Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2013 - 6 U 93/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.05.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 348/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin gibt an, Produzentin und Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an der Anfang 2010 in deutschen Kinos angelaufenen Synchronfassung des Spielfilms „U“ zu sein; eine funktionsfähige (illegale) Kopie des Films sei im September 2010 über ein Filesharing-Netzwerk mehrfach von einem unter wechselnden IP-Adressen ansteuerbaren Internet-Anschluss aus öffentlich zugänglich gemacht worden, als dessen Inhaber der Provider nach richterlicher Gestattung den Beklagten benannt hat. Auf ihren Antrag hat das Landgericht den Beklagten, der sich nach Klageerhebung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung der beanstandeten Wiedergabe des Werks bereit erklärt hat, zum Schadens- und Abmahnkostenersatz in Höhe von insgesamt 1.393,80 € verurteilt. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil, auf das verwiesen wird, rügt der Beklagte die Feststellungen des Landgerichts zu Grund und Höhe der zuerkannten Ansprüche als fehlerhaft.
4II.
5Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6Zu Recht und mit überzeugenden Erwägungen, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht auf der Grundlage der vom Beklagten zugestandenen und selbst dargelegten Umstände die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche aus §§ 97 Abs. 1 und 2, 94, 19a UrhG als begründet angesehen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
71. Soweit der Beklagte mit der Berufung nach Rücknahme seines in erster Instanz angebrachten Befangenheitsgesuchs Zweifel an der Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Richter geäußert hat, ist dies für die Bewertung der schriftlich abgefassten Urteilsgründe durch den Senat ohne rechtliche Bedeutung. Zudem zeigt seine eigene Schilderung des Verhandlungstermins vor dem Landgericht – erst recht unter Berücksichtigung der klärenden Darstellung des Klägervertreters in der Berufungserwiderung – auch keine Verfahrensfehler oder Verhaltensweisen der mitwirkenden Richter auf, die von seinem Standpunkt aus objektiv und vernünftig betrachtet die Besorgnis rechtfertigen könnten, diese seien parteilich und nicht in gebotener Weise bereit gewesen, sein Verteidigungsvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
82. Zutreffend hat das Landgericht in Bezug auf die deutsche Fassung des Filmwerks „U“ die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Für ihr ausschließliches Verwertungsrecht spricht die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die auf Filmhersteller nach der Neufassung des § 94 Abs. 4 UrhG im Jahr 2008 (in Umsetzung von Art. 5 lit. b der Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG) entsprechend anzuwenden ist (vgl. Wandtke / Bullinger / Thum, UrhR, 3. A., § 10 Rn. 49; Dreier / Schulze, UrhG, 4. A., § 10 Rn. 4; § 94 Rn. 62a). Die Vermutung bezieht sich auf die dem Produzenten – auch dem Synchronproduzenten (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 94 Rn. 15; Fromm / J.B. Nordemann, UrhR, 10. A., § 94 Rn. 30) – auf Grund seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung gewährte orginäre Rechtsstellung, greift daher unabhängig von abgeleiteten Rechten der Filmurheber und anderer Leistungsschutzberechtigter (für deren Zuordnung die eingeschränkte Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG gilt) ein.
9Die Klägerin ist mit branchenüblichem Vermerk auf der DVD-Version der deutschen Synchronfassung des Spielfilms („Film © Tobis. Alle Rechte vorbehalten“) als Filmherstellerin bezeichnet (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 10 Rn. 44; Fromm / A. Nordemann, a.a.O., § 10 Rn. 13). Zur Widerlegung der Vermutung genügt nicht, dass der Beklagte die Echtheit der für die (zusätzliche) Einräumung abgeleiteter Rechte sprechenden Vertragsurkunden (Anlagen K 21 und 22) bestreitet. Soweit er den Synchronvertrag (K 22) trotz bestrittener Echtheit gerade umgekehrt auch als Beleg dafür ansehen will, dass die Klägerin gar nicht Synchronproduzentin des Films sei, verkennt er, dass das unternehmerische Risiko der Herstellung und Auswertung der deutschen Synchronfassung nach dem Vertragsinhalt bei der Klägerin lag und sie sich der Auftragnehmerin lediglich als eines ausführenden Organs bediente (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 94 Rn. 9; Fromm / J.B. Nordemann, a.a.O., § 94 Rn. 25).
103. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine funktionsfähige Kopie des Filmwerks zwischen dem 03.09.2010, 13:04 Uhr, und 07.09.2010, 22:09 Uhr, zu mindestens fünf Zeitpunkten unter drei verschiedenen IP-Adressen über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde, beanstandet dieser zu Unrecht.
11Welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet, hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Ermittlungsvorgängen, die im Einzelnen schriftlich oder bildlich dokumentiert wurden, kommt dabei eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen. Erklärt sich der Gegner dazu nur mit Nichtwissen, handelt es sich bei Dokumentationen der hier vorliegenden Art auch nicht – wie der Beklagte meint – lediglich um einen nichtssagenden „Haufen Papier“. Das Gericht kann und muss vielmehr frei würdigen, ob es die dokumentierten Ergebnisse für zutreffend oder zweifelhaft hält und muss nicht in jedem Einzelfall – ohne vom Gegner angeführten stichhaltigen Grund – ergänzende Beweise (insbesondere die Benennung von Zeugen) verlangen oder Sachverständige beauftragen.
12Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht bei seinen sorgfältig begründeten Feststellungen erhebliche Umstände übersehen oder fehlerhaft gewürdigt haben könnte, hat der Beklagte nicht aufgezeigt, so dass diese auch der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da die Klägerin im Berufungsrechtszug plausibel und unwidersprochen erläutert hat, dass das in Filesharing-Netzwerken der streitbefangenen Art erzeugte teilnehmerbezogene Identifikationsmerkmal („GUID“) sie bereits vor der Auskunft des Providers in die Lage versetzte, mehrere dynamische IP-Adressen und Zeitangaben einem einzigen Anschlussinhaber zuzuordnen, hätte das Landgericht bei seiner Würdigung sogar zusätzlich das von der Klägerin vorgetragene Ermittlungsergebnis berücksichtigen können, wonach derselbe Anschlussinhaber auch schon am 02.09.2010 unter zwei weiteren IP-Adressen an der in Rede stehenden Tauschbörse teilgenommen hatte (Anlage K 4).
13Inhaber dieses Anschlusses war nach Auskunft des Providers der Beklagte. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen des per „GUID“ identifizierten Tauschbörsenteilnehmers diesen Anschluss benannt hat. Das in der Antwort auf die Abmahnung vom 25.11.2010 (Anlage K 10) und im späteren Rechtsstreit (auch in der Berufungsverhandlung) nicht näher konkretisierte Vorbringen des Beklagten, die Festplatte seines Personalcomputers sei seiner Erinnerung nach möglicherweise auch zu der fraglichen Zeit defekt gewesen und er habe den Computer zeitweise ausgeschaltet gehabt, steht aus den bereits vom Landgericht behandelten Gründen nicht entscheidend der Richtigkeit der dokumentierten Ermittlungen seines Internetanschlusses als Quelle der streitbefangenen Rechtsverletzungen entgegen.
144. Wie vom Landgericht ferner zu Recht angenommen, hat der Beklagte die nach alledem für seine Täterschaft sprechende tatsächliche Vermutung (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] – Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus [Rn. 33]) nicht erschüttert. Dies wäre erst der Fall gewesen und es wäre dann wieder Sache der Klägerin gewesen, die für eine Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestanden hätte, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus [Rn. 32, 34 f.]). Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten war das nicht der Fall: Das Landgericht hat im Tatbestand seines Urteils unangegriffen festgestellt (§ 314 ZPO), dass der Internetanschluss des Beklagten im fraglichen Zeitraum weder von seiner Ehefrau noch von seinem volljährigen Sohn zu unerlaubtem Filesharing genutzt wurde. Ein Angriff von außen auf das vom Beklagten nach seinem Vorbringen trotz ständigen Betriebes nicht genutzte, bestmöglich verschlüsselte drahtlose lokale Netzwerk (WLAN) liegt fern.
15Die weiteren Einwendungen des Beklagten hat das Landgericht, dessen sorgfältigen Erwägungen sich der Senat anschließt, zu Recht als unerheblich erachtet. Insbesondere seine Darlegung, dass er im fraglichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen sein, sondern am 03.09.2010 auf seiner Segelyacht im Sporthafen der Stadt I aufgehalten und vom 06.09. bis 10.09.2010 als Kapitän Dienst auf einem Fährschiff zwischen Q und S versehen habe, schließt seine täterschaftliche (Mit-) Verantwortung für die über seinen Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzungen nicht aus, da es für das öffentliche Zugänglichmachen geschützter Dateien über eine Internet-Tauschbörse keiner persönlichen Anwesenheit am Standort eines mit dem Internet verbundenen Computers bedarf; insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte – wie er in der Berufungsbegründung mit Rücksicht auf diesbezügliche Hinweise im angefochtenen Urteil erstmals vorgetragen hat – nur über einen einzigen stationären Arbeitsplatzrechner und keine mobilen internetfähigen Geräte verfügte.
165. Die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzes hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend und beanstandungsfrei auf jedenfalls 638,00 €, wie von der Klägerin geltend gemacht, geschätzt (§ 287 ZPO). Dem in zweiter Instanz ergänzten Vorbringen der Klägerin, dass der in Deutschland erst wenige Monate zuvor erschienene streitgegenständliche Film zu ihren „Topsellern“ gehörte, dessen legales Downloadangebot ihr bisher beachtliche Umsätze verschafft habe, ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, eine fiktive Lizenzgebühr von 638,00 € für das (illegale) weltweite Zugänglichmachen des Films als angemessen anzusehen.
176. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Klägerin auch die begehrten Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € aus einem Gegenstandswert von 15.000 € zugesprochen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe gehen fehl: Geltend gemacht worden ist ein in die Zukunft wirkender Unterlassungsanspruch wegen unbefugter öffentlicher Wiedergabe eines kompletten Kinofilms, wofür der Senat in gefestiger Rechtsprechung bisher vergleichbare Werte angenommen hat. Eine Streitwertbegrenzung nach § 97a UrhG in seiner bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung fndet in derartigen Fällen, die aus der maßgeblichen Sicht des Verletzten ein erheblich höheres Gewicht haben als das Veröffentlichen eines einzigen Lichtbildes in einem kurzfristig im Internet abrufbaren Verkaufsangebot, nicht statt; zu einer Anwendung der am 09.10.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 97a UrhG auf Verletzungshandlungen und Abmahnungen im Jahr 2010 besteht kein Anlass (vgl. Senat, Beschl. v.13.09.2013 – 6 W 152/13 = 14 O 99/13 LG Köln), so dass es auf Einzelheiten dieser Neuregelung nicht ankommt.
18Die erstmals im Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2013 – 36 C 197/12 – aufgestellte, vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung bestrittene Behauptung, dass die Bevollmächtigten der Klägerin gegenüber dieser nicht nach dem RVG abrechnen und deshalb den entsprechenden Betrag auch nicht mit der Klage vom Beklagten verlangen könnten, ist zum einen schon prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO) und zum anderen auch unerheblich, weil für einen dem Fall des Amtsgerichts Hamburg entsprechenden Sachverhalt keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden sind (vgl. zum Problemkreis im Übrigen auch Senat, Urt. v. 17.08.2012 – 6 U 208/10).
19III.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, in dieser die tatrichterliche Beurteilung eines Einzelfalls betreffenden Sache gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.