Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG | § 6 Unterrichtungspflicht
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
Referenzen - Gesetze | § 6 ParlBG
§ 6 ParlBG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 6 ParlBG zitiert 1 andere §§ aus dem Parlamentsbeteiligungsgesetz.
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(1) Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die Bundesregierung hat begründet darzulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Einsatz von geringer Intensität und Tragweite ist. Die...