Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
-
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
-
I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
- 2
-
1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.
- 3
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b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.
- 4
-
2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.
- 5
-
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
- 6
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a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.
- 7
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Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
- 8
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b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
- 9
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aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.
- 10
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bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.
- 11
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Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.
- 12
-
cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.
- 13
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c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.
- 14
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aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.
- 15
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bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.
- 16
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cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.
- 17
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.
- 18
-
5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
-
II.
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-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
- 20
-
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.
- 21
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Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).
- 22
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.
- 23
-
a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).
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Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).
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b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.
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aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.
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bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.
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(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.
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Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.
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Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
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(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.
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cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge,
4- 5
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft darüber zu gewähren, welche Auftragnehmer mit Namen und Anschrift in den Vergabeverfahren Nr. – C. Wandpaneel mit LED Lichtleiste, Nr. – I. Ganzstahl-Zwinger und Nr. den Zuschlag erhalten haben, wie hoch der Auftragswert und die Anzahl der Bieter war, sowie
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2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin in den von ihr durchgeführten Vergabeverfahren jeweils auf Antrag und entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und Beendigung des jeweiligen Vergabeverfahrens die verlangten Auskünfte zu Namen und Anschrift der bezuschlagten Auftragnehmer, den Auftragswert und die Zahl der Bieter zu erteilen,
zu Recht abgelehnt. Es hat Zweifel an der Pressetätigkeit der Antragstellerin und am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung aber maßgeblich darauf gestützt, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es sei nicht erkennbar, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit ihrem Auskunftsbegehren erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
11Diese Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erfolg der Hauptsache ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass es schon an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Der Senat kann nach Aktenlage nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht.
12Das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs, der zunächst auf § 4 PresseG NRW, später auf § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a Rundfunkstaatsvertrag – RStV – gestützt worden ist, ist zweifelhaft. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Antragstellerin bereits deshalb den grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, weil sie Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe sammelt und auf ihren Onlineportalen nicht nur für außerpublizistische Geschäftszwecke in umfangreichen Datenbanken vorhält, sondern daneben auch über Namen und Adresse einzelner Auftragnehmer, Auftragsnummer und Zahl der Bieter in der sogenannten Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten" informiert. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2008 – 5 A 2794/05 –, juris, Rn. 35 ff.
14Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Deutschen Fachjournalisten-Verband nichts darüber bekannt ist, dass der "verantwortliche Redakteur" der Antragstellerin, der einen von diesem Verband ausgestellten Presseausweis vorgelegt hat, pressemäßig tätig ist. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Online-Angebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten.
15Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschriften all derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.
16Dieselben Gesichtspunkte begründen auch Zweifel am Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 54 Abs. 2 i. V. m. § 9a RStV. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
17Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1 S 169/14 –, GwArch 2014, 259 = juris, Rn. 22, m. w. N.
18Sofern die Antragstellerin als Betreiberin von Telemedien im Wesentlichen lediglich Datenbanken betreibt, um deren Vollständigkeit und übersichtliche Erfassung sowie Archivierung in mehreren Gliederungsebenen sie bemüht ist, trägt sie damit zwar zu Transparenz bei. Allerdings genügt dies nicht, um ein Onlineangebot als journalistisch-redaktionell ansehen zu können. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Zuordnungsaufwands und der Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten" lässt sich eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung auch nach Auswertung des beispielhaft von der Antragstellerin angeführten Portals (www.bauportal-deutschland.de) nicht ohne Weiteres erkennen. Soweit die Antragstellerin darin über Auftragsvergaben im unterschwelligen Bereich informiert, beschränkt sie sich meist im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Sie ergänzt allenfalls mit wenigen Worten kurze Bewertungen nach Art von Online-Kommentaren.
19Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es erschließe sich nicht, weshalb sie für Vergaben im unterschwelligen Bereich nicht die Informationen erhalte, die für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte nach Art. 35 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge allgemein bekannt gemacht werden müssten. Ob die Ausweitung einer entsprechenden Transparenz für sämtliche Vergaben unterhalb der Schwellenwerte auf der Grundlage des geltenden Medienrechts möglich ist, lässt sich nach der hierfür gerade unmaßgeblichen Richtlinie nicht beurteilen. Es liegt deshalb nahe, dass über die Frage, ob entsprechende Bekanntgabepflichten, wie sie europarechtlich bereits bestehen, für unterschwellige Vergabeverfahren begründet werden sollen, vor allem mit Blick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zunächst der Gesetzgeber entscheiden muss. Jedenfalls können die Gerichte diese Entscheidung nicht in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Rechtsnormen vornehmen, die die gänzlich andere Zielrichtung verfolgen, durch journalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu ermöglichen, ohne dass der Umfang der Recherchen die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung übersteigt. Die Antragstellerin räumt selbst ein, sie wolle eine bislang nicht existente Transparenz herstellen. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber diese Transparenz bislang nicht eröffnet hat. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, Recht zu setzen. Sie haben sich auf die Anwendung geltenden Rechts zu beschränken.
20Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung im Übrigen deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Ihr droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Mit Blick auf die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ergeben, ist ihr zuzumuten, diese Klärung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten und bis dahin lediglich die Informationen zu veröffentlichen, die sie auf der Grundlage ihrer offenbar automatisierten Abfragen weiterhin erhält.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu bestimmten Vergabeverfahren.
3Die Klägerin betreibt mehrere Internetseiten über Auftragsvergaben aus öffentlichen Beschaffungsverfahren. Fünf davon sind kostenpflichtig (C. -E. .de, C1.--- .eu, T. .de, F. -Q. .eu, C2.----------- -G. .de); zwei sind frei zugänglich (B. .de und C1.--- -W. .eu). Nutzer können jeweils abrufen, wer den Auftrag erhalten hat, wie hoch die Auftragssumme ist und wie viele Bieter beteiligt waren.
4Mit einer E-Mail vom 5.7.2013 richtete die Klägerin unter Vorlage eines Presseausweises eines ihrer Mitarbeiter eine presserechtliche Anfrage an die Beklagte. Darin bat sie um Informationen zum Vergabeverfahren 00000 C3. X. mit M. -M1. (0 00.00 – 0000/00/00.0), und zwar über den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, den Auftragswert in EUR und die Anzahl der Bieter.
5Mit einer weiteren E-Mail vom 13.7.2013 erbat die Klägerin dieselben Auskünfte zu dem Vergabeverfahren 00000 I. H. -A. und 00000 I. V. (0 00.00 – 0000/00/00.0).
6Mit Bescheiden vom 8.7.2013 und vom 15.7.2013 lehnte die Beklagte die Anträge auf Auskunftserteilung ab.
7Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung legte die Klägerin Widerspruch ein.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landespressegesetz NRW sei auf Dienststellen des Bundes nicht anwendbar. § 14 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) regele ausdrücklich, dass in vergaberechtlichen Verfahren im unterschwelligen Bereich Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln seien. Für umfangreichere Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich (ab 25.000 EUR) habe der Gesetzgeber demgegenüber eine „Ex-post-Bekanntmachung“ vorgesehen.
9Am 28.8.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (6 L 1278/13). Den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 6.11.2013 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 4.7.2014 (5 B 1430/13) abgelehnt.
10Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie recherchiere und bearbeite öffentliche Beschaffungsverfahren redaktionell und publiziere die Informationen allgemein zugänglich auf ihren Onlineportalen. Die Angaben zu den Unternehmen, die den Zuschlag in öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hätten, diene der Erhöhung der Transparenz im öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesen und liege daher im öffentlichen Interesse. Die von ihr recherchierten Informationen seien an die Zielgruppe der Unternehmen der Bauwirtschaft adressiert. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass sie seit Anfang 2014 Telemedien anbiete, deren Zugang nicht kostenpflichtig sei und in denen ausgewählte Auftragsvergaben der öffentlichen Hand publiziert und kommentiert würden. Diese würden ab 2014 zusätzlich als periodische Printmedien im Abonnement angeboten. Der Schwerpunkt ihrer publizistischen Tätigkeit liege in der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung. Die erbetene Auskunft über den Namen und die Adresse des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, lasse keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu. Wettbewerbsnachteile seien nicht zu befürchten. Auskünfte zu Angebotsdetails begehre sie nicht. Andere Behörden würden die erbetenen Auskünfte erteilen. Die von ihr betriebenen Internetseiten seien Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Inhalt im Sinne des § 54 Abs. 2 RStV, so dass ihr ein Auskunftsrecht nach § 9 a RStV zustehe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu ihren Anfragen aus den Vergabeverfahren Nr. 00000 – C3. X. mit M. -M1. und Nr. 00000 – I. H. -I1. und V. zu erteilen, mindestens Name und Anschrift des bezuschlagten Auftragnehmers, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Tag der Auftragsvergabe.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin verfolge ausschließlich kommerzielle Interessen. Die erbetenen Informationen würden ohne journalistisch-redaktionelle Bearbeitung in die Portale eingespeist. Eine publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit finde nicht statt. Ein Mitwirken an der Meinungsbildung sei nicht erkennbar. Ein Auskunftsbegehren, durch das allein die Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb verbessert werden sollten, falle nicht unter den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Die Portal-Nutzer sollten den jeweiligen Auftragnehmer kontaktieren können, um diesem eigene Leistungen anzubieten. Der Bund habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Vergaberechts abschließend Gebrauch gemacht. Die Veröffentlichungspflichten seien für Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich abschließend geregelt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, da sie schon nicht Vertreterin der Presse sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte.
20§ 4 Abs. 1 PresseG NRW kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese Regelung auf die Beklagte als Bundesbehörde anwendbar ist.
21Vgl. zur Anwendbarkeit landesrechtlicher presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –; zur Anwendbarkeit des § 4 PresseG NRW auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –.
22Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht vor, da die Klägerin nicht Vertreterin der Presse ist. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –.
24Zu der Frage der Zuordnung der Klägerin zu einem Presseunternehmen hat das OVG NRW im zu Grunde liegenden Eilverfahren (Beschluss vom 04.07.2014 – 5 B 1430/13 -) ausgeführt:
25„Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist.… Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs– und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschrift als derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.“
26Hiervon ausgehend steht auch nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht publizistischen, sondern kommerziellen Zwecken dient. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie und teilt sie in verschiedene Kategorien ein. Insoweit hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vielzahl der bei verschiedenen Behörden abgefragten Daten von den Mitarbeitern der Klägerin nach bestimmten bauwirtschaftlichen Geschäftsfeldern sortiert wird, so dass die Nutzer der Datenbanken die Möglichkeit haben, gezielt die sie interessierenden Vergaben abzurufen. Bei den kostenpflichtigen Angeboten bietet die Klägerin die von ihr gesammelten Daten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung.
27Im Übrigen haben nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch die Bundesvereinigung der Fachjournalisten e. V und der Deutsche Fachjournalisten-Verband AG dem Vertreter der Klägerin, der jeweils unter Vorlage seines Presseausweises die Anfragen bei den verschiedenen Behörden stellt, untersagt, Presseausweise dieser Verbände zu verwenden, da der Vertreter der Klägerin nach ihrer Auffassung nicht journalistisch tätig ist.
28Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch nicht auf § 54 Abs. 2 i.V.m. § 9a RStV stützen. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei Ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 – 5 B 1430/13 – unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1S 169/14 –, juris.
30Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Die Arbeitsweise bei Auswahl und Strukturierung zeichnet sich bei journalistischen Angeboten durch einen hohen Grad an Professionalisierung aus. Das jeweilige Angebot vermittelt den Eindruck, dass Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt wurden.
31Vgl. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV, Rn. 51 ff.
32Gemessen hieran ist das Onlineangebot der Klägerin nicht als journalistisch–redaktionell zu qualifizieren. Die Klägerin betreibt Datenbanken, in denen sie die abgefragten Daten sortiert, kategorisiert und archiviert. Die meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ist dabei nicht prägender Bestandteil des Angebots. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Bei dieser Arbeitsweise ist nicht erkennbar, dass die vorrangige Intention der Klägerin darin bestünde, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
33Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
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I
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Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er ist Teil der "Hells Angels"-Bewegung. Durch Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das Innenministerium des beklagten Landes Schleswig-Holstein fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider liefen und der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Kläger sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurde dem Kläger jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Die Verbreitung und Verwendung seiner Kennzeichen wurde verboten. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 aufgehoben, soweit in dieser festgestellt werde, dass sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
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II
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Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
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Der Kläger möchte die folgende Frage geklärt wissen:
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"Kommt der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) folgenden Beweislast der Verbotsbehörden bezüglich der konkreten Geeignetheit eines Vereinsverbotes bzw. des Nichtvorliegens milderer, gleich effektiver Maßnahmen eine für die tatbestandliche Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit oder die Eröffnung eines behördlichen Rechtsfolgeermessens eigenständige Bedeutung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Rezeption der EMRK im bundesdeutschen Verfassungsrecht zu?"
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Der Kläger macht hierzu geltend, es sei bislang nicht ausreichend erörtert, inwieweit sich die auf Grundlage von Art. 11 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Voraussetzungen für ein Vereinsverbot mit den in der nationalen Rechtsprechung etablierten Grundsätzen zur Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG vertrügen. Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verhältnismäßigkeitserwägungen allein auf der Tatbestandsseite der Verbotsvorschriften stattfänden, führe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeitskontrolle auch auf der Rechtsfolgenseite durch. Dem komme Relevanz vor allem im Rahmen des von dem Gerichtshof (der Kläger erwähnt vor allem: EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2001 - Nr. 48848/07, Rhino u.a./Schweiz - HUDOC Rn. 62 ff. und am Rande: EGMR, Urteil vom 29. April 1999 - Nr. 25088/94 u.a., Chassagnou u.a./ Frankreich - HUDOC Rn. 109 ff.) betonten Erfordernisses der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK in Bezug auf die Geeignetheit des Verbots und das von der Verbotsbehörde zu beweisende Fehlen milderer Mittel zu. An einer Auseinandersetzung mit diesen Erfordernissen fehle es im vorliegenden Fall.
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Die beschriebene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.
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Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 9 GG ist mithin dahin auszulegen, dass Absatz 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>). Hieraus folgt, dass im einzelnen Fall den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur bei der Prüfung Rechnung getragen werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbotsgrunds erfüllt sind, denn nach der Feststellung eines solchen Grunds ist nach der Regelungsstruktur des Art. 9 Abs. 2 GG für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Raum mehr. Die Feststellung eines Verbotsgrunds und die an diese anknüpfende Auflösung des betreffenden Vereins setzen deshalb die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus (stRspr; zuletzt Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 6 A 3.13 - juris Rn. 22, 70). Bei dem hier in Rede stehenden Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes und dem Verein zuzurechnendes Verhalten einzelner Personen dessen Charakter prägen muss, den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 16, 42 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.; Beschluss vom 19. November 2013 - BVerwG 6 B 25.13 - juris Rn. 23).
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In Fallgestaltungen, in denen ein Vereinsverbot im Sinne der von dem Kläger bezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.) nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, verbietet sich die Annahme einer strafgesetzwidrigen Prägung eines Vereins. Demgegenüber ist eine derartige Prägung gegeben, wenn von dem Verein als solchem eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgeht, der nur durch die Beendigung der Existenz des Vereins entgegengewirkt werden kann.
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Der Sachverhalt, der dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Grunde lag und von dem Gerichtshof in die erstgenannte Fallgruppe eingeordnet worden ist, betraf die Einbindung eines Vereins in die rechtswidrige Besetzung von leerstehenden Häusern. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die einzelnen strafbaren Handlungen von Mitgliedern des Klägers bzw. eines seiner Supporterclubs, gegen die der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde keine Verfahrensrügen erhebt; es folgt zum anderen aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zurechnung dieser Straftaten gegenüber dem Kläger, die dieser als solche nicht angreift (vgl. zu den tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts: UA S. 47 ff.). In Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hat das Oberverwaltungsgericht den Fall des Klägers nach den Maßstäben der zweiten der oben genannten Fallgruppen entschieden. Grundsätzlicher rechtlicher Klärungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwendung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Lehrer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen Zitate gelöscht.
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- Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entsprechenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbewertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgerufen werden.
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- Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website "spickmich.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlassungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stellten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Prangerstellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf- fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstellen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
- 5
- Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nutzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröffentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.
- 6
- Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.
II.
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- Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.
A
- 8
- Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf- tigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann deshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von vornherein abgesprochen werden.
B
- 9
- Die Klage ist aber unbegründet.
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- I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebenen Website befreit.
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- 1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
- 12
- Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
- 13
- 2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verantwortlich , wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.
- 14
- Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird. § 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt , ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
- 15
- Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebenenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
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- II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.
- 17
- a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs- äußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
- 18
- Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zulässig.
- 19
- b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer /Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.
- 20
- aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufgegeben , in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt werden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presserecht , 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.
- 21
- bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch -redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve /Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).
- 22
- Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
- 23
- c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
- 24
- aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck , wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22; Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, 403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaffland /Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).
- 25
- bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrichteten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
- 26
- (1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Gola /Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, aaO).
- 27
- (2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
- 28
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.
- 29
- cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
- 30
- (1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.).
- 31
- (2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
- 32
- Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten , da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.
- 33
- (3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Meinungsäußerungen , auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "menschlich" , "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Eigenschaften , die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt, das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
- 34
- (4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
- 35
- (5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt.
- 36
- (6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
- 37
- Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassenderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschränken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Einwand , dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten "substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr Verbleib im System eingeschränkt ist.
- 38
- Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich , um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).
- 39
- Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äußerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR 1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190).
- 40
- (7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
- 41
- 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
- 42
- a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch dergleichen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein- bar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhausen /Roggenkamp aaO, 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
- 43
- b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen , dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).
- 44
- c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind. Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
- 45
- 3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich" unterzeichnet ist.
- 46
- 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).
III.
- 47
- Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten im Internet geltend.
4Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
5Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
6Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://afghanistan.XXX.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
7Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurück.
8Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
14Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.
15Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil er unter Bezugnahme auf den als Anlage beigefügten Datenträger nicht ausreichend konkretisiert sei. In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die UdP urheberrechtlich nicht geschützt seien; bei den Berichten der Bundeswehr an das Parlament handele es sich weder um wissenschaftliche noch um technische Inhalte, sondern um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte handele es sich nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“, welches eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließe, vielmehr richte sich die Darstellungsform der Texte nach deren Inhalt und nutze für die Unterteilung bereits bestehende und sich aufdrängende Abgrenzungskriterien. Weiterhin gehe das Landgericht unrichtig davon aus, dass - die Eigenschaft als Sprachwerke unterstellt - es sich bei den verfahrensgegenständlichen Berichten nicht um amtliche Werke nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 UrhG handele. Das Landgericht verkenne bei seiner gegenteiligen Annahme, dass das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere und die UdP durch die Klägerin selbst – in Gestalt der UdÖ - bereits zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden; damit sei ein amtliches Interesse an der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Werke intendiert. Soweit sie - die Beklagte - erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten habe, habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass ein solches Bestreiten der Urheberschaft im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nicht zulässig sei. Das Landgericht gehe schließlich zu Unrecht von einer Rechtsverletzung durch die Beklagte aus und setzte sich dabei schon nicht näher mit den einzelnen, angeblich verletzten Rechten auseinander, sondern bejahe fälschlicherweise einen Eingriff in die Rechte aus §§ 12, 16 und 19a UrhG. Jedenfalls sei eine Verletzungshandlung unter keinen Umständen rechtswidrig erfolgt; die Prüfung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit der bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen, sondern das durch das Urheberrecht repräsentierte Eigentumsrecht des Art. 14 GG sei mit den Grundrechten nach Artikel 5 GG im Sinne einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Auch im Urheberrecht müssten ausnahmsweise die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, sofern das Urheberrecht – wie vorliegend - als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Das Landgericht übersehe, dass das Mitteilen von Informationen essenziell für die ebenfalls nach Art. 5 GG geschützte Informationsfreiheit sei und das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber in der Regel dann überwiege, wenn die Beeinträchtigungen für den Urheber nur minimal seien; dabei sei auch zu beachten, dass keine nennenswerte Beeinträchtigung von Vermögensinteressen im Sinne des Art. 14 GG auf Seiten der Klägerin bestehe. Demgegenüber überwiege die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten deutlich; gerade im Hinblick auf die Kampfeinsätze in Afghanistan bestand und bestehe in der Öffentlichkeit ein großes Diskussionsbedürfnis.
16Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass – soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung losgelöst von den Schranken des Urheberrechts eine Güterabwägung vornehme - sie nicht nur einseitig die angeblichen Interessen der Allgemeinheit über die der Klägerin zustehenden Interessen an der eigenen Entscheidungsbefugnis über die Frage der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke stelle, sondern auch keinen ersichtlichen Grund dafür liefere, dass die Abbildung nahezu sämtlicher UdP aus einem Zeitraum von ca. sieben Jahren diesem angeblichen Informationsinteresse überhaupt gerecht werde resp. notwendig sei. Die Öffentlichkeit werde über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland durch die UdÖ unterrichtet. Im Übrigen stelle die ungekürzte Verbreitung fremder Inhalte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Werk dar.
17Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die bisherige Beklagte mit Wirkung zum 01.12.2014 erloschen und bei der „G GmbH“ angewachsen sei. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihren Unterlassungsantrag wie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend formuliert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
211. Die Klage ist zulässig.
22a.
23Die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige und durch den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug belegte Umwandlung durch Verschmelzung bewirkt prozessual einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite, so dass das Rubrum entsprechend zu berücksichtigen war.
24b.
25Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auf Hinweis des Senats klarstellend formulierte Unterlassungsantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
26An den gesetzlichen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH GRUR 2003, 228, zitiert nach juris Rn. 46 – P-Vermerk). Dabei kann sich der Antrag auf eine Anlage beziehen, ohne mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden zu sein (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn. 46). Die Anlage kann auch in einem beigefügten Datenträger mit aufgelisteten Dateien bestehen (BGH GRUR 2003, 786, zitiert nach juris Rn. 33 – Innungsprogramm).
27Danach hat bereits das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Bezugnahme auf den als Anlage K1 vorgelegten Datenträger den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Dies gilt jedenfalls nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung, dass die Dokumente auf dem Datenträger über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise aufrufbar sind.
282.
29Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze umfassend und erschöpfend darstellen und zutreffend auf den Streitfall anwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Bewertung:
30a.
31Die Berufung beanstandet zunächst ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin.
32Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, genügt es nicht, sie mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substantiiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 Rn. 10). Die Klägerin hat in der Klageschrift substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, wer Verfasser der UdP in den Jahren 2010 bis 2012 war und dies im Schriftsatz vom 17.04.2014 für die Jahre 2005 bis 2010 ergänzt. Sie hat ferner behauptet, dass sämtliche benannten Zeugen in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen und die jeweilige UdP in Erfüllung ihrer Dienstpflicht erstellt haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, ohne dazu vorzutragen, von wem sie eigene - durch die Einstellung der Texte ins Internet in Anspruch genommene – Rechte ableiten will. Auf der fraglichen Internetseite heißt es hierzu, die Berichte seien ihr „zugespielt“ worden. Das genügt nicht, um die substanziell vorgetragenen, mit Zeugnisangeboten unterlegten Darlegungen der Klägerin über ihre Rechtsinhaberschaft zu erschüttern. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich ist: Einerseits bestreitet sie die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und alle dazu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen, andererseits stellt sie die „Echtheit“ der Einsatzberichte zu keinem Zeitpunkt in Frage, sondern beruft sich im Gegenteil auf deren Originalität, ohne aber ihre „Bezugsquelle“ offenzulegen. Eine unter § 138 Abs. 4 ZPO fallende Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm bereits dann als fraglich angesehen, wenn eine Partei die Rechtsinhaberschaft des Klägers letztlich mit dem Argument angreift, sie habe an die Rechtsinhaberschaft eines eigenen Informationszuträgers geglaubt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2009, 159 – Fallschirmsprung, zitiert nach juris Rn. 20). Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht erst recht nicht aus, wenn ein Beklagter – wie im Streitfall - eigene Rechte an einem Werk bzw. eine diesbezügliche Ableitung gar nicht erst behauptet, sondern das Werk als „Original“ und damit von dem Rechtsinhaber stammend ins Netz stellt, ohne seine Bezugsquelle offenzulegen oder abgeleitete Rechte auch nur zu behaupten.
33Die Berufung beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht die Feststellung des Landgerichts, wonach die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil die benannten Zeugen sie in Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflicht erstellt haben. Entsprechendes hat die Klägerin schon in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, so dass die Rüge, es handele sich eine unzulässige Erweiterung des klägerischen Sachvortrags, schon im Ansatz verfehlt ist. Der weitere Einwand, es bleibe abgesehen von Zeiträumen, zu denen die Klägerin nichts vorgetragen habe, auch unklar, wer genau Urheber der UdP sei und damit überhaupt die Möglichkeit zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte auf die Klägerin gehabt habe, greift nicht durch, weil die Klägerin wie ausgeführt substantiiert zu den Verfassern aller UdP im relevanten Zeitraum vorgetragen hat.
34b.
35Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte, die die Klägerin beispielhaft in Kopie für die UdP 2/12 und 23/10 mit der Klageschrift vorlegt, stellen urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Gegen die auch diesbezüglich zutreffende Bewertung des Landgericht wendet die Berufung ohne Erfolg ein, dass es sich um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“ handele, welches eine persönliche geistige Schöpfung nicht erkennen ließe.
36Auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen oder Gebrauchszwecken dienende Schriftwerke sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich überragt wird. Dabei kann die erforderliche Individualität und schöpferische Leistung auch durch den Aufbau, die Auswahl und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformation, die sprachliche Ausdrucksweise oder die sonstige Darstellungsart erreicht werden, sofern diesbezüglich ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt (vgl. BGH GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung; LG München I GRUR-RR 2008, 74 [75] - Biogas Fonds). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 -, BeckRS 2011, 26662; LG Stuttgart vom 04.11.2010 – 17 O 525/10 – Rn. 50 f., zitiert nach juris).
37Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Einsatzberichte in Gestalt der UdP Text bereits die für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und selbst bei Annahme eines engen Schutzbereichs jedenfalls gegen identische Übernahmen geschützt sind, zutreffend. Auch wenn die Texte in weiten Teilen die Übermittlung (vorgegebener) Tatsachen bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr enthalten, finden sich gleichwohl auch persönliche Einschätzungen etwa zu der Bedrohungslage oder der Rolle von bestimmten Personen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der hinreichende Grad der Schöpfungshöhe jedenfalls aus der systematisierten Auswahl und denknotwendig teilweise verkürzende Aufbereitung der Sachinformation sowie der jeweiligen Darstellungsform folgt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich um relativ lange Texte handelt, bei denen umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Den jeweiligen Texten ist trotz der darin enthaltenen Sachinformationen zumindest ein enger Schutzbereich zuzugestehen, der ihn gegen eine identische Übernahme wie die vorliegende absichert.
38b.
39Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass es sich bei den UdP weder um ein amtliches Werk nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um ein Werk handelt, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist.
40Von Absatz 1 erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter fallen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Die UdP fallen als reine Unterrichtung bzw. Mitteilung mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakters nicht unter die abschließende Aufzählung dieser Norm.
41Das Landgericht hat darüber hinaus auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffend verneint. Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht die - der Beklagten auf unbekanntem Wege „zugespielten“ - UdP, sondern allein die mit diesen Berichten nicht identischen UdÖ („Unterrichtung der Öffentlichkeit“) tatsächlich veröffentlicht hat. Abgesehen davon, dass die UdP selbst damit tatsächlich nicht veröffentlicht sind, begründet auch das von der Beklagten für sich und die Allgemeinheit beanspruchte „allgemeine“ Interesse an einer Veröffentlichung der ungekürzten Fassungen kein „amtliches“ Interesse, dass das Werk tatsächlich zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wird. Die Beklagte setzt hier zu Unrecht den Begriff „amtlich“ mit „allgemein“ gleich und vermischt die in § 5 Abs. 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen „amtliches Interesse“ und „zur allgemeinen Kenntnisnahme“. Die Rechtsprechung ist mit der Annahme eines sonstigen amtlichen Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG in Zweifelsfällen ohnehin zurückhaltend; so sind insbesondere keine sonstigen amtlichen Werke solche, die lediglich im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit oder zu Belehrung und Unterrichtung geschaffen werden (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 5 Rn. 10 m.w.N.).
42Die Klägerin hat im Übrigen ein „amtliches Interesse“ in ihrem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 25.10.2012 ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG nicht bestehe, da sie die UdP wegen militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr als Verschlusssachen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG einstufe. Bei der entsprechenden Beurteilung ist ihr auch „kraft Amtes“ ein Ermessensspielraum einzuräumen. Die Beklagte kann nicht die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach IFG gleichsam umgehen, indem sie sich interne Dokumente auf unbekanntem, auch von ihr nicht offengelegtem Wege verschafft und versucht, eine eigenmächtige Veröffentlichung über § 5 UrhG zu legitimieren; das entspricht nicht Sinn und Zweck des § 5 UrhG, der lediglich einen Schutz für von dem Berechtigten tatsächlich veröffentlichte und der Allgemeinheit bereits zugänglich gemachte amtliche Werke ausschließt.
43d.
44Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG steht dem Urheber zu und ist als Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage, § 12 Rn. 2). Dazu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses jedenfalls konkludent die Entscheidung über dessen Veröffentlichung der Klägerin übertragen haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu den Verfassern der jeweiligen UdP ist – wie bereits ausgeführt – auch hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt, so dass das Bestreiten mit Nichtwissen demgegenüber nicht ausreicht. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Veröffentlichungsrecht sei „erschöpft“, weil die verfahrensgegenständlichen Berichte bereits von der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden seien. Wie bereits ausgeführt sind allein die UdÖ, nicht aber die UdP veröffentlicht worden. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Falle der Vorstellung seines Werkes nicht auf „Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht“ (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 6 Rn. 7); eine Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG setzt weiterhin voraus, dass das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Vorliegend sind die UdP ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Referaten im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie dem BMVg nachgeordnete Dienststellen und damit einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden.
45Die Beklagte hat die UdP jedenfalls vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG. Selbst wenn sie die ihr übermittelten Berichte nicht selbst gescant, sondern in digitalisierter Form erhalten hat, musste sie die erhaltenen Dateien auf ihrem Server speichern, um die fragliche Internetseite betreiben zu können; das hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das entsprechende Speichern auf der Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung dar (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 16 Rn. 7 m.w.N.).
46Schließlich hat die Beklagte die UdP auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, was sie selbst lediglich für die nicht lesbaren Dokumente in Abrede stellt. Zugänglichmachen in diesem Sinne setzt jedoch nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werktitel eröffnet wird (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 6; Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 3. Auflage, § 19a Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat auch die schlecht oder kaum lesbaren UdP tatsächlich zum Abruf für die Öffentlichkeit bereitgehalten und die Nutzer auf ihrer Internetseite ausdrücklich wie folgt um Hilfe gebeten: „Editieren sie die Berichte. … Geben sie Hinweise“. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die in den UdP enthaltenen Grafiken erkennbar abgebildet sind. Abgesehen davon hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass das unstreitige öffentliche Zugänglichmachen der lesbaren UdP auch zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf die schlecht lesbaren UdP führt.
47e.
48Die Beklagte greift auch rechtswidrig in die der Klägerin zustehenden Rechte aus §§ 12, 16, 19a UrhG ein.
49Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.
50Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP - v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.
51Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man - im Ansatz mit der Beklagten - die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ - selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten - wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte - eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.
52f.
53Der Unterlassungsantrag ist schließlich nicht durch die auf Seiten der Beklagten eingetretene Rechtsnachfolge erledigt wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr.
54Dazu haben beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung BGH WRP 2013, 347 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung – im Streitfall nicht einschlägig ist, da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin die streitgegenständlichen Inhalte über das Online- Portal www.derwesten.de weiterhin, ununterbrochen und bis heute zum Abruf bereithält, dadurch eine eigene Verletzungshandlung verwirklicht und auch für die Verbreitung deren Inhalte verantwortlich ist. Eine Wiederholungsgefahr ist daher jedenfalls auch in der Person der Beklagten zu besorgen, weil sie ihrerseits die fraglichen Inhalte zum Abruf bereithält (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 20). Betrieb und Übernahme des streitgegenständlichen Internetauftritts mit den fraglichen Inhalten stellen auch einen „Dauerverstoß“ dar, so dass die Klägerin insoweit auch keinen neuen Verletzungsfall in das Verfahren einführt.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst; das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles.
58Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://anonym1.org/ geschehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten, an denen sie Rechte beansprucht, ins Internet geltend.
3Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
4Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
5Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://anonym1.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
6Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte lies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurückweisen.
7Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
8Die Klägerin beantragt,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
13Entscheidungsgründe:
14I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist anzunehmen (dazu I 1) und der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (dazu I 2).
151. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
16Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person an dem Ort verklagt werden, an dem eine unerlaubte Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung ist dort begangen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
17Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen.
18Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN, für die internationale Zuständigkeit im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO). Für die örtliche Zuständigkeit kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, an dem von ihm gewählten Gerichtsstand sei ein schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN).
19Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung der Beklagten. Diese liegt in F und damit nicht innerhalb des Bezirks, für den eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln anzunehmen ist. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" (Erfolgsort) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründen.
20Entgegen der Ansicht der Beklagten soll sich die Handlung der Beklagten auf den von ihr betriebenen Internetseiten aber auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken, so dass aus diesem Grund die örtliche Zuständigkeit anzunehmen ist. Denn die Beklagte wandte sich mit ihrer Internetveröffentlichung, die grundsätzlich überall abrufbar ist, bestimmungsgemäß an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche in Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 15 U 62/12, zur internationalen Zuständigkeit).
21Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Köln ist zudem vorliegend auch gegeben. Die auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite veröffentlichten Berichte sollen nach dem Anspruch der Seite gerade zur Aufklärung der gesamten bundesdeutschen Öffentlichkeit dienen und es wird zur Hilfe bei der digitalen Bearbeitung der „zugespielten“ Berichte aufgerufen. Das Thema Bundeswehr in Auslandseinsätzen spricht zudem interessierte Personenkreise in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an.
222. Der Klageantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
23a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 = WRP 2013, 1613 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
24b) Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
25Die Bezugnahme im Unterlassungsantrag auf einen der Klageschrift beigefügten Datenträger, welcher der Beklagten inzwischen ebenfalls vorliegt, genügt diesen Anforderungen. Denn um die notwendige Bestimmtheit des Antrages zu erreichen, ist es gerechtfertigt, eine anderweitig sinnlich wahrnehmbare Darstellung wie hier den Datenträger in den Antrag aufzunehmen und dabei – insbesondere bei umfangreichen Anlagen – auf eine Beifügung in einer Anlage Bezug zu nehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.41, mwN).
26Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine erschöpfende Verteidigung nicht möglich wäre, weil sie die Dateien dem Klagevorbringen nicht zuordnen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die auf dem der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügten Datenträger enthaltenen Dateien und Verzeichnisse offensichtlich vom Internetserver der Beklagten heruntergeladen wurden. Damit ist der Streitgegenstand eindeutig umrissen, zumal der Klageantrag ohnehin alle kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst, soweit das jeweilige Schutzrecht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 = WRP 2014, 719 – Reichweite des Unterlassungsanspruchs).
27Soweit die Beklagte geltend macht, die unter der URL http://anonym1.org/ enthaltenen Inhalte könnten jederzeit geändert werden, außerdem seien die Dokumente teilweise nicht lesbar, handelt es sich nicht um Fragen der Bestimmtheit des Klageantrags. Die behauptete Identität zwischen dem Schutzobjekt und dem angegriffenen Gegenstand ist vielmehr eine materielle Frage der Begründetheit der Klage.
28II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu, weil es sich bei den UdP um schutzfähige Sprachwerke handelt (dazu II 1), das Urheberrecht nicht ausgeschlossen ist (dazu II 2), die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist (dazu II 3), die Beklagte in die der Klägerin zustehenden Rechte eingegriffen hat (dazu II 4) und der Eingriff rechtswidrig war (dazu II 5).
291. Die streitgegenständlichen Berichte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig.
30Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 – Inkassoprogramm, mwN). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein bzw. Obertexte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 45, mwN). Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 – I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).
31Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250 – CB-infobank I).
32Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-infobank I). Dabei kann bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen, ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen (vgl. zu Leitsätzen, die zu amtlichen Entscheidungen gebildet wurden: BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136 – Leitsätze). Maßgeblich ist bei der urheberrechtlichen Beurteilung, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist.
33Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der UdPs auszugehen. Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommenen Texte ergibt sich aber nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte.
34Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. Auf die Berichte aus den Einsatzgebieten folgen zusammenfassende Darstellungen aller Einsätze in dem Berichtszeitraum sowie jeweils angepasste Grafiken, Diagramme und Tabellen.
35Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen UdPs alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.
36Die gewählte Form der Aufbereitung der Sachinformation ergibt sich nicht bereits zwangsläufig aus der Notwendigkeit einer sachbezogenen Informationswiedergabe, sondern trägt speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollen.
372. Der Urheberrechtsschutz ist nicht ausgeschlossen gemäß § 5 UrhG. Denn die UdPs sind keine amtlichen Werke im Sinne dieser Vorschrift.
38Die Vorschrift des § 5 UrhG unterscheidet zwischen amtlichen Werken, die gemäß § 5 Abs. 1 UrhG absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen es gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einen relativen Schutz gewährt.
39a) Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom Urheberrechtsschutz insgesamt ausgenommen. Die UdPs als Mittel zur parlamentarischen Unterrichtung unterfallen bereits nicht den abschließend aufgezählten Typen amtlicher Dokumente und sind nicht vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UrhG umfasst.
40b) Auch ein Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 2 UrhG greift nicht. § 5 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass es sich um ein nicht unter § 5 Abs. 1 UrhG fallendes Werk handelt, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
41(1) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. IV/270, 39) ist der Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordert. Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, die Verwertung der die Information vermittelnden Leistung jedermann freizugeben (BGH, Urteil vom 02.07.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten).
42Die UdP sind indes ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch bestimmt, wie bereits aus einem entsprechenden Aufdruck auf den Dokumenten ersichtlich ist. Es liegt daher auch nicht im amtlichen Interesse, diese allgemein zugänglich zu machen.
43(2) Weitere Voraussetzung ist die Veröffentlichung des Werkes gemäß § 6 Abs. 1 UrhG. Nur zum innerdienstlichen Gebrauch bestimmte Werke verlieren daher den Urheberrechtsschutz nicht (BT-Drs. IV/270, 39). Denn solange diese nicht veröffentlicht sind, zielen sie nicht auf ein bestimmtes Verhalten der Bürger ab. Darunter fallen etwa Verhandlungsprotokolle, Sitzungsberichte, nicht veröffentlichte Gesetzesentwürfe, Rechtsgutachten sowie technische und medizinische Gutachten, Unterrichts- und Lehrmaterialien einschl. Filme, die lediglich für den Gebrauch auch großer staatlicher Organisationen bestimmt sind (vgl. Katzenberger GRUR 1972, 686, 689).
44Vorliegend ist die Veröffentlichung durch die Beklagte nicht mit Zustimmung der Klägerin und mithin nicht im Sinne von § 6 Abs.1 UrhG erfolgt.
45Soweit die Beklagte geltend macht, zusammenhängende Teile der UdP seien wortwörtlich in einer „abgespeckten“ Version als sogenannte Unterrichtung der Öffentlichkeit (UdÖ) im Internet unter http://www.bundeswehr.de veröffentlicht worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die UdP in ihrer Gesamtheit wurden von der Klägerin nicht veröffentlicht und dies entsprach auch nicht ihrer Intention. Auf eine etwaige Teilidentität zwischen UdP und UdÖ kommt es daher nicht an, weil es auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 UrhG nach der gesetzgeberischen Wertung maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin der konkreten Veröffentlichung zugestimmt hat.
463. Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt.
47Die Klägerin hat detailliert zur Verfasserschaft der einzelnen UdP in den entsprechenden Zeiträumen vorgetragen und insoweit Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat – insoweit unstreitig – diese UdP auf ihre Internetseite eingestellt und diese entsprechend bezeichnet. Demnach ist auch die Beklagte jedenfalls bei der Veröffentlichung der UdP davon ausgegangen, dass diese im Auftrag der Klägerin von für die Klägerin tätigen Beamten verfasst wurden.
48Bestreitet die Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen, indem sie die Tätigkeiten der als Verfasser bestimmter UdP benannten Zeugen, das zu diesen Zeugen bestehende Dienstverhältnis der Klägerin und die Erstellung im Rahmen der jeweiligen Dienstpflicht bestreitet, ist dies nicht als hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO anzusehen. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten widersprüchlich. Denn wenn sie zum einen die UdP als solche nutzt, weil sei gerade die Informationen zu den jeweiligen Auslandseinsätzen der Klägerin enthält und von der Klägerin stammen, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen im entsprechenden Verletzungsprozess nicht in Betracht. Vielmehr hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, ihrerseits in entsprechender Detailtiefe zu erwidern und ggf. vorzutragen, wer ihrer Behauptung nach Urheber der UdP sei und von wem sie etwaige Nutzungsrechte ableiten will.
49In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt hat. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber gemäß § 7 UrhG. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten nach §§ 31 ff. UrhG anzuwenden.
50Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.
51Bei der gebotenen Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
52Daher ist davon auszugehen, dass die im Rahmen ihres jeweiligen Dienstverhältnisses mit der Erstellung der UdP betrauten Soldaten in Anwendung des § 43 UrhG der Klägerin als ihrem Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte an den UdP übertragen haben.
534. Die Beklagte hat die der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
54Die Beklagte ist als Betreiberin des Internetportals http://anonym1.org/ passivlegitimiert, weil sie unstreitig dort Versionen der streitgegenständlichen UdP eingestellte.
55Durch das Einstellen der streitgegenständlichen UdP auf dem Internetportal http://anonym1.org/ ist auch das dem Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen. Auch wenn das Recht der Veröffentlichung grundsätzlich nicht übertragbar ist, kann der Urheber die Ausübung des Rechts einem Dritten überlassen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). So liegt der Fall hier, weil die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen haben und insoweit – wie sich schon aus der Verpflichtung der Beamten zur Verschwiegenheit ergibt – selbst nicht berechtigt sind, dieses zu veröffentlichen, so dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat.
56Ob die Veröffentlichung nur teilweise oder durch schlechte Reproduktion erfolgte, ist unerheblich. Selbst wenn nicht alle streitgegenständlichen UdP eingestellt worden wären, würde dies dem Unterlassungsanspruch in der beantragen Form nicht entgegen stehen. Denn die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlung trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II). Vorliegend sind die Verletzungen durch das Öffentlich-Zugänglichmachen der Werke und deren Vervielfältigung kerngleich, so dass – selbst wenn die UdP teilweise nicht lesbar wären – ein Unterlassungsanspruch hieran nicht scheitern würde.
57In der Fertigung von Scans der UdP liegt zudem eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, in dem Einstellen ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG.
585. Der Eingriff in die der Klägerin zustehenden Rechte ist auch rechtswidrig. Dass ein Nutzungsrecht für die Beklagte bestehe, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nicht zur Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen UdP berechtigt.
59Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Beklagten, die Veröffentlichung im Internet sei nicht rechtswidrig, weil eine zur Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Güterabwägung der betroffenen Grundrechte zugunsten der Beklagten ausfalle.
60Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG vorliegend nicht einschlägig sind und die Veröffentlichung der UdP demnach nicht als Zitat und/oder als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt ist.
61a) Die Beklagte kann sich als Verlegerin von Tageszeitungen grundsätzlich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt grundsätzlich auch das Führen eines Online-Portals. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296).
62Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit liegt jedoch nicht vor. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob über die UdP berichtet werden darf, diese zitiert oder inhaltlich wiedergegeben werden dürfen, sondern allein, ob die Beklagte die konkreten Dokumente ins Internet stellen durfte.
63b) Auch wenn zugunsten der Beklagten einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit unterstellt wird, führt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu keinem anderen Ergebnis.
64Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und muss die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollzogen werden, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 – Cassina).
65Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.; 71, 206 214).
66Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 66, 116 135).
67Mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht ist eine weitere Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (BVerfG, BeckRS 2012, 45905).
68c) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem Berichterstattungselement fehlt. Vielmehr beschränkt sich das Internetportal der Beklagten weitestgehend darauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP findet indes nicht statt. Der bloße Umstand, dass die UdP-Dateien deren Authentizität belegen, rechtfertigt keine andere Einordnung.
69d) Ebenso wenig liegt ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor. Insoweit fehlt es bereits an eigenen referierenden Ausführungen der Beklagten auf dem Portal http://anonym1.org/, für welche die eingestellten UdP als Beleg dienen könnten. Aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Zitat“ (lat. citatum „Angeführtes, Aufgerufenes“), der eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder einen Hinweis auf eine bestimmte Textstelle bezeichnet, ergibt sich bereits, dass ein komplett wiedergegebenes Dokument nicht mehr als Zitat angesehen werden kann. Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen (OLG München, AfP 2012, 395 – Mein Kampf; Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51, Rn. 3). Die Hinzufügung darf auch nicht allein zum Ziel haben, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (KG, GRUR 1970, 616, 618 – Eintänzer). Daher kommt der Erwägung der Beklagten, dass es für die Authentizität der Veröffentlichung der UdP maßgeblich darauf ankomme, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumente zu gewähren, keine Bedeutung zu.
70e) Das UrhG trifft unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich eine abschließende Regelung (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09 – I ZR 129/09, GRUR 2011, 415 = WRP 2011, 609 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie der BGH für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051), kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
71Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedarf es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung hat vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (BVerfG, BeckRS 2012, 45905; vgl. BVerfGE 112, 332, 358). Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung in unzulässiger Weise eingreifen.
72f) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
73Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist wiederum durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Diese Interessenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR geboten.
74Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Auch muss sich derjenige, der in ein fremdes Urheberrecht eingreift, inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt haben, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete. Die vollständige Wiedergabe der UdP auf der Internetseite der Beklagten ist nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gerechtfertigt, weil der angestrebte Zweck (Information der Öffentlichkeit über angebliche Diskrepanzen zwischen der öffentlichen Darstellung der Auslandseinsätze der Bundeswehr und der tatsächlichen Geschehnisse vor Ort) auch ohne vollständige Bereitstellung der UdP im Internet hätte erreicht werden können (vgl. OGH Wien, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 Ob 236/12b, BeckRS 2013, 08757).
756. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.
76Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 3 K 14/11 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise - geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Titel der Kinderzeitschriften bekanntzugeben, in denen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe gemäß Pressemitteilung 1/2010 vom 12.10.2010 in eingeklebten Kosmetikproben verbotene Farbstoffe und/oder Verdacht auf nicht zugelassene Farbstoffe festgestellt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.
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b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.
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2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.
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Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
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b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
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aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.
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bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.
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Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.
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cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.
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c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.
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aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.
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bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.
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cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.
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5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.
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Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).
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Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).
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b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.
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aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.
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bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.
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(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.
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Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.
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Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
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(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.
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cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft darüber zu gewähren, welche Auftragnehmer mit Namen und Anschrift in den Vergabeverfahren Nr. – C. Wandpaneel mit LED Lichtleiste, Nr. – I. Ganzstahl-Zwinger und Nr. den Zuschlag erhalten haben, wie hoch der Auftragswert und die Anzahl der Bieter war, sowie
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2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin in den von ihr durchgeführten Vergabeverfahren jeweils auf Antrag und entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und Beendigung des jeweiligen Vergabeverfahrens die verlangten Auskünfte zu Namen und Anschrift der bezuschlagten Auftragnehmer, den Auftragswert und die Zahl der Bieter zu erteilen,
zu Recht abgelehnt. Es hat Zweifel an der Pressetätigkeit der Antragstellerin und am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung aber maßgeblich darauf gestützt, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es sei nicht erkennbar, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit ihrem Auskunftsbegehren erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
11Diese Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Erfolg der Hauptsache ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass es schon an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Der Senat kann nach Aktenlage nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht.
12Das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs, der zunächst auf § 4 PresseG NRW, später auf § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a Rundfunkstaatsvertrag – RStV – gestützt worden ist, ist zweifelhaft. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Antragstellerin bereits deshalb den grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, weil sie Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe sammelt und auf ihren Onlineportalen nicht nur für außerpublizistische Geschäftszwecke in umfangreichen Datenbanken vorhält, sondern daneben auch über Namen und Adresse einzelner Auftragnehmer, Auftragsnummer und Zahl der Bieter in der sogenannten Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten" informiert. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2008 – 5 A 2794/05 –, juris, Rn. 35 ff.
14Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Deutschen Fachjournalisten-Verband nichts darüber bekannt ist, dass der "verantwortliche Redakteur" der Antragstellerin, der einen von diesem Verband ausgestellten Presseausweis vorgelegt hat, pressemäßig tätig ist. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Online-Angebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten.
15Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschriften all derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.
16Dieselben Gesichtspunkte begründen auch Zweifel am Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 54 Abs. 2 i. V. m. § 9a RStV. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
17Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1 S 169/14 –, GwArch 2014, 259 = juris, Rn. 22, m. w. N.
18Sofern die Antragstellerin als Betreiberin von Telemedien im Wesentlichen lediglich Datenbanken betreibt, um deren Vollständigkeit und übersichtliche Erfassung sowie Archivierung in mehreren Gliederungsebenen sie bemüht ist, trägt sie damit zwar zu Transparenz bei. Allerdings genügt dies nicht, um ein Onlineangebot als journalistisch-redaktionell ansehen zu können. Selbst unter Berücksichtigung des hohen Zuordnungsaufwands und der Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten" lässt sich eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung auch nach Auswertung des beispielhaft von der Antragstellerin angeführten Portals (www.bauportal-deutschland.de) nicht ohne Weiteres erkennen. Soweit die Antragstellerin darin über Auftragsvergaben im unterschwelligen Bereich informiert, beschränkt sie sich meist im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Sie ergänzt allenfalls mit wenigen Worten kurze Bewertungen nach Art von Online-Kommentaren.
19Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es erschließe sich nicht, weshalb sie für Vergaben im unterschwelligen Bereich nicht die Informationen erhalte, die für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte nach Art. 35 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge allgemein bekannt gemacht werden müssten. Ob die Ausweitung einer entsprechenden Transparenz für sämtliche Vergaben unterhalb der Schwellenwerte auf der Grundlage des geltenden Medienrechts möglich ist, lässt sich nach der hierfür gerade unmaßgeblichen Richtlinie nicht beurteilen. Es liegt deshalb nahe, dass über die Frage, ob entsprechende Bekanntgabepflichten, wie sie europarechtlich bereits bestehen, für unterschwellige Vergabeverfahren begründet werden sollen, vor allem mit Blick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zunächst der Gesetzgeber entscheiden muss. Jedenfalls können die Gerichte diese Entscheidung nicht in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Rechtsnormen vornehmen, die die gänzlich andere Zielrichtung verfolgen, durch journalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu ermöglichen, ohne dass der Umfang der Recherchen die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung übersteigt. Die Antragstellerin räumt selbst ein, sie wolle eine bislang nicht existente Transparenz herstellen. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber diese Transparenz bislang nicht eröffnet hat. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, Recht zu setzen. Sie haben sich auf die Anwendung geltenden Rechts zu beschränken.
20Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung im Übrigen deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Ihr droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Mit Blick auf die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ergeben, ist ihr zuzumuten, diese Klärung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten und bis dahin lediglich die Informationen zu veröffentlichen, die sie auf der Grundlage ihrer offenbar automatisierten Abfragen weiterhin erhält.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu bestimmten Vergabeverfahren.
3Die Klägerin betreibt mehrere Internetseiten über Auftragsvergaben aus öffentlichen Beschaffungsverfahren. Fünf davon sind kostenpflichtig (C. -E. .de, C1.--- .eu, T. .de, F. -Q. .eu, C2.----------- -G. .de); zwei sind frei zugänglich (B. .de und C1.--- -W. .eu). Nutzer können jeweils abrufen, wer den Auftrag erhalten hat, wie hoch die Auftragssumme ist und wie viele Bieter beteiligt waren.
4Mit einer E-Mail vom 5.7.2013 richtete die Klägerin unter Vorlage eines Presseausweises eines ihrer Mitarbeiter eine presserechtliche Anfrage an die Beklagte. Darin bat sie um Informationen zum Vergabeverfahren 00000 C3. X. mit M. -M1. (0 00.00 – 0000/00/00.0), und zwar über den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, den Auftragswert in EUR und die Anzahl der Bieter.
5Mit einer weiteren E-Mail vom 13.7.2013 erbat die Klägerin dieselben Auskünfte zu dem Vergabeverfahren 00000 I. H. -A. und 00000 I. V. (0 00.00 – 0000/00/00.0).
6Mit Bescheiden vom 8.7.2013 und vom 15.7.2013 lehnte die Beklagte die Anträge auf Auskunftserteilung ab.
7Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung legte die Klägerin Widerspruch ein.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landespressegesetz NRW sei auf Dienststellen des Bundes nicht anwendbar. § 14 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) regele ausdrücklich, dass in vergaberechtlichen Verfahren im unterschwelligen Bereich Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln seien. Für umfangreichere Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich (ab 25.000 EUR) habe der Gesetzgeber demgegenüber eine „Ex-post-Bekanntmachung“ vorgesehen.
9Am 28.8.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (6 L 1278/13). Den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 6.11.2013 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 4.7.2014 (5 B 1430/13) abgelehnt.
10Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie recherchiere und bearbeite öffentliche Beschaffungsverfahren redaktionell und publiziere die Informationen allgemein zugänglich auf ihren Onlineportalen. Die Angaben zu den Unternehmen, die den Zuschlag in öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hätten, diene der Erhöhung der Transparenz im öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesen und liege daher im öffentlichen Interesse. Die von ihr recherchierten Informationen seien an die Zielgruppe der Unternehmen der Bauwirtschaft adressiert. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass sie seit Anfang 2014 Telemedien anbiete, deren Zugang nicht kostenpflichtig sei und in denen ausgewählte Auftragsvergaben der öffentlichen Hand publiziert und kommentiert würden. Diese würden ab 2014 zusätzlich als periodische Printmedien im Abonnement angeboten. Der Schwerpunkt ihrer publizistischen Tätigkeit liege in der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung. Die erbetene Auskunft über den Namen und die Adresse des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, lasse keine Rückschlüsse auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu. Wettbewerbsnachteile seien nicht zu befürchten. Auskünfte zu Angebotsdetails begehre sie nicht. Andere Behörden würden die erbetenen Auskünfte erteilen. Die von ihr betriebenen Internetseiten seien Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Inhalt im Sinne des § 54 Abs. 2 RStV, so dass ihr ein Auskunftsrecht nach § 9 a RStV zustehe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu ihren Anfragen aus den Vergabeverfahren Nr. 00000 – C3. X. mit M. -M1. und Nr. 00000 – I. H. -I1. und V. zu erteilen, mindestens Name und Anschrift des bezuschlagten Auftragnehmers, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Tag der Auftragsvergabe.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin verfolge ausschließlich kommerzielle Interessen. Die erbetenen Informationen würden ohne journalistisch-redaktionelle Bearbeitung in die Portale eingespeist. Eine publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit finde nicht statt. Ein Mitwirken an der Meinungsbildung sei nicht erkennbar. Ein Auskunftsbegehren, durch das allein die Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb verbessert werden sollten, falle nicht unter den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Die Portal-Nutzer sollten den jeweiligen Auftragnehmer kontaktieren können, um diesem eigene Leistungen anzubieten. Der Bund habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Vergaberechts abschließend Gebrauch gemacht. Die Veröffentlichungspflichten seien für Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich abschließend geregelt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, da sie schon nicht Vertreterin der Presse sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte.
20§ 4 Abs. 1 PresseG NRW kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese Regelung auf die Beklagte als Bundesbehörde anwendbar ist.
21Vgl. zur Anwendbarkeit landesrechtlicher presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesnachrichtendienst BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –; zur Anwendbarkeit des § 4 PresseG NRW auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –.
22Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht vor, da die Klägerin nicht Vertreterin der Presse ist. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW).
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –.
24Zu der Frage der Zuordnung der Klägerin zu einem Presseunternehmen hat das OVG NRW im zu Grunde liegenden Eilverfahren (Beschluss vom 04.07.2014 – 5 B 1430/13 -) ausgeführt:
25„Für die Antragstellerin ist dies – anders als für Presseagenturen – deshalb zweifelhaft, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist.… Der Antragstellerin geht es mit ihrem Onlineangebot in erster Linie darum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungs– und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, zu erhöhen. In diesem Sinne soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Antragstellerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, ist dies nach Aktenlage allenfalls ein zu vernachlässigender Nebeneffekt. Das lückenlose Informationsinteresse, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Antragstellerin stehenden Namen und Anschrift als derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend.“
26Hiervon ausgehend steht auch nach den Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht publizistischen, sondern kommerziellen Zwecken dient. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie und teilt sie in verschiedene Kategorien ein. Insoweit hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Vielzahl der bei verschiedenen Behörden abgefragten Daten von den Mitarbeitern der Klägerin nach bestimmten bauwirtschaftlichen Geschäftsfeldern sortiert wird, so dass die Nutzer der Datenbanken die Möglichkeit haben, gezielt die sie interessierenden Vergaben abzurufen. Bei den kostenpflichtigen Angeboten bietet die Klägerin die von ihr gesammelten Daten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung.
27Im Übrigen haben nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch die Bundesvereinigung der Fachjournalisten e. V und der Deutsche Fachjournalisten-Verband AG dem Vertreter der Klägerin, der jeweils unter Vorlage seines Presseausweises die Anfragen bei den verschiedenen Behörden stellt, untersagt, Presseausweise dieser Verbände zu verwenden, da der Vertreter der Klägerin nach ihrer Auffassung nicht journalistisch tätig ist.
28Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch nicht auf § 54 Abs. 2 i.V.m. § 9a RStV stützen. Danach steht ein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden auch Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden. Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei Ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung verbreitet werden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 – 5 B 1430/13 – unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.3.2014 – 1S 169/14 –, juris.
30Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Die Arbeitsweise bei Auswahl und Strukturierung zeichnet sich bei journalistischen Angeboten durch einen hohen Grad an Professionalisierung aus. Das jeweilige Angebot vermittelt den Eindruck, dass Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt wurden.
31Vgl. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV, Rn. 51 ff.
32Gemessen hieran ist das Onlineangebot der Klägerin nicht als journalistisch–redaktionell zu qualifizieren. Die Klägerin betreibt Datenbanken, in denen sie die abgefragten Daten sortiert, kategorisiert und archiviert. Die meinungsbildende Wirkung über das öffentliche Vergabewesen ist dabei nicht prägender Bestandteil des Angebots. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Wiedergabe automatisiert erzeugter Meldungen über den Auftragsgegenstand, die Auftragssumme, Namen und Adresse des beauftragten Unternehmens und die Zahl der Bieter. Bei dieser Arbeitsweise ist nicht erkennbar, dass die vorrangige Intention der Klägerin darin bestünde, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
33Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
-
I
- 1
-
Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er ist Teil der "Hells Angels"-Bewegung. Durch Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das Innenministerium des beklagten Landes Schleswig-Holstein fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwider liefen und der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Kläger sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurde dem Kläger jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Die Verbreitung und Verwendung seiner Kennzeichen wurde verboten. Das Vermögen des Klägers sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 aufgehoben, soweit in dieser festgestellt werde, dass sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 3
-
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 5
-
Der Kläger möchte die folgende Frage geklärt wissen:
-
"Kommt der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) folgenden Beweislast der Verbotsbehörden bezüglich der konkreten Geeignetheit eines Vereinsverbotes bzw. des Nichtvorliegens milderer, gleich effektiver Maßnahmen eine für die tatbestandliche Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit oder die Eröffnung eines behördlichen Rechtsfolgeermessens eigenständige Bedeutung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Rezeption der EMRK im bundesdeutschen Verfassungsrecht zu?"
- 6
-
Der Kläger macht hierzu geltend, es sei bislang nicht ausreichend erörtert, inwieweit sich die auf Grundlage von Art. 11 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Voraussetzungen für ein Vereinsverbot mit den in der nationalen Rechtsprechung etablierten Grundsätzen zur Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG vertrügen. Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verhältnismäßigkeitserwägungen allein auf der Tatbestandsseite der Verbotsvorschriften stattfänden, führe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeitskontrolle auch auf der Rechtsfolgenseite durch. Dem komme Relevanz vor allem im Rahmen des von dem Gerichtshof (der Kläger erwähnt vor allem: EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2001 - Nr. 48848/07, Rhino u.a./Schweiz - HUDOC Rn. 62 ff. und am Rande: EGMR, Urteil vom 29. April 1999 - Nr. 25088/94 u.a., Chassagnou u.a./ Frankreich - HUDOC Rn. 109 ff.) betonten Erfordernisses der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK in Bezug auf die Geeignetheit des Verbots und das von der Verbotsbehörde zu beweisende Fehlen milderer Mittel zu. An einer Auseinandersetzung mit diesen Erfordernissen fehle es im vorliegenden Fall.
- 7
-
Die beschriebene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.
- 8
-
Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 9 GG ist mithin dahin auszulegen, dass Absatz 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <253>). Hieraus folgt, dass im einzelnen Fall den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur bei der Prüfung Rechnung getragen werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbotsgrunds erfüllt sind, denn nach der Feststellung eines solchen Grunds ist nach der Regelungsstruktur des Art. 9 Abs. 2 GG für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Raum mehr. Die Feststellung eines Verbotsgrunds und die an diese anknüpfende Auflösung des betreffenden Vereins setzen deshalb die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus (stRspr; zuletzt Urteil vom 14. Mai 2014 - BVerwG 6 A 3.13 - juris Rn. 22, 70). Bei dem hier in Rede stehenden Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes und dem Verein zuzurechnendes Verhalten einzelner Personen dessen Charakter prägen muss, den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 16, 42 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.; Beschluss vom 19. November 2013 - BVerwG 6 B 25.13 - juris Rn. 23).
- 9
-
In Fallgestaltungen, in denen ein Vereinsverbot im Sinne der von dem Kläger bezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.) nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, verbietet sich die Annahme einer strafgesetzwidrigen Prägung eines Vereins. Demgegenüber ist eine derartige Prägung gegeben, wenn von dem Verein als solchem eine Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgeht, der nur durch die Beendigung der Existenz des Vereins entgegengewirkt werden kann.
- 10
-
Der Sachverhalt, der dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Grunde lag und von dem Gerichtshof in die erstgenannte Fallgruppe eingeordnet worden ist, betraf die Einbindung eines Vereins in die rechtswidrige Besetzung von leerstehenden Häusern. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die einzelnen strafbaren Handlungen von Mitgliedern des Klägers bzw. eines seiner Supporterclubs, gegen die der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde keine Verfahrensrügen erhebt; es folgt zum anderen aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zurechnung dieser Straftaten gegenüber dem Kläger, die dieser als solche nicht angreift (vgl. zu den tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts: UA S. 47 ff.). In Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hat das Oberverwaltungsgericht den Fall des Klägers nach den Maßstäben der zweiten der oben genannten Fallgruppen entschieden. Grundsätzlicher rechtlicher Klärungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
- 11
-
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwendung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Lehrer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was …. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen Zitate gelöscht.
- 2
- Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entsprechenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbewertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgerufen werden.
- 3
- Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website "spickmich.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlassungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stellten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Prangerstellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öf- fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstellen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
- 5
- Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nutzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröffentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden.
- 6
- Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.
A
- 8
- Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künf- tigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann deshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von vornherein abgesprochen werden.
B
- 9
- Die Klage ist aber unbegründet.
- 10
- I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebenen Website befreit.
- 11
- 1. Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
- 12
- Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
- 13
- 2. Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verantwortlich , wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.
- 14
- Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird. § 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt , ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
- 15
- Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer gegebenenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
- 16
- II. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.
- 17
- a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs- äußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
- 18
- Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zulässig.
- 19
- b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer /Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.
- 20
- aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufgegeben , in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt werden sollen (vgl. Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presserecht , 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.
- 21
- bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch -redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve /Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).
- 22
- Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
- 23
- c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
- 24
- aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck , wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22; Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, 403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19; Schaffland /Wiltfang, aaO, § 29 Rn. 4).
- 25
- bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrichteten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
- 26
- (1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Gola /Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, aaO).
- 27
- (2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
- 28
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen gelten.
- 29
- cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
- 30
- (1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.).
- 31
- (2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
- 32
- Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten , da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.
- 33
- (3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Meinungsäußerungen , auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "menschlich" , "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Eigenschaften , die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt, das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
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- (4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
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- (5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt.
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- (6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
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- Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassenderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschränken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Einwand , dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten "substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr Verbleib im System eingeschränkt ist.
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- Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich , um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).
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- Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äußerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien und die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR 1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190).
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- (7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
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- 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
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- a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch dergleichen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein- bar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhausen /Roggenkamp aaO, 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
- 43
- b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen , dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).
- 44
- c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind. Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
- 45
- 3. Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich" unterzeichnet ist.
- 46
- 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).
III.
- 47
- Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 333/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu. Ziffer 1. wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen und über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise abrufbaren, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000 EUR, im Übrigen 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten im Internet geltend.
4Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
5Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
6Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://afghanistan.XXX.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
7Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurück.
8Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://afghanistan.XXX.org/ geschehen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
14Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.
15Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil er unter Bezugnahme auf den als Anlage beigefügten Datenträger nicht ausreichend konkretisiert sei. In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die UdP urheberrechtlich nicht geschützt seien; bei den Berichten der Bundeswehr an das Parlament handele es sich weder um wissenschaftliche noch um technische Inhalte, sondern um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte handele es sich nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“, welches eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließe, vielmehr richte sich die Darstellungsform der Texte nach deren Inhalt und nutze für die Unterteilung bereits bestehende und sich aufdrängende Abgrenzungskriterien. Weiterhin gehe das Landgericht unrichtig davon aus, dass - die Eigenschaft als Sprachwerke unterstellt - es sich bei den verfahrensgegenständlichen Berichten nicht um amtliche Werke nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 UrhG handele. Das Landgericht verkenne bei seiner gegenteiligen Annahme, dass das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere und die UdP durch die Klägerin selbst – in Gestalt der UdÖ - bereits zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden; damit sei ein amtliches Interesse an der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Werke intendiert. Soweit sie - die Beklagte - erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten habe, habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, dass ein solches Bestreiten der Urheberschaft im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nicht zulässig sei. Das Landgericht gehe schließlich zu Unrecht von einer Rechtsverletzung durch die Beklagte aus und setzte sich dabei schon nicht näher mit den einzelnen, angeblich verletzten Rechten auseinander, sondern bejahe fälschlicherweise einen Eingriff in die Rechte aus §§ 12, 16 und 19a UrhG. Jedenfalls sei eine Verletzungshandlung unter keinen Umständen rechtswidrig erfolgt; die Prüfung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit der bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen, sondern das durch das Urheberrecht repräsentierte Eigentumsrecht des Art. 14 GG sei mit den Grundrechten nach Artikel 5 GG im Sinne einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Auch im Urheberrecht müssten ausnahmsweise die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, sofern das Urheberrecht – wie vorliegend - als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Das Landgericht übersehe, dass das Mitteilen von Informationen essenziell für die ebenfalls nach Art. 5 GG geschützte Informationsfreiheit sei und das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber in der Regel dann überwiege, wenn die Beeinträchtigungen für den Urheber nur minimal seien; dabei sei auch zu beachten, dass keine nennenswerte Beeinträchtigung von Vermögensinteressen im Sinne des Art. 14 GG auf Seiten der Klägerin bestehe. Demgegenüber überwiege die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten deutlich; gerade im Hinblick auf die Kampfeinsätze in Afghanistan bestand und bestehe in der Öffentlichkeit ein großes Diskussionsbedürfnis.
16Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass – soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung losgelöst von den Schranken des Urheberrechts eine Güterabwägung vornehme - sie nicht nur einseitig die angeblichen Interessen der Allgemeinheit über die der Klägerin zustehenden Interessen an der eigenen Entscheidungsbefugnis über die Frage der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke stelle, sondern auch keinen ersichtlichen Grund dafür liefere, dass die Abbildung nahezu sämtlicher UdP aus einem Zeitraum von ca. sieben Jahren diesem angeblichen Informationsinteresse überhaupt gerecht werde resp. notwendig sei. Die Öffentlichkeit werde über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland durch die UdÖ unterrichtet. Im Übrigen stelle die ungekürzte Verbreitung fremder Inhalte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Werk dar.
17Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die bisherige Beklagte mit Wirkung zum 01.12.2014 erloschen und bei der „G GmbH“ angewachsen sei. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihren Unterlassungsantrag wie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend formuliert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
211. Die Klage ist zulässig.
22a.
23Die in tatsächlicher Hinsicht unstreitige und durch den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug belegte Umwandlung durch Verschmelzung bewirkt prozessual einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite, so dass das Rubrum entsprechend zu berücksichtigen war.
24b.
25Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auf Hinweis des Senats klarstellend formulierte Unterlassungsantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
26An den gesetzlichen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH GRUR 2003, 228, zitiert nach juris Rn. 46 – P-Vermerk). Dabei kann sich der Antrag auf eine Anlage beziehen, ohne mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden zu sein (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rn. 46). Die Anlage kann auch in einem beigefügten Datenträger mit aufgelisteten Dateien bestehen (BGH GRUR 2003, 786, zitiert nach juris Rn. 33 – Innungsprogramm).
27Danach hat bereits das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Bezugnahme auf den als Anlage K1 vorgelegten Datenträger den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt. Dies gilt jedenfalls nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung, dass die Dokumente auf dem Datenträger über den Pfad „DieAfghanistanPapiere-Mirror-zip/data/images/thumb“ seitenweise aufrufbar sind.
282.
29Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze umfassend und erschöpfend darstellen und zutreffend auf den Streitfall anwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Bewertung:
30a.
31Die Berufung beanstandet zunächst ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin.
32Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, genügt es nicht, sie mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substantiiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 Rn. 10). Die Klägerin hat in der Klageschrift substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, wer Verfasser der UdP in den Jahren 2010 bis 2012 war und dies im Schriftsatz vom 17.04.2014 für die Jahre 2005 bis 2010 ergänzt. Sie hat ferner behauptet, dass sämtliche benannten Zeugen in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen und die jeweilige UdP in Erfüllung ihrer Dienstpflicht erstellt haben. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, ohne dazu vorzutragen, von wem sie eigene - durch die Einstellung der Texte ins Internet in Anspruch genommene – Rechte ableiten will. Auf der fraglichen Internetseite heißt es hierzu, die Berichte seien ihr „zugespielt“ worden. Das genügt nicht, um die substanziell vorgetragenen, mit Zeugnisangeboten unterlegten Darlegungen der Klägerin über ihre Rechtsinhaberschaft zu erschüttern. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich ist: Einerseits bestreitet sie die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und alle dazu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen, andererseits stellt sie die „Echtheit“ der Einsatzberichte zu keinem Zeitpunkt in Frage, sondern beruft sich im Gegenteil auf deren Originalität, ohne aber ihre „Bezugsquelle“ offenzulegen. Eine unter § 138 Abs. 4 ZPO fallende Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm bereits dann als fraglich angesehen, wenn eine Partei die Rechtsinhaberschaft des Klägers letztlich mit dem Argument angreift, sie habe an die Rechtsinhaberschaft eines eigenen Informationszuträgers geglaubt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2009, 159 – Fallschirmsprung, zitiert nach juris Rn. 20). Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht erst recht nicht aus, wenn ein Beklagter – wie im Streitfall - eigene Rechte an einem Werk bzw. eine diesbezügliche Ableitung gar nicht erst behauptet, sondern das Werk als „Original“ und damit von dem Rechtsinhaber stammend ins Netz stellt, ohne seine Bezugsquelle offenzulegen oder abgeleitete Rechte auch nur zu behaupten.
33Die Berufung beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht die Feststellung des Landgerichts, wonach die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil die benannten Zeugen sie in Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflicht erstellt haben. Entsprechendes hat die Klägerin schon in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, so dass die Rüge, es handele sich eine unzulässige Erweiterung des klägerischen Sachvortrags, schon im Ansatz verfehlt ist. Der weitere Einwand, es bleibe abgesehen von Zeiträumen, zu denen die Klägerin nichts vorgetragen habe, auch unklar, wer genau Urheber der UdP sei und damit überhaupt die Möglichkeit zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte auf die Klägerin gehabt habe, greift nicht durch, weil die Klägerin wie ausgeführt substantiiert zu den Verfassern aller UdP im relevanten Zeitraum vorgetragen hat.
34b.
35Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte, die die Klägerin beispielhaft in Kopie für die UdP 2/12 und 23/10 mit der Klageschrift vorlegt, stellen urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Gegen die auch diesbezüglich zutreffende Bewertung des Landgericht wendet die Berufung ohne Erfolg ein, dass es sich um reine Tatsachenwiedergaben und bei dem sich immer wiederholenden, einfachen Aufbau der Texte nicht um eine „systematisch prägnante Gliederung“ oder gar ein „Konzeptionsmuster“ handele, welches eine persönliche geistige Schöpfung nicht erkennen ließe.
36Auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen oder Gebrauchszwecken dienende Schriftwerke sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich überragt wird. Dabei kann die erforderliche Individualität und schöpferische Leistung auch durch den Aufbau, die Auswahl und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung der Text- und Bildinformation, die sprachliche Ausdrucksweise oder die sonstige Darstellungsart erreicht werden, sofern diesbezüglich ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt (vgl. BGH GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung; LG München I GRUR-RR 2008, 74 [75] - Biogas Fonds). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 -, BeckRS 2011, 26662; LG Stuttgart vom 04.11.2010 – 17 O 525/10 – Rn. 50 f., zitiert nach juris).
37Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Einsatzberichte in Gestalt der UdP Text bereits die für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe erreichen und selbst bei Annahme eines engen Schutzbereichs jedenfalls gegen identische Übernahmen geschützt sind, zutreffend. Auch wenn die Texte in weiten Teilen die Übermittlung (vorgegebener) Tatsachen bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr enthalten, finden sich gleichwohl auch persönliche Einschätzungen etwa zu der Bedrohungslage oder der Rolle von bestimmten Personen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der hinreichende Grad der Schöpfungshöhe jedenfalls aus der systematisierten Auswahl und denknotwendig teilweise verkürzende Aufbereitung der Sachinformation sowie der jeweiligen Darstellungsform folgt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es sich um relativ lange Texte handelt, bei denen umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Den jeweiligen Texten ist trotz der darin enthaltenen Sachinformationen zumindest ein enger Schutzbereich zuzugestehen, der ihn gegen eine identische Übernahme wie die vorliegende absichert.
38b.
39Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass es sich bei den UdP weder um ein amtliches Werk nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um ein Werk handelt, das nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist.
40Von Absatz 1 erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter fallen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Die UdP fallen als reine Unterrichtung bzw. Mitteilung mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakters nicht unter die abschließende Aufzählung dieser Norm.
41Das Landgericht hat darüber hinaus auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffend verneint. Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht die - der Beklagten auf unbekanntem Wege „zugespielten“ - UdP, sondern allein die mit diesen Berichten nicht identischen UdÖ („Unterrichtung der Öffentlichkeit“) tatsächlich veröffentlicht hat. Abgesehen davon, dass die UdP selbst damit tatsächlich nicht veröffentlicht sind, begründet auch das von der Beklagten für sich und die Allgemeinheit beanspruchte „allgemeine“ Interesse an einer Veröffentlichung der ungekürzten Fassungen kein „amtliches“ Interesse, dass das Werk tatsächlich zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wird. Die Beklagte setzt hier zu Unrecht den Begriff „amtlich“ mit „allgemein“ gleich und vermischt die in § 5 Abs. 2 normierten Tatbestandsvoraussetzungen „amtliches Interesse“ und „zur allgemeinen Kenntnisnahme“. Die Rechtsprechung ist mit der Annahme eines sonstigen amtlichen Werkes im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG in Zweifelsfällen ohnehin zurückhaltend; so sind insbesondere keine sonstigen amtlichen Werke solche, die lediglich im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit oder zu Belehrung und Unterrichtung geschaffen werden (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 5 Rn. 10 m.w.N.).
42Die Klägerin hat im Übrigen ein „amtliches Interesse“ in ihrem als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 25.10.2012 ausdrücklich verneint und ausgeführt, dass ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG nicht bestehe, da sie die UdP wegen militärischer und sonstiger sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr als Verschlusssachen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG einstufe. Bei der entsprechenden Beurteilung ist ihr auch „kraft Amtes“ ein Ermessensspielraum einzuräumen. Die Beklagte kann nicht die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach IFG gleichsam umgehen, indem sie sich interne Dokumente auf unbekanntem, auch von ihr nicht offengelegtem Wege verschafft und versucht, eine eigenmächtige Veröffentlichung über § 5 UrhG zu legitimieren; das entspricht nicht Sinn und Zweck des § 5 UrhG, der lediglich einen Schutz für von dem Berechtigten tatsächlich veröffentlichte und der Allgemeinheit bereits zugänglich gemachte amtliche Werke ausschließt.
43d.
44Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG steht dem Urheber zu und ist als Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Auflage, § 12 Rn. 2). Dazu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses jedenfalls konkludent die Entscheidung über dessen Veröffentlichung der Klägerin übertragen haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu den Verfassern der jeweiligen UdP ist – wie bereits ausgeführt – auch hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt, so dass das Bestreiten mit Nichtwissen demgegenüber nicht ausreicht. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Veröffentlichungsrecht sei „erschöpft“, weil die verfahrensgegenständlichen Berichte bereits von der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden seien. Wie bereits ausgeführt sind allein die UdÖ, nicht aber die UdP veröffentlicht worden. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Falle der Vorstellung seines Werkes nicht auf „Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht“ (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 6 Rn. 7); eine Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG setzt weiterhin voraus, dass das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Vorliegend sind die UdP ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Referaten im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie dem BMVg nachgeordnete Dienststellen und damit einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden.
45Die Beklagte hat die UdP jedenfalls vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG. Selbst wenn sie die ihr übermittelten Berichte nicht selbst gescant, sondern in digitalisierter Form erhalten hat, musste sie die erhaltenen Dateien auf ihrem Server speichern, um die fragliche Internetseite betreiben zu können; das hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das entsprechende Speichern auf der Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung dar (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 16 Rn. 7 m.w.N.).
46Schließlich hat die Beklagte die UdP auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, was sie selbst lediglich für die nicht lesbaren Dokumente in Abrede stellt. Zugänglichmachen in diesem Sinne setzt jedoch nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werktitel eröffnet wird (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 6; Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 3. Auflage, § 19a Rn. 43 m.w.N.). Die Beklagte hat auch die schlecht oder kaum lesbaren UdP tatsächlich zum Abruf für die Öffentlichkeit bereitgehalten und die Nutzer auf ihrer Internetseite ausdrücklich wie folgt um Hilfe gebeten: „Editieren sie die Berichte. … Geben sie Hinweise“. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die in den UdP enthaltenen Grafiken erkennbar abgebildet sind. Abgesehen davon hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass das unstreitige öffentliche Zugänglichmachen der lesbaren UdP auch zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf die schlecht lesbaren UdP führt.
47e.
48Die Beklagte greift auch rechtswidrig in die der Klägerin zustehenden Rechte aus §§ 12, 16, 19a UrhG ein.
49Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.
50Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP - v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.
51Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man - im Ansatz mit der Beklagten - die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ - selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten - wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte - eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.
52f.
53Der Unterlassungsantrag ist schließlich nicht durch die auf Seiten der Beklagten eingetretene Rechtsnachfolge erledigt wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr.
54Dazu haben beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung BGH WRP 2013, 347 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung – im Streitfall nicht einschlägig ist, da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin die streitgegenständlichen Inhalte über das Online- Portal www.derwesten.de weiterhin, ununterbrochen und bis heute zum Abruf bereithält, dadurch eine eigene Verletzungshandlung verwirklicht und auch für die Verbreitung deren Inhalte verantwortlich ist. Eine Wiederholungsgefahr ist daher jedenfalls auch in der Person der Beklagten zu besorgen, weil sie ihrerseits die fraglichen Inhalte zum Abruf bereithält (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 20). Betrieb und Übernahme des streitgegenständlichen Internetauftritts mit den fraglichen Inhalten stellen auch einen „Dauerverstoß“ dar, so dass die Klägerin insoweit auch keinen neuen Verletzungsfall in das Verfahren einführt.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst; das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles.
58Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter http://anonym1.org/ geschehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten, an denen sie Rechte beansprucht, ins Internet geltend.
3Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
4Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
5Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal http://anonym1.org/. Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
6Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte lies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurückweisen.
7Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
8Die Klägerin beantragt,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
13Entscheidungsgründe:
14I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist anzunehmen (dazu I 1) und der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (dazu I 2).
151. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
16Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person an dem Ort verklagt werden, an dem eine unerlaubte Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung ist dort begangen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
17Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen.
18Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN, für die internationale Zuständigkeit im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO). Für die örtliche Zuständigkeit kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, an dem von ihm gewählten Gerichtsstand sei ein schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN).
19Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung der Beklagten. Diese liegt in F und damit nicht innerhalb des Bezirks, für den eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln anzunehmen ist. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" (Erfolgsort) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründen.
20Entgegen der Ansicht der Beklagten soll sich die Handlung der Beklagten auf den von ihr betriebenen Internetseiten aber auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken, so dass aus diesem Grund die örtliche Zuständigkeit anzunehmen ist. Denn die Beklagte wandte sich mit ihrer Internetveröffentlichung, die grundsätzlich überall abrufbar ist, bestimmungsgemäß an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche in Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 15 U 62/12, zur internationalen Zuständigkeit).
21Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Köln ist zudem vorliegend auch gegeben. Die auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite veröffentlichten Berichte sollen nach dem Anspruch der Seite gerade zur Aufklärung der gesamten bundesdeutschen Öffentlichkeit dienen und es wird zur Hilfe bei der digitalen Bearbeitung der „zugespielten“ Berichte aufgerufen. Das Thema Bundeswehr in Auslandseinsätzen spricht zudem interessierte Personenkreise in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an.
222. Der Klageantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
23a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 = WRP 2013, 1613 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
24b) Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
25Die Bezugnahme im Unterlassungsantrag auf einen der Klageschrift beigefügten Datenträger, welcher der Beklagten inzwischen ebenfalls vorliegt, genügt diesen Anforderungen. Denn um die notwendige Bestimmtheit des Antrages zu erreichen, ist es gerechtfertigt, eine anderweitig sinnlich wahrnehmbare Darstellung wie hier den Datenträger in den Antrag aufzunehmen und dabei – insbesondere bei umfangreichen Anlagen – auf eine Beifügung in einer Anlage Bezug zu nehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.41, mwN).
26Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine erschöpfende Verteidigung nicht möglich wäre, weil sie die Dateien dem Klagevorbringen nicht zuordnen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die auf dem der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügten Datenträger enthaltenen Dateien und Verzeichnisse offensichtlich vom Internetserver der Beklagten heruntergeladen wurden. Damit ist der Streitgegenstand eindeutig umrissen, zumal der Klageantrag ohnehin alle kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst, soweit das jeweilige Schutzrecht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 = WRP 2014, 719 – Reichweite des Unterlassungsanspruchs).
27Soweit die Beklagte geltend macht, die unter der URL http://anonym1.org/ enthaltenen Inhalte könnten jederzeit geändert werden, außerdem seien die Dokumente teilweise nicht lesbar, handelt es sich nicht um Fragen der Bestimmtheit des Klageantrags. Die behauptete Identität zwischen dem Schutzobjekt und dem angegriffenen Gegenstand ist vielmehr eine materielle Frage der Begründetheit der Klage.
28II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu, weil es sich bei den UdP um schutzfähige Sprachwerke handelt (dazu II 1), das Urheberrecht nicht ausgeschlossen ist (dazu II 2), die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist (dazu II 3), die Beklagte in die der Klägerin zustehenden Rechte eingegriffen hat (dazu II 4) und der Eingriff rechtswidrig war (dazu II 5).
291. Die streitgegenständlichen Berichte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig.
30Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 – Inkassoprogramm, mwN). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein bzw. Obertexte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 45, mwN). Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 – I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).
31Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250 – CB-infobank I).
32Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-infobank I). Dabei kann bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen, ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen (vgl. zu Leitsätzen, die zu amtlichen Entscheidungen gebildet wurden: BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136 – Leitsätze). Maßgeblich ist bei der urheberrechtlichen Beurteilung, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist.
33Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der UdPs auszugehen. Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommenen Texte ergibt sich aber nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte.
34Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. Auf die Berichte aus den Einsatzgebieten folgen zusammenfassende Darstellungen aller Einsätze in dem Berichtszeitraum sowie jeweils angepasste Grafiken, Diagramme und Tabellen.
35Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen UdPs alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.
36Die gewählte Form der Aufbereitung der Sachinformation ergibt sich nicht bereits zwangsläufig aus der Notwendigkeit einer sachbezogenen Informationswiedergabe, sondern trägt speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollen.
372. Der Urheberrechtsschutz ist nicht ausgeschlossen gemäß § 5 UrhG. Denn die UdPs sind keine amtlichen Werke im Sinne dieser Vorschrift.
38Die Vorschrift des § 5 UrhG unterscheidet zwischen amtlichen Werken, die gemäß § 5 Abs. 1 UrhG absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen es gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einen relativen Schutz gewährt.
39a) Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom Urheberrechtsschutz insgesamt ausgenommen. Die UdPs als Mittel zur parlamentarischen Unterrichtung unterfallen bereits nicht den abschließend aufgezählten Typen amtlicher Dokumente und sind nicht vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UrhG umfasst.
40b) Auch ein Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 2 UrhG greift nicht. § 5 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass es sich um ein nicht unter § 5 Abs. 1 UrhG fallendes Werk handelt, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
41(1) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. IV/270, 39) ist der Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordert. Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, die Verwertung der die Information vermittelnden Leistung jedermann freizugeben (BGH, Urteil vom 02.07.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten).
42Die UdP sind indes ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch bestimmt, wie bereits aus einem entsprechenden Aufdruck auf den Dokumenten ersichtlich ist. Es liegt daher auch nicht im amtlichen Interesse, diese allgemein zugänglich zu machen.
43(2) Weitere Voraussetzung ist die Veröffentlichung des Werkes gemäß § 6 Abs. 1 UrhG. Nur zum innerdienstlichen Gebrauch bestimmte Werke verlieren daher den Urheberrechtsschutz nicht (BT-Drs. IV/270, 39). Denn solange diese nicht veröffentlicht sind, zielen sie nicht auf ein bestimmtes Verhalten der Bürger ab. Darunter fallen etwa Verhandlungsprotokolle, Sitzungsberichte, nicht veröffentlichte Gesetzesentwürfe, Rechtsgutachten sowie technische und medizinische Gutachten, Unterrichts- und Lehrmaterialien einschl. Filme, die lediglich für den Gebrauch auch großer staatlicher Organisationen bestimmt sind (vgl. Katzenberger GRUR 1972, 686, 689).
44Vorliegend ist die Veröffentlichung durch die Beklagte nicht mit Zustimmung der Klägerin und mithin nicht im Sinne von § 6 Abs.1 UrhG erfolgt.
45Soweit die Beklagte geltend macht, zusammenhängende Teile der UdP seien wortwörtlich in einer „abgespeckten“ Version als sogenannte Unterrichtung der Öffentlichkeit (UdÖ) im Internet unter http://www.bundeswehr.de veröffentlicht worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die UdP in ihrer Gesamtheit wurden von der Klägerin nicht veröffentlicht und dies entsprach auch nicht ihrer Intention. Auf eine etwaige Teilidentität zwischen UdP und UdÖ kommt es daher nicht an, weil es auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 UrhG nach der gesetzgeberischen Wertung maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin der konkreten Veröffentlichung zugestimmt hat.
463. Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt.
47Die Klägerin hat detailliert zur Verfasserschaft der einzelnen UdP in den entsprechenden Zeiträumen vorgetragen und insoweit Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat – insoweit unstreitig – diese UdP auf ihre Internetseite eingestellt und diese entsprechend bezeichnet. Demnach ist auch die Beklagte jedenfalls bei der Veröffentlichung der UdP davon ausgegangen, dass diese im Auftrag der Klägerin von für die Klägerin tätigen Beamten verfasst wurden.
48Bestreitet die Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen, indem sie die Tätigkeiten der als Verfasser bestimmter UdP benannten Zeugen, das zu diesen Zeugen bestehende Dienstverhältnis der Klägerin und die Erstellung im Rahmen der jeweiligen Dienstpflicht bestreitet, ist dies nicht als hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO anzusehen. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten widersprüchlich. Denn wenn sie zum einen die UdP als solche nutzt, weil sei gerade die Informationen zu den jeweiligen Auslandseinsätzen der Klägerin enthält und von der Klägerin stammen, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen im entsprechenden Verletzungsprozess nicht in Betracht. Vielmehr hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, ihrerseits in entsprechender Detailtiefe zu erwidern und ggf. vorzutragen, wer ihrer Behauptung nach Urheber der UdP sei und von wem sie etwaige Nutzungsrechte ableiten will.
49In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt hat. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber gemäß § 7 UrhG. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten nach §§ 31 ff. UrhG anzuwenden.
50Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.
51Bei der gebotenen Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
52Daher ist davon auszugehen, dass die im Rahmen ihres jeweiligen Dienstverhältnisses mit der Erstellung der UdP betrauten Soldaten in Anwendung des § 43 UrhG der Klägerin als ihrem Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte an den UdP übertragen haben.
534. Die Beklagte hat die der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
54Die Beklagte ist als Betreiberin des Internetportals http://anonym1.org/ passivlegitimiert, weil sie unstreitig dort Versionen der streitgegenständlichen UdP eingestellte.
55Durch das Einstellen der streitgegenständlichen UdP auf dem Internetportal http://anonym1.org/ ist auch das dem Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen. Auch wenn das Recht der Veröffentlichung grundsätzlich nicht übertragbar ist, kann der Urheber die Ausübung des Rechts einem Dritten überlassen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). So liegt der Fall hier, weil die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen haben und insoweit – wie sich schon aus der Verpflichtung der Beamten zur Verschwiegenheit ergibt – selbst nicht berechtigt sind, dieses zu veröffentlichen, so dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat.
56Ob die Veröffentlichung nur teilweise oder durch schlechte Reproduktion erfolgte, ist unerheblich. Selbst wenn nicht alle streitgegenständlichen UdP eingestellt worden wären, würde dies dem Unterlassungsanspruch in der beantragen Form nicht entgegen stehen. Denn die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlung trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II). Vorliegend sind die Verletzungen durch das Öffentlich-Zugänglichmachen der Werke und deren Vervielfältigung kerngleich, so dass – selbst wenn die UdP teilweise nicht lesbar wären – ein Unterlassungsanspruch hieran nicht scheitern würde.
57In der Fertigung von Scans der UdP liegt zudem eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, in dem Einstellen ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG.
585. Der Eingriff in die der Klägerin zustehenden Rechte ist auch rechtswidrig. Dass ein Nutzungsrecht für die Beklagte bestehe, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nicht zur Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen UdP berechtigt.
59Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Beklagten, die Veröffentlichung im Internet sei nicht rechtswidrig, weil eine zur Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Güterabwägung der betroffenen Grundrechte zugunsten der Beklagten ausfalle.
60Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG vorliegend nicht einschlägig sind und die Veröffentlichung der UdP demnach nicht als Zitat und/oder als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt ist.
61a) Die Beklagte kann sich als Verlegerin von Tageszeitungen grundsätzlich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt grundsätzlich auch das Führen eines Online-Portals. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296).
62Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit liegt jedoch nicht vor. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob über die UdP berichtet werden darf, diese zitiert oder inhaltlich wiedergegeben werden dürfen, sondern allein, ob die Beklagte die konkreten Dokumente ins Internet stellen durfte.
63b) Auch wenn zugunsten der Beklagten einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit unterstellt wird, führt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu keinem anderen Ergebnis.
64Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und muss die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollzogen werden, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 – Cassina).
65Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.; 71, 206 214).
66Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 66, 116 135).
67Mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht ist eine weitere Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (BVerfG, BeckRS 2012, 45905).
68c) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem Berichterstattungselement fehlt. Vielmehr beschränkt sich das Internetportal der Beklagten weitestgehend darauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP findet indes nicht statt. Der bloße Umstand, dass die UdP-Dateien deren Authentizität belegen, rechtfertigt keine andere Einordnung.
69d) Ebenso wenig liegt ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor. Insoweit fehlt es bereits an eigenen referierenden Ausführungen der Beklagten auf dem Portal http://anonym1.org/, für welche die eingestellten UdP als Beleg dienen könnten. Aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Zitat“ (lat. citatum „Angeführtes, Aufgerufenes“), der eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder einen Hinweis auf eine bestimmte Textstelle bezeichnet, ergibt sich bereits, dass ein komplett wiedergegebenes Dokument nicht mehr als Zitat angesehen werden kann. Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen (OLG München, AfP 2012, 395 – Mein Kampf; Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51, Rn. 3). Die Hinzufügung darf auch nicht allein zum Ziel haben, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (KG, GRUR 1970, 616, 618 – Eintänzer). Daher kommt der Erwägung der Beklagten, dass es für die Authentizität der Veröffentlichung der UdP maßgeblich darauf ankomme, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumente zu gewähren, keine Bedeutung zu.
70e) Das UrhG trifft unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich eine abschließende Regelung (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09 – I ZR 129/09, GRUR 2011, 415 = WRP 2011, 609 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie der BGH für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051), kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
71Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedarf es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung hat vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (BVerfG, BeckRS 2012, 45905; vgl. BVerfGE 112, 332, 358). Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung in unzulässiger Weise eingreifen.
72f) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
73Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist wiederum durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Diese Interessenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR geboten.
74Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Auch muss sich derjenige, der in ein fremdes Urheberrecht eingreift, inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt haben, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete. Die vollständige Wiedergabe der UdP auf der Internetseite der Beklagten ist nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gerechtfertigt, weil der angestrebte Zweck (Information der Öffentlichkeit über angebliche Diskrepanzen zwischen der öffentlichen Darstellung der Auslandseinsätze der Bundeswehr und der tatsächlichen Geschehnisse vor Ort) auch ohne vollständige Bereitstellung der UdP im Internet hätte erreicht werden können (vgl. OGH Wien, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 Ob 236/12b, BeckRS 2013, 08757).
756. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.
76Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.