Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2016 - 6 U 204/15 Kart (2)

bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.10.2015, Az. 7 O 34/15 Kart., im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der B… GmbH & Co. KG (Amtsgericht … HRA …) sowie der B… GmbH (Amtsgericht … HRB …, zuvor Amtsgericht … HRB …) ist, den Mehrerlös nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, den die Beklagte aufgrund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009, Vl-2a Kart 2-6/08 OWi, für durch sie erfolgte Lieferungen von Grauzement an die B… GmbH u. Co. KG (Amtsgericht Tübingen HRA …) im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 erlangt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1 sowie die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.10.2015, Az. 7 O 34/15 Kart., werden zurückgewiesen.

III. Der Beitritt der Streitverkündeten zu 3 zu dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin wird nicht zugelassen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen zu 1 bis 2 und der Streitverkündeten zu 3 tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. Von den Kosten der Streithelferinnen zu 1 und 2 trägt die Klägerin ¾, im Übrigen trägen die Streithelferinnen zu 1 und 2 ihre Kosten selbst. Die Streitverkündete zu 3 trägt ihre Kosten und die Kosten des Zwischenstreits.

V. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Beteiligung an dem Grauzementkartell auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für Beschaffungsvorgänge in den Jahren 1993 bis 2002 in Anspruch.
Die Klägerin handelt mit Baustoffen und befasst sich mit Herstellung und Vertrieb von Bauelementen. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B… GmbH und der B…GmbH u. Co. KG. Die Beklagte ist ein börsennotierter deutscher Baustoffkonzern.
Die B…GmbH u. Co. KG hat in den Jahren 1993 bis 2002 bei der Beklagten, bei Unternehmen der Konzerne der Streithelferinnen zu 1 und 2 und bei X (zuvor firmierend als ….) Zement bezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die detaillierten Auflistungen nach Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen.
Im April 2003 hat das Bundeskartellamt gegen die Beklagte und weitere Zementhersteller Bußgeldbescheide wegen kartellrechtswidriger Gebiets- und Quotenabsprachen erlassen. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem am 26. Juni 2009 verkündetem Urteil (VI-2a Kart 2-6/08 OWi) gegen die Beklagte, die Streithelferinnen zu 1 und 2 und andere Nebenbetroffene wegen der Teilnahme an Quotenabsprachen auf einzelnen regional abgegrenzten Märkten Geldbußen festgesetzt. Die Beklagte und andere Nebenbetroffene haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, NZKart 2013, 195 = WuW/E DE-R 3861 - Grauzementkartell) mit der Maßgabe der Herabsetzung der Geldbuße als unbegründet verworfen hat.
Die Beklagte hat den Streitverkündeten zu 1 bis 3 den Streit verkündet. Die Streitverkündeten zu 1 bis 2 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Vor dem Landgericht Mannheim hat die Streitverkündete zu 3 die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen des im Kartellverwaltungsverfahren festgestellten Grauzementkartells in Anspruch genommen (Az. 2 O 195/15; fortan: K…-Verfahren).
Gestützt auf die Feststellungen aus dem bestandskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte mit ihrer am 26. Februar 2015 eingereichten, am 19. März 2015 zugestellten Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Beteiligung am Grauzementkartell in Anspruch.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der B…GmbH u. Co. KG (Amtsgericht … HRA …) sowie der B…GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB …, zuvor Amtsgericht … HRB …) ist, sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.Juli 2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2014 zu ersetzen, die aufgrund von Kartellverstößen der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement, insbesondere aufgrund von Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009, Vl-2a Kart 2-6/08 OWi, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die B… GmbH u. Co. KG (Amtsgericht … HRA …) bei der Beklagten sowie bei weiteren Unternehmen (insbesondere bei Gesellschaften der Unternehmensgruppen Streithelferin zu 1 und Streithelferin zu 2 sowie bei X) im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferinnen zu 1 und 2 haben sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Nebenintervention zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, in der Sache aber auch unbegründet. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kartellbefangenheit der mit der Klage geltend gemachten Beschaffungsvorgänge sei nicht mit Substanz dargetan worden. Da die Bauunternehmen in regelmäßigen Abständen die Preise für Bauelemente und Fertiggaragen erhöht hätten, sei anzunehmen, dass „jedenfalls ein Großteil“ der angeblich kartellbedingt überhöhten Preise für Zement auf die Endabnehmer abgewälzt worden sei. Der Anspruch sei jedenfalls nach § 242 BGB zu kürzen. Denn die Klage sei - wenn überhaupt - am letzten Tag der Verjährung erhoben worden, so dass die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit habe, bei anderen Kartellteilnehmern Rückgriff zu nehmen.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht dem Klageantrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass festgestellt wurde, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen lediglich in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2015 besteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Feststellungsinteresse bejaht. Zwar fehle es regelmäßig daran, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben könne. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht sei anerkannt, dass das rechtliche Interesse nicht bereits dadurch entfalle, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könne. Begründet werde dies mit prozessökonomischen Erwägungen, weil in diesen Rechtsbereichen die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten bereite und eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens erfordere. Diese Erwägungen beanspruchten auch bei Kartellschadensersatzklagen Gültigkeit.
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Die Nebenintervention der Streitverkündeten zu 1 und 2 sei zuzulassen. Sie hätten ein hinreichendes rechtliches Interesse an der Nebenintervention dargelegt. Dafür genüge es, dass bei einer Verurteilung der Beklagten Rückgriffsansprüche nach § 426 BGB im Raum stünden.
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Die Klage sei auch bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet. Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 sowie §§ 33, 1 GWB 1998 zu. Die Klägerin habe im Kartellzeitraum Zement unmittelbar bei der Beklagten bezogen. Die Beklagte habe jedenfalls im Zeitraum 1993 bis 2002 Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20.Februar 1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 begangen. Dies stehe nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 GWB durch den Bußgeldbescheid vom April 2003 in der Fassung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Zivilverfahren bindend fest und werde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschaffungstätigkeit der Klägerin von dem Kartell betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Existenz und Funktionsweise des Kartells seien die Feststellungen im Bußgeldverfahren zugrunde zu legen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB auch derartige Begründungselemente umfasse. Denn die Klägerin habe diese zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Die Beklagte und ihre Streithelfer hätten die allgemeinen Feststellungen zur Existenz und Funktionsweise des Kartells nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht geäußert, dass sich daraus nichts zur „Kartellbefangenheit“ einzelner Beschaffungsvorgänge ergebe. Bei dem demnach zugrunde zu legenden Quotenkartell streite der erste Anschein dafür, dass es sich allgemein preissteigend auswirke, vor allem, wenn es - wie hier - über einen erheblichen Zeitraum und in erheblichem Umfang aufrechterhalten worden sei. Die Beklagte treffe eine Mitverantwortlichkeit für das kartellbedingt überhöhte Preisniveau, weil sie jedenfalls in Süddeutschland in führender Rolle an Absprachen teilgenommen habe. Im Übrigen hafteten alle Kartellteilnehmer für die durch ein Kartell verursachten Schäden nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner. Ein weiterer Anscheinsbeweis bestehe dafür, dass die Beschaffungstätigkeit der Klägerin nicht frei von Einflüssen des Kartells gewesen sei, die Klägerin also von dem Kartell betroffen sei. Nach den Feststellungen habe die generelle Funktionsweise des Kartells weniger in auf einzelne Kunden oder Bestellungen bezogene Absprachen bestanden, sondern in einer Festlegung auf Quoten. Ein Unternehmen, dessen Marktanteil im Verhältnis zu dem eines anderen abgesunken sei, habe sich bei diesem um einen Ausgleich bemühen können. Unter diesen Umständen genüge es für eine „Kartellbefangenheit“, dass die mit der Klage geltend gemachten Zementlieferungen in den Kartellzeitraum fielen und der Zementpreis damit von den Quotenabsprachen beeinflusst gewesen sei. Dass bei Zementlieferungen der Streithelferinnen zu 1 und 2 Zwischenhändler eingeschaltet gewesen seien, vermöge an der Kartellbetroffenheit nichts zu ändern, weil der Bezug zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau dadurch nicht in Frage gestellt werde.
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Der Anschein der Kartellbetroffenheit beziehe sich auf die gesamten Beschaffungsvorgänge des Jahres 2002. Zwar habe das Kartell in der Region Süddeutschland nach den im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt „Anfang 2002“ geendet. Angesichts der Dauer des Kartellzeitraums und der auf dem Zementmarkt vorherrschenden Strukturen bestehe jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein von den Nachwirkungen des Kartells beeinflusstes Preisniveau noch mindestens bis Ende des Jahres 2002 fortbestanden habe. Kartellbetroffen seien ferner auch die Beschaffungen der Klägerin bei dem Unternehmen X. Es könne dahinstehen, ob sich aus dem Bußgeldverfahren ausreichende Feststellungen für eine Kartellbeteiligung dieses Unternehmens im süddeutschen Raum ergäben. Eine solche Kartellbeteiligung sei für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht erforderlich. Denn die Einkäufe bei X seien von dem von der Beklagten mitverursachten kartellbedingt überhöhten Preisniveau auch dann beeinflusst, wenn X selbst nicht an Kartellabsprachen beteiligt gewesen sei.
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Die für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei zu bejahen. Dass der Schaden in gewissem Umfang auf die Endabnehmer der Produkte der Klägerin abgewälzt worden sein könnte („passing-on-defence“), stelle die für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht in Frage. Eine lückenlose und vollständige Abwälzung des Schadens auf nachfolgende Handelsstufen erscheine nach ökonomischer Erfahrung wenig wahrscheinlich; davon gehe ersichtlich auch die Beklagte nicht aus, wenn sie vortrage, „jedenfalls ein Großteil“ der angeblich kartellbedingt erhöhten Preise sei weitergegeben worden. Die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen seien erst im Betragsverfahren zu treffen.
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Ein Mitverschulden wegen des Zeitpunkts der Klageerhebung könne der Klägerin nicht angelastet werden. Es treffe bereits nicht zu, dass die Klage am letzten Tag der Verjährungsfrist erhoben worden sei. Selbst wenn man von einem solchen Sachverhalt ausginge, läge darin kein anspruchsminderndes Mitverschulden. Jedenfalls bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - für den hier nichts ersichtlich sei - dürfe der Gläubiger die Verjährungsfrist ausschöpfen. Er sei nicht gehalten, verjährungshemmende Maßnahmen im Interesse des Schuldners früher zu ergreifen, um diesem sonst gegebenenfalls verjährende Rückgriffsansprüche zu erhalten.
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Verzinslich sei der Schadensersatzanspruch erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) und, da es sich beim Kartellschadensersatz nicht um eine Entgeltforderung handele, lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB, der die Verzinsungspflicht ab Schadensentstehung anordne, sei auf Altfälle nicht anwendbar.
22 
Die Ansprüche seien nicht verjährt. Durch die am 26. Februar 2015 eingereichte, demnächst zugestellte Klage sei die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden. Für die vor dem 1.Januar 2002 entstandenen Ansprüche ergebe sich die dreijährige Verjährungsfrist aus der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB. Die kenntnisabhängige Verjährung habe hier nicht schon mit Schluss des Jahres 2003, sondern frühestens mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen. Seit Inkrafttreten der auch auf noch nicht verjährte „Altfälle“ anwendbaren Regelung des § 33 Abs. 5 GWB 2005, also spätestens seit 13. Juli 2005, sei die Verjährung infolge des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahrens jedenfalls bis zum 26. August 2013 - sechs Monate nach der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) - gehemmt gewesen. Hiervon ausgehend sei die am 26.Februar 2015 eingereichte Klage rechtzeitig gewesen. Anders als die Beklagte meine, habe die Klägerin Kenntnis nicht schon im Verlauf des Jahres 2003 durch die Presseberichterstattung über die gegen verschiedene Zementhersteller ergangenen Bußgeldbescheide erlangt. Dieser habe die Klägerin lediglich entnehmen können, dass dem Bundeskartellamt Erkenntnisse über Kartellverstöße vorlägen, die es als für den Erlass eines Bußgeldbescheides hinreichend valide und belastbar angesehen habe. Dies könne nicht mit einer Kenntnis der Klägerin von den Kartellverstößen gleichgesetzt werden. Allein mit diesen aus der Presse verfügbaren Informationen hätte die Klägerin keine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erheben können, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht gehabt hätte, dass sie zumutbar gewesen wäre. Die Klägerin hätte den süddeutschen Raum betreffende Quotenabsprachen auf dieser Grundlage nur pauschal und allenfalls an der Grenze des gerade noch Schlüssigen behaupten können. Sie hätte damit rechnen müssen, dass die Beklagte dem in zulässiger Weise ein ebenso pauschales Bestreiten entgegengesetzt hätte, worauf sie nur mit einer pauschalen Bezugnahme auf die Verwaltungsakten des Amtes hätte reagieren können. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass mit Rücksicht auf den summarischen Charakter des behördlichen Bußgeldverfahrens und die Vorläufigkeit der Bußgeldentscheidung an die Überzeugungsbildung der Verwaltungsbehörde nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen seien wie an die tatrichterliche Überzeugung. Die abweichende Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einer das Zementkartell betreffenden Schadensersatzklage beruhe unter anderem darauf, dass die dortige Klägerin bereits in ihrem Gründungsjahr 2002 begonnen habe, ihr Geschäftsmodell bezüglich einer über sie gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gegen die beklagten Zementhersteller zu bewerben und schon im Jahr 2003 mit einer Mehrzahl der Zedenten Kauf- und Zessionsverträge über die Kartellschadensersatzforderungen abgeschlossen habe, in denen u.a. niedergelegt sei, dass in Bezug auf die Kartellrechtsverstöße dem Bundeskartellamt insbesondere aufgrund von „Kronzeugen“-Angaben eines Teils der Kartellbeteiligten „umfangreiche und detaillierte Beweismittel“ vorlägen. Die dortige Klägerin habe zudem bereits im Jahr 2003 Einsicht in die Bußgeldbescheide erlangt. Eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Jahre 2003 könne auch nicht aus der angeblichen Äußerung der Klägerseite am 17.Februar 2004 abgeleitet werden, die Klägerin glaube mittlerweile, dass jetzt wirklich keine Absprachen mehr unter den Zementherstellern existierten. Abgesehen davon, dass die Äußerung auf das Jahr 2004 datiere und schon deshalb über den Kenntnisstand im Jahre 2003 nichts aussage, und der Einkaufsleiter nicht für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zuständig sei, könne aus einer derartigen Argumentation in Einkaufsverhandlungen nicht darauf geschlossen werden, dass es der Klägerin zumutbar gewesen sei, eine Schadensersatzklage zu erheben. Auch grobfahrlässige Unkenntnis könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin gehalten gewesen sei, um Einsicht in die Akten des Bundeskartellamts nachzusuchen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht mit Substanz aufzuzeigen vermocht, dass die Klägerin noch im Jahr 2003 Akteneinsicht erlangt oder eine Ablichtung des Bußgeldbescheids erhalten hätte. Angesichts der gerichtsbekannten Dauer derartiger Akteneinsichtsverfahren einschließlich der gegebenen Rechtsbehelfe könne davon auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Im Fall unterlassener Nachforschungen liege grob fahrlässige Unkenntnis aber erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Nachforschungen des Gläubigers zum Erfolg geführt hätten. Grob fahrlässige Unkenntnis komme daher jedenfalls nicht im Verlauf des Jahres 2003, sondern frühestens im Verlauf des Jahres 2004 in Betracht.
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Die Verjährung sei durch das Bußgeldverfahren ausreichend lange gehemmt gewesen. Die Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB sei auf bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährte „Altfälle“ anwendbar.
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Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien und die Streithelferin zu 1 mit der Berufung.
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Die Klägerin rügt, sie könne Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.Juli 2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29. Juli 2014 verlangen. Ihr stünden Zinsen nicht erst ab Rechtshängigkeit zu, sondern gemäß § 849 BGB bereits ab Schadensentstehung zu. Die Klägerin könne Zinsen ab Schadensentstehung zudem gemäß § 33 Abs. 3 Satz 4, Satz 5 GWB, § 288 BGB verlangen. Das Landgericht Berlin habe zutreffend entschieden, dass die Verzinsung nach § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB auch für Ansprüche gelte, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden seien. In diesem Sinne sei auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs VBL-Gegenwert (Urt. v. 06.11.2013 -Az. 58/11, Rn. 72) zu verstehen. Die Verzinsung ab Schadensentstehung folge zudem aus § 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages über die Beschaffung von Zement entstanden. Die Beklagte als vorsätzliche Kartelltäterin sei nicht zu mahnen gewesen. Der Zinsanspruch folge für den gesamten Kartellzeitraum außerdem direkt aus europäischem Recht. Aus der Entscheidung Manfredi des EuGH ergebe sich, dass Kartellgeschädigte die Zahlung von Zinsen verlangen können müssten. Die vom Landgericht Mannheim angenommene Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit verstoße gegen den Grundsatz der effektiven Schadenswiedergutmachung, da die Beklagte sowie die Mitkartellanten die durch die vorsätzlichen Kartellverstöße erlangte Kartellrendite ab den Zementlieferungen in den Jahren 1993 bis 2002, also teilweise mehr als zwei Jahre lang, zinsfrei hätten nutzen können.
26 
Soweit zu ihren Gunsten entschieden ist, verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Gefahr doppelter Inanspruchnahme sei verspätet. Es werde bestritten, dass im vorliegenden Rechtsstreit sowie im K-Verfahren dieselben Zementbeschaffungen streitgegenständlich seien. Nicht einlassungsfähig sei die - als verspätet gerügte, erstmals in der Berufungsbegründung geäußerte - Vermutung, die Streitverkündete zu 3 sei 2002/2003 auf die Klägerin zugegangen, um mit dieser über eine Abtretung der Forderungen zu sprechen.
27 
Die Klägerin beantragt:
28 
1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.10.2015, Az. 7 O 34/15 Kart., wird teilweise abgeändert.
29 
2. Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 30.10.2015 wird wie folgt gefasst:
30 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der B…GmbH u. Co. KG (Amtsgericht … HRA …) sowie der B… GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB 382386, zuvor Amtsgericht … HRB …) ist, sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.Juli 2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2014 zu ersetzen, die aufgrund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009, Vl-2a Kart 2-6/08 OWi, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die B… GmbH u. Co. KG (Amtsgericht Tübingen HRA 1106) bei der Beklagten sowie bei Gesellschaften der Unternehmensgruppen der Streithelferinnen zu 1 und 2 sowie bei K. im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.
31 
Die Beklagte sowie die Streithelfer zu 1 und 2 beantragen,
32 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
33 
Zu ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte:
34 
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 2015, Az. 7 O 34/15 Kart., wird die Klage abgewiesen.
35 
Die Streithelferin zu 1 beantragt,
36 
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
37 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist. Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei. Dass künftige Schäden durch Absprachen, die spätestens im Jahr 2002 geendet hätten, entstehen werden, könne im Jahr 2015 und damit mehr als 13 Jahre danach mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vom BGH bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gewährten Ausnahmen seien mangels Vergleichbarkeit der Umstände nicht auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen übertragbar. Die erlangten Auskünfte ermöglichten dort meist noch keine Bezifferung des Leistungsanspruchs und dienten häufig lediglich der Klärung von vorgelagerten Fragen. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber gerade nicht auf die Erteilung von Auskünften angewiesen. Sie könne auf der Grundlage ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen den ihr angeblich entstandenen Schaden beziffern. Zudem sei es verwunderlich, dass die Klägerin auch nach einem Zeitraum von mehr als 11 Jahren, nachdem sie Kenntnis von dem schadensbegründenden Verhalten erlangt habe, den Schaden nicht habe ermitteln können. Ein Feststellungsinteresse lasse sich nicht mit prozessökonomischen Erwägungen bejahen. Soweit die Klägerin geltend mache, es sei prozessunökonomisch, zunächst eine umfassende Prüfung der Schadenshöhe vorzunehmen, bevor die Frage der Verjährung endgültig geklärt sei, verkenne sie, dass sich diese Argumente letztlich auf jede Schadensersatzklage übertragen ließen und deshalb nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage sprächen. Gegen die Prozessökonomie spreche, dass bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage sich verschiedene Spruchkörper mit demselben Lebenssachverhalt befassen müssten. Deshalb sei die Möglichkeit des „Abschichtens“ im Rahmen einer Zahlungsklage streng limitiert. Die ZPO sehe dafür nur die Möglichkeit eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO vor. Der Erlass eines Grundurteils sei nach der Rechtsprechung des BGH wesensmäßig nicht mit einem unbezifferten Feststellungsbegehren zu vereinbaren. Diese ständige Rechtsprechung dürfe - jedenfalls dann, wenn eine Leistungsklage möglich wäre - nicht durch die Einführung eines „Grundfeststellungsurteils“ umgangen werden. Unabhängig davon sei der Anspruch verjährt. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Parallele zum Strafrecht gezogen. Anders als das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei ein Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts nicht mit Unsicherheiten belegt. Vor dem Hintergrund, dass die Ermittlungen des Bundeskartellamts im Zementverfahren auf den Hinweisen eines Kronzeugen beruht hätten, hätte die Klägerin auch eine eigene Einschätzung des Wahrheitsgehalts der erhobenen Vorwürfe vornehmen können. Das landgerichtliche Urteil sei widersprüchlich. Einerseits gehe das Landgericht davon aus, dass die Klägerin auf der Grundlage der Pressemitteilung des Bundeskartellamts und der Berichterstattung in den Medien das Quotenkartell in Süddeutschland nur „pauschal und allenfalls an der Grenze des gerade noch Schlüssigen“ habe behaupten können. Gleichwohl ziehe das Landgericht den Schluss, dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Informationen überhaupt keine Schadensersatzklage hätte erheben können. Das widerspreche sich. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Streitverkündete zu 3, die Klägerin in dem vor dem OLG Düsseldorf geführten CDC-Verfahren, im Jahr 2002/2003 nicht auf die Klägerin zugegangen sei. Die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB wäre völlig überflüssig, wenn die Verjährung im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels des Kartellanten erst mit der gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel beginnen würde. Denn wenn bis zum Abschluss des Verfahrens die Verjährung noch nicht einmal zu laufen begänne, müsste sie auch nicht zum Schutz der Klägerin während der Zeit des Verfahrens gehemmt werden. Das Landgericht habe übersehen, dass auf § 823 BGB die Hemmungsvorschrift des § 33 GWB nicht anwendbar sei. Darüber hinaus habe die Klägerin die Kartellbetroffenheit der Zementlieferungen des Unternehmens X nicht dargelegt. Eine Haftung für Preisschirmeffekte sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 05.06.2014 - Rs. 557/12, Rn. 34 - Kone) nur geboten, wenn und soweit infolge des Kartellverstoßes tatsächlich ein Preisschirmeffekt eingetreten sei. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Preiserhöhungen von Kartellaußenseitern die Folge horizontaler Absprachen seien, existiere nicht. Im Übrigen sei die Kartellbetroffenheit der angeführten Beschaffungsvorgänge nicht substantiiert dargelegt; der Klägerin kämen insoweit keine Darlegungs- oder Beweiserleichterungen zugute. Die „passing-on-defence“ sei bereits im Rahmen der Feststellungsklage und nicht erst im Rahmen des Betragsverfahrens zu berücksichtigen. Das Landgericht übersehe die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Auch auf der nachgelagerten Handelsstufe des Vertriebs von Fertiggaragen habe ein Kartell bestanden, an dem die Klägerin beteiligt gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass die Klägerin den möglicherweise entstandenen Schaden lückenlos und vollständig an die nächste Handelsstufe weitergegeben habe. Zudem bestehe die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme der Beklagten, da die streitgegenständlichen Zementlieferungen jedenfalls zum Teil auch Gegenstand eines parallelen Kartellschadensersatzverfahrens der Streitverkündeten zu 3 seien. Die Beklagte habe die Klageschrift im K-Verfahren erst am 2. Oktober 2015 und damit am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim zugestellt erhalten. Deshalb sei das entsprechende Vorbringen nicht verspätet. Hinzu komme, dass die im K-Verfahren vorgelegten Lieferübersichten eine Festplatte mit insgesamt 384 GB Daten fülle. Deren Auswertung nehme naturgemäß einige Zeit in Anspruch. Die Beklagte habe noch mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 Argumente in das vorliegende Verfahren eingeführt. Keinesfalls hätten von der Beklagten die nunmehr in der Berufungsinstanz vertieften Ausführungen erwartet werden können. Schließlich wären etwaige Ansprüche zumindest nach § 242 BGB zu kürzen. Die Klägerin habe der Beklagten durch die späte Klageeinreichung jede Möglichkeit genommen, etwaige Regressansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Klageerhebung völlig unerwartet und ohne jede Vorwarnung oder vorherige Kontaktaufnahme erfolgt sei. Aufgrund der späten Klageerhebung sei es der Beklagten nicht mehr möglich gewesen, mit einer Streitverkündung den anderen Gesamtschuldnern verjährungshemmend den Streit zu verkünden.
38 
Die Streithelferin zu 1 macht geltend, es fehle an einem Feststellungsinteresse. Die hier streitgegenständlichen Forderungen seien parallel in einem anderen Verfahren anhängig, in dem Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte von Kunden der Klägerin erhoben würden. Es werde deshalb bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der behaupteten Schadensersatzforderungen sei. Die Klägerin müsse vortragen, durch welche konkrete kartellrechtliche Vereinbarung welcher konkrete Beschaffungsvorgang beeinflusst worden sei. Aufgrund ihres unzureichenden Vortrags seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Klägerin unanwendbar. Zu Unrecht habe das Landgericht Nachwirkungen des Kartells bis Ende 2002 angenommen. Zu Unrecht habe das Landgericht den Eintritt der Verjährung abgelehnt. Wie das OLG Düsseldorf in der Entscheidung CDC festgestellt habe, sei es fernliegend, dass die Zementkunden die intensive Berichterstattung in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 14. April 2003 nicht zur Kenntnis genommen hätten. Sofern die Klägerin tatsächlich von der Presseberichterstattung keine Kenntnis gehabt haben sollte, würde eine fehlende Kenntnisnahme jedenfalls auf grober Nachlässigkeit der Klägerin beruhen. Die Streithelferin zu 1 habe auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, so dass Ansprüche gegen sie bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt verjährt seien.
39 
Die Streithelferin zu 2 rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse bejaht. Das landgerichtliche Urteil enthalte keine Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin eine Leistungsklage aufgrund besonderer Schwierigkeiten des Einzelfalls unzumutbar gewesen sei. Kartellschadensersatzklagen und Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes/Urheberrechts wiesen einen diametral entgegengesetzten prozessualen Charakter auf. Während bei Kartellschadensersatzklagen aufgrund der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB nur über die Schadenshöhe und nicht über die Verletzungshandlung gestritten werde, zeichneten sich Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes dadurch aus, dass nur über die Verletzungshandlung, nicht aber über die Schadenshöhe gestritten werde. Im Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes/Urheberrecht wiesen Feststellungs- und Leistungsklage ein vergleichbares Schutzniveau auf, weil die Parteien im Fall eines Rechtsverstoßes die anerkannten Schadenskriterien akzeptierten. Dementsprechend sei ein vollstreckbares Endurteil nicht erforderlich. Bei Kartellschadensersatzklagen werde aber im Schwerpunkt über die Höhe gestritten, so dass Rechtsfrieden erst mit Erlass eines rechtskräftigen Leistungsurteils eintrete. Kartellschadensersatzverfahren unterschieden sich nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch im Hinblick auf die Schadenshöhe grundsätzlich von Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Anders als im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht könne für die Schadenshöhe nicht auf ähnlich gelagerte Vergleichsfälle rekurriert werden. Die Schäden, die tatsächlich durch ein Kartell verursacht würden, variierten je nach Kartell erheblich. Sie betrügen im Durchschnitt ca. 18-20%, wiesen allerdings eine erhebliche Spannbreite auf. Typischerweise sei die Schadensermittlung für ein potentiell kartellgeschädigtes Unternehmen nicht komplex. Das Unternehmen müsse lediglich seine Einkaufsdaten auswerten, in hinreichender Weise aufbereiten und diese einem spezialisierten Gutachter zuführen, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten einen hinreichend genau beschriebenen Schaden ermitteln könne.
40 
Im Berufungsverfahren hat die Streitverkündete zu 3 ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt. Die Streitverkündete zu 3 ist der Auffassung, es bestehe ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 ZPO. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Fragen deckten sich in weiten Teilen mit denen im Parallelprozess, in dem die Streithelferin zu 3 Schadensersatzansprüche auch wegen mittelbarer Zementbezüge geltend mache. Auch wenn eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch den Senat keine direkte Bindungswirkung für die Streitverkündete zu 3 habe, habe sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Es genüge bei Massenschäden und Gemeinschaftsstreitigkeiten, wenn im „Beitrittrechtsstreit“ Vorfragen geklärt würden, die auch im parallelen Rechtsstreit der Klärung bedürften und sich das Gericht an der Entscheidung im „Beitrittrechtsstreit“ voraussichtlich faktisch orientieren werde. Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits wie auch des parallel bei der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim anhängigen Rechtsstreits seien dieselbe kartellrechtliche Zuwiderhandlung und dieselben Zementkäufe bei der Beklagten. Die rechtliche Einwirkung liege hier bereits deshalb vor, weil die Beklagte der Streitverkündeten zu 3 den Streit verkündet habe und hieraus Bindungswirkungen für den Folgeprozess entstehen könnten (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO). Wesentlich sei, dass die Berechtigung zur Streitverkündung und die hieraus entstehenden Rechtsfolgen grundsätzlich nur im Folgeprozess zu prüfen seien. Die Interventionswirkung reiche weiter als die Rechtskraftwirkung. Sie erfasse nicht nur die Entscheidung über den prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO), sondern auch die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Sie beinhalte, dass der Streitverkündete im Prozess nicht mit der Behauptung gehört werde, der Vorprozess sei unrichtig entschieden. Dies beziehe sich auch auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozess. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten zu 3 als Abnehmerinnen derselben Zementlieferungen entlang derselben Lieferkette sei genau der Fall, den auch der BGH in der Entscheidung ORWI als Streitverkündungsgrund anerkannt habe. Die Interventionswirkung bei alternativen Rechtsverhältnissen rechtfertige zugleich den Beitritt des Streitverkündeten im Sinne des § 66 ZPO, auch wenn er auf Seiten des Verfahrensgegners beitrete. Durch einen Beitritt auf Seiten der Klägerin könne die Streitverkündete zu 3 zu zentralen Fragen, die auch ihren eigenen, im Folgeprozess geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte betreffen, insbesondere zu dem Bestehen eines kartellbedingten Preisaufschlags Stellung nehmen und damit auf die Urteilsfindung einwirken. Träte die Streithelferin auf Seiten der Beklagten bei, würde sie hiermit nicht gehört, weil der Vortrag im Widerspruch zu den Ausführungen der Hauptpartei stünde (§ 67 ZPO).
41 
Die Beklagte beantragt,
42 
den Beitritt der Streitverkündeten auf Seiten der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
43 
Die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen,
44 
die Nebenintervention der Streitverkündeten zu 3 zurückzuweisen.
45 
Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 sind der Auffassung, die Streitverkündete zu 3 habe kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 ZPO, um dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.
46 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
47 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (A.), jedoch ist sie lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet (B-D).
A.
48 
Zu Recht hat das Landgericht die Klage als zulässig angesehen.
49 
1. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten und die Streithelferinnen zu 1 und 2 gegen die Annahme des Landgerichts, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig dann, wenn die Klagepartei eine entsprechende Leistungsklage erheben kann (BGH, NJW 1994, 2896, 2897; BGH, GRUR 2003, 900 Rn. 16 - Feststellungsinteresse III, juris mwN.). Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH, NJW 1996, 2097, 2098; GRUR 2001, 1177 f. - Feststellungsinteresse II; GRUR 2003, 900 Rn. 16 - Feststellungsinteresse III, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass zukünftige Schäden (also Schäden nach Klageerhebung am 19. März 2015) durch Absprachen, die bereits im Jahr 2002 keine Wirkungen mehr hatten, fast 13 Jahre später sicher ausgeschlossen werden können (Berufungserwiderung S. 5, AS II 129). Dem ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegengetreten.
50 
Jedoch erfährt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage Einschränkungen. Das Feststellungsinteresse ist trotz an sich möglicher Leistungsklage gegeben, wenn die Erhebung einer Feststellungsklage aus prozessökonomischen Gründen geboten ist (vgl. BGHZ 2, 250, 253). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Kläger den (gesamten) Schaden erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffern kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1256, 1257; NJW-RR 2008, 1520 Rn.6; RGHZ 21, 382, 388; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 256 Rn. 7a). Dies ist bei Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV regelmäßig der Fall. Denn zur Ermittlung eines Schadens bedarf es in der Regel der Bestimmung des hypothetischen Wettbewerbspreises, also eines Preises, der sich unter Wettbewerbsbedingungen ergeben hätte (vgl. BGHZ, 190, 145 Rn. 56 - ORWI; zum Submissionskartell: BGHSt 38, 186, 193 = WuW/E 2849 - Arbeitsgemeinschaft Rheinausbau; BGH, wistra 2001, 103; zum Mehrerlös beim Quotenkartell: BGH, Urt. v. 28.06.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567 Rn. 20). Dies erfordert in der Regel eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und der wirtschaftlichen Zusammenhänge (vgl. BGHZ 91, 243, 256 Rn. 54; Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014, ABl. L 349/1). Wie auch die Beklagte (Berufungserwiderung S. 5 Rn. 7) und die Streithelferinnen zu 1 (SS v. 19.02.2016, S. 4, AS II 201) und 2 nicht in Abrede stellen, ist zur Schadensbezifferung ein ökonomisches Gutachten erforderlich.
51 
An seiner gegenteiligen in anderer Besetzung vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2004 - 6 U 183/03, WuW/E DE-R 1229, 1232 - Vitaminpreise) hält der Senat nicht mehr fest. Diese Auffassung beruhte auf der Annahme, eine Leistungsklage sei bereits dann zu erheben, wenn die Klägerin lediglich über die Grundlagen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO verfüge, das Gericht also einen Mindestschaden schätzen könnte. Dem mit der Bezifferung der Leistungsklage verbundenen Prozessrisiko hat der Senat dabei keine Bedeutung beigemessen. Diese Auffassung würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO widersprechen. Denn diese Bestimmung soll dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Rechtsverfolgung erleichtern (BGHZ 119, 20, 30 - Tchibo/Rolex II), sie jedoch nicht erschweren. Es ist deshalb anerkannt, dass es dem Zweck des § 287 ZPO zuwiderliefe, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, den Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (BGH, NJW-RR 2002, 1072, 1073 mwN.). Ebenso unvereinbar mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sind die Konsequenzen, die daraus folgen, dass der Geschädigte seine Leistungsklage beziffern müsste (§ 253 ZPO). Klagte der Geschädigte zu viel ein, träfe ihn insoweit die Kostenlast, klagte er zu wenig ein, drohte hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils der Eintritt der Verjährung.
52 
Dementsprechend hat der Senat bereits in einer einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nach § 19 GWB betreffenden Entscheidung das Feststellungsinteresse bejaht (Senat, Urt. v. 14.12.2011 - 6 U 193/10 Rn. 164). Dies hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert).
53 
Der Senat verkennt nicht, dass im Bußgeldverfahren ein Sachverständigengutachten zu den im süddeutschen Raum erzielten Mehrerlösen bereits erstattet wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi u.a., Rn. 442 - juris). Die geschätzten Mehrerlöse betreffen jedoch lediglich die durchschnittlichen - nicht firmenspezifischen Mehrerlöse (OLG Düsseldorf aaO. Rn. 565), so dass die Klägerin nicht als verpflichtet angesehen werden kann, dieses Gutachten zur Grundlage ihrer Schadensbemessung zu machen.
54 
Da nach alledem dem Feststellungsantrag nicht das Feststellungsinteresse fehlt, bedarf es keiner Entscheidung der vom Landgericht bejahten Frage, ob sich das Feststellungsinteresse auch damit begründen lässt, dass dieselben Erwägungen, die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht für eine Einschränkung des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage gelten, auch bei Kartellschadensersatzklagen Geltung beanspruchen (LU S. 7).
55 
2. Der Klageantrag genügt jedenfalls in der auf Hinweis des Senats verlesenen Fassung den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klage ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichteten Ereignisses erforderlich (BGH, NJW 1983, 2247, 2250). Da die Klagebegründung zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehen ist (BGH, NJW 2001, 445, 447), genügt es zur Individualisierung der jeweiligen Beschaffungsvorgänge, dass die Klägerin die einzelnen Beschaffungsvorgänge in Anlage K 6 im Einzelnen mit Lieferant, Materialnummer, Belegnummer, Datum des Eingangs der Ware und Menge aufgeführt hat. Zwar betrifft Anlage K 6 lediglich Beschaffungsvorgänge in den Jahren 2000 bis 2002. Für den vorangehenden Zeitraum hat die Klägerin als Anlage K 5 lediglich eine Tabelle vorgelegt, aus welchen sich auch für die Jahre 1993 bis 1999 das an die Beklagte, die Streithelferin zu 1 und 2 und an X jeweils bezahlte Jahresgesamtentgelt für den Zementbezug ergibt. Die Tabelle enthält weder das Datum der Lieferung noch die Menge des Zements. Jedoch steht auch ohne eine Individualisierung nach Datum und Menge der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft fest. Davon geht ersichtlich auch die Beklagte aus, die gegen die Bestimmtheit des Antrags keine Bedenken erhebt.
56 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof einen Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz der Schäden „aus unrichtiger Verbuchung von Umsatzsteuer“ in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet ist, als unbestimmt angesehen hat, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob und welche Buchungen fehlerhaft waren (BGH, NJW-RR 2010, 70 Rn. 9). Zwar besteht zwischen den Parteien Streit, ob die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren. Durch die Angabe des Zeitraums der Lieferung und des Lieferanten lässt sich jedoch bereits im Rahmen der Entscheidung über die Feststellungsklage klären, ob die Lieferung von der Quotenabsprache betroffen war.
B.
57 
Teilweise mit Erfolg wenden sich die Beklagte und die Streithelferin zu 1 gegen die Annahme des Landgerichts, der Feststellungsantrag sei begründet. Der Klägerin stand zwar gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 bzw. § 33 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Feststellung der Ersatzpflicht steht jedoch die mangelnde Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegen.
58 
1. Für den Schadensersatzanspruch ist das in dem jeweiligen Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI).
59 
a) Zu Recht hat das Landgericht deshalb für den Belieferungszeitraum 1999 bis 2002 § 33 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (fortan: § 33 GWB a.F.) angewandt. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fährlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB um ein Schutzgesetz handelt (BGHZ 86, 324, 330 = WuW/E 1985, 1987 - Familienzeitschrift), das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt. Dies gilt sowohl für direkte als auch indirekte Abnehmer (vgl. zu Art. 101 AEUV: BGHZ 190, 145 Rn. 14 und Rn. 20 ff. - ORWI).
60 
b) Für Belieferungsvorgänge im Zeitraum von 1993 bis 1998 ergibt sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - die maßgebliche Anspruchsgrundlage wegen des unter 1.a) festgestellten Schutzgesetzcharakters des § 1 GWB aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990.
61 
2. Zutreffend ist das Landgericht, auf dessen getroffene Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls im Zeitraum 1993 bis zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt Anfang 2002 (vgl. LU S. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi u.a., Rn.92 - juris) an Quotenabsprachen hinsichtlich der hier maßgeblichen Region Süddeutschland beteiligt war (LU S. 8 ff.). Die Beklagte und ihre Streithelfer haben diese Feststellungen zur Existenz und Funktionsweise des Kartells nicht bestritten. Da das kartellbehördliche Verfahren bei Einführung der Norm im Juli 2005 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war, findet im Übrigen auch § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB Anwendung. Danach ist das Gericht im Schadensersatzprozess wegen Kartellverstoßes an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Der Anwendung des § 33 Abs. 4 GWB steht nicht entgegen, dass die Vorschrift erst am 13.07.2005 in Kraft getreten ist, das streitgegenständliche Kartell aber im Jahr 2002 beendet wurde. Aufgrund des prozessualen Charakters der Norm ist allein maßgeblich, wann das kartellbehördliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2763 Rn. 35; Senat, Urt. v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), Rn. 47 juris - Feuerwehrfahrzeuge). Es kann dahinstehen, ob anderes gilt, wenn die Anwendbarkeit der Norm allein darauf beruht, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde. Denn die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung betraf den Zeitraum nach Ende 2009 (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW 2013, 609, 625 Rn. 87 ff.) und hat sich damit nicht auf die Anwendbarkeit der Bestimmung ausgewirkt.
62 
3. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagte und die Streithelferin zu 1 gegen die Annahme des Landgerichts, dass die streitgegenständlichen Lieferverträge von dem Kartell betroffen waren.
63 
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einem Quotenkartell der erste Anschein dafür spricht, dass es sich allgemein preissteigernd auswirkt (BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 76 f. - Grauzementkartell; Senat, WuW/E DE-R 3584 Rn. 54 ff. - Feuerwehrfahrzeuge). Im vorliegenden Fall wird dieser Erfahrungssatz durch die über zehnjährige Dauer des Kartells bestätigt, zumal es aus Angst vor Preisverfall nach einer kurzen kartellfreien Phase gegründet wurde (BGH aaO. Rn. 76 f.). Dass die den süddeutschen Raum betreffenden Kartellabsprachen der Beklagten, der Streithelferin zu 1 und der Streithelferin zu 2 zu einem von diesen erzielten kartellbedingten Mehrerlös geführt haben, ergibt sich im Übrigen aus den Feststellungen des Bundesgerichtshofs (aaO.) und der insoweit durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Feststellungen des OLG Düsseldorf im Bußgeldverfahren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi Rn. 418, juris), denen insoweit jedenfalls indizielle Bedeutung zukommt.
64 
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein weiterer Anscheinsbeweis dafür besteht, dass auch die Beschaffungstätigkeit der Klägerin nicht frei von Einflüssen des Kartells gewesen ist, die Klägerin also von dem Kartell betroffen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch die Vereinbarung der Quoten und eines damit verbundenen Nichtangriffspaktes die Marktkräfte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Bußgeldverfahren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi Rn. 425, juris) nahezu gelähmt waren. Zwar schlossen die Abreden den Kampf um einzelne Kunden nicht gänzlich aus. Jedoch konnte jeder Kartellant sicher sein, dass im Ergebnis jedenfalls die Quote respektiert werden würde und umgekehrt die Unternehmen bei ihren Marktanteilen blieben. Das enthob die Kartellanten weitgehend der Notwendigkeit, ihren Spielraum bei der Preisfestsetzung zugunsten des Kunden zu nutzen. Dass die Beschaffungsvorgänge Gegenstand ausdrücklicher Absprachen gewesen sind, ist entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferinnen für die Betroffenheit von dem Kartellverstoß nicht erforderlich (vgl. Senat, WuW/E DE-R 3584 Rn. 56 ff., Rn. 65 - Feuerwehrfahrzeuge; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, S. 134). Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die generelle Funktionsweise des Kartells weniger in auf einzelne Kunden oder Bestellungen bezogene Absprachen bestand, sondern in einer Festlegung auf Quoten. Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 bemühten sich, dass es nicht zu einer zu großen Verschiebung der Marktanteile untereinander kam. Ein Unternehmen, dessen Marktanteil im Verhältnis zu dem anderen absank, konnte sich bei diesem um einen Ausgleich bemühen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi Rn. 85, juris). Maßnahmen wurden ergriffen, wenn eine Quotenabweichung zu groß wurde (OLG Düsseldorf aaO. Rn. 89). Unter diesen Umständen genügt es für eine Kartellbetroffenheit, dass die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden Beschaffungsvorgänge von Grauzement in den Kartellzeitraum fallen.
65 
b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Umstand, dass bei Zementlieferungen der Streithelferin zu 1 und der Streithelferin zu 2 Zwischenhändler eingesetzt wurden, an der Kartellbetroffenheit nichts zu ändern vermag, weil der Bezug zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau dadurch nicht in Frage gestellt wird (LU S. 12). Im Übrigen sind solche Beschaffungsvorgänge nicht Gegenstand der Klage. Denn die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gemäß Anlage K 5 und K 6 betreffen nach dem Vortrag der Klägerin direkte Lieferungen der Beklagten, der Streithelferinnen zu 1 und 2 und X (vgl. SS v. 24.07.2015 S. 6, AS I 132). Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den Liefervorgängen, die die Streithelferinnen zu 1 und 2 betreffen, um direkte Lieferungen handelt. Sie behauptet, es seien insoweit Zwischenhändler eingesetzt worden. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit als unbeachtlich anzusehen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzulässig, die eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO sind vielmehr solche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 3/09, IHR 2011, 240 Rn. 14). Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 haften für die durch das Kartell verursachten Schäden gemäß §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI). Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zuzumuten, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 3/09, IHR 2011, 240 Rn. 14). Ein entsprechender Auskunftsanspruch folgt dabei aus der sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung, unbegründete Ansprüche vom Freistellungsgläubiger abzuwehren (BGH, NJW-RR 2008, 256 Rn. 22). Dass direkte Lieferungen durch die Streithelferin zu 1 und 2 erfolgt sind, haben diese nicht bestritten (SS v. 07.09.2015, S. 2, AS I 168).
66 
c) Nach den Feststellungen im Bußgeldverfahren endete das Kartell in der Region Süd zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt „Anfang 2002“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi u.a., Rn.92 - juris). Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein von Nachwirkungen des Kartells beeinflusstes Preisniveau noch mindestens bis zum Ende des Jahres 2002 fortbestanden hat. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Kartell erst nach einem Jahr keine Nachwirkungen mehr hat (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 84 - ORWI). Diese Annahme wird hier dadurch bestätigt, dass der Sachverständige im Bußgeldverfahren festgestellt hat, dass es erst in der Zeit von August 2002 bis Februar 2003 eine „Preisanpassungsphase“ (von den Preisen unter Kartellbedingungen zu Marktpreisen) gab. Erst in der Zeit von März 2003 bis Dezember 2003 war eine „Preiskriegsphase“ festzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi u.a., Rn.511 - juris).
67 
d) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass auch das Unternehmen X an der Kartellabsprache betreffend den hier maßgeblichen süddeutschen Markt beteiligt war. Auch die im Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen enthalten keine entsprechenden Feststellungen. Das Landgericht hat dennoch angenommen, dass die Einkäufe bei X von dem kartellbedingt überhöhten Preisniveau betroffen waren (LU S. 12). Ob es einen Beweis des ersten Anscheins dafür gibt, dass das Kartell auch Auswirkungen auf die Preise von Kartellaußenseitern hat (sog. „Umbrella-Effekt“ bzw. „umbrella pricing“), ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Senat hat einen solchen Anscheinsbeweis im Falle eines Quotenkartells bereits bejaht (Senat, Urt. v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), Rn. 58 - Feuerwehrfahrzeuge). Daran hält er fest. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich auch das Angebot des Kartellaußenseiters daran orientieren wird, welcher Preis am Markt zu erzielen ist. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Entscheidung Kone des EuGH (Urt. v. 05.06.2014 -C - 557/12, juris). Soweit der EuGH darin ausführt, dass ein durch das „umbrella pricing“ Geschädigter den Ersatz des ihm durch die Mitglieder eines Kartells entstandenen Schadens verlangen kann, wenn erwiesen ist, dass dieses Kartell nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Marktes ein „umbrella pricing“ durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben konnte (aaO. Rn. 34), spricht dies nicht gegen die Möglichkeit eines entsprechenden Erfahrungssatzes. Denn die Ausführungen des EuGH sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Vorlagefrage die Zulässigkeit eines kategorischen Ausschluss der Ersatzfähigkeit des durch das „umbrella pricing“ entstehenden Schadens betraf. Es ging dem EuGH ersichtlich nicht darum, das Beweismaß für die Annahme eines „umbrella-pricings“ zu beschränken. Da das Kartell der Beklagten und der Streithelferinnen zu 1 und 2 auf eine Marktabdeckung von insgesamt 71,3 % gerichtet war (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi u.a., Rn.84 - juris), ist davon auszugehen, dass sich auch Kartellaußenseiter an dem sich daraus ergebenden Preisniveau orientiert haben. Der Senat verkennt nicht, dass Gegenstand des Feststellungsantrags Lieferungen der X seit 1993 betreffen und dass die Bejahung eines Anscheinsbeweises für den Eintritt des Umbrella-Effekts regelmäßig von einer hinreichenden Dauer der Zuwiderhandlung abhängig gemacht wird (Inderst/Thomas, aaO. S. 333). Da die Marktverhältnisse nach den Feststellungen im Bußgeldverfahren im Tatzeitraum verhältnismäßig transparent waren und eine gegenseitige Beobachtung stattfand (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2009 - VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi u.a., Rn. 8 - juris), kann jedoch davon ausgegangen werden, dass X bereits zu Beginn des Kartells von den von der Beklagten und den Streithelferinnen zu 1 und 2 verlangten Preisen Kenntnis hatte.
68 
4. Nach alledem hat das Landgericht zutreffend den Eintritt eines Schadens als hinreichend wahrscheinlich angesehen, soweit dies den bereits entstandenen Schaden betrifft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Schadenswahrscheinlichkeit nicht hoch sein (BGH, GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste; Urt. v. 06.03.2001 - KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot). Es muss insbesondere nicht festgestellt werden, worin der Schaden besteht (BGH, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke; GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot). Es genügt auch eine entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens, d.h. es muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (BGH, GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot).
69 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der behauptete Schaden sei jedenfalls nach den Grundsätzen der passing-on-defence wieder entfallen. Denn eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils schließt nicht bereits die Entstehung eines Schadens aus oder mindert diesen. Der Schaden ist vielmehr ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem Erwerb der Ware in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis eingetreten (BGHZ 190, 145, Rn. 56 - ORWI). Die Frage, ob es den Ersatzanspruch des Geschädigten ausschließt oder mindert, wenn er den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine Kunden abwälzt, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (BGHZ 190, 145, Rn. 56 - ORWI). Diese Frage wird bei der Berechnung des Schadens zu prüfen sein (vgl. BGH, NJW 2012, 2022 Rn. 25). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil nach dem Vortrag der Beklagten lediglich ein „Großteil“ der kartellbedingt erhöhten Preise an die indirekten Abnehmer weitergegeben wurde.
70 
Unabhängig davon hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Um erfolgsversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu machen, muss der beklagte Kartellteilnehmer zunächst anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Weiterwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Der Kartellteilnehmer hat auch darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken. Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (BGHZ 190, 145 Rn. 69 - ORWI). Dem genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, die Bauunternehmen erhöhten in regelmäßigen Abständen die Preise für Bauelemente und Fertiggaragen. Da in die Berechnung der Preise aus ökonomischen Gesichtspunkten immer auch die Einkaufskosten des Unternehmens einflössen, sei jedenfalls ein Großteil der angeblich kartellbedingt überhöhten Preise für Zement auf die Endabnehmer abgewälzt worden (Klageerwiderung S. 16 Rn. 52). Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die angebliche Preiserhöhung nicht mit einem Nachfragerückgang verbunden war. Unabhängig davon hat die Klägerin diesen Vortrag bestritten. Die Beklagte ist beweisfällig geblieben.
71 
Der bestrittene Vortrag der Beklagten, mit der bei dem Landgericht Mannheim anhängigen Klage der Streitverkündeten zu 3 gegen die Beklagte werde der Schaden geltend gemacht, die Abnehmer der Klägerin wegen des passing-on des kartellbedingten Preisaufschlags erlitten hätten, genügt zur Substantiierung nicht.
72 
5. Da -wie unter II. A. 1 ausgeführt - zukünftige Schäden ausgeschlossen werden können, ist der hierauf bezogene Feststellungsantrag bereits aus diesem Grunde unbegründet.
73 
6. Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 wenden sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs stehe nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
74 
a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 GWB, § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 sowie §§ 33, 1 GWB 1998 für den streitgegenständlichen Kartellzeitraum von 1993 bis 2002 nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden §§ 195, 199 BGB zu beurteilen sind. Nach §§ 852 Abs. 1, 198 Satz 1 BGB a.F. unterliegen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung einer Verjährungsfrist von drei Jahren, die in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verletzte von dem entstandenen Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. §§ 195, 199 BGB n.F. sehen ebenfalls eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Wenn -wie hier teilweise der Fall -Schadensersatzansprüche bereits vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 entstanden, aber bei Inkrafttreten der §§ 195, 199 BGB n.F. noch nicht verjährt sind, finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung. Hier scheidet eine Verjährungsbeginn vor dem 1. Januar 2002 aus. Dass die Klägerin bereits vor diesem Stichtag die im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. für den Verjährungsbeginn nötige Kenntnis besaß, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. angeordnete Gleichstellung von Kenntnis und grober Fahrlässigkeit zu einer Verjährungsverkürzung geführt hat (BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 10; BeckRS 2010, 19391 Rn. 41), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB diese maßgeblich.
75 
b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen hat. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bereits im Jahr 2003 von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (1) oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (2).
76 
(1) Die erforderliche Kenntnis bezieht sich dabei auf die anspruchsbegründenden Tatsachen in dem Sinne, dass es dem Geschädigten zumutbar sein muss, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als (nicht notwendig risikolose) Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1999, 2734, 2735; NJW-RR 2005, 69, 70; WM 2013, 1578; NJW 2015, 1007 Rn.14). Zweifel an dem Schaden und an der Person des Ersatzpflichtigen dürfen hiernach nicht mehr bestehen (BGH, NJW-RR 2005, 69, 70). Wann Geschädigte, die ihre Kenntnis auf keine unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Schädigungsvorgangs stützen können, aus anderen Quellen hinreichend zuverlässige Aufschlüsse für eine Rechtsverfolgung gegen den Schädiger gewonnen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW-RR 2005, 69, 70). Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts (LU S. 17) hat die Klägerin von dem Erlass des Bußgeldbescheides durch Pressemitteilungen des Bundeskartellamts und der sonstigen Presseberichterstattung hierüber erfahren. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Erkenntnisse des Amtes und die verfügbaren Beweismittel darin nur in stark zusammengefasster und allgemeiner Form bezeichnet wurden. So ergibt sich etwa aus der Pressemitteilung des Amtes vom 14. April 2003 zum Thema „Bundeskartellamt verhängt Bußgelder in Höhe von 600 Mio. Euro wegen Kartellabsprachen in der Zementindustrie“ (www.bundeskartellamt.de-/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2003) lediglich, dass die beschuldigten Unternehmen, darunter die Beklagte, „zum Teil seit den 70er Jahren wettbewerbswidrige Gebiets- und Quotenabsprachen praktizieren und bis zum Jahr 2002 fortgesetzt“ hätten. Räumlich betroffen seien „die vier regionalen Zementmärkte Ostdeutschland, Westfalen, Norddeutschland und Süddeutschland“. In einer Meldung vom gleichen Tag über die Pressekonferenz mit dem Präsidenten des Bundeskartellamts (ebenda und Anlage SV 1) wird ausgeführt, dass die Wettbewerbsverstöße unter anderem „die Vereinbarung von Lieferquoten für bestimmte Gebiete“ und die Absprache von Preisen“ betroffen hätten. Als Beweismittel stünden unter anderem im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellte „Listen mit Quoten für einzelne Unternehmen und Liefergebiete“ sowie die ganz oder teilweise geständige Einlassung einiger Unternehmen zur Verfügung. Über diese Informationen gehen auch die als Anlagenkonvolute B 1 und B 8 vorgelegten Presseartikel nicht hinaus. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Presseberichten, dass die Beklagte im Bußgeldverfahren nicht kooperationsbereit war, die Vorwürfe einschließlich der Quotenabsprachen in Süddeutschland bestritten und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid angekündigt hat (Manager Magazin Online vom …). Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten wird mit den Worten zitiert, vor Gericht zählten „Beweise und keine Behauptungen“ (FAZ vom …). Hinreichend zuverlässige Aufschlüsse für eine Rechtsverfolgung ergaben sich aus diesen Informationsquellen damit noch nicht. Vielmehr war die Klägerin auf detaillierte Informationen darüber angewiesen, dass insbesondere auch die Beklagte an den Süddeutschland betreffenden Kartellabsprachen beteiligt war und dass es hierfür ausreichende Beweismittel gab. Solche detaillierte Informationen ergaben sich 2003 lediglich aus dem Bußgeldbescheid bzw. den Akten des Amtes. Dass sich aus der Presseberichterstattung bzw. der Presseerklärung des Bundeskartellamtes Informationen zur Beteiligung der Beklagten an Kartellabsprachen im süddeutschen Raum ergaben, zeigt auch das OLG Düsseldorf in Sachen CDC (Urt. v. 18.02.2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 30 juris) nicht auf, wenn es annimmt, dass die Presseberichterstattung wegen des Hinweises auf einen „kartellbedingten weitgehenden Ausschluss des Wettbewerbs auf dem Gesamtmarkt“ Schäden zum Nachteil der Zementabnehmer besonders nahegelegt hätte. Im Übrigen ist die vorliegende Klage - anders als die vom OLG Düsseldorf zu beurteilende Klage (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 4 juris) - nicht auf den Vorwurf gestützt, die Beklagte sei an einem „bundesweiten Kartell“ beteiligt gewesen, vielmehr trägt die Klage dem Umstand Rechnung, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Bußgeldverfahren in Abweichung zur Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts lediglich eine Teilnahme an Quotenabsprachen auf einzelnen regional abgegrenzten Märkten festgestellt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 3 juris). Ferner weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die dortige Klägerin bereits im Jahr 2003 Einsicht in die Bußgeldbescheide erlangt hat (LU S. 19). Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts (LU S. 19) war dies bei der Klägerin nicht der Fall.
77 
Zutreffend hat das Landgericht eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Jahre 2003 auch nicht aus der nach der Behauptung der Beklagten am 17. Februar 2004 bei Einkaufsverhandlungen mit der Klägerseite gefallenen Äußerung abgeleitet, die Klägerin glaube mittlerweile, dass jetzt wirklich keine Absprachen mehr unter den Zementherstellern existierten. Denn dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2003 hinreichend zuverlässig davon ausgehen konnte, dass die Beklagte an der sie betreffenden Gebietsabsprache beteiligt war. Im Übrigen weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass der Einkaufsleiter nicht für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zuständig ist.
78 
Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren mit Beweisangebot vorgetragen hat, es sei davon auszugehen, dass die Streitverkündete zu 3 im Jahr 2002/2003 auch auf die Klägerin zugegangen sei, um mit dieser über eine Abtretung der Forderung zu sprechen (Berufungsbegründung S. 12 Rn. 25, AS II 143), hat die Klägerin diesen Vortrag zwar nicht erheblich bestritten, weil sie sich auf den Einwand beschränkt hat, diese als verspätete gerügte Vermutung sei nicht einlassungsfähig (SS v. 22.04.2016, S. 10, AS II 515). Da sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht ergibt, dass die Streitverkündete zu 3 der Klägerin detaillierte Informationen über die zur Verfügung stehenden Beweismittel und den Tatbeitrag der Beklagten gegeben hat, kann damit eine ausreichende Kenntnis der Klägerin nicht begründet werden.
79 
(b) Die Klägerin hätte nach Überzeugung des Senats ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den Ansprüchen gegen die Beklagte erstmals im Jahr 2004 erlangen müssen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn.17 - Geburtshilfe). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn.17 -Geburtshilfe). Aufgrund der Presseberichterstattung musste sich der Klägerin aufdrängen, dass eine Beteiligung der Beklagten an dem den süddeutschen Raum betreffenden Kartell ernsthaft in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund, dass es im Jahr 2003 weder eine Bindungswirkung der kartellbehördlichen Entscheidung im Sinne des § 33 Abs. 4 GWB gab, noch eine Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch die Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens vorgesehen war (vgl. § 33 Abs. 5 GWB n.F.), ist es unverständlich, dass die Klägerin die Presseberichterstattung und die Presseerklärung des Bundeskartellamts nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen hat. Sie hätte daher Einsicht in die Bußgeldbescheide nehmen müssen und sich einen Überblick über die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel verschaffen müssen. Allerdings hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht mit Substanz aufzuzeigen vermocht hat, dass die Klägerin noch im Jahr 2003 Akteneinsicht erlangt oder eine Ablichtung des Bußgeldbescheides erhalten hätte. Angesichts der gerichtsbekannten Dauer derartiger Akteneinsichtsverfahren einschließlich der gegebenen Rechtsbehelfe kann davon auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Da die Streitverkündete zu 3 bereits im Jahr 2003 Akteneinsicht erhalten hat, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin spätestens im Jahr 2004 Akteneinsicht erhalten hätte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ihr spätestens im Jahr 2004 der Bußgeldbescheid übermittelt worden wäre.
80 
Selbst wenn die Klägerin im Jahr 2003 hätte Akteneinsicht nehmen können, wäre angesichts des auf der Hand liegenden Umfangs der Akten des Bußgeldverfahrens der Klägerin ein Prüfungszeitraum von mindestens 10 Monaten zuzubilligen gewesen. Der Umfang der Akten ergibt sich dabei nicht nur aus dem Umfang der in dem Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen sondern auch aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskartellamt gemeinsam eine über 800 Seiten umfassende Gegenerklärung ausgearbeitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2013 -KRB 20/12, Rn.88).
81 
c) Mit Erfolg wenden sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1 jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, die Verjährung sei gemäß § 33 Abs. 5 GWB während des Bußgeldverfahrens gehemmt worden. Gemäß § 33 Abs. 5 GWB, welcher mit der 7. GWB-Novelle eingeführt wurde, wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 2 (sic, gemeint ist Abs. 3, korrigiert durch Gesetz vom 18.12.2007 BGBl. I 2966) gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. Ob diese Bestimmung auf sog. Altfälle Anwendung findet, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 29.01.2014 - VI-U (Kart) 7/13, Rn. 153 - juris; Urt. v. 18.02.2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 36 -CDC juris) und des Landgerichts Berlin (BeckRS 2015, 08972), der sich das Landgericht angeschlossen hat, sind vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstandene Kartellschadensersatzansprüche einer Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB (2005) zugänglich, sofern die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift nicht bereits verjährt gewesen sind und das kartellbehördliche Verfahren vor dem Inkrafttreten der Norm nicht bereits bestandskräftig abgeschlossen worden ist. Nach anderer Auffassung gilt § 33 Abs. 5 GWB nur, wenn die maßgebliche Anspruchsgrundlage § 33 Abs. 3 GWB in der seit der 7. GWB-Novelle geltenden Fassung ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2013, WuW/E DE-R 3087 - Zementkartell II; Bornkamm in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl. § 33 Rn. 173). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
82 
Es kann dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass in Ermangelung einer Überleitungsvorschrift gesetzliche Vorschriften betreffend die Hemmung der Verjährung aufgrund eines allgemeinen in Art. 169 Abs. 1 EGBGB kodifizierten Grundsatzes bei Inkrafttreten der neuen Bestimmung auf noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden. Denn davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes erfüllt sind. Bezieht sich die Hemmungswirkung nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung - wie hier - auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage, erfordert die Anwendbarkeit des Hemmungstatbestandes auf andere Anspruchsgrundlagen eine planwidrige Regelungslücke, die hier nicht vorliegt (LG Düsseldorf aaO.; Bornkamm aaO.). § 33 Abs. 5 GWB betrifft ausweislich des Wortlauts lediglich die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 3 GWB. Damit unterscheidet sich die Bestimmung von § 33 Abs. 4 GWB, dessen Anwendungsbereich bereits dann eröffnet ist, wenn u.a. „wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes“ Schadensersatz begehrt wird. Da § 33 Abs. 3 GWB auf Altfälle keine Anwendung findet (BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI), ist damit der unmittelbare Anwendungsbereich nicht eröffnet. Eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB auf Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.mit § 1 GWB, § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 sowie §§ 33, 1 GWB 1998 scheidet aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt (LG Berlin aaO.; Bornkamm aaO.). Der Senat verkennt nicht, dass durch den Hemmungstatbestand erreicht werden soll, dass individuell Geschädigte tatsächlich in den Genuss der Tatbestandswirkung nach Absatz 4 kommen können und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche beispielsweise nach Ablauf eines langwierigen Bußgeldverfahrens nicht bereits verjährt sind (BT-Drucks. 15/3640 S. 55). Aus dem Umstand, dass die Tatbestandswirkung wegen des weiter gefassten Wortlauts des § 33 Abs. 4 GWB auch auf Altfälle Anwendung finden kann, lässt sich jedoch eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 3 GWB im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Norm nicht rechtfertigen. Es kann insbesondere auch nicht angenommen werden, dass der Tatbestandwirkung nach § 33 Abs. 4 GWB in Altfällen damit keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Zwar wird in diesen Fällen, wenn der Geschädigte den Ausgang des kartellbehördlichen Verfahrens abwartet, der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 GWB bzw. § 33 GWB a.F. verjährt sein. Jedoch wird dann regelmäßig noch ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB durchsetzbar sein. Dieser Rechtsbehelf soll es dem Geschädigten gerade ermöglichen, trotz Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers länger als drei Jahre zuzuwarten und von der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung des Deliktsanspruchs abzusehen. Dem Geschädigten steht es gemäß § 852 Satz 2 BGB frei, binnen zehn Jahren auf den Anspruch zurückzukommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 270; Wagner in Münchener Kommentar, 6. Aufl. § 852 Rn.3).
C.
83 
Da der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB zusteht, hat der Feststellungsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Danach ist die Beklagte verpflichtet, diejenigen Vermögensvorteile, die sie durch den Kartellverstoß auf Kosten der Klägerin erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Da der Bereicherungsanspruch des § 852 Satz 1 BGB der Rechtsnatur nach ein Schadensersatzanspruch ist und dieselben Voraussetzungen erfordert wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch (BGHZ 71, 86 Rn. 61, juris - Fahrradgepäckträger II), ist er als Minus in dem auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Antrag enthalten. Wegen der Rechtsnatur des Anspruchs muss das entscheidende Gericht im Falle des Erfolgs der Verjährungseinrede von sich aus prüfen, ob ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB besteht (RG HansGZ 1931, B 391; BGHZ 71, 86, Rn. 48 - Fahrradgepäckträger II; Staudinger/Klaus Vieweg § 852 Rn. 23).
84 
Da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass der Beklagten der von den anderen Lieferanten erzielte kartellbedingte Mehrerlös zugeflossen ist, hat der Feststellungsantrag jedoch lediglich insoweit Erfolg, als er den von der Beklagten durch Lieferungen an die Klägerin erlangten Mehrerlös betrifft. Umgekehrt bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Streithelferinnen zu 1 bis 2 an dem Mehrerlös der Beklagten partizipiert haben. Daraus folgt, dass insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht begründet wurde. Damit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verwirkung mit der Begründung berufen, die Klägerin habe der Beklagten durch die späte Klageeinreichung jede Möglichkeit genommen, etwaige Regressansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
D.
85 
Mit dem Hauptanspruch sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen verjährt, § 217 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin auch keine Prozesszinsen verlangen. Denn der Zinsanspruch gemäß § 291 BGB wird durch eine Feststellungsklage nicht begründet (BGHZ 93, 186; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. § 291 BGB Rn. 4).
III.
86 
Aus den unter II. D. ausgeführten Gründen hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
IV.
87 
Die Streitverkündete zu 3 ist nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Streithelferin auf Seiten der Klägerin zuzulassen. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass die Klägerin in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Rechtsstreit obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Er erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in dem von der Streitverkündeten zu 3 geführten Parallelverfahren an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und einer ihr günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschl. v. 10.02.2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907, 908).
88 
Entgegen der Auffassung der Streitverkündeten zu 3 vermag allein die Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag (BGH aaO.). Dies gilt hier vor allem deshalb, weil nicht die Klägerin, sondern die Beklagte der Streitverkündeten zu 3 den Streit verkündet hat.
89 
Allerdings wäre ein Beitritt auf Seiten der Beklagten zulässig, da die Beklagte sich dadurch vor doppelter Inanspruchnahme durch die direkte Abnehmerin (Klägerin) und die mittelbaren Abnehmer (Streitverkündete zu 3) schützen kann (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 73 - ORWI). Entgegen der Auffassung der Streitverkündeten zu 3 rechtfertigt die sich daraus ergebende Interventionswirkung des § 66 ZPO nicht, dass die Streitverkündet durch einen Beitritt auf Klägerseite Einfluss auf den Rechtsstreit auch mit nachteiliger Wirkung für die Beklagte nehmen kann. Denn die Interventionswirkung bindet den Streitverkündeten gerade nur insoweit, als er im Falle des Beitritts auf Seiten der Streitverkündeten auf das Verfahrensergebnis hätte Einfluss nehmen können (BGH, NJW 1998, 79, 80). Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten stehen, würden deshalb - wie auch die Streitverkündete zu 3 nicht verkennt (SS v. 25.07.2016, Rn. 8, AS II 615) - im Folgeprozess unabhängig von der Frage des Beitritts nicht abgeschnitten werden. Im Hinblick darauf kann ein rechtliches Interesse, auf den Prozess aktiv auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders einzuwirken, nicht angenommen werden.
V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 10 ZPO i.V. mit § 711 ZPO zugrunde. Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Nebenintervention ist unanfechtbar (BGH, GRUR 2013, 535; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 71 Rn. 6). Unabhängig davon liegen Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2016 - 6 U 204/15 Kart (2)

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) zitiert 40 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 81 Bußgeldtatbestände


(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 101 A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftige

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 849 Verzinsung der Ersatzsumme


Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 217 Verjährung von Nebenleistungen


Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung


(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermitt

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2016 - 6 U 204/15 Kart (2) zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2001 - KZR 32/98

bei uns veröffentlicht am 06.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 32/98 Verkündet am: 6. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2006 - KRB 2/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 2/05 vom 7. Februar 2006 in der Kartellbußgeldsache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - I ZB 63/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE152500301&doc.part=S&

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - VI ZR 9/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 3/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

[Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3yn5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310712007&doc.part=K&doc.price=0.0

Landgericht Mannheim Urteil, 24. Jan. 2017 - 2 O 195/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor 1. Die Nebeninterventionen der Streithelferinnen werden zugelassen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten werden der Klägerin a

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Tenor

1. Die Nebeninterventionen der Streithelferinnen werden zugelassen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

 
Die Klägerin erhebt kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht mehrerer Zedenten wegen Zementbeschaffungsvorgängen in den Jahren 1993 bis 2002.
Die C., die D., die H. und die S. sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2002 gegründete Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, deren Unternehmensgegenstand in der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen besteht. Der Verwaltungsrat der Klägerin besteht seit der Gründung aus zwei in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten, die auch Aktionäre der Klägerin sind. Die Klägerin ist seit dem 25. September 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für die Erbringung von Inkassodienstleistungen registriert. Die anfängliche Kapitalausstattung der Klägerin betrug 101.310 EUR. Die jährlichen Bilanzergebnisse der Klägerin für einen Zeitraum von 2002 bis 2010 sind aus der Anlage FBD 9 ersichtlich.
Im April 2003 hat das Bundeskartellamt gegen die Beklagte (siehe Anlage QE 2) und weitere Zementhersteller Bußgeldbescheide wegen kartellrechtswidriger Gebiets- und Quotenabsprachen erlassen. Darin hat es den Betroffenen insbesondere vorgeworfen, den deutschen Markt für Grauzement in den Regionen Nord-, Ost-, West- und Süddeutschland mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung in Form allgemeiner Quotenkartelle aufgeteilt zu haben. Die Beklagte hat gegen den sie betreffenden Bescheid Einspruch eingelegt. Mit daraufhin am 26. Juni 2009 verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (VI-2a Kart 2-6/08 OWi, juris) unter anderem gegen die Beklagte wegen der Teilnahme an Quotenabsprachen auf einzelnen regional abgegrenzten Märkten Geldbußen festgesetzt. Es hat eine Kartellbeteiligung der Beklagten und der Streithelferinnen festgestellt. Unter anderem die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell) als unbegründet verworfen hat.
Das Verwaltungsratsmitglied der Klägerin Dr. C. nahm als Unterbevollmächtigter zweier Beschuldigter des Kartellbußgeldverfahrens im Jahr 2003 (spätestens am 7. Juli 2003) Einsicht in die Verfahrensakte des Bundeskartellamts. Die Klägerin informierte noch im Jahr 2003 ihre damaligen Zedenten darüber, dass ihrer Ansicht nach Schadensersatzforderungen gegen die Kartellanten des Grauzementkartells bestünden.
Eine durch die Klägerin im Jahr 2005 erhobene und im Dezember 2005 auf u.a. die Beklagte erweiterte Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht von 36 Zementabnehmern wies das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (37 O 200/09 (Kart), WuW/E DE-R 4087) ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18. Februar 2015 (VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601) zurück. Die Klägerin hatte im Rahmen jenes Rechtsstreits als Grundlage ihrer Anspruchsberechtigung zunächst (zum Teil wiederholte) Abtretungsvereinbarungen aus den Jahren 2003/2004/2005/2007 - nachfolgend: „erste Abtretungsrunde“ - und vorsorgliche erneute Abtretungsvereinbarungen aus den Jahren 2008/2009 - nachfolgend: „zweite Abtretungsrunde“ - angeführt. Die Klägerin hatte sich in jenem Verfahren auf den Vorwurf gestützt, (insbesondere) die Beklagte sei an einem „bundesweiten Kartell“ beteiligt gewesen, in dem die dort beklagten Zementhersteller eine bundesweit wirkende „Grundabsprache“ über die Aufteilung des Bundesgebiets in Kartellregionen getroffen hätten, die in den insoweit gebildeten Regionen von den dort agierenden Zementherstellern jeweils nach Maßgabe noch näher zu bestimmender Absprachen über Lieferquoten umzusetzen gewesen sei. Ansprüche gegen die hiesige Beklagte hat das Oberlandegericht Düsseldorf zunächst mit der Begründung verneint, die erstinstanzlich behaupteten Abtretungen der Klageforderungen an die Klägerin seien nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. nach § 138 BGB wegen einer sittenwidrigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos unwirksam. Soweit die Klägerin sich in der Berufungsinstanz (erstmals im Jahr 2014) „vorsorglich“ auf erneut abgeschlossene Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahr 2014 - nachfolgend „dritte Abtretungsrunde“ - mit den meisten (30 oder 31 von 36) Zedenten stützen wollte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darin eine von ihm nicht zugelassene Klageänderung (§ 533 ZPO) erkannt. Unabhängig von der fehlenden Forderungsberechtigung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen die Beklagte auch deshalb als unbegründet bezeichnet, weil die dortigen Beklagten kein „bundesweites Kartell“ im Sinn des Klagevorbringens praktiziert haben. Soweit die Klägerin zuletzt Schadensersatzansprüche aus regionalen Kartellen geltend gemacht hatte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch darin ein Klageänderung erkannt und diese nicht zugelassen. Die Klägerin hat keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt.
Die Klägerin glich anschließend sämtliche Prozesskostenerstattungsansprüche der dortigen Beklagten aus jenem Verfahren aus.
Am 28. Februar 2014 erfolgte eine Kapitalerhöhung, aufgrund derer der Klägerin ein Betrag in Höhe von 2.000.000 EUR zusätzlich zur Verfügung stand.
Am 26. Februar 2015 reichten die Klägerin den als Anlage QE 10 vorgelegten Güteantrag und die Zedenten die als Anlage QE 12 vorgelegten Güteanträge bei der staatlich anerkannten Gütestelle ... R. ein. Die Güteanträge, die jeweils auf den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Sachverhalt gestützt waren, wurden der Beklagten am 5. März 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. März 2015 lehnte die Beklagte jeweils die Durchführung eines Güteverfahrens ab. Mit der Klägerin am 26. März 2015 zugestelltem Schreiben vom 25. März 2015 (Anlage QE 11) und mit den Zedenten am 2. April 2015 zugestellten Schreiben vom 31. März 2015 (Anlage QE 13) stellte die Gütestelle jeweils das Scheitern der Güteverfahrens fest.
10 
Unter Berufung auf die Feststellungen aus dem bestandskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr mit der vorliegenden, am 16. September 2015 eingereichten und am 2. Oktober 2015 zugestellten Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der Beteiligung an zwei von vier regionalen Grauzementkartellen, nämlich den Regionalkartellen für die Regionen Süd und Ost in Anspruch. Sie stützt sich (allein) auf behauptete Abtretungen in den Jahren 2014 - „dritte Abtretungsrunde“ - und 2015 - nachfolgend: „vierte Abtretungsrunde“ - durch die 23 in der Anlage QE 1 bezeichneten Zementabnehmer. Hierzu hat die Klägerin in den Anlagenkonvoluten QE 8 und QE 8a Urkunden vorgelegt, mit denen deren Forderungen gegen die Beklagte (vorsorglich) erneut zunächst im April 2014 (mit Ausnahme der Josef Lutz & Sohn GmbH) und nochmals im August/September 2015 an die Klägerin abgetreten worden sein sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Anlagenkonvolut Bezug genommen.
11 
Die Klägerin trägt vor,
12 
sie habe am 14. März 2014 mit ihrer Muttergesellschaft ... Holding S.A. (nachfolgend: ... Holding) eine Vereinbarung geschlossen, wonach letztere eine Ausstattungsgarantie für den Fall übernommen habe, dass die Klägerin vom Gericht im nun vorliegenden Rechtsstreit festgesetzte Prozesskosten und/oder Kostenerstattungsansprüche nicht ordnungsgemäß bedienen sollte. Die ... Holding habe ferner am 9. September 2015 einen Geldbetrag in Höhe von 2.301.480,30 EUR zugunsten der Beklagten bzw. den zuständigen Gerichtskassen hinterlegt (siehe Anlage QE 9).
13 
Die Zedenten hätten ihre Ansprüche gemäß den in den Anlagenkonvoluten QE 8 und QE 8a geschilderten Umständen an die Klägerin abgetreten.
14 
Ihre Zedenten hätten die aus den als Anlagen QE 7 und QE 7a vorgelegten Datenträgern ersichtlichen und in der Anlage QE 8 zusammengefassten Zementlieferungen bezogen.
15 
Die streitgegenständlichen Kartelle in den Regionen Süd und Ost hätten für jeden der Zedenten zu einem kartellbedingten Preisaufschlag geführt, der durchschnittlich im Süden ca. 12,94 EUR pro Tonne bzw. 30,67% und im Osten ca. 13,70 EUR pro Tonne bzw. 25,48% betragen habe. Zur Bestimmung des hypothetischen Wettbewerbspreises könne auf eine zeitliche Vergleichsmarktbetrachtung und die durch die Klägerin erstellte Datenbank zurückgegriffen werden, die eine zuverlässige und ökonomisch valide Grundlage darstelle. Die Klägerin habe bei der auf dieser Basis angestellten Schadensberechnung zur Bezifferung der Klageforderung für jeden Kartellgeschädigten die jeweils über die Kartellperiode (bis 2001) gemittelten statistischen durchschnittlichen Preisaufschläge pro Tonne ansetzen können, wie sie jeweils auf S. 29 f der Klageschrift genannt seien. Ferner sei für die - sich an die Kartellperiode anschließende - Übergangsphase von Januar 2002 bis September 2002 entsprechend von den auf S. 30 ff der Klageschrift genannten, über jeden Monat gesondert gemittelten Preisaufschlägen auszugehen.
16 
Bei sämtlichen streitgegenständlichen Zementbezügen seien die gezahlten Preise kartellbedingt überhöht gewesen. Davon seien auch Abrechnungen durch Abrechnungsgesellschaften der Zementhersteller, Bezüge bei regionalen Baustoffhändlern, Spediteuren und der Einkaufsgemeinschaft ... e.G., die jeweils keine - bzw. (wegen Rückerstattungen) keine im Verhältnis zu den Abnehmern wirksame - Preissetzungshoheit gehabt hätten, erfasst. Auch die Belieferung durch Importeure und Zementhändler sei zu den kartellbedingt überhöhten Preisen erfolgt, weil diese an den kartellbedingten Preis angepasst worden seien. Dies folge etwa daraus, dass ausscherende Händler durch die Kartellanten beispielsweise durch Lieferstopps diszipliniert worden seien; unabhängig davon habe sich insoweit ein Preisschirmeffekt eingestellt. Dem Umstand, dass der Kartelleffekt bei indirekten Bezügen und Bezügen von Kartellaußenseitern vergleichsweise geringer als bei direkten Bezügen sei, sei in der Schadensberechnung dadurch Rechnung getragen, dass diese den durchschnittlichen Preiseffekt über alle Lieferanten der Zedenten (auch Kartellaußenseiter) hinweg und auf alle Transaktionen anwende.
17 
Damit ergäben sich aufgeschlüsselt nach den Geschädigten als kartellbedingte Schäden insgesamt die auf S. 39 f der Klageschrift genannten Beträge.
18 
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Forderungen seien nach § 35 GWB aF bzw. § 33 GWB aF sowie nach § 823 Abs. 2 BGB mit Art. 85 EGV aF bzw. Art. 81 EGV aF berechtigt. Der Beklagten seien nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 BGB die Tatbeiträge der übrigen Kartellanten zuzurechnen. Die Schäden seien für den Zeitraum bis zur Klageerhebung nach §§ 849, 246 BGB zu verzinsen. Wollte man dem nicht folgen, sei stattdessen die inflationsbedingte Entwertung des Schadens zu ersetzen.
19 
Dem Erfolg der Verjährungseinrede stehe wegen des erst im Jahr 2013 abgeschlossenen Bußgeldverfahrens die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB entgegen, die bereits rückwirkend zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten sei und eine Hemmung der Verjährung bis dahin noch nicht verjährter Ansprüche für den Zeitraum seit ihrem Inkrafttreten bewirke. Die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage - jedenfalls ab Herbeiführung der Aktivlegitimation der Klägerin im Jahr 2014 - und die Stellung der Güteanträge vom 26. Februar 2015 hätten weitere Verjährungshemmungen bewirkt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist habe vorher nicht zu laufen begonnen. Denn der Klägerin und ihren Zedenten seien frühestens seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 (VI-2a Kart 2-6/08) die maßgeblichen Tatsachen betreffend die Erfolgsaussichten der Klage bekannt gewesen. Zudem sei die Rechtslage bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (BGHZ 190, 145 - ORWI) unsicher und zweifelhaft gewesen. Im Übrigen sei die Erhebung der Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich, soweit die Beklagte eine Kenntnis der Zedenten im Jahr 2003 geltend mache, obwohl sie im Jahr 2003 - wie jeweils aus der Anlage QE 21 ersichtlich - ihren Kunden gegenüber verlautbart habe, die an die Beklagte gezahlten Preise seien Wettbewerbspreise und die Kunden sollten sich durch das Vorgehen der Kartellbehörde und die Presseberichte nicht verunsichern lassen, und eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben habe.
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Im Übrigen bestehe jedenfalls ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Abs. 3 BGB aF bzw. § 852 Abs. 1 BGB in Höhe der Beklagten zugeflossener kartellbedingt erhöhter Erlöse von 14.577.628 EUR in der Region Süd und 966.334 EUR in der Region Ost zuzüglich Zinsen. Dieser habe ebenfalls der Hemmung nach § 33 Abs. 5 GWB unterlegen.
21 
Die Klägerin b e a n t r a g t,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 81.924.926,91 EUR, zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 57.042.427,56 EUR und weiter zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.924.926,91 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Die Beklagte und die Streithelferinnen b e a n t r a g e n,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen D., H. und S. machen geltend,
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die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Entscheidung über die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene (erste) Klage der Klägerin bereits unzulässig. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als einheitliches Bundeskartell oder als Regionalkartelle liege der vorliegenden Klage derselbe Sachverhalt und damit derselbe Streitgegenstand zugrunde. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich auf neue Abtretungen berufe, weil diese in Wirklichkeit keinen anderen Streitgegenstand begründeten und die Klägerin es versäumt habe, gegen die gegenteilige Beurteilung der Einführung der Abtretungen des Jahres 2014 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (als Klageänderung im Berufungsrechtszug) ein Rechtsmittel einzulegen.
27 
Die Klage sei auch unbegründet, weil die Klägerin im ersten Klageverfahren verbindlich darauf verzichtet habe, Schadensersatzansprüche auch wegen Regionalkartellen geltend zu machen.
28 
Zudem seien die Klageforderungen wegen Ablaufs der Verjährungshöchstfrist und wegen Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Dies gelte insbesondere betreffend die Zedentin ... GmbH, die seit dem Jahr 2002 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen habe; hinsichtlich der angeblichen Ansprüche der übrigen Zedenten sei eine hinreichende Kenntnis der Klägerin (namentlich ihres Verwaltungsratsmitglieds Dr. C.) und ihrer Zedenten - zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis - spätestens im Jahr 2003 aufgrund der Pressemitteilung vom 14. März 2003 (Anlage S5-3=FDB 1) und einer Pressekonferenz (siehe Anlage S5-4) des Bundeskartellamts, der Presseberichterstattung (Anlagenkonvolute S5-5, FDB 2) und wegen Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid gegen die Beklagte eingetreten. Auf eine Hemmung nach § 33 Abs. 5 GWB könne sich die Klägerin - abgesehen von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Klageansprüche - nach § 242 BGB nicht berufen, weil sie sich damit in Widerspruch zu ihrem Verhalten in der beim Landgericht Düsseldorf - ohne bereits bestandskräftige Feststellungen im Bußgeldverfahren (§ 33 Abs. 4 GWB) - eingereichten Klage setze. Auch die erste, vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage habe schon deshalb keine Verjährungshemmung bewirken können, weil der Aktivlegitimation der Klägerin dort entgegengestanden habe, dass die bis einschließlich 2009 erfolgten Abtretungen - wie dort rechtskräftig festgestellt - mangels Registrierung der Klägerin als Rechtsdienstleisterin gemäß § 134 BGB bzw. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam gewesen seien. Einer Hemmung der Verjährung durch die Güteanträge habe - abgesehen von bereits eingetretener Verjährung - deren Rechtsmissbräuchlichkeit entgegengestanden. Dies gelte zunächst, weil sie nach dem vorangegangenen langjährigen ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien unmissverständlich aussichtslos gewesen sei. Der Rechtsmissbrauch folge ferner daraus, dass die doppelte Antragstellung durch die Klägerin und die Zedenten eine Einigung ausgeschlossen, den Aufwand auf Beklagtenseite erhöht und sich als widersprüchliches Verhalten dargestellt habe.
29 
Angebliche Schadensersatzforderungen der Zedenten seien im Übrigen bis heute nicht an die Klägerin übergegangen. Die Abtretungen an die Klägerin insbesondere aus den Jahren 2014 und 2015 seien nämlich jeweils nach § 138 BGB nichtig, weil sie - ihrem Zweck entsprechend bzw. jedenfalls von der Kenntnis der Klägerin und der Zedenten erfasst - das Prozesskostenrisiko einseitig zu Ungunsten der Beklagten und deren Streithelfer verschöben. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Abtretungen im Jahr 2014 nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung der Beklagten aus dem ersten Klageverfahren verfügt und sei nach wie vor nicht ausreichend kapitalisiert, um Prozesskostenerstattungsansprüche aller Streitparteien zu begleichen. Die Hinterlegung vom 9. September 2015 sei ungenügend, weil sie nicht auch die Kostenerstattungsansprüche der Streithelferinnen abdecke und ein Widerruf der Verwahrungsanweisung nicht ausgeschlossen sei. Zudem seien die Abtretungen nach §§ 134, 138 BGB unwirksam, weil die Gründung und das Geschäftsmodell der Klägerin der Umgehung des Verbots eines Erfolgshonorars (§ 49b BRAO) gedient hätten. Das Zustandekommen der Abtretungen sei zudem teilweise aus verschiedenen Gründen (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsmacht) nicht dargelegt und werde teilweise (dabei z.T. mit Nichtwissen) bestritten.
30 
Zudem könne bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Ansprüche bei den Zedenten überhaupt entstanden seien. Es fehle insoweit - abgesehen vom bestrittenen Schadenseintritt - bereits an schlüssigem und einlassungsfähigem bzw. substantiiertem Vortrag, insbesondere Darlegungen zur jeweiligen konkreten Kartellbetroffenheit sowie zu Schäden und deren Höhe bei den einzelnen Lieferungen. In besonderem Maß sei zu beanstanden, dass die Klägerin Ansprüche auch betreffend Lieferungen von Weiß- und Spezialzement erhebe.
31 
Die Zedenten hätten einen eventuellen Schaden in vollem Umfang an die nächste Marktstufe weitergegeben (sog. „passing-on“).
32 
Es ist ein   Z w i s c h e n s t r e i t   über die Nebeninterventionen entstanden.
33 
Die Klägerin meint, eventuelle Gesamtschuldnerausgleichsansprüche und Ansprüche aus im Fall der Befriedigung der Klägerin nach § 426 Abs. 2 BGB künftig übergehendem Recht könnten wegen deren Verjährung kein rechtliches Interesse der Streithelferinnen am Obsiegen der Klägerin begründen.
34 
Die Klägerin b e a n t r a g t,
35 
die Nebeninterventionen zurückzuweisen.
36 
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen sind dem entgegengetreten.
37 
Die Beklagte sowie die Streithelferinnen C. und D. meinen, das Interesse an der Nebenintervention ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte den Streit verkündet habe und meine, im Fall des Unterliegens Ausgleichsansprüche zu haben, bzw. bereits aus der Nebeninterventionswirkung der Streitverkündung. Die Beklagte ist der Auffassung, Rückgriffansprüche seien jedenfalls nicht als mit Sicherheit aussichtslos zu bezeichnen, auch weil die Verjährung nur auf Einrede zu berücksichtigen sei.
38 
Die Streithelferin S. meint, ihr drohten Ansprüche der Beklagten nach § 426 Abs. 1 und nach § 426 Abs. 2 BGB, bezüglich derer jeweils ein erhebliches Risiko bestehe, dass diese nicht verjährt seien. Dieses folge für Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB aus § 33h Abs. 7 des Regierungsentwurfs zum 9. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Übrigen seien Ansprüche nach § 426 Abs. 2 BGB noch nicht verjährt, weil ihre Verjährung mit der Zustellung der Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt worden sei.
39 
Die Streithelferin H. macht geltend, die Klageforderungen gingen nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Beklagte im Fall der Befriedigung über. Auch Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB seien nicht mit Sicherheit aussichtslos, weil der Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Kartellmitgliedern umstritten sei. Im Übrigen sei insoweit eine Hemmung bereits durch eine Streitverkündung der Beklagten gegenüber den Streithelferinnen vom 22. Dezember 2005 (Anlage FBD 18) im vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit eingetreten. Ein rechtliches Interesse ergebe sich unabhängig von der Frage der Verjährung von Ansprüchen nach § 426 Abs. 1 BGB zudem daraus, dass die Beklagte wegen § 215 BGB jedenfalls eine Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte.
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Streithelferinnen sind der Beklagten in zulässiger Weise beigetreten (dazu nachfolgend A.). Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu nachfolgend C.).
A.
42 
Die Kammer hat die Zulassung der Nebeninterventionen auszusprechen.
43 
I. Über den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebeninterventionen ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und den Nebenintervenienten zu entscheiden. Diese Entscheidung, für die die Zivilprozessordnung grundsätzlich ein Zwischenurteil vorsieht (§ 71 Abs. 2 ZPO), kann auch in das Endurteil aufgenommen werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; GRUR 2016, 596 Rn. 15 - Verlegeranteil; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier.
44 
II. Die Nebeninterventionen sind zuzulassen.
45 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nach § 66 Abs. 1 ZPO dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Nebenintervenient zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen für die Beitritte sämtlicher Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten vor.
46 
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 2016, 1018 Rn. 13 mwN) weit auszulegen.
47 
Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit einer Nebenintervention allerdings nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 8; vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 19 mwN - Verlegeranteil; BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol). Daran fehlt es etwa bei dem bloßen Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, oder der Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen (Rechts-) Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen werden. Solche bloß tatsächlichen Interessen genügen ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in künftigen Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 12).
48 
Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. die Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 mwN). Dies ist insbesondere bei einer möglichen gesamtschuldnerischen deliktischen Schadensersatzverpflichtung des Nebenintervenienten neben der Hauptpartei (§ 840 Abs. 1 BGB) der Fall, zumal deren Erfüllung bewirkt, dass der nach § 426 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Mitwirkungsanspruch sich in einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch verwandelt (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12) und zudem gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den Leistenden übergeht. Damit wirkt eine Entscheidung über die Klage des Gesamtschuldgläubigers gegen einen Gesamtschuldner tatsächlich vorgreiflich, nämlich (mittelbar über die anschließende Erfüllung) sogar gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen letzterem und weiteren Gesamtschuldnern ein (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Vollkommer, aaO). Die zur Begründung eines rechtlichen Interesses ausreichende Vorgreiflichkeit für einen Rückgriffanspruch setzt dabei keine Bindungswirkung im Sinn einer Rechtskrafterstreckung (§ 322 ZPO) voraus. Vielmehr genügt eine tatsächliche Vorgreiflichkeit derart, dass zumindest eine tatsächliche Vorentscheidung für den Anspruch oder die Verpflichtung des Dritten getroffen wird (vgl. MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66, Rn. 7, 17; Weth, aaO Rn. 7), sofern mit der Nebenintervention wenigstens die - nicht nur vage und ungewisse (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 18) - Gefahr einer erschwerten Prozessführung des Dritten bei Unterliegen der unterstützten Partei abgewendet werden soll (Schultes, aaO Rn. 16). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (Schultes, aaO Rn. 17 mwN).
49 
2. Gemessen daran ergibt sich aus den unstreitigen Umständen des vorliegenden Falls, dass die Streithelferinnen ein hinreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten haben.
50 
a) Ihnen drohen jedenfalls Ausgleichsansprüche der Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB, sollten sich kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Beklagte und die Streithelferinnen für die genannten Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Verstöße gegen das Kartellrecht dem jeweiligen Geschädigten nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner haften würden (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI).
51 
b) Die Klägerin bringt dagegen ohne Erfolg vor, die Streithelferinnen müssten wegen Verjährung der Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB keine Inanspruchnahme durch die Beklagte fürchten.
52 
Dies gilt schon deshalb, weil eine Verjährung solche Ansprüche nicht ohne weiteres zu Fall bringen, sondern den Streithelferinnen nur die Möglichkeit geben würde, im Wege der Einrede die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ob die Streithelferinnen davon Gebrauch machen oder - aus welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen auch immer - absehen würden, steht noch nicht fest. Nur eine Abweisung der vorliegenden Schadensersatzklage würde bedeuten, dass Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht in Betracht kämen und die Streithelferinnen zu deren Abwehr nicht auf die Verjährungseinrede angewiesen wären.
53 
Unabhängig davon wäre eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zumindest wegen § 215 BGB über den Verjährungseintritt hinaus von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung nämlich die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Insoweit müssen sämtliche Streithelferinnen damit rechnen, dass die Beklagte eventuelle, schon mit Entstehung der Gesamtschuld zumindest als Mitwirkungsansprüche begründete (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 426 Rn. 12) Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB jedenfalls zur Grundlage derartiger Erklärungen macht.
B.
54 
Die Klage ist zulässig.
55 
I. Der Zulässigkeit steht die Rechtskraft der Entscheidung über die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14) nicht entgegen.
56 
Die vorliegende Klage ist allein auf die Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 und der „vierten Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 betreffend Ansprüche aus der Schädigung der Zedenten durch Regionalkartelle gestützt. Die Rechtskraft der genannten Entscheidung bezieht sich jedenfalls auf die Geltendmachung solcher angeblicher Ansprüche der Klägerin nicht. Denn über eine Berechtigung der Klägerin, die sich aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 ergeben sollte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht entschieden, soweit es sich in seiner Hauptbegründung für die Abweisung der Klage gegen die Beklagte (dort bei C.) auf eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gestützt hat (dazu nachfolgend 1. und 2.). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen die Beklagte auch mit der weiteren Begründung abgewiesen hat, ein ihnen in erster Instanz vorgeworfenes bundesweites Kartell sei nie praktiziert worden (siehe dort D.), steht dies der vorliegenden Klage ebenfalls nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht nicht über die Entstehung von Ansprüchen aus Regionalkartellen entschieden hat (dazu nachfolgend 3.).
57 
1. Die Klägerin ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls soweit dessen Hauptbegründung (dort C.) in Rede steht, nicht gehindert, eine auf Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 gestützte Klage zu erheben. Darüber, ob der Klägerin aufgrund solcher Abtretungen Ansprüche zustanden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Hauptbegründung nicht entscheiden. Vielmehr hat es die Einführung solcher Abtretungen in den dortigen Rechtsstreit als Klageänderung angesehen und nicht zugelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese prozessuale Einordnung der Abtretungen des Jahres 2014 zutreffend war.
58 
Die Rechtskraft erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf den gesamten Streitgegenstand des Urteils, mag das Gericht auch die zur Entscheidung gestellten Gesichtspunkte (in rechtlicher Hinsicht) nicht vollständig geprüft haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 31, 37, 39, 41 f mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll davon auch die Frage einer Berechtigung des aus abgetretenem Recht klagenden Klägers aus einer weiteren - nicht vorgetragenen - Abtretung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfasst sein (BGH, MDR 1976, 136 = ZZP 89, 330 m. abl. Anm. Greger; siehe auch BGH NJW 2007, 2560; aA Musielak, NJW 2000, 330).
59 
Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird jedoch angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Sie ist dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, GRUR 2002, 787, 788 mwN - Abstreiferleiste; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 42 f). Dies gilt gleichermaßen, wenn das Gericht nicht nur einen rechtlichen Gesichtspunkt, sondern ein tatsächliches Sachverhaltselement ausdrücklich ausgespart hat. Denn der Sachverhalt nimmt (anders als seine rechtliche Würdigung nach konkurrierenden rechtlichen Anspruchsgrundlagen) wenigstens mit dem Klageantrag an der Bestimmung des Streitgegenstands teil. Die ausnahmsweise Beschränkung der Rechtskraft auf unselbständige Teile des Streitgegenstands ist daher erst recht geboten, wenn das Gericht in unmissverständlicher Weise bestimmte Tatsachen deshalb außer Acht gelassen hat, weil es diese nicht zum Streitgegenstand der getroffenen Entscheidung gerechnet hat.
60 
So liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ansprüche der Klägerin, die sich aus der im Laufe des Berufungsverfahrens angeblich vorgenommenen und in den Rechtsstreit eingeführten Abtretungen des Jahres 2014 ergeben könnten, ausdrücklich von seiner Entscheidung ausgenommen, weil es darin eine Klageänderung (also einen neuen Streitgegenstand) erkannt hat, über den es nicht entscheiden wollte. Im Fall einer (wirklichen) Klageänderung, die das Gericht nicht zulässt, steht die Rechtskraft der Entscheidung einem erneuten Rechtsstreit über den betroffenen (geänderten, nicht zugelassenen) Streitgegenstand nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Zulassung der Klageänderung fehlerhaft verweigert (namentlich die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint) hat. Dabei ist auch unerheblich, ob der Kläger es unterlassen hat, gegen einen solchen Fehler mit einem möglichen Rechtsmittel vorzugehen. Ausgehend von der unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Abgrenzung des Streitgegenstands und der Behandlung der danach angenommenen Klageänderung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf war daher der Klägerin eine neue Klage gestützt auf die ausgesparten Abtretungen des Jahres 2014 vorbehalten. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf damit den Streitgegenstand zutreffend bestimmt hat, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon ist jedenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen eine entsprechende Einschränkung der Rechtskraft geboten.
61 
Dieser Einschränkung der Rechtskraft steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aus Gründen der Prozesskosten) akzeptiert und keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Ziel eingelegt hat, eine Entscheidung auch über die Abtretungen des Jahres 2014 zu erreichen, indem sie rügt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Unrecht von einem neuen Streitgegenstand ausgegangen sei oder zumindest die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint habe. Ob ein solches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen. Für den Umfang der Rechtskraft ist nicht entscheidend, in welchem Umfang das Gericht von Rechts wegen hätte entscheiden müssen, sondern in welchem Umfang es entschieden hat. So entsteht etwa eine sachliche Bindungswirkung nicht, wenn das Gericht eine in Wirklichkeit zulässige und unbegründete Klage zu Unrecht als unzulässig abweist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner o.g. Entscheidung (GRUR 2002, 787 - Abstreiferleiste) auf die Frage, ob gegen das dortige Ersturteil des Oberlandegerichts aus dem Jahr 1994 Revision eingelegt werden konnte, nicht abgestellt.
62 
2. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls betreffend dessen Hauptbegründung (dort C.) steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage zudem insoweit nicht entgegen, als diese auf die „vierte Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 gestützt ist.
63 
Dies gilt entsprechend den vorstehenden Erwägungen schon deshalb, weil das Urteil nach der ausdrücklichen Erläuterung in dessen Gründen den Umfang seiner Entscheidung auf die bis zum Abschluss der ersten Instanz angeführten Abtretungen beschränkt und in späteren Abtretungen eine Änderung des Streitgegenstands gesehen hat. Daher sollte mit ihm erst recht keine Entscheidung über nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erst eintretende Umstände, die eine Aktivlegitimation der Klägerin noch begründen könnten (hier namentlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht vorgenommenen Abtretungen des Jahres 2015) ergehen.
64 
Dass das Oberlandesgericht freilich keine Entscheidung über Ansprüche der Klägerin aus künftig abgetretenem Recht treffen konnte und wollte, entspricht im Übrigen zweifelsfrei auch der Rechtslage. Für die zeitliche Grenze der Rechtskraft der Klageabweisung ist nämlich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (im Sinn des § 767 Abs. 2 ZPO) maßgeblich. Die Rechtskraft eines Urteils, das eine erste Klage aus abgetretenem Recht mangels Übergang des angeblichen Anspruchs auf den Kläger abweist, hindert daher nicht daran, eine neue Klage auf die neue Tatsache einer Abtretung zu stützen, die bis zum genannten Zeitpunkt noch nicht erfolgt war (vgl. BGH, NJW 1986, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl, Vor § 322 Rn. 57, siehe auch Rn. 61). Maßgeblich für diese Beurteilung durch den Bundesgerichtshof war in der genannten Entscheidung nur, dass die neue Abtretung nach Rechtskraft erfolgt war, nicht dass sie durch eine andere Person erfolgt war. Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 kann nach alledem Ansprüchen nicht entgegenstehen, die aus Abtretungen im August/September 2015 und damit nach Urteilsverkündung und somit Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und im Übrigen nach Unanfechtbarkeit jenes Berufungsurteils hergeleitet werden.
65 
3. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei der Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin ist dem Urteil insgesamt keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über die hier geltend gemachten Ansprüche zu entnehmen, soweit eine Berechtigung der Klägerin aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 in Rede steht. Insoweit ergibt sich nämlich auch aus der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (dort bei D.), wonach die Klage auch mangels bundesweiter Grundabsprache abgewiesen worden ist, keine Vorentscheidung.
66 
Dies gilt schon deshalb, weil die Auslegung der Entscheidung ergibt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf auch insoweit von vorneherein nicht über Abtretungen aus den Jahren 2014 und 2015 entschieden hat. Dass es über eine von ihm in diesen Abtretungen erkannte und ausdrücklich nicht zugelassene Klageänderung in prozessordnungswidriger Weise hilfsweise (auch) durch abweisendes Sachurteil entscheiden wollte, ist völlig fernliegend und wird in der Entscheidung nicht angedeutet.
67 
Selbst wenn man indessen auch für Abtretungen nach Abschluss der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine hilfsweise Abweisung der Klage als - mangels bundesweiter Grundabsprache - unbegründet entnehmen wollte, stünde dies der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn die vorliegende Klage ist allein auf angebliche Schäden der Zedenten aus Regionalkartellen gestützt. Ob dies einen anderen Streitgegenstand darstellt, scheint zwar zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist davon jedenfalls ausdrücklich ausgegangen und hat auch die hilfsweise Argumentation der Klägerin mit Regionalkartellen als Klageänderung behandelt und als solche nicht zugelassen. Insoweit gelten daher die vorstehenden Erwägungen entsprechend, wonach die Rechtskraft des Urteils, selbst wenn es auf einem fehlerhaften Verständnis des Streitgegenstands beruhen sollte, zumindest ausnahmsweise gemäß der ausdrücklichen Erklärung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Ansprüche wegen einer bundesweiten Grundabsprache zu beschränken ist und daher Ansprüche wegen Regionalkartellen ohnehin nicht erfasst.
68 
II. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, die eine ihr günstige Entscheidung aufgrund der neuerlichen Abtretungen erwartet, kann entgegen der Ansicht der Streithelferin D. nicht verneint werden.
C.
69 
Die Klage ist unbegründet.
70 
Ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche entstanden und auf die Klägerin übergegangen sind, kann dahinstehen. Die Beklagte verweigert jedenfalls berechtigterweise unter Erhebung der Verjährungseinrede die Leistung (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn zumindest die Verjährungshöchstfristen der in Betracht kommenden Ansprüche sind abgelaufen. Dem steht auch keine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede entgegen.
71 
I. Verjährt sind zunächst in Betracht kommende Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen das deutsche oder europäische Kartellrecht.
72 
1. Die Verjährungshöchstfrist von angeblich entstandenen Schadensersatzansprüchen beträgt im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) und ist bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2001, bei den übrigen Ansprüche ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berechnen.
73 
a) Die Verjährungshöchstfrist für bis zum 31. Dezember 1998 entstandene Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung richtet sich nach § 199 Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Denn nach dem bis dahin geltenden Recht war für solche Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF eine kenntnisunabhängige Verjährung in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an vorgesehen. Da eine Verjährung bis zum 1. Januar 2002 weder nach dieser Alternative der genannten Vorschrift noch - mangels Kenntnis - nach § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB eingetreten war, finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seither geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der vorherige Beginn der Verjährung davon nicht berührt wird. Da diese neue Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eine Verjährung in (nur) zehn Jahren von der Anspruchsentstehung anordnet, tritt wegen Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kenntnisunabhängig spätestens innerhalb dieser kürzeren und von dem 1. Januar 2002 an zu berechnenden Frist die Verjährung ein. Ein früherer Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung nach der dreißigjährigen Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF, der dann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB maßgeblich wäre, liegt nämlich nicht vor.
74 
b) Dasselbe gilt für bis zum 31. Dezember 2011 entstandene Ansprüche nach § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
75 
c) Für die zuletzt angeblich im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzansprüche richtet sich die Verjährungshöchstfrist unmittelbar nach § 199 Abs. 3 BGB.
76 
2. Da die Klägerin Ansprüche geltend macht, die zuletzt auf Belieferungen im Jahr 2002 beruhen (und von deren Entstehung mit Schadenseintritt noch im Jahr 2002 ausgeht), sind die Verjährungshöchstfristen nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jeweils entweder am 31. Dezember 2011 (bei Schadensentstehung vor dem 1. Januar 2002) oder im Lauf des Jahres 2012 (bei Schadensentstehung im Lauf des Jahres 2002) abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung, die dem entgegenstehen könnte, war bis dahin nicht eingetreten.
77 
a) Die Verjährung war nicht gemäß § 33 Abs. 5 GWB während des Bußgeldverfahrens gehemmt worden.
78 
Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Argumentation der Klägerin folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WuW 2017, 43, 46 f [juris Rn. 81 f] mwN auch zur Gegenauffassung), wonach die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der sich zudem im systematischen Vergleich vom Wortlaut in § 33 Abs. 4 GWB unterscheidet, unmittelbar lediglich Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB in der seit Juli 2005 geltenden Fassung erfasst und eine analoge Anwendung auf davor entstandene Ansprüche aus den bis dahin geltenden Anspruchsgrundlagen mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet.
79 
b) Durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangene Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährungshöchstfristen eingetreten. Denn die Voraussetzungen dieser Hemmungsvorschrift waren jedenfalls vor der „dritten“ und „vierten Abtretungsrunde“ der Jahre 2014 und 2015 nicht gegeben.
80 
aa) Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nämlich, dass die Klage durch den Berechtigten erhoben wird (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn. 9 mwN). Eine erst danach erworbene Berechtigung führt nur zur Hemmung ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts (ex nunc), wirkt also nicht auf den vorangegangenen Prozesszeitraum zurück (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 20 mwN; siehe auch Ellenberger, aaO Rn. 11 mwN).
81 
bb) Die Klägerin war jedenfalls bis zu den Abtretungen der Jahre 2014 und 2015 nicht Berechtigte der - unterstellt bei den Zedenten entstandenen - Klageforderungen geworden.
82 
(1) Die Klägerin hat vorliegend ausdrücklich auf Vortrag zu den im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erörterten Abtretungen bis einschließlich der „zweiten Abtretungsrunde“ verzichtet. Es fehlt damit insoweit schon an dem notwendigen Tatsachenvortrag zu übereinstimmenden Abtretungserklärungen der Klägerin und ihrer Zedenten.
83 
(2) Unabhängig davon haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen Tatsachen vorgetragen, wonach erste Abtretungen der Klageforderungen an die Klägerin nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die Abtretungen vor dem Jahr 2014 (insbesondere die der „zweiten Abtretungsrunde“) nach § 138 BGB wegen einer sittenwidrigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos unwirksam waren.
84 
Letzteres folgt aus dem Grundsatz, wonach eine Abtretung, die (nur) bezweckt, den nicht Zessionar zur Führung eines Rechtsstreits vorzuschieben, um aufgrund dessen unzureichenden Vermögens das Kostenrisiko zum Kostennachteil des Staates und des Prozessgegners zu vermeiden oder zu verringern, einen gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsmissbrauch darstellt, der die Abtretung nach §138 BGB nichtig macht (vgl. BGH, MDR 1959, 999 mwN; OLG Düsseldorf, aaO Rn. 64 mwN insbes. zur Unwirksamkeit sittenwidrigen Ermächtigungen zur Prozessstandschaft). So lagen die Dinge bei den vor dem Jahr 2014 erfolgten Abtretungen an die Klägerin. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dargetan, dass die Finanzausstattung der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Abtretungen vollkommen unzureichend war, um eine Kostenerstattung im Fall des Unterliegens mit der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klage zu gewährleisten, während eine hypothetische Prozesskostenhaftung der Zedenten als Streitgenossen jedenfalls wegen deren Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) werthaltiger gewesen wäre, und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auch der maßgebliche Zweck der Abtretungen war, wobei die Klägerin und ihre Zedenten sich dieser Umstände bewusst waren oder zumindest grob fahrlässig den maßgeblichen Tatsachen verschlossen haben. Diesem Vorbringen zu den Umständen der „ersten“ und „zweiten Abtretungsrunde“ ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
85 
Im Übrigen schließt sich die Kammer den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberlandegerichts Düsseldorf im Urteil vom 18. Februar 2015 (VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601 [juris Rn. 37 bis 51, 60, 61 bis 118 und 130 f]) an, wonach diese Abtretungen aus den dort genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen unwirksam waren. Auf die genannten Passagen jenes Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
86 
c) Die erst im Jahr 2015 eingereichten Güteanträge der Klägerin und der Zedenten konnten die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Dasselbe gilt für die anschließende Erhebung der vorliegenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
87 
d) Sonstige Hemmungstatbestände zeigt die Klägerin nicht auf.
88 
II. Auch gegen Ansprüche auf sogenannten Restschadensersatz erhebt die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung.
89 
1. Auch insoweit ist im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen eine zehnjährige Verjährungsfrist maßgeblich (§ 852 Satz 2 Alt. 1 BGB), die bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2002 und im Übrigen ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs im Sinn des § 852 BGB852 Abs. 3 BGB aF) zu berechnen ist.
90 
a) Für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Ansprüche ist Anspruchsgrundlage für die Forderung von Restschadensersatz § 852 Abs. 3 BGB in der bis dahin geltenden Fassung. Danach ist der Schadensersatzpflichtige, der durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt der dem entsprechende, nun in § 852 Satz 1 BGB geregelte deliktische Herausgabeanspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist kürzer als diejenige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; hiernach unterlag der Herausgabeanspruch von seiner Entstehung an einer Verjährung von dreißig Jahren (§ 852 Abs. 3, §§ 195, 198 BGB aF). Im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB bedeutet dies, dass alle bis spätestens Ende 2001 entstandenen Herausgabeansprüche einer vom 1. Januar 2002 an zu berechnenden Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen (OLG Düsseldorf, aaO [juris Rn. 54]).
91 
b) Ab dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche nach § 852 Satz 1 BGB verjähren unmittelbar gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
92 
2. Somit war auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche auf Restschadensersatz wegen der Entstehung der letzten streitgegenständlichen (angeblichen) Ansprüche im Laufe des Jahres 2002 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2012 vollendet. Aus den bereits dargestellten Gründen war es auch insoweit zu keiner rechtzeitigen Hemmung der Verjährung gekommen.
93 
III. Mit der Verjährung der Hauptforderung ist auch die eingeklagte Zinsforderung nach § 217 BGB verjährt.
94 
IV. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Verjährungseinrede sei wegen Treuwidrigkeit unberücksichtigt zu lassen.
95 
1. Einer Verjährungseinrede kann allerdings trotz Verjährungseintritts im Fall ihrer Treuwidrigkeit der Erfolg zu versagen sein. Dies kann der Fall sein, wenn sie gegen § 242 BGB verstößt, weil der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von einer rechtzeitigen Klageerhebung abhält oder wenn der Gläubiger nach Verhandlungen deshalb nicht klagt, weil er nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Argumenten bekämpft (vgl. BGH, MDR 2001, 1381) oder wenn der Schuldner durch unredliches Verhalten eine rechtzeitige Verjährungshemmung verhindert (vgl. BGH, WM 2004, 2203, 2205; BeckOK-BGB/Henrich, Stand Nov. 2016, § 214 Rn. 10).
96 
2. Dass die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, ist hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls nicht treuwidrig. Dies gilt namentlich, soweit sie sich auf Verjährungshöchstfristen und die Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs beruft.
97 
Die Beklagte hat die Klägerin und deren Zedenten zu keinem Zeitpunkt an der Durchsetzung der hier erhobenen Ansprüche gehindert und kein Vertrauen darauf geweckt, dass es einer Verjährungshemmung nicht bedürfe, etwa weil sie unabhängig von einem Verjährungseintritt im Fall bestehender Ansprüche leistungswillig sei. Sie hat die Klägerin und die Zedenten auch nicht durch die öffentliche Leugnung einer Kartellbeteiligung von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten. Das öffentliche Bestreiten eines bußgeldbewehrten Delikts, über das öffentlich berichtet worden war, ist ohnehin kein Verhalten, das rechtlich zu missbilligen wäre und zu Nachteilen des Schuldners bei der Verjährung führen könnte. Unabhängig davon haben die Verlautbarungen der Beklagten im Jahr 2003 sich auf den letztlich ungehemmten Ablauf der Verjährungsfristen, insbesondere der Verjährungshöchstfristen, nicht erkennbar ausgewirkt. Dass sich die Zedenten von der Abtretung der Klageforderungen durch die Anschreiben der Beklagten und deren Veröffentlichungen (zudem langfristig) von einer Anspruchsverfolgen haben abhalten lassen, ist nicht dargetan. Im Gegenteil hat die Klägerin lange vor Verjährungseintritt im (angeblichen) Auftrag der Zedenten Schadensersatzansprüche aus (angeblich) abgetretenem Recht wegen der Beteiligung der Beklagten an der Kartellierung des Grauzementabsatzes bereits mit Klagerweiterung vor dem Landgericht Düsseldorf im Dezember 2005 gerichtlich geltend gemacht. Ein eventueller Versuch, die Zedenten davon abzuhalten, hat also - soweit erkennbar - keine, jedenfalls keine relevante Wirkung entfaltet. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Klägerin (und offenbar die Zedenten) spätestens zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung entschieden hatten, blieben jeweils noch mindestens sechs Jahre bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen am 31. Dezember 2011 und im Jahr 2012. Dass in diesem Zeitraum (mangels wirksamer Abtretung an die Klägerin und mangels Rechtsdurchsetzung durch die berechtigten Zedenten selbst) die Verjährungshemmung nicht herbeigeführt worden ist, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Erklärungen im Jahr 2003.
D.
98 
Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe

 
41 
Die Streithelferinnen sind der Beklagten in zulässiger Weise beigetreten (dazu nachfolgend A.). Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu nachfolgend C.).
A.
42 
Die Kammer hat die Zulassung der Nebeninterventionen auszusprechen.
43 
I. Über den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebeninterventionen ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und den Nebenintervenienten zu entscheiden. Diese Entscheidung, für die die Zivilprozessordnung grundsätzlich ein Zwischenurteil vorsieht (§ 71 Abs. 2 ZPO), kann auch in das Endurteil aufgenommen werden, wenn die Sache entscheidungsreif ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; GRUR 2016, 596 Rn. 15 - Verlegeranteil; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier.
44 
II. Die Nebeninterventionen sind zuzulassen.
45 
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nach § 66 Abs. 1 ZPO dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Nebenintervenient zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen für die Beitritte sämtlicher Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten vor.
46 
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 2016, 1018 Rn. 13 mwN) weit auszulegen.
47 
Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit einer Nebenintervention allerdings nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 8; vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 19 mwN - Verlegeranteil; BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol). Daran fehlt es etwa bei dem bloßen Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, oder der Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen (Rechts-) Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen werden. Solche bloß tatsächlichen Interessen genügen ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in künftigen Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 12).
48 
Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. die Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 mwN). Dies ist insbesondere bei einer möglichen gesamtschuldnerischen deliktischen Schadensersatzverpflichtung des Nebenintervenienten neben der Hauptpartei (§ 840 Abs. 1 BGB) der Fall, zumal deren Erfüllung bewirkt, dass der nach § 426 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Mitwirkungsanspruch sich in einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch verwandelt (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12) und zudem gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den Leistenden übergeht. Damit wirkt eine Entscheidung über die Klage des Gesamtschuldgläubigers gegen einen Gesamtschuldner tatsächlich vorgreiflich, nämlich (mittelbar über die anschließende Erfüllung) sogar gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen letzterem und weiteren Gesamtschuldnern ein (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Vollkommer, aaO). Die zur Begründung eines rechtlichen Interesses ausreichende Vorgreiflichkeit für einen Rückgriffanspruch setzt dabei keine Bindungswirkung im Sinn einer Rechtskrafterstreckung (§ 322 ZPO) voraus. Vielmehr genügt eine tatsächliche Vorgreiflichkeit derart, dass zumindest eine tatsächliche Vorentscheidung für den Anspruch oder die Verpflichtung des Dritten getroffen wird (vgl. MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66, Rn. 7, 17; Weth, aaO Rn. 7), sofern mit der Nebenintervention wenigstens die - nicht nur vage und ungewisse (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 18) - Gefahr einer erschwerten Prozessführung des Dritten bei Unterliegen der unterstützten Partei abgewendet werden soll (Schultes, aaO Rn. 16). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (Schultes, aaO Rn. 17 mwN).
49 
2. Gemessen daran ergibt sich aus den unstreitigen Umständen des vorliegenden Falls, dass die Streithelferinnen ein hinreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten haben.
50 
a) Ihnen drohen jedenfalls Ausgleichsansprüche der Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB, sollten sich kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Beklagte und die Streithelferinnen für die genannten Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Verstöße gegen das Kartellrecht dem jeweiligen Geschädigten nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner haften würden (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI).
51 
b) Die Klägerin bringt dagegen ohne Erfolg vor, die Streithelferinnen müssten wegen Verjährung der Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB keine Inanspruchnahme durch die Beklagte fürchten.
52 
Dies gilt schon deshalb, weil eine Verjährung solche Ansprüche nicht ohne weiteres zu Fall bringen, sondern den Streithelferinnen nur die Möglichkeit geben würde, im Wege der Einrede die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Ob die Streithelferinnen davon Gebrauch machen oder - aus welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen auch immer - absehen würden, steht noch nicht fest. Nur eine Abweisung der vorliegenden Schadensersatzklage würde bedeuten, dass Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gar nicht in Betracht kämen und die Streithelferinnen zu deren Abwehr nicht auf die Verjährungseinrede angewiesen wären.
53 
Unabhängig davon wäre eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zumindest wegen § 215 BGB über den Verjährungseintritt hinaus von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung nämlich die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Insoweit müssen sämtliche Streithelferinnen damit rechnen, dass die Beklagte eventuelle, schon mit Entstehung der Gesamtschuld zumindest als Mitwirkungsansprüche begründete (vgl. BGH, NJW 2010, 60 Rn. 12; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 426 Rn. 12) Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB jedenfalls zur Grundlage derartiger Erklärungen macht.
B.
54 
Die Klage ist zulässig.
55 
I. Der Zulässigkeit steht die Rechtskraft der Entscheidung über die beim Landgericht Düsseldorf erhobene Klage (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14) nicht entgegen.
56 
Die vorliegende Klage ist allein auf die Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 und der „vierten Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 betreffend Ansprüche aus der Schädigung der Zedenten durch Regionalkartelle gestützt. Die Rechtskraft der genannten Entscheidung bezieht sich jedenfalls auf die Geltendmachung solcher angeblicher Ansprüche der Klägerin nicht. Denn über eine Berechtigung der Klägerin, die sich aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 ergeben sollte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht entschieden, soweit es sich in seiner Hauptbegründung für die Abweisung der Klage gegen die Beklagte (dort bei C.) auf eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gestützt hat (dazu nachfolgend 1. und 2.). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen die Beklagte auch mit der weiteren Begründung abgewiesen hat, ein ihnen in erster Instanz vorgeworfenes bundesweites Kartell sei nie praktiziert worden (siehe dort D.), steht dies der vorliegenden Klage ebenfalls nicht entgegen, weil das Oberlandesgericht nicht über die Entstehung von Ansprüchen aus Regionalkartellen entschieden hat (dazu nachfolgend 3.).
57 
1. Die Klägerin ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls soweit dessen Hauptbegründung (dort C.) in Rede steht, nicht gehindert, eine auf Abtretungen der „dritten Abtretungsrunde“ im Jahr 2014 gestützte Klage zu erheben. Darüber, ob der Klägerin aufgrund solcher Abtretungen Ansprüche zustanden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Hauptbegründung nicht entscheiden. Vielmehr hat es die Einführung solcher Abtretungen in den dortigen Rechtsstreit als Klageänderung angesehen und nicht zugelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese prozessuale Einordnung der Abtretungen des Jahres 2014 zutreffend war.
58 
Die Rechtskraft erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf den gesamten Streitgegenstand des Urteils, mag das Gericht auch die zur Entscheidung gestellten Gesichtspunkte (in rechtlicher Hinsicht) nicht vollständig geprüft haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 31, 37, 39, 41 f mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll davon auch die Frage einer Berechtigung des aus abgetretenem Recht klagenden Klägers aus einer weiteren - nicht vorgetragenen - Abtretung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfasst sein (BGH, MDR 1976, 136 = ZZP 89, 330 m. abl. Anm. Greger; siehe auch BGH NJW 2007, 2560; aA Musielak, NJW 2000, 330).
59 
Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird jedoch angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Sie ist dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, GRUR 2002, 787, 788 mwN - Abstreiferleiste; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 42 f). Dies gilt gleichermaßen, wenn das Gericht nicht nur einen rechtlichen Gesichtspunkt, sondern ein tatsächliches Sachverhaltselement ausdrücklich ausgespart hat. Denn der Sachverhalt nimmt (anders als seine rechtliche Würdigung nach konkurrierenden rechtlichen Anspruchsgrundlagen) wenigstens mit dem Klageantrag an der Bestimmung des Streitgegenstands teil. Die ausnahmsweise Beschränkung der Rechtskraft auf unselbständige Teile des Streitgegenstands ist daher erst recht geboten, wenn das Gericht in unmissverständlicher Weise bestimmte Tatsachen deshalb außer Acht gelassen hat, weil es diese nicht zum Streitgegenstand der getroffenen Entscheidung gerechnet hat.
60 
So liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ansprüche der Klägerin, die sich aus der im Laufe des Berufungsverfahrens angeblich vorgenommenen und in den Rechtsstreit eingeführten Abtretungen des Jahres 2014 ergeben könnten, ausdrücklich von seiner Entscheidung ausgenommen, weil es darin eine Klageänderung (also einen neuen Streitgegenstand) erkannt hat, über den es nicht entscheiden wollte. Im Fall einer (wirklichen) Klageänderung, die das Gericht nicht zulässt, steht die Rechtskraft der Entscheidung einem erneuten Rechtsstreit über den betroffenen (geänderten, nicht zugelassenen) Streitgegenstand nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Zulassung der Klageänderung fehlerhaft verweigert (namentlich die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint) hat. Dabei ist auch unerheblich, ob der Kläger es unterlassen hat, gegen einen solchen Fehler mit einem möglichen Rechtsmittel vorzugehen. Ausgehend von der unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Abgrenzung des Streitgegenstands und der Behandlung der danach angenommenen Klageänderung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf war daher der Klägerin eine neue Klage gestützt auf die ausgesparten Abtretungen des Jahres 2014 vorbehalten. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf damit den Streitgegenstand zutreffend bestimmt hat, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon ist jedenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen eine entsprechende Einschränkung der Rechtskraft geboten.
61 
Dieser Einschränkung der Rechtskraft steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aus Gründen der Prozesskosten) akzeptiert und keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Ziel eingelegt hat, eine Entscheidung auch über die Abtretungen des Jahres 2014 zu erreichen, indem sie rügt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Unrecht von einem neuen Streitgegenstand ausgegangen sei oder zumindest die Sachdienlichkeit ermessensfehlerhaft verneint habe. Ob ein solches Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen. Für den Umfang der Rechtskraft ist nicht entscheidend, in welchem Umfang das Gericht von Rechts wegen hätte entscheiden müssen, sondern in welchem Umfang es entschieden hat. So entsteht etwa eine sachliche Bindungswirkung nicht, wenn das Gericht eine in Wirklichkeit zulässige und unbegründete Klage zu Unrecht als unzulässig abweist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner o.g. Entscheidung (GRUR 2002, 787 - Abstreiferleiste) auf die Frage, ob gegen das dortige Ersturteil des Oberlandegerichts aus dem Jahr 1994 Revision eingelegt werden konnte, nicht abgestellt.
62 
2. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015, jedenfalls betreffend dessen Hauptbegründung (dort C.) steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage zudem insoweit nicht entgegen, als diese auf die „vierte Abtretungsrunde“ im Jahr 2015 gestützt ist.
63 
Dies gilt entsprechend den vorstehenden Erwägungen schon deshalb, weil das Urteil nach der ausdrücklichen Erläuterung in dessen Gründen den Umfang seiner Entscheidung auf die bis zum Abschluss der ersten Instanz angeführten Abtretungen beschränkt und in späteren Abtretungen eine Änderung des Streitgegenstands gesehen hat. Daher sollte mit ihm erst recht keine Entscheidung über nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erst eintretende Umstände, die eine Aktivlegitimation der Klägerin noch begründen könnten (hier namentlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht vorgenommenen Abtretungen des Jahres 2015) ergehen.
64 
Dass das Oberlandesgericht freilich keine Entscheidung über Ansprüche der Klägerin aus künftig abgetretenem Recht treffen konnte und wollte, entspricht im Übrigen zweifelsfrei auch der Rechtslage. Für die zeitliche Grenze der Rechtskraft der Klageabweisung ist nämlich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (im Sinn des § 767 Abs. 2 ZPO) maßgeblich. Die Rechtskraft eines Urteils, das eine erste Klage aus abgetretenem Recht mangels Übergang des angeblichen Anspruchs auf den Kläger abweist, hindert daher nicht daran, eine neue Klage auf die neue Tatsache einer Abtretung zu stützen, die bis zum genannten Zeitpunkt noch nicht erfolgt war (vgl. BGH, NJW 1986, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl, Vor § 322 Rn. 57, siehe auch Rn. 61). Maßgeblich für diese Beurteilung durch den Bundesgerichtshof war in der genannten Entscheidung nur, dass die neue Abtretung nach Rechtskraft erfolgt war, nicht dass sie durch eine andere Person erfolgt war. Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 kann nach alledem Ansprüchen nicht entgegenstehen, die aus Abtretungen im August/September 2015 und damit nach Urteilsverkündung und somit Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und im Übrigen nach Unanfechtbarkeit jenes Berufungsurteils hergeleitet werden.
65 
3. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei der Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin ist dem Urteil insgesamt keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über die hier geltend gemachten Ansprüche zu entnehmen, soweit eine Berechtigung der Klägerin aus Abtretungen in den Jahren 2014 oder 2015 in Rede steht. Insoweit ergibt sich nämlich auch aus der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (dort bei D.), wonach die Klage auch mangels bundesweiter Grundabsprache abgewiesen worden ist, keine Vorentscheidung.
66 
Dies gilt schon deshalb, weil die Auslegung der Entscheidung ergibt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf auch insoweit von vorneherein nicht über Abtretungen aus den Jahren 2014 und 2015 entschieden hat. Dass es über eine von ihm in diesen Abtretungen erkannte und ausdrücklich nicht zugelassene Klageänderung in prozessordnungswidriger Weise hilfsweise (auch) durch abweisendes Sachurteil entscheiden wollte, ist völlig fernliegend und wird in der Entscheidung nicht angedeutet.
67 
Selbst wenn man indessen auch für Abtretungen nach Abschluss der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine hilfsweise Abweisung der Klage als - mangels bundesweiter Grundabsprache - unbegründet entnehmen wollte, stünde dies der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn die vorliegende Klage ist allein auf angebliche Schäden der Zedenten aus Regionalkartellen gestützt. Ob dies einen anderen Streitgegenstand darstellt, scheint zwar zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist davon jedenfalls ausdrücklich ausgegangen und hat auch die hilfsweise Argumentation der Klägerin mit Regionalkartellen als Klageänderung behandelt und als solche nicht zugelassen. Insoweit gelten daher die vorstehenden Erwägungen entsprechend, wonach die Rechtskraft des Urteils, selbst wenn es auf einem fehlerhaften Verständnis des Streitgegenstands beruhen sollte, zumindest ausnahmsweise gemäß der ausdrücklichen Erklärung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Ansprüche wegen einer bundesweiten Grundabsprache zu beschränken ist und daher Ansprüche wegen Regionalkartellen ohnehin nicht erfasst.
68 
II. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, die eine ihr günstige Entscheidung aufgrund der neuerlichen Abtretungen erwartet, kann entgegen der Ansicht der Streithelferin D. nicht verneint werden.
C.
69 
Die Klage ist unbegründet.
70 
Ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche entstanden und auf die Klägerin übergegangen sind, kann dahinstehen. Die Beklagte verweigert jedenfalls berechtigterweise unter Erhebung der Verjährungseinrede die Leistung (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn zumindest die Verjährungshöchstfristen der in Betracht kommenden Ansprüche sind abgelaufen. Dem steht auch keine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede entgegen.
71 
I. Verjährt sind zunächst in Betracht kommende Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen das deutsche oder europäische Kartellrecht.
72 
1. Die Verjährungshöchstfrist von angeblich entstandenen Schadensersatzansprüchen beträgt im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) und ist bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2001, bei den übrigen Ansprüche ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berechnen.
73 
a) Die Verjährungshöchstfrist für bis zum 31. Dezember 1998 entstandene Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung richtet sich nach § 199 Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Denn nach dem bis dahin geltenden Recht war für solche Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF eine kenntnisunabhängige Verjährung in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an vorgesehen. Da eine Verjährung bis zum 1. Januar 2002 weder nach dieser Alternative der genannten Vorschrift noch - mangels Kenntnis - nach § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB eingetreten war, finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seither geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der vorherige Beginn der Verjährung davon nicht berührt wird. Da diese neue Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eine Verjährung in (nur) zehn Jahren von der Anspruchsentstehung anordnet, tritt wegen Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kenntnisunabhängig spätestens innerhalb dieser kürzeren und von dem 1. Januar 2002 an zu berechnenden Frist die Verjährung ein. Ein früherer Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung nach der dreißigjährigen Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF, der dann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB maßgeblich wäre, liegt nämlich nicht vor.
74 
b) Dasselbe gilt für bis zum 31. Dezember 2011 entstandene Ansprüche nach § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
75 
c) Für die zuletzt angeblich im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzansprüche richtet sich die Verjährungshöchstfrist unmittelbar nach § 199 Abs. 3 BGB.
76 
2. Da die Klägerin Ansprüche geltend macht, die zuletzt auf Belieferungen im Jahr 2002 beruhen (und von deren Entstehung mit Schadenseintritt noch im Jahr 2002 ausgeht), sind die Verjährungshöchstfristen nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jeweils entweder am 31. Dezember 2011 (bei Schadensentstehung vor dem 1. Januar 2002) oder im Lauf des Jahres 2012 (bei Schadensentstehung im Lauf des Jahres 2002) abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung, die dem entgegenstehen könnte, war bis dahin nicht eingetreten.
77 
a) Die Verjährung war nicht gemäß § 33 Abs. 5 GWB während des Bußgeldverfahrens gehemmt worden.
78 
Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Argumentation der Klägerin folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WuW 2017, 43, 46 f [juris Rn. 81 f] mwN auch zur Gegenauffassung), wonach die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, der sich zudem im systematischen Vergleich vom Wortlaut in § 33 Abs. 4 GWB unterscheidet, unmittelbar lediglich Ansprüche aus § 33 Abs. 3 GWB in der seit Juli 2005 geltenden Fassung erfasst und eine analoge Anwendung auf davor entstandene Ansprüche aus den bis dahin geltenden Anspruchsgrundlagen mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet.
79 
b) Durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangene Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährungshöchstfristen eingetreten. Denn die Voraussetzungen dieser Hemmungsvorschrift waren jedenfalls vor der „dritten“ und „vierten Abtretungsrunde“ der Jahre 2014 und 2015 nicht gegeben.
80 
aa) Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nämlich, dass die Klage durch den Berechtigten erhoben wird (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn. 9 mwN). Eine erst danach erworbene Berechtigung führt nur zur Hemmung ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts (ex nunc), wirkt also nicht auf den vorangegangenen Prozesszeitraum zurück (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 20 mwN; siehe auch Ellenberger, aaO Rn. 11 mwN).
81 
bb) Die Klägerin war jedenfalls bis zu den Abtretungen der Jahre 2014 und 2015 nicht Berechtigte der - unterstellt bei den Zedenten entstandenen - Klageforderungen geworden.
82 
(1) Die Klägerin hat vorliegend ausdrücklich auf Vortrag zu den im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erörterten Abtretungen bis einschließlich der „zweiten Abtretungsrunde“ verzichtet. Es fehlt damit insoweit schon an dem notwendigen Tatsachenvortrag zu übereinstimmenden Abtretungserklärungen der Klägerin und ihrer Zedenten.
83 
(2) Unabhängig davon haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen Tatsachen vorgetragen, wonach erste Abtretungen der Klageforderungen an die Klägerin nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die Abtretungen vor dem Jahr 2014 (insbesondere die der „zweiten Abtretungsrunde“) nach § 138 BGB wegen einer sittenwidrigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos unwirksam waren.
84 
Letzteres folgt aus dem Grundsatz, wonach eine Abtretung, die (nur) bezweckt, den nicht Zessionar zur Führung eines Rechtsstreits vorzuschieben, um aufgrund dessen unzureichenden Vermögens das Kostenrisiko zum Kostennachteil des Staates und des Prozessgegners zu vermeiden oder zu verringern, einen gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsmissbrauch darstellt, der die Abtretung nach §138 BGB nichtig macht (vgl. BGH, MDR 1959, 999 mwN; OLG Düsseldorf, aaO Rn. 64 mwN insbes. zur Unwirksamkeit sittenwidrigen Ermächtigungen zur Prozessstandschaft). So lagen die Dinge bei den vor dem Jahr 2014 erfolgten Abtretungen an die Klägerin. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dargetan, dass die Finanzausstattung der Klägerin zum Zeitpunkt dieser Abtretungen vollkommen unzureichend war, um eine Kostenerstattung im Fall des Unterliegens mit der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klage zu gewährleisten, während eine hypothetische Prozesskostenhaftung der Zedenten als Streitgenossen jedenfalls wegen deren Haftung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO) werthaltiger gewesen wäre, und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auch der maßgebliche Zweck der Abtretungen war, wobei die Klägerin und ihre Zedenten sich dieser Umstände bewusst waren oder zumindest grob fahrlässig den maßgeblichen Tatsachen verschlossen haben. Diesem Vorbringen zu den Umständen der „ersten“ und „zweiten Abtretungsrunde“ ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
85 
Im Übrigen schließt sich die Kammer den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberlandegerichts Düsseldorf im Urteil vom 18. Februar 2015 (VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601 [juris Rn. 37 bis 51, 60, 61 bis 118 und 130 f]) an, wonach diese Abtretungen aus den dort genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen unwirksam waren. Auf die genannten Passagen jenes Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
86 
c) Die erst im Jahr 2015 eingereichten Güteanträge der Klägerin und der Zedenten konnten die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Dasselbe gilt für die anschließende Erhebung der vorliegenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
87 
d) Sonstige Hemmungstatbestände zeigt die Klägerin nicht auf.
88 
II. Auch gegen Ansprüche auf sogenannten Restschadensersatz erhebt die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung.
89 
1. Auch insoweit ist im Ergebnis für sämtliche Klageforderungen eine zehnjährige Verjährungsfrist maßgeblich (§ 852 Satz 2 Alt. 1 BGB), die bei bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ansprüchen ab dem 1. Januar 2002 und im Übrigen ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs im Sinn des § 852 BGB852 Abs. 3 BGB aF) zu berechnen ist.
90 
a) Für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Ansprüche ist Anspruchsgrundlage für die Forderung von Restschadensersatz § 852 Abs. 3 BGB in der bis dahin geltenden Fassung. Danach ist der Schadensersatzpflichtige, der durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt der dem entsprechende, nun in § 852 Satz 1 BGB geregelte deliktische Herausgabeanspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist kürzer als diejenige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; hiernach unterlag der Herausgabeanspruch von seiner Entstehung an einer Verjährung von dreißig Jahren (§ 852 Abs. 3, §§ 195, 198 BGB aF). Im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB bedeutet dies, dass alle bis spätestens Ende 2001 entstandenen Herausgabeansprüche einer vom 1. Januar 2002 an zu berechnenden Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen (OLG Düsseldorf, aaO [juris Rn. 54]).
91 
b) Ab dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche nach § 852 Satz 1 BGB verjähren unmittelbar gemäß § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
92 
2. Somit war auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche auf Restschadensersatz wegen der Entstehung der letzten streitgegenständlichen (angeblichen) Ansprüche im Laufe des Jahres 2002 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2012 vollendet. Aus den bereits dargestellten Gründen war es auch insoweit zu keiner rechtzeitigen Hemmung der Verjährung gekommen.
93 
III. Mit der Verjährung der Hauptforderung ist auch die eingeklagte Zinsforderung nach § 217 BGB verjährt.
94 
IV. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Verjährungseinrede sei wegen Treuwidrigkeit unberücksichtigt zu lassen.
95 
1. Einer Verjährungseinrede kann allerdings trotz Verjährungseintritts im Fall ihrer Treuwidrigkeit der Erfolg zu versagen sein. Dies kann der Fall sein, wenn sie gegen § 242 BGB verstößt, weil der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von einer rechtzeitigen Klageerhebung abhält oder wenn der Gläubiger nach Verhandlungen deshalb nicht klagt, weil er nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Argumenten bekämpft (vgl. BGH, MDR 2001, 1381) oder wenn der Schuldner durch unredliches Verhalten eine rechtzeitige Verjährungshemmung verhindert (vgl. BGH, WM 2004, 2203, 2205; BeckOK-BGB/Henrich, Stand Nov. 2016, § 214 Rn. 10).
96 
2. Dass die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, ist hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls nicht treuwidrig. Dies gilt namentlich, soweit sie sich auf Verjährungshöchstfristen und die Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs beruft.
97 
Die Beklagte hat die Klägerin und deren Zedenten zu keinem Zeitpunkt an der Durchsetzung der hier erhobenen Ansprüche gehindert und kein Vertrauen darauf geweckt, dass es einer Verjährungshemmung nicht bedürfe, etwa weil sie unabhängig von einem Verjährungseintritt im Fall bestehender Ansprüche leistungswillig sei. Sie hat die Klägerin und die Zedenten auch nicht durch die öffentliche Leugnung einer Kartellbeteiligung von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten. Das öffentliche Bestreiten eines bußgeldbewehrten Delikts, über das öffentlich berichtet worden war, ist ohnehin kein Verhalten, das rechtlich zu missbilligen wäre und zu Nachteilen des Schuldners bei der Verjährung führen könnte. Unabhängig davon haben die Verlautbarungen der Beklagten im Jahr 2003 sich auf den letztlich ungehemmten Ablauf der Verjährungsfristen, insbesondere der Verjährungshöchstfristen, nicht erkennbar ausgewirkt. Dass sich die Zedenten von der Abtretung der Klageforderungen durch die Anschreiben der Beklagten und deren Veröffentlichungen (zudem langfristig) von einer Anspruchsverfolgen haben abhalten lassen, ist nicht dargetan. Im Gegenteil hat die Klägerin lange vor Verjährungseintritt im (angeblichen) Auftrag der Zedenten Schadensersatzansprüche aus (angeblich) abgetretenem Recht wegen der Beteiligung der Beklagten an der Kartellierung des Grauzementabsatzes bereits mit Klagerweiterung vor dem Landgericht Düsseldorf im Dezember 2005 gerichtlich geltend gemacht. Ein eventueller Versuch, die Zedenten davon abzuhalten, hat also - soweit erkennbar - keine, jedenfalls keine relevante Wirkung entfaltet. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Klägerin (und offenbar die Zedenten) spätestens zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung entschieden hatten, blieben jeweils noch mindestens sechs Jahre bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen am 31. Dezember 2011 und im Jahr 2012. Dass in diesem Zeitraum (mangels wirksamer Abtretung an die Klägerin und mangels Rechtsdurchsetzung durch die berechtigten Zedenten selbst) die Verjährungshemmung nicht herbeigeführt worden ist, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Erklärungen im Jahr 2003.
D.
98 
Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 2/05
vom
7. Februar 2006
in der Kartellbußgeldsache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 ohne
mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und
Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Anträge auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005 und die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe.

Gründe:


1
Der Senat hat durch den oben bezeichneten Beschluss auf Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Nebenbetroffenen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2004 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die auf § 79 Abs. 3, 5 OWiG gestützte Teilaufhebung ist mit der Begründung erfolgt, das Oberlandesgericht habe die Frage, ob ein nach § 38 Abs. 4 GWB a.F. zur Erhöhung des Bußgeldrahmens führender Mehrerlös bei den Nebenbetroffenen entstanden ist, nicht rechtsfehlerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene zu 6 und begehrt in analoger Anwendung des § 311a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs, das nur im Wege der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sachgerecht gewährleistet werden könne. Die Nebenbetroffene zu 2 hat sich diesen Anträgen ohne eigene Begründung angeschlossen und auf die Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 6 Bezug genommen.
2
Die Anträge, die als solche nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu behandeln sind, geben keinen Anlass, das beim Bundesgerichtshof abgeschlossene und nunmehr vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Anträge den formellen Anforderungen nach § 356a StPO genügen oder jedenfalls der Nebenbetroffenen zu 6 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Nebenbetroffenen liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.
3
1. Der Einwand der Nebenbetroffenen, der Kartellsenat hätte nicht ohne Hauptverhandlung entscheiden dürfen, geht fehl. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermöglicht § 79 Abs. 5 OWiG auch dann, wenn die Vorinstanz durch Urteil entschieden hat, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Anders als im strafprozessualen Revisionsverfahren (§ 349 Abs. 2 StPO) ist das Rechtsbeschwerdegericht insoweit weder an die Antragstellung der Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht gebunden noch erfordert die Entscheidung im Beschlusswege Einstimmigkeit. Vielmehr steht die Durchführung einer Hauptverhandlung allein im Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 39 f.; Steindorf in KK - OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdn. 150).
4
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) ist die Beschlussentscheidung der vom Gesetz vorgesehene Normalfall (Steindorf, Seitz aaO). Umstände, die den Senat hätten veranlassen müssen, nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Allein der Gesichtspunkt, dass im Kartellverwaltungsverfahren nach § 76 Abs. 5 i.V.m. § 69 GWB eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt keinen entsprechenden Schluss auf die Rechtslage im Bußgeldverfahren. Dort hat der Gesetzgeber in § 84 GWB vielmehr ausdrücklich auf § 79 OWiG Bezug genommen, der eine mündliche Verhandlung auf die Rechtsbeschwerde als Regelfall gerade nicht vorsieht.
5
Die durch dieses Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erforderten gleichfalls keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. Für die Aufhebung waren Begründungsdefizite in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurften.
6
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt der Beschluss des Senats vom 28. Juni 2005 keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits die Rechtsbeschwerdebegründung der Generalstaatsanwaltschaft zeigt die vom Senat angeführten Begründungsmängel auf. Mit den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft haben sich die Antragstellerinnen detailliert in ihren Gegenerklärungen vom 31. August 2004 bzw. 14. September 2004 auseinandergesetzt. Dass der Generalbundesanwalt der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt ist, ist ohne Belang, weil der Senat an die Antragstellung des Generalbundesanwalts nicht gebunden ist.
7
Im Übrigen erschöpfen sich die umfänglichen Ausführungen der Antragstellerinnen im Wesentlichen in Überlegungen zur Beweiswürdigung. Zudem enthält ihr Vortrag auch urteilsfremde Tatsachen. Mit solchem Vorbringen können sie im nachträglichen Gehörsverfahren nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG keine Berücksichtigung finden. Den Antragstellerinnen ist unbenommen , sich im wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht erneut dahingehend zu verteidigen, dass ihnen kein kartellbedingter Mehrerlös entstanden sei. Der neue Tatrichter ist durch die Aufhebungsansicht des Senats nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, bei den Nebenbetroffenen wiederum keinen kartellbedingten Mehrerlös festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich nicht die Entstehung eines kartellbedingten Mehrerlöses positiv festgestellt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils beanstandet.
8
Den Antragstellerinnen sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil das Verfahren einen Gebührentatbestand (KV 4500) auslöst (vgl. OLG Köln StraFo 2005, 484).
9
Mit dieser Entscheidung erledigt sich der weitere Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005.
Hirsch Ball Bornkamm
Raum Meier-Beck
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2004 - Kart 41-43 u.45-47/01 OWi -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

14
a) Es begegnet allerdings aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht es als gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit als unbeachtlich angesehen hat, dass die Beklagten die Richtigkeit der Angaben in der Quartalsabrechnung der CC GmbH gemäß Anlage K 2 mit Nichtwissen bestritten haben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzulässig, die eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO sind vielmehr solche Vorgänge im eigenen Geschäfts - und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16 mwN). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsverschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210).

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

14
a) Es begegnet allerdings aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht es als gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit als unbeachtlich angesehen hat, dass die Beklagten die Richtigkeit der Angaben in der Quartalsabrechnung der CC GmbH gemäß Anlage K 2 mit Nichtwissen bestritten haben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht nur hinsichtlich solcher Tatsachen unzulässig, die eigene Handlungen der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO sind vielmehr solche Vorgänge im eigenen Geschäfts - und Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt, hinsichtlich deren sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 209 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16 mwN). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer insoweit bestehenden Pflicht zur Informationsverschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 32/98 Verkündet am:
6. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und
Prof. Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost Postdienst, einem Teilsondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, das nach Maßgabe des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Postgesetzes in eine Aktiengesellschaft, die jetzige Klägerin, umgewandelt worden ist. Die Beklagte ist ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, an dem neben der Dänischen Post die skandinavische Fluggesellschaft SAS beteiligt ist.
Die Beklagte befaßt sich unter anderem damit, von anderen Unternehmen eingesammelte und an s ie übergebene Postsendungen weiter zu sortieren , postfertig zu machen und bei der Dänischen Post einzuliefern, von der sie - gegebenenfalls durch Übergabe an ausländische Postdienste und über diese - ausgeliefert werden. Für ihre Tätigkeit hat sie unter anderem mit einem Prospekt in deutscher Sprache geworben, der nach der von der Beklagten bestrittenen Darstellung der Klägerin auch in das Inland gelangt sein soll.
Die Klägerin sieht in der in dem Prospekt angekündigten Tätigkeit ein Remailing, das gegen den zu ihren Gunsten gesetzlich bestimmten Beförderungsvorbehalt auch in der Fassung, die er nach der Genehmigung von Kurierdiensten im grenzüberschreitenden Verkehr durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erhalten habe, und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoße. Insoweit hat sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen gemäß dem Hilfsantrag zur Unterlassung verurteilt und den weiteren Anträgen
auf Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht im wesentlichen stattgegeben. Auf das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung auf Beförderungen von aus dem Inland stammenden Postsendungen mit weniger als 200 g Einzelgewicht unter im einzelnen im Tenor näher beschriebenen Voraussetzungen beschränkt und die Beklagte weiter zur Unterlassung einer Werbung in Form des in den Tenor der Entscheidung aufgenommenen Prospektes verurteilt. Die Verurteilung zur Auskunft und die Feststellung der Ersatzpflicht sind neu formuliert worden, im übrigen jedoch in der Sache erhalten geblieben. Gegen diese Entscheidung zu ihren Lasten hat die Beklagte Revision eingelegt, die der Senat nur hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht angenommen hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr Rechtsmittel weiter; die Klägerin tritt ihm entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat im Umfang der Annahme durch den Senat Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die festgestellte Ersatzpflicht hat das Berufungsgericht aus einem Verstoß gegen § 1 UWG hergeleitet, den es im Zusammenhang mit der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen , daß das in dem Prospekt angekündigte Vorgehen der Beklagten ein unzulässiges Remailing darstelle, dessen Durchführung zugleich wettbewerbswidrig nach § 1 UWG sei. Ihre Verantwortlichkeit ergebe sich insoweit schon aus der angekündigten Zusammenarbeit der Beklagten mit den Unter-
nehmen, die für sie die zu befördernde Post einsammelten; auf die rechtliche Grundlage der jeweiligen Verbindung zu diesem Unternehmen komme es insoweit nicht an. Vielmehr genüge, daß die Beklagte in Kenntnis aller Umstände das Verhalten dieser Unternehmen für ihre eigenen Zwecke ausnutze und mit diesen zusammenarbeite. Störer hinsichtlich des Verstoßes gegen § 1 UWG sei sie darüber hinaus auch deshalb, weil sie mit dem Prospekt, der jedenfalls an das Postamt Leipzig und damit ins Inland gelangt sei, ein entsprechendes unzulässiges Remailing auch selbst angekündigt und insoweit zumindest eine Erstbegehungsgefahr begründet habe.
Das für die Ersatzpflicht erforderliche Verschulden sei gegeben, weil die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen können und müssen, daß sie durch ihre Beteiligung an dem Remailingsystem in unzulässiger Weise in den Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingreife. Da die Klägerin nicht in der Lage sei, den ihr entstandenen Schaden abschließend zu beziffern, sei auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zugleich sei damit auch der der Schadensermittlung dienende Auskunftsanspruch begründet.
II. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren voraus, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 736 - Pharmamedan; Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage; BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit I, jeweils m.w. Nachw.; vgl. auch Baum-
bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 500; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 52 Rdn. 29). Auch wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht hoch zu sein braucht (BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste) und insbesondere nicht festgestellt werden muß, daß ein Schaden bereits eingetreten ist oder worin dieser besteht (BGH, Urt. v. 29.3.1960 - I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke), ist jedenfalls eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens erforderlich, d.h. aufgrund des festgestellten Sachverhalts muß der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen. Davon kann hier nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, zur Veröffentlichung bestimmt ) nicht ausgegangen werden. Aus dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Eingang des Werbemittels der Beklagten bei dem Postamt Leipzig ist eine solche Wahrscheinlichkeit derzeit mit der erforderlichen Sicherheit nicht herzuleiten.
Zum einen hatte die Beklagte, worauf die Revision mit Recht verweist, in den Tatsacheninstanzen bestritten, diesen Prospekt ins Inland und insbesondere in den Bereich des Postamtes Leipzig versandt zu haben. Das Berufungsgericht hat hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen, so daß ein solcher Versand in der Revisionsinstanz zu Lasten der Beklagten nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann. Daß der Prospekt von der Beklagten stammt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung seines Inhaltes und des Hinweises, daß er in Dänemark gedruckt worden sei, annimmt, trägt seine weitere Folgerung, er müsse auch von der Beklagten verschickt worden sein oder mit deren Wissen und Willen oder in einer sonst dieser zure-
chenbaren Weise ins Inland gelangt sein, allein nicht. Zu Recht macht die Revision insoweit geltend, daß nicht zuletzt mit Blick auf die inländischen Vertragspartner der Beklagten auch eine festgestellte Urheberschaft der Beklagten an dem Prospekt für sich kein hinreichendes Indiz für die Annahme bildet, er sei von dieser oder in deren Auftrag ins Inland verbracht worden.
Entscheidend kommt hinzu, daß die Versendung auch dann, wenn sie der Beklagten zuzurechnen sein sollte, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes auf seiten der Klägerin allein nicht begründen kann. Nach dem vom Berufungsgericht insoweit zugrunde gelegten Sachverhalt ist der Prospekt über das Postamt Leipzig nicht hinausgegangen; er ist insbesondere nicht in die Hände möglicher Kunden der Parteien gelangt. Daß diese auf andere Weise von seinem Inhalt hätten Kenntnis nehmen können oder weitere Prospekte ins Inland verschickt worden sind, hat die Beklagte bestritten; das Berufungsgericht hat hierzu keine, insbesondere keine abweichenden Feststellungen getroffen. Insoweit ist daher für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß dieser die Leistungen der Beklagten anbietende Prospekt nicht an Dritte gelangt ist. Damit können er bzw. sein Inhalt nicht dazu geführt haben, daß der Klägerin Beförderungsgeschäfte entgangen sind. Mangels einer durch den Prospekt vermittelten Kenntnis vom Inhalt des beschriebenen Angebots der Beklagten konnten mögliche Interessenten nicht veranlaßt werden, von deren Angebot Gebrauch zu machen.
Daß und gegebenenfalls welche anderen Schäden durch den an das Postamt Leipzig gelangten Prospekt haben ausgelöst werden können, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, so daß die Feststellung der erforder-
lichen Wahrscheinlichkeit auf solche Einbußen ebenfalls nicht gestützt werden kann.
Für diese genügt auch die nach dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere dem festgestellten Inhalt des Prospektes, der nach Darstellung der Beklagten ihr Angebot zutreffend wiedergibt, anzunehmende Erstbegehungsgefahr für ein entsprechendes Vorgehen auf ihrer Seite nicht. Zwar ist danach ernstlich zu besorgen, daß sich die Beklagte - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihren inländischen Partnern - in der Weise auf dem inländischen Markt betätigen wird, daß sie dort eingesammelte Post im Ausland zur Weiterbeförderung aufgibt. In dem Prospekt wird in deutscher Sprache angeboten, Briefsendungen bei den angesprochenen Interessenten einzusammeln, nach Dänemark zu transportieren und dort zu den geltenden Gebühren zur Post mit dem Ziel einer Versendung auch ins Inland aufzugeben. Der Behauptung der Klägerin, daß dies dem von der Beklagten geplanten und vorbereiteten Geschäft entspricht, ist letztere nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich geltend gemacht, daß sich ihre eigene Beteiligung auf das Ausland beschränke, während das Einsammeln der Post im Inland durch in der Regel hier ansässige Partner vorgenommen werde. Auch auf dieser Grundlage ergibt sich aus dem angekündigten Verhalten der Beklagten, daß diese mit ihren inländischen Partnern zu dem Zweck zusammenwirken will, die zu befördernden Postsendungen an sich und damit von der Klägerin abzuziehen, und damit die ernsthafte und konkrete Gefahr einer Verletzung des zugunsten der Klägerin bestimmten Beförderungsvorbehaltes begründet, die sich - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - zugleich als ein Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Insoweit ist jedoch ebenfalls nicht zu erkennen, daß aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten bereits jetzt ein Schaden auf seiten der Klägerin mit
einer für die Feststellung der Ersatzpflicht ausreichenden Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die bloße Ankündigung künftiger Verletzungen kann hinsichtlich der Gewinnerwartungen der Klägerin noch zu keiner Einbuße geführt haben. Daß und welche Schäden diese Ankündigung an anderer Stelle ausgelöst haben kann, ist dem angefochtenen Urteil auch in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.
2. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung kann ebenfalls keinen Bestand haben. Als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 494 - ALLSTAR) setzt der Auskunftsanspruch voraus, daß ein Ersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Seiner Funktion nach dient er dazu, dem Geschädigten die zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die er aus eigenem Wissen nicht besitzen kann. Voraussetzung eines darauf gerichteten Anspruchs ist jedenfalls das Vorliegen einer Verletzungshandlung, aus der ein Schaden entstehen und sich so konkretisieren kann, daß eine Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen der Sache nach in Betracht kommt. Nur dann besteht die besondere Lage, in der der Verletzte zur Durchsetzung seiner Rechte und ihrer Ermittlung auf die Auskunft des Verletzers über den Umfang seiner Handlungen angewiesen ist und diese Aufklärung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben erwarten kann.
Für eine dem entsprechende Ungewißheit sind hier dem Berufungsurteil hinreichende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.
Die von der Beklagten geschaffene Erstbegehungsgefahr genügt - wie bereits oben dargelegt - zur Begründung auch nur der Wahrscheinlichkeit ei-
nes Schadenseintrittes nicht; Verletzungshandlungen, über deren Umfang die Klägerin zur Berechnung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten informiert sein muß, sind damit nicht verbunden. Ebenso ist derzeit mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagte den an das Postamt Leipzig gelangten Prospekt nicht in das Inland verschickt hat, dieser jedenfalls hier aber nicht in die Hände von Kunden gelangt ist und so zu möglichen Schäden auf seiten der Klägerin geführt haben kann. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in anderer, Ersatzansprüche der Klägerin begründender Weise vorgegangen ist und diese zur Berechnung dieser Ansprüche auf ihre Informationen über Inhalt und Umfang des Vorgangs angewiesen ist, sind dem Berufungsurteil ebenfalls nicht zu entnehmen.
III. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin insbesondere im Hinblick auf den in das Inland gelangten Prospekt eine eigene Verantwortlichkeit trifft und ob und gegebenenfalls im welchem Umfang diese Versendung zur Entstehung eines Schadens auf seiten der Klägerin geführt haben kann. Darüber hinaus wird es zu prüfen haben, ob die Klägerin, sollte der Beklagten in diesem Zusammenhang oder anderweit eine Verletzungshandlung zur Last fallen, der von ihr verlangten Auskunft zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedarf.
Hirsch Melullis Goette
Ball Bornkamm

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 9/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob
fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die
Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger
Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens
entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung
nicht bekannt geworden ist.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Dezember 2010 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen nehmen aus übergegangenem Recht den Beklagten als Träger einer Geburtsklinik auf Ersatz erbrachter Leistungen und Feststellung der Erstattungspflicht künftiger Aufwendungen in Anspruch.
2
Der am 7. Januar 1993 geborene R. E. ist schwer behindert wegen des aufgrund ärztlicher Fehler eingetretenen Sauerstoffmangels bei seiner Geburt in der Einrichtung des Beklagten. Er erhob im Jahre 1996 Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten, die in der ersten Instanz abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Geschädigten verurteilte das Kammergericht den Beklagten am 3. März 2005 zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten den Klägerinnen mit Schreiben vom 28. März 2006 mit. Die Klägerinnen forderten den Beklagten in mehreren Schreiben ab dem 5. Mai 2006 erfolglos zum Ersatz ihrer seit 1994 erbrachten Leistungen auf. Im Jahr 2007 haben sie Klage erhoben. Der Beklagte stellt den Übergang der Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägerinnen und deren Höhe nicht in Frage. Er macht aber Verjährung geltend.
3
Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Maßstabs, der an öffentliche Unternehmen wie Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die grob fahrlässige Unkenntnis anzulegen ist, und die Frage des verantwortlichen Wissensvertreters in solchen arbeitsteilig arbeitenden Unternehmen nach neuem Schuldrecht von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Fortbildung des (Verjährungs-)rechts insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Mit der Revision begehren die Klägerinnen unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangene Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für den Geschädigten nach der vor dem 1. Januar 2002 geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei aber die Verjährung nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht eingetreten. Den Klägerinnen sei grob fahrlässige Unkenntnis der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Umstände vorzuwerfen. Diese hätten nur deshalb keine Kenntnis von einem möglichen ärztlichen Fehler bei der Geburt ihres Versicherten erlangt , weil sie offen zur Verfügung stehende Informationen ihrer Leistungsabteilung mangels ordnungsgemäßer Organisation des Informationsaustausches durch die Regressabteilung nicht ausgewertet hätten. Bei einem Mindestmaß an organisatorischem Informationsaustausch hätte sich einem im Umgang mit medizinischen Unterlagen und der Regressabwicklung geschulten Sachbearbeiter angesichts erheblicher und langjährig wiederkehrender Zahlungen nach einem Geburtsschadensfall (Mikrocephalus als Folge von Sauerstoffmangel) aufdrängen müssen, dass die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers, der zum Sauerstoffmangel unter der Geburt des Versicherten führte, im Raume stand. Zudem hätte angesichts der durch die Schuldrechtsreform verkürzten Verjährungsfristen eine Sensibilisierung bei einem in der Abwicklung von Regressforderungen geschulten Unternehmen wie den Klägerinnen erfolgen müssen, dass etwaigen Regressansprüchen aus weiter zurückliegenden Ereignissen nunmehr die Verjährung nach neuem Schuldrecht drohe. Das Unterlassen einer aufgrund der Art der medizinischen Beeinträchtigung und jedenfalls wegen der gesetzlichen Verjährungsverkürzung veranlassten Nachfrage durch die Klägerinnen beim Geschädigten, ob er Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung habe, stelle sich aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten im Zeitraum nach der Geltung des neuen Schuldrechts als unverständlich dar. Da die Verjährung nach neuem Recht nicht erst bei Kenntnis, sondern bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis beginne, schade es, wenn ein arbeitsteilig strukturiertes Unternehmen durch Unterlassen der Organisation des Informationsflusses den an sich zuständigen Regressmitarbeiter nicht in die Informationskette einbeziehe.

II.

5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Die Unkenntnis der Klägerinnen von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit.
7
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die nach dem Klagevorbringen im Jahr 1993 entstandenen Ansprüche beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren. Etwaige vertragliche Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Aber auch die Verjährung der im Ansatz ebenfalls nicht streitigen deliktischen Ansprüche hatte mangels positiver Kenntnis der Klägerinnen im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen der Klägerinnen als Sozialversicherungsträger umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278).
8
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen des Verjährungsrechts. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin - wie hier - nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
9
a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senat, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN). Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278).
10
b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die vorliegende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet. So wird auch die vom Berufungsgericht zitierte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35, Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199, Rn. 25; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kessler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich /Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Stand Februar 2012, § 199 Rn. 35 f. und jurisPK-BGB/Lakkis, Stand Januar 2012, § 199 Rn. 69 f.). Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, 227).
11
c) Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Auch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht so maßgeblich geändert, als dass in Regressfällen - wie hier - zur Vermeidung der Verjährung der Ansprüche die Mitarbeiter der Leistungsabteilung Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten müssten und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit die grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447).
12
Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Zwar wird darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Zugleich wird aber auf die "Auflockerungstendenzen" in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wis- sen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnungverbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).
13
d) Nach den in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Körperschaften vertretenen Grundsätzen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis eines mit dem Schadensfall befassten Bediensteten, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter der entsprechenden Institution handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Schadensverursacher , in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr. Senat, Urteile vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 14; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 sowie vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278). Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 aaO sowie vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO Rn. 5). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, aaO).
14
e) Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist hingegen grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, aaO; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 865). Das kann auch nach neuem Recht nicht anders gesehen werden. Zwar wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr einer juristischen Person aus Gründen des Verkehrsschutzes entsprechend § 166 BGB in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet , deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weitergegeben werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, VersR 2001, 863, 864; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 ff.; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202, 205 ff.; vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99, VersR 2000, 1133 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen Mitarbeitern wären die Beschäftigten der Leistungsabteilungen der Klägerinnen unter Um- ständen gleichzustellen, weil auch sie bei sorgfältigem Vorgehen gehalten wären , ihre im Rahmen der Leistungsgewährung erlangten Informationen an die Regressabteilungen weiterzugeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben könnten. Doch handelt es sich bei den hier betroffenen Ansprüchen um solche aus unerlaubter Handlung und wegen schuldhafter Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags, bei denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund steht. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166 BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 aaO; BGH, Urteile vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 aaO S. 35 ff.; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 aaO und vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205). Die Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften , bei denen es darum geht, die in einer Gesetzesvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr angeordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen. Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften.
15
3. Im Streitfall durfte das Berufungsgericht nicht bereits von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerinnen von den Anspruch begründenden Umständen vor dem 1. Januar 2002 ausgehen, weil sich die Mitarbeiter der Leistungsabteilung aufgrund der Kenntnis des Krankheitsbildes des Versicherten die zur gerichtlichen Geltendmachung erforderliche Kenntnis hätten verschaffen und die Regressabteilung hätten informieren müssen.
16
a) Zwar ist die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der gro- ben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 9 und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 12). Im Streitfall sind jedoch solche Fehler gegeben. Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und den für die Klägerinnen geltenden Sorgfaltsmaßstab zu eng gesehen.
17
b) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 aaO Rn. 13 und vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 10; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 aaO Rn. 15 f. mwN und vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 aaO; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).
18
c) Auch in Arzthaftungsfällen besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (vgl. zu § 852 BGB a.F.: Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89, VersR 1990, 539; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/04, VersR 1995, 551, 552; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00, VersR 2001, 866, 867). Daran hat sich durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 20). Diese Rechtslage entspricht der Regelung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob fahrlässige Unkenntnis einer Partei anknüpft. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN).
19
In Arzthaftungsfällen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen muss. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiativen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein (vgl. Senat vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 17 mwN).
20
Ist der Geschädigte - wie dargelegt - nicht gehalten, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist von sich aus Nachforschungen zu betreiben, können solche auch nicht von einem Versicherer verlangt werden, der aufgrund seiner Leistungspflicht mit dem Schadensfall befasst wird. Den Mitarbeitern des Sozialversicherungsträgers bietet die Schwere des Krankheitsbilds des Leistungsempfängers ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein der Leistung zugrundeliegendes Behandlungsgeschehen mit haftungsrechtlicher Relevanz, denen nicht nachzugehen, unverständlich wäre. Aus Gründen des Schuldnerschutzes würde die Durchsetzung der Regressansprüche für erbrachte Heilbehandlungs- und Pflegekosten in einer nicht gebotenen Weise erschwert, müsste in jedem umfangreicheren Leistungsfall von vornherein vorsorglich geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine möglicherweise fremdverschuldete Schädigung des Patienten gegeben sind, denen sodann nachzugehen und von denen die Regressabteilung in Kenntnis zu setzen wäre.
21
Der Zweck der Verjährung gebietet solches nicht. Zwar soll die Verjährung den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Sie soll auch den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO Rn. 16). Doch muss der Gläubiger nicht von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führte letztlich zu einem von der Kenntnis des Versicherers unabhängigen Verjährungsbeginn. Diese Folge widerspricht der aus der Regelung in § 199 BGB zu entnehmenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Lauf der Verjährung mit der Kenntniserlangung des Geschädigten zu verknüpfen.
22
d) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen angenommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist die Kenntniserlangung der zuständigen Mitarbeiter der Klägerinnen von der Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz. Diese erfolgte im Jahr 2006 aufgrund der Mitteilung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Versicherten. Bei Klageerhebung im Jahr 2007 waren mithin die Forderungen der Klägerinnen nicht verjährt.

III.

23
Übergang und Höhe der Ansprüche zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, entscheidet der Senatselbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und das Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2010 - 13 O 187/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2010 - 20 U 118/10 -

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE152500301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 63/09
vom
10. Februar 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 66 Abs.1
Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil in einem ersten Prozess für nachfolgende
Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und zu erwarten ist, dass
sich die Gerichte in den nachfolgenden Verfahren an der im ersten Prozess ergangenen
Entscheidung orientieren werden, vermag ein rechtliches Interesse
im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Das gilt auch im Fall der
Nebenintervention von "Parallelverwendern" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht allein darauf gestützt werden,
dass eine Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juli 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2008 abgeändert , soweit die Beitritte der Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 für zulässig erklärt und dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt worden sind. Die Beitritte der Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 werden für unzulässig erklärt. Die Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 haben die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Beschwerdewert: 25.000 €.

Gründe:


1
I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit von Nebeninterventionen (§ 71 ZPO).
2
Der Kläger ist ein eingetragener Verein deutschsprachiger Schauspieler, die vornehmlich als Synchronsprecher tätig sind. Er nimmt nach seiner Satzung die Interessen dieser sogenannten Synchronschauspieler wahr. Die Beklagte stellt deutsche Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Dazu engagiert sie Synchronschauspieler unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen.
3
Der Kläger ist der Ansicht, einige Klauseln dieser Vertragsbedingungen seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 88 ff. UrhG nicht zu vereinbaren und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Er hat die Beklagte deshalb nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte hat 28 anderen Synchronunternehmen den Streit verkündet , von denen sechs dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenienten beigetreten sind. Die Nebenintervenienten verwenden Vertragsbedingungen, die mit den vom Kläger beanstandeten Vertragsbedingungen der Beklagten teilweise inhaltsgleich sind. Sie haben ihr rechtliches Interesse an einer Unterstützung der Beklagten (§ 66 Abs. 1 ZPO) damit begründet, dass sie im Falle eines Unterliegens der Beklagten damit rechnen müssten, von der Beklagten wegen der Verwendung inhaltsgleicher Vertragsbedingungen nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 9 Satz 1 UWG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
5
Der Kläger ist der Ansicht, die Nebeninterventionen seien nicht zulässig, weil die Nebenintervenienten kein rechtliches Interesse an einem Beitritt zum http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Rechtsstreit hätten. Er hat daher beantragt, die Nebeninterventionen zurückzuweisen.
6
Das Landgericht hat die Beitritte der Nebenintervenienten durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterventionen weiter.
7
II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
8
1. Auf das Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind gemäß § 5 UKlaG die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus dem Unterlassungsklagengesetz nicht etwas anderes ergibt. Danach sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) bei Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz anwendbar (Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 5 UKlaG Rn. 3).
9
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Nebenintervenienten nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten anhängigen Rechtsstreit obsiegt.
10
a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung un- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302722006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302722006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302722006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE152500301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - mittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten , der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN).
11
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu verneinen. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zugunsten der Beklagten entschieden werden, und die damit verbundene Erwartung, dass die mit einer nachfolgenden Klage der Beklagten gegen sie auf Unterlassung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln befassten Gerichte gleichfalls den Standpunkt einnehmen, dass die in Rede stehenden Vertragsbedingungen nicht wegen einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 88 ff. UrhG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, begründet nur ein tatsächliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten. Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen (aA Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 66 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 61 mwN). Das gilt auch im - hier gegebenen - Fall der Nebenintervention von "Parallelverwendern" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 74; aA Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 22; Staudinger /Schlosser aaO § 5 UKlaG Rn. 3; vgl. auch Nowak-Over, GRUR-Prax 2010, 138).
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c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag allein die Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen (Wieczorek/ Schütze/Mansel aaO § 74 Rn. 24 ff.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 5; aA OLG Düsseldorf, OLG-Rep 2008, 156; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 74 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 74 Rn. 3; Zöller/ VolIkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rn. 8). Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang der maßgeblichen Bestimmungen. Tritt im Falle einer Streitverkündung der Dritte dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Wird die Zurückweisung des Beitritts beantragt, setzt die Zulassung des Dritten daher nach § 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass er sein Interesse glaubhaft macht. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag.
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III. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Klägers der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers ist die Entscheidung des Landgerichts abzuändern, soweit die Beitritte der Streithelferinnen für zulässig erklärt und dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt worden sind. Die Beitritte der Streithelferinnen sind für unzulässig zu erklären. Die Streithelferinnen haben die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 O 91/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2009 - 23 W 55/08 -

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.