(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

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Steuerrecht: Keine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch Finanzamt

02.05.2018

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen nicht nachträglich ändern – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Erbschaftsteuer

Steuerrecht: Keine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei fehlender verfahrensrechtlicher Umsetzbarkeit

31.08.2017

Einer im finanzgerichtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein von den Parteien als Geschäftsgrundlage vereinbarter Umstand von vornherein fehlt.
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Gesellschaftsrecht: Keine vGA bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile

02.04.2015

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile an die in der GmbH beschäftigte Ehefrau ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde.

Überentnahmen: Schuldzinsen für Umlaufvermögen nicht privilegiert

27.10.2011

die auf Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen sind nur gekürzt abziehbar, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern


(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:1.die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);2.die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erh

EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG | § 7 Automatische Übermittlung von Informationen


(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu1.Vergütungen aus unselbständige

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle


(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung 1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 109 Verlängerung von Fristen


(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirken

Abgabenordnung - AO 1977 | § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlic
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 81 Zentrale Stelle


Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2015 - M 10 S 15.3861

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 10 K 14.3975

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 10 K 13.4684

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Tenor I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 13.1970

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 30. Juli 2015 - 4 K 638/1 4

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 638/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen ... - Beklagter - wegen Einkommensteuer

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 K 543/14

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 7 K 543/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1. 2. A2. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev. zu 1-2: B. gegen Finanzamt E. - Bekla

Finanzgericht München Urteil, 26. Jan. 2015 - 7 K 1650/11

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2014 - 4 CS 14.951

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Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 ZB 14.2702

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Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 3408/16

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Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 2093/14

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2017 - M 10 K 16.1328

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 4 ZB 12.1133

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Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - 2 K 2799/12

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2014 - M 10 S 14.153

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Finanzgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - 7 K 2461/16

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 10 ZB 18.3

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Finanzgericht München Urteil, 20. Nov. 2017 - 7 K 2023/16

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob negative Einkünfte aus einem Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen sind und ob eine Änderung

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 24. Okt. 2014 - 7 K 1704/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung. Der verheiratet

Finanzgericht München Urteil, 21. Mai 2014 - 8 K 3645/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte, weil insoweit eine neue Tatsache vo

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1403/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterzie

Finanzgericht München Urteil, 14. Mai 2018 - 7 K 1099/17

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob das Finanzamt Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschä

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1390/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, in welcher Höhe eine unentgeltliche Zuwendu

Finanzgericht München Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 V 3539/13

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor 1. Die Vollziehung der Änderungsbescheide vom 30. August 2013 über Einkommensteuer für 2001 bis 2011 wird in Höhe von 2011

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2014 - 4 K 863/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist vornehmlich ein Erlass von Säumniszuschlägen. Einen Teilerlass von Einkommensteuer 1981 bi

Finanzgericht München Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 K 2267/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist der Erlass von Haftungsschulden in Höhe von insgesamt 5.000.000 €. Der Kläger ist n

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Okt. 2018 - 2 K 1723/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor 1. Die Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2012 vom 28.06.2004 wird festgestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand Der Kläger hatte zum 01.02.2002 die Aufnahm

Finanzgericht Münster Urteil, 09. Nov. 2018 - 14 K 933/16 AO

bei uns veröffentlicht am 09.11.2018

Tenor Der Duldungsbescheid vom 26.06.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. De

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 04. Okt. 2018 - 3 K 69/18

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides zuungunsten der Kläger befugt war. 2 Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2014 zusammen veranlagt. Der Kläger zu

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Sept. 2018 - XI R 36/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016  10 K 3370/14 aufgehoben.

Finanzgericht München Urteil, 27. Juni 2018 - 1 K 2318/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Gründe Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Sie besteht aus 5 Gesellschaftern, die als Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskam

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Feb. 2018 - VII R 21/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Juni 2016  4 K 23/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2018 - XI B 129/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2017 6 K 6255/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2018 - II B 75/16

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 15. August 2016 1 V 41/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2017 - 1 K 191/14

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Abweichend von dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird die Körperschaftsteuer für 2010 auf ... € herabgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - II R 52/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. August 2015  4 K 4035/10, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. November 2010 sowie die Bescheide über

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Okt. 2017 - 2 V 163/17

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor Der Bescheid über die Festsetzung von Branntweinsteuer vom 25. November 2016 wird bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, spätestes bis 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt. Die Kosten de

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2017 - 4 V 1244/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor Die Vollziehung des Bescheides für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 4 K 713/16 mit der Maßgabe

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2017 - 4 V 1242/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Tatbestand 1 I. Streitig sind Hinzuschätzungen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung. 2 Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammen v

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - II R 46/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  3 K 174/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 22/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14206/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 21/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - II R 23/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015  14 K 14205/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2017 - IX R 24/15

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2014  5 K 1931/10 aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 9 B 64/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Gründe 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr bewohnten Einfamilienhauses und darüber hinaus eines weiteren, rund 800 m entfernten Wohnhauses. Dieses verfügt über

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Jan. 2017 - I R 70/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. August 2015  10 K 3410/13 K,G aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in...