Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 6 U 5/15
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten im Internet geltend.
4Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
5Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
6Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://afghanistan.XXX.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
7Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurück.
8Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
14Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.
15Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil er unter Bezugnahme auf den als Anlage beigefügten Datenträger nicht ausreichend konkretisiert sei. In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die UdP urheberrechtlich nicht geschützt seien; bei den Berichten der Bundeswehr an das Parlament handele es sich weder um wissenschaftliche noch um technische Inhalte, sondern um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte handele es sich nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“, welches eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließe, vielmehr richte sich die Darstellungsform der Texte nach deren Inhalt und nutze für die Unterteilung bereits bestehende und sich aufdrängende Abgrenzungskriterien. Weiterhin gehe das Landgericht unrichtig davon aus, dass - die Eigenschaft als Sprachwerke unterstellt - es sich bei den verfahrensgegenständlichen Berichten nicht um amtliche Werke nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 UrhG handele. Das Landgericht verkenne bei seiner gegenteiligen Annahme, dass das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere und die UdP durch die Klägerin selbst – in Gestalt der UdÖ - bereits zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden; damit sei ein amtliches Interesse an der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Werke intendiert. Soweit sie - die Beklagte - erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten habe, habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass ein solches Bestreiten der Urheberschaft im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nicht zulässig sei. Das Landgericht gehe schließlich zu Unrecht von einer Rechtsverletzung durch die Beklagte aus und setzte sich dabei schon nicht näher mit den einzelnen, angeblich verletzten Rechten auseinander, sondern bejahe fälschlicherweise einen Eingriff in die Rechte aus §§ 12, 16 und 19a UrhG. Jedenfalls sei eine Verletzungshandlung unter keinen Umständen rechtswidrig erfolgt; die Prüfung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit der bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen, sondern das durch das Urheberrecht repräsentierte Eigentumsrecht des Art. 14 GG sei mit den Grundrechten nach Artikel 5 GG im Sinne einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Auch im Urheberrecht müssten ausnahmsweise die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, sofern das Urheberrecht – wie vorliegend - als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Das Landgericht übersehe, dass das Mitteilen von Informationen essenziell für die ebenfalls nach Art. 5 GG geschützte Informationsfreiheit sei und das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber in der Regel dann überwiege, wenn die Beeinträchtigungen für den Urheber nur minimal seien; dabei sei auch zu beachten, dass keine nennenswerte Beeinträchtigung von Vermögensinteressen im Sinne des Art. 14 GG auf Seiten der Klägerin bestehe. Demgegenüber überwiege die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten deutlich; gerade im Hinblick auf die Kampfeinsätze in Afghanistan bestand und bestehe in der Öffentlichkeit ein großes Diskussionsbedürfnis.
16Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass – soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung losgelöst von den Schranken des Urheberrechts eine Güterabwägung vornehme - sie nicht nur einseitig die angeblichen Interessen der Allgemeinheit über die der Klägerin zustehenden Interessen an der eigenen Entscheidungsbefugnis über die Frage der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke stelle, sondern auch keinen ersichtlichen Grund dafür liefere, dass die Abbildung nahezu sämtlicher UdP aus einem Zeitraum von ca. sieben Jahren diesem angeblichen Informationsinteresse überhaupt gerecht werde resp. notwendig sei. Die Öffentlichkeit werde über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland durch die UdÖ unterrichtet. Im Übrigen stelle die ungekürzte Verbreitung fremder Inhalte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Werk dar.
17Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die bisherige Beklagte mit Wirkung zum 01.12.2014 erloschen und bei der „G GmbH“ angewachsen sei. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihren Unterlassungsantrag wie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend formuliert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
211. Die Klage ist zulässig.
22a.
23Die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige und durch den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug belegte Umwandlung durch Verschmelzung bewirkt prozessual einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite, so dass das Rubrum entsprechend zu berücksichtigen war.
24b.
25Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auf Hinweis des Senats klarstellend formulierte Unterlassungsantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
26An den gesetzlichen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH GRUR 2003, 228, zitiert nach juris Rn. 46 – P-Vermerk). Dabei kann sich der Antrag auf eine Anlage beziehen, ohne mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden zu sein (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn. 46). Die Anlage kann auch in einem beigefügten Datenträger mit aufgelisteten Dateien bestehen (BGH GRUR 2003, 786, zitiert nach juris Rn. 33 – Innungsprogramm).
27Danach hat bereits das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Bezugnahme auf den als Anlage K1 vorgelegten Datenträger den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Dies gilt jedenfalls nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung, dass die Dokumente auf dem Datenträger über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise aufrufbar sind.
282.
29Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze umfassend und erschöpfend darstellen und zutreffend auf den Streitfall anwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Bewertung:
30a.
31Die Berufung beanstandet zunächst ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin.
32Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, genügt es nicht, sie mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substantiiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 Rn. 10). Die Klägerin hat in der Klageschrift substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, wer Verfasser der UdP in den Jahren 2010 bis 2012 war und dies im Schriftsatz vom 17.04.2014 für die Jahre 2005 bis 2010 ergänzt. Sie hat ferner behauptet, dass sämtliche benannten Zeugen in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen und die jeweilige UdP in Erfüllung ihrer Dienstpflicht erstellt haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, ohne dazu vorzutragen, von wem sie eigene - durch die Einstellung der Texte ins Internet in Anspruch genommene – Rechte ableiten will. Auf der fraglichen Internetseite heißt es hierzu, die Berichte seien ihr „zugespielt“ worden. Das genügt nicht, um die substanziell vorgetragenen, mit Zeugnisangeboten unterlegten Darlegungen der Klägerin über ihre Rechtsinhaberschaft zu erschüttern. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich ist: Einerseits bestreitet sie die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und alle dazu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen, andererseits stellt sie die „Echtheit“ der Einsatzberichte zu keinem Zeitpunkt in Frage, sondern beruft sich im Gegenteil auf deren Originalität, ohne aber ihre „Bezugsquelle“ offenzulegen. Eine unter § 138 Abs. 4 ZPO fallende Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm bereits dann als fraglich angesehen, wenn eine Partei die Rechtsinhaberschaft des Klägers letztlich mit dem Argument angreift, sie habe an die Rechtsinhaberschaft eines eigenen Informationszuträgers geglaubt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2009, 159 – Fallschirmsprung, zitiert nach juris Rn. 20). Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht erst recht nicht aus, wenn ein Beklagter – wie im Streitfall - eigene Rechte an einem Werk bzw. eine diesbezügliche Ableitung gar nicht erst behauptet, sondern das Werk als „Original“ und damit von dem Rechtsinhaber stammend ins Netz stellt, ohne seine Bezugsquelle offenzulegen oder abgeleitete Rechte auch nur zu behaupten.
33Die Berufung beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht die Feststellung des Landgerichts, wonach die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil die benannten Zeugen sie in Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflicht erstellt haben. Entsprechendes hat die Klägerin schon in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, so dass die Rüge, es handele sich eine unzulässige Erweiterung des klägerischen Sachvortrags, schon im Ansatz verfehlt ist. Der weitere Einwand, es bleibe abgesehen von Zeiträumen, zu denen die Klägerin nichts vorgetragen habe, auch unklar, wer genau Urheber der UdP sei und damit überhaupt die Möglichkeit zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte auf die Klägerin gehabt habe, greift nicht durch, weil die Klägerin wie ausgeführt substantiiert zu den Verfassern aller UdP im relevanten Zeitraum vorgetragen hat.
34b.
35Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte, die die Klägerin beispielhaft in Kopie für die UdP 2/12 und 23/10 mit der Klageschrift vorlegt, stellen urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Gegen die auch diesbezüglich zutreffende Bewertung des Landgericht wendet die Berufung ohne Erfolg ein, dass es sich um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“ handele, welches eine persönliche geistige Schöpfung nicht erkennen ließe.
36Auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen oder Gebrauchszwecken dienende Schriftwerke sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich überragt wird. Dabei kann die erforderliche Individualität und schöpferische Leistung auch durch den Aufbau, die Auswahl und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformation, die sprachliche Ausdrucksweise oder die sonstige Darstellungsart erreicht werden, sofern diesbezüglich ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt (vgl. BGH GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung; LG München I GRUR-RR 2008, 74 [75] - Biogas Fonds). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 -, BeckRS 2011, 26662; LG Stuttgart vom 04.11.2010 – 17 O 525/10 – Rn. 50 f., zitiert nach juris).
37Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Einsatzberichte in Gestalt der UdP Text bereits die für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und selbst bei Annahme eines engen Schutzbereichs jedenfalls gegen identische Übernahmen geschützt sind, zutreffend. Auch wenn die Texte in weiten Teilen die Übermittlung (vorgegebener) Tatsachen bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr enthalten, finden sich gleichwohl auch persönliche Einschätzungen etwa zu der Bedrohungslage oder der Rolle von bestimmten Personen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der hinreichende Grad der Schöpfungshöhe jedenfalls aus der systematisierten Auswahl und denknotwendig teilweise verkürzende Aufbereitung der Sachinformation sowie der jeweiligen Darstellungsform folgt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich um relativ lange Texte handelt, bei denen umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Den jeweiligen Texten ist trotz der darin enthaltenen Sachinformationen zumindest ein enger Schutzbereich zuzugestehen, der ihn gegen eine identische Übernahme wie die vorliegende absichert.
38b.
39Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass es sich bei den UdP weder um ein amtliches Werk nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um ein Werk handelt, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist.
40Von Absatz 1 erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter fallen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Die UdP fallen als reine Unterrichtung bzw. Mitteilung mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakters nicht unter die abschließende Aufzählung dieser Norm.
41Das Landgericht hat darüber hinaus auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffend verneint. Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht die - der Beklagten auf unbekanntem Wege „zugespielten“ - UdP, sondern allein die mit diesen Berichten nicht identischen UdÖ („Unterrichtung der Öffentlichkeit“) tatsächlich veröffentlicht hat. Abgesehen davon, dass die UdP selbst damit tatsächlich nicht veröffentlicht sind, begründet auch das von der Beklagten für sich und die Allgemeinheit beanspruchte „allgemeine“ Interesse an einer Veröffentlichung der ungekürzten Fassungen kein „amtliches“ Interesse, dass das Werk tatsächlich zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wird. Die Beklagte setzt hier zu Unrecht den Begriff „amtlich“ mit „allgemein“ gleich und vermischt die in § 5 Abs. 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen „amtliches Interesse“ und „zur allgemeinen Kenntnisnahme“. Die Rechtsprechung ist mit der Annahme eines sonstigen amtlichen Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG in Zweifelsfällen ohnehin zurückhaltend; so sind insbesondere keine sonstigen amtlichen Werke solche, die lediglich im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit oder zu Belehrung und Unterrichtung geschaffen werden (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 5 Rn. 10 m.w.N.).
42Die Klägerin hat im Übrigen ein „amtliches Interesse“ in ihrem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 25.10.2012 ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG nicht bestehe, da sie die UdP wegen militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr als Verschlusssachen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG einstufe. Bei der entsprechenden Beurteilung ist ihr auch „kraft Amtes“ ein Ermessensspielraum einzuräumen. Die Beklagte kann nicht die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach IFG gleichsam umgehen, indem sie sich interne Dokumente auf unbekanntem, auch von ihr nicht offengelegtem Wege verschafft und versucht, eine eigenmächtige Veröffentlichung über § 5 UrhG zu legitimieren; das entspricht nicht Sinn und Zweck des § 5 UrhG, der lediglich einen Schutz für von dem Berechtigten tatsächlich veröffentlichte und der Allgemeinheit bereits zugänglich gemachte amtliche Werke ausschließt.
43d.
44Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG steht dem Urheber zu und ist als Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage, § 12 Rn. 2). Dazu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses jedenfalls konkludent die Entscheidung über dessen Veröffentlichung der Klägerin übertragen haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu den Verfassern der jeweiligen UdP ist – wie bereits ausgeführt – auch hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt, so dass das Bestreiten mit Nichtwissen demgegenüber nicht ausreicht. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Veröffentlichungsrecht sei „erschöpft“, weil die verfahrensgegenständlichen Berichte bereits von der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden seien. Wie bereits ausgeführt sind allein die UdÖ, nicht aber die UdP veröffentlicht worden. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Falle der Vorstellung seines Werkes nicht auf „Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht“ (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 6 Rn. 7); eine Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG setzt weiterhin voraus, dass das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Vorliegend sind die UdP ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Referaten im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie dem BMVg nachgeordnete Dienststellen und damit einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden.
45Die Beklagte hat die UdP jedenfalls vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG. Selbst wenn sie die ihr übermittelten Berichte nicht selbst gescant, sondern in digitalisierter Form erhalten hat, musste sie die erhaltenen Dateien auf ihrem Server speichern, um die fragliche Internetseite betreiben zu können; das hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das entsprechende Speichern auf der Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung dar (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 16 Rn. 7 m.w.N.).
46Schließlich hat die Beklagte die UdP auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, was sie selbst lediglich für die nicht lesbaren Dokumente in Abrede stellt. Zugänglichmachen in diesem Sinne setzt jedoch nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werktitel eröffnet wird (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 6; Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 3. Auflage, § 19a Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat auch die schlecht oder kaum lesbaren UdP tatsächlich zum Abruf für die Öffentlichkeit bereitgehalten und die Nutzer auf ihrer Internetseite ausdrücklich wie folgt um Hilfe gebeten: „Editieren sie die Berichte. … Geben sie Hinweise“. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die in den UdP enthaltenen Grafiken erkennbar abgebildet sind. Abgesehen davon hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass das unstreitige öffentliche Zugänglichmachen der lesbaren UdP auch zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf die schlecht lesbaren UdP führt.
47e.
48Die Beklagte greift auch rechtswidrig in die der Klägerin zustehenden Rechte aus §§ 12, 16, 19a UrhG ein.
49Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.
50Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP - v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.
51Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man - im Ansatz mit der Beklagten - die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ - selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten - wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte - eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.
52f.
53Der Unterlassungsantrag ist schließlich nicht durch die auf Seiten der Beklagten eingetretene Rechtsnachfolge erledigt wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr.
54Dazu haben beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung BGH WRP 2013, 347 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung – im Streitfall nicht einschlägig ist, da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin die streitgegenständlichen Inhalte über das Online- Portal www.derwesten.de weiterhin, ununterbrochen und bis heute zum Abruf bereithält, dadurch eine eigene Verletzungshandlung verwirklicht und auch für die Verbreitung deren Inhalte verantwortlich ist. Eine Wiederholungsgefahr ist daher jedenfalls auch in der Person der Beklagten zu besorgen, weil sie ihrerseits die fraglichen Inhalte zum Abruf bereithält (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 20). Betrieb und Übernahme des streitgegenständlichen Internetauftritts mit den fraglichen Inhalten stellen auch einen „Dauerverstoß“ dar, so dass die Klägerin insoweit auch keinen neuen Verletzungsfall in das Verfahren einführt.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst; das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles.
58Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://anonym1.org/ geschehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten, an denen sie Rechte beansprucht, ins Internet geltend.
3Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
4Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
5Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://anonym1.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
6Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte lies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurückweisen.
7Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
8Die Klägerin beantragt,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
13Entscheidungsgründe:
14I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist anzunehmen (dazu I 1) und der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (dazu I 2).
151. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
16Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person an dem Ort verklagt werden, an dem eine unerlaubte Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung ist dort begangen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
17Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen.
18Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN, für die internationale Zuständigkeit im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO). Für die örtliche Zuständigkeit kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, an dem von ihm gewählten Gerichtsstand sei ein schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN).
19Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung der Beklagten. Diese liegt in F und damit nicht innerhalb des Bezirks, für den eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln anzunehmen ist. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" (Erfolgsort) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründen.
20Entgegen der Ansicht der Beklagten soll sich die Handlung der Beklagten auf den von ihr betriebenen Internetseiten aber auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken, so dass aus diesem Grund die örtliche Zuständigkeit anzunehmen ist. Denn die Beklagte wandte sich mit ihrer Internetveröffentlichung, die grundsätzlich überall abrufbar ist, bestimmungsgemäß an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche in Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 15 U 62/12, zur internationalen Zuständigkeit).
21Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Köln ist zudem vorliegend auch gegeben. Die auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite veröffentlichten Berichte sollen nach dem Anspruch der Seite gerade zur Aufklärung der gesamten bundesdeutschen Öffentlichkeit dienen und es wird zur Hilfe bei der digitalen Bearbeitung der „zugespielten“ Berichte aufgerufen. Das Thema Bundeswehr in Auslandseinsätzen spricht zudem interessierte Personenkreise in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an.
222. Der Klageantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
23a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 = WRP 2013, 1613 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
24b) Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
25Die Bezugnahme im Unterlassungsantrag auf einen der Klageschrift beigefügten Datenträger, welcher der Beklagten inzwischen ebenfalls vorliegt, genügt diesen Anforderungen. Denn um die notwendige Bestimmtheit des Antrages zu erreichen, ist es gerechtfertigt, eine anderweitig sinnlich wahrnehmbare Darstellung wie hier den Datenträger in den Antrag aufzunehmen und dabei – insbesondere bei umfangreichen Anlagen – auf eine Beifügung in einer Anlage Bezug zu nehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.41, mwN).
26Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine erschöpfende Verteidigung nicht möglich wäre, weil sie die Dateien dem Klagevorbringen nicht zuordnen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die auf dem der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügten Datenträger enthaltenen Dateien und Verzeichnisse offensichtlich vom Internetserver der Beklagten heruntergeladen wurden. Damit ist der Streitgegenstand eindeutig umrissen, zumal der Klageantrag ohnehin alle kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst, soweit das jeweilige Schutzrecht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 = WRP 2014, 719 – Reichweite des Unterlassungsanspruchs).
27Soweit die Beklagte geltend macht, die unter der URL http://anonym1.org/ enthaltenen Inhalte könnten jederzeit geändert werden, außerdem seien die Dokumente teilweise nicht lesbar, handelt es sich nicht um Fragen der Bestimmtheit des Klageantrags. Die behauptete Identität zwischen dem Schutzobjekt und dem angegriffenen Gegenstand ist vielmehr eine materielle Frage der Begründetheit der Klage.
28II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu, weil es sich bei den UdP um schutzfähige Sprachwerke handelt (dazu II 1), das Urheberrecht nicht ausgeschlossen ist (dazu II 2), die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist (dazu II 3), die Beklagte in die der Klägerin zustehenden Rechte eingegriffen hat (dazu II 4) und der Eingriff rechtswidrig war (dazu II 5).
291. Die streitgegenständlichen Berichte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig.
30Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 – Inkassoprogramm, mwN). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein bzw. Obertexte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 45, mwN). Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 – I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).
31Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250 – CB-infobank I).
32Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-infobank I). Dabei kann bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen, ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen (vgl. zu Leitsätzen, die zu amtlichen Entscheidungen gebildet wurden: BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136 – Leitsätze). Maßgeblich ist bei der urheberrechtlichen Beurteilung, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist.
33Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der UdPs auszugehen. Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommenen Texte ergibt sich aber nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte.
34Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. Auf die Berichte aus den Einsatzgebieten folgen zusammenfassende Darstellungen aller Einsätze in dem Berichtszeitraum sowie jeweils angepasste Grafiken, Diagramme und Tabellen.
35Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen UdPs alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.
36Die gewählte Form der Aufbereitung der Sachinformation ergibt sich nicht bereits zwangsläufig aus der Notwendigkeit einer sachbezogenen Informationswiedergabe, sondern trägt speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollen.
372. Der Urheberrechtsschutz ist nicht ausgeschlossen gemäß § 5 UrhG. Denn die UdPs sind keine amtlichen Werke im Sinne dieser Vorschrift.
38Die Vorschrift des § 5 UrhG unterscheidet zwischen amtlichen Werken, die gemäß § 5 Abs. 1 UrhG absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen es gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einen relativen Schutz gewährt.
39a) Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom Urheberrechtsschutz insgesamt ausgenommen. Die UdPs als Mittel zur parlamentarischen Unterrichtung unterfallen bereits nicht den abschließend aufgezählten Typen amtlicher Dokumente und sind nicht vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UrhG umfasst.
40b) Auch ein Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 2 UrhG greift nicht. § 5 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass es sich um ein nicht unter § 5 Abs. 1 UrhG fallendes Werk handelt, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
41(1) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. IV/270, 39) ist der Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordert. Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, die Verwertung der die Information vermittelnden Leistung jedermann freizugeben (BGH, Urteil vom 02.07.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten).
42Die UdP sind indes ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch bestimmt, wie bereits aus einem entsprechenden Aufdruck auf den Dokumenten ersichtlich ist. Es liegt daher auch nicht im amtlichen Interesse, diese allgemein zugänglich zu machen.
43(2) Weitere Voraussetzung ist die Veröffentlichung des Werkes gemäß § 6 Abs. 1 UrhG. Nur zum innerdienstlichen Gebrauch bestimmte Werke verlieren daher den Urheberrechtsschutz nicht (BT-Drs. IV/270, 39). Denn solange diese nicht veröffentlicht sind, zielen sie nicht auf ein bestimmtes Verhalten der Bürger ab. Darunter fallen etwa Verhandlungsprotokolle, Sitzungsberichte, nicht veröffentlichte Gesetzesentwürfe, Rechtsgutachten sowie technische und medizinische Gutachten, Unterrichts- und Lehrmaterialien einschl. Filme, die lediglich für den Gebrauch auch großer staatlicher Organisationen bestimmt sind (vgl. Katzenberger GRUR 1972, 686, 689).
44Vorliegend ist die Veröffentlichung durch die Beklagte nicht mit Zustimmung der Klägerin und mithin nicht im Sinne von § 6 Abs.1 UrhG erfolgt.
45Soweit die Beklagte geltend macht, zusammenhängende Teile der UdP seien wortwörtlich in einer „abgespeckten“ Version als sogenannte Unterrichtung der Öffentlichkeit (UdÖ) im Internet unter http://www.bundeswehr.de veröffentlicht worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die UdP in ihrer Gesamtheit wurden von der Klägerin nicht veröffentlicht und dies entsprach auch nicht ihrer Intention. Auf eine etwaige Teilidentität zwischen UdP und UdÖ kommt es daher nicht an, weil es auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 UrhG nach der gesetzgeberischen Wertung maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin der konkreten Veröffentlichung zugestimmt hat.
463. Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt.
47Die Klägerin hat detailliert zur Verfasserschaft der einzelnen UdP in den entsprechenden Zeiträumen vorgetragen und insoweit Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat – insoweit unstreitig – diese UdP auf ihre Internetseite eingestellt und diese entsprechend bezeichnet. Demnach ist auch die Beklagte jedenfalls bei der Veröffentlichung der UdP davon ausgegangen, dass diese im Auftrag der Klägerin von für die Klägerin tätigen Beamten verfasst wurden.
48Bestreitet die Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen, indem sie die Tätigkeiten der als Verfasser bestimmter UdP benannten Zeugen, das zu diesen Zeugen bestehende Dienstverhältnis der Klägerin und die Erstellung im Rahmen der jeweiligen Dienstpflicht bestreitet, ist dies nicht als hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO anzusehen. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten widersprüchlich. Denn wenn sie zum einen die UdP als solche nutzt, weil sei gerade die Informationen zu den jeweiligen Auslandseinsätzen der Klägerin enthält und von der Klägerin stammen, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen im entsprechenden Verletzungsprozess nicht in Betracht. Vielmehr hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, ihrerseits in entsprechender Detailtiefe zu erwidern und ggf. vorzutragen, wer ihrer Behauptung nach Urheber der UdP sei und von wem sie etwaige Nutzungsrechte ableiten will.
49In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt hat. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber gemäß § 7 UrhG. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten nach §§ 31 ff. UrhG anzuwenden.
50Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.
51Bei der gebotenen Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
52Daher ist davon auszugehen, dass die im Rahmen ihres jeweiligen Dienstverhältnisses mit der Erstellung der UdP betrauten Soldaten in Anwendung des § 43 UrhG der Klägerin als ihrem Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte an den UdP übertragen haben.
534. Die Beklagte hat die der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
54Die Beklagte ist als Betreiberin des Internetportals http://anonym1.org/ passivlegitimiert, weil sie unstreitig dort Versionen der streitgegenständlichen UdP eingestellte.
55Durch das Einstellen der streitgegenständlichen UdP auf dem Internetportal http://anonym1.org/ ist auch das dem Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen. Auch wenn das Recht der Veröffentlichung grundsätzlich nicht übertragbar ist, kann der Urheber die Ausübung des Rechts einem Dritten überlassen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). So liegt der Fall hier, weil die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen haben und insoweit – wie sich schon aus der Verpflichtung der Beamten zur Verschwiegenheit ergibt – selbst nicht berechtigt sind, dieses zu veröffentlichen, so dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat.
56Ob die Veröffentlichung nur teilweise oder durch schlechte Reproduktion erfolgte, ist unerheblich. Selbst wenn nicht alle streitgegenständlichen UdP eingestellt worden wären, würde dies dem Unterlassungsanspruch in der beantragen Form nicht entgegen stehen. Denn die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlung trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II). Vorliegend sind die Verletzungen durch das Öffentlich-Zugänglichmachen der Werke und deren Vervielfältigung kerngleich, so dass – selbst wenn die UdP teilweise nicht lesbar wären – ein Unterlassungsanspruch hieran nicht scheitern würde.
57In der Fertigung von Scans der UdP liegt zudem eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, in dem Einstellen ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG.
585. Der Eingriff in die der Klägerin zustehenden Rechte ist auch rechtswidrig. Dass ein Nutzungsrecht für die Beklagte bestehe, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nicht zur Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen UdP berechtigt.
59Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Beklagten, die Veröffentlichung im Internet sei nicht rechtswidrig, weil eine zur Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Güterabwägung der betroffenen Grundrechte zugunsten der Beklagten ausfalle.
60Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG vorliegend nicht einschlägig sind und die Veröffentlichung der UdP demnach nicht als Zitat und/oder als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt ist.
61a) Die Beklagte kann sich als Verlegerin von Tageszeitungen grundsätzlich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt grundsätzlich auch das Führen eines Online-Portals. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296).
62Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit liegt jedoch nicht vor. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob über die UdP berichtet werden darf, diese zitiert oder inhaltlich wiedergegeben werden dürfen, sondern allein, ob die Beklagte die konkreten Dokumente ins Internet stellen durfte.
63b) Auch wenn zugunsten der Beklagten einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit unterstellt wird, führt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu keinem anderen Ergebnis.
64Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und muss die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollzogen werden, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 – Cassina).
65Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.; 71, 206 214).
66Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 66, 116 135).
67Mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht ist eine weitere Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (BVerfG, BeckRS 2012, 45905).
68c) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem Berichterstattungselement fehlt. Vielmehr beschränkt sich das Internetportal der Beklagten weitestgehend darauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP findet indes nicht statt. Der bloße Umstand, dass die UdP-Dateien deren Authentizität belegen, rechtfertigt keine andere Einordnung.
69d) Ebenso wenig liegt ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor. Insoweit fehlt es bereits an eigenen referierenden Ausführungen der Beklagten auf dem Portal http://anonym1.org/, für welche die eingestellten UdP als Beleg dienen könnten. Aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Zitat“ (lat. citatum „Angeführtes, Aufgerufenes“), der eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder einen Hinweis auf eine bestimmte Textstelle bezeichnet, ergibt sich bereits, dass ein komplett wiedergegebenes Dokument nicht mehr als Zitat angesehen werden kann. Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen (OLG München, AfP 2012, 395 – Mein Kampf; Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51, Rn. 3). Die Hinzufügung darf auch nicht allein zum Ziel haben, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (KG, GRUR 1970, 616, 618 – Eintänzer). Daher kommt der Erwägung der Beklagten, dass es für die Authentizität der Veröffentlichung der UdP maßgeblich darauf ankomme, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumente zu gewähren, keine Bedeutung zu.
70e) Das UrhG trifft unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich eine abschließende Regelung (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09 – I ZR 129/09, GRUR 2011, 415 = WRP 2011, 609 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie der BGH für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051), kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
71Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedarf es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung hat vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (BVerfG, BeckRS 2012, 45905; vgl. BVerfGE 112, 332, 358). Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung in unzulässiger Weise eingreifen.
72f) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
73Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist wiederum durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Diese Interessenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR geboten.
74Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Auch muss sich derjenige, der in ein fremdes Urheberrecht eingreift, inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt haben, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete. Die vollständige Wiedergabe der UdP auf der Internetseite der Beklagten ist nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gerechtfertigt, weil der angestrebte Zweck (Information der Öffentlichkeit über angebliche Diskrepanzen zwischen der öffentlichen Darstellung der Auslandseinsätze der Bundeswehr und der tatsächlichen Geschehnisse vor Ort) auch ohne vollständige Bereitstellung der UdP im Internet hätte erreicht werden können (vgl. OGH Wien, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 Ob 236/12b, BeckRS 2013, 08757).
756. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.
76(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
- 1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, - 2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, - 3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, - 4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
- 1.
ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und - 2.
hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit. Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiensten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde mit.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssachen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschutzes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.