Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 6 U 5/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten im Internet geltend.
4Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
5Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
6Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://afghanistan.XXX.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
7Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurück.
8Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
14Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.
15Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil er unter Bezugnahme auf den als Anlage beigefügten Datenträger nicht ausreichend konkretisiert sei. In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die UdP urheberrechtlich nicht geschützt seien; bei den Berichten der Bundeswehr an das Parlament handele es sich weder um wissenschaftliche noch um technische Inhalte, sondern um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte handele es sich nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“, welches eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließe, vielmehr richte sich die Darstellungsform der Texte nach deren Inhalt und nutze für die Unterteilung bereits bestehende und sich aufdrängende Abgrenzungskriterien. Weiterhin gehe das Landgericht unrichtig davon aus, dass - die Eigenschaft als Sprachwerke unterstellt - es sich bei den verfahrensgegenständlichen Berichten nicht um amtliche Werke nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 UrhG handele. Das Landgericht verkenne bei seiner gegenteiligen Annahme, dass das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere und die UdP durch die Klägerin selbst – in Gestalt der UdÖ - bereits zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden; damit sei ein amtliches Interesse an der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Werke intendiert. Soweit sie - die Beklagte - erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten habe, habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass ein solches Bestreiten der Urheberschaft im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nicht zulässig sei. Das Landgericht gehe schließlich zu Unrecht von einer Rechtsverletzung durch die Beklagte aus und setzte sich dabei schon nicht näher mit den einzelnen, angeblich verletzten Rechten auseinander, sondern bejahe fälschlicherweise einen Eingriff in die Rechte aus §§ 12, 16 und 19a UrhG. Jedenfalls sei eine Verletzungshandlung unter keinen Umständen rechtswidrig erfolgt; die Prüfung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit der bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen, sondern das durch das Urheberrecht repräsentierte Eigentumsrecht des Art. 14 GG sei mit den Grundrechten nach Artikel 5 GG im Sinne einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Auch im Urheberrecht müssten ausnahmsweise die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, sofern das Urheberrecht – wie vorliegend - als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Das Landgericht übersehe, dass das Mitteilen von Informationen essenziell für die ebenfalls nach Art. 5 GG geschützte Informationsfreiheit sei und das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber in der Regel dann überwiege, wenn die Beeinträchtigungen für den Urheber nur minimal seien; dabei sei auch zu beachten, dass keine nennenswerte Beeinträchtigung von Vermögensinteressen im Sinne des Art. 14 GG auf Seiten der Klägerin bestehe. Demgegenüber überwiege die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten deutlich; gerade im Hinblick auf die Kampfeinsätze in Afghanistan bestand und bestehe in der Öffentlichkeit ein großes Diskussionsbedürfnis.
16Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass – soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung losgelöst von den Schranken des Urheberrechts eine Güterabwägung vornehme - sie nicht nur einseitig die angeblichen Interessen der Allgemeinheit über die der Klägerin zustehenden Interessen an der eigenen Entscheidungsbefugnis über die Frage der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke stelle, sondern auch keinen ersichtlichen Grund dafür liefere, dass die Abbildung nahezu sämtlicher UdP aus einem Zeitraum von ca. sieben Jahren diesem angeblichen Informationsinteresse überhaupt gerecht werde resp. notwendig sei. Die Öffentlichkeit werde über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland durch die UdÖ unterrichtet. Im Übrigen stelle die ungekürzte Verbreitung fremder Inhalte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Werk dar.
17Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die bisherige Beklagte mit Wirkung zum 01.12.2014 erloschen und bei der „G GmbH“ angewachsen sei. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihren Unterlassungsantrag wie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend formuliert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
211. Die Klage ist zulässig.
22a.
23Die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige und durch den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug belegte Umwandlung durch Verschmelzung bewirkt prozessual einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite, so dass das Rubrum entsprechend zu berücksichtigen war.
24b.
25Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auf Hinweis des Senats klarstellend formulierte Unterlassungsantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
26An den gesetzlichen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH GRUR 2003, 228, zitiert nach juris Rn. 46 – P-Vermerk). Dabei kann sich der Antrag auf eine Anlage beziehen, ohne mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden zu sein (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn. 46). Die Anlage kann auch in einem beigefügten Datenträger mit aufgelisteten Dateien bestehen (BGH GRUR 2003, 786, zitiert nach juris Rn. 33 – Innungsprogramm).
27Danach hat bereits das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Bezugnahme auf den als Anlage K1 vorgelegten Datenträger den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Dies gilt jedenfalls nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung, dass die Dokumente auf dem Datenträger über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise aufrufbar sind.
282.
29Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze umfassend und erschöpfend darstellen und zutreffend auf den Streitfall anwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Bewertung:
30a.
31Die Berufung beanstandet zunächst ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin.
32Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, genügt es nicht, sie mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substantiiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 Rn. 10). Die Klägerin hat in der Klageschrift substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, wer Verfasser der UdP in den Jahren 2010 bis 2012 war und dies im Schriftsatz vom 17.04.2014 für die Jahre 2005 bis 2010 ergänzt. Sie hat ferner behauptet, dass sämtliche benannten Zeugen in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen und die jeweilige UdP in Erfüllung ihrer Dienstpflicht erstellt haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, ohne dazu vorzutragen, von wem sie eigene - durch die Einstellung der Texte ins Internet in Anspruch genommene – Rechte ableiten will. Auf der fraglichen Internetseite heißt es hierzu, die Berichte seien ihr „zugespielt“ worden. Das genügt nicht, um die substanziell vorgetragenen, mit Zeugnisangeboten unterlegten Darlegungen der Klägerin über ihre Rechtsinhaberschaft zu erschüttern. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich ist: Einerseits bestreitet sie die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und alle dazu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen, andererseits stellt sie die „Echtheit“ der Einsatzberichte zu keinem Zeitpunkt in Frage, sondern beruft sich im Gegenteil auf deren Originalität, ohne aber ihre „Bezugsquelle“ offenzulegen. Eine unter § 138 Abs. 4 ZPO fallende Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm bereits dann als fraglich angesehen, wenn eine Partei die Rechtsinhaberschaft des Klägers letztlich mit dem Argument angreift, sie habe an die Rechtsinhaberschaft eines eigenen Informationszuträgers geglaubt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2009, 159 – Fallschirmsprung, zitiert nach juris Rn. 20). Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht erst recht nicht aus, wenn ein Beklagter – wie im Streitfall - eigene Rechte an einem Werk bzw. eine diesbezügliche Ableitung gar nicht erst behauptet, sondern das Werk als „Original“ und damit von dem Rechtsinhaber stammend ins Netz stellt, ohne seine Bezugsquelle offenzulegen oder abgeleitete Rechte auch nur zu behaupten.
33Die Berufung beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht die Feststellung des Landgerichts, wonach die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil die benannten Zeugen sie in Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflicht erstellt haben. Entsprechendes hat die Klägerin schon in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, so dass die Rüge, es handele sich eine unzulässige Erweiterung des klägerischen Sachvortrags, schon im Ansatz verfehlt ist. Der weitere Einwand, es bleibe abgesehen von Zeiträumen, zu denen die Klägerin nichts vorgetragen habe, auch unklar, wer genau Urheber der UdP sei und damit überhaupt die Möglichkeit zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte auf die Klägerin gehabt habe, greift nicht durch, weil die Klägerin wie ausgeführt substantiiert zu den Verfassern aller UdP im relevanten Zeitraum vorgetragen hat.
34b.
35Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte, die die Klägerin beispielhaft in Kopie für die UdP 2/12 und 23/10 mit der Klageschrift vorlegt, stellen urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Gegen die auch diesbezüglich zutreffende Bewertung des Landgericht wendet die Berufung ohne Erfolg ein, dass es sich um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“ handele, welches eine persönliche geistige Schöpfung nicht erkennen ließe.
36Auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen oder Gebrauchszwecken dienende Schriftwerke sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich überragt wird. Dabei kann die erforderliche Individualität und schöpferische Leistung auch durch den Aufbau, die Auswahl und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformation, die sprachliche Ausdrucksweise oder die sonstige Darstellungsart erreicht werden, sofern diesbezüglich ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt (vgl. BGH GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung; LG München I GRUR-RR 2008, 74 [75] - Biogas Fonds). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 -, BeckRS 2011, 26662; LG Stuttgart vom 04.11.2010 – 17 O 525/10 – Rn. 50 f., zitiert nach juris).
37Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Einsatzberichte in Gestalt der UdP Text bereits die für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und selbst bei Annahme eines engen Schutzbereichs jedenfalls gegen identische Übernahmen geschützt sind, zutreffend. Auch wenn die Texte in weiten Teilen die Übermittlung (vorgegebener) Tatsachen bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr enthalten, finden sich gleichwohl auch persönliche Einschätzungen etwa zu der Bedrohungslage oder der Rolle von bestimmten Personen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der hinreichende Grad der Schöpfungshöhe jedenfalls aus der systematisierten Auswahl und denknotwendig teilweise verkürzende Aufbereitung der Sachinformation sowie der jeweiligen Darstellungsform folgt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich um relativ lange Texte handelt, bei denen umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Den jeweiligen Texten ist trotz der darin enthaltenen Sachinformationen zumindest ein enger Schutzbereich zuzugestehen, der ihn gegen eine identische Übernahme wie die vorliegende absichert.
38b.
39Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass es sich bei den UdP weder um ein amtliches Werk nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um ein Werk handelt, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist.
40Von Absatz 1 erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter fallen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Die UdP fallen als reine Unterrichtung bzw. Mitteilung mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakters nicht unter die abschließende Aufzählung dieser Norm.
41Das Landgericht hat darüber hinaus auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffend verneint. Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht die - der Beklagten auf unbekanntem Wege „zugespielten“ - UdP, sondern allein die mit diesen Berichten nicht identischen UdÖ („Unterrichtung der Öffentlichkeit“) tatsächlich veröffentlicht hat. Abgesehen davon, dass die UdP selbst damit tatsächlich nicht veröffentlicht sind, begründet auch das von der Beklagten für sich und die Allgemeinheit beanspruchte „allgemeine“ Interesse an einer Veröffentlichung der ungekürzten Fassungen kein „amtliches“ Interesse, dass das Werk tatsächlich zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wird. Die Beklagte setzt hier zu Unrecht den Begriff „amtlich“ mit „allgemein“ gleich und vermischt die in § 5 Abs. 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen „amtliches Interesse“ und „zur allgemeinen Kenntnisnahme“. Die Rechtsprechung ist mit der Annahme eines sonstigen amtlichen Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG in Zweifelsfällen ohnehin zurückhaltend; so sind insbesondere keine sonstigen amtlichen Werke solche, die lediglich im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit oder zu Belehrung und Unterrichtung geschaffen werden (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 5 Rn. 10 m.w.N.).
42Die Klägerin hat im Übrigen ein „amtliches Interesse“ in ihrem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 25.10.2012 ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG nicht bestehe, da sie die UdP wegen militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr als Verschlusssachen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG einstufe. Bei der entsprechenden Beurteilung ist ihr auch „kraft Amtes“ ein Ermessensspielraum einzuräumen. Die Beklagte kann nicht die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach IFG gleichsam umgehen, indem sie sich interne Dokumente auf unbekanntem, auch von ihr nicht offengelegtem Wege verschafft und versucht, eine eigenmächtige Veröffentlichung über § 5 UrhG zu legitimieren; das entspricht nicht Sinn und Zweck des § 5 UrhG, der lediglich einen Schutz für von dem Berechtigten tatsächlich veröffentlichte und der Allgemeinheit bereits zugänglich gemachte amtliche Werke ausschließt.
43d.
44Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG steht dem Urheber zu und ist als Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage, § 12 Rn. 2). Dazu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses jedenfalls konkludent die Entscheidung über dessen Veröffentlichung der Klägerin übertragen haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu den Verfassern der jeweiligen UdP ist – wie bereits ausgeführt – auch hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt, so dass das Bestreiten mit Nichtwissen demgegenüber nicht ausreicht. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Veröffentlichungsrecht sei „erschöpft“, weil die verfahrensgegenständlichen Berichte bereits von der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden seien. Wie bereits ausgeführt sind allein die UdÖ, nicht aber die UdP veröffentlicht worden. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Falle der Vorstellung seines Werkes nicht auf „Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht“ (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 6 Rn. 7); eine Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG setzt weiterhin voraus, dass das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Vorliegend sind die UdP ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Referaten im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie dem BMVg nachgeordnete Dienststellen und damit einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden.
45Die Beklagte hat die UdP jedenfalls vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG. Selbst wenn sie die ihr übermittelten Berichte nicht selbst gescant, sondern in digitalisierter Form erhalten hat, musste sie die erhaltenen Dateien auf ihrem Server speichern, um die fragliche Internetseite betreiben zu können; das hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das entsprechende Speichern auf der Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung dar (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 16 Rn. 7 m.w.N.).
46Schließlich hat die Beklagte die UdP auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, was sie selbst lediglich für die nicht lesbaren Dokumente in Abrede stellt. Zugänglichmachen in diesem Sinne setzt jedoch nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werktitel eröffnet wird (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 6; Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 3. Auflage, § 19a Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat auch die schlecht oder kaum lesbaren UdP tatsächlich zum Abruf für die Öffentlichkeit bereitgehalten und die Nutzer auf ihrer Internetseite ausdrücklich wie folgt um Hilfe gebeten: „Editieren sie die Berichte. … Geben sie Hinweise“. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die in den UdP enthaltenen Grafiken erkennbar abgebildet sind. Abgesehen davon hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass das unstreitige öffentliche Zugänglichmachen der lesbaren UdP auch zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf die schlecht lesbaren UdP führt.
47e.
48Die Beklagte greift auch rechtswidrig in die der Klägerin zustehenden Rechte aus §§ 12, 16, 19a UrhG ein.
49Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.
50Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP - v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.
51Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man - im Ansatz mit der Beklagten - die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ - selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten - wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte - eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.
52f.
53Der Unterlassungsantrag ist schließlich nicht durch die auf Seiten der Beklagten eingetretene Rechtsnachfolge erledigt wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr.
54Dazu haben beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung BGH WRP 2013, 347 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung – im Streitfall nicht einschlägig ist, da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin die streitgegenständlichen Inhalte über das Online- Portal www.derwesten.de weiterhin, ununterbrochen und bis heute zum Abruf bereithält, dadurch eine eigene Verletzungshandlung verwirklicht und auch für die Verbreitung deren Inhalte verantwortlich ist. Eine Wiederholungsgefahr ist daher jedenfalls auch in der Person der Beklagten zu besorgen, weil sie ihrerseits die fraglichen Inhalte zum Abruf bereithält (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 20). Betrieb und Übernahme des streitgegenständlichen Internetauftritts mit den fraglichen Inhalten stellen auch einen „Dauerverstoß“ dar, so dass die Klägerin insoweit auch keinen neuen Verletzungsfall in das Verfahren einführt.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst; das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles.
58Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €
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Annotations
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
- 1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, - 2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, - 3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, - 4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
- 1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und - 2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.