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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Weder § 4 LPresseG (I.) noch § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV (II.) bieten hierfür eine Rechtsgrundlage. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen (III.). |
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| Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte aus § 4 Abs. 2 LPresseG - verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin ist keine „Vertreterin der Presse“ im Sinne dieser Vorschrift. |
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| 1. Der Begriff des „Vertreters der Presse“ ist im Landespressegesetz nicht ausdrücklich definiert. Wer Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln. |
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| a) Auszugehen ist hierbei davon, dass jeder, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und damit eine wesentliche Voraussetzung erbringt, um als Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG angesehen zu werden (Senat, Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 - VBlBW 1996, 175; vgl. zum sog. formalen Pressebegriff, der an die Herstellungsmethode des Erzeugnisses anknüpft, auch OVG Brdbg., Beschl. v. 18.03.1997 - 4 B 4.97 - NJW 1997, 1387). Allein die Urheberschaft an einem Druckwerk reicht für sich allein allerdings nicht aus, um die Eigenschaft eines Vertreters der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, nachweislich einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit - ggf. auch einer Fachöffentlichkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - NJW 2014, 2667 zu § 55 Abs. 2 RStV) - bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.1995, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen kommen als „Vertreter“ der Presse neben Autoren (Verfassern) und Redakteuren sowie unter Umständen Herausgebern auch Verleger von Druckwerken in Betracht (zu Verlegern Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - VBlBW 2012, 25; zum Meinungsstand Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 47). |
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| b) Als „Presseunternehmen“, das im zuvor genannten Sinne die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet, sind grundsätzlich jedenfalls solche Unternehmen anzusehen, die nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sind, die öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, also in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. § 3 LPresseG). Davon kann etwa bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlagen der Fall ist, regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5; zum Begriff des Presseunternehmens auch Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 11 m.w.N.). |
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| Ein Unternehmen, das hingegen nicht in diesem Sinne von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern vornehmlich einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, stellt grundsätzlich kein „Presseunternehmen“ dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996 - 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28, zu einem Chemieunternehmen, das eine Werkszeitung herausgibt: kein Presseunternehmen). Ein solches Unternehmen kann sich zwar in Bezug auf Druckwerke, die es hervorbringt, unter Umständen auf den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen und insoweit die Pressefreiheit im Sinne dieser Vorschrift gegenüber staatlichen Eingriffen geltend machen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O. ). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein solches Unternehmen ohne weitere Differenzierung im gleichen Umfang presserechtliche Leistungsansprüche gegenüber dem Staat in Anspruch nehmen kann wie ein Unternehmen, das auf die publizistische Verbreitung von Abhandlungen zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124). Dementsprechend vermittelt auch § 4 LPresseG nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen (vgl. Degenhart, AfP 2005, 305 <306>; ähnl. VG Saarland, Urt. v. 12.10.2006 - 1 K 64/05 - AfP 2006, 596 zum dortigen Landesrecht; wohl auch Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 4: „Die Zuerkennung des [Informations-]Rechts an die Presse als einer Gesamtheit bedeutet nicht notwendig, dass jeder irgendwie Beteiligte als Organ handlungsbefugt ist.“; offen gelassen, aber tendenziell wohl ebenso Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39 ff. u.a. mit dem Beispiel desjenigen, der einen Leserbrief schreibt oder in Maschinenschrift überträgt; s. dazu, dass selbst der abwehrrechtliche Schutz des Grundrechts nicht jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden muss, Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der status positivus und der status negativus sind mit anderen Worten insoweit nicht deckungsgleich (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.; ferner Degenhart, a.a.O., S. 306; s. auch Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39: „möglicherweise“). |
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| Die Notwendigkeit, bei der Bemessung des Kreises der nach § 4 LPresseG Anspruchsberechtigten bei Unternehmen zu differenzieren, folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift einen Anspruch auf Auskunft an „die Presse“ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe vermittelt. Die Legitimation des Anspruchstellers setzt deshalb voraus, dass er gerade ein Publikationsinteresse verfolgt, mit anderen Worten gerade im Auftrag und für die Presse Informationen einholt (vgl. Degenhart, a.a.O., S. 306; Ricker/Weberling, a.a.O., 19. Kap. Rn. 5). Diese Legitimation liegt regelmäßig auf der Hand, wenn das Unternehmen - wie etwa ein Buch- oder Zeitschriftenverlag - nach seinem Zweck darauf ausgerichtet ist, öffentliche Aufgaben der Presse im Sinne des § 3 LPresseG wahrzunehmen (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13 Kap. Rn. 18 ff., 19. Kap. Rn. 5). Verfolgt ein Unternehmen hingegen in erster Linie andere Zwecke, bedarf es einer Abgrenzung um zu gewährleisten, dass presserechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass dies tatsächlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse geschieht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). |
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| Bei dieser Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 1 LPresseG „Unternehmen der Presse“ in weitem Umfang von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen freigestellt sind, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen. Dieses in § 41 Abs. 1 BDSG angelegte sog. Medienprivileg dient dem einfachgesetzlichen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die freie Presse ist konstitutiv für eine plurale Demokratie und ein freiheitliches Gemeinwesen. Sie ist einerseits auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten angewiesen. Gleichzeitig muss das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ausreichend zu Tragen kommen (Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 41 Rn. 3). Der Wegfall des gesetzlichen Schutzes von personenbezogenen Daten ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass derjenige, der die Daten begehrt, damit journalistische Zwecke verfolgt (vgl. § 12 Abs. 1 LPresseG, § 41 Abs. 1 BDSG: „ausschließlich“), und dass der Umgang mit den gewonnenen Daten durch redaktionelle oder vergleichbare Strukturen der Qualitätssicherung abgesichert wird (vgl. insoweit Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Davon kann bei Unternehmen, deren Gegenstand in der Herausgabe von publizistischen Druckwerken besteht, wie dies bei Zeitungs-, Zeitschriften oder Buchverlagen der Fall ist (vgl. Führ, a.a.O., § 41 Rn. 10), regelmäßig ausgegangen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 41 Rn. 7). Verfolgt ein Unternehmen hingegen im Schwerpunkt einen anderen Zweck, ist zu differenzieren. Auch Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen, aber Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg zwar grundsätzlich in Anspruch nehmen, falls sie etwa Kunden-, Werks-, Partei- oder Vereinspublikationen hervorbringen. Das gilt jedoch nur, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist. Tauglicher Adressat des Medienprivilegs sind mit anderen Worten nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.03.2015 - 5 B 14.2164 - juris: „publizierende Abteilung als 'Unternehmen im Unternehmen'“; Gola/Schomerus, a.a.O., § 41 Rn. 8; jeweils m.w.N.; s. ferner Führ, a.a.O., § 41 Rn. 12: Trennungsgrundsatz; zum Schutz vor dem Missbrauch von aufgrund Presserechts erstellten Datensammlungen auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 66). |
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| Diese für „Unternehmen der Presse“ (§ 12 LPresseG) maßgebliche Wertung kommt auch zum Tragen, wenn zu entscheiden ist, ob ein Unternehmen, das nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs als „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 LPresseG anzusehen ist. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt, welche die Gewähr dafür bietet, dass mit den erhaltenen Auskünften - ggf. personenbezogenen Daten - datenschutzrechtlich verantwortungsvoll und ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken umgegangen wird. Nur dann ist gewährleistet, dass derjenige, der presserechtliche Leistungsansprüche geltend macht, damit tatsächlich presserechtliche Ziele verfolgt, die erhaltenen Auskünfte auch tatsächlich nur hierfür verwendet und dass er auch die mit presserechtlichen Rechten einhergehenden sonstigen presserechtlichen Pflichten, namentlich die presserechtlichen Sorgfaltspflichten (vgl. § 6 LPresseG), das presserechtliche Kennzeichnungs- und Trennungsgebot (vgl. § 10 LPresseG) und erforderlichenfalls die Gegendarstellungspflicht (vgl. § 11 LPresseG) hinreichend in den Blick nimmt. |
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| 2. § 4 LPresseG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar. |
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| Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56). |
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| Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber allerdings - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte auch - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Er hat zwar zu beachten, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts auch selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711). Der Schutz der Pressefreiheit kann auch nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die „seriöse“ Presse beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 <283 f.>, m.w.N.). Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.). Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Ein zulässiges Kriterium bei der Ausgestaltung und -differenzierung von staatlichen Leistungen für die Presse ist nach dem oben Gesagten insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen die Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, überhaupt erfüllt und ob es sich ggf. um ein Presseorgan handelt, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). |
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| An diesen Maßstäben gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber den einfachgesetzlich in § 4 LPresseG normierten presserechtlichen Auskunftsanspruch bei anspruchsstellenden Unternehmen davon abhängig macht, dass das Unternehmen entweder nach seinem Gegenstand von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist oder, wenn es in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt. Die landesrechtlichen Auskunftsregelungen sind bei dieser Auslegung insgesamt hinreichend effektiv, d.h. sie sichern der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung. Es beeinträchtigt nicht den Zweck der Pressefreiheit, sondern es entspricht diesem Zweck, wenn der Auskunftsanspruch und die damit einhergehende Möglichkeit zur Sammlung von auch personenbezogenen Daten nur auf Unternehmen bzw. Unternehmensabteilungen bezogen wird, die von einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit geprägt und im Falle einer Abteilung von Unternehmensteilen mit anderer Ausrichtung getrennt sind. |
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| 3. Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG nicht zu. Ihr Unternehmen ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern vornehmlich auf einen anderen Unternehmenszweck ausgerichtet (a). Sie verfügt gegenwärtig auch nicht über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit (b). |
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| a) Das Unternehmen der Klägerin ist nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern verfolgt in erster Linie einen anderen Unternehmenszweck. |
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| Als Druckwerk im Sinne des Presserechts vertreibt die Klägerin lediglich die Printausgabe des „...“. Bis zur Ausgabe IV/2016 bezeichnete sich die Klägerin im Impressum dieses Werks als „Herausgeberin“. Diese Angabe war presserechtlich unzutreffend, da als Herausgeber, d.h. als diejenige Person, die bei der Publikation eines Druckwerks die geistige Gesamtleitung hat (Cornils, in: Löffler, a.a.O., Einl. Rn. 132 m.w.N.), nur eine natürliche, nicht aber eine juristische in Betracht kommt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., 13. Kap. Rn. 19 m.w.N.). Nachdem die Klägerin hierauf in anderen Gerichtsverfahren aufmerksam gemacht wurde, hat sie sich erstmals in der Ausgabe I/2017 als „Verlegerin“ des ... bezeichnet. Die formalen Voraussetzungen hierfür erfüllt sie, da sie als Unternehmen faktisch das Erscheinen und Verbreiten dieses Druckwerks bewirkt (vgl. Ricker/Weberling, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Ihr Unternehmen ist von dieser Tätigkeit aber derzeit nicht geprägt. Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 -; OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -; VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -; teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris). |
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| Die Klägerin entfaltet derzeit im Wesentlichen zwei unternehmerische Tätigkeiten. Sie ist zum einen inzwischen dazu übergangen, in dem Druckwerk „...“ und parallel dazu auf den Internetseiten Nr. 1 und 3 (...de und ...eu) sowie in den „News zu den Beschaffungsmärkten“ auf den übrigen Internetseiten Mitteilungen zu Vergabeverfahren zu veröffentlichen und teils zu kommentieren (aa). Zum Zweiten sammelt sie seit Beginn ihrer Tätigkeit Daten zu Vergabeverfahren und stellt diese in ihre Datenbanken ein, aus denen die Daten nach bestimmten Suchkriterien und unter bestimmten Voraussetzungen abgefragt werden können (bb). Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten - nicht journalistisch-redaktionell ausgerichteten - Zweck geprägt (cc). |
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| aa) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie in dem ersten Bereich - mit dem Vertrieb des Druckwerks „...“ und den Mitteilungen wie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ - inzwischen eine Tätigkeit entfaltet, die (schon) journalistisch-redaktionell ist (bereits dies in Bezug auf die Klägerin verneinend etwa SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - a.a.O; VG Potsdam, Beschl. v. 15.07.2015, a.a.O.). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff „journalistisch-redaktionell“ in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34). Zumindest die vom Senat in Augenschein genommenen letzten Auflagen des Druckwerks „...“ (Ausgaben IV/2016 und I/2017) lassen inzwischen immerhin eine Auswahl unter den von der Klägerin recherchierten Erkenntnissen zu Vergabeverfahren und zumindest teilweise auch inhaltliche Kommentierungen erkennen, weshalb eine Auswahl im oben genannten Sinne und das Ziel eines Beitrags zur öffentlichen Kommunikation insoweit ansatzweise erkennbar ist. |
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| bb) Der erste der beiden oben genannten Tätigkeitsbereiche der Klägerin - das Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten zu Vergabeverfahren in einer Datenbank - dient demgegenüber keinen journalistisch-redaktionellen Zielen. Es fehlt insoweit sowohl an einer redaktionellen Auswahl (1) als auch an einem Beitrag zur Meinungsbildung (2). |
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| (1) Soweit die Klägerin die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erhaltene Daten in ihre Datenbank einpflegt, fehlt es bereits an der Auswahl der erhaltenen Daten nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist insoweit darauf angelegt, gerade keine Auswahl in diesem Sinne zu treffen, sondern möglichst bundesweit alle Daten zu abgeschlossenen Vergabeverfahren zu erhalten und diese in den Datenbanken umfassend zur Recherche anzubieten. Die Klägerin bewirbt ihr diesbezügliches Angebot auf der zentralen Internetseite www...de unter der Rubrik „Ihre Vorteile“ selbst damit, dass sie Daten gerade zu „alle(n) öffentlichen Ausschreibungen“ zur Verfügung stellt und „alle Informationen“ bietet. Dem entspricht die Beschreibung der jeweiligen „Projekt-Center“, in dem „das öffentliche Beschaffungswesen“ als Gegenstand der Beobachtung (des „Monitorings“) der Klägerin genannt wird und sie erläutert, dass sie nach Vergabe der Aufträge „die Auftragnehmer“ veröffentliche. Die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist zusammenschauend ersichtlich darauf aufgebaut, dass sie den Nutzern möglichst alle Daten zu den bundesweit durchgeführten Vergabeverfahren zur Verfügung stellen will und eine etwaige Auswahl gleichsam umgekehrt gerade den Nutzern nach deren eigenen Suchkriterien (Branche, Gewerke, räumliche Bereiche oder ähnlichen Filtern) nach eigenem Gutdünken überlässt. |
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| Aus den Beschreibungen der Klägerin zu den Tätigkeiten, die ihres Erachtens redaktioneller Natur sind, folgt insoweit nichts anderes. Sie hat in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren 1 S 169/14 eigens erläutert, dass der Prozess der „Aufarbeitung der Informationen bei [ihr] so ab[läuft], dass die Mitarbeiter täglich nach aktuellen Ausschreibungen der öffentlichen Hand recherchieren; die in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Ausschreibungen werden durch 15 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter sachgebietsbezogen redigiert, manuell aufbereitet und in die Online-Portale eingestellt. Dabei werden auch Verlinkungen z.B. zum Download von Leistungsverzeichnisses auf den Quell-Portalen erstellt und Zuordnungen zu der sehr stark aufgegliederten Nomenklatur der Portale (…) vorgenommen. Diese Verschlagwortung der recherchierten Ausschreibungen ist die zentrale redaktionelle Bearbeitung der Dokumente, die das zielgerichtete Suchen für die Nutzer der Portale sowie die Zusammenstellung der den Nutzerprofilen entsprechenden täglichen E-Mails ermöglicht“ (Schriftsatz vom 10.02.201, S. 5, Hervorhebung durch den Senat). Die Darlegungen im Hauptsacheverfahren entsprechen dem. Im Verfahren 1 K 3376/13 hat die Klägerin erläutert, die Ausschreibungen würden den - ihres Erachtens - redaktionellen Mitarbeitern „nach deren Sachgebieten zum redigieren zugewiesen, welche jede Ausschreibung manuell nach einem vorgegebenem von [ihr] entwickelten Schema zu bearbeiten haben, wobei neben der Schaffung von Hyperlinks z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen und von der Zuordnung der Ausschreibung zu Objektkategorien der Schwerpunkt auf der Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalt zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu 8 Ebenen gegliedert liegt. Diese zentrale redaktionelle Leistung ist der Nukleus des umfangreichen Angebots an individuell generierbaren dynamischen Abfragen, welche die diversen Portale anbieten (= redaktionelle Gestaltung)“ (Schriftsatz vom 09.12.2013, Bl. 251 d. VG-Akte). Diese Darstellungen des Arbeitsablaufs belegen, dass die Klägerin zwar bestrebt ist, die Datensätze, die sie recherchiert und vorliegend begehrt, aufzubereiten, um sie im Rahmen ihres Online-Angebots nutzbar zu machen, dass sie aber nicht unter ihnen nach der angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählt, sondern sie im Gegenteil - und anders als im „...“ - gerade möglichst lückenlos in die Online-Portale einstellen will. Das stellt keine journalistische Tätigkeit dar (vgl. dementsprechend auch OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - I-6 U 5/15, 6 U 5/15 - NJW-RR 2016, 165 und LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - 14 O 333/13 - juris: keine „Berichterstattung“ über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, militärische Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten). |
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| (2) Der auf den Betrieb der Datenbank mit dem Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten gerichtete Tätigkeitsbereich der Klägerin liefert unabhängig davon keinen Beitrag zur Meinungsbildung. |
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| Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295). Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen jedoch zur Meinungsbildung nicht bei (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). So liegt es hier, soweit die Klägerin in ihre Datenbanken Daten wie die im vorliegenden Fall begehrten Angaben (Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) ein- und Dritten zum Abruf zur Verfügung stellt. Diese Daten stellen auch nach ihrer Einstellung in die Datenbanken reine Tatsachenangaben dar. Sie enthalten jedoch keine eigene Meinungsäußerung der Klägerin und geben auch keine fremde Meinung - etwa eine Meinung des Auftraggebers oder Auftragnehmers - wieder. |
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| Fehl geht deshalb der Einwand der Klägerin, es sei anerkannt, dass auch Druckwerke, die nur fremde redaktionelle Beiträge veröffentlichten, und dass selbst der Anzeigenteil etwa einer Zeitung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fielen. Die Klägerin übersieht, dass solche Beiträge grundsätzlich Mittel für den Anzeigenden zur Verbreitung seiner eigenen Meinung darstellen können - so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben - oder wenigstens deren Anliegen offenbaren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271 ). Die von der Klägerin in ihre Datenbanken eingestellten Tatsachenangaben (hier Auftragnehmer, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe in einem Vergabeverfahren) stellen kein Mittel dar, mit dem Dritte - etwa die Auftraggeber oder die Auftragnehmer - ihre Meinung weiterverbreiten wollen. Sie sind auch nicht geeignet, Anliegen solcher Personen zu offenbaren. Denn die Daten werden gerade nicht von diesen Dritten - gemäß deren Anliegen von und nach deren eigener Auswahl mit eigener Intention -, sondern umgekehrt von der Klägerin gemäß ihrem geschäftlichen Anliegen veröffentlicht. Unabhängig davon nimmt die Klägerin auch bei diesem Einwand nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverfassungsgericht fremde redaktionelle Beiträge und die Anzeigenteile von Zeitungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen hat, um sie unter den abwehrrechtlichen Schutz dieses Grundrechts zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, a.a.O; Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 61; Degenhart, in: BK-GG, Art. 5, Stand 122. Akt., Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 365 m.w.N.). Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin will nicht staatliche Eingriffe in die Veröffentlichung von Nachrichten oder Anzeigen abwehren, die sie bereits erhalten hat, sondern umgekehrt von dem Staat Daten erhalten, um diese dann veröffentlichen zu können. Dass sie bei der Veröffentlichung von bereits auf anderem Wege erhaltenen Nachrichten unter Umständen in weitem Umfang den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anspruch nehmen kann, belegt nicht, dass die Daten, die sie veröffentlichen will, als Äußerung einer eigenen oder Wiedergabe einer fremden Meinung einzuordnen sind und erst recht nicht, dass ihr Unternehmen „primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet“ (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.) ist. Letzteres ist anders als bei der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber für die leistungsrechtliche Dimension maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben 1. bis 2.). |
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| cc) Der Zweck des Unternehmens der Klägerin wird nicht von dem ersten, sondern von dem zweiten, nicht journalistischen ihrer Tätigkeitsbereiche geprägt. Bei ihrem Unternehmen ist die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet. |
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| Die von der Klägerin auf den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 zur Verfügung gestellten Recherchemöglichkeiten sind weiterhin (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.) dadurch geprägt, dass gewerblichen Nutzern Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre geschäftlichen Interessen abrufen können, etwa um sich an noch laufenden Ausschreibungen zu beteiligen oder sich an Bieter noch laufender Ausschreibungen oder an Firmen, die bei einer Ausschreibung bereits zum Zuge gekommen sind, zu wenden, beispielsweise um diesen Zulieferungen oder Dienstleistungen anbieten zu können. Mittelbar dienen die Recherchemöglichkeiten zugleich den gewerblichen Interessen der Klägerin, die die Nutzung der Datenbank und der zugehörigen Recherchemöglichkeiten gegen Entgelt anbietet. Dass der Zweck des Angebots auf den genannten Internetseiten durch diese Zielsetzungen geprägt ist, kommt in der Funktionalität dieser Seiten und in der Selbstdarstellung der Klägerin zum Ausdruck. |
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| Das jeweils an zentraler Stelle stehende „Projekt-Center“ bietet ein Suchfenster an, das beispielsweise auf der Seite Nr. 4 (...de) die Aufforderung enthält: „Finden Sie hier Projekte über die Eingabe Ihrer Branche/Leistung“ (Hervorhebung nicht im Original). Die Suchfunktion ist damit ersichtlich auf die Nutzung durch potentielle Auftragnehmer für gewerbliche Zwecke ausgerichtet. Das kommt auch in den im Projekt-Center gebildeten „Projektkategorien“ zum Ausdruck („Bauausführung“, „Baudienstleistungen“, „Baumaschinen und -geräte“ usw.). Für die Möglichkeiten zur Verfeinerung der Suche gilt Gleiches. Ein Nutzer, der davon Gebrauch machen will, wird unter Umständen zu Informationen geleitet, die mit der Aufforderung verbunden werden: „Jetzt registrieren und Zugang zu allen aktuellen Auftragsinformationen in Ihrer Branche erhalten“ (a.a.O., Hervorhebung nicht im Original). Ein Nutzer, der dort etwa die Interessenten einer laufenden Ausschreibung einsehen will, wird zur kostenpflichtigen Registrierung („Erweiterung des Zugangs“) aufgefordert, die u.a. als „Ihre Investition in eine erfolgreiche unternehmerische Zukunft“ beworben wird. Daran zeigt sich, dass die Seiten nach der objektiven Gestaltung der Suchfunktionen primär auf eine Nutzung durch auftragssuchende Unternehmen in ihrer jeweiligen Branche ausgerichtet sind und dass dies auch der Zwecksetzung des Beklagten entspricht. |
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| Dieser Befund aus den einzelnen Seiten Nr. 2, 4 bis 10 wird durch die Darstellungen der Klägerin zum Überblick ihres Geschäftsmodells auf der zentralen Seite www...de bestätigt, die mit den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 verlinkt ist. Als „Zielgruppe“ umschreibt die Klägerin dort Personen, die „Interesse haben, mit öffentlichen Auftraggebern Geschäfte zu machen oder ein privater Bauherr sind, welcher Bauleistungen nachfragt“. Bei der Darstellung der dieser Personengruppe angebotenen Leistungen („Ihre Vorteile“) hebt die Klägerin u.a. hervor, dass sie einen Nutzer über öffentliche Ausschreibungen „bei Bedarf Ihrer Leistung“ informiere, dass eine „aktive Aquise“ ermöglicht werde und der Nutzer sich „direkt als Subunternehmer oder Lieferant noch vor der Auftragsvergabe“ empfehlen könne, ferner dass er über die Portale „Brancheninsiderwissen“ erhalten und u.a. erfahren könne, „wie hoch (…) der Bedarf an Ihren Leistungen“ sei und wer aus welchen Gründen den Zuschlag erhalte. Die so umschriebenen „Vorteile“ eines Nutzers zielen ersichtlich auf die Verbesserung von dessen Geschäftstätigkeit und -chancen, namentlich einer Steigerung des Umsatzes als Unternehmer in einer bestimmten Branche wie etwa der Baubranche. |
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| Der zweite Tätigkeitsbereich der Klägerin - die Veröffentlichung und teils Kommentierung von Mitteilungen zum Vergabewesen mit journalistischen Ansätzen - tritt dahinter deutlich zurück. |
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| Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe inzwischen in den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 neben den jeweiligen „Projekt-Centern“ auch die Kategorie „News zu den Beschaffungsmärkten“ eingestellt, die Mitteilungen zu vergaberechtlichen Sachverhalten mit Bezug zur jeweiligen Branche aufwiesen. Ordnet man beispielsweise die Seite Nr. 4 (...-...de) als ein einheitliches Telemedium ein, vermag die einzelne Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, weil sie neben dem funktional im Mittelpunkt stehenden „Projekt-Center“ und den weiteren Kategorien der Seite in den Hintergrund rückt, die ebenfalls ersichtlich auf die Anbahnung von Geschäftskontakten in der angesprochenen Branche zielen („Neue Firmen - Unternehmenseinträge“, „Neue beabsichtigte Projekte“, „Neue Ausschreibungen“, „neue Auftragsvergaben“, „Aktuelle Projekt“ mit der Möglichkeit zur kostenpflichtigen Kontaktierung der Interessenten). Auch wenn man mit der Klägerin die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“ anstelle oder anstatt der Internetseite www...de als eigenständiges Telemedium ansehen wollte, enthielte dieses kein Angebot, das durch eine publizistische Zielsetzung geprägt wäre. Die „News-Kategorie“ erfüllt auch dann keinen Selbstzweck, sondern dient zur Abrundung des auf geschäftliche Interessen von Branchenunternehmen ausgerichteten übrigen Angebots der Klägerin. |
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| Auch das von der Klägerin in der Selbstdarstellung der Seite www...de genannte Ziel, dass „auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert“ werde, prägt das Angebot der Klägerin auf den einzelnen Seiten Nr. 2 und 4 bis 10 nicht, sondern wirkt als Nebeneffekt („schmückendes Beiwerk“, vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O.). Dafür spricht bereits ein Vergleich des Umfangs der Textbeiträge, mit denen die Klägerin die geschäftliche Zwecksetzung ihres Angebots einerseits und die behauptete publizistische Zielsetzung andererseits umschreibt, denn jene Beiträge überwiegen diese deutlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei der Ausgestaltung ihrer Suchfunktionen erkennbar jene und nicht diese Zielgruppe in den Blick genommen hat. Das ergibt sich aus den Formulierungen zu den Suchmaschinen („Ihre Branche“, „Ihre Leistung“ etc.) und wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin ein spezielles und hervorgehobenes Suchtool, das eine gezielte Suche nach auffälligen Auftragsvergaben ermöglichen würde, nicht bereitstellt. |
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| Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie inzwischen neben den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 auch die Portale Nr. 1 (...-...de) und Nr. 3 (...eu) betreibt, die sich auf die Darstellung von „ausgewählten Auftragsvergaben“ und „Neuen Infos“ zum Vergabewesen beschränken. Auch wenn diese Telemedien kein „Projektcenter“ enthalten, verfolgen sie doch dasselbe dienende, das kommerzielle Hauptangebot der Klägerin lediglich schmückenden Ziel. Das ergibt sich schon daraus, dass beide Internetseiten prominent auf das Druckwerk „...-...“ verweisen, das seinerseits bereits auf dem Frontcover und nochmals in den Kopfzeilen des Magazins auf alle übrigen Internetseiten der Klägerin verweist. Die dortigen Angebote einschließlich der „Projekt-Center“ werden auf diese Weise in den Mittelpunkt gerückt. Hinzu kommt, dass der Nutzer, der auf der Seite Nr. 1 (...de) und Nr. 3 (...eu) eine der dort gemeldeten „neue Auftragsvergabe“ anklickt (Button „Details“), sogleich auf die Seite Nr. 4 (...-...de) bzw. Nr. 2 (...eu) weitergeleitet wird, wo er auf das dortige „Projektcenter“ trifft und teils sogleich durch ein Pop-Up-Fenster zum Erwerb eines Premiumzugangs für „Ihr Unternehmen“ aufgefordert wird. Bei lebensnaher Betrachtung verfolgen daher auch die Portale Nr. 1 und 3 in erster Linie die o.g. kommerziellen Interessen, hinter denen etwaige publizistische Nebeneffekte zurücktreten. |
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| Diese bloß schmückende Funktion der ansatzweise journalistischen Beiträge in ihren Medien kann die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand in Frage stellen, es sei unzulässig, ihre Medien inhaltlich zu verbinden, weil diese nicht hinreichend verlinkt seien. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Seiten der Klägerin sind schon über die zentrale Unternehmensseite „www...de“ verlinkt und werden dort auch der Sache nach als Teil eines Gesamt(angebots)pakets dargestellt. Alle Seiten verweisen zudem auf den „...“, der seinerseits die einzelnen Internetseiten im Wesentlichen zusammenführt. Hinzu kommen die Links in den Fußzeilen der einzelnen Seiten auf die übrigen Seiten der Klägerin; weshalb es sich hierbei nicht um „echte“ (beachtliche) Verlinkungen handeln sollte, erschließt sich nicht. Unabhängig davon geht der Einwand auch rechtlich fehl, weil es für die Frage, ob ein Unternehmen einen Anspruch nach § 4 LPresseG geltend machen kann, nicht darauf ankommt, auf wie viele Medien es seine Tätigkeiten verteilt, sondern darauf, ob das Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.). |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihr Geschäftsmodell entspreche etwa dem Online-Angebot anderer Medien wie Börsenzeitschriften oder „BILD.de“ oder demjenigen von Fachzeitschriften, die ebenfalls keine altruistischen Ziele verfolgten, sondern den geschäftlichen Interessen der Verleger und unter Umständen auch der Nachrichtenempfänger dienten. Ob ein Medium eine erkennbare publizistische Zielsetzung hat und ob die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit zumindest prägender Bestandteil des Angebots ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Verweis auf andere Medien führt daher nicht weiter. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht - angefangen bei der Gestaltung, dem Inhalt und der Bewerbung der „Projekt-Center“ - von den von der Klägerin in Bezug genommenen Beispielen. Maßgeblich sind allein die konkreten Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts. Dieser lässt es nicht zu, der in Betracht kommenden publizistischen Wirkung der Medien der Klägerin eine wenigstens prägende Bedeutung beizumessen. |
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| Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf das von ihr vorgelegte (und in seinen juristischen Ausführungen fachfremd erstellte) Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... vom 14.07.2014 verweisen. Die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist, ist eine Rechtsfrage und als solche keinem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich. Das Gutachten führt unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Mit den Fragen, wann die - unterstellte - meinungsbildende Wirkung von Medien für die Allgemeinheit prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk eines Angebots ist, und wann bei einem Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, setzt sich das Gutachten nicht auseinander (ähnl. insoweit zu dem auch dort vorgelegten Gutachten OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.08.2014, a.a.O.). |
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| b) Handelt es sich bei der Klägerin nach alledem um ein Unternehmen, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, könnte sie einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG in Bezug auf das von ihr vertriebene Druckwerk allenfalls dann geltend machen, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist derzeit nicht der Fall. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin werden im Gegenteil inhaltlich miteinander verwoben und organisatorisch von ein und derselben Einheit betrieben. |
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| In personeller Hinsicht ergibt sich dies bereits daraus, dass Herr ... ausweislich der Selbstdarstellung der Klägerin auf der Seite ...de als „Generalbevollmächtigter und Chefredakteur“ der Klägerin auftritt, der einheitlich für die die dort sog. „diversen Portale“, d.h. die Internetseiten Nr. 1 bis 10 und das Druckwerk „...“ verantwortlich zeichnet. Dem entspricht es, dass Herr ... im Impressum dieser Seite und beispielsweise der Seite Nr. 4 (...de) als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“ auftritt und ebenso im Impressum des Druckwerks als „verantwortlicher Redakteur“ genannt wird. |
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| Dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin nicht getrennt, sondern miteinander verschränkt sind, kommt ferner in der Gestaltung und dem Inhalt des genannten Druckwerks zum Ausdruck. Denn dieses verweist bereits auf seinem Cover und nochmals in den Kopfzeilen der meisten innenliegenden Seiten wiederholt auf die Internetauftritte der Klägerin. In entsprechender Weise sind diese Internetauftritte, wie oben dargelegt, untereinander verlinkt und mit Verweisen sowohl auf die Seite Nr. 1 (...de) als auch auf das gleichlautende Druckwerk versehen und mit Beiträgen bestückt, die sich teils auch in dem Druckwerk wiederfinden. |
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| Die Klägerin kann den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 55 Abs. 3 i.V.m. 9a RStV stützen. |
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| Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden - vorbehaltlich der Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV - ein Recht auf Auskunft. Diese Vorschrift gilt gemäß § 55 Abs. 3 RStV für Anbieter von Telemedien im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV entsprechend, d.h. für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet zwar Telemedien an (1.). Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten steht ihr jedoch nicht zu, da dieser Anspruch auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist und hier nicht anders als im Presserecht davon abhängt, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist (2.). |
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| 1. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition sind zwar nicht die quartalsweise erscheinenden Druckwerke „...“, aber die von der Klägerin betriebenen Internetportale Nr. 1 bis 10. |
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| 2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin dennoch nicht zu, da ihre Telemedien nicht journalistisch-redaktionell (a) geprägt sind, sondern, soweit sie Meinungsäußerungen und Informationen bieten (b), außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet sind (c). |
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| a) Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst (LT-Drs. 14/558, S. 38). Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - DVBl. 2014, 798). |
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| Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich auch in diesem Zusammenhang dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht auch hier das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es auch hier nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). |
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| b) Nach diesen Maßstäben unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass sie in ihren Internetseiten (inzwischen) ansatzweise journalistisch-redaktionelle Beiträge namentlich in den Seiten Nr. 1 und 3 (...-...de und ...eu) sowie den „News zu den Beschaffungsmärkten“ veröffentlicht (vgl. dazu oben unter I.3.a)aa)). |
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| c) Ein Auskunftsanspruch für die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aus § 9a, § 55 Abs. 2 RStV steht der Klägerin dessen ungeachtet nicht zu. Denn da dieser Anspruch, wie gezeigt (oben a), auf die „elektronische Presse“ zugeschnitten ist, hängt er bei Unternehmen hier - nicht anders als im Presserecht - davon ab, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist oder diesen Bereich außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben I.1.b). Bei der Klägerin ist Letzteres der Fall (vgl. oben I.3.a)). Das gilt unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Ein Auskunftsanspruch stünde der Klägerin für die journalistisch-redaktionellen Angebote in ihren Interauftritten daher allenfalls dann zu, wenn sie hierfür über eine organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschottete und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügen würde. Das ist der derzeit, wie dargelegt, nicht der Fall (vgl. oben I.3.b)). |
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| Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf den Portalen Nr. 1 und 3 inzwischen auch auf das Druckwerk „...“ verwiesen wird und dieses dort online gelesen werden könne. Es trifft zu, dass § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV auf Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ Bezug nimmt. Der zuletzt zitierte Halbsatz erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass jedes Telemedium, in dem irgendein Druckerzeugnis wiedergegeben wird, als Telemedium mit „journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot“ anzusehen ist. Auch bei einer solchen Wiedergabe ist vielmehr erforderlich, dass das Medium durch eine publizistische Zielsetzung wenn nicht allein beherrscht, so doch zumindest geprägt wird. Das ist hier auch bei dem „...“ angesichts der dargelegten dienenden („schmückenden“) Funktion nicht der Fall. |
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| Die Klägerin kann sich auch nicht auf den hilfsweise geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen. |
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| Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Presse zwar unter Umständen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden vermitteln. Das kommt aber nur in Ermangelung von einfachgesetzlichen Regelungen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 262; s. auch Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 und Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15; generell abl. gegenüber der Ableitung von Leistungsansprüchen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 19, 77 f.). Bereits daran fehlt es hier. Denn das Auskunftsbegehren von Anbietern von Telemedien und Vertretern der Presse gegenüber Landesbehörden ist im hier fraglichen Bereich einfachgesetzlich geregelt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen dieser einfachgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, begründet keine Regelungslücke. |
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| Unabhängig davon ist auch bei der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, dass Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet sind, weshalb entsprechende Publikationen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung genießen, aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung haben (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.), weshalb sich im Falle der Klägerin insoweit nichts anderes als das oben zu § 4 LPresseG und § 9a, § 55 Abs. 3 RStV Gesagte ergäbe. |
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| Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Fragen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf presserechtliche Auskunftsansprüche eine Differenzierung nach dem prägenden Geschäftszweck des Unternehmens zulässt, ob das Sammeln und (Auf-)Bereiten von Daten in einer Datenbank eine journalistische Tätigkeit darstellt und unter welchen Voraussetzungen Anbietern von Telemedien mit nur teilweise journalistisch-redaktionellen Angeboten ein Auskunftsanspruch aus § 9a i.V.m. § 55 Abs. 2 RStV zusteht, grundsätzliche Bedeutung. |
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| Beschluss vom 9. Mai 2017 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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