Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskünfte zu Vergabeverfahren.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie wurde im Jahr 2000 gegründet. Einzelvertretungsberechtigter Vorstand ist Herr Dr.-Ing. ...... Als Generalbevollmächtigter agiert Herr Dipl.-Volkswirt ...... Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die „Entwicklung, der Vertrieb und die Durchführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Informations- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien“ (AG Leipzig, HRB 17754, Abruf vom 28.11.2016).
Die Klägerin betreibt mehrere Internetauftritte. Die Seite „www...de“ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2017) nennt im Impressum die „... AG - Informationslogistik für die Bauwirtschaft“ und als „Ansprechpartner, verantwortlichen Redakteur, Webmaster“ Herrn ... . Auf der Seite wird zunächst ein Link zu einem Unternehmensvideo angeboten („Wir liefern alle öffentlichen Aufträge und Ausschreibungen - Sie haben keinen Aufwand mehr!“). Nach dem Videolink folgt ein Text mit der Überschrift „Ihre Vorteile“. Dort heißt es:
Alle öffentlichen Ausschreibungen - Wir recherchieren für Sie tagesaktuell in 336 öffentlichen Quellen und benachrichtigen Sie bei Bedarf Ihrer Leistung. Alles aus einer Hand - Mit unseren Portalen erhalten Sie alle Informationen und noch mehr. Auftraggeber, Vergabestellen und alle Leistungsverzeichnisse sind direkt verlinkt. Aktive Aquise - Empfehlen Sie sich direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe. Brancheninsiderwissen - Erhalten Sie einen tiefgründigen Einblick in Ihre Branche. Wie hoch ist der Bedarf an Ihren Leistungen? Wer erhält die Zuschläge und warum? Nur zweckmäßige Informationen - Durch unsere aufwendige Aufarbeitung von Ausschreibungen und deren Verknüpfung erhalten Sie wirklich nur die Informationen, die für Sie nützlich sind. Keine Einschränkungen - Mit einem Premiumzugang fallen keine weiteren internen Kosten an. Es findet keine Einschränkung der Branche und der Ausschreibungsprofile statt“ (Hervorhebung im Original durch Großbuchstaben).
Nach weiteren Rubriken folgt der Abschnitt „... AG – Informationslogistiker seit dem Jahr 2000“. Dort wird ausgeführt:
„Die ... AG - Informationslogistik für die Bauwirtschaft - ist ein seit 2000 aktives Medienunternehmen, welches diverse Portale und seit 2014 das Printmedium ... publiziert.
'Unsere Aufgabe besteht darin, für unsere Nutzer die richtigen Informationen in der richtigen Menge zur richtigen Zeit für den richtigen Adressaten am richtigen Ort zu angemessenen Konditionen bereitzustellen.' Dipl.-Volksw. ......, Chefredakteur ... AG
Die Zielsetzung der ... AG ist es, den Beschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Auftraggeber, von der Kommune bis zu privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen im öffentlichen Eigentum, mehr Transparenz zu verschaffen. Mit Hilfe von modernen elektronischen Verfahren werden diese Informationen aufbereitet und gespeichert.
Alle Teilleistungen aus einem detaillierten Leistungsverzeichnis werden mit über 7200 Gewerken verknüpft. So können wir genau Ihre individuellen Interessen aus der Fülle der täglich publizierten Informationen generieren und damit ein effizientes Informationsangebot zur Verfügung stellen.
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Wir recherchieren anschließend bei den Vergabestellen, wer aus den veröffentlichten Ausschreibungen als Auftragnehmer hervorgegangen ist. So wird auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert. Durch die tägliche Aktualisierung entsteht dabei ein stetig wachsender einmaliger Wissenspool, welcher auch für Sie von unschätzbarer Bedeutung sein kann“ (Hervorhebungen im Original).
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In den danach folgenden Abschnitten des Internetauftritts www...de werden u.a. die „Zielgruppen“ umschrieben. Dort heißt es:
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„Sie profitieren gezielt von den täglich vielen Hundert neuen Projektinformationen, wenn Sie Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt.“
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Die auf der Seite www...de in Bezug genommenen „diversen Portale“ sind in weiteren Abschnitten dieser Seite in einer Übersicht dargestellt, inhaltlich kurz erläutert und verlinkt. Es handelt sich um folgende zehn Internetauftritte mit den der Seite www...de entnommenen Kurzbeschreibungen:
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 Nr.   
 Name, Adresse
 Kurzbeschreibung
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 www...de
Auf der Webseite „...” erhalten Sie eine Übersicht über ausgewählte Auftragsvergaben von öffentlichen Auftraggebern.
 2     
 www...eu
Ob Bahnen, Behörden, Verbände, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft oder Forschung – mehr als 3000 gründlich recherchierte und personalisierte Kontaktdaten
in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg stehen hier für Sie bereit. Kurz: Ihr Branchenführer im Schienenverkehrsmarkt!
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 www...-...eu
Über den ... erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte Auftragsvergaben der Bahnbranche.
 4     
 www...de
Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden,
zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten
Sektor der Bauwirtschaft!
 5     
 www...-...de
Ihr Portal für Ausschreibungen der öffentlichen Hand rund um den ... Fahrzeuge.
 6     
 www...de
Der professionelle Branchenführer für das gesamte Spektrum der Gebäudereinigung und dem Gebäudeservice. In tiefer Branchengliederung finden
Sie hier tausende recherchierter Kontaktdaten von Herstellern und ausführenden Unternehmen, welche für diese zukunftsorientierte Branche wichtig sind.
Und Sie können diese Informationen kostenlos nutzen!
 7     
 www...-...de
Finden Sie jetzt die Produkte und Referenzen der Unternehmen und Anbieter für ...-...-... Ob Vermietung oder Verkauf von Raumeinheiten sowie
kompletten mobilen Raumsystemen bis hin zum Modulbau in Stahlsystembauweise. Hier finden Sie die Branchenkontakte.
 8     
 www...eu
Der professionelle Branchenführer für das gesamte Spektrum der erneuerbaren Energien und des energiesparenden Bauens. In tiefer Branchengliederung
finden Sie hier tausende recherchierter Kontaktdaten von Planern, Gutachtern, Herstellern und ausführenden Unternehmen, aber auch Verbände
und Behörden, sowie wissenschaftliche Organisationen, welche für diese zukunftsorientierte Branche wichtig sind. Und Sie können diese Informationen
kostenlos nutzen!
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 www...eu
Hier finden Sie Ausschreibungen der öffentlichen Hand für Strom, Gas, Heizöl und Wärme, welche in einer Vielzahl von Quellen veröffentlicht werden.
Nach Ihrem individuellen Suchprofil werden Sie hier per E-Mail täglich über aktuelle Ausschreibungen, welche für Sie von Interesse sind, informiert
und Ihre Chancen zur Beschaffung neuer Aufträge steigen deutlich. Dagegen sinkt Ihr Rechercheaufwand nach neuen Ausschreibungen auf
NULL!
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 www...de
Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, tausende
gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Bereich des ...!
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Die zehn Seiten sind teilweise ähnlich aufgebaut. Dabei bilden - grob gegliedert - die Seiten 1 und 3 einen, die Seiten 2, 4 bis 10 einen zweiten Typ.
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Die dem ersten Typ zuzurechnende Seite Nr. 1 (...de) enthält einen Abschnitt „Neue Auftragsvergaben“, der Einträge mit den Angaben „Datum der Vergabe, Ort der Ausführung, Auftraggeber, Auftragnehmer, Auftragssumme“ enthält. Es folgt ein Abschnitt mit Meldungen, beispielsweise zu Investitionsankündigungen der Deutschen Bahn AG. Der dritte Abschnitt bietet ein Suchfeld für Eingaben, die nach Stichworten, Branchen und Gewerken, Objekttypen und Veröffentlichungsdatum eingegrenzt werden können. Es folgt die Fußzeile der Internetseite, in der Links zum Impressum, zur Seite www...de sowie zu den Seiten Nrn. 2 bis 9 enthalten sind. Ähnlich wie die Seite Nr. 1 ist die Seite Nr. 3 (...eu) aufgebaut.
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Die dem zweiten Typ zuzurechnende Seite Nr. 4 (...de) enthält einen rot hervorgehobenen Link auf die Seite Nr. 1 (...-...de). Daneben bietet die Seite Nr. 4 vier Rubriken (Adress-Center, Projekt-Center, Kontakt-Center und Info-Center). Das „Projekt-Center“ wird wie folgt beschrieben:
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„Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse(,) wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen.“
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Über das „Projekt-Center“ und die dortigen Suchfunktionen können einige Daten frei recherchiert werden. Für weitere Informationen - beispielsweise die namentliche Benennung der Interessenten für eine Ausschreibung - ist der Erwerb eines „Premium-Zugangs“ erforderlich, der 147 EUR monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer kostet und u.a. wie folgt beworben wird:
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Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft
21 
Unsere Premium-Partner generieren mit diesen Branchen-Insider-Infos zusätzliche Umsätze im 4-6 stelligen Bereich, monatlich wohlgemerkt!
22 
Allein das sichere Gefühl, keine Auftragschance mehr zu verpassen(,) ist unbezahlbar. Der unternehmerische Wert dieser exklusiven Informationen entspricht mindestens 1% Ihrer aktuellen Umsatzwerte. Gibt es eine bessere Investition als die in eine stabil wachsende mittel- bis langfristige (6-18 Monate) Auftragslage?
23 
Was würde es für Sie bedeuten, ab heute diesen Informationsvorsprung in Aufträge zu verwandeln? Wie viel genau Sie nur investieren, um all diese wertvollen Infos zu nutzen, erfahren Sie auf der folgenden Seite.“
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Neben den vier „Centern“ bietet die Seite Nr. 4 (...de) einen Abschnitt „News zu den Beschaffungsmärkten im ... Deutschland“ mit Meldungen, so beispielsweise: „Klärwerk W.(,) Mischwasserspeicher der Berliner Wasserbetriebe 3,7 Millionen EUR unter Kostenvoranschlag“. Es folgen weitere Abschnitte, darunter „Neue Firmen - Unternehmenseinträge“ und „Neue Produkte / Dienstleitungen“ sowie eine Fußzeile, in der das Impressum sowie weitere der o.g. Seiten verlinkt sind. Ähnlich wie die Seite Nr. 4 (...de) sind die Seiten Nr. 2, 5 bis 10 aufgebaut, die ebenfalls „Projekt-Center“ bieten.
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Von Mai bis September 2013 richtete die Klägerin 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten. Dabei ersuchte sie jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
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Die Klägerin erhob hierauf am 19.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 3376/13) und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang verlangte Auskunft (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) zu erteilen (1 K 3377/13). Wegen des Sachverhalts verwies die Klägerin u.a. auf die von ihr damals (nur) betriebenen fünf Interseiten Nr. 2, 4, 5, 8 und 10.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsantrag mit Beschluss vom Beschluss vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - ab. Zur Begründung führe es u.a. aus, auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen (in Ermangelung von Druckwerken) nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich aber kein Auskunftsanspruch. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ i.S.d. § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 25.03.2014 - 1 S 169/14 - zurück.
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Nach dem Abschluss des Eilrechtsverfahrens erweiterte die Klägerin ihren Internetauftritt u.a. um die Internetseiten Nr. 1 und 3. Im Hauptsacheverfahren 1 K 3376/13 legte sie zudem ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... der Universität ... vom 14.07.2014 vor. Dieser kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, bei den von der Klägerin damals betriebenen Internetportalen handele es sich um Telemedien mit journalistisch-redaktioneller Gestaltung. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte (Bl. 325 ff. d. VG-Akte 1 K 3376/13) verwiesen.
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Im vierten Quartal 2014 vertrieb die Klägerin erstmals ein Druckwerk mit dem Titel „...“. Es erscheint seither vierteljährlich mit einem Umfang von zumeist 40 bis 50 Seiten in einer Auflage von 550 Stück und kann im Abonnement zum Preis von 36 EUR pro Jahr erworben werden. Die aktuelle Ausgabe kann zudem über einen Link auf der Seite Nr. 1 (...-...de) online kostenfrei gelesen werden. Das Impressum nannte zunächst (zuletzt in Ausgabe IV/2016) als „Herausgeber“ und nennt zuletzt (Ausgabe I/2017) als „Verleger“ die ... AG sowie als „verantwortlichen Redakteur“ Herrn ... Das Deckblatt trägt den Untertitel „Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten“ und verweist auf die o.g. Internetseiten Nrn. 2, 4 bis 10. Nach einem Inhaltsverzeichnis folgt ein „Editorial des Chefredakteures“. Die nachfolgenden Seiten des Druckwerks tragen als Kopfzeilen jeweils das Logo einer der Internetseiten Nrn. 2, 4 bis 10. Darunter folgen Mitteilungen, die auch in den jeweiligen Internetseiten, etwa in den „News zu den Beschaffungsmärkten“, eingestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Druckwerks wird auf die von der Klägerin erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Exemplare verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 formulierte die Klägerin ihren Klageantrag neu. Sie beantragt seither, den Beklagten zu verurteilen, ihr hinsichtlich 15 näher bezeichneter abgeschlossener Vergabeverfahren jeweils Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
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Mit Urteil vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handele. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, müsse derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühme, einem Presseunternehmen zugeordnet werden können, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet. Eine solche Zuordnung habe der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters beinhalte der Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG lägen auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehre, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Sie nehme keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sei. Sie ziele mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Soweit sie auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe verstehe, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, handele es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im sog. unterschwelligen Bereich führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasse, sei durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber seien für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend. Das Gericht verkenne hierbei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften sei. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichneten sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt würden. Dahinter stehe das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Kommerzielle Kommunikation falle hingegen grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote. Bei der Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots müsse einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheine. Prüfungsgegenstand müsse danach das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handele es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen, deren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der Vierteljahreszeitschrift um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin bestehe, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Daran gemessen sei eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile eine publizistische Zielsetzung hätten. Vielmehr seien die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots liege auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie sammle die abgefragten Daten zu Vergabeverfahren, ordne sie, teile sie in Kategorien ein und biete sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit sei vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, sei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, erscheine dies vorgeschoben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten oder dem Grundrecht der Pressefreiheit.
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Am 18.07.2016 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie begehre die Auskünfte gemäß Buchst. a) bis n) ihres Klageantrags insbesondere für den „...“ (Zeitschrift und Telemedium) sowie für das Telemedium Nr. 4 (...de), die Auskünfte gemäß Buchst. o) des Klageantrags insbesondere für das Telemedium Nr. 6 (...de). Sie liefere außerdem redaktionelle Inhalte für zwei Publikationen der .........,... Diese habe ihr einen Redaktionsauftrag für die Fachzeitschriften „...“ und „...-...“ erteilt. Auch insofern sei sie „Vertreterin der Presse“ bzw. des Anbieters des entsprechenden Telemediums.
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Soweit das Verwaltungsgericht meine, sie sei keine Vertreterin der Presse, weil ihr Generalbevollmächtigter keine Zuordnung zu einem Presseunternehmen glaubhaft gemacht habe, sei das verfehlt. Er sei nicht am Verfahren beteiligt und ihn treffe daher auch keinerlei Glaubhaftmachungslast, welche einem Hauptsacheverfahren zudem fremd sei. Die Klägerin habe aber ohnehin belegt, dass er über einen gültigen Presseausweis verfüge. Er sei darüber hinaus der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift „...“ und werde auch im Impressum erwähnt. Unabhängig davon verlege sie selbst die Zeitschrift „...“. Diese erfülle auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Begriff der „Presse“. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister sei insoweit unerheblich. Das Verwaltungsgericht habe ihre Eigenschaft als Vertreterin der Presse auch nicht mit der Begründung verneinen dürfen, sie biete nicht die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit. Sie begehre die Informationen zum Zwecke der Publikation. Die Frage, ob über einen bestimmten Sachverhalt überhaupt und wenn ja, in welcher Weise berichtet werde, könne erst nach Vorlage der begehrten Informationen entschieden werden. Die Presse habe allein und selbst zu entscheiden, was sie für eine öffentliche Berichterstattung wert halte.
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Fehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sei. Das Verwaltungsgericht habe sich bereits nicht mit dem Inhalt der Zeitschrift „...“ auseinandergesetzt. Fehlerhaft habe es schlicht behauptet, dass die Herausgabe der Zeitschrift in erster Linie darauf abziele, Daten zu Auftragsvergaben für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass jeder Verleger selbstverständlich kommerzielle Zwecke verfolge. Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass auch andere Zeitschriften wie etwa Börsenzeitschriften Informationen enthielten, mittels derer auch die Empfänger eigene geschäftliche Interessen verfolgten. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze zudem die Verbreitung von fremden Nachrichten und selbst den Anzeigenteil einer Zeitschrift sowie Werkszeitungen.
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Unzutreffend sei auch die Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass die Daten im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert würden. Im Bereich ihrer Pressetätigkeit seien die begehrten Informationen Grundlage für die publizistische Beurteilung, ob und wie die erteilte Auskunft für eine Berichterstattung verwertet werden könne und solle. Alle Informationen zu Ausschreibungen etc. würden zudem von redaktionellen Mitarbeitern geprüft und auf der Grundlage höchst umfangreicher redaktioneller Vorgaben bearbeitet werden, ehe diese publiziert würden.
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Dass das Verwaltungsgericht behauptet habe, die Information interessierter Bürger etwa über Wettbewerbssituationen bei Vergabeentscheidungen stelle allenfalls einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt dar, sei ebenfalls fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe selbst zugegeben, dass das publizistische Ziel der Klägerin zu einer Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens im unterschwelligen Bereich führe. Damit habe es bestätigt, dass hierdurch eine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Das Verwaltungsgericht verkenne außerdem, dass das lückenlose Informationsinteresse gerade im Hinblick auf das Fachpublikum bestehe. Die begehrten Namen und Anschriften der Auftragnehmer, welche einen Zuschlag erhalten hätten, seien erforderlich, um zu prüfen, ob bestimmte Auftraggeber häufiger bestimmten Auftragnehmern den Zuschlag erteilten als anderen.
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Ihr stehe auch der Anspruch nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV zu. Von einem „journalistisch-redaktionellen Angebot“ im Sinne dieser Vorschriften sei stets auszugehen, wenn in dem Telemedium vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben würden. So liege der Fall hier. Die Inhalte der Zeitschrift „...“ seien in den Telemedien Nr. 1 (...de) und Nr. 9 (...-...eu) vollständig enthalten. Sämtliche Telemedien enthielten zudem journalistisch-redaktionelle Berichte, welche in einzelnen Telemedien mehr als 50 Webseiten umfassten. Die Berichte insbesondere unter den „News“ würden durch die Redaktionsmitarbeiter der Klägerin aus einer Fülle von Informationen, Nachrichten und sonstigen Beiträgen ausgewählt, im Lichte weiterer Informationen bearbeitet, redigiert und möglichst zeitnah in dem jeweiligen Telemedium publiziert, dies mit einem hohen Grad an Professionalisierung. Unzutreffend sei daher die Ansicht des Verwaltungsgerichts, aus Nutzersicht sei das gesamte Angebot der Klägerin ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin bestehe, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dass ihrer Tätigkeit ein Geschäftsmodell zugrunde liege, sei zwar unbestritten, es sei jedoch keineswegs einheitlich, geschweige denn allein auf die kommerzielle Vermarktung von Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft ausgerichtet. Ihr Geschäftsmodell bezwecke vielmehr, den einzelnen Zielgruppen der jeweiligen Medien einen möglichst vollständigen Überblick über den jeweiligen Fachbereich zu verschaffen und hierdurch Beurteilungsgrundlagen für die eigene Meinungsbildung wie auch ggf. für geschäftliche Entscheidungen zu schaffen. Ihre Vorgehensweise sei massenmedientypisch. Sie biete bestimmte Informationen kostenlos, andere demgegenüber kostenpflichtig an. Dies entspreche dem von fast sämtlichen Medien ausgeübten Geschäftsmodell, etwa dem der „BILD Zeitung“. Soweit das Verwaltungsgericht zum Beleg des „einheitlichen Geschäftsmodells“ auf die angeblichen wechselseitigen Verlinkungen der Portale hingewiesen habe, sei das sachlich falsch. Das Angebot sei auch keineswegs auf gewerbliche Nutzer beschränkt, vielmehr richteten sich die Telemedien und die Zeitschrift an alle an den jeweiligen Themenkreisen Interessierte. Die publizistische Tätigkeit sei auch nicht mit dem Erstellen einer Statistik vergleichbar und auch kein untergeordneter Nebeneffekt. Soweit das Verwaltungsgericht die publizistische Zielsetzung des Angebots in Abrede gestellt habe, habe es den Inhalt der Zeitschrift und der einzelnen Telemedien nicht zur Kenntnis genommen.
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Jeglicher Grundlage entbehre schließlich die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass für einen Bürger, der sich für die Vergabepraxis interessiere, die Angebote der Kläger unbrauchbar seien. Das Verwaltungsgericht habe auch den Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ missinterpretiert. Hierunter sei Werbung zu verstehen. Darum gehe es hier nicht. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe auch kein Auskunftsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen. Dass das Verwaltungsgericht sich über das vorgelegte Gutachten trotz fehlender eigener Sachkunde hinweggesetzt habe, könne nur als Schlusspunkt des fehlerhaften Urteils bezeichnet werden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen:
41 
a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KOL) in Emmendingen gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13),
42 
b) Abbrucharbeiten, Universität Konstanz, Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14),
43 
c) Baureinigung, Staatl. Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15),
44 
d) Trockenbauarbeiten in Konstanz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16),
45 
e) Fliesen- und Plattenarbeiten in Ludwigsburg gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17),
46 
f) Bodenbelagsarbeiten in Ludwigsburg gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18),
47 
g) Abgehängte Decken - Trockenbau in Stuttgart gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19),
48 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum Tübingen, CRONA, Ebene l Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in Tübingen gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20),
49 
i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule Pforzheim, T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in Pforzheim gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21),
50 
j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule Offenburg Gebäude BI in Offenburg gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22),
51 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in Bruchsal gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23),
52 
l) Staatl. Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in Ludwigsburg gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24),
53 
m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums Freiburg (ITZ) in Freiburg gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
54 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehem. KWEA und VBK: Elektroinstallation in Freiburg, Stefan-Meier-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26),
55 
o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, Waiblingen gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27),
56 
Der Beklagte beantragt,
57 
die Berufung zurückzuweisen.
58 
Er macht geltend, die Klägerin sei kein Presseunternehmen. Eine publizistische Zielrichtung der Klägerin sei nach dem im Handelsregister genannten Unternehmensgegenstand nicht erkennbar und deshalb aktienrechtlich unzulässig. Auch der Generalbevollmächtigte ... der Klägerin sei kein Vertreter der Presse. Die Klägerin könne nicht auf den vorgelegten Presseausweis verweisen. Solche Ausweise würden nur an hauptberufliche Journalisten vergeben. Eine hauptberufliche Tätigkeit als Journalist sei mit der Tätigkeit als Generalbevollmächtigter einer Aktiengesellschaft nicht vereinbar. Die Klägerin begehre zudem keine Auskünfte, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 3 LPresseG dienten. Soweit sie behaupte, sie wolle der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen, seien die in den Ausgaben des „...“ 2015 und 2016 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte über erfolgte Auftragsvergaben hierfür nicht geeignet. Es finde sich überdies kein einziger Beitrag, der ein Bestreben der Klägerin in dieser Hinsicht erkennbar machen würde. Auch eigene relevante Beiträge der Klägerin zur öffentlichen Meinungsbildung seien nicht ersichtlich. Ein Begehren nach § 4 LPresseG müsse sich zudem auf Einzelauskünfte beziehen. Hiervon sei die laufende Belieferung mit Informationsmaterial zu unterscheiden. Die Masse der Anfragen der Klägerin belege, dass ihr Begehren im Ergebnis auf Letzteres ziele.
59 
Die Klägerin sei auch keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes i.S.d. § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV. Telemedien mit journalistisch-gestalteten Inhalten müssten insbesondere das Merkmal der Zielsetzung des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, erfüllen. Daran fehle es. Die von der Klägerin gesammelten Angaben über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe würden ohne redaktionelle Bearbeitung unverändert in die beiden Datenbanken übernommen und in die kostenpflichtigen Portale eingestellt. Eine Auswahl in Bezug auf Inhalte, eine Gewichtung nach gesellschaftlicher Relevanz sowie eine Aufarbeitung der Inhalte für den Nutzer mit dem Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, finde nicht statt. Die Daten würden ohne eigene publizistische Intention sortiert, nach bestimmten bauwirtschaftlichen Geschäftsfeldern veröffentlicht und gewerblichen Nutzern zum Kauf angeboten. Das kommerzielle Angebot der Klägerin sei für interessierte Bürger, die sich über das Vergabeverhalten des Landes informieren wollten, ohne erkennbare Relevanz. Selbst wenn sich interessierte Bürger kostenpflichtig für 147 Euro monatlich speziell darüber informieren wollten, ob ein bestimmter Auftraggeber bestimmte Unternehmen bevorzugt beauftrage, sei diese Recherchemöglichkeit nicht gegeben. Hilfsweise mache das beklagte Land Auskunftsverweigerungsrechte geltend. Die Anzahl der von den beiden Landesbetrieben Vermögen und Bau Baden-Württemberg sowie Bundesbau Baden-Württemberg für etwaige Anfragen der Klägerin relevanten Vergabeverfahren beliefen sich pro Jahr auf etwa 2.500 bis 3.000 Verfahren. Der geschätzte Zeitaufwand liege bei 10 bis 15 Minuten pro Anfrage und verursache angesichts der Masse der gestellten Anfragen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, ob für unterschwellige Vergabeverfahren entsprechende Bekanntmachungspflichten begründet werden, dem Gesetzgeber obliege. Er habe diese Transparenz bisher für unterschwellige Verfahren nicht geschaffen.
60 
Die Klägerin handele schließlich rechtsmissbräuchlich. Ursprünglich habe sie ausschließlich kostenpflichtige Portale betrieben. Nachdem sie mehrfach bundesweit unterlegen sei, habe sie ihren Internetauftritt um kostenfrei zugängliche Angebote und zuletzt um die Print-Veröffentlichung „...-...“ erweitert. Es sei nicht davon auszugeben, dass sie im Fall eines Obsiegens die begehrten Auskünfte ausschließlich für die kostenfreien Portale verwerten werde. Es sei offensichtlich, dass die neuen Portale sowie die Veröffentlichung „...“ als Hebel dienen sollten, um die begehrten Auskünfte zu erhalten.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten zu dem vorliegenden und dem genannten Eilverfahren sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Weder § 4 LPresseG (I.) noch § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV (II.) bieten hierfür eine Rechtsgrundlage. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen (III.).
I.
63 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte aus § 4 Abs. 2 LPresseG - verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin ist keine „Vertreterin der Presse“ im Sinne dieser Vorschrift.
64 
1. Der Begriff des „Vertreters der Presse“ ist im Landespressegesetz nicht ausdrücklich definiert. Wer Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
65 
a) Auszugehen ist hierbei davon, dass jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG angesehen zu werden (Senat, Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 - VBlBW 1996, 175; vgl. zum sog. formalen Pressebegriff, der an die Herstellungsmethode des Erzeugnisses anknüpft, auch OVG Brdbg., Beschl. v. 18.03.1997 - 4 B 4.97 - NJW 1997, 1387). Allein die Urheberschaft an einem Druckwerk reicht für sich allein allerdings nicht aus, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, nachweislich einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit - ggf. auch einer Fachöffentlichkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - NJW 2014, 2667 zu § 55 Abs. 2 RStV) - bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.1995, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kommen als „Vertreter“ der Presse neben Autoren (Verfassern) und Redakteuren sowie unter Umständen Herausgebern auch Verleger von Druckwerken in Betracht (zu Verlegern Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - VBlBW 2012, 25; zum Meinungsstand Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 47).
66 
b) Als „Presseunternehmen“, das im zuvor genannten Sinne die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet, sind grundsätzlich jedenfalls solche Unternehmen anzusehen, die nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sind, die öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, also in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. § 3 LPresseG). Davon kann etwa bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlagen der Fall ist, regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5; zum Begriff des Presseunternehmens auch Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 11 m.w.N.).
67 
Ein Unternehmen, das hingegen nicht in diesem Sinne von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern vornehmlich einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, stellt grundsätzlich kein „Presseunternehmen“ dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996 - 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28, zu einem Chemieunternehmen, das eine Werkszeitung herausgibt: kein Presseunternehmen). Ein solches Unternehmen kann sich zwar in Bezug auf Druckwerke, die es hervorbringt, unter Umständen auf den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen und insoweit die Pressefreiheit im Sinne dieser Vorschrift gegenüber staatlichen Eingriffen geltend machen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O. ). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein solches Unternehmen ohne weitere Differenzierung im gleichen Umfang presserechtliche Leistungsansprüche gegenüber dem Staat in Anspruch nehmen kann wie ein Unternehmen, das auf die publizistische Verbreitung von Abhandlungen zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124). Dementsprechend vermittelt auch § 4 LPresseG nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen (vgl. Degenhart, AfP 2005, 305 <306>; ähnl. VG Saarland, Urt. v. 12.10.2006 - 1 K 64/05 - AfP 2006, 596 zum dortigen Landesrecht; wohl auch Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 4: „Die Zuerkennung des [Informations-]Rechts an die Presse als einer Gesamtheit bedeutet nicht notwendig, dass jeder irgendwie Beteiligte als Organ handlungsbefugt ist.“; offen gelassen, aber tendenziell wohl ebenso Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39 ff. u.a. mit dem Beispiel desjenigen, der einen Leserbrief schreibt oder in Maschinenschrift überträgt; s. dazu, dass selbst der abwehrrechtliche Schutz des Grundrechts nicht jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden muss, Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der status positivus und der status negativus sind mit anderen Worten insoweit nicht deckungsgleich (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.; ferner Degenhart, a.a.O., S. 306; s. auch Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39: „möglicherweise“).
68 
Die Notwendigkeit, bei der Bemessung des Kreises der nach § 4 LPresseG Anspruchsberechtigten bei Unternehmen zu differenzieren, folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift einen Anspruch auf Auskunft an „die Presse“ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe vermittelt. Die Legitimation des Anspruchstellers setzt deshalb voraus, dass er gerade ein Publikationsinteresse verfolgt, mit anderen Worten gerade im Auftrag und für die Presse Informationen einholt (vgl. Degenhart, a.a.O., S. 306; Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 5). Diese Legitimation liegt regelmäßig auf der Hand, wenn das Unternehmen - wie etwa ein Buch- oder Zeitschriftenverlag - nach seinem Zweck darauf ausgerichtet ist, öffentliche Aufgaben der Presse im Sinne des § 3 LPresseG wahrzunehmen (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5). Verfolgt ein Unternehmen hingegen in erster Linie andere Zwecke, bedarf es einer Abgrenzung um zu gewährleisten, dass presserechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass dies tatsächlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse geschieht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
69 
Bei dieser Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 1 LPresseG „Unternehmen der Presse“ in weitem Umfang von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen freigestellt sind, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen. Dieses in § 41 Abs. 1 BDSG angelegte sog. Medienprivileg dient dem einfachgesetzlichen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die freie Presse ist konstitutiv für eine plurale Demokratie und ein freiheitliches Gemeinwesen. Sie ist einerseits auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten angewiesen. Gleichzeitig muss das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ausreichend zu Tragen kommen (Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 3). Der Wegfall des gesetzlichen Schutzes von personenbezogenen Daten ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass derjenige, der die Daten begehrt, damit journalistische Zwecke verfolgt (vgl. § 12 Abs. 1 LPresseG, § 41 Abs. 1 BDSG: „ausschließlich“), und dass der Umgang mit den gewonnenen Daten durch redaktionelle oder vergleichbare Strukturen der Qualitätssicherung abgesichert wird (vgl. insoweit Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Davon kann bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften oder Buchverlagen der Fall ist (vgl. Führ, a.a.O., § 41 Rn. 10), regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 41 Rn. 7). Verfolgt ein Unternehmen hingegen im Schwerpunkt einen anderen Zweck, ist zu differenzieren. Auch Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, aber Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg zwar grundsätzlich in Anspruch nehmen, falls sie etwa Kunden-, Werks-, Partei- oder Vereinspublikationen hervorbringen. Das gilt jedoch nur, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist. Tauglicher Adressat des Medienprivilegs sind mit anderen Worten nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.03.2015 - 5 B 14.2164 - juris: „publizierende Abteilung als 'Unternehmen im Unternehmen'“; Gola/Schomerus, a.a.O., § 41 Rn. 8; jeweils m.w.N.; s. ferner Führ, a.a.O., § 41 Rn. 12: Trennungsgrundsatz; zum Schutz vor dem Missbrauch von aufgrund Presserechts erstellten Datensammlungen auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 66).
70 
Diese für „Unternehmen der Presse“ (§ 12 LPresseG) maßgebliche Wertung kommt auch zum Tragen, wenn zu entscheiden ist, ob ein Unternehmen, das nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs als „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 LPresseG anzusehen ist. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt, welche die Gewähr dafür bietet, dass mit den erhaltenen Auskünften - ggf. personenbezogenen Daten - datenschutzrechtlich verantwortungsvoll und ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken umgegangen wird. Nur dann ist gewährleistet, dass derjenige, der presserechtliche Leistungsansprüche geltend macht, damit tatsächlich presserechtliche Ziele verfolgt, die erhaltenen Auskünfte auch tatsächlich nur hierfür verwendet und dass er auch die mit presserechtlichen Rechten einhergehenden sonstigen presserechtlichen Pflichten, namentlich die presserechtlichen Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), das presserechtliche Kennzeichnungs- und Trennungsgebot (vgl. § 10 LPresseG) und erforderlichenfalls die Gegendarstellungspflicht (vgl. § 11 LPresseG) hinreichend in den Blick nimmt.
71 
2. § 4 LPresseG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar.
72 
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).
73 
Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber allerdings - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte auch - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Er hat zwar zu beachten, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts auch selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711). Der Schutz der Pressefreiheit kann auch nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die „seriöse“ Presse beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 <283 f.>, m.w.N.). Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Ein zulässiges Kriterium bei der Ausgestaltung und -differenzierung von staatlichen Leistungen für die Presse ist nach dem oben Gesagten insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen die Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, überhaupt erfüllt und ob es sich ggf. um ein Presseorgan handelt, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
74 
An diesen Maßstäben gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber den einfachgesetzlich in § 4 LPresseG normierten presserechtlichen Auskunftsanspruch bei anspruchsstellenden Unternehmen davon abhängig macht, dass das Unternehmen entweder nach seinem Gegenstand von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist oder, wenn es in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt. Die landesrechtlichen Auskunftsregelungen sind bei dieser Auslegung insgesamt hinreichend effektiv, d.h. sie sichern der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung. Es beeinträchtigt nicht den Zweck der Pressefreiheit, sondern es entspricht diesem Zweck, wenn der Auskunftsanspruch und die damit einhergehende Möglichkeit zur Sammlung von auch personenbezogenen Daten nur auf Unternehmen bzw. Unternehmensabteilungen bezogen wird, die von einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit geprägt und im Falle einer Abteilung von Unternehmensteilen mit anderer Ausrichtung getrennt sind.
75 
3. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG nicht zu. Ihr Unternehmen ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern vornehmlich auf einen anderen Unternehmenszweck ausgerichtet (a). Sie verfügt gegenwärtig auch nicht über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit (b).
76 
a) Das Unternehmen der Klägerin ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern verfolgt in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck.
77 
Als Druckwerk im Sinne des Presserechts vertreibt die Klägerin lediglich die Printausgabe des „...“. Bis zur Ausgabe IV/2016 bezeichnete sich die Klägerin im Impressum dieses Werks als „Herausgeberin“. Diese Angabe war presserechtlich unzutreffend, da als Herausgeber, d.h. als diejenige Person, die bei der Publikation eines Druckwerks die geistige Gesamtleitung hat (Cornils, in: Löffler, a.a.O., Einl. Rn. 132 m.w.N.), nur eine natürliche, nicht aber eine juristische in Betracht kommt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13. Kap. Rn. 19 m.w.N.). Nachdem die Klägerin hierauf in anderen Gerichtsverfahren aufmerksam gemacht wurde, hat sie sich erstmals in der Ausgabe I/2017 als „Verlegerin“ des ... bezeichnet. Die formalen Voraussetzungen hierfür erfüllt sie, da sie als Unternehmen faktisch das Erscheinen und Verbreiten dieses Druckwerks bewirkt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Ihr Unternehmen ist von dieser Tätigkeit aber derzeit nicht geprägt. Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 -; OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -; VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -; teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).
78 
Die Klägerin entfaltet derzeit im Wesentlichen zwei unternehmerische Tätigkeiten. Sie ist zum einen inzwischen dazu übergangen, in dem Druckwerk „...“ und parallel dazu auf den Internetseiten Nr. 1 und 3 (...de und ...eu) sowie in den „News zu den Beschaffungsmärkten“ auf den übrigen Internetseiten Mitteilungen zu Vergabeverfahren zu veröffentlichen und teils zu kommentieren (aa). Zum Zweiten sammelt sie seit Beginn ihrer Tätigkeit Daten zu Vergabeverfahren und stellt diese in ihre Datenbanken ein, aus denen die Daten nach bestimmten Suchkriterien und unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können (bb). Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten - nicht journalistisch-redaktionell ausgerichteten - Zweck geprägt (cc).
79 
aa) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie in dem ersten Bereich - mit dem Vertrieb des Druckwerks „...“ und den Mitteilungen wie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ - inzwischen eine Tätigkeit entfaltet, die (schon) journalistisch-redaktionell ist (bereits dies in Bezug auf die Klägerin verneinend etwa SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - a.a.O; VG Potsdam, Beschl. v. 15.07.2015, a.a.O.). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff „journalistisch-redaktionell“ in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Zumindest die vom Senat in Augenschein genommenen letzten Auflagen des Druckwerks „...“ (Ausgaben IV/2016 und I/2017) lassen inzwischen immerhin eine Auswahl unter den von der Klägerin recherchierten Erkenntnissen zu Vergabeverfahren und zumindest teilweise auch inhaltliche Kommentierungen erkennen, weshalb eine Auswahl im oben genannten Sinne und das Ziel eines Beitrags zur öffentlichen Kommunikation insoweit ansatzweise erkennbar ist.
80 
bb) Der erste der beiden oben genannten Tätigkeitsbereiche der Klägerin - das Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten zu Vergabeverfahren in einer Datenbank - dient demgegenüber keinen journalistisch-redaktionellen Zielen. Es fehlt insoweit sowohl an einer redaktionellen Auswahl (1) als auch an einem Beitrag zur Meinungsbildung (2).
81 
(1) Soweit die Klägerin die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erhaltene Daten in ihre Datenbank einpflegt, fehlt es bereits an der Auswahl der erhaltenen Daten nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist insoweit darauf angelegt, gerade keine Auswahl in diesem Sinne zu treffen, sondern möglichst bundesweit alle Daten zu abgeschlossenen Vergabeverfahren zu erhalten und diese in den Datenbanken umfassend zur Recherche anzubieten. Die Klägerin bewirbt ihr diesbezügliches Angebot auf der zentralen Internetseite www...de unter der Rubrik „Ihre Vorteile“ selbst damit, dass sie Daten gerade zu „alle(n) öffentlichen Ausschreibungen“ zur Verfügung stellt und „alle Informationen“ bietet. Dem entspricht die Beschreibung der jeweiligen „Projekt-Center“, in dem „das öffentliche Beschaffungswesen“ als Gegenstand der Beobachtung (des „Monitorings“) der Klägerin genannt wird und sie erläutert, dass sie nach Vergabe der Aufträge „die Auftragnehmer“ veröffentliche. Die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist zusammenschauend ersichtlich darauf aufgebaut, dass sie den Nutzern möglichst alle Daten zu den bundesweit durchgeführten Vergabeverfahren zur Verfügung stellen will und eine etwaige Auswahl gleichsam umgekehrt gerade den Nutzern nach deren eigenen Suchkriterien (Branche, Gewerke, räumliche Bereiche oder ähnlichen Filtern) nach eigenem Gutdünken überlässt.
82 
Aus den Beschreibungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die ihres Erachtens redaktioneller Natur sind, folgt insoweit nichts anderes. Sie hat in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren 1 S 169/14 eigens erläutert, dass der Prozess der „Aufarbeitung der Informationen bei [ihr] so ab[läuft], dass die Mitarbeiter täglich nach aktuellen Ausschreibungen der öffentlichen Hand recherchieren; die in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Ausschreibungen werden durch 15 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter sachgebietsbezogen redigiert, manuell aufbereitet und in die Online-Portale eingestellt. Dabei werden auch Verlinkungen z.B. zum Download von Leistungsverzeichnisses auf den Quell-Portalen erstellt und Zuordnungen zu der sehr stark aufgegliederten Nomenklatur der Portale (…) vorgenommen. Diese Verschlagwortung der recherchierten Ausschreibungen ist die zentrale redaktionelle Bearbeitung der Dokumente, die das zielgerichtete Suchen für die Nutzer der Portale sowie die Zusammenstellung der den Nutzerprofilen entsprechenden täglichen E-Mails ermöglicht“ (Schriftsatz vom 10.02.201, S. 5, Hervorhebung durch den Senat). Die Darlegungen im Hauptsacheverfahren entsprechen dem. Im Verfahren 1 K 3376/13 hat die Klägerin erläutert, die Ausschreibungen würden den - ihres Erachtens - redaktionellen Mitarbeitern „nach deren Sachgebieten zum redigieren zugewiesen, welche jede Ausschreibung manuell nach einem vorgegebenem von [ihr] entwickelten Schema zu bearbeiten haben, wobei neben der Schaffung von Hyperlinks z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen und von der Zuordnung der Ausschreibung zu Objektkategorien der Schwerpunkt auf der Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalt zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu 8 Ebenen gegliedert liegt. Diese zentrale redaktionelle Leistung ist der Nukleus des umfangreichen Angebots an individuell generierbaren dynamischen Abfragen, welche die diversen Portale anbieten (= redaktionelle Gestaltung)“ (Schriftsatz vom 09.12.2013, Bl. 251 d. VG-Akte). Diese Darstellungen des Arbeitsablaufs belegen, dass die Klägerin zwar bestrebt ist, die Datensätze, die sie recherchiert und vorliegend begehrt, aufzubereiten, um sie im Rahmen ihres Online-Angebots nutzbar zu machen, dass sie aber nicht unter ihnen nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählt, sondern sie im Gegenteil - und anders als im „...“ - gerade möglichst lückenlos in die Online-Portale einstellen will. Das stellt keine journalistische Tätigkeit dar (vgl. dementsprechend auch OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - I-6 U 5/15, 6 U 5/15 - NJW-RR 2016, 165 und LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - 14 O 333/13 - juris: keine „Berichterstattung“ über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, militärische Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten).
83 
(2) Der auf den Betrieb der Datenbank mit dem Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten gerichtete Tätigkeitsbereich der Klägerin liefert unabhängig davon keinen Beitrag zur Meinungsbildung.
84 
Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295). Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen jedoch zur Meinungsbildung nicht bei (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). So liegt es hier, soweit die Klägerin in ihre Datenbanken Daten wie die im vorliegenden Fall begehrten Angaben (Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) ein- und Dritten zum Abruf zur Verfügung stellt. Diese Daten stellen auch nach ihrer Einstellung in die Datenbanken reine Tatsachenangaben dar. Sie enthalten jedoch keine eigene Meinungsäußerung der Klägerin und geben auch keine fremde Meinung - etwa eine Meinung des Auftraggebers oder Auftragnehmers - wieder.
85 
Fehl geht deshalb der Einwand der Klägerin, es sei anerkannt, dass auch Druckwerke, die nur fremde redaktionelle Beiträge veröffentlichten, und dass selbst der Anzeigenteil etwa einer Zeitung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fielen. Die Klägerin übersieht, dass solche Beiträge grundsätzlich Mittel für den Anzeigenden zur Verbreitung seiner eigenen Meinung darstellen können - so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben - oder wenigstens deren Anliegen offenbaren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271 ). Die von der Klägerin in ihre Datenbanken eingestellten Tatsachenangaben (hier Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) stellen kein Mittel dar, mit dem Dritte - etwa die Auftraggeber oder die Auftragnehmer - ihre Meinung weiterverbreiten wollen. Sie sind auch nicht geeignet, Anliegen solcher Personen zu offenbaren. Denn die Daten werden gerade nicht von diesen Dritten - gemäß deren Anliegen von und nach deren eigener Auswahl mit eigener Intention -, sondern umgekehrt von der Klägerin gemäß ihrem geschäftlichen Anliegen veröffentlicht. Unabhängig davon nimmt die Klägerin auch bei diesem Einwand nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverfassungsgericht fremde redaktionelle Beiträge und die Anzeigenteile von Zeitungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen hat, um sie unter den abwehrrechtlichen Schutz dieses Grundrechts zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, a.a.O; Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 61; Degenhart, in: BK-GG, Art. 5, Stand 122. Akt., Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 365 m.w.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin will nicht staatliche Eingriffe in die Veröffentlichung von Nachrichten oder Anzeigen abwehren, die sie bereits erhalten hat, sondern umgekehrt von dem Staat Daten erhalten, um diese dann veröffentlichen zu können. Dass sie bei der Veröffentlichung von bereits auf anderem Wege erhaltenen Nachrichten unter Umständen in weitem Umfang den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anspruch nehmen kann, belegt nicht, dass die Daten, die sie veröffentlichen will, als Äußerung einer eigenen oder Wiedergabe einer fremden Meinung einzuordnen sind und erst recht nicht, dass ihr Unternehmen „primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet“ (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.) ist. Letzteres ist anders als bei der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber für die leistungsrechtliche Dimension maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben 1. bis 2.).
86 
cc) Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten, nicht journalistischen ihrer Tätigkeitsbereiche geprägt. Bei ihrem Unternehmen ist die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet.
87 
Die von der Klägerin auf den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 zur Verfügung gestellten Recherchemöglichkeiten sind weiterhin (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.) dadurch geprägt, dass gewerblichen Nutzern Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre geschäftlichen Interessen abrufen können, etwa um sich an noch laufenden Ausschreibungen zu beteiligen oder sich an Bieter noch laufender Ausschreibungen oder an Firmen, die bei einer Ausschreibung bereits zum Zuge gekommen sind, zu wenden, beispielsweise um diesen Zulieferungen oder Dienstleistungen anbieten zu können. Mittelbar dienen die Recherchemöglichkeiten zugleich den gewerblichen Interessen der Klägerin, die die Nutzung der Datenbank und der zugehörigen Recherchemöglichkeiten gegen Entgelt anbietet. Dass der Zweck des Angebots auf den genannten Internetseiten durch diese Zielsetzungen geprägt ist, kommt in der Funktionalität dieser Seiten und in der Selbstdarstellung der Klägerin zum Ausdruck.
88 
Das jeweils an zentraler Stelle stehende „Projekt-Center“ bietet ein Suchfenster an, das beispielsweise auf der Seite Nr. 4 (...de) die Aufforderung enthält: „Finden Sie hier Projekte über die Eingabe Ihrer Branche/Leistung“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Suchfunktion ist damit ersichtlich auf die Nutzung durch potentielle Auftragnehmer für gewerbliche Zwecke ausgerichtet. Das kommt auch in den im Projekt-Center gebildeten „Projektkategorien“ zum Ausdruck („Bauausführung“, „Baudienstleistungen“, „Baumaschinen und -geräte“ usw.). Für die Möglichkeiten zur Verfeinerung der Suche gilt Gleiches. Ein Nutzer, der davon Gebrauch machen will, wird unter Umständen zu Informationen geleitet, die mit der Aufforderung verbunden werden: „Jetzt registrieren und Zugang zu allen aktuellen Auftragsinformationen in Ihrer Branche erhalten“ (a.a.O., Hervorhebung nicht im Original). Ein Nutzer, der dort etwa die Interessenten einer laufenden Ausschreibung einsehen will, wird zur kostenpflichtigen Registrierung („Erweiterung des Zugangs“) aufgefordert, die u.a. als „Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft“ beworben wird. Daran zeigt sich, dass die Seiten nach der objektiven Gestaltung der Suchfunktionen primär auf eine Nutzung durch auftragssuchende Unternehmen in ihrer jeweiligen Branche ausgerichtet sind und dass dies auch der Zwecksetzung des Beklagten entspricht.
89 
Dieser Befund aus den einzelnen Seiten Nr. 2, 4 bis 10 wird durch die Darstellungen der Klägerin zum Überblick ihres Geschäftsmodells auf der zentralen Seite www...de bestätigt, die mit den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 verlinkt ist. Als „Zielgruppe“ umschreibt die Klägerin dort Personen, die „Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt“. Bei der Darstellung der dieser Personengruppe angebotenen Leistungen („Ihre Vorteile“) hebt die Klägerin u.a. hervor, dass sie einen Nutzer über öffentliche Ausschreibungen „bei Bedarf Ihrer Leistung“ informiere, dass eine „aktive Aquise“ ermöglicht werde und der Nutzer sich „direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe“ empfehlen könne, ferner dass er über die Portale „Brancheninsiderwissen“ erhalten und u.a. erfahren könne, „wie hoch (…) der Bedarf an Ihren Leistungen“ sei und wer aus welchen Gründen den Zuschlag erhalte. Die so umschriebenen „Vorteile“ eines Nutzers zielen ersichtlich auf die Verbesserung von dessen Geschäftstätigkeit und -chancen, namentlich einer Steigerung des Umsatzes als Unternehmer in einer bestimmten Branche wie etwa der Baubranche.
90 
Der zweite Tätigkeitsbereich der Klägerin - die Veröffentlichung und teils Kommentierung von Mitteilungen zum Vergabewesen mit journalistischen Ansätzen - tritt dahinter deutlich zurück.
91 
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe inzwischen in den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 neben den jeweiligen „Projekt-Centern“ auch die Kategorie „News zu den Beschaffungsmärkten“ eingestellt, die Mitteilungen zu vergaberechtlichen Sachverhalten mit Bezug zur jeweiligen Branche aufwiesen. Ordnet man beispielsweise die Seite Nr. 4 (...-...de) als ein einheitliches Telemedium ein, vermag die einzelne Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, weil sie neben dem funktional im Mittelpunkt stehenden „Projekt-Center“ und den weiteren Kategorien der Seite in den Hintergrund rückt, die ebenfalls ersichtlich auf die Anbahnung von Geschäftskontakten in der angesprochenen Branche zielen („Neue Firmen - Unternehmenseinträge“, „Neue beabsichtigte Projekte“, „Neue Ausschreibungen“, „neue Auftragsvergaben“, „Aktuelle Projekt“ mit der Möglichkeit zur kostenpflichtigen Kontaktierung der Interessenten). Auch wenn man mit der Klägerin die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ anstelle oder anstatt der Internetseite www...de als eigenständiges Telemedium ansehen wollte, enthielte dieses kein Angebot, das durch eine publizistische Zielsetzung geprägt wäre. Die „News-Kategorie“ erfüllt auch dann keinen Selbstzweck, sondern dient zur Abrundung des auf geschäftliche Interessen von Branchenunternehmen ausgerichteten übrigen Angebots der Klägerin.
92 
Auch das von der Klägerin in der Selbstdarstellung der Seite www...de genannte Ziel, dass „auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert“ werde, prägt das Angebot der Klägerin auf den einzelnen Seiten Nr. 2 und 4 bis 10 nicht, sondern wirkt als Nebeneffekt („schmückendes Beiwerk“, vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O.). Dafür spricht bereits ein Vergleich des Umfangs der Textbeiträge, mit denen die Klägerin die geschäftliche Zwecksetzung ihres Angebots einerseits und die behauptete publizistische Zielsetzung andererseits umschreibt, denn jene Beiträge überwiegen diese deutlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Suchfunktionen erkennbar jene und nicht diese Zielgruppe in den Blick genommen hat. Das ergibt sich aus den Formulierungen zu den Suchmaschinen („Ihre Branche“, „Ihre Leistung“ etc.) und wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin ein spezielles und hervorgehobenes Suchtool, das eine gezielte Suche nach auffälligen Auftragsvergaben ermöglichen würde, nicht bereitstellt.
93 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie inzwischen neben den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 auch die Portale Nr. 1 (...-...de) und Nr. 3 (...eu) betreibt, die sich auf die Darstellung von „ausgewählten Auftragsvergaben“ und „Neuen Infos“ zum Vergabewesen beschränken. Auch wenn diese Telemedien kein „Projektcenter“ enthalten, verfolgen sie doch dasselbe dienende, das kommerzielle Hauptangebot der Klägerin lediglich schmückenden Ziel. Das ergibt sich schon daraus, dass beide Internetseiten prominent auf das Druckwerk „...-...“ verweisen, das seinerseits bereits auf dem Frontcover und nochmals in den Kopfzeilen des Magazins auf alle übrigen Internetseiten der Klägerin verweist. Die dortigen Angebote einschließlich der „Projekt-Center“ werden auf diese Weise in den Mittelpunkt gerückt. Hinzu kommt, dass der Nutzer, der auf der Seite Nr. 1 (...de) und Nr. 3 (...eu) eine der dort gemeldeten „neue Auftragsvergabe“ anklickt (Button „Details“), sogleich auf die Seite Nr. 4 (...-...de) bzw. Nr. 2 (...eu) weitergeleitet wird, wo er auf das dortige „Projektcenter“ trifft und teils sogleich durch ein Pop-Up-Fenster zum Erwerb eines Premiumzugangs für „Ihr Unternehmen“ aufgefordert wird. Bei lebensnaher Betrachtung verfolgen daher auch die Portale Nr. 1 und 3 in erster Linie die o.g. kommerziellen Interessen, hinter denen etwaige publizistische Nebeneffekte zurücktreten.
94 
Diese bloß schmückende Funktion der ansatzweise journalistischen Beiträge in ihren Medien kann die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand in Frage stellen, es sei unzulässig, ihre Medien inhaltlich zu verbinden, weil diese nicht hinreichend verlinkt seien. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Seiten der Klägerin sind schon über die zentrale Unternehmensseite „www...de“ verlinkt und werden dort auch der Sache nach als Teil eines Gesamt(angebots)pakets dargestellt. Alle Seiten verweisen zudem auf den „...“, der seinerseits die einzelnen Internetseiten im Wesentlichen zusammenführt. Hinzu kommen die Links in den Fußzeilen der einzelnen Seiten auf die übrigen Seiten der Klägerin; weshalb es sich hierbei nicht um „echte“ (beachtliche) Verlinkungen handeln sollte, erschließt sich nicht. Unabhängig davon geht der Einwand auch rechtlich fehl, weil es für die Frage, ob ein Unternehmen einen Anspruch nach § 4 LPresseG geltend machen kann, nicht darauf ankommt, auf wie viele Medien es seine Tätigkeiten verteilt, sondern darauf, ob das Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
95 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihr Geschäftsmodell entspreche etwa dem Online-Angebot anderer Medien wie Börsenzeitschriften oder „BILD.de“ oder demjenigen von Fachzeitschriften, die ebenfalls keine altruistischen Ziele verfolgten, sondern den geschäftlichen Interessen der Verleger und unter Umständen auch der Nachrichtenempfänger dienten. Ob ein Medium eine erkennbare publizistische Zielsetzung hat und ob die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit zumindest prägender Bestandteil des Angebots ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Verweis auf andere Medien führt daher nicht weiter. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht - angefangen bei der Gestaltung, dem Inhalt und der Bewerbung der „Projekt-Center“ - von den von der Klägerin in Bezug genommenen Beispielen. Maßgeblich sind allein die konkreten Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts. Dieser lässt es nicht zu, der in Betracht kommenden publizistischen Wirkung der Medien der Klägerin eine wenigstens prägende Bedeutung beizumessen.
96 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf das von ihr vorgelegte (und in seinen juristischen Ausführungen fachfremd erstellte) Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... vom 14.07.2014 verweisen. Die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist, ist eine Rechtsfrage und als solche keinem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich. Das Gutachten führt unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Mit den Fragen, wann die - unterstellte - meinungsbildende Wirkung von Medien für die Allgemeinheit prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk eines Angebots ist, und wann bei einem Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, setzt sich das Gutachten nicht auseinander (ähnl. insoweit zu dem auch dort vorgelegten Gutachten OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.08.2014, a.a.O.).
97 
b) Handelt es sich bei der Klägerin nach alledem um ein Unternehmen, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, könnte sie einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG in Bezug auf das von ihr vertriebene Druckwerk allenfalls dann geltend machen, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist derzeit nicht der Fall. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin werden im Gegenteil inhaltlich miteinander verwoben und organisatorisch von ein und derselben Einheit betrieben.
98 
In personeller Hinsicht ergibt sich dies bereits daraus, dass Herr ... ausweislich der Selbstdarstellung der Klägerin auf der Seite ...de als „Generalbevollmächtigter und Chefredakteur“ der Klägerin auftritt, der einheitlich für die die dort sog. „diversen Portale“, d.h. die Internetseiten Nr. 1 bis 10 und das Druckwerk „...“ verantwortlich zeichnet. Dem entspricht es, dass Herr ... im Impressum dieser Seite und beispielsweise der Seite Nr. 4 (...de) als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“ auftritt und ebenso im Impressum des Druckwerks als „verantwortlicher Redakteur“ genannt wird.
99 
Dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin nicht getrennt, sondern miteinander verschränkt sind, kommt ferner in der Gestaltung und dem Inhalt des genannten Druckwerks zum Ausdruck. Denn dieses verweist bereits auf seinem Cover und nochmals in den Kopfzeilen der meisten innenliegenden Seiten wiederholt auf die Internetauftritte der Klägerin. In entsprechender Weise sind diese Internetauftritte, wie oben dargelegt, untereinander verlinkt und mit Verweisen sowohl auf die Seite Nr. 1 (...de) als auch auf das gleichlautende Druckwerk versehen und mit Beiträgen bestückt, die sich teils auch in dem Druckwerk wiederfinden.
II.
100 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV stützen.
101 
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV - ein Recht auf Auskunft. Diese Vorschrift gilt gemäß § 55 Abs. 3 RStV für Anbieter von Telemedien im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV entsprechend, d.h. für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet zwar Telemedien an (1.). Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten steht ihr jedoch nicht zu, da dieser Anspruch auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist und hier nicht anders als im Presserecht davon abhängt, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist (2.).
102 
1. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition sind zwar nicht die quartalsweise erscheinenden Druckwerke „...“, aber die von der Klägerin betriebenen Internetportale Nr. 1 bis 10.
103 
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin dennoch nicht zu, da ihre Telemedien nicht journalistisch-redaktionell (a) geprägt sind, sondern, soweit sie Meinungsäußerungen und Informationen bieten (b), außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sind (c).
104 
a) Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst (LT-Drs. 14/558, S. 38). Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - DVBl. 2014, 798).
105 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich auch in diesem Zusammenhang dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht auch hier das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es auch hier nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
106 
b) Nach diesen Maßstäben unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass sie in ihren Internetseiten (inzwischen) ansatzweise journalistisch-redaktionelle Beiträge namentlich in den Seiten Nr. 1 und 3 (...-...de und ...eu) sowie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ veröffentlicht (vgl. dazu oben unter I.3.a)aa)).
107 
c) Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aus § 9a, § 55 Abs. 2 RStV steht der Klägerin dessen ungeachtet nicht zu. Denn da dieser Anspruch, wie gezeigt (oben a), auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist, hängt er bei Unternehmen hier - nicht anders als im Presserecht - davon ab, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist oder diesen Bereich außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben I.1.b). Bei der Klägerin ist Letzteres der Fall (vgl. oben I.3.a)). Das gilt unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Ein Auskunftsanspruch stünde der Klägerin für die journalistisch-redaktionellen Angebote in ihren Interauftritten daher allenfalls dann zu, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist der derzeit, wie dargelegt, nicht der Fall (vgl. oben I.3.b)).
108 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf den Portalen Nr. 1 und 3 inzwischen auch auf das Druckwerk „...“ verwiesen wird und dieses dort online gelesen werden könne. Es trifft zu, dass § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV auf Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ Bezug nimmt. Der zuletzt zitierte Halbsatz erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass jedes Telemedium, in dem irgendein Druckerzeugnis wiedergegeben wird, als Telemedium mit „journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot“ anzusehen ist. Auch bei einer solchen Wiedergabe ist vielmehr erforderlich, dass das Medium durch eine publizistische Zielsetzung wenn nicht allein beherrscht, so doch zumindest geprägt wird. Das ist hier auch bei dem „...“ angesichts der dargelegten dienenden („schmückenden“) Funktion nicht der Fall.
III.
109 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf den hilfsweise geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen.
110 
Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Presse zwar unter Umständen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden vermitteln. Das kommt aber nur in Ermangelung von einfachgesetzlichen Regelungen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 262; s. auch Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 und Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15; generell abl. gegenüber der Ableitung von Leistungsansprüchen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 19, 77 f.). Bereits daran fehlt es hier. Denn das Auskunftsbegehren von Anbietern von Telemedien und Vertretern der Presse gegenüber Landesbehörden ist im hier fraglichen Bereich einfachgesetzlich geregelt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen dieser einfachgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, begründet keine Regelungslücke.
111 
Unabhängig davon ist auch bei der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, dass Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet sind, weshalb entsprechende Publikationen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung genießen, aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung haben (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.), weshalb sich im Falle der Klägerin insoweit nichts anderes als das oben zu § 4 LPresseG und § 9a, § 55 Abs. 3 RStV Gesagte ergäbe.
IV.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
113 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Fragen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf presserechtliche Auskunftsansprüche eine Differenzierung nach dem prägenden Geschäftszweck des Unternehmens zulässt, ob das Sammeln und (Auf-)Bereiten von Daten in einer Datenbank eine journalistische Tätigkeit darstellt und unter welchen Voraussetzungen Anbietern von Telemedien mit nur teilweise journalistisch-redaktionellen Angeboten ein Auskunftsanspruch aus § 9a i.V.m. § 55 Abs. 2 RStV zusteht, grundsätzliche Bedeutung.
114 
Beschluss vom 9. Mai 2017
115 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 16.08.2016 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 75.000,-- EUR (15 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
62 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Weder § 4 LPresseG (I.) noch § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV (II.) bieten hierfür eine Rechtsgrundlage. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen (III.).
I.
63 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte aus § 4 Abs. 2 LPresseG - verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin ist keine „Vertreterin der Presse“ im Sinne dieser Vorschrift.
64 
1. Der Begriff des „Vertreters der Presse“ ist im Landespressegesetz nicht ausdrücklich definiert. Wer Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.
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a) Auszugehen ist hierbei davon, dass jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG angesehen zu werden (Senat, Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 - VBlBW 1996, 175; vgl. zum sog. formalen Pressebegriff, der an die Herstellungsmethode des Erzeugnisses anknüpft, auch OVG Brdbg., Beschl. v. 18.03.1997 - 4 B 4.97 - NJW 1997, 1387). Allein die Urheberschaft an einem Druckwerk reicht für sich allein allerdings nicht aus, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, nachweislich einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit - ggf. auch einer Fachöffentlichkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - NJW 2014, 2667 zu § 55 Abs. 2 RStV) - bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.1995, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kommen als „Vertreter“ der Presse neben Autoren (Verfassern) und Redakteuren sowie unter Umständen Herausgebern auch Verleger von Druckwerken in Betracht (zu Verlegern Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - VBlBW 2012, 25; zum Meinungsstand Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 47).
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b) Als „Presseunternehmen“, das im zuvor genannten Sinne die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet, sind grundsätzlich jedenfalls solche Unternehmen anzusehen, die nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sind, die öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, also in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. § 3 LPresseG). Davon kann etwa bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlagen der Fall ist, regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5; zum Begriff des Presseunternehmens auch Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 11 m.w.N.).
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Ein Unternehmen, das hingegen nicht in diesem Sinne von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern vornehmlich einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, stellt grundsätzlich kein „Presseunternehmen“ dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996 - 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28, zu einem Chemieunternehmen, das eine Werkszeitung herausgibt: kein Presseunternehmen). Ein solches Unternehmen kann sich zwar in Bezug auf Druckwerke, die es hervorbringt, unter Umständen auf den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen und insoweit die Pressefreiheit im Sinne dieser Vorschrift gegenüber staatlichen Eingriffen geltend machen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O. ). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein solches Unternehmen ohne weitere Differenzierung im gleichen Umfang presserechtliche Leistungsansprüche gegenüber dem Staat in Anspruch nehmen kann wie ein Unternehmen, das auf die publizistische Verbreitung von Abhandlungen zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124). Dementsprechend vermittelt auch § 4 LPresseG nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen (vgl. Degenhart, AfP 2005, 305 <306>; ähnl. VG Saarland, Urt. v. 12.10.2006 - 1 K 64/05 - AfP 2006, 596 zum dortigen Landesrecht; wohl auch Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 4: „Die Zuerkennung des [Informations-]Rechts an die Presse als einer Gesamtheit bedeutet nicht notwendig, dass jeder irgendwie Beteiligte als Organ handlungsbefugt ist.“; offen gelassen, aber tendenziell wohl ebenso Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39 ff. u.a. mit dem Beispiel desjenigen, der einen Leserbrief schreibt oder in Maschinenschrift überträgt; s. dazu, dass selbst der abwehrrechtliche Schutz des Grundrechts nicht jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden muss, Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der status positivus und der status negativus sind mit anderen Worten insoweit nicht deckungsgleich (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.; ferner Degenhart, a.a.O., S. 306; s. auch Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39: „möglicherweise“).
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Die Notwendigkeit, bei der Bemessung des Kreises der nach § 4 LPresseG Anspruchsberechtigten bei Unternehmen zu differenzieren, folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift einen Anspruch auf Auskunft an „die Presse“ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe vermittelt. Die Legitimation des Anspruchstellers setzt deshalb voraus, dass er gerade ein Publikationsinteresse verfolgt, mit anderen Worten gerade im Auftrag und für die Presse Informationen einholt (vgl. Degenhart, a.a.O., S. 306; Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 5). Diese Legitimation liegt regelmäßig auf der Hand, wenn das Unternehmen - wie etwa ein Buch- oder Zeitschriftenverlag - nach seinem Zweck darauf ausgerichtet ist, öffentliche Aufgaben der Presse im Sinne des § 3 LPresseG wahrzunehmen (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5). Verfolgt ein Unternehmen hingegen in erster Linie andere Zwecke, bedarf es einer Abgrenzung um zu gewährleisten, dass presserechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass dies tatsächlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse geschieht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
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Bei dieser Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 1 LPresseG „Unternehmen der Presse“ in weitem Umfang von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen freigestellt sind, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen. Dieses in § 41 Abs. 1 BDSG angelegte sog. Medienprivileg dient dem einfachgesetzlichen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die freie Presse ist konstitutiv für eine plurale Demokratie und ein freiheitliches Gemeinwesen. Sie ist einerseits auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten angewiesen. Gleichzeitig muss das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ausreichend zu Tragen kommen (Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 3). Der Wegfall des gesetzlichen Schutzes von personenbezogenen Daten ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass derjenige, der die Daten begehrt, damit journalistische Zwecke verfolgt (vgl. § 12 Abs. 1 LPresseG, § 41 Abs. 1 BDSG: „ausschließlich“), und dass der Umgang mit den gewonnenen Daten durch redaktionelle oder vergleichbare Strukturen der Qualitätssicherung abgesichert wird (vgl. insoweit Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Davon kann bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften oder Buchverlagen der Fall ist (vgl. Führ, a.a.O., § 41 Rn. 10), regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 41 Rn. 7). Verfolgt ein Unternehmen hingegen im Schwerpunkt einen anderen Zweck, ist zu differenzieren. Auch Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, aber Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg zwar grundsätzlich in Anspruch nehmen, falls sie etwa Kunden-, Werks-, Partei- oder Vereinspublikationen hervorbringen. Das gilt jedoch nur, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist. Tauglicher Adressat des Medienprivilegs sind mit anderen Worten nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.03.2015 - 5 B 14.2164 - juris: „publizierende Abteilung als 'Unternehmen im Unternehmen'“; Gola/Schomerus, a.a.O., § 41 Rn. 8; jeweils m.w.N.; s. ferner Führ, a.a.O., § 41 Rn. 12: Trennungsgrundsatz; zum Schutz vor dem Missbrauch von aufgrund Presserechts erstellten Datensammlungen auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 66).
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Diese für „Unternehmen der Presse“ (§ 12 LPresseG) maßgebliche Wertung kommt auch zum Tragen, wenn zu entscheiden ist, ob ein Unternehmen, das nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs als „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 LPresseG anzusehen ist. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt, welche die Gewähr dafür bietet, dass mit den erhaltenen Auskünften - ggf. personenbezogenen Daten - datenschutzrechtlich verantwortungsvoll und ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken umgegangen wird. Nur dann ist gewährleistet, dass derjenige, der presserechtliche Leistungsansprüche geltend macht, damit tatsächlich presserechtliche Ziele verfolgt, die erhaltenen Auskünfte auch tatsächlich nur hierfür verwendet und dass er auch die mit presserechtlichen Rechten einhergehenden sonstigen presserechtlichen Pflichten, namentlich die presserechtlichen Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), das presserechtliche Kennzeichnungs- und Trennungsgebot (vgl. § 10 LPresseG) und erforderlichenfalls die Gegendarstellungspflicht (vgl. § 11 LPresseG) hinreichend in den Blick nimmt.
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2. § 4 LPresseG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).
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Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber allerdings - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte auch - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Er hat zwar zu beachten, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts auch selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711). Der Schutz der Pressefreiheit kann auch nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die „seriöse“ Presse beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 <283 f.>, m.w.N.). Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Ein zulässiges Kriterium bei der Ausgestaltung und -differenzierung von staatlichen Leistungen für die Presse ist nach dem oben Gesagten insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen die Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, überhaupt erfüllt und ob es sich ggf. um ein Presseorgan handelt, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
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An diesen Maßstäben gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber den einfachgesetzlich in § 4 LPresseG normierten presserechtlichen Auskunftsanspruch bei anspruchsstellenden Unternehmen davon abhängig macht, dass das Unternehmen entweder nach seinem Gegenstand von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist oder, wenn es in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt. Die landesrechtlichen Auskunftsregelungen sind bei dieser Auslegung insgesamt hinreichend effektiv, d.h. sie sichern der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung. Es beeinträchtigt nicht den Zweck der Pressefreiheit, sondern es entspricht diesem Zweck, wenn der Auskunftsanspruch und die damit einhergehende Möglichkeit zur Sammlung von auch personenbezogenen Daten nur auf Unternehmen bzw. Unternehmensabteilungen bezogen wird, die von einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit geprägt und im Falle einer Abteilung von Unternehmensteilen mit anderer Ausrichtung getrennt sind.
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3. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG nicht zu. Ihr Unternehmen ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern vornehmlich auf einen anderen Unternehmenszweck ausgerichtet (a). Sie verfügt gegenwärtig auch nicht über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit (b).
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a) Das Unternehmen der Klägerin ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern verfolgt in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck.
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Als Druckwerk im Sinne des Presserechts vertreibt die Klägerin lediglich die Printausgabe des „...“. Bis zur Ausgabe IV/2016 bezeichnete sich die Klägerin im Impressum dieses Werks als „Herausgeberin“. Diese Angabe war presserechtlich unzutreffend, da als Herausgeber, d.h. als diejenige Person, die bei der Publikation eines Druckwerks die geistige Gesamtleitung hat (Cornils, in: Löffler, a.a.O., Einl. Rn. 132 m.w.N.), nur eine natürliche, nicht aber eine juristische in Betracht kommt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13. Kap. Rn. 19 m.w.N.). Nachdem die Klägerin hierauf in anderen Gerichtsverfahren aufmerksam gemacht wurde, hat sie sich erstmals in der Ausgabe I/2017 als „Verlegerin“ des ... bezeichnet. Die formalen Voraussetzungen hierfür erfüllt sie, da sie als Unternehmen faktisch das Erscheinen und Verbreiten dieses Druckwerks bewirkt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Ihr Unternehmen ist von dieser Tätigkeit aber derzeit nicht geprägt. Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 -; OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -; VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -; teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).
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Die Klägerin entfaltet derzeit im Wesentlichen zwei unternehmerische Tätigkeiten. Sie ist zum einen inzwischen dazu übergangen, in dem Druckwerk „...“ und parallel dazu auf den Internetseiten Nr. 1 und 3 (...de und ...eu) sowie in den „News zu den Beschaffungsmärkten“ auf den übrigen Internetseiten Mitteilungen zu Vergabeverfahren zu veröffentlichen und teils zu kommentieren (aa). Zum Zweiten sammelt sie seit Beginn ihrer Tätigkeit Daten zu Vergabeverfahren und stellt diese in ihre Datenbanken ein, aus denen die Daten nach bestimmten Suchkriterien und unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können (bb). Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten - nicht journalistisch-redaktionell ausgerichteten - Zweck geprägt (cc).
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aa) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie in dem ersten Bereich - mit dem Vertrieb des Druckwerks „...“ und den Mitteilungen wie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ - inzwischen eine Tätigkeit entfaltet, die (schon) journalistisch-redaktionell ist (bereits dies in Bezug auf die Klägerin verneinend etwa SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - a.a.O; VG Potsdam, Beschl. v. 15.07.2015, a.a.O.). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff „journalistisch-redaktionell“ in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Zumindest die vom Senat in Augenschein genommenen letzten Auflagen des Druckwerks „...“ (Ausgaben IV/2016 und I/2017) lassen inzwischen immerhin eine Auswahl unter den von der Klägerin recherchierten Erkenntnissen zu Vergabeverfahren und zumindest teilweise auch inhaltliche Kommentierungen erkennen, weshalb eine Auswahl im oben genannten Sinne und das Ziel eines Beitrags zur öffentlichen Kommunikation insoweit ansatzweise erkennbar ist.
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bb) Der erste der beiden oben genannten Tätigkeitsbereiche der Klägerin - das Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten zu Vergabeverfahren in einer Datenbank - dient demgegenüber keinen journalistisch-redaktionellen Zielen. Es fehlt insoweit sowohl an einer redaktionellen Auswahl (1) als auch an einem Beitrag zur Meinungsbildung (2).
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(1) Soweit die Klägerin die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erhaltene Daten in ihre Datenbank einpflegt, fehlt es bereits an der Auswahl der erhaltenen Daten nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist insoweit darauf angelegt, gerade keine Auswahl in diesem Sinne zu treffen, sondern möglichst bundesweit alle Daten zu abgeschlossenen Vergabeverfahren zu erhalten und diese in den Datenbanken umfassend zur Recherche anzubieten. Die Klägerin bewirbt ihr diesbezügliches Angebot auf der zentralen Internetseite www...de unter der Rubrik „Ihre Vorteile“ selbst damit, dass sie Daten gerade zu „alle(n) öffentlichen Ausschreibungen“ zur Verfügung stellt und „alle Informationen“ bietet. Dem entspricht die Beschreibung der jeweiligen „Projekt-Center“, in dem „das öffentliche Beschaffungswesen“ als Gegenstand der Beobachtung (des „Monitorings“) der Klägerin genannt wird und sie erläutert, dass sie nach Vergabe der Aufträge „die Auftragnehmer“ veröffentliche. Die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist zusammenschauend ersichtlich darauf aufgebaut, dass sie den Nutzern möglichst alle Daten zu den bundesweit durchgeführten Vergabeverfahren zur Verfügung stellen will und eine etwaige Auswahl gleichsam umgekehrt gerade den Nutzern nach deren eigenen Suchkriterien (Branche, Gewerke, räumliche Bereiche oder ähnlichen Filtern) nach eigenem Gutdünken überlässt.
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Aus den Beschreibungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die ihres Erachtens redaktioneller Natur sind, folgt insoweit nichts anderes. Sie hat in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren 1 S 169/14 eigens erläutert, dass der Prozess der „Aufarbeitung der Informationen bei [ihr] so ab[läuft], dass die Mitarbeiter täglich nach aktuellen Ausschreibungen der öffentlichen Hand recherchieren; die in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Ausschreibungen werden durch 15 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter sachgebietsbezogen redigiert, manuell aufbereitet und in die Online-Portale eingestellt. Dabei werden auch Verlinkungen z.B. zum Download von Leistungsverzeichnisses auf den Quell-Portalen erstellt und Zuordnungen zu der sehr stark aufgegliederten Nomenklatur der Portale (…) vorgenommen. Diese Verschlagwortung der recherchierten Ausschreibungen ist die zentrale redaktionelle Bearbeitung der Dokumente, die das zielgerichtete Suchen für die Nutzer der Portale sowie die Zusammenstellung der den Nutzerprofilen entsprechenden täglichen E-Mails ermöglicht“ (Schriftsatz vom 10.02.201, S. 5, Hervorhebung durch den Senat). Die Darlegungen im Hauptsacheverfahren entsprechen dem. Im Verfahren 1 K 3376/13 hat die Klägerin erläutert, die Ausschreibungen würden den - ihres Erachtens - redaktionellen Mitarbeitern „nach deren Sachgebieten zum redigieren zugewiesen, welche jede Ausschreibung manuell nach einem vorgegebenem von [ihr] entwickelten Schema zu bearbeiten haben, wobei neben der Schaffung von Hyperlinks z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen und von der Zuordnung der Ausschreibung zu Objektkategorien der Schwerpunkt auf der Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalt zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu 8 Ebenen gegliedert liegt. Diese zentrale redaktionelle Leistung ist der Nukleus des umfangreichen Angebots an individuell generierbaren dynamischen Abfragen, welche die diversen Portale anbieten (= redaktionelle Gestaltung)“ (Schriftsatz vom 09.12.2013, Bl. 251 d. VG-Akte). Diese Darstellungen des Arbeitsablaufs belegen, dass die Klägerin zwar bestrebt ist, die Datensätze, die sie recherchiert und vorliegend begehrt, aufzubereiten, um sie im Rahmen ihres Online-Angebots nutzbar zu machen, dass sie aber nicht unter ihnen nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählt, sondern sie im Gegenteil - und anders als im „...“ - gerade möglichst lückenlos in die Online-Portale einstellen will. Das stellt keine journalistische Tätigkeit dar (vgl. dementsprechend auch OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - I-6 U 5/15, 6 U 5/15 - NJW-RR 2016, 165 und LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - 14 O 333/13 - juris: keine „Berichterstattung“ über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, militärische Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten).
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(2) Der auf den Betrieb der Datenbank mit dem Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten gerichtete Tätigkeitsbereich der Klägerin liefert unabhängig davon keinen Beitrag zur Meinungsbildung.
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Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295). Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen jedoch zur Meinungsbildung nicht bei (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). So liegt es hier, soweit die Klägerin in ihre Datenbanken Daten wie die im vorliegenden Fall begehrten Angaben (Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) ein- und Dritten zum Abruf zur Verfügung stellt. Diese Daten stellen auch nach ihrer Einstellung in die Datenbanken reine Tatsachenangaben dar. Sie enthalten jedoch keine eigene Meinungsäußerung der Klägerin und geben auch keine fremde Meinung - etwa eine Meinung des Auftraggebers oder Auftragnehmers - wieder.
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Fehl geht deshalb der Einwand der Klägerin, es sei anerkannt, dass auch Druckwerke, die nur fremde redaktionelle Beiträge veröffentlichten, und dass selbst der Anzeigenteil etwa einer Zeitung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fielen. Die Klägerin übersieht, dass solche Beiträge grundsätzlich Mittel für den Anzeigenden zur Verbreitung seiner eigenen Meinung darstellen können - so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben - oder wenigstens deren Anliegen offenbaren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271 ). Die von der Klägerin in ihre Datenbanken eingestellten Tatsachenangaben (hier Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) stellen kein Mittel dar, mit dem Dritte - etwa die Auftraggeber oder die Auftragnehmer - ihre Meinung weiterverbreiten wollen. Sie sind auch nicht geeignet, Anliegen solcher Personen zu offenbaren. Denn die Daten werden gerade nicht von diesen Dritten - gemäß deren Anliegen von und nach deren eigener Auswahl mit eigener Intention -, sondern umgekehrt von der Klägerin gemäß ihrem geschäftlichen Anliegen veröffentlicht. Unabhängig davon nimmt die Klägerin auch bei diesem Einwand nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverfassungsgericht fremde redaktionelle Beiträge und die Anzeigenteile von Zeitungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen hat, um sie unter den abwehrrechtlichen Schutz dieses Grundrechts zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, a.a.O; Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 61; Degenhart, in: BK-GG, Art. 5, Stand 122. Akt., Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 365 m.w.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin will nicht staatliche Eingriffe in die Veröffentlichung von Nachrichten oder Anzeigen abwehren, die sie bereits erhalten hat, sondern umgekehrt von dem Staat Daten erhalten, um diese dann veröffentlichen zu können. Dass sie bei der Veröffentlichung von bereits auf anderem Wege erhaltenen Nachrichten unter Umständen in weitem Umfang den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anspruch nehmen kann, belegt nicht, dass die Daten, die sie veröffentlichen will, als Äußerung einer eigenen oder Wiedergabe einer fremden Meinung einzuordnen sind und erst recht nicht, dass ihr Unternehmen „primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet“ (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.) ist. Letzteres ist anders als bei der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber für die leistungsrechtliche Dimension maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben 1. bis 2.).
86 
cc) Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten, nicht journalistischen ihrer Tätigkeitsbereiche geprägt. Bei ihrem Unternehmen ist die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet.
87 
Die von der Klägerin auf den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 zur Verfügung gestellten Recherchemöglichkeiten sind weiterhin (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.) dadurch geprägt, dass gewerblichen Nutzern Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre geschäftlichen Interessen abrufen können, etwa um sich an noch laufenden Ausschreibungen zu beteiligen oder sich an Bieter noch laufender Ausschreibungen oder an Firmen, die bei einer Ausschreibung bereits zum Zuge gekommen sind, zu wenden, beispielsweise um diesen Zulieferungen oder Dienstleistungen anbieten zu können. Mittelbar dienen die Recherchemöglichkeiten zugleich den gewerblichen Interessen der Klägerin, die die Nutzung der Datenbank und der zugehörigen Recherchemöglichkeiten gegen Entgelt anbietet. Dass der Zweck des Angebots auf den genannten Internetseiten durch diese Zielsetzungen geprägt ist, kommt in der Funktionalität dieser Seiten und in der Selbstdarstellung der Klägerin zum Ausdruck.
88 
Das jeweils an zentraler Stelle stehende „Projekt-Center“ bietet ein Suchfenster an, das beispielsweise auf der Seite Nr. 4 (...de) die Aufforderung enthält: „Finden Sie hier Projekte über die Eingabe Ihrer Branche/Leistung“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Suchfunktion ist damit ersichtlich auf die Nutzung durch potentielle Auftragnehmer für gewerbliche Zwecke ausgerichtet. Das kommt auch in den im Projekt-Center gebildeten „Projektkategorien“ zum Ausdruck („Bauausführung“, „Baudienstleistungen“, „Baumaschinen und -geräte“ usw.). Für die Möglichkeiten zur Verfeinerung der Suche gilt Gleiches. Ein Nutzer, der davon Gebrauch machen will, wird unter Umständen zu Informationen geleitet, die mit der Aufforderung verbunden werden: „Jetzt registrieren und Zugang zu allen aktuellen Auftragsinformationen in Ihrer Branche erhalten“ (a.a.O., Hervorhebung nicht im Original). Ein Nutzer, der dort etwa die Interessenten einer laufenden Ausschreibung einsehen will, wird zur kostenpflichtigen Registrierung („Erweiterung des Zugangs“) aufgefordert, die u.a. als „Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft“ beworben wird. Daran zeigt sich, dass die Seiten nach der objektiven Gestaltung der Suchfunktionen primär auf eine Nutzung durch auftragssuchende Unternehmen in ihrer jeweiligen Branche ausgerichtet sind und dass dies auch der Zwecksetzung des Beklagten entspricht.
89 
Dieser Befund aus den einzelnen Seiten Nr. 2, 4 bis 10 wird durch die Darstellungen der Klägerin zum Überblick ihres Geschäftsmodells auf der zentralen Seite www...de bestätigt, die mit den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 verlinkt ist. Als „Zielgruppe“ umschreibt die Klägerin dort Personen, die „Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt“. Bei der Darstellung der dieser Personengruppe angebotenen Leistungen („Ihre Vorteile“) hebt die Klägerin u.a. hervor, dass sie einen Nutzer über öffentliche Ausschreibungen „bei Bedarf Ihrer Leistung“ informiere, dass eine „aktive Aquise“ ermöglicht werde und der Nutzer sich „direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe“ empfehlen könne, ferner dass er über die Portale „Brancheninsiderwissen“ erhalten und u.a. erfahren könne, „wie hoch (…) der Bedarf an Ihren Leistungen“ sei und wer aus welchen Gründen den Zuschlag erhalte. Die so umschriebenen „Vorteile“ eines Nutzers zielen ersichtlich auf die Verbesserung von dessen Geschäftstätigkeit und -chancen, namentlich einer Steigerung des Umsatzes als Unternehmer in einer bestimmten Branche wie etwa der Baubranche.
90 
Der zweite Tätigkeitsbereich der Klägerin - die Veröffentlichung und teils Kommentierung von Mitteilungen zum Vergabewesen mit journalistischen Ansätzen - tritt dahinter deutlich zurück.
91 
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe inzwischen in den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 neben den jeweiligen „Projekt-Centern“ auch die Kategorie „News zu den Beschaffungsmärkten“ eingestellt, die Mitteilungen zu vergaberechtlichen Sachverhalten mit Bezug zur jeweiligen Branche aufwiesen. Ordnet man beispielsweise die Seite Nr. 4 (...-...de) als ein einheitliches Telemedium ein, vermag die einzelne Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, weil sie neben dem funktional im Mittelpunkt stehenden „Projekt-Center“ und den weiteren Kategorien der Seite in den Hintergrund rückt, die ebenfalls ersichtlich auf die Anbahnung von Geschäftskontakten in der angesprochenen Branche zielen („Neue Firmen - Unternehmenseinträge“, „Neue beabsichtigte Projekte“, „Neue Ausschreibungen“, „neue Auftragsvergaben“, „Aktuelle Projekt“ mit der Möglichkeit zur kostenpflichtigen Kontaktierung der Interessenten). Auch wenn man mit der Klägerin die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ anstelle oder anstatt der Internetseite www...de als eigenständiges Telemedium ansehen wollte, enthielte dieses kein Angebot, das durch eine publizistische Zielsetzung geprägt wäre. Die „News-Kategorie“ erfüllt auch dann keinen Selbstzweck, sondern dient zur Abrundung des auf geschäftliche Interessen von Branchenunternehmen ausgerichteten übrigen Angebots der Klägerin.
92 
Auch das von der Klägerin in der Selbstdarstellung der Seite www...de genannte Ziel, dass „auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert“ werde, prägt das Angebot der Klägerin auf den einzelnen Seiten Nr. 2 und 4 bis 10 nicht, sondern wirkt als Nebeneffekt („schmückendes Beiwerk“, vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O.). Dafür spricht bereits ein Vergleich des Umfangs der Textbeiträge, mit denen die Klägerin die geschäftliche Zwecksetzung ihres Angebots einerseits und die behauptete publizistische Zielsetzung andererseits umschreibt, denn jene Beiträge überwiegen diese deutlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Suchfunktionen erkennbar jene und nicht diese Zielgruppe in den Blick genommen hat. Das ergibt sich aus den Formulierungen zu den Suchmaschinen („Ihre Branche“, „Ihre Leistung“ etc.) und wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin ein spezielles und hervorgehobenes Suchtool, das eine gezielte Suche nach auffälligen Auftragsvergaben ermöglichen würde, nicht bereitstellt.
93 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie inzwischen neben den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 auch die Portale Nr. 1 (...-...de) und Nr. 3 (...eu) betreibt, die sich auf die Darstellung von „ausgewählten Auftragsvergaben“ und „Neuen Infos“ zum Vergabewesen beschränken. Auch wenn diese Telemedien kein „Projektcenter“ enthalten, verfolgen sie doch dasselbe dienende, das kommerzielle Hauptangebot der Klägerin lediglich schmückenden Ziel. Das ergibt sich schon daraus, dass beide Internetseiten prominent auf das Druckwerk „...-...“ verweisen, das seinerseits bereits auf dem Frontcover und nochmals in den Kopfzeilen des Magazins auf alle übrigen Internetseiten der Klägerin verweist. Die dortigen Angebote einschließlich der „Projekt-Center“ werden auf diese Weise in den Mittelpunkt gerückt. Hinzu kommt, dass der Nutzer, der auf der Seite Nr. 1 (...de) und Nr. 3 (...eu) eine der dort gemeldeten „neue Auftragsvergabe“ anklickt (Button „Details“), sogleich auf die Seite Nr. 4 (...-...de) bzw. Nr. 2 (...eu) weitergeleitet wird, wo er auf das dortige „Projektcenter“ trifft und teils sogleich durch ein Pop-Up-Fenster zum Erwerb eines Premiumzugangs für „Ihr Unternehmen“ aufgefordert wird. Bei lebensnaher Betrachtung verfolgen daher auch die Portale Nr. 1 und 3 in erster Linie die o.g. kommerziellen Interessen, hinter denen etwaige publizistische Nebeneffekte zurücktreten.
94 
Diese bloß schmückende Funktion der ansatzweise journalistischen Beiträge in ihren Medien kann die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand in Frage stellen, es sei unzulässig, ihre Medien inhaltlich zu verbinden, weil diese nicht hinreichend verlinkt seien. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Seiten der Klägerin sind schon über die zentrale Unternehmensseite „www...de“ verlinkt und werden dort auch der Sache nach als Teil eines Gesamt(angebots)pakets dargestellt. Alle Seiten verweisen zudem auf den „...“, der seinerseits die einzelnen Internetseiten im Wesentlichen zusammenführt. Hinzu kommen die Links in den Fußzeilen der einzelnen Seiten auf die übrigen Seiten der Klägerin; weshalb es sich hierbei nicht um „echte“ (beachtliche) Verlinkungen handeln sollte, erschließt sich nicht. Unabhängig davon geht der Einwand auch rechtlich fehl, weil es für die Frage, ob ein Unternehmen einen Anspruch nach § 4 LPresseG geltend machen kann, nicht darauf ankommt, auf wie viele Medien es seine Tätigkeiten verteilt, sondern darauf, ob das Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).
95 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihr Geschäftsmodell entspreche etwa dem Online-Angebot anderer Medien wie Börsenzeitschriften oder „BILD.de“ oder demjenigen von Fachzeitschriften, die ebenfalls keine altruistischen Ziele verfolgten, sondern den geschäftlichen Interessen der Verleger und unter Umständen auch der Nachrichtenempfänger dienten. Ob ein Medium eine erkennbare publizistische Zielsetzung hat und ob die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit zumindest prägender Bestandteil des Angebots ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Verweis auf andere Medien führt daher nicht weiter. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht - angefangen bei der Gestaltung, dem Inhalt und der Bewerbung der „Projekt-Center“ - von den von der Klägerin in Bezug genommenen Beispielen. Maßgeblich sind allein die konkreten Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts. Dieser lässt es nicht zu, der in Betracht kommenden publizistischen Wirkung der Medien der Klägerin eine wenigstens prägende Bedeutung beizumessen.
96 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf das von ihr vorgelegte (und in seinen juristischen Ausführungen fachfremd erstellte) Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... vom 14.07.2014 verweisen. Die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist, ist eine Rechtsfrage und als solche keinem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich. Das Gutachten führt unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Mit den Fragen, wann die - unterstellte - meinungsbildende Wirkung von Medien für die Allgemeinheit prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk eines Angebots ist, und wann bei einem Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, setzt sich das Gutachten nicht auseinander (ähnl. insoweit zu dem auch dort vorgelegten Gutachten OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.08.2014, a.a.O.).
97 
b) Handelt es sich bei der Klägerin nach alledem um ein Unternehmen, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, könnte sie einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG in Bezug auf das von ihr vertriebene Druckwerk allenfalls dann geltend machen, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist derzeit nicht der Fall. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin werden im Gegenteil inhaltlich miteinander verwoben und organisatorisch von ein und derselben Einheit betrieben.
98 
In personeller Hinsicht ergibt sich dies bereits daraus, dass Herr ... ausweislich der Selbstdarstellung der Klägerin auf der Seite ...de als „Generalbevollmächtigter und Chefredakteur“ der Klägerin auftritt, der einheitlich für die die dort sog. „diversen Portale“, d.h. die Internetseiten Nr. 1 bis 10 und das Druckwerk „...“ verantwortlich zeichnet. Dem entspricht es, dass Herr ... im Impressum dieser Seite und beispielsweise der Seite Nr. 4 (...de) als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“ auftritt und ebenso im Impressum des Druckwerks als „verantwortlicher Redakteur“ genannt wird.
99 
Dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin nicht getrennt, sondern miteinander verschränkt sind, kommt ferner in der Gestaltung und dem Inhalt des genannten Druckwerks zum Ausdruck. Denn dieses verweist bereits auf seinem Cover und nochmals in den Kopfzeilen der meisten innenliegenden Seiten wiederholt auf die Internetauftritte der Klägerin. In entsprechender Weise sind diese Internetauftritte, wie oben dargelegt, untereinander verlinkt und mit Verweisen sowohl auf die Seite Nr. 1 (...de) als auch auf das gleichlautende Druckwerk versehen und mit Beiträgen bestückt, die sich teils auch in dem Druckwerk wiederfinden.
II.
100 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV stützen.
101 
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV - ein Recht auf Auskunft. Diese Vorschrift gilt gemäß § 55 Abs. 3 RStV für Anbieter von Telemedien im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV entsprechend, d.h. für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet zwar Telemedien an (1.). Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten steht ihr jedoch nicht zu, da dieser Anspruch auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist und hier nicht anders als im Presserecht davon abhängt, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist (2.).
102 
1. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition sind zwar nicht die quartalsweise erscheinenden Druckwerke „...“, aber die von der Klägerin betriebenen Internetportale Nr. 1 bis 10.
103 
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin dennoch nicht zu, da ihre Telemedien nicht journalistisch-redaktionell (a) geprägt sind, sondern, soweit sie Meinungsäußerungen und Informationen bieten (b), außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sind (c).
104 
a) Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst (LT-Drs. 14/558, S. 38). Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - DVBl. 2014, 798).
105 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich auch in diesem Zusammenhang dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht auch hier das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es auch hier nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
106 
b) Nach diesen Maßstäben unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass sie in ihren Internetseiten (inzwischen) ansatzweise journalistisch-redaktionelle Beiträge namentlich in den Seiten Nr. 1 und 3 (...-...de und ...eu) sowie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ veröffentlicht (vgl. dazu oben unter I.3.a)aa)).
107 
c) Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aus § 9a, § 55 Abs. 2 RStV steht der Klägerin dessen ungeachtet nicht zu. Denn da dieser Anspruch, wie gezeigt (oben a), auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist, hängt er bei Unternehmen hier - nicht anders als im Presserecht - davon ab, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist oder diesen Bereich außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben I.1.b). Bei der Klägerin ist Letzteres der Fall (vgl. oben I.3.a)). Das gilt unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Ein Auskunftsanspruch stünde der Klägerin für die journalistisch-redaktionellen Angebote in ihren Interauftritten daher allenfalls dann zu, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist der derzeit, wie dargelegt, nicht der Fall (vgl. oben I.3.b)).
108 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf den Portalen Nr. 1 und 3 inzwischen auch auf das Druckwerk „...“ verwiesen wird und dieses dort online gelesen werden könne. Es trifft zu, dass § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV auf Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ Bezug nimmt. Der zuletzt zitierte Halbsatz erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass jedes Telemedium, in dem irgendein Druckerzeugnis wiedergegeben wird, als Telemedium mit „journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot“ anzusehen ist. Auch bei einer solchen Wiedergabe ist vielmehr erforderlich, dass das Medium durch eine publizistische Zielsetzung wenn nicht allein beherrscht, so doch zumindest geprägt wird. Das ist hier auch bei dem „...“ angesichts der dargelegten dienenden („schmückenden“) Funktion nicht der Fall.
III.
109 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf den hilfsweise geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen.
110 
Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Presse zwar unter Umständen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden vermitteln. Das kommt aber nur in Ermangelung von einfachgesetzlichen Regelungen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 262; s. auch Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 und Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15; generell abl. gegenüber der Ableitung von Leistungsansprüchen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 19, 77 f.). Bereits daran fehlt es hier. Denn das Auskunftsbegehren von Anbietern von Telemedien und Vertretern der Presse gegenüber Landesbehörden ist im hier fraglichen Bereich einfachgesetzlich geregelt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen dieser einfachgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, begründet keine Regelungslücke.
111 
Unabhängig davon ist auch bei der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, dass Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet sind, weshalb entsprechende Publikationen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung genießen, aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung haben (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.), weshalb sich im Falle der Klägerin insoweit nichts anderes als das oben zu § 4 LPresseG und § 9a, § 55 Abs. 3 RStV Gesagte ergäbe.
IV.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
113 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Fragen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf presserechtliche Auskunftsansprüche eine Differenzierung nach dem prägenden Geschäftszweck des Unternehmens zulässt, ob das Sammeln und (Auf-)Bereiten von Daten in einer Datenbank eine journalistische Tätigkeit darstellt und unter welchen Voraussetzungen Anbietern von Telemedien mit nur teilweise journalistisch-redaktionellen Angeboten ein Auskunftsanspruch aus § 9a i.V.m. § 55 Abs. 2 RStV zusteht, grundsätzliche Bedeutung.
114 
Beschluss vom 9. Mai 2017
115 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 16.08.2016 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 75.000,-- EUR (15 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren


(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidri

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Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, is

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentschei

Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 6 U 5/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet: Die Beklagte wird verurteil

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2015 - 6 K 5245/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu bestimmten Vergabeverfahren. 3Die Klägerin betreibt mehrere Internetseiten üb

Landgericht Köln Urteil, 02. Okt. 2014 - 14 O 333/13

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor 1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Sept. 2014 - 6 B 31/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2014 - 1 BvR 23/14

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf E

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juli 2014 - 5 B 1430/13

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Str

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. März 2014 - 1 S 169/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Verfahren in b

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2011 - 1 S 570/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentscheidungen Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
Die Klägerin betreibt unter den Adressen „....de“, „....eu“, „....de“, „....eu“, „....de“, ....de“, „....eu“, „....de“, „....de“ und „....eu“ zehn im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Klägerin unter der Rubrik „Über uns“ ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Recherche und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft und deren Veröffentlichung mittels branchenspezifischen Telemedien und einem Quartals-Printmedium „... - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten" ist. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden diese Auftragsinformationen von einer Fachredaktion aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder Email übermittelt und gewährleisten dadurch eine hohe Transparenz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Auch die zeitnahe Recherche bei den Auftraggebern, wer diese öffentlichen Aufträge erhalten hat, schafft eine deutlich höhere Transparenz bezüglich der Verwendung von Steuermitteln, was für die Fachöffentlichkeit von hoher Priorität ist, der interessierten Öffentlichkeit aber über die frei zugänglichen Telemedien www.....de und www.....eu laufend aktualisierte Informationen über ausgewählte Auftragsvergaben liefert.“ (http://www.....de/firmendetails_..._AG_-_Informationslogistik_fuer_die_Bauwirtschaft_id_44.html; letzter Zugriff: 23.06.2016).
Zentrale Elemente jedes der zehn Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center“ und das „Projekt-Center“. Auf der Eingangsseite des Portals „....de“ heißt es zur Beschreibung des „Adress-Center“: „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!“. Zum „Projekt-Center“ heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen“. (http://www.....de; letzter Zugriff: 23.06.2016).
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Klägerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, da ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 1 K 3377/13) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.03.2014 zurückgewiesen (Az.: 1 S 169/14).
Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die von ihr wahrgenommene Aufgabe der Recherche und Publikation öffentlicher Ausschreibungen liege im öffentlichen Interesse, da sie der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens diene. Das von ihr vorgehaltene Internetangebot gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt gewesen seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten. Da die Klägerin vorrangig Informationen zu Vergabeverfahren begehre, für welche nach den Regelungen der VOB und VOL kein Veröffentlichungsgebot bestehe, seien diese bislang der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken hat die Klägerin mitgeteilt, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Klägerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen“ Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige“) Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Klägerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
10 
Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Klägerin ihren Klagantrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung konkreter Einzelauskünfte geändert und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine exemplarische Verurteilung begehrt. Die Klägerin sei Vertreterin der Presse im Sinn von § 4 LPresseG. Bei der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift „...“ handle es sich um ein periodisches Druckwerk, welches in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, dazu Stellung nehme, Kritik übe und durch weitere Berichte wie beispielsweise Buchbesprechungen an der Meinungsbildung der Öffentlichkeit mitwirke. Publizistisches Ziel der Zeitschrift „...“ und des diese ergänzenden Telemedienangebots sei es, über öffentliche Beschaffungsmaßnahmen zu berichten, um sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit wie auch der Fachöffentlichkeit einen Überblick über das öffentliche Vergabewesen zu verschaffen. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen verfolge die Klägerin zugleich eine öffentliche Aufgabe als „öffentlicher Wachhund“, da nur so bekannt werde, ob bestimmte Auftraggeber bestimmte Auftragnehmer bevorzugten und möglicherweise Vergabeentscheidungen fehlerhaft getroffen würden. Die publizierten Informationen dienten dabei keineswegs allein einer Nutzung durch Unternehmen der jeweiligen Branche, sondern auch der allgemeinen Öffentlichkeit. Entscheidend sei, dass die erfragten Informationen in einen komplexen, von staatlicher Bewertung oder gar Einflussnahme freizuhaltenden journalistischen und verlegerischen Entscheidungsprozess Eingang fänden. Auskunftsverweigerungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Gesichtspunkte zur Transparenz des Vergabeverfahrens keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG dar. Die Klägerin habe in ihren Auskunftsanfragen an die Beklagte stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Auskünfte nicht nur zur Nutzung im Rahmen von Telemedienangeboten begehre, sondern gerade auch für das Printmedium „...“; sie habe mithin den Auskunftsanspruch als Verlegerin der Zeitschrift „...“ geltend gemacht. Sie sei ferner Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes und daher auch gemäß § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV auskunftsberechtigt. Die Printausgabe der Zeitschrift „...“ sei als sogenanntes E-Paper abrufbar und die meisten in der Printversion enthaltenen Artikel seien als Einzelbeiträge im Telemedium enthalten. Das Telemedienangebot erfülle insbesondere auch die Anforderungen nach der Begründung zu § 54 RStV, „als elektronische Presse in Erscheinung“ zu treten. Das Telemedienangebot „....de“ und die unter „News aus den Beschaffungsmärkten“ publizierten Informationen seien ohne jede Zugangsbeschränkung für jedermann kostenlos zugänglich. Darüber hinaus enthalte das Telemedienangebot der Klägerin eine Vielzahl weiterer Informationen und Nachrichten, die zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit bestimmt seien. Dass die Klägerin ihre Telemedienangebote auch kostenpflichtig zur Recherche anbiete, ändere nichts an der Auskunftspflicht der Beklagten. Auch die werbliche Anpreisung des Premiumangebots im Telemedienangebot der Klägerin stelle eine für sämtliche Telemedienanbieter geltende übliche Verfahrensweise dar und könne ihrem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. National durchgeführte unterschwellige Vergabeverfahren unterlägen keiner Publikationspflicht gemäß der VOB oder VOL, obgleich diese ca. 80 % aller öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen darstellten. Damit fehle es für den Großteil der Vergabeverfahren an einer öffentlichen Publikation. Gerade im Vergaberecht bestünden aber erhebliche Gefahren hinsichtlich Compliance-Verstößen und Vorteilsgewährungen, so dass die Presse als öffentlicher Wachhund ein besonderes Informationsinteresse in diesem Bereich habe. Die Klägerin sei zur Erfüllung ihrer publizistischen Aufgabe darauf angewiesen, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Vergabepraxis der jeweiligen Behörde zu verschaffen.
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Die Beklagte verkenne zudem grundlegend Anwendungsbereich und Umfang des Grundrechts der Pressefreiheit sowie den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Auslegung der einfachrechtlichen Normen des § 4 LPresseG sowie § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV. Indem die Beklagte die einfachrechtlichen Normen einseitig zulasten der Klägerin auslege, verletze sie das strikte Gebot staatlicher Inhaltsneutralität. Alleine die Vorveröffentlichung bestimmter Nachrichten in anderen Medien stünde einer Pressetätigkeit nicht entgegen. Auch ein vergleichender Blick, beispielsweise zu Anzeigen- oder Wochenblättern, zeige, dass die Anforderungen der Beklagten an Inhalte von Presseprodukten völlig überzogen seien. Auch Anzeigenblätter bestünden neben der darin enthaltenen Werbung zu einem völlig überwiegenden Anteil der redaktionellen Berichterstattung aus der Wiedergabe anderweitig bezogener Nachrichten oder der Übernahme von PR-förmig aufbereiteten Informationen Dritter, welche lediglich verbreitet würden. Gleichwohl gehörten Anzeigen- und Wochenblätter anerkanntermaßen zur Presse im Sinn von § 3 LPresseG. Am Schutz der Pressefreiheit nehme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar der Anzeigenteil eines periodischen Presseerzeugnisses teil. Dass jeder Verleger wie jeder andere Gewerbetreibende auch durch die Publikation der Medien Einnahmen erzielen wolle und mithin Geschäftsinteressen verfolge, könne weder an der grundrechtlichen Verbürgung noch an seinem Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG etwas ändern. Die begehrten Auskünfte dienten ferner nicht rein privaten Geschäftsinteressen und der kommerziellen Kommunikation. Beispielsweise beweise die Berichterstattung auf Seite 28 des „...“ 01/15 das Gegenteil; es handle sich bei diesem Artikel um eine typische Pressetätigkeit, die auf den durch die Recherchemaßnahmen erlangten Informationen beruhe.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
13 
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen, hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen
14 
a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KÖL) in ... gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13)
15 
b) Abbrucharbeiten, Universität ..., Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14)
16 
c) Baureinigung, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15)
17 
d) Trockenbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16)
18 
e) Fliesen- und Plattenarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17)
19 
f) Bodenbelagsarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18)
20 
g) Abgehängte Decken - Trockenbau in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19)
21 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum ..., CRONA, Ebene 1 Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20)
22 
i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule ..., T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21)
23 
j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule ... Gebäude B1 in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22)
24 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23)
25 
l) Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24)
26 
m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums ... (ITZ) in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
27 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehemaliger KWEA und VBK: Elektroinstallation in ..., ...-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26)
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o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, ... gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27)
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPresseG bestehe nicht, da die Klägerin keine Vertreterin der Presse sei und überdies keine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Beim von der Klägerin herausgegebenen Medium „...“ handle es sich nicht um freie journalistische Textproduktion, da die Publikation die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, nicht erfülle. Das Printmedium enthalte ausnahmslos schlichte Wiedergaben bereits veröffentlichter Informationen ohne eigenen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Überdies verweise die Klägerin bei Meldungen über vergebene Aufträge mehrfach auf ihre kostenpflichtigen Portale. Die in den Ausgaben des „...“ 2015 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte seien nicht geeignet, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen. Eine meinungsbildende Wirkung sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete publizistische Intention (Korruptionsprävention, Verwendung von Steuergeldern) sei anhand der von ihr publizierten Berichte bereits im Ansatz nicht realisierbar. Weder die Klägerin noch die als verantwortlicher Redakteur benannte Person seien Vertreter der Presse. Dem aktuellen Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig (HRB 17754) vom 24.03.2016 zufolge sei Unternehmensgegenstand der ... AG die „Entwicklung, der Vertrieb und die Einführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Information- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien.“ Der Unternehmensgegenstand enthalte keine Hinweise darauf, dass die Klägerin neben der kommerziellen und gewerblichen Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch als Presseunternehmen tätig sei. Dem aktuellen XING-Profil des benannten verantwortlichen Redakteurs zufolge sei dieser Diplom-Volkswirt, Unternehmer und Generalbevollmächtigter der Klägerin. Es sei fraglich, wie dies mit einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit zu vereinbaren sei. Das Auskunftsbegehren gemäß § 4 LPresseG müsse sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; es bestehe kein Anspruch auf Informationen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt seien, sondern nur die wettbewerblichen Chancen verbessern sollten. Selbst wenn die allgemeine Information der Leser des „...“ zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnte, wäre dies ein reiner Nebeneffekt und außerpublizistischen Geschäftszwecken ersichtlich untergeordnet.
32 
Ferner sei die Klägerin keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes. Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliege, sei der vollständige, unter einer bestimmten Homepage einschließlich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst zu betrachten. Sämtliche von der Klägerin betriebenen zehn Portale seien miteinander vermengt und aus Sicht der Zielgruppe integrale Bestandteile des umfassenderen kommerziellen Angebots der Klägerin. Dieses Angebot sei deshalb einheitlich danach zu würdigen, ob bei ihm die journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Vordergrund stehe und danach, ob publizistische oder nicht publizistische Zwecke (kommerzielle Kommunikation) aus Sicht der Zielgruppe angebotsprägend seien. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 6 ZR 196/08) entschieden, dass die bloße automatische Auflistung von (redaktionellen) Beiträgen noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle. Von einer solchen Gestaltung könne erst dann gesprochen werden, wenn eine meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit ein prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Das Gutachten der Universität Leipzig vom 14.07.2014 habe den Geschäftszweck des Gesamtangebots der Klägerin nicht gewürdigt. Das öffentliche Informationsinteresse sei nur vorgeschoben; tatsächlich ziele das Angebot der Klägerin im Kern auf kommerzielle Kommunikation ab, indem der Nutzer ihrer Portale gezielt zur kostenpflichtigen Registrierung geführt werde. Selbst wenn die Portale www…..de und www…..eu sowie die auf den kostenpflichtigen Portalen der Klägerin enthaltene kostenfreie Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ isoliert betrachtet als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote eingeordnet werden könnten, käme eine Verwertung der Daten für die kommerziell betriebenen Teile der Portale nicht in Betracht. Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gelte ausschließlich und zweckgebunden für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Das Verhalten der Klägerin sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle eines Obsiegens die begehrten Auskünfte nicht ausschließlich für die kostenfreien Portale, sondern auch zur kommerziellen Kommunikation verwenden würde.
33 
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG resultiere grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Auskunft. Soweit die Rechtsprechung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch bejaht habe, beruhe dies auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts und sei nicht verallgemeinerungsfähig. Es sei Sache der Landesgesetzgeber, durch einfache Gesetze die Vorgaben der Verfassung auszugestalten.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Gründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentscheidungen Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
Die Klägerin betreibt unter den Adressen „....de“, „....eu“, „....de“, „....eu“, „....de“, ....de“, „....eu“, „....de“, „....de“ und „....eu“ zehn im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Klägerin unter der Rubrik „Über uns“ ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Recherche und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft und deren Veröffentlichung mittels branchenspezifischen Telemedien und einem Quartals-Printmedium „... - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten" ist. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden diese Auftragsinformationen von einer Fachredaktion aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder Email übermittelt und gewährleisten dadurch eine hohe Transparenz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Auch die zeitnahe Recherche bei den Auftraggebern, wer diese öffentlichen Aufträge erhalten hat, schafft eine deutlich höhere Transparenz bezüglich der Verwendung von Steuermitteln, was für die Fachöffentlichkeit von hoher Priorität ist, der interessierten Öffentlichkeit aber über die frei zugänglichen Telemedien www.....de und www.....eu laufend aktualisierte Informationen über ausgewählte Auftragsvergaben liefert.“ (http://www.....de/firmendetails_..._AG_-_Informationslogistik_fuer_die_Bauwirtschaft_id_44.html; letzter Zugriff: 23.06.2016).
Zentrale Elemente jedes der zehn Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center“ und das „Projekt-Center“. Auf der Eingangsseite des Portals „....de“ heißt es zur Beschreibung des „Adress-Center“: „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!“. Zum „Projekt-Center“ heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen“. (http://www.....de; letzter Zugriff: 23.06.2016).
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Klägerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, da ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 1 K 3377/13) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.03.2014 zurückgewiesen (Az.: 1 S 169/14).
Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die von ihr wahrgenommene Aufgabe der Recherche und Publikation öffentlicher Ausschreibungen liege im öffentlichen Interesse, da sie der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens diene. Das von ihr vorgehaltene Internetangebot gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt gewesen seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten. Da die Klägerin vorrangig Informationen zu Vergabeverfahren begehre, für welche nach den Regelungen der VOB und VOL kein Veröffentlichungsgebot bestehe, seien diese bislang der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken hat die Klägerin mitgeteilt, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Klägerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen“ Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige“) Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Klägerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
10 
Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Klägerin ihren Klagantrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung konkreter Einzelauskünfte geändert und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine exemplarische Verurteilung begehrt. Die Klägerin sei Vertreterin der Presse im Sinn von § 4 LPresseG. Bei der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift „...“ handle es sich um ein periodisches Druckwerk, welches in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, dazu Stellung nehme, Kritik übe und durch weitere Berichte wie beispielsweise Buchbesprechungen an der Meinungsbildung der Öffentlichkeit mitwirke. Publizistisches Ziel der Zeitschrift „...“ und des diese ergänzenden Telemedienangebots sei es, über öffentliche Beschaffungsmaßnahmen zu berichten, um sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit wie auch der Fachöffentlichkeit einen Überblick über das öffentliche Vergabewesen zu verschaffen. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen verfolge die Klägerin zugleich eine öffentliche Aufgabe als „öffentlicher Wachhund“, da nur so bekannt werde, ob bestimmte Auftraggeber bestimmte Auftragnehmer bevorzugten und möglicherweise Vergabeentscheidungen fehlerhaft getroffen würden. Die publizierten Informationen dienten dabei keineswegs allein einer Nutzung durch Unternehmen der jeweiligen Branche, sondern auch der allgemeinen Öffentlichkeit. Entscheidend sei, dass die erfragten Informationen in einen komplexen, von staatlicher Bewertung oder gar Einflussnahme freizuhaltenden journalistischen und verlegerischen Entscheidungsprozess Eingang fänden. Auskunftsverweigerungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Gesichtspunkte zur Transparenz des Vergabeverfahrens keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG dar. Die Klägerin habe in ihren Auskunftsanfragen an die Beklagte stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Auskünfte nicht nur zur Nutzung im Rahmen von Telemedienangeboten begehre, sondern gerade auch für das Printmedium „...“; sie habe mithin den Auskunftsanspruch als Verlegerin der Zeitschrift „...“ geltend gemacht. Sie sei ferner Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes und daher auch gemäß § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV auskunftsberechtigt. Die Printausgabe der Zeitschrift „...“ sei als sogenanntes E-Paper abrufbar und die meisten in der Printversion enthaltenen Artikel seien als Einzelbeiträge im Telemedium enthalten. Das Telemedienangebot erfülle insbesondere auch die Anforderungen nach der Begründung zu § 54 RStV, „als elektronische Presse in Erscheinung“ zu treten. Das Telemedienangebot „....de“ und die unter „News aus den Beschaffungsmärkten“ publizierten Informationen seien ohne jede Zugangsbeschränkung für jedermann kostenlos zugänglich. Darüber hinaus enthalte das Telemedienangebot der Klägerin eine Vielzahl weiterer Informationen und Nachrichten, die zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit bestimmt seien. Dass die Klägerin ihre Telemedienangebote auch kostenpflichtig zur Recherche anbiete, ändere nichts an der Auskunftspflicht der Beklagten. Auch die werbliche Anpreisung des Premiumangebots im Telemedienangebot der Klägerin stelle eine für sämtliche Telemedienanbieter geltende übliche Verfahrensweise dar und könne ihrem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. National durchgeführte unterschwellige Vergabeverfahren unterlägen keiner Publikationspflicht gemäß der VOB oder VOL, obgleich diese ca. 80 % aller öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen darstellten. Damit fehle es für den Großteil der Vergabeverfahren an einer öffentlichen Publikation. Gerade im Vergaberecht bestünden aber erhebliche Gefahren hinsichtlich Compliance-Verstößen und Vorteilsgewährungen, so dass die Presse als öffentlicher Wachhund ein besonderes Informationsinteresse in diesem Bereich habe. Die Klägerin sei zur Erfüllung ihrer publizistischen Aufgabe darauf angewiesen, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Vergabepraxis der jeweiligen Behörde zu verschaffen.
11 
Die Beklagte verkenne zudem grundlegend Anwendungsbereich und Umfang des Grundrechts der Pressefreiheit sowie den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Auslegung der einfachrechtlichen Normen des § 4 LPresseG sowie § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV. Indem die Beklagte die einfachrechtlichen Normen einseitig zulasten der Klägerin auslege, verletze sie das strikte Gebot staatlicher Inhaltsneutralität. Alleine die Vorveröffentlichung bestimmter Nachrichten in anderen Medien stünde einer Pressetätigkeit nicht entgegen. Auch ein vergleichender Blick, beispielsweise zu Anzeigen- oder Wochenblättern, zeige, dass die Anforderungen der Beklagten an Inhalte von Presseprodukten völlig überzogen seien. Auch Anzeigenblätter bestünden neben der darin enthaltenen Werbung zu einem völlig überwiegenden Anteil der redaktionellen Berichterstattung aus der Wiedergabe anderweitig bezogener Nachrichten oder der Übernahme von PR-förmig aufbereiteten Informationen Dritter, welche lediglich verbreitet würden. Gleichwohl gehörten Anzeigen- und Wochenblätter anerkanntermaßen zur Presse im Sinn von § 3 LPresseG. Am Schutz der Pressefreiheit nehme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar der Anzeigenteil eines periodischen Presseerzeugnisses teil. Dass jeder Verleger wie jeder andere Gewerbetreibende auch durch die Publikation der Medien Einnahmen erzielen wolle und mithin Geschäftsinteressen verfolge, könne weder an der grundrechtlichen Verbürgung noch an seinem Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG etwas ändern. Die begehrten Auskünfte dienten ferner nicht rein privaten Geschäftsinteressen und der kommerziellen Kommunikation. Beispielsweise beweise die Berichterstattung auf Seite 28 des „...“ 01/15 das Gegenteil; es handle sich bei diesem Artikel um eine typische Pressetätigkeit, die auf den durch die Recherchemaßnahmen erlangten Informationen beruhe.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen, hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen
14 
a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KÖL) in ... gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13)
15 
b) Abbrucharbeiten, Universität ..., Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14)
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c) Baureinigung, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15)
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d) Trockenbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16)
18 
e) Fliesen- und Plattenarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17)
19 
f) Bodenbelagsarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18)
20 
g) Abgehängte Decken - Trockenbau in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19)
21 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum ..., CRONA, Ebene 1 Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20)
22 
i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule ..., T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21)
23 
j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule ... Gebäude B1 in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22)
24 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23)
25 
l) Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24)
26 
m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums ... (ITZ) in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
27 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehemaliger KWEA und VBK: Elektroinstallation in ..., ...-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26)
28 
o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, ... gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27)
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPresseG bestehe nicht, da die Klägerin keine Vertreterin der Presse sei und überdies keine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Beim von der Klägerin herausgegebenen Medium „...“ handle es sich nicht um freie journalistische Textproduktion, da die Publikation die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, nicht erfülle. Das Printmedium enthalte ausnahmslos schlichte Wiedergaben bereits veröffentlichter Informationen ohne eigenen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Überdies verweise die Klägerin bei Meldungen über vergebene Aufträge mehrfach auf ihre kostenpflichtigen Portale. Die in den Ausgaben des „...“ 2015 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte seien nicht geeignet, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen. Eine meinungsbildende Wirkung sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete publizistische Intention (Korruptionsprävention, Verwendung von Steuergeldern) sei anhand der von ihr publizierten Berichte bereits im Ansatz nicht realisierbar. Weder die Klägerin noch die als verantwortlicher Redakteur benannte Person seien Vertreter der Presse. Dem aktuellen Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig (HRB 17754) vom 24.03.2016 zufolge sei Unternehmensgegenstand der ... AG die „Entwicklung, der Vertrieb und die Einführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Information- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien.“ Der Unternehmensgegenstand enthalte keine Hinweise darauf, dass die Klägerin neben der kommerziellen und gewerblichen Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch als Presseunternehmen tätig sei. Dem aktuellen XING-Profil des benannten verantwortlichen Redakteurs zufolge sei dieser Diplom-Volkswirt, Unternehmer und Generalbevollmächtigter der Klägerin. Es sei fraglich, wie dies mit einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit zu vereinbaren sei. Das Auskunftsbegehren gemäß § 4 LPresseG müsse sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; es bestehe kein Anspruch auf Informationen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt seien, sondern nur die wettbewerblichen Chancen verbessern sollten. Selbst wenn die allgemeine Information der Leser des „...“ zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnte, wäre dies ein reiner Nebeneffekt und außerpublizistischen Geschäftszwecken ersichtlich untergeordnet.
32 
Ferner sei die Klägerin keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes. Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliege, sei der vollständige, unter einer bestimmten Homepage einschließlich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst zu betrachten. Sämtliche von der Klägerin betriebenen zehn Portale seien miteinander vermengt und aus Sicht der Zielgruppe integrale Bestandteile des umfassenderen kommerziellen Angebots der Klägerin. Dieses Angebot sei deshalb einheitlich danach zu würdigen, ob bei ihm die journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Vordergrund stehe und danach, ob publizistische oder nicht publizistische Zwecke (kommerzielle Kommunikation) aus Sicht der Zielgruppe angebotsprägend seien. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 6 ZR 196/08) entschieden, dass die bloße automatische Auflistung von (redaktionellen) Beiträgen noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle. Von einer solchen Gestaltung könne erst dann gesprochen werden, wenn eine meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit ein prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Das Gutachten der Universität Leipzig vom 14.07.2014 habe den Geschäftszweck des Gesamtangebots der Klägerin nicht gewürdigt. Das öffentliche Informationsinteresse sei nur vorgeschoben; tatsächlich ziele das Angebot der Klägerin im Kern auf kommerzielle Kommunikation ab, indem der Nutzer ihrer Portale gezielt zur kostenpflichtigen Registrierung geführt werde. Selbst wenn die Portale www…..de und www…..eu sowie die auf den kostenpflichtigen Portalen der Klägerin enthaltene kostenfreie Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ isoliert betrachtet als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote eingeordnet werden könnten, käme eine Verwertung der Daten für die kommerziell betriebenen Teile der Portale nicht in Betracht. Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gelte ausschließlich und zweckgebunden für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Das Verhalten der Klägerin sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle eines Obsiegens die begehrten Auskünfte nicht ausschließlich für die kostenfreien Portale, sondern auch zur kommerziellen Kommunikation verwenden würde.
33 
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG resultiere grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Auskunft. Soweit die Rechtsprechung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch bejaht habe, beruhe dies auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts und sei nicht verallgemeinerungsfähig. Es sei Sache der Landesgesetzgeber, durch einfache Gesetze die Vorgaben der Verfassung auszugestalten.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
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Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
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Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Gründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentscheidungen Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
Die Klägerin betreibt unter den Adressen „....de“, „....eu“, „....de“, „....eu“, „....de“, ....de“, „....eu“, „....de“, „....de“ und „....eu“ zehn im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Klägerin unter der Rubrik „Über uns“ ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Recherche und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft und deren Veröffentlichung mittels branchenspezifischen Telemedien und einem Quartals-Printmedium „... - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten" ist. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden diese Auftragsinformationen von einer Fachredaktion aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder Email übermittelt und gewährleisten dadurch eine hohe Transparenz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Auch die zeitnahe Recherche bei den Auftraggebern, wer diese öffentlichen Aufträge erhalten hat, schafft eine deutlich höhere Transparenz bezüglich der Verwendung von Steuermitteln, was für die Fachöffentlichkeit von hoher Priorität ist, der interessierten Öffentlichkeit aber über die frei zugänglichen Telemedien www.....de und www.....eu laufend aktualisierte Informationen über ausgewählte Auftragsvergaben liefert.“ (http://www.....de/firmendetails_..._AG_-_Informationslogistik_fuer_die_Bauwirtschaft_id_44.html; letzter Zugriff: 23.06.2016).
Zentrale Elemente jedes der zehn Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center“ und das „Projekt-Center“. Auf der Eingangsseite des Portals „....de“ heißt es zur Beschreibung des „Adress-Center“: „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!“. Zum „Projekt-Center“ heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen“. (http://www.....de; letzter Zugriff: 23.06.2016).
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Klägerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, da ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 1 K 3377/13) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.03.2014 zurückgewiesen (Az.: 1 S 169/14).
Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die von ihr wahrgenommene Aufgabe der Recherche und Publikation öffentlicher Ausschreibungen liege im öffentlichen Interesse, da sie der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens diene. Das von ihr vorgehaltene Internetangebot gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt gewesen seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten. Da die Klägerin vorrangig Informationen zu Vergabeverfahren begehre, für welche nach den Regelungen der VOB und VOL kein Veröffentlichungsgebot bestehe, seien diese bislang der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken hat die Klägerin mitgeteilt, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Klägerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen“ Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige“) Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Klägerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
10 
Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Klägerin ihren Klagantrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung konkreter Einzelauskünfte geändert und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine exemplarische Verurteilung begehrt. Die Klägerin sei Vertreterin der Presse im Sinn von § 4 LPresseG. Bei der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift „...“ handle es sich um ein periodisches Druckwerk, welches in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, dazu Stellung nehme, Kritik übe und durch weitere Berichte wie beispielsweise Buchbesprechungen an der Meinungsbildung der Öffentlichkeit mitwirke. Publizistisches Ziel der Zeitschrift „...“ und des diese ergänzenden Telemedienangebots sei es, über öffentliche Beschaffungsmaßnahmen zu berichten, um sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit wie auch der Fachöffentlichkeit einen Überblick über das öffentliche Vergabewesen zu verschaffen. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen verfolge die Klägerin zugleich eine öffentliche Aufgabe als „öffentlicher Wachhund“, da nur so bekannt werde, ob bestimmte Auftraggeber bestimmte Auftragnehmer bevorzugten und möglicherweise Vergabeentscheidungen fehlerhaft getroffen würden. Die publizierten Informationen dienten dabei keineswegs allein einer Nutzung durch Unternehmen der jeweiligen Branche, sondern auch der allgemeinen Öffentlichkeit. Entscheidend sei, dass die erfragten Informationen in einen komplexen, von staatlicher Bewertung oder gar Einflussnahme freizuhaltenden journalistischen und verlegerischen Entscheidungsprozess Eingang fänden. Auskunftsverweigerungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Gesichtspunkte zur Transparenz des Vergabeverfahrens keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG dar. Die Klägerin habe in ihren Auskunftsanfragen an die Beklagte stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Auskünfte nicht nur zur Nutzung im Rahmen von Telemedienangeboten begehre, sondern gerade auch für das Printmedium „...“; sie habe mithin den Auskunftsanspruch als Verlegerin der Zeitschrift „...“ geltend gemacht. Sie sei ferner Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes und daher auch gemäß § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV auskunftsberechtigt. Die Printausgabe der Zeitschrift „...“ sei als sogenanntes E-Paper abrufbar und die meisten in der Printversion enthaltenen Artikel seien als Einzelbeiträge im Telemedium enthalten. Das Telemedienangebot erfülle insbesondere auch die Anforderungen nach der Begründung zu § 54 RStV, „als elektronische Presse in Erscheinung“ zu treten. Das Telemedienangebot „....de“ und die unter „News aus den Beschaffungsmärkten“ publizierten Informationen seien ohne jede Zugangsbeschränkung für jedermann kostenlos zugänglich. Darüber hinaus enthalte das Telemedienangebot der Klägerin eine Vielzahl weiterer Informationen und Nachrichten, die zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit bestimmt seien. Dass die Klägerin ihre Telemedienangebote auch kostenpflichtig zur Recherche anbiete, ändere nichts an der Auskunftspflicht der Beklagten. Auch die werbliche Anpreisung des Premiumangebots im Telemedienangebot der Klägerin stelle eine für sämtliche Telemedienanbieter geltende übliche Verfahrensweise dar und könne ihrem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. National durchgeführte unterschwellige Vergabeverfahren unterlägen keiner Publikationspflicht gemäß der VOB oder VOL, obgleich diese ca. 80 % aller öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen darstellten. Damit fehle es für den Großteil der Vergabeverfahren an einer öffentlichen Publikation. Gerade im Vergaberecht bestünden aber erhebliche Gefahren hinsichtlich Compliance-Verstößen und Vorteilsgewährungen, so dass die Presse als öffentlicher Wachhund ein besonderes Informationsinteresse in diesem Bereich habe. Die Klägerin sei zur Erfüllung ihrer publizistischen Aufgabe darauf angewiesen, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Vergabepraxis der jeweiligen Behörde zu verschaffen.
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Die Beklagte verkenne zudem grundlegend Anwendungsbereich und Umfang des Grundrechts der Pressefreiheit sowie den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Auslegung der einfachrechtlichen Normen des § 4 LPresseG sowie § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV. Indem die Beklagte die einfachrechtlichen Normen einseitig zulasten der Klägerin auslege, verletze sie das strikte Gebot staatlicher Inhaltsneutralität. Alleine die Vorveröffentlichung bestimmter Nachrichten in anderen Medien stünde einer Pressetätigkeit nicht entgegen. Auch ein vergleichender Blick, beispielsweise zu Anzeigen- oder Wochenblättern, zeige, dass die Anforderungen der Beklagten an Inhalte von Presseprodukten völlig überzogen seien. Auch Anzeigenblätter bestünden neben der darin enthaltenen Werbung zu einem völlig überwiegenden Anteil der redaktionellen Berichterstattung aus der Wiedergabe anderweitig bezogener Nachrichten oder der Übernahme von PR-förmig aufbereiteten Informationen Dritter, welche lediglich verbreitet würden. Gleichwohl gehörten Anzeigen- und Wochenblätter anerkanntermaßen zur Presse im Sinn von § 3 LPresseG. Am Schutz der Pressefreiheit nehme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar der Anzeigenteil eines periodischen Presseerzeugnisses teil. Dass jeder Verleger wie jeder andere Gewerbetreibende auch durch die Publikation der Medien Einnahmen erzielen wolle und mithin Geschäftsinteressen verfolge, könne weder an der grundrechtlichen Verbürgung noch an seinem Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG etwas ändern. Die begehrten Auskünfte dienten ferner nicht rein privaten Geschäftsinteressen und der kommerziellen Kommunikation. Beispielsweise beweise die Berichterstattung auf Seite 28 des „...“ 01/15 das Gegenteil; es handle sich bei diesem Artikel um eine typische Pressetätigkeit, die auf den durch die Recherchemaßnahmen erlangten Informationen beruhe.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen, hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen
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a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KÖL) in ... gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13)
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b) Abbrucharbeiten, Universität ..., Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14)
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c) Baureinigung, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15)
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d) Trockenbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16)
18 
e) Fliesen- und Plattenarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17)
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f) Bodenbelagsarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18)
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g) Abgehängte Decken - Trockenbau in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19)
21 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum ..., CRONA, Ebene 1 Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20)
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i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule ..., T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21)
23 
j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule ... Gebäude B1 in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22)
24 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23)
25 
l) Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24)
26 
m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums ... (ITZ) in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
27 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehemaliger KWEA und VBK: Elektroinstallation in ..., ...-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26)
28 
o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, ... gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27)
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPresseG bestehe nicht, da die Klägerin keine Vertreterin der Presse sei und überdies keine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Beim von der Klägerin herausgegebenen Medium „...“ handle es sich nicht um freie journalistische Textproduktion, da die Publikation die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, nicht erfülle. Das Printmedium enthalte ausnahmslos schlichte Wiedergaben bereits veröffentlichter Informationen ohne eigenen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Überdies verweise die Klägerin bei Meldungen über vergebene Aufträge mehrfach auf ihre kostenpflichtigen Portale. Die in den Ausgaben des „...“ 2015 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte seien nicht geeignet, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen. Eine meinungsbildende Wirkung sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete publizistische Intention (Korruptionsprävention, Verwendung von Steuergeldern) sei anhand der von ihr publizierten Berichte bereits im Ansatz nicht realisierbar. Weder die Klägerin noch die als verantwortlicher Redakteur benannte Person seien Vertreter der Presse. Dem aktuellen Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig (HRB 17754) vom 24.03.2016 zufolge sei Unternehmensgegenstand der ... AG die „Entwicklung, der Vertrieb und die Einführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Information- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien.“ Der Unternehmensgegenstand enthalte keine Hinweise darauf, dass die Klägerin neben der kommerziellen und gewerblichen Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch als Presseunternehmen tätig sei. Dem aktuellen XING-Profil des benannten verantwortlichen Redakteurs zufolge sei dieser Diplom-Volkswirt, Unternehmer und Generalbevollmächtigter der Klägerin. Es sei fraglich, wie dies mit einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit zu vereinbaren sei. Das Auskunftsbegehren gemäß § 4 LPresseG müsse sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; es bestehe kein Anspruch auf Informationen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt seien, sondern nur die wettbewerblichen Chancen verbessern sollten. Selbst wenn die allgemeine Information der Leser des „...“ zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnte, wäre dies ein reiner Nebeneffekt und außerpublizistischen Geschäftszwecken ersichtlich untergeordnet.
32 
Ferner sei die Klägerin keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes. Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliege, sei der vollständige, unter einer bestimmten Homepage einschließlich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst zu betrachten. Sämtliche von der Klägerin betriebenen zehn Portale seien miteinander vermengt und aus Sicht der Zielgruppe integrale Bestandteile des umfassenderen kommerziellen Angebots der Klägerin. Dieses Angebot sei deshalb einheitlich danach zu würdigen, ob bei ihm die journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Vordergrund stehe und danach, ob publizistische oder nicht publizistische Zwecke (kommerzielle Kommunikation) aus Sicht der Zielgruppe angebotsprägend seien. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 6 ZR 196/08) entschieden, dass die bloße automatische Auflistung von (redaktionellen) Beiträgen noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle. Von einer solchen Gestaltung könne erst dann gesprochen werden, wenn eine meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit ein prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Das Gutachten der Universität Leipzig vom 14.07.2014 habe den Geschäftszweck des Gesamtangebots der Klägerin nicht gewürdigt. Das öffentliche Informationsinteresse sei nur vorgeschoben; tatsächlich ziele das Angebot der Klägerin im Kern auf kommerzielle Kommunikation ab, indem der Nutzer ihrer Portale gezielt zur kostenpflichtigen Registrierung geführt werde. Selbst wenn die Portale www…..de und www…..eu sowie die auf den kostenpflichtigen Portalen der Klägerin enthaltene kostenfreie Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ isoliert betrachtet als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote eingeordnet werden könnten, käme eine Verwertung der Daten für die kommerziell betriebenen Teile der Portale nicht in Betracht. Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gelte ausschließlich und zweckgebunden für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Das Verhalten der Klägerin sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle eines Obsiegens die begehrten Auskünfte nicht ausschließlich für die kostenfreien Portale, sondern auch zur kommerziellen Kommunikation verwenden würde.
33 
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG resultiere grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Auskunft. Soweit die Rechtsprechung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch bejaht habe, beruhe dies auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts und sei nicht verallgemeinerungsfähig. Es sei Sache der Landesgesetzgeber, durch einfache Gesetze die Vorgaben der Verfassung auszugestalten.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
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Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
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Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Gründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang ist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe, Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel (gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat.
I. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.). Auch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht.
2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (2.3).
2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als Verlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften, die gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen Pressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften kosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche laut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter Tatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin begehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser über die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der untersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz befindliche Geschenkproben zu informieren.
2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG verfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner vorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein beanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier - unentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische Mittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs. 16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten können.
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a).
Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5 LPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten, unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein Pressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch - den dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass hierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt wird.
2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen Ausschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber und Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr. 111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797).
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Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.
11 
Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben beigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der Antragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat. Die Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften erfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt waren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern, auf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den Proben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu machen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar bereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den Antragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig insoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden beauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre Mitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und Inverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich hinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der Zeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu informieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in Kinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen längeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu benutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner Lebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die bereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten Hinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht bekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem Hinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern - zum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass mehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie wesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft eröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die gesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich zwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte, zu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität.
12 
Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar mag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen Kinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt waren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die begehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den Verbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der Zeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich dürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis von deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr gebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher allenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren Zeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen würden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.
13 
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 m.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende Gesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den Gebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln in Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
14 
II. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009 mitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie Geschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich konkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht feststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, ob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen Farbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe gleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in diesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder ob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit Kennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein Gefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt der Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
15 
Die Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich bekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65 RdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen Anlass.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu tragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig anzusehen ist.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) zur Löschung personenbezogener Daten. Er betreibt als Wählergemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins einen Internetauftritt und veröffentlicht auf seiner Homepage (www...de) auch personenbezogene Daten. Zum Thema Feinstaubbelastungen am Sitz des Klägers findet sich auf der Homepage ein E-Mail-Verkehr vom Februar 2009 zwischen dem Vorstand des Klägers und der Beigeladenen, die als Angestellte im öffentlichen Dienst im Bürgerbüro des Umweltministeriums arbeitete und in dieser Eigenschaft Fachinformationen anderer Stellen an den Kläger weiterleitete und für weitergehende Fragen an einen namentlich genannten Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt verwies. Grundlage des elektronischen Schriftwechsels war eine Anfrage des Klägers an das Umweltministerium, mit deren Beantwortung er nicht zufrieden war. In der vom Kläger veröffentlichten Adresszeile und in der Signatur des E-Mails waren der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Beigeladenen, ihr Nachname, ihre dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse angegeben. Die Angabe des Vornamens der Beigeladenen war in der E-Mailadresse gekürzt auf den Anfangsbuchstaben C.

Die Beigeladene wandte sich im April 2012 an das LDA und bat um Prüfung, ob die Veröffentlichung durch den Kläger Datenschutzrecht verletze. Sie habe der Veröffentlichung ihres E-Mailverkehrs nicht zugestimmt.

Nach ergebnislosem Schriftverkehr ordnete das LDA gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 20. November 2012 an, die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten der Beigeladenen zu löschen. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides bezieht sich diese Anordnung auf den Namen, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Beigeladenen. In Ziffer 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehung der Löschungsanordnung angeordnet. Ziffer 3 des Bescheides enthält eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nicht bis zum 10. Dezember 2012 nachkommt. Ziffer 4 des Bescheides verpflichtet den Kläger zur Kostentragung und setzt für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 500 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Mit Schreiben vom 28. November 2012 wies das Landesamt darauf hin, dass es sich bei der Gebühr von 500 Euro um ein Schreibversehen handle. Es seien nur 50 Euro als Gebühr gemeint gewesen sind, nur dieser Betrag werde mit Kostenrechnung gefordert.

Der Forderung des Landesamtes ist der Kläger zunächst dadurch nachgekommen, dass er im Internetauftritt Vor- und Nachnamenangabe der Beigeladenen jeweils durch die Anfangsbuchstaben ersetzt hat und bei den angegebenen Telefon- und Faxnummern die letzten beiden Ziffern durch je ein X ersetzt hat. Am 19. Dezember 2012 erhob er gegen den Bescheid vom 20. November 2012 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. März 2014 abwies. Die zuletzt erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, § 74 VwGO stehe der vorgenommenen Antragsumstellung von einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine Anfechtungsklage nicht entgegen, da die ursprüngliche erhobene Feststellungsklage die Bestandskraft des angegriffenen Bescheides gehindert habe. Die vorgenommene Antragsumstellung sei gemäß §§ 173 VwGO i. V. m. 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Die Klage sei aber unbegründet. Bei der Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer und auch der E-Mailadresse der Beigeladenen im Rahmen ihrer behördlichen Funktion handle es sich um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG. Vorliegend gehe es um das Verarbeiten personenbezogener Daten in Form der Übermittlung an Dritte in der Form des Bereithaltens zur Einsicht oder zum Abruf, § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BDSG. Eine Einwilligung der Beigeladenen in die Übermittlung ihrer Daten liege nicht vor. Eine Berufung des Klägers auf das Medienprivileg gemäß § 41 BDSG scheide im vorliegenden Fall aus. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verlange ein Mindestmaß an journalistisch-redaktioneller Bearbeitung. Das Presseprivileg sei daher bei bloßer Veröffentlichung von Datensammlungen bzw. Auflistungen nicht einschlägig. Eine Publikation weise erst dann ein hinreichendes journalistisch-redaktionelles Niveau auf, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Dafür sei insbesondere auch eine gewisse schöpferische, der öffentlichen Meinungsbildung dienende Leistung des Redakteurs und eine planvolle inhaltliche, sprachliche oder grafische Darstellung von Texten erforderlich. Die Zielrichtung müsse in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis in der Absicht der Berichterstattung bestehen. Das Gericht neige dazu, die Aufbereitung des veröffentlichten Inhalts noch als ausreichend anzusehen, lasse die Frage aber offen, denn der Kläger könne jedenfalls nicht als ein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse i. S. des § 41 Abs. 1 BDSG angesehen werden. Für die Presse gelte ein weites und formales Begriffsverständnis. Maßgeblich sei nicht Inhalt und Qualität der Publikation, sondern die Art und Weise der Herstellung und Vervielfältigung. Dem Pressebegriff unterfalle auch die elektronische Presse, wobei hierfür vorrangig § 57 RStV anwendbar sei. Unternehmen der Presse seien nicht nur klassische Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlage, sondern andere Stellen, deren unternehmerische Tätigkeit die Herausgabe von Druckwerken zum Gegenstand habe. Bei der vom Kläger betriebenen Webseite handle es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine parteipolitisch geprägte Handlungsform, welche ohne unternehmerische Gewinnerzielungsabsicht vorrangig darauf gerichtet sei, potentielle Wähler zu informieren und vor allem neue Vereinsmitglieder zu werben. Damit folge die Bewertung des Falles uneingeschränkt den Regelungen des BDSG. Für die Datenübermittlung fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Bezüglich § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG fehle es an dem Erfordernis der Wahrung berechtigter Interessen des Klägers als der verarbeitenden Stelle. Gebe es eine Alternative der Interessenverwirklichung, die auf die Datenverarbeitung der vorliegenden Art nicht angewiesen sei, fehle die Erforderlichkeit, sofern die Alternative zumutbar sei. Zudem stehe die Verwendung der personenbezogenen Daten unter dem Vorbehalt einer Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hier der Beigeladenen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet beinhalte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen. Allerdings stelle in der sozialen Gemeinschaft die personenbezogene Information einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. Bei der Beigeladenen sei mit den Daten zum Arbeitsplatz (nur) die Sozialsphäre betroffen, nicht hingegen die Privat- oder gar die Intimsphäre. Gleichwohl sei ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Veröffentlichung der personenbezogenen Daten nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführe, dass er durch Veröffentlichung des Namens deutlich machen wolle, auf welche Schwierigkeiten er bei der Nachforschung nach Umweltdaten gestoßen sei und dass diese Schwierigkeiten nichts damit zu tun hätten, dass man hier einer anonymen, nicht näher greifbaren Institution Umweltministerium gegenüberstehe, könne dem Interesse des Klägers an der Veröffentlichung des Verwaltungsvorgangs und dem Interesse der Öffentlichkeit, über diese Vorgänge informiert zu werden, auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version des E-Mail-Verkehrs mit der Beigeladenen nachgekommen werden. Äußerungen von Mitarbeitern einer Behörde seien grundsätzlich immer der entsprechenden Behörde zuzurechnen, da diese Mitarbeiter im Auftrag der Behörde handelten. Ein überragendes Interesse des Klägers gerade daran, mit der Veröffentlichung der E-Mails auch den Namen der Beigeladenen zu nennen, bestehe nicht. Die Äußerungen der Beigeladenen beträfen nicht den fachlichen Austausch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landesamtes für Umwelt. Mangels berechtigten Interesses des Klägers an der Veröffentlichung gerade der personenbezogenen Daten der Beigeladenen sei die Veröffentlichung in der vorgesehenen Form als rechtswidrig anzusehen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 20. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. November 2012 aufzuheben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei im vorliegenden Fall zulässig gewesen, beim Kläger handle es sich um ein Unternehmen der Presse. Im Bereich der Telemedien sei wohl eher § 57 Abs. 1 RStV und nicht § 41 BDSG einschlägig. Letztlich sei das aber unerheblich, da beide Vorschriften nahezu wortgleich seien. Daten würden jedenfalls schon dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis mit der Absicht der Berichterstattung bestehe. Der Kläger habe nicht nur einfach Mails veröffentlicht, sondern sich inhaltlich damit auseinandergesetzt und mithin eine Berichterstattung geschaffen. Soweit das Verwaltungsgericht den Kläger nicht als Unternehmer der Presse angesehen habe, verkenne es die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Formulierung „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien“ könne vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein dem Wortlaut nach ausgelegt werden. Richtigerweise müsse auf die konkrete publizistische Handlungsweise abgestellt werden, die z. B. bei Vereinen auch im Falle von Vereinszeitungen angenommen werden müsse. In jedem Fall könne im Rahmen des Medienprivilegs nicht nur auf Druckerzeugnisse abgestellt werden. So habe etwa das Landgericht Köln auf ein Internetportal, auf dem bereits vorhandenes Bildmaterial mit historischen und architektonischen Informationen verknüpft worden sei, bereits das Medienprivileg im Sinne der o.g. Normen angewendet. Auch sei auf die Wertung des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH zum sogenannten „Recht auf Vergessen“ hinzuweisen, in dem der EuGH darauf hingewiesen habe, dass die Verarbeitung in der Form der Veröffentlichung von Informationen auf einer Webseite gegebenenfalls „allein zu journalistischen…Zwecken“ erfolgen könne. Das Abstellen auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sei kein geeignetes Kriterium, weil unternehmerisch tätige Journalisten angesichts der Wertung des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Redakteuren und Verfassern von nicht-kommerziellen Blogs oder Werks- und Vereinszeitungen nicht bevorzugt werden dürften. Die Internetseite des Klägers weise zumindest Charakteristika einer Vereins- oder Werkszeitung auf. Es würden aktuelle Probleme und Geschehnisse mit kommunalpolitischem Bezug redaktionell aufbereitet, nach Themenbereichen sortiert und auf der Internetseite publiziert. Die Verwendung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen durch den Kläger sei daher auch ohne deren Einverständnis zulässig gewesen.

Selbst wenn man das sog. Medienprivileg nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung bringen wolle, würde auch eine Interessenabwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG eine Einwilligung der Beigeladenen entbehrlich machen. Denn das Interesse des Klägers an der Verwendung der gekürzt wiedergegebenen personenbezogenen Daten überwiege das Interesse der Beigeladenen an dem Unterbleiben einer solchen Verwendung. Das Interesse des Klägers bestehe darin, über dritte Personen, wie die Beigeladene, berichten zu können, ohne diese dritten Personen vollständig anonymisieren zu müssen. Er müsse die Öffentlichkeit auch darauf hinweisen können, welche Stelle und womöglich auch welcher konkreter Mitarbeiter etwa für Fehlinformationen verantwortlich zeichne. Die personalisierte Darstellung müsse gerade bei Meldungen mit kommunalem Bezug möglich sein. Es sei dem Kläger gerade auf die Individualisierungsmöglichkeit angekommen, um beispielsweise andere Bürger dazu zu ermutigen, unter Umständen kritischer und aufmerksamer zu sein, wenn sie Informationen von der individualisierten Person begehrten und erlangten. Es sei ihm dabei weder um eine Prangerwirkung noch um das Auslösen eines Proteststurms gegangen, sondern um eine sachlich-kritische Auseinandersetzung mit dem Handeln einer Behörde, deren Mitarbeiter sich gerade nicht hinter der Körperschaftbehörde verstecken dürften, sondern auch individualisierbar gemacht werden müssten, um die für die Bewertung ihres Handelns durch den Bürger notwendige Transparenz herzustellen. Es sei dem Kläger auch darauf angekommen, gerade nicht die Behörde als Ganzes oder das Referat für Bürgeranliegen als Ganzes zu kritisieren. In Bezug auf die dann vorzunehmende Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen lediglich deren Sozialsphäre betroffen habe. Demnach sei auf Seiten der Beigeladenen ein als nicht allzu schwer einzustufender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzunehmen. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers schon deswegen zu verneinen sei, weil die Beigeladene keine sachbearbeitende Person gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Der Kläger habe unstreitig die von ihm für falsch gehaltenen Informationen gerade von der Beigeladenen erlangt. Zu der Frage der Interessengewichtung sei auch auf den 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen. Dieser habe ausgeführt, dass bei der Abwägung, ob die Pflicht des Dienstherrn zu ordnungsgemäßer und bürgerfreundlicher Aufgabenerfüllung oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten höher zu werten seien, eine völlige Geheimhaltung der Identität eines Bediensteten nur in extremen Einzelfällen in Betracht kommen könne. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur Veröffentlichung der Namen neu eingestellter Behördenmitarbeiter entschieden (BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601). Ferner sei auf die Entscheidungen zu sogenannten Bewertungsforen hinzuweisen, in denen eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Bewertungsforenbetreiber ausgefallen sei. Wenn man so wolle, betreibe der Kläger letztlich auch eine Art Mini-Bewertungsforum mit kommunalem Bezug. Darüber hinaus sei bei der Bewertung des Falles zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Verkürzung und Unkenntlichmachung des Teils der Daten erfolgt sei, der eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen möglich gemacht hätte. Zusammengefasst hätte daher die Abwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr,. 2 BDSG dergestalt ausfallen müssen, dass das berechtigte Interesse des Klägers an der zumindest eingeschränkten Nennung der personenbezogenen Daten (hier letztlich nur noch in Form des Nachnamens der Beigeladenen) gegenüber den Interessen der Beigeladenen überwogen habe. Lediglich ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger erstmalig durch den angegriffenen Bescheid darüber informiert worden sei, dass die Beigeladene eine offensichtlich unangenehme Stalking-Erfahrung gemacht habe. Der Kläger habe daraufhin umgehend auch noch den ausgeschriebenen Nachnamen der Beigeladenen gelöscht und habe lediglich noch ihre Initialen auf der Webseite stehenlassen.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger könne sich nicht auf das Medienprivileg berufen. Es fehle schon an einer Datenverarbeitung und Datennutzung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verlange neben der Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis eine gewisse schöpferische, der öffentlichen Meinungsbildung dienende Leistung des Redakteurs, die eine planvolle inhaltliche, sprachliche oder grafische Bearbeitung des Angebots beinhalte. Eine solche Leistung liege bei dem klägerischen „Vorwort“ zu den E-Mails und auch den knappen Anmerkungen innerhalb der abgebildeten E-Mails nicht vor. § 41 BDSG und § 57 RStV forderten zudem eine Verarbeitung ausschließlich zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Daran habe es vorliegend gefehlt, weil weder der Vorstand des Klägers noch eine andere Stelle innerhalb des Vereins ausschließlich für die Verarbeitung von Informationen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken tätig gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger die Zwecke des Vereins verfolgt, wozu insbesondere die Information und das Werben potentieller Wähler und Vereinsmitglieder gehöre. Der Kläger sei zudem nicht als Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne des § 57 RStV einzustufen. Für die Einstufung sei von einem formellen Pressebegriff auszugehen, d. h. nicht Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung, sondern die Art ihrer Herstellung oder Ausfertigung sei entscheidend. Auch wenn davon grundsätzlich auch bei Veröffentlichungen pressefremder Stellen, z. B. eines Vereins oder Betriebs bei der Veröffentlichung von Vereins- bzw. Werkszeitungen ausgegangen werden könne, bleibe die Voraussetzung, dass die Veröffentlichung von einer Stelle herausgegeben werde, deren unternehmerische Tätigkeit gerade die Herausgabe von Presseerzeugnissen zum Gegenstand habe. Dem Kläger gehe es jedoch nicht gerade und im Besonderen um die Herausgabe von entsprechenden Inhalten, vielmehr handle es sich dabei (nur) um eine Begleiterscheinung seiner Vereinstätigkeit. Eine gesonderte und organisatorisch abgetrennte Stelle innerhalb des Vereins, welche losgelöst von anderen Zwecken gerade mit der Herausgabe von Presseerzeugnissen betraut sei, existiere vorliegend nicht. Dass eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Medienprivilegs sei, habe das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Wie im Printbereich dürfe auch im online-Bereich keine extensive Anwendung des Medienprivilegs auf jegliche Veröffentlichung stattfinden, denn gerade im online-Bereich könnten nahezu alle Äußerungen der Meinungsbildung dienen. Eine solche generelle Anwendung des Medienprivilegs ohne Einschränkung auf den formellen Pressebegriff würde dazu führen, dass die datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen generell leerliefen. Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen mit den Kommunikationsgrundrechten wäre nicht mehr möglich. Aus diesem Grund könnten sich auch die Betreiber von Blogs nicht generell auf das Medienprivileg berufen.

Der Kläger könne die Veröffentlichung auch nicht mit § 28 BDSG rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Veröffentlichung der E-Mail Adresse der Beigeladenen habe nicht bestanden. Um die Benennung einer fachlich zuständigen Person habe es nicht gehen können, da die Beigeladene ersichtlich nicht die fachliche Ansprechpartnerin für die Fragen der Luftreinhaltung gewesen sei. Sie habe lediglich Messberichte der zuständigen Fachabteilung übermittelt und für weitere fachliche Fragen auf diese verwiesen. Vorliegend sei es vielmehr Ziel des Klägers, die Erfahrungen mit der Behörde bzw. mit einer einzelnen Behördenmitarbeiterin darzustellen und Kritik zu üben. Ein berechtigtes Interesse an der Benennung der Mitarbeiterin auf der Homepage und damit eines öffentlichen Vorführens sei nicht erkennbar, da auch eine Veröffentlichung einer anonymisierten E-Mail den Interessen des Klägers, aufzuzeigen, durch welchen Behördendschungel er sich habe kämpfen müssen, gleichermaßen gerecht geworden wäre. Selbst wenn man dem Kläger entgegen der genannten Bewertung ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten zuerkennen würde, würde dieses nicht das schutzwürdige Interesse der Beigeladenen überwiegen. Soweit der Kläger erneut darauf verweise, dass Dienstherren ihre Mitarbeiter anweisen könnten, im Publikumsverkehr unter vollem Namen zu kommunizieren, führe dies nicht zu einer automatischen Zulässigkeit einer Veröffentlichung entsprechender behördlicher E-Mails oder sonstigen behördlichen Schriftverkehrs im Internet. Hinsichtlich des klägerischen Vergleichs mit einem sog. Bewertungsforum sei anzumerken, dass die Veröffentlichung von Bewertungen unter § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG subsumiert würden. An entsprechende Bewertungsforen würden strenge Voraussetzungen gestellt.

Der Kläger habe mit keinem überzeugenden Argument belegt, warum es erforderlich gewesen sein solle, die Botin einer Botschaft, mit deren Inhalt er offensichtlich nicht einverstanden gewesen sei, durch Veröffentlichen des vollen Namens und der Kontaktdaten an einen - aus seiner Sicht - Pranger zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Kläger nicht auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG i. V. m. § 57 RStV berufen kann und dass auch sonst keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, die die Nennung personenbezogener Daten Dritter auf der Homepage des Klägers erlauben würde. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

1. Die zuletzt erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass durch die Befolgung der Anordnung keine Erledigung eintritt, wenn wie vorliegend ein jederzeit wieder rückgängig zu machender Zustand entsteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 81). Der Kläger hat durch sein Vorgehen gegen den angefochtenen Bescheid auch in der Berufungsinstanz deutlich gemacht, dass er den Regelungsinhalt dieses Bescheids nach wie vor als rechtswidrig ansieht und er die Angelegenheit nicht etwa als erledigt ansieht.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 38 Abs. 5 BDSG. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten angeordnet werden. Das LDA ist gemäß § 38 Abs. 6 BDSG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 BayDSG für die streitgegenständliche Anordnung zuständig. Bei den Angaben, die die Beigeladene betreffen, handelt es sich bezüglich ihres Namens, der Telefon- und der Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 3 zur „betrieblichen Telefonnummer“), hinsichtlich derer sie sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 32: auch ein Amtsträger genießt in dieser Eigenschaft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Bei Bescheidserlass durch das LDA waren auf der Homepage des Klägers noch der Name der Beigeladenen und die nicht anonymisierte Faxnummer enthalten. Durch die Veröffentlichung auf der Homepage des Klägers werden diese personenbezogenen Daten in der Weise verarbeitet, das Dritte die auf der Homepage bereitgehaltenen Daten einsehen oder abrufen können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 b) BDSG). Nachdem der Kläger als eingetragener Verein eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG ist, ist auf ihn das BDSG anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn der Kläger über eine Einwilligung des Betroffenen verfügte (a.), sich auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG, § 57 RStV berufen könnte (b.) oder eine Rechtsvorschrift, insbesondere § 28 BDSG, ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubte (c.). § 4 Abs. 1 BDSG ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3/4).

a) Eine Einwilligung der Beigeladenen als Betroffener im Sinne von § 4 a BDSG liegt ersichtlich nicht vor. Ohne dass es darauf ankäme hat sich die Beigeladene sogar ausdrücklich beim LDA beschwert und ein Eingreifen dieser Behörde verlangt.

b) Der Kläger kann sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg des § 41 BDSG i. V. m. § 57 RStV berufen. Danach werden Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse von den Bestimmungen des BDSG weitgehend freigestellt, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.

Die Frage, ob beim Kläger eine journalistisch-redaktionelle Nutzung in der Form einer journalistisch-redaktioneller Bearbeitung (im Gegensatz zur Veröffentlichung einer bloßen Auflistung von Informationen) vorliegt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht im Ergebnis letztlich offen gelassen. Denn jedenfalls ist der Kläger kein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne der genannten Vorschriften. Diese sollen die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisten (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 4 Rn. 2). Dabei gilt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein weites und formales Begriffsverständnis (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 57 RStV Rn. 10). Inhalt und Qualität der Publikation sind nicht entscheidend, es kommt auf die Art und Weise der Herstellung und Vervielfältigung von Presseerzeugnissen an. Dabei unterfällt auch die elektronische Presse gemäß § 57 RStV dem Pressebegriff.

Bei der vom Kläger durch seinen Vorstand betriebenen Webseite handelt es sich, wie ein Blick auf den in der Satzung des Vereins beschriebenen Vereinszweck eindeutig zeigt, nicht um eine Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine Tätigkeit in der kommunalen Parteipolitik. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass dabei vorliegend das Handeln des Vereins darauf gerichtet ist, potentielle Wähler zu informieren und Vereinsmitglieder anzuwerben, nicht jedoch auf die unternehmerische Tätigkeit der Herausgabe von Druckwerken (vgl. Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 41 BDSG Rn. 20). Hauptzweck der Tätigkeit des Klägers ist seine satzungsgemäße Teilnahme an Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Kreisebene. In genau dieser Funktion will er öffentlich wahrgenommen und für die politische Auseinandersetzung vor Ort bekannt werden. Das bloße Veröffentlichen von Information mit der Zielrichtung des Bekanntwerden-Wollens zu anderen Zwecken macht den Veröffentlichenden noch nicht zu einem Unternehmen der Presse. Der Einwand des Klägers, es müsse die konkrete publizistische Handlungsweise betrachtet werden, greift daher zu kurz. Mit diesem eingeschränkten Ansatzpunkt müsste man jede politische Partei, jedes Wirtschaftsunternehmen und auch jede Privatperson als Presseunternehmen ansehen, wenn sie sich nur mittels einer Homepage mit Informationen über ihre Aktivitäten an die Allgemeinheit wendet (dazu Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 41 Rn. 10a: „kein allgemeines Meinungsprivileg im Internet“). Dem Hauptzweck des Vereins ist die Veröffentlichung von Meinungsäußerungen zu kommunalen Themen - wie vorliegend der Fragen zur Feinstaubbelastung vor Ort - aber vollständig untergeordnet. Das Berichten auf der Homepage über eigene Aktivitäten ist vorliegend nicht Zweck, sondern nur das Mittel zum eigentlichen Zweck des politisch tätigen Vereins.

Das unterscheidet den Fall auch von der Fallgestaltung des von der Klägerseite zitierten Urteils des LG Köln vom 13. Januar 2010 (Az. 28 O 578/09 - juris Rn. 28 bis 30), das sich mit einem Internetangebot befasste, das die Veröffentlichung eines Stadt-Bilderbuchs zum alleinigen Gegenstand hatte (also gerade einen publizistischen Hauptzweck; abgesehen davon, dass das LG Köln die Frage der Anwendbarkeit des Presseprivilegs in der Entscheidung letztlich offen gelassen hat, weil die Interessen des klagenden Hauseigentümers nur marginal betroffen waren und durch die Abbildung der einzelnen Häuser nicht mehr Daten preisgegeben worden waren, als sie jedem Passanten ohnehin offenkundig waren).

Der Kläger verweist auch noch auf die Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C 131/12 - juris), in der der EuGH festgestellt habe, dass die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgen könne (EuGH a. a. O. Rn. 85). Das ist indes keine neue oder überraschende Erkenntnis. Selbstverständlich können Presseunternehmen sich auch bei Verfolgung ihrer Pressetätigkeit unter anderem einer Homepage bedienen. Die vom EuGH gemeinte Website war schließlich die Seite einer weitverbreiteten spanischen Tageszeitung (EuGH a. a. O., Rn. 14). Daraus kann der Kläger aber nichts für sich ableiten, vor allem nicht den vom EuGH so gerade nicht aufgestellten Grundsatz, dass alles, was auf irgendeiner Homepage bereitgestellt ist, immer der Presse im Rechtssinne zugeordnet werden muss.

Soweit die Klägerseite darauf abhebt, dass auch Vereinszeitungen oder Werkszeitungen sich auf das Privileg der Pressefreiheit berufen können müssen, müsste die Vereins- oder Werkszeitung als eigenständige und vom sonstigen Vereinshandeln abgegrenzte Publikation von einer innerhalb des Vereins abgegrenzten Stelle in redaktioneller Autonomie geschaffen werden (vgl. Buchner in Wolff/Brink, a. a. O., „publizierende Abteilung als Unternehmen im Unternehmen“; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 41 Rn. 8/9). Derartiges ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar.

Konsequenterweise fehlt es dann auch an einer Verarbeitung von Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken. Der Zweck der Veröffentlichung liegt hier in der Parteiarbeit des Klägers.

c) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen findet im BDSG keine Rechtsgrundlage. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Geschäftszwecke im Sinne dieser Vorschrift ist dabei jeder Zweck einer privaten Stelle, also jeder Zweck, der sich nicht im ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich bewegt. Geschäftszweck im Sinne der Vorschrift ist daher vorliegend der Vereinszweck des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht für die Annahme eines Geschäftszwecks im Sinne des BDSG nicht erforderlich ist.

Als berechtigtes Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kommt jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse infrage. Es genügt jedes Verlangen, das bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf abgestellt, dass es im vorliegenden Fall schon an dem Erfordernis zur Wahrung berechtigter Interessen des Klägers als der datenverarbeitenden Stelle fehlt. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung dann, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist. Absolut zwingendes Gebotensein muss dafür nicht vorliegen, einfache Dienlichkeit genügt jedoch für die Interessenwahrnehmung nicht (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15 und 25). Vorliegend fehlt es an der Erforderlichkeit der Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen schon deshalb, weil dem Interesse des Klägers an der Veröffentlichung seines Schriftverkehrs über frühere Feinstaubmessungen vor Ort auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version der E-Mails der Beigeladenen hätte genüge getan werden können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Äußerungen von Mitarbeitern einer Behörde grundsätzlich immer der entsprechenden Behörde zuzurechnen sind, weil diese im Auftrag der Behörde handeln (was auch die ständige Rechtsprechung zur Unterlassung oder zum Widerruf von Äußerungen von Behördenangehörigen oder Bürgermeistern eindrucksvoll zeigt).

aa) Ein irgendwie geartetes Interesse des Klägers daran, gerade im Zusammenhang mit seinen Anfragen zu vorhandenen Feinstaubmessungen den Namen und die Kontaktdaten der Beigeladenen konkret zu benennen, ist nicht erkennbar. Die Beigeladene war als Angestellte im öffentlichen Dienst lediglich im Bürgerbüro des Umweltministeriums beschäftigt, sie hatte auch für den Kläger ersichtlich keine sachbearbeitende oder sonstwie herausgehobene Funktion. Die Beigeladene hat lediglich Fachinformationen von der zuständigen Fachabteilung an den Kläger weitergeleitet und diesen freundlich für weitere Anfragen an das Landesamt für Umwelt verwiesen und ihm dort weitere fachlich zuständige Ansprechpartner genannt. Weder hat sie in irgendeiner Weise die übermittelten Messdaten selbstständig fachlich bewertet, noch wurde von ihr ein Anspruch auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit erhoben und nach außen kundgetan. Der E-Mail-Verkehr mit der Beigeladenen war auch nicht in anderer Weise so hervorhebenswert, dass gerade auch an der Nennung persönlicher Daten der Beigeladenen ein Informationsinteresse angenommen werden könnte (vgl. LG Hamburg, U.v. 15.1.2010 - 325 O 200/09 - juris Rn. 28 zu einem ähnlichen Fall). Die Begründungsversuche des Klägers dafür, dass er dennoch den Namen und die dienstlichen Daten der Beigeladenen auf seiner Homepage nennen will, sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er habe die Schwierigkeiten bei seinen Nachfragen zum Thema Feinstaub dokumentieren wollen und gleichsam darstellen wollen, durch welchen Behördendschungel er habe gehen müssen, rechtfertigt dies die namentliche Nennung und die Angabe der personenbezogenen Daten nicht. Diesem Darstellungszweck wäre auch durch Wiedergabe der bloßen Inhalte der E-Mails gerade ohne Angaben der personenbezogenen Daten zu entsprechen gewesen. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, man mache auch der Beigeladenen einen persönlichen Vorwurf, weil diese die Vollständigkeit der Auskunftserteilung der Fachabteilung habe hinterfragen müssen, erscheint abwegig. Eine irgendwie geartete Prüfungspflicht durch die Beigeladene ist nicht ersichtlich. Die persönliche Unzufriedenheit mit erhaltenen Auskünften kann auch ohne weiteres ohne Nennung personenbezogener Daten zum Ausdruck gebracht werden, zumal im vorliegenden Fall ersichtlich die Inhalte der veröffentlichten E-Mails von der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums stammen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass hier kein Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Inhalt der E-Mails und der Person der Beigeladenen besteht. Die Äußerungen der Beigeladenen in ihren E-Mails mit dem oben beschriebenen Inhalt betreffen nicht den fachlichen Austausch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landesamtes für Umwelt. Dem Kläger ging es ersichtlich darum, jeden Kontaktpartner der Behörde öffentlich vorzuführen, mit dessen Informationen der Kläger aus seiner politischen Sichtweise heraus nicht zufrieden war. Sein Einwand, die personalisierte Darstellung müsse gerade bei Meldungen mit kommunalem Bezug möglich sein, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Den kommunalen Bezug hatte nämlich allenfalls das Sachthema „Feinstaubmessungen“, nicht jedoch die personenbezogenen Daten der in München ansässigen Beigeladenen. Deren Daten sind für den Kern der Berichterstattung des Klägers ein nicht erhebliches Detail, das problemlos weggelassen werden kann, ohne die Darstellung zu verfälschen (vgl. OLG Hamburg, U.v. 17.11.2009 - 7 U 62/09 - BeckRS 2011, 05452). Schon mangels eines berechtigten Interesses des Klägers an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen kann sich der Kläger nicht auf § 28 Abs. 1 Nummer 2 BDSG berufen.

bb) Selbst wenn man im Gegensatz zu dem eben Dargestellten noch ein Interesse des Klägers an der Nennung gerade der personenbezogenen Daten der Beigeladenen als der Partnerin seines E-Mail Kontaktes mit dem Umweltministerium annehmen wollte, würde dieses Interesse im vorliegenden Fall bei der dann erforderlichen Interessenabwägung (dazu Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 27) mit den schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen nicht überwiegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu betont, dass die Veröffentlichung im Internet bedeutet, dass die personenbezogenen Daten einer weltweiten Öffentlichkeit durch die im Internet üblichen Suchmaschinen zugänglich sind. Es handelt sich insofern um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, deren Daten ja gerade nicht allgemein zugänglich sind. Dieses findet auch Anwendung für die im öffentlichen Dienst tätigen Mitarbeiter, die ohne ein überwiegendes berechtigtes Interesse mit ihren personenbezogenen Daten nicht einfach im Internet benannt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwar ein Interesse der veröffentlichenden Stelle an der Veröffentlichung eines Verwaltungsvorganges und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über diesen Verwaltungsvorgang regelmäßig starkes Gewicht hat. Demgegenüber steht hier das Interesse der Beigeladenen, deren dienstliche Daten samt Namensangabe der sogenannten Sozialsphäre zuzurechnen sind. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen ist jedoch nicht zu erkennen. Der Verwaltungsvorgang als solcher lässt sich problemlos und ohne sachlichen Informationsverlust auch ohne Nennung personenbezogener Daten darstellen. Die vom Verwaltungsgericht ausführlich herausgearbeitete fehlende Erforderlichkeit der Datennennung ist insoweit ein abwägungsrelevanter Faktor. Auch die vom Kläger empfundene Schwierigkeit der Informationsbeschaffung zum Thema Feinstaubdaten konnte ohne weiteres mit einer nicht individualisierten Fassung der ausgetauschten E-Mails vermittelt werden.

Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen im 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (abrufbar unter www.d...de, 22. TB 2006, dort Nr. 19.1) und die Rechtsprechung zur Frage, ob öffentliche Dienstherren anordnen dürfen, dass dienstliche Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter beispielsweise auf behördlichen Schreiben oder im Internet bei der Darstellung des Behördenauftritts genannt werden (vgl. etwa LAG SH, U.v. 23.1.2008 - 3 Sa 305/07 - juris; OVG RhPf, U.v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - juris), führt zu keiner Relativierung oder Abschwächung des Interesses der Beigeladenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Denn abgesehen davon, dass die Beschäftigungsbehörde der Beigeladenen eine Entscheidung der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten der Beigeladenen im Internet im vorliegenden Fall gerade nicht getroffen hat, muss die Nennung etwa des Namens und der Telefonnummer eines Behördenmitarbeiters in einem Anschreiben an einen Bürger, das durch das Interesse des Dienstherrn an einer transparenten und bürgernahen Verwaltung getragen wird, von der Berechtigung und dem Veröffentlichungsinteresse eines außenstehenden Bürgers unterschieden werden, der wie vorliegend einen kompletten E-Mail Verkehr mit der Beigeladenen einschließlich der Nennung ihrer personenbezogenen dienstlichen Daten selbst im Internet veröffentlichen will. Der veröffentlichende Dritte muss dann selbst ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse gerade an der Nennung der personenbezogenen Daten haben, woran es vorliegend aber fehlt.

Soweit sich der Kläger mit einem Internet-Bewertungsforum vergleichen will, kann der Senat diesen Vergleich im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen. Die streitgegenständliche Homepage gibt Dritten nicht die Möglichkeit irgendetwas zu bewerten. Der einzige, der dort „bewertet“, ist der Vorstand des Klägers selbst, der dort seine politischen Meinungen im Sinne der Vereinssatzung kundtut. Der Vergleich mit einem Bewertungsforum und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist daher abwegig.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er ja bereits bei Bescheidserlass die personenbezogenen Daten der Beigeladenen zumindest teilanonymisiert habe und damit eine direkte Kontaktaufnahme Dritter mit der Beigeladenen gar nicht mehr möglich gewesen sei, kann dies die Schutzbedürftigkeit der immer noch auf seiner Homepage genannten personenbezogenen Daten (Name und Faxnummer) nicht relativieren. Wie der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 17. Dezember 2014 eindrucksvoll dargestellt hat, waren noch am 12. Dezember 2014 über eine einfache Google-Suche die vollen Kontaktdaten der Beigeladenen nach Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine über eine weitere Webseite mit anschließender Verlinkung auf die Webseite des Klägers auffindbar. Damit wird deutlich, dass eine direkte Kontaktaufnahme zumindest aufgrund der weiterhin im Internet auffindbaren Kontaktdaten verursacht durch den Kläger durchaus möglich war.

Zusammengefasst wäre bei einer Interessenabwägung daher dem Interesse der Beigeladenen, ihre personenbezogenen Daten nicht weltweit abrufbar im Internet veröffentlicht zu sehen, der Vorrang einzuräumen. Wie dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, ging es dem Kläger (auch) um einen Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit den erlangten amtlichen Informationen, in deren Folge die beteiligten Akteure gleichsam an den Pranger gestellt werden sollten. Da es sich bei der Beigeladenen weder um eine herausgehobene Mitarbeiterin des Ministeriums handelt noch irgendwelche den Kläger erheblich belastenden Fehlleistungen gerade dieser Person ersichtlich sind, ist eine derartige Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Internet nicht zu rechtfertigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er erst durch den angegriffenen Bescheid davon erfahren habe, dass die Beigeladene auch Opfer eines Stalkers geworden sei, und der Bescheid nicht erforderlich gewesen wäre, wenn man ihn schon früher darauf hingewiesen hätte, spielt er offensichtlich auf § 155 Abs. 4 VwGO an. Er verkennt dabei, dass das Datenverarbeitungsverbot des § 4 Abs. 1 BDSG und die Eingriffsmöglichkeit des LDA nicht davon abhängt, dass der Betroffene Opfer eines Stalkers geworden ist. Das Stalking zeigt lediglich die möglichen Konsequenzen eines laxen Umgangs mit personenbezogenen Daten, ist jedoch nicht Eingriffsvoraussetzung für das LDA, das somit auch nicht gehalten war, den Kläger speziell darüber vorab zu informieren. Der Kläger hätte die Daten der Beigeladenen auch ohne Stalking nicht veröffentlichen dürfen, weshalb ein Verschulden des LDA im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO ausscheidet.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.

3

b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.

4

2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

6

a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.

7

Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

8

b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

9

aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.

10

bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.

11

Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.

12

cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.

13

c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.

14

aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.

15

bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.

16

cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

17

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

18

5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

20

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.

21

Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).

22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.

23

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).

24

Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).

25

b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.

26

aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.

27

bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

28

(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.

29

Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.

30

Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

31

(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.

32

cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.

33

3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er ist Teil der "Hells Angels"-Bewegung. Durch Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das Innenministerium des beklagten Landes Schleswig-Holstein fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider liefen und der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Kläger sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurde dem Kläger jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Die Verbreitung und Verwendung seiner Kennzeichen wurde verboten. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 aufgehoben, soweit in dieser festgestellt werde, dass sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

Der Kläger möchte die folgende Frage geklärt wissen:

"Kommt der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) folgenden Beweislast der Verbotsbehörden bezüglich der konkreten Geeignetheit eines Vereinsverbotes bzw. des Nichtvorliegens milderer, gleich effektiver Maßnahmen eine für die tatbestandliche Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit oder die Eröffnung eines behördlichen Rechtsfolgeermessens eigenständige Bedeutung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Rezeption der EMRK im bundesdeutschen Verfassungsrecht zu?"

6

Der Kläger macht hierzu geltend, es sei bislang nicht ausreichend erörtert, inwieweit sich die auf Grundlage von Art. 11 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Voraussetzungen für ein Vereinsverbot mit den in der nationalen Rechtsprechung etablierten Grundsätzen zur Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG vertrügen. Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verhältnismäßigkeitserwägungen allein auf der Tatbestandsseite der Verbotsvorschriften stattfänden, führe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeitskontrolle auch auf der Rechtsfolgenseite durch. Dem komme Relevanz vor allem im Rahmen des von dem Gerichtshof (der Kläger erwähnt vor allem: EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2001 - Nr. 48848/07, Rhino u.a./Schweiz - HUDOC Rn. 62 ff. und am Rande: EGMR, Urteil vom 29. April 1999 - Nr. 25088/94 u.a., Chassagnou u.a./ Frankreich - HUDOC Rn. 109 ff.) betonten Erfordernisses der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK in Bezug auf die Geeignetheit des Verbots und das von der Verbotsbehörde zu beweisende Fehlen milderer Mittel zu. An einer Auseinandersetzung mit diesen Erfordernissen fehle es im vorliegenden Fall.

7

Die beschriebene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.

8

Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 9 GG ist mithin dahin auszulegen, dass Absatz 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>). Hieraus folgt, dass im einzelnen Fall den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur bei der Prüfung Rechnung getragen werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbotsgrunds erfüllt sind, denn nach der Feststellung eines solchen Grunds ist nach der Regelungsstruktur des Art. 9 Abs. 2 GG für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Raum mehr. Die Feststellung eines Verbotsgrunds und die an diese anknüpfende Auflösung des betreffenden Vereins setzen deshalb die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus (stRspr; zuletzt Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 6 A 3.13 - juris Rn. 22, 70). Bei dem hier in Rede stehenden Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes und dem Verein zuzurechnendes Verhalten einzelner Personen dessen Charakter prägen muss, den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 16, 42 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.; Beschluss vom 19. November 2013 - BVerwG 6 B 25.13 - juris Rn. 23).

9

In Fallgestaltungen, in denen ein Vereinsverbot im Sinne der von dem Kläger bezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.) nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, verbietet sich die Annahme einer strafgesetzwidrigen Prägung eines Vereins. Demgegenüber ist eine derartige Prägung gegeben, wenn von dem Verein als solchem eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgeht, der nur durch die Beendigung der Existenz des Vereins entgegengewirkt werden kann.

10

Der Sachverhalt, der dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Grunde lag und von dem Gerichtshof in die erstgenannte Fallgruppe eingeordnet worden ist, betraf die Einbindung eines Vereins in die rechtswidrige Besetzung von leerstehenden Häusern. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die einzelnen strafbaren Handlungen von Mitgliedern des Klägers bzw. eines seiner Supporterclubs, gegen die der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde keine Verfahrensrügen erhebt; es folgt zum anderen aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zurechnung dieser Straftaten gegenüber dem Kläger, die dieser als solche nicht angreift (vgl. zu den tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts: UA S. 47 ff.). In Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hat das Oberverwaltungsgericht den Fall des Klägers nach den Maßstäben der zweiten der oben genannten Fallgruppen entschieden. Grundsätzlicher rechtlicher Klärungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 196/08 Verkündet am:
23. Juni 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen
Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln
LGKöln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwendung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Lehrer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen Zitate gelöscht.
2
Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entsprechenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbewertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgerufen werden.
3
Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website "spickmich.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlassungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stellten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Prangerstellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf- fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstellen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
5
Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nutzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröffentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.
Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunkte.
6
Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.

II.

7
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.

A

8
Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf- tigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann deshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von vornherein abgesprochen werden.

B

9
Die Klage ist aber unbegründet.
10
I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebenen Website befreit.
11
1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
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Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
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2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verantwortlich , wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.
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Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird. § 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt , ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
15
Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebenenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
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II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.
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a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs- äußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
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Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zulässig.
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b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer /Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.
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aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufgegeben , in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt werden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presserecht , 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.
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bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch -redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve /Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).
22
Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
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c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
24
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck , wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22; Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, 403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaffland /Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).
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bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrichteten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
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(1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Gola /Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, aaO).
27
(2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
28
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.
29
cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
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(1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.).
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(2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
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Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten , da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.
33
(3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Meinungsäußerungen , auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "menschlich" , "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Eigenschaften , die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt, das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
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(4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
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(5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt.
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(6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
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Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassenderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschränken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Einwand , dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten "substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr Verbleib im System eingeschränkt ist.
38
Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich , um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).
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Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äußerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR 1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190).
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(7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
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2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
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a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch dergleichen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein- bar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhausen /Roggenkamp aaO, 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
43
b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen , dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).
44
c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind. Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
45
3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich" unterzeichnet ist.
46
4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).

III.

47
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentscheidungen Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
Die Klägerin betreibt unter den Adressen „....de“, „....eu“, „....de“, „....eu“, „....de“, ....de“, „....eu“, „....de“, „....de“ und „....eu“ zehn im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Klägerin unter der Rubrik „Über uns“ ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Recherche und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft und deren Veröffentlichung mittels branchenspezifischen Telemedien und einem Quartals-Printmedium „... - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten" ist. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden diese Auftragsinformationen von einer Fachredaktion aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder Email übermittelt und gewährleisten dadurch eine hohe Transparenz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Auch die zeitnahe Recherche bei den Auftraggebern, wer diese öffentlichen Aufträge erhalten hat, schafft eine deutlich höhere Transparenz bezüglich der Verwendung von Steuermitteln, was für die Fachöffentlichkeit von hoher Priorität ist, der interessierten Öffentlichkeit aber über die frei zugänglichen Telemedien www.....de und www.....eu laufend aktualisierte Informationen über ausgewählte Auftragsvergaben liefert.“ (http://www.....de/firmendetails_..._AG_-_Informationslogistik_fuer_die_Bauwirtschaft_id_44.html; letzter Zugriff: 23.06.2016).
Zentrale Elemente jedes der zehn Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center“ und das „Projekt-Center“. Auf der Eingangsseite des Portals „....de“ heißt es zur Beschreibung des „Adress-Center“: „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!“. Zum „Projekt-Center“ heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen“. (http://www.....de; letzter Zugriff: 23.06.2016).
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Klägerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, da ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 1 K 3377/13) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.03.2014 zurückgewiesen (Az.: 1 S 169/14).
Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die von ihr wahrgenommene Aufgabe der Recherche und Publikation öffentlicher Ausschreibungen liege im öffentlichen Interesse, da sie der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens diene. Das von ihr vorgehaltene Internetangebot gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt gewesen seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten. Da die Klägerin vorrangig Informationen zu Vergabeverfahren begehre, für welche nach den Regelungen der VOB und VOL kein Veröffentlichungsgebot bestehe, seien diese bislang der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken hat die Klägerin mitgeteilt, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Klägerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen“ Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige“) Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Klägerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
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Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Klägerin ihren Klagantrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung konkreter Einzelauskünfte geändert und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine exemplarische Verurteilung begehrt. Die Klägerin sei Vertreterin der Presse im Sinn von § 4 LPresseG. Bei der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift „...“ handle es sich um ein periodisches Druckwerk, welches in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, dazu Stellung nehme, Kritik übe und durch weitere Berichte wie beispielsweise Buchbesprechungen an der Meinungsbildung der Öffentlichkeit mitwirke. Publizistisches Ziel der Zeitschrift „...“ und des diese ergänzenden Telemedienangebots sei es, über öffentliche Beschaffungsmaßnahmen zu berichten, um sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit wie auch der Fachöffentlichkeit einen Überblick über das öffentliche Vergabewesen zu verschaffen. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen verfolge die Klägerin zugleich eine öffentliche Aufgabe als „öffentlicher Wachhund“, da nur so bekannt werde, ob bestimmte Auftraggeber bestimmte Auftragnehmer bevorzugten und möglicherweise Vergabeentscheidungen fehlerhaft getroffen würden. Die publizierten Informationen dienten dabei keineswegs allein einer Nutzung durch Unternehmen der jeweiligen Branche, sondern auch der allgemeinen Öffentlichkeit. Entscheidend sei, dass die erfragten Informationen in einen komplexen, von staatlicher Bewertung oder gar Einflussnahme freizuhaltenden journalistischen und verlegerischen Entscheidungsprozess Eingang fänden. Auskunftsverweigerungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Gesichtspunkte zur Transparenz des Vergabeverfahrens keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG dar. Die Klägerin habe in ihren Auskunftsanfragen an die Beklagte stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Auskünfte nicht nur zur Nutzung im Rahmen von Telemedienangeboten begehre, sondern gerade auch für das Printmedium „...“; sie habe mithin den Auskunftsanspruch als Verlegerin der Zeitschrift „...“ geltend gemacht. Sie sei ferner Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes und daher auch gemäß § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV auskunftsberechtigt. Die Printausgabe der Zeitschrift „...“ sei als sogenanntes E-Paper abrufbar und die meisten in der Printversion enthaltenen Artikel seien als Einzelbeiträge im Telemedium enthalten. Das Telemedienangebot erfülle insbesondere auch die Anforderungen nach der Begründung zu § 54 RStV, „als elektronische Presse in Erscheinung“ zu treten. Das Telemedienangebot „....de“ und die unter „News aus den Beschaffungsmärkten“ publizierten Informationen seien ohne jede Zugangsbeschränkung für jedermann kostenlos zugänglich. Darüber hinaus enthalte das Telemedienangebot der Klägerin eine Vielzahl weiterer Informationen und Nachrichten, die zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit bestimmt seien. Dass die Klägerin ihre Telemedienangebote auch kostenpflichtig zur Recherche anbiete, ändere nichts an der Auskunftspflicht der Beklagten. Auch die werbliche Anpreisung des Premiumangebots im Telemedienangebot der Klägerin stelle eine für sämtliche Telemedienanbieter geltende übliche Verfahrensweise dar und könne ihrem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. National durchgeführte unterschwellige Vergabeverfahren unterlägen keiner Publikationspflicht gemäß der VOB oder VOL, obgleich diese ca. 80 % aller öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen darstellten. Damit fehle es für den Großteil der Vergabeverfahren an einer öffentlichen Publikation. Gerade im Vergaberecht bestünden aber erhebliche Gefahren hinsichtlich Compliance-Verstößen und Vorteilsgewährungen, so dass die Presse als öffentlicher Wachhund ein besonderes Informationsinteresse in diesem Bereich habe. Die Klägerin sei zur Erfüllung ihrer publizistischen Aufgabe darauf angewiesen, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Vergabepraxis der jeweiligen Behörde zu verschaffen.
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Die Beklagte verkenne zudem grundlegend Anwendungsbereich und Umfang des Grundrechts der Pressefreiheit sowie den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Auslegung der einfachrechtlichen Normen des § 4 LPresseG sowie § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV. Indem die Beklagte die einfachrechtlichen Normen einseitig zulasten der Klägerin auslege, verletze sie das strikte Gebot staatlicher Inhaltsneutralität. Alleine die Vorveröffentlichung bestimmter Nachrichten in anderen Medien stünde einer Pressetätigkeit nicht entgegen. Auch ein vergleichender Blick, beispielsweise zu Anzeigen- oder Wochenblättern, zeige, dass die Anforderungen der Beklagten an Inhalte von Presseprodukten völlig überzogen seien. Auch Anzeigenblätter bestünden neben der darin enthaltenen Werbung zu einem völlig überwiegenden Anteil der redaktionellen Berichterstattung aus der Wiedergabe anderweitig bezogener Nachrichten oder der Übernahme von PR-förmig aufbereiteten Informationen Dritter, welche lediglich verbreitet würden. Gleichwohl gehörten Anzeigen- und Wochenblätter anerkanntermaßen zur Presse im Sinn von § 3 LPresseG. Am Schutz der Pressefreiheit nehme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar der Anzeigenteil eines periodischen Presseerzeugnisses teil. Dass jeder Verleger wie jeder andere Gewerbetreibende auch durch die Publikation der Medien Einnahmen erzielen wolle und mithin Geschäftsinteressen verfolge, könne weder an der grundrechtlichen Verbürgung noch an seinem Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG etwas ändern. Die begehrten Auskünfte dienten ferner nicht rein privaten Geschäftsinteressen und der kommerziellen Kommunikation. Beispielsweise beweise die Berichterstattung auf Seite 28 des „...“ 01/15 das Gegenteil; es handle sich bei diesem Artikel um eine typische Pressetätigkeit, die auf den durch die Recherchemaßnahmen erlangten Informationen beruhe.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen, hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen
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a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KÖL) in ... gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13)
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b) Abbrucharbeiten, Universität ..., Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14)
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c) Baureinigung, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15)
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d) Trockenbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16)
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e) Fliesen- und Plattenarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17)
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f) Bodenbelagsarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18)
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g) Abgehängte Decken - Trockenbau in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19)
21 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum ..., CRONA, Ebene 1 Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20)
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i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule ..., T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21)
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j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule ... Gebäude B1 in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22)
24 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23)
25 
l) Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24)
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m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums ... (ITZ) in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
27 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehemaliger KWEA und VBK: Elektroinstallation in ..., ...-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26)
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o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, ... gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27)
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPresseG bestehe nicht, da die Klägerin keine Vertreterin der Presse sei und überdies keine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Beim von der Klägerin herausgegebenen Medium „...“ handle es sich nicht um freie journalistische Textproduktion, da die Publikation die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, nicht erfülle. Das Printmedium enthalte ausnahmslos schlichte Wiedergaben bereits veröffentlichter Informationen ohne eigenen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Überdies verweise die Klägerin bei Meldungen über vergebene Aufträge mehrfach auf ihre kostenpflichtigen Portale. Die in den Ausgaben des „...“ 2015 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte seien nicht geeignet, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen. Eine meinungsbildende Wirkung sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete publizistische Intention (Korruptionsprävention, Verwendung von Steuergeldern) sei anhand der von ihr publizierten Berichte bereits im Ansatz nicht realisierbar. Weder die Klägerin noch die als verantwortlicher Redakteur benannte Person seien Vertreter der Presse. Dem aktuellen Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig (HRB 17754) vom 24.03.2016 zufolge sei Unternehmensgegenstand der ... AG die „Entwicklung, der Vertrieb und die Einführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Information- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien.“ Der Unternehmensgegenstand enthalte keine Hinweise darauf, dass die Klägerin neben der kommerziellen und gewerblichen Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch als Presseunternehmen tätig sei. Dem aktuellen XING-Profil des benannten verantwortlichen Redakteurs zufolge sei dieser Diplom-Volkswirt, Unternehmer und Generalbevollmächtigter der Klägerin. Es sei fraglich, wie dies mit einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit zu vereinbaren sei. Das Auskunftsbegehren gemäß § 4 LPresseG müsse sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; es bestehe kein Anspruch auf Informationen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt seien, sondern nur die wettbewerblichen Chancen verbessern sollten. Selbst wenn die allgemeine Information der Leser des „...“ zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnte, wäre dies ein reiner Nebeneffekt und außerpublizistischen Geschäftszwecken ersichtlich untergeordnet.
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Ferner sei die Klägerin keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes. Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliege, sei der vollständige, unter einer bestimmten Homepage einschließlich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst zu betrachten. Sämtliche von der Klägerin betriebenen zehn Portale seien miteinander vermengt und aus Sicht der Zielgruppe integrale Bestandteile des umfassenderen kommerziellen Angebots der Klägerin. Dieses Angebot sei deshalb einheitlich danach zu würdigen, ob bei ihm die journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Vordergrund stehe und danach, ob publizistische oder nicht publizistische Zwecke (kommerzielle Kommunikation) aus Sicht der Zielgruppe angebotsprägend seien. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 6 ZR 196/08) entschieden, dass die bloße automatische Auflistung von (redaktionellen) Beiträgen noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle. Von einer solchen Gestaltung könne erst dann gesprochen werden, wenn eine meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit ein prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Das Gutachten der Universität Leipzig vom 14.07.2014 habe den Geschäftszweck des Gesamtangebots der Klägerin nicht gewürdigt. Das öffentliche Informationsinteresse sei nur vorgeschoben; tatsächlich ziele das Angebot der Klägerin im Kern auf kommerzielle Kommunikation ab, indem der Nutzer ihrer Portale gezielt zur kostenpflichtigen Registrierung geführt werde. Selbst wenn die Portale www…..de und www…..eu sowie die auf den kostenpflichtigen Portalen der Klägerin enthaltene kostenfreie Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ isoliert betrachtet als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote eingeordnet werden könnten, käme eine Verwertung der Daten für die kommerziell betriebenen Teile der Portale nicht in Betracht. Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gelte ausschließlich und zweckgebunden für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Das Verhalten der Klägerin sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle eines Obsiegens die begehrten Auskünfte nicht ausschließlich für die kostenfreien Portale, sondern auch zur kommerziellen Kommunikation verwenden würde.
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Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG resultiere grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Auskunft. Soweit die Rechtsprechung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch bejaht habe, beruhe dies auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts und sei nicht verallgemeinerungsfähig. Es sei Sache der Landesgesetzgeber, durch einfache Gesetze die Vorgaben der Verfassung auszugestalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Gründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.

  • II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://anonym1.org/ geschehen.

2.               Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.


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Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
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Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
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Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar keinen förmlichen Antrag gestellt. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in dem Umfang ist, wie er in der ersten Instanz beantragt wurde. Dort hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe, Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe und Kennzeichnungsmittel (gemeint: Kennzeichnungsmängel) festgestellt hat.
I. Die Beschwerde hat auch im wesentlichen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn der Antrag ist zulässig (1.). Auch hat die Antragstellerin insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.) sowie eines Anordnungsgrundes (3.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht.
2. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht (2.1), ohne dass der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG entgegensteht (2.2.) und ohne dass der Antragsgegner berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern (2.3).
2.1 Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin gehört als Verlegerin des „xxx“ zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt gegenüber dem Antragsgegner, der das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe (CVUA) betreibt, Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmen Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG RdNr. 78). Denn die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Auskunft über die Namen der Kinderzeitschriften, die gemäß Jahresbericht des CVUA Karlsruhe 2009 und dessen Pressemitteilung vom 12.10.2010 in ihren Kinderzeitschriften kosmetische Mittel als Geschenk-pröbchen beigefügt hatten, welche laut Untersuchungsergebnissen des CVUA Karlsruhe mit den rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmten. Dies ist ein bestimmter Tatsachenkomplex, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet. Denn die Antragstellerin begehrt deshalb die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren, um ihre Leser über die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der untersuchten Kosmetikbeilagen durch noch in deren Besitz befindliche Geschenkproben zu informieren.
2.2 Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG verfolgen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten. Der Zugang zu diesen Daten, die dem Antragsgegner vorliegen, erfolgt nur nach Maßgabe des im VIG geregelten Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Nach § 4 VIG ist Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darunter fallen nicht nur die Unternehmen, die ein beanstandetes Lebensmittel herstellen, sondern auch - wie hier - unentgeltliche Beilagen im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in den Verkehr bringen (§ 3 Nr. 1 LFGB für kosmetische Mittel). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG). Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs. 16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten können.
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a).
Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Auch § 1 Abs. 5 LPresseG, wonach die Presse Gesetzen, die für jedermann gelten, unterworfen ist, steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich zu folgern, dass ein Pressevertreter, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch - den dortigen Regelungen unterworfen ist, nicht jedoch, dass hierdurch der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt wird.
2.3 Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG zu verweigern; die übrigen Ausschlussvorschriften sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Herausgeber und Verlage der fraglichen Kinderzeitschriften an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 <221 f.>). Denn nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. RdNr. 111 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BVerfG, Urteil v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 - 10 S 32.10 -, AfP 2010, 621 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618; VG Köln, Urteil v. 27.01.2011 - 6 K 4165/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797).
10 
Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.
11 
Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an den angeforderten Namen der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsgefährdende Beigaben beigefügt waren, dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Im vorliegenden Fall geht es der Antragstellerin als Verbraucherzeitschrift um Informationen über Tatsachen, an denen die Öffentlichkeit ein starkes Interesse hat. Die Antragstellerin möchte die Namen der Kinderzeitschriften erfahren, denen gesundheitsgefährdende Geschenkbeigaben beigefügt waren, um die Leser dieser Zeitschriften, insbesondere die Eltern, auf die gesundheitliche Bedenklichkeit der Verwendung der in den Proben enthaltenen Kosmetika durch ihre Kinder aufmerksam zu machen. Diese Geschenkbeigaben waren in den Zeitschriften zwar bereits im Jahre 2009 enthalten und es dürfte durch den Antragsgegner auch hinreichend sichergestellt sein, dass es künftig insoweit keine Beanstandungen mehr gibt; denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21.12.2010 die Lebensmittelüberwachungsbehörden beauftragt, örtliche Zeitschriftenverlage prophylaktisch auf ihre Mitverantwortung und Sorgfaltspflichten als Unternehmer und Inverkehrbringer von Kosmetika bei der Beilegung schriftlich hinzuweisen. Ebenso wurde der Südwestdeutsche Verband der Zeitschriftenverleger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners gebeten, seine Mitglieder entsprechend zu informieren. Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass derartige kosmetische Beigaben in Kinderzeitschriften sehr begehrt seien. Sie würden oft über einen längeren Zeitraum aufgehoben, um sie bei passender Gelegenheit zu benutzen. Dies entspricht nach Auffassung des Senats allgemeiner Lebenserfahrung. Deshalb wolle sie in ihrem Magazin über die bereits im xxx 1/2011 publizierte Meldung hinaus, einen konkreten Hinweis auf die Problematik der Kosmetikbeigaben in den ihr nicht bekannten Zeitschriften veröffentlichen. Sie wolle mit diesem Hinweis davor warnen, derartige Produkte - vor allem bei Kindern - zum Einsatz kommen zu lassen. Insoweit dürfte es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handeln, der zu Gefahrenbefürchtungen keinen Anlass mehr gibt. Der Gegenwartsbezug besteht solange fort, wie wesentliche Nachteile gesundheitlicher Art noch zu befürchten sind. Das ist vorliegend der Fall. Die durch die begehrte Auskunft eröffnete Möglichkeit, die Öffentlichkeit (noch) zeitnah über die gesundheitliche Problematik eines bestimmten Produkts, das sich zwar nicht mehr im Handel, aber noch im Gebrauch befinden dürfte, zu informieren, ist daher immer noch von hoher Aktualität.
12 
Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar mag mit der öffentlichen Berichterstattung, in welchen Kinderzeitschriften gesundheitsschädigende Geschenkproben beigefügt waren, möglicherweise eine vorübergehende Gewinneinbuße bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Kinderzeitschriften verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Kinderzeitschriftenverleger mit dem - wie oben dargelegt - besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblich ist dabei, dass die begehrte Auskunft dazu dienen soll, Gesundheitsgefahren für den Verbraucher abzuwehren. Auch kann den Interessen der Zeitschriftenverlage bei der Entscheidung über die Art der Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn schließlich dürften sie die Geschenkproben in der Vergangenheit ohne Kenntnis von deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen in den Verkehr gebracht haben, so dass deren Ruf in den Augen der Verbraucher allenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn sie dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zuwider ihren Zeitschriften weiterhin die beanstandeten Geschenkproben beifügen würden. Davon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.
13 
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2010 m.w.N.). Da es der Antragstellerin hier darum geht, noch bestehende Gesundheitsgefahren für die Leser von Kinderzeitschriften durch den Gebrauch von noch in deren Besitz befindlichen Haarglättungsmitteln in Geschenkproben abzuwehren, benötigt sie die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
14 
II. Soweit der Antragsgegner in seinem Jahresbericht 2009 mitgeteilt hat, dass bei 33 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt worden seien, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Ob mit den festgestellten Kennzeichnungsmängeln, soweit sie Geschenkbeilagen in Kinderzeitschriften betreffen, zugleich konkrete Gesundheitsgefahren für die Verbraucher verbunden sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht feststellen. Insbesondere ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, ob in den eingeklebten Kosmetikproben neben den verbotenen Farbstoffen und dem Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe gleichzeitig auch Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, in diesem Fall wären diese ohnehin vom Auskunftsanspruch umfasst, oder ob teilweise Geschenkproben in Kinderzeitschriften nur mit Kennzeichnungsmängeln behaftet waren, also allenfalls ein Gefahrenverdacht bestand, aber allein deshalb eine von dem Inhalt der Proben ausgehende Gesundheitsgefahr für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Insoweit hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
15 
Die Verlage bzw. Herausgeber der derzeit nicht namentlich bekannten Kinderzeitschriften waren nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 65 RdNr. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Für eine so genannte einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, sah der Senat keinen Anlass.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen in voller Höhe zu tragen, weil das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig anzusehen ist.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) zur Löschung personenbezogener Daten. Er betreibt als Wählergemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins einen Internetauftritt und veröffentlicht auf seiner Homepage (www...de) auch personenbezogene Daten. Zum Thema Feinstaubbelastungen am Sitz des Klägers findet sich auf der Homepage ein E-Mail-Verkehr vom Februar 2009 zwischen dem Vorstand des Klägers und der Beigeladenen, die als Angestellte im öffentlichen Dienst im Bürgerbüro des Umweltministeriums arbeitete und in dieser Eigenschaft Fachinformationen anderer Stellen an den Kläger weiterleitete und für weitergehende Fragen an einen namentlich genannten Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt verwies. Grundlage des elektronischen Schriftwechsels war eine Anfrage des Klägers an das Umweltministerium, mit deren Beantwortung er nicht zufrieden war. In der vom Kläger veröffentlichten Adresszeile und in der Signatur des E-Mails waren der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Beigeladenen, ihr Nachname, ihre dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse angegeben. Die Angabe des Vornamens der Beigeladenen war in der E-Mailadresse gekürzt auf den Anfangsbuchstaben C.

Die Beigeladene wandte sich im April 2012 an das LDA und bat um Prüfung, ob die Veröffentlichung durch den Kläger Datenschutzrecht verletze. Sie habe der Veröffentlichung ihres E-Mailverkehrs nicht zugestimmt.

Nach ergebnislosem Schriftverkehr ordnete das LDA gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 20. November 2012 an, die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten der Beigeladenen zu löschen. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides bezieht sich diese Anordnung auf den Namen, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Beigeladenen. In Ziffer 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehung der Löschungsanordnung angeordnet. Ziffer 3 des Bescheides enthält eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nicht bis zum 10. Dezember 2012 nachkommt. Ziffer 4 des Bescheides verpflichtet den Kläger zur Kostentragung und setzt für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 500 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Mit Schreiben vom 28. November 2012 wies das Landesamt darauf hin, dass es sich bei der Gebühr von 500 Euro um ein Schreibversehen handle. Es seien nur 50 Euro als Gebühr gemeint gewesen sind, nur dieser Betrag werde mit Kostenrechnung gefordert.

Der Forderung des Landesamtes ist der Kläger zunächst dadurch nachgekommen, dass er im Internetauftritt Vor- und Nachnamenangabe der Beigeladenen jeweils durch die Anfangsbuchstaben ersetzt hat und bei den angegebenen Telefon- und Faxnummern die letzten beiden Ziffern durch je ein X ersetzt hat. Am 19. Dezember 2012 erhob er gegen den Bescheid vom 20. November 2012 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. März 2014 abwies. Die zuletzt erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, § 74 VwGO stehe der vorgenommenen Antragsumstellung von einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine Anfechtungsklage nicht entgegen, da die ursprüngliche erhobene Feststellungsklage die Bestandskraft des angegriffenen Bescheides gehindert habe. Die vorgenommene Antragsumstellung sei gemäß §§ 173 VwGO i. V. m. 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Die Klage sei aber unbegründet. Bei der Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer und auch der E-Mailadresse der Beigeladenen im Rahmen ihrer behördlichen Funktion handle es sich um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG. Vorliegend gehe es um das Verarbeiten personenbezogener Daten in Form der Übermittlung an Dritte in der Form des Bereithaltens zur Einsicht oder zum Abruf, § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BDSG. Eine Einwilligung der Beigeladenen in die Übermittlung ihrer Daten liege nicht vor. Eine Berufung des Klägers auf das Medienprivileg gemäß § 41 BDSG scheide im vorliegenden Fall aus. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verlange ein Mindestmaß an journalistisch-redaktioneller Bearbeitung. Das Presseprivileg sei daher bei bloßer Veröffentlichung von Datensammlungen bzw. Auflistungen nicht einschlägig. Eine Publikation weise erst dann ein hinreichendes journalistisch-redaktionelles Niveau auf, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Dafür sei insbesondere auch eine gewisse schöpferische, der öffentlichen Meinungsbildung dienende Leistung des Redakteurs und eine planvolle inhaltliche, sprachliche oder grafische Darstellung von Texten erforderlich. Die Zielrichtung müsse in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis in der Absicht der Berichterstattung bestehen. Das Gericht neige dazu, die Aufbereitung des veröffentlichten Inhalts noch als ausreichend anzusehen, lasse die Frage aber offen, denn der Kläger könne jedenfalls nicht als ein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse i. S. des § 41 Abs. 1 BDSG angesehen werden. Für die Presse gelte ein weites und formales Begriffsverständnis. Maßgeblich sei nicht Inhalt und Qualität der Publikation, sondern die Art und Weise der Herstellung und Vervielfältigung. Dem Pressebegriff unterfalle auch die elektronische Presse, wobei hierfür vorrangig § 57 RStV anwendbar sei. Unternehmen der Presse seien nicht nur klassische Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlage, sondern andere Stellen, deren unternehmerische Tätigkeit die Herausgabe von Druckwerken zum Gegenstand habe. Bei der vom Kläger betriebenen Webseite handle es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine parteipolitisch geprägte Handlungsform, welche ohne unternehmerische Gewinnerzielungsabsicht vorrangig darauf gerichtet sei, potentielle Wähler zu informieren und vor allem neue Vereinsmitglieder zu werben. Damit folge die Bewertung des Falles uneingeschränkt den Regelungen des BDSG. Für die Datenübermittlung fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Bezüglich § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG fehle es an dem Erfordernis der Wahrung berechtigter Interessen des Klägers als der verarbeitenden Stelle. Gebe es eine Alternative der Interessenverwirklichung, die auf die Datenverarbeitung der vorliegenden Art nicht angewiesen sei, fehle die Erforderlichkeit, sofern die Alternative zumutbar sei. Zudem stehe die Verwendung der personenbezogenen Daten unter dem Vorbehalt einer Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hier der Beigeladenen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet beinhalte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen. Allerdings stelle in der sozialen Gemeinschaft die personenbezogene Information einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. Bei der Beigeladenen sei mit den Daten zum Arbeitsplatz (nur) die Sozialsphäre betroffen, nicht hingegen die Privat- oder gar die Intimsphäre. Gleichwohl sei ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Veröffentlichung der personenbezogenen Daten nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführe, dass er durch Veröffentlichung des Namens deutlich machen wolle, auf welche Schwierigkeiten er bei der Nachforschung nach Umweltdaten gestoßen sei und dass diese Schwierigkeiten nichts damit zu tun hätten, dass man hier einer anonymen, nicht näher greifbaren Institution Umweltministerium gegenüberstehe, könne dem Interesse des Klägers an der Veröffentlichung des Verwaltungsvorgangs und dem Interesse der Öffentlichkeit, über diese Vorgänge informiert zu werden, auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version des E-Mail-Verkehrs mit der Beigeladenen nachgekommen werden. Äußerungen von Mitarbeitern einer Behörde seien grundsätzlich immer der entsprechenden Behörde zuzurechnen, da diese Mitarbeiter im Auftrag der Behörde handelten. Ein überragendes Interesse des Klägers gerade daran, mit der Veröffentlichung der E-Mails auch den Namen der Beigeladenen zu nennen, bestehe nicht. Die Äußerungen der Beigeladenen beträfen nicht den fachlichen Austausch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landesamtes für Umwelt. Mangels berechtigten Interesses des Klägers an der Veröffentlichung gerade der personenbezogenen Daten der Beigeladenen sei die Veröffentlichung in der vorgesehenen Form als rechtswidrig anzusehen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 20. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. November 2012 aufzuheben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei im vorliegenden Fall zulässig gewesen, beim Kläger handle es sich um ein Unternehmen der Presse. Im Bereich der Telemedien sei wohl eher § 57 Abs. 1 RStV und nicht § 41 BDSG einschlägig. Letztlich sei das aber unerheblich, da beide Vorschriften nahezu wortgleich seien. Daten würden jedenfalls schon dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis mit der Absicht der Berichterstattung bestehe. Der Kläger habe nicht nur einfach Mails veröffentlicht, sondern sich inhaltlich damit auseinandergesetzt und mithin eine Berichterstattung geschaffen. Soweit das Verwaltungsgericht den Kläger nicht als Unternehmer der Presse angesehen habe, verkenne es die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Formulierung „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien“ könne vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein dem Wortlaut nach ausgelegt werden. Richtigerweise müsse auf die konkrete publizistische Handlungsweise abgestellt werden, die z. B. bei Vereinen auch im Falle von Vereinszeitungen angenommen werden müsse. In jedem Fall könne im Rahmen des Medienprivilegs nicht nur auf Druckerzeugnisse abgestellt werden. So habe etwa das Landgericht Köln auf ein Internetportal, auf dem bereits vorhandenes Bildmaterial mit historischen und architektonischen Informationen verknüpft worden sei, bereits das Medienprivileg im Sinne der o.g. Normen angewendet. Auch sei auf die Wertung des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH zum sogenannten „Recht auf Vergessen“ hinzuweisen, in dem der EuGH darauf hingewiesen habe, dass die Verarbeitung in der Form der Veröffentlichung von Informationen auf einer Webseite gegebenenfalls „allein zu journalistischen…Zwecken“ erfolgen könne. Das Abstellen auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sei kein geeignetes Kriterium, weil unternehmerisch tätige Journalisten angesichts der Wertung des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Redakteuren und Verfassern von nicht-kommerziellen Blogs oder Werks- und Vereinszeitungen nicht bevorzugt werden dürften. Die Internetseite des Klägers weise zumindest Charakteristika einer Vereins- oder Werkszeitung auf. Es würden aktuelle Probleme und Geschehnisse mit kommunalpolitischem Bezug redaktionell aufbereitet, nach Themenbereichen sortiert und auf der Internetseite publiziert. Die Verwendung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen durch den Kläger sei daher auch ohne deren Einverständnis zulässig gewesen.

Selbst wenn man das sog. Medienprivileg nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung bringen wolle, würde auch eine Interessenabwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG eine Einwilligung der Beigeladenen entbehrlich machen. Denn das Interesse des Klägers an der Verwendung der gekürzt wiedergegebenen personenbezogenen Daten überwiege das Interesse der Beigeladenen an dem Unterbleiben einer solchen Verwendung. Das Interesse des Klägers bestehe darin, über dritte Personen, wie die Beigeladene, berichten zu können, ohne diese dritten Personen vollständig anonymisieren zu müssen. Er müsse die Öffentlichkeit auch darauf hinweisen können, welche Stelle und womöglich auch welcher konkreter Mitarbeiter etwa für Fehlinformationen verantwortlich zeichne. Die personalisierte Darstellung müsse gerade bei Meldungen mit kommunalem Bezug möglich sein. Es sei dem Kläger gerade auf die Individualisierungsmöglichkeit angekommen, um beispielsweise andere Bürger dazu zu ermutigen, unter Umständen kritischer und aufmerksamer zu sein, wenn sie Informationen von der individualisierten Person begehrten und erlangten. Es sei ihm dabei weder um eine Prangerwirkung noch um das Auslösen eines Proteststurms gegangen, sondern um eine sachlich-kritische Auseinandersetzung mit dem Handeln einer Behörde, deren Mitarbeiter sich gerade nicht hinter der Körperschaftbehörde verstecken dürften, sondern auch individualisierbar gemacht werden müssten, um die für die Bewertung ihres Handelns durch den Bürger notwendige Transparenz herzustellen. Es sei dem Kläger auch darauf angekommen, gerade nicht die Behörde als Ganzes oder das Referat für Bürgeranliegen als Ganzes zu kritisieren. In Bezug auf die dann vorzunehmende Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen lediglich deren Sozialsphäre betroffen habe. Demnach sei auf Seiten der Beigeladenen ein als nicht allzu schwer einzustufender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzunehmen. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers schon deswegen zu verneinen sei, weil die Beigeladene keine sachbearbeitende Person gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Der Kläger habe unstreitig die von ihm für falsch gehaltenen Informationen gerade von der Beigeladenen erlangt. Zu der Frage der Interessengewichtung sei auch auf den 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen. Dieser habe ausgeführt, dass bei der Abwägung, ob die Pflicht des Dienstherrn zu ordnungsgemäßer und bürgerfreundlicher Aufgabenerfüllung oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten höher zu werten seien, eine völlige Geheimhaltung der Identität eines Bediensteten nur in extremen Einzelfällen in Betracht kommen könne. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur Veröffentlichung der Namen neu eingestellter Behördenmitarbeiter entschieden (BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601). Ferner sei auf die Entscheidungen zu sogenannten Bewertungsforen hinzuweisen, in denen eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Bewertungsforenbetreiber ausgefallen sei. Wenn man so wolle, betreibe der Kläger letztlich auch eine Art Mini-Bewertungsforum mit kommunalem Bezug. Darüber hinaus sei bei der Bewertung des Falles zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Verkürzung und Unkenntlichmachung des Teils der Daten erfolgt sei, der eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen möglich gemacht hätte. Zusammengefasst hätte daher die Abwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr,. 2 BDSG dergestalt ausfallen müssen, dass das berechtigte Interesse des Klägers an der zumindest eingeschränkten Nennung der personenbezogenen Daten (hier letztlich nur noch in Form des Nachnamens der Beigeladenen) gegenüber den Interessen der Beigeladenen überwogen habe. Lediglich ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger erstmalig durch den angegriffenen Bescheid darüber informiert worden sei, dass die Beigeladene eine offensichtlich unangenehme Stalking-Erfahrung gemacht habe. Der Kläger habe daraufhin umgehend auch noch den ausgeschriebenen Nachnamen der Beigeladenen gelöscht und habe lediglich noch ihre Initialen auf der Webseite stehenlassen.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger könne sich nicht auf das Medienprivileg berufen. Es fehle schon an einer Datenverarbeitung und Datennutzung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verlange neben der Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis eine gewisse schöpferische, der öffentlichen Meinungsbildung dienende Leistung des Redakteurs, die eine planvolle inhaltliche, sprachliche oder grafische Bearbeitung des Angebots beinhalte. Eine solche Leistung liege bei dem klägerischen „Vorwort“ zu den E-Mails und auch den knappen Anmerkungen innerhalb der abgebildeten E-Mails nicht vor. § 41 BDSG und § 57 RStV forderten zudem eine Verarbeitung ausschließlich zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Daran habe es vorliegend gefehlt, weil weder der Vorstand des Klägers noch eine andere Stelle innerhalb des Vereins ausschließlich für die Verarbeitung von Informationen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken tätig gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger die Zwecke des Vereins verfolgt, wozu insbesondere die Information und das Werben potentieller Wähler und Vereinsmitglieder gehöre. Der Kläger sei zudem nicht als Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne des § 57 RStV einzustufen. Für die Einstufung sei von einem formellen Pressebegriff auszugehen, d. h. nicht Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung, sondern die Art ihrer Herstellung oder Ausfertigung sei entscheidend. Auch wenn davon grundsätzlich auch bei Veröffentlichungen pressefremder Stellen, z. B. eines Vereins oder Betriebs bei der Veröffentlichung von Vereins- bzw. Werkszeitungen ausgegangen werden könne, bleibe die Voraussetzung, dass die Veröffentlichung von einer Stelle herausgegeben werde, deren unternehmerische Tätigkeit gerade die Herausgabe von Presseerzeugnissen zum Gegenstand habe. Dem Kläger gehe es jedoch nicht gerade und im Besonderen um die Herausgabe von entsprechenden Inhalten, vielmehr handle es sich dabei (nur) um eine Begleiterscheinung seiner Vereinstätigkeit. Eine gesonderte und organisatorisch abgetrennte Stelle innerhalb des Vereins, welche losgelöst von anderen Zwecken gerade mit der Herausgabe von Presseerzeugnissen betraut sei, existiere vorliegend nicht. Dass eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Medienprivilegs sei, habe das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Wie im Printbereich dürfe auch im online-Bereich keine extensive Anwendung des Medienprivilegs auf jegliche Veröffentlichung stattfinden, denn gerade im online-Bereich könnten nahezu alle Äußerungen der Meinungsbildung dienen. Eine solche generelle Anwendung des Medienprivilegs ohne Einschränkung auf den formellen Pressebegriff würde dazu führen, dass die datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen generell leerliefen. Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen mit den Kommunikationsgrundrechten wäre nicht mehr möglich. Aus diesem Grund könnten sich auch die Betreiber von Blogs nicht generell auf das Medienprivileg berufen.

Der Kläger könne die Veröffentlichung auch nicht mit § 28 BDSG rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Veröffentlichung der E-Mail Adresse der Beigeladenen habe nicht bestanden. Um die Benennung einer fachlich zuständigen Person habe es nicht gehen können, da die Beigeladene ersichtlich nicht die fachliche Ansprechpartnerin für die Fragen der Luftreinhaltung gewesen sei. Sie habe lediglich Messberichte der zuständigen Fachabteilung übermittelt und für weitere fachliche Fragen auf diese verwiesen. Vorliegend sei es vielmehr Ziel des Klägers, die Erfahrungen mit der Behörde bzw. mit einer einzelnen Behördenmitarbeiterin darzustellen und Kritik zu üben. Ein berechtigtes Interesse an der Benennung der Mitarbeiterin auf der Homepage und damit eines öffentlichen Vorführens sei nicht erkennbar, da auch eine Veröffentlichung einer anonymisierten E-Mail den Interessen des Klägers, aufzuzeigen, durch welchen Behördendschungel er sich habe kämpfen müssen, gleichermaßen gerecht geworden wäre. Selbst wenn man dem Kläger entgegen der genannten Bewertung ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten zuerkennen würde, würde dieses nicht das schutzwürdige Interesse der Beigeladenen überwiegen. Soweit der Kläger erneut darauf verweise, dass Dienstherren ihre Mitarbeiter anweisen könnten, im Publikumsverkehr unter vollem Namen zu kommunizieren, führe dies nicht zu einer automatischen Zulässigkeit einer Veröffentlichung entsprechender behördlicher E-Mails oder sonstigen behördlichen Schriftverkehrs im Internet. Hinsichtlich des klägerischen Vergleichs mit einem sog. Bewertungsforum sei anzumerken, dass die Veröffentlichung von Bewertungen unter § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG subsumiert würden. An entsprechende Bewertungsforen würden strenge Voraussetzungen gestellt.

Der Kläger habe mit keinem überzeugenden Argument belegt, warum es erforderlich gewesen sein solle, die Botin einer Botschaft, mit deren Inhalt er offensichtlich nicht einverstanden gewesen sei, durch Veröffentlichen des vollen Namens und der Kontaktdaten an einen - aus seiner Sicht - Pranger zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Kläger nicht auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG i. V. m. § 57 RStV berufen kann und dass auch sonst keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, die die Nennung personenbezogener Daten Dritter auf der Homepage des Klägers erlauben würde. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

1. Die zuletzt erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass durch die Befolgung der Anordnung keine Erledigung eintritt, wenn wie vorliegend ein jederzeit wieder rückgängig zu machender Zustand entsteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 81). Der Kläger hat durch sein Vorgehen gegen den angefochtenen Bescheid auch in der Berufungsinstanz deutlich gemacht, dass er den Regelungsinhalt dieses Bescheids nach wie vor als rechtswidrig ansieht und er die Angelegenheit nicht etwa als erledigt ansieht.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 38 Abs. 5 BDSG. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten angeordnet werden. Das LDA ist gemäß § 38 Abs. 6 BDSG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 BayDSG für die streitgegenständliche Anordnung zuständig. Bei den Angaben, die die Beigeladene betreffen, handelt es sich bezüglich ihres Namens, der Telefon- und der Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 3 zur „betrieblichen Telefonnummer“), hinsichtlich derer sie sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 32: auch ein Amtsträger genießt in dieser Eigenschaft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Bei Bescheidserlass durch das LDA waren auf der Homepage des Klägers noch der Name der Beigeladenen und die nicht anonymisierte Faxnummer enthalten. Durch die Veröffentlichung auf der Homepage des Klägers werden diese personenbezogenen Daten in der Weise verarbeitet, das Dritte die auf der Homepage bereitgehaltenen Daten einsehen oder abrufen können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 b) BDSG). Nachdem der Kläger als eingetragener Verein eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG ist, ist auf ihn das BDSG anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn der Kläger über eine Einwilligung des Betroffenen verfügte (a.), sich auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG, § 57 RStV berufen könnte (b.) oder eine Rechtsvorschrift, insbesondere § 28 BDSG, ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubte (c.). § 4 Abs. 1 BDSG ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3/4).

a) Eine Einwilligung der Beigeladenen als Betroffener im Sinne von § 4 a BDSG liegt ersichtlich nicht vor. Ohne dass es darauf ankäme hat sich die Beigeladene sogar ausdrücklich beim LDA beschwert und ein Eingreifen dieser Behörde verlangt.

b) Der Kläger kann sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg des § 41 BDSG i. V. m. § 57 RStV berufen. Danach werden Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse von den Bestimmungen des BDSG weitgehend freigestellt, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.

Die Frage, ob beim Kläger eine journalistisch-redaktionelle Nutzung in der Form einer journalistisch-redaktioneller Bearbeitung (im Gegensatz zur Veröffentlichung einer bloßen Auflistung von Informationen) vorliegt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht im Ergebnis letztlich offen gelassen. Denn jedenfalls ist der Kläger kein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne der genannten Vorschriften. Diese sollen die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisten (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 4 Rn. 2). Dabei gilt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein weites und formales Begriffsverständnis (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 57 RStV Rn. 10). Inhalt und Qualität der Publikation sind nicht entscheidend, es kommt auf die Art und Weise der Herstellung und Vervielfältigung von Presseerzeugnissen an. Dabei unterfällt auch die elektronische Presse gemäß § 57 RStV dem Pressebegriff.

Bei der vom Kläger durch seinen Vorstand betriebenen Webseite handelt es sich, wie ein Blick auf den in der Satzung des Vereins beschriebenen Vereinszweck eindeutig zeigt, nicht um eine Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine Tätigkeit in der kommunalen Parteipolitik. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass dabei vorliegend das Handeln des Vereins darauf gerichtet ist, potentielle Wähler zu informieren und Vereinsmitglieder anzuwerben, nicht jedoch auf die unternehmerische Tätigkeit der Herausgabe von Druckwerken (vgl. Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 41 BDSG Rn. 20). Hauptzweck der Tätigkeit des Klägers ist seine satzungsgemäße Teilnahme an Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Kreisebene. In genau dieser Funktion will er öffentlich wahrgenommen und für die politische Auseinandersetzung vor Ort bekannt werden. Das bloße Veröffentlichen von Information mit der Zielrichtung des Bekanntwerden-Wollens zu anderen Zwecken macht den Veröffentlichenden noch nicht zu einem Unternehmen der Presse. Der Einwand des Klägers, es müsse die konkrete publizistische Handlungsweise betrachtet werden, greift daher zu kurz. Mit diesem eingeschränkten Ansatzpunkt müsste man jede politische Partei, jedes Wirtschaftsunternehmen und auch jede Privatperson als Presseunternehmen ansehen, wenn sie sich nur mittels einer Homepage mit Informationen über ihre Aktivitäten an die Allgemeinheit wendet (dazu Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 41 Rn. 10a: „kein allgemeines Meinungsprivileg im Internet“). Dem Hauptzweck des Vereins ist die Veröffentlichung von Meinungsäußerungen zu kommunalen Themen - wie vorliegend der Fragen zur Feinstaubbelastung vor Ort - aber vollständig untergeordnet. Das Berichten auf der Homepage über eigene Aktivitäten ist vorliegend nicht Zweck, sondern nur das Mittel zum eigentlichen Zweck des politisch tätigen Vereins.

Das unterscheidet den Fall auch von der Fallgestaltung des von der Klägerseite zitierten Urteils des LG Köln vom 13. Januar 2010 (Az. 28 O 578/09 - juris Rn. 28 bis 30), das sich mit einem Internetangebot befasste, das die Veröffentlichung eines Stadt-Bilderbuchs zum alleinigen Gegenstand hatte (also gerade einen publizistischen Hauptzweck; abgesehen davon, dass das LG Köln die Frage der Anwendbarkeit des Presseprivilegs in der Entscheidung letztlich offen gelassen hat, weil die Interessen des klagenden Hauseigentümers nur marginal betroffen waren und durch die Abbildung der einzelnen Häuser nicht mehr Daten preisgegeben worden waren, als sie jedem Passanten ohnehin offenkundig waren).

Der Kläger verweist auch noch auf die Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C 131/12 - juris), in der der EuGH festgestellt habe, dass die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgen könne (EuGH a. a. O. Rn. 85). Das ist indes keine neue oder überraschende Erkenntnis. Selbstverständlich können Presseunternehmen sich auch bei Verfolgung ihrer Pressetätigkeit unter anderem einer Homepage bedienen. Die vom EuGH gemeinte Website war schließlich die Seite einer weitverbreiteten spanischen Tageszeitung (EuGH a. a. O., Rn. 14). Daraus kann der Kläger aber nichts für sich ableiten, vor allem nicht den vom EuGH so gerade nicht aufgestellten Grundsatz, dass alles, was auf irgendeiner Homepage bereitgestellt ist, immer der Presse im Rechtssinne zugeordnet werden muss.

Soweit die Klägerseite darauf abhebt, dass auch Vereinszeitungen oder Werkszeitungen sich auf das Privileg der Pressefreiheit berufen können müssen, müsste die Vereins- oder Werkszeitung als eigenständige und vom sonstigen Vereinshandeln abgegrenzte Publikation von einer innerhalb des Vereins abgegrenzten Stelle in redaktioneller Autonomie geschaffen werden (vgl. Buchner in Wolff/Brink, a. a. O., „publizierende Abteilung als Unternehmen im Unternehmen“; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 41 Rn. 8/9). Derartiges ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar.

Konsequenterweise fehlt es dann auch an einer Verarbeitung von Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken. Der Zweck der Veröffentlichung liegt hier in der Parteiarbeit des Klägers.

c) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen findet im BDSG keine Rechtsgrundlage. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Geschäftszwecke im Sinne dieser Vorschrift ist dabei jeder Zweck einer privaten Stelle, also jeder Zweck, der sich nicht im ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich bewegt. Geschäftszweck im Sinne der Vorschrift ist daher vorliegend der Vereinszweck des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht für die Annahme eines Geschäftszwecks im Sinne des BDSG nicht erforderlich ist.

Als berechtigtes Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kommt jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse infrage. Es genügt jedes Verlangen, das bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf abgestellt, dass es im vorliegenden Fall schon an dem Erfordernis zur Wahrung berechtigter Interessen des Klägers als der datenverarbeitenden Stelle fehlt. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung dann, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist. Absolut zwingendes Gebotensein muss dafür nicht vorliegen, einfache Dienlichkeit genügt jedoch für die Interessenwahrnehmung nicht (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15 und 25). Vorliegend fehlt es an der Erforderlichkeit der Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen schon deshalb, weil dem Interesse des Klägers an der Veröffentlichung seines Schriftverkehrs über frühere Feinstaubmessungen vor Ort auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version der E-Mails der Beigeladenen hätte genüge getan werden können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Äußerungen von Mitarbeitern einer Behörde grundsätzlich immer der entsprechenden Behörde zuzurechnen sind, weil diese im Auftrag der Behörde handeln (was auch die ständige Rechtsprechung zur Unterlassung oder zum Widerruf von Äußerungen von Behördenangehörigen oder Bürgermeistern eindrucksvoll zeigt).

aa) Ein irgendwie geartetes Interesse des Klägers daran, gerade im Zusammenhang mit seinen Anfragen zu vorhandenen Feinstaubmessungen den Namen und die Kontaktdaten der Beigeladenen konkret zu benennen, ist nicht erkennbar. Die Beigeladene war als Angestellte im öffentlichen Dienst lediglich im Bürgerbüro des Umweltministeriums beschäftigt, sie hatte auch für den Kläger ersichtlich keine sachbearbeitende oder sonstwie herausgehobene Funktion. Die Beigeladene hat lediglich Fachinformationen von der zuständigen Fachabteilung an den Kläger weitergeleitet und diesen freundlich für weitere Anfragen an das Landesamt für Umwelt verwiesen und ihm dort weitere fachlich zuständige Ansprechpartner genannt. Weder hat sie in irgendeiner Weise die übermittelten Messdaten selbstständig fachlich bewertet, noch wurde von ihr ein Anspruch auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit erhoben und nach außen kundgetan. Der E-Mail-Verkehr mit der Beigeladenen war auch nicht in anderer Weise so hervorhebenswert, dass gerade auch an der Nennung persönlicher Daten der Beigeladenen ein Informationsinteresse angenommen werden könnte (vgl. LG Hamburg, U.v. 15.1.2010 - 325 O 200/09 - juris Rn. 28 zu einem ähnlichen Fall). Die Begründungsversuche des Klägers dafür, dass er dennoch den Namen und die dienstlichen Daten der Beigeladenen auf seiner Homepage nennen will, sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er habe die Schwierigkeiten bei seinen Nachfragen zum Thema Feinstaub dokumentieren wollen und gleichsam darstellen wollen, durch welchen Behördendschungel er habe gehen müssen, rechtfertigt dies die namentliche Nennung und die Angabe der personenbezogenen Daten nicht. Diesem Darstellungszweck wäre auch durch Wiedergabe der bloßen Inhalte der E-Mails gerade ohne Angaben der personenbezogenen Daten zu entsprechen gewesen. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, man mache auch der Beigeladenen einen persönlichen Vorwurf, weil diese die Vollständigkeit der Auskunftserteilung der Fachabteilung habe hinterfragen müssen, erscheint abwegig. Eine irgendwie geartete Prüfungspflicht durch die Beigeladene ist nicht ersichtlich. Die persönliche Unzufriedenheit mit erhaltenen Auskünften kann auch ohne weiteres ohne Nennung personenbezogener Daten zum Ausdruck gebracht werden, zumal im vorliegenden Fall ersichtlich die Inhalte der veröffentlichten E-Mails von der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums stammen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass hier kein Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Inhalt der E-Mails und der Person der Beigeladenen besteht. Die Äußerungen der Beigeladenen in ihren E-Mails mit dem oben beschriebenen Inhalt betreffen nicht den fachlichen Austausch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landesamtes für Umwelt. Dem Kläger ging es ersichtlich darum, jeden Kontaktpartner der Behörde öffentlich vorzuführen, mit dessen Informationen der Kläger aus seiner politischen Sichtweise heraus nicht zufrieden war. Sein Einwand, die personalisierte Darstellung müsse gerade bei Meldungen mit kommunalem Bezug möglich sein, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Den kommunalen Bezug hatte nämlich allenfalls das Sachthema „Feinstaubmessungen“, nicht jedoch die personenbezogenen Daten der in München ansässigen Beigeladenen. Deren Daten sind für den Kern der Berichterstattung des Klägers ein nicht erhebliches Detail, das problemlos weggelassen werden kann, ohne die Darstellung zu verfälschen (vgl. OLG Hamburg, U.v. 17.11.2009 - 7 U 62/09 - BeckRS 2011, 05452). Schon mangels eines berechtigten Interesses des Klägers an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen kann sich der Kläger nicht auf § 28 Abs. 1 Nummer 2 BDSG berufen.

bb) Selbst wenn man im Gegensatz zu dem eben Dargestellten noch ein Interesse des Klägers an der Nennung gerade der personenbezogenen Daten der Beigeladenen als der Partnerin seines E-Mail Kontaktes mit dem Umweltministerium annehmen wollte, würde dieses Interesse im vorliegenden Fall bei der dann erforderlichen Interessenabwägung (dazu Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 27) mit den schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen nicht überwiegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu betont, dass die Veröffentlichung im Internet bedeutet, dass die personenbezogenen Daten einer weltweiten Öffentlichkeit durch die im Internet üblichen Suchmaschinen zugänglich sind. Es handelt sich insofern um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, deren Daten ja gerade nicht allgemein zugänglich sind. Dieses findet auch Anwendung für die im öffentlichen Dienst tätigen Mitarbeiter, die ohne ein überwiegendes berechtigtes Interesse mit ihren personenbezogenen Daten nicht einfach im Internet benannt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwar ein Interesse der veröffentlichenden Stelle an der Veröffentlichung eines Verwaltungsvorganges und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über diesen Verwaltungsvorgang regelmäßig starkes Gewicht hat. Demgegenüber steht hier das Interesse der Beigeladenen, deren dienstliche Daten samt Namensangabe der sogenannten Sozialsphäre zuzurechnen sind. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen ist jedoch nicht zu erkennen. Der Verwaltungsvorgang als solcher lässt sich problemlos und ohne sachlichen Informationsverlust auch ohne Nennung personenbezogener Daten darstellen. Die vom Verwaltungsgericht ausführlich herausgearbeitete fehlende Erforderlichkeit der Datennennung ist insoweit ein abwägungsrelevanter Faktor. Auch die vom Kläger empfundene Schwierigkeit der Informationsbeschaffung zum Thema Feinstaubdaten konnte ohne weiteres mit einer nicht individualisierten Fassung der ausgetauschten E-Mails vermittelt werden.

Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen im 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (abrufbar unter www.d...de, 22. TB 2006, dort Nr. 19.1) und die Rechtsprechung zur Frage, ob öffentliche Dienstherren anordnen dürfen, dass dienstliche Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter beispielsweise auf behördlichen Schreiben oder im Internet bei der Darstellung des Behördenauftritts genannt werden (vgl. etwa LAG SH, U.v. 23.1.2008 - 3 Sa 305/07 - juris; OVG RhPf, U.v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - juris), führt zu keiner Relativierung oder Abschwächung des Interesses der Beigeladenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Denn abgesehen davon, dass die Beschäftigungsbehörde der Beigeladenen eine Entscheidung der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten der Beigeladenen im Internet im vorliegenden Fall gerade nicht getroffen hat, muss die Nennung etwa des Namens und der Telefonnummer eines Behördenmitarbeiters in einem Anschreiben an einen Bürger, das durch das Interesse des Dienstherrn an einer transparenten und bürgernahen Verwaltung getragen wird, von der Berechtigung und dem Veröffentlichungsinteresse eines außenstehenden Bürgers unterschieden werden, der wie vorliegend einen kompletten E-Mail Verkehr mit der Beigeladenen einschließlich der Nennung ihrer personenbezogenen dienstlichen Daten selbst im Internet veröffentlichen will. Der veröffentlichende Dritte muss dann selbst ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse gerade an der Nennung der personenbezogenen Daten haben, woran es vorliegend aber fehlt.

Soweit sich der Kläger mit einem Internet-Bewertungsforum vergleichen will, kann der Senat diesen Vergleich im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen. Die streitgegenständliche Homepage gibt Dritten nicht die Möglichkeit irgendetwas zu bewerten. Der einzige, der dort „bewertet“, ist der Vorstand des Klägers selbst, der dort seine politischen Meinungen im Sinne der Vereinssatzung kundtut. Der Vergleich mit einem Bewertungsforum und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist daher abwegig.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er ja bereits bei Bescheidserlass die personenbezogenen Daten der Beigeladenen zumindest teilanonymisiert habe und damit eine direkte Kontaktaufnahme Dritter mit der Beigeladenen gar nicht mehr möglich gewesen sei, kann dies die Schutzbedürftigkeit der immer noch auf seiner Homepage genannten personenbezogenen Daten (Name und Faxnummer) nicht relativieren. Wie der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 17. Dezember 2014 eindrucksvoll dargestellt hat, waren noch am 12. Dezember 2014 über eine einfache Google-Suche die vollen Kontaktdaten der Beigeladenen nach Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine über eine weitere Webseite mit anschließender Verlinkung auf die Webseite des Klägers auffindbar. Damit wird deutlich, dass eine direkte Kontaktaufnahme zumindest aufgrund der weiterhin im Internet auffindbaren Kontaktdaten verursacht durch den Kläger durchaus möglich war.

Zusammengefasst wäre bei einer Interessenabwägung daher dem Interesse der Beigeladenen, ihre personenbezogenen Daten nicht weltweit abrufbar im Internet veröffentlicht zu sehen, der Vorrang einzuräumen. Wie dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, ging es dem Kläger (auch) um einen Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit den erlangten amtlichen Informationen, in deren Folge die beteiligten Akteure gleichsam an den Pranger gestellt werden sollten. Da es sich bei der Beigeladenen weder um eine herausgehobene Mitarbeiterin des Ministeriums handelt noch irgendwelche den Kläger erheblich belastenden Fehlleistungen gerade dieser Person ersichtlich sind, ist eine derartige Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Internet nicht zu rechtfertigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er erst durch den angegriffenen Bescheid davon erfahren habe, dass die Beigeladene auch Opfer eines Stalkers geworden sei, und der Bescheid nicht erforderlich gewesen wäre, wenn man ihn schon früher darauf hingewiesen hätte, spielt er offensichtlich auf § 155 Abs. 4 VwGO an. Er verkennt dabei, dass das Datenverarbeitungsverbot des § 4 Abs. 1 BDSG und die Eingriffsmöglichkeit des LDA nicht davon abhängt, dass der Betroffene Opfer eines Stalkers geworden ist. Das Stalking zeigt lediglich die möglichen Konsequenzen eines laxen Umgangs mit personenbezogenen Daten, ist jedoch nicht Eingriffsvoraussetzung für das LDA, das somit auch nicht gehalten war, den Kläger speziell darüber vorab zu informieren. Der Kläger hätte die Daten der Beigeladenen auch ohne Stalking nicht veröffentlichen dürfen, weshalb ein Verschulden des LDA im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO ausscheidet.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.

3

b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.

4

2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

6

a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.

7

Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

8

b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

9

aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.

10

bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.

11

Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.

12

cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.

13

c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.

14

aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.

15

bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.

16

cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

17

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

18

5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

20

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.

21

Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).

22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.

23

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).

24

Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).

25

b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.

26

aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.

27

bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

28

(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.

29

Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.

30

Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

31

(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.

32

cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.

33

3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er ist Teil der "Hells Angels"-Bewegung. Durch Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das Innenministerium des beklagten Landes Schleswig-Holstein fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider liefen und der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Kläger sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurde dem Kläger jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Die Verbreitung und Verwendung seiner Kennzeichen wurde verboten. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 aufgehoben, soweit in dieser festgestellt werde, dass sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

Der Kläger möchte die folgende Frage geklärt wissen:

"Kommt der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) folgenden Beweislast der Verbotsbehörden bezüglich der konkreten Geeignetheit eines Vereinsverbotes bzw. des Nichtvorliegens milderer, gleich effektiver Maßnahmen eine für die tatbestandliche Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit oder die Eröffnung eines behördlichen Rechtsfolgeermessens eigenständige Bedeutung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Rezeption der EMRK im bundesdeutschen Verfassungsrecht zu?"

6

Der Kläger macht hierzu geltend, es sei bislang nicht ausreichend erörtert, inwieweit sich die auf Grundlage von Art. 11 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Voraussetzungen für ein Vereinsverbot mit den in der nationalen Rechtsprechung etablierten Grundsätzen zur Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG vertrügen. Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verhältnismäßigkeitserwägungen allein auf der Tatbestandsseite der Verbotsvorschriften stattfänden, führe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeitskontrolle auch auf der Rechtsfolgenseite durch. Dem komme Relevanz vor allem im Rahmen des von dem Gerichtshof (der Kläger erwähnt vor allem: EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2001 - Nr. 48848/07, Rhino u.a./Schweiz - HUDOC Rn. 62 ff. und am Rande: EGMR, Urteil vom 29. April 1999 - Nr. 25088/94 u.a., Chassagnou u.a./ Frankreich - HUDOC Rn. 109 ff.) betonten Erfordernisses der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK in Bezug auf die Geeignetheit des Verbots und das von der Verbotsbehörde zu beweisende Fehlen milderer Mittel zu. An einer Auseinandersetzung mit diesen Erfordernissen fehle es im vorliegenden Fall.

7

Die beschriebene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.

8

Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 9 GG ist mithin dahin auszulegen, dass Absatz 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>). Hieraus folgt, dass im einzelnen Fall den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur bei der Prüfung Rechnung getragen werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbotsgrunds erfüllt sind, denn nach der Feststellung eines solchen Grunds ist nach der Regelungsstruktur des Art. 9 Abs. 2 GG für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Raum mehr. Die Feststellung eines Verbotsgrunds und die an diese anknüpfende Auflösung des betreffenden Vereins setzen deshalb die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus (stRspr; zuletzt Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 6 A 3.13 - juris Rn. 22, 70). Bei dem hier in Rede stehenden Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes und dem Verein zuzurechnendes Verhalten einzelner Personen dessen Charakter prägen muss, den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 16, 42 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.; Beschluss vom 19. November 2013 - BVerwG 6 B 25.13 - juris Rn. 23).

9

In Fallgestaltungen, in denen ein Vereinsverbot im Sinne der von dem Kläger bezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.) nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, verbietet sich die Annahme einer strafgesetzwidrigen Prägung eines Vereins. Demgegenüber ist eine derartige Prägung gegeben, wenn von dem Verein als solchem eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgeht, der nur durch die Beendigung der Existenz des Vereins entgegengewirkt werden kann.

10

Der Sachverhalt, der dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Grunde lag und von dem Gerichtshof in die erstgenannte Fallgruppe eingeordnet worden ist, betraf die Einbindung eines Vereins in die rechtswidrige Besetzung von leerstehenden Häusern. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die einzelnen strafbaren Handlungen von Mitgliedern des Klägers bzw. eines seiner Supporterclubs, gegen die der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde keine Verfahrensrügen erhebt; es folgt zum anderen aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zurechnung dieser Straftaten gegenüber dem Kläger, die dieser als solche nicht angreift (vgl. zu den tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts: UA S. 47 ff.). In Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hat das Oberverwaltungsgericht den Fall des Klägers nach den Maßstäben der zweiten der oben genannten Fallgruppen entschieden. Grundsätzlicher rechtlicher Klärungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 196/08 Verkündet am:
23. Juni 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen
Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln
LGKöln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwendung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Lehrer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen Zitate gelöscht.
2
Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entsprechenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbewertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgerufen werden.
3
Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website "spickmich.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlassungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stellten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Prangerstellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf- fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstellen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
5
Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nutzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröffentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.
Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunkte.
6
Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.

II.

7
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.

A

8
Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf- tigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann deshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von vornherein abgesprochen werden.

B

9
Die Klage ist aber unbegründet.
10
I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebenen Website befreit.
11
1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
12
Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
13
2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verantwortlich , wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.
14
Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird. § 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt , ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
15
Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebenenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
16
II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.
17
a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs- äußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
18
Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zulässig.
19
b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer /Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.
20
aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufgegeben , in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt werden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presserecht , 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.
21
bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch -redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve /Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).
22
Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
23
c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
24
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck , wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22; Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, 403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaffland /Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).
25
bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrichteten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
26
(1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Gola /Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, aaO).
27
(2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
28
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.
29
cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
30
(1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.).
31
(2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
32
Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten , da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.
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(3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Meinungsäußerungen , auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "menschlich" , "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Eigenschaften , die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt, das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
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(4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
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(5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt.
36
(6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
37
Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassenderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschränken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Einwand , dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten "substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr Verbleib im System eingeschränkt ist.
38
Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich , um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).
39
Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äußerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR 1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190).
40
(7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
41
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
42
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch dergleichen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein- bar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhausen /Roggenkamp aaO, 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
43
b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen , dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).
44
c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind. Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
45
3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich" unterzeichnet ist.
46
4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).

III.

47
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentscheidungen Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen.
Die Klägerin betreibt unter den Adressen „....de“, „....eu“, „....de“, „....eu“, „....de“, ....de“, „....eu“, „....de“, „....de“ und „....eu“ zehn im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Klägerin unter der Rubrik „Über uns“ ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Recherche und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft und deren Veröffentlichung mittels branchenspezifischen Telemedien und einem Quartals-Printmedium „... - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten" ist. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden diese Auftragsinformationen von einer Fachredaktion aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder Email übermittelt und gewährleisten dadurch eine hohe Transparenz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Auch die zeitnahe Recherche bei den Auftraggebern, wer diese öffentlichen Aufträge erhalten hat, schafft eine deutlich höhere Transparenz bezüglich der Verwendung von Steuermitteln, was für die Fachöffentlichkeit von hoher Priorität ist, der interessierten Öffentlichkeit aber über die frei zugänglichen Telemedien www.....de und www.....eu laufend aktualisierte Informationen über ausgewählte Auftragsvergaben liefert.“ (http://www.....de/firmendetails_..._AG_-_Informationslogistik_fuer_die_Bauwirtschaft_id_44.html; letzter Zugriff: 23.06.2016).
Zentrale Elemente jedes der zehn Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center“ und das „Projekt-Center“. Auf der Eingangsseite des Portals „....de“ heißt es zur Beschreibung des „Adress-Center“: „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!“. Zum „Projekt-Center“ heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potentieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen“. (http://www.....de; letzter Zugriff: 23.06.2016).
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Klägerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Beklagten, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Klägerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Beklagten beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, da ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 1 K 3377/13) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.03.2014 zurückgewiesen (Az.: 1 S 169/14).
Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die von ihr wahrgenommene Aufgabe der Recherche und Publikation öffentlicher Ausschreibungen liege im öffentlichen Interesse, da sie der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens diene. Das von ihr vorgehaltene Internetangebot gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt gewesen seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten. Da die Klägerin vorrangig Informationen zu Vergabeverfahren begehre, für welche nach den Regelungen der VOB und VOL kein Veröffentlichungsgebot bestehe, seien diese bislang der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken hat die Klägerin mitgeteilt, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Klägerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen“ Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige“) Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Klägerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
10 
Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Klägerin ihren Klagantrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung konkreter Einzelauskünfte geändert und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine exemplarische Verurteilung begehrt. Die Klägerin sei Vertreterin der Presse im Sinn von § 4 LPresseG. Bei der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift „...“ handle es sich um ein periodisches Druckwerk, welches in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, dazu Stellung nehme, Kritik übe und durch weitere Berichte wie beispielsweise Buchbesprechungen an der Meinungsbildung der Öffentlichkeit mitwirke. Publizistisches Ziel der Zeitschrift „...“ und des diese ergänzenden Telemedienangebots sei es, über öffentliche Beschaffungsmaßnahmen zu berichten, um sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit wie auch der Fachöffentlichkeit einen Überblick über das öffentliche Vergabewesen zu verschaffen. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen verfolge die Klägerin zugleich eine öffentliche Aufgabe als „öffentlicher Wachhund“, da nur so bekannt werde, ob bestimmte Auftraggeber bestimmte Auftragnehmer bevorzugten und möglicherweise Vergabeentscheidungen fehlerhaft getroffen würden. Die publizierten Informationen dienten dabei keineswegs allein einer Nutzung durch Unternehmen der jeweiligen Branche, sondern auch der allgemeinen Öffentlichkeit. Entscheidend sei, dass die erfragten Informationen in einen komplexen, von staatlicher Bewertung oder gar Einflussnahme freizuhaltenden journalistischen und verlegerischen Entscheidungsprozess Eingang fänden. Auskunftsverweigerungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stellten die Gesichtspunkte zur Transparenz des Vergabeverfahrens keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG dar. Die Klägerin habe in ihren Auskunftsanfragen an die Beklagte stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Auskünfte nicht nur zur Nutzung im Rahmen von Telemedienangeboten begehre, sondern gerade auch für das Printmedium „...“; sie habe mithin den Auskunftsanspruch als Verlegerin der Zeitschrift „...“ geltend gemacht. Sie sei ferner Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes und daher auch gemäß § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV auskunftsberechtigt. Die Printausgabe der Zeitschrift „...“ sei als sogenanntes E-Paper abrufbar und die meisten in der Printversion enthaltenen Artikel seien als Einzelbeiträge im Telemedium enthalten. Das Telemedienangebot erfülle insbesondere auch die Anforderungen nach der Begründung zu § 54 RStV, „als elektronische Presse in Erscheinung“ zu treten. Das Telemedienangebot „....de“ und die unter „News aus den Beschaffungsmärkten“ publizierten Informationen seien ohne jede Zugangsbeschränkung für jedermann kostenlos zugänglich. Darüber hinaus enthalte das Telemedienangebot der Klägerin eine Vielzahl weiterer Informationen und Nachrichten, die zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit bestimmt seien. Dass die Klägerin ihre Telemedienangebote auch kostenpflichtig zur Recherche anbiete, ändere nichts an der Auskunftspflicht der Beklagten. Auch die werbliche Anpreisung des Premiumangebots im Telemedienangebot der Klägerin stelle eine für sämtliche Telemedienanbieter geltende übliche Verfahrensweise dar und könne ihrem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. National durchgeführte unterschwellige Vergabeverfahren unterlägen keiner Publikationspflicht gemäß der VOB oder VOL, obgleich diese ca. 80 % aller öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen darstellten. Damit fehle es für den Großteil der Vergabeverfahren an einer öffentlichen Publikation. Gerade im Vergaberecht bestünden aber erhebliche Gefahren hinsichtlich Compliance-Verstößen und Vorteilsgewährungen, so dass die Presse als öffentlicher Wachhund ein besonderes Informationsinteresse in diesem Bereich habe. Die Klägerin sei zur Erfüllung ihrer publizistischen Aufgabe darauf angewiesen, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Vergabepraxis der jeweiligen Behörde zu verschaffen.
11 
Die Beklagte verkenne zudem grundlegend Anwendungsbereich und Umfang des Grundrechts der Pressefreiheit sowie den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Auslegung der einfachrechtlichen Normen des § 4 LPresseG sowie § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV. Indem die Beklagte die einfachrechtlichen Normen einseitig zulasten der Klägerin auslege, verletze sie das strikte Gebot staatlicher Inhaltsneutralität. Alleine die Vorveröffentlichung bestimmter Nachrichten in anderen Medien stünde einer Pressetätigkeit nicht entgegen. Auch ein vergleichender Blick, beispielsweise zu Anzeigen- oder Wochenblättern, zeige, dass die Anforderungen der Beklagten an Inhalte von Presseprodukten völlig überzogen seien. Auch Anzeigenblätter bestünden neben der darin enthaltenen Werbung zu einem völlig überwiegenden Anteil der redaktionellen Berichterstattung aus der Wiedergabe anderweitig bezogener Nachrichten oder der Übernahme von PR-förmig aufbereiteten Informationen Dritter, welche lediglich verbreitet würden. Gleichwohl gehörten Anzeigen- und Wochenblätter anerkanntermaßen zur Presse im Sinn von § 3 LPresseG. Am Schutz der Pressefreiheit nehme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar der Anzeigenteil eines periodischen Presseerzeugnisses teil. Dass jeder Verleger wie jeder andere Gewerbetreibende auch durch die Publikation der Medien Einnahmen erzielen wolle und mithin Geschäftsinteressen verfolge, könne weder an der grundrechtlichen Verbürgung noch an seinem Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG etwas ändern. Die begehrten Auskünfte dienten ferner nicht rein privaten Geschäftsinteressen und der kommerziellen Kommunikation. Beispielsweise beweise die Berichterstattung auf Seite 28 des „...“ 01/15 das Gegenteil; es handle sich bei diesem Artikel um eine typische Pressetätigkeit, die auf den durch die Recherchemaßnahmen erlangten Informationen beruhe.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
13 
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen, hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen
14 
a) Gerüstarbeiten, Kompetenzzentrum Ökologische Landwirtschaft (KÖL) in ... gemäß Anfrage vom 09.01.2015 (Anlage K 13)
15 
b) Abbrucharbeiten, Universität ..., Geb. K, Mensa, Ertüchtigung Brandschutz gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 14)
16 
c) Baureinigung, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 15)
17 
d) Trockenbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 16)
18 
e) Fliesen- und Plattenarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 17)
19 
f) Bodenbelagsarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 23.12.2014 (Anlage K 18)
20 
g) Abgehängte Decken - Trockenbau in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 19)
21 
h) Los: Rückbau-, Beton- und Maurerarbeiten, Universitätsklinikum ..., CRONA, Ebene 1 Sterilgutlager Zentral-OP, Teil 3 Modul 3 in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 20)
22 
i) Los: Landschaftsbauarbeiten, Hochschule ..., T 2, Erweiterungsbau Landschaftsbauarbeiten in ... gemäß Anfrage vom 22.12.2014 (Anlage K 21)
23 
j) Los: Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen, Sanierung Urinale, Hochschule ... Gebäude B1 in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 22)
24 
k) Los: Verglasung-, Sonnenschutz und Beschlagarbeiten DIN 18361, 18357, 18358 BR General-Dr. Speidel-Kas. - Neubau Hundezwingeranlage Feldjäger in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 23)
25 
l) Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (SSDL) Art der Leistung: Laboreinrichtungen in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 24)
26 
m) Los: Abbrucharbeiten, Neubau des Interdisziplinären Tumorzentrums ... (ITZ) in ... gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 25)
27 
n) BImA Dienstgebäude, Umbau ehemaliger KWEA und VBK: Elektroinstallation in ..., ...-Straße 72 und 72a gemäß Anfrage vom 19.12.2014 (Anlage K 26)
28 
o) Unterhalts- und Grundreinigung - Kriminalpolizei, ... gemäß Anfrage vom 17.12.2014 (Anlage K 27)
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPresseG bestehe nicht, da die Klägerin keine Vertreterin der Presse sei und überdies keine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Beim von der Klägerin herausgegebenen Medium „...“ handle es sich nicht um freie journalistische Textproduktion, da die Publikation die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, nicht erfülle. Das Printmedium enthalte ausnahmslos schlichte Wiedergaben bereits veröffentlichter Informationen ohne eigenen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Überdies verweise die Klägerin bei Meldungen über vergebene Aufträge mehrfach auf ihre kostenpflichtigen Portale. Die in den Ausgaben des „...“ 2015 enthaltenen unstrukturiert zusammengestellten Berichte seien nicht geeignet, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich spezifisch eine Übersicht über die Vergabepraxis der öffentlichen Hand zu verschaffen. Eine meinungsbildende Wirkung sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin behauptete publizistische Intention (Korruptionsprävention, Verwendung von Steuergeldern) sei anhand der von ihr publizierten Berichte bereits im Ansatz nicht realisierbar. Weder die Klägerin noch die als verantwortlicher Redakteur benannte Person seien Vertreter der Presse. Dem aktuellen Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig (HRB 17754) vom 24.03.2016 zufolge sei Unternehmensgegenstand der ... AG die „Entwicklung, der Vertrieb und die Einführung von Datenbanksystemen sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen und die Bereitstellung von Information- und Softwaredienstleistungen über das Internet und damit zusammenhängende Technologien.“ Der Unternehmensgegenstand enthalte keine Hinweise darauf, dass die Klägerin neben der kommerziellen und gewerblichen Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch als Presseunternehmen tätig sei. Dem aktuellen XING-Profil des benannten verantwortlichen Redakteurs zufolge sei dieser Diplom-Volkswirt, Unternehmer und Generalbevollmächtigter der Klägerin. Es sei fraglich, wie dies mit einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit zu vereinbaren sei. Das Auskunftsbegehren gemäß § 4 LPresseG müsse sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; es bestehe kein Anspruch auf Informationen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt seien, sondern nur die wettbewerblichen Chancen verbessern sollten. Selbst wenn die allgemeine Information der Leser des „...“ zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnte, wäre dies ein reiner Nebeneffekt und außerpublizistischen Geschäftszwecken ersichtlich untergeordnet.
32 
Ferner sei die Klägerin keine Anbieterin eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediendienstes. Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliege, sei der vollständige, unter einer bestimmten Homepage einschließlich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst zu betrachten. Sämtliche von der Klägerin betriebenen zehn Portale seien miteinander vermengt und aus Sicht der Zielgruppe integrale Bestandteile des umfassenderen kommerziellen Angebots der Klägerin. Dieses Angebot sei deshalb einheitlich danach zu würdigen, ob bei ihm die journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Vordergrund stehe und danach, ob publizistische oder nicht publizistische Zwecke (kommerzielle Kommunikation) aus Sicht der Zielgruppe angebotsprägend seien. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 6 ZR 196/08) entschieden, dass die bloße automatische Auflistung von (redaktionellen) Beiträgen noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstelle. Von einer solchen Gestaltung könne erst dann gesprochen werden, wenn eine meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit ein prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Das Gutachten der Universität Leipzig vom 14.07.2014 habe den Geschäftszweck des Gesamtangebots der Klägerin nicht gewürdigt. Das öffentliche Informationsinteresse sei nur vorgeschoben; tatsächlich ziele das Angebot der Klägerin im Kern auf kommerzielle Kommunikation ab, indem der Nutzer ihrer Portale gezielt zur kostenpflichtigen Registrierung geführt werde. Selbst wenn die Portale www…..de und www…..eu sowie die auf den kostenpflichtigen Portalen der Klägerin enthaltene kostenfreie Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ isoliert betrachtet als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote eingeordnet werden könnten, käme eine Verwertung der Daten für die kommerziell betriebenen Teile der Portale nicht in Betracht. Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gelte ausschließlich und zweckgebunden für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Das Verhalten der Klägerin sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle eines Obsiegens die begehrten Auskünfte nicht ausschließlich für die kostenfreien Portale, sondern auch zur kommerziellen Kommunikation verwenden würde.
33 
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG resultiere grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Auskunft. Soweit die Rechtsprechung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch bejaht habe, beruhe dies auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts und sei nicht verallgemeinerungsfähig. Es sei Sache der Landesgesetzgeber, durch einfache Gesetze die Vorgaben der Verfassung auszugestalten.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Gründe

 
I.
35 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat.
II.
36 
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten.
37 
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
38 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43).
39 
Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit.
40 
b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
41 
Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris).
42 
c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen.
43 
d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris).
44 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
45 
2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
46 
a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
47 
b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
48 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.).
49 
Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen.
50 
Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale.
51 
Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris).
52 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar.
53 
Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet).
54 
Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris).
55 
c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben.
56 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen.
57 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9).

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.

  • II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://anonym1.org/ geschehen.

2.               Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.


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Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.