Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juli 2006 - 1 U 604/05 - 209

bei uns veröffentlicht am26.07.2006

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29 . September 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – Az. 9 O 330 /04 – wird zurückgewiesen .

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

4. Die Revision wird nicht zugelassen .

5. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.

Gründe

A.

Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er nimmt den Beklagten, einen früheren Mandanten, der einen Pizza- Imbiss betrieben hat, aus diversen Rechnungen auf Zahlung von Resthonorar in Anspruch.

Der Kläger hat zur Rechtfertigung seiner im September 2004 eingereichten Klage vorgetragen, er habe dem Beklagten die von ihm erbrachten Steuerberatungstätigkeiten vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt. Die den Gegenstand der Klage bildenden Rechnungen, die der Kläger von Januar 2002 bis zur Mandatskündigung am 17.5.2004 erteilt hat (vgl. Aufstellung Bl. 2 d.A.), seien dem Beklagten jedenfalls im Verlauf des Prozesses sämtlich ordnungsgemäß unterzeichnet übermittelt worden. Die Honorarforderungen seien nicht verjährt. Zwar beträfen die Rechnungen die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 sowie Buchführungsarbeiten für das zweite Halbjahr 2001. Die honorarpflichtigen Arbeiten habe der Kläger aber frühestens im Jahr 2002 zum Abschluss gebracht. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Die Mandatskündigung sei weder grundlos, noch sei sie zur Unzeit erfolgt. Der Beklagte habe erhebliche Zahlungsrückstände gehabt, die er trotz wiederholter Aufforderungen und Zahlungszusagen nicht ausgeglichen habe.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.490,25 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bezüglich der Honorarrechnungen Nr. X1, X2, X3, X4 und X5 die Verjährungseinrede erhoben. Er hat weiter behauptet, die Rechnungen Nr. X6 und X7 entsprächen nicht den getroffenen Pauschalhonorarvereinbarungen. Die in der Rechnung Nr. X7 abgerechnete Buchführung für 2002 sei nicht ordnungsgemäß gefertigt und übergeben worden. Hilfsweise hat der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 EUR aufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen, ihm seien erhebliche steuerliche Nachteile dadurch entstanden, dass der Kläger das Mandat am 17.5.2004 überraschend grundlos gekündigt und die erforderlichen Steuererklärungen und Voranmeldungen für die Jahre 2002 und 2003 nicht zeitgerecht beim Finanzamt eingereicht habe. Der Beklagte habe deshalb einen anderen Steuerberater beauftragen müssen, was Mehrkosten von mindestens 5.000 EUR verursacht habe.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage größtenteils stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 8.093,90 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen unverjährte Gebührenansprüche von insgesamt 12.260,45 EUR gegen den Beklagten zu. Hinzu komme ein unstreitiger Saldo per 1.1.2002 in Höhe von 2.300,95 EUR. Bringe man von den insgesamt 14.561,10 EUR die bisher geleisteten Zahlungen von 5.300 EUR sowie zwei unstreitige Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 605 EUR und 562,50 EUR in Abzug, ergebe sich der zuerkannte Betrag. Lediglich der in der Rechnung Nr. X1 abgerechnete Honoraranspruch sei verjährt. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 EUR sei vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt .

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte verfolgt mit seinem Rechtsmittel den Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Er macht nunmehr geltend, die Rechnung Nr. X14 sei ihm nicht unterschrieben übermittelt worden. Die Rechnungen Nr. X1, X2, X5, X8, X9, X10, X11, X12 und X13 seien nur mit einem unleserlichen Namenskürzel unterzeichnet und daher nach § 9 StBGebV ebenfalls nicht einforderbar. Nicht nur der Gebührenanspruch aus der Rechnung Nr. X1, sondern auch die Honorarforderungen gemäß den Rechnungen Nr. X2, X3, X4 und X5 seien verjährt. Auch wenn die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 nicht im gleichen Jahr angefertigt wurden, werde bestritten, dass dies erst im Frühjahr 2002 geschehen sein soll. Selbst wenn man die Namenskürzel genügen lasse, sei die Mehrzahl der Rechnungen erst während des Prozesses einforderbar geworden . Folge sei, dass die Klageerhebung nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB geführt habe. Unverjährt und gerechtfertigt seien nur die Forderungen aus den Rechnungen Nr. X6 und X7 über insgesamt 1.802,92 EUR. Diese Forderungen seien aber wegen der bereits im ersten Rechtszug erklärten, vom Landgericht zu Unrecht als nicht durchgreifend angesehenen Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 EUR verjährt. Das Landgericht habe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 210, 245 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt (Bl. 245 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen .

Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere die Feststellungen des Landgerichts, wonach die berufungsgegenständlichen Rechnungsforderungen nicht verjährt sind. Der Kläger ist der Ansicht, die zweitinstanzlich neuen Einwendungen des Beklagten zu der angeblich fehlenden Unterschrift auf der Rechnung Nr. X14 und den Namenskürzeln unter den anderen Rechnungen, die den Anforderungen des § 9 StBGebV nicht genügen sollen, seien unzutreffend und zudem präkludiert. Der Beklagte habe im ersten Rechtszug eingeräumt, im Besitz sämtlicher unterschriebenen Originalrechnungen zu sein .

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen .

B.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form – und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet und damit gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung ( § 513 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass der Beklagte dem Kläger in erkanntem Umfang Steuerberaterhonorar schuldet, dass die Honorarforderungen, soweit diese zur Berufung angefallen sind, nicht verjährt sind und dass die vom Beklagten erklärte (Hilfs-) Aufrechnung nicht durchgreift.

Wird ein Steuerberater im Rahmen eines Dauermandates mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Belange beauftragt, liegt nach der Rechtsprechung ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter vor (BGHZ 115, 382,386; 54, 106), aus dem sich nach Maßgabe der §§ 675, 611, 612 BGB Gebührenansprüche für den Steuerberater ergeben.

I.

Soweit das Landgericht die Honorarforderung aus der Rechnung Nr. X1 als verjährt und Honoraransprüche aus den Rechnungen Nr. X6 und X7 vom 17.5.2004 in Höhe von insgesamt 1.802,92 EUR als begründet angesehen hat, sind die erstinstanzlichen Feststellungen für den Senat bindend, da sie von keiner der Parteien angegriffen werden.

II.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Honoraransprüche aus den Rechnungen Nr. X14, X8, X10, X11, X12 und X13 in Höhe von insgesamt 3.361,38 EUR seien mangels ordnungsgemäßer Unterschrift gemäß § 9 StBGebV nicht einforderbar.

Das zweitinstanzlich neue Verteidigungsvorbringen vermag der Berufung schon deshalb nicht zu einem Teilerfolg zu verhelfen, weil der Sachvortrag einem gerichtlichen Geständnis des Beklagten im ersten Rechtszug (§ 288 ZPO) zuwiderläuft und der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass das im ersten Rechtszug erklärte Geständnis unbewusst irrtumsgetragen war (1). Im Übrigen ist das neue Verteidigungsvorbringen streitig und daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor (2) . Schließlich ist der Einwand, die vom Beklagten auf den Rechnungen geleisteten Unterschriften seien formal mangelhaft, auch sachlich nicht gerechtfertigt (3) .

1. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 8.9.2005 erklärt, der Beklagte habe mittlerweile sämtliche streitgegenständlichen Erklärungen mit der Unterschrift des Klägers erhalten (Bl. 177 d.A.). Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein gerichtliches Geständnis i.S.v. § 288 ZPO.

Dass das Geständnis unbewusst irrtumsgetragen war, lässt sich dem Prozessvortrag des Beklagten nicht entnehmen. Da ein Widerruf nach § 290 ZPO nicht in Betracht kommt, ist das Geständnis wirksam und der Beklagte ist hieran auch im zweiten Rechtszug gebunden.

2. Außerdem handelt es sich um zweitinstanzlich neues Verteidigungsvorbringen. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, dass der Beklagte spätestens am 30.6.2005 sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen des Klägers mit dessen Unterschrift erhalten hat“ (Bl. 184 x, 177 x d.A.). Der Tatbestand des angefochtenen Urteils, zu dem auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehören (BGH NJW 2000, 3007), liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für positiv festgestelltes streitiges und unstreitiges mündliches Parteivorbringen im ersten Rechtszug (BGH NJW 2001, 448, 449). Entkräftet werden könnte der Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll, aus dem sich wie dargelegt im Gegenteil die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt.

Da die Unrichtigkeit des Tatbestands einschließlich der Wiedergabe von Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen nur mit Hilfe eines Antrages nach § 320 ZPO geltend gemacht werden kann und weil kein Berichtigungsantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass in der Vorinstanz unstreitig war, dass dem Beklagten alle klagegegenständlichen Rechnungen mit Unterschrift vorlagen.

Das Verteidigungsvorbringen im Berufungsbegründungsschriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 11.7.2006, wonach auf der Rechnung Nr. X14 die Unterschrift fehlen soll und sich auf den weiteren o.g. Rechnungen lediglich Kürzel befinden, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift i.S.v. § 9 StBGebV nicht genügen, ist daher zweitinstanzlich neu. Als streitiges Vorbringen ( Bl. 232 d.A.) unterliegt es dem Novenausschluss nach § 531 Abs.2 ZPO. Der Sachvortrag könnte nur unter den in § 531 Abs.2 ZPO geregelten Voraussetzungen zugelassen werden. Diese liegen nicht vor. Der Beklagte hätte die Einwendungen zu formalen Unterschriftsmängeln bei ordnungsgemäßer Prozessführung bereits im ersten Rechtszug geltend machen können und müssen; und zwar spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2005. Dafür, dass dies ohne Nachlässigkeit nicht geschehen ist ( § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO ), gibt es keinen Anhalt.

3. Letztlich wäre der Einwand, es handele sich lediglich um unleserliche Namenskürzel, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift nicht genügen, auch sachlich nicht begründet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält eine „gewisse Großzügigkeit“ bei der Beurteilung von Unterschriften für angebracht. Der Unterzeichner darf, insbesondere bei länger andauernden Geschäftsbeziehungen, darauf vertrauen, dass seiner zuvor niemals beanstandeten Unterschrift die Anerkennung erst nach vorheriger Abmahnung versagt wird (BVerfG NJW 88, 2787; BGH NJW 99, 60). Dass der Beklagte vorprozessual jemals Beanstandungen wegen formaler Mängel der Unterschriften der ihm vom Kläger erteilten Rechnungen erhoben hat, behauptet der Beklagte selbst nicht.

III.

Die im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Rechnungen Nr. X2, X3, X4 und X5 – die Honorarforderung gemäß Rechnung Nr. X1 ist nicht zur Berufung angefallen – weiter verfolgte Verjährungseinrede (Bl. 225 d.A.) greift nicht durch.

Richtig ist, dass sich die Verjährung von Steuerberaterhonoraransprüchen, die vor dem 1.1.2002 fällig wurden, gemäß Art 229 § 6 Abs.3 EGBGB nach altem Recht richtet. Für solche Honorarforderungen würde die 2- Jahres – Frist des § 196 Abs.1 Nr.15 BGB a.F. gelten. Die Verjährung hätte mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB a.F.).

Für nach dem 1.1.2002 fällig gewordene Forderungen würde nach der Überleitungsvorschrift neues Recht gelten. Diese Ansprüche würden gemäß § 195 BGB n. F. in 3 Jahren verjähren .

Der Berufung ist einzuräumen, dass es für die Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Honorarforderungen nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Gebührenrechnungen, sondern darauf ankommt, wann die Honorarforderungen fällig wurden. Dies wiederum hängt nach § 7 StBGebV davon ab, wann die entsprechende steuerliche Angelegenheit, deren Vergütung verlangt wird, beendet wurde (BGH NJW 1997, 517 mwNw.).

In der Regel ist jede Tätigkeit des Steuerberaters, für die die StBGebV eine selbständige Gebühr aufweist, eine „Angelegenheit“, deren Beendigung jeweils die Verjährungsfrist gesondert in Gang setzt. Solche „Angelegenheiten“ sind insbesondere die Buchführung (§§ 33,34 StBGebV), die Jahresabschlüsse (§ 35), Steuererklärungen (§ 24) sowie Ermittlungen gemäß §§ 25,27 StBGebV.

In Anwendung dieser Grundsätze waren die berufungsgegenständlichen Honorarforderungen bei Klageerhebung nicht verjährt, mit der weiteren Folge, dass die Verjährung seitdem gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt ist.

Der Beklagte verkennt, dass es nicht entscheidungserheblich ist, welchen Zeitraum die vom Kläger abgerechneten steuerlichen Angelegenheiten, Erklärungen und sonstigen Tätigkeiten betreffen. Maßgeblich ist, wann die entsprechenden Arbeiten vom Kläger ausgeführt und beendet wurden.

1. Gegenstand der Rechnung Nr. X2 vom 13.5.2002 (Bl. 6, 7 d.A.) ist der Jahresabschluss und die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger die entsprechenden Arbeiten nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt und zum Abschluss gebracht hat. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Arbeiten erst im Jahr 2002 beenden können, weil erforderliche Unterlagen gefehlt hätten .

Aufgabe des Beklagten, der sich auf den Gesichtspunkt der Verjährung beruft und der als Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist darzulegen und soweit streitig zu beweisen hat ( BGH WM 80, 534 ), wäre es gewesen, dem Sachvortrag des Klägers entgegenzutreten und ihn zu widerlegen. Der Beklagte hat zwar pauschal bestritten, dass der Jahresabschluss sowie die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 erst im Frühjahr 2002 angefertigt wurden. Er hat aber weder in substantiierter Form Tatsachenvortrag unterbreitet, dass dies schon früher der Fall war, noch hat er geeigneten Beweis hierfür angetreten.

Ausgehend vom unwiderlegten Sachvortrag des Klägers ist die rechnungsgegenständliche Honorarforderung erst nach dem Stichtag 1.1.2002 zur Entstehung gelangt. Danach war bei Klageeinreichung bzw. -zustellung noch keine Verjährung eingetreten.

2. Entsprechendes gilt für die Rechnungen Nr. X3 und X4 vom 17.5.2004 ( Bl. 16 bis 18 d.A.). Auch hier hat der Kläger vorgetragen, dass er die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 und den Jahresabschluss sowie die weiteren Steuererklärungen für das Jahr 2001 erst 2002 fertiggestellt hat. Der Beklagte hat dies zwar mit Schriftsatz vom 11.7.2006 bestritten. Er hat aber seinerseits keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass seine eigene Sachdarstellung richtig ist.

3. Auch wegen der dem Beklagten am 28.6.2002 erteilten Rechnung Nr. X5 ( Bl. 8 d.A.), die Buchführungs– und Kontierarbeiten nebst Hilfstätigkeiten für den Zeitraum 07. – 12/2001 zum Gegenstand hat, hat sich der Kläger darauf berufen, dass er die entsprechenden Arbeiten erst im Jahr 2002 ausgeführt und zum Abschluss gebracht hat, ohne dass der Beklagte Beweis dafür angetreten hat, dass dies bereits im Jahr 2001 der Fall war.

4. Der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, ihm sei ein Teil der streitgegenständlichen Honorarrechnungen erst während des Prozesses unterschrieben zugestellt worden. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hemmen auch unzulässige, unsubstantiierte oder unschlüssige Klagen die Verjährung (BGH NJW- RR 96, 1409; NJW 83, 2813 ; Palandt–Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rn. 5 zu § 204). Es ist unschädlich, wenn noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH NJW 03, 784). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Rechtsanwaltsgebührenforderung das Fehlen einer Rechnung gemäß § 18 BRAGO der Hemmung der Verjährung im Falle der Klageeinreichung nicht entgegensteht, obwohl die Forderung erst durch Erteilung einer entsprechenden Honorarrechnung einforderbar wird (BGH NJW 98, 3486).

Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, stünden (möglicherweise) fehlende oder mangelhafte Rechnungsunterschriften gemäß § 9 StBGebV zwar der Einforderbarkeit des Honorars entgegen. Am Eintritt der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung im Wege der Klageerhebung ändert sich aber nichts.

IV.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die den Gegenstand der Klage bildenden Honorarforderungen durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung nicht in Höhe eines Betrages von 4.000 EUR erloschen sind.

Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB – gemäß Art 229 § 5 S.2 EGBGB kommt neues Schuldrecht zur Anwendung – auch im zweiten Rechtszug in tatsächlicher Hinsicht nicht einsichtig dargelegt.

Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung, weshalb Fragen der Schadenskausalität und -höhe dahinstehen können.

1. Dem Prozessvortrag des Beklagten lässt sich in tatsächlicher Hinsicht zunächst nicht entnehmen, welche der ihm übertragenen steuerlichen oder buchhalterischen Tätigkeiten der Kläger inwiefern nicht ordnungsgemäß erledigt haben soll und welche konkreten Fehlleistungen ihm unterlaufen sein sollen, die der nachfolgende Steuerberater korrigieren musste.

2. Die Behauptung des Beklagten, die Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 seien nicht zeitnah eingereicht worden, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung. Der Beklagte hätte aufzeigen müssen, dass der Kläger diese Verzögerungen zu vertreten hat, weil die Ursachen hierfür in seinem Verantwortungsbereich lagen. Das versteht sich nicht von selbst. Die verspätete Einreichung von Steuererklärungen kann vielfältige Ursachen haben, die keineswegs alle im Verantwortungsbereich des Steuerberaters liegen müssen.

Der Kläger verweist in dem Zusammenhang auf sein Kündigungsschreiben vom 17.4.2004 (Bl. 20 x d.A.). Danach hat der Kläger die Fertigstellung der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 gemäß § 273 BGB zu Recht davon abhängig gemacht, dass der Beklagte zunächst erhebliche Gebührenrückstände aus bereits abgeschlossenen Steuerberatertätigkeiten ausgleicht.

3. Von einer grundlosen, zur Unzeit erklärten Kündigung, kann nicht ausgegangen werden. Wie sich aus der Kündigungserklärung ergibt, hat der Kläger das Mandat wegen erheblicher Zahlungsrückstände und der Nichteinhaltung diverser Zahlungszusagen nach wiederholten vergeblichen Abmahnungen gemäß § 314 BGB zu Recht gekündigt.

Es mag sein, dass der Beklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und dass er im März 2004 an den Kläger zwei Teilzahlungen in Höhe von 900 EUR geleistet hat. Die gemessen an den erheblichen Außenständen marginalen Teilzahlungen rechtfertigen nicht den Vorwurf, die knapp zwei Monate später erklärte fristlose Mandatskündigung sei grundlos zur Unzeit erfolgt. Der Kläger hat den Beklagten in dem Kündigungsschreiben eigens darauf hingewiesen, er möge zur Vermeidung eventueller Schäden umgehend einen anderen Steuerberater beauftragen; die Firmenunterlagen stünden in seinem Büro zur Abholung bereit (Bl. 21 d.A.).

Da dem Beklagten mangels Pflichtverletzung kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zusteht, geht die Hilfsaufrechnung ins Leere.

Die Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die in § 543 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juli 2006 - 1 U 604/05 - 209

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juli 2006 - 1 U 604/05 - 209

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juli 2006 - 1 U 604/05 - 209 zitiert 34 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 9 Berechnung


(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 7 Fälligkeit


Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.