ist nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes M-V und auf der Grundlage der Abwasserbeitragssatzung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass er einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies noch nicht durch eine erste Beitragserhebung erfolgt ist. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragerhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des Erstheranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.

44

Eine Nacherhebung ist zwar weder ausdrücklich Gegenstand der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Abwasserbeitragssatzung noch finden sich insoweit Bestimmungen im Kommunalabgabengesetz M-V, die ausdrücklich die Möglichkeit einer Nacherhebung in Fällen der vorliegenden Art vorsehen. Auch ist die Beitragserhebung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen insoweit nicht bundesrechtlich determiniert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris; Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218; Beschl. v. 05.03.1997 - 8 B 37.97 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 86; Beschl. v. 12.08.1991 - 8 B 108.91 -; Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.11.2007 - 1 L 1/07 -, juris) zur Verpflichtung der Kommunen, einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch ggfs. auch im Wege der Nacherhebung auszuschöpfen, nicht unmittelbar einschlägig. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Nacherhebung ist eine solche des irrevisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris).

45

Wie im Erschließungsbeitragsrecht ergibt sich jedoch aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V grundsätzlich auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen das Recht und die Verpflichtung der beitragserhebenden Körperschaft, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies etwa auf der Basis einer früheren unwirksamen Satzung noch nicht durch eine erste Beitragserhebung erfolgt ist.

46

Die rechtliche Zulässigkeit der Nacherhebung und die Pflicht zur Ausschöpfung der kommunalen Beitragsanspruchs lässt sich - so zutreffend das Verwaltungsgericht - zunächst grundsätzlich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (wie schon der Vorläuferbestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F.) entnehmen.

47

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sollen zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung Anschlussbeiträge erhoben werden. Nur in atypischen Situationen kann von dieser "Soll"-Bestimmung abgewichen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris). Beiträge sind dabei Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes insbesondere für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen dienen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Sie werden nach näheren gesetzlichen Maßgaben als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich die grundsätzliche Vorstellung des Landesgesetzgebers, dass die Herstellungskosten einer öffentlichen Einrichtung - ggfs. bis zur Höhe eines in rechtmäßiger Ausübung ortsgesetzgeberischen Ermessens festgesetzten bzw. mit der Beitragserhebung zu erzielenden Kostendeckungsgrades - vollständig als Gegenleistung für die Verschaffung der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Ver- oder Entsorgungseinrichtung durch Beiträge gedeckt werden sollen. Daraus folgt, dass grundsätzlich im Falle einer bei erstmaliger Heranziehung unterbliebenen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs für die beitragserhebende Körperschaft die Möglichkeit bestehen muss, eine solche Ausschöpfung - zeitlich limitiert bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung - durch eine Nacherhebung zu erreichen. Dies galt erst recht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. Diese Vorschrift regelte noch strenger als § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, dass Beiträge "zu erheben sind".

48

Dieser Annahme steht zunächst - anders als der Kläger meint - nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen, der insbesondere nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch im Abgabenrecht des Landes Mecklenburg Vorpommern Geltung beansprucht.

49

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung - hinsichtlich desselben Aufwands - grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris; Beschl. v. 08.07.2004 - 1 M 170/04 -, juris; Beschl. v. 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, NordÖR 2004, 262; OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 06.06.2007 - 9 A 77.05 -, LKV 2008, 377; OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07 -, juris; VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.1992 - 2 S 152/90 -; Beschl. v. 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -Beschl. v. 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Beschl. v. 19.07.1990 - 2 S 412/90 -: jeweils juris; VG Potsdam, Urt. v. 18.09.2008 - 9 K 1128/05 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 07.07.2004 - B 4 K 04.578 -, juris; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.04.2005 - 5 TG 116/05 -, NVwZ-RR 2006, 143 - zitiert nach juris). Die Einmaligkeit der Leistung des Kanalanschlussbeitrags folgt aus dem Wesen des Beitrags, der an einen bestimmten Zustand ("Möglichkeit der Inanspruchnahme") anknüpft und der den bei Verwirklichung des Zustands gebotenen wirtschaftlichen Vorteil insgesamt abgelten soll. Der Grundstückseigentümer erbringt die "Gegenleistung" für den ihm durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil, der der Natur der Sache nach mit der Anschlussmöglichkeit entsteht und auch in der Zukunft in der Regel nicht verändert wird. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung ist auch Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgedankens (vgl. VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris).

50

Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (vgl. auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die dazu ergangenen Rspr. des OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris) entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geht das Landesrecht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Auch die Höhe des Beitrags, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird, steht auf der Grundlage der - wirksamen - Beitragssatzung zu diesem Zeitpunkt endgültig fest. Der Beitrag ruht - in Höhe der sachlichen Beitragspflicht - als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V). Daraus folgt, dass - vorbehaltlich der Regelung des § 9 Abs. 7 KAG M-V - jedenfalls Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - was eine rechtswirksame Satzung voraussetzt - die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben, grundsätzlich unzulässig sind (vgl. ebenso zur Rechtslage in Thüringen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 - zitiert nach juris).

51

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bedeutet danach zusammengefasst, dass die sachliche Beitragspflicht nur einmal und endgültig in der Höhe des nach Maßgabe der wirksamen Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in dieser Höhe gedeckt wird. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass ein ergangener Beitragsbescheid in keinem Fall durch einen weiteren Bescheid ergänzt oder ersetzt werden dürfte. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter - so plastisch das Thüringische OVG - Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids. Der Umstand, dass erst der Beitragsbescheid das Beitragsschuldverhältnis für den Beitragsschuldner konkretisiert (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) und mit der Festsetzung des Beitrags die Grundlage für die Zahlungsaufforderung in bestimmter Höhe schafft, vermag nicht zu begründen, dass die Einmaligkeit und Endgültigkeit, die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gilt, auch für den Beitragsbescheid gelten solle (vgl. zum Ganzen ebenso OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht - insoweit auf das Anschlussbeitragsrecht übertragbar - angenommen, dass sich die Rechtswidrigkeit eines Nacherhebungsbescheids nicht mit einem aus dem materiellen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht herzuleitenden Verbot einer Doppelveranlagung begründen lasse, da jedenfalls sicher sei, dass sich ein solches Verbot allenfalls auf eine zweite Veranlagung zu ein und demselben Beitragsbetrag beziehen könnte, nicht aber auf eine Nacherhebung im hier in Rede stehenden Sinne, die lediglich einen noch nicht ausgeschöpften bzw. nicht bescheidmäßig festgesetzten Teil des Beitragsanspruchs einfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - zitiert nach juris).

52

Somit ist die Frage, ob und inwieweit der Beitragsschuldner sich auf die Endgültigkeit eines ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheides verlassen darf, nicht schon mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung beantwortet. Denn dieser Grundsatz lässt das Recht und die Pflicht des Einrichtungsträgers zur vollständigen Erhebung des Beitrags in Höhe der - wirksam - entstandenen sachlichen Beitragspflicht unberührt. Wenn der Einrichtungsträger in einem ersten Beitragsbescheid den Beitrag - wie hier - etwa auf der Basis einer im Nachhinein als unwirksam erkannten Beitragssatzung fehlerhaft in einer Höhe festgesetzt hat, die die später tatsächlich entstandene sachliche Beitragspflicht der Höhe nach nicht ausschöpft, hat er grundsätzlich das Recht und darüber hinaus eine Pflicht zur Nachforderung (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 -, LKV 2008, 139; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2009, § 8 Rn 26 ff.). Nur wenn der Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht bereits voll ausgeschöpft hat, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung im Ergebnis auch jedem weiteren Nachforderungsbescheid oder einer Ersetzung durch einen Bescheid mit höherer Beitragsforderung für die gleiche Maßnahme entgegen. Wenn der Erstbescheid dagegen die - einmalig und endgültig entstandene - sachliche Beitragspflicht in der Höhe noch nicht ausgeschöpft hat, führt dieser Erstbescheid regelmäßig auch nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses. Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung (vgl. zum Ganzen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.).

53

Die streitgegenständliche Nacherhebung wird auch nicht mit Blick auf eine Bestandskraft des Anschlussbeitragsbescheids vom 28. Juni 1995 ausgeschlossen. Die Frage, ob der Eintritt der Bestandskraft des Anschlussbeitragsbescheids vom 28. Juni 1995 das durch das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründete Beitragsschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger beendet hat, ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 23.04.2009 - 22 ZB 07.819 -, juris), hier also nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Diesen liegt - wie ausgeführt - die Vorstellung zugrunde, dass die der Abgaben erhebenden Körperschaft zustehenden Beitragsansprüche grundsätzlich in vollem Umfang bzw. dem Betrag nach voll auszuschöpfen sind.

54

Das landesrechtliche Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs schließt nicht nur die Auffassung aus, die Bestandskraft eines den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern zwingt überdies zu der Annahme, dass ein solches Schuldverhältnis unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dessen Bestandskraft erst in dem Zeitpunkt endet, in dem - aus welchen Gründen immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Diese Betrachtungsweise liegt auch der vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 KAG M-V (§ 8 Abs. 11 KAG a.F.) getroffenen Regelung zur dinglichen Sicherung des Beitragsanspruchs durch das Institut der öffentlichen Last zugrunde. Die dingliche Sicherung einer Beitragsforderung beginnt mit ihrem Entstehen, d.h. mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und sie endet unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dem Eintritt von dessen Bestandskraft erst mit dem Erlöschen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Ganzen entsprechend zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - jeweils zitiert nach juris). § 7 Abs. 6 KAG M-V geht damit ebenfalls von der Pflicht zur Ausschöpfung des Beitragsanspruchs aus: Es erschiene widersinnig, auf der einen Seite eine öffentliche Last im vollen Umfang der sachlich entstandenen Beitragspflicht anzunehmen, auf der anderen Seite aber der Abgaben erhebenden Körperschaft im Falle einer erstmalig zu niedrigen Beitragsfestsetzung im hier erörterten Sinne zu verwehren, den Beitragsanspruch in entsprechender Höhe zu realisieren. Wollte man diesen Standpunkt einnehmen, hätte dies zur Folge, dass die öffentliche Last zwar fortbestünde, soweit der Beitragsanspruch nicht befriedigt oder anderweitig erloschen ist, für die Behörde jedoch keinerlei Möglichkeit mehr bestünde, den durch die öffentliche Last auch insoweit gesicherten Beitragsanspruch durchzusetzen.

55

Vor diesem Hintergrund enthält die Beitragsfestsetzung in bestimmter Höhe regelmäßig auch keine - begünstigende - verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll. Ein Beitragsbescheid ist nach seinem Tenor grundsätzlich ausschließlich belastender Verwaltungsakt und enthält keine begünstigende Regelung des Inhalts, "mehr" werde von dem jeweiligen Beitragsschuldner nicht verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 - jeweils zitiert nach juris). Wenn der Regelungsgehalt des Erstbescheids somit in der Regel nicht einer späteren vollständigen Ausschöpfung der entstandenen Beitragspflicht entgegensteht, bedarf es auch nicht zwingend einer Aufhebung des Erstbescheids. Vielmehr kann ein neuer Bescheid den Erstbescheid ergänzen und den Differenzbetrag zwischen ursprünglicher Festsetzung und tatsächlich entstandener Beitragspflicht festsetzen. Lediglich klarstellende Bedeutung hätte dann eine Mitteilung der mit beiden Bescheiden insgesamt festgesetzten Beitragshöhe (vgl. zum Ganzen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.). Diesen grundsätzlichen Erwägungen entsprechend enthält der Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 keine verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll.

56

Auch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertigt nicht die Annahme, mit Rücksicht auf den bestandskräftig gewordenen Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 sei der angefochtene Änderungs- bzw. Nacherhebungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Zwar ist ein Bescheid, mit dem ein entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft, d.h. mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Auch ein solcher Bescheid kann allerdings ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris). An alledem fehlt es hier. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum öffentlichen Interesse an der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs verwiesen werden. Da sich die Abwasserbeitragssatzung vom 10. April 2003 ausweislich ihres § 10 keine Rückwirkung beigemessen hat und sie dies auch nicht musste, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ist - insoweit kommt es auf das materielle Recht an, hier § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit der Regelung zur sachlichen Beitragspflicht -, stellen sich keine weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem früher in § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. normierten einfachgesetzlichen Schlechterstellungsverbot.

57

Schließlich ergibt sich auch aus der in § 12 Abs. 1 KAG M-V enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung nicht, dass eine Nacherhebung allgemein oder im konkreten Fall des Klägers nicht in Betracht käme. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

58

Die Vorschriften der Abgabenordnung, die vorliegend von Bedeutung sein könnten, finden sich vor allem in den Bestimmungen der §§ 172 ff. AO, die eine erhöhte Bestandskraft von Steuerbescheiden zum Gegenstand haben, indem sie die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden einschränkenden Voraussetzungen unterwerfen. Der Verweis des § 12 Abs. 1 KAG M-V führt zu der Frage, ob auch Anschlussbeitragsbescheiden eine dermaßen erhöhte Bestandskraft innewohnt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

59

Nach Maßgabe des Vorstehenden greift hinsichtlich der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen bereits der Vorbehalt der "besonderen Vorschriften nach diesem Gesetz" gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V: Wie ausgeführt enthält dieses Gesetz im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen das "besondere" Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs, das keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliegt. Die Anwendung der §§ 172 ff. AO würde in zahlreichen Fällen dazu führen, dass die Ausschöpfung des Anschlussbeitragsanspruchs nicht möglich wäre, und infolgedessen dem entsprechenden gesetzlichen Ziel zuwider laufen. Damit ist bereits grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der §§ 172 ff. AO im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ausgeschlossen, soweit sie einer Ausschöpfung des Beitragsanspruchs entgegensteht; eine solche Anwendung im Bereich andersartiger Abgaben bleibt davon unberührt. Dabei kann dahin stehen, ob dem Kläger darin gefolgt werden kann, wenn er vorträgt, die Erhebung von Steuern durch die Kommunen mache im Vergleich mit dem Aufkommen aus Gebühren und Beiträgen nur einen geringen Teil der kommunalen Abgaben aus. Denn jedenfalls bliebe für die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V auf die Abgabenordnung hinsichtlich der Erhebung kommunaler Steuern grundsätzlich insbesondere auch ein Anwendungsbereich für die §§ 172 ff. AO.

60

Darüber hinaus folgt der Senat dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts, demzufolge die Ausschöpfung des Beitragsanspruchs den früheren Beitragsbescheid nicht "ändern" oder "aufheben" (vgl. § 172 AO), sondern ergänzen will. Auch vorliegend soll der zwar hinsichtlich seiner Begründung fehlerhafte, aber bezüglich des festgesetzten Betrages zu niedrige und damit jedenfalls - weil nicht belastend - der Höhe nach nicht zu beanstandende Erstheranziehungsbescheid unverändert bleiben. Nach dem Inhalt von Nachveranlagungsbescheid und streitgegenständlichem Änderungsbescheid ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass der bestandskräftige Bescheid vom 28. Juni 1995 geändert oder aufgehoben werden sollte.

61

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen "passen" die §§ 172 ff. AO in ihrem ausdifferenzierten Regelungsgehalt und ihrem Wortlaut nach jedenfalls für die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen im hier in Rede stehenden Sinne offensichtlich nicht ohne weiteres. Dies gilt umso mehr, als die Fälle der vorliegenden Art dadurch geprägt sind, dass die Erstheranziehung deshalb zu niedrig ausgefallen ist, weil ihr eine fehlerhafte bzw. im Nachhinein als unwirksam erkannte Satzung bzw. Rechtsgrundlage zugrundelag und die sachliche Beitragspflicht in der "richtigen" Höhe gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit der ersten wirksamen Satzung entstanden ist. Diese Situation und Rechtslage sowie die daraus resultierende Interessenlage haben die §§ 172 ff. AO erkennbar nicht vor Augen; zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf das dem Beitragsrecht im Unterschied zur Steuererhebung zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung verwiesen, das ebenfalls die unterschiedliche Interessenlage in den beiden Gebieten der Abgabenerhebung erhellt. Da es nach Auffassung des Senats an hinreichend schlüssigen rechtlichen Konstruktionen zu einer Transformation des Regelungssystems der §§ 172 ff. AO für die Beitragsnacherhebung im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen fehlt, spricht auch dies grundsätzlich gegen eine Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO in diesem Bereich.

62

Insoweit führt auch der Hinweis des Klägers auf § 164 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) und die mit dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit, einen Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellen zu können, nicht weiter. Dieses Vorbringen lässt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO unberücksichtigt. Steuern können nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass es einer Begründung bedarf. Ein Anschlussbeitragsbescheid ergeht jedoch grundsätzlich nach abschließender Prüfung des Abgabenfalles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so dass die einzige Voraussetzung für die Beifügung eines Vorbehalts regelmäßig nicht erfüllt ist. Die Abgaben erhebende Behörde darf nicht trotz abschließender Prüfung eine Vorbehaltsfestsetzung vornehmen, nur um den Abgabenfall offen zu halten (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 164 Rn. 13). § 164 AO dient der Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens. Der Vorbehalt ermöglicht im Interesse des Fiskus eine rasche Steuererhebung ohne Notwendigkeit zur sofortigen und abschließenden Prüfung, andererseits wird der Steuerfall im Interesse sowohl des Staates als auch des Steuerpflichtigen offen gehalten (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 164 Rn. 1). Diese Vorschrift ist jedoch nicht dafür gedacht, eine Beitragserhebung generell wegen des bloßen Verdachts oder der theoretischen Möglichkeit, die als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung könnte unwirksam sein, einem Nachprüfungsvorbehalt zu unterwerfen. Eine solche Möglichkeit eröffnet auch § 165 AO im Übrigen in der Regel nicht, da die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ungewisse Tatsachen voraussetzt und die steuerrechtliche Würdigung von Tatsachen selbst hiervon nicht erfasst wird. Diese rechtfertigt vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO eine vorläufige Festsetzung, die jedoch im Bereich der kommunalen Beitragserhebung regelmäßig nicht vorliegen werden.

63

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. November 2007 - 1 L 1/07 - (juris) ausgeführt, der Gesetzgeber in M-V habe keine "vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der AO" getroffen. Zum einen liege schon in dem Begriff der "entsprechenden" Anwendung eine Einschränkung; diese erfordere bei jeder Einzelnorm der Abgabenordnung die Prüfung ihrer Zielsetzung und der Vergleichbarkeit der Anwendungsbereiche (siehe auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Anm. 1.2). Daher könne allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern nicht bestimmte Regelungen der Abgabenordnung ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat, nicht umgekehrt geschlossen werden, sie seien grundsätzlich anwendbar.

64

Der Senat hat zudem bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2005 - 1 M 140/05 - (juris) darauf hingewiesen, dass klärungsbedürftig sei, wie die "entsprechend" anzuwendenden Vorschriften der §§ 172 und 173 AO ihrem Sinn und Zweck nach vom bundesrechtlichen Steuerrecht auf das Kommunale Abgabenrecht (und hier speziell auf das Beitragsrecht) zu übertragen sein können. Insbesondere § 172 Abs. 1 AO sei erkennbar auf bundesrechtliche Steuern zugeschnitten. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchssteuern (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 AO) und anderen Steuern (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei dem kommunalen Abgabenrecht fremd. Daher seien auch die einzelnen, gleichfalls speziell auf das bundesrechtliche Steuerrecht zugeschnittenen Tatbestände des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ohne Weiteres auf das Kommunale Abgabenrecht "1 zu 1" zu übertragen. Der Senat hat deshalb dort in Erwägung gezogen, aus einer Gesamtschau der Regelungen des § 172 Abs. 1 AO im Bereich des Kommunalen Abgabenrechts eine im Ermessen der Abgaben erhebenden Behörde stehende Kompetenz zu bejahen, Abgabenbescheide zu ändern, ebenso wie dies bundesrechtlich für die Verbrauchssteuern geregelt ist. Nimmt man die Regelung des § 173 Abs. 1 AO hinzu, die eine Aufhebungs- oder Änderungspflicht normiert, spräche auch einiges dafür, den Sachverhalt der zunächst unerkannt fehlerhaften Rechtsgrundlage, der zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung geführt hat, "entsprechend" (§ 12 Abs. 1 KAG M-V) dem nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen gleichzustellen, die zu höheren Steuern führen. Bei - unabhängig von den obigen Ausführungen - unterstellter Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO wäre nach Auffassung des Senats mit Blick auf die erörterte Ausschöpfungspflicht und die "Regelungspole" der §§ 172 und 173 AO aufgrund der durch § 12 Abs. 1 KAG M-V angeordneten "entsprechenden" Anwendung der §§ 172 ff. AO jedenfalls von einer Regelverpflichtung zur Nacherhebung im Sinne einer "Soll"-Bestimmung auszugehen. Dafür spricht auch nachhaltig der schon angesprochene Aspekt, dass der Beitragsanspruch mit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in der zu diesem Zeitpunkt in Anwendung einer wirksamen Satzung errechneten Höhe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Es wäre - wie gesagt - nicht folgerichtig sondern widersprüchlich, würde man einerseits eine öffentliche Last in entsprechender Höhe annehmen, der beitragserhebenden Kommune andererseits aber unter Rückgriff auf die §§ 172 ff. AO die Geltendmachung des Beitragsanspruchs in dieser Höhe erschweren oder gar verwehren. Bejahte man eine grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO mit einem Regelungsgehalt in diesem Sinne, gelangte man folglich regelmäßig und auch vorliegend nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Nacherhebung.

65

Schließlich kann für die Annahme der grundsätzlichen Ausschöpfungspflicht im Anschlussbeitragsrecht nach Maßgabe des Landesrechts die Erwägung angeführt werden, dass dem Gesetzgeber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nacherhebungs- und Ausschöpfungspflicht im Erschließungsbeitragsrecht bekannt war.

66

Angesichts der insoweit für den Bereich etwa des Anschlussbeitragsrechts geringen Regelungsdichte des § 12 Abs. 1 KAG M-V und der erläuterten, nicht von der Hand zu weisenden Auslegungsschwierigkeiten bei einer "entsprechenden" Anwendung der §§ 172 ff. AO erscheint die Annahme ausgeschlossen, der Gesetzgeber habe für das Anschlussbeitragsrecht gegenüber dem Erschließungsrecht bewusst Abweichendes regeln wollen. Dies gilt erst recht, nimmt man die insoweit identische Interessenlage in den Blick: Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - was in vollem Umfang auch für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen gilt - ausgeführt, ein Kläger müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung jedenfalls durchgreifend entgegenhalten lassen, dass der Einrichtungsträger seine Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht habe und dass er und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Einrichtungsträgers, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris). Demgegenüber tritt der vom Kläger angeführte Umstand, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf Kommentierungen zum Kommunalabgabengesetz a. F. die Konsequenzen für eine Nacherhebung bekannt gewesen sein müssten, wenn er die Anwendung der §§ 172 ff. AO nicht im Zuge der Novellierung des KAG ausschließe, zurück.

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Die Rechtsanwendung des Beklagten im Übrigen führt nicht zum Erfolg der Berufung. Soweit die Reduzierung des Nacherhebungsbetrages durch den Widerspruchsbescheid mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen rechtlichen Bedenken unterliegt, wäre der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Widerspruchsbescheid in seinem Tenor zu Ziffer 1. einen Betrag von 3.656,80 EUR statt wie in der Begründung zutreffend errechnet von 3.656,38 EUR angibt, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der Tenor ist entsprechend korrigierend auszulegen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.