Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 7 Fälligkeit

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 7 Fälligkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 24/03/2016 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumni
published on 09/02/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.405,77 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 €, aus 714,00 € seit dem 15.08.2014 und nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
published on 25/06/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.049,69 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 10% p. a.: aus 10.083,60 € vom 01.01.2009 bis 01.02.2009, aus 13.745,23 € vom 02.02.2009 bis 09.03.2009, aus 16.309,92 € vom 10.03.2009 bis 12.04
published on 19/06/2015 00:00

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.05.2015 verkündetet Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 202 C 537/14 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.