(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

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Abmahnkosten bei Filesharing

21.01.2011

Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich „ins Blaue hinein“ auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen

13.12.2009

Rechtsanwalt für Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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§ 10 UIG 2005 zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses


(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 9 Kostenersatz durch den Gegner


Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. D

Referenzen - Urteile | § 10 UIG 2005

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - VI ZR 402/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 402/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - VI ZR 403/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 403/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:220119UVIZR403.17.0 Der VI.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2009 - VIII ZB 17/09

bei uns veröffentlicht am 18.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/09 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91; RVG § 3a, § 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2 Die Anr

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2011 - IX ZR 47/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2007 - I ZR 137/05

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 137/05 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2014 - IX ZR 267/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 267/13 Verkündet am: 13. November 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - I ZR 261/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - I ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

Es wurde Einspruch eingelegt. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 135/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2006 - 5 StR 64/06

bei uns veröffentlicht am 06.09.2006

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 352 Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarvereinbarungen. BGH, Urteil vom 6. September 2006 – 5 StR 64/06 LG Leipzig – BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 319/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Z

Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 5006/12 Rae IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10.12.2014 13 O 32/12 Rae LG München II (rechtskräftig; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 17.09.2015, IX ZR 11/15) L

Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 15 U 1298/16 Rae

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts München I vom 06.04.2016, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das genann

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 4 ZB 16.1515

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Kostenerstattung in einer Höhe von 75.883,56 Euro abgewiesen wurde; im Übrigen wird

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Juli 2018 - 7 U 4028/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2017 (Az.: 34 O 20017/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und d

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 3 U 954/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2014, Az.: 3 HK O 2380/13 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das angefoch

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2018 - V ZR 299/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 299/14 Verkündet am: 9. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Hamburg Urteil, 29. Nov. 2017 - 308 O 236/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Nov. 2015 - 10 AZB 43/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2015 - 4 Ta 184/14 (2) - in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juni 20

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - 1 K 1523/14 U

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2011 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuer für 2008 auf ./. 1.387,00 € festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 13. Nov. 2014 - IX ZR 267/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2013 aufgehoben.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2014 - I-24 U 56/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26.03.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin – wird einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Ko

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Aug. 2014 - 2 U 2/14

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2014 (Az. 5 O 44/13) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.655,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkt

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2014 - IX ZR 137/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/12 Verkündet am: 5. Juni 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 49b; RVG §§ 3a

Oberlandesgericht Köln Urteil, 14. März 2014 - 6 U 109/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 346/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin zu 1.)  600,00

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Juni 2012 - 10 U 7/12

bei uns veröffentlicht am 29.06.2012

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2012 – Geschäftsnr. 5 O 1467/11 – wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahre

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Jan. 2011 - 1 W 53/09

bei uns veröffentlicht am 17.01.2011

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.05.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.07.2009 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe - r

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2010 - PB 15 S 127/10

bei uns veröffentlicht am 02.11.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streit

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2010 - 4 S 2070/10

bei uns veröffentlicht am 17.09.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. August 2010 - 9 K 939/09 - wird verworfen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten d

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Dez. 2009 - PB 14 K 2747/09

bei uns veröffentlicht am 11.12.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe   I. 1  Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, den Antragsteller von vereinbarten Rechtsanwaltskosten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2009 - 8 WF 32/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 13.01.2009 dahin

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Apr. 2008 - 2 ARs 21/08; 2 ARs 21/2008

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

Tenor Dem gerichtlich bestellten Beistand der Nebenklageberechtigten RA … wird für die Vertretung der Nebenklageberechtigten im vorbereitenden Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.116,00 EUR (in Worten: zweitausendeinhundertsechzehn Eur

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Aug. 2007 - 2 U 23/07

bei uns veröffentlicht am 09.08.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13.03.2007 abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2006, Az. 41 O 189/06 Kf

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06

bei uns veröffentlicht am 05.01.2007

Tenor 1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.06.2006 (Az.: 3 O 318/02) hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlan

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Dez. 2006 - 2 U 134/06

bei uns veröffentlicht am 28.12.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 28.07.2006 abgeändert: Die Verfügungsanträge der Verfügungskläger vom 28.06.2006 w

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. Nov. 2006 - 19 U 76/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.04.2006 abgeändert: Die Beklagten Ziff. 1 - 3 und 6 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 26.779,81 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Bas

Landgericht Freiburg Urteil, 11. Okt. 2006 - 10 O 72/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, für anwaltliche Beratungsmandate in Zeitungsannoncen und anderen Medien wie folgt zu werben: „Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von EU

Amtsgericht Lübeck Urteil, 29. Sept. 2006 - 24 C 1853/06

bei uns veröffentlicht am 29.09.2006

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2006 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitslei

Landgericht Ravensburg Urteil, 28. Juli 2006 - 8 O 89/06 KfH 2

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor 1. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, Beratungen in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20,00 EUR inkl. MwSt. o. ä. n

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Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang...