Landgericht Stuttgart Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 O 108/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 500.000,00

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verletzung ihrer Beratungspflichten aus einem Anwaltsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend.
Der Kläger war Ministerpräsident des Landes S (Land). Die Beklagte Ziffer 1 war als Anwaltskanzlei für das Land und die A GmbH beim Erwerb der vom Stromkonzern B über seine Tochtergesellschaft C gehaltenen Aktien am börsennotierten Energieunternehmen D in Höhe von 45,01% im November/Dezember 2010 durch die A GmbH, einer im Eigentum des Landes stehenden Gesellschaft, beratend tätig. Der Beklagte Ziffer 2 betreute das Mandat als verantwortlicher Partner der Beklagten Ziffer 1.
Am 24.11.2010 fragte der Banker E, damals Deutschland-Chef der Investmentbank R AG, telefonisch beim Beklagten Ziffer 2 an, ob Bereitschaft bestehe, das Land bei einer Transaktion „mit D / B auf der anderen Seite“ zu beraten. Am Vormittag des folgenden Tages erklärte der Beklagte Ziffer 2 dem Banker E, dass die Beklagte Ziffer 1 das Mandat übernehmen werde.
Am 26.11.2010 fand gegen 13:30 Uhr eine Telefonkonferenz statt, an der neben dem Kläger, dem Beklagten Ziffer 2 und dem Banker E auch der CEO (Chief Executive Officer, was dem Vorstandsvorsitzenden der deutschen AG entspricht) der B, Herr F, teilnahm. Der CEO F erklärte, dass er keinen weiteren Vorbehalt außer einem fusionsrechtlichen wünsche und auf einem sonst unkonditionalen, bindenden Vertragsschluss bestehe. Es wurde vereinbart, dass der Kläger der B am 06.12.2010 um 9:00 Uhr ein Angebot für die Übernahme ihrer Aktien an der D machen solle, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte. Eine bis anderthalb Stunden später sollte er vom CEO F die Annahme des Angebotes erhalten, die sodann vom Kabinett des Landes bestätigt werden sollte. Das Kabinett des Landes und das Board der B sollten parallel tagen. Für den weiteren Inhalt der Telefonkonferenz wird Bezug genommen auf das Protokoll der Telefonkonferenz (Anlage CC16, Bl. 253 d. A.).
Mit E-Mail vom 28.11.2010, 21:52 Uhr, (Anlage CC18, Bl. 255 d. A. S. 2) wies der Beklagte Ziffer 2 seine Kollegen darauf hin, dass der Kläger glaube, für den Kauf der Anteile durch das Land sei die Zustimmung des Landtages erforderlich.
Daraufhin wurde bei der Beklagten unter Einbeziehung des Bankers E über die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, das Parlament zu beteiligen beraten. Zunächst erklärte der Beklagte Ziffer 2 in seiner E-Mail vom 29.11.2010, 10:48 Uhr, (Anlage CC19, Bl. 258 d. A.) an den Banker E, dass ein Zustimmungsvorbehalt des Parlamentes wohl erforderlich sei. Mit E-Mail vom 29.11.2010, 15:04 Uhr, (Anlage CC21, Bl. 258 d. A.) erhielt der Banker E vom Beklagten Ziffer 2 ein Memo des Partners H der Beklagten Ziffer 1 zu dieser verfassungsrechtlichen Frage (Anlage CC22, Bl. 259 d. A.). Nach diesem Memo konnte nach Art. 81 des Landesverfassung im Falle eines „unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses“ die Zustimmung des Parlamentes nachträglich eingeholt werden, wenn der Finanzminister seine Zustimmung erklärte. Unter der Annahme, dass Dringlichkeit wegen eines drohenden Weg-Erwerbes durch ausländische Investoren bestehe, sei die Kernfrage, inwieweit das Bedürfnis zum Kauf der Anteile Unabweisbar sei.
Sodann wurde bei der Beklagten Ziffer 1, ebenfalls unter Einbeziehung des Bankers E, darüber beraten, wie man die B rechtlich oder tatsächlich an ein Angebot binden könne bis das Parlament seine Zustimmung erteilen würde. Mit E-Mail vom 30.11.2010, 07:26 Uhr, (Anlage CC40, Bl. 277 d. A.) an die Beklagten teilte ein hinzugezogener französischer Rechtsanwalt mit, dass der CEO F der B im Interesse seines Unternehmens handeln müsse, weswegen davon auszugehen sei, dass er ein besseres Angebot eines anderen Bieters annehmen würde, selbst wenn er dem Angebot des Landes bereits zugestimmt habe.
Die damalige Sekretärin des Klägers übersandte dem Banker E mit E-Mail vom 30.11.2010, 7:51 Uhr den „W.-Vermerk“. Der Banker E leitete den Vermerk mit E-Mail vom selben Tag, 8:53 Uhr (beide E-Mails in Anlage CC36, Bl. 273 d. A.) an den Beklagten Ziffer 2 mit dem Kommentar weiter, er habe die Lösung. Dabei fragte er nach, ob der Beklagte Ziffer 2 daraufhin eine „Legal Opinion“ der Beklagten Ziffer 1 erstellen könne. Nach dem „W.-Vermerk“ benötige der Ministerpräsident für den Kauf von Beteiligungen keine Zustimmung des Parlamentes nach der Landeshaushaltsordnung, wenn im Haushalt für den Erwerb genügend Geld im sogenannten Allgemeinen Grundstock (= Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und Beteiligungen) vorhanden sei. Für den weiteren Inhalt des „W.-Vermerkes“ wird Bezug genommen auf Anlage CC 68, Bl. 489 d. A.).
Am 30.11.2010 erklärte der Banker E in seiner E-Mail von 09:36 Uhr gegenüber dem Banker G der R Frankreich, dem Zwillingsbruder des CEO F, dass sein Bruder ein unbedingtes Angebot erhalten werde.
10 
Mit E-Mail vom 30.11.2010, 9:37 Uhr, an seine Rechtsanwaltskollegen bei der Beklagten Ziffer 1, erklärte der Partner H, dass der „W.-Vermerk“ sein Memo bestätige, wonach eine Zustimmung des Parlamentes erforderlich sei, und § 65 Abs. 1 LHO neben den Regelungen der Landesverfassung zusätzlich zu beachten sei.
11 
Der Partner J der Beklagten Ziffer 1 teilte seinen Kollegen mit E-Mail vom 30.11.2010, 12:01 Uhr, (Anlage CC45, Bl. 282 d. A.) mit, dass R mitgeteilt habe, seitens des Landes bestehe eine etwas andere Auffassung zum Parlamentsvorbehalt. In anderem Zusammenhang sei man zu dem Ergebnis gekommen, ein Kabinettsbeschluss reiche aus.
12 
Der Partner H schrieb in seiner E-Mail vom 30.11.2010, 12:09 Uhr, (Anlage CC43, Bl. 280 d. A.), dass sich bei dem wunschgemäß erfolgten Gespräch mit einer weiteren Person seine bisherige Position bestätigt habe. Trotz Risiken sähen sie jedoch Ansatzpunkte dafür, die zentrale Voraussetzung der Unabweisbarkeit einer Notbewilligung des Finanzministers darzulegen.
13 
Um 13:10 Uhr fand eine Besprechung der Rechtsanwälte der Beklagten Ziffer 1 zu der Angelegenheit statt. In seiner E-Mail vom 30.11.2010, 14:41 Uhr, (Anlage CC47, Bl. 284 d. A.) berichtete Rechtsanwalt K der Beklagten Ziffer 1 seinem Kollegen Rechtsanwalt L, dass das Treffen sehr schnell gegangen sei. Der Kläger nehme das Risiko, es ohne Parlamentsvorbehalt zu machen. Damit könne man alles so machen, wie ursprünglich besprochen.
14 
Der Beklagte Ziffer 2 schrieb am 30.11.2010, 14:52 Uhr, an den Banker E in einer E-Mail (Anlage CC38, Bl. 275 d. A.), dass die Verfassungsrechtler der Beklagten Ziffer 1 den telefonisch besprochenen Weg abgesegnet haben. Das Problem werde über Art. 81 LV gelöst, das heiße die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, man könne am 6.12. ohne Bedingung (außer Fusionskontrolle) abschließen.
15 
Am 01.12.2010 trafen sich der Kläger und der Beklagte Ziffer 2 um 19:45.
16 
Am 02.12.2010 wurde die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 durch Staatsminister M unterzeichnet.
17 
Am 05.12.2010 wurde der Finanzminister N gegen 23:00 Uhr vom geplanten Kauf der Anteile an der D von der B unter Anwesenheit des Klägers und des Beklagten Ziffer 2 informiert.
18 
Am 06.12.2010 informierte der Kläger bei einem Frühstück den Fraktionsvorsitzenden der F.-Fraktion im Landtag O sowie den Wirtschaftsminister P. Um 9:00 Uhr des selben Tages informierte der Kläger das Kabinett. Der Beklagte Ziffer 2 nahm an beiden Terminen teil.
19 
Um 9:39 des 6.12.2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Kauf der Anteile an der D zu, der am 17.02.2011 nach der Genehmigung durch die Kartellbehörde vollzogen wurde.
20 
Der Kläger trägt vor,
die Feststellungklage sei zulässig. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Für die Zulässigkeit der Feststellungklage reiche es aus, dass der Schaden sich noch in der Entwicklung befinde.
21 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien gegeben.
22 
Das Merkmal der Leistungsnähe liege vor. Der Kläger sei nämlich mit der Leistung der Beklagten aus dem zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Land geschlossenen Anwalts- und Beratungsvertrag bestimmungsgemäß in Berührung gekommen und sei der Gefahr von Pflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt gewesen wie das Land. Eine mangelhafte Beratung sei nicht nur geeignet gewesen, die Vermögensinteressen des Landes zu beeinträchtigen, sondern als Reflex zugleich und direkt auch den Kläger.
23 
Ein Einbeziehungsinteresse des Landes ergebe sich aus einer Fürsorgepflicht des Landes, welche sich aus dem Amtsverhältnis des Klägers ableite, § 1 MinG BW. Darüber hinaus bestehe Drittschutz , weil sich nach Auslegung des Vertrages ergebe, dass der Kläger aufgrund eine besonderen Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden solle. Der Kläger sei vom Rechtsrat des Beklagten Ziffer 2 abhängig gewesen. Es sei um eine umfassende Rückendeckung für den politisch und damit auch rechtlich verantwortlichen Ministerpräsidenten gegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stünden selbst gegenläufige Interessen zwischen Drittem und Gläubiger einem Drittschutz nicht entgegen. Gerade in Gutachterfällen habe die Rechtsprechung eine Erstreckung des Drittschutzes angenommen. Ferner sei der Drittschutz auch erkennbarer Vertragszweck gewesen. Ein Rechtsberatervertrag könne Schutzwirkung zu anderen Personen mit enger Beziehung zum Mandanten entfalten.
24 
Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse seien für die Beklagten auch erkennbar gewesen. Den Beklagten sei durchgehend gegenwärtig gewesen, dass letztlich der Ministerpräsident selbst in seinen Rechten bis hin zur persönlichen Haftung berührt werde, wenn sie anwaltliche Pflichten verletzten. Den Beklagten würden durch die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des beschlossenen Anwaltsvertrages keine Pflichten aufgebürdet, die über das hinausgingen, was sie von vornherein überschauen konnten.
25 
Der Kläger sei schutzbedürftig. Er habe einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch weder gegen die Beklagte noch gegen einen anderen Gläubiger.
26 
Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verletzt, indem sie mangelhaft beraten hätten. Ein Anwalt schulde umfassende Beratung und eine umfassende Aufklärung über Risiken. Der Beklagte Ziffer 2 habe nicht hinreichend über die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Vorgehen nach dem Notbewilligungsrecht, Art. 81 LV, belehrt. Der Beklagte Ziffer 2 hätte eine Risikobelehrung insbesondere auch gegenüber dem Finanzminister N am Abend des 05.12.2010 und gegenüber dem Kabinett am Morgen des 06.12.2010 vornehmen müssen. Der Beklagte Ziffer 2 habe hingegen wahrheitswidrig behauptet, dass rechtliche Risiken nicht bestünden. Die Frage, ob eine Gefahr durch weitere Bieter bestanden habe, die letztlich zu einer Dringlichkeit des Kaufes geführt habe, womit die Beklagten das Vorgehen nach Art. 81 LV gerechtfertigt haben, hätte von den Beklagten aufgeklärt werden müssen. Sie hätten es nicht mit der Bemerkung des Bankers E bewenden lassen dürfen, dass bei der Verhandlung von Unternehmenskäufen Bieter plötzlich und überraschend auftauchen könnten. Das Mandat der Beklagten sei inhaltlich nicht beschränkt gewesen. Gleichwohl sei ein Hinweis auf die §§ 7, 65 LHO durch die Beklagten überhaupt nicht erfolgt. Die Beklagten hätten Fragen um die Wertermittlung nicht geprüft, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Ferner haben die Beklagten in der rechtlichen Beratung nicht berücksichtigt, dass der an die B gezahlte Kaufpreis europarechtlich eine verbotene Beihilfe darstellen könnte.
27 
Die Beratung sei schon gegenüber dem Banker E fehlerhaft gewesen. Zudem reiche es nicht aus, wenn die Beklagten den Banker E hinreichend beraten hätten. Ein Hinweis gegenüber einem Dritten sei unbeachtlich. Die Beklagten hätten das Land als ihre Mandantin und somit den Kläger, den Finanzminister N und das Kabinett aufklären und rechtlich beraten müssen.
28 
Wenn die Beklagten den Finanzminister N oder das Kabinett hinreichend über die Risiken aufgeklärt hätten, die dem Notbewilligungsrecht verknüpft waren, hätten beide diesem Vorgehen nicht zugestimmt.
29 
Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, der sich noch in der Entwicklung befinde. Der Kläger habe Einkommensverluste erlitten. Zudem seien ihm Kosten für die anwaltliche Beratung beispielsweise im Zuge eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens entstanden.
30 
Der Kläger beantragt:
31 
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die der Kläger durch die Verletzung des Beratungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und dem Land S betreffend dem Erwerb des D-Aktienpakets vom Unternehmen B erlitten hat und zwar insbesondere durch die mangelhafte Beratung in der Frage der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer vorherigen Beteiligung des Landtages von S sowie in der Frage der rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes.
32 
Die Beklagten beantragen:
33 
Klagabweisung.
34 
Die Beklagten tragen vor,
die Feststellungklage sei unzulässig. Der Kläger trage nicht substantiiert vor, einen Schaden erlitten zu haben.
35 
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien nicht anzuwenden.
36 
Das Merkmal der Leistungsnähe liege nicht vor. Der Kläger sei den Gefahren der Pflichtverletzung nicht in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wie das Land als Gläubiger und sei nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen. Der Kläger sei nur mittelbar betroffen, was für eine Einbeziehung nicht ausreiche.
37 
Das Merkmal der Gläubigernähe liege ebenfalls nicht vor. Ein Anwaltsvertrag könne wegen drohender Interessenkollisionen nur im Ausnahmefall drittschützend sein. Zum Beispiel habe ein Gutachtervertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Schutzwirkung für den Antragsteller als Dritten, wenn das Gutachten nicht Grundlage für Vermögensdispositionen des Antragstellers, sondern allein für das behördliche Vorgehen sein solle.
38 
Für die Beklagten sei eine Leistungsnähe des Klägers, wie ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Vertrag nicht erkennbar gewesen. Zudem ergebe sich aus Punkt 4.1 der Mandats- und Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der A GmbH (Anlage K3, Bl. 64 d. A.), wonach schriftliche Stellungnahmen und Gutachten ausschließlich für die Mandantin bestimmt seien, dass die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Parteien ausgeschlossen werden sollte.
39 
Der Banker E sei Wissensvertreter des Klägers als damaliger Ministerpräsident gewesen. Das sich aus der Beratung der Beklagten ergebende Wissen des Bankers E sei dem Kläger deswegen zuzurechnen gewesen.
40 
Eine Beratung über die Problematik der Parlamentsbeteiligung hinaus sei vom Kläger nicht in Auftrag gegeben worden und seitens der Beklagten nicht geschuldet gewesen.
41 
Der Beklagte zu 2 habe vom Kläger nie den Auftrag bekommen, den Finanzminister N oder das Kabinett über die Risiken des Weges über Art. 81 LV zu belehren. Der dem Beklagten Ziffer 2 durch den Banker E und damit vom Kläger vermittelte Auftrag habe gelautet, dem Finanzminister N und dem Kabinett den Weg über die Notbewilligung zu erläutern soweit erforderlich. Um alternative Wege sei es nicht mehr gegangen. Erläutern bedeute in diesem Zusammenhang, die Voraussetzungen zu nennen und den tatsächlich vorzunehmenden Ablauf zu schildern.
42 
Am 30.11.2010 habe der Beklagte Ziffer 2 in einem Telefongespräch zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr vom Banker E einen neuen Prüfauftrag erhalten. Zu prüfen sei nunmehr gewesen, ob die Notbewilligung wenigstens irgendwie vertretbar sei. Der Kläger sei nach der Mitteilung des Bankers E eher bereit gewesen, verfassungsrechtliche Risiken zu übernehmen als den Deal scheitern zu lassen. Um 11:00 Uhr habe der Beklagte Ziffer 2 den Staatsminister M getroffen, welcher erklärt habe, es werde der Weg über die Notbewilligung gewählt, wenn dieser rechtlich vertretbar wäre. Der Beklagte Ziffer 2 habe dem Staatsminister M mitgeteilt, dass die Beklagte Ziffer 1 beauftragt worden sei, nur noch einen Weg ohne Parlamentsbeteiligung zu prüfen.
43 
Die Entscheidung über den Kauf der D Anteile und das Vorgehen sei bereits am 30.11.2010 durch E getroffen worden. Das Verfahren wäre bei einer Beratung, die die vom Kläger gerügten Punkte beinhaltete, nicht geändert worden. Das Kabinett und der Finanzminister N hätten keine andere Entscheidung getroffen.
44 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 (Bl. 428-440 d. A.).

Entscheidungsgründe

 
45 
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1.
46 
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117 in juris: Rn. 27). Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er behauptet hat, durch seine rechtliche Vertretung und Beratung im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, seien Kosten angefallen, deren vollständiger Ersatz durch die Staatskasse (auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahren) zweifelhaft sei.
2.
47 
Der Kläger begehrt mit seinem Klagantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 ZPO Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, stellt eine solche Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten dar, die ein subjektives Recht des Klägers enthält. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
3.
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
50 
Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.
a)
51 
Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein. Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, NJW-RR 2013, 983-986 in juris Rn. 25).
52 
Grundsätzlich kann auch ein Anwaltsvertrag Vertragspflichten enthalten, die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter begründen.
53 
Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, NJW 1977, 2073-2074 in juris Rn. 17).
54 
Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann aber dennoch zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
b)
55 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.
56 
Der Kläger kommt mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung. Die Beklagten hatten im Rahmen des Anwaltsvertrages mit dem Land nicht die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 15, 18) zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers. Bei diesem Merkmal ist nicht entscheidend, inwieweit der eingetretene Schaden einer Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen ist. Diese Frage wird (erst) im Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 7). Für die Leistungsnähe kommt es vielmehr darauf an, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss, aus ex ante Sicht, durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt ist.
c)
57 
Eine Betrachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 328 Rn. 21 mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung) verdeutlicht weitergehend, was mit dem Merkmal des spezifischen Risikozusammenhanges gemeint ist.
aa)
58 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt die testamentarische Erbeinsetzung der Tochter des Mandanten bewirken sollte. Aufgrund eines Anwaltsfehlers unterblieb das zu erstellende Testament. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber der Tochter, deren Vermögensinteressen durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollten (BGH, Urteil vom 06.07.1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965,1955).
bb)
59 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung beraten hatte, in der der eine Teil dem anderen versprach, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes nicht durchsetzbar war, konnten die Kinder, welche aus der Scheidungsvereinbarung Rechte erhalten sollten, gegen den Rechtsanwalt eigene Ansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 - NJW 1977, 2073-2074).
cc)
60 
Ebenfalls bejaht hat der Bundesgerichtshof die Leistungsnähe in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber über den Erhalt von Ruhegeld verschriftlichen sollte. Die mitklagende Ehefrau des Arbeitnehmers machte geltend, dass der vom beklagten Rechtsanwalt entworfene Vertrag nicht eindeutig formuliert sei und sich unmittelbar auf die Anwartschaft der ihr zustehende Witwenrente auswirke (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200-204).
dd)
61 
Als in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen hat der Bundesgerichthof die Kinder eines im Beauftragungszeitpunkt lebensgefährlich erkrankten Erblassers angesehen, welche gegen einen Rechtsanwalt klagten, der zugunsten der Kinder ein durch Erbvertrag mit vertraglicher Rücktrittsklausel begründetes Alleinerbrecht der Ehefrau des Erblassers ausschließen sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - NJW 1995, 51-53).
ee)
62 
Auch im Falle eines Erblassers, der sich zu Lebzeiten erbrechtlich hat beraten lassen, waren die Erben in den Anwaltsvertrag einbezogen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes bei der Errichtung des Testamentes zum Verlust von Gesellschaftsanteilen der Erben führte (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 -, NJW 1995, 2551-2553).
ff)
63 
Schutzwirkung wurde auch zugunsten eines Altgesellschafters angenommen aus einem Vertrag zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt, welcher die GmbH hinsichtlich einer Kapitalerhöhung im Wege der verdeckten Sacheinlage beraten sollte. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die verdeckte Sacheinlage für den Gesellschafter die Gefahr begründe, die Einlage bei Vermögensverfall doppelt aufbringen zu müssen. Der Gesellschafter bleibe zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft eine anderweitige Forderung gegen die Gesellschaft verwirklichen zu können (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
gg)
64 
Drittschutz hatte zu Gunsten betrogener Anleger ein Treuhandvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem betrügerischen Anlagevermittler, der gezielt Anlegergelder veruntreute. Die Zahlungen der Anleger erfolgten - laut dem Anlageprospekt zu deren Sicherheit - über das Anderkonto des Rechtsanwaltes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Tatrichter dem Zusammenspiel zwischen dem Anlagevermittler und dem Rechtsanwalt und den jeweils neu unterzeichneten Vereinbarungen über die Zahlungsabwicklungen entnehmen durfte, dass dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
hh)
65 
Die erforderliche Leistungsnähe hat der Bundesgerichtshof auch in einem Steuerberatervertrag zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH angenommen. Der klagende Geschäftsführer machte den Steuerberater für das Entstehen einer Steuernachforderung verantwortlich, für die er der GmbH persönlichen haftete, weil der dortige Beklagte bei der Betriebsprüfung Anforderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen sei und zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergebe sich aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hatte die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer treffe persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen sei, welche die GmbH beauftragt habe. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründeten ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt sei und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen könne.
66 
Ergehe nach den §§ 34, 69 AO ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer, so könne diese Heranziehung auch rechtswidrig sein. Das Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH werde unter Umständen erst geschaffen, wenn der steuerliche Berater infolge eigener Nachlässigkeit mit Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Mandanten gemäß § 90 AO die Finanzverwaltung annehmen lasse, die von ihm betreute Gesellschaft habe bislang nicht offenbarte Steuertatbestände verwirklicht oder ungerechtfertigte Abzüge in Anspruch genommen, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
67 
Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn zur vollen Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlten. Es komme für die Frage des Drittschutzes nicht darauf an, ob dieses Risiko sich verwirkliche oder nicht und ob ein ergangener Haftungsbescheid in seinen subjektiven Voraussetzungen und hinsichtlich der Ermessensausübung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Gehe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mandanten nach § 90 AO auf Versäumnisse des steuerlichen Beraters zurück, so könnten sich die Folgen bei der steuerrechtlich gebotenen Sachverhaltsfeststellung innerhalb des Beweismaßes und der anzustellenden Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auch zum Nachteil eines möglichen Haftungsschuldners auswirken. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung seiner Anstellungs-GmbH, die ungünstige Beweisfolgen und im weiteren vermeidbare Steuerfestsetzungen gegen die GmbH zur Folge habe, sei demnach so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden müsse.
68 
Ebenso komme der Geschäftsführer einer GmbH mit der ihr gegenüber erbrachten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, wenn er von den steuerlichen Beratern der GmbH durch Fehler der Buchführung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge oder Fehlbeurteilung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände als umsatzsteuerfrei in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt werde. Zwar erleide dann die GmbH bei normativer Betrachtung keinen Schaden; sie werde nur der gesetzmäßigen Besteuerung unterworfen. Der Geschäftsführer sei aber durch seine Haftung auch im Rechtssinne geschädigt, weil er bei Erfüllung seiner Pflichten für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte.
69 
Bei dem Verhalten des Geschäftsführers, welches ihm möglicherweise als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, der verspäteten und fehlerhaften Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, seien Angehörige und Mitarbeiter der beklagten Steuerberatersozietät beteiligt gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH dürfe ebenso wie die Auftraggeberin im Blick auf die vertragliche Haftung darauf vertrauen, dass die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine Kontrolle notwendig sei. Insbesondere gelte dies, wenn auch die Buchführung von dem steuerlichen Berater zu besorgen sei, wie hier vom Kläger behauptet werde, für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einer GmbH. Zur sorgfältigen Erfüllung solcher Vertragspflichten habe der Berater die Geschäftsunterlagen des Mandanten anzufordern, zu sichten, auf abziehbare Vorsteuern zu prüfen und steuerfreie Umsätze auszuscheiden.
70 
Bei der steuerlichen Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für offene Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft würden jedoch gegenüber der Finanzverwaltung andere Grundsätze gelten. Zwar könne dem Geschäftsführer einer GmbH das Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Geschäftsführer hafte aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen habe. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung könne eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten gehabt habe, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 - WM 2011, 2334-2338).
d)
71 
Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen ist im streitgegenständlichen Fall keine Leistungsnähe gegeben.
72 
Der Kläger und dessen Vermögensinteressen sind mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten Ziff. 1 nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch dem Schutz des Klägers dienen sollte.
aa)
73 
Der Kläger sollte kein eigenes Recht aus dem Aktienkaufvertrag des Landes erwerben, zu dessen Abschluss sich das Land hat beraten lassen. Anders als in einer Vielzahl der oben zitierten Fälle, sind die Beklagten nicht beauftragt worden, um ein Geschäft zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insofern signifikant von den Fällen, welche den oben unter c) aa)-ee) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen. Der Kläger ist nicht bestimmungsgemäß betroffen, weil durch die Rechtsberatung die Rechtslage für den Kläger nicht unmittelbar mitgestaltet werden sollte.
bb)
74 
Dem Kläger drohte im Falle einer Falschberatung durch die Beklagten auch keine persönliche Haftung (wie in den oben unter c) ff)-hh) zitierten Fällen). Anders als die §§ 34, 69 und 90 AO für den Geschäftsführer einer GmbH in steuerlichen Fragen vorsehen, gibt es für den Ministerpräsidenten des Landes keine Bestimmung, die eine persönliche Verantwortung gegenüber Dritten begründet. Gerade die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt deutlich, dass ein Organ einer juristischen Person grundsätzlich nicht in die Beratungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der juristischen Person einbezogen ist. Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, das Organ einer von ihm betreuten juristischen Person vor Nachteilen zu schützen, ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzukommen - wie bei der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Eingreifen der steuerrechtlichen Regelungen, die ausnahmsweise eine Haftung des Geschäftsführers bestimmen. Eine solche typischerweise vorliegende Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.
cc)
75 
Eine mögliche haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Land als Folge einer eventuellen Falschberatung durch die Beklagten begründet ohne die oben angeführte typische Gefährdung keine Leistungsnähe. Der Kläger war als Organ den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung nicht ebenso ausgesetzt wie das Land als Mandant. Da die anwaltliche Leistung mangels spezieller Eigenhaftung des Klägers als Organ nicht auch dem Kläger diente und diesem nicht unmittelbar zugute kommen sollte, ist die anwaltliche Beratungspflicht vorliegend zu unterscheiden von der allgemeinen Pflicht, Dritte nicht zu schädigen, welche nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ausreicht.
76 
Im Übrigen setzen sowohl eine Anklage nach Art. 57 der Landesverfassung durch den Landtag, als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 BeamtStG als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei der Prüfung dieses Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen darf, die im Auftrag des Landes erfolgt.
dd)
77 
Die Gefahr, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wenn er sich an einen fehlerhaften Rat der Beklagten hält, begründet ebenfalls keine Leistungsnähe. Diese Gefahr ist nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, der Anwaltsvertrag solle nach dem Willen der Vertragsparteien auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Zwischen der Beratungsleistung der Beklagten und den Vermögensinteressen des Klägers im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten liegen mehrere unsichere Zwischenschritte. Dadurch weicht der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von den oben zitierten Fällen ab, über die der Bundesgerichthof entschieden hat, in denen sich bei einer Falschberatung die Haftung des Dritten als zwingende und unmittelbare Folge des Beratungsfehlers darstellte.
78 
Überdies hat der Bundesgerichtshof die Dritthaftung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Organ einer juristischen Person gerade nicht mit der Begründung angenommen, bei fehlerhafter Beratung drohe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofes für den Drittschutz im oben zitierten Fall c) hh) war, dass eine persönliche Haftung des Dritten, des Organs der juristischen Person, für die Fehler des - dort steuerlichen - Beraters gesetzlich speziell angeordnet wurde (nach §§ 34, 69, 90 AO). Dieses Argument trifft hier gerade nicht zu. Im Gegenteil: Anders als im zitierten Fall existiert für den Kläger mit § 17 StGB eine Regelung, die ihn von der (strafrechtlichen) Haftung befreit, soweit sein Verhalten auf einer fehlerhaften Rechtsberatung durch die Beklagten beruht. Soweit der Kläger sich auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten verlässt, unterliegt er nämlich einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, § 17 StGB. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit reicht die Einholung einer unrechtsverneinenden Rechtsauskunft aus (Vogel/ Leipziger Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 76).
79 
Der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf §§ 34, 69, 90 AO wäre zudem unnötig, wenn bei Verträgen, die von juristischen Personen mit einem Berater abgeschlossen werden, die Organe der Auftraggeberin grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen würden.
ee)
80 
Eine Einbeziehung des Klägers ergibt sich auch nicht, soweit ihm bei Vertragsschluss politische Risiken für seinen beruflichen Werdegang (namentlich das Risiko einer Abwahl als Ministerpräsident) drohten. Auch die Realisierung dieses Risikos ist zu weit von der Beratungsleistung der Beklagten entfernt, als dass das Merkmal der Leistungsnähe erfüllt wäre. Es stellt keine typische Gefahr einer anwaltlichen Beratung gegenüber einer Gebietskörperschaft dar, dass ein politischer Entscheidungsträger aufgrund einer Falschberatung nicht wieder gewählt wird. Vielmehr liegen auch im Hinblick auf dieses Risiko aus ex ante Sicht unsicher erscheinende Zwischenschritte in Form von Wahlen und Abstimmungen zwischen einer potentiellen Schlechtleistung der Beklagten und nachteiligen politischen Konsequenzen für den Kläger.
4.
81 
Auf deliktische Anspruchsgrundlagen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Kläger entsprechend seiner Darlegungs-und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten vorgetragen hat. Auf die Darlegungs- und Beweislast wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen.
5.
82 
Nachdem die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen war, ist über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr zu entscheiden und nicht Beweis zu erheben. Die Kammer ist sich darüber bewusst, dass möglicherweise bestehende Hoffnungen auf eine gerichtliche Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierdurch enttäuscht werden könnten.
83 
Das deutsche Rechtsystem sieht aber eine - von einem konkreten und zulässigen Klagebegehren losgelöste - Aufarbeitung eines Falles durch ein Zivilgericht nicht vor. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat ihren Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen gefunden. Nach § 256 ZPO darf das Gericht im Wege der Feststellungsklage nur über Rechtsverhältnisse oder die Echtheit (oder Unechtheit) von Urkunden entscheiden. Dies auch nur dann, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 308 ZPO ist das Gericht im Zivilprozess an die gestellten Anträge gebunden und darf den Parteien über diese Anträge hinaus nichts zusprechen. Eine Beweisaufnahme, welche vor einer Klagabweisung durchgeführt wird, ohne dass es für das Ergebnis des Rechtsstreites auf diese Beweisaufnahme ankommt, gälte zudem als Fehler des Gerichtes im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG (BDPZ/Zimmermann GKG § 21 Rn. 7.
84 
Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die das Gericht bindet, ist - neben der Entlastung der Justiz - der Schutz der Parteien. Die Beteiligung an einem Rechtsstreit kann die Parteien zeitlich, finanziell und emotional erheblich belasten.
85 
Das Recht zur Untersuchung von Sachverhalten im öffentlichen Interesse - unabhängig von einer möglichen Rechtsfolge - bleibt in der deutschen Rechtsordnung den Parlamenten, namentlich dem Bundestag (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG) und den Landtagen (vgl. etwa Art 35 Abs. 1 Landesverfassung), vorbehalten.
6.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
45 
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1.
46 
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84-117 in juris: Rn. 27). Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er behauptet hat, durch seine rechtliche Vertretung und Beratung im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, seien Kosten angefallen, deren vollständiger Ersatz durch die Staatskasse (auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahren) zweifelhaft sei.
2.
47 
Der Kläger begehrt mit seinem Klagantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 ZPO Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, stellt eine solche Verbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten dar, die ein subjektives Recht des Klägers enthält. Die Frage, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
3.
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eventueller Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Land aus dem zwischen dem Land und der Beklagten Ziffer 1 geschlossenen Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
50 
Die Vertragsparteien haben den Kläger nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen.
a)
51 
Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein. Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 - IX ZR 64/12 -, NJW-RR 2013, 983-986 in juris Rn. 25).
52 
Grundsätzlich kann auch ein Anwaltsvertrag Vertragspflichten enthalten, die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter begründen.
53 
Jedoch erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 -, NJW 1977, 2073-2074 in juris Rn. 17).
54 
Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann aber dennoch zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben. Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
b)
55 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits am ersten Merkmal, der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen.
56 
Der Kläger kommt mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung. Die Beklagten hatten im Rahmen des Anwaltsvertrages mit dem Land nicht die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Es fehlt an einem „spezifischen Risikozusammenhang“ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 15, 18) zwischen der vertraglichen Tätigkeit der Beklagten und der Gefährdung der Interessen des Klägers. Bei diesem Merkmal ist nicht entscheidend, inwieweit der eingetretene Schaden einer Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen ist. Diese Frage wird (erst) im Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, WM 2011, 2334-2338 juris: Rn. 7). Für die Leistungsnähe kommt es vielmehr darauf an, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss, aus ex ante Sicht, durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt ist.
c)
57 
Eine Betrachtung der höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 328 Rn. 21 mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung) verdeutlicht weitergehend, was mit dem Merkmal des spezifischen Risikozusammenhanges gemeint ist.
aa)
58 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt die testamentarische Erbeinsetzung der Tochter des Mandanten bewirken sollte. Aufgrund eines Anwaltsfehlers unterblieb das zu erstellende Testament. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber der Tochter, deren Vermögensinteressen durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollten (BGH, Urteil vom 06.07.1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965,1955).
bb)
59 
Die Leistungsnähe wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Rechtsanwalt Eheleute beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung beraten hatte, in der der eine Teil dem anderen versprach, ihren Kindern bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden. Nachdem die Vereinbarung wegen eines Verschuldens des Rechtsanwaltes nicht durchsetzbar war, konnten die Kinder, welche aus der Scheidungsvereinbarung Rechte erhalten sollten, gegen den Rechtsanwalt eigene Ansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75 - NJW 1977, 2073-2074).
cc)
60 
Ebenfalls bejaht hat der Bundesgerichtshof die Leistungsnähe in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber über den Erhalt von Ruhegeld verschriftlichen sollte. Die mitklagende Ehefrau des Arbeitnehmers machte geltend, dass der vom beklagten Rechtsanwalt entworfene Vertrag nicht eindeutig formuliert sei und sich unmittelbar auf die Anwartschaft der ihr zustehende Witwenrente auswirke (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200-204).
dd)
61 
Als in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen hat der Bundesgerichthof die Kinder eines im Beauftragungszeitpunkt lebensgefährlich erkrankten Erblassers angesehen, welche gegen einen Rechtsanwalt klagten, der zugunsten der Kinder ein durch Erbvertrag mit vertraglicher Rücktrittsklausel begründetes Alleinerbrecht der Ehefrau des Erblassers ausschließen sollte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - NJW 1995, 51-53).
ee)
62 
Auch im Falle eines Erblassers, der sich zu Lebzeiten erbrechtlich hat beraten lassen, waren die Erben in den Anwaltsvertrag einbezogen. Das entschied der Bundesgerichtshof, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes bei der Errichtung des Testamentes zum Verlust von Gesellschaftsanteilen der Erben führte (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 -, NJW 1995, 2551-2553).
ff)
63 
Schutzwirkung wurde auch zugunsten eines Altgesellschafters angenommen aus einem Vertrag zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt, welcher die GmbH hinsichtlich einer Kapitalerhöhung im Wege der verdeckten Sacheinlage beraten sollte. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass die verdeckte Sacheinlage für den Gesellschafter die Gefahr begründe, die Einlage bei Vermögensverfall doppelt aufbringen zu müssen. Der Gesellschafter bleibe zur Bareinzahlung verpflichtet, ohne bei Insolvenz der Gesellschaft eine anderweitige Forderung gegen die Gesellschaft verwirklichen zu können (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
gg)
64 
Drittschutz hatte zu Gunsten betrogener Anleger ein Treuhandvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem betrügerischen Anlagevermittler, der gezielt Anlegergelder veruntreute. Die Zahlungen der Anleger erfolgten - laut dem Anlageprospekt zu deren Sicherheit - über das Anderkonto des Rechtsanwaltes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Tatrichter dem Zusammenspiel zwischen dem Anlagevermittler und dem Rechtsanwalt und den jeweils neu unterzeichneten Vereinbarungen über die Zahlungsabwicklungen entnehmen durfte, dass dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1999 - IX ZR 415/98 -, NJW 2000, 725-728).
hh)
65 
Die erforderliche Leistungsnähe hat der Bundesgerichtshof auch in einem Steuerberatervertrag zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH angenommen. Der klagende Geschäftsführer machte den Steuerberater für das Entstehen einer Steuernachforderung verantwortlich, für die er der GmbH persönlichen haftete, weil der dortige Beklagte bei der Betriebsprüfung Anforderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen sei und zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen habe. Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur steuerlichen Beratung seiner Anstellungs-GmbH ergebe sich aus § 34 Abs. 1 AO. Der Geschäftsführer hatte die von ihren Beratern vorbereiteten Steuererklärungen der GmbH zu unterzeichnen und zu verantworten. Den Geschäftsführer treffe persönlich auch die Mitwirkungspflicht der GmbH gemäß § 90 AO, für deren Erfüllung er typischerweise auf die Unterstützung der steuerlichen Berater angewiesen sei, welche die GmbH beauftragt habe. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründeten ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer nach den §§ 69, 191, 219 AO ausgesetzt sei und welches bei entsprechender Einschaltung der Berater der GmbH auf deren Tätigkeit zurückgehen könne.
66 
Ergehe nach den §§ 34, 69 AO ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer, so könne diese Heranziehung auch rechtswidrig sein. Das Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH werde unter Umständen erst geschaffen, wenn der steuerliche Berater infolge eigener Nachlässigkeit mit Bezug auf die Mitwirkungspflichten der Mandanten gemäß § 90 AO die Finanzverwaltung annehmen lasse, die von ihm betreute Gesellschaft habe bislang nicht offenbarte Steuertatbestände verwirklicht oder ungerechtfertigte Abzüge in Anspruch genommen, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
67 
Dieses Risiko der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers sei eine typische Begleiterscheinung pflichtwidrig verursachter Steuerfestsetzungen gegen eine zahlungsschwache GmbH, wenn zur vollen Begleichung der Steuerschuld später die Mittel fehlten. Es komme für die Frage des Drittschutzes nicht darauf an, ob dieses Risiko sich verwirkliche oder nicht und ob ein ergangener Haftungsbescheid in seinen subjektiven Voraussetzungen und hinsichtlich der Ermessensausübung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Gehe eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mandanten nach § 90 AO auf Versäumnisse des steuerlichen Beraters zurück, so könnten sich die Folgen bei der steuerrechtlich gebotenen Sachverhaltsfeststellung innerhalb des Beweismaßes und der anzustellenden Beweiswürdigung der Finanzverwaltung auch zum Nachteil eines möglichen Haftungsschuldners auswirken. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung seiner Anstellungs-GmbH, die ungünstige Beweisfolgen und im weiteren vermeidbare Steuerfestsetzungen gegen die GmbH zur Folge habe, sei demnach so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden müsse.
68 
Ebenso komme der Geschäftsführer einer GmbH mit der ihr gegenüber erbrachten Leistung bestimmungsgemäß in Berührung, wenn er von den steuerlichen Beratern der GmbH durch Fehler der Buchführung, ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge oder Fehlbeurteilung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände als umsatzsteuerfrei in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt werde. Zwar erleide dann die GmbH bei normativer Betrachtung keinen Schaden; sie werde nur der gesetzmäßigen Besteuerung unterworfen. Der Geschäftsführer sei aber durch seine Haftung auch im Rechtssinne geschädigt, weil er bei Erfüllung seiner Pflichten für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte.
69 
Bei dem Verhalten des Geschäftsführers, welches ihm möglicherweise als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, der verspäteten und fehlerhaften Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, seien Angehörige und Mitarbeiter der beklagten Steuerberatersozietät beteiligt gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH dürfe ebenso wie die Auftraggeberin im Blick auf die vertragliche Haftung darauf vertrauen, dass die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine Kontrolle notwendig sei. Insbesondere gelte dies, wenn auch die Buchführung von dem steuerlichen Berater zu besorgen sei, wie hier vom Kläger behauptet werde, für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einer GmbH. Zur sorgfältigen Erfüllung solcher Vertragspflichten habe der Berater die Geschäftsunterlagen des Mandanten anzufordern, zu sichten, auf abziehbare Vorsteuern zu prüfen und steuerfreie Umsätze auszuscheiden.
70 
Bei der steuerlichen Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für offene Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft würden jedoch gegenüber der Finanzverwaltung andere Grundsätze gelten. Zwar könne dem Geschäftsführer einer GmbH das Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Geschäftsführer hafte aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen habe. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung könne eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten gehabt habe, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 - WM 2011, 2334-2338).
d)
71 
Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheidungen ist im streitgegenständlichen Fall keine Leistungsnähe gegeben.
72 
Der Kläger und dessen Vermögensinteressen sind mit den vertraglichen Pflichten der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, weil der Anwaltsvertrag zwischen dem Land und der Beklagten Ziff. 1 nach dem hypothetischen und tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht auch dem Schutz des Klägers dienen sollte.
aa)
73 
Der Kläger sollte kein eigenes Recht aus dem Aktienkaufvertrag des Landes erwerben, zu dessen Abschluss sich das Land hat beraten lassen. Anders als in einer Vielzahl der oben zitierten Fälle, sind die Beklagten nicht beauftragt worden, um ein Geschäft zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte. Die Situation des Klägers unterscheidet sich insofern signifikant von den Fällen, welche den oben unter c) aa)-ee) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen. Der Kläger ist nicht bestimmungsgemäß betroffen, weil durch die Rechtsberatung die Rechtslage für den Kläger nicht unmittelbar mitgestaltet werden sollte.
bb)
74 
Dem Kläger drohte im Falle einer Falschberatung durch die Beklagten auch keine persönliche Haftung (wie in den oben unter c) ff)-hh) zitierten Fällen). Anders als die §§ 34, 69 und 90 AO für den Geschäftsführer einer GmbH in steuerlichen Fragen vorsehen, gibt es für den Ministerpräsidenten des Landes keine Bestimmung, die eine persönliche Verantwortung gegenüber Dritten begründet. Gerade die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt deutlich, dass ein Organ einer juristischen Person grundsätzlich nicht in die Beratungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der juristischen Person einbezogen ist. Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, das Organ einer von ihm betreuten juristischen Person vor Nachteilen zu schützen, ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzukommen - wie bei der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Eingreifen der steuerrechtlichen Regelungen, die ausnahmsweise eine Haftung des Geschäftsführers bestimmen. Eine solche typischerweise vorliegende Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.
cc)
75 
Eine mögliche haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Land als Folge einer eventuellen Falschberatung durch die Beklagten begründet ohne die oben angeführte typische Gefährdung keine Leistungsnähe. Der Kläger war als Organ den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung nicht ebenso ausgesetzt wie das Land als Mandant. Da die anwaltliche Leistung mangels spezieller Eigenhaftung des Klägers als Organ nicht auch dem Kläger diente und diesem nicht unmittelbar zugute kommen sollte, ist die anwaltliche Beratungspflicht vorliegend zu unterscheiden von der allgemeinen Pflicht, Dritte nicht zu schädigen, welche nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ausreicht.
76 
Im Übrigen setzen sowohl eine Anklage nach Art. 57 der Landesverfassung durch den Landtag, als auch eine persönliche Haftung des Klägers nach § 48 BeamtStG als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei der Prüfung dieses Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aus rechtlicher Sicht gegenüber dem Land auf die Richtigkeit einer rechtsanwaltlichen Beratung verlassen darf, die im Auftrag des Landes erfolgt.
dd)
77 
Die Gefahr, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wenn er sich an einen fehlerhaften Rat der Beklagten hält, begründet ebenfalls keine Leistungsnähe. Diese Gefahr ist nicht unmittelbar und hinreichend eng mit der Beratungsleistung der Beklagten verknüpft, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, der Anwaltsvertrag solle nach dem Willen der Vertragsparteien auch dem Schutz des Klägers dienen. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Zwischen der Beratungsleistung der Beklagten und den Vermögensinteressen des Klägers im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten liegen mehrere unsichere Zwischenschritte. Dadurch weicht der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von den oben zitierten Fällen ab, über die der Bundesgerichthof entschieden hat, in denen sich bei einer Falschberatung die Haftung des Dritten als zwingende und unmittelbare Folge des Beratungsfehlers darstellte.
78 
Überdies hat der Bundesgerichtshof die Dritthaftung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Organ einer juristischen Person gerade nicht mit der Begründung angenommen, bei fehlerhafter Beratung drohe die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofes für den Drittschutz im oben zitierten Fall c) hh) war, dass eine persönliche Haftung des Dritten, des Organs der juristischen Person, für die Fehler des - dort steuerlichen - Beraters gesetzlich speziell angeordnet wurde (nach §§ 34, 69, 90 AO). Dieses Argument trifft hier gerade nicht zu. Im Gegenteil: Anders als im zitierten Fall existiert für den Kläger mit § 17 StGB eine Regelung, die ihn von der (strafrechtlichen) Haftung befreit, soweit sein Verhalten auf einer fehlerhaften Rechtsberatung durch die Beklagten beruht. Soweit der Kläger sich auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten verlässt, unterliegt er nämlich einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, § 17 StGB. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit reicht die Einholung einer unrechtsverneinenden Rechtsauskunft aus (Vogel/ Leipziger Kommentar zum StGB, § 17 Rn. 76).
79 
Der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf §§ 34, 69, 90 AO wäre zudem unnötig, wenn bei Verträgen, die von juristischen Personen mit einem Berater abgeschlossen werden, die Organe der Auftraggeberin grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen würden.
ee)
80 
Eine Einbeziehung des Klägers ergibt sich auch nicht, soweit ihm bei Vertragsschluss politische Risiken für seinen beruflichen Werdegang (namentlich das Risiko einer Abwahl als Ministerpräsident) drohten. Auch die Realisierung dieses Risikos ist zu weit von der Beratungsleistung der Beklagten entfernt, als dass das Merkmal der Leistungsnähe erfüllt wäre. Es stellt keine typische Gefahr einer anwaltlichen Beratung gegenüber einer Gebietskörperschaft dar, dass ein politischer Entscheidungsträger aufgrund einer Falschberatung nicht wieder gewählt wird. Vielmehr liegen auch im Hinblick auf dieses Risiko aus ex ante Sicht unsicher erscheinende Zwischenschritte in Form von Wahlen und Abstimmungen zwischen einer potentiellen Schlechtleistung der Beklagten und nachteiligen politischen Konsequenzen für den Kläger.
4.
81 
Auf deliktische Anspruchsgrundlagen kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Kläger entsprechend seiner Darlegungs-und Beweislast nicht hinreichend substantiiert zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten vorgetragen hat. Auf die Darlegungs- und Beweislast wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen.
5.
82 
Nachdem die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abzuweisen war, ist über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr zu entscheiden und nicht Beweis zu erheben. Die Kammer ist sich darüber bewusst, dass möglicherweise bestehende Hoffnungen auf eine gerichtliche Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes hierdurch enttäuscht werden könnten.
83 
Das deutsche Rechtsystem sieht aber eine - von einem konkreten und zulässigen Klagebegehren losgelöste - Aufarbeitung eines Falles durch ein Zivilgericht nicht vor. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat ihren Niederschlag in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen gefunden. Nach § 256 ZPO darf das Gericht im Wege der Feststellungsklage nur über Rechtsverhältnisse oder die Echtheit (oder Unechtheit) von Urkunden entscheiden. Dies auch nur dann, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 308 ZPO ist das Gericht im Zivilprozess an die gestellten Anträge gebunden und darf den Parteien über diese Anträge hinaus nichts zusprechen. Eine Beweisaufnahme, welche vor einer Klagabweisung durchgeführt wird, ohne dass es für das Ergebnis des Rechtsstreites auf diese Beweisaufnahme ankommt, gälte zudem als Fehler des Gerichtes im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG (BDPZ/Zimmermann GKG § 21 Rn. 7.
84 
Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung, die das Gericht bindet, ist - neben der Entlastung der Justiz - der Schutz der Parteien. Die Beteiligung an einem Rechtsstreit kann die Parteien zeitlich, finanziell und emotional erheblich belasten.
85 
Das Recht zur Untersuchung von Sachverhalten im öffentlichen Interesse - unabhängig von einer möglichen Rechtsfolge - bleibt in der deutschen Rechtsordnung den Parlamenten, namentlich dem Bundestag (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG) und den Landtagen (vgl. etwa Art 35 Abs. 1 Landesverfassung), vorbehalten.
6.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 O 108/14

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter


Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt

Abgabenordnung - AO 1977 | § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden


Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 44


(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 6
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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das Urteil des Land

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Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

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a) Ein Dritter kann dann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, ZInsO 2011, 2274 Rn. 6). Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 260 f; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18).

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

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a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se- kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).
15
Der strengere Pflichtenmaßstab des steuerlichen Haftungsrechts im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Beraterhaftung schafft demnach für den Geschäftsführer einer GmbH ein spezifisches Risiko, für die Folgen einer fehlerhaften Wahrnehmung des Steuermandats der Gesellschaft in Haftung genommen zu werden, obwohl dem Haftungsschuldner weder als Organwalter noch aufgrund des Steuerberatungsvertrags obliegt, die Tätigkeit der Berater mit ähnlicher Intensität zu überwachen. Dieses Pflichtengefälle, auf welches das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, kann nur dadurch ausgeglichen wer- den, dass für entsprechende steuerliche Haftungsschäden des Geschäftsführers einer GmbH die vertragliche Dritthaftung des letztverantwortlichen Steuerberaters der GmbH eröffnet wird.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

15
Der strengere Pflichtenmaßstab des steuerlichen Haftungsrechts im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Beraterhaftung schafft demnach für den Geschäftsführer einer GmbH ein spezifisches Risiko, für die Folgen einer fehlerhaften Wahrnehmung des Steuermandats der Gesellschaft in Haftung genommen zu werden, obwohl dem Haftungsschuldner weder als Organwalter noch aufgrund des Steuerberatungsvertrags obliegt, die Tätigkeit der Berater mit ähnlicher Intensität zu überwachen. Dieses Pflichtengefälle, auf welches das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, kann nur dadurch ausgeglichen wer- den, dass für entsprechende steuerliche Haftungsschäden des Geschäftsführers einer GmbH die vertragliche Dritthaftung des letztverantwortlichen Steuerberaters der GmbH eröffnet wird.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

27
Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

25
a) Ein Dritter kann dann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist. Außerdem muss der Dritte für diese Haftungserstreckung selbst schutzwürdig sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, ZInsO 2011, 2274 Rn. 6). Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 260 f; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18).

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

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a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se- kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).
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Der strengere Pflichtenmaßstab des steuerlichen Haftungsrechts im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Beraterhaftung schafft demnach für den Geschäftsführer einer GmbH ein spezifisches Risiko, für die Folgen einer fehlerhaften Wahrnehmung des Steuermandats der Gesellschaft in Haftung genommen zu werden, obwohl dem Haftungsschuldner weder als Organwalter noch aufgrund des Steuerberatungsvertrags obliegt, die Tätigkeit der Berater mit ähnlicher Intensität zu überwachen. Dieses Pflichtengefälle, auf welches das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, kann nur dadurch ausgeglichen wer- den, dass für entsprechende steuerliche Haftungsschäden des Geschäftsführers einer GmbH die vertragliche Dritthaftung des letztverantwortlichen Steuerberaters der GmbH eröffnet wird.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

15
Der strengere Pflichtenmaßstab des steuerlichen Haftungsrechts im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Beraterhaftung schafft demnach für den Geschäftsführer einer GmbH ein spezifisches Risiko, für die Folgen einer fehlerhaften Wahrnehmung des Steuermandats der Gesellschaft in Haftung genommen zu werden, obwohl dem Haftungsschuldner weder als Organwalter noch aufgrund des Steuerberatungsvertrags obliegt, die Tätigkeit der Berater mit ähnlicher Intensität zu überwachen. Dieses Pflichtengefälle, auf welches das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, kann nur dadurch ausgeglichen wer- den, dass für entsprechende steuerliche Haftungsschäden des Geschäftsführers einer GmbH die vertragliche Dritthaftung des letztverantwortlichen Steuerberaters der GmbH eröffnet wird.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.