Oberlandesgericht Köln Urteil, 14. März 2014 - 6 U 109/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 346/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1.) 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;
b) an die Klägerin zu 2.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;
c) an die Klägerin zu 3.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;
d) an die Klägerin zu 4.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 1.737,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen insgesamt 1/4 (jede der Klägerinnen 1/16) und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses in Anspruch mit der Behauptung, dass über diesen Anschluss unter anderem am Sonntag, 15.06.2008, gegen 10:18 Uhr mit Hilfe einer Filesharing-Software insgesamt 18.096 Musikdateien zum Download angeboten worden seien, die zu ca. 80 % dem Repertoire der Klägerinnen zuzuordnen seien. Genutzt wurde der Anschluss vom Beklagten selbst, seiner Ehefrau und seinen damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen über ein kabelgebundenes lokales Netzwerk mit vier passwortgeschützten Rechnern, die sich zur fraglichen Zeit im Standby-Betrieb befanden. Nach Abmahnung der Klägerinnen vom 01.10.2008 verpflichtete sich der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung. Ende 2011 haben die Klägerinnen per Mahnbescheid Zahlung von insgesamt 6.454,60 €, nämlich 3.454,60 € Abmahnkostenerstattung und je 200,00 € Lizenzschadensersatz für drei der Klägerin zu 1.) und je vier den Klägerinnen zu 2.) bis 4.) zugeordneten, näher bezeichneten Musiktiteln verlangt und dies in der Folgezeit unter beispielhafter Darlegung ihrer Rechte an 200 Musikaufnahmen näher begründet. Der Beklagte ist dem Zahlungsbegehren im Einzelnen entgegengetreten. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat ihn gemäß den Klageanträgen verurteilt.
4Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er beanstandet fehlerhafte und fehlende Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Aktivlegitimation, zur Ermittlung seines Internetanschlusses als Quelle der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und zur Nutzung des Anschlusses durch seine Familienangehörigen, bezüglich derer er zwar keinen Anlass zu belastenden Unterstellungen habe, Rechtsverstöße aber auch nicht völlig ausschließen könne. Die seiner Ansicht nach aus einem überhöhten Gegenstandswert berechneten Abmahnkosten beanstandet er auch der Höhe nach. Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.
5Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben; auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01. 2014 wird Bezug genommen.
6II.
7Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
81. Die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerinnen vom Beklagten wegen des unbefugten öffentlichen Zugänglichmachens der streitbefangenen Musikaufnahmen in einer sogenannten Internettauschbörse Schadensersatz verlangen können (§§ 97, 85, 19a UrhG), stellt sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der Beweisaufnahme vor dem Senat als zutreffend dar. Ob auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen eines Vorgangs im Juni 2008 noch § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. oder mangels Übergangsvorschrift (BT-Drucks. 16/5048, 52) der zum 01.09.2008 neu gefasste § 97 Abs. 2 UrhG anzuwenden ist (vgl. Czychowski, GRUR-RR 2008, 265 [268]), kann offen bleiben, weil diese Gesetzesänderung nur redaktioneller Natur war (vgl. Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3. A., § 97 Rn. 3).
9a) Das Landgericht hat die Klägerinnen zu Recht als aktivlegimitiert angesehen. Sie sind in Bezug auf die fünfzehn dem Mahnbescheidsantrag zugrunde gelegten Musiktitel – die Klägerin zu 1.) bezüglich „Walk This Way“ (Dick Brave & The Backbeats), „Even Heaven Cries“ (Monrose) und „This Is My Time“ (Sasha), die Klägerin zu 2.) bezüglich „Everytime We Touch“ (Cascada), „Weinst du“ (Echt), „Tage wie dieser“ und „Perfekte Welle“ (Juli), die Klägerin zu 3.) bezüglich „Denkmal“, „Monster“ (Wir sind Helden), „Mensch“ und „Männer“ (Herbert Grönemeyer) sowie die Klägerin zu 4.) bezüglich „Ohne dich“, „Wissen was wird“ (Silbermond), „Freunde bleiben“ und „Mit dir chill’n“ (Revolverheld) – unabhängig von etwa abgeleiteten (§ 31 UrhG) ausschließlichen Nutzungsrechten der Urheber (§ 15 UrhG) und ausübenden Künstler (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) jedenfalls Inhaber des Tonträgerherstellerrechts (§ 85 Abs. 1 UrhG). In den (mit Anlagenkonvolut K 3) vorgelegten Ausdrucken aus der Katalogdatenbank „www.N.de“ der Q GmbH sind die Klägerinnen als Lieferantinnen der die fraglichen Titel enthaltenden Musikalben ausgewiesen, was nach ihrem unwiderlegten Vorbringen für ihre Rechtsinhaberschaft spricht. Wie dem Senat aus vielen ähnlich gelagerten Verfahren bekannt und vom Beklagten nicht konkret bestritten worden ist, handelt es sich bei dem „Q“-Medienkatalog um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel, der auf die Richtigkeit der Daten großen Wert legt. Um die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im Streitfall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 – 6 W 58/11; Urteil vom 02.08.2013 – 6 U 10/13; Urteil vom 17.08.2012 – 6 U 208/10; Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 205/12). Dies ist nicht geschehen. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen in der Anspruchsbegründung (S. 19 = Bl. 33 d.A.) ihre Schadensberechnung teilweise auf andere Musiktitel gestützt haben als im Mahnbescheid (Bl. 11 d.A.), steht ihrer gleichermaßen dargelegten Rechtsinhaberschaft (S. 5-9 = Bl. 19-23 d.A.) bezüglich dieser Tonträgeraufnahmen nicht entgegen.
10b) Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht sich mit den Einwendungen des Beklagten in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Ermittlungen des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens (der Q2 GmbH) nicht angemessen auseinandergesetzt habe. Konkrete Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts zweifeln lassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass am 15.06.2008 gegen 10:18 Uhr zahlreiche Musikdateien (gemäß den „Screenshots“ im Anlagenkonvolut K 1) unter einer dem Internetanschluss des Beklagten zugeordneten IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurden, zeigt sie insoweit nicht auf.
11aa) Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO). Substantiierten, schriftlich oder bildlich belegten Darstellungen bestimmter „online“ durchgeführter Ermittlungen kommt dabei eine beträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie klägerseits vorgelegt werden und nicht jeden einzelnen Ermittlungsschritt fälschungssicher dokumentieren, als manipuliert anzusehen. Erklärt sich die Beklagtenseite zu Ermittlungsvorgängen zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), kann und muss das Gericht frei würdigen, inwieweit es die Darstellung der Klägerseite für plausibel hält, und muss nicht ohne stichhaltigen Grund ergänzende Beweise verlangen und erheben (insbesondere Zeugen vernehmen und Sachverständige beauftragen).
12Im Streitfall haben die Klägerinnen, nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung die zu seiner Identifizierung durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld führenden Ermittlungen als nicht nachvollziehbar und fehlerhaft beanstandet hatte, in ihrer Replik vom 25.10.2012 (S. 5 ff. = Bl. 97 ff. d.A.) im Einzelnen erläutert, auf welche Weise die Übersicht der seinerzeit mittels der Software „BearShare“ unter der IP-Adresse 87.181.xxx.xxx angebotenen 18.096 Musikdateien (Anlagenkonvolut K 1) von dem Ermittler C unter Aufsicht des Ermittlungsleiters M erstellt wurde. Als weiteren urkundlichen Beleg für die stattgefundenen Internetverbindungen haben sie einen beispielhaften Auszug aus den Aufzeichnungen (dem „Capturefile“) des vom Ermittler eingesetzten Netzwerkanalyseprogramms „Wireshark“ vorgelegt (Anlage K 2) und eine Übermittlung aller digitalen Aufzeichnungen angeboten.
13bb) Diesen konkreten Darlegungen (die mit der Schilderung ähnlicher klägerischer Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Bestätigung durch Aussagen des Zeugen M in anderen Verfahren zwanglos vereinbar sind, vgl. Senatsurteil vom 20.12.2013 – 6 U 205/12) ist der Beklagte erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten. Der Verweis auf seine Darlegungen und Beweisantritte in der Klageerwiderung (S. 5 ff. = Bl. 51 ff. d.A.) ist unbehelflich, weil die dort erhobenen Einwendungen weithin keinen Bezug zu den besonderen Umständen des Streitfalles erkennen lassen.
14Vollkommen unklar ist etwa, über welche hier relevanten Wahrnehmungen und Erkenntnisse die als sachverständig bezeichneten Zeugen Dr.G und N sollten berichten können. Für die schriftsätzlich in den Raum gestellte Möglichkeit krimineller Handlungen unbekannter, durch „Trojaner“ oder „Rootkits“ auf die Rechner seiner Familie und seinen Internetanschluss zugreifender Dritter hat der Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte, insbesondere keine nach Erhalt der Abmahnung ermittelten Hinweise auf etwa vorhandene Schadsoftware dargelegt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Unbefugte Zugriffe auf den Internetanschluss über ein funkbetriebenes lokales Netzwerk („WLAN“) scheiden aus, weil zur fraglichen Zeit kein solches Netzwerk betrieben wurde, sondern die vier häuslichen Rechner der Familie per Kabel mit dem Internetanschluss verbunden waren. Soweit der (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme technisch recht versierte) Beklagte zuletzt (mit Schriftsatz vom 04.03.2014, S. 3) unter Bezugnahme auf jüngste Veröffentlichungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik gemutmaßt hat, dass unbekannte Hacker auch bei abgeschaltetem WLAN ohne sein Wissen auf seinen Internetanschluss zugegriffen haben könnten, geben diese vagen, jeder Konkretisierung entbehrenden Andeutungen dem Senat keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der am 17.01.2014 geschlossenen mündlichen Verhandlung.
15Der Senatsbeschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11 (WRP 2011, 637 = MMR 2011, 322), auf den sich der Beklagte bezogen hat, betraf ein Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, in dem das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung verneint wurde, weil die nur rudimentär erläuterte Angabe der dortigen Antragstellerin, der gleiche Film sei innerhalb von drei Tagen unter der gleichen „dynamischen“ IP-Adresse zugänglich gemacht worden, auf Grund der unstreitigen Praxis der Providerin, nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung vorzunehmen, unglaubhaft erschien. Im Streitfall hat die Klägerin dagegen – wie vom Landgericht zutreffend bemerkt – detailliert vorgetragen, dass der nach damaliger Konfiguration der Software „BearShare“ durch seinen Nutzererkennungsschlüssel („Globally Unique Identifier“ = „GUID“) identifizierbare Internetanschluss des Beklagten außer am 15.06.2008 auch in der Zeit vom 16.06. bis 30.07.2008 (nicht etwa unter der gleichen IP-Adresse, sondern) unter 21 weiteren „dynamischen“ IP-Adressen als Anbieter von Musikdateien ermittelt worden sei. Auch der Senatsbeschluss vom 24.03.2011 – 6 W 42/11 (WRP 2011, 781 = MMR 2011, 396; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2012, 329), wonach einer Partei Prozesskostenhilfe in Hinblick auf beweisbedürftige Ermittlungsergebnisse nicht unter Hinweis auf fälschlich als präjudiziell angesehene Feststellungen im Verfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG versagt werden könne, betraf – ebenso wie die vom Beklagten angeführten Entscheidungen anderer Gerichte – eine von der vorliegenden Konstellation abweichende Fallgestaltung.
16Im Streitfall befanden sich auf Rechnern des kabelgebundenen lokalen Netzwerks mit Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten unstreitig Musikaufnahmen des in Rede stehenden Repertoires. Sachverständigenbeweis zu dem Vorbringen des Beklagten (S. 20 der Klageerwiderung = Bl. 66 d.A.; S. 4 des Schriftsatzes vom 15.01.2013 = Bl. 131 d.A.), dass auf den im Juni 2008 in seinem Haushalt vorhandenen Rechnern keine Filesharing-Software installiert und der vorerwähnte „GUID“ keinem dieser Rechner technisch zuzuordnen war, konnte nicht erhoben werden, weil die vier Rechner (nach den Angaben des Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat am 25.10.2013) nicht mehr vorhanden sind; die Rechner seiner beiden Söhne, bei denen (nach seinen Angaben in der Sitzung vom 17.01.2014) immer wieder einzelne Komponenten ausgetauscht worden waren, sollen schon vor Abfassung der Klageerwiderung im Jahr 2012 einem Brand zum Opfer gefallen sein (Schriftsatz vom 04.03.2014). Der Senat schließt aus diesen Umständen noch nicht auf eine wenigstens fahrlässige Beweisvereitelung des Beklagten, die bereits für sich allein den Beweis des Gegenteils durch die Klägerinnen ersetzen würde (vgl. BGH, NJW 2006, 434 [Rn. 22 f.]; NJW 2011, 778 [Rn. 31]). Dennoch wirkt sich der Verlust möglicher objektiver Beweismittel im Ergebnis zu seinen Lasten aus, weil die Indizien, die bei zusammenfassender Würdigung für ein Zugänglichmachen der streitbefangenen Musikdateien über seinen Internetanschluss sprechen, so nicht mehr überzeugend entkräftet werden können.
17cc) Gegen die Richtigkeit der von den Klägerinnen veranlassten Ermittlungen sprechen im Ergebnis auch nicht die Zeugenaussagen der Familienangehörigen des Beklagten im Berufungsverfahren.
18Die umfassende Würdigung dieser Aussagen ändert nichts an der vom Senat gewonnenen Überzeugung, dass zur fraglichen Zeit wenigstens einer der im Haushalt des Beklagten vorhandenen, im Betrieb befindlichen und mit dem Internet verbundenen Rechner für eine (das öffentliche Zugänglichmachen der streitbefangenen Musikdateien einschließende) Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen genutzt wurde. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung (auch) geltend gemacht hat, dass niemand aus seiner häuslichen Sphäre die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen habe, die Ermittlung seines Internetanschlusses als deren Quelle mithin nur falsch sein könne, sind das Zeugnis seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne insgesamt nicht geeignet, die für die Richtigkeit der Ermittlungen sprechenden Indizien zu entkräften.
19Zur Nutzung des passwortgeschützten, ihnen nicht zugänglichen Rechners des Beklagten haben die Zeugen keine näheren Angaben gemacht. Dass es sich um einen „Firmencomputer“ gehandelt haben mag, der ihm aus dienstlichen Gründen zur Verfügung gestellt und von ihm inzwischen wieder abgegeben wurde, schließt seine Verwendung als „Filesharing-Client“ nicht von vornherein aus, zumal nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten jedes Familienmitglied im Wesentlichen nur den ihm zugeteilten Rechner verwendete und er seinen Internetzugang durchaus auch für private Zwecke wie sein Hobby Radfahren, etwa zur Ausarbeitung von Routen und Aktualisierung von Navigationssoftware, sowie für Informationseinholungen, Gedankenaustausch und Einkäufe in Bezug auf Wein nutzte (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.01.2013 = Bl. 131 f. d.A.).
20Unabhängig davon hält der Senat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für möglich, dass die Söhne des Beklagten in Bezug auf die Internetnutzung der Familienmitglieder teilweise unvollständige und verfälschte Angaben gemacht haben.
21Der Senat teilt die vom Beklagten in seinem beweiswürdigenden Schriftsatz vom 14.02.2014 (Bl. 274 ff. d.A.) vertretene Auffassung, dass die Aussage seines jüngeren, im Juni 2008 noch minderjährigen Sohnes einige Unsicherheit hat erkennen lassen. Außer mit Schwächen der Erinnerung an zur Zeit der Vernehmung mehr als fünf Jahre zurückliegende Vorgänge muss dabei mit einer die Aussage verfälschenden Entlastungstendenz gerechnet werden, die nicht allein seine eigene Person, sondern auch den Beklagten und die übrigen Familienangehörigen betraf. Einen Hinweis in diese Richtung sieht der Senat darin, dass
22der Zeuge die Frage, ob er Musik auch aus dem Internet heruntergeladen habe, nicht nur verneint, sondern der Antwort von sich aus die Begründung hinzugefügt hat, dass seine Eltern das nicht gewollt hätten; dem Zeugen war es anscheinend wichtig, den unausgesprochenen Verdacht, zur fraglichen Zeit im Rahmen einer Internettauschbörse auch selbst Musikdateien in rechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich gemacht zu haben, sowohl von sich als auch von seinen Eltern fernzuhalten. Eine ähnliche Tendenz war bei der Vernehmung des älteren Sohnes zu beobachten, der zwar sicherer wirkte als sein jüngerer Bruder, auf Fragen nach digitalen Musikdateien auf seinem besonders leistungsfähigen Rechner aber teils unklar antwortete; der Zeuge schien darüber hinaus bemüht, die Unstimmigkeit der Angaben seines Vaters auszugleichen, der einerseits hatte vortragen lassen, dass seine beiden Söhne primär Musik von Vinyl-Schallplatten favorisierten (S. 4 des Schriftsatzes vom 15.01.2013 = Bl. 132 d. A.), andererseits in der Berufungsverhandlung vom 25.10.2013 (unprotokolliert) angegeben hatte, dass es sich dabei Mitte 2008 um eine Liebhaberei nicht seiner Söhne, sondern von ihm selbst gehandelt habe (was der zusätzlichen Vorhaltung digitaler Musikaufnahmen auf den zum lokalen Netzwerk gehörenden Rechnern freilich nicht entgegen steht).
23Das Bemühen um ein jede Belastung von Angehörigen vermeidendes Aussageverhalten entspricht dem von den Zeugen und dem Beklagten persönlich vermittelten Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie. Der Senat hält es danach für denkbar, dass die Zeugen trotz ihrer Belehrung über die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben sowie über die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung aus persönlichen oder sachlichen Gründen (§§ 525, 382, 383 ZPO) in Bezug auf eine Verstrickung von Familienmitgliedern in Rechtsverletzungen der streitbefangenen Art nicht alles gesagt haben, was sie wussten.
24c) Für die nach alledem über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen ist der Beklagte zumindest mitverantwortlich (§ 830 BGB).
25aa) Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 33] – Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat, GRUR-RR 2012, 329 [330]). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] – Morpheus; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]). Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich (vgl. BGH, NJW 1952, 217) erscheinen lassen. Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmter Vorgang auch anders abgelaufen sein könnte als in der vermuteten Weise, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. Senat, Urteil vom 02.08.2013 – 6 U 10/13; Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 205/12).
26Erklärt der Anschlussinhaber, er vertraue darauf, dass keiner seiner Angehörigen die Rechtsverletzung begangen habe, so kann der Verletzte im Hinblick auf diese Äußerung der subjektiven Überzeugung des Prozessgegners nicht zugestehen (§ 288 Abs. 1 ZPO) oder unstreitig stellen (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass tatsächlich niemand anderer aus dessen häuslicher Sphäre für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Legt der Anschlussinhaber zugleich nachvollziehbar dar, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis). Gelingt ihm so die Erschütterung der Vermutungsgrundlage, obliegt dem Verletzten wieder der Vollbeweis, dass (auch) der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
27bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat im Streitfall auf Grund umfassender Würdigung aller unstreitigen Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§§ 286, 525 ZPO) die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte von den am 15.06.2008 über seinen Internetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen zumindest wusste und er den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungserfolg trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf genommen hat, so dass er für die Rechtsverletzungen wenigstens als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich ist.
28Die Ehefrau und die beiden Söhne des Beklagten haben in Abrede gestellt, sich selbst an Internettauschbörsen beteiligt oder auch nur Musikaufnahmen im streitbefangenen Umfang auf ihrem Rechner vorgehalten zu haben. Der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass die Ehefrau des Beklagten in dieser Hinsicht die Unwahrheit gesagt haben könnte, hält es allerdings – wie oben zu lit. b cc ausgeführt – für denkbar, dass die Aussagen der beiden Söhne unvollständig waren und ihre Beteiligung an den in Rede stehenden Rechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus folgt unter Würdigung aller Umstände allerdings nicht, dass die Möglichkeit einer Beteiligung des Beklagten zweifelhaft und mit wenigstens gleicher Wahrscheinlichkeit von der Alleintäterschaft eines der beiden Söhne oder von einem mittäterschaftlichen Handeln der Söhne ohne sein Wissen und Wollen auszugehen wäre. Vielmehr sprechen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit entweder (zusammen mit seinen Söhnen) selbst an Tauschbörsen teilgenommen oder wenigstens die Teilnahme seiner Söhne im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens gefördert hat.
29Nach seinen eigenen Angaben im Beweisaufnahmetermin war der Beklagte in computertechnischer Hinsicht überdurchschnittlich versiert und interessiert, wobei er dieses Interesse mit seinen Söhnen teilte. Für den älteren Sohn war Ende 2007 ein Computer aus verschiedenen Komponenten einschließlich einer Wasserkühlung speziell zusammengebaut worden; auch der Rechner des jüngeren Sohnes war nicht fertig gekauft, sondern gemeinsam aus einzelnen Komponenten zusammengestellt worden. Nach Bekundung seiner Ehefrau verfügt der Beklagte über einigen comptutertechnischen Sachverstand und hatte vor diesem Hintergrund mit seinen Söhnen schon in der ersten Jahreshälfte 2008 über das Thema Internettauschbörsen gesprochen. Anlass hierzu war seinen eigenen Angaben und den Aussagen seines älteren Sohnes zufolge, dass ein Arbeitskollege ihm von Abmahnungen wegen des Vorwurfs der illegalen Tauschbörsenteilnahme berichtet hatte. Der Beklagte hat vorgetragen und sein älterer Sohn hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass er in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Rechner seiner beiden Söhne vornahm. Spätestens hierbei muss er nach Lage der Dinge erfahren haben, dass innerhalb des mit seinem Internetanschluss verbundenen lokalen Computernetzwerks Software installiert war, die eine Teilnahme an Internettauschbörsen erlaubte, und dass bei einem auf den Rechnern dieses Netzwerks vorgehaltenen Repertoire digitaler Musikaufnahmen die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten bestand.
30Der Senat hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für fernliegend, dass etwa einer der Söhne erstmals nach Überprüfung der Rechner zwischen Januar und Juni 2008 gegen den erklärten Willen des Beklagten begonnen haben sollte, sich an illegalen Internettauschbörsen zu beteiligen und das bis zum 15.06.2008 auf über 18.000 Musikdateien angewachsene Repertoire mit einem breiten Spektrum verschiedener Musikrichtungen (von „Coldplay“ und „Daft Punk“ bis „Silbermond“ und „Grönemeyer“) öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass der Beklagte davon wusste (und sogar ohne sich diesem zu einem späteren Zeitpunkt zu offenbaren). Der auf Grund der Aussagen aller Zeugen und der persönlichen Angaben des Beklagten gewonnene Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie lässt es aus Sicht des Senats vielmehr weitaus naheliegender erscheinen, dass die entsprechende rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch Familienmitglieder, von der der Senat mit dem Landgericht ausgeht (vgl. dazu im Einzelnen oben zu lit. b), mit Kenntnis des Beklagten und im Einvernehmen mit ihm erfolgte. Sein Vorbringen und die dieses Vorbringen stützenden Angaben der Zeugen, dass er sich mit seiner Familie schon damals völlig einig gewesen sei, keinesfalls illegale Tauschbörsen nutzen zu wollen, wirkt aus Sicht des Senats unter Würdigung aller Umstände nicht glaubhaft, sondern wie eine an der Prozesssituation orientierte Vorverlegung eines erst später (nach Erhalt der Abmahnung) gefassten gemeinsamen Entschlusses auf einen früheren Zeitpunkt.
31Gegen diese Würdigung spricht auch nicht, dass der Beklagte bereits nach Einsichtnahme in die Strafakten durch seinen vorprozessualen Bevollmächtigten mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2008 (Anlagenkonvolut K 7) hat vortragen lassen, dass er selbst persönlich keinerlei Handlungen vorgenommen habe, die ihn zum Schadensersatz verpflichten würden.
32d) Bei den nach alledem (auch) dem Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelte er schuldhaft; ein entschuldigender Irrtum scheidet aus, weil ihm die tatsächliche und rechtliche Problematik der illegalen Tauschbörsenteilnahme bekannt war, wie er selbst zugestanden hat.
33e) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG; zu § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. vgl. BGH, GRUR 1980, 227 [232] – Monumenta Germaniae Historica) in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg.
34Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200,00 €, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 – 6 U 10/13; vom 18.10.2013 – 6 U 93/13; vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10). Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssen, sind nicht dargetan oder ersichtlich, zumal zur Tatzeit nach Angabe auf den vorgelegten Screenshots (Anlagen K 1, rechts unten) weltweit über 223.000 Teilnehmer die fragliche Tauschbörse nutzten. Ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, falls die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten, kann der Senat (wie das OLG Hamburg, a.a.O.) dahin gestellt lassen.
352. Soweit das Landgericht bezüglich der Abmahnkosten den Klägerinnen einen Aufwendungsersatzanspruch nach auftragloser Geschäftsführung (§§ 670, 683 S. 1, 677 BGB) in Höhe von 3.454,60 € zu gleichen Teilen zuerkannt hat, erweist sich die Berufung teilweise als erfolgreich. Ein solcher Anspruch besteht zwar, ist jedoch nur in Höhe von 1.737,30 € gerechtfertigt.
36a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] – Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] – Sedo; MMR 2012, 39 – Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 205/12).
37b) Für die anwaltliche Abmahnung vom 01.10.2008 sind den Klägerinnen ersatzfähige Aufwendungen (§ 670 BGB) auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden.
38aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen – wie der Beklagte meint – ein Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 – 6 U 10/13; vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12).
39bb) Die Kosten der Abmahnung vom 01.10.2008 fallen, soweit diese berechtigt war, dem Beklagten zur Last, denn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor.
40Die Abmahnung war – wie der Beklagte nicht in Abrede stellt – hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 – 6 U 10/13; vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12).
41Sie war auch im Kern sachlich berechtigt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, standen den Klägerinnen angesichts der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr jedenfalls für einen Teil der in der Abmahnung erwähnten Audiodateien die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung zu. Dabei erstreckte sich ihr jeweiliger Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Vormittag des 15.06.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch auf kerngleiche Verstöße durch Verfügbarmachung weiterer zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] – Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]; Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 205/12).
42c) Berechtigt war die Abmahnung jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil, was der Höhe nach zu einer Reduzierung des von den Klägerinnen geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs führt.
43aa) Die Klägerinnen haben in der Abmahnung bezüglich der dort angeführten 18.096 Musiktitel eigene Rechte suggeriert; insbesondere wird die auf umfangreiche eigene Rechte der Klägerinnen hindeutende Erklärung, dass der Beklagte in Anspruch genommen werde, weil über seinen Internetanschluss zur Tatzeit 18.096 Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, durch die im Text unter Nr. III folgende Erklärung, die angebotenen Musikdateien enthielten Repertoire, für das die Klägerinnen ausschließliche Verwertungsrechte besäßen, nicht deutlich eingeschränkt. Sie haben ihre Aktivlegitimation aber nur für einen vergleichsweise geringen Teil dieser Dateien nachvollziehbar belegt. Ihr Vorbringen im Prozess, dass etwa 80 % des vorgefundenen Gesamtangebots ihrem Repertoire zuzuordnen seien, haben sie, nachdem sich der Beklagte dazu in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt hat, nur für 200 Musiktitel näher konkretisiert, indem sie diesbezüglich Auszüge aus der „Q“-Datenbank vorgelegt haben. Ein weitergehender Beleg ihrer Rechteinhaberschaft war jedoch erforderlich; dass der Beklagte vorgerichtlich eine umfassende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, hinderte ihn nicht, die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Abrede zu stellen.
44bb) Bleibt der Umfang der vor Gericht schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen des Beklagten zum Nachteil der Klägerinnen also deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurück, so ist der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung nicht mit 400.000,00 €, sondern auch unter Würdigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger kerngleicher Rechtsverletzungen mit nicht mehr als 200.000,00 € zu bemessen. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] – Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 12/13; vom 08.05.2013 – 6 W 256/12; Urteil vom 06.12.2013 – 6 U 96/13; vom 20.12.2013 – 6 U 205/12). Von der 1,3-Geschäftsgebühr aus 400.000,00 € in Höhe von 3.434,60 € entfällt demnach nur ein Teilbetrag von 1.717,30 € auf den berechtigten Teil der Abmahnung, woraus sich zuzüglich der pauschalen Kommunikationsauslagen ein Betrag von 1.737,30 € errechnet, der den Klägerinnen zu gleichen Teilen zusteht.
45III.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Es besteht kein Anlass, in dieser die tatrichterliche Beurteilung eines Einzelfalls betreffenden Sache gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
- 1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), - 2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, - 3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- 1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, - 2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder - 3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung, für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.