Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratungsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Beklagten Ziff. 1 (im Folgenden: die Beklagte).
1. Der Kläger war im Jahr 2010 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: Land). Im November 2010 ließ der Kläger über den Deutschlandchef der ...-Bank M... S..., den mit ihm befreundeten Dr. N..., bei der Beklagten nachfragen, ob diese bereit sei, das Land bei einer Transaktion „mit E.../E... auf der anderen Seite“ zu beraten. Hintergrund war die seinerzeit vom Kläger geprüfte Übernahme von 45,01 % Aktien am börsennotierten Energieunternehmen E... B...-W... (E...) vom Stromkonzern É... d... F... S.A. (E...), die dieser über seine Tochtergesellschaft E... I... S. A. hielt. Der Beklagte Ziff. 2 (im Folgenden: der Beklagte) erklärte als verantwortlicher Partner der Beklagten am 25.11.2010 gegenüber Dr. N..., dass die Beklagte das Mandat übernehmen werde. Am 02.12.2010 wurden dann schriftliche Mandats- und Vergütungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Land sowie der Ne... GmbH (im Folgenden: Ne...) geschlossen (vgl. Anl. K 3, Bl. 64 d. A. sowie die Anlage zum Protokoll vom 17.11.2016). Die Ne..., die das Land zu diesem Zweck übernommen hatte und deren Alleingesellschafterin das Land damals war und heute noch ist, sollte Erwerberin der Aktien sein. Als Geschäftsführer wurde der damalige Staatsminister R... bestimmt.
Bei einer Telefonkonferenz am 26.11.2010, an der der Kläger, der Beklagte, Dr. N... und der Chief Executive Officer (CEO entspricht dem Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft) H... P... der E... teilnahmen, wurde vereinbart, dass der Kläger der E... am 06.12.2012, 9.00 Uhr, ein Angebot für die Übernahme ihrer Aktien an der E... machen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte. Eine bis 1 ½ Stunden später sollte er vom CEO P... die Annahme des Angebots erhalten, die sodann vom Kabinett des Landes bestätigt werden würde. Es war beabsichtigt, dass das Kabinett und das Board der E... parallel tagen.
Im Folgenden wurde die Beklagte wiederholt mit der Frage befasst, ob der Aktienkauf ohne vorherige Befassung des Landtages von Baden-Württemberg möglich sei. So hat etwa der Partner Prof. Dr. W... der Beklagten am 29.11.2010 zu dieser Frage ein „Memo“ (kurzes Gutachten) verfasst, in dem er darauf hingewiesen hat, dass nach Art. 81 der Landesverfassung (im Folgenden: LV) nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses der Finanzminister die Zustimmung bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben erteilen dürfe, wobei die Genehmigung des Landtags nachträglich einzuholen sei (vgl. Anl. CC 22, n. Bl. 259 d. A.; Kurzgutachten II.). Wegen vorhandener Bedenken, dass in der Zeit bis zur Zustimmung des Landtags für das Aktienpaket ein besseres Angebot eines Dritten eingehen und deshalb das ganze Vorhaben scheitern könnte, suchten die Beklagten noch am 29.11.2010 nach alternativen Lösungen (vgl. Anl. CC 29, 30, 32, 33, 34, 35).
Im Staatsministerium wurde von Haushaltsreferent Dr. W... am 30.11.2010 für den Kläger unter der ihm vorgegebenen Prämisse eines fiktiven Erwerbes von Anteilen an der D... AG durch das Land eine Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen hierfür erstellt (sog. „W...“- oder „D...“-Vermerk vgl. Anl. CC 68, Bl. 489 d. A.). Dr. N... leitete den Vermerk an die Beklagte mit dem Hinweis „Wir haben die Lösung“ weiter und fragte an, ob sie eine „Legal Opinion“ erstellen könne (Anl. CC 36, Bl. 273 d. A.). Wegen des weiteren Austausches von Informationen unter den Beteiligten per E-Mail zuvor und nachfolgend wird auf den unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dort S. 3 - 6, verwiesen.
Am 05.12.2010 zwischen 23 und 24 Uhr wurde der seinerzeitige Finanzminister S... des Landes vom geplanten Kauf der Anteile an der E... im Beisein des Beklagten in Kenntnis gesetzt. Ersterer unterzeichnete unter dem Datum 6.12.2010 die Zustimmungserklärung gemäß Art. 81 LV. Am 06.12.2010 informierte der Kläger zunächst den Fraktionsvorsitzenden der FDP Dr. R... und Wirtschaftsminister P... sowie um 9.00 Uhr auch das Kabinett, jeweils im Beisein des Beklagten. Das Kabinett stimmte sodann dem Erwerb der Anteile zu. Der Aktienkaufvertrag zwischen der E... bzw. deren Tochtergesellschaft E... I...l S. A. und der Ne... wurde am selben Tag unterzeichnet (vgl. Anl. K 7, Bl. 78 d. A.). Das Land übernahm eine Garantie für die Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wurde der Kauf der Anteile vollzogen.
Auf Betreiben der seinerzeit oppositionellen Fraktionen B... 9x/D... G... und S... im Landtag von Baden-Württemberg wurde im Jahr 2011 ein Organstreitverfahren gegen den Finanzminister und die Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg durchgeführt. Dieser stellte durch Urteil vom 06.10.2011 (Anl. K 4, Bl. 65 d. A.) unter anderem fest, dass die Landesregierung das Recht des Landtags aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LV (Budgetrecht des Landtags) verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, für die im Aktienkaufvertrag zwischen E... und Ne... vom 06.12.2010 enthaltene Garantieübernahme des Landes die vorherige Ermächtigung des Landtages einzuholen. Auf das Notbewilligungsrecht gemäß Art. 81 LV habe sich die Regierung nicht stützen können, da es jedenfalls an der zeitlichen Dringlichkeitskomponente der Unabweisbarkeit, die von der LV zwingend gefordert werde, fehle (Seite 18 des Urteils unter 2.).
Am 03.07.2012 wurde durch die Staatsanwaltschaft S... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen den Kläger eingeleitet (Anl. K 10, Bl. 71 d. A.), das am 29.10.2014 gemäß nach § 170 Abs. 2 StPO (Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage) wieder eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung BK 1, Bl. 642 d. A.). Des Weiteren befasste sich ein Ermittlungsausschuss des Landtages mit den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb der E...-Aktien.
Nach Verlust des Amtes des Ministerpräsidenten (Mai 2011) und der Niederlegung seines Landtagsmandates (August 2011) war der Kläger für das Pharmaunternehmen M... KGaA, D..., tätig. Das Dienstverhältnis wurde im November 2011 wieder beendet, wobei streitig ist, inwiefern insbesondere das Urteil des Staatsgerichtshofs hierfür ausschlaggebend war.
10 
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er sei von den Beklagten, insbesondere dem Beklagten, falsch beraten worden. Letzterer habe nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem Weg über das Notbewilligungsrecht gemäß Art. 81 LV belehrt. Er habe insbesondere auch gegenüber Finanzminister S... am Abend des 05.12.2010 und gegenüber dem Kabinett am Morgen des 06.12.2010 wahrheitswidrig behauptet, dass rechtliche Risiken nicht bestünden. Die Beklagten hätten auch die Frage, ob eine Gefahr durch weitere Bieter bestanden habe, die letztlich zur Annahme einer Dringlichkeit des Kaufes geführt habe, aufklären müssen. Des Weiteren hätten sie einen Hinweis auf die §§ 7, 65 LHO (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans bzw. Voraussetzungen für die Beteiligung an privat-rechtlichen Unternehmen) erteilen und die Wertermittlung prüfen müssen. Auch hätten sie nicht berücksichtigt, dass ein an die E... gezahlter überhöhter Kaufpreis europarechtlich eine verbotene Beihilfe darstellen könnte.
11 
Durch die falsche Beratung sei ihm ein Schaden entstanden, der sich noch in der Entwicklung befinde, weshalb eine Feststellungsklage zulässig sei. Insbesondere seien Prozesskosten für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden und es sei auch zu Vermögenseinbußen durch die Beendigung des Dienstverhältnisses bei der M... KGaA gekommen.
12 
Die Beklagten hafteten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das Merkmal der Leistungsnähe liege vor. Er sei mit der Leistung der Beklagten aus dem mit dem Land geschlossenen Anwalts- und Beratungsvertrag bestimmungsgemäß in Berührung gekommen und sei der Gefahr von Pflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt gewesen wie das Land. Eine mangelhafte Beratung sei nicht nur geeignet gewesen, die Vermögensinteressen des Landes zu beeinträchtigen, sondern als Reflex zugleich und direkt auch seine eigenen.
13 
Ein Einbeziehungsinteresse des Landes ergebe sich aus dessen Fürsorgepflicht, welche sich aus dem Amtsverhältnis nach § 1 Ministergesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: MinG) ableite. Darüber hinaus bestünde Drittschutz, weil sich nach Auslegung des Vertrages ergebe, dass er aufgrund eines besonderen Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden sollte. Er sei vom Rechtsrat des Beklagten abhängig gewesen. Es sei um eine umfassende Rückendeckung für den politisch und damit auch rechtlich verantwortlichen Ministerpräsidenten gegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stünden selbst gegenläufige Interessen zwischen Drittem und Gläubiger einem Drittschutz nicht entgegen. Gerade in Gutachterfällen habe die Rechtsprechung eine Erstreckung des Drittschutzes angenommen. Ferner sei der Drittschutz auch erkennbarer Vertragszweck gewesen. Ein Rechtsberatervertrag könne Schutzwirkung zu anderen Personen mit enger Beziehung zum Mandanten entfalten. Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse seien für die Beklagten auch erkennbar gewesen. Den Beklagten sei durchgehend gegenwärtig gewesen, dass letztlich der Ministerpräsident selbst in seinen Rechten bis hin zur persönlichen Haftung berührt werde, wenn sie anwaltliche Pflichten verletzten. Den Beklagten würden durch seine Einbeziehung in den Schutzbereich des geschlossenen Anwaltsvertrages auch keine Pflichten aufgebürdet, die über das hinausgingen, was sie von vornherein hätten überschauen können. Schließlich sei er auch schutzbedürftig. Er habe einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch weder gegen die Beklagte noch gegen einen anderen Gläubiger.
14 
Hätten die Beklagten sowohl ihn als auch Finanzminister S... oder das Kabinett hinreichend über die Risiken des Aktienkaufes ohne vorherige Zustimmung des Landtages nach Art. 81 LV belehrt, hätten diese dem Vorgehen nicht zugestimmt.
15 
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
16 
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die der Kläger durch die Verletzung des Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1 und dem Land Baden-Württemberg betreffend den Erwerb des E...-Aktien-Pakets vom Unternehmen É... dx F... SA (E...) erlitten hat und zwar insbesondere durch die mangelhafte Beratung in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtages von Baden-Württemberg sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes.
17 
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt:
18 
Klagabweisung.
19 
Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen,
die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, einen Schaden erlitten zu haben.
20 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien nicht anzuwenden. Das Merkmal der Leistungsnähe liege nicht vor. Der Kläger sei den Gefahren der Pflichtverletzung nicht in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wie das Land als Gläubiger und sei nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen. Der Kläger sei nur mittelbar betroffen, was für eine Einbeziehung nicht ausreiche. Das Merkmal der Gläubigernähe liege ebenfalls nicht vor. Ein Anwaltsvertrag könne wegen drohender Interessenkollision nur im Ausnahmefall drittschützend sein. So habe ein Gutachtervertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Schutzwirkung für den Antragsteller als Dritten, wenn das Gutachten nicht Grundlage für Vermögensdispositionen des Antragstellers, sondern allein für das behördliche Vorgehen sein solle.
21 
Für sie sei eine Leistungsnähe des Klägers wie ein Interesse des Landes an seiner Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages nicht erkennbar gewesen. Zudem ergebe sich aus Ziff. 4.1. der Mandats- und Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Ne... (Anl. K 3, Bl. 64 d. A.), wonach schriftliche Stellungnahmen und Gutachten ausschließlich für die Mandantin bestimmt seien, dass die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Parteien ausgeschlossen werden sollte. Eine Beratung über die Problematik der Parlamentsbeteiligung hinaus sei nicht in Auftrag gegeben worden und nicht geschuldet gewesen. Soweit Dr. N... von der Beklagten beraten worden sei, habe sich der Kläger dessen Wissen nach den Grundsätzen des „Wissensvertreters“ zurechnen zu lassen. Ein Auftrag, den Finanzminister oder das Kabinett über die Risiken des Weges über das Notbewilligungsrecht nach Art. 81 LV zu belehren, sei nie erteilt worden. Der Beklagte habe nur den Auftrag erhalten, dem Finanzminister und dem Kabinett den Weg über die Notbewilligung zu erläutern, soweit erforderlich.
22 
Am 30.11.2010 habe der Beklagte in einem Telefongespräch von Dr. N... einen neuen Prüfauftrag erhalten. Zu prüfen sei nunmehr gewesen, ob die Notbewilligung wenigstens irgendwie vertretbar sei. Der Kläger sei nach Mitteilung von Dr. N... eher bereit gewesen, verfassungsrechtliche Risiken zu übernehmen, als den Deal scheitern zu lassen. Um 11.00 Uhr habe der Beklagte den Staatsminister R... getroffen, welcher erklärt habe, es werde der Weg über die Notbewilligung gewählt, wenn dieser rechtlich vertretbar wäre. Der Beklagte habe dem Staatsminister R... mitgeteilt, dass die Beklagte beauftragt worden sei, noch einen Weg ohne Parlamentsbeteiligung zu prüfen. Die Entscheidung über den Kauf der E...-Anteile und das weitere Vorgehen sei bereits am 30.11.2010 getroffen worden. Das Verfahren über Art. 81 LV wäre auch bei einer Beratung, die die vom Kläger gerügten Punkte beinhaltete, gewählt worden. Das Kabinett und der Finanzminister hätten keine andere Entscheidung getroffen.
23 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die behauptete Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts vorgetragen worden sei. Selbst wenn Beratungs- und Aufklärungspflichten aus dem zwischen dem Land und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt worden sein sollten, führe dies nicht zu einer Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es fehle bereits am ersten Merkmal, der sog. Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen. Er sei mit der Hauptleistung der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in hinreichendem Maß in Berührung gekommen. Es fehle an einem spezifischen Risikozusammenhang zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung seiner Interessen. Es sei darauf abzustellen, welchen Risiken er bei Vertragsschluss aus ex ante Sicht durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt gewesen sei. So drohe dem Kläger im Falle einer Falschberatung keine persönliche Haftung. Sowohl eine Anklage nach Art. 57 LV durch den Landtag als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden: BeamtStG) setze Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen dürfe, die im Auftrag des Landes erfolge. Auch der Umstand, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei, begründe keine Leistungsnähe, da diese Gefahr nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft sei. Schließlich führe auch das Interesse des Klägers, politische Risiken zu vermeiden, nicht zu seiner Einbeziehung in den Vertrag.
25 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
26 
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 02.03.2015 (n. Bl. 570 d. A.) zugestellte Urteil am 24.03.2015 (Bl. 600 d. A.) beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.06.2015 (Bl. 615 d. A.) - am 02.06.2015 dort eingegangen (Bl. 616 d. A.).
27 
3. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor,
das Landgericht habe im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter das Merkmal der Leistungsnähe zu Unrecht verneint.
28 
Mit den Beratungsleistungen der Beklagten komme niemand intensiver in Kontakt als er. Er sei in gleicher Weise wie das Land den Gefahren von Pflichtverletzungen ausgesetzt. Dies sei für die Beklagten auch erkennbar gewesen. Im Übrigen hafte er für einen zu hohen Kaufpreis für die Aktien möglicherweise auf Schadensersatz. Eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setze nicht voraus, dass die Schäden der Beteiligten identisch seien. Es gehe vorliegend nicht um Leistungs-, sondern um Schutzpflichten. Für das Merkmal der Leistungsnähe sei auch nicht erforderlich, dass die Rechtslage durch die Beratungsleistung für ihn mitgestaltet werden sollte. Zudem liege eine Mitgestaltung wegen der Folgen seines Handelns auch für ihn vor. Sein rechtlich geschütztes Interesse liege darin, rechtmäßig zu handeln. Auch er sei den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung ausgesetzt im Falle einer Inanspruchnahme durch das Land. Des Weiteren habe auch die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bei einer falschen Beratung bestanden.
29 
Schließlich habe das Landgericht seinem Urteil Feststellungen zu Grunde gelegt, die im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage hätten. So werde im Urteil auf S. 21 die Leistungsnähe mit dem Argument verneint, dass er und seine Vermögensinteressen mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen seien, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch seinem Schutz habe dienen sollen. Feststellungen zum tatsächlichen Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Beratungsvertrages habe das Erstgericht indes nicht getroffen. Hierzu habe auch keine der beiden Parteien vorgetragen, weshalb die Tatsachen auch nicht dem Urteil zu Grunde gelegt werden dürften. Dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei gerade das Fehlen eines tatsächlichen Willens hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich inhärent.
30 
Der Kläger beantragt:
31 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015, Az.: 9 O 108/14, wird aufgehoben.
32 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die der Kläger durch die Verletzung des Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1 und dem Land Baden-Württemberg betreffend den Erwerb des E...-Aktien-Pakets vom Unternehmen É... dx F... SA (E...) erlitten hat, und zwar insbesondere durch die mangelhafte Beratung in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes.
33 
Die Beklagten beantragen,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Die Beklagten tragen vor,
das Urteil des Landgerichts sei richtig. Aus der Mandatsvereinbarung mit dem Land und der Ne... sollten nur den Vertragspartnern Leistungen zugutekommen. Im Übrigen fehle es nicht nur am Merkmal der sog. Leistungsnähe, sondern auch an den weiteren Merkmalen der Gläubigernähe, der Schutzbedürftigkeit des Klägers und der Erkennbarkeit derselben. Es gehe vorliegend auch nicht um die Verletzung von Schutzpflichten, wie der Kläger meine, sondern um die Verletzung von Hauptpflichten. Der Sachverhalt sei daher nicht mit dem sog. „Bananenfall“ vergleichbar, bei dem das die Mutter bei einem beabsichtigten Einkauf begleitende Kind durch einen Sturz zu Schaden komme. Es fehle vorliegend bereits an der Leistungsnähe, da der behauptete Schaden nicht unmittelbar durch die Beratung bedingt sei. Es habe sich nicht das Risiko verwirklicht, das sich typischerweise als Ergebnis der Rechtsberatung ergebe. Es liege auch keine Fallkonstellation mit personen- oder gesellschaftsrechtlichem Einschlag vor, auch kein mit der Prospekthaftung oder der Erstellung von Gutachten und Testaten vergleichbarer Fall. Die Rechtsprechung, die zu Steuerberaterfällen ergangen sei, könne ebenfalls nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden, in dem es um ein Mandat zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten gehe. Der Rechtsanwaltsvertrag begründe ein umfassendes Vertrauensverhältnis. Im Steuerberatervertrag gehe es nur um die Vermögensbetreuung. Des Weiteren sei auch das Merkmal der Gläubigernähe, also der Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses nicht gegeben. Das Land habe kein Interesse an der Einbeziehung des Klägers gehabt. Ein solches sei jedenfalls nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht erkennbar gewesen. Das Land habe ebenso auch kein Interesse am Schutz der politischen Karriere des Klägers gehabt. Es könne auch nicht der Kreis der geschützten Personen, zu dem neben dem Kläger dann auch das Kabinett gehört hätte, ausgeweitet werden. Schließlich müsse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar sein. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass den Parteien kein Wille unterstellt werden könne, bei vorsätzlichen Dienstvergehen oder sogar Straftaten den Ministerpräsidenten in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen. Die Auslegung des Klägers würde bedeuten, dass die Parteien bereit gewesen wären, einen Vertrag zu schließen, in dem sich das Land einen Vorteil zugunsten seines Ministerpräsidenten und anderer Kabinettsmitglieder zusichern lasse, worin eine unzulässige Vorteilsannahme bzw. eine Vorteilsgewährung zu sehen sei. Eine Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse sei jedenfalls nicht festzustellen. Der Anwaltsvertrag begründe auch nur ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung. Die Vermögensinteressen des Dritten müssten für den Anwalt erkennbar tangiert werden, etwa dass der Dritte Vermögensdispositionen treffen werde. Wenn dem Kläger Schäden als Privatperson vorliegend drohen würden, hinge dies von vielen Faktoren ab, die für sie nicht erkennbar gewesen seien. Im Übrigen habe der Kläger keine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Rechtsberatung getroffen. Schließlich sei er auch nicht schutzwürdig, da ihm nach § 98 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg ein Anspruch auf die Erstattung von Rechtsverteidigungskosten zustehen dürfte. Hinzu komme ein nach § 24 Untersuchungsausschussgesetz Baden-Württemberg gesetzlich normierter Erstattungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss. Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorlägen, würde ein Anspruch an den allgemeinen Voraussetzungen der Anwaltshaftung scheitern. Es fehle an einer Pflichtverletzung sowie an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Insbesondere greife auch nicht der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens zugunsten des Klägers, da er ohnehin den Weg über das Notbewilligungsrecht nach Art. 81 LV gegangen wäre. Sie hätten diesen Weg nicht empfohlen, sondern im Gegenteil auf das Erfordernis einer Zustimmung des Parlaments hingewiesen. Ihnen sei der Sachverhalt vorgespiegelt worden, dass mit einem dritten Käufer („Russe kommt“) zu rechnen sei. Der Kläger hätte selbst genug Problembewusstsein hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen gehabt, wie insbesondere der sog. „W...-Vermerk“ zeige. Nicht ihre Beratung, sondern der mangelnde Rückhalt in seiner Partei habe seine Karriere beendet. Im Übrigen hätte die Beklagte keinen weitergehenden Prüfungsauftrag innerhalb des Mandats bezüglich haushaltsrechtlicher Beratungen gehabt. Hinsichtlich des Kaufpreises hätte die M...-S...-Bank eine Prüfung durchführen müssen. Schließlich sei auch kein Verfahrensfehler des Landgerichts bei der Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Gerade weil ein tatsächlicher Wille nicht artikuliert worden sei, sonst bestünde kein Problem bei der Bestimmung der Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, habe das Landgericht diese Voraussetzungen rechtlich geprüft. Im Übrigen sei bereits im Vertrag mit dem Land und der Ne... eindeutig formuliert worden, dass die anwaltliche Leistung ausschließlich für die Mandantin bestimmt sei.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
37 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig.
38 
A. Zulässigkeit der Feststellungsklage
39 
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig. Dies wird im Berufungsverfahren auch nicht mehr infrage gestellt.
40 
B. Begründetheit der Klage
41 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagten haften nicht nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
42 
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 611, 280, 31 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gem. § 328 BGB analog zu.
43 
a. Vertrag zwischen Land und Beklagter
44 
Zwischen Land und Beklagter - auf eine Einbeziehung in den Vertrag zwischen Ne...i und der Beklagten hat der Kläger in seiner Klage nicht abgehoben - wurde unstreitig ein Beratungsvertrag hinsichtlich des geplanten und später umgesetzten Kaufes von 45,01 % E...-Aktien aus dem Bestand der E... geschlossen. Ein solcher Vertrag stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gemäß §§ 675, 611 BGB dar. Die Beklagte als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist gemäß § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB ein selbständiges Rechtssubjekt und Träger des Partnerschaftsvermögens. Sie stellt eine rechts- und parteifähige Gesamthandsgemeinschaft dar (vgl. Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl., § 7 PartGG Rn. 4). Die Vertretung der Partnerschaft erfolgt entsprechend dem Recht der OHG (§ 7 Abs. 3 PartGG). Hiernach sind die Partner grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt (§ 125 Abs. 1 HGB). Diese Befugnis erstreckt sich gemäß § 126 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen (vgl. Seibert/Kilian, a.a.O., § 7 PartGG Rn. 5). Die Vertretungsmacht des Klägers für das Land folgt aus Art. 50 LV; dieser hat den damaligen Staatsminister zum Vertragsschluss ermächtigt.
45 
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). In entsprechender Anwendung von § 31 BGB haftet die Partnerschaft für das Handeln ihrer Partner.
46 
Nachdem der Anwaltsvertrag zwischen Land und Beklagter geschlossen wurde, kann regelmäßig auch nur in diesem Verhältnis ein vertraglicher Schadensersatzanspruch infrage kommen. Nur ausnahmsweise wird ein Dritter in den Schutzbereich des Vertrages aufgenommen. Ein solche Ausnahme ist hier nicht gegeben.
47 
b. Einbeziehung des Klägers/Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
48 
a.a. Voraussetzungen: ergänzende, trotzdem restriktive Vertragsauslegung
49 
(1) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die Sorgfalts- und Obhutspflichten sowohl im vorvertraglichen Stadium wie auch bezüglich vertraglicher Schutz- oder Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. nur BGH NJW 2012, 3165 Rn. 13 m.w.N.).
50 
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren „Wohl und Wehe“ anvertraut war. Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen bspw. Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten hatten, im Rahmen dieses Werkvertrages einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten wird nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, ebenso solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (vgl. nur BGH NJW 2014, 2345 Rn. 10 u. BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 16). Dieses Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Dritten führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages, nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Voraussetzung ist allerdings ferner, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 16 m.w.N.). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkung eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 17, BGH NJW 2006, 830 Rn. 52 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 11 m.w.N.). Der Kreis der in den Vertrag einbezogenen Dritten ist unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245 Rn. 27, BGH WM 2011, 2335 Rn. 6 und BGH WM 2013, 802 Rn. 25 je m.w.N.).
51 
Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; vgl. BGH NJW 2004, 3035 juris-Rn. 12 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 9). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2345 Rn. 9 m.w.N.).
52 
(2) Gerade der Anwaltsvertrag erlaubt von seinem Wesen und seiner Struktur her aber nur in seltenen Fällen eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten (BGH NJW 1977, 2073, juris-Rn. 17), denn er ist auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH NJW 1977, 2073, juris-Rn. 17). Es darf also nur in Ausnahmefällen die Haftung des Vertragsschuldners gegenüber dem Vertragsgläubiger um eine Haftung gegenüber einem Dritten erweitert werden (vgl. auch G. Fischer in: G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 10 Rn. 11; im Folgenden: Fischer/Bearbeiter). Ist die Wahrung eines Drittinteresses von den Vertragspartnern nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden, sind Nachteile eines Dritten, die durch den Vertragsschuldner in Zusammenhang mit seiner Vertragsleistung ausgelöst werden, grundsätzlich „reine Reflexwirkung“, die keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch begründen (BGH NJW 1977, 2073 juris-Rn. 17, 2074; Fischer/D. Fischer, a.a.O., Rn. 6). Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte darf nämlich nicht die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung aufheben und zu einer uferlosen deliktischen Generalklausel werden (vgl. BGH NJW 2004, 3630 juris-Rn. 20 u. Fischer/D. Fischer, a.a.O., § 10 Rn. 6 m.w.N.). Bei Vermögensschäden ist eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH NJW 2008, 2245 Rn. 27 m.w.N.).
53 
b.b. Keine ausreichende „Leistungsnähe“ des Klägers
54 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer ausreichenden „Leistungsnähe“ des Klägers.
55 
Es ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob der zwischen Land und Beklagter geschlossene Anwaltsvertrag einen solch „seltenen Fall“ darstellt (BGH NJW 1977, 2073 juris-Rn. 17), in dem dem Kläger ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch - im Wesentlichen wegen der Verletzung von Hauptleistungspflichten - zustehen kann. Der Kläger wirft der Beklagten in der Sache die Verletzung derartiger Hauptleistungspflichten vor. Er sei insbesondere „in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtages von Baden-Württemberg sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes“ mangelhaft beraten worden (Klagantrag Ziff. 2). Seinen Anspruch sieht er allerdings wegen der Verletzung von Schutzpflichten als begründet an (vgl. zuletzt etwa Schriftsatz vom 17.11.2015, S. 12).
56 
(1) Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages besteht, hat - wie bereits oben ausgeführt - der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur BGH NJW 2004, 3035 juris-Rn. 13 u. BGH NJW 2014, 2345 juris-Rn. 9 je m.w.N.). So kann eine abschließende vertragliche Regelung bereits der Annahme einer Vertragslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden soll, entgegenstehen. Insbesondere können die Parteien wirksam vereinbaren, dass ein Dritter in den Schutzbereich aufgenommen oder - selbst wenn einer von ihnen der Schutz eines Dritten anvertraut ist - gerade nicht eingeschlossen sein soll (vgl. BGH NJW 2012, 3165 Rn. 15 u. 16 u. Fischer/D. Fischer, a.a.O., § 10 Rn. 66 m.w.N.).
57 
Die Auslegung richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB.
58 
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
59 
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ereignis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14-20 m.w.N.).
60 
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur möglich, wenn eine Regelungslücke, das heißt eine planwidrige Unvollständigkeit gegeben ist. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 3 m.w.N.). Die ergänzende Vertragsauslegung hat dann den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 2 m.w.N.). Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (vgl. BGHZ 9, 273 juris-Rn. 6 u. 7 sowie Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 2 m.w.N.). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist § 157 BGB heranzuziehen (BGHZ 9, 273 juris-Rn. 7).
61 
(2) Vorliegend wurde keine ausdrückliche Vereinbarung über die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrages getroffen.
62 
Die Parteien behaupten nicht, dass eine mündliche Absprache über die Einbeziehung des Klägers erfolgt ist. Der schriftliche Vertrag zwischen Land und Beklagter wurde im Termin vom 17.11.2015 vorgelegt (vgl. Anlage zum Protokoll vom 17.11.2015). Der Einwand der Beklagten, dass sich hieraus - dieser Vertrag ist praktisch identisch mit dem zwischen Ne... und Beklagter, auf den die Beklagten stets abheben - ergebe, dass eine Einbeziehung des Klägers ausgeschlossen sei, ist unzutreffend.
63 
Die angesprochene Klausel lautet:
64 
„4. Weitergabe der Arbeitsergebnisse
65 
4. Die anwaltlichen Leistungen von G... L..., insbesondere schriftliche Stellungnahmen und Gutachten, sind ausschließlich für die Mandantin bestimmt und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch G... L... an Dritte weitergegeben werden.
66 
4.2 Im Falle der Weitergabe der Arbeitsergebnisse von G... L... an Dritte ist die Mandantin darüber hinaus verpflichtet, mit den jeweiligen Dritten zu vereinbaren, dass die in Ziff. 3 (Haftung) festgelegten Regelungen auch den Dritten gegenüber gelten und dass die dort festgesetzten Haftungshöchstbeträge als Gesamtmaximalsumme für alle von der Haftungsbeschränkung erfassten Ansprüche von der Mandantin und Dritten gelten.
67 
4.3 Sollte die Mandantin die Arbeitsergebnisse von G... L... ohne deren Zustimmung an Dritte weitergegeben haben, wird die Mandantin die Partner, Rechtsanwälte und Mitarbeiter von G... L... von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer unberechtigten Weitergabe der Arbeitsergebnisse von G... L... beruhen.“
68 
Nach systematischer Stellung im Vertragstext, Wortlaut und Zweck bezieht sich die Vertragsklausel Ziff. 4 (4.1 - 4.3) auf die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch die Mandantin an Dritte und die damit verbundenen haftungsrechtlichen Folgen im Fall der unberechtigten Weitergabe. Hierum geht es vorliegend allerdings nicht. Die schriftlich und mündlich erteilten Auskünfte und Ratschläge wurden bestimmungsgemäß dem Kläger oder ggf. vereinbarten dritten Personen (Kabinett) zur Kenntnis gebracht. Es liegt keine unberechtigte Weitergabe an Dritte vor. Der hier zu beurteilende Fall, ob die Beklagte dem Kläger als vormaligem Organ und Vertreter des Landes nach außen (Art. 50 LV) gegenüber persönlich haftet bzw. dieser in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Land und ihr einbezogen ist, wird von der Vertragsklausel nicht geregelt.
69 
Diese Bestimmung kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger ausdrücklich nicht in den Schutz des Vertrages einbezogen werden soll. Somit enthält der Vertrag bezüglich der hier zu klärenden Frage seiner Einbeziehung in den Schutzbereich eine Regelungslücke, die nach den oben genannten Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu schließen ist.
70 
Andererseits geht auch die Rüge des Klägers fehl, das Landgericht habe ohne entsprechende Feststellungen unterstellt, dass der tatsächliche Wille der Vertragsparteien gefehlt habe, den Kläger in den Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen. Aus dem Vertrag ergibt sich ein solcher Wille nicht und der Kläger selbst behauptet einen solchen tatsächlichen Willen nicht und trägt insbesondere keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ein solcher ergeben könnte.
71 
(3) Auch bei ergänzender Vertragsauslegung kommt die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich nicht in Betracht.
72 
Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung kann nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien den Willen hatten, den Kläger in den Schutzbereich einzubeziehen. Es fehlt bereits - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - an der sog. Leistungsnähe.
73 
Wie sich das Merkmal der Leistungsnähe genau definiert, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Es ist allerdings zu ersehen, dass es bei der Bestimmung des Merkmals der Leistungsnähe letztlich um das Risiko des Dritten in Bezug auf typische Begleiterscheinungen der Leistungspflicht und damit auf einen spezifischen Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und seinen Interessen geht (vgl. Staudinger/Klumpp, BGB, Neubearb. 2015, § 328 BGB Rn. 111 u. BGH MDR 2011, 1471 Rn. 7 u. 9). Es ist erforderlich, dass die Rechtsgüter des Dritten durch die Vertragsleistung des Schuldners mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigt werden können (vgl. Fischer/D. Fischer, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Eine lediglich mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus (vgl. BGH NJW 2006, 830 Rn. 53: Kein Schutz zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers bei einer Darlehensgewährung zugunsten der Gesellschaft). Es darf sich nicht um eine „reine Reflexwirkung“ handeln (BGH NJW 1977, 2073 juris-Rn. 17, 2074; Fischer/D. Fischer, a.a.O., Rn. 6). Der Bundesgerichtshof hat im zitierten Fall BGH WM 2011, 2713 (Steuerberaterhaftung) die Leistungsnähe des GmbH-Geschäftsführers bezüglich von Angaben und Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden daraus abgeleitet, dass dieser nach den §§ 34, 69 Abgabenordnung (im Folgenden: AO) persönlich hafte, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn ihr zur Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlen (BGH, a.a.O., Rn. 9).
74 
Bei Beachtung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der abzuwägenden Interessen der Vertragsparteien, fehlt es an der Leistungsnähe des Klägers:
75 
Nach § 1 des Ministergesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: MinG) stehen die Mitglieder der Regierung nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dass sich hieraus eine Fürsorgepflicht des Landes dahingehend ergibt, dass der Ministerpräsident gegen die Folgen einer unzutreffenden Rechtsberatung gegenüber dem Land durch beauftragte Rechtsanwälte zivilrechtlich abzusichern wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die allgemeinen Formulierungen, das Land schulde ihm „Schutz und Fürsorge („Wohl und Wehe“)“ und müsse „zur Vermeidung ansonsten notwendiger weiterer Beratungskosten“ seine Einbeziehung in den Vertrag wünschen (vgl. Schriftsatz vom 17.11.2015, S. 13), führen allein nicht weiter.
76 
Der Kläger haftete dem Land insbesondere nicht nach § 48 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden: BeamtStG). Hiernach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, zwar den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Norm ist allerdings auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nicht anwendbar (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 18. Update 7/15, § 48 BeamtStG Rn. 23). Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung gerade in einem solchen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Ministerpräsident ist somit kein Beamter i.S.v. § 48 BeamtStG.
77 
- Dem Kläger drohte im Fall einer Falschberatung des Landes durch die Beklagte auch nicht, dass durch eine Anklage nach Art. 57 Abs. 1 LV Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
78 
Nach Art. 45 Abs. 1 LV übt die Regierung die vollziehende Gewalt aus. Diese besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (Art. 45 Abs. 2 LV). Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen (Art. 50 LV). Nach Art. 57 Abs. 1 LV können Mitglieder der Regierung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes auf Beschluss des Landtags vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. Nach § 36 Abs. 2 Staatsgerichtshofgesetz Baden-Württemberg kann eine Verurteilung nur lauten auf die Einstellung des Verfahrens, die Freisprechung oder die Feststellung, dass der Angeklagte sich einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig gemacht hat. Mit der Feststellung kann die Aberkennung des Amtes oder die ganze oder die teilweise Entziehung der Versorgungsansprüche verbunden werden (vgl. zu diesen Folgen auch Art. 57 Abs. 3 LV). Es geht bei der Ministeranklage also nicht um die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Regierungsmitglied.
79 
Es kann damit keine Rede davon sein, dass die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten eine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des Landes darstellt (vgl. zu diesem Kriterium: BGH WM 2011, 2334 juris-Rn. 9 u. Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 328 BGB Rn. 111 m.w.N.). Die vermögensrechtlichen Folgen rechtswidrigen Handelns des Ministerpräsidenten aufgrund etwaiger fehlerhafter anwaltlicher Beratung treffen regelmäßig das Land und nicht ihn selbst.
80 
- Der Umstand, dass Kosten für die Rechtsverteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anfallen oder die Karriere bzw. das berufliche Fortkommen beeinträchtigt werden, stellen lediglich mittelbare Folgen dar, die nicht zur Einbeziehung in den Schutz des Vertrages zwischen Land und Beklagter führen.
81 
Es besteht regelmäßig für jeden Bürger (und auch jeden Beamten, Richter etc.) die allgemeine Gefahr, im Falle eines Verdachtes auf ein strafrechtlich relevantes Handeln sich in einem Ermittlungsverfahren verteidigen zu müssen. Es liegt im Interesse des Landes, dem Verdacht auf die Begehung einer Straftat nachzugehen und die Ermittlungen der eigenen Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe es ist, auch entlastende Umstände zugunsten des Beschuldigten zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO), nicht im Wege zu stehen, sondern vielmehr diese zu fördern. Es fehlt daher bereits an einem Interesse des Landes als Vertragspartei, den Kläger diesbezüglich besonders zu schützen.
82 
Das Gleiche gilt für ein etwaiges Verfahren der Ministeranklage und das Verfahren des Untersuchungsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg.
83 
- Auch der Umstand, dass der Kläger ein Interesse daran hat, „rechtmäßig“ zu handeln, stellt kein Kriterium dar, das seine Einbeziehung in den Schutzbereich begründen könnte. Vermögensrechtliche Folgen pflichtwidrigen Handelns treffen - wie oben ausgeführt - regelmäßig das Land und gegebenenfalls nur mittelbar (wenn etwa eine vorsätzliche Tat vorliegt) den Kläger.
84 
Diese Erwägungen gelten jedenfalls bezüglich der Vorwürfe, die sich auf Probleme bei der Wertermittlung der Aktien und angeblich der Käuferin ungünstiger Vertragsklauseln beziehen. Diese Punkte betreffen zunächst die wirtschaftlichen Risiken der Ne... und erst über die vereinbarte Garantie auch das Land. Rechtsgüter des Klägers sind hierdurch nicht typischerweise gefährdet.
85 
Etwas anderes kann unter Umständen bezüglich der behaupteten unzureichenden Belehrung bezüglich Art. 81 LV gelten, allerdings nicht bezogen auf den Kläger, sondern allein auf den Finanzminister. Letzterer musste eigenverantwortlich die Entscheidung treffen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Da dies auch für die Beklagten erkennbar war und es nicht fern liegt, dass die rechtliche Beurteilung der Beklagten gerade auch der Entscheidungsfindung des Finanzministers dienen sollte, könnte hier eine Leistungsnähe eher in Erwägung gezogen werden, obwohl die Feststellung einer solchen letztlich an der fehlenden persönlichen Haftung des Finanzministers scheitern würde. Insoweit gilt das Gleiche wie bezüglich des Klägers.
86 
Dieser Aspekt gilt aber nicht gleichermaßen für den Kläger. Diesem oblag gerade nicht die spezifische Pflicht, die Entscheidung nach Art. 81 LV zu treffen, sondern nur die allgemeine, sich gesetzestreu zu verhalten.
87 
Eines Hinweises der Beklagten auf § 65 LHO bedurfte es nicht, da durch die Übersendung des vom Kläger beauftragten „W...-Vermerkes“ bekannt war, dass der Kläger hiervon Kenntnis hatte.
88 
Eines Hinweises auf § 7 LHO bedurfte es nicht, da die Beklagte davon ausgehen durfte, dass dem Ministerpräsidenten eines Landes, der dazuhin zuvor jahrelang Minister und Landtagsabgeordneter war, selbstverständlich bekannt ist, dass für jegliche Ausgaben des Landes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten sind. Geht man entgegen dieser Auffassung davon aus, dass im Hinblick auf diese Punkte doch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen ist, dann gelten insoweit die obigen Ausführungen, wonach der Kläger nicht in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist.
89 
Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Leistungsnähe oder die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags aus anderer höchstrichterlicher Rechtsprechung, die zu bestimmten Fallgruppen im Rahmen des Anwaltshaftungsrechts ergangen ist, ergibt:
90 
- Es geht vorliegend nicht um eine Schutzwirkung für Angehörige des Auftraggebers (vgl. zu dieser Fallgruppe: Fischer/D. Fischer, a.a.O., § 10 Rn. 17 m.w.N.).
91 
- Des Weiteren kann auch keine Parallele zu Verträgen mit Schutzwirkung für GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter, etwa den gerade erörterten Fall, ob ein Vertrag mit einer GmbH Schutzwirkung für deren Geschäftsführer entfaltet, gezogen werden (vgl. zu weiteren Einzelfällen: Fischer/D. Fischer, a.a.O., § 10 Rn. 22 u. 23 m.w.N.). Die Stellung des Ministerpräsidenten ist mit derjenigen eines Geschäftsführers - insbesondere auch haftungsrechtlich, wie oben dargestellt, - nicht auf eine Stufe zu stellen.
92 
Selbst bei einem GmbH-Geschäftsführer reicht das allgemeine Haftungsrisiko nach § 43 GmbHG nicht aus, stets bei Beratungsverträgen der GmbH in deren Schutzbereich einbezogen zu werden. Es bedarf hierfür vielmehr besonderer Konstellationen, beispielsweise des erkennbaren Risikos einer Haftung gegenüber Dritten, sei es nach §§ 34, 69 AO (vgl. BGH WM 2011, 2334), sei es aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung (vgl. BGH NJW 2012, 3165).
93 
Ein relevantes Haftungsrisiko gegenüber der GmbH selbst besteht typischerweise nicht, da der Geschäftsführer, der sich auf den eingeholten Rechtsrat verlässt, regelmäßig nicht schuldhaft handelt.
94 
Dies gilt verstärkt in Bezug auf den Kläger, da es für diesen im Verhältnis zum Land bereits an einer Anspruchsgrundlage für eine Haftung fehlt. Anhaltspunkte für eine mögliche Haftung gegenüber Dritten sind weder erkennbar, noch werden solche dargelegt.
95 
- Schließlich ist auch kein Vergleich zu ziehen zu den Fallgruppen, bei denen Dritte im Falle der Erstellung eines Gutachtens, der Erteilung einer Auskunft, der Prüfung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses, eines Testats etc. in den Schutzbereich mit einbezogen werden (vgl. Fischer/D. Fischer, a.a.O., § 10 Rn. 24 ff.).
96 
Diesen Fälle ist gemein, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung zu dem Zweck, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - erstellt und bestimmungsgemäß Grundlage für dessen Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen für ihn persönlich wird. Das Gutachten oder Testat ist in diesen Fällen erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet (vgl. etwa BGH NJW 214, 2345 Rn. 14 u. NJW 2004, 3035 Rn. 13). Vorliegend wurde die Beklagte nicht gutachterlich (bzw. beratend) tätig, um den Kläger zu bestimmten Entscheidungen von wirtschaftlicher Tragweite für ihn persönlich zu veranlassen. Der Kläger hat die Leistungen nicht als Dritter, sondern als Mitglied der Regierung und Vertreter des Landes nach außen (Art. 45 u. 50 LV) entgegengenommen, um für das Land Entscheidungen zu treffen, die dieses und nicht ihn persönlich direkt wirtschaftlich treffen.
97 
Im Ergebnis ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass er mit der Leistung der Beklagten unmittelbar in Kontakt gekommen ist, doch genügt dies nicht für die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Leistungsnähe. Das Risiko des Eintritts wirtschaftlicher Nachteile, das sich für den Kläger realisiert haben mag, stellt nicht die typische Begleiterscheinung einer falschen anwaltlichen Beratung des Landes dar. Es lässt sich bereits hiernach nicht feststellen, dass die Vertragsparteien den Kläger in den Schutzbereich einbeziehen wollten. Der Vertrag kann daher nicht in diesem Sinne zugunsten des Klägers ausgelegt werden.
98 
Ob die weiteren Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter postuliert, vorgelegen haben, kann dahinstehen.
99 
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 611, 280, 31 BGB i.V.m. 8 Abs. 2 PartGG und den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gem. § 328 BGB analog zu.
100 
Zwar kommt in der vorliegenden Konstellation, in der es um angebliche Pflichtverletzungen aus dem Jahr 2010 geht, eine persönliche Haftung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 PartGG in Betracht. § 8 Abs. 4 PartGG, der die Möglichkeit einer Beschränkung der Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen gewährt, ist erst mit Wirkung vom 19.07.2013 in Kraft getreten (BGBl. 2013 I, 2386). Nachdem aber bereits kein Anspruch gegen die beklagte Partnerschaft besteht, kann erst recht kein Anspruch gegen den Beklagten bestehen.
101 
3. Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung wurden nicht dargelegt.
102 
§ 823 Abs. 1 BGB erfasst nicht die hier allein geltend gemachten Vermögensschäden. Ein Schutzgesetz, das zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB führen könnte, wird nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB kommt mangels jeglichen Sachvortrags des Klägers hierzu nicht in Betracht.
III.
103 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
104 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
105 
3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.
106 
Die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. nur BGH NJW 2002, 3029 und Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 ZPO Rn. 12 m.w.N.).
107 
Der vorliegende Fall gibt Anlass, die Kriterien für die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, insbesondere das der sog. Leistungsnähe im Fall von behaupteten Vermögensschäden, genauer zu bestimmen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 U 41/15

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 U 41/15 zitiert 31 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Ge

Handelsgesetzbuch - HGB | § 125


(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter n

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft


(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Handelsgesetzbuch - HGB | § 126


(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung


(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des §

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 U 41/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 U 41/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Stuttgart Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 O 108/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert
15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 U 41/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - IV ZR 144/16

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 144/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:081216BIVZR144.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, dieRichterin Harsdorf-Gebhardt, den

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - IV ZR 28/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - IV ZR 492/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - IV ZR 12/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 12/16 vom 11. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:110716BIVZR12.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, di

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 500.000,00

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verletzung ihrer Beratungspflichten aus einem Anwaltsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend.
Der Kläger war Ministerpräsident des Landes S (Land). Die Beklagte Ziffer 1 war als Anwaltskanzlei für das Land und die A GmbH beim Erwerb der vom Stromkonzern B über seine Tochtergesellschaft C gehaltenen Aktien am börsennotierten Energieunternehmen D in Höhe von 45,01% im November/Dezember 2010 durch die A GmbH, einer im Eigentum des Landes stehenden Gesellschaft, beratend tätig. Der Beklagte Ziffer 2 betreute das Mandat als verantwortlicher Partner der Beklagten Ziffer 1.
Am 24.11.2010 fragte der Banker E, damals Deutschland-Chef der Investmentbank R AG, telefonisch beim Beklagten Ziffer 2 an, ob Bereitschaft bestehe, das Land bei einer Transaktion „mit D / B auf der anderen Seite“ zu beraten. Am Vormittag des folgenden Tages erklärte der Beklagte Ziffer 2 dem Banker E, dass die Beklagte Ziffer 1 das Mandat übernehmen werde.
Am 26.11.2010 fand gegen 13:30 Uhr eine Telefonkonferenz statt, an der neben dem Kläger, dem Beklagten Ziffer 2 und dem Banker E auch der CEO (Chief Executive Officer, was dem Vorstandsvorsitzenden der deutschen AG entspricht) der B, Herr F, teilnahm. Der CEO F erklärte, dass er keinen weiteren Vorbehalt außer einem fusionsrechtlichen wünsche und auf einem sonst unkonditionalen, bindenden Vertragsschluss bestehe. Es wurde vereinbart, dass der Kläger der B am 06.12.2010 um 9:00 Uhr ein Angebot für die Übernahme ihrer Aktien an der D machen solle, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte. Eine bis anderthalb Stunden später sollte er vom CEO F die Annahme des Angebotes erhalten, die sodann vom Kabinett des Landes bestätigt werden sollte. Das Kabinett des Landes und das Board der B sollten parallel tagen. Für den weiteren Inhalt der Telefonkonferenz wird Bezug genommen auf das Protokoll der Telefonkonferenz (Anlage CC16, Bl. 253 d. A.).
Mit E-Mail vom 28.11.2010, 21:52 Uhr, (Anlage CC18, Bl. 255 d. A. S. 2) wies der Beklagte Ziffer 2 seine Kollegen darauf hin, dass der Kläger glaube, für den Kauf der Anteile durch das Land sei die Zustimmung des Landtages erforderlich.
Daraufhin wurde bei der Beklagten unter Einbeziehung des Bankers E über die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, das Parlament zu beteiligen beraten. Zunächst erklärte der Beklagte Ziffer 2 in seiner E-Mail vom 29.11.2010, 10:48 Uhr, (Anlage CC19, Bl. 258 d. A.) an den Banker E, dass ein Zustimmungsvorbehalt des Parlamentes wohl erforderlich sei. Mit E-Mail vom 29.11.2010, 15:04 Uhr, (Anlage CC21, Bl. 258 d. A.) erhielt der Banker E vom Beklagten Ziffer 2 ein Memo des Partners H der Beklagten Ziffer 1 zu dieser verfassungsrechtlichen Frage (Anlage CC22, Bl. 259 d. A.). Nach diesem Memo konnte nach Art. 81 des Landesverfassung im Falle eines „unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses“ die Zustimmung des Parlamentes nachträglich eingeholt werden, wenn der Finanzminister seine Zustimmung erklärte. Unter der Annahme, dass Dringlichkeit wegen eines drohenden Weg-Erwerbes durch ausländische Investoren bestehe, sei die Kernfrage, inwieweit das Bedürfnis zum Kauf der Anteile Unabweisbar sei.
Sodann wurde bei der Beklagten Ziffer 1, ebenfalls unter Einbeziehung des Bankers E, darüber beraten, wie man die B rechtlich oder tatsächlich an ein Angebot binden könne bis das Parlament seine Zustimmung erteilen würde. Mit E-Mail vom 30.11.2010, 07:26 Uhr, (Anlage CC40, Bl. 277 d. A.) an die Beklagten teilte ein hinzugezogener französischer Rechtsanwalt mit, dass der CEO F der B im Interesse seines Unternehmens handeln müsse, weswegen davon auszugehen sei, dass er ein besseres Angebot eines anderen Bieters annehmen würde, selbst wenn er dem Angebot des Landes bereits zugestimmt habe.
Die damalige Sekretärin des Klägers übersandte dem Banker E mit E-Mail vom 30.11.2010, 7:51 Uhr den „W.-Vermerk“. Der Banker E leitete den Vermerk mit E-Mail vom selben Tag, 8:53 Uhr (beide E-Mails in Anlage CC36, Bl. 273 d. A.) an den Beklagten Ziffer 2 mit dem Kommentar weiter, er habe die Lösung. Dabei fragte er nach, ob der Beklagte Ziffer 2 daraufhin eine „Legal Opinion“ der Beklagten Ziffer 1 erstellen könne. Nach dem „W.-Vermerk“ benötige der Ministerpräsident für den Kauf von Beteiligungen keine Zustimmung des Parlamentes nach der Landeshaushaltsordnung, wenn im Haushalt für den Erwerb genügend Geld im sogenannten Allgemeinen Grundstock (= Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und Beteiligungen) vorhanden sei. Für den weiteren Inhalt des „W.-Vermerkes“ wird Bezug genommen auf Anlage CC 68, Bl. 489 d. A.).
Am 30.11.2010 erklärte der Banker E in seiner E-Mail von 09:36 Uhr gegenüber dem Banker G der R Frankreich, dem Zwillingsbruder des CEO F, dass sein Bruder ein unbedingtes Angebot erhalten werde.
10 
Mit E-Mail vom 30.11.2010, 9:37 Uhr, an seine Rechtsanwaltskollegen bei der Beklagten Ziffer 1, erklärte der Partner H, dass der „W.-Vermerk“ sein Memo bestätige, wonach eine Zustimmung des Parlamentes erforderlich sei, und § 65 Abs. 1 LHO neben den Regelungen der Landesverfassung zusätzlich zu beachten sei.
11 
Der Partner J der Beklagten Ziffer 1 teilte seinen Kollegen mit E-Mail vom 30.11.2010, 12:01 Uhr, (Anlage CC45, Bl. 282 d. A.) mit, dass R mitgeteilt habe, seitens des Landes bestehe eine etwas andere Auffassung zum Parlamentsvorbehalt. In anderem Zusammenhang sei man zu dem Ergebnis gekommen, ein Kabinettsbeschluss reiche aus.
12 
Der Partner H schrieb in seiner E-Mail vom 30.11.2010, 12:09 Uhr, (Anlage CC43, Bl. 280 d. A.), dass sich bei dem wunschgemäß erfolgten Gespräch mit einer weiteren Person seine bisherige Position bestätigt habe. Trotz Risiken sähen sie jedoch Ansatzpunkte dafür, die zentrale Voraussetzung der Unabweisbarkeit einer Notbewilligung des Finanzministers darzulegen.
13 
Um 13:10 Uhr fand eine Besprechung der Rechtsanwälte der Beklagten Ziffer 1 zu der Angelegenheit statt. In seiner E-Mail vom 30.11.2010, 14:41 Uhr, (Anlage CC47, Bl. 284 d. A.) berichtete Rechtsanwalt K der Beklagten Ziffer 1 seinem Kollegen Rechtsanwalt L, dass das Treffen sehr schnell gegangen sei. Der Kläger nehme das Risiko, es ohne Parlamentsvorbehalt zu machen. Damit könne man alles so machen, wie ursprünglich besprochen.
14 
Der Beklagte Ziffer 2 schrieb am 30.11.2010, 14:52 Uhr, an den Banker E in einer E-Mail (Anlage CC38, Bl. 275 d. A.), dass die Verfassungsrechtler der Beklagten Ziffer 1 den telefonisch besprochenen Weg abgesegnet haben. Das Problem werde über Art. 81 LV gelöst, das heiße die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, man könne am 6.12. ohne Bedingung (außer Fusionskontrolle) abschließen.
15 
Am 01.12.2010 trafen sich der Kläger und der Beklagte Ziffer 2 um 19:45.
16 
Am 02.12.2010 wurde die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 durch Staatsminister M unterzeichnet.
17 
Am 05.12.2010 wurde der Finanzminister N gegen 23:00 Uhr vom geplanten Kauf der Anteile an der D von der B unter Anwesenheit des Klägers und des Beklagten Ziffer 2 informiert.
18 
Am 06.12.2010 informierte der Kläger bei einem Frühstück den Fraktionsvorsitzenden der F.-Fraktion im Landtag O sowie den Wirtschaftsminister P. Um 9:00 Uhr des selben Tages informierte der Kläger das Kabinett. Der Beklagte Ziffer 2 nahm an beiden Terminen teil.
19 
Um 9:39 des 6.12.2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Kauf der Anteile an der D zu, der am 17.02.2011 nach der Genehmigung durch die Kartellbehörde vollzogen wurde.
20 
Der Kläger trägt vor,
die Feststellungklage sei zulässig. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Für die Zulässigkeit der Feststellungklage reiche es aus, dass der Schaden sich noch in der Entwicklung befinde.
21 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien gegeben.
22 
Das Merkmal der Leistungsnähe liege vor. Der Kläger sei nämlich mit der Leistung der Beklagten aus dem zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Land geschlossenen Anwalts- und Beratungsvertrag bestimmungsgemäß in Berührung gekommen und sei der Gefahr von Pflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt gewesen wie das Land. Eine mangelhafte Beratung sei nicht nur geeignet gewesen, die Vermögensinteressen des Landes zu beeinträchtigen, sondern als Reflex zugleich und direkt auch den Kläger.
23 
Ein Einbeziehungsinteresse des Landes ergebe sich aus einer Fürsorgepflicht des Landes, welche sich aus dem Amtsverhältnis des Klägers ableite, § 1 MinG BW. Darüber hinaus bestehe Drittschutz , weil sich nach Auslegung des Vertrages ergebe, dass der Kläger aufgrund eine besonderen Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden solle. Der Kläger sei vom Rechtsrat des Beklagten Ziffer 2 abhängig gewesen. Es sei um eine umfassende Rückendeckung für den politisch und damit auch rechtlich verantwortlichen Ministerpräsidenten gegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stünden selbst gegenläufige Interessen zwischen Drittem und Gläubiger einem Drittschutz nicht entgegen. Gerade in Gutachterfällen habe die Rechtsprechung eine Erstreckung des Drittschutzes angenommen. Ferner sei der Drittschutz auch erkennbarer Vertragszweck gewesen. Ein Rechtsberatervertrag könne Schutzwirkung zu anderen Personen mit enger Beziehung zum Mandanten entfalten.
24 
Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse seien für die Beklagten auch erkennbar gewesen. Den Beklagten sei durchgehend gegenwärtig gewesen, dass letztlich der Ministerpräsident selbst in seinen Rechten bis hin zur persönlichen Haftung berührt werde, wenn sie anwaltliche Pflichten verletzten. Den Beklagten würden durch die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des beschlossenen Anwaltsvertrages keine Pflichten aufgebürdet, die über das hinausgingen, was sie von vornherein überschauen konnten.
25 
Der Kläger sei schutzbedürftig. Er habe einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch weder gegen die Beklagte noch gegen einen anderen Gläubiger.
26 
Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verletzt, indem sie mangelhaft beraten hätten. Ein Anwalt schulde umfassende Beratung und eine umfassende Aufklärung über Risiken. Der Beklagte Ziffer 2 habe nicht hinreichend über die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Vorgehen nach dem Notbewilligungsrecht, Art. 81 LV, belehrt. Der Beklagte Ziffer 2 hätte eine Risikobelehrung insbesondere auch gegenüber dem Finanzminister N am Abend des 05.12.2010 und gegenüber dem Kabinett am Morgen des 06.12.2010 vornehmen müssen. Der Beklagte Ziffer 2 habe hingegen wahrheitswidrig behauptet, dass rechtliche Risiken nicht bestünden. Die Frage, ob eine Gefahr durch weitere Bieter bestanden habe, die letztlich zu einer Dringlichkeit des Kaufes geführt habe, womit die Beklagten das Vorgehen nach Art. 81 LV gerechtfertigt haben, hätte von den Beklagten aufgeklärt werden müssen. Sie hätten es nicht mit der Bemerkung des Bankers E bewenden lassen dürfen, dass bei der Verhandlung von Unternehmenskäufen Bieter plötzlich und überraschend auftauchen könnten. Das Mandat der Beklagten sei inhaltlich nicht beschränkt gewesen. Gleichwohl sei ein Hinweis auf die §§ 7, 65 LHO durch die Beklagten überhaupt nicht erfolgt. Die Beklagten hätten Fragen um die Wertermittlung nicht geprüft, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Ferner haben die Beklagten in der rechtlichen Beratung nicht berücksichtigt, dass der an die B gezahlte Kaufpreis europarechtlich eine verbotene Beihilfe darstellen könnte.
27 
Die Beratung sei schon gegenüber dem Banker E fehlerhaft gewesen. Zudem reiche es nicht aus, wenn die Beklagten den Banker E hinreichend beraten hätten. Ein Hinweis gegenüber einem Dritten sei unbeachtlich. Die Beklagten hätten das Land als ihre Mandantin und somit den Kläger, den Finanzminister N und das Kabinett aufklären und rechtlich beraten müssen.
28 
Wenn die Beklagten den Finanzminister N oder das Kabinett hinreichend über die Risiken aufgeklärt hätten, die dem Notbewilligungsrecht verknüpft waren, hätten beide diesem Vorgehen nicht zugestimmt.
29 
Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, der sich noch in der Entwicklung befinde. Der Kläger habe Einkommensverluste erlitten. Zudem seien ihm Kosten für die anwaltliche Beratung beispielsweise im Zuge eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens entstanden.
30 
Der Kläger beantragt:
31 
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die der Kläger durch die Verletzung des Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und dem Land S betreffend dem Erwerb des D-Aktienpakets vom Unternehmen B erlitten hat und zwar insbesondere durch die mangelhafte Beratung in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtages von S sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes.
32 
Die Beklagten beantragen:
33 
Klagabweisung.
34 
Die Beklagten tragen vor,
die Feststellungklage sei unzulässig. Der Kläger trage nicht substantiiert vor, einen Schaden erlitten zu haben.
35 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien nicht anzuwenden.
36 
Das Merkmal der Leistungsnähe liege nicht vor. Der Kläger sei den Gefahren der Pflichtverletzung nicht in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wie das Land als Gläubiger und sei nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen. Der Kläger sei nur mittelbar betroffen, was für eine Einbeziehung nicht ausreiche.
37 
Das Merkmal der Gläubigernähe liege ebenfalls nicht vor. Ein Anwaltsvertrag könne wegen drohender Interessenkollisionen nur im Ausnahmefall drittschützend sein. Zum Beispiel habe ein Gutachtervertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Schutzwirkung für den Antragsteller als Dritten, wenn das Gutachten nicht Grundlage für Vermögensdispositionen des Antragstellers, sondern allein für das behördliche Vorgehen sein solle.
38 
Für die Beklagten sei eine Leistungsnähe des Klägers, wie ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Vertrag nicht erkennbar gewesen. Zudem ergebe sich aus Punkt 4.1 der Mandats- und Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der A GmbH (Anlage K3, Bl. 64 d. A.), wonach schriftliche Stellungnahmen und Gutachten ausschließlich für die Mandantin bestimmt seien, dass die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Parteien ausgeschlossen werden sollte.
39 
Der Banker E sei Wissensvertreter des Klägers als damaliger Ministerpräsident gewesen. Das sich aus der Beratung der Beklagten ergebende Wissen des Bankers E sei dem Kläger deswegen zuzurechnen gewesen.
40 
Eine Beratung über die Problematik der Parlamentsbeteiligung hinaus sei vom Kläger nicht in Auftrag gegeben worden und seitens der Beklagten nicht geschuldet gewesen.
41 
Der Beklagte zu 2 habe vom Kläger nie den Auftrag bekommen, den Finanzminister N oder das Kabinett über die Risiken des Weges über Art. 81 LV zu belehren. Der dem Beklagten Ziffer 2 durch den Banker E und damit vom Kläger vermittelte Auftrag habe gelautet, dem Finanzminister N und dem Kabinett den Weg über die Notbewilligung zu erläutern soweit erforderlich. Um alternative Wege sei es nicht mehr gegangen. Erläutern bedeute in diesem Zusammenhang, die Voraussetzungen zu nennen und den tatsächlich vorzunehmenden Ablauf zu schildern.
42 
Am 30.11.2010 habe der Beklagte Ziffer 2 in einem Telefongespräch zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr vom Banker E einen neuen Prüfauftrag erhalten. Zu prüfen sei nunmehr gewesen, ob die Notbewilligung wenigstens irgendwie vertretbar sei. Der Kläger sei nach der Mitteilung des Bankers E eher bereit gewesen, verfassungsrechtliche Risiken zu übernehmen als den Deal scheitern zu lassen. Um 11:00 Uhr habe der Beklagte Ziffer 2 den Staatsminister M getroffen, welcher erklärt habe, es werde der Weg über die Notbewilligung gewählt, wenn dieser rechtlich vertretbar wäre. Der Beklagte Ziffer 2 habe dem Staatsminister M mitgeteilt, dass die Beklagte Ziffer 1 beauftragt worden sei, nur noch einen Weg ohne Parlamentsbeteiligung zu prüfen.
43 
Die Entscheidung über den Kauf der D Anteile und das Vorgehen sei bereits am 30.11.2010 durch E getroffen worden. Das Verfahren wäre bei einer Beratung, die die vom Kläger gerügten Punkte beinhaltete, nicht geändert worden. Das Kabinett und der Finanzminister N hätten keine andere Entscheidung getroffen.
44 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 (Bl. 428-440 d. A.).

Entscheidungsgründe

 
45 
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1.
46 
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117 in juris: Rn. 27). Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er behauptet hat, durch seine rechtliche Vertretung und Beratung im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, seien Kosten angefallen, deren vollständiger Ersatz durch die Staatskasse (auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahren) zweifelhaft sei.
2.
47 
Der Kläger begehrt mit seinem Klagantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 ZPO Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, stellt eine solche Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten dar, die ein subjektives Recht des Klägers enthält. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
3.
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
50 
Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.
a)
51 
Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein. Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, NJW-RR 2013, 983-986 in juris Rn. 25).
52 
Grundsätzlich kann auch ein Anwaltsvertrag Vertragspflichten enthalten, die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter begründen.
53 
Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, NJW 1977, 2073-2074 in juris Rn. 17).
54 
Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann aber dennoch zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
b)
55 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.
56 
Der Kläger kommt mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung. Die Beklagten hatten im Rahmen des Anwaltsvertrages mit dem Land nicht die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 15, 18) zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers. Bei diesem Merkmal ist nicht entscheidend, inwieweit der eingetretene Schaden einer Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen ist. Diese Frage wird (erst) im Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 7). Für die Leistungsnähe kommt es vielmehr darauf an, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss, aus ex ante Sicht, durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt ist.
c)
57 
Eine Betrachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 328 Rn. 21 mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung) verdeutlicht weitergehend, was mit dem Merkmal des spezifischen Risikozusammenhanges gemeint ist.
aa)
58 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt die testamentarische Erbeinsetzung der Tochter des Mandanten bewirken sollte. Aufgrund eines Anwaltsfehlers unterblieb das zu erstellende Testament. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber der Tochter, deren Vermögensinteressen durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollten (BGH, Urteil vom 06.07.1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965,1955).
bb)
59 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung beraten hatte, in der der eine Teil dem anderen versprach, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes nicht durchsetzbar war, konnten die Kinder, welche aus der Scheidungsvereinbarung Rechte erhalten sollten, gegen den Rechtsanwalt eigene Ansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 - NJW 1977, 2073-2074).
cc)
60 
Ebenfalls bejaht hat der Bundesgerichtshof die Leistungsnähe in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber über den Erhalt von Ruhegeld verschriftlichen sollte. Die mitklagende Ehefrau des Arbeitnehmers machte geltend, dass der vom beklagten Rechtsanwalt entworfene Vertrag nicht eindeutig formuliert sei und sich unmittelbar auf die Anwartschaft der ihr zustehende Witwenrente auswirke (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200-204).
dd)
61 
Als in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen hat der Bundesgerichthof die Kinder eines im Beauftragungszeitpunkt lebensgefährlich erkrankten Erblassers angesehen, welche gegen einen Rechtsanwalt klagten, der zugunsten der Kinder ein durch Erbvertrag mit vertraglicher Rücktrittsklausel begründetes Alleinerbrecht der Ehefrau des Erblassers ausschließen sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - NJW 1995, 51-53).
ee)
62 
Auch im Falle eines Erblassers, der sich zu Lebzeiten erbrechtlich hat beraten lassen, waren die Erben in den Anwaltsvertrag einbezogen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes bei der Errichtung des Testamentes zum Verlust von Gesellschaftsanteilen der Erben führte (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 -, NJW 1995, 2551-2553).
ff)
63 
Schutzwirkung wurde auch zugunsten eines Altgesellschafters angenommen aus einem Vertrag zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt, welcher die GmbH hinsichtlich einer Kapitalerhöhung im Wege der verdeckten Sacheinlage beraten sollte. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die verdeckte Sacheinlage für den Gesellschafter die Gefahr begründe, die Einlage bei Vermögensverfall doppelt aufbringen zu müssen. Der Gesellschafter bleibe zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft eine anderweitige Forderung gegen die Gesellschaft verwirklichen zu können (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
gg)
64 
Drittschutz hatte zu Gunsten betrogener Anleger ein Treuhandvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem betrügerischen Anlagevermittler, der gezielt Anlegergelder veruntreute. Die Zahlungen der Anleger erfolgten - laut dem Anlageprospekt zu deren Sicherheit - über das Anderkonto des Rechtsanwaltes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Tatrichter dem Zusammenspiel zwischen dem Anlagevermittler und dem Rechtsanwalt und den jeweils neu unterzeichneten Vereinbarungen über die Zahlungsabwicklungen entnehmen durfte, dass dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
hh)
65 
Die erforderliche Leistungsnähe hat der Bundesgerichtshof auch in einem Steuerberatervertrag zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH angenommen. Der klagende Geschäftsführer machte den Steuerberater für das Entstehen einer Steuernachforderung verantwortlich, für die er der GmbH persönlichen haftete, weil der dortige Beklagte bei der Betriebsprüfung Anforderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen sei und zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergebe sich aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hatte die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer treffe persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen sei, welche die GmbH beauftragt habe. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründeten ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt sei und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen könne.
66 
Ergehe nach den §§ 34, 69 AO ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer, so könne diese Heranziehung auch rechtswidrig sein. Das Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH werde unter Umständen erst geschaffen, wenn der steuerliche Berater infolge eigener Nachlässigkeit mit Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Mandanten gemäß § 90 AO die Finanzverwaltung annehmen lasse, die von ihm betreute Gesellschaft habe bislang nicht offenbarte Steuertatbestände verwirklicht oder ungerechtfertigte Abzüge in Anspruch genommen, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
67 
Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn zur vollen Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlten. Es komme für die Frage des Drittschutzes nicht darauf an, ob dieses Risiko sich verwirkliche oder nicht und ob ein ergangener Haftungsbescheid in seinen subjektiven Voraussetzungen und hinsichtlich der Ermessensausübung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Gehe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mandanten nach § 90 AO auf Versäumnisse des steuerlichen Beraters zurück, so könnten sich die Folgen bei der steuerrechtlich gebotenen Sachverhaltsfeststellung innerhalb des Beweismaßes und der anzustellenden Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auch zum Nachteil eines möglichen Haftungsschuldners auswirken. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung seiner Anstellungs-GmbH, die ungünstige Beweisfolgen und im weiteren vermeidbare Steuerfestsetzungen gegen die GmbH zur Folge habe, sei demnach so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden müsse.
68 
Ebenso komme der Geschäftsführer einer GmbH mit der ihr gegenüber erbrachten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, wenn er von den steuerlichen Beratern der GmbH durch Fehler der Buchführung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge oder Fehlbeurteilung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände als umsatzsteuerfrei in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt werde. Zwar erleide dann die GmbH bei normativer Betrachtung keinen Schaden; sie werde nur der gesetzmäßigen Besteuerung unterworfen. Der Geschäftsführer sei aber durch seine Haftung auch im Rechtssinne geschädigt, weil er bei Erfüllung seiner Pflichten für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte.
69 
Bei dem Verhalten des Geschäftsführers, welches ihm möglicherweise als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, der verspäteten und fehlerhaften Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, seien Angehörige und Mitarbeiter der beklagten Steuerberatersozietät beteiligt gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH dürfe ebenso wie die Auftraggeberin im Blick auf die vertragliche Haftung darauf vertrauen, dass die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine Kontrolle notwendig sei. Insbesondere gelte dies, wenn auch die Buchführung von dem steuerlichen Berater zu besorgen sei, wie hier vom Kläger behauptet werde, für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einer GmbH. Zur sorgfältigen Erfüllung solcher Vertragspflichten habe der Berater die Geschäftsunterlagen des Mandanten anzufordern, zu sichten, auf abziehbare Vorsteuern zu prüfen und steuerfreie Umsätze auszuscheiden.
70 
Bei der steuerlichen Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für offene Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft würden jedoch gegenüber der Finanzverwaltung andere Grundsätze gelten. Zwar könne dem Geschäftsführer einer GmbH das Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Geschäftsführer hafte aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen habe. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung könne eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten gehabt habe, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 - WM 2011, 2334-2338).
d)
71 
Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen ist im streitgegenständlichen Fall keine Leistungsnähe gegeben.
72 
Der Kläger und dessen Vermögensinteressen sind mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten Ziff. 1 nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch dem Schutz des Klägers dienen sollte.
aa)
73 
Der Kläger sollte kein eigenes Recht aus dem Aktienkaufvertrag des Landes erwerben, zu dessen Abschluss sich das Land hat beraten lassen. Anders als in einer Vielzahl der oben zitierten Fälle, sind die Beklagten nicht beauftragt worden, um ein Geschäft zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insofern signifikant von den Fällen, welche den oben unter c) aa)-ee) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen. Der Kläger ist nicht bestimmungsgemäß betroffen, weil durch die Rechtsberatung die Rechtslage für den Kläger nicht unmittelbar mitgestaltet werden sollte.
bb)
74 
Dem Kläger drohte im Falle einer Falschberatung durch die Beklagten auch keine persönliche Haftung (wie in den oben unter c) ff)-hh) zitierten Fällen). Anders als die §§ 34, 69 und 90 AO für den Geschäftsführer einer GmbH in steuerlichen Fragen vorsehen, gibt es für den Ministerpräsidenten des Landes keine Bestimmung, die eine persönliche Verantwortung gegenüber Dritten begründet. Gerade die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt deutlich, dass ein Organ einer juristischen Person grundsätzlich nicht in die Beratungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der juristischen Person einbezogen ist. Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, das Organ einer von ihm betreuten juristischen Person vor Nachteilen zu schützen, ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzukommen - wie bei der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Eingreifen der steuerrechtlichen Regelungen, die ausnahmsweise eine Haftung des Geschäftsführers bestimmen. Eine solche typischerweise vorliegende Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.
cc)
75 
Eine mögliche haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Land als Folge einer eventuellen Falschberatung durch die Beklagten begründet ohne die oben angeführte typische Gefährdung keine Leistungsnähe. Der Kläger war als Organ den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung nicht ebenso ausgesetzt wie das Land als Mandant. Da die anwaltliche Leistung mangels spezieller Eigenhaftung des Klägers als Organ nicht auch dem Kläger diente und diesem nicht unmittelbar zugute kommen sollte, ist die anwaltliche Beratungspflicht vorliegend zu unterscheiden von der allgemeinen Pflicht, Dritte nicht zu schädigen, welche nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ausreicht.
76 
Im Übrigen setzen sowohl eine Anklage nach Art. 57 der Landesverfassung durch den Landtag, als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 BeamtStG als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei der Prüfung dieses Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen darf, die im Auftrag des Landes erfolgt.
dd)
77 
Die Gefahr, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wenn er sich an einen fehlerhaften Rat der Beklagten hält, begründet ebenfalls keine Leistungsnähe. Diese Gefahr ist nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, der Anwaltsvertrag solle nach dem Willen der Vertragsparteien auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Zwischen der Beratungsleistung der Beklagten und den Vermögensinteressen des Klägers im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten liegen mehrere unsichere Zwischenschritte. Dadurch weicht der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von den oben zitierten Fällen ab, über die der Bundesgerichthof entschieden hat, in denen sich bei einer Falschberatung die Haftung des Dritten als zwingende und unmittelbare Folge des Beratungsfehlers darstellte.
78 
Überdies hat der Bundesgerichtshof die Dritthaftung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Organ einer juristischen Person gerade nicht mit der Begründung angenommen, bei fehlerhafter Beratung drohe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofes für den Drittschutz im oben zitierten Fall c) hh) war, dass eine persönliche Haftung des Dritten, des Organs der juristischen Person, für die Fehler des - dort steuerlichen - Beraters gesetzlich speziell angeordnet wurde (nach §§ 34, 69, 90 AO). Dieses Argument trifft hier gerade nicht zu. Im Gegenteil: Anders als im zitierten Fall existiert für den Kläger mit § 17 StGB eine Regelung, die ihn von der (strafrechtlichen) Haftung befreit, soweit sein Verhalten auf einer fehlerhaften Rechtsberatung durch die Beklagten beruht. Soweit der Kläger sich auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten verlässt, unterliegt er nämlich einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, § 17 StGB. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit reicht die Einholung einer unrechtsverneinenden Rechtsauskunft aus (Vogel/ Leipziger Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 76).
79 
Der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf §§ 34, 69, 90 AO wäre zudem unnötig, wenn bei Verträgen, die von juristischen Personen mit einem Berater abgeschlossen werden, die Organe der Auftraggeberin grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen würden.
ee)
80 
Eine Einbeziehung des Klägers ergibt sich auch nicht, soweit ihm bei Vertragsschluss politische Risiken für seinen beruflichen Werdegang (namentlich das Risiko einer Abwahl als Ministerpräsident) drohten. Auch die Realisierung dieses Risikos ist zu weit von der Beratungsleistung der Beklagten entfernt, als dass das Merkmal der Leistungsnähe erfüllt wäre. Es stellt keine typische Gefahr einer anwaltlichen Beratung gegenüber einer Gebietskörperschaft dar, dass ein politischer Entscheidungsträger aufgrund einer Falschberatung nicht wieder gewählt wird. Vielmehr liegen auch im Hinblick auf dieses Risiko aus ex ante Sicht unsicher erscheinende Zwischenschritte in Form von Wahlen und Abstimmungen zwischen einer potentiellen Schlechtleistung der Beklagten und nachteiligen politischen Konsequenzen für den Kläger.
4.
81 
Auf deliktische Anspruchsgrundlagen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Kläger entsprechend seiner Darlegungs-und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten vorgetragen hat. Auf die Darlegungs- und Beweislast wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen.
5.
82 
Nachdem die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen war, ist über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr zu entscheiden und nicht Beweis zu erheben. Die Kammer ist sich darüber bewusst, dass möglicherweise bestehende Hoffnungen auf eine gerichtliche Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierdurch enttäuscht werden könnten.
83 
Das deutsche Rechtsystem sieht aber eine - von einem konkreten und zulässigen Klagebegehren losgelöste - Aufarbeitung eines Falles durch ein Zivilgericht nicht vor. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat ihren Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen gefunden. Nach § 256 ZPO darf das Gericht im Wege der Feststellungsklage nur über Rechtsverhältnisse oder die Echtheit (oder Unechtheit) von Urkunden entscheiden. Dies auch nur dann, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 308 ZPO ist das Gericht im Zivilprozess an die gestellten Anträge gebunden und darf den Parteien über diese Anträge hinaus nichts zusprechen. Eine Beweisaufnahme, welche vor einer Klagabweisung durchgeführt wird, ohne dass es für das Ergebnis des Rechtsstreites auf diese Beweisaufnahme ankommt, gälte zudem als Fehler des Gerichtes im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG (BDPZ/Zimmermann GKG § 21 Rn. 7.
84 
Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die das Gericht bindet, ist - neben der Entlastung der Justiz - der Schutz der Parteien. Die Beteiligung an einem Rechtsstreit kann die Parteien zeitlich, finanziell und emotional erheblich belasten.
85 
Das Recht zur Untersuchung von Sachverhalten im öffentlichen Interesse - unabhängig von einer möglichen Rechtsfolge - bleibt in der deutschen Rechtsordnung den Parlamenten, namentlich dem Bundestag (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG) und den Landtagen (vgl. etwa Art 35 Abs. 1 Landesverfassung), vorbehalten.
6.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
45 
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1.
46 
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117 in juris: Rn. 27). Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er behauptet hat, durch seine rechtliche Vertretung und Beratung im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, seien Kosten angefallen, deren vollständiger Ersatz durch die Staatskasse (auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahren) zweifelhaft sei.
2.
47 
Der Kläger begehrt mit seinem Klagantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 ZPO Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, stellt eine solche Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten dar, die ein subjektives Recht des Klägers enthält. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
3.
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
50 
Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.
a)
51 
Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein. Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, NJW-RR 2013, 983-986 in juris Rn. 25).
52 
Grundsätzlich kann auch ein Anwaltsvertrag Vertragspflichten enthalten, die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter begründen.
53 
Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, NJW 1977, 2073-2074 in juris Rn. 17).
54 
Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann aber dennoch zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
b)
55 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.
56 
Der Kläger kommt mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung. Die Beklagten hatten im Rahmen des Anwaltsvertrages mit dem Land nicht die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 15, 18) zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers. Bei diesem Merkmal ist nicht entscheidend, inwieweit der eingetretene Schaden einer Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen ist. Diese Frage wird (erst) im Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 7). Für die Leistungsnähe kommt es vielmehr darauf an, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss, aus ex ante Sicht, durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt ist.
c)
57 
Eine Betrachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 328 Rn. 21 mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung) verdeutlicht weitergehend, was mit dem Merkmal des spezifischen Risikozusammenhanges gemeint ist.
aa)
58 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt die testamentarische Erbeinsetzung der Tochter des Mandanten bewirken sollte. Aufgrund eines Anwaltsfehlers unterblieb das zu erstellende Testament. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber der Tochter, deren Vermögensinteressen durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollten (BGH, Urteil vom 06.07.1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965,1955).
bb)
59 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung beraten hatte, in der der eine Teil dem anderen versprach, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes nicht durchsetzbar war, konnten die Kinder, welche aus der Scheidungsvereinbarung Rechte erhalten sollten, gegen den Rechtsanwalt eigene Ansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 - NJW 1977, 2073-2074).
cc)
60 
Ebenfalls bejaht hat der Bundesgerichtshof die Leistungsnähe in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber über den Erhalt von Ruhegeld verschriftlichen sollte. Die mitklagende Ehefrau des Arbeitnehmers machte geltend, dass der vom beklagten Rechtsanwalt entworfene Vertrag nicht eindeutig formuliert sei und sich unmittelbar auf die Anwartschaft der ihr zustehende Witwenrente auswirke (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200-204).
dd)
61 
Als in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen hat der Bundesgerichthof die Kinder eines im Beauftragungszeitpunkt lebensgefährlich erkrankten Erblassers angesehen, welche gegen einen Rechtsanwalt klagten, der zugunsten der Kinder ein durch Erbvertrag mit vertraglicher Rücktrittsklausel begründetes Alleinerbrecht der Ehefrau des Erblassers ausschließen sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - NJW 1995, 51-53).
ee)
62 
Auch im Falle eines Erblassers, der sich zu Lebzeiten erbrechtlich hat beraten lassen, waren die Erben in den Anwaltsvertrag einbezogen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes bei der Errichtung des Testamentes zum Verlust von Gesellschaftsanteilen der Erben führte (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 -, NJW 1995, 2551-2553).
ff)
63 
Schutzwirkung wurde auch zugunsten eines Altgesellschafters angenommen aus einem Vertrag zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt, welcher die GmbH hinsichtlich einer Kapitalerhöhung im Wege der verdeckten Sacheinlage beraten sollte. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die verdeckte Sacheinlage für den Gesellschafter die Gefahr begründe, die Einlage bei Vermögensverfall doppelt aufbringen zu müssen. Der Gesellschafter bleibe zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft eine anderweitige Forderung gegen die Gesellschaft verwirklichen zu können (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
gg)
64 
Drittschutz hatte zu Gunsten betrogener Anleger ein Treuhandvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem betrügerischen Anlagevermittler, der gezielt Anlegergelder veruntreute. Die Zahlungen der Anleger erfolgten - laut dem Anlageprospekt zu deren Sicherheit - über das Anderkonto des Rechtsanwaltes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Tatrichter dem Zusammenspiel zwischen dem Anlagevermittler und dem Rechtsanwalt und den jeweils neu unterzeichneten Vereinbarungen über die Zahlungsabwicklungen entnehmen durfte, dass dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
hh)
65 
Die erforderliche Leistungsnähe hat der Bundesgerichtshof auch in einem Steuerberatervertrag zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH angenommen. Der klagende Geschäftsführer machte den Steuerberater für das Entstehen einer Steuernachforderung verantwortlich, für die er der GmbH persönlichen haftete, weil der dortige Beklagte bei der Betriebsprüfung Anforderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen sei und zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergebe sich aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hatte die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer treffe persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen sei, welche die GmbH beauftragt habe. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründeten ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt sei und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen könne.
66 
Ergehe nach den §§ 34, 69 AO ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer, so könne diese Heranziehung auch rechtswidrig sein. Das Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH werde unter Umständen erst geschaffen, wenn der steuerliche Berater infolge eigener Nachlässigkeit mit Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Mandanten gemäß § 90 AO die Finanzverwaltung annehmen lasse, die von ihm betreute Gesellschaft habe bislang nicht offenbarte Steuertatbestände verwirklicht oder ungerechtfertigte Abzüge in Anspruch genommen, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
67 
Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn zur vollen Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlten. Es komme für die Frage des Drittschutzes nicht darauf an, ob dieses Risiko sich verwirkliche oder nicht und ob ein ergangener Haftungsbescheid in seinen subjektiven Voraussetzungen und hinsichtlich der Ermessensausübung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Gehe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mandanten nach § 90 AO auf Versäumnisse des steuerlichen Beraters zurück, so könnten sich die Folgen bei der steuerrechtlich gebotenen Sachverhaltsfeststellung innerhalb des Beweismaßes und der anzustellenden Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auch zum Nachteil eines möglichen Haftungsschuldners auswirken. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung seiner Anstellungs-GmbH, die ungünstige Beweisfolgen und im weiteren vermeidbare Steuerfestsetzungen gegen die GmbH zur Folge habe, sei demnach so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden müsse.
68 
Ebenso komme der Geschäftsführer einer GmbH mit der ihr gegenüber erbrachten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, wenn er von den steuerlichen Beratern der GmbH durch Fehler der Buchführung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge oder Fehlbeurteilung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände als umsatzsteuerfrei in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt werde. Zwar erleide dann die GmbH bei normativer Betrachtung keinen Schaden; sie werde nur der gesetzmäßigen Besteuerung unterworfen. Der Geschäftsführer sei aber durch seine Haftung auch im Rechtssinne geschädigt, weil er bei Erfüllung seiner Pflichten für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte.
69 
Bei dem Verhalten des Geschäftsführers, welches ihm möglicherweise als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, der verspäteten und fehlerhaften Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, seien Angehörige und Mitarbeiter der beklagten Steuerberatersozietät beteiligt gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH dürfe ebenso wie die Auftraggeberin im Blick auf die vertragliche Haftung darauf vertrauen, dass die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine Kontrolle notwendig sei. Insbesondere gelte dies, wenn auch die Buchführung von dem steuerlichen Berater zu besorgen sei, wie hier vom Kläger behauptet werde, für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einer GmbH. Zur sorgfältigen Erfüllung solcher Vertragspflichten habe der Berater die Geschäftsunterlagen des Mandanten anzufordern, zu sichten, auf abziehbare Vorsteuern zu prüfen und steuerfreie Umsätze auszuscheiden.
70 
Bei der steuerlichen Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für offene Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft würden jedoch gegenüber der Finanzverwaltung andere Grundsätze gelten. Zwar könne dem Geschäftsführer einer GmbH das Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Geschäftsführer hafte aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen habe. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung könne eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten gehabt habe, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 - WM 2011, 2334-2338).
d)
71 
Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen ist im streitgegenständlichen Fall keine Leistungsnähe gegeben.
72 
Der Kläger und dessen Vermögensinteressen sind mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten Ziff. 1 nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch dem Schutz des Klägers dienen sollte.
aa)
73 
Der Kläger sollte kein eigenes Recht aus dem Aktienkaufvertrag des Landes erwerben, zu dessen Abschluss sich das Land hat beraten lassen. Anders als in einer Vielzahl der oben zitierten Fälle, sind die Beklagten nicht beauftragt worden, um ein Geschäft zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insofern signifikant von den Fällen, welche den oben unter c) aa)-ee) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen. Der Kläger ist nicht bestimmungsgemäß betroffen, weil durch die Rechtsberatung die Rechtslage für den Kläger nicht unmittelbar mitgestaltet werden sollte.
bb)
74 
Dem Kläger drohte im Falle einer Falschberatung durch die Beklagten auch keine persönliche Haftung (wie in den oben unter c) ff)-hh) zitierten Fällen). Anders als die §§ 34, 69 und 90 AO für den Geschäftsführer einer GmbH in steuerlichen Fragen vorsehen, gibt es für den Ministerpräsidenten des Landes keine Bestimmung, die eine persönliche Verantwortung gegenüber Dritten begründet. Gerade die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt deutlich, dass ein Organ einer juristischen Person grundsätzlich nicht in die Beratungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der juristischen Person einbezogen ist. Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, das Organ einer von ihm betreuten juristischen Person vor Nachteilen zu schützen, ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzukommen - wie bei der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Eingreifen der steuerrechtlichen Regelungen, die ausnahmsweise eine Haftung des Geschäftsführers bestimmen. Eine solche typischerweise vorliegende Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.
cc)
75 
Eine mögliche haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Land als Folge einer eventuellen Falschberatung durch die Beklagten begründet ohne die oben angeführte typische Gefährdung keine Leistungsnähe. Der Kläger war als Organ den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung nicht ebenso ausgesetzt wie das Land als Mandant. Da die anwaltliche Leistung mangels spezieller Eigenhaftung des Klägers als Organ nicht auch dem Kläger diente und diesem nicht unmittelbar zugute kommen sollte, ist die anwaltliche Beratungspflicht vorliegend zu unterscheiden von der allgemeinen Pflicht, Dritte nicht zu schädigen, welche nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ausreicht.
76 
Im Übrigen setzen sowohl eine Anklage nach Art. 57 der Landesverfassung durch den Landtag, als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 BeamtStG als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei der Prüfung dieses Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen darf, die im Auftrag des Landes erfolgt.
dd)
77 
Die Gefahr, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wenn er sich an einen fehlerhaften Rat der Beklagten hält, begründet ebenfalls keine Leistungsnähe. Diese Gefahr ist nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, der Anwaltsvertrag solle nach dem Willen der Vertragsparteien auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Zwischen der Beratungsleistung der Beklagten und den Vermögensinteressen des Klägers im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten liegen mehrere unsichere Zwischenschritte. Dadurch weicht der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von den oben zitierten Fällen ab, über die der Bundesgerichthof entschieden hat, in denen sich bei einer Falschberatung die Haftung des Dritten als zwingende und unmittelbare Folge des Beratungsfehlers darstellte.
78 
Überdies hat der Bundesgerichtshof die Dritthaftung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Organ einer juristischen Person gerade nicht mit der Begründung angenommen, bei fehlerhafter Beratung drohe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofes für den Drittschutz im oben zitierten Fall c) hh) war, dass eine persönliche Haftung des Dritten, des Organs der juristischen Person, für die Fehler des - dort steuerlichen - Beraters gesetzlich speziell angeordnet wurde (nach §§ 34, 69, 90 AO). Dieses Argument trifft hier gerade nicht zu. Im Gegenteil: Anders als im zitierten Fall existiert für den Kläger mit § 17 StGB eine Regelung, die ihn von der (strafrechtlichen) Haftung befreit, soweit sein Verhalten auf einer fehlerhaften Rechtsberatung durch die Beklagten beruht. Soweit der Kläger sich auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten verlässt, unterliegt er nämlich einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, § 17 StGB. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit reicht die Einholung einer unrechtsverneinenden Rechtsauskunft aus (Vogel/ Leipziger Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 76).
79 
Der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf §§ 34, 69, 90 AO wäre zudem unnötig, wenn bei Verträgen, die von juristischen Personen mit einem Berater abgeschlossen werden, die Organe der Auftraggeberin grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen würden.
ee)
80 
Eine Einbeziehung des Klägers ergibt sich auch nicht, soweit ihm bei Vertragsschluss politische Risiken für seinen beruflichen Werdegang (namentlich das Risiko einer Abwahl als Ministerpräsident) drohten. Auch die Realisierung dieses Risikos ist zu weit von der Beratungsleistung der Beklagten entfernt, als dass das Merkmal der Leistungsnähe erfüllt wäre. Es stellt keine typische Gefahr einer anwaltlichen Beratung gegenüber einer Gebietskörperschaft dar, dass ein politischer Entscheidungsträger aufgrund einer Falschberatung nicht wieder gewählt wird. Vielmehr liegen auch im Hinblick auf dieses Risiko aus ex ante Sicht unsicher erscheinende Zwischenschritte in Form von Wahlen und Abstimmungen zwischen einer potentiellen Schlechtleistung der Beklagten und nachteiligen politischen Konsequenzen für den Kläger.
4.
81 
Auf deliktische Anspruchsgrundlagen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Kläger entsprechend seiner Darlegungs-und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten vorgetragen hat. Auf die Darlegungs- und Beweislast wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen.
5.
82 
Nachdem die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen war, ist über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr zu entscheiden und nicht Beweis zu erheben. Die Kammer ist sich darüber bewusst, dass möglicherweise bestehende Hoffnungen auf eine gerichtliche Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierdurch enttäuscht werden könnten.
83 
Das deutsche Rechtsystem sieht aber eine - von einem konkreten und zulässigen Klagebegehren losgelöste - Aufarbeitung eines Falles durch ein Zivilgericht nicht vor. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat ihren Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen gefunden. Nach § 256 ZPO darf das Gericht im Wege der Feststellungsklage nur über Rechtsverhältnisse oder die Echtheit (oder Unechtheit) von Urkunden entscheiden. Dies auch nur dann, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 308 ZPO ist das Gericht im Zivilprozess an die gestellten Anträge gebunden und darf den Parteien über diese Anträge hinaus nichts zusprechen. Eine Beweisaufnahme, welche vor einer Klagabweisung durchgeführt wird, ohne dass es für das Ergebnis des Rechtsstreites auf diese Beweisaufnahme ankommt, gälte zudem als Fehler des Gerichtes im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG (BDPZ/Zimmermann GKG § 21 Rn. 7.
84 
Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die das Gericht bindet, ist - neben der Entlastung der Justiz - der Schutz der Parteien. Die Beteiligung an einem Rechtsstreit kann die Parteien zeitlich, finanziell und emotional erheblich belasten.
85 
Das Recht zur Untersuchung von Sachverhalten im öffentlichen Interesse - unabhängig von einer möglichen Rechtsfolge - bleibt in der deutschen Rechtsordnung den Parlamenten, namentlich dem Bundestag (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG) und den Landtagen (vgl. etwa Art 35 Abs. 1 Landesverfassung), vorbehalten.
6.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 500.000,00

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verletzung ihrer Beratungspflichten aus einem Anwaltsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend.
Der Kläger war Ministerpräsident des Landes S (Land). Die Beklagte Ziffer 1 war als Anwaltskanzlei für das Land und die A GmbH beim Erwerb der vom Stromkonzern B über seine Tochtergesellschaft C gehaltenen Aktien am börsennotierten Energieunternehmen D in Höhe von 45,01% im November/Dezember 2010 durch die A GmbH, einer im Eigentum des Landes stehenden Gesellschaft, beratend tätig. Der Beklagte Ziffer 2 betreute das Mandat als verantwortlicher Partner der Beklagten Ziffer 1.
Am 24.11.2010 fragte der Banker E, damals Deutschland-Chef der Investmentbank R AG, telefonisch beim Beklagten Ziffer 2 an, ob Bereitschaft bestehe, das Land bei einer Transaktion „mit D / B auf der anderen Seite“ zu beraten. Am Vormittag des folgenden Tages erklärte der Beklagte Ziffer 2 dem Banker E, dass die Beklagte Ziffer 1 das Mandat übernehmen werde.
Am 26.11.2010 fand gegen 13:30 Uhr eine Telefonkonferenz statt, an der neben dem Kläger, dem Beklagten Ziffer 2 und dem Banker E auch der CEO (Chief Executive Officer, was dem Vorstandsvorsitzenden der deutschen AG entspricht) der B, Herr F, teilnahm. Der CEO F erklärte, dass er keinen weiteren Vorbehalt außer einem fusionsrechtlichen wünsche und auf einem sonst unkonditionalen, bindenden Vertragsschluss bestehe. Es wurde vereinbart, dass der Kläger der B am 06.12.2010 um 9:00 Uhr ein Angebot für die Übernahme ihrer Aktien an der D machen solle, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte. Eine bis anderthalb Stunden später sollte er vom CEO F die Annahme des Angebotes erhalten, die sodann vom Kabinett des Landes bestätigt werden sollte. Das Kabinett des Landes und das Board der B sollten parallel tagen. Für den weiteren Inhalt der Telefonkonferenz wird Bezug genommen auf das Protokoll der Telefonkonferenz (Anlage CC16, Bl. 253 d. A.).
Mit E-Mail vom 28.11.2010, 21:52 Uhr, (Anlage CC18, Bl. 255 d. A. S. 2) wies der Beklagte Ziffer 2 seine Kollegen darauf hin, dass der Kläger glaube, für den Kauf der Anteile durch das Land sei die Zustimmung des Landtages erforderlich.
Daraufhin wurde bei der Beklagten unter Einbeziehung des Bankers E über die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, das Parlament zu beteiligen beraten. Zunächst erklärte der Beklagte Ziffer 2 in seiner E-Mail vom 29.11.2010, 10:48 Uhr, (Anlage CC19, Bl. 258 d. A.) an den Banker E, dass ein Zustimmungsvorbehalt des Parlamentes wohl erforderlich sei. Mit E-Mail vom 29.11.2010, 15:04 Uhr, (Anlage CC21, Bl. 258 d. A.) erhielt der Banker E vom Beklagten Ziffer 2 ein Memo des Partners H der Beklagten Ziffer 1 zu dieser verfassungsrechtlichen Frage (Anlage CC22, Bl. 259 d. A.). Nach diesem Memo konnte nach Art. 81 des Landesverfassung im Falle eines „unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses“ die Zustimmung des Parlamentes nachträglich eingeholt werden, wenn der Finanzminister seine Zustimmung erklärte. Unter der Annahme, dass Dringlichkeit wegen eines drohenden Weg-Erwerbes durch ausländische Investoren bestehe, sei die Kernfrage, inwieweit das Bedürfnis zum Kauf der Anteile Unabweisbar sei.
Sodann wurde bei der Beklagten Ziffer 1, ebenfalls unter Einbeziehung des Bankers E, darüber beraten, wie man die B rechtlich oder tatsächlich an ein Angebot binden könne bis das Parlament seine Zustimmung erteilen würde. Mit E-Mail vom 30.11.2010, 07:26 Uhr, (Anlage CC40, Bl. 277 d. A.) an die Beklagten teilte ein hinzugezogener französischer Rechtsanwalt mit, dass der CEO F der B im Interesse seines Unternehmens handeln müsse, weswegen davon auszugehen sei, dass er ein besseres Angebot eines anderen Bieters annehmen würde, selbst wenn er dem Angebot des Landes bereits zugestimmt habe.
Die damalige Sekretärin des Klägers übersandte dem Banker E mit E-Mail vom 30.11.2010, 7:51 Uhr den „W.-Vermerk“. Der Banker E leitete den Vermerk mit E-Mail vom selben Tag, 8:53 Uhr (beide E-Mails in Anlage CC36, Bl. 273 d. A.) an den Beklagten Ziffer 2 mit dem Kommentar weiter, er habe die Lösung. Dabei fragte er nach, ob der Beklagte Ziffer 2 daraufhin eine „Legal Opinion“ der Beklagten Ziffer 1 erstellen könne. Nach dem „W.-Vermerk“ benötige der Ministerpräsident für den Kauf von Beteiligungen keine Zustimmung des Parlamentes nach der Landeshaushaltsordnung, wenn im Haushalt für den Erwerb genügend Geld im sogenannten Allgemeinen Grundstock (= Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und Beteiligungen) vorhanden sei. Für den weiteren Inhalt des „W.-Vermerkes“ wird Bezug genommen auf Anlage CC 68, Bl. 489 d. A.).
Am 30.11.2010 erklärte der Banker E in seiner E-Mail von 09:36 Uhr gegenüber dem Banker G der R Frankreich, dem Zwillingsbruder des CEO F, dass sein Bruder ein unbedingtes Angebot erhalten werde.
10 
Mit E-Mail vom 30.11.2010, 9:37 Uhr, an seine Rechtsanwaltskollegen bei der Beklagten Ziffer 1, erklärte der Partner H, dass der „W.-Vermerk“ sein Memo bestätige, wonach eine Zustimmung des Parlamentes erforderlich sei, und § 65 Abs. 1 LHO neben den Regelungen der Landesverfassung zusätzlich zu beachten sei.
11 
Der Partner J der Beklagten Ziffer 1 teilte seinen Kollegen mit E-Mail vom 30.11.2010, 12:01 Uhr, (Anlage CC45, Bl. 282 d. A.) mit, dass R mitgeteilt habe, seitens des Landes bestehe eine etwas andere Auffassung zum Parlamentsvorbehalt. In anderem Zusammenhang sei man zu dem Ergebnis gekommen, ein Kabinettsbeschluss reiche aus.
12 
Der Partner H schrieb in seiner E-Mail vom 30.11.2010, 12:09 Uhr, (Anlage CC43, Bl. 280 d. A.), dass sich bei dem wunschgemäß erfolgten Gespräch mit einer weiteren Person seine bisherige Position bestätigt habe. Trotz Risiken sähen sie jedoch Ansatzpunkte dafür, die zentrale Voraussetzung der Unabweisbarkeit einer Notbewilligung des Finanzministers darzulegen.
13 
Um 13:10 Uhr fand eine Besprechung der Rechtsanwälte der Beklagten Ziffer 1 zu der Angelegenheit statt. In seiner E-Mail vom 30.11.2010, 14:41 Uhr, (Anlage CC47, Bl. 284 d. A.) berichtete Rechtsanwalt K der Beklagten Ziffer 1 seinem Kollegen Rechtsanwalt L, dass das Treffen sehr schnell gegangen sei. Der Kläger nehme das Risiko, es ohne Parlamentsvorbehalt zu machen. Damit könne man alles so machen, wie ursprünglich besprochen.
14 
Der Beklagte Ziffer 2 schrieb am 30.11.2010, 14:52 Uhr, an den Banker E in einer E-Mail (Anlage CC38, Bl. 275 d. A.), dass die Verfassungsrechtler der Beklagten Ziffer 1 den telefonisch besprochenen Weg abgesegnet haben. Das Problem werde über Art. 81 LV gelöst, das heiße die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, man könne am 6.12. ohne Bedingung (außer Fusionskontrolle) abschließen.
15 
Am 01.12.2010 trafen sich der Kläger und der Beklagte Ziffer 2 um 19:45.
16 
Am 02.12.2010 wurde die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 durch Staatsminister M unterzeichnet.
17 
Am 05.12.2010 wurde der Finanzminister N gegen 23:00 Uhr vom geplanten Kauf der Anteile an der D von der B unter Anwesenheit des Klägers und des Beklagten Ziffer 2 informiert.
18 
Am 06.12.2010 informierte der Kläger bei einem Frühstück den Fraktionsvorsitzenden der F.-Fraktion im Landtag O sowie den Wirtschaftsminister P. Um 9:00 Uhr des selben Tages informierte der Kläger das Kabinett. Der Beklagte Ziffer 2 nahm an beiden Terminen teil.
19 
Um 9:39 des 6.12.2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Kauf der Anteile an der D zu, der am 17.02.2011 nach der Genehmigung durch die Kartellbehörde vollzogen wurde.
20 
Der Kläger trägt vor,
die Feststellungklage sei zulässig. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Für die Zulässigkeit der Feststellungklage reiche es aus, dass der Schaden sich noch in der Entwicklung befinde.
21 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien gegeben.
22 
Das Merkmal der Leistungsnähe liege vor. Der Kläger sei nämlich mit der Leistung der Beklagten aus dem zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Land geschlossenen Anwalts- und Beratungsvertrag bestimmungsgemäß in Berührung gekommen und sei der Gefahr von Pflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt gewesen wie das Land. Eine mangelhafte Beratung sei nicht nur geeignet gewesen, die Vermögensinteressen des Landes zu beeinträchtigen, sondern als Reflex zugleich und direkt auch den Kläger.
23 
Ein Einbeziehungsinteresse des Landes ergebe sich aus einer Fürsorgepflicht des Landes, welche sich aus dem Amtsverhältnis des Klägers ableite, § 1 MinG BW. Darüber hinaus bestehe Drittschutz , weil sich nach Auslegung des Vertrages ergebe, dass der Kläger aufgrund eine besonderen Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden solle. Der Kläger sei vom Rechtsrat des Beklagten Ziffer 2 abhängig gewesen. Es sei um eine umfassende Rückendeckung für den politisch und damit auch rechtlich verantwortlichen Ministerpräsidenten gegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stünden selbst gegenläufige Interessen zwischen Drittem und Gläubiger einem Drittschutz nicht entgegen. Gerade in Gutachterfällen habe die Rechtsprechung eine Erstreckung des Drittschutzes angenommen. Ferner sei der Drittschutz auch erkennbarer Vertragszweck gewesen. Ein Rechtsberatervertrag könne Schutzwirkung zu anderen Personen mit enger Beziehung zum Mandanten entfalten.
24 
Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse seien für die Beklagten auch erkennbar gewesen. Den Beklagten sei durchgehend gegenwärtig gewesen, dass letztlich der Ministerpräsident selbst in seinen Rechten bis hin zur persönlichen Haftung berührt werde, wenn sie anwaltliche Pflichten verletzten. Den Beklagten würden durch die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des beschlossenen Anwaltsvertrages keine Pflichten aufgebürdet, die über das hinausgingen, was sie von vornherein überschauen konnten.
25 
Der Kläger sei schutzbedürftig. Er habe einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch weder gegen die Beklagte noch gegen einen anderen Gläubiger.
26 
Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verletzt, indem sie mangelhaft beraten hätten. Ein Anwalt schulde umfassende Beratung und eine umfassende Aufklärung über Risiken. Der Beklagte Ziffer 2 habe nicht hinreichend über die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Vorgehen nach dem Notbewilligungsrecht, Art. 81 LV, belehrt. Der Beklagte Ziffer 2 hätte eine Risikobelehrung insbesondere auch gegenüber dem Finanzminister N am Abend des 05.12.2010 und gegenüber dem Kabinett am Morgen des 06.12.2010 vornehmen müssen. Der Beklagte Ziffer 2 habe hingegen wahrheitswidrig behauptet, dass rechtliche Risiken nicht bestünden. Die Frage, ob eine Gefahr durch weitere Bieter bestanden habe, die letztlich zu einer Dringlichkeit des Kaufes geführt habe, womit die Beklagten das Vorgehen nach Art. 81 LV gerechtfertigt haben, hätte von den Beklagten aufgeklärt werden müssen. Sie hätten es nicht mit der Bemerkung des Bankers E bewenden lassen dürfen, dass bei der Verhandlung von Unternehmenskäufen Bieter plötzlich und überraschend auftauchen könnten. Das Mandat der Beklagten sei inhaltlich nicht beschränkt gewesen. Gleichwohl sei ein Hinweis auf die §§ 7, 65 LHO durch die Beklagten überhaupt nicht erfolgt. Die Beklagten hätten Fragen um die Wertermittlung nicht geprüft, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Ferner haben die Beklagten in der rechtlichen Beratung nicht berücksichtigt, dass der an die B gezahlte Kaufpreis europarechtlich eine verbotene Beihilfe darstellen könnte.
27 
Die Beratung sei schon gegenüber dem Banker E fehlerhaft gewesen. Zudem reiche es nicht aus, wenn die Beklagten den Banker E hinreichend beraten hätten. Ein Hinweis gegenüber einem Dritten sei unbeachtlich. Die Beklagten hätten das Land als ihre Mandantin und somit den Kläger, den Finanzminister N und das Kabinett aufklären und rechtlich beraten müssen.
28 
Wenn die Beklagten den Finanzminister N oder das Kabinett hinreichend über die Risiken aufgeklärt hätten, die dem Notbewilligungsrecht verknüpft waren, hätten beide diesem Vorgehen nicht zugestimmt.
29 
Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, der sich noch in der Entwicklung befinde. Der Kläger habe Einkommensverluste erlitten. Zudem seien ihm Kosten für die anwaltliche Beratung beispielsweise im Zuge eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens entstanden.
30 
Der Kläger beantragt:
31 
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die der Kläger durch die Verletzung des Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und dem Land S betreffend dem Erwerb des D-Aktienpakets vom Unternehmen B erlitten hat und zwar insbesondere durch die mangelhafte Beratung in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtages von S sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes.
32 
Die Beklagten beantragen:
33 
Klagabweisung.
34 
Die Beklagten tragen vor,
die Feststellungklage sei unzulässig. Der Kläger trage nicht substantiiert vor, einen Schaden erlitten zu haben.
35 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien nicht anzuwenden.
36 
Das Merkmal der Leistungsnähe liege nicht vor. Der Kläger sei den Gefahren der Pflichtverletzung nicht in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wie das Land als Gläubiger und sei nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen. Der Kläger sei nur mittelbar betroffen, was für eine Einbeziehung nicht ausreiche.
37 
Das Merkmal der Gläubigernähe liege ebenfalls nicht vor. Ein Anwaltsvertrag könne wegen drohender Interessenkollisionen nur im Ausnahmefall drittschützend sein. Zum Beispiel habe ein Gutachtervertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Schutzwirkung für den Antragsteller als Dritten, wenn das Gutachten nicht Grundlage für Vermögensdispositionen des Antragstellers, sondern allein für das behördliche Vorgehen sein solle.
38 
Für die Beklagten sei eine Leistungsnähe des Klägers, wie ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Vertrag nicht erkennbar gewesen. Zudem ergebe sich aus Punkt 4.1 der Mandats- und Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der A GmbH (Anlage K3, Bl. 64 d. A.), wonach schriftliche Stellungnahmen und Gutachten ausschließlich für die Mandantin bestimmt seien, dass die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Parteien ausgeschlossen werden sollte.
39 
Der Banker E sei Wissensvertreter des Klägers als damaliger Ministerpräsident gewesen. Das sich aus der Beratung der Beklagten ergebende Wissen des Bankers E sei dem Kläger deswegen zuzurechnen gewesen.
40 
Eine Beratung über die Problematik der Parlamentsbeteiligung hinaus sei vom Kläger nicht in Auftrag gegeben worden und seitens der Beklagten nicht geschuldet gewesen.
41 
Der Beklagte zu 2 habe vom Kläger nie den Auftrag bekommen, den Finanzminister N oder das Kabinett über die Risiken des Weges über Art. 81 LV zu belehren. Der dem Beklagten Ziffer 2 durch den Banker E und damit vom Kläger vermittelte Auftrag habe gelautet, dem Finanzminister N und dem Kabinett den Weg über die Notbewilligung zu erläutern soweit erforderlich. Um alternative Wege sei es nicht mehr gegangen. Erläutern bedeute in diesem Zusammenhang, die Voraussetzungen zu nennen und den tatsächlich vorzunehmenden Ablauf zu schildern.
42 
Am 30.11.2010 habe der Beklagte Ziffer 2 in einem Telefongespräch zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr vom Banker E einen neuen Prüfauftrag erhalten. Zu prüfen sei nunmehr gewesen, ob die Notbewilligung wenigstens irgendwie vertretbar sei. Der Kläger sei nach der Mitteilung des Bankers E eher bereit gewesen, verfassungsrechtliche Risiken zu übernehmen als den Deal scheitern zu lassen. Um 11:00 Uhr habe der Beklagte Ziffer 2 den Staatsminister M getroffen, welcher erklärt habe, es werde der Weg über die Notbewilligung gewählt, wenn dieser rechtlich vertretbar wäre. Der Beklagte Ziffer 2 habe dem Staatsminister M mitgeteilt, dass die Beklagte Ziffer 1 beauftragt worden sei, nur noch einen Weg ohne Parlamentsbeteiligung zu prüfen.
43 
Die Entscheidung über den Kauf der D Anteile und das Vorgehen sei bereits am 30.11.2010 durch E getroffen worden. Das Verfahren wäre bei einer Beratung, die die vom Kläger gerügten Punkte beinhaltete, nicht geändert worden. Das Kabinett und der Finanzminister N hätten keine andere Entscheidung getroffen.
44 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 (Bl. 428-440 d. A.).

Entscheidungsgründe

 
45 
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1.
46 
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117 in juris: Rn. 27). Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er behauptet hat, durch seine rechtliche Vertretung und Beratung im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, seien Kosten angefallen, deren vollständiger Ersatz durch die Staatskasse (auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahren) zweifelhaft sei.
2.
47 
Der Kläger begehrt mit seinem Klagantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 ZPO Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, stellt eine solche Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten dar, die ein subjektives Recht des Klägers enthält. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
3.
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
50 
Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.
a)
51 
Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein. Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, NJW-RR 2013, 983-986 in juris Rn. 25).
52 
Grundsätzlich kann auch ein Anwaltsvertrag Vertragspflichten enthalten, die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter begründen.
53 
Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, NJW 1977, 2073-2074 in juris Rn. 17).
54 
Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann aber dennoch zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
b)
55 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.
56 
Der Kläger kommt mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung. Die Beklagten hatten im Rahmen des Anwaltsvertrages mit dem Land nicht die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 15, 18) zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers. Bei diesem Merkmal ist nicht entscheidend, inwieweit der eingetretene Schaden einer Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen ist. Diese Frage wird (erst) im Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 7). Für die Leistungsnähe kommt es vielmehr darauf an, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss, aus ex ante Sicht, durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt ist.
c)
57 
Eine Betrachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 328 Rn. 21 mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung) verdeutlicht weitergehend, was mit dem Merkmal des spezifischen Risikozusammenhanges gemeint ist.
aa)
58 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt die testamentarische Erbeinsetzung der Tochter des Mandanten bewirken sollte. Aufgrund eines Anwaltsfehlers unterblieb das zu erstellende Testament. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber der Tochter, deren Vermögensinteressen durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollten (BGH, Urteil vom 06.07.1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965,1955).
bb)
59 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung beraten hatte, in der der eine Teil dem anderen versprach, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes nicht durchsetzbar war, konnten die Kinder, welche aus der Scheidungsvereinbarung Rechte erhalten sollten, gegen den Rechtsanwalt eigene Ansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 - NJW 1977, 2073-2074).
cc)
60 
Ebenfalls bejaht hat der Bundesgerichtshof die Leistungsnähe in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber über den Erhalt von Ruhegeld verschriftlichen sollte. Die mitklagende Ehefrau des Arbeitnehmers machte geltend, dass der vom beklagten Rechtsanwalt entworfene Vertrag nicht eindeutig formuliert sei und sich unmittelbar auf die Anwartschaft der ihr zustehende Witwenrente auswirke (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200-204).
dd)
61 
Als in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen hat der Bundesgerichthof die Kinder eines im Beauftragungszeitpunkt lebensgefährlich erkrankten Erblassers angesehen, welche gegen einen Rechtsanwalt klagten, der zugunsten der Kinder ein durch Erbvertrag mit vertraglicher Rücktrittsklausel begründetes Alleinerbrecht der Ehefrau des Erblassers ausschließen sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - NJW 1995, 51-53).
ee)
62 
Auch im Falle eines Erblassers, der sich zu Lebzeiten erbrechtlich hat beraten lassen, waren die Erben in den Anwaltsvertrag einbezogen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes bei der Errichtung des Testamentes zum Verlust von Gesellschaftsanteilen der Erben führte (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 -, NJW 1995, 2551-2553).
ff)
63 
Schutzwirkung wurde auch zugunsten eines Altgesellschafters angenommen aus einem Vertrag zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt, welcher die GmbH hinsichtlich einer Kapitalerhöhung im Wege der verdeckten Sacheinlage beraten sollte. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die verdeckte Sacheinlage für den Gesellschafter die Gefahr begründe, die Einlage bei Vermögensverfall doppelt aufbringen zu müssen. Der Gesellschafter bleibe zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft eine anderweitige Forderung gegen die Gesellschaft verwirklichen zu können (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
gg)
64 
Drittschutz hatte zu Gunsten betrogener Anleger ein Treuhandvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem betrügerischen Anlagevermittler, der gezielt Anlegergelder veruntreute. Die Zahlungen der Anleger erfolgten - laut dem Anlageprospekt zu deren Sicherheit - über das Anderkonto des Rechtsanwaltes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Tatrichter dem Zusammenspiel zwischen dem Anlagevermittler und dem Rechtsanwalt und den jeweils neu unterzeichneten Vereinbarungen über die Zahlungsabwicklungen entnehmen durfte, dass dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
hh)
65 
Die erforderliche Leistungsnähe hat der Bundesgerichtshof auch in einem Steuerberatervertrag zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH angenommen. Der klagende Geschäftsführer machte den Steuerberater für das Entstehen einer Steuernachforderung verantwortlich, für die er der GmbH persönlichen haftete, weil der dortige Beklagte bei der Betriebsprüfung Anforderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen sei und zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergebe sich aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hatte die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer treffe persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen sei, welche die GmbH beauftragt habe. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründeten ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt sei und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen könne.
66 
Ergehe nach den §§ 34, 69 AO ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer, so könne diese Heranziehung auch rechtswidrig sein. Das Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH werde unter Umständen erst geschaffen, wenn der steuerliche Berater infolge eigener Nachlässigkeit mit Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Mandanten gemäß § 90 AO die Finanzverwaltung annehmen lasse, die von ihm betreute Gesellschaft habe bislang nicht offenbarte Steuertatbestände verwirklicht oder ungerechtfertigte Abzüge in Anspruch genommen, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
67 
Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn zur vollen Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlten. Es komme für die Frage des Drittschutzes nicht darauf an, ob dieses Risiko sich verwirkliche oder nicht und ob ein ergangener Haftungsbescheid in seinen subjektiven Voraussetzungen und hinsichtlich der Ermessensausübung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Gehe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mandanten nach § 90 AO auf Versäumnisse des steuerlichen Beraters zurück, so könnten sich die Folgen bei der steuerrechtlich gebotenen Sachverhaltsfeststellung innerhalb des Beweismaßes und der anzustellenden Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auch zum Nachteil eines möglichen Haftungsschuldners auswirken. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung seiner Anstellungs-GmbH, die ungünstige Beweisfolgen und im weiteren vermeidbare Steuerfestsetzungen gegen die GmbH zur Folge habe, sei demnach so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden müsse.
68 
Ebenso komme der Geschäftsführer einer GmbH mit der ihr gegenüber erbrachten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, wenn er von den steuerlichen Beratern der GmbH durch Fehler der Buchführung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge oder Fehlbeurteilung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände als umsatzsteuerfrei in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt werde. Zwar erleide dann die GmbH bei normativer Betrachtung keinen Schaden; sie werde nur der gesetzmäßigen Besteuerung unterworfen. Der Geschäftsführer sei aber durch seine Haftung auch im Rechtssinne geschädigt, weil er bei Erfüllung seiner Pflichten für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte.
69 
Bei dem Verhalten des Geschäftsführers, welches ihm möglicherweise als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, der verspäteten und fehlerhaften Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, seien Angehörige und Mitarbeiter der beklagten Steuerberatersozietät beteiligt gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH dürfe ebenso wie die Auftraggeberin im Blick auf die vertragliche Haftung darauf vertrauen, dass die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine Kontrolle notwendig sei. Insbesondere gelte dies, wenn auch die Buchführung von dem steuerlichen Berater zu besorgen sei, wie hier vom Kläger behauptet werde, für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einer GmbH. Zur sorgfältigen Erfüllung solcher Vertragspflichten habe der Berater die Geschäftsunterlagen des Mandanten anzufordern, zu sichten, auf abziehbare Vorsteuern zu prüfen und steuerfreie Umsätze auszuscheiden.
70 
Bei der steuerlichen Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für offene Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft würden jedoch gegenüber der Finanzverwaltung andere Grundsätze gelten. Zwar könne dem Geschäftsführer einer GmbH das Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Geschäftsführer hafte aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen habe. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung könne eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten gehabt habe, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 - WM 2011, 2334-2338).
d)
71 
Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen ist im streitgegenständlichen Fall keine Leistungsnähe gegeben.
72 
Der Kläger und dessen Vermögensinteressen sind mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten Ziff. 1 nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch dem Schutz des Klägers dienen sollte.
aa)
73 
Der Kläger sollte kein eigenes Recht aus dem Aktienkaufvertrag des Landes erwerben, zu dessen Abschluss sich das Land hat beraten lassen. Anders als in einer Vielzahl der oben zitierten Fälle, sind die Beklagten nicht beauftragt worden, um ein Geschäft zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insofern signifikant von den Fällen, welche den oben unter c) aa)-ee) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen. Der Kläger ist nicht bestimmungsgemäß betroffen, weil durch die Rechtsberatung die Rechtslage für den Kläger nicht unmittelbar mitgestaltet werden sollte.
bb)
74 
Dem Kläger drohte im Falle einer Falschberatung durch die Beklagten auch keine persönliche Haftung (wie in den oben unter c) ff)-hh) zitierten Fällen). Anders als die §§ 34, 69 und 90 AO für den Geschäftsführer einer GmbH in steuerlichen Fragen vorsehen, gibt es für den Ministerpräsidenten des Landes keine Bestimmung, die eine persönliche Verantwortung gegenüber Dritten begründet. Gerade die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt deutlich, dass ein Organ einer juristischen Person grundsätzlich nicht in die Beratungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der juristischen Person einbezogen ist. Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, das Organ einer von ihm betreuten juristischen Person vor Nachteilen zu schützen, ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzukommen - wie bei der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Eingreifen der steuerrechtlichen Regelungen, die ausnahmsweise eine Haftung des Geschäftsführers bestimmen. Eine solche typischerweise vorliegende Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.
cc)
75 
Eine mögliche haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Land als Folge einer eventuellen Falschberatung durch die Beklagten begründet ohne die oben angeführte typische Gefährdung keine Leistungsnähe. Der Kläger war als Organ den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung nicht ebenso ausgesetzt wie das Land als Mandant. Da die anwaltliche Leistung mangels spezieller Eigenhaftung des Klägers als Organ nicht auch dem Kläger diente und diesem nicht unmittelbar zugute kommen sollte, ist die anwaltliche Beratungspflicht vorliegend zu unterscheiden von der allgemeinen Pflicht, Dritte nicht zu schädigen, welche nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ausreicht.
76 
Im Übrigen setzen sowohl eine Anklage nach Art. 57 der Landesverfassung durch den Landtag, als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 BeamtStG als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei der Prüfung dieses Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen darf, die im Auftrag des Landes erfolgt.
dd)
77 
Die Gefahr, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wenn er sich an einen fehlerhaften Rat der Beklagten hält, begründet ebenfalls keine Leistungsnähe. Diese Gefahr ist nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, der Anwaltsvertrag solle nach dem Willen der Vertragsparteien auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Zwischen der Beratungsleistung der Beklagten und den Vermögensinteressen des Klägers im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten liegen mehrere unsichere Zwischenschritte. Dadurch weicht der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von den oben zitierten Fällen ab, über die der Bundesgerichthof entschieden hat, in denen sich bei einer Falschberatung die Haftung des Dritten als zwingende und unmittelbare Folge des Beratungsfehlers darstellte.
78 
Überdies hat der Bundesgerichtshof die Dritthaftung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Organ einer juristischen Person gerade nicht mit der Begründung angenommen, bei fehlerhafter Beratung drohe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofes für den Drittschutz im oben zitierten Fall c) hh) war, dass eine persönliche Haftung des Dritten, des Organs der juristischen Person, für die Fehler des - dort steuerlichen - Beraters gesetzlich speziell angeordnet wurde (nach §§ 34, 69, 90 AO). Dieses Argument trifft hier gerade nicht zu. Im Gegenteil: Anders als im zitierten Fall existiert für den Kläger mit § 17 StGB eine Regelung, die ihn von der (strafrechtlichen) Haftung befreit, soweit sein Verhalten auf einer fehlerhaften Rechtsberatung durch die Beklagten beruht. Soweit der Kläger sich auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten verlässt, unterliegt er nämlich einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, § 17 StGB. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit reicht die Einholung einer unrechtsverneinenden Rechtsauskunft aus (Vogel/ Leipziger Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 76).
79 
Der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf §§ 34, 69, 90 AO wäre zudem unnötig, wenn bei Verträgen, die von juristischen Personen mit einem Berater abgeschlossen werden, die Organe der Auftraggeberin grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen würden.
ee)
80 
Eine Einbeziehung des Klägers ergibt sich auch nicht, soweit ihm bei Vertragsschluss politische Risiken für seinen beruflichen Werdegang (namentlich das Risiko einer Abwahl als Ministerpräsident) drohten. Auch die Realisierung dieses Risikos ist zu weit von der Beratungsleistung der Beklagten entfernt, als dass das Merkmal der Leistungsnähe erfüllt wäre. Es stellt keine typische Gefahr einer anwaltlichen Beratung gegenüber einer Gebietskörperschaft dar, dass ein politischer Entscheidungsträger aufgrund einer Falschberatung nicht wieder gewählt wird. Vielmehr liegen auch im Hinblick auf dieses Risiko aus ex ante Sicht unsicher erscheinende Zwischenschritte in Form von Wahlen und Abstimmungen zwischen einer potentiellen Schlechtleistung der Beklagten und nachteiligen politischen Konsequenzen für den Kläger.
4.
81 
Auf deliktische Anspruchsgrundlagen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Kläger entsprechend seiner Darlegungs-und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten vorgetragen hat. Auf die Darlegungs- und Beweislast wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen.
5.
82 
Nachdem die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen war, ist über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr zu entscheiden und nicht Beweis zu erheben. Die Kammer ist sich darüber bewusst, dass möglicherweise bestehende Hoffnungen auf eine gerichtliche Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierdurch enttäuscht werden könnten.
83 
Das deutsche Rechtsystem sieht aber eine - von einem konkreten und zulässigen Klagebegehren losgelöste - Aufarbeitung eines Falles durch ein Zivilgericht nicht vor. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat ihren Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen gefunden. Nach § 256 ZPO darf das Gericht im Wege der Feststellungsklage nur über Rechtsverhältnisse oder die Echtheit (oder Unechtheit) von Urkunden entscheiden. Dies auch nur dann, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 308 ZPO ist das Gericht im Zivilprozess an die gestellten Anträge gebunden und darf den Parteien über diese Anträge hinaus nichts zusprechen. Eine Beweisaufnahme, welche vor einer Klagabweisung durchgeführt wird, ohne dass es für das Ergebnis des Rechtsstreites auf diese Beweisaufnahme ankommt, gälte zudem als Fehler des Gerichtes im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG (BDPZ/Zimmermann GKG § 21 Rn. 7.
84 
Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die das Gericht bindet, ist - neben der Entlastung der Justiz - der Schutz der Parteien. Die Beteiligung an einem Rechtsstreit kann die Parteien zeitlich, finanziell und emotional erheblich belasten.
85 
Das Recht zur Untersuchung von Sachverhalten im öffentlichen Interesse - unabhängig von einer möglichen Rechtsfolge - bleibt in der deutschen Rechtsordnung den Parlamenten, namentlich dem Bundestag (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG) und den Landtagen (vgl. etwa Art 35 Abs. 1 Landesverfassung), vorbehalten.
6.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
45 
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1.
46 
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117 in juris: Rn. 27). Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er behauptet hat, durch seine rechtliche Vertretung und Beratung im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, seien Kosten angefallen, deren vollständiger Ersatz durch die Staatskasse (auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahren) zweifelhaft sei.
2.
47 
Der Kläger begehrt mit seinem Klagantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 ZPO Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, stellt eine solche Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten dar, die ein subjektives Recht des Klägers enthält. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
3.
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
50 
Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.
a)
51 
Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein. Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, NJW-RR 2013, 983-986 in juris Rn. 25).
52 
Grundsätzlich kann auch ein Anwaltsvertrag Vertragspflichten enthalten, die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter begründen.
53 
Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, NJW 1977, 2073-2074 in juris Rn. 17).
54 
Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann aber dennoch zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
b)
55 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.
56 
Der Kläger kommt mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung. Die Beklagten hatten im Rahmen des Anwaltsvertrages mit dem Land nicht die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 15, 18) zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers. Bei diesem Merkmal ist nicht entscheidend, inwieweit der eingetretene Schaden einer Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen ist. Diese Frage wird (erst) im Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 7). Für die Leistungsnähe kommt es vielmehr darauf an, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss, aus ex ante Sicht, durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt ist.
c)
57 
Eine Betrachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 328 Rn. 21 mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung) verdeutlicht weitergehend, was mit dem Merkmal des spezifischen Risikozusammenhanges gemeint ist.
aa)
58 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt die testamentarische Erbeinsetzung der Tochter des Mandanten bewirken sollte. Aufgrund eines Anwaltsfehlers unterblieb das zu erstellende Testament. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber der Tochter, deren Vermögensinteressen durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollten (BGH, Urteil vom 06.07.1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965,1955).
bb)
59 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung beraten hatte, in der der eine Teil dem anderen versprach, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes nicht durchsetzbar war, konnten die Kinder, welche aus der Scheidungsvereinbarung Rechte erhalten sollten, gegen den Rechtsanwalt eigene Ansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 - NJW 1977, 2073-2074).
cc)
60 
Ebenfalls bejaht hat der Bundesgerichtshof die Leistungsnähe in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber über den Erhalt von Ruhegeld verschriftlichen sollte. Die mitklagende Ehefrau des Arbeitnehmers machte geltend, dass der vom beklagten Rechtsanwalt entworfene Vertrag nicht eindeutig formuliert sei und sich unmittelbar auf die Anwartschaft der ihr zustehende Witwenrente auswirke (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200-204).
dd)
61 
Als in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen hat der Bundesgerichthof die Kinder eines im Beauftragungszeitpunkt lebensgefährlich erkrankten Erblassers angesehen, welche gegen einen Rechtsanwalt klagten, der zugunsten der Kinder ein durch Erbvertrag mit vertraglicher Rücktrittsklausel begründetes Alleinerbrecht der Ehefrau des Erblassers ausschließen sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - NJW 1995, 51-53).
ee)
62 
Auch im Falle eines Erblassers, der sich zu Lebzeiten erbrechtlich hat beraten lassen, waren die Erben in den Anwaltsvertrag einbezogen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes bei der Errichtung des Testamentes zum Verlust von Gesellschaftsanteilen der Erben führte (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 -, NJW 1995, 2551-2553).
ff)
63 
Schutzwirkung wurde auch zugunsten eines Altgesellschafters angenommen aus einem Vertrag zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt, welcher die GmbH hinsichtlich einer Kapitalerhöhung im Wege der verdeckten Sacheinlage beraten sollte. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die verdeckte Sacheinlage für den Gesellschafter die Gefahr begründe, die Einlage bei Vermögensverfall doppelt aufbringen zu müssen. Der Gesellschafter bleibe zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft eine anderweitige Forderung gegen die Gesellschaft verwirklichen zu können (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
gg)
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Drittschutz hatte zu Gunsten betrogener Anleger ein Treuhandvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem betrügerischen Anlagevermittler, der gezielt Anlegergelder veruntreute. Die Zahlungen der Anleger erfolgten - laut dem Anlageprospekt zu deren Sicherheit - über das Anderkonto des Rechtsanwaltes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Tatrichter dem Zusammenspiel zwischen dem Anlagevermittler und dem Rechtsanwalt und den jeweils neu unterzeichneten Vereinbarungen über die Zahlungsabwicklungen entnehmen durfte, dass dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
hh)
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Die erforderliche Leistungsnähe hat der Bundesgerichtshof auch in einem Steuerberatervertrag zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH angenommen. Der klagende Geschäftsführer machte den Steuerberater für das Entstehen einer Steuernachforderung verantwortlich, für die er der GmbH persönlichen haftete, weil der dortige Beklagte bei der Betriebsprüfung Anforderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen sei und zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergebe sich aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hatte die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer treffe persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen sei, welche die GmbH beauftragt habe. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründeten ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt sei und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen könne.
66 
Ergehe nach den §§ 34, 69 AO ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer, so könne diese Heranziehung auch rechtswidrig sein. Das Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH werde unter Umständen erst geschaffen, wenn der steuerliche Berater infolge eigener Nachlässigkeit mit Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Mandanten gemäß § 90 AO die Finanzverwaltung annehmen lasse, die von ihm betreute Gesellschaft habe bislang nicht offenbarte Steuertatbestände verwirklicht oder ungerechtfertigte Abzüge in Anspruch genommen, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
67 
Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn zur vollen Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlten. Es komme für die Frage des Drittschutzes nicht darauf an, ob dieses Risiko sich verwirkliche oder nicht und ob ein ergangener Haftungsbescheid in seinen subjektiven Voraussetzungen und hinsichtlich der Ermessensausübung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Gehe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mandanten nach § 90 AO auf Versäumnisse des steuerlichen Beraters zurück, so könnten sich die Folgen bei der steuerrechtlich gebotenen Sachverhaltsfeststellung innerhalb des Beweismaßes und der anzustellenden Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auch zum Nachteil eines möglichen Haftungsschuldners auswirken. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung seiner Anstellungs-GmbH, die ungünstige Beweisfolgen und im weiteren vermeidbare Steuerfestsetzungen gegen die GmbH zur Folge habe, sei demnach so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden müsse.
68 
Ebenso komme der Geschäftsführer einer GmbH mit der ihr gegenüber erbrachten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, wenn er von den steuerlichen Beratern der GmbH durch Fehler der Buchführung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge oder Fehlbeurteilung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände als umsatzsteuerfrei in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt werde. Zwar erleide dann die GmbH bei normativer Betrachtung keinen Schaden; sie werde nur der gesetzmäßigen Besteuerung unterworfen. Der Geschäftsführer sei aber durch seine Haftung auch im Rechtssinne geschädigt, weil er bei Erfüllung seiner Pflichten für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte.
69 
Bei dem Verhalten des Geschäftsführers, welches ihm möglicherweise als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, der verspäteten und fehlerhaften Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, seien Angehörige und Mitarbeiter der beklagten Steuerberatersozietät beteiligt gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH dürfe ebenso wie die Auftraggeberin im Blick auf die vertragliche Haftung darauf vertrauen, dass die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine Kontrolle notwendig sei. Insbesondere gelte dies, wenn auch die Buchführung von dem steuerlichen Berater zu besorgen sei, wie hier vom Kläger behauptet werde, für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einer GmbH. Zur sorgfältigen Erfüllung solcher Vertragspflichten habe der Berater die Geschäftsunterlagen des Mandanten anzufordern, zu sichten, auf abziehbare Vorsteuern zu prüfen und steuerfreie Umsätze auszuscheiden.
70 
Bei der steuerlichen Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für offene Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft würden jedoch gegenüber der Finanzverwaltung andere Grundsätze gelten. Zwar könne dem Geschäftsführer einer GmbH das Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Geschäftsführer hafte aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen habe. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung könne eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten gehabt habe, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 - WM 2011, 2334-2338).
d)
71 
Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen ist im streitgegenständlichen Fall keine Leistungsnähe gegeben.
72 
Der Kläger und dessen Vermögensinteressen sind mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten Ziff. 1 nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch dem Schutz des Klägers dienen sollte.
aa)
73 
Der Kläger sollte kein eigenes Recht aus dem Aktienkaufvertrag des Landes erwerben, zu dessen Abschluss sich das Land hat beraten lassen. Anders als in einer Vielzahl der oben zitierten Fälle, sind die Beklagten nicht beauftragt worden, um ein Geschäft zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insofern signifikant von den Fällen, welche den oben unter c) aa)-ee) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen. Der Kläger ist nicht bestimmungsgemäß betroffen, weil durch die Rechtsberatung die Rechtslage für den Kläger nicht unmittelbar mitgestaltet werden sollte.
bb)
74 
Dem Kläger drohte im Falle einer Falschberatung durch die Beklagten auch keine persönliche Haftung (wie in den oben unter c) ff)-hh) zitierten Fällen). Anders als die §§ 34, 69 und 90 AO für den Geschäftsführer einer GmbH in steuerlichen Fragen vorsehen, gibt es für den Ministerpräsidenten des Landes keine Bestimmung, die eine persönliche Verantwortung gegenüber Dritten begründet. Gerade die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt deutlich, dass ein Organ einer juristischen Person grundsätzlich nicht in die Beratungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der juristischen Person einbezogen ist. Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, das Organ einer von ihm betreuten juristischen Person vor Nachteilen zu schützen, ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzukommen - wie bei der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Eingreifen der steuerrechtlichen Regelungen, die ausnahmsweise eine Haftung des Geschäftsführers bestimmen. Eine solche typischerweise vorliegende Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.
cc)
75 
Eine mögliche haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Land als Folge einer eventuellen Falschberatung durch die Beklagten begründet ohne die oben angeführte typische Gefährdung keine Leistungsnähe. Der Kläger war als Organ den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung nicht ebenso ausgesetzt wie das Land als Mandant. Da die anwaltliche Leistung mangels spezieller Eigenhaftung des Klägers als Organ nicht auch dem Kläger diente und diesem nicht unmittelbar zugute kommen sollte, ist die anwaltliche Beratungspflicht vorliegend zu unterscheiden von der allgemeinen Pflicht, Dritte nicht zu schädigen, welche nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ausreicht.
76 
Im Übrigen setzen sowohl eine Anklage nach Art. 57 der Landesverfassung durch den Landtag, als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 BeamtStG als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei der Prüfung dieses Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen darf, die im Auftrag des Landes erfolgt.
dd)
77 
Die Gefahr, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wenn er sich an einen fehlerhaften Rat der Beklagten hält, begründet ebenfalls keine Leistungsnähe. Diese Gefahr ist nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, der Anwaltsvertrag solle nach dem Willen der Vertragsparteien auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Zwischen der Beratungsleistung der Beklagten und den Vermögensinteressen des Klägers im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten liegen mehrere unsichere Zwischenschritte. Dadurch weicht der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von den oben zitierten Fällen ab, über die der Bundesgerichthof entschieden hat, in denen sich bei einer Falschberatung die Haftung des Dritten als zwingende und unmittelbare Folge des Beratungsfehlers darstellte.
78 
Überdies hat der Bundesgerichtshof die Dritthaftung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Organ einer juristischen Person gerade nicht mit der Begründung angenommen, bei fehlerhafter Beratung drohe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofes für den Drittschutz im oben zitierten Fall c) hh) war, dass eine persönliche Haftung des Dritten, des Organs der juristischen Person, für die Fehler des - dort steuerlichen - Beraters gesetzlich speziell angeordnet wurde (nach §§ 34, 69, 90 AO). Dieses Argument trifft hier gerade nicht zu. Im Gegenteil: Anders als im zitierten Fall existiert für den Kläger mit § 17 StGB eine Regelung, die ihn von der (strafrechtlichen) Haftung befreit, soweit sein Verhalten auf einer fehlerhaften Rechtsberatung durch die Beklagten beruht. Soweit der Kläger sich auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten verlässt, unterliegt er nämlich einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, § 17 StGB. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit reicht die Einholung einer unrechtsverneinenden Rechtsauskunft aus (Vogel/ Leipziger Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 76).
79 
Der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf §§ 34, 69, 90 AO wäre zudem unnötig, wenn bei Verträgen, die von juristischen Personen mit einem Berater abgeschlossen werden, die Organe der Auftraggeberin grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen würden.
ee)
80 
Eine Einbeziehung des Klägers ergibt sich auch nicht, soweit ihm bei Vertragsschluss politische Risiken für seinen beruflichen Werdegang (namentlich das Risiko einer Abwahl als Ministerpräsident) drohten. Auch die Realisierung dieses Risikos ist zu weit von der Beratungsleistung der Beklagten entfernt, als dass das Merkmal der Leistungsnähe erfüllt wäre. Es stellt keine typische Gefahr einer anwaltlichen Beratung gegenüber einer Gebietskörperschaft dar, dass ein politischer Entscheidungsträger aufgrund einer Falschberatung nicht wieder gewählt wird. Vielmehr liegen auch im Hinblick auf dieses Risiko aus ex ante Sicht unsicher erscheinende Zwischenschritte in Form von Wahlen und Abstimmungen zwischen einer potentiellen Schlechtleistung der Beklagten und nachteiligen politischen Konsequenzen für den Kläger.
4.
81 
Auf deliktische Anspruchsgrundlagen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Kläger entsprechend seiner Darlegungs-und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten vorgetragen hat. Auf die Darlegungs- und Beweislast wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen.
5.
82 
Nachdem die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen war, ist über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr zu entscheiden und nicht Beweis zu erheben. Die Kammer ist sich darüber bewusst, dass möglicherweise bestehende Hoffnungen auf eine gerichtliche Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierdurch enttäuscht werden könnten.
83 
Das deutsche Rechtsystem sieht aber eine - von einem konkreten und zulässigen Klagebegehren losgelöste - Aufarbeitung eines Falles durch ein Zivilgericht nicht vor. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat ihren Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen gefunden. Nach § 256 ZPO darf das Gericht im Wege der Feststellungsklage nur über Rechtsverhältnisse oder die Echtheit (oder Unechtheit) von Urkunden entscheiden. Dies auch nur dann, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 308 ZPO ist das Gericht im Zivilprozess an die gestellten Anträge gebunden und darf den Parteien über diese Anträge hinaus nichts zusprechen. Eine Beweisaufnahme, welche vor einer Klagabweisung durchgeführt wird, ohne dass es für das Ergebnis des Rechtsstreites auf diese Beweisaufnahme ankommt, gälte zudem als Fehler des Gerichtes im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG (BDPZ/Zimmermann GKG § 21 Rn. 7.
84 
Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die das Gericht bindet, ist - neben der Entlastung der Justiz - der Schutz der Parteien. Die Beteiligung an einem Rechtsstreit kann die Parteien zeitlich, finanziell und emotional erheblich belasten.
85 
Das Recht zur Untersuchung von Sachverhalten im öffentlichen Interesse - unabhängig von einer möglichen Rechtsfolge - bleibt in der deutschen Rechtsordnung den Parlamenten, namentlich dem Bundestag (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG) und den Landtagen (vgl. etwa Art 35 Abs. 1 Landesverfassung), vorbehalten.
6.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.